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    "file_number": "8 S 2606/06",
    "date": "2007-02-01",
    "created_date": "2019-01-07T10:18:04Z",
    "updated_date": "2020-12-10T14:08:30Z",
    "type": "Beschluss",
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    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des\nVerwaltungsgerichts Sigmaringen vom 20. Oktober 2006 - 9 K 790/06 -\nwerden zur&#252;ckgewiesen.</p>\n    <p>Die Antragsteller tragen die Kosten des\nBeschwerdeverfahrens.</p>\n    <p>Der Streitwert f&#252;r das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,-- EUR\nfestgesetzt.</p>\n  \n<h2>Gründe</h2>\n\n<table><tr><td>&#160;</td><td>    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>1&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n      <rd nr=\"1\"/>\n      Die zul&#228;ssigen Beschwerden haben keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, auf Antrag der Antragsteller die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die baurechtliche Verf&#252;gung der Antragsgegnerin vom 20.02.2006 wiederherzustellen, mit der ihnen unter Anordnung des Sofortvollzugs die Nutzung der gemieteten R&#228;umlichkeiten im Erdgeschoss des Geb&#228;udes ... als Wettb&#252;ro untersagt wird. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die eingehende und &#252;berzeugende Begr&#252;ndung des angefochtenen Beschlusses verwiesen, die sich der Senat zu Eigen macht (&#167; 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Die von den Antragstellern mit der Beschwerde dargelegten Gr&#252;nde, auf deren Pr&#252;fung der Senat nach &#167; 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschr&#228;nkt ist, geben keinen Anlass zur &#196;nderung des angefochtenen Beschlusses.\n    </td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>2&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n      <rd nr=\"2\"/>\n      Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Nutzugsuntersagung aller Voraussicht nach rechtm&#228;&#223;ig, weil das Wettb&#252;ro als Vergn&#252;gungsst&#228;tte betrieben werde, obwohl der Bebauungsplan &#8222;Marktplatz/Innenstadt II&#8220; vom 15.12.2005 eine solche ausschlie&#223;e. Wettb&#252;ros seien im Allgemeinen nicht nur darauf ausgerichtet, dass die Wette eingereicht und ein eventueller Gewinn kassiert werde, wie das etwa bei Toto-Lotto-Annahmestellen in Ladengesch&#228;ften der Fall sei. Vielmehr w&#252;rden Wettb&#252;ros gerade auch dazu aufgesucht, um sich dort bis zur Bekanntgabe des Ergebnisses laufender Wetten zu unterhalten und die Zeit auf angenehme Weise zu verbringen. Sie lockten damit - &#228;hnlich wie Spielhallen - ein auf Unterhaltung und Zeitvertreib ausgerichtetes Publikum an. Dass auch das Wettb&#252;ro der Antragsteller diesen &#8222;Vergn&#252;gungscharakter&#8220; aufweise, zeigten die Fotos der R&#228;umlichkeiten in der Bauakte, die Aufschluss &#252;ber deren Ausstattung g&#228;ben. Danach sei ein gro&#223;er Bildschirm vorhanden, auf dem etwa Fu&#223;ballspiele oder Pferderennen verfolgt werden k&#246;nnten, sowie mindestens ein Spielger&#228;t. Au&#223;erdem gebe es verschiedene Tische und St&#252;hle und einen Tresen.\n    </td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>3&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n      <rd nr=\"3\"/>\n      Die Antragsteller greifen die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts nicht an, wonach Wettb&#252;ros dann Vergn&#252;gungsst&#228;tten sind, wenn sie nicht nur Gelegenheit zur Abgabe von Wetten und zur Entgegennahme von Gewinnen, sondern zu einem wesentlichen Teil auch zur Unterhaltung und zum Spiel in der Zeit bis zur Bekanntgabe des Ergebnisses aktueller Wetten bieten (vgl. dazu VGH Bad.