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    "file_number": "6 UF 409/12",
    "date": "2013-03-21",
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    "updated_date": "2020-12-10T14:32:21Z",
    "type": "Beschluss",
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    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarbr&#252;cken vom 3. August 2012 - 10 F 269/11 AD - wird zur&#252;ckgewiesen.</p>\n    <p/>\n    <p>2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.</p>\n\n<h2>Gründe</h2>\n\n<p style=\"text-align:center\"><strong>I.</strong></p>\n    <p/>\n    <p><rd nr=\"1\"/>Der am ... Januar 2001 geborene Antragsteller K. S. K., deutscher Staatsb&#252;rger, stammt aus einer Beziehung seiner gesetzlichen Vertreterin, die ebenfalls die deutsche Staatsangeh&#246;rigkeit besitzt, mit dem Antragsgegner<em>, </em>einem iranischen Staatsb&#252;rger, mit dem sie nicht verheiratet war oder ist.</p>\n    <p/>\n    <p><rd nr=\"2\"/>Der Antragsgegner hat die Vaterschaft f&#252;r das betroffene Kind beim Stadtverbandsjugendamt am 28. Februar 2001 anerkannt.</p>\n    <p/>\n    <p><rd nr=\"3\"/>Die Kindesmutter hat am 30. M&#228;rz 2004 den Annehmenden, einen t&#252;rkischen Staatsangeh&#246;rigen, geheiratet. Aus dieser Ehe stammen die Kinder D. H. K., geboren am 10. Oktober 2004, C. P. K., geboren am 3. Oktober 2009, und A. O. K., geboren am 30. Oktober 2012.</p>\n    <p/>\n    <p><rd nr=\"4\"/>Der Antragsteller lebt seit dieser Heirat bei seiner Mutter und deren Ehemann. Der am 1. April 1981 geborene Annehmende ist von Beruf Koch und arbeitet in einer Pizzeria in V.. Die am 17. April 1980 geborene Kindesmutter ist ausgebildete Krankenschwester. Sie ist wegen der Betreuung der Kinder nicht berufst&#228;tig.</p>\n    <p/>\n    <p><rd nr=\"5\"/>Mit notarieller Urkunde vom 5. Dezember 2011 (Bl. 2 ff d.A.) hat der Annehmende die Annahme des Antragstellers als Kind beantragt und die Kindesmutter hat in dessen Vertretung sowie im eigenen Namen hierzu die Einwilligung erteilt.</p>\n    <p/>\n    <p><rd nr=\"6\"/>Der Antragsteller hat vorgetragen, dass sich der Antragsgegner nie um ihn gek&#252;mmert habe. Er sei mehrfach eingeladen worden, Kontakt zum Antragsteller herzustellen, hierauf sei er lediglich ein einziges Mal im Jahr 2005 eingegangen. Auch im Vorfeld der Adoption sei er mehrfach angeschrieben worden, ohne dass er sich ge&#228;u&#223;ert habe.</p>\n    <p/>\n    <p><rd nr=\"7\"/>Der Antragsteller hat beantragt, die Einwilligung des Antragsgegners zur Adoption des Antragstellers durch den Annehmenden zu ersetzen.</p>\n    <p/>\n    <p><rd nr=\"8\"/>Das Jugendamt hat vorgetragen, dass der Antragsteller an einer Aortenstenose leide, sich schon drei schwierigen Operationen habe unterziehen m&#252;ssen und eine Spenderherzklappe bekommen habe. Es sei zu erwarten, dass weitere Operationen notwendig werden. Die Erkrankung k&#246;nne unter Umst&#228;nden t&#246;dlich sein, gleichwohl habe sich der Antragsgegner um den Antragsteller nicht gek&#252;mmert und kein Interesse an ihm gezeigt. Der Antragsteller erinnere sich nicht mehr an seinen leiblichen Vater und wolle dies auch gar nicht. Er