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    "date": "2013-07-05",
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    "type": "Urteil",
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    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p/><p>Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 29. Januar 2013 &#8211; 2 K 797/11 &#8211; wird dahingehend abge&#228;ndert, dass die Beklagte unter entsprechender teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 25. Januar 2011 und des Widerspruchsbescheids vom 10. August 2011 verpflichtet wird, &#252;ber den Antrag des Kl&#228;gers auf Anerkennung seiner Ausbildungszeit zum Fernmeldehandwerker als weitere ruhegehaltsf&#228;hige Dienstzeit bezogen auf den Ausbildungsabschnitt zwischen dem 15. September 1971 und dem 13. August 1973 unter Ber&#252;cksichtigung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden.</p><p/><p>Im &#220;brigen wird die Berufung zur&#252;ckgewiesen.</p><p/><p>Die Kosten des Verfahrens tragen der Kl&#228;ger zu einem Drittel und die Beklagte zu zwei Dritteln.</p><p/><p>Das Urteil ist wegen der Kosten vorl&#228;ufig vollstreckbar.</p><p/><p>Die Revision wird nicht zugelassen.</p>\n<h2>Tatbestand</h2>\n\n<p/><p><rd nr=\"1\"/>Der am &#8230; 1954 geborene und mit Ablauf des 30.12.2010 in den Ruhestand getretene Kl&#228;ger begehrt die Neufestsetzung seiner Versorgungsbez&#252;ge unter Ber&#252;cksichtigung seiner nach Vollendung des 17. Lebensjahres absolvierten Ausbildungszeit.</p><p/><p><rd nr=\"2\"/>Er verlie&#223; die Schule 1969 mit dem Volksschulabschluss, besuchte anschlie&#223;end die einj&#228;hrige Berufsfachschule (Berufsgruppe Elektrogewerbe), durchlief von September 1970 bis August 1973 bei der Rechtsvorg&#228;ngerin der Beklagten eine Ausbildung zum Fernmeldehandwerker, schloss diese erfolgreich ab und war sodann seit dem 14.8.1973 als Fernmeldehandwerker bei der Rechtsvorg&#228;ngerin der Beklagten angestellt, bis er zum 1.5.1982 in das Beamtenverh&#228;ltnis auf Probe &#252;bernommen wurde. Die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit erfolgte zum 1.5.1983.</p><p/><p><rd nr=\"3\"/>Mit Schreiben vom 23.4.2008 erteilte die Beklagte ihm eine als unverbindlich bezeichnete Versorgungsauskunft zum Stichtag 1.10.2010, nach welcher er bei Zugrundelegung eines Ruhegehaltssatzes von 73,00 v.H. Versorgungsbez&#252;ge in H&#246;he von 1.789,16 EUR zu erwarten habe. In diese Berechnung war die Ausbildungszeit des Kl&#228;gers anteilig, n&#228;mlich vom 15.9.1971 bis zum 13.8.1973, eingeflossen.</p><p/><p><rd nr=\"4\"/>Auf Antrag des Kl&#228;gers vom 14.4.2010 versetzte die Beklagte diesen gem&#228;&#223; &#167; 4 BEDBPStruktG vorzeitig in den Ruhestand und setzte die Versorgungsbez&#252;ge durch Bescheid vom 25.1.2011 unter Zugrundelegung eines Ruhegehaltssatzes von 70,09 v.H. auf monatlich 1.961,54 EUR fest. Dabei ist die Zeit der Ausbildung des Kl&#228;gers zum Fernmeldehandwerker nicht als ruhegehaltsf&#228;hige Dienstzeit ber&#252;cksichtigt.</p><p/><p><rd nr=\"5\"/>Hiergegen wandte sich der Kl&#228;ger am 1.2.2011 unter Hinweis auf die ihm g&#252;nstigere Versorgungsauskunft vom 23.4.2008 und bat um Berichtigung.</p><p/><p><rd nr=\"6\"/>Mit weiterem Schreiben vom 27.2.2011 beanstandete er, dass in der Festsetzung der Versorgungsbez&#252;ge zwar ein Ruhegehaltssatz von 70,09 v.H. berechnet worden sei, die Auszahlung der Versorgungsbez&#252;ge aber auf der Basis eines Ruhegehaltssatzes von 67,05 v.H. erfolge.</p><p/><p><rd nr=\"7\"/>Die Beklagte wertete die Eingabe vom 1.2.2011 als Widerspruch und wies diesen durch Widerspruchsbescheid vom 10.8.2011 zur&#252;ck. Eine Ber&#252;cksichtigung der Ausbildungszeit komme nicht in Betracht, da diese zusammen mit dem vorhandenen Hauptschulabschluss den seit dem 1.1.1980 f&#252;r die Laufbahn des mittleren Dienstes erforderlichen Realschulabschluss im Sinn des &#167; 12 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG ersetzt habe. Dies sei bei Erstellung der unverbindlichen Versorgungsauskunft &#252;bersehen worden. Zudem d&#252;rften Entscheidungen &#252;ber die Bewilligung von Versorgungsbez&#252;gen aufgrund von Kann-Vorschriften - wie etwa des &#167; 12 BeamtVG - nach &#167; 49 Abs. 2 BeamtVG erst bei Eintritt des Versorgungsfalles getroffen werden.</p><p/><p><rd nr=\"8\"/>Eine Reaktion der Beklagten auf das Schreiben des Kl&#228;gers vom 27.2.2011 ist in den Verwaltungsakten nicht dokumentiert.</p><p/><p><rd nr=\"9\"/>Der Kl&#228;ger hat am 2.9.2011 Klage erhoben mit dem Ziel, seine Ausbildungszeit als ruhegehaltsf&#228;hige Dienstzeit anzuerkennen, seine Versorgungsbez&#252;ge entsprechend neu festzusetzen und ab Januar 2011 unter Zugrundelegung des so errechneten Ruhegehaltssatzes auszuzahlen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass nur 37,38 Jahre als ruhegehaltsf&#228;hig anerkannt worden seien, obwohl er im September 2010 sein vierzigj&#228;hriges Dienstjubil&#228;um gehabt habe.</p><p/><p><rd nr=\"10\"/>Der Kl&#228;ger hat beantragt,</p><p/><blockquote><blockquote><p><rd nr=\"11\"/>die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheides vom 25.1.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.8.2011 die Ausbildungszeit des Kl&#228;gers zum Fernmeldehandwerker von September 1970 bis August 1973 als weitere ruhegehaltsf&#228;hige Dienstzeit anzuerkennen und unter Ber&#252;cksichtigung dessen die Versorgungsbez&#252;ge entsprechend dem sich daraus ergebenden Ruhegehaltssatz neu festzusetzen sowie den neu ermittelten Ruhegehaltssatz der Berechnung des Ruhegehaltes ungeschm&#228;lert auch f&#252;r die Zeit ab Januar 2011 zu Grunde zu legen.</p></blockquote></blockquote><p/><p><rd nr=\"12\"/>Die Beklagte hat beantragt,</p><p/><blockquote><blockquote><p><rd nr=\"13\"/>die Klage abzuweisen.</p></blockquote></blockquote><p/><p><rd nr=\"14\"/>Sie hat hinsichtlich der Nichtanerkennung der Ausbildungszeit die Ansicht vertreten, dass es insoweit nicht auf die Absolvierung der Lehrg&#228;nge, sondern auf das Datum der tats&#228;chlichen Ernennung ankomme. Dies ergebe sich aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Die vorgenommene Absenkung der ruhegehaltsf&#228;higen Dienstbez&#252;ge entspreche den gesetzlichen Vorgaben des &#167; 69 e BeamtVG, dessen Verfassungsm&#228;&#223;igkeit nicht in Frage gestellt sei.</p><p/><p><rd nr=\"15\"/>Das Verwaltungsgericht hat &#252;ber die Klage im Einverst&#228;ndnis der Beteiligten ohne Durchf&#252;hrung einer m&#252;ndlichen Verhandlung durch Urteil vom 29.1.2013, der Prozessbevollm&#228;chtigten des Kl&#228;gers zugestellt am 5.2.2013, entschieden und die Klage abgewiesen.</p><p/><p><rd nr=\"16\"/>Es hat zun&#228;chst hervorgehoben, die Klage sei insgesamt - also auch hinsichtlich der Berechnung der Versorgungsbez&#252;ge auf der Grundlage des Ruhegehaltssatzes von 67,05 v.H. ab Januar 2011 - zul&#228;ssig. Diese Berechnung habe der Kl&#228;ger bereits im Verwaltungsverfahren beanstandet. Da die Beklagte hierauf nicht reagiert habe, sei die Klage insoweit nach &#167; 75 VwGO ohne Durchf&#252;hrung des durch &#167; 54 Abs. 2 BeamtStG vorgeschriebenen Vorverfahrens zul&#228;ssig.</p><p/><p><rd nr=\"17\"/>In der Sache m&#252;sse die Klage ohne Erfolg bleiben. Hinsichtlich der begehrten Anerkennung der Ausbildung ergebe sich dies aus &#167; 12 Abs. 1 BeamtVG. Diese Regelung bewirke einen Ausgleich der ausbildungsbedingten Verz&#246;gerung f&#252;r diejenigen Beamten, f&#252;r deren Ernennung neben der allgemeinen Schulbildung noch der Nachweis einer zus&#228;tzlichen Ausbildung au&#223;erhalb des Beamtenverh&#228;ltnisses gefordert werde. Indes fehle es an einer ausbildungsbedingten Verz&#246;gerung, soweit es sich um eine praktische Ausbildung handele, durch welche die allgemeine laufbahnrechtlich erforderliche Schulbildung im Sinne des &#167; 12 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG ersetzt worden sei. Ob dies der Fall sei, richte sich nach der w&#228;hrend der Ausbildung geltenden Rechtslage. Insoweit habe &#167; 17 Nr. 1 BBG in seiner seit 1976 geltenden und bei &#220;bernahme des Kl&#228;gers in das Beamtenverh&#228;ltnis des mittleren Dienstes einschl&#228;gigen Fassung die Vorbildungsvoraussetzungen f&#252;r den Zugang zu den Laufbahnen des mittleren Dienstes dahingehend festgelegt, dass mindestens der Abschluss einer Realschule oder alternativ der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule und eine f&#246;rderliche abgeschlossene Berufsausbildung erforderlich waren. Fallbezogen h&#228;tten daher der Hauptschulabschluss und die Ausbildung zum Fernmeldehandwerker die Voraussetzung des Realschulabschlusses als Regelzugangsvoraussetzung f&#252;r die Laufbahn des mittleren Dienstes ersetzt, so dass die Ausbildungszeit nicht auf die ruhegehaltsf&#228;hige Dienstzeit angerechnet werde. Dies sei auch mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG unbedenklich, denn die Ausbildung des Kl&#228;gers zum Fernmeldehandwerker habe seinen Eintritt in den mittleren Dienst nicht verz&#246;gert, sondern bewirkt, dass er die Zugangsvoraussetzungen erstmals erf&#252;llt habe.</p><p/><p><rd nr=\"18\"/>Ebenso entspreche - wie sodann im Einzelnen begr&#252;ndet wird - die Absenkung des Ruhegehaltssatzes von 70,09 v.H. auf 67,05 v.H. ab Januar 2011 den gesetzlichen Vorgaben des Beamtenversorgungsgesetzes. So sei der errechnete Ruhegehaltssatz von 70,09 v.H. korrekt ermittelt und unterliege gem&#228;&#223; &#167; 69 e Abs. 4 BeamtVG mit Wirkung ab dem 1.1.2011 kraft der gesetzlichen Regelung wegen des ab dann geltenden Anpassungsfaktors von 0,95667 der Absenkung auf 67,05 v.H..</p><p/><p><rd nr=\"19\"/>Mit am 28.2.2013 bei dem Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz hat der Kl&#228;ger die Zulassung der Berufung beantragt und diesen Antrag ausweislich der am 15.3.2013 eingegangenen Zulassungsbegr&#252;ndung auf sein Begehren, seine Ausbildungszeit als ruhegehaltsf&#228;hige Dienstzeit anzuerkennen, beschr&#228;nkt, seinen erstinstanzlichen Antrag auf Nichtabsenkung des Ruhegehaltssatzes von 70,09 v.H. auf 67,09 v.H. mithin nicht mehr weiterverfolgt.</p><p/><p><rd nr=\"20\"/>Der Senat hat die auf Anrechnung der Ausbildungszeit des Kl&#228;gers auf dessen ruhegehaltsf&#228;hige Dienstzeit beschr&#228;nkte Berufung durch Beschluss vom 9.4.2013 - 1 A 34/13 -, der Prozessbevollm&#228;chtigten des Kl&#228;gers zugestellt am 12.4.2013, zugelassen.</p><p/><p><rd nr=\"21\"/>Der Kl&#228;ger hat seine Berufung am 18.4.2013 begr&#252;ndet. Er bezieht sich auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach welcher eine Ausbildung im Sinn des &#167; 12 Abs. 1 BeamtVG vorgeschrieben sei, wenn sie nach den laufbahnrechtlichen Regelungen zur Zeit ihrer Ableistung zur &#220;bertragung des ersten statusrechtlichen Amtes erforderlich gewesen sei. Seine Ausbildung zum Fernmeldehandwerker sei wesentlich f&#252;r die &#220;bernahme in das Beamtenverh&#228;ltnis gewesen. Hieraus ergebe sich der rechtliche Schluss, dass diese Ausbildung, die er vollst&#228;ndig nach Vollendung des 17. Lebensjahres absolviert habe, bei der Berechnung seiner Versorgungsbez&#252;ge zu ber&#252;cksichtigten sei.