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    "file_number": "2 U 7/13",
    "date": "2013-05-15",
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    "updated_date": "2020-12-10T14:32:25Z",
    "type": "Urteil",
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    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>1. Die Berufung des Beklagten gegen das Grundurteil des Landgerichts Saarbr&#252;cken vom 30. Januar 2012 - 6 O 28/11 - wird zur&#252;ckgewiesen.</p>\n    <p/>\n    <p>2. Der Beklagte tr&#228;gt die Kosten des Berufungsverfahrens.</p>\n    <p/>\n    <p>3. Dieses Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorl&#228;ufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in H&#246;he von 115 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kl&#228;gerin zuvor Sicherheit in gleicher H&#246;he leistet.</p>\n    <p/>\n    <p>4. Die Revision wird nicht zugelassen.</p>\n\n<h2>Gründe</h2>\n\n<p style=\"text-align:center\"><strong>I.</strong></p>\n    <p/>\n    <p><rd nr=\"1\"/>Die Kl&#228;gerin nimmt den Beklagten aus einem beendeten Mietverh&#228;ltnis auf Zahlung in H&#246;he von 20.692,57 EUR und weiteren 859,80 EUR in Anspruch.</p>\n    <p/>\n    <p><rd nr=\"2\"/>Am 3.2.1986 schlossen die Kl&#228;gerin als Mieterin und &#8222;S.-B., P.&#8220; als Vermieter, &#8222;vertreten durch Hausverwaltung N. K.&#8220;, einen auf 30 Jahre befristeten Mietvertrag - beginnend am 1.2.1986 und endend am 31.1.2006 - &#252;ber die im Erdgeschoss des Anwesens L. Stra&#223;e in S. gelegenen R&#228;umlichkeiten zum Betrieb eines Optikergesch&#228;ftes. Unterzeichnet wurde der Vertrag von der Kl&#228;gerin und (i.A.) dem Verwalter K.. Am 20.11.1989 wurde betreffend diese R&#228;umlichkeiten eine Vereinbarung &#252;ber Wohnungsmodernisierung geschlossen. Als Vertragsschlie&#223;ende wurden benannt M. S. und C. B. als Vermieter und die Kl&#228;gerin als Mieterin, die auch den Vertrag unterzeichneten. In &#167; 1 Abs. 2 des Vertrages war bestimmt, dass die Vereinbarung eine Erg&#228;nzung zu dem Mietvertrag vom 3.2.1986 ist und dessen Bestandteil wird. In &#167; 2 und &#167; 3 des Vertrages wurden der Gegenstand der Arbeiten sowie die Leistungen des Mieters n&#228;her geregelt. Hiernach sollte u.a. der Mieter die Ma&#223;nahmen im eigenen Namen sowie auf eigene Kosten und auf eigene Rechnung ausf&#252;hren, soweit sie nicht dem Vermieter obliegen, und waren die voraussichtlichen Kosten des Mieters f&#252;r die gesamten Ma&#223;nahmen einschlie&#223;lich der hierdurch verursachten Instandsetzungsarbeiten mit 65.000 DM - handschriftlich erg&#228;nzt &#8222;Kosten haben sich um 8.000 DM erh&#246;ht&#8220; - angegeben. Ferner war bestimmt, dass nach Abschluss der Ma&#223;nahmen die Arbeiten vom Vermieter abgenommen und die endg&#252;ltigen Kosten des Mieters festgestellt werden, und dass hier&#252;ber ein Abnahme- und Kostenfeststellungsprotokoll aufgenommen wird. Gem&#228;&#223; &#167; 4 des Vertrages (Leistungen des Vermieters) verzichtete der Vermieter f&#252;r die Abwohndauer, die jeweils vier Jahre f&#252;r Aufwendungen in H&#246;he einer Jahresmiete - das Zw&#246;lffache der monatlichen Miete bei Abschluss dieser Vereinbarung ohne Nebenkosten - betragen sollte, auf sein ordentliches K&#252;ndigungsrecht sowie auf sein Recht zur Mieterh&#246;hung hinsichtlich der &#8222;Ma&#223;nahmen, die Gegenstand dieser Vereinbarung sind&#8220;. In &#167; 5 des Vertrages (Abwicklung bei Beendigung des Mietverh&#228;ltnisses) war geregelt, dass dem Mieter bei Beendigung des Mietverh&#228;ltnisses ein Anspruch auf R&#252;ckzahlung des Restwertes der durchgef&#252;hrten Ma&#223;nahmen zusteht. Schlie&#223;lich war vereinbart (&#167; 6), dass &#8222;die Vermieter ...ihre Einwilligung zu einer Ausweitung der Nutzfl&#228;che um 16 m&#178; und zum Durchbruch im Gesch&#228;ftsraum&#8220; erteilen, und sich nach Ablauf des Mietvertrages das Mietverh&#228;ltnis um jeweils ein Jahr verl&#228;ngert. Die Beschreibung der Ma&#223;nahmen erfolgte in Anlage I der Vereinbarung.</p>\n    <p/>\n    <p><rd nr=\"3\"/>Am 2.5.2007 erwarb der Beklagte das Objekt L. Stra&#223;e, S., im Wege der Zwangsversteigerung (Amtsgericht Saarbr&#252;cken). Zu diesem Zeitpunkt war die Fa. I. Immobilien Gastst&#228;tten und Getr&#228;nke GmbH, P., als Eigent&#252;mer im Grundbuch eingetragen (Zuschlagsbeschluss vom 22.11.2001 - Az., Amtsgericht Saarbr&#252;cken -, eingetragen am 25.2.2002). Dieser wandte sich unter Bezugnahme auf die Modernisierungsvereinbarung zwecks Mieterh&#246;hung betreffend die urspr&#252;ngliche Ladenfl&#228;che ohne Anbau an die Kl&#228;gerin, die einer solchen nicht zustimmte. Die Parteien schlossen sodann einen Mietaufhebungsvertrag zum 15.6.2010, in dem auf die R&#252;ckgabebestimmungen im Mietvertrag verwiesen wurde. Mit vorprozessualem anwaltlichem Schreiben vom 29.10.2010 forderte die Kl&#228;gerin den Beklagten vergeblich zur R&#252;ckzahlung des von ihr errechneten, nicht abgewohnten Restwertes des Baukostenzuschusses auf.