-W&#252;rtt., Beschluss vom 28.11.2006 - 3 S 2377/06 -, m.w.N. [juris]; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.09.1994 - 11 A 3309/92 -, BRS 56 Nr. 137; VG Minden, Beschluss vom 10.02.2006 - 1 L 69/06 - [juris]). Sie stellen auch nicht die Feststellung des Verwaltungsgerichts in Abrede, dass es sich bei ihrem Wettb&#252;ro mit der sich aus den Fotos in der Bauakte ergebenden Ausstattung um eine solche - den bauplanerischen Festsetzungen widersprechende - Vergn&#252;gungsst&#228;tte handle. Mit der Beschwerde machen sie vielmehr geltend, diese Ausstattung sei inzwischen so ver&#228;ndert worden, dass das Wettb&#252;ro einer Toto-Lotto-Annahmestelle ohne Unterhaltungscharakter vergleichbar sei. Tische und St&#252;hle sowie der Bildschirm seien entfernt worden. Es gebe lediglich noch vier hohe Tische im Raum, die Besuchern als Schreibunterlagen dienten. Der Verkauf von Erfrischungsgetr&#228;nken sei eingestellt worden. Der noch verbliebene Tresen diene nur dazu, die Wetten entgegen zu nehmen. Auf die Erwiderung der Antragsgegnerin, bei einem Ortstermin am 30.11.2006 sei festgestellt worden, dass zwar der gro&#223;e Flachbildschirm entfernt worden sei, jedoch nach wie vor zwei Bildschirme vorhanden seien, auf denen sich das aktuelle Wettgeschehen (aktuelle Gewinnquoten der laufenden Wetten) verfolgen lasse, und dass ferner Gewinnspielautomaten, ein Getr&#228;nkeautomat und eine Kaffeemaschine installiert seien, erkl&#228;rten die Antragsteller mit Schriftsatz vom 20.12.2006, dass ein Getr&#228;nkeausschank nicht mehr stattfinde und der auf der Theke befindliche Bildschirm nur noch die Ergebnisse von Hunderennen - ohne &#220;bertragung des Rennens selbst - zeige. Daneben seien nur noch drei PC&#8217;s f&#252;r die Internetnutzung sowie drei Spielautomaten vorhanden, die nur der Unterhaltung dienten, aber keine Gl&#252;cksspiele zulie&#223;en. Mit Ausnahme der St&#252;hle zur Internet- und Automatenbenutzung seien keine weiteren St&#252;hle mehr vorhanden; die Kunden, die eine Sportwette abgeben wollten, k&#246;nnten die Wettscheine an den Stehtischen ausf&#252;llen.\n    </td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>4&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n      <rd nr=\"4\"/>\n      Dieses Vorbringen gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Einsch&#228;tzung des Charakters des Wettb&#252;ros als Vergn&#252;gungsst&#228;tte. Dies gilt auch dann, wenn davon abgesehen wird, die Antragsteller hinsichtlich der erst nach Ablauf der Beschwerdebegr&#252;ndungsfrist vorgebrachten neuen Tatsachen zu einer - nochmaligen - Ver&#228;nderung der Ausstattung des Wettb&#252;ros auf einen Antrag nach &#167; 80 Abs. 7 VwGO zu verweisen (vgl. VGH Bad.-W&#252;rtt., Beschl. vom 8.6.2006 - 11 S 2135/05 -, NVwZ-RR 2006, 849). Denn es ist nicht erkennbar, dass das Wettb&#252;ro infolge dieser Ver&#228;nderungen bei der Ausstattung seinen Unterhaltungscharakter verloren hat. W&#228;hrend das Verwaltungsgericht nur von (mindestens) einem Spielger&#228;t ausgegangen ist, sind nunmehr nach Angaben der Antragsteller selbst drei Spielger&#228;te vorhanden. Diese dienen der Befriedigung der Spielleidenschaft auch dann, wenn sie keine Gewinnm&#246;glichkeiten bieten. Hinzu kommt, dass auch die drei PC&#180;s zu Spielzwecken genutzt werden k&#246;nnen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 09.03.2005&#160; - 6 C 11.04 -, DVBl. 2005, 1256: Internet-Caf&#233; als Spielhalle); die Antragsteller haben nicht dargetan, welche Funktion diese Ger&#228;te sonst haben sollten. Ihr Wettb&#252;ro ist mithin nach wie vor wesentlich darauf ausgerichtet, dem &#8222;Wettpublikum&#8220; Gelegenheit zu Spiel und Unterhaltung zu geben. Nach dem Ma&#223;stab, den das Verwaltungsgericht zur Einordnung von Wettb&#252;ros als Vergn&#252;gungsst&#228;tten angewandt und den die Antragsteller nicht mit der Beschwerde angegriffen haben, sprechen allein die zwischenzeitlich vorgenommenen Ver&#228;nderungen bei der Ausstattung nicht dagegen, das Wettb&#252;ro der Antragsteller nach wie vor als Vergn&#252;gungsst&#228;tte zu qualifizieren.