</p><p/><p><rd nr=\"22\"/>Der Kl&#228;ger beantragt schrifts&#228;tzlich,</p><p/><blockquote><blockquote><p><rd nr=\"23\"/>die Beklagte unter Ab&#228;nderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 29.1.2013 sowie unter Aufhebung des Bescheids vom 25.1.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.8.2011 zu verpflichten, die Ausbildungszeit des Kl&#228;gers zum Fernmeldehandwerker von September 1970 bis August 1973 als weitere ruhegehaltsf&#228;hige Dienstzeit anzuerkennen und unter Ber&#252;cksichtigung dessen die Versorgungsbez&#252;ge entsprechend dem sich daraus ergebenden Ruhegehaltssatz neu festzusetzen.</p></blockquote></blockquote><p/><p><rd nr=\"24\"/>Die Beklagte beantragt schrifts&#228;tzlich,</p><p/><blockquote><blockquote><p><rd nr=\"25\"/>die Berufung zur&#252;ckzuweisen.</p></blockquote></blockquote><p/><p><rd nr=\"26\"/>Sie f&#252;hrt aus, dass nach der &#196;nderung der Laufbahnverordnung ab dem Ernennungszeitpunkt 1.1.1980 f&#252;r den mittleren Dienst allgemein die mittlere Reife als Zugangsvoraussetzung gegolten habe. Die Bundeslaufbahnverordnung habe ab 1980 f&#252;r den mittleren Dienst das Erfordernis einer abgeschlossenen Lehre nicht mehr enthalten. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich auch in seiner Entscheidung aus dem Jahre 2011 nicht ausdr&#252;cklich mit der Frage auseinandergesetzt, wie mit &#196;nderungen der Laufbahnvoraussetzungen vor der Ernennung umzugehen sei. In der Entscheidung habe es aber klargestellt, dass eine praktische Ausbildung, die als solche nicht vorgeschrieben sei und an die Stelle des erforderlichen allgemeinen Schulabschlusses trete, nicht als ruhegehaltsf&#228;hig anerkannt werden k&#246;nne. Insofern werde auf die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Schleswig-Holstein vom 17.7.2002 - 3 L 97/01 - verwiesen, in der diese Problematik explizit herausgearbeitet sei. W&#252;rde man hingegen auf den Zeitpunkt der Lehre abstellen, so h&#228;tte der Gesetzgeber vor dem 1.1.1980 auch keine mehrj&#228;hrige &#220;bergangsvorschrift f&#252;r die &#196;nderung der Laufbahnzugangsvoraussetzungen vorsehen m&#252;ssen. Letztlich seien Ernennungen h&#228;ufig erst Jahrzehnte nach Lehrabschluss erfolgt, was bei Vorverlagerung der Laufbahnvoraussetzungen zu keiner einheitlichen Handhabung der verschiedenen Konstellationen f&#252;hren w&#252;rde. Nur beim Abstellen auf den Zeitpunkt der Ernennung sei auch der Gleichbehandlungsgrundsatz verwaltungsseitig zu gew&#228;hrleisten. Das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen vertrete, wie sich aus seinem Beschluss vom 14.3.2013 &#8211; 5 LA 281/12 &#8211; ergebe, ebenfalls die Auffassung, dass die laufbahnrechtlichen Anforderungen zur Zeit der Einstellung entscheidend seien.</p><p/><p><rd nr=\"27\"/>Die Beteiligten haben auf Durchf&#252;hrung einer m&#252;ndlichen Verhandlung verzichtet.</p><p/><p><rd nr=\"28\"/>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten (3 Hefte), der Gegenstand der Beratung war.</p>\n<h2>Entscheidungsgründe</h2>\n\n<p/>\n    <p><rd nr=\"29\"/>Die zul&#228;ssige Berufung des Kl&#228;gers, &#252;ber die der Senat mit Einverst&#228;ndnis der Beteiligten nach den &#167;&#167; 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO ohne m&#252;ndliche Verhandlung entscheidet, ist nach Ma&#223;gabe des Urteilstenors &#252;berwiegend begr&#252;ndet.</p>\n    <p/>\n    <p><rd nr=\"30\"/>Das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts unterliegt der teilweisen Ab&#228;nderung. Denn die auf Verpflichtung der Beklagten, die Zeit der Ausbildung des Kl&#228;gers zum Fernmeldehandwerker von September 1970 bis August 1973 als ruhegehaltsf&#228;hige Dienstzeit anzuerkennen und die Versorgungsbez&#252;ge entsprechend dem sich so ergebenden Ruhegehaltssatz neu festzusetzen, gerichtete Klage ist zul&#228;ssig und dem Kl&#228;ger steht hinsichtlich der zwischen dem 15.9.1971 und dem 13.8.1973 liegenden Ausbildungszeit ein Anspruch auf Neubescheidung seines Antrags, diesen Ausbildungsabschnitt als weitere ruhegehaltsf&#228;hige Dienstzeit anzuerkennen, und - soweit eine Anerkennung als ruhegehaltsf&#228;hig erfolgt - auf Neufestsetzung des Ruhegehaltssatzes zu. Der das Begehren des Kl&#228;gers insgesamt ablehnende Bescheid der Beklagten vom 25.1.2011 und der Widerspruchsbescheid vom 10.8.2011 sind, soweit sie die Ber&#252;cksichtigungsf&#228;higkeit des vorbezeichneten Ausbildungsabschnitts als ruhegehaltsf&#228;hige Dienstzeit verneinen, rechtswidrig und verletzen den Kl&#228;ger in seinen Rechten.</p>\n    <p/>\n    <p><rd nr=\"31\"/>Der Anspruch des Kl&#228;gers auf Neubescheidung seines Antrags, die Mindestzeit seiner Ausbildung zum Fernmeldehandwerker, soweit er diese nach Vollendung seines 17. Lebensjahres erbracht hat, als ruhegehaltsf&#228;hige Dienstzeit anzuerkennen, leitet sich aus &#167; 12 Abs. 1 BeamtVG in Verbindung mit den laufbahnrechtlichen Regelungen, die zur Zeit seiner Ausbildung gegolten haben, her. Dies ergibt sich aus Sinn und Zweck der genannten Vorschrift (1) und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Auslegung des Tatbestandsmerkmals der &#8222;au&#223;er der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung&#8220; (2). Nach den damit ma&#223;geblichen laufbahnrechtlichen Regelungen des &#167; 17 Abs. 1 BBG (Fassungen vom 22.10.1965 und vom 17.7.1971) und der &#167;&#167; 17 Abs. 1 und Abs. 2 BLV 1970, 15 Nr. 1 <noindex>BLVbF</noindex> kann die vorbezeichnete Ausbildungszeit des Kl&#228;gers als ruhegehaltsf&#228;hige Dienstzeit ber&#252;cksichtigt werden (3). Die Anerkennung als ruhegehaltsf&#228;hige Dienstzeit steht im pflichtgem&#228;&#223;en Ermessen der Beklagten (4).</p>\n    <p/>\n    <p><rd nr=\"32\"/>1. Nach &#167; 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG kann die nach Vollendung des 17. Lebensjahres verbrachte Mindestzeit der au&#223;er der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung als ruhegehaltsf&#228;hige Dienstzeit ber&#252;cksichtigt werden. F&#252;r den Fall, dass die allgemeine Schulbildung durch eine andere Art der Ausbildung ersetzt wird, steht diese nach &#167; 12 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG der Schulbildung gleich, kann also nicht als ruhegehaltsf&#228;hig ber&#252;cksichtigt werden.</p>\n    <p/>\n    <p><rd nr=\"33\"/>Der Zweck des &#167; 12 Abs. 1 BeamtVG besteht - ebenso wie dies hinsichtlich des &#167; 28 Abs. 3 BBesG gilt - darin, Versorgungsl&#252;cken zu schlie&#223;en. Einem erst im vorger&#252;ckten Lebensalter in das Beamtenverh&#228;ltnis &#252;bernommenen Beamten soll ann&#228;hernd die Versorgung erm&#246;glicht werden, die er erhalten w&#252;rde, wenn er sich w&#228;hrend der fraglichen Zeit, in der er die besondere Eignung f&#252;r die Wahrnehmung seines sp&#228;teren Amtes erlangt hat, bereits im Beamtenverh&#228;ltnis befunden h&#228;tte.(st&#228;ndige Rechtsprechung, u.a. BVerwG, Urteil vom 11.12.2008 - 2 C 9/08 -, juris Rdnr. 15 m.w.N.) Die Vorschrift will die Benachteiligung derjenigen Beamten, bei denen &#252;ber die allgemeine Schulbildung hinaus eine zus&#228;tzliche Vorbildung oder praktische T&#228;tigkeit als Eingangsvoraussetzung gefordert ist, gegen&#252;ber den Beamten ausgleichen, die unmittelbar nach dem Schulabschluss in das Beamtenverh&#228;ltnis eintreten und damit bereits von einem fr&#252;heren Zeitpunkt an ruhegehaltsf&#228;hige Dienstzeiten erwerben k&#246;nnen.(BVerwG, Urteil vom 1.9.2005 &#8211; 2 C 28/04 -, juris Rdnr. 14)</p>\n    <p/>\n    <p><rd nr=\"34\"/>2. Der Zielsetzung, besagte Versorgungsl&#252;cken zumindest ann&#228;hernd zu schlie&#223;en, tr&#228;gt das Bundesverwaltungsgericht bei der Auslegung des vorbezeichneten Tatbestandsmerkmals der au&#223;er der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung im Sinne des &#167; 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 BeamtVG bzw. des insoweit gleichlautenden &#167; 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BBesG Rechnung, indem es insoweit als ma&#223;geblich erachtet, ob die Ausbildung nach den laufbahnrechtlichen Regelungen, die zur Zeit ihrer Ableistung gegolten haben, neben der allgemeinen Schulbildung zur &#220;bertragung des ersten statusrechtlichen Amtes als allgemeine normative Einstellungsvoraussetzung erforderlich war.(neuestens BVerwG, Beschluss vom 5.12.2011 - 2 B 103/11 -, juris Rdnr. 11 m.w.N.) Dem ist zuzustimmen.</p>\n    <p/>\n    <p><rd nr=\"35\"/>Nur das Abstellen auf diesen Zeitpunkt gew&#228;hrleistet, dass der erst sp&#228;ter in das Beamtenverh&#228;ltnis &#252;bernommene Beamte ann&#228;hernd die Versorgung erh&#228;lt, die er erhalten w&#252;rde, wenn er sich w&#228;hrend der Zeit, in der er die besondere Eignung f&#252;r die Wahrnehmung seines sp&#228;teren Amtes erlangt hat, bereits im Beamtenverh&#228;ltnis befunden h&#228;tte. Allein so kann eine Benachteiligung der Beamten einer technischen Fachrichtung ihrer Laufbahngruppe, die vor der Berufung in das Beamtenverh&#228;ltnis eine praktische Ausbildung au&#223;erhalb des &#246;ffentlichen Dienstes durchlaufen m&#252;ssen, im Verh&#228;ltnis zu den Beamten der allgemeinen Verwaltung dieser Laufbahngruppe ausgeglichen werden, die unmittelbar nach dem Erwerb der f&#252;r die Laufbahnbef&#228;higung ausreichenden allgemeinen Schulbildung in ein Beamtenverh&#228;ltnis &#252;bernommen werden k&#246;nnen.</p>\n    <p/>\n    <p><rd nr=\"36\"/>Diese Rechtsprechung &#252;berzeugt und hat zur Folge, dass sich f&#252;r die Festlegung, welche Laufbahnregelungen rechtlich ma&#223;geblich sind, Unterschiede ergeben je nachdem, ob es um die Berufung in das Beamtenverh&#228;ltnis, also darum geht, welche Ausbildungsanforderungen als Regelzugangsvoraussetzungen f&#252;r eine bestimmte Laufbahn zur Erm&#246;glichung der Berufung in das Eingangsamt erf&#252;llt sein m&#252;ssen, oder ob es um die besoldungs- bzw. versorgungsrechtliche Ber&#252;cksichtigungsf&#228;higkeit von Ausbildungszeiten geht. Welchen Regelzugangsvoraussetzungen ein Einstellungsbewerber gen&#252;gen muss, richtet sich naturgem&#228;&#223; ausschlie&#223;lich nach den zur Zeit der angestrebten Einstellung geltenden laufbahnrechtlichen Regelungen. Hinsichtlich der Ruhegehaltsf&#228;higkeit von Ausbildungszeiten bzw. der Ber&#252;cksichtigungsf&#228;higkeit im Rahmen der Festsetzung des Besoldungsdienstalters ist hingegen zur Vermeidung von Versorgungsl&#252;cken auf die Erforderlichkeit der Ausbildung nach den zur Zeit ihrer Ableistung geltenden laufbahnrechtlichen Regelungen abzustellen. Letzteres hat das Bundesverwaltungsgericht schon in den sechziger Jahren und seither in einer Vielzahl von Entscheidungen auch aus neuerer Zeit betont(BVerwG, Urteile vom 30.5.1967 - II C 27/67 -, juris Rdnrn. 