sehe den Annehmenden als seinen &#8222;Papa&#8220; an und habe zu ihm eine v&#246;llig nat&#252;rliche, stabile und liebevolle Vater-Sohn-Beziehung. Der Antragsteller w&#252;nsche sich die Adoption sehr, damit er auf diese Weise endlich einen &#8222;richtigen Papa&#8220; erhalte und es auch keine Unterschiede mehr zwischen ihm und seinen Halbgeschwistern gebe. Das Jugendamt hat vorgeschlagen, die erforderliche Einwilligung zur Adoption durch den Antragsgegner gerichtlich zu ersetzen, um damit die Adoption rechtlich zu erm&#246;glichen.</p>\n    <p/>\n    <p><rd nr=\"9\"/>Der Antragsgegner hat sich erstinstanzlich nicht ge&#228;u&#223;ert. Das Familiengericht hat den Anzunehmenden, die Kindesmutter und den Annehmenden pers&#246;nlich angeh&#246;rt.</p>\n    <p/>\n    <p><rd nr=\"10\"/>In dem angefochtenen Beschluss, auf den Bezug genommen wird, hat das Familiengericht die Einwilligung des Antragsgegners zur Annahme des Antragstellers als Kind durch den Annehmenden ersetzt.</p>\n    <p/>\n    <p><rd nr=\"11\"/>Hiergegen wendet sich der Antragsgegner mit seiner Beschwerde, mit der er die Zur&#252;ckweisung des Antrags auf Ersetzung der Einwilligung zur Annahme als Kind erstrebt. Der Antragsgegner tr&#228;gt vor, dass er seine Pflichten gegen&#252;ber dem Antragsteller nicht gr&#246;blich verletzt habe und dieser ihm auch nicht gleichg&#252;ltig sei. Er habe stets versucht, Kontakt zum Antragsteller aufzunehmen, dies sei jedoch von der Kindesmutter stets verwehrt worden. Solange er erwerbst&#228;tig war, habe er auch einen angemessenen Kindesunterhalt gezahlt. Auch w&#252;rde das Unterbleiben der Adoption keinen unverh&#228;ltnism&#228;&#223;igen Nachteil zur Folge haben oder das Kindeswohl gef&#228;hrden. Die vom Familiengericht vorzunehmende Abw&#228;gung hierzu sei unzureichend, da sie lediglich die Interessen der Kindesmutter ber&#252;cksichtige. Hinzu komme, dass der Antragsteller ohnehin in stabilen Verh&#228;ltnissen lebe, woran sich unabh&#228;ngig von der Frage der Adoption voraussichtlich auch nichts &#228;ndern w&#252;rde. Zu bem&#228;ngeln sei auch, dass der Antragsgegner im Vorfeld des Verfahrens nicht &#252;ber die M&#246;glichkeit einer Ersetzung der Einwilligung informiert und bez&#252;glich seines Verhaltens beraten worden sei. Auch habe er weder seitens des Gerichts noch des Jugendamtes Schreiben erhalten, aus denen er h&#228;tte schlie&#223;en k&#246;nnen, dass er sich innerhalb einer Frist von drei Monaten erkl&#228;ren sollte.</p>\n    <p/>\n    <p><rd nr=\"12\"/>Der Antragsteller und der Annehmende beantragen, die Beschwerde zur&#252;ckzuweisen. Sie verteidigen den angefochtenen Beschluss und tragen erg&#228;nzend vor, dass der Antragsteller sich nichts sehnlicher w&#252;nsche als vom Annehmenden adoptiert zu werden. Aufgrund seiner Erkrankung sei er sehr eingeschr&#228;nkt und es sei ihm wichtig, dass er wenigstens seinen drei weiteren Geschwistern auf Augenh&#246;he begegnen k&#246;nne. F&#252;r ihn sei die enge Verbundenheit zum Annehmenden und seiner Familie auch deshalb von besonderer Bedeutung, weil er bereits drei schwere Herzoperationen hinter sich habe und noch ganz viele weitere folgen w&#252;rden. Der Antragsteller lehne auch jeglichen Kontakt zum Antragsgegner ab. Ein Zusammentreffen mit ihm sei auch aus gesundheitlichen Gr&#252;nden zu vermeiden. Der Antragsgegner habe nie Unterhalt f&#252;r den Antragsteller gezahlt und er habe auch bis auf ganz wenige Ausnahmen keinen Kontakt zu ihm gesucht. Die Kindesmutter habe ihm diesen auch nie verwehrt.