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    "id": 132802,
    "slug": "vghbw-2008-01-29-8-s-274806",
    "court": {
        "id": 161,
        "name": "Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg",
        "slug": "vghbw",
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        "jurisdiction": "Verwaltungsgerichtsbarkeit",
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    "file_number": "8 S 2748/06",
    "date": "2008-01-29",
    "created_date": "2019-01-07T10:19:00Z",
    "updated_date": "2020-12-10T14:08:38Z",
    "type": "Urteil",
    "ecli": "",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p/>\n          <p>Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 12. Juli 2006 - 5 K 1408/04 - ge&#228;ndert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen.</p>\n          <p/>\n          <p>Der Kl&#228;ger tr&#228;gt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtsz&#252;gen einschlie&#223;lich der au&#223;ergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.</p>\n          <p/>\n          <p>Die Revision wird nicht zugelassen.</p>\n          <p/>\n        \n<h2>Tatbestand</h2>\n\n<table><tr><td>&#160;</td><td>      <table><tr><td/></tr></table>\n      </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>1&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n        <rd nr=\"1\"/>\n        Der Kl&#228;ger wendet sich gegen die baurechtliche Genehmigung der Nutzung einer bestehenden Turnhalle auch als Festhalle.\n      </td></tr></table>\n      <table><tr><td/></tr></table>\n      </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>2&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n        <rd nr=\"2\"/>\n        Er ist Eigent&#252;mer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundst&#252;cks Flst. Nr. .../..., Jahnstra&#223;e ..., auf der Gemarkung der Beigeladenen. Entlang der Jahnstra&#223;e, die an der Ostseite dieses Grundst&#252;cks vorbeif&#252;hrt, befinden sich Wohnh&#228;user sowie gewerblich genutzte Grundst&#252;cke, darunter - im Nordwesten - eine Autowerkstatt mit Tankstelle und - im S&#252;dosten - eine Schlosserei. Im Westen und Nordwesten grenzt das Grundst&#252;ck an das der Beigeladenen geh&#246;rende, etwa 20.000 m\n        <sup>2</sup>\n        gro&#223;e Grundst&#252;ck Flst. Nr. .../..., das im Wesentlichen als Schul- und Sportgel&#228;nde genutzt wird. Im nordwestlichen Grundst&#252;cksbereich befindet sich das Feuerwehrger&#228;tehaus mit Vereinsheim. Daran schlie&#223;t sich nach S&#252;dosten die Grundschule und das Schulsportgel&#228;nde an. Im s&#252;dlichen Bereich ist ein Rasenspielfeld angelegt. Im mittleren Bereich, zwischen dem Pausenhof der Grundschule und diesem Rasenspielfeld steht seit 1967 eine Turnhalle, die zum Wohnhaus des Kl&#228;gers eine Entfernung von etwa 30 m aufweist. Zu dieser Halle f&#252;hrt von der Jahnstra&#223;e aus eine etwa 45 m lange Zufahrt entlang der Nordgrenze des Grundst&#252;cks des Kl&#228;gers. An dieser Zufahrt sind sieben Stellpl&#228;tze angelegt, entlang der Jahnstra&#223;e befinden sich weitere 59 Stellpl&#228;tze. Ein Bebauungsplan existiert f&#252;r diesen Bereich nicht.\n      </td></tr></table>\n      <table><tr><td/></tr></table>\n      </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>3&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n        <rd nr=\"3\"/>\n        Der Kl&#228;ger beschwerte sich im Jahre 1997 dar&#252;ber, dass die Turnhalle in j&#252;ngster Zeit immer h&#228;ufiger f&#252;r Festveranstaltungen genutzt werde. Deshalb beantragte die Beigeladene unter dem 15.12.1998 die baurechtliche Genehmigung zur Nutzung der Turnhalle auch als Festhalle und zum Einbau einer K&#252;che. Der Kl&#228;ger erhob hiergegen Einwendungen. Schon die vorhandene Schule mit Turn- und Schwimmhalle f&#252;ge sich in die Umgebung, die als reines Wohngebiet zu qualifizieren sei, nicht ein. Die geplante Nutzung versto&#223;e gegen das Gebot der R&#252;cksichtnahme, zumal die St&#246;rungen w&#228;hrend der Ruhezeiten erfolgten. Veranstaltungen wie die ins Auge gefassten seien allenfalls in einem Mischgebiet zul&#228;ssig.