20 ff., vom 28.4.1983 - 2 C 97/81 -, juris Rdnrn. 16 ff., vom 15.9.1994 - 2 C 16/93 -, juris Rdnr. 15, vom 26.9.1996 - 2 C 28/95 -, juris Rdnr. 17, vom 29.9.2005 - 2 C 33/04 -, juris Rdnr. 9, vom 28.2.2007 - 2 C 18/06 -, juris Rdnrn. 20 ff., und vom 11.12.2008, a.a.O., Rdnr. 16; Beschl&#252;sse vom 20.7.1989 - 2 B 33/88 -, juris Rdnr. 4, und vom 5.12.2011, a.a.O., Rdnr. 11) und ausweislich der in diesen Entscheidungen wiedergegebenen Sachverhalte konsequent umgesetzt.</p>\n    <p/>\n    <p><rd nr=\"37\"/>Aus den beiden Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.9.1991(BVerwG, Urteile vom 19.9.1991 - 2 C 34/89&#160;&#160;und 2 C 37/89 -, jeweils juris) und seinem Beschluss vom 13.1.1992(BVerwG, Beschluss vom 13.1.1992 &#8211; 2 B 90/91 -, juris) kann nicht hergeleitet werden, dass es sich von dieser st&#228;ndigen Praxis gel&#246;st haben k&#246;nnte. In diesen Entscheidungen, die es selbst mehrfach als Beleg f&#252;r seine st&#228;ndige Praxis zitiert, scheint das Bundesverwaltungsgericht abweichend von seiner fr&#252;heren und insbesondere auch sp&#228;teren Rechtsprechung nicht auf das zur Zeit der Ausbildung geltende Laufbahnrecht, sondern auf die Regelzugangsvoraussetzungen zur Zeit der Berufung in das Beamtenverh&#228;ltnis abzustellen. So hat das Bundesverwaltungsgericht in den Urteilen vom 19.9.1991 die Anrechenbarkeit einer in den siebziger Jahren absolvierten Lehre auf das Besoldungsdienstalter jeweils verneint, weil zur Zeit der in den achtziger Jahren vollzogenen Berufung in das Beamtenverh&#228;ltnis einer Laufbahn des mittleren Dienstes einer besonderen Fachrichtung der Abschluss einer Realschule als Zugangsvoraussetzung normiert war, wobei dieser durch eine abgeschlossene Lehre und den erfolgreichen Besuch einer Hauptschule ersetzt werden konnte. Daher sei die Lehre der f&#252;r den Zugang zur Laufbahn des mittleren Dienstes erforderlichen Schulbildung zuzurechnen und nicht als zus&#228;tzliche anrechenbare Ausbildungszeit anzusehen. Anderes ergebe sich nicht aus der noch unter der Geltung der Bundeslaufbahnverordnung von 1970 erlassenen Laufbahnvorschrift DS 049, nach welcher als Vorbildungsvoraussetzung f&#252;r die Einstellung als Reservelokomotivf&#252;hreranw&#228;rter (mittlerer Dienst einer besonderen Fachrichtung) noch der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule und eine f&#252;r die Laufbahn f&#246;rderliche abgeschlossene Berufsausbildung ausreichten. Denn dort sei nur der Zugang zur Laufbahn des mittleren Dienstes, nicht aber die Frage geregelt, was unter allgemeiner Schulbildung im Sinne des Besoldungsrechts zu verstehen sei. In dem bereits genannten Beschluss vom 13.1.1992 hat das Bundesverwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Urteile vom 19.9.1991 die laufbahnrechtlichen Anforderungen in ihrer &#8222;heutigen, seit 1976 geltenden Fassung&#8220; als ma&#223;geblich f&#252;r die Anrechenbarkeit einer Lehre auf die ruhegehaltsf&#228;hige Dienstzeit bezeichnet, wobei sich der Begr&#252;ndung nicht entnehmen l&#228;sst, wann die fragliche Ausbildung abgeleistet wurde und ob es um eine Einstellung in den mittleren Dienst der allgemeinen oder einer besonderen Fachrichtung ging.</p>\n    <p/>\n    <p><rd nr=\"38\"/>Aus Sicht des Senats ist anhand des ver&#246;ffentlichten Inhalts der Entscheidungen vom 19.9.1991 und vom 13.1.1992 nicht nachvollziehbar, woraus sich die im Vergleich mit allen sonstigen einschl&#228;gigen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts festzustellende unterschiedliche rechtliche Handhabung erkl&#228;ren k&#246;nnte. Insbesondere scheint die Argumentation des Bundesverwaltungsgerichts die Unterscheidung, die nach den laufbahnrechtlichen Regelungen zwischen den Laufbahnen des allgemeinen mittleren Dienstes und des mittleren Dienstes einer besonderen Fachrichtung vorzunehmen ist, zu verwischen. Insofern gilt, dass &#8211; wie noch auszuf&#252;hren sein wird &#8211; sowohl f&#252;r die Zeit vor dem 1.1.1980 wie auch f&#252;r die Folgezeit unterschiedliche Anforderungen zu beachten sind. Denn sobald eine Laufbahn eine technische oder sonstige Fachbildung voraussetzt, ist diese neben oder anstelle der allgemeinen Vorbildung nachzuweisen. Ob diese Differenzierung in den Entscheidungen vom 19.9.1991 und vom 13.1.1992 zum Tragen gekommen ist, erscheint fraglich, bedarf aber letztlich im vorliegenden Zusammenhang keiner Vertiefung. Denn das Bundesverwaltungsgericht hat seine urspr&#252;ngliche &#8211; bereits in den sechziger Jahren entwickelte &#8211; Linie, wonach auf die laufbahnrechtlichen Anforderungen zur Zeit der Ausbildung abzustellen ist, in allen sp&#228;teren Entscheidungen erneut aufgegriffen und fortgef&#252;hrt. Mithin ist die besoldungs- und versorgungsrechtlich relevante Frage, ob eine Ausbildung die allgemeine Schulbildung ersetzt oder neben dieser &#8222;vorgeschrieben&#8220; ist, nach dem aktuellen Stand der h&#246;chstrichterlichen Rechtsprechung gekl&#228;rt. Entscheidend ist hiernach, ob die Ausbildung nach den laufbahnrechtlichen Regelungen zur Zeit ihrer Ableistung zur &#220;bertragung des ersten statusrechtlichen Amtes neben der allgemeinen Schulbildung erforderlich war.(so ausdr&#252;cklich BVerwG, Urteil vom 26.9.1996, a.a.O., und Beschluss vom 5.12.2011, a.a.O.)</p>\n    <p/>\n    <p><rd nr=\"39\"/>Dem kann die Beklagte auch nicht mit Erfolg das ihrerseits vorgelegte Urteil des Oberverwaltungsgerichts Schleswig-Holstein vom 17.7.2002 &#8211; 3 L 97/01 &#8211; entgegenhalten, das sich mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.9.1996 &#8211; 2 C 28/95 &#8211;, dem die dortige erste Instanz gefolgt war, auseinander setzt. Dieses obergerichtliche Urteil &#252;berzeugt nicht. Das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein meint anders als das Bundesverwaltungsgericht in seinem vorbezeichneten Urteil, nicht die Rechtslage zur Zeit der Ausbildung, sondern diejenige zur Zeit der Einstellung in das Beamtenverh&#228;ltnis sei f&#252;r die Frage, ob eine Ausbildung neben der allgemeinen Schulbildung vorgeschrieben ist oder diese ersetzt, ma&#223;geblich. Es f&#252;hrt ohne n&#228;here Begr&#252;ndung aus, nach Sinn und Zweck des &#167; 12 Abs. 1 BeamtVG, der Gesetzessystematik und aus der Natur der Sache heraus sei auf den Zeitpunkt des Eintritts in das Beamtenverh&#228;ltnis abzustellen. Dabei werden Sinn und Zweck der Vorschrift nicht dargelegt(vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 11.12.2008, a.a.O., vom 24.9.2009 &#8211; 2 C 63/08 &#8211;, juris Rdnrn. 25 f., und vom 27.1.2011 &#8211; 2 C 4/10 &#8211;, juris Rdnrn. 18 ff.) und die Gesetzessystematik nicht erl&#228;utert. Es findet sich lediglich eine Zusammenstellung von Verwaltungsvorschriften, die in diesem Zusammenhang nicht ma&#223;geblich sein k&#246;nnen. Das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein h&#228;lt der ersten Instanz ohne Erl&#228;uterung vor, sie habe ihre Meinung sachlich nicht begr&#252;ndet, sondern sich lediglich auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.9.1996 berufen. Dort hei&#223;e es zwar, dass die Regelungen zur Zeit der Ausbildung ma&#223;geblich seien, indes habe das Bundesverwaltungsgericht in dieser Entscheidung selbst unter anderem auf das Bundesbeamtengesetz in einer im Verh&#228;ltnis zur Zeit der Ausbildung sp&#228;teren Fassung abgestellt.</p>\n    <p/>\n    <p><rd nr=\"40\"/>Diese Kritik greift nicht. In dem vom Bundesverwaltungsgericht am 26.9.1996 entschiedenen Fall ging es in tats&#228;chlicher Hinsicht um zwei unterschiedliche Fragestellungen, erstens um die Ber&#252;cksichtigungsf&#228;higkeit der Lehrzeit von April 1952 bis September 1955 und zweitens um die Ber&#252;cksichtigungsf&#228;higkeit von zwei Praktika im Verlauf des Jahres 1957. Das Bundesverwaltungsgericht hat beide Fragestellungen differenziert betrachtet und folgerichtig &#8222;unter anderem&#8220;&#8211; n&#228;mlich hinsichtlich der Praktika &#8211; auf die Rechtslage im Jahr 1957 abgestellt. Es ging damals um eine Besch&#228;ftigung im gehobenen Dienst, wobei der dortige Kl&#228;ger seine allgemeine Schulausbildung mit dem Volksschulabschluss beendet hatte. Seine Lehrzeit ersetzte daher den schon zur Zeit der Lehre als Regelzugangsvoraussetzung f&#252;r den gehobenen Dienst erforderlichen (damals aber auch ausreichenden) Mittelschulabschluss. Eine Anrechnungsf&#228;higkeit der Lehrzeit wurde deshalb zutreffend verneint. Ber&#252;cksichtigungsf&#228;hig waren indes die beiden nach dem 30.7.1957 geleisteten Praktika, weil nach &#167; 20 Abs. 1 BBG a.F. f&#252;r die gehobene technische Laufbahn eine weitere technische Fachausbildung, der die Praktika zuzuordnen waren, erforderlich war. Damit geht der Vorhalt, das Bundesverwaltungsgericht habe entgegen seiner eigenen rechtlichen Vorgabe der Ma&#223;geblichkeit der Rechtslage zur Zeit der Lehre &#8222;unter anderem&#8220; auf die Rechtslage nach Beendigung der Lehre abgestellt, fehl.</p>\n    <p/>\n    <p><rd nr=\"41\"/>Ebensowenig verf&#228;ngt die Bemerkung, das Bundesverwaltungsgericht habe sich nicht ausdr&#252;cklich mit der Frage auseinandergesetzt, auf welche Rechtslage abzustellen sei, wenn sich die beamtenrechtlichen Laufbahnvorschriften zwischen Beendigung der ma&#223;geblichen Ausbildung und Eintritt in das Beamtenverh&#228;ltnis &#228;ndern. &#220;berhaupt nur unter der Pr&#228;misse einer solchen &#196;nderung der Rechtslage stellt sich die aufgeworfene Frage nach dem ma&#223;geblichen Zeitpunkt. Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht ausdr&#252;cklich vorgegeben, dass die laufbahnrechtlichen Regelungen zur Zeit der Ableistung der jeweiligen Ausbildung entscheidend sind und diesen Grundsatz dann fallbezogen differenziert nach den strittigen unterschiedlichen Ausbildungsphasen konsequent umgesetzt.</p>\n    <p/>\n    <p><rd nr=\"42\"/>Der weitere Vorwurf, das Bundesverwaltungsgericht habe seine Entscheidung vom 26.9.1996 jedenfalls nicht schl&#252;ssig begr&#252;ndet, verkennt, dass das Bundesverwaltungsgericht in dieser Entscheidung seine st&#228;ndige bereits seit den sechziger Jahren praktizierte Rechtsprechung(BVerwG, Urteile vom 30.5.1967, a.a.O., Rdnrn. 19 f. zur Parallelproblematik der Berechnung des Besoldungsdienstalters, und vom 28.4.1983, a.a.O; ferner Beschluss vom 20.7.1989, a.a.O.) aufgegriffen und dies ausdr&#252;cklich klargestellt hat, so dass das Erfordernis einer erneuten eingehenden Begr&#252;ndung nicht bestand. Demgegen&#252;ber bleibt das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein f&#252;r seine abweichende Rechtsansicht jede sachliche Begr&#252;ndung schuldig und reduziert seine Argumentation auf die Behauptung, f&#252;r die Gegenansicht der ersten Instanz und des Bundesverwaltungsgerichts erg&#228;ben sich weder aus Wortlaut noch aus Sinn und Zweck des &#167; 12 Abs. 1 BeamtVG hinreichende Anhaltspunkte. Inwiefern diese als solche anerkannten Auslegungskriterien allerdings seine eigene Auffassung st&#252;tzen sollen, bleibt offen.