</p>\n    <p/>\n    <p><rd nr=\"4\"/>Die Kl&#228;gerin, die von dem Beklagten die R&#252;ckzahlung eines nicht abgewohnten Baukostenzuschusses in H&#246;he von 20.692,57 EUR sowie die Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten in H&#246;he von 859,80 erstrebt, hat geltend gemacht, dass die Modernisierungsvereinbarung Bestandteil des Mietvertrages geworden sei, so dass der Beklagte als Ersteher des Objekts in diese Vereinbarung eingetreten sei. Die Schriftform sei hinreichend gewahrt. Im &#220;brigen habe der Beklagte die Vereinbarung, wie sein auf Zustimmung zur Mieterh&#246;hung gerichtetes Schreiben erkennen lasse, gekannt und f&#252;r sich als verbindlich anerkannt. Zudem werde in der Aufhebungsvereinbarung auf die Bestimmungen im Mietvertrag verwiesen. S&#228;mtliche in der Anlage I aufgef&#252;hrten Bauma&#223;nahmen seien durchgef&#252;hrt und von ihr bezahlt worden und von den Vermieterinnen genehmigt worden. Nach Ma&#223;gabe der von dem Beklagten selbst errechneten Abwohndauer bestehe ein R&#252;ckzahlungsanspruch in der begehrten H&#246;he. Zugleich hat sie der fr&#252;heren Prozessbevollm&#228;chtigten des Beklagten, Rechtsanw&#228;ltin, den Streit verk&#252;ndet, da diese als Rechtsanw&#228;ltin f&#252;r sie zum damaligen Zeitpunkt die Vereinbarung verfasst habe; diese ist dem Rechtsstreit nicht beigetreten.</p>\n    <p/>\n    <p><rd nr=\"5\"/>Der Beklagte, der den Umfang der Ma&#223;nahmen sowie die H&#246;he der Aufwendungen bestreitet, da eine Abnahme der Ma&#223;nahmen und Feststellung der Kosten entgegen &#167; 3 Abs. 6 der Modernisierungsvereinbarung nicht erfolgt sei, hat weiter geltend gemacht, dass die Modernisierungsvereinbarung im Zwangsversteigerungsverfahren nicht angemeldet worden sei und er bei Ersteigerung hiervon keine Kenntnis gehabt habe. Auch aus dem Mieterh&#246;hungsverlangen k&#246;nne die Kl&#228;gerin nichts f&#252;r sich herleiten. Dessen ungeachtet stehe einem Eintritt in das Vertragsverh&#228;ltnis entgegen, dass Eigent&#252;mer des Grundbesitzes und Vermieter nicht identisch seien. Im Grundbuch seien als Eigent&#252;mer, was unstreitig ist, eingetragen gewesen M.F. S., geb. B. zu &#189;, M. C. B., geb. L., A. W. J. B. und P. M. B., die letzten drei Beteiligten ebenfalls zu &#189; in Erbengemeinschaft. Diese seien indes nicht im Mietvertrag benannt, so dass das Schriftformerfordernis nicht eingehalten sei. Auch in der Modernisierungsvereinbarung seien die vier Eigent&#252;mer nicht genannt. Schlie&#223;lich habe er das Eigentum nicht von der Eigent&#252;mergemeinschaft, diese zugleich bestehend aus einer Erbengemeinschaft, erworben, sondern, nachdem - unstreitig - weitere Eigentums&#252;bertragungen stattgefunden hatten, durch Zuschlag von der Fa. I. Immobilien Gastst&#228;tten und Getr&#228;nke GmbH. Im &#220;brigen sei die H&#246;he der Forderung nicht schl&#252;ssig dargelegt, da &#167; 14 Ziffer 3 des Mietvertrages zu beachten sei und der Restwert nicht nach der Abwohndauer bemessen werden k&#246;nne. Nach 22 Jahren sei jedenfalls ein Restwert nicht vorhanden.</p>\n    <p/>\n    <p><rd nr=\"6\"/>Das Landgericht hat durch das angefochtene Grundurteil, auf das Bezug genommen wird, den Anspruch dem Grunde nach f&#252;r gerechtfertigt erkl&#228;rt, und hat dies im Wesentlichen damit begr&#252;ndet, dass die Modernisierungsvereinbarung als Erg&#228;nzung zum Mitvertrag kraft Zuschlagsbeschluss wirksam auf den Beklagten &#252;bergegangen sei (&#167;&#167; 57 ZVG, 566 BGB). Der Baukostenzuschuss unterliege nicht den durch &#167;&#167; 566 b, 566 c BGB geregelten Einschr&#228;nkungen. Die Schriftform sei gewahrt, weil der Mietvertrag durch den Hausverwalter als Vertreter der Vermieter und damit als Vertreter der Eigent&#252;mer- und Erbengemeinschaft abgeschlossen worden sei und die Eigent&#252;mer durch Einsicht in das Grundbuch zu ermitteln gewesen seien. Zudem sei der Vertrag &#252;ber Jahre &#8222;gelebt&#8220; worden. Zu ber&#252;cksichtigen sei weiter, dass der Beklagte, wie er durch das Mieterh&#246;hungsverlangen und die darin enthaltene detaillierte Abwohndauer zu erkennen gegeben habe, die Modernisierungsvereinbarung