</p>\n    <p/>\n    <p><rd nr=\"13\"/>Das Jugendamt tr&#228;gt vor, dass die Kindesmutter und der Antragsgegner nach der Geburt des Antragstellers lediglich drei Monate lang zusammen gelebt h&#228;tten. Anl&#228;sslich eines Gespr&#228;chs mit dem Antragsgegner habe dieser einger&#228;umt, die Einschreibebriefe seitens des Jugendamtes im Januar und Februar 2012 erhalten zu haben, sich an deren Inhalt aber nicht mehr erinnern zu k&#246;nnen. Der Antragsgegner habe zudem erkl&#228;rt, dass die Kindesmutter sich ohne f&#252;r ihn erkennbare Gr&#252;nde von ihm getrennt habe. Versuche, den Antragsteller zu sehen, seien gescheitert, einmal habe die Kindesmutter sogar die Polizei zu Hilfe gerufen. Als der Antragsteller drei oder vier Jahre alt war, habe er ihn gemeinsam mit seiner Mutter und Schwester besuchen wollen. Die Kindesmutter habe ihm jedoch die Wohnungst&#252;r nicht ge&#246;ffnet. Er und seine Verwandten seien damals sehr entt&#228;uscht und auch b&#246;se gewesen, seither habe er nicht mehr versucht, den Antragsteller zu sehen. Er wolle mit ihm &#252;ber den Adoptionswunsch reden und dann eine Entscheidung treffen.</p>\n    <p/>\n    <p><rd nr=\"14\"/>Der Senat hat den Antragsteller pers&#246;nlich angeh&#246;rt.</p>\n    <p/>\n    <p style=\"text-align:center\"><strong>II.</strong></p>\n    <p/>\n    <p><rd nr=\"15\"/>Die Beschwerde ist nach &#167; 58 ff FamFG zul&#228;ssig, jedoch nicht begr&#252;ndet.</p>\n    <p/>\n    <p><rd nr=\"16\"/>Die internationale Zust&#228;ndigkeit der deutschen Gerichte ergibt sich aus &#167; 101 FamFG, da sowohl der Annehmende als auch das Kind ihren gew&#246;hnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Das Familiengericht hat im Ergebnis zu Recht auch deutsches Sachrecht angewandt. Nach Art. 22 Abs. 1 Satz 2 EGBGB unterliegt die Annahme als Kind durch einen oder beide Ehegatten dem Recht, welches f&#252;r die allgemeinen Wirkungen der Ehe bei Vornahme der Adoption ma&#223;geblich ist (vgl. KG, FamRB 2012, 370, m.w.N.; Palandt/Thorn, BGB, 72. Aufl., Art. 22 EGBGB, Rz. 7). Dies ist vorliegend nach Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB das Recht der Bundesrepublik Deutschland, denn der Annehmende und seine Ehefrau, die Kindesmutter, verf&#252;gen zwar nicht &#252;ber eine gemeinsame Staatsangeh&#246;rigkeit (Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB) - der Annehmende ist t&#252;rkischer Staatsangeh&#246;riger, die Kindesmutter besitzt die deutsche Staatsangeh&#246;rigkeit - sie haben jedoch in Deutschland ihren gemeinsamen gew&#246;hnlichen Aufenthalt.