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    "date": "2015-02-26",
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    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p/><p>Unter Ab&#228;nderung des aufgrund der m&#252;ndlichen Verhandlung vom 16. Oktober 2013 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes &#8211; 5 K 1775/12 &#8211; wird die Klage abgewiesen.</p><p/><p>Die Kosten des Verfahrens tr&#228;gt der Kl&#228;ger.</p><p/><p>Das Urteil ist wegen der Kosten vorl&#228;ufig vollstreckbar.</p><p/><p>Die Revision wird nicht zugelassen.</p>\n<h2>Tatbestand</h2>\n\n<p/>\n    <p><rd nr=\"1\"/>Der Kl&#228;ger ist Eigent&#252;mer des Grundst&#252;cks &#8222;A...P&#8230;2, M&#8230;&#8220;, das er an die N&#8230; GmbH vermietet hat, die dort einen Gewerbebetrieb unterh&#228;lt. Mit Schreiben vom 31.8.2011 wandte sich der Beklagte an die N&#8230; GmbH und bat unter Hinweis auf die Gewerbeabfallverordnung, die die Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Restabf&#228;llen verpflichte, Abfallbeh&#228;lter des &#246;ffentlich-rechtlichen Entsorgungstr&#228;gers in angemessenem Umfang zu nutzen, um Angaben zu ihrem Betrieb, um den korrekten Beh&#228;lterbedarf ermitteln zu k&#246;nnen. Nachdem sie mit Schreiben vom 17.10.2011 erinnert worden war, &#252;bersandte die N...GmbH dem Beklagten am 22.11.2011 den von ihr ausgef&#252;llten Erhebungsbogen. Darin gab sie an, eine Tischlerei zu betreiben, wobei sie die Anzahl der Vollzeitbesch&#228;ftigten und die Anzahl der &#252;berwiegend au&#223;erhalb der Betriebsst&#228;tte Besch&#228;ftigten jeweils mit zwei angab. Des Weiteren teilte die Firma N... GmbH mit, sie habe ein Abfallgef&#228;&#223; eines privaten Unternehmers f&#252;r den Gewerbebetrieb mit einem Fassungsverm&#246;gen von 7 cbm, das auf Abruf geleert werde.</p>\n    <p/>\n    <p><rd nr=\"2\"/>Mit Schreiben vom 19.12.2011 teilte der Beklagte daraufhin dem Kl&#228;ger mit, dass auf seinem Grundst&#252;ck keine Abfallgef&#228;&#223;e zur regelm&#228;&#223;igen Entsorgung vorgehalten w&#252;rden, obwohl auf jedem angeschlossenen Grundst&#252;ck mindestens ein Abfallgef&#228;&#223; f&#252;r Restabfall vorgehalten werden m&#252;sse. Der Kl&#228;ger wurde daher aufgefordert, eine ausreichende Anzahl und Gr&#246;&#223;e von Abfallgef&#228;&#223;en bis zum 15.1.2012 zu beantragen. Nachdem der Kl&#228;ger auch auf die Erinnerung vom 24.1.2012 nicht reagiert hatte, erlie&#223; der Beklagte den streitgegenst&#228;ndlichen Bescheid vom 26.4.2012. In diesem ist ausgef&#252;hrt, dass gem&#228;&#223; &#167; 7 Abs. 4 GewAbfV f&#252;r die bei dem Mieter anfallenden gewerblichen Siedlungsabf&#228;lle Pflicht-Restm&#252;lltonnen des &#246;ffentlich-rechtlichen Entsorgungstr&#228;gers zu benutzen seien. Unter Ber&#252;cksichtigung des Erhebungsbogens ergebe sich ein Jahresgef&#228;&#223;volumen von 624 Litern. Das korrekte Mindestgef&#228;&#223;volumen f&#252;r die Firma N... GmbH betrage 120 Liter mit 4 Mindestentleerungen. Gegen diesen Bescheid erhob der Kl&#228;ger am 22.5.2012 Widerspruch. Diesen begr&#252;ndete er damit, die Firma N... habe ihm nochmals best&#228;tigt, dass sie kein Abfallerzeuger sei. Ihr Chef habe gesagt, mit einer Restabfalltonne w&#252;rden sie Luft bezahlen. F&#252;r gewerbliche Restwerte gebe es bereits einen Abnehmer. Die Firma N... habe best&#228;tigt, dass kein Restm&#252;ll, der in die EVS-Tonne geh&#246;ren w&#252;rde, anfalle.</p>\n    <p/>\n    <p><rd nr=\"3\"/>Am 7.9.2012, 5.10.2012 und 9.11.2012 f&#252;hrten Mitarbeiter des Beklagten Kontrollbesuche auf dem Grundst&#252;ck des Kl&#228;gers durch. Hierbei wurde am 7.9.2012 festgestellt, dass vor dem Gesch&#228;ftsgeb&#228;ude der N...GmbH eine 7 cbm fassende, gef&#252;llte Deckelmulde stand. In dem betreffenden Vermerk ist festgehalten, dass die Abfallzusammensetzung aus Baustellenabf&#228;llen bestand. Bei der Kontrolle am 11.10.2012 wurde festgestellt, dass sich in diesem Container Baustellenabf&#228;lle wie KA-Rohre, Gipsreste und &#228;hnliches befanden. Am 9.11.2012 wurde den Mitarbeitern des Beklagten die Einsichtnahme in den verschlossenen Deckelmuldencontainer verweigert.</p>\n    <p/>\n    <p><rd nr=\"4\"/>Mit Widerspruchsbescheid vom 8.11.2012 wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 26.4.2012 zur&#252;ck. Zur Begr&#252;ndung ist in dem Widerspruchsbescheid ausgef&#252;hrt, die Rechtsgrundlage f&#252;r den Erlass des Bescheides finde sich in den &#167;&#167; 15 Abs. 1, 18 Abs. 2 und Abs. 5 b der Abfallwirtschaftssatzung (<noindex>AbfWiS</noindex>). Das Anwesen des Kl&#228;gers sei nicht an die &#246;ffentliche Abfallentsorgung angeschlossen und verf&#252;ge &#252;ber keine Abfallbeh&#228;lter. Jeder Eigent&#252;mer sei nach &#167; 7 Abs. 1 und 3 <noindex>AbfWiS</noindex> verpflichtet, sein Grundst&#252;ck an die &#246;ffentliche Abfallentsorgung anzuschlie&#223;en, wenn sein Grundst&#252;ck im Entsorgungsgebiet des EVS liege und auf diesem &#252;berlassungspflichtige Abf&#228;lle im Sinne von &#167; 8 Abs. 3 <noindex>AbfWiS</noindex> anfallen. Ferner sei jeder Eigent&#252;mer oder sonst zur dinglichen Nutzung eines Grundst&#252;cks Berechtigte nach &#167; 8 Abs. 1 <noindex>AbfWiS</noindex> verpflichtet, die auf seinem Grundst&#252;ck oder sonst bei ihm anfallenden Abf&#228;lle der &#246;ffentlichen Abfallentsorgung zu &#252;berlassen. Gleiches gelte f&#252;r schuldrechtlich berechtigte Nutzer eines Grundst&#252;cks wie Mieter oder P&#228;chter. Mangels weiterer Angaben sei davon auszugehen, dass auf jedem bebauten Grundst&#252;ck, selbst bei gr&#246;&#223;tm&#246;glichem Bem&#252;hen um Abfallvermeidung, regelm&#228;&#223;ig andienungspflichtige Abf&#228;lle anfielen, die bei rechtm&#228;&#223;igem Verhalten nur &#252;ber die geb&#252;hrenpflichtige &#246;ffentliche Einrichtung entsorgt werden k&#246;nnten. Ein Befreiungstatbestand gem&#228;&#223; &#167; 9 Abs. 1 <noindex>AbfWiS</noindex> liege nicht vor. Jeder Anschlussnehmer sei zur Sicherstellung der ordnungsgem&#228;&#223;en Entsorgung gem&#228;&#223; &#167; 15 Abs. 1 i. V. m. &#167; 18 Abs. 2 <noindex>AbfWiS</noindex> zur Vorhaltung eines Restabfallbeh&#228;lters verpflichtet. Daneben seien nach den &#167;&#167; 3 und 7 der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) alle Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabf&#228;llen verpflichtet, ihre Abf&#228;lle zur Beseitigung zwingend dem &#246;ffentlich-rechtlichen Entsorgungstr&#228;ger zu &#252;berlassen und der &#246;ffentlichen M&#252;llabfuhr anzudienen. Hierzu habe der Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabf&#228;llen in einem angemessenen Umfang Abfallbeh&#228;lter - mindestens einen Beh&#228;lter - vom &#246;ffentlich-rechtlichen Entsorgungstr&#228;ger vorzuhalten und zu nutzen (&#167; 7 Satz 4 GewAbfV). Diese Annahme beruhe auf der von der allgemeinen Lebenserfahrung getragenen &#220;berzeugung, dass bei allen anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, etwa jedem Wirtschaftsunternehmen und jeder privaten und &#246;ffentlichen Einrichtung, auch bei vollst&#228;ndiger Erf&#252;llung der Verwertungspflichten Abf&#228;lle zur Beseitigung anfielen, die dem zust&#228;ndigen &#246;ffentlich-rechtlichen Entsorgungstr&#228;ger zu &#252;berlassen seien. Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabf&#228;llen h&#228;tten bei diesen Abf&#228;llen kein Wahlrecht, ob sie einen privaten Entsorgerbetrieb ihrer Wahl mit der Entsorgung beauftragen oder ob sie die &#246;ffentliche M&#252;llabfuhr in Anspruch nehmen wollten. Da der Kl&#228;ger seiner Auskunftspflicht nicht nachgekommen sei, sei die Befragung des Mieters zul&#228;ssig gewesen. Daher sei das vorzuhaltende Mindestbeh&#228;ltervolumen anhand des vom Mieter vorgelegten Fragebogens &#252;ber branchenspezifische Kennzahlen ermittelt worden. Das korrekte Mindestgef&#228;&#223;volumen betrage demnach 120 Liter mit 4 Mindestentleerungen. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kl&#228;ger am 9.11.2012 zugestellt.</p>\n    <p/>\n    <p><rd nr=\"5\"/>Am 13.11.2012 erlie&#223; der Beklagte einen an den Kl&#228;ger gerichteten Verpflichtungsbescheid. Darin wurde dieser zur Sicherstellung der ordnungsgem&#228;&#223;en Entsorgung der auf seinem Objekt &#8222;A&#8230;P&#8230; 2, M&#8230;&#8220; anfallenden gewerblichen Siedlungsabf&#228;lle zur Vorhaltung eines Restabfallbeh&#228;lters von mindestens 120 Litern verpflichtet. Des Weiteren wurde der Kl&#228;ger verpflichtet, diesen Abfallbeh&#228;lter in Obhut zu nehmen und zu benutzen. Au&#223;erdem wurde die sofortige Vollziehung angeordnet und ihm f&#252;r den Fall, dass er den am 23.11.2012 ausgelieferten Abfallbeh&#228;lter nicht annehme, f&#252;r jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in H&#246;he von 84,20 EUR angedroht und festgesetzt. Mit Beschluss vom 18.6.2013 - 5 L 1776/12 - hat das Verwaltungsgericht des Saarlandes die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Verpflichtungsbescheid vom 13.11.2012 wiederhergestellt.</p>\n    <p/>\n    <p><rd nr=\"6\"/>Am 26.11.2012 hat der Kl&#228;ger Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 26.4.2012 und den Widerspruchsbescheid vom 8.11.2012 erhoben. Zur Begr&#252;ndung hat er geltend gemacht, auf dem an die N...GmbH verpachteten Grundst&#252;ck befinde sich lediglich deren Gewerbebetrieb, eine private Nutzung finde dort nicht statt. Auf dem verpachteten Grundst&#252;ck fielen keine Abf&#228;lle zur Beseitigung an und er unterliege deshalb keiner Beh&#228;lternutzungspflicht. F&#252;r den Gewerbebetrieb selbst halte die N...GmbH ein Entsorgungsgef&#228;&#223; in der Gr&#246;&#223;e von 7000 Litern vor. Auf dem Grundst&#252;ck werde kein zu beseitigender Abfall, f&#252;r welchen die Restm&#252;lltonne ma&#223;geblich sei, erzeugt. Der Kl&#228;ger hat weiter vorgetragen, er sei nicht Anschlussverpflichteter und damit der falsche Adressat der ihm gegen&#252;ber ergangenen Verf&#252;gungen. Nach &#167; 7 Satz 4 GewAbfV h&#228;tten die Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabf&#228;llen Abfallbeh&#228;lter vorzuhalten und zu nutzen. Allen Erzeugern und Besitzern gewerblicher Siedlungsabf&#228;lle stehe es im Einzelfall frei nachzuweisen, dass bei ihnen keine Beseitigungsabf&#228;lle anfielen. In diesem Fall unterl&#228;gen sie auch keiner Beh&#228;lternutzungspflicht. Den diesbez&#252;glichen Nachweis k&#246;nne nur der abfallerzeugende oder abfallbesitzende Betrieb f&#252;hren. Daher k&#246;nne nur die N...GmbH in Anspruch genommen werden. Im &#220;brigen habe der Beklagte das ihm zustehende Auswahlermessen nicht ausge&#252;bt, da bei einem verpachteten Grundst&#252;ck nicht nur der Grundst&#252;ckseigent&#252;mer, sondern auch der P&#228;chter verpflichtet sei, all diejenigen Vorkehrungen zu treffen oder zu dulden, welche die jederzeitige Benutzung der &#246;ffentlichen Einrichtung erm&#246;glichten. Hierzu geh&#246;re auch das Beschaffen und Bereitstellen der Abfallgef&#228;&#223;e oder das Dulden von deren Aufstellung. Der Beklagte h&#228;tte daher bei seiner Entscheidungsfindung ber&#252;cksichtigen m&#252;ssen, dass auch gegen&#252;ber der N...GmbH eine Verpflichtung zur Vorhaltung eines Restabfallbeh&#228;lters in Betracht kommen k&#246;nnte. Er habe von seinem insoweit bestehenden Auswahlermessen keinen Gebrauch gemacht. Au&#223;erdem stehe die landesrechtliche Vorschrift des &#167; 7 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 <noindex>AbfWiS</noindex> in Widerspruch zu den Vorschriften der &#167;&#167; 7 Satz 4 GewAbfV und 17 Abs. 1 Satz 2 KrWG. Da es sich insoweit um bundesrechtliche Normen handele, bleibe f&#252;r den landesrechtlichen Anschluss- und Benutzungszwang kein Raum. Die Firma N...GmbH erhalte von einer Fremdfirma fertig hergestellte Fenster und T&#252;ren. Diese bringe die N...GmbH zu einer Baustelle, wo die Fertigelemente jeweils eingebaut w&#252;rden. In den hier betroffenen Container komme das bei dem Umbau oder dem Neueinbau der gelieferten Fenster und T&#252;ren anfallende Material. Hierbei handele es sich im Wesentlichen um Bauschutt wie Gips, Steine, Platten usw.. Restm&#252;ll, welcher zu entsorgen w&#228;re, falle nicht an. In der N&#228;he des Gel&#228;ndes unterhalte eine Fachfirma, die den Bauschutt abhole und entsorge bzw. verwerte, ihre Betriebsst&#228;tte. Die Entsorgung dieses Bauschuttes erfolge &#252;ber den Container der N...GmbH. Der Beklagte habe dreimal Kontrollen durchgef&#252;hrt, bei denen nichts gefunden worden sei, was die Entsorgung &#252;ber ein Restm&#252;llgef&#228;&#223; rechtfertigen k&#246;nne. Tats&#228;chlich sei in der Vergangenheit, solange das hier betroffene Gel&#228;nde an die N...GmbH vermietet bzw. verpachtet sei, nie Restm&#252;ll angefallen.</p>\n    <p/>\n    <p><rd nr=\"7\"/>Der Kl&#228;ger hat beantragt,</p>\n    <p/>\n    <blockquote>\n        <blockquote>\n            <blockquote>\n                <p><rd nr=\"8\"/>den Bescheid des Beklagten vom 26.4.2012 sowie den Widerspruchsbescheid vom 8.11.2012 aufzuheben.</p>\n            </blockquote>\n        </blockquote>\n    </blockquote>\n    <p/>\n    <p><rd nr=\"9\"/>Der Beklagte hat beantragt,</p>\n    <p/>\n    <blockquote>\n        <blockquote>\n            <blockquote>\n                <p><rd nr=\"10\"/>die Klage abzuweisen.