als f&#252;r ihn g&#252;ltige Verpflichtung betrachtet habe, und durch die Aufhebungsvereinbarung zu erkennen gegeben habe, dass er den Mietvertrag, dessen Bestandteil die Modernisierungsvereinbarung sei, als g&#252;ltig angesehen habe. An der Wirksamkeit und G&#252;ltigkeit der Modernisierungsvereinbarung &#228;ndere auch das Fehlen eines Abnahme- und Kostenfeststellungsprotokolls nichts. Nach Ma&#223;gabe der getroffenen Vereinbarungen sei im &#220;brigen davon auszugehen, dass der gem&#228;&#223; &#167; 5 der Modernisierungsvereinbarung geregelte R&#252;ckzahlungsanspruch, der sich aus der Abwohndauer auf der Grundlage des Mietzeitraums im Verh&#228;ltnis zur vereinbarten Kaltmiete ergebe, mit hoher Wahrscheinlichkeit in irgend einer H&#246;he bestehe.</p>\n    <p/>\n    <p><rd nr=\"7\"/>Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten. Er verweist im Wesentlichen darauf, dass, da ver&#228;u&#223;ernder Eigent&#252;mer und Vermieter nicht identisch seien, die Voraussetzungen des &#167; 566 BGB nicht erf&#252;llt seien. Da in dem Mietvertrag nicht auf eine Erbengemeinschaft hingewiesen sei, gen&#252;ge allein die M&#246;glichkeit, durch Einsicht in das Grundbuch die wahren Eigent&#252;mer zu bestimmen, nicht. Zudem sei die Modernisierungsvereinbarung nur von den beiden Damen S. und B. ohne Vertretungszusatz unterzeichnet worden, so dass es an einer Vereinbarung mit den vier Eigent&#252;mern mangele. Soweit das Landgericht davon ausgehe, dass er sich vor der Ersteigerung nicht um Informationen bem&#252;ht habe, sei sein Anspruch auf rechtliches Geh&#246;r verletzt, weil er unter Beweisantritt vorgetragen habe, bei dem Rechtspfleger Erkundigungen eingeholt zu haben. Auch habe das Landgericht verkannt, dass in dem Mieterh&#246;hungsverlangen nicht das Anerkenntnis der G&#252;ltigkeit der Modernisierungsvereinbarung liege, da es in diesem Schreiben nicht um die G&#252;ltigkeit der Vereinbarung gegangen sei. Zudem sei in dem Mietaufhebungsvertrag nur auf die Bestimmungen des Mietvertrages Bezug genommen worden. Schlie&#223;lich l&#228;gen die Voraussetzungen eines Grundurteils nicht vor, da zur Anspruchsgrundlage und insoweit auch zu &#167; 5 Abs. 1 der Modernisierungsvereinbarung nicht substantiiert vorgetragen worden sei; die Abwohndauer habe insoweit nur G&#252;ltigkeit f&#252;r den Ausschluss der Mieterh&#246;hung und nicht f&#252;r die Bewertung des Restwertes. Der Wert der Investitionen sei jedoch allein dem Ver&#228;u&#223;erer in Form eines h&#246;heren Erl&#246;ses zu Gute gekommen. Er als Erwerber komme allenfalls in den Genuss eines Mehrerl&#246;ses durch erh&#246;hte Mieteinnahmen (&#167; 818 Abs. 2 BGB), so diese denn erzielbar seien, was nicht der Fall sei.</p>\n    <p/>\n    <p><rd nr=\"8\"/>Der Beklagte beantragt,</p>\n    <p/>\n    <blockquote>\n        <blockquote>\n            <p><rd nr=\"9\"/>unter Ab&#228;nderung des Urteils des Landgerichts Saarbr&#252;cken vom 30.1.2012, 6 O 28/11, die Klage abzuweisen,</p>\n            <p/>\n            <p>hilfsweise, den Rechtsstreit an die erste Instanz zur&#252;ckzuverweisen.</p>\n        </blockquote>\n    </blockquote>\n    <p/>\n    <p><rd nr=\"10\"/>Die Kl&#228;gerin beantragt,</p>\n    <p/>\n    <blockquote>\n        <blockquote>\n            <p><rd nr=\"11\"/>die Berufung zur&#252;ckzuweisen.</p>\n        </blockquote>\n    </blockquote>\n    <p/>\n    <p><rd nr=\"12\"/>Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens.</p>\n    <p/>\n    <p><rd nr=\"13\"/>Zur Erg&#228;nzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schrifts&#228;tze nebst Anlagen Bezug genommen.</p>\n    <p/>\n    <p style=\"text-align:center\"><strong>II.</strong></p>\n    <p/>\n    <p><rd nr=\"14\"/>Die statthafte und im &#220;brigen zul&#228;ssige Berufung des Beklagten (&#167;&#167; 511, 517, 519, 520 ZPO) hat in der Sache keinen Erfolg. Das angefochtene Grundurteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von &#167; 546 ZPO noch rechtfertigen die von dem Senat nach &#167; 529 ZPO zu Grunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (&#167; 513 Abs. 1 ZPO).</p>\n    <p/>\n    <p><rd nr=\"15\"/>1. Der Beklagte ist gem&#228;&#223; &#167;&#167; 57 ZVG, 566 BGB, jedenfalls aber durch Vertrags&#252;bernahme wirksam in den Mietvertrag vom 3.2.1986 und damit in die Modernisierungsvereinbarung vom 20.11.1989, die nach dem Willen der Vertragsschlie&#223;enden eine Erg&#228;nzung zum Mietvertrag sein und deren Bestandteil werden sollte, eingetreten.