</p>\n    <p/>\n    <p><rd nr=\"17\"/>Nach &#167; 1748 Abs. 1, Abs. 4 BGB muss das Familiengericht auf Antrag des Kindes die gem&#228;&#223; &#167; 1747 Abs. 1 Satz 1 BGB erforderliche Einwilligung eines nichtehelichen, nach &#167; 1626 a Abs.2 BGB nicht sorgeberechtigten Vaters in die Adoption ersetzen, wenn das Unterbleiben der Annahme dem Kind zu einem unverh&#228;ltnism&#228;&#223;igen Nachteil gereichen w&#252;rde.</p>\n    <p/>\n    <p><rd nr=\"18\"/>Nach der vom Bundesverfassungsgericht (NJW 2006, 827) ausdr&#252;cklich gebilligten Auffassung des Bundesgerichtshofs soll bei der verfassungsrechtlich gebotenen Abw&#228;gung der Interessen von Vater und Kind das Unterbleiben der Adoption nur dann dem Kind zum unverh&#228;ltnism&#228;&#223;igen Nachteil gereichen, wenn die Adoption einen so erheblichen Vorteil f&#252;r das Kind bieten w&#252;rde, dass ein sich verst&#228;ndig um sein Kind sorgender Elternteil auf der Erhaltung des Verwandtschaftsbandes nicht bestehen w&#252;rde (BGH, NJW 2005, 1781). Dies bedeutet, dass auf Seiten des Vaters unter anderem zu erw&#228;gen ist, ob und inwieweit ein gelebtes Vater-Kind-Verh&#228;ltnis besteht oder bestanden hat oder welche Gr&#252;nde den Vater am Aufbau oder an der Aufrechterhaltung eines solchen Verh&#228;ltnisses gehindert haben (vgl. BGH, a.a.O.). Dabei ist ma&#223;geblich einerseits auf die Beweggr&#252;nde und Belange des Vaters abzustellen, eine Einwilligung in die Annahme zu versagen, und andererseits das Verhalten der Kindesmutter zu ber&#252;cksichtigen. Insbesondere ist danach ma&#223;geblich, ob und inwiefern die Kindesmutter und ihr Ehemann eine Beziehung des Vaters zum Kind zu unterbinden suchen (vgl. BGH, a.a.O.). Selbst wenn ein gelebtes Vater-Kind-Verh&#228;ltnis fehlt, wird danach eine Ersetzung der Einwilligung nach &#167; 1748 Absatz 4 BGB regelm&#228;&#223;ig nur dann in Betracht kommen, wenn der Vater selbst durch sein Verhalten das Scheitern eines solchen Verh&#228;ltnisses zu verantworten hat. Der Sache nach hat der Bundesgerichtshof damit fachgerichtlich gekl&#228;rt, dass &#167; 1748 BGB in Absatz 4 auch eine Ber&#252;cksichtigung des Vorverhaltens des Vaters verlangt. Damit ist auch eine einheitliche fachgerichtliche Rechtsprechung dahingehend zu erwarten, dass die Anforderungen der Adoption des &#167; 1748 Abs. 4 BGB den Voraussetzungen f&#252;r die Annahme nach Ma&#223;gabe des &#167; 1748 Abs. 1 bis 3 BGB im Wesentlichen angeglichen werden (BVerfG, a.a.O.). Danach ist anhand einer umfassenden Abw&#228;gung aller Umst&#228;nde des Einzelfalls zu pr&#252;fen, ob ein Unterbleiben der Adoption durch den Annehmenden f&#252;r das Kind einen so gro&#223;en Nachteil begr&#252;nden w&#252;rde, dass dieser zum Interesse des Vaters an der Aufrechterhaltung der rechtlichen Verwandtschaft zu seinem Sohn au&#223;er Verh&#228;ltnis st&#252;nde (BGH, a.a.O.).</p>\n    <p/>\n    <p><rd nr=\"19\"/>Bei dieser Abw&#228;gung ist zun&#228;chst zu ber&#252;cksichtigen, dass ein gelebtes Vater-Kind-Verh&#228;ltnis des Antragstellers zum Antragsgegner seit Jahren nicht besteht und praktisch auch nie bestanden hat. Dies ergibt sich bereits eindrucksvoll aus den &#196;u&#223;erungen des Kindes anl&#228;sslich seiner Anh&#246;rung durch den Senat. Der Antragsteller hat dargelegt, dass er zum Antragsgegner keine Beziehung habe und sich an ihn