\n      </td></tr></table>\n      <table><tr><td/></tr></table>\n      </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>4&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n        <rd nr=\"4\"/>\n        Auf der Grundlage einer schalltechnischen Untersuchung und einer darauf gest&#252;tzten Stellungnahme des Gewerbeaufsichtsamtes erteilte das Landratsamt Sigmaringen nach ergebnislosen Versuchen, eine einvernehmliche Nutzungsregelung zu finden, am 25.8.1999 die beantragte Baugenehmigung unter Beif&#252;gung u. a. folgender Nebenbestimmungen (30327):\n      </td></tr></table>\n      <table><tr><td/></tr></table>\n                        </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>5&#160;</td></tr></table></td><td><table style=\"margin-left:6pt\"><tr><td>\n            <rd nr=\"5\"/>\n            &#8222;1. Pro Jahr d&#252;rfen in der Halle nicht mehr als 12 Veranstaltungen - an jeweils nicht mehr als 2 aufeinander folgenden Wochenenden - durchgef&#252;hrt werden. In den n&#228;chsten 3 Jahren ist bis 31.1. jeden Jahres der Genehmigungsbeh&#246;rde jeweils eine Liste der Veranstaltungen des Vorjahres zu &#252;bersenden. Im ersten Jahr sind stattfindende Veranstaltungen jeweils 4 Wochen vor Beginn der Genehmigungsbeh&#246;rde und der technischen Fachbeh&#246;rde schriftlich mitzuteilen.\n          </td></tr></table>\n                    <table><tr><td/></tr></table>\n                        </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>6&#160;</td></tr></table></td><td><table style=\"margin-left:6pt\"><tr><td>\n            <rd nr=\"6\"/>\n            2. W&#228;hrend der Veranstaltungen d&#252;rfen die Beurteilungspegel folgende Grenzwerte nicht &#252;berschreiten.\n          </td></tr></table>\n                    <table><tr><td/></tr></table>\n                        </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>7&#160;</td></tr></table></td><td><table style=\"margin-left:6pt\" class=\"Rsp\">\n            <tr>\n              <th colspan=\"1\" rowspan=\"1\">\n                <rd nr=\"7\"/>\n              </th>\n            </tr>\n            <tr>\n              <td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"top\"><table style=\"margin-left:6pt\" width=\"100%\"><tr><td style=\"text-align:justify\">- 70 dB(A) tags&#252;ber (= 6.00 bis 22.00 Uhr)</td></tr></table></td>\n            </tr>\n            <tr>\n              <td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"top\"><table style=\"margin-left:6pt\" width=\"100%\"><tr><td style=\"text-align:justify\">- 55 dB(A) nachts (= 22.00 bis 6.00)</td></tr></table></td>\n            </tr>\n            <tr>\n              <td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"top\"><table style=\"margin-left:6pt\" width=\"100%\"><tr><td style=\"text-align:justify\">- kurzzeitige Ger&#228;uschspitzen tags&#252;ber 90 dB(A), nachts 65 dB(A)</td></tr></table></td>\n            </tr>\n            <tr>\n              <td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"top\"><table style=\"margin-left:6pt\" width=\"100%\"><tr><td style=\"text-align:justify\">Die Beurteilungspegel sind nach den Vorgaben der TA L&#228;rm (GMBl 1998,</td></tr></table></td>\n            </tr>\n            <tr>\n              <td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"top\"><table style=\"margin-left:6pt\" width=\"100%\"><tr><td style=\"text-align:justify\">S. 503) zu bilden. Die Nachtzeit kann bei Vorliegen besonderer Verh&#228;ltnisse um eine Stunde vorverlegt (= 21.00 bis 5.00 Uhr) oder hinausgeschoben (= 23.00 bis 7.00 Uhr) werden. Dies ist vorab mit der Genehmigungs- und Fachbeh&#246;rde abzustimmen.</td></tr></table></td>\n            </tr>\n          </table>\n                    <table><tr><td/></tr></table>\n                        </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>8&#160;</td></tr></table></td><td><table style=\"margin-left:6pt\"><tr><td>\n            <rd nr=\"8\"/>\n            3. Die Ger&#228;usche des An- und Abfahrtsverkehrs auf &#246;ffentlichen Verkehrsfl&#228;chen sind durch organisatorische Ma&#223;nahmen soweit als m&#246;glich zu verringern (z. B. Verkehrsregelung, Einbahnstra&#223;e). Die Gemeinde Neufra hat der Genehmigungsbeh&#246;rde und der technischen Fachbeh&#246;rde hierzu innerhalb von 3 Monaten ein Konzept vorzulegen.\n          </td></tr></table>\n                    <table><tr><td/></tr></table>\n                        </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>9&#160;</td></tr></table></td><td><table style=\"margin-left:6pt\"><tr><td>\n            <rd nr=\"9\"/>\n            4. Die Fenster der Halle sind w&#228;hrend den Veranstaltungen geschlossen zu halten. Abweichend hiervon k&#246;nnen bei Bedarf zur Unterst&#252;tzung der L&#252;ftungsanlage je 3 Fensterfl&#252;gel in der oberen Fensterreihe der Lichtb&#228;nder an der Nordwest- und S&#252;dostfassade - gleichm&#228;&#223;ig verteilt auf die gesamte L&#228;nge - ge&#246;ffnet werden.