</p>\n    <p/>\n    <p><rd nr=\"16\"/>Gem&#228;&#223; &#167; 566 BGB, der gem&#228;&#223; &#167; 57 ZVG im Falle der Zwangsversteigerung und der Zwangsverwaltung entsprechende Anwendung findet, tritt der Erwerber anstelle des Vermieters in die sich w&#228;hrend der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverh&#228;ltnis ergebenden Rechte und Pflichten ein. Voraussetzung f&#252;r den Eintritt des Erwerbers in das bestehende Vertragsverh&#228;ltnis ist, dass Vermieter und Ver&#228;u&#223;erer identisch sind. Ist - wie hier - das vermietete Grundst&#252;ck mehrfach mit Zwischeneintragung ver&#228;u&#223;ert oder im Wege der Zwangsversteigerung erworben worden, muss die Identit&#228;t bei jedem Vorgang gewahrt sein. Steht ein Grundst&#252;ck im Eigentum mehrerer Personen, die in einer Gesellschaft oder einer Gemeinschaft verbunden sind, ist die Identit&#228;t zudem nur dann gewahrt, wenn alle Eigent&#252;mer Vermieter sind (statt aller: BGH, Urt. v. 20.1.2010, VIII ZR 84/09, MDR 2010, 739; Streyl in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 10. Aufl., &#167; 566, Rz. 64 ff, m.w.N.; Blank in: Blank/B&#246;rstinghaus, Mietrecht, 3. Aufl., &#167; 566, Rz. 27 ff, m.w.N.). Dies ist vorliegend der Fall. Denn Vermieter und ver&#228;u&#223;ernder Eigent&#252;mer in der Kette der &#220;bertragungen, die letztlich zum Eigentumserwerb des Beklagten im Wege der Zwangsversteigerung kraft Zuschlagsbeschluss vom 2.5.2007 (, Amtsgericht Saarbr&#252;cken) gef&#252;hrt hat, war die im Grundbuch von M.-B., Blatt, eingetragene Eigent&#252;mergemeinschaft &#8222;S.- B.&#8220;, bestehend aus M.F. S., geb. B. zu &#189;, sowie M. C. B., geb. L., A. W. J. B. und P. M. B. in Erbengemeinschaft zu &#189;.</p>\n    <p/>\n    <p><rd nr=\"17\"/>Im Mietvertrag ist als Vermieter angegeben &#8222;S.-B., P.&#8220;, vertreten durch die Hausverwaltung N. K., der den Mietvertrag zugleich &#8222;als Vermieter&#8220; unterzeichnet hat. Zwar sind mit der vorgenannten Bezeichnung nicht alle Mitglieder der Eigent&#252;mergemeinschaft einzeln als Eigent&#252;mer, die bei Vertragsabschluss von dem Hausverwalter vertreten worden sind, als Vermieter benannt. Dies ist f&#252;r die Wahrung der Identit&#228;t indes nicht zwingend erforderlich. Ungeachtet der Frage, ob der Mietvertrag in der vorliegenden Fassung insoweit nicht bereits einer Auslegung dahingehend zug&#228;nglich ist, dass die Erbengemeinschaft &#8222;S.-B., P.&#8220; Vermieter ist (siehe hierzu BGH, NJW-RR 2010, 1309), ist jedenfalls nach &#167; 566 BGB analog das Identit&#228;tserfordernis gewahrt. Nach der ma&#223;geblich in der Literatur vertretenen Auffassung ist eine analoge Anwendung des &#167; 566 BGB dann gerechtfertigt, wenn ein Dritter, so beispielsweise der Hausverwalter, Treuh&#228;nder oder eine Gesellschaft, deren Gesellschaftern das Grundst&#252;ck geh&#246;rt, zwar im eigenen Namen, aber doch letztlich f&#252;r den Eigent&#252;mer gehandelt hat, ebenso bei einer Vermietung durch einen von mehreren Miteigent&#252;mern oder einen von mehreren Gesellschaftern einer Eigent&#252;mergesellschaft oder bei einer Vermietung durch mehrere Personen, die aber nicht alle Eigent&#252;mer sind (vgl. Streyl in: Schmidt-Futterer, aaO, Rz. 67 ff, m.z.w.N.; Emmerich in: Staudinger, BGB - Neubearbeitung 2011, &#167; 566, Rz. 21 ff). In Anlehnung an diese Auffassung sind die ver&#228;u&#223;ernden Eigent&#252;mer, vertreten durch den Hausverwalter, der nicht im eigenen Namen gehandelt hat, &#8222;erst recht&#8220; wirksam Mietvertragspartei geworden. Dass der Hausverwalter wirksam bevollm&#228;chtigt worden ist, f&#252;r die Eigent&#252;mer zu handeln, wird von dem darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten (Streyl in: Schmidt-Futterer, aaO, Rz. 71) nicht in Frage gestellt. Auch der Umstand, dass der Verwalter neben seine Unterschrift den (schlecht leserlichen) Zusatz (wohl) &#8222;i.A.&#8220; gesetzt hat, rechtfertigt keine andere Beurteilung, weil hierdurch unter den obwaltenden Umst&#228;nden weder die Bevollm&#228;chtigung noch das Vertretungsverh&#228;ltnis in Frage gestellt werden, zumal er ausdr&#252;cklich &#8222;als Vermieter&#8220; unterzeichnet hat und nichts daf&#252;r spricht, dass sich der Hausverwalter bei Vertragsabschluss nicht im Rahmen der ihm erteilten Erm&#228;chtigung (Vertretungsmacht) gehalten hat (siehe Ellenberger in: Palandt, BGB, 73. Aufl., Einf. V. &#167; 164, Rz. 11). Nichts anderes gilt nach dieser Auffassung, soweit der Beklagte dahingehend argumentiert, dass zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nur die Damen S. und B., wie im Mietvertrag bezeichnet, auf Vermieterseite aufgetreten seien. Denn