</p>\n            </blockquote>\n        </blockquote>\n    </blockquote>\n    <p/>\n    <p><rd nr=\"11\"/>Er hat geltend gemacht, der Kl&#228;ger unterfalle als Eigent&#252;mer des Grundst&#252;cks dem Anschluss- und Benutzungszwang und habe keinen Anspruch auf Befreiung hiervon. Die Regelung der &#167;&#167; 7 und 8 <noindex>AbfWiS</noindex>, wonach jeder Eigent&#252;mer eines im Entsorgungsgebiet liegenden Grundst&#252;cks, auf dem &#252;berlassungspflichtige Abf&#228;lle anfielen, verpflichtet sei, diese der &#246;ffentlichen Abfallentsorgung zu &#252;berlassen, beruhten auf einer tragf&#228;higen gesetzlichen Erm&#228;chtigung und seien auch mit h&#246;herrangigem Bundes- und Landesrecht vereinbar. Der Kl&#228;ger habe nicht den Nachweis gef&#252;hrt, dass auf seinem Grundst&#252;ck keine beseitigungspflichtigen Abf&#228;lle anfielen. Entsprechende Kontrollen h&#228;tten ergeben, dass auf dem Grundst&#252;ck Abf&#228;lle zur Beseitigung anfielen. So seien Baustellenabf&#228;lle in Containern entsorgt worden. Hierbei handele es sich nicht um &#8222;Bauschutt&#8220;, sondern um entsorgungspflichtige Abf&#228;lle, die auf Baustellen anfielen und nicht nach &#167; 6 <noindex>AbfWiS</noindex> ausgeschlossen seien. Bei den anl&#228;sslich der Ortsbesichtigungen auf dem Grundst&#252;ck des Kl&#228;gers festgestellten Baustellenabf&#228;llen handele es sich um &#252;berlassungspflichtige gewerbliche Siedlungsabf&#228;lle. Diese Abf&#228;lle unterl&#228;gen als gewerbliche Siedlungsabf&#228;lle, die nicht verwertet werden k&#246;nnten, der &#220;berlassungspflicht an den &#246;ffentlich-rechtlichen Entsorgungstr&#228;ger. Bei dem Kl&#228;ger handele es sich auch um den richtigen Adressaten des Verpflichtungsbescheides vom 13.11.2012. Er sei als Grundst&#252;ckseigent&#252;mer Erzeuger und Besitzer gewerblicher Siedlungsabf&#228;lle im Sinne des &#167; 7 Satz 4 GewAbfV. Durch die Gewerbeabfallverordnung w&#252;rden die Pflichten nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz konkretisiert. Nach &#167; 3 Abs. 9 KrWG seien Besitzer von Abf&#228;llen alle nat&#252;rlichen oder juristischen Personen, die die tats&#228;chliche Sachherrschaft &#252;ber Abf&#228;lle h&#228;tten. Grundst&#252;ckseigent&#252;mer w&#252;rden in aller Regel als Abfallbesitzer behandelt. Nach &#167; 7 Satz 4 GewAbfV h&#228;tten Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabf&#228;llen einen Abfallbeh&#228;lter des &#246;ffentlich-rechtlichen Entsorgungstr&#228;gers in angemessenem Umfang zu nutzen. Dem Kl&#228;ger obliege es, einen Nachweis zu erbringen, dass bei ihm ausnahmsweise keine &#252;berlassungspflichtigen Abf&#228;lle zur Beseitigung anfielen. Er habe weder einen Nachweis dar&#252;ber erbracht, dass er seine anfallenden gewerblichen Siedlungsabf&#228;lle einer ordnungsgem&#228;&#223;en Verwertung zuf&#252;hre noch habe er nachgewiesen, dass &#252;berlassungspflichtige Abf&#228;lle nicht anfielen. Vielmehr habe eine Ortsbesichtigung ergeben, dass &#252;berlassungspflichtige gewerbliche Siedlungsabf&#228;lle in einer 7 cbm fassenden Deckelmulde auf dem Grundst&#252;ck des Kl&#228;gers gelagert w&#252;rden. Nach &#167; 3 Abs. 1 KrWG w&#252;rden Abf&#228;lle unterteilt in Abf&#228;lle zur Verwertung und Abf&#228;lle zur Beseitigung. Auf dem Grundst&#252;ck des Kl&#228;gers fielen Abf&#228;lle zur Beseitigung oder &#8222;Restabf&#228;lle&#8220; an.</p>\n    <p/>\n    <p><rd nr=\"12\"/>Mit aufgrund der m&#252;ndlichen Verhandlung vom 16.10.2013 ergangenem Urteil - 5 K 1775/12 - hat das Verwaltungsgericht den Bescheid des Beklagten vom 26.4.2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 8.11.2012 aufgehoben. Zur Begr&#252;ndung ist in dem Urteil ausgef&#252;hrt, es k&#246;nne letztlich offenbleiben, ob der Bescheid des Beklagten vom 26.4.2012 bereits deshalb rechtswidrig sei, weil er keinen Tenor mit einer ausdr&#252;cklichen Regelung enthalte und sich deshalb die Frage seiner Bestimmtheit stelle. Allerdings sei in den Gr&#252;nden des Bescheides ausgef&#252;hrt, das korrekte Mindestgef&#228;&#223;volumen f&#252;r den auf dem Grundst&#252;ck des Kl&#228;gers vorhanden Gewerbebetrieb betrage 120 Liter mit 4 Mindestentleerungen. Dies k&#246;nne dahin ausgelegt werden, dass damit die Grundverpflichtung des Kl&#228;gers tituliert werde, f&#252;r sein an die N...GmbH vermietetes Grundst&#252;ck ein Restm&#252;llgef&#228;&#223; mit einem Volumen von 120 Litern zu beantragen und vom Beklagten aufstellen zu lassen. In diesem Sinne sei der Bescheid auch vom Kl&#228;ger verstanden worden. Der Bescheid sei bereits deshalb rechtswidrig, weil er zu Unrecht an den Kl&#228;ger gerichtet worden sei. Insoweit regele n&#228;mlich &#167; 7 S&#228;tze 1 und 4 GewAbfV, dass Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabf&#228;llen, die nicht verwertet w&#252;rden, Abfallbeh&#228;lter des &#246;ffentlich-rechtlichen Entsorgungstr&#228;gers zu nutzen h&#228;tten. Dagegen sehe die Vorschrift nicht vor, dass auch der Grundst&#252;ckseigent&#252;mer f&#252;r die Vorhaltung eines Abfallbeh&#228;lters verantwortlich sei. Zwar regelten insoweit die &#167;&#167; 7 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Satz 1 <noindex>AbfWiS</noindex>, dass f&#252;r die Eigent&#252;mer eines Grundst&#252;cks ein Anschluss- und Benutzungszwang bestehe. Allerdings sei im Hinblick darauf, dass die Gewerbeabfallverordnung als bundesrechtliche und zudem auch speziellere Regelung insoweit der Abfallwirtschaftssatzung vorgehe bzw. die Satzung des Beklagten bundesfreundlich dahin auszulegen sei, davon auszugehen, dass bei gewerblichen Siedlungsabf&#228;llen, um die es im vorliegenden Fall allein gehe, der Anschluss- und Benutzungszwang nicht f&#252;r den Grundst&#252;ckseigent&#252;mer bestehe, sondern allein f&#252;r den Erzeuger und Besitzer. Im &#220;brigen regele die Abfallwirtschaftssatzung in &#167; 8 Abs. 1 Satz 2, dass auch schuldrechtlich berechtigte Nutzer eines Grundst&#252;cks wie Mieter oder P&#228;chter verpflichtet seien, die auf ihrem Grundst&#252;ck oder sonst bei ihnen anfallenden Abf&#228;lle der &#246;ffentlichen Abfallentsorgung zu &#252;berlassen. Daher h&#228;tte der Beklagte im vorliegenden Fall, in dem es nur um die Entsorgung gewerblicher Siedlungsabf&#228;lle und nicht auch von sonstigen Abf&#228;llen gehe, nicht den Kl&#228;ger, sondern allein die N...GmbH zur Aufstellung der Restm&#252;lltonne verpflichten m&#252;ssen. F&#252;r deren Pflichtigkeit spreche auch, dass &#167; 7 Satz 4 GewAbfV eine widerlegliche Vermutung enthalte, wonach bei jedem Erzeuger und Besitzer gewerblicher Siedlungsabf&#228;lle auch Abf&#228;lle zur Beseitigung anfielen. Daher h&#228;tten Erzeuger und Besitzer gewerblicher Siedlungsabf&#228;lle die M&#246;glichkeit, im Einzelfall nachzuweisen, dass bei ihnen keine Beseitigungsabf&#228;lle anfielen, so dass sie keiner Beh&#228;lternutzungspflicht unterl&#228;gen. Einen entsprechenden Nachweis zu f&#252;hren, sei aber f&#252;r einen Eigent&#252;mer, der sein Grundst&#252;ck an einen Gewerbebetrieb vermietet habe, nicht m&#246;glich. Es sei ihm regelm&#228;&#223;ig schon nicht m&#246;glich nachzupr&#252;fen, ob in dem Betrieb &#252;berhaupt gewerbliche Siedlungsabf&#228;lle anfielen. Erst recht k&#246;nne er nicht nachweisen, ob diese Abf&#228;lle ordnungsgem&#228;&#223; verwertet worden seien. Er habe keinen Anspruch gegen seinen Mieter, dass dieser ihm nachweise, welche Abf&#228;lle im Rahmen des Gewerbebetriebes anfielen und wie diese entsorgt w&#252;rden. Daher k&#246;nne er nicht die vom Beklagten geforderten Nachweise erbringen, dass im Rahmen des Betriebes keine entsorgungspflichtigen Abf&#228;lle angefallen seien. Dies bedeute, dass dem Grundst&#252;ckseigent&#252;mer nicht aufgegeben werden k&#246;nne, ein Restabfallgef&#228;&#223; vom Beklagten aufstellen zu lassen, weil er den Nachweis, dass auf seinem Grundst&#252;ck keine gewerblichen Siedlungsabf&#228;lle angefallen bzw. diese verwertet worden seien, nicht f&#252;hren k&#246;nne. Im Hinblick darauf k&#246;nne offenbleiben, ob der Bescheid des Beklagten auch deshalb rechtswidrig sei, weil im vorliegenden Fall &#252;berhaupt keine Verpflichtung bestanden habe, eine Restm&#252;lltonne auf dem Grundst&#252;ck des Kl&#228;gers aufzustellen. Insoweit sei ma&#223;geblich, ob bei dem auf dem Grundst&#252;ck des Kl&#228;gers angesiedelten Gewerbebetrieb gewerbliche Siedlungsabf&#228;lle anfielen. Dies sei nach den von Mitarbeitern des Beklagten vor Ort getroffenen Feststellungen zumindest fraglich. So sei ausweislich des entsprechenden Vermerkes am 7.9.2012 festgestellt worden, dass sich in dem auf dem Betriebsgel&#228;nde vorgehaltenen Container Baustellenabf&#228;lle bef&#228;nden. Bei der Kontrolle am 5.10.2012 sei dies etwas n&#228;her spezifiziert und festgestellt worden, dass sich in diesem Container Baustellenabf&#228;lle, wie KA-Rohre, Gipsreste und &#228;hnliches bef&#228;nden. Ob dies aber Abf&#228;lle seien, die aufgrund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung Abf&#228;llen aus privaten Haushaltungen &#228;hnlich seien, sei zumindest zweifelhaft. Es k&#246;nnte sich dabei auch um Bau- und Abbruchabf&#228;lle im Sinne des &#167; 8 GewAbfV handeln, f&#252;r die die Entsorgungspflicht nach &#167; 7 GewAbfV nicht gelte. Diese Frage m&#252;sse aber im Hinblick auf die festgestellte Rechtswidrigkeit des Bescheides nicht entschieden werden. Ebenso wenig m&#252;sse aufgekl&#228;rt werden, ob eventuell anfallende gewerbliche Siedlungsabf&#228;lle seitens der N...GmbH einer ordnungsgem&#228;&#223;en Verwertung zugef&#252;hrt w&#252;rden.</p>\n    <p/>\n    <p><rd nr=\"13\"/>Das Urteil wurde dem Beklagten am 2.12.2013 zugestellt. Der Beklagte hat am 10.12.2013 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und diese am 15.1.2014 begr&#252;ndet.</p>\n    <p/>\n    <p><rd nr=\"14\"/>Der Beklagte macht geltend, der Kl&#228;ger sei als Eigent&#252;mer des an die N... GmbH vermieteten Grundst&#252;cks der richtige Adressat des angefochtenen Bescheides. Die f&#252;r die Anordnung ma&#223;gebliche Anschluss- und Benutzungspflicht ergebe sich aus &#167;&#167; 7, 8 <noindex>AbfWiS</noindex>. Nach &#167; 7 Abs. 3 <noindex>AbfWiS</noindex> sei jeder Eigent&#252;mer eines im Entsorgungsgebiet des Beklagten liegenden Grundst&#252;cks, auf dem andienungspflichtige Abf&#228;lle anfallen, verpflichtet, sein Grundst&#252;ck an die &#246;ffentliche Abfallentsorgung anzuschlie&#223;en. Der Beklagte sei gem&#228;&#223; &#167;&#167; 17, 20 KrWG, 5 Abs. 3 SAWG zust&#228;ndiger &#246;ffentlich-rechtlicher Entsorgungstr&#228;ger und als solcher in Umkehrung der &#220;berlassungspflicht zur Entsorgung der in den saarl&#228;ndischen Gemeinden angefallenen, ihm &#252;berlassenen Abf&#228;lle verpflichtet. Die &#220;berlassungspflicht von Abf&#228;llen betreffe gem&#228;&#223; &#167; 8 Abs. 2 <noindex>AbfWiS</noindex> und dem inhaltlich damit &#252;bereinstimmenden &#167; 17 Abs. 1 KrWG alle Abf&#228;lle aus privaten Haushaltungen sowie Abf&#228;lle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen. Zu diesen anderen Herkunftsbereichen geh&#246;rten insbesondere gewerbliche Siedlungsabf&#228;lle, was durch den an die &#220;berlassungspflicht ankn&#252;pfenden &#167; 7 GewAbfV best&#228;tigt werde. Gem&#228;&#223; &#167; 7 Satz 1 GewAbfV h&#228;tten Erzeuger und Besitzer gewerblicher Siedlungsabf&#228;lle, die nicht verwertet w&#252;rden, diese dem &#246;ffentlich-rechtlichen Entsorgungstr&#228;ger zu &#252;berlassen. Ferner h&#228;tten Erzeuger und Besitzer gewerblicher Siedlungsabf&#228;lle gem&#228;&#223; &#167; 7 Satz 1 GewAbfV Abfallbeh&#228;lter des &#246;ffentlich-rechtlichen Entsorgungstr&#228;gers in einem angemessenen Umfang nach den n&#228;heren Festlegungen des &#246;ffentlich-rechtlichen Entsorgungstr&#228;gers, mindestens aber einen Beh&#228;lter, zu nutzen. Der Kl&#228;ger sei als Eigent&#252;mer eines Grundst&#252;cks, auf dem andienungspflichtige Abf&#228;lle anfielen, zum Anschluss an die &#246;ffentliche Abfallentsorgung verpflichtet. Das Verwaltungsgericht sei fehlerhaft davon ausgegangen, dass die Abfallwirtschaftssatzung durch die bundesrechtliche und zudem auch speziellere Gewerbeabfallverordnung dahingehend auszulegen sei, dass der satzungsgem&#228;&#223;e Anschluss- und Benutzungszwang bei ausschlie&#223;lich anfallenden gewerblichen Siedlungsabf&#228;llen nicht f&#252;r den Grundst&#252;ckseigent&#252;mer gelte, der das Grundst&#252;ck vermietet habe. Seine Ansicht, &#167; 7 Satz 4 GewAbfV sehe nicht vor, dass auch der Grundst&#252;ckseigent&#252;mer f&#252;r die Vorhaltung eines Abfallbeh&#228;lters verantwortlich sei, sei nicht mit dem geltenden Recht vereinbar. &#167; 7 Satz 4 GewAbfV verpflichte Erzeuger und Besitzer gewerblicher Siedlungsabf&#228;lle. Zwar finde sich in der Gewerbeabfallverordnung insoweit selbst keine Definition, doch werde aus dem Zusammenhang deutlich, dass Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabf&#228;llen gleichbedeutend mit dem Begriff des Erzeugers und Besitzers von Abf&#228;llen nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz sein m&#252;ssten. Erzeuger von Abf&#228;llen gem&#228;&#223; &#167; 3 Abs. 8 KrWG sei jede nat&#252;rliche oder juristische Person, durch deren T&#228;tigkeit Abf&#228;lle anfielen oder durch deren T&#228;tigkeit eine Ver&#228;nderung der Beschaffenheit oder Zusammensetzung dieser Abf&#228;lle bewirkt werde. Besitzer von Abf&#228;llen sei gem&#228;&#223; &#167; 9 KrWG jede nat&#252;rliche oder juristische Person, die die tats&#228;chliche Sachherrschaft &#252;ber Abf&#228;lle habe. Solch ein Besitzer von Abf&#228;llen sei auch der Grundst&#252;ckseigent&#252;mer. Abfallrechtlich komme es nicht auf einen Besitzbegr&#252;ndungswillen an. Da die tats&#228;chliche Sachherrschaft lediglich die M&#246;glichkeit voraussetze, auf den Abfall zugreifen zu k&#246;nnen, w&#252;rden Grundst&#252;ckseigent&#252;mer nach st&#228;ndiger Rechsprechung in aller Regel als Abfallbesitzer behandelt. Die Pflicht zur Vorhaltung eines Pflichtrestm&#252;llgef&#228;&#223;es richte sich gegen den anschlusspflichtigen Grundst&#252;ckseigent&#252;mer. Dieser sei ohne eine Sonderbestimmung in der Abfallsatzung richtiger Adressat einer mit &#167; 7 Satz 4 GewAbfV im Zusammenhang stehenden Verf&#252;gung. Die Abfallwirtschaftssatzung des Beklagten kenne keine spezielle Regelung zu der Anschlusspflicht des Grundst&#252;ckseigent&#252;mers in &#167; 7 Abs. 3 <noindex>AbfWiS</noindex>. Die entgegenstehende Auffassung des Verwaltungsgerichts finde keine Best&#228;tigung durch das von ihm zitierte Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 18.5.2011 - 1 A 7/11 -. Dort sei lediglich entschieden worden, dass eine Satzungsvorschrift, die eine Mindestleergeb&#252;hr unabh&#228;ngig von der Anzahl der im Haushalt lebenden Personen vorschreibe, gegen h&#246;herrangiges Recht, hier &#167; 8 Abs. 3 SAWG, versto&#223;e. Eine Auslegung &#252;ber den Wortlaut der Abfallwirtschaftssatzung hinaus sei im vorliegenden Fall aber schon deshalb nicht notwendig, weil die Abfallwirtschaftssatzung keine von der Gewerbeabfallverordnung abweichende Regelung treffe. Beide Regelungsinstrumente s&#228;hen den Kl&#228;ger als Grundst&#252;ckseigent&#252;mer als tauglichen Adressaten einer abfallrechtlichen Verf&#252;gung hinsichtlich der Vorhaltung einer Pflichtrestm&#252;lltonne. Soweit das Verwaltungsgericht seine fehlerhafte Auslegung der Abfallwirtschaftssatzung damit begr&#252;ndet habe, Erzeuger und Besitzer gewerblicher Siedlungsabf&#228;lle h&#228;tten im Einzelfall die M&#246;glichkeit nachzuweisen, dass f&#252;r sie keine Beh&#228;lterbenutzungspflicht bestehe, wogegen es dem Eigent&#252;mer eines an einen Gewerbebetrieb vermieteten Grundst&#252;cks nicht m&#246;glich sei nachzuweisen, dass keine entsorgungspflichtigen Abf&#228;lle anfielen, m&#246;ge dies unter Praktikabilit&#228;tsgesichtspunkten richtig sein. Doch handele es sich bei der Frage nach einem Pflichtrestm&#252;llgef&#228;&#223; um eine abfallrechtliche Pflicht, die an die grundgesetzliche Eigent&#252;merstellung ankn&#252;pfe und daher spezifisch abfallrechtlich zu beantworten sei. Der Begriff der Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabf&#228;llen im Sinne des &#167; 7 Satz 4 GewAbfV schlie&#223;e auch den Grundst&#252;ckseigent&#252;mer ein. Ein anderes Verst&#228;ndnis der Norm sei weder mit der Gewerbeabfallverordnung noch mit dem h&#246;herrangigen Kreislaufwirtschaftsgesetz vereinbar.