\n          </td></tr></table>\n                    <table><tr><td/></tr></table>\n                        </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>10&#160;</td></tr></table></td><td><table style=\"margin-left:6pt\"><tr><td>\n            <rd nr=\"10\"/>\n            5. Zwischen 22.00 und 6.00 Uhr d&#252;rfen l&#228;rmende T&#228;tigkeiten (z. B. Abstellen von Getr&#228;nkekisten im Freien, Transport von Getr&#228;nken oder Speisen, Auf- und Abbau) nicht durchgef&#252;hrt werden.&#8220;\n          </td></tr></table>\n                    <table><tr><td/></tr></table>\n      </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>11&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n        <rd nr=\"11\"/>\n        Ferner enth&#228;lt die Baugenehmigung als Nebenbestimmung &#8222;13. (32326)&#8220; folgende Regelung:\n      </td></tr></table>\n      <table><tr><td/></tr></table>\n                        </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>12&#160;</td></tr></table></td><td><table style=\"margin-left:6pt\"><tr><td>\n            <rd nr=\"12\"/>\n            &#8222;Das Baurechtsamt beh&#228;lt sich vor, sofern erforderlich, weitere Auflagen und Bedingungen nachzuschieben.&#8220;\n          </td></tr></table>\n                    <table><tr><td/></tr></table>\n      </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>13&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n        <rd nr=\"13\"/>\n        Die Einwendungen des Kl&#228;gers wurden mit im Wesentlichen folgender Begr&#252;ndung zur&#252;ckgewiesen: Das Vorhaben sei bauplanungsrechtlich zul&#228;ssig. Bei der n&#228;heren Umgebung des Baugrundst&#252;cks handle es sich um ein Mischgebiet im Sinne von &#167; 6 BauNVO, welches durch Wohnh&#228;user, eine Schlosserei, ein Autohaus mit Werkstatt und Tankstelle, die Schule und das Feuerwehrger&#228;tehaus gepr&#228;gt werde. Die genehmigte Turn- und Festhalle sei als Anlage f&#252;r kulturelle und sportliche Zwecke in diesem Gebiet zul&#228;ssig. Dies gelte auch dann, wenn die Umgebungsbebauung ein allgemeines Wohngebiet darstelle. Die genehmigte Nutzung als Festhalle versto&#223;e nicht gegen das Gebot der R&#252;cksichtnahme. Sie erweitere die bisherige Nutzung nur wenig; die hinzutretenden kulturellen Nutzungen h&#228;tten nur teilweise erh&#246;hte St&#246;rungen zur Folge. Die Immissionswerte f&#252;r seltene Ereignisse der TA L&#228;rm w&#252;rden eingehalten. Soweit Ger&#228;usche des n&#228;chtlichen Abfahrtsverkehrs diese &#252;berschritten, k&#246;nne dem durch organisatorische Ma&#223;nahmen begegnet werden. Schlie&#223;lich sei bei Abw&#228;gung der Interessen der Bauherrin und der Nachbarn zu ber&#252;cksichtigen, dass Vereinsfeste, Konzerte und andere Feste in einer gemeindlichen Halle zur Daseinsvorsorge f&#252;r die B&#252;rger geh&#246;rten und das Zusammenleben in der Gemeinde f&#246;rderten.\n      </td></tr></table>\n      <table><tr><td/></tr></table>\n      </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>14&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n        <rd nr=\"14\"/>\n        Den hiergegen eingelegten Widerspruch des Kl&#228;gers, der im Wesentlichen geltend machte, bei der fraglichen Umgebung handle es sich um ein allgemeines Wohngebiet, Veranstaltungen mit &#252;berregionaler Bedeutung und entsprechend hohen Besucherzahlen geh&#246;rten nicht in ein solches Gebiet, der durch derartige Veranstaltungen hervorgerufene L&#228;rm sei nicht hinreichend ber&#252;cksichtigt und in den Auflagen nur unzureichend bew&#228;ltigt worden, wies das Regierungspr&#228;sidium T&#252;bingen nach Einholung weiterer schalltechnischer Stellungnahmen mit Widerspruchsbescheid vom 26.10.2000 zur&#252;ck. Die Umgebung der Halle sei als Mischgebiet einzustufen, in dem Anlagen f&#252;r kulturelle, soziale und sportliche Zwecke allgemein zul&#228;ssig seien. Die genehmigte Nutzungs&#228;nderung sei aber auch in einem allgemeinen Wohngebiet bauplanungsrechtlich grunds&#228;tzlich zul&#228;ssig. Es liege ferner kein Versto&#223; gegen das Gebot der R&#252;cksichtnahme vor. Das Baugebiet sei schon bisher ma&#223;gebend von den vorhandenen &#246;ffentlichen Einrichtungen und den damit notwendigerweise verbundenen Ger&#228;uschen gepr&#228;gt. Die Verwendung einer zentral gelegenen Turnhalle auch zu anderen Zwecken entspreche bei kleineren Gemeinden einer weit verbreiteten Praxis, sie diene der Daseinsvorsorge f&#252;r die B&#252;rger. Die damit verbundenen Ger&#228;uschbel&#228;stigungen entspr&#228;chen dem herk&#246;mmlichen Leben in einer Gemeinde. Sie seien sozialad&#228;quat und deshalb von den Anwohnern grunds&#228;tzlich als typische Erscheinungsformen des Gemeindelebens im Gegensatz zu gewerblichen L&#228;rmimmissionen