auch in dem Fall, dass nur durch einen (oder mehrere) von mehreren Miteigent&#252;mern oder nur durch einen (oder mehrere) von mehreren Gesellschaftern einer Eigent&#252;mergesellschaft vermietet wird, ist eine analoge Anwendung des &#167; 566 BGB geboten, weil das Handeln der Miteigent&#252;mer bzw. Mitgesellschafter - hier die Bevollm&#228;chtigung des Hausverwalters zum Mietvertragsabschluss durch die Damen S. und B. - nach Lage der Dinge von der Erm&#228;chtigung bzw. Genehmigung oder Zustimmung der &#252;brigen Eigent&#252;mer / Gesellschafter gedeckt ist (Streyl in: Schmidt-Futterer, aaO; Emmerich in: Staudinger, aaO, m.w.N.; siehe auch Blank in: Blank/B&#246;rstinghaus, aaO, &#167; 566, Rz. 33, m.w.N.; OLG Karlsruhe, NJW 1981, 1278). Dass die Beteiligten den Vertrag als mit der vorbezeichneten Eigent&#252;mergemeinschaft abgeschlossen betrachtet haben, wird nicht zuletzt dadurch belegt, dass, worauf das Landgericht zu Recht verweist, der Mietvertrag in Vollzug gesetzt und &#252;ber Jahre, gar Jahrzehnte, &#8222;gelebt&#8220; worden ist (vgl. BGH, NJW 2002, 3389; OLG D&#252;sseldorf, ZMR 1994, 505).</p>\n    <p/>\n    <p><rd nr=\"18\"/>Auch wenn man dieser Auffassung nicht folgt, ist ein wirksamer Eintritt des Beklagten in den Mietvertrag erfolgt. Es ist n&#228;mlich davon auszugehen, dass das Mietverh&#228;ltnis zwischen der Kl&#228;gerin und dem Beklagten, nachdem dieser das Grundst&#252;ck ersteigert hatte, auf Grund rechtsgesch&#228;ftlicher Vereinbarung aller Beteiligten - also einschlie&#223;lich der ver&#228;u&#223;ernden Eigent&#252;mer als urspr&#252;ngliche Vermieter - fortgesetzt worden ist und jedenfalls eine konkludente &#220;bertragung des Mietvertrages samt Erg&#228;nzungen stattgefunden hat (&#8222;dreiseitiges Rechtsgesch&#228;ft&#8220;, vgl. Streyl in: Schmidt-Futterer, aaO, &#167; 566, Rdnr. 42). Die Vertrags&#252;bernahme und damit die Auswechslung eines Vertragspartners kann n&#228;mlich auch durch Vereinbarung zwischen zwei Beteiligten erfolgen, wenn der Dritte zustimmt (vgl. BGH, NJW-RR 2010, 1095; Gramlich, Mietrecht, 11. Aufl., &#167; 566, 3.; Schmidt-Futterer, aaO, Rz. 42, m.w.N.). Dies ist hier der Fall. Nach der Ersteigerung des Anwesens durch den Beklagten ist das Mietverh&#228;ltnis zwischen dem Beklagten und der Kl&#228;gerin fortgef&#252;hrt worden. Dies erhellt nicht nur der Umstand, dass die Kl&#228;gerin nach der Ersteigerung die Miete an den Beklagten gezahlt und von dem Beklagten nach der Aufl&#246;sung des Mietverh&#228;ltnisses den nach ihrer Auffassung nicht abgewohnten Teil des Baukostenzuschusses zur&#252;ckverlangt hat, wodurch sie zu erkennen gegeben hat, dass sie dem Vermieterwechsel zustimmt (BGH, aaO). Vielmehr sah sich auch der Beklagte als neuer Vermieter, was er hinl&#228;nglich nicht nur durch die Entgegennahme des Mietzinses, sondern auch dadurch gezeigt hat, dass er mit au&#223;erprozessualem Schreiben unter Bezugnahme auf die Modernisierungsvereinbarung - und insoweit auf konkrete Bestimmungen in dieser Vereinbarung - zum 1.1.2009 eine Mieterh&#246;hung f&#252;r das Ladenlokal ohne Anbau in H&#246;he von 500 EUR gefordert hat, dass er durch anwaltliches Schreiben vom 11.9.2009 einer seitens der Kl&#228;gerin, nachdem diese einer Mieterh&#246;hung nicht zugestimmt hatte, erkl&#228;rten K&#252;ndigung widersprochen und dass er sodann mit der Kl&#228;gerin eine Mietaufhebungsvereinbarung unter Bezugnahme auf die R&#252;ckgabebestimmungen des Mietvertrages zum 15.6.2010 geschlossen hat. Die ver&#228;u&#223;ernden Eigent&#252;mer wiederum haben zu keinem Zeitpunkt nach der Zwangsversteigerung des Grundst&#252;cks ausstehende Mietzahlungen reklamiert und auch ansonsten keine Forderungen aus dem Mietverh&#228;ltnis gegen die Kl&#228;gerin - ebenso wie diese keine Forderungen gegen die Grundst&#252;ckseigent&#252;mer als fr&#252;here Vermieter, auch nicht wegen des Baukostenzuschusses, erhoben hat - geltend gemacht. Damit haben die ver&#228;u&#223;ernden Eigent&#252;mer konkludent der Vertrags&#252;bernahme durch den Beklagten zugestimmt (BGH, aaO).