nicht mehr richtig erinnern k&#246;nne. Er habe ihn vor zwei Jahren einmal zusammen mit seiner Mutter in der Stadt getroffen, zu einem n&#228;heren Kontakt sei es dabei aber nicht gekommen. Der Antragsgegner habe den Antragsteller nie angerufen und ihm auch nie - au&#223;er einmal im Jahr 2003 - etwas geschenkt. Auch habe sich der Antragsgegner um die Erkrankung des Antragstellers nie gek&#252;mmert. Dieser wisse, dass seine Mutter einem Umgang des Antragsgegners mit ihm nicht ablehnend gegen&#252;ber gestanden habe. Diese &#196;u&#223;erungen des Antragstellers sind ohne weiteres glaubhaft, er hat die Situation freim&#252;tig und detailliert aus seiner Sicht geschildert, Anhaltspunkte daf&#252;r, dass der Antragsteller sein Verh&#228;ltnis zum Antragsgegner verzerrt wiedergegeben haben k&#246;nnte, sind nicht ersichtlich. Dies gilt umso mehr, als im &#220;brigen unstreitig ist, dass der Antragsgegner jedenfalls seit 2004 keinerlei Kontakt mehr zum Antragsteller hatte und sich beide vollkommen fremd sind.</p>\n    <p/>\n    <p><rd nr=\"20\"/>Es ist weiter davon auszugehen, dass dies im Wesentlichen auf das Desinteresse des Antragsgegners am Antragsteller zur&#252;ckzuf&#252;hren ist. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem Beschwerdevorbringen. Der Antragsgegner tr&#228;gt zwar vor, er habe immer wieder versucht, Kontakt zum Antragsteller aufzubauen, wobei dies jedoch daran gescheitert sei, dass die Kindesmutter jeglichen Umgang unterbunden habe. Aber abgesehen davon, dass dies weitgehend unsubstantiiert ist, wird daraus auch nicht im Ansatz die Ernsthaftigkeit einer Beziehungsanbahnung zum Antragsteller erkennbar, denn die Kindesmutter hat weiterhin unbestritten vorgetragen, dass der Antragsgegner zu keiner Zeit mit Nachdruck eine Umgangsregelung verfolgt und nicht einmal um die Vermittlung seitens des Jugendamtes oder gar um eine gerichtliche Entscheidung nachgesucht hat. Hinzu kommt, dass der Antragsgegner nach 2004 unstreitig &#252;berhaupt keine Versuche mehr unternahm, einen Kontakt zum Antragsteller aufzubauen und er noch nicht einmal auf die ihm vom Jugendamt im Zusammenhang mit der Frage der Einwilligung in die Adoption &#252;bersandten Einschreiben reagierte, wie das Jugendamt in seinem Bericht vom 16. November 2012 unwidersprochen dargelegt hat. Viel deutlicher als durch diese Verhaltensweise l&#228;sst sich das Desinteresse des Antragsgegners an dem Antragsteller nicht belegen, so dass es in diesem Zusammenhang auch nicht mehr darauf ankommt, dass er nach dem nicht substantiiert bestrittenen Sachvortrag des Antragstellers auch keinerlei Unterhalt gezahlt hat.</p>\n    <p/>\n    <p><rd nr=\"21\"/>Demgegen&#252;ber w&#252;rde das Unterbleiben der Adoption unter den gegebenen Umst&#228;nden einen erheblichen unverh&#228;ltnism&#228;&#223;igen Nachteil f&#252;r den Antragsteller bedeuten. Dieser hat unmissverst&#228;ndlich und &#252;berzeugend zum Ausdruck gebracht, dass er den festen Wunsch hat, ein neben seinen Halbgeschwistern gleichberechtigtes Mitglied seiner Familie zu sein. Dar&#252;ber hinaus hat er die Bef&#252;rchtung ge&#228;u&#223;ert, dass der Antragsgegner versuchen