hinzunehmen. Die erteilte Genehmigung halte sich unter Ber&#252;cksichtigung der mit ihr verbundenen Auflagen innerhalb des daf&#252;r geltenden Rahmens. Zu dessen Ausf&#252;llung sei die 18. BImSchV heranzuziehen, die der Problematik selten durchgef&#252;hrter Festveranstaltungen mehr gerecht werde als die zur Beurteilung von L&#228;rmimmissionen ansonsten grunds&#228;tzlich geeigneten Richtlinien wie die TA-L&#228;rm oder die VDI-Richtlinie 2058. In entsprechender Anwendung des Regelwerks der 18. BImSchV seien Feiern &#246;rtlicher Vereine oder auch Konzerte anderer Veranstalter in einer hierf&#252;r gewidmeten Gemeindehalle auch dann noch hinzunehmen, wenn sie in seltenen F&#228;llen die sonst im Allgemeinen anzuwendenden gebietsbezogenen Orientierungswerte &#252;berschritten. Die f&#252;r solche seltenen Ereignisse in der 18. BImSchV vorgesehenen Nachtwerte w&#252;rden nicht &#252;berschritten. Die Besonderheit der genehmigten Nutzungs&#228;nderung liege ferner darin, dass pro Jahr nicht mehr als zw&#246;lf Festveranstaltungen durchgef&#252;hrt werden d&#252;rften. Das Regierungspr&#228;sidium sehe keinen Anlass, an der Richtigkeit der der Genehmigung zugrunde gelegten gutachtlichen Aussagen zu zweifeln.\n      </td></tr></table>\n      <table><tr><td/></tr></table>\n      </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>15&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n        <rd nr=\"15\"/>\n        Der Kl&#228;ger hat am 14.11.2000 Klage erhoben und beantragt, die erteilte Nutzungs&#228;nderungsgenehmigung in der Fassung des Widerspruchsbescheids aufzuheben. Die Halle stehe in einem allgemeinen Wohngebiet. Dort stelle sie einen Fremdk&#246;rper dar. Sie diene &#252;berregionalen kulturellen Bed&#252;rfnissen, was aus den festgestellten Fahrzeug-Kennzeichen der j&#252;ngsten Veranstaltung des Motorradclubs hervorgehe. Dem Gutachten l&#228;gen unzutreffende Daten zugrunde. So sei die vorgesehene Bestuhlung nicht Gegenstand der Baugenehmigung. Ferner d&#252;rfe die Halle auch ohne Bestuhlung genutzt werden. Die Annahme, dass mit maximal 78 Abfahrten in der lautesten Nachtstunde gerechnet werden m&#252;sse, sei nicht realistisch. Seine Ermittlungen in der Nacht vom 2. zum 3.12.2000 h&#228;tten eine weitaus h&#246;here Anzahl von An- und Abfahrten ergeben. Um 2.00 Uhr seien noch 181 Fahrzeuge an der Halle und in der Stra&#223;e geparkt gewesen. Schon bei einer Erh&#246;hung auf 100 Abfahrten steige aber der L&#228;rmpegel um 3 dB(A). Insgesamt seien vom 2.12.2000, 14.00 Uhr, bis zum 3.12.2000, 7.00 Uhr, 1.131 Fahrzeugbewegungen festgestellt worden. Parkverbotsschilder seien nicht beachtet, verkehrslenkende Ma&#223;nahmen nicht durchgef&#252;hrt worden. Schlie&#223;lich sei unber&#252;cksichtigt geblieben, dass bei disko&#228;hnlichen Veranstaltungen ein Gro&#223;teil der Besucher mit Motorr&#228;dern anfahre.\n      </td></tr></table>\n      <table><tr><td/></tr></table>\n      </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>16&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n        <rd nr=\"16\"/>\n        Das beklagte Land hat Klagabweisung beantragt und dem gegen&#252;ber geltend gemacht: Bei den in der Halle stattfindenden Veranstaltungen handle es sich &#252;berwiegend um Veranstaltungen &#246;rtlicher Vereine ohne &#252;berregionalen Charakter. Die sich aus den Bauvorlagen bei Bestuhlung oder M&#246;blierung mit Tischen ergebende Besucherzahl stelle nicht die maximale Anzahl an Hallenbenutzern dar. Die nach der VwV-Stellpl&#228;tze notwendigen Stellpl&#228;tze seien vorhanden. Dennoch w&#252;rden nach aller Erfahrung zus&#228;tzliche Fahrzeuge auf &#246;ffentlichen Verkehrsfl&#228;chen abgestellt. Allerdings seien nach der TA-L&#228;rm Verkehrsger&#228;usche des An- und Abfahrtsverkehrs auf &#246;ffentlichen Verkehrsfl&#228;chen im Umkreis von 500 m um die Halle nicht dem Hallenl&#228;rm zuzurechnen, sondern sollten durch organisatorische Ma&#223;nahmen soweit m&#246;glich vermindert werden. Der Nichtbeachtung von Parkverbotsschildern m&#252;sse durch verkehrsrechtliche Ma&#223;nahmen begegnet werden. Durch Gespr&#228;che auftretende Zugangsger&#228;usche seien nicht gesondert untersucht worden, da sie &#252;berwiegend an Tageszeiten auftr&#228;ten, f&#252;r die erheblich h&#246;here L&#228;rmwerte g&#228;lten. F&#252;r die Nachtzeit habe der Gutachter bei besonders l&#228;rmintensiven Veranstaltungstypen einen Zuschlag von 3 dB(A) wegen des erh&#246;hten St&#246;rungspotentials eingerechnet. Der Baugenehmigung sei die TA-L&#228;rm zugrunde gelegt worden. Lediglich f&#252;r die H&#246;chstzahl der seltenen Ereignisse sei auf die 18. BImSchV zur&#252;ckgegriffen worden. Da die zul&#228;ssigen L&#228;rmwerte auch bei einer &#214;ffnung genau bezeichneter Fenster eingehalten werden k&#246;nnten, sei von der Forderung nach einer &#196;nderung der L&#252;ftungsanlage abgesehen worden.