</p>\n    <p/>\n    <p><rd nr=\"19\"/>Ist somit - gleich welcher Auffassung man folgt - von einem wirksamen Eintritt des Beklagten in das Mietverh&#228;ltnis auszugehen, muss er auch die Modernisierungsvereinbarung gegen sich gelten lassen. Die Kl&#228;gerin und die Vermieter, die, was von dem Beklagten nicht in rechtserheblicher Weise in Abrede gestellt worden ist, bei Abschluss der Vereinbarung von den vertretungsberechtigten Miteigent&#252;mern M. S. und C. B. vertreten worden sind (GA 85), haben in &#167; 1 Abs. 2 der Modernisierungsvereinbarung vom 20.11.1989 geregelt, dass die Vereinbarung eine Erg&#228;nzung zum Mietvertrag darstellt und dessen Bestandteil wird. Damit ist die Modernisierungsvereinbarung, die nach ihrer Pr&#228;ambel zur Durchf&#252;hrung von baulichen Ma&#223;nahmen, die den Gebrauchswert der Wohnung nachhaltig erh&#246;hen oder die allgemeine Wohnverh&#228;ltnisse auf Dauer verbessern oder nachhaltig Einsparungen von Heizenergie bewirken, geschlossen wird und die nach Ma&#223;gabe der nachfolgenden Bestimmungen, was nicht zuletzt in Ansehung dessen, dass bei Beendigung des Mietverh&#228;ltnisses der Mieter Anspruch auf R&#252;ckzahlung des Restwertes der durchgef&#252;hrten Ma&#223;nahmen hat (&#167; 5 Abs. 1 der Modernisierungsvereinbarung), keinem Zweifel unterliegt, einen abwohnbaren Baukostenzuschuss zum Gegenstand hat (BGH, MDR 2012, 393; Eisenschmid in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 10. Aufl., &#167; 535, Rz. 616, m.w.N.), wirksam Bestandteil des Mietvertrages vom 3.2.1986 geworden (BGH, NJW 2008, 2178; NJW-RR 1992, 654, j.m.w.N.). Von daher kommt es auf die von dem Beklagten unter Berufung auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 24.3.1976 (IV ZR 222/74) vertretene Rechtsansicht, dass das Mieterh&#246;hungsverlangen kein Anerkenntnis der Modernisierungsvereinbarung darstelle, nicht an.</p>\n    <p/>\n    <p><rd nr=\"20\"/>2. Die Vereinbarung ist auch im &#220;brigen gegen&#252;ber dem Beklagten wirksam.</p>\n    <p/>\n    <p><rd nr=\"21\"/>Soweit sich der Beklagte auf die Nichteinhaltung der Schriftform beruft, &#167; 550 BGB, f&#252;hrt dies nicht zu einem anderen Ergebnis. Zwar bedarf nach dieser Bestimmung ein Mietvertrag, der - wie hier - f&#252;r l&#228;ngere Zeit als ein Jahr abgeschlossen worden ist, der schriftlichen Form; ist die Schriftform nicht gewahrt, gilt er f&#252;r unbestimmte Zeit. Die Nichtbeachtung der Schriftform f&#252;hrt allerdings nicht zur Unwirksamkeit des Vertrags, sondern hat lediglich zur Folge, dass das Mietverh&#228;ltnis nach Ablauf des ersten Mietjahres gek&#252;ndigt werden kann. Der Vertrag bleibt im &#220;brigen voll wirksam, selbst dann, wenn die Parteien einen Vertrag auf unbestimmte Zeit nicht gewollt haben und nicht geschlossen h&#228;tten (vgl. statt aller: Blank in: Blank/B&#246;rstinghaus, aaO, &#167; 550, Rz. 1; Bieber in: M&#252;nchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl., &#167; 550, Rz. 13 ff, j.m.w.N.). Soweit in dem Mietvertrag als Vermieter nicht die Eigent&#252;mergemeinschaft bzw. die im Grundbuch eingetragenen Eigent&#252;mer angegeben worden sind, als deren Vertreter der Hausverwalter den Mietvertrag abgeschlossen hat, sondern nur die Bezeichnung &#8222;S.-B., P.&#8220; enth&#228;lt, d&#252;rfte, worin dem Beklagten im Ergebnis beizupflichten ist, nach der Rechtsprechung des BGH die in &#167; 550 BGB statuierte Schriftform nicht gewahrt sein, weil jedenfalls der Vermieter, die Eigent&#252;mergemeinschaft bestehend aus M.F. S., geb. B. zu &#189;, sowie M. C. B., geb. L., A. W. J. B. und P. M. B. in Erbengemeinschaft zu &#189;, nicht genau bezeichnet und auch im &#220;brigen aus der Vertragsurkunde nicht ersichtlich oder bestimmbar ist (BGH, NJW 2008, 2178; NJW 2002, 3389; siehe aber auch OLG D&#252;sseldorf, MDR 2012, 84).</p>\n    <p/>\n    <p><rd nr=\"22\"/>Dies hat jedoch nicht die Unwirksamkeit des Vertrages, sondern nur eine &#196;nderung der K&#252;ndigungsm&#246;glichkeiten (&#167;&#167; 542, 580 a BGB) zur Folge. Ein weitergehendes Schutzbed&#252;rfnis des Erwerbers besteht nicht. Dieser hat es regelm&#228;&#223;ig in der Hand, sich vor &#220;berraschungen zu sch&#252;tzen. Seine Interessen ber&#252;cksichtigend, hat der Gesetzgeber f&#252;r l&#228;ngerfristige Mietvertr&#228;ge die schriftliche Form in &#167; 550 BGB vorgeschrieben. Somit kann der Erwerber vor einem Grundst&#252;ckskauf vom Verk&#228;ufer Einblick in einen vorhandenen Mietvertrag verlangen und sich dadurch vergewissern, welche Rechte bzw. Pflichten er nach &#167; 566 BGB erwerben w&#252;rde. Nicht anders verh&#228;lt es sich beim Eigentums&#252;bergang im Rahmen einer Zwangsvollstreckung. Die Akten des Vollstreckungsverfahrens, in die nach &#167; 42 ZVG Interessierte Einsicht nehmen k&#246;nnen, werden regelm&#228;&#223;ig einen Hinweis auf ein bestehendes Mietverh&#228;ltnis enthalten (BGH, ZMR 1998, 141). Dass er vor dem Eigentumserwerb durch Zuschlagsbeschluss von dem Mietverh&#228;ltnis, dessen Bestandteil die Modernisierungsvereinbarung geworden ist, Kenntnis erlangt hat, stellt der Beklagte selbst nicht in Abrede. Damit ist seinem Schutzbed&#252;rfnis gen&#252;gt.