k&#246;nnte, mit ihm wieder in Kontakt zu treten, falls die Adoption abgelehnt w&#252;rde. Er f&#252;rchte sich jedoch vor dem Antragsgegner und wolle jegliche Begegnung mit ihm vermeiden. Dabei wurde bei der Anh&#246;rung deutlich, dass die Vorstellung, mit dem Antragsgegner zusammentreffen zu m&#252;ssen, den Antragsteller sichtlich ersch&#252;ttert hat. Es kann dahinstehen, ob alles dies bereits gen&#252;gt, um von einem unverh&#228;ltnism&#228;&#223;igen Nachteil des Antragstellers beim Unterbleiben der Adoption i.S.v. &#167; 1748 BGB ausgehen zu k&#246;nnen (vgl. dazu auch OLG Karlsruhe, FamRZ 1999, 1686, m.w.N.), denn vorliegend kommt entscheidend dazu, dass der Antragsteller an einer Aortenstenose leidet, sich schon dreimal einer schwierigen Operation unterziehen musste und zu erwarten ist, dass weitere Operationen notwendig werden. Au&#223;erdem wird der Antragsteller wegen dieser Krankheit mit permanenten Einschr&#228;nkungen leben m&#252;ssen. Alles dies wird auch vom Antragsgegner nicht infrage gestellt und bedeutet, dass der Antragsteller auf unabsehbare Zeit des besonderen Schutzes seiner Familie bedarf, der weit &#252;ber das &#252;bliche Ma&#223; hinausgeht und der nur dann auch seitens des Stiefvaters hinreichend sicher gew&#228;hrleistet ist, wenn zu diesem eine rechtlich gesicherte Beziehung besteht. Diese soll gerade durch die Adoption geschaffen werden. Demgegen&#252;ber gibt es nicht den geringsten Anhaltspunkt daf&#252;r, dass der Antragsgegner dem Antragsteller die erforderliche Unterst&#252;tzung auch nur ansatzweise geben k&#246;nnte. Im Gegenteil ist aufgrund des bisherigen Verhaltens des Antragsgegners davon auszugehen, dass der Antragsteller von ihm keinerlei Hilfen zu erwarten hat. Bei dieser Sachlage steht das Interesse des Antragsgegners an der ohnehin nur formalen Aufrechterhaltung der rechtlichen Verwandtschaft zum Antragsteller au&#223;er Verh&#228;ltnis zu den Nachteilen, die diesem bei einem Unterbleiben der Adoption entstehen w&#252;rden.</p>\n    <p/>\n    <p><rd nr=\"22\"/>Nach alledem hat das Familiengericht zu Recht die Einwilligung des Antragsgegners in die Adoption des Antragstellers durch den Annehmenden ersetzt. Die Beschwerde hat daher keinen Erfolg. Der Senat hat unter den gegebenen Umst&#228;nden davon abgesehen, f&#252;r den Antragsteller nach &#167; 191 FamFG einen Verfahrensbeistand zu bestellen, da seine Interessen in dem vorliegenden Verfahren zweifelsfrei gewahrt sind, zumal er zweitinstanzlich von einem Rechtsanwalt vertreten wird (&#167; 158 Abs. 5 FamFG).</p>\n    <p/>\n    <p><rd nr=\"23\"/>Die Kostenentscheidung beruht auf &#167; 81 Abs. 1 S. 1 FamFG. Der Senat h&#228;lt es f&#252;r angemessen, die Kosten des Beschwerdeverfahrens gegeneinander aufzuheben, da zweitinstanzlich noch umfangreiche weitere Ermittlungen erforderlich waren, um die Berechtigung des verfahrensgegenst&#228;ndlichen Antrags beurteilen zu k&#246;nnen.</p>\n    <p/>\n    <p><rd nr=\"24\"/>Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grunds&#228;tzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordern.</p>\n"
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