</p>\n    <p/>\n    <p><rd nr=\"15\"/>Auch in materieller Hinsicht sei der Bescheid vom 26.4.2012 rechtm&#228;&#223;ig. Auf dem Grundst&#252;ck des Kl&#228;gers fielen gewerbliche Siedlungsabf&#228;lle an, f&#252;r die eine Pflicht zur Abfallbeh&#228;lternutzung gem&#228;&#223; &#167; 7 Satz 4 GewAbfV bestehe. Diese Vorschrift sei als Vollzugsbestimmung zur Konkretisierung der &#220;berlassungspflicht nach &#167; 17 Abs. 1 KrWG zu verstehen. &#220;berlassungspflichtig seien danach alle Abf&#228;lle aus privaten Haushaltungen sowie Abf&#228;lle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen. Hierzu geh&#246;rten nach &#167; 7 Satz 1 GewAbfV auch gewerbliche Siedlungsabf&#228;lle, die nicht verwertet w&#252;rden. Nach der Definition des &#167; 2 Nr. 1 GewAbfV seien gewerbliche Siedlungsabf&#228;lle insbesondere gewerbliche und industrielle Abf&#228;lle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, die Abf&#228;llen aus privaten Haushaltungen aufgrund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung &#228;hnlich seien. Derartige Abf&#228;lle fielen auf dem kl&#228;gerischen Grundst&#252;ck an und seien im Rahmen von Kontrollen auch festgestellt worden. Gewerbliche Siedlungsabf&#228;lle w&#252;rden sich von &#252;berlassungspflichtigen Abf&#228;llen aus privaten Haushalten durch ihren Anfallbereich unterscheiden. Nach der Wertung des Verordnungsgebers sei, solange kein Nachweis &#252;ber die Verwertung gewerblicher Siedlungsabf&#228;lle bestehe, davon auszugehen, dass es sich um Abf&#228;lle zur Beseitigung handele. Der jeweilige Abfallbesitzer k&#246;nne nicht nach Belieben selbst befinden, ob der einzelne Abfall als Abfall zur Verwertung oder als Abfall zur Beseitigung zu qualifizieren sei. Ein entsprechender Nachweis der Verwertung durch den Kl&#228;ger oder seinen Mieter liege nicht vor. Es sei daher davon auszugehen, dass es sich insgesamt um &#252;berlassungspflichtige gewerbliche Siedlungsabf&#228;lle zur Beseitigung handele. Bei den anl&#228;sslich der Kontrollen festgestellten Abf&#228;llen handele es sich nicht um Bau- und Abbruchabf&#228;lle im Sinne des &#167; 8 GewAbfV, f&#252;r die eine Entsorgungspflicht nach &#167; 7 GewAbfV nicht gelte. Bau- und Abbruchabf&#228;lle der AVV-Gruppe 17 09 erfassten ausschlie&#223;lich Abf&#228;lle aus der Bauindustrie. Die N... GmbH betreibe auf dem Grundst&#252;ck des Kl&#228;gers aber eine Tischlerei. Typischerweise w&#252;rden Tischlerarbeiten aber nicht oder jedenfalls nicht &#252;berwiegend oder gar ausschlie&#223;lich, wie von &#167; 8 GewAbfV gefordert, im Rahmen von Neubauten oder Sanierungsma&#223;nahmen durchgef&#252;hrt. Grundlage der Pflicht-Restm&#252;lltonne sei die Vermutung, dass bei jedem Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabf&#228;llen zwangsl&#228;ufig auch solche Abf&#228;lle anfielen, die nicht verwertet werden k&#246;nnten und als &#252;berlassungspflichtige Abf&#228;lle &#252;ber das Restabfallgef&#228;&#223; zu entsorgen seien. Diese Vermutung sei durch den Kl&#228;ger nicht widerlegt worden. Nach der Rechtsprechung sei die Vermutung des Anfalls &#252;berlassungspflichtiger Abf&#228;lle nach &#167; 7 Satz 4 GewAbfV grunds&#228;tzlich zul&#228;ssig, jedoch dahingehend einzuschr&#228;nken, dass die Benutzungspflicht eines Restabfallbeh&#228;lters dann entfalle, wenn der Erzeuger und Besitzer gewerblicher Siedlungsabf&#228;lle im Einzelfall nachweise, dass bei ihm keine Abf&#228;lle zur Beseitigung anfielen. Aufgrund dieser widerlegbaren Vermutung obliege es dem Kl&#228;ger, einen Nachweis zu erbringen, dass bei ihm ausnahmsweise keine &#252;berlassungspflichtigen Abf&#228;lle zur Beseitigung anfielen. Die reine Bekundung der Verwertungsabsicht oder ein Hinweis auf die sp&#228;tere M&#246;glichkeit der Abfallverwertung reiche nicht aus. Notwendig sei vielmehr, dass jeder einzelne Abfallbesitzer konkrete Verwertungsma&#223;nahmen benenne und die M&#246;glichkeit einer zeitnahen Verwertung substantiiert aufzeige. Diesen Anforderungen sei der Kl&#228;ger nicht nachgekommen. Er behaupte lediglich pauschal, dass auf seinem Grundst&#252;ck keine &#252;berlassungspflichtigen Abf&#228;lle anfielen. Das Verst&#228;ndnis des Verwaltungsgerichts von &#167; 7 Satz 4 GewAbfV, dass der Grundst&#252;ckseigent&#252;mer, der sein Grundst&#252;ck vermietet habe, nicht f&#252;r die Vorhaltung eines Abfallbeh&#228;lters verantwortlich sei und daher nicht Adressat einer Anordnung im Zusammenhang mit einem Pflichtbeh&#228;lter sein k&#246;nne, widerspreche dem Grundsatz der Geb&#252;hrengerechtigkeit. Ein Grund f&#252;r die Einf&#252;hrung der Gewerbeabfallverordnung und damit auch der Gewerbepflichttonne sei es gewesen, eine angemessene geb&#252;hrenrechtliche Beteiligung von Erzeugern und Besitzern gewerblicher Siedlungsabf&#228;lle an der &#246;ffentlichen Abfallentsorgung zu erzielen. Da der &#246;ffentlich-rechtliche Entsorgungstr&#228;ger gleichzeitig immer h&#246;here Aufwendungen t&#228;tigen m&#252;sse, um den gesetzlichen Anforderungen an eine ordnungsgem&#228;&#223;e und schadlose Entsorgung zu gen&#252;gen, habe durch die Pflichtrestm&#252;lltonne die Umgehung des &#246;ffentlich-rechtlichen Entsorgungstr&#228;gers verhindert und so die Geb&#252;hrengerechtigkeit wiederhergestellt werden sollen. Werde ein Gewerbebetrieb insoweit privilegiert, dass entgegen der Wertung des Gesetzes nicht der Abfallerzeuger und der Abfallbesitzer in Anspruch genommen werden k&#246;nne, sondern die Verpflichtung allein beim Abfallerzeuger liege, trete erneut eine geb&#252;hrenrechtliche Ungleichbehandlung auf. Gewerbebetriebe und private Grundst&#252;ckseigent&#252;mer w&#252;rden, ohne dass hierf&#252;r ein rechtlicher Grund best&#252;nde, ungleich behandelt. Wie der konkrete Fall zeige, k&#246;nne der Beklagte die Anschlusspflicht des Gewerbebetriebs nicht durchsetzen. In der Folge verschiebe sich die Geb&#252;hrenlast weiter zu Lasten der privaten Anschlussnehmer, so dass ein Versto&#223; gegen das &#196;quivalenzprinzip vorliege, was durch die Einf&#252;hrung der Gewerbeabfallverordnung gerade vermieden bzw. korrigiert werden sollte. Schlie&#223;lich f&#252;hre das Verst&#228;ndnis des Verwaltungsgerichts von &#167; 7 Satz 4 GewAbfV auch zu einer Gef&#228;hrdung der Funktionsf&#228;higkeit des &#246;ffentlich-rechtlichen Entsorgungstr&#228;gers. K&#246;nne lediglich der Abfallerzeuger - nicht aber der Abfallbesitzer in Gestalt des Grundst&#252;ckseigent&#252;mers - in Anspruch genommen werden, treffe das Risiko einer m&#246;glichen Insolvenz allein den &#246;ffentlich-rechtlichen Entsorgungstr&#228;ger. Ferner w&#228;re es dem &#246;ffentlich-rechtlichen Entsorgungstr&#228;ger verwehrt, seine Forderungen dinglich z.B. durch eine Sicherungshypothek auf das Grundst&#252;ck des Geb&#252;hrenschuldners zu sichern. Auch aus diesem Grund m&#252;sse ihm gestattet sein, sich entweder an den Abfallerzeuger oder an den Abfallbesitzer zur Durchsetzung der Beh&#228;lterpflicht nach &#167; 7 Satz 4 GewAbfV zu wenden. &#167; 47 Abs. 3 KrWG sowie &#167; 29 Abs. 1 Abfallwirtschaftssatzung s&#228;hen Auskunftspflichten vor. In diesem Zusammenhang nenne die Abfallwirtschaftssatzung ausdr&#252;cklich auch den Grundst&#252;ckseigent&#252;mer, um Auskunft &#252;ber Menge, Art und Herkunft der anfallenden Abf&#228;lle und ihre bisherige Beseitigung oder Verwertung zu erteilen. Das Kreislaufwirtschaftsgesetz stelle hingegen auf den Erzeuger oder Besitzer von Abf&#228;llen ab, wozu auch der Grundst&#252;ckseigent&#252;mer geh&#246;re. Ein Vorrang zwischen beiden genannten Personengruppen kenne das Kreislaufwirtschaftsgesetz im Allgemeinen nicht. Sei der Kl&#228;ger als Grundst&#252;ckseigent&#252;mer aber verpflichtet, Auskunft &#252;ber die auf seinem Grundst&#252;ck anfallenden Abf&#228;lle zu erteilen, so k&#246;nne er sich nicht durch ein Bestreiten mit Nichtwissen hinsichtlich der auf seinem Grundst&#252;ck anfallenden Abf&#228;lle von der Pflicht zur Vorhaltung einer Pflichtrestm&#252;lltonne exkulpieren. Ferner sei die ordnungsrechtliche Funktion des Abfallrechts zu beachten. Es sei anerkannt, dass der Eigent&#252;mer als Zustandsst&#246;rer f&#252;r die von seinem Mieter verursachte Gefahr in Anspruch genommen werden k&#246;nne.</p>\n    <p/>\n    <p><rd nr=\"16\"/>Der Beklagte beantragt,</p>\n    <p/>\n    <blockquote>\n        <blockquote>\n            <blockquote>\n                <p><rd nr=\"17\"/>unter Ab&#228;nderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 16.10.2013 - 5 K 1775/12 - die Klage abzuweisen.</p>\n            </blockquote>\n        </blockquote>\n    </blockquote>\n    <p/>\n    <p><rd nr=\"18\"/>Der Kl&#228;ger beantragt,</p>\n    <p/>\n    <blockquote>\n        <blockquote>\n            <blockquote>\n                <p><rd nr=\"19\"/>die Berufung zur&#252;ckzuweisen.</p>\n            </blockquote>\n        </blockquote>\n    </blockquote>\n    <p/>\n    <p><rd nr=\"20\"/>Der Kl&#228;ger macht geltend, nach dem eindeutigen Wortlaut des &#167; 7 Abs. 1 und 4 GewAbfV sei der Grundst&#252;ckseigent&#252;mer f&#252;r die Vorhaltung eines Abfallbeh&#228;lters nicht verantwortlich. Er sei nicht oder gegen seinen Willen Besitzer im abfallrechtlichen Sinne geworden. Alleiniger Besitzer sei die N&#8230; GmbH, an die das Grundst&#252;ck vermietet sei. Der Kl&#228;ger verweist in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des VG Neustadt vom 5.11.2013 - 4 L 854/13.NW -, in der die P&#228;chterin des Grundst&#252;cks als richtige Adressatin der abfallrechtlichen Verf&#252;gung angesehen worden sei. Die von dem Beklagten zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts s&#228;hen den Grundst&#252;ckseigent&#252;mer nur dann als richtigen Adressaten einer abfallrechtlichen Verf&#252;gung an, wenn der prim&#228;r abfallrechtliche Verantwortliche nicht festgestellt werden k&#246;nne. Es handele sich um F&#228;lle von sog. &#8222;aufgedr&#228;ngtem&#8220; Abfall. Nur dann komme eine Verantwortlichkeit des Grundst&#252;ckseigent&#252;mers in Betracht. Dies gelte jedoch nicht, wenn das Grundst&#252;ck vermietet oder verpachtet sei. F&#252;r den Begriff des Abfallbesitzers im Sinne von &#167; 3 Abs. 9 KrWG sei die tats&#228;chliche Sachherrschaft &#252;ber die Abf&#228;lle erforderlich. Es m&#252;sse konkret die M&#246;glichkeit gegeben sein, auf die Abf&#228;lle einzuwirken. Bei Vermietung bzw. Verpachtung des Grundst&#252;cks sei diese Voraussetzung nicht gegeben. Die &#246;ffentlich-rechtlichen Entsorgungstr&#228;ger seien auf der Grundlage des jeweiligen Landesrechts befugt, die Art und Weise der Abfall&#252;berlassung zu regeln. Sie seien jedoch nicht befugt, eine von &#167; 7 Satz 4 GewAbfV abweichende Regelung hinsichtlich der abfallrechtlichen Verantwortlichkeit zu erlassen. Diese Vorschrift regele nach ihrem Wortlaut eindeutig, dass nur Abfallerzeuger und -be-sitzer als Adressaten einer abfallrechtlichen Verf&#252;gung in Betracht k&#228;men, nicht hingegen Grundst&#252;ckseigent&#252;mer. Im Wege der gesetzeskonformen Reduktion habe das Bundesverwaltungsgericht &#167; 7 Satz 4 GewAbfV dahin ausgelegt, dass entgegen dem Willen des Verordnungsgebers zwar alle Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabf&#228;llen Adressaten der Norm seien, die diesem Verst&#228;ndnis zugrunde liegende Vermutung, dass bei allen auch Abf&#228;lle zur Beseitigung anfielen, aber widerleglich sei. Den Nachweis, dass bei ihm keine Abf&#228;lle zur Beseitigung anfielen und er deshalb keiner Beh&#228;lternutzungspflicht unterliege, k&#246;nne er, der Kl&#228;ger, jedoch nicht f&#252;hren, da er keinen Einblick in die Betriebsvorg&#228;nge der N&#8230; GmbH habe. Ihm sei es daher schon nicht m&#246;glich nachzupr&#252;fen, ob in dem Betrieb gewerbliche Siedlungsabf&#228;lle anfielen. Ebenso wenig k&#246;nne er nachweisen, ob Abf&#228;lle ordnungsgem&#228;&#223; verwertet worden seien. Ein solches Recht stehe ihm gegen&#252;ber dem Mieter bzw. P&#228;chter nicht zu. Der Kl&#228;ger bestreitet vorsorglich mit Nichtwissen, dass sich auf seinem Grundst&#252;ck zu den von dem Beklagten genannten Zeitpunkten &#252;berlassungspflichtige gewerbliche Siedlungsabf&#228;lle zur Beseitigung befunden h&#228;tten. Eine Verletzung des geb&#252;hrenrechtlichen &#196;quivalenzprinzips sei nicht erkennbar. Es liege keine Ungleichbehandlung von Gewerbebetrieben und privaten Grundst&#252;ckseigent&#252;mern vor. Bei gewerblichen Abf&#228;llen k&#246;nne der einzelne nachweisen, dass bei ihm keine Abf&#228;lle zur Beseitigung anfallen und er deshalb keiner Beh&#228;lternutzungspflicht unterliege. Dieser Umstand stelle eine Besonderheit dar. Bei privaten Haushalten sei eine Befreiung von der Beh&#228;lternutzungspflicht durch entsprechende Nachweise nicht m&#246;glich. Es sei nicht nachvollziehbar, warum der Beklagte die Anschlusspflicht des Gewerbebetriebs nicht durchsetzen k&#246;nne. Der Gewerbebetrieb sei Abfallerzeuger im Sinne von &#167; 7 GewAbfV. Seine Inanspruchnahme w&#228;re ohne Weiteres m&#246;glich. Der von dem Beklagten erw&#228;hnte &#167; 47 Abs. 3 KrWG nenne nicht den Grundst&#252;ckseigent&#252;mer. Soweit auf &#167; 29 Abs. 1 <noindex>AbfWiS</noindex> hingewiesen werde, handele es sich hierbei um eine landesrechtliche Norm, die im Widerspruch zu &#167; 7 Satz 4 GewAbfV und &#167; 17 Abs. 1 Satz 2 KrWG stehe. F&#252;r einen landesrechtlichen Anschluss- und Benutzungszwang bestehe kein Raum, wenn dieser im Widerspruch zu bundesrechtlichen Normen stehe.</p>\n    <p/>\n    <p><rd nr=\"21\"/>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie des Verfahrens VG 5 L 1776/12 und der beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten (2 Hefter), der Gegenstand der m&#252;ndlichen Verhandlung war, Bezug genommen.</p>\n\n<h2>Entscheidungsgründe</h2>\n\n<p/>\n    <p><rd nr=\"22\"/>Die zul&#228;ssige Berufung des Beklagten ist begr&#252;ndet.</p>\n    <p/>\n    <p><rd nr=\"23\"/>Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 26.4.2012 und der Widerspruchsbescheid vom 8.11.2012 sind rechtm&#228;&#223;ig und verletzen den Kl&#228;ger nicht in seinen Rechten (&#167; 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).