\n      </td></tr></table>\n      <table><tr><td/></tr></table>\n      </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>17&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n        <rd nr=\"17\"/>\n        Die Beigeladene hat ebenfalls beantragt, die Klage abzuweisen. Sie entgegnet: Soweit bei der Veranstaltung des Motorradclubs ausw&#228;rtige Kennzeichen festgestellt worden seien, habe es sich um Firmenfahrzeuge oder Fahrzeuge ehemaliger B&#252;rger von Neufra und Mitglieder des Clubs gehandelt, die ihren Heimatort verlassen h&#228;tten. Die Angaben des Kl&#228;gers zu einer Veranstaltung am 2.12.2000, bei der eine Musikkapelle gespielt habe, k&#246;nnten zutreffen. Dies sei aber ebenso normal wie der von ihm erw&#228;hnte Parksuchverkehr. Sollten Verbotsschilder von dem einen oder anderen Besucher nicht beachtet worden sein, habe dies jedenfalls zu keinerlei Behinderungen gef&#252;hrt. Der Veranstalter k&#246;nne schlie&#223;lich keine Verantwortung f&#252;r Stereoanlagen in Besucherfahrzeugen &#252;bernehmen.\n      </td></tr></table>\n      <table><tr><td/></tr></table>\n      </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>18&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n        <rd nr=\"18\"/>\n        Das Verwaltungsgericht hat nach Einnahme eines Augenscheins, erfolgloser Durchf&#252;hrung eines Mediationsverfahrens und Einholung eines Sachverst&#228;ndigengutachtens zu den L&#228;rmimmissionen mit Urteil vom 12.7.2006 die erteilte Baugenehmigung und den Widerspruchsbescheid aufgehoben, soweit mit ihnen die Durchf&#252;hrung von Veranstaltungen in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr genehmigt wurde. Im &#220;brigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begr&#252;ndung hat es ausgef&#252;hrt: Die n&#228;here Umgebung um die Halle sei als Mischgebiet i. S. d. &#167; 6 BauNVO einzustufen. Deshalb sei die gemeindliche Festhalle als Anlage f&#252;r kulturelle Zwecke nach &#167; 6 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO grunds&#228;tzlich zul&#228;ssig. Ihr Betrieb sei jedoch zur Nachtzeit nach &#167; 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO rechtswidrig, weil dieser zulasten des Kl&#228;gers das darin enthaltene Gebot der nachbarlichen R&#252;cksichtnahme verletze. Die Kammer halte die in der 18. BImSchV genannten Werte f&#252;r geeignet, die Grenze dessen zu beschreiben, was dem Kl&#228;ger an L&#228;rmimmissionen aus der Hallenbenutzung zugemutet werden k&#246;nne. Die Baurechtsbeh&#246;rde habe zwar dem entsprechend in der Baugenehmigung L&#228;rmgrenzwerte durch die Nebenbestimmung 3.2 festgeschrieben, die diesen Anforderungen gen&#252;gten. Es best&#252;nden aber Anhaltspunkte daf&#252;r, dass diese Werte in der Realit&#228;t nicht eingehalten werden k&#246;nnten. Denn nach dem durch die Kammer eingeholten schalltechnischen Gutachten und den Erl&#228;uterungen des Gutachters in der m&#252;ndlichen Verhandlung w&#252;rden die ma&#223;geblichen Immissionsrichtwerte zwar bei den regelm&#228;&#223;ig in der Halle stattfindenden Veranstaltungen eingehalten, nicht dagegen bei dem Veranstaltungstyp &#8222;Disco oder disco&#228;hnliche Veranstaltung mit bis zu 500 Personen&#8220;. Auch die durch Schreie erzeugten Spitzenpegel w&#252;rden den nach &#167; 5 Abs. 5 Nr. 2 der 18. BImSchV zul&#228;ssigen Spitzenwert um mehr als 5 dB(A) &#252;berschreiten. Ferner werde der den Veranstaltungen zurechenbare Verkehrsl&#228;rm den Immissionsrichtwert nach der 16. BImSchV &#252;berschreiten. Der vom Gericht hinzugezogene Gutachter habe f&#252;r eine konkrete Veranstaltung am 26./27.11.2005 (&#8222;5-Nationen-Biker-Schlemmer-Meeting&#8220; des Motorradclubs) eine &#220;berschreitung des Immissionsrichtwerts f&#252;r seltene Ereignisse festgestellt. Vor allem seien Pegelspitzen aufgetreten, die den zul&#228;ssigen Wert um 28 dB(A) &#252;berschritten h&#228;tten. Deshalb sei davon auszugehen, dass die bisher mit der Baugenehmigung verbundenen Auflagen die Einhaltung der zul&#228;ssigen Grenzwerte nicht sicherstellen k&#246;nnten.