</p>\n    <p/>\n    <p><rd nr=\"43\"/>Der beklagtenseits vorgelegte Beschluss des Nieders&#228;chsischen Oberverwaltungsgerichts vom 14.3.2013 &#8211; 5 LA 281/12 &#8211; vermag den Rechtsstandpunkt der Beklagten ebenfalls nicht, auch nicht implizit, zu st&#252;tzen. Dieser Beschluss setzt sich mit der Frage, ob es f&#252;r eine Ber&#252;cksichtigungsf&#228;higkeit nach &#167; 12 Abs. 1 BeamtVG auf die laufbahnrechtlichen Regelungen zur Zeit der Ausbildung oder zur Zeit der Einstellung ankommt, nicht auseinander. Nach den einschl&#228;gigen Ausf&#252;hrungen des Nieders&#228;chsischen Oberverwaltungsgerichts kann davon ausgegangen werden, dass der dortige Kl&#228;ger diese Frage in seinem Vorbringen zur Begr&#252;ndung seines Zulassungsantrags nicht problematisiert hatte und sie daher im Zulassungsverfahren nicht Streitstoff war (&#167; 124 a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO). Dort wurde offenbar allein um die Relevanz einer nach Daf&#252;rhalten des Kl&#228;gers durch die Ableistung des Grundwehrdienstes vor der Verbeamtung verz&#246;gerten Einstellung gestritten.</p>\n    <p/>\n    <p><rd nr=\"44\"/>Schlie&#223;lich l&#228;sst sich aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber anl&#228;sslich der Versch&#228;rfung der Anforderungen an die allgemeine Schulbildung als Voraussetzung f&#252;r die Einstellung unter anderem in den mittleren Dienst durch das Zweite Gesetz zur &#196;nderung beamtenrechtlicher Vorschriften vom 18.8.1976 gem&#228;&#223; Art. 4 Nr. 4 f&#252;r eine &#220;bergangszeit bis zum 31.12.1979 Einstellungen nach Ma&#223;gabe der alten Anforderungen zugelassen hat, kein Argument f&#252;r die Sichtweise der Beklagten herleiten. Denn durch diese &#220;bergangsregelung wurde verhindert, dass Interessenten f&#252;r eine Beamtenlaufbahn, die ihre Schulbildung an den alten Vorgaben orientiert und in Unkenntnis der k&#252;nftigen Anforderungen bereits ganz oder weitgehend abgeschlossen hatten, der Zugang zum Beamtentum unvermittelt erheblich erschwert wird.</p>\n    <p/>\n    <p><rd nr=\"45\"/>Nach alldem ist daran festzuhalten, dass die Frage, ob die Zeit der Ausbildung des Kl&#228;gers als ruhegehaltsf&#228;hige Dienstzeit ber&#252;cksichtigt werden kann, nach Ma&#223;gabe der laufbahnrechtlichen Regelungen, die zur Zeit der Ausbildung gegolten haben, zu entscheiden ist.</p>\n    <p/>\n    <p><rd nr=\"46\"/>3. W&#228;hrend der Zeit der Ausbildung des Kl&#228;gers zum Fernmeldehandwerker bestimmte &#167; 17 Nr. 1 BBG zun&#228;chst in der Fassung vom 22.10.1965 (BGBl. I, S. 1776) und sp&#228;ter in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.7.1971 (BGBl. I., S. 1181) als Voraussetzung f&#252;r die Laufbahnen des mittleren Dienstes den erfolgreichen Besuch einer Volksschule und sah &#167; 20 Abs. 1 BBG in der jeweiligen Fassung vor, dass die f&#252;r eine Laufbahn erforderliche technische oder sonstige Fachbildung neben oder anstelle der allgemeinen Vorbildung - insofern war als Legaldefinition &#167; 17 in Bezug genommen - nachzuweisen ist. Auf der Grundlage der Erm&#228;chtigung des &#167; 15 BBG galten f&#252;r Beamte der allgemeinen Verwaltung im Einzelnen die Vorgaben der Verordnung &#252;ber die Laufbahnen der Bundesbeamten vom 27.4.1970 (BGBl. I, S. 422), ge&#228;ndert durch die Verordnung vom 14.9.1972 (BGBl. I, S. 1765) - BLV 1970 -, und hinsichtlich der Beamten in Laufbahnen besonderer Fachrichtungen die Regelungen der Verordnung &#252;ber die Beamten in Laufbahnen besonderer Fachrichtungen vom 27.4.1970 (BGBl. I, S. 431), ge&#228;ndert durch die Verordnung vom 14.9.1972 (BGBl. I, S. 1767) - <noindex>BLVbF</noindex> -. Nach der f&#252;r den allgemeinen mittleren Dienst geltenden Vorschrift des &#167; 17 Abs. 1 BLV 1970 konnte in den Vorbereitungsdienst dieser Laufbahn eingestellt werden, wer mindestens eine Hauptschule mit Erfolg besucht hatte oder eine entsprechende Schulbildung besa&#223;. Abs. 2 der Vorschrift sah vor, dass Bewerber f&#252;r Laufbahnen des technischen Dienstes au&#223;erdem die vorgeschriebenen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachweisen mussten, was u.a. durch eine bestandene Gesellenpr&#252;fung in einem der betreffenden Fachrichtung entsprechenden Handwerk geschehen konnte. Dementsprechend lie&#223; &#167; 15 Nr. 1 <noindex>BLVbF</noindex> hinsichtlich der Schulbildung als Mindestbef&#228;higungsanforderung f&#252;r den mittleren Dienst einer besonderen Fachrichtung das Zeugnis &#252;ber den erfolgreichen Besuch einer Hauptschule oder eine entsprechende Schulbildung gen&#252;gen und forderte daneben den Nachweis der erforderlichen technischen Bef&#228;higung, etwa durch Vorlage des Zeugnisses &#252;ber die Gesellenpr&#252;fung in einem der betreffenden Fachrichtung entsprechenden Handwerk.</p>\n    <p/>\n    <p><rd nr=\"47\"/>Damit war zur Zeit der Ausbildung des Kl&#228;gers klar geregelt, welche allgemeine Vorbildung - n&#228;mlich der erfolgreiche Abschluss der Volks- bzw. Hauptschule - Mindestvoraussetzung f&#252;r die Einstellung in den mittleren Dienst war, und dass Bewerber f&#252;r Laufbahnen des technischen Dienstes au&#223;erdem die vorgeschriebenen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten - etwa durch eine bestandene Gesellenpr&#252;fung - nachzuweisen hatten, also eine entsprechende Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben mussten. Ihnen wurde mithin als Voraussetzung f&#252;r die &#220;bertragung des ersten statusrechtlichen Amtes dieser Laufbahngruppe neben der allgemeinen Vorbildung in Gestalt des Hauptschulabschlusses eine besondere Eignung abverlangt, die sie unter anderem - wie im Fall des Kl&#228;gers geschehen - durch eine abgeschlossene Berufsausbildung erlangen konnten.</p>\n    <p/>\n    <p><rd nr=\"48\"/>Ge&#228;ndert haben sich die Anforderungen an die Mindestbef&#228;higung f&#252;r die Einstellung in den allgemeinen mittleren Dienst und in den mittleren Dienst einer besonderen Fachrichtung erst mit Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur &#196;nderung beamtenrechtlicher Vorschriften vom 18.8.1976 (BGBl. I, S. 2209) am 1.9.1976, durch welches &#167; 17 BBG dahingehend neu gefasst wurde, dass f&#252;r die Laufbahnen des mittleren Dienstes mindestens der Realschulabschluss oder der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule und eine f&#246;rderliche abgeschlossene Berufsausbildung gefordert wurden, wobei Einstellungen nach Ma&#223;gabe der alten Bef&#228;higungsvoraussetzungen gem&#228;&#223; Art. 4 Nr. 1 des vorgenannten &#196;nderungsgesetzes zun&#228;chst &#252;bergangsweise bis zum 31.12.1979 m&#246;glich blieben. Demgem&#228;&#223; sah auch die Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung vom 15.11.1978 (BGBl. I, S. 1763) als Einstellungsvoraussetzung f&#252;r den mittleren Dienst einen Realschulabschluss, ersatzweise einen Hauptschulabschluss und eine f&#246;rderliche abgeschlossene Berufsausbildung vor (&#167; 19 Nrn. 1 und 2 BLV 1978). Zus&#228;tzliche Einstellungsvoraussetzung f&#252;r eine Laufbahn des mittleren Dienstes einer besonderen Fachrichtung war nach &#167; 35 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 und Abs. 4 BLV 1978 nunmehr eine mindestens zweij&#228;hrige hauptberufliche T&#228;tigkeit in der jeweiligen Fachrichtung.</p>\n    <p/>\n    <p><rd nr=\"49\"/>Zur Zeit der erst nach dem 1.1.1980 erfolgten Einstellung des Kl&#228;gers in den mittleren Dienst war damit Regelzugangsvoraussetzung sowohl f&#252;r die allgemeine Verwaltungslaufbahn wie auch f&#252;r besondere Fachrichtungen der Abschluss einer Realschule oder - ersatzweise - der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule und eine f&#246;rderliche abgeschlossene Berufsausbildung sowie bez&#252;glich besonderer Fachrichtungen eine mindestens zweij&#228;hrige hauptberufliche T&#228;tigkeit in der besonderen Fachrichtung. Diesen Anforderungen gen&#252;gte der Kl&#228;ger, wobei seine Berufsausbildung nach der zur Zeit seiner Berufung in das Beamtenverh&#228;ltnis ma&#223;geblichen Rechtslage zusammen mit dem erfolgreichen Besuch der Hauptschule den Realschulabschluss ersetzte, mithin einstellungsbezogen der seit dem 1.1.1980 erforderlichen allgemeinen Schulbildung zuzurechnen war.</p>\n    <p/>\n    <p><rd nr=\"50\"/>Dies &#228;ndert indes nach allem Gesagten nichts daran, dass sich die Ber&#252;cksichtigungsf&#228;higkeit seiner Berufsausbildung als ruhegehaltsf&#228;hige Dienstzeit nicht nach den Anforderungen zur Zeit seiner Einstellung, sondern nach den laufbahnrechtlichen Regelungen richtet, die w&#228;hrend der Ausbildung gegolten haben, also nach den Vorgaben des &#167; 17 Nr. 1 BBG in den gleichlautenden Fassungen vom 22.10.1965 und vom 17.7.1971 und des &#167; 17 Abs. 1 und Abs. 2 BLV 1970 sowie des &#167; 15 Nr. 1 <noindex>BLVbF</noindex>. Damit handelte es sich bei seiner Ausbildung zum Fernmeldehandwerker um eine au&#223;er der allgemeinen Vor-/Schulbildung vorgeschriebene Ausbildung, deren nach Vollendung des 17. Lebensjahres verbrachte Mindestzeit nach &#167; 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG als ruhegehaltsf&#228;hige Dienstzeit anerkannt werden kann.</p>\n    <p/>\n    <p><rd nr=\"51\"/>Der Kl&#228;ger ist am 15.9.1954 geboren und hat am 14.9.1971 das 17. Lebensjahr vollendet. Die sich hieran beginnend mit dem 15.9.1971 anschlie&#223;ende Restzeit der (mindestens) dreij&#228;hrigen Ausbildung kann daher als ruhegehaltsf&#228;hig ber&#252;cksichtigt werden.</p>\n    <p/>\n    <p><rd nr=\"52\"/>4. Die Anerkennung als ruhegehaltsf&#228;hig steht im pflichtgem&#228;&#223;en Ermessen der Beklagten.</p>\n    <p/>\n    <p><rd nr=\"53\"/>In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist insoweit gekl&#228;rt, dass das der Versorgungsbeh&#246;rde des Dienstherrn nach &#167; 12 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG er&#246;ffnete Ermessen entsprechend dem Zweck der Erm&#228;chtigung auszu&#252;ben ist und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten sind. Demgem&#228;&#223; muss eine Ermessensentscheidung &#252;ber die Anerkennung ber&#252;cksichtigungsf&#228;higer Vordienstzeiten nach &#167; 12 BeamtVG auf Erw&#228;gungen gest&#252;tzt sein, die im Hinblick auf den Wortlaut und den Zweck der gesetzlichen Regelung sachgerecht sind. Wie ausgef&#252;hrt verfolgt der Gesetzgeber mit &#167; 12 BeamtVG den Zweck, einem erst im vorger&#252;ckten Lebensalter in das Beamtenverh&#228;ltnis &#252;bernommenen Beamten ann&#228;hernd die Versorgung zu erm&#246;glichen, die er erhalten w&#252;rde, wenn er sich w&#228;hrend der fraglichen Zeit, in der er die besondere Eignung f&#252;r die Wahrnehmung seines sp&#228;teren Amtes erlangt hat, bereits im Beamtenverh&#228;ltnis befunden h&#228;tte. Dem Zweck der gesetzlichen Anrechnungsvorschriften entspricht daher eine Aus&#252;bung des Ermessens, die darauf angelegt ist, die gesetzlich vorgegebene versorgungsrechtliche Gleichstellung mit &#8222;Nur-Beamten&#8220; zu erreichen.