</p>\n    <p/>\n    <p><rd nr=\"24\"/>Zun&#228;chst ist der Bescheid - was das Verwaltungsgericht letztlich offen gelassen hat - nicht wegen fehlender Bestimmtheit (&#167; 37 Abs. 1 SVwVfG) rechtswidrig. Insoweit ist davon auszugehen, dass mit dem Bescheid die sich aus dem geltenden Recht ergebende Pflicht des Kl&#228;gers festgestellt wurde, f&#252;r sein an die N...GmbH vermietetes Grundst&#252;ck ein Restm&#252;llgef&#228;&#223; mit einem Volumen von 120 l zu beantragen und aufstellen zu lassen.(zum feststellenden Verwaltungsakt vgl. Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 18. Aufl. 2011, &#167; 9 Rdnr. 46) Regelungsgegenstand des Bescheides vom 26.4.2012 ist somit die Pflicht des Kl&#228;gers, sein Grundst&#252;ck an die &#246;ffentliche Abfallentsorgung anzuschlie&#223;en (Anschlusszwang). Gem&#228;&#223; &#167; 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist Gegenstand der Anfechtungsklage der urspr&#252;ngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat. Aus den Ausf&#252;hrungen des Widerspruchsbescheides vom 8.11.2012 ergibt sich eindeutig, dass der angefochtene Bescheid auf die Feststellung der Anschlusspflicht des Kl&#228;gers abzielt. In dem Widerspruchsbescheid sind zun&#228;chst zu Beginn der rechtlichen Ausf&#252;hrungen die &#167;&#167; 15 Abs. 1, 18 Abs. 2 und Abs. 5 b <noindex>AbfWiS</noindex> als Rechtsgrundlage f&#252;r den Erlass des Bescheides genannt. Nach &#167; 18 Abs. 2 <noindex>AbfWiS</noindex> hat der zum Anschluss Verpflichtete die ausreichende Anzahl und die ausreichende Gr&#246;&#223;e der Abfallbeh&#228;lter zu beantragen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, kann der Beklagte die Art, Gr&#246;&#223;e und Anzahl der notwendigen Abfallbeh&#228;lter anordnen. Auch aus dem nachfolgenden Hinweis im Widerspruchsbescheid, dass der Widerspruchsf&#252;hrer als Eigent&#252;mer des Objekts gem&#228;&#223; den &#167;&#167; 7 und 8 <noindex>AbfWiS</noindex> der Anschlussberechtigte und -verpflichtete sei, geht eindeutig hervor, dass es vorliegend allein um die Anschlusspflicht des Kl&#228;gers geht, wohingegen die Nutzungspflicht seinen Mieter trifft (&#167; 8 Abs. 1 Satz 2 <noindex>AbfWiS</noindex>).</p>\n    <p/>\n    <p><rd nr=\"25\"/>Die Rechtsgrundlage f&#252;r die Anschlusspflicht des Kl&#228;gers ergibt sich aus &#167; 7 des Saarl&#228;ndischen Abfallwirtschaftsgesetzes - SAWG - in Verbindung mit den &#167;&#167; 7, 8 der Satzung des Beklagten &#252;ber die Benutzung von Abfallentsorgungsanlagen im Saarland und das Einsammeln und Bef&#246;rdern von Abf&#228;llen im Entsorgungsgebiet (Abfallwirtschaftssatzung - <noindex>AbfWiS</noindex>). Gem&#228;&#223; &#167; 7 Abs. 1 SAWG regeln die &#246;ffentlich-rechtlichen Entsorgungstr&#228;ger im Rahmen der &#220;berlassungspflichten nach &#167; 17 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes - KrWG - durch Satzung f&#252;r ihr Gebiet den Anschluss an die Einrichtung der Abfallverwertung und Abfallbeseitigung und die Benutzung dieser Einrichtungen. Die Satzungen k&#246;nnen Anschluss- und Benutzungszwang vorschreiben; &#167; 22 KSVG gilt entsprechend. Der in &#167; 7 Abs. 1 SAWG angesprochene Anschluss- und Benutzungszwang ist in den &#167;&#167; 7, 8 <noindex>AbfWiS</noindex> im Einzelnen geregelt. Nach &#167; 7 Abs. 1 <noindex>AbfWiS</noindex> gelten die Vorschriften dieses Abschnitts f&#252;r Eigent&#252;mer und sonst dinglich zur Nutzung eines Grundst&#252;cks Berechtigte eines im Entsorgungsgebiet des Beklagten liegenden Grundst&#252;cks, auf dem &#252;berlassungspflichtige Abf&#228;lle anfallen. Nach &#167; 7 Abs. 3 <noindex>AbfWiS</noindex> ist jeder nach &#167; 7 Abs. 1 <noindex>AbfWiS</noindex> Anschlussberechtigte bzw. -verpflichtete, auf dessen Grundst&#252;ck andienungspflichtige Abf&#228;lle nach Ma&#223;gabe dieser Satzung anfallen, verpflichtet, sein Grundst&#252;ck an die &#246;ffentliche Abfallentsorgung anzuschlie&#223;en und hat im Gegenzug einen Anspruch auf Anschluss seines Grundst&#252;cks an die &#246;ffentliche Abfallentsorgung. Gem&#228;&#223; &#167; 8 Abs. 1 Satz 1 <noindex>AbfWiS</noindex> ist jeder nach &#167; 7 <noindex>AbfWiS</noindex> Benutzungsberechtigte und -verpflichtete berechtigt und verpflichtet, die auf seinem Grundst&#252;ck oder sonst bei ihm anfallenden Abf&#228;lle der &#246;ffentlichen Abfallentsorgung zu &#252;berlassen. Die Pflicht zur &#220;berlassung besteht nach &#167; 8 Abs. 2 Satz 2 <noindex>AbfWiS</noindex> auch f&#252;r gewerbliche Siedlungsabf&#228;lle zur Beseitigung, soweit die Erzeuger oder Besitzer diese Abf&#228;lle nicht in eigenen Anlagen gemeinwohlvertr&#228;glich beseitigen.</p>\n    <p/>\n    <p><rd nr=\"26\"/>Diese landesrechtlichen Regelungen &#252;ber den Anschluss-, Benutzungs- und &#220;berlassungszwang stehen mit Bundesrecht in Einklang. Der vom Kl&#228;ger geltend gemachte Widerspruch zwischen Bundes- und Landesrecht liegt nicht vor. Einer &#8222;bundesfreundlichen Auslegung&#8220;, wie sie das Verwaltungsgericht vorgenommen hat, bedarf es daher nicht; aus der von ihm zitierten Entscheidung des OVG des Saarlandes(Vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 18.05.2011 - 1 A 7/11 -, AS RP-SL 39, 180) l&#228;sst sich nichts f&#252;r die L&#246;sung des vorliegenden Falles herleiten. Soweit das Verwaltungsgericht der Ansicht ist, dass bei gewerblichen Siedlungsabf&#228;llen der Anschluss- und Benutzungszwang nicht f&#252;r den Grundst&#252;ckseigent&#252;mer bestehe, sondern allein f&#252;r den Erzeuger und Besitzer, verkennt es, dass sich der Anschlusszwang stets auf das Grundst&#252;ck bezieht und Adressaten des Anschlusszwangs daher - wie der Regelung in &#167; 7 Abs. 1 und 3 <noindex>AbfWiS</noindex> zu entnehmen ist - immer nur der Eigent&#252;mer des Grundst&#252;cks oder ein sonst dinglich zu seiner Nutzung Berechtigter sein k&#246;nnen. Von dieser Anschlusspflicht, um die es bei dem hier angefochtenen Bescheid geht und f&#252;r die allein das Landesrecht ma&#223;geblich ist, sind die Nutzungs- und &#220;berlassungspflichten zu unterscheiden. Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung ist insoweit &#167; 17 Abs. 1 KrWG. Danach sind Erzeuger oder Besitzer von Abf&#228;llen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese Abf&#228;lle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (&#246;ffentlich-rechtliche Entsorgungstr&#228;ger) zu &#252;berlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensf&#252;hrung genutzten Grundst&#252;cken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Satz 1 gilt auch f&#252;r Erzeuger und Besitzer von Abf&#228;llen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie diese nicht in eigenen Anlagen beseitigen. Nach seinem ausdr&#252;cklichen Wortlaut &#252;bertr&#228;gt &#167; 17 Abs. 1 Satz 2 KrWG somit die f&#252;r Haushalts-Abf&#228;lle allgemein auferlegte &#220;berlassungspflicht auch auf die Erzeuger und Besitzer von Abf&#228;llen &#8222;aus anderen Herkunftsbereichen&#8220;, jedoch nur f&#252;r Abf&#228;lle zur Beseitigung. Eine n&#228;here Konkretisierung erfahren diese in &#167; 17 Abs. 1 Satz 2 KrWG normierten &#220;berlassungspflichten f&#252;r gewerbliche Siedlungsabf&#228;lle durch die Verordnung &#252;ber die Entsorgung von gewerblichen Siedlungsabf&#228;llen und von bestimmten Bau- und Abbruchabf&#228;llen (Gewerbeabfallverordnung - GewAbfV). Diese dient dazu, die ordnungsgem&#228;&#223;e, schadlose sowie hochwertige Verwertung gewerblicher Siedlungsabf&#228;lle zu gew&#228;hrleisten und Scheinverwertungen von Abf&#228;llen zur Beseitigung zu verhindern.(vgl. BR-Drs. 278/02, 16) Dazu werden in der Verordnung Getrennthaltungs- und Vorbehandlungspflichten aufgestellt, um eine Vermischung von Abf&#228;llen zu verhindern. Die zentrale Vorschrift im vorliegenden Zusammenhang ist &#167; 7 GewAbfV. Nach dessen Satz 1 haben Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabf&#228;llen, die nicht verwertet werden, diese dem zust&#228;ndigen &#246;ffentlich-rechtlichen Entsorgungstr&#228;ger nach Ma&#223;gabe des &#167; 17 Abs. 1 Satz 2 KrWG zu &#252;berlassen. Gem&#228;&#223; &#167; 7 Satz 4 GewAbfV haben die Erzeuger und Besitzer Abfallbeh&#228;lter des &#246;ffentlich-rechtlichen Entsorgungstr&#228;gers oder eines von ihm beauftragten Dritten in angemessenem Umfang nach den n&#228;heren Festlegungen des &#246;ffentlich-rechtlichen Entsorgungstr&#228;gers, mindestens aber einen Beh&#228;lter, zu nutzen. &#167; 7 Satz 4 GewAbfV beruht auf den Erfahrungen der Vollzugspraxis, nach denen bei jedem Erzeuger und Besitzer, der die in der Gewerbeabfallverordnung geregelten Anforderungen an die Getrennthaltung bestimmter Abf&#228;lle einh&#228;lt, zwangsl&#228;ufig Abf&#228;lle anfallen, die nicht verwertet werden. Diese Abfallerzeuger und -besitzer werden daher zur Beh&#228;lternutzung verpflichtet.(vgl. BR-Drs. 278/02, 33) Es ist beabsichtigt, diesen Personenkreis insgesamt in die Pflicht zu nehmen. Dies entspricht dem Ziel der Vorschrift, eine hochwertige Verwertung sicherzustellen. Abf&#228;lle aus anderen Herkunftsbereichen wie privaten Haushaltungen, insbesondere aus Gewerbe- und Gesch&#228;ftsr&#228;umen, sollen &#252;ber Restabfallbeh&#228;lter der &#246;ffentlich-rechtlichen Entsorgungstr&#228;ger entsorgt werden. Die Gewerbeabfallverordnung will damit auf den g&#228;ngigen Einwand gewerblicher Abfallerzeuger und -besitzer reagieren, bei ihnen fielen keine Abf&#228;lle zur Beseitigung an und deshalb sei auch kein kommunales Restabfallgef&#228;&#223; zu benutzen.(vgl. Th&#228;richen/Prelle in: von Lersner/Wendenburg, Recht der Abfallbeseitigung, Bd. 2, 0355 &#167; 7 Rdnr. 24) Durch die Restabfallbeh&#228;lternutzungspflicht sollen des Weiteren Anreize zu absichtlichen Fehlw&#252;rfen in Abfallgemischen zur Verwertung ausgeschlossen und auch ansonsten Scheinverwertungen verhindert werden.(vgl. BR-Drs. 278/02, 16 f.; BT-Drs. 14/9107 S. 1 u. 18) Neben dieser &#246;kologischen Zielsetzung verfolgt &#167; 7 Satz 4 GewAbfV auch ein abfallwirtschaftliches Ziel: Durch die missbr&#228;uchliche Deklarierung gewerblicher Siedlungsabf&#228;lle als Abf&#228;lle zur Verwertung w&#252;rden die &#246;ffentlich-rechtlichen Entsorgungstr&#228;ger weniger Abf&#228;lle zur Beseitigung erhalten und ihre hochwertigen Entsorgungsanlagen w&#228;ren nicht mehr ausgelastet. Dadurch w&#252;rde die Planungssicherheit der &#246;ffentlich-rechtlichen Entsorgungstr&#228;ger beeintr&#228;chtigt und eine Ungleichbehandlung zwischen privaten Haushaltungen und anderen Herkunftsbereichen provoziert.(vgl. Th&#228;richen/Prelle in: von Lersner/Wendenburg, Recht der Abfallbeseitigung, Bd. 2, 0355 &#167; 7 Rdnr. 26) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(vgl. BVerwG, Urteil vom 17.2.2005 - 7 C 25/03 -, BVerwGE 123, 1) ist jedoch zu beachten, dass die Beh&#228;lternutzungspflicht nach &#167; 7 Satz 4 GewAbfV nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen des Kreiswirtschaftsgesetzes stehen darf, zu deren Konkretisierung sie erlassen worden ist. Da &#167; 17 Abs. 1 Satz 2 KrWG eine &#220;berlassungspflicht nur f&#252;r Erzeuger und Besitzer von Abf&#228;llen zur Beseitigung kennt und auch europarechtlich der Vorrang der Verwertung vorgegeben ist (Art. 3 Abs. 1 b EG-AbfRRL), darf es eine ausnahmslose Beh&#228;lternutzungspflicht f&#252;r Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabf&#228;llen ohne R&#252;cksicht auf deren Verwertung oder Beseitigung nicht geben. Dies zwingt zu einer gesetzeskonformen Reduktion des Anwendungsbereichs des &#167; 7 Satz 4 GewAbfV. Die Vermutung, dass bei jedem Erzeuger und Besitzer gewerblicher Siedlungsabf&#228;lle auch Abf&#228;lle zur Beseitigung anfallen, ist widerleglich. Dies bedeutet, dass dem Willen des Verordnungsgebers entsprechend alle Erzeuger und Besitzer gewerblicher Siedlungsabf&#228;lle Adressaten der Norm sind, sie jedoch im Einzelfall nachweisen k&#246;nnen, dass bei ihnen keine Beseitigungsabf&#228;lle anfallen; in diesem Fall unterliegen sie keiner Beh&#228;lternutzungspflicht.(vgl. BVerwG a.a.O.) Mit dieser Auslegung kn&#252;pft &#167; 7 Satz 4 GewAbfV in zul&#228;ssigem Ma&#223;e an die in &#167; 17 Abs. 1 Satz 2 KrWG begr&#252;ndete &#220;berlassungspflicht f&#252;r Abf&#228;lle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen an.(vgl. OVG Koblenz, Beschluss vom 8.1.2014 - 8 B 11193/13 - (juris)) Diese bundesrechtliche Regelung l&#228;sst zus&#228;tzlich einen R&#252;ckschluss auf den Umfang des landesrechtlich geregelten Anschlusszwangs zu. Ebenso wie es aus den oben genannten Gr&#252;nden eine ausnahmslose Beh&#228;lternutzungspflicht nicht geben kann, kann es auch keine ausnahmslose Anschlusspflicht geben. Die M&#246;glichkeit der Widerlegung der Vermutung, dass bei jedem Erzeuger und Besitzer gewerblicher Siedlungsabf&#228;lle auch Abf&#228;lle zur Beseitigung anfallen, besteht daher auch f&#252;r den anschlussverpflichteten Eigent&#252;mer des Grundst&#252;cks, auf dem sich der Gewerbebetrieb befindet. Im Falle der Widerlegung der Vermutung entf&#228;llt folglich nicht nur die in &#167; 7 Satz 4 GewAbfV f&#252;r den Besitzer geregelte Nutzungspflicht, sondern konsequenterweise auch der Anschlusszwang.</p>\n    <p/>\n    <p><rd nr=\"27\"/>Ist wie ausgef&#252;hrt Regelungsgegenstand des Bescheides vom 26.4.2012 allein die Pflicht des Kl&#228;gers, sein Grundst&#252;ck an die &#246;ffentliche Abfallentsorgung anzuschlie&#223;en (Anschlusszwang), so kann dahinstehen, ob er als Eigent&#252;mer des Grundst&#252;cks zugleich auch Besitzer der dort anfallenden gewerblichen Siedlungsabf&#228;lle im Sinne von &#167; 7 Satz 4 GewAbfV ist. &#167; 3 Abs. 9 KrWG enth&#228;lt eine Legaldefinition des Abfallbesitzers. Danach ist Besitzer von Abf&#228;llen im Sinne dieses Gesetzes jede nat&#252;rliche oder juristische Person, die die tats&#228;chliche Sachherrschaft &#252;ber Abf&#228;lle hat. Insoweit erscheint es allerdings vertretbar anzunehmen, dass der Eigent&#252;mer bei einer Vermietung oder Verpachtung mangels unmittelbarer Einwirkungsm&#246;glichkeiten keine Sachherrschaft &#252;ber den dort anfallenden Abfall hat. Dies wird besonders anschaulich, wenn man sich vergegenw&#228;rtigt, wie der Eigent&#252;mer die tats&#228;chliche Sachherrschaft &#252;ber den Abfall aus&#252;ben soll, der in den Papierk&#246;rben innerhalb eines Betriebsgeb&#228;udes gesammelt wird. Andererseits wird in der erw&#228;hnten Definition des &#167; 3 Abs. 9 KrWG die Tendenz deutlich, den Kreis der Entsorgungspflichtigen nicht zu eng zu ziehen, um Verantwortungsl&#252;cken auszuschlie&#223;en. Dar&#252;ber hinaus gilt der das Ordnungsrecht pr&#228;gende Grundsatz effektiver Gefahrenabwehr auch f&#252;r das Abfallrecht. Deshalb ist die Auslegung des Begriffs des Abfallbesitzers am Ziel einer effektiven Abfallbeseitigung auszurichten. Dies spricht gegen eine enge Auslegung des Begriffs des Abfallbesitzers.