\n      </td></tr></table>\n      <table><tr><td/></tr></table>\n      </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>19&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n        <rd nr=\"19\"/>\n        Gegen dieses Urteil richtet sich die mit Beschluss des Senats vom 20.11.2006 - 8 S 2165/06 - zugelassene Berufung des beklagten Landes, das beantragt,\n      </td></tr></table>\n      <table><tr><td/></tr></table>\n                        </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>20&#160;</td></tr></table></td><td><table style=\"margin-left:6pt\"><tr><td>\n            <rd nr=\"20\"/>\n            das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 12. Juli 2006 - 5 K 1408/04 - zu &#228;ndern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.\n          </td></tr></table>\n                    <table><tr><td/></tr></table>\n      </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>21&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n        <rd nr=\"21\"/>\n        Das beklagte Land macht geltend: Mit dem Verwaltungsgericht sei davon auszugehen, dass die Eigenart der n&#228;heren Umgebung des Turnhallengrundst&#252;cks insbesondere wegen des Vorhandenseins einer Schlosserei und einer Autowerkstatt einem Mischgebiet entspreche. In diesem sei die Nutzung der Halle (auch) als Festhalle zul&#228;ssig. Diese Nutzung f&#252;hre zu keinen St&#246;rungen oder Bel&#228;stigungen, die das in &#167; 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO verankerte Gebot der R&#252;cksichtnahme zulasten des Kl&#228;gers verletzten. Diese Frage d&#252;rfe nicht anhand einer schematischen Anwendung der heranzuziehenden Immissionsrichtwerte beantwortet werden, vielmehr sei eine Einzelfallabw&#228;gung entscheidend. Diese ergebe keine unzumutbare Beeintr&#228;chtigung des Kl&#228;gers. Der T&#220;V S&#252;d habe zwar in seinem Messbericht vom 27.2.2006 und seinem Schallimmissionsgutachten vom 22.3.2006 teilweise &#220;berschreitungen der herangezogenen Richtwerte konstatiert. Hinsichtlich der Dauerschallpegel habe er dies jedoch nur bezogen auf Discos oder disco&#228;hnliche Veranstaltungen ermittelt. Die Beigeladene veranstalte in der Halle aber keine Discos. Zum anderen w&#252;rden die Richtwerte nur um maximal 2 dB(A) &#252;berschritten, was f&#252;r einen Durchschnittsb&#252;rger nicht wahrnehmbar sei. Bei den Spitzenpegeln k&#246;nne es dem Gutachten zufolge zu &#220;berschreitungen um bis zu 7 dB(A) kommen, wobei sich aber die Frage stelle, inwiefern dies dem Veranstalter noch in vollem Umfang zugerechnet werden k&#246;nne. &#220;berlaute Schreie und B&#246;llersch&#252;sse h&#228;tten mit dem Widmungszweck der Halle und dem jeweiligen Veranstaltungstyp nichts zu tun. Ziehe man diese nicht mehr zurechenbaren Spitzen ab, komme es auch insoweit nur zu geringen &#220;berschreitungen der Richtwerte, die ebenfalls unter der H&#246;rbarkeitsschwelle l&#228;gen. Ferner habe die Messung des T&#220;V bei der nur einmal j&#228;hrlich stattfindenden Veranstaltung des &#246;rtlichen Motorradclubs stattgefunden, bei der erfahrungsgem&#228;&#223; die gr&#246;&#223;te L&#228;rmbel&#228;stigung aller Veranstaltungen verzeichnet werde. Auch im &#220;brigen sei zu ber&#252;cksichtigen, dass nur zw&#246;lf Feste im Jahr abgehalten werden d&#252;rften, w&#228;hrend nach der 18. BImSchV bis zu 18 Veranstaltungen als seltene Ereignisse anzusehen seien. Zu erw&#228;hnen sei ferner die Vorbelastung durch die bestehende Mehrzweckhalle mit einer langj&#228;hrigen Tradition von Vereinsfesten, wobei nur &#246;rtliche Vereine zum Zuge k&#228;men. Feiern solcher Vereine geh&#246;rten zu den typischen Erscheinungsformen gemeindlichen Lebens, deren Auswirkungen von den Anwohnern in h&#246;herem Ma&#223;e zu tolerieren seien als etwa gewerblicher L&#228;rm. Die Festhalle sei die einzige Begegnungsst&#228;tte in der kleinen und finanzschwachen Gemeinde. Eine Beschr&#228;nkung ihrer Nutzung auf die Tagzeit bedeute, dass keine Vereinsfeste mehr stattfinden k&#246;nnten, was gravierende Auswirkungen auf das &#246;rtliche Vereinsleben h&#228;tte. Die in der Baugenehmigung festgesetzten Immissionswerte k&#246;nnten auch tats&#228;chlich eingehalten werden. Es sei eine Reihe von Ma&#223;nahmen m&#246;glich, die zu einer weiteren L&#228;rmreduzierung f&#252;hrten. Man k&#246;nne - wie der in der m&#252;ndlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht geh&#246;rte Gutachter des T&#220;V S&#220;D ausgef&#252;hrt habe - eine L&#228;rmschutzwand zum Grundst&#252;ck des Kl&#228;gers hin errichten oder mobile L&#228;rmschutzvorkehrungen treffen, die Zuwegung zur Halle anders organisieren, bestimmte Stellpl&#228;tze sperren und die Fenster geschlossen halten. Schon eine einfache Bretterwand bewirke eine L&#228;rmd&#228;mpfung um mindestens 25 dB(A). Verkehrslenkende Ma&#223;nahmen f&#252;r die Jahnstra&#223;e seien bereits in der Benutzungsordnung f&#252;r die Turn- und Festhalle vom 23.9.2003 enthalten. Ein entsprechendes Ma&#223;nahmenb&#252;ndel sei anl&#228;sslich des neunten &#8222;F&#252;nf Nationen Biker Schlemmer Meetings&#8220; am 2.12.2006 erfolgreich erprobt worden. Schlie&#223;lich sei das Urteil des Verwaltungsgerichts auch deshalb zu beanstanden, weil es die Baugenehmigung f&#252;r jegliche Veranstaltungen nach 22 Uhr aufgehoben habe, obwohl nach dem zugrunde gelegten Gutachten des T&#220;V S&#220;D nur f&#252;r &#8222;Discos und disco&#228;hnlichen Veranstaltungen&#8220; Richtwert&#252;berschreitungen ermittelt worden seien, nicht jedoch f&#252;r Theaterabende und sonstige Vereinsfeste.