(BVerwG, Urteile vom 27.1.2011, a.a.O., Rdnrn. 18 f. m.w.N., und vom 24.9.2009, a.a.O., Rdnrn. 25 f.) Da Versorgungsl&#252;cken geschlossen werden sollen, kann die Versorgungsbeh&#246;rde in die Ermessenserw&#228;gungen einstellen, ob und in welcher H&#246;he der Beamte aufgrund dieser Zeit bereits dem Ruhegehalt entsprechende Versorgungsanspr&#252;che erworben hat. Das gilt auch bei den vorgeschriebenen Ausbildungszeiten im Sinne des &#167; 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG, die der Beamte durchlaufen muss, um die besondere Eignung f&#252;r die &#220;bernahme in das Beamtenverh&#228;ltnis einer besonderen Fachrichtung zu erwerben. Handelt es sich um vorgeschriebene Ausbildungszeiten, die der Beamte nicht im Beamtenverh&#228;ltnis absolvieren kann, reduziert sich das Ermessen der Versorgungsbeh&#246;rde aufgrund des Gesetzeszwecks des &#167; 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG; die &#8222;Kann-Vorschrift&#8220; wird zu einer &#8220;Soll-Vorschrift&#8220;. Die Versorgungsbeh&#246;rde darf die Ber&#252;cksichtigung der vorgeschriebenen Ausbildungszeiten gem&#228;&#223; &#167; 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG nur dann ablehnen, wenn der Beamte aufgrund dieser Zeiten andere Versorgungsanspr&#252;che erworben hat.(BVerwG, Urteile vom 27.1.2011,a.a.O., Rdnr. 19, und vom 11.12.2008 &#8211; 2 C 9/08 &#8211;, juris Rdnr. 15)</p>\n    <p/>\n    <p><rd nr=\"54\"/>Die Beklagte hat sich in vorliegendem Verfahren nicht ausdr&#252;cklich dazu ge&#228;u&#223;ert, ob der eventuelle Erwerb anderweitiger Versorgungsanspr&#252;che nach ihrer Ermessenspraxis entscheidend f&#252;r die Anerkennung oder Nichtanerkennung grunds&#228;tzlich ber&#252;cksichtigungsf&#228;higer Ausbildungszeiten ist. Allerdings spricht die Aktenlage mit Gewicht daf&#252;r, dass die Ermessenspraxis der Beklagten dahin geht, Ausbildungszeiten, die nach Ma&#223;gabe des &#167; 12 Abs. 1 BeamtVG als ruhegehaltsf&#228;hige Dienstzeit ber&#252;cksichtigt werden k&#246;nnen, unabh&#228;ngig von ihrer Relevanz f&#252;r etwaige andere Versorgungsanspr&#252;che als ruhegehaltsf&#228;hig anzuerkennen. In diese Richtung weist insbesondere die dem Kl&#228;ger am 23. 4. 2008 erteilte Versorgungsauskunft, die (noch) vom Vorliegen der tatbestandsm&#228;&#223;igen Voraussetzungen des &#167; 12 Abs. 1 BeamtVG ausging und auf dieser Basis vorbehaltslos die Anerkennung der nach Vollendung des 17. Lebensjahres verbrachten Mindestausbildungszeit in Aussicht stellte. Dennoch ist die die Ermessenspraxis der Beklagte insoweit pr&#228;gende Handhabung der Aktenlage nicht mit letzter Sicherheit zu entnehmen.</p>\n    <p/>\n    <p><rd nr=\"55\"/>Hinzu tritt, dass fallbezogen derzeit nicht verbindlich feststeht, ob der Kl&#228;ger aufgrund seiner Ausbildungszeit &#252;berhaupt andere Versorgungsanspr&#252;che erworben hat. Bekannt ist lediglich, dass er am 20.11.2010 ein Formblatt &#8222;Erkl&#228;rung &#252;ber Rentenanspr&#252;che&#8220; ausgef&#252;llt und angegeben hat, weder Rentenleistungen zu erhalten noch bisher einen Antrag auf Gew&#228;hrung von Rentenleistungen gestellt zu haben; unter &#8222;3. Antragstellung&#8220; hatte er indes angekreuzt, dass er ca. vier Monate vor Vollendung des 65. Lebensjahres &#8211; also etwa im Mai 2019 &#8211; einen Rentenantrag bei der Landesversicherungsanstalt f&#252;r das Saarland stellen wird (Bl. 367 d. <noindex>Vwakte</noindex>/Personalakte des Kl&#228;gers). N&#228;heres hierzu ist nicht bekannt.</p>\n    <p/>\n    <p><rd nr=\"56\"/>Mit Blick auf die mithin nach derzeitigem Erkenntnisstand verbleibenden Unsicherheiten bez&#252;glich der Ermessenspraxis der Beklagten und die noch nicht gekl&#228;rte Frage, ob der Kl&#228;ger aufgrund seiner nach Vollendung des 17. Lebensjahres absolvierten Ausbildungszeit einen Rentenanspruch erworben hat, sieht der Senat davon ab, die Beklagte unmittelbar zur Anerkennung dieses Ausbildungsabschnitts als ruhegehaltsf&#228;hige Dienstzeit zu verpflichten und tr&#228;gt den prozessualen Gegebenheiten dadurch Rechnung, dass die im Tenor ausgesprochene Verpflichtung der Beklagten darauf beschr&#228;nkt wird, den verfahrensgegenst&#228;ndlichen Antrag des Kl&#228;gers erneut unter Ber&#252;cksichtigung der Rechtsauffassung des Senats zu verbescheiden. Es obliegt der Beklagten, eine insoweit nach ihrer Ermessenspraxis gegebenenfalls erforderliche Aufkl&#228;rung hinsichtlich eventueller Rentenanwartschaften des Kl&#228;gers im Vorfeld der Neubescheidung durchzuf&#252;hren.</p>\n    <p/>\n    <p><rd nr=\"57\"/>Mit dieser Ma&#223;gabe ist der Klage hinsichtlich der Ausbildungszeit vom 15.9.1971 bis zum Abschluss der Lehrzeit am 13.8.1973 in Gestalt der Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung stattzugeben. Ohne Erfolg bleibt die Klage indes hinsichtlich des noch vor Vollendung des 17. Lebensjahrs liegenden Ausbildungsabschnitts vom Beginn der Lehrzeit im September 1970 bis einschlie&#223;lich des 14.9.1971.</p>\n    <p/>\n    <p><rd nr=\"58\"/>Die Kostenentscheidung beruht auf &#167; 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und entspricht mit Blick auf die anteiligen Zeitabschnitte dem beiderseitigen Obsiegen beziehungsweise Unterliegen. Dabei ist nicht angezeigt, die Beschr&#228;nkung der Verpflichtung der Beklagten auf eine Neubescheidung des verfahrensgegenst&#228;ndlichen Antrags zum Anlass zu nehmen, den vom Kl&#228;ger zu tragenden Kostenanteil h&#246;her als geschehen zu bestimmen. Denn die dem Kl&#228;ger am 23.4.2008 erteilte Versorgungsauskunft der Beklagten spricht - wie ausgef&#252;hrt - daf&#252;r, dass deren st&#228;ndige Ermessenspraxis dahin geht, Ausbildungszeiten, die nach Ma&#223;gabe des &#167; 12 Abs. 1 BeamtVG als ruhegehaltsf&#228;hige Dienstzeit ber&#252;cksichtigt werden k&#246;nnen, auch als solche anzuerkennen.</p>\n    <p/>\n    <p><rd nr=\"59\"/>Die vorl&#228;ufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten ergibt sich aus den &#167;&#167; 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.</p>\n    <p/>\n    <p><rd nr=\"60\"/>Ein Grund f&#252;r die Zulassung der Revision liegt nicht vor (&#167;&#167; 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG).</p>\n    <p/>\n    <p><rd nr=\"61\"/><strong><span style=\"text-decoration:underline\">Beschluss</span></strong></p>\n    <p><rd nr=\"62\"/>Der Streitwert wird auch f&#252;r das Berufungsverfahren in Anwendung der &#167;&#167; 63 Abs. 2, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 10.4 der Empfehlungen des Streitwertkataloges f&#252;r die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf 2495,28 EUR festgesetzt.</p>\n    <p/>\n    <p><rd nr=\"63\"/>Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.</p>\n\n<h2>Gründe</h2>\n\n<p/>\n    <p><rd nr=\"29\"/>Die zul&#228;ssige Berufung des Kl&#228;gers, &#252;ber die der Senat mit Einverst&#228;ndnis der Beteiligten nach den &#167;&#167; 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO ohne m&#252;ndliche Verhandlung entscheidet, ist nach Ma&#223;gabe des Urteilstenors &#252;berwiegend begr&#252;ndet.</p>\n    <p/>\n    <p><rd nr=\"30\"/>Das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts unterliegt der teilweisen Ab&#228;nderung. Denn die auf Verpflichtung der Beklagten, die Zeit der Ausbildung des Kl&#228;gers zum Fernmeldehandwerker von September 1970 bis August 1973 als ruhegehaltsf&#228;hige Dienstzeit anzuerkennen und die Versorgungsbez&#252;ge entsprechend dem sich so ergebenden Ruhegehaltssatz neu festzusetzen, gerichtete Klage ist zul&#228;ssig und dem Kl&#228;ger steht hinsichtlich der zwischen dem 15.9.1971 und dem 13.8.1973 liegenden Ausbildungszeit ein Anspruch auf Neubescheidung seines Antrags, diesen Ausbildungsabschnitt als weitere ruhegehaltsf&#228;hige Dienstzeit anzuerkennen, und - soweit eine Anerkennung als ruhegehaltsf&#228;hig erfolgt - auf Neufestsetzung des Ruhegehaltssatzes zu. Der das Begehren des Kl&#228;gers insgesamt ablehnende Bescheid der Beklagten vom 25.1.2011 und der Widerspruchsbescheid vom 10.8.2011 sind, soweit sie die Ber&#252;cksichtigungsf&#228;higkeit des vorbezeichneten Ausbildungsabschnitts als ruhegehaltsf&#228;hige Dienstzeit verneinen, rechtswidrig und verletzen den Kl&#228;ger in seinen Rechten.</p>\n    <p/>\n    <p><rd nr=\"31\"/>Der Anspruch des Kl&#228;gers auf Neubescheidung seines Antrags, die Mindestzeit seiner Ausbildung zum Fernmeldehandwerker, soweit er diese nach Vollendung seines 17. Lebensjahres erbracht hat, als ruhegehaltsf&#228;hige Dienstzeit anzuerkennen, leitet sich aus &#167; 12 Abs. 1 BeamtVG in Verbindung mit den laufbahnrechtlichen Regelungen, die zur Zeit seiner Ausbildung gegolten haben, her. Dies ergibt sich aus Sinn und Zweck der genannten Vorschrift (1) und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Auslegung des Tatbestandsmerkmals der &#8222;au&#223;er der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung&#8220; (2). Nach den damit ma&#223;geblichen laufbahnrechtlichen Regelungen des &#167; 17 Abs. 1 BBG (Fassungen vom 22.10.1965 und vom 17.7.1971) und der &#167;&#167; 17 Abs. 1 und Abs. 2 BLV 1970, 15 Nr. 1 <noindex>BLVbF</noindex> kann die vorbezeichnete Ausbildungszeit des Kl&#228;gers als ruhegehaltsf&#228;hige Dienstzeit ber&#252;cksichtigt werden (3). Die Anerkennung als ruhegehaltsf&#228;hige Dienstzeit steht im pflichtgem&#228;&#223;en Ermessen der Beklagten (4).</p>\n    <p/>\n    <p><rd nr=\"32\"/>1. Nach &#167; 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG kann die nach Vollendung des 17. Lebensjahres verbrachte Mindestzeit der au&#223;er der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung als ruhegehaltsf&#228;hige Dienstzeit ber&#252;cksichtigt werden. F&#252;r den Fall, dass die allgemeine Schulbildung durch eine andere Art der Ausbildung ersetzt wird, steht diese nach &#167; 12 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG der Schulbildung gleich, kann also nicht als ruhegehaltsf&#228;hig ber&#252;cksichtigt werden.</p>\n    <p/>\n    <p><rd nr=\"33\"/>Der Zweck des &#167; 12 Abs. 1 BeamtVG besteht - ebenso wie dies hinsichtlich des &#167; 28 Abs. 3 BBesG gilt - darin, Versorgungsl&#252;cken zu schlie&#223;en. Einem erst im vorger&#252;ckten Lebensalter in das Beamtenverh&#228;ltnis &#252;bernommenen Beamten soll ann&#228;hernd die Versorgung erm&#246;glicht werden, die er erhalten w&#252;rde, wenn er sich w&#228;hrend der fraglichen Zeit, in der er die besondere Eignung f&#252;r die Wahrnehmung seines sp&#228;teren Amtes erlangt hat, bereits im Beamtenverh&#228;ltnis befunden h&#228;tte.