</p>\n    <p/>\n    <p><rd nr=\"23\"/>Entgegen der Auffassung des Beklagten kommt es in diesem Zusammenhang zudem auch nicht darauf an, ob der abwohnbare Baukostenzuschuss in der Zwangsversteigerung angemeldet bzw. im Zuschlagbeschluss aufgenommen worden ist. Es steht n&#228;mlich dem Vollstreckungsgericht nicht zu, im Zuschlagsbeschluss Feststellungen dar&#252;ber zu treffen, ob dem Ersteher gegen&#252;ber Mietvorauszahlungen oder Baukostenzusch&#252;sse in finanzieller Hinsicht wirksam oder unwirksam sind. Hier&#252;ber hat allein das Prozessgericht zu befinden. Baukostenzusch&#252;sse sind dem Erwerber gegen&#252;ber unabh&#228;ngig davon wirksam, ob er von ihnen Kenntnis hatte oder nicht (Scheuer in: Bub/Treier, Handbuch der Gesch&#228;fts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., III.A., Rz. 725; Lindner-Figuera/D&#252;pree/Stellmann, Gesch&#228;ftsraummiete, 2. Aufl., Kap. 10, Rdnr. 228; BGH Z 16, 31; LG Bochum, WuM 1982, 135).</p>\n    <p/>\n    <p><rd nr=\"24\"/>Weiterhin vermag der Beklagte aus &#167;&#167; 566 b, 566 c BGB nichts f&#252;r sich herzuleiten. Diese Bestimmungen finden auf Baukostenzusch&#252;sse der in Rede stehenden Art (s.o.) keine Anwendung, so dass die dort normierten Ausnahmen von dem Grundsatz des &#167; 566 BGB, die ohnehin vornehmlich dem Schutz des Mieters dienen, nicht greifen (st. Rspr. des BGH, vgl. z. Bsp. BGH Z 15, 296; WM 1967, 74; siehe auch Streyl in: Schmidt-Futterer, aaO, &#167; 566 c, Rz. 25, m.z.w.N.;Blank in: Blank/B&#246;rstinghaus, aaO, &#167; 547, Rz. 12; OLG D&#252;sseldorf, ZMR 1994, 505; OLG K&#246;ln, MietRB 2003, 69), und sind jedenfalls mit Blick darauf, dass &#167; 566 c BGB angesichts der jahrzehntelang gefestigten Rechtsprechung des BGH unter Vertrauensschutzgesichtspunkten allenfalls auf Vereinbarungen, die nach der Aufhebung des &#167; 57 c ZVG (Ausschluss des K&#252;ndigungsrechts des Erstehers gem&#228;&#223; &#167; 57 a ZVG bei anrechenbaren Baukostenzusch&#252;ssen) - also nach dem 1.2.2007 -geschlossen worden sind, Anwendung findet, die Vereinbarung indes bereits im Jahre 1989 getroffen worden ist, im Streitfall nicht heranzuziehen (so Streyl in: Schmidt-Futterer, aaO). Im &#220;brigen bestehen unter den obwaltenden Umst&#228;nden daran, dass der Baukostenzuschuss entsprechend der getroffenen Vereinbarung tats&#228;chlich f&#252;r den Aus- und Umbau des Grundst&#252;cks bzw. des Ladenlokals Verwendung gefunden hat, keine Zweifel. Solche werden von dem Beklagten, der lediglich wegen der Nichterstellung des in &#167; 3 Abs. 6 der Vereinbarung vorgesehenen Abnahme- und Kostenfeststellungsprotokolls den Umfang der Ma&#223;nahmen und die H&#246;he der Aufwendungen bestreitet, auch nicht belastbar aufgezeigt.</p>\n    <p/>\n    <p><rd nr=\"25\"/>Daraus, dass die damaligen Parteien des Mietvertrages entgegen &#167; 3 Abs. 6 der Modernisierungsvereinbarung von der Erstellung einesAbnahme- und Kostenfeststellungsprotokolls - aus welchen Gr&#252;nden auch immer - Abstand genommen haben, vermag der Beklagte ebenfalls nichts f&#252;r sich herzuleiten. Diesem Protokoll kann nach den vertraglichen Bestimmungen, so insbesondere nach &#167; 3 Abs. 6 S. 1 der Modernisierungsvereinbarung, allenfalls eine Beweisfunktion hinsichtlich des Umfanges der von der Kl&#228;gerin durchgef&#252;hrten Ma&#223;nahmen bzw. der hierdurch entstandenen &#8222;endg&#252;ltigen Kosten&#8220; zukommen, so dass Beweisschwierigkeiten, die sich in Folge des Fehlens eines Abnahme- und Kostenfeststellungsprotokolls ergeben, dann ggf. zu Lasten der Kl&#228;gerin gehen. Dies gilt auch und erst recht, soweit &#252;ber den in der Modernisierungsvereinbarung festgelegten &#8222;voraussichtlichen&#8220; Kostenrahmen von 65.000 DM hinaus handschriftlich vermerkt ist, dass sich die Kosten um 8.000 DM erh&#246;ht haben. Eine konstitutive Wirkung dahingehend, dass die Kl&#228;gerin im Falle der Nichterstellung des Protokolls mit Erstattungsanspr&#252;chen ausgeschlossen sein soll, kann dieser Regelung indes nicht beigemessen werden.</p>\n    <p/>\n    <p><rd nr=\"26\"/>3. Ist der Beklagte somit wirksam in den Mietvertrag und damit auch in die Modernisierungsvereinbarung eingetreten, ist er dem Grunde nach verpflichtet, der Kl&#228;gerin bei Vertragsbeendigung den Restwert der durchgef&#252;hrten Ma&#223;nahmen zu erstatten; dies folgt aus &#167; 5 Abs. 1 der Modernisierungsvereinbarung, der insoweit der Regelung in &#167; 14 Ziffer 3 des Mietvertrages vorgeht. Die Erstattungspflicht wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Parteien eine Mietaufhebungsvereinbarung geschlossen haben, weil zum einen die Aufhebung des Mietvertrages ebenfalls zu einer Beendigung des Mietverh&#228;ltnisses f&#252;hrt und zum anderen in der Aufhebungsvereinbarung ausdr&#252;cklich auf die R&#252;ckgabebestimmungen im Mietvertrag verwiesen wird; Bestandteil des Mietvertrages ist auch die Modernisierungsvereinbarung (s.o.).