(vgl. (f&#252;r den Erzeugerbegriff) BVerwG, Urteil vom 15.10.2014 - 7 C 1.13 - (juris)) Auf einen Besitzbegr&#252;ndungswillen kommt es insoweit ohnehin - nach wohl einhelliger Auffassung - nicht an. Dies bedeutet f&#252;r Grundst&#252;ckseigent&#252;mer, dass sie in der Regel sowohl f&#252;r wilde Ablagerungen auf ihren Grundst&#252;cken als auch f&#252;r durch Mieter hinterlassene Abf&#228;lle verantwortlich sind.(vgl. Brandt in: Jahn/Deifu&#223;-Kruse/Brandt, Kreislaufwirtschaftsgesetz, Kommentar, 1. Aufl. 2014, &#167; 3 Rdnr. 56) Grundst&#252;ckseigent&#252;mer k&#246;nnen daher wie Mieter, P&#228;chter und &#228;hnliche Nutzer zur Gruppe der Abfallbesitzer geh&#246;ren.(vgl. Kaltenborn in: Schmehl, Gemeinschaftskommentar zum Kreislaufwirtschaftsgesetz, 2013, &#167; 15 KrWG Rdnr. 8) Die Kommentierungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes scheinen davon auszugehen, dass der Eigent&#252;mer als Besitzer im abfallrechtlichen Sinne anzusehen ist und er&#246;rtern vor allem Sonderf&#228;lle, in denen der Eigent&#252;mer ausnahmsweise nicht als Besitzer anzusehen ist, so z.B. wenn &#246;ffentlich-rechtliche Nutzungsrechte den tats&#228;chlichen Herrschaftsbereich derart einschr&#228;nken, dass der Grundst&#252;ckseigent&#252;mer sich tats&#228;chlich den Einwirkungen auf sein Grundst&#252;ck nicht erwehren kann.(vgl. Brandt a.a.O.) Erst mit der Aufgabe des Besitzes im Rahmen der Ver&#228;u&#223;erung eines Grundst&#252;cks geht der Besitz an dort lagernden Abf&#228;llen verloren.(vgl. Kaltenborn a.a.O.) Die M&#246;glichkeit des &#246;ffentlich-rechtlichen Entsorgungstr&#228;gers, den Eigent&#252;mer auch als Abfallbesitzer in Anspruch nehmen zu k&#246;nnen, w&#252;rde zudem der Intention des Gesetzgebers entsprechen, den Kreis der Verantwortlichen m&#246;glichst weit zu ziehen, um Verantwortungsl&#252;cken - im Interesse einer effektiven Abfallbeseitigung - zu vermeiden.</p>\n    <p/>\n    <p><rd nr=\"28\"/>Die Frage, ob der Kl&#228;ger auch als Abfallbesitzer in Betracht kommt, bedarf hier jedoch keiner abschlie&#223;enden Entscheidung, da hinsichtlich des Anschlusszwangs ohnehin nur der Eigent&#252;mer oder der an dem Grundst&#252;ck dinglich Berechtigte als Verpflichteter in Betracht kommt. Dies wird auch in der Rechtsprechung so gesehen. So hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Fall, in dem die Antragsteller Eigent&#252;mer eines zur gewerblichen Nutzung an zwei Unternehmen verpachteten Grundst&#252;cks waren, den Anschlusszwang, d.h. die Pflicht zur Bereithaltung zumindest eines Restfallbeh&#228;lters, unproblematisch bejaht.(vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.12.2007 - 7 BN 6/07 - (juris)) Auch das VG Ansbach(vgl. VG Ansbach, Beschluss vom 4.12.2008 - AN 11 S 08.01808 - (juris)) hat angenommen, dass der Eigent&#252;mer eines gewerblich genutzten Grundst&#252;cks aufgrund der Abfallwirtschaftssatzung verpflichtet ist, das Grundst&#252;ck an die &#246;ffentliche Abfallentsorgungseinrichtung anzuschlie&#223;en und dieser die gewerblichen Siedlungsabf&#228;lle zu &#252;berlassen. Es besteht im &#220;brigen schon deshalb ein nachvollziehbares Interesse des Beklagten, sich an den Eigent&#252;mer des Grundst&#252;cks zu halten, weil in der Lebenswirklichkeit - anders als in dem eher einfach gelagerten Fall des Kl&#228;gers - eine Vielzahl von komplizierten Sachverhalten und die unterschiedlichsten Konstellationen denkbar sind, bei denen eine Inanspruchnahme des (richtigen) schuldrechtlich Berechtigten erschwert wird (z.B. eine Vielzahl von Mietern, h&#228;ufiger Mieterwechsel, Unklarheiten hinsichtlich ihrer finanziellen Leistungsf&#228;higkeit).</p>\n    <p/>\n    <p><rd nr=\"29\"/>Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass auf dem Grundst&#252;ck des Kl&#228;gers gewerbliche Siedlungsabf&#228;lle anfallen, die nicht verwertet werden. Die vom Bundesverwaltungsgericht aus &#167; 7 Satz 4 GewAbfV abgeleitete widerlegliche Vermutung, dass bei jedem Erzeuger und Besitzer gewerblicher Siedlungsabf&#228;lle auch Abf&#228;lle zur Beseitigung anfallen, gilt auch f&#252;r das hier streitige Grundst&#252;ck. Sie betrifft - in einem ersten Schritt - auch die Abfallzusammensetzung. Ansonsten w&#252;rde ein einheitlicher Lebensvorgang auseinander gerissen. Werden Abf&#228;lle vom Erzeuger bzw. Besitzer getrennt und verbleibt ein &#8222;Rest&#8220;, der keiner der Verwertungsfraktionen des &#167; 3 Abs. 1 GewAbfV mehr zugeordnet werden kann, so spricht eine Vermutung daf&#252;r, dass dieser Restabfall &#252;berlassungspflichtig ist.(vgl. Th&#228;richen/Prelle in: von Lersner/Wendenburg, Recht der Abfallbeseitigung, Bd. 2, 0355 &#167; 7 Rdnr. 44) Die Vermutungsregel des &#167; 7 Satz 4 GewAbfV greift aber auch dann, wenn der Abfallerzeuger bzw. -besitzer seine Abf&#228;lle nicht trennt, sondern s&#228;mtliche anfallenden Abf&#228;lle als Abfallgemisch erfasst. Ansonsten w&#252;rde eine Verletzung der Trennpflichten mit der faktischen Befreiung von der Beh&#228;lternutzungspflicht honoriert und ein Anreiz zur Vermischung von Abf&#228;llen geschaffen, der den Zielen der Gewerbeabfallverordnung diametral zuwiderlaufen w&#252;rde.(vgl. Th&#228;richen/Prelle a.a.O. Rdnr. 48) Abfallgemische k&#246;nnen auch nicht etwa schon deshalb als Abfall zur Verwertung erachtet werden, weil der subjektive Wille des Abfallbesitzers auf eine Verwertung gerichtete ist. Entscheidend f&#252;r die rechtliche Zuordnung eines Abfallgemischs ist vielmehr ein objektiver Ma&#223;stab. Deshalb liegt eine stoffliche Verwertung im Rechtssinne nur vor, wenn nach einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise, unter Ber&#252;cksichtigung der im einzelnen Abfall bestehenden Verunreinigungen, der Hauptzweck der Ma&#223;nahme in der Nutzung des Abfalls und nicht in der Beseitigung des &#8222;Schadstoffpotentials&#8220; liegt.(vgl. VG W&#252;rzburg, Urteil vom 19.6.2012 - W 4 K 11.431 - (juris) m.w.N.)</p>\n    <p/>\n    <p><rd nr=\"30\"/>Gewerbliche Siedlungsabf&#228;lle sind nach &#167; 2 Nr. 1 GewAbfV Siedlungsabf&#228;lle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, die in Kapitel 20 der Anlage der Verordnung &#252;ber das Europ&#228;ische Abfallverzeichnis vom 10.12.2001 (BGBl. S. 3379) aufgef&#252;hrt sind, insbesondere gewerbliche und industrielle Abf&#228;lle, die Abf&#228;lle aus privaten Haushaltungen aufgrund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung &#228;hnlich sind. Diese Definition hat der Beklagte im &#167; 4 Abs. 4 <noindex>AbfWiS</noindex> &#252;bernommen. Aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung ist zun&#228;chst davon auszugehen, dass bei Gewerbebetrieben Abfall zur Beseitigung anf&#228;llt, weshalb nach &#167; 7 Satz 4 GewAbfV die Vorhaltung einer sog. Gewerbepflichttonne verlangt wird.(vgl. VG W&#252;rzburg, Beschluss vom 10.10.2011 - W 4 S 11.595 - (juris)) Beispielsweise f&#228;llt in einem Gewerbebetrieb &#252;blicherweise &#8222;Sozial- und B&#252;rom&#252;ll&#8220; wie zum Beispiel Zigarettenasche, Kaffeefilter, Kaffeesatz, Teebeutel, Obstschalen, Essensreste, Hygieneartikel, Wischt&#252;cher, unbrauchbare Kugelschreiber, Filzstifte, gebrauchte Papiertaschent&#252;cher oder Kehricht an.(vgl. VG K&#246;ln, Urteil vom 18.11.2014 - 14 K 6786/12 - (juris)) Bei derartigen Abf&#228;llen, die nach ihrer Art und Zusammensetzung &#252;berall anfallen, wo Menschen sich &#252;ber einen nicht nur vor&#252;bergehenden Zeitraum aufhalten, handelt es sich um gewerbliche Siedlungsabf&#228;lle, die aufgrund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung Abf&#228;llen aus privaten Haushalten &#228;hnlich sind.(vgl. (bei einem Kino) OVG Koblenz a.a.O. und VG Neustadt, Beschluss vom 5.11.2013 - 4 L 854/13.NW - (juris)) Darauf, in welchem Umfang gewerbliche Siedlungsanf&#228;lle anfallen, kommt es grunds&#228;tzlich nicht an.(vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.12.2007 - 7 BN 6/07 - (juris)) So darf etwa ein gewerblicher Abfallbesitzer den auf seinem Gewerbegrundst&#252;ck in geringer Menge anfallenden gewerblichen Siedlungsabfall nicht auf sein nur wenige Kilometer entferntes Wohngrundst&#252;ck verbringen und dort in die Restm&#252;lltonne entsorgen.(vgl. VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 17.11.2008 - 5 K 1080/04 - (juris))</p>\n    <p/>\n    <p><rd nr=\"31\"/>Im vorliegenden Fall hat der Kl&#228;ger die an die allgemeine Lebenserfahrung ankn&#252;pfende Vermutung, dass auf seinem Grundst&#252;ck gewerbliche Siedlungsabf&#228;lle zur Beseitigung anfallen, auch nicht widerlegt. Wie sich aus der erw&#228;hnten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(vgl. BVerwG, Urteil vom 17.2.2005 - 7 C 25/03 -, BVerwGE 123, 1) ergibt, enth&#228;lt &#167; 7 Satz 4 GewAbfV &#252;ber die Vermutung hinaus ferner eine daran anschlie&#223;ende Beweislastregel. Nur wenn die Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabf&#228;llen im Einzelfall nachweisen k&#246;nnen, dass bei ihnen keine Beseitigungsabf&#228;lle anfallen, unterliegen sie keiner Beh&#228;lterbenutzungspflicht. An eine solche Widerlegung sind zun&#228;chst inhaltliche Anforderungen zu stellen; so ist etwa erforderlich, dass die Abfallerzeuger bzw. -besitzer konkrete Verwertungsma&#223;nahmen benennen und die M&#246;glichkeit einer zeitnahen Verwertung substantiiert aufzeigen.(vgl. VG W&#252;rzburg, Urteil vom 31.7.2012 - W 4 K 11.220 - (juris) m.w.N.) Daneben bedarf es einer Glaubhaftmachung durch Vorlage entsprechender Unterlagen, die eine Nachpr&#252;fung erm&#246;glichen.(vgl. VG W&#252;rzburg, Urteil vom 19.6.2012 - W 4 K 11.431 - (juris) m.w.N.) Der Nachweis, dass keine gewerblichen Siedlungsabf&#228;lle zur Beseitigung anfallen, kann demnach nur dann gelingen, wenn die Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabf&#228;llen auch deren ordnungsgem&#228;&#223;e Verwertung belegen. Hierzu bedarf es zumindest eines Mindestma&#223;es an Informationen dar&#252;ber, in welcher Art und Weise der abgegebene Abfall weiter behandelt wird.(vgl. VG K&#246;ln, Urteil vom 18.11.2014 - 14 K 6786/12 - (juris); zu den Anforderungen an den Nachweis des konkreten Verwertungswegs vgl. OVG Koblenz a.a.O.) Daraus muss sich ergeben, dass der auf dem Grundst&#252;ck anfallende Abfall vollst&#228;ndig einem Verwertungsverfahren zugef&#252;hrt wird. Es versteht sich von selbst, dass f&#252;r die Qualifizierung der Entsorgungshandlung als Verwertung die Bekundung einer blo&#223;en Verwertungsabsicht oder der Hinweis auf die sp&#228;tere M&#246;glichkeit einer Abfallverwertung nicht ausreichen kann. Dies w&#228;re mit &#167; 3 Abs. 1 Satz 2 KrWG nicht vereinbar, der auf die Tatsache der Verwertung abstellt.(vgl. VG W&#252;rzburg, Urteil vom 31.7.2012 - W 4 K 11.220 - (juris) m.w.N.) So reicht es beispielsweise nicht aus, dass der Abfall einem Dritten zwecks Durchf&#252;hrung weiterer Vorbehandlungen, etwa in Sortieranlagen, &#252;bergeben wird. Vielmehr muss bereits bei dem &#220;berlassen des Abfalls hinreichend sichergestellt sein, dass diese Vorbereitungshandlungen in einen Verwertungsvorgang m&#252;nden, der &#252;berlassene Abfall also im Hauptergebnis andere Materialien stofflich oder energetisch ersetzt, mithin eine Substitutionswirkung erf&#252;llt.(vgl. OVG Koblenz a.a.O.) Die Beurteilung einer Entsorgungsma&#223;nahme als Abfallverwertung oder als Abfallbeseitigung h&#228;ngt weitgehend von der konkreten Zusammensetzung des Abfallgemisches ab. Wer &#252;ber kein Entsorgungskonzept verf&#252;gt oder ein solches nicht nachvollziehbar belegt, muss es sich gefallen lassen, dass der Abfall als Abfall zur Beseitigung behandelt wird.</p>\n    <p/>\n    <p><rd nr=\"32\"/>Der Kl&#228;ger hat weder dargelegt, welche Abf&#228;lle im Einzelnen in der erw&#228;hnten Deckelmulde auf seinem Grundst&#252;ck zwischengelagert werden, noch hat er ein Entsorgungskonzept f&#252;r die im Betrieb der N&#8230; GmbH anfallenden Abf&#228;lle aufgezeigt. Hinzu kommt, dass der Beklagte mehrere Kontrollen auf dem Grundst&#252;ck des Kl&#228;gers durchgef&#252;hrt hat, die wenn nicht sogar Hinweise auf das Vorhandensein gewerblicher Siedlungsabf&#228;lle so doch jedenfalls Anhaltspunkte f&#252;r ein solche Abf&#228;lle m&#246;glicherweise enthaltenes Abfallgemisch ergeben haben. So wurde nach dem dar&#252;ber gefertigten Vermerk des Mitarbeiters des Beklagten bei der Kontrolle am 7.9.2012 festgestellt,(vgl. Bl. 24 f. der Verwaltungsakte) dass sich vor dem Gesch&#228;ftsgeb&#228;ude eine 7 cbm fassende, gef&#252;llte Deckelmulde befanden. Die Abfallzusammensetzung habe eindeutig aus Baustellenabf&#228;llen bestanden. In dem Vermerk &#252;ber die weitere Kontrolle am 5.10.2012 sind diese sog. Baustellenabf&#228;lle n&#228;her bezeichnet worden (&#8222;wie KA-Rohren, Gipsresten u.&#228;.&#8220;).(vgl. Bl. 26 der Verwaltungsakte) Insoweit ist zumindest zweifelhaft, ob sich unter diesen sog. Baustellenabf&#228;llen auch gewerbliche Siedlungsabf&#228;lle befunden haben oder ob es sich hierbei ausschlie&#223;lich um Bauabf&#228;lle i.S.v. &#167; 8 GewAbfV handelte. Aus der Systematik der Gewerbeabfallverordnung ergibt sich eindeutig, dass Bau- und Abbruchabf&#228;lle von gewerblichen Siedlungsabf&#228;llen zu unterscheiden sind und die sich aus &#167; 7 Satz 4 GewAbfV ergebende Verpflichtung zur Nutzung eines Pflichtrestm&#252;llbeh&#228;lters f&#252;r Bau- und Abbruchabf&#228;lle nicht gilt. Das Verwaltungsgericht hat offen gelassen, ob es sich hier um Bau- und Abbruchabf&#228;lle handelte. Der Beklagte hat insoweit vorgetragen, Bau- und Abbruchabf&#228;lle der AVV-Gruppe 17 09 erfassten ausschlie&#223;lich Abf&#228;lle aus der Bauindustrie; die N... GmbH betreibe auf dem Grundst&#252;ck des Kl&#228;gers aber eine Tischlerei. Typischerweise w&#252;rden Tischlerarbeiten aber nicht oder jedenfalls nicht &#252;berwiegend oder gar ausschlie&#223;lich, wie von &#167; 8 GewAbfV gefordert, im Rahmen von Neubauten oder Sanierungsma&#223;nahmen durchgef&#252;hrt. Indes kommt es insoweit nicht auf eine typisierende Betrachtungsweise, sondern auf die konkrete Gesch&#228;ftst&#228;tigkeit an. Der Kl&#228;ger hat dazu vorgetragen, die N...GmbH erhalte von einer Fremdfirma fertig hergestellte Fenster und T&#252;ren, die sie zu einer Baustelle bringe, wo die Fertigelemente jeweils eingebaut w&#252;rden. In den hier betroffenen Container komme dasjenige Material, welches bei dem Umbau oder dem Neueinbau der gelieferten Fenster und T&#252;ren anfalle; hierbei handele es sich im Wesentlichen um Bauschutt wie Gips, Steine, Platten usw.. Hierzu ist in dem Vermerk des Beklagten &#252;ber die Kontrolle am 7.9.2012 die berechtigte Frage aufgeworfen worden, wie z.B. verschmutzte Lappen mit Silikon, Kehricht, Zigarettenasche, Gipsreste, Metallsp&#228;ne und dergleichen mehr entsorgt werden. Zwar z&#228;hlen etwa Baustoffe auf Gipsbasis oder Metalle zu den in der Abfallverzeichnis-Verordnung unter Ziffer 17 08 bzw. Ziffer 17 04 genannten Bau- und Abbruchabf&#228;llen. Andererseits hat der Beklagtenvertreter in der m&#252;ndlichen Verhandlung zutreffend darauf hingewiesen, dass gemischte Abf&#228;lle, die nicht mehr verwertbar sind, als Restm&#252;ll zu behandeln sind.