(st&#228;ndige Rechtsprechung, u.a. BVerwG, Urteil vom 11.12.2008 - 2 C 9/08 -, juris Rdnr. 15 m.w.N.) Die Vorschrift will die Benachteiligung derjenigen Beamten, bei denen &#252;ber die allgemeine Schulbildung hinaus eine zus&#228;tzliche Vorbildung oder praktische T&#228;tigkeit als Eingangsvoraussetzung gefordert ist, gegen&#252;ber den Beamten ausgleichen, die unmittelbar nach dem Schulabschluss in das Beamtenverh&#228;ltnis eintreten und damit bereits von einem fr&#252;heren Zeitpunkt an ruhegehaltsf&#228;hige Dienstzeiten erwerben k&#246;nnen.(BVerwG, Urteil vom 1.9.2005 &#8211; 2 C 28/04 -, juris Rdnr. 14)</p>\n    <p/>\n    <p><rd nr=\"34\"/>2. Der Zielsetzung, besagte Versorgungsl&#252;cken zumindest ann&#228;hernd zu schlie&#223;en, tr&#228;gt das Bundesverwaltungsgericht bei der Auslegung des vorbezeichneten Tatbestandsmerkmals der au&#223;er der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung im Sinne des &#167; 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 BeamtVG bzw. des insoweit gleichlautenden &#167; 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BBesG Rechnung, indem es insoweit als ma&#223;geblich erachtet, ob die Ausbildung nach den laufbahnrechtlichen Regelungen, die zur Zeit ihrer Ableistung gegolten haben, neben der allgemeinen Schulbildung zur &#220;bertragung des ersten statusrechtlichen Amtes als allgemeine normative Einstellungsvoraussetzung erforderlich war.(neuestens BVerwG, Beschluss vom 5.12.2011 - 2 B 103/11 -, juris Rdnr. 11 m.w.N.) Dem ist zuzustimmen.</p>\n    <p/>\n    <p><rd nr=\"35\"/>Nur das Abstellen auf diesen Zeitpunkt gew&#228;hrleistet, dass der erst sp&#228;ter in das Beamtenverh&#228;ltnis &#252;bernommene Beamte ann&#228;hernd die Versorgung erh&#228;lt, die er erhalten w&#252;rde, wenn er sich w&#228;hrend der Zeit, in der er die besondere Eignung f&#252;r die Wahrnehmung seines sp&#228;teren Amtes erlangt hat, bereits im Beamtenverh&#228;ltnis befunden h&#228;tte. Allein so kann eine Benachteiligung der Beamten einer technischen Fachrichtung ihrer Laufbahngruppe, die vor der Berufung in das Beamtenverh&#228;ltnis eine praktische Ausbildung au&#223;erhalb des &#246;ffentlichen Dienstes durchlaufen m&#252;ssen, im Verh&#228;ltnis zu den Beamten der allgemeinen Verwaltung dieser Laufbahngruppe ausgeglichen werden, die unmittelbar nach dem Erwerb der f&#252;r die Laufbahnbef&#228;higung ausreichenden allgemeinen Schulbildung in ein Beamtenverh&#228;ltnis &#252;bernommen werden k&#246;nnen.</p>\n    <p/>\n    <p><rd nr=\"36\"/>Diese Rechtsprechung &#252;berzeugt und hat zur Folge, dass sich f&#252;r die Festlegung, welche Laufbahnregelungen rechtlich ma&#223;geblich sind, Unterschiede ergeben je nachdem, ob es um die Berufung in das Beamtenverh&#228;ltnis, also darum geht, welche Ausbildungsanforderungen als Regelzugangsvoraussetzungen f&#252;r eine bestimmte Laufbahn zur Erm&#246;glichung der Berufung in das Eingangsamt erf&#252;llt sein m&#252;ssen, oder ob es um die besoldungs- bzw. versorgungsrechtliche Ber&#252;cksichtigungsf&#228;higkeit von Ausbildungszeiten geht. Welchen Regelzugangsvoraussetzungen ein Einstellungsbewerber gen&#252;gen muss, richtet sich naturgem&#228;&#223; ausschlie&#223;lich nach den zur Zeit der angestrebten Einstellung geltenden laufbahnrechtlichen Regelungen. Hinsichtlich der Ruhegehaltsf&#228;higkeit von Ausbildungszeiten bzw. der Ber&#252;cksichtigungsf&#228;higkeit im Rahmen der Festsetzung des Besoldungsdienstalters ist hingegen zur Vermeidung von Versorgungsl&#252;cken auf die Erforderlichkeit der Ausbildung nach den zur Zeit ihrer Ableistung geltenden laufbahnrechtlichen Regelungen abzustellen. Letzteres hat das Bundesverwaltungsgericht schon in den sechziger Jahren und seither in einer Vielzahl von Entscheidungen auch aus neuerer Zeit betont(BVerwG, Urteile vom 30.5.1967 - II C 27/67 -, juris Rdnrn. 20 ff., vom 28.4.1983 - 2 C 97/81 -, juris Rdnrn. 16 ff., vom 15.9.1994 - 2 C 16/93 -, juris Rdnr. 15, vom 26.9.1996 - 2 C 28/95 -, juris Rdnr. 17, vom 29.9.2005 - 2 C 33/04 -, juris Rdnr. 9, vom 28.2.2007 - 2 C 18/06 -, juris Rdnrn. 20 ff., und vom 11.12.2008, a.a.O., Rdnr. 16; Beschl&#252;sse vom 20.7.1989 - 2 B 33/88 -, juris Rdnr. 4, und vom 5.12.2011, a.a.O., Rdnr. 11) und ausweislich der in diesen Entscheidungen wiedergegebenen Sachverhalte konsequent umgesetzt.</p>\n    <p/>\n    <p><rd nr=\"37\"/>Aus den beiden Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.9.1991(BVerwG, Urteile vom 19.9.1991 - 2 C 34/89&#160;&#160;und 2 C 37/89 -, jeweils juris) und seinem Beschluss vom 13.1.1992(BVerwG, Beschluss vom 13.1.1992 &#8211; 2 B 90/91 -, juris) kann nicht hergeleitet werden, dass es sich von dieser st&#228;ndigen Praxis gel&#246;st haben k&#246;nnte. In diesen Entscheidungen, die es selbst mehrfach als Beleg f&#252;r seine st&#228;ndige Praxis zitiert, scheint das Bundesverwaltungsgericht abweichend von seiner fr&#252;heren und insbesondere auch sp&#228;teren Rechtsprechung nicht auf das zur Zeit der Ausbildung geltende Laufbahnrecht, sondern auf die Regelzugangsvoraussetzungen zur Zeit der Berufung in das Beamtenverh&#228;ltnis abzustellen. So hat das Bundesverwaltungsgericht in den Urteilen vom 19.9.1991 die Anrechenbarkeit einer in den siebziger Jahren absolvierten Lehre auf das Besoldungsdienstalter jeweils verneint, weil zur Zeit der in den achtziger Jahren vollzogenen Berufung in das Beamtenverh&#228;ltnis einer Laufbahn des mittleren Dienstes einer besonderen Fachrichtung der Abschluss einer Realschule als Zugangsvoraussetzung normiert war, wobei dieser durch eine abgeschlossene Lehre und den erfolgreichen Besuch einer Hauptschule ersetzt werden konnte. Daher sei die Lehre der f&#252;r den Zugang zur Laufbahn des mittleren Dienstes erforderlichen Schulbildung zuzurechnen und nicht als zus&#228;tzliche anrechenbare Ausbildungszeit anzusehen. Anderes ergebe sich nicht aus der noch unter der Geltung der Bundeslaufbahnverordnung von 1970 erlassenen Laufbahnvorschrift DS 049, nach welcher als Vorbildungsvoraussetzung f&#252;r die Einstellung als Reservelokomotivf&#252;hreranw&#228;rter (mittlerer Dienst einer besonderen Fachrichtung) noch der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule und eine f&#252;r die Laufbahn f&#246;rderliche abgeschlossene Berufsausbildung ausreichten. Denn dort sei nur der Zugang zur Laufbahn des mittleren Dienstes, nicht aber die Frage geregelt, was unter allgemeiner Schulbildung im Sinne des Besoldungsrechts zu verstehen sei. In dem bereits genannten Beschluss vom 13.1.1992 hat das Bundesverwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Urteile vom 19.9.1991 die laufbahnrechtlichen Anforderungen in ihrer &#8222;heutigen, seit 1976 geltenden Fassung&#8220; als ma&#223;geblich f&#252;r die Anrechenbarkeit einer Lehre auf die ruhegehaltsf&#228;hige Dienstzeit bezeichnet, wobei sich der Begr&#252;ndung nicht entnehmen l&#228;sst, wann die fragliche Ausbildung abgeleistet wurde und ob es um eine Einstellung in den mittleren Dienst der allgemeinen oder einer besonderen Fachrichtung ging.</p>\n    <p/>\n    <p><rd nr=\"38\"/>Aus Sicht des Senats ist anhand des ver&#246;ffentlichten Inhalts der Entscheidungen vom 19.9.1991 und vom 13.1.1992 nicht nachvollziehbar, woraus sich die im Vergleich mit allen sonstigen einschl&#228;gigen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts festzustellende unterschiedliche rechtliche Handhabung erkl&#228;ren k&#246;nnte. Insbesondere scheint die Argumentation des Bundesverwaltungsgerichts die Unterscheidung, die nach den laufbahnrechtlichen Regelungen zwischen den Laufbahnen des allgemeinen mittleren Dienstes und des mittleren Dienstes einer besonderen Fachrichtung vorzunehmen ist, zu verwischen. Insofern gilt, dass &#8211; wie noch auszuf&#252;hren sein wird &#8211; sowohl f&#252;r die Zeit vor dem 1.1.1980 wie auch f&#252;r die Folgezeit unterschiedliche Anforderungen zu beachten sind. Denn sobald eine Laufbahn eine technische oder sonstige Fachbildung voraussetzt, ist diese neben oder anstelle der allgemeinen Vorbildung nachzuweisen. Ob diese Differenzierung in den Entscheidungen vom 19.9.1991 und vom 13.1.1992 zum Tragen gekommen ist, erscheint fraglich, bedarf aber letztlich im vorliegenden Zusammenhang keiner Vertiefung. Denn das Bundesverwaltungsgericht hat seine urspr&#252;ngliche &#8211; bereits in den sechziger Jahren entwickelte &#8211; Linie, wonach auf die laufbahnrechtlichen Anforderungen zur Zeit der Ausbildung abzustellen ist, in allen sp&#228;teren Entscheidungen erneut aufgegriffen und fortgef&#252;hrt. Mithin ist die besoldungs- und versorgungsrechtlich relevante Frage, ob eine Ausbildung die allgemeine Schulbildung ersetzt oder neben dieser &#8222;vorgeschrieben&#8220; ist, nach dem aktuellen Stand der h&#246;chstrichterlichen Rechtsprechung gekl&#228;rt. Entscheidend ist hiernach, ob die Ausbildung nach den laufbahnrechtlichen Regelungen zur Zeit ihrer Ableistung zur &#220;bertragung des ersten statusrechtlichen Amtes neben der allgemeinen Schulbildung erforderlich war.(so ausdr&#252;cklich BVerwG, Urteil vom 26.9.1996, a.a.O., und Beschluss vom 5.12.2011, a.a.O.)</p>\n    <p/>\n    <p><rd nr=\"39\"/>Dem kann die Beklagte auch nicht mit Erfolg das ihrerseits vorgelegte Urteil des Oberverwaltungsgerichts Schleswig-Holstein vom 17.7.2002 &#8211; 3 L 97/01 &#8211; entgegenhalten, das sich mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.9.1996 &#8211; 2 C 28/95 &#8211;, dem die dortige erste Instanz gefolgt war, auseinander setzt. Dieses obergerichtliche Urteil &#252;berzeugt nicht. Das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein meint anders als das Bundesverwaltungsgericht in seinem vorbezeichneten Urteil, nicht die Rechtslage zur Zeit der Ausbildung, sondern diejenige zur Zeit der Einstellung in das Beamtenverh&#228;ltnis sei f&#252;r die Frage, ob eine Ausbildung neben der allgemeinen Schulbildung vorgeschrieben ist oder diese ersetzt, ma&#223;geblich. Es f&#252;hrt ohne n&#228;here Begr&#252;ndung aus, nach Sinn und Zweck des &#167; 12 Abs. 1 BeamtVG, der Gesetzessystematik und aus der Natur der Sache heraus sei auf den Zeitpunkt des Eintritts in das Beamtenverh&#228;ltnis abzustellen. Dabei werden Sinn und Zweck der Vorschrift nicht dargelegt(vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 11.12.2008, a.a.O., vom 24.9.2009 &#8211; 2 C 63/08 &#8211;, juris Rdnrn. 25 f., und vom 27.1.2011 &#8211; 2 C 4/10 &#8211;, juris Rdnrn. 18 ff.) und die Gesetzessystematik nicht erl&#228;utert. Es findet sich lediglich eine Zusammenstellung von Verwaltungsvorschriften, die in diesem Zusammenhang nicht ma&#223;geblich sein k&#246;nnen. Das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein h&#228;lt der ersten Instanz ohne Erl&#228;uterung vor, sie habe ihre Meinung sachlich nicht begr&#252;ndet, sondern sich lediglich auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.9.1996 berufen. Dort hei&#223;e es zwar, dass die Regelungen zur Zeit der Ausbildung ma&#223;geblich seien, indes habe das Bundesverwaltungsgericht in dieser Entscheidung selbst unter anderem auf das Bundesbeamtengesetz in einer im Verh&#228;ltnis zur Zeit der Ausbildung sp&#228;teren Fassung abgestellt.