</p>\n    <p/>\n    <p><rd nr=\"27\"/>Soweit das Landgericht erkannt hat, dass sich ein R&#252;ckerstattungsanspruch der Kl&#228;gerin aus &#167; 5 Abs. 1 der Modernisierungsvereinbarung mit hoher Wahrscheinlichkeit in irgendeiner H&#246;he ergibt, ist dies nicht zu beanstanden (vgl. BGH, NJW-RR 2005, 1008; Z&#246;ller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., &#167; 304, Rz. 6). Der Senat teilt insoweit die Auffassung des Landgerichts, dass der Restwert nach der Abwohndauer, wie sie in &#167; 4 Abs. 3 der Modernisierungsvereinbarung definiert worden ist, im Verh&#228;ltnis zu der vereinbarten Kaltmiete zu berechnen ist. Denn die in der Vereinbarung festgelegte Abwohndauer orientiert sich an der Regelung in &#167; 2 Art. VI des Gesetzes zur &#196;nderung des II. Wohnungsbaugesetzes, anderer wohnungsrechtlicher Vorschriften und &#252;ber die R&#252;ckerstattung von Baukostenzusch&#252;ssen vom 21. 7. 1961 (BGBl. I S. 1041), zuletzt ge&#228;ndert durch Art. 7 Abs. 9 des MRRG, wonach der Betrag in H&#246;he einer Jahresmiete durch eine Mietzeit von vier Jahren als getilgt anzusehen ist, wenn der Zuschuss auf einer Vereinbarung beruht, die nach dem 29. 7. 1961 (In-Kraft-Treten des vorg. Gesetzes) getroffen wurde, wobei die orts&#252;bliche Miete zur Zeit der Leistung ma&#223;gebend ist (Eisenschmid in Schmidt-Futterer, aaO, &#167; 535, Rz. 616 ff/ 622); dies erscheint, auch wenn diese Regelung die R&#252;ckerstattung verlorener Baukostenzusch&#252;sse betrifft, sachdienlich. Nach Ma&#223;gabe dessen hat die Kl&#228;gerin den ihr zustehenden R&#252;ckerstattungsanspruch in H&#246;he von 20.692,57 EUR errechnet (GA 38). Entgegen der Auffassung des Beklagten sind dieser Berechnung keine Mieterh&#246;hungen um 6 % alle drei Jahre, wie in &#167; 21 des Mietvertrages vorgesehen, f&#252;r die Zeit ab dem Abschluss der Modernisierungsvereinbarung zu Grunde gelegt worden; vielmehr ist im Rahmen der Abwohndauer lediglich auf den am 20.11.1989 vertraglich geltenden Mietzins in H&#246;he von (500 DM + 6 % =) 530 DM abgestellt worden. Selbst wenn nur eine - wie tats&#228;chlich gezahlt - Miete in H&#246;he von 500 DM f&#252;r den in Rede stehenden bzw. der Berechnung zu Grunde gelegten Nutzungszeitraum (1.1.1990 bis 15.6.2010) zu Grunde gelegt w&#252;rde, verbleibt nach dieser Berechnungsmethode ein R&#252;ckerstattungsanspruch in H&#246;he von (5 X 6.000 DM + 687,50 DM= 30.687,50 DM) 15.690,27 EUR.</p>\n    <p/>\n    <p><rd nr=\"28\"/>Da eine wirksame vertragliche Vereinbarung &#252;ber die Erstattung des Restwertes vorliegt, kommt es auf die von dem Beklagten angesprochene R&#252;ckerstattung nach Bereicherungsrecht (&#167;&#167; 812, 818 Abs. 2 BGB) und die hierzu in Bezug genommene Rechtsprechung des BGH, die sich ohnehin vornehmlich mit Bereicherungsanspr&#252;chen wegen verlorener Baukostenzusch&#252;sse im Falle gek&#252;ndigter Mietverh&#228;ltnisse befasst, nicht an.</p>\n    <p/>\n    <p><rd nr=\"29\"/>Da der Mietvertrag der Parteien eine ausdr&#252;ckliche Regelung dar&#252;ber enth&#228;lt, was mit den rechtlich als abwohnbarer Baukostenzuschuss (Mietvorauszahlung) einzuordnenden Aus- und Umbaukosten zu geschehen hat, wenn das Mietverh&#228;ltnis (vorzeitig) seine Beendigung findet, richten sich die Voraussetzungen f&#252;r einen R&#252;ckzahlungsanspruch der Kl&#228;gerin grunds&#228;tzlich nach den vertraglichen Vereinbarungen und nicht nach &#167; 547 BGB (siehe hierzu auch OLG D&#252;sseldorf, ZMR 1992, 110, zu &#167; 557 a BGB a.F.).</p>\n    <p/>\n    <p><rd nr=\"30\"/>Nach Ma&#223;gabe dessen hat das Rechtsmittel insgesamt keinen Erfolg.</p>\n    <p/>\n    <p><rd nr=\"31\"/>Die Kostenentscheidung beruht auf &#167; 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung &#252;ber die vorl&#228;ufige Vollstreckbarkeit folgt aus &#167;&#167; 708 Nr. 10, 711 ZPO.</p>\n    <p/>\n    <p><rd nr=\"32\"/>Die Revision ist gem&#228;&#223; &#167; 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO nicht zuzulassen; denn weder hat die Rechtssache grunds&#228;tzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.</p>\n"
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