</p>\n    <p/>\n    <p><rd nr=\"33\"/>Im vorliegenden Fall hat der - beweisbelastete - Kl&#228;ger nicht dargelegt oder gar glaubhaft gemacht, dass es sich bei den in der Deckelmulde gesammelten Abf&#228;llen ausschlie&#223;lich um Bauabf&#228;lle i.S.v. &#167; 8 GewAbfV handelt. Des Weiteren hat er nicht nachvollziehbar dargelegt, weshalb - wie behauptet - in dem Betrieb der N...GmbH entgegen der Lebenserfahrung keinerlei &#8222;Sozial- und B&#252;rom&#252;ll&#8220; anfallen soll. Allein der Hinweis auf ein Schreiben der N...GmbH, nach dem kein M&#252;ll anfalle, reicht dabei sicher nicht aus. Auff&#228;llig ist in diesem Zusammenhang, dass nicht einmal ein Papierkorb in dem Geb&#228;ude vorhanden war. Die Frage nach der Entsorgung von Kehricht wurde von einer Mitarbeiterin der Firma nicht beantwortet. Ebenso wurde von ihr anl&#228;sslich der Kontrolle am 9.11.2012 die Einsichtnahme in den Deckelmulden-Container verweigert. Der herbeigerufene Kl&#228;ger selbst hat den Mitarbeitern des Beklagten seinerseits am 9.11.2012 seine Einwilligung zum Betreten des Grundst&#252;cks verweigert und damit gegen die ihn nach &#167; 19 KrWG treffenden Duldungspflichten versto&#223;en. Gem&#228;&#223; &#167; 19 Satz 1 KrWG sind die Eigent&#252;mer und Besitzer von Grundst&#252;cken, auf denen &#252;berlassungspflichtige Abf&#228;lle anfallen, unter anderem auch verpflichtet, das Betreten des Grundst&#252;cks zur &#220;berwachung des Getrennthaltens und der Verwertung von Abf&#228;llen zu dulden. Die Verletzung von Mitwirkungspflichten bei der Aufkl&#228;rung des Sachverhalts, obwohl dem Betroffenen die Mitwirkung m&#246;glich und zumutbar war, ist bei der Beweisw&#252;rdigung zu seinem Nachteil zu ber&#252;cksichtigen.(vgl. Kopp/Schenke a.a.O. Rdnr. 17)</p>\n    <p/>\n    <p><rd nr=\"34\"/>Der Kl&#228;ger hat lediglich mit Nichtwissen bestritten, dass sich auf seinem Grundst&#252;ck zu den von dem Beklagten genannten Zeitpunkten &#252;berlassungspflichtige gewerbliche Siedlungsabf&#228;lle zur Beseitigung befunden haben. Damit ist aber noch kein Nachweis gef&#252;hrt, dass in dem Betrieb der N...GmbH keine Abf&#228;lle zur Beseitigung anfallen. Der Kl&#228;ger kann sich in diesem Zusammenhang nicht darauf berufen, dass er den Nachweis, ob dort gewerbliche Siedlungsabf&#228;lle anfallen bzw. ordnungsgem&#228;&#223; verwertet werden, nicht f&#252;hren k&#246;nne, da er keinen Einblick in die Betriebsvorg&#228;nge der N...GmbH habe. Zwar ist er insoweit auf eine Kooperation mit seinem Mieter angewiesen. Andererseits ist aber davon auszugehen, dass er als Eigent&#252;mer durchaus gewisse Einwirkungsm&#246;glichkeiten (z.B. ein Recht auf Betreten des Grundst&#252;cks) hat und ihm als Vermieter auch Informationsrechte gegen&#252;ber seinem Mieter (aufgrund der diesen treffenden Nebenpflichten aus dem Mietvertrag) zustehen. Gegebenenfalls hat er auch auf eine entsprechende Ausgestaltung des Mietvertrags hinzuwirken.</p>\n    <p/>\n    <p><rd nr=\"35\"/>Da Regelungsgegenstand des angefochtenen Bescheides vom 26.4.2012 die Anschlusspflicht des Kl&#228;gers ist und der Anschlusszwang, wie ausgef&#252;hrt, immer nur den Eigent&#252;mer oder einen sonst dinglich zur Nutzung des Grundst&#252;cks Berechtigten treffen kann, kann der Kl&#228;ger auch nicht mit Erfolg geltend machen, die St&#246;rerauswahl des Beklagten sei ermessensfehlerhaft erfolgt bzw. es liege gar eine Ermessensreduzierung in dem Sinne vor, dass die N...GmbH h&#228;tte in Anspruch genommen werden m&#252;ssen. Die Beantragung, Entgegennahme und das Aufstellen der Pflichtrestm&#252;lltonne geh&#246;rt zu dem allein den Kl&#228;ger treffenden Anschlusszwang. Die N...GmbH trifft hingegen - wie ausgef&#252;hrt - lediglich eine Nutzungs- und &#220;berlassungspflicht (&#167;&#167; 17 Abs. 1 Satz 2 KrWG, 7 Satz 4 GewAbfV, 8 Abs. 2 Satz 2 <noindex>AbfWiS</noindex>).</p>\n    <p/>\n    <p><rd nr=\"36\"/>Dem Kl&#228;ger als Eigent&#252;mer und Adressat der Anschlusspflicht obliegt es nach allem, in Kooperation oder im Zusammenwirken mit seinem - schuldrechtlich mit ihm verbundenen - Mieter die Vermutung zu widerlegen, dass in dessen Betrieb gewerbliche Siedlungsabf&#228;lle zur Beseitigung anfallen. Die blo&#223;e Behauptung des Kl&#228;gers, dass in dem Betrieb der N...GmbH keine gewerblichen Siedlungsabf&#228;lle zur Beseitigung anfallen, gen&#252;gt hingegen nicht ann&#228;hernd, um die aus &#167; 7 Satz 4 GewAbfV abzuleitende Vermutung zu widerlegen. Dem Kl&#228;ger wird durch die Notwendigkeit, die Vermutung zu widerlegen, auch nichts Unm&#246;gliches oder Unzumutbares abverlangt. Er kann die - hier lediglich 84,20 EUR im Jahr betragenden - Kosten der Pflichtrestm&#252;lltonne als Nebenkosten auf seinen Mieter abw&#228;lzen. Dieser hat es dann, wenn er diesen Betrag im Ergebnis nicht zahlen will, in der Hand, durch eine dezidierte Aufstellung der in seinem Betrieb anfallenden Abf&#228;lle und durch den Nachweis der Verwertung zu belegen, dass es keiner Pflichtrestm&#252;lltonne bedarf.</p>\n    <p/>\n    <p><rd nr=\"37\"/>Im &#220;brigen bleibt es dem Kl&#228;ger unbenommen, bei Vorliegen der in &#167; 9 <noindex>AbfWiS</noindex> genannten Voraussetzungen einen Antrag auf Befreiung vom Anschlusszwang zu stellen. Auf diese M&#246;glichkeit wurde er bereits in dem Widerspruchsbescheid hingewiesen. Bei diesem Befreiungsverfahren handelt es sich um ein eigenst&#228;ndiges Verwaltungsverfahren, das einen schriftlichen Antrag voraussetzt und nicht Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens ist.</p>\n    <p/>\n    <p><rd nr=\"38\"/>Nach alledem ist die Klage unter Ab&#228;nderung der erstinstanzlichen Entscheidung abzuweisen.</p>\n    <p/>\n    <p><rd nr=\"39\"/>Die Kostenentscheidung folgt aus &#167; 154 Abs. 1 VwGO.</p>\n    <p/>\n    <p><rd nr=\"40\"/>Der Ausspruch &#252;ber die vorl&#228;ufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf den &#167;&#167; 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.</p>\n    <p/>\n    <p><rd nr=\"41\"/>Ein Grund f&#252;r die Zulassung der Revision liegt nicht vor (&#167; 132 Abs. 2 VwGO).</p>\n    <p/>\n    <p><rd nr=\"42\"/><strong><span style=\"text-decoration:underline\">Beschluss</span></strong></p>\n    <p><rd nr=\"43\"/>Der Streitwert f&#252;r das Berufungsverfahren wird auf 84,20 EUR festgesetzt (&#167;&#167; 63 Abs. 2, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG).</p>\n    <p/>\n    <p><rd nr=\"44\"/>Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.</p>\n\n<h2>Gründe</h2>\n\n<p/>\n    <p><rd nr=\"22\"/>Die zul&#228;ssige Berufung des Beklagten ist begr&#252;ndet.</p>\n    <p/>\n    <p><rd nr=\"23\"/>Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 26.4.2012 und der Widerspruchsbescheid vom 8.11.2012 sind rechtm&#228;&#223;ig und verletzen den Kl&#228;ger nicht in seinen Rechten (&#167; 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).</p>\n    <p/>\n    <p><rd nr=\"24\"/>Zun&#228;chst ist der Bescheid - was das Verwaltungsgericht letztlich offen gelassen hat - nicht wegen fehlender Bestimmtheit (&#167; 37 Abs. 1 SVwVfG) rechtswidrig. Insoweit ist davon auszugehen, dass mit dem Bescheid die sich aus dem geltenden Recht ergebende Pflicht des Kl&#228;gers festgestellt wurde, f&#252;r sein an die N...GmbH vermietetes Grundst&#252;ck ein Restm&#252;llgef&#228;&#223; mit einem Volumen von 120 l zu beantragen und aufstellen zu lassen.(zum feststellenden Verwaltungsakt vgl. Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 18. Aufl. 2011, &#167; 9 Rdnr. 46) Regelungsgegenstand des Bescheides vom 26.4.2012 ist somit die Pflicht des Kl&#228;gers, sein Grundst&#252;ck an die &#246;ffentliche Abfallentsorgung anzuschlie&#223;en (Anschlusszwang). Gem&#228;&#223; &#167; 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist Gegenstand der Anfechtungsklage der urspr&#252;ngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat. Aus den Ausf&#252;hrungen des Widerspruchsbescheides vom 8.11.2012 ergibt sich eindeutig, dass der angefochtene Bescheid auf die Feststellung der Anschlusspflicht des Kl&#228;gers abzielt. In dem Widerspruchsbescheid sind zun&#228;chst zu Beginn der rechtlichen Ausf&#252;hrungen die &#167;&#167; 15 Abs. 1, 18 Abs. 2 und Abs. 5 b <noindex>AbfWiS</noindex> als Rechtsgrundlage f&#252;r den Erlass des Bescheides genannt. Nach &#167; 18 Abs. 2 <noindex>AbfWiS</noindex> hat der zum Anschluss Verpflichtete die ausreichende Anzahl und die ausreichende Gr&#246;&#223;e der Abfallbeh&#228;lter zu beantragen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, kann der Beklagte die Art, Gr&#246;&#223;e und Anzahl der notwendigen Abfallbeh&#228;lter anordnen. Auch aus dem nachfolgenden Hinweis im Widerspruchsbescheid, dass der Widerspruchsf&#252;hrer als Eigent&#252;mer des Objekts gem&#228;&#223; den &#167;&#167; 7 und 8 <noindex>AbfWiS</noindex> der Anschlussberechtigte und -verpflichtete sei, geht eindeutig hervor, dass es vorliegend allein um die Anschlusspflicht des Kl&#228;gers geht, wohingegen die Nutzungspflicht seinen Mieter trifft (&#167; 8 Abs. 1 Satz 2 <noindex>AbfWiS</noindex>).</p>\n    <p/>\n    <p><rd nr=\"25\"/>Die Rechtsgrundlage f&#252;r die Anschlusspflicht des Kl&#228;gers ergibt sich aus &#167; 7 des Saarl&#228;ndischen Abfallwirtschaftsgesetzes - SAWG - in Verbindung mit den &#167;&#167; 7, 8 der Satzung des Beklagten &#252;ber die Benutzung von Abfallentsorgungsanlagen im Saarland und das Einsammeln und Bef&#246;rdern von Abf&#228;llen im Entsorgungsgebiet (Abfallwirtschaftssatzung - <noindex>AbfWiS</noindex>). Gem&#228;&#223; &#167; 7 Abs. 1 SAWG regeln die &#246;ffentlich-rechtlichen Entsorgungstr&#228;ger im Rahmen der &#220;berlassungspflichten nach &#167; 17 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes - KrWG - durch Satzung f&#252;r ihr Gebiet den Anschluss an die Einrichtung der Abfallverwertung und Abfallbeseitigung und die Benutzung dieser Einrichtungen. Die Satzungen k&#246;nnen Anschluss- und Benutzungszwang vorschreiben; &#167; 22 KSVG gilt entsprechend. Der in &#167; 7 Abs. 1 SAWG angesprochene Anschluss- und Benutzungszwang ist in den &#167;&#167; 7, 8 <noindex>AbfWiS</noindex> im Einzelnen geregelt. Nach &#167; 7 Abs. 1 <noindex>AbfWiS</noindex> gelten die Vorschriften dieses Abschnitts f&#252;r Eigent&#252;mer und sonst dinglich zur Nutzung eines Grundst&#252;cks Berechtigte eines im Entsorgungsgebiet des Beklagten liegenden Grundst&#252;cks, auf dem &#252;berlassungspflichtige Abf&#228;lle anfallen. Nach &#167; 7 Abs. 3 <noindex>AbfWiS</noindex> ist jeder nach &#167; 7 Abs. 1 <noindex>AbfWiS</noindex> Anschlussberechtigte bzw. -verpflichtete, auf dessen Grundst&#252;ck andienungspflichtige Abf&#228;lle nach Ma&#223;gabe dieser Satzung anfallen, verpflichtet, sein Grundst&#252;ck an die &#246;ffentliche Abfallentsorgung anzuschlie&#223;en und hat im Gegenzug einen Anspruch auf Anschluss seines Grundst&#252;cks an die &#246;ffentliche Abfallentsorgung. Gem&#228;&#223; &#167; 8 Abs. 1 Satz 1 <noindex>AbfWiS</noindex> ist jeder nach &#167; 7 <noindex>AbfWiS</noindex> Benutzungsberechtigte und -verpflichtete berechtigt und verpflichtet, die auf seinem Grundst&#252;ck oder sonst bei ihm anfallenden Abf&#228;lle der &#246;ffentlichen Abfallentsorgung zu &#252;berlassen. Die Pflicht zur &#220;berlassung besteht nach &#167; 8 Abs. 2 Satz 2 <noindex>AbfWiS</noindex> auch f&#252;r gewerbliche Siedlungsabf&#228;lle zur Beseitigung, soweit die Erzeuger oder Besitzer diese Abf&#228;lle nicht in eigenen Anlagen gemeinwohlvertr&#228;glich beseitigen.</p>\n    <p/>\n    <p><rd nr=\"26\"/>Diese landesrechtlichen Regelungen &#252;ber den Anschluss-, Benutzungs- und &#220;berlassungszwang stehen mit Bundesrecht in Einklang. Der vom Kl&#228;ger geltend gemachte Widerspruch zwischen Bundes- und Landesrecht liegt nicht vor. Einer &#8222;bundesfreundlichen Auslegung&#8220;, wie sie das Verwaltungsgericht vorgenommen hat, bedarf es daher nicht; aus der von ihm zitierten Entscheidung des OVG des Saarlandes(Vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 18.05.2011 - 1 A 7/11 -, AS RP-SL 39, 180) l&#228;sst sich nichts f&#252;r die L&#246;sung des vorliegenden Falles herleiten. Soweit das Verwaltungsgericht der Ansicht ist, dass bei gewerblichen Siedlungsabf&#228;llen der Anschluss- und Benutzungszwang nicht f&#252;r den Grundst&#252;ckseigent&#252;mer bestehe, sondern allein f&#252;r den Erzeuger und Besitzer, verkennt es, dass sich der Anschlusszwang stets auf das Grundst&#252;ck bezieht und Adressaten des Anschlusszwangs daher - wie der Regelung in &#167; 7 Abs. 1 und 3 <noindex>AbfWiS</noindex> zu entnehmen ist - immer nur der Eigent&#252;mer des Grundst&#252;cks oder ein sonst dinglich zu seiner Nutzung Berechtigter sein k&#246;nnen. Von dieser Anschlusspflicht, um die es bei dem hier angefochtenen Bescheid geht und f&#252;r die allein das Landesrecht ma&#223;geblich ist, sind die Nutzungs- und &#220;berlassungspflichten zu unterscheiden. Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung ist insoweit &#167; 17 Abs. 1 KrWG. Danach sind Erzeuger oder Besitzer von Abf&#228;llen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese Abf&#228;lle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (&#246;ffentlich-rechtliche Entsorgungstr&#228;ger) zu &#252;berlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensf&#252;hrung genutzten Grundst&#252;cken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Satz 1 gilt auch f&#252;r Erzeuger und Besitzer von Abf&#228;llen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie diese nicht in eigenen Anlagen beseitigen. Nach seinem ausdr&#252;cklichen Wortlaut &#252;bertr&#228;gt &#167; 17 Abs. 1 Satz 2 KrWG somit die f&#252;r Haushalts-Abf&#228;lle allgemein auferlegte &#220;berlassungspflicht auch auf die Erzeuger und Besitzer von Abf&#228;llen &#8222;aus anderen Herkunftsbereichen&#8220;, jedoch nur f&#252;r Abf&#228;lle zur Beseitigung. Eine n&#228;here Konkretisierung erfahren diese in &#167; 17 Abs. 1 Satz 2 KrWG normierten &#220;berlassungspflichten f&#252;r gewerbliche Siedlungsabf&#228;lle durch die Verordnung &#252;ber die Entsorgung von gewerblichen Siedlungsabf&#228;llen und von bestimmten Bau- und Abbruchabf&#228;llen (Gewerbeabfallverordnung - GewAbfV). Diese dient dazu, die ordnungsgem&#228;&#223;e, schadlose sowie hochwertige Verwertung gewerblicher Siedlungsabf&#228;lle zu gew&#228;hrleisten und Scheinverwertungen von Abf&#228;llen zur Beseitigung zu verhindern.