</p>\n    <p/>\n    <p><rd nr=\"40\"/>Diese Kritik greift nicht. In dem vom Bundesverwaltungsgericht am 26.9.1996 entschiedenen Fall ging es in tats&#228;chlicher Hinsicht um zwei unterschiedliche Fragestellungen, erstens um die Ber&#252;cksichtigungsf&#228;higkeit der Lehrzeit von April 1952 bis September 1955 und zweitens um die Ber&#252;cksichtigungsf&#228;higkeit von zwei Praktika im Verlauf des Jahres 1957. Das Bundesverwaltungsgericht hat beide Fragestellungen differenziert betrachtet und folgerichtig &#8222;unter anderem&#8220;&#8211; n&#228;mlich hinsichtlich der Praktika &#8211; auf die Rechtslage im Jahr 1957 abgestellt. Es ging damals um eine Besch&#228;ftigung im gehobenen Dienst, wobei der dortige Kl&#228;ger seine allgemeine Schulausbildung mit dem Volksschulabschluss beendet hatte. Seine Lehrzeit ersetzte daher den schon zur Zeit der Lehre als Regelzugangsvoraussetzung f&#252;r den gehobenen Dienst erforderlichen (damals aber auch ausreichenden) Mittelschulabschluss. Eine Anrechnungsf&#228;higkeit der Lehrzeit wurde deshalb zutreffend verneint. Ber&#252;cksichtigungsf&#228;hig waren indes die beiden nach dem 30.7.1957 geleisteten Praktika, weil nach &#167; 20 Abs. 1 BBG a.F. f&#252;r die gehobene technische Laufbahn eine weitere technische Fachausbildung, der die Praktika zuzuordnen waren, erforderlich war. Damit geht der Vorhalt, das Bundesverwaltungsgericht habe entgegen seiner eigenen rechtlichen Vorgabe der Ma&#223;geblichkeit der Rechtslage zur Zeit der Lehre &#8222;unter anderem&#8220; auf die Rechtslage nach Beendigung der Lehre abgestellt, fehl.</p>\n    <p/>\n    <p><rd nr=\"41\"/>Ebensowenig verf&#228;ngt die Bemerkung, das Bundesverwaltungsgericht habe sich nicht ausdr&#252;cklich mit der Frage auseinandergesetzt, auf welche Rechtslage abzustellen sei, wenn sich die beamtenrechtlichen Laufbahnvorschriften zwischen Beendigung der ma&#223;geblichen Ausbildung und Eintritt in das Beamtenverh&#228;ltnis &#228;ndern. &#220;berhaupt nur unter der Pr&#228;misse einer solchen &#196;nderung der Rechtslage stellt sich die aufgeworfene Frage nach dem ma&#223;geblichen Zeitpunkt. Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht ausdr&#252;cklich vorgegeben, dass die laufbahnrechtlichen Regelungen zur Zeit der Ableistung der jeweiligen Ausbildung entscheidend sind und diesen Grundsatz dann fallbezogen differenziert nach den strittigen unterschiedlichen Ausbildungsphasen konsequent umgesetzt.</p>\n    <p/>\n    <p><rd nr=\"42\"/>Der weitere Vorwurf, das Bundesverwaltungsgericht habe seine Entscheidung vom 26.9.1996 jedenfalls nicht schl&#252;ssig begr&#252;ndet, verkennt, dass das Bundesverwaltungsgericht in dieser Entscheidung seine st&#228;ndige bereits seit den sechziger Jahren praktizierte Rechtsprechung(BVerwG, Urteile vom 30.5.1967, a.a.O., Rdnrn. 19 f. zur Parallelproblematik der Berechnung des Besoldungsdienstalters, und vom 28.4.1983, a.a.O; ferner Beschluss vom 20.7.1989, a.a.O.) aufgegriffen und dies ausdr&#252;cklich klargestellt hat, so dass das Erfordernis einer erneuten eingehenden Begr&#252;ndung nicht bestand. Demgegen&#252;ber bleibt das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein f&#252;r seine abweichende Rechtsansicht jede sachliche Begr&#252;ndung schuldig und reduziert seine Argumentation auf die Behauptung, f&#252;r die Gegenansicht der ersten Instanz und des Bundesverwaltungsgerichts erg&#228;ben sich weder aus Wortlaut noch aus Sinn und Zweck des &#167; 12 Abs. 1 BeamtVG hinreichende Anhaltspunkte. Inwiefern diese als solche anerkannten Auslegungskriterien allerdings seine eigene Auffassung st&#252;tzen sollen, bleibt offen.</p>\n    <p/>\n    <p><rd nr=\"43\"/>Der beklagtenseits vorgelegte Beschluss des Nieders&#228;chsischen Oberverwaltungsgerichts vom 14.3.2013 &#8211; 5 LA 281/12 &#8211; vermag den Rechtsstandpunkt der Beklagten ebenfalls nicht, auch nicht implizit, zu st&#252;tzen. Dieser Beschluss setzt sich mit der Frage, ob es f&#252;r eine Ber&#252;cksichtigungsf&#228;higkeit nach &#167; 12 Abs. 1 BeamtVG auf die laufbahnrechtlichen Regelungen zur Zeit der Ausbildung oder zur Zeit der Einstellung ankommt, nicht auseinander. Nach den einschl&#228;gigen Ausf&#252;hrungen des Nieders&#228;chsischen Oberverwaltungsgerichts kann davon ausgegangen werden, dass der dortige Kl&#228;ger diese Frage in seinem Vorbringen zur Begr&#252;ndung seines Zulassungsantrags nicht problematisiert hatte und sie daher im Zulassungsverfahren nicht Streitstoff war (&#167; 124 a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO). Dort wurde offenbar allein um die Relevanz einer nach Daf&#252;rhalten des Kl&#228;gers durch die Ableistung des Grundwehrdienstes vor der Verbeamtung verz&#246;gerten Einstellung gestritten.</p>\n    <p/>\n    <p><rd nr=\"44\"/>Schlie&#223;lich l&#228;sst sich aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber anl&#228;sslich der Versch&#228;rfung der Anforderungen an die allgemeine Schulbildung als Voraussetzung f&#252;r die Einstellung unter anderem in den mittleren Dienst durch das Zweite Gesetz zur &#196;nderung beamtenrechtlicher Vorschriften vom 18.8.1976 gem&#228;&#223; Art. 4 Nr. 4 f&#252;r eine &#220;bergangszeit bis zum 31.12.1979 Einstellungen nach Ma&#223;gabe der alten Anforderungen zugelassen hat, kein Argument f&#252;r die Sichtweise der Beklagten herleiten. Denn durch diese &#220;bergangsregelung wurde verhindert, dass Interessenten f&#252;r eine Beamtenlaufbahn, die ihre Schulbildung an den alten Vorgaben orientiert und in Unkenntnis der k&#252;nftigen Anforderungen bereits ganz oder weitgehend abgeschlossen hatten, der Zugang zum Beamtentum unvermittelt erheblich erschwert wird.</p>\n    <p/>\n    <p><rd nr=\"45\"/>Nach alldem ist daran festzuhalten, dass die Frage, ob die Zeit der Ausbildung des Kl&#228;gers als ruhegehaltsf&#228;hige Dienstzeit ber&#252;cksichtigt werden kann, nach Ma&#223;gabe der laufbahnrechtlichen Regelungen, die zur Zeit der Ausbildung gegolten haben, zu entscheiden ist.</p>\n    <p/>\n    <p><rd nr=\"46\"/>3. W&#228;hrend der Zeit der Ausbildung des Kl&#228;gers zum Fernmeldehandwerker bestimmte &#167; 17 Nr. 1 BBG zun&#228;chst in der Fassung vom 22.10.1965 (BGBl. I, S. 1776) und sp&#228;ter in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.7.1971 (BGBl. I., S. 1181) als Voraussetzung f&#252;r die Laufbahnen des mittleren Dienstes den erfolgreichen Besuch einer Volksschule und sah &#167; 20 Abs. 1 BBG in der jeweiligen Fassung vor, dass die f&#252;r eine Laufbahn erforderliche technische oder sonstige Fachbildung neben oder anstelle der allgemeinen Vorbildung - insofern war als Legaldefinition &#167; 17 in Bezug genommen - nachzuweisen ist. Auf der Grundlage der Erm&#228;chtigung des &#167; 15 BBG galten f&#252;r Beamte der allgemeinen Verwaltung im Einzelnen die Vorgaben der Verordnung &#252;ber die Laufbahnen der Bundesbeamten vom 27.4.1970 (BGBl. I, S. 422), ge&#228;ndert durch die Verordnung vom 14.9.1972 (BGBl. I, S. 1765) - BLV 1970 -, und hinsichtlich der Beamten in Laufbahnen besonderer Fachrichtungen die Regelungen der Verordnung &#252;ber die Beamten in Laufbahnen besonderer Fachrichtungen vom 27.4.1970 (BGBl. I, S. 431), ge&#228;ndert durch die Verordnung vom 14.9.1972 (BGBl. I, S. 1767) - <noindex>BLVbF</noindex> -. Nach der f&#252;r den allgemeinen mittleren Dienst geltenden Vorschrift des &#167; 17 Abs. 1 BLV 1970 konnte in den Vorbereitungsdienst dieser Laufbahn eingestellt werden, wer mindestens eine Hauptschule mit Erfolg besucht hatte oder eine entsprechende Schulbildung besa&#223;. Abs. 2 der Vorschrift sah vor, dass Bewerber f&#252;r Laufbahnen des technischen Dienstes au&#223;erdem die vorgeschriebenen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachweisen mussten, was u.a. durch eine bestandene Gesellenpr&#252;fung in einem der betreffenden Fachrichtung entsprechenden Handwerk geschehen konnte. Dementsprechend lie&#223; &#167; 15 Nr. 1 <noindex>BLVbF</noindex> hinsichtlich der Schulbildung als Mindestbef&#228;higungsanforderung f&#252;r den mittleren Dienst einer besonderen Fachrichtung das Zeugnis &#252;ber den erfolgreichen Besuch einer Hauptschule oder eine entsprechende Schulbildung gen&#252;gen und forderte daneben den Nachweis der erforderlichen technischen Bef&#228;higung, etwa durch Vorlage des Zeugnisses &#252;ber die Gesellenpr&#252;fung in einem der betreffenden Fachrichtung entsprechenden Handwerk.</p>\n    <p/>\n    <p><rd nr=\"47\"/>Damit war zur Zeit der Ausbildung des Kl&#228;gers klar geregelt, welche allgemeine Vorbildung - n&#228;mlich der erfolgreiche Abschluss der Volks- bzw. Hauptschule - Mindestvoraussetzung f&#252;r die Einstellung in den mittleren Dienst war, und dass Bewerber f&#252;r Laufbahnen des technischen Dienstes au&#223;erdem die vorgeschriebenen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten - etwa durch eine bestandene Gesellenpr&#252;fung - nachzuweisen hatten, also eine entsprechende Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben mussten. Ihnen wurde mithin als Voraussetzung f&#252;r die &#220;bertragung des ersten statusrechtlichen Amtes dieser Laufbahngruppe neben der allgemeinen Vorbildung in Gestalt des Hauptschulabschlusses eine besondere Eignung abverlangt, die sie unter anderem - wie im Fall des Kl&#228;gers geschehen - durch eine abgeschlossene Berufsausbildung erlangen konnten.</p>\n    <p/>\n    <p><rd nr=\"48\"/>Ge&#228;ndert haben sich die Anforderungen an die Mindestbef&#228;higung f&#252;r die Einstellung in den allgemeinen mittleren Dienst und in den mittleren Dienst einer besonderen Fachrichtung erst mit Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur &#196;nderung beamtenrechtlicher Vorschriften vom 18.8.1976 (BGBl. I, S. 2209) am 1.9.1976, durch welches &#167; 17 BBG dahingehend neu gefasst wurde, dass f&#252;r die Laufbahnen des mittleren Dienstes mindestens der Realschulabschluss oder der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule und eine f&#246;rderliche abgeschlossene Berufsausbildung gefordert wurden, wobei Einstellungen nach Ma&#223;gabe der alten Bef&#228;higungsvoraussetzungen gem&#228;&#223; Art. 4 Nr. 1 des vorgenannten &#196;nderungsgesetzes zun&#228;chst &#252;bergangsweise bis zum 31.12.1979 m&#246;glich blieben. Demgem&#228;&#223; sah auch die Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung vom 15.11.1978 (BGBl. I, S. 1763) als Einstellungsvoraussetzung f&#252;r den mittleren Dienst einen Realschulabschluss, ersatzweise einen Hauptschulabschluss und eine f&#246;rderliche abgeschlossene Berufsausbildung vor (&#167; 19 Nrn. 1 und 2 BLV 1978). Zus&#228;tzliche Einstellungsvoraussetzung f&#252;r eine Laufbahn des mittleren Dienstes einer besonderen Fachrichtung war nach &#167; 35 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 und Abs. 4 BLV 1978 nunmehr eine mindestens zweij&#228;hrige hauptberufliche T&#228;tigkeit in der jeweiligen Fachrichtung.