\n      </td></tr></table>\n      <table><tr><td/></tr></table>\n      </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>22&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n        <rd nr=\"22\"/>\n        Die Beigeladene beantragt ebenfalls,\n      </td></tr></table>\n      <table><tr><td/></tr></table>\n                        </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>23&#160;</td></tr></table></td><td><table style=\"margin-left:6pt\"><tr><td>\n            <rd nr=\"23\"/>\n            das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 12. Juli 2006 - 5 K 1408/04 - zu &#228;ndern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.\n          </td></tr></table>\n                    <table><tr><td/></tr></table>\n      </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>24&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n        <rd nr=\"24\"/>\n        Sie tr&#228;gt vor: In der Halle w&#252;rden seit Anfang der 70er Jahre gemeindliche Fastnachtsveranstaltungen als geselliger H&#246;hepunkt des Gemeindelebens und seit den 90er Jahren ein Fest des &#246;rtlichen Motorradclubs veranstaltet. Dem habe das Verwaltungsgericht durch eine schematische Anwendung der L&#228;rmrichtwerte und ohne Abw&#228;gung der sich im Einzelfall gegen&#252;ber stehenden Interessen nicht hinreichend Rechnung getragen. So habe es nicht ber&#252;cksichtigt, dass das Grundst&#252;ck des Kl&#228;gers aufgrund der jahrzehntelangen - unwidersprochen gebliebenen - Benutzung der Halle auch zu Zwecken der Abhaltung &#246;rtlicher Feste vorbelastet sei und sich die Zumutbarkeitsschwelle f&#252;r den Kl&#228;ger hinsichtlich der daraus resultierenden Belastungen wegen des &#246;rtlichen Bezugs erh&#246;he. Dies gelte nicht nur f&#252;r die seit 35 Jahren dort stattfindenden traditionellen Fastnachtsveranstaltungen, sondern auch f&#252;r das nun schon zum neunten Mal veranstaltete &#8222;F&#252;nf Nationen Biker Schlemmer Meeting&#8220; des ortsans&#228;ssigen Motorradclubs. Das Verwaltungsgericht habe zudem einzelne Spitzenpegel (B&#246;llerschuss, Klopfen an Laternen, spitze M&#228;dchenschreie) in die Betrachtung mit einbezogen, die weder mit dem Widmungszweck der Halle noch mit dem Veranstaltungszweck etwas zu tun h&#228;tten. Dabei handle es sich vielmehr um einen auch von der Beigeladenen bek&#228;mpften Missbrauch der Nutzung einer gemeindlichen Einrichtung. Hilfsweise sei darauf abzustellen, dass keinesfalls jegliche n&#228;chtliche Veranstaltung in der Halle untersagt werden k&#246;nne, wie es das Verwaltungsgericht getan habe. Schlie&#223;lich treffe es nicht zu, dass die der Baugenehmigung beigef&#252;gten Nebenbestimmungen nicht eingehalten werden k&#246;nnten.\n      </td></tr></table>\n      <table><tr><td/></tr></table>\n      </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>25&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n        <rd nr=\"25\"/>\n        Der Kl&#228;ger beantragt,\n      </td></tr></table>\n      <table><tr><td/></tr></table>\n                        </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>26&#160;</td></tr></table></td><td><table style=\"margin-left:6pt\"><tr><td>\n            <rd nr=\"26\"/>\n            die Berufung zur&#252;ckzuweisen.