(vgl. BR-Drs. 278/02, 16) Dazu werden in der Verordnung Getrennthaltungs- und Vorbehandlungspflichten aufgestellt, um eine Vermischung von Abf&#228;llen zu verhindern. Die zentrale Vorschrift im vorliegenden Zusammenhang ist &#167; 7 GewAbfV. Nach dessen Satz 1 haben Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabf&#228;llen, die nicht verwertet werden, diese dem zust&#228;ndigen &#246;ffentlich-rechtlichen Entsorgungstr&#228;ger nach Ma&#223;gabe des &#167; 17 Abs. 1 Satz 2 KrWG zu &#252;berlassen. Gem&#228;&#223; &#167; 7 Satz 4 GewAbfV haben die Erzeuger und Besitzer Abfallbeh&#228;lter des &#246;ffentlich-rechtlichen Entsorgungstr&#228;gers oder eines von ihm beauftragten Dritten in angemessenem Umfang nach den n&#228;heren Festlegungen des &#246;ffentlich-rechtlichen Entsorgungstr&#228;gers, mindestens aber einen Beh&#228;lter, zu nutzen. &#167; 7 Satz 4 GewAbfV beruht auf den Erfahrungen der Vollzugspraxis, nach denen bei jedem Erzeuger und Besitzer, der die in der Gewerbeabfallverordnung geregelten Anforderungen an die Getrennthaltung bestimmter Abf&#228;lle einh&#228;lt, zwangsl&#228;ufig Abf&#228;lle anfallen, die nicht verwertet werden. Diese Abfallerzeuger und -besitzer werden daher zur Beh&#228;lternutzung verpflichtet.(vgl. BR-Drs. 278/02, 33) Es ist beabsichtigt, diesen Personenkreis insgesamt in die Pflicht zu nehmen. Dies entspricht dem Ziel der Vorschrift, eine hochwertige Verwertung sicherzustellen. Abf&#228;lle aus anderen Herkunftsbereichen wie privaten Haushaltungen, insbesondere aus Gewerbe- und Gesch&#228;ftsr&#228;umen, sollen &#252;ber Restabfallbeh&#228;lter der &#246;ffentlich-rechtlichen Entsorgungstr&#228;ger entsorgt werden. Die Gewerbeabfallverordnung will damit auf den g&#228;ngigen Einwand gewerblicher Abfallerzeuger und -besitzer reagieren, bei ihnen fielen keine Abf&#228;lle zur Beseitigung an und deshalb sei auch kein kommunales Restabfallgef&#228;&#223; zu benutzen.(vgl. Th&#228;richen/Prelle in: von Lersner/Wendenburg, Recht der Abfallbeseitigung, Bd. 2, 0355 &#167; 7 Rdnr. 24) Durch die Restabfallbeh&#228;lternutzungspflicht sollen des Weiteren Anreize zu absichtlichen Fehlw&#252;rfen in Abfallgemischen zur Verwertung ausgeschlossen und auch ansonsten Scheinverwertungen verhindert werden.(vgl. BR-Drs. 278/02, 16 f.; BT-Drs. 14/9107 S. 1 u. 18) Neben dieser &#246;kologischen Zielsetzung verfolgt &#167; 7 Satz 4 GewAbfV auch ein abfallwirtschaftliches Ziel: Durch die missbr&#228;uchliche Deklarierung gewerblicher Siedlungsabf&#228;lle als Abf&#228;lle zur Verwertung w&#252;rden die &#246;ffentlich-rechtlichen Entsorgungstr&#228;ger weniger Abf&#228;lle zur Beseitigung erhalten und ihre hochwertigen Entsorgungsanlagen w&#228;ren nicht mehr ausgelastet. Dadurch w&#252;rde die Planungssicherheit der &#246;ffentlich-rechtlichen Entsorgungstr&#228;ger beeintr&#228;chtigt und eine Ungleichbehandlung zwischen privaten Haushaltungen und anderen Herkunftsbereichen provoziert.(vgl. Th&#228;richen/Prelle in: von Lersner/Wendenburg, Recht der Abfallbeseitigung, Bd. 2, 0355 &#167; 7 Rdnr. 26) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(vgl. BVerwG, Urteil vom 17.2.2005 - 7 C 25/03 -, BVerwGE 123, 1) ist jedoch zu beachten, dass die Beh&#228;lternutzungspflicht nach &#167; 7 Satz 4 GewAbfV nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen des Kreiswirtschaftsgesetzes stehen darf, zu deren Konkretisierung sie erlassen worden ist. Da &#167; 17 Abs. 1 Satz 2 KrWG eine &#220;berlassungspflicht nur f&#252;r Erzeuger und Besitzer von Abf&#228;llen zur Beseitigung kennt und auch europarechtlich der Vorrang der Verwertung vorgegeben ist (Art. 3 Abs. 1 b EG-AbfRRL), darf es eine ausnahmslose Beh&#228;lternutzungspflicht f&#252;r Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabf&#228;llen ohne R&#252;cksicht auf deren Verwertung oder Beseitigung nicht geben. Dies zwingt zu einer gesetzeskonformen Reduktion des Anwendungsbereichs des &#167; 7 Satz 4 GewAbfV. Die Vermutung, dass bei jedem Erzeuger und Besitzer gewerblicher Siedlungsabf&#228;lle auch Abf&#228;lle zur Beseitigung anfallen, ist widerleglich. Dies bedeutet, dass dem Willen des Verordnungsgebers entsprechend alle Erzeuger und Besitzer gewerblicher Siedlungsabf&#228;lle Adressaten der Norm sind, sie jedoch im Einzelfall nachweisen k&#246;nnen, dass bei ihnen keine Beseitigungsabf&#228;lle anfallen; in diesem Fall unterliegen sie keiner Beh&#228;lternutzungspflicht.(vgl. BVerwG a.a.O.) Mit dieser Auslegung kn&#252;pft &#167; 7 Satz 4 GewAbfV in zul&#228;ssigem Ma&#223;e an die in &#167; 17 Abs. 1 Satz 2 KrWG begr&#252;ndete &#220;berlassungspflicht f&#252;r Abf&#228;lle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen an.(vgl. OVG Koblenz, Beschluss vom 8.1.2014 - 8 B 11193/13 - (juris)) Diese bundesrechtliche Regelung l&#228;sst zus&#228;tzlich einen R&#252;ckschluss auf den Umfang des landesrechtlich geregelten Anschlusszwangs zu. Ebenso wie es aus den oben genannten Gr&#252;nden eine ausnahmslose Beh&#228;lternutzungspflicht nicht geben kann, kann es auch keine ausnahmslose Anschlusspflicht geben. Die M&#246;glichkeit der Widerlegung der Vermutung, dass bei jedem Erzeuger und Besitzer gewerblicher Siedlungsabf&#228;lle auch Abf&#228;lle zur Beseitigung anfallen, besteht daher auch f&#252;r den anschlussverpflichteten Eigent&#252;mer des Grundst&#252;cks, auf dem sich der Gewerbebetrieb befindet. Im Falle der Widerlegung der Vermutung entf&#228;llt folglich nicht nur die in &#167; 7 Satz 4 GewAbfV f&#252;r den Besitzer geregelte Nutzungspflicht, sondern konsequenterweise auch der Anschlusszwang.</p>\n    <p/>\n    <p><rd nr=\"27\"/>Ist wie ausgef&#252;hrt Regelungsgegenstand des Bescheides vom 26.4.2012 allein die Pflicht des Kl&#228;gers, sein Grundst&#252;ck an die &#246;ffentliche Abfallentsorgung anzuschlie&#223;en (Anschlusszwang), so kann dahinstehen, ob er als Eigent&#252;mer des Grundst&#252;cks zugleich auch Besitzer der dort anfallenden gewerblichen Siedlungsabf&#228;lle im Sinne von &#167; 7 Satz 4 GewAbfV ist. &#167; 3 Abs. 9 KrWG enth&#228;lt eine Legaldefinition des Abfallbesitzers. Danach ist Besitzer von Abf&#228;llen im Sinne dieses Gesetzes jede nat&#252;rliche oder juristische Person, die die tats&#228;chliche Sachherrschaft &#252;ber Abf&#228;lle hat. Insoweit erscheint es allerdings vertretbar anzunehmen, dass der Eigent&#252;mer bei einer Vermietung oder Verpachtung mangels unmittelbarer Einwirkungsm&#246;glichkeiten keine Sachherrschaft &#252;ber den dort anfallenden Abfall hat. Dies wird besonders anschaulich, wenn man sich vergegenw&#228;rtigt, wie der Eigent&#252;mer die tats&#228;chliche Sachherrschaft &#252;ber den Abfall aus&#252;ben soll, der in den Papierk&#246;rben innerhalb eines Betriebsgeb&#228;udes gesammelt wird. Andererseits wird in der erw&#228;hnten Definition des &#167; 3 Abs. 9 KrWG die Tendenz deutlich, den Kreis der Entsorgungspflichtigen nicht zu eng zu ziehen, um Verantwortungsl&#252;cken auszuschlie&#223;en. Dar&#252;ber hinaus gilt der das Ordnungsrecht pr&#228;gende Grundsatz effektiver Gefahrenabwehr auch f&#252;r das Abfallrecht. Deshalb ist die Auslegung des Begriffs des Abfallbesitzers am Ziel einer effektiven Abfallbeseitigung auszurichten. Dies spricht gegen eine enge Auslegung des Begriffs des Abfallbesitzers.(vgl. (f&#252;r den Erzeugerbegriff) BVerwG, Urteil vom 15.10.2014 - 7 C 1.13 - (juris)) Auf einen Besitzbegr&#252;ndungswillen kommt es insoweit ohnehin - nach wohl einhelliger Auffassung - nicht an. Dies bedeutet f&#252;r Grundst&#252;ckseigent&#252;mer, dass sie in der Regel sowohl f&#252;r wilde Ablagerungen auf ihren Grundst&#252;cken als auch f&#252;r durch Mieter hinterlassene Abf&#228;lle verantwortlich sind.(vgl. Brandt in: Jahn/Deifu&#223;-Kruse/Brandt, Kreislaufwirtschaftsgesetz, Kommentar, 1. Aufl. 2014, &#167; 3 Rdnr. 56) Grundst&#252;ckseigent&#252;mer k&#246;nnen daher wie Mieter, P&#228;chter und &#228;hnliche Nutzer zur Gruppe der Abfallbesitzer geh&#246;ren.(vgl. Kaltenborn in: Schmehl, Gemeinschaftskommentar zum Kreislaufwirtschaftsgesetz, 2013, &#167; 15 KrWG Rdnr. 8) Die Kommentierungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes scheinen davon auszugehen, dass der Eigent&#252;mer als Besitzer im abfallrechtlichen Sinne anzusehen ist und er&#246;rtern vor allem Sonderf&#228;lle, in denen der Eigent&#252;mer ausnahmsweise nicht als Besitzer anzusehen ist, so z.B. wenn &#246;ffentlich-rechtliche Nutzungsrechte den tats&#228;chlichen Herrschaftsbereich derart einschr&#228;nken, dass der Grundst&#252;ckseigent&#252;mer sich tats&#228;chlich den Einwirkungen auf sein Grundst&#252;ck nicht erwehren kann.(vgl. Brandt a.a.O.) Erst mit der Aufgabe des Besitzes im Rahmen der Ver&#228;u&#223;erung eines Grundst&#252;cks geht der Besitz an dort lagernden Abf&#228;llen verloren.(vgl. Kaltenborn a.a.O.) Die M&#246;glichkeit des &#246;ffentlich-rechtlichen Entsorgungstr&#228;gers, den Eigent&#252;mer auch als Abfallbesitzer in Anspruch nehmen zu k&#246;nnen, w&#252;rde zudem der Intention des Gesetzgebers entsprechen, den Kreis der Verantwortlichen m&#246;glichst weit zu ziehen, um Verantwortungsl&#252;cken - im Interesse einer effektiven Abfallbeseitigung - zu vermeiden.</p>\n    <p/>\n    <p><rd nr=\"28\"/>Die Frage, ob der Kl&#228;ger auch als Abfallbesitzer in Betracht kommt, bedarf hier jedoch keiner abschlie&#223;enden Entscheidung, da hinsichtlich des Anschlusszwangs ohnehin nur der Eigent&#252;mer oder der an dem Grundst&#252;ck dinglich Berechtigte als Verpflichteter in Betracht kommt. Dies wird auch in der Rechtsprechung so gesehen. So hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Fall, in dem die Antragsteller Eigent&#252;mer eines zur gewerblichen Nutzung an zwei Unternehmen verpachteten Grundst&#252;cks waren, den Anschlusszwang, d.h. die Pflicht zur Bereithaltung zumindest eines Restfallbeh&#228;lters, unproblematisch bejaht.(vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.12.2007 - 7 BN 6/07 - (juris)) Auch das VG Ansbach(vgl. VG Ansbach, Beschluss vom 4.12.2008 - AN 11 S 08.01808 - (juris)) hat angenommen, dass der Eigent&#252;mer eines gewerblich genutzten Grundst&#252;cks aufgrund der Abfallwirtschaftssatzung verpflichtet ist, das Grundst&#252;ck an die &#246;ffentliche Abfallentsorgungseinrichtung anzuschlie&#223;en und dieser die gewerblichen Siedlungsabf&#228;lle zu &#252;berlassen. Es besteht im &#220;brigen schon deshalb ein nachvollziehbares Interesse des Beklagten, sich an den Eigent&#252;mer des Grundst&#252;cks zu halten, weil in der Lebenswirklichkeit - anders als in dem eher einfach gelagerten Fall des Kl&#228;gers - eine Vielzahl von komplizierten Sachverhalten und die unterschiedlichsten Konstellationen denkbar sind, bei denen eine Inanspruchnahme des (richtigen) schuldrechtlich Berechtigten erschwert wird (z.B. eine Vielzahl von Mietern, h&#228;ufiger Mieterwechsel, Unklarheiten hinsichtlich ihrer finanziellen Leistungsf&#228;higkeit).</p>\n    <p/>\n    <p><rd nr=\"29\"/>Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass auf dem Grundst&#252;ck des Kl&#228;gers gewerbliche Siedlungsabf&#228;lle anfallen, die nicht verwertet werden. Die vom Bundesverwaltungsgericht aus &#167; 7 Satz 4 GewAbfV abgeleitete widerlegliche Vermutung, dass bei jedem Erzeuger und Besitzer gewerblicher Siedlungsabf&#228;lle auch Abf&#228;lle zur Beseitigung anfallen, gilt auch f&#252;r das hier streitige Grundst&#252;ck. Sie betrifft - in einem ersten Schritt - auch die Abfallzusammensetzung. Ansonsten w&#252;rde ein einheitlicher Lebensvorgang auseinander gerissen. Werden Abf&#228;lle vom Erzeuger bzw. Besitzer getrennt und verbleibt ein &#8222;Rest&#8220;, der keiner der Verwertungsfraktionen des &#167; 3 Abs. 1 GewAbfV mehr zugeordnet werden kann, so spricht eine Vermutung daf&#252;r, dass dieser Restabfall &#252;berlassungspflichtig ist.(vgl. Th&#228;richen/Prelle in: von Lersner/Wendenburg, Recht der Abfallbeseitigung, Bd. 2, 0355 &#167; 7 Rdnr. 44) Die Vermutungsregel des &#167; 7 Satz 4 GewAbfV greift aber auch dann, wenn der Abfallerzeuger bzw. -besitzer seine Abf&#228;lle nicht trennt, sondern s&#228;mtliche anfallenden Abf&#228;lle als Abfallgemisch erfasst. Ansonsten w&#252;rde eine Verletzung der Trennpflichten mit der faktischen Befreiung von der Beh&#228;lternutzungspflicht honoriert und ein Anreiz zur Vermischung von Abf&#228;llen geschaffen, der den Zielen der Gewerbeabfallverordnung diametral zuwiderlaufen w&#252;rde.(vgl. Th&#228;richen/Prelle a.a.O. Rdnr. 48) Abfallgemische k&#246;nnen auch nicht etwa schon deshalb als Abfall zur Verwertung erachtet werden, weil der subjektive Wille des Abfallbesitzers auf eine Verwertung gerichtete ist. Entscheidend f&#252;r die rechtliche Zuordnung eines Abfallgemischs ist vielmehr ein objektiver Ma&#223;stab. Deshalb liegt eine stoffliche Verwertung im Rechtssinne nur vor, wenn nach einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise, unter Ber&#252;cksichtigung der im einzelnen Abfall bestehenden Verunreinigungen, der Hauptzweck der Ma&#223;nahme in der Nutzung des Abfalls und nicht in der Beseitigung des &#8222;Schadstoffpotentials&#8220; liegt.(vgl. VG W&#252;rzburg, Urteil vom 19.6.2012 - W 4 K 11.431 - (juris) m.w.N.)</p>\n    <p/>\n    <p><rd nr=\"30\"/>Gewerbliche Siedlungsabf&#228;lle sind nach &#167; 2 Nr. 1 GewAbfV Siedlungsabf&#228;lle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, die in Kapitel 20 der Anlage der Verordnung &#252;ber das Europ&#228;ische Abfallverzeichnis vom 10.12.2001 (BGBl. S. 3379) aufgef&#252;hrt sind, insbesondere gewerbliche und industrielle Abf&#228;lle, die Abf&#228;lle aus privaten Haushaltungen aufgrund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung &#228;hnlich sind. Diese Definition hat der Beklagte im &#167; 4 Abs. 4 <noindex>AbfWiS</noindex> &#252;bernommen. Aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung ist zun&#228;chst davon auszugehen, dass bei Gewerbebetrieben Abfall zur Beseitigung anf&#228;llt, weshalb nach &#167; 7 Satz 4 GewAbfV die Vorhaltung einer sog. Gewerbepflichttonne verlangt wird.(vgl. VG W&#252;rzburg, Beschluss vom 10.10.2011 - W 4 S 11.595 - (juris)) Beispielsweise f&#228;llt in einem Gewerbebetrieb &#252;blicherweise &#8222;Sozial- und B&#252;rom&#252;ll&#8220; wie zum Beispiel Zigarettenasche, Kaffeefilter, Kaffeesatz, Teebeutel, Obstschalen, Essensreste, Hygieneartikel, Wischt&#252;cher, unbrauchbare Kugelschreiber, Filzstifte, gebrauchte Papiertaschent&#252;cher oder Kehricht an.