\n    </td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>5&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n      <rd nr=\"5\"/>\n      Unabh&#228;ngig davon ist die Nutzungsuntersagung hier aller Voraussicht nach (auch) deshalb rechtm&#228;&#223;ig, weil die Antragsteller noch keine konkrete Beschreibung der geplanten Nutzung vorgelegt und deren Genehmigung beantragt haben. Eine genehmigungsbed&#252;rftige bauliche Nutzung, deren Genehmigungsf&#228;higkeit nicht ohne weiteres, sondern erst aufgrund weiterer Ermittlungen festgestellt werden kann, darf gem&#228;&#223; &#167; 65 Satz 2 LBO wegen formeller Baurechtswidrigkeit vorl&#228;ufig bis zur endg&#252;ltigen Kl&#228;rung der Zul&#228;ssigkeit der Nutzung im Baugenehmigungsverfahren untersagt werden. Mit dieser Zielrichtung erf&#252;llt die vorl&#228;ufige Nutzungsuntersagung dieselben Aufgaben, wie sie der Baueinstellung zukommt. Sie verschafft der gesetzlich vorgeschriebenen Pr&#228;ventivkontrolle Geltung und verhindert, dass der rechtsuntreue B&#252;rger Nutzungsvorteile gegen&#252;ber den B&#252;rgern erh&#228;lt, die das Genehmigungsverfahren betreiben. Diese &#246;ffentlichen Belange &#252;berwiegen das private Nutzungsinteresse, weil im Unterschied zur endg&#252;ltigen Nutzungsuntersagung keine vollendeten Tatsachen geschaffen werden (vgl. VGH Bad.-W&#252;rtt., Beschluss vom 29.07.1991 - 3 S 1777/91 -, VGH BW-Ls, Beilage 10, B 3 und Urteil vom 22.09.1989 - 5 S 3086/88 -, NVwZ 1990, 480; Sauter, LBO, 3. Aufl., &#167; 65 RdNr. 100 ff.; vgl. auch Beschluss des Senats vom 22.01.1996 - 8 S 2964/95 -, VBlBW 1996, 300 und VGH Bad.-W&#252;rtt., Urteil vom 24.07.2002 - 5 S 149/01 -, ESVGH 53, 30 zur Voraussetzung materieller Illegalit&#228;t bei endg&#252;ltiger Nutzungsuntersagung). Eine solche vorl&#228;ufige Nutzungsuntersagung ist zur Sicherung der oben genannten &#246;ffentlichen Belange auch in aller Regel f&#252;r sofort vollziehbar zu erkl&#228;ren (vgl. Beschl. des Senats vom 10.02.2005 - 8 S 2834/04 -, VBlBW 2005, 238 zum Sofortvollzug von Baueinstellungen).\n    </td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>6&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n      <rd nr=\"6\"/>\n      Diesen Anforderungen d&#252;rfte die Nutzungsuntersagung hier gen&#252;gen. Es spricht alles daf&#252;r, dass die vorgesehene Nutzung der R&#228;ume im Erdgeschoss des Geb&#228;udes ... als Wettb&#252;ro eine genehmigungspflichtige Nutzungs&#228;nderung darstellt. Sie ist nicht von der Baugenehmigung vom 14.02.1979 gedeckt, welche die Nutzung der R&#228;umlichkeiten als Ladengesch&#228;ft (B&#228;ckerei) zul&#228;sst. Die Annahme von Sportwetten und das vorgesehene Unterhaltungs- und Spielangebot &#252;berschreitet die Variationsbreite eines typischen Ladengesch&#228;fts. F&#252;r diese andersartige Nutzung gelten weitergehende oder jedenfalls andere baurechtliche Anforderungen als f&#252;r ein B&#228;ckereigesch&#228;ft (&#167; 50 Abs. 2 Nr. 1 LBO). Sie wirft etwa die Frage der notwendigen Stellpl&#228;tze im Sinne des &#167; 37 Abs. 2 LBO neu auf (vgl. VV-Stellpl&#228;tze, B, Ziffern 3.1 und 6.3: Spielhallen l&#246;sen einen h&#246;heren Stellplatzbedarf aus als Verkaufsst&#228;tten bis 700 m&#178;). Au&#223;erdem zielt das Wettb&#252;ro der Antragsteller auf ein anderes Publikum als ein Ladengesch&#228;ft, in dem Lebensmittel verkauft werden. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang zu Recht angenommen, dass eine Nutzung, die - wie hier - allein der Befriedigung der Spiel- und Wettleidenschaft dient, geeignet ist, bodenrechtliche Spannungen mit Blick auf eine Verschlechterung der Gebietsqualit&#228;t (&#8222;Trading-down-Effekt&#8220;) auszul&#246;sen. Die Nutzungs&#228;nderung ist folglich genehmigungspflichtig. Ihre Genehmigungsf&#228;higkeit kann auch nicht ohne weitere Ermittlungen bejaht werden, so dass eine Pr&#228;ventivkontrolle nicht verzichtbar ist. Die Zul&#228;ssigkeit des Wettb&#252;ros kann hier schon deshalb nicht abschlie&#223;end beurteilt werden, weil sie wesentlich von der konkreten Ausgestaltung der R&#228;umlichkeiten abh&#228;ngt und die Antragsteller der Baurechtsbeh&#246;rde bislang - trotz Aufforderung - keine detaillierte Beschreibung ihres Vorhabens vorgelegt haben. Wie das Beschwerdeverfahren gezeigt hat, kann die Ausstattung des Wettb&#252;ros jederzeit ohne gr&#246;&#223;eren Aufwand ver&#228;ndert werden. Der verbindlichen Kl&#228;rung der baurechtlichen Situation im Baugenehmigungsverfahren auf der Grundlage konkreter Angaben zur beabsichtigten Nutzung kommt hier also besondere Bedeutung zu. Schlie&#223;lich hat die Antragsgegnerin die Nutzungsuntersagung auch ausdr&#252;cklich darauf gest&#252;tzt, dass die Antragsteller noch keine konkrete Beschreibung der geplanten Nutzung zur Pr&#252;fung vorgelegt h&#228;tten. Es handelt sich somit nicht um eine endg&#252;ltige, sondern um eine vorl&#228;ufige, an die Kl&#228;rung der Zul&#228;ssigkeit der Nutzung in einem Baugenehmigungsverfahren gekoppelte Nutzungsuntersagung. Die Antragsteller k&#246;nnen sich demgegen&#252;ber nicht auf ein &#252;berwiegendes Nutzungsinteresse berufen. Sie haben hier nicht nur ohne die erforderliche Genehmigung eine Nutzung aufgenommen, deren Zul&#228;ssigkeit nur auf der Grundlage weiterer Ermittlungen beurteilt und festgestellt werden kann, sondern eine solche Pr&#252;fung von vornherein dadurch verhindert, dass sie der Baurechtsbeh&#246;rde keine pr&#252;ff&#228;hige Beschreibung ihres Vorhabens vorlegen. Das Angebot der Antragsteller gegen&#252;ber der Baurechtsbeh&#246;rde, eine Baulast zu &#252;bernehmen, um die rechtm&#228;&#223;ige Nutzung sicherzustellen, ist schon deshalb untauglich, weil sie nicht Grundst&#252;ckseigent&#252;mer sind (vgl. &#167; 71 Abs. 1 LBO).\n    </td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>7&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n      <rd nr=\"7\"/>\n      Der am 02.02.2007 per Fax eingegangene Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 29.01.2007 gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Einsch&#228;tzung der Sach- und Rechtslage.\n    </td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>8&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n      <rd nr=\"8\"/>\n      Die Kostenentscheidung beruht auf &#167; 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung folgt aus den &#167;&#167; 63 Abs. 3, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.\n    </td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>9&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n      <rd nr=\"9\"/>\n      Der Beschluss ist unanfechtbar (&#167; 152 Abs. 1 VwGO, &#167;&#167; 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 VwGO).\n    </td></tr></table>\n  </td></tr></table>"
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