</p>\n    <p/>\n    <p><rd nr=\"49\"/>Zur Zeit der erst nach dem 1.1.1980 erfolgten Einstellung des Kl&#228;gers in den mittleren Dienst war damit Regelzugangsvoraussetzung sowohl f&#252;r die allgemeine Verwaltungslaufbahn wie auch f&#252;r besondere Fachrichtungen der Abschluss einer Realschule oder - ersatzweise - der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule und eine f&#246;rderliche abgeschlossene Berufsausbildung sowie bez&#252;glich besonderer Fachrichtungen eine mindestens zweij&#228;hrige hauptberufliche T&#228;tigkeit in der besonderen Fachrichtung. Diesen Anforderungen gen&#252;gte der Kl&#228;ger, wobei seine Berufsausbildung nach der zur Zeit seiner Berufung in das Beamtenverh&#228;ltnis ma&#223;geblichen Rechtslage zusammen mit dem erfolgreichen Besuch der Hauptschule den Realschulabschluss ersetzte, mithin einstellungsbezogen der seit dem 1.1.1980 erforderlichen allgemeinen Schulbildung zuzurechnen war.</p>\n    <p/>\n    <p><rd nr=\"50\"/>Dies &#228;ndert indes nach allem Gesagten nichts daran, dass sich die Ber&#252;cksichtigungsf&#228;higkeit seiner Berufsausbildung als ruhegehaltsf&#228;hige Dienstzeit nicht nach den Anforderungen zur Zeit seiner Einstellung, sondern nach den laufbahnrechtlichen Regelungen richtet, die w&#228;hrend der Ausbildung gegolten haben, also nach den Vorgaben des &#167; 17 Nr. 1 BBG in den gleichlautenden Fassungen vom 22.10.1965 und vom 17.7.1971 und des &#167; 17 Abs. 1 und Abs. 2 BLV 1970 sowie des &#167; 15 Nr. 1 <noindex>BLVbF</noindex>. Damit handelte es sich bei seiner Ausbildung zum Fernmeldehandwerker um eine au&#223;er der allgemeinen Vor-/Schulbildung vorgeschriebene Ausbildung, deren nach Vollendung des 17. Lebensjahres verbrachte Mindestzeit nach &#167; 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG als ruhegehaltsf&#228;hige Dienstzeit anerkannt werden kann.</p>\n    <p/>\n    <p><rd nr=\"51\"/>Der Kl&#228;ger ist am 15.9.1954 geboren und hat am 14.9.1971 das 17. Lebensjahr vollendet. Die sich hieran beginnend mit dem 15.9.1971 anschlie&#223;ende Restzeit der (mindestens) dreij&#228;hrigen Ausbildung kann daher als ruhegehaltsf&#228;hig ber&#252;cksichtigt werden.</p>\n    <p/>\n    <p><rd nr=\"52\"/>4. Die Anerkennung als ruhegehaltsf&#228;hig steht im pflichtgem&#228;&#223;en Ermessen der Beklagten.</p>\n    <p/>\n    <p><rd nr=\"53\"/>In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist insoweit gekl&#228;rt, dass das der Versorgungsbeh&#246;rde des Dienstherrn nach &#167; 12 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG er&#246;ffnete Ermessen entsprechend dem Zweck der Erm&#228;chtigung auszu&#252;ben ist und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten sind. Demgem&#228;&#223; muss eine Ermessensentscheidung &#252;ber die Anerkennung ber&#252;cksichtigungsf&#228;higer Vordienstzeiten nach &#167; 12 BeamtVG auf Erw&#228;gungen gest&#252;tzt sein, die im Hinblick auf den Wortlaut und den Zweck der gesetzlichen Regelung sachgerecht sind. Wie ausgef&#252;hrt verfolgt der Gesetzgeber mit &#167; 12 BeamtVG den Zweck, einem erst im vorger&#252;ckten Lebensalter in das Beamtenverh&#228;ltnis &#252;bernommenen Beamten ann&#228;hernd die Versorgung zu erm&#246;glichen, die er erhalten w&#252;rde, wenn er sich w&#228;hrend der fraglichen Zeit, in der er die besondere Eignung f&#252;r die Wahrnehmung seines sp&#228;teren Amtes erlangt hat, bereits im Beamtenverh&#228;ltnis befunden h&#228;tte. Dem Zweck der gesetzlichen Anrechnungsvorschriften entspricht daher eine Aus&#252;bung des Ermessens, die darauf angelegt ist, die gesetzlich vorgegebene versorgungsrechtliche Gleichstellung mit &#8222;Nur-Beamten&#8220; zu erreichen.(BVerwG, Urteile vom 27.1.2011, a.a.O., Rdnrn. 18 f. m.w.N., und vom 24.9.2009, a.a.O., Rdnrn. 25 f.) Da Versorgungsl&#252;cken geschlossen werden sollen, kann die Versorgungsbeh&#246;rde in die Ermessenserw&#228;gungen einstellen, ob und in welcher H&#246;he der Beamte aufgrund dieser Zeit bereits dem Ruhegehalt entsprechende Versorgungsanspr&#252;che erworben hat. Das gilt auch bei den vorgeschriebenen Ausbildungszeiten im Sinne des &#167; 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG, die der Beamte durchlaufen muss, um die besondere Eignung f&#252;r die &#220;bernahme in das Beamtenverh&#228;ltnis einer besonderen Fachrichtung zu erwerben. Handelt es sich um vorgeschriebene Ausbildungszeiten, die der Beamte nicht im Beamtenverh&#228;ltnis absolvieren kann, reduziert sich das Ermessen der Versorgungsbeh&#246;rde aufgrund des Gesetzeszwecks des &#167; 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG; die &#8222;Kann-Vorschrift&#8220; wird zu einer &#8220;Soll-Vorschrift&#8220;. Die Versorgungsbeh&#246;rde darf die Ber&#252;cksichtigung der vorgeschriebenen Ausbildungszeiten gem&#228;&#223; &#167; 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG nur dann ablehnen, wenn der Beamte aufgrund dieser Zeiten andere Versorgungsanspr&#252;che erworben hat.(BVerwG, Urteile vom 27.1.2011,a.a.O., Rdnr. 19, und vom 11.12.2008 &#8211; 2 C 9/08 &#8211;, juris Rdnr. 15)</p>\n    <p/>\n    <p><rd nr=\"54\"/>Die Beklagte hat sich in vorliegendem Verfahren nicht ausdr&#252;cklich dazu ge&#228;u&#223;ert, ob der eventuelle Erwerb anderweitiger Versorgungsanspr&#252;che nach ihrer Ermessenspraxis entscheidend f&#252;r die Anerkennung oder Nichtanerkennung grunds&#228;tzlich ber&#252;cksichtigungsf&#228;higer Ausbildungszeiten ist. Allerdings spricht die Aktenlage mit Gewicht daf&#252;r, dass die Ermessenspraxis der Beklagten dahin geht, Ausbildungszeiten, die nach Ma&#223;gabe des &#167; 12 Abs. 1 BeamtVG als ruhegehaltsf&#228;hige Dienstzeit ber&#252;cksichtigt werden k&#246;nnen, unabh&#228;ngig von ihrer Relevanz f&#252;r etwaige andere Versorgungsanspr&#252;che als ruhegehaltsf&#228;hig anzuerkennen. In diese Richtung weist insbesondere die dem Kl&#228;ger am 23. 4. 2008 erteilte Versorgungsauskunft, die (noch) vom Vorliegen der tatbestandsm&#228;&#223;igen Voraussetzungen des &#167; 12 Abs. 1 BeamtVG ausging und auf dieser Basis vorbehaltslos die Anerkennung der nach Vollendung des 17. Lebensjahres verbrachten Mindestausbildungszeit in Aussicht stellte. Dennoch ist die die Ermessenspraxis der Beklagte insoweit pr&#228;gende Handhabung der Aktenlage nicht mit letzter Sicherheit zu entnehmen.</p>\n    <p/>\n    <p><rd nr=\"55\"/>Hinzu tritt, dass fallbezogen derzeit nicht verbindlich feststeht, ob der Kl&#228;ger aufgrund seiner Ausbildungszeit &#252;berhaupt andere Versorgungsanspr&#252;che erworben hat. Bekannt ist lediglich, dass er am 20.11.2010 ein Formblatt &#8222;Erkl&#228;rung &#252;ber Rentenanspr&#252;che&#8220; ausgef&#252;llt und angegeben hat, weder Rentenleistungen zu erhalten noch bisher einen Antrag auf Gew&#228;hrung von Rentenleistungen gestellt zu haben; unter &#8222;3. Antragstellung&#8220; hatte er indes angekreuzt, dass er ca. vier Monate vor Vollendung des 65. Lebensjahres &#8211; also etwa im Mai 2019 &#8211; einen Rentenantrag bei der Landesversicherungsanstalt f&#252;r das Saarland stellen wird (Bl. 367 d. <noindex>Vwakte</noindex>/Personalakte des Kl&#228;gers). N&#228;heres hierzu ist nicht bekannt.</p>\n    <p/>\n    <p><rd nr=\"56\"/>Mit Blick auf die mithin nach derzeitigem Erkenntnisstand verbleibenden Unsicherheiten bez&#252;glich der Ermessenspraxis der Beklagten und die noch nicht gekl&#228;rte Frage, ob der Kl&#228;ger aufgrund seiner nach Vollendung des 17. Lebensjahres absolvierten Ausbildungszeit einen Rentenanspruch erworben hat, sieht der Senat davon ab, die Beklagte unmittelbar zur Anerkennung dieses Ausbildungsabschnitts als ruhegehaltsf&#228;hige Dienstzeit zu verpflichten und tr&#228;gt den prozessualen Gegebenheiten dadurch Rechnung, dass die im Tenor ausgesprochene Verpflichtung der Beklagten darauf beschr&#228;nkt wird, den verfahrensgegenst&#228;ndlichen Antrag des Kl&#228;gers erneut unter Ber&#252;cksichtigung der Rechtsauffassung des Senats zu verbescheiden. Es obliegt der Beklagten, eine insoweit nach ihrer Ermessenspraxis gegebenenfalls erforderliche Aufkl&#228;rung hinsichtlich eventueller Rentenanwartschaften des Kl&#228;gers im Vorfeld der Neubescheidung durchzuf&#252;hren.</p>\n    <p/>\n    <p><rd nr=\"57\"/>Mit dieser Ma&#223;gabe ist der Klage hinsichtlich der Ausbildungszeit vom 15.9.1971 bis zum Abschluss der Lehrzeit am 13.8.1973 in Gestalt der Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung stattzugeben. Ohne Erfolg bleibt die Klage indes hinsichtlich des noch vor Vollendung des 17. Lebensjahrs liegenden Ausbildungsabschnitts vom Beginn der Lehrzeit im September 1970 bis einschlie&#223;lich des 14.9.1971.</p>\n    <p/>\n    <p><rd nr=\"58\"/>Die Kostenentscheidung beruht auf &#167; 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und entspricht mit Blick auf die anteiligen Zeitabschnitte dem beiderseitigen Obsiegen beziehungsweise Unterliegen. Dabei ist nicht angezeigt, die Beschr&#228;nkung der Verpflichtung der Beklagten auf eine Neubescheidung des verfahrensgegenst&#228;ndlichen Antrags zum Anlass zu nehmen, den vom Kl&#228;ger zu tragenden Kostenanteil h&#246;her als geschehen zu bestimmen. Denn die dem Kl&#228;ger am 23.4.2008 erteilte Versorgungsauskunft der Beklagten spricht - wie ausgef&#252;hrt - daf&#252;r, dass deren st&#228;ndige Ermessenspraxis dahin geht, Ausbildungszeiten, die nach Ma&#223;gabe des &#167; 12 Abs. 1 BeamtVG als ruhegehaltsf&#228;hige Dienstzeit ber&#252;cksichtigt werden k&#246;nnen, auch als solche anzuerkennen.</p>\n    <p/>\n    <p><rd nr=\"59\"/>Die vorl&#228;ufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten ergibt sich aus den &#167;&#167; 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.</p>\n    <p/>\n    <p><rd nr=\"60\"/>Ein Grund f&#252;r die Zulassung der Revision liegt nicht vor (&#167;&#167; 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG).</p>\n    <p/>\n    <p><rd nr=\"61\"/><strong><span style=\"text-decoration:underline\">Beschluss</span></strong></p>\n    <p><rd nr=\"62\"/>Der Streitwert wird auch f&#252;r das Berufungsverfahren in Anwendung der &#167;&#167; 63 Abs. 2, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 10.4 der Empfehlungen des Streitwertkataloges f&#252;r die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf 2495,28 EUR festgesetzt.</p>\n    <p/>\n    <p><rd nr=\"63\"/>Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.</p>\n"
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