(vgl. VG K&#246;ln, Urteil vom 18.11.2014 - 14 K 6786/12 - (juris)) Bei derartigen Abf&#228;llen, die nach ihrer Art und Zusammensetzung &#252;berall anfallen, wo Menschen sich &#252;ber einen nicht nur vor&#252;bergehenden Zeitraum aufhalten, handelt es sich um gewerbliche Siedlungsabf&#228;lle, die aufgrund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung Abf&#228;llen aus privaten Haushalten &#228;hnlich sind.(vgl. (bei einem Kino) OVG Koblenz a.a.O. und VG Neustadt, Beschluss vom 5.11.2013 - 4 L 854/13.NW - (juris)) Darauf, in welchem Umfang gewerbliche Siedlungsanf&#228;lle anfallen, kommt es grunds&#228;tzlich nicht an.(vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.12.2007 - 7 BN 6/07 - (juris)) So darf etwa ein gewerblicher Abfallbesitzer den auf seinem Gewerbegrundst&#252;ck in geringer Menge anfallenden gewerblichen Siedlungsabfall nicht auf sein nur wenige Kilometer entferntes Wohngrundst&#252;ck verbringen und dort in die Restm&#252;lltonne entsorgen.(vgl. VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 17.11.2008 - 5 K 1080/04 - (juris))</p>\n    <p/>\n    <p><rd nr=\"31\"/>Im vorliegenden Fall hat der Kl&#228;ger die an die allgemeine Lebenserfahrung ankn&#252;pfende Vermutung, dass auf seinem Grundst&#252;ck gewerbliche Siedlungsabf&#228;lle zur Beseitigung anfallen, auch nicht widerlegt. Wie sich aus der erw&#228;hnten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(vgl. BVerwG, Urteil vom 17.2.2005 - 7 C 25/03 -, BVerwGE 123, 1) ergibt, enth&#228;lt &#167; 7 Satz 4 GewAbfV &#252;ber die Vermutung hinaus ferner eine daran anschlie&#223;ende Beweislastregel. Nur wenn die Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabf&#228;llen im Einzelfall nachweisen k&#246;nnen, dass bei ihnen keine Beseitigungsabf&#228;lle anfallen, unterliegen sie keiner Beh&#228;lterbenutzungspflicht. An eine solche Widerlegung sind zun&#228;chst inhaltliche Anforderungen zu stellen; so ist etwa erforderlich, dass die Abfallerzeuger bzw. -besitzer konkrete Verwertungsma&#223;nahmen benennen und die M&#246;glichkeit einer zeitnahen Verwertung substantiiert aufzeigen.(vgl. VG W&#252;rzburg, Urteil vom 31.7.2012 - W 4 K 11.220 - (juris) m.w.N.) Daneben bedarf es einer Glaubhaftmachung durch Vorlage entsprechender Unterlagen, die eine Nachpr&#252;fung erm&#246;glichen.(vgl. VG W&#252;rzburg, Urteil vom 19.6.2012 - W 4 K 11.431 - (juris) m.w.N.) Der Nachweis, dass keine gewerblichen Siedlungsabf&#228;lle zur Beseitigung anfallen, kann demnach nur dann gelingen, wenn die Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabf&#228;llen auch deren ordnungsgem&#228;&#223;e Verwertung belegen. Hierzu bedarf es zumindest eines Mindestma&#223;es an Informationen dar&#252;ber, in welcher Art und Weise der abgegebene Abfall weiter behandelt wird.(vgl. VG K&#246;ln, Urteil vom 18.11.2014 - 14 K 6786/12 - (juris); zu den Anforderungen an den Nachweis des konkreten Verwertungswegs vgl. OVG Koblenz a.a.O.) Daraus muss sich ergeben, dass der auf dem Grundst&#252;ck anfallende Abfall vollst&#228;ndig einem Verwertungsverfahren zugef&#252;hrt wird. Es versteht sich von selbst, dass f&#252;r die Qualifizierung der Entsorgungshandlung als Verwertung die Bekundung einer blo&#223;en Verwertungsabsicht oder der Hinweis auf die sp&#228;tere M&#246;glichkeit einer Abfallverwertung nicht ausreichen kann. Dies w&#228;re mit &#167; 3 Abs. 1 Satz 2 KrWG nicht vereinbar, der auf die Tatsache der Verwertung abstellt.(vgl. VG W&#252;rzburg, Urteil vom 31.7.2012 - W 4 K 11.220 - (juris) m.w.N.) So reicht es beispielsweise nicht aus, dass der Abfall einem Dritten zwecks Durchf&#252;hrung weiterer Vorbehandlungen, etwa in Sortieranlagen, &#252;bergeben wird. Vielmehr muss bereits bei dem &#220;berlassen des Abfalls hinreichend sichergestellt sein, dass diese Vorbereitungshandlungen in einen Verwertungsvorgang m&#252;nden, der &#252;berlassene Abfall also im Hauptergebnis andere Materialien stofflich oder energetisch ersetzt, mithin eine Substitutionswirkung erf&#252;llt.(vgl. OVG Koblenz a.a.O.) Die Beurteilung einer Entsorgungsma&#223;nahme als Abfallverwertung oder als Abfallbeseitigung h&#228;ngt weitgehend von der konkreten Zusammensetzung des Abfallgemisches ab. Wer &#252;ber kein Entsorgungskonzept verf&#252;gt oder ein solches nicht nachvollziehbar belegt, muss es sich gefallen lassen, dass der Abfall als Abfall zur Beseitigung behandelt wird.</p>\n    <p/>\n    <p><rd nr=\"32\"/>Der Kl&#228;ger hat weder dargelegt, welche Abf&#228;lle im Einzelnen in der erw&#228;hnten Deckelmulde auf seinem Grundst&#252;ck zwischengelagert werden, noch hat er ein Entsorgungskonzept f&#252;r die im Betrieb der N&#8230; GmbH anfallenden Abf&#228;lle aufgezeigt. Hinzu kommt, dass der Beklagte mehrere Kontrollen auf dem Grundst&#252;ck des Kl&#228;gers durchgef&#252;hrt hat, die wenn nicht sogar Hinweise auf das Vorhandensein gewerblicher Siedlungsabf&#228;lle so doch jedenfalls Anhaltspunkte f&#252;r ein solche Abf&#228;lle m&#246;glicherweise enthaltenes Abfallgemisch ergeben haben. So wurde nach dem dar&#252;ber gefertigten Vermerk des Mitarbeiters des Beklagten bei der Kontrolle am 7.9.2012 festgestellt,(vgl. Bl. 24 f. der Verwaltungsakte) dass sich vor dem Gesch&#228;ftsgeb&#228;ude eine 7 cbm fassende, gef&#252;llte Deckelmulde befanden. Die Abfallzusammensetzung habe eindeutig aus Baustellenabf&#228;llen bestanden. In dem Vermerk &#252;ber die weitere Kontrolle am 5.10.2012 sind diese sog. Baustellenabf&#228;lle n&#228;her bezeichnet worden (&#8222;wie KA-Rohren, Gipsresten u.&#228;.&#8220;).(vgl. Bl. 26 der Verwaltungsakte) Insoweit ist zumindest zweifelhaft, ob sich unter diesen sog. Baustellenabf&#228;llen auch gewerbliche Siedlungsabf&#228;lle befunden haben oder ob es sich hierbei ausschlie&#223;lich um Bauabf&#228;lle i.S.v. &#167; 8 GewAbfV handelte. Aus der Systematik der Gewerbeabfallverordnung ergibt sich eindeutig, dass Bau- und Abbruchabf&#228;lle von gewerblichen Siedlungsabf&#228;llen zu unterscheiden sind und die sich aus &#167; 7 Satz 4 GewAbfV ergebende Verpflichtung zur Nutzung eines Pflichtrestm&#252;llbeh&#228;lters f&#252;r Bau- und Abbruchabf&#228;lle nicht gilt. Das Verwaltungsgericht hat offen gelassen, ob es sich hier um Bau- und Abbruchabf&#228;lle handelte. Der Beklagte hat insoweit vorgetragen, Bau- und Abbruchabf&#228;lle der AVV-Gruppe 17 09 erfassten ausschlie&#223;lich Abf&#228;lle aus der Bauindustrie; die N... GmbH betreibe auf dem Grundst&#252;ck des Kl&#228;gers aber eine Tischlerei. Typischerweise w&#252;rden Tischlerarbeiten aber nicht oder jedenfalls nicht &#252;berwiegend oder gar ausschlie&#223;lich, wie von &#167; 8 GewAbfV gefordert, im Rahmen von Neubauten oder Sanierungsma&#223;nahmen durchgef&#252;hrt. Indes kommt es insoweit nicht auf eine typisierende Betrachtungsweise, sondern auf die konkrete Gesch&#228;ftst&#228;tigkeit an. Der Kl&#228;ger hat dazu vorgetragen, die N...GmbH erhalte von einer Fremdfirma fertig hergestellte Fenster und T&#252;ren, die sie zu einer Baustelle bringe, wo die Fertigelemente jeweils eingebaut w&#252;rden. In den hier betroffenen Container komme dasjenige Material, welches bei dem Umbau oder dem Neueinbau der gelieferten Fenster und T&#252;ren anfalle; hierbei handele es sich im Wesentlichen um Bauschutt wie Gips, Steine, Platten usw.. Hierzu ist in dem Vermerk des Beklagten &#252;ber die Kontrolle am 7.9.2012 die berechtigte Frage aufgeworfen worden, wie z.B. verschmutzte Lappen mit Silikon, Kehricht, Zigarettenasche, Gipsreste, Metallsp&#228;ne und dergleichen mehr entsorgt werden. Zwar z&#228;hlen etwa Baustoffe auf Gipsbasis oder Metalle zu den in der Abfallverzeichnis-Verordnung unter Ziffer 17 08 bzw. Ziffer 17 04 genannten Bau- und Abbruchabf&#228;llen. Andererseits hat der Beklagtenvertreter in der m&#252;ndlichen Verhandlung zutreffend darauf hingewiesen, dass gemischte Abf&#228;lle, die nicht mehr verwertbar sind, als Restm&#252;ll zu behandeln sind.</p>\n    <p/>\n    <p><rd nr=\"33\"/>Im vorliegenden Fall hat der - beweisbelastete - Kl&#228;ger nicht dargelegt oder gar glaubhaft gemacht, dass es sich bei den in der Deckelmulde gesammelten Abf&#228;llen ausschlie&#223;lich um Bauabf&#228;lle i.S.v. &#167; 8 GewAbfV handelt. Des Weiteren hat er nicht nachvollziehbar dargelegt, weshalb - wie behauptet - in dem Betrieb der N...GmbH entgegen der Lebenserfahrung keinerlei &#8222;Sozial- und B&#252;rom&#252;ll&#8220; anfallen soll. Allein der Hinweis auf ein Schreiben der N...GmbH, nach dem kein M&#252;ll anfalle, reicht dabei sicher nicht aus. Auff&#228;llig ist in diesem Zusammenhang, dass nicht einmal ein Papierkorb in dem Geb&#228;ude vorhanden war. Die Frage nach der Entsorgung von Kehricht wurde von einer Mitarbeiterin der Firma nicht beantwortet. Ebenso wurde von ihr anl&#228;sslich der Kontrolle am 9.11.2012 die Einsichtnahme in den Deckelmulden-Container verweigert. Der herbeigerufene Kl&#228;ger selbst hat den Mitarbeitern des Beklagten seinerseits am 9.11.2012 seine Einwilligung zum Betreten des Grundst&#252;cks verweigert und damit gegen die ihn nach &#167; 19 KrWG treffenden Duldungspflichten versto&#223;en. Gem&#228;&#223; &#167; 19 Satz 1 KrWG sind die Eigent&#252;mer und Besitzer von Grundst&#252;cken, auf denen &#252;berlassungspflichtige Abf&#228;lle anfallen, unter anderem auch verpflichtet, das Betreten des Grundst&#252;cks zur &#220;berwachung des Getrennthaltens und der Verwertung von Abf&#228;llen zu dulden. Die Verletzung von Mitwirkungspflichten bei der Aufkl&#228;rung des Sachverhalts, obwohl dem Betroffenen die Mitwirkung m&#246;glich und zumutbar war, ist bei der Beweisw&#252;rdigung zu seinem Nachteil zu ber&#252;cksichtigen.(vgl. Kopp/Schenke a.a.O. Rdnr. 17)</p>\n    <p/>\n    <p><rd nr=\"34\"/>Der Kl&#228;ger hat lediglich mit Nichtwissen bestritten, dass sich auf seinem Grundst&#252;ck zu den von dem Beklagten genannten Zeitpunkten &#252;berlassungspflichtige gewerbliche Siedlungsabf&#228;lle zur Beseitigung befunden haben. Damit ist aber noch kein Nachweis gef&#252;hrt, dass in dem Betrieb der N...GmbH keine Abf&#228;lle zur Beseitigung anfallen. Der Kl&#228;ger kann sich in diesem Zusammenhang nicht darauf berufen, dass er den Nachweis, ob dort gewerbliche Siedlungsabf&#228;lle anfallen bzw. ordnungsgem&#228;&#223; verwertet werden, nicht f&#252;hren k&#246;nne, da er keinen Einblick in die Betriebsvorg&#228;nge der N...GmbH habe. Zwar ist er insoweit auf eine Kooperation mit seinem Mieter angewiesen. Andererseits ist aber davon auszugehen, dass er als Eigent&#252;mer durchaus gewisse Einwirkungsm&#246;glichkeiten (z.B. ein Recht auf Betreten des Grundst&#252;cks) hat und ihm als Vermieter auch Informationsrechte gegen&#252;ber seinem Mieter (aufgrund der diesen treffenden Nebenpflichten aus dem Mietvertrag) zustehen. Gegebenenfalls hat er auch auf eine entsprechende Ausgestaltung des Mietvertrags hinzuwirken.</p>\n    <p/>\n    <p><rd nr=\"35\"/>Da Regelungsgegenstand des angefochtenen Bescheides vom 26.4.2012 die Anschlusspflicht des Kl&#228;gers ist und der Anschlusszwang, wie ausgef&#252;hrt, immer nur den Eigent&#252;mer oder einen sonst dinglich zur Nutzung des Grundst&#252;cks Berechtigten treffen kann, kann der Kl&#228;ger auch nicht mit Erfolg geltend machen, die St&#246;rerauswahl des Beklagten sei ermessensfehlerhaft erfolgt bzw. es liege gar eine Ermessensreduzierung in dem Sinne vor, dass die N...GmbH h&#228;tte in Anspruch genommen werden m&#252;ssen. Die Beantragung, Entgegennahme und das Aufstellen der Pflichtrestm&#252;lltonne geh&#246;rt zu dem allein den Kl&#228;ger treffenden Anschlusszwang. Die N...GmbH trifft hingegen - wie ausgef&#252;hrt - lediglich eine Nutzungs- und &#220;berlassungspflicht (&#167;&#167; 17 Abs. 1 Satz 2 KrWG, 7 Satz 4 GewAbfV, 8 Abs. 2 Satz 2 <noindex>AbfWiS</noindex>).</p>\n    <p/>\n    <p><rd nr=\"36\"/>Dem Kl&#228;ger als Eigent&#252;mer und Adressat der Anschlusspflicht obliegt es nach allem, in Kooperation oder im Zusammenwirken mit seinem - schuldrechtlich mit ihm verbundenen - Mieter die Vermutung zu widerlegen, dass in dessen Betrieb gewerbliche Siedlungsabf&#228;lle zur Beseitigung anfallen. Die blo&#223;e Behauptung des Kl&#228;gers, dass in dem Betrieb der N...GmbH keine gewerblichen Siedlungsabf&#228;lle zur Beseitigung anfallen, gen&#252;gt hingegen nicht ann&#228;hernd, um die aus &#167; 7 Satz 4 GewAbfV abzuleitende Vermutung zu widerlegen. Dem Kl&#228;ger wird durch die Notwendigkeit, die Vermutung zu widerlegen, auch nichts Unm&#246;gliches oder Unzumutbares abverlangt. Er kann die - hier lediglich 84,20 EUR im Jahr betragenden - Kosten der Pflichtrestm&#252;lltonne als Nebenkosten auf seinen Mieter abw&#228;lzen. Dieser hat es dann, wenn er diesen Betrag im Ergebnis nicht zahlen will, in der Hand, durch eine dezidierte Aufstellung der in seinem Betrieb anfallenden Abf&#228;lle und durch den Nachweis der Verwertung zu belegen, dass es keiner Pflichtrestm&#252;lltonne bedarf.</p>\n    <p/>\n    <p><rd nr=\"37\"/>Im &#220;brigen bleibt es dem Kl&#228;ger unbenommen, bei Vorliegen der in &#167; 9 <noindex>AbfWiS</noindex> genannten Voraussetzungen einen Antrag auf Befreiung vom Anschlusszwang zu stellen. Auf diese M&#246;glichkeit wurde er bereits in dem Widerspruchsbescheid hingewiesen. Bei diesem Befreiungsverfahren handelt es sich um ein eigenst&#228;ndiges Verwaltungsverfahren, das einen schriftlichen Antrag voraussetzt und nicht Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens ist.</p>\n    <p/>\n    <p><rd nr=\"38\"/>Nach alledem ist die Klage unter Ab&#228;nderung der erstinstanzlichen Entscheidung abzuweisen.</p>\n    <p/>\n    <p><rd nr=\"39\"/>Die Kostenentscheidung folgt aus &#167; 154 Abs. 1 VwGO.</p>\n    <p/>\n    <p><rd nr=\"40\"/>Der Ausspruch &#252;ber die vorl&#228;ufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf den &#167;&#167; 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.</p>\n    <p/>\n    <p><rd nr=\"41\"/>Ein Grund f&#252;r die Zulassung der Revision liegt nicht vor (&#167; 132 Abs. 2 VwGO).</p>\n    <p/>\n    <p><rd nr=\"42\"/><strong><span style=\"text-decoration:underline\">Beschluss</span></strong></p>\n    <p><rd nr=\"43\"/>Der Streitwert f&#252;r das Berufungsverfahren wird auf 84,20 EUR festgesetzt (&#167;&#167; 63 Abs. 2, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG).</p>\n    <p/>\n    <p><rd nr=\"44\"/>Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.</p>\n"
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