\n          </td></tr></table>\n                    <table><tr><td/></tr></table>\n      </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>27&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n        <rd nr=\"27\"/>\n        Er erwidert: Der Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Umgebungsbebauung weise die Pr&#228;gung eines Mischgebiets auf, k&#246;nne nicht gefolgt werden, vielmehr handle es sich um ein allgemeines Wohngebiet. Auf die Frage, wem die Halle zur Nutzung &#252;berlassen werde, komme es nicht entscheidend an. Vielmehr sei der Charakter der jeweiligen Veranstaltung ma&#223;gebend. Deshalb gehe die Bewertung, es f&#228;nden keine Discos oder disco&#228;hnliche Veranstaltungen statt, an der Sache vorbei, zumal die erteilte Genehmigung solche nicht ausschlie&#223;e. Damit k&#246;nne letztlich eine Nutzung stattfinden, welche einer auch in einem Mischgebiet nicht zul&#228;ssigen Vergn&#252;gungsst&#228;tte gleichkomme. Wenn die Beigeladene eine Nutzung er&#246;ffne, bei der L&#228;rm, der die Spitzenpegel &#252;berschreite, typisch sei, so m&#252;sse sie sich dies unabh&#228;ngig vom Widmungszweck der Halle zurechnen lassen. Auf die Frage, ob mit nur geringf&#252;gigen &#220;berschreitungen der &#8222;normalen&#8220; L&#228;rmpegel zu rechnen sei, komme es nicht an, weil ihm wegen der Verankerung bestimmter Veranstaltungen in der &#246;rtlichen Gemeinschaft bereits ein erh&#246;htes Ma&#223; an R&#252;cksichtnahme abverlangt werde. Dass die Spitzenpegel in wesentlichem Umfang &#252;berschritten w&#252;rden, sei unstreitig. Dies m&#252;sse sich die Beigeladene auch zurechnen lassen. Es treffe ferner nicht zu, dass nur zw&#246;lf und damit &#8222;seltene&#8220; Veranstaltungen genehmigt worden seien. Denn die Baugenehmigung besage nichts zur Dauer solcher Veranstaltungen, sie k&#246;nnten sich deshalb auch &#252;ber mehrere Tage hinziehen. Auf das ganze Jahr bezogen k&#246;nnten so L&#228;rmbeeintr&#228;chtigen wie die vom Sachverst&#228;ndigen festgestellten &#252;ber 48 Tage andauern. Die streitigen Veranstaltungen, insbesondere diejenige des Motorradvereins, h&#228;tten nichts mit der St&#228;rkung der &#246;rtlichen Gemeinschaft und deren Zusammenhalt zu tun. Soweit sich das beklagte Land auf m&#246;gliche Ma&#223;nahmen zur L&#228;rmminderung berufe, spielten diese vorliegend keine Rolle, weil sie nicht Gegenstand der erteilten Baugenehmigung seien. Schlie&#223;lich sei nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht eine Nutzung der Halle nach 22 Uhr f&#252;r s&#228;mtliche Veranstaltungen f&#252;r unzul&#228;ssig gehalten habe, denn das Problem des Soziall&#228;rms sei von der Anzahl der Besucher unabh&#228;ngig. Der Kl&#228;ger legt eine schalltechnische Untersuchung bez&#252;glich der Festveranstaltung vom 2./3.12.2006 (&#8222;5-Nationen-Biker-Schlemmer-Meeting&#8220;) vor, wonach die Beurteilungspegel ohne Messabschlag zwischen 52 dB(A) und 56 dB(A) lagen und mit einem Messabschlag von 3 dB(A) den Richtwert von 55 dB(A) nicht &#252;berschritten. Ger&#228;uschspitzen durch Schreie, Hupen und T&#252;renschlagen sowie Schl&#228;ge gegen ein Schild erreichten bis zu 83 dB(A) und &#252;berschritten die zul&#228;ssigen Werte um bis zu 18 dB(A). Diese &#220;berschreitung sei w&#228;hrend des Messzeitraums zwischen 3 und 10 mal pro Stunde aufgetreten.\n      </td></tr></table>\n      <table><tr><td/></tr></table>\n      </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>28&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n        <rd nr=\"28\"/>\n        Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schrifts&#228;tze nebst Anlagen sowie auf die dem Senat vorliegenden Beh&#246;rden- und Gerichtsakten verwiesen.\n      </td></tr></table>\n    </td></tr></table>\n<h2>Entscheidungsgründe</h2>\n\n<table><tr><td>&#160;</td><td>      <table><tr><td/></tr></table>\n      </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>29&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n        <rd nr=\"29\"/>\n        Der nachgereichte Schriftsatz des Kl&#228;gers vom 24.1.2008 gibt dem Senat keinen Anlass, die m&#252;ndliche Verhandlung wieder zu er&#246;ffnen, denn er enth&#228;lt kein neues Vorbringen, dessen Ber&#252;cksichtigung bei der zu treffenden Entscheidung einer Er&#246;rterung in einer m&#252;ndlichen Verhandlung bed&#252;rfte. Soweit der Kl&#228;ger darin unter Berufung auf den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29.7.2005 (- 3 UZ 239/05 - BRS 69 Nr. 152) geltend macht, die Baurechtsbeh&#246;rde habe aufgrund einer L&#228;rmprognose eine konflikttr&#228;chtige Nutzung zugelassen, ohne sich Kontrollen und Reaktionen auf solche Kontrollen vorzubehalten, ist sein Einwand nicht verst&#228;ndlich. Denn unter Nr. 13 der Nebenbestimmungen zu der angefochtenen Baugenehmigung hat sich die Beh&#246;rde ausdr&#252;cklich vorbehalten, sofern erforderlich, weitere Auflagen und Bedingungen nachzuschieben.\n      </td></tr></table>\n      <table><tr><td/></tr></table>\n      </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>30&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n        <rd nr=\"30\"/>\n        Die - fristgem&#228;&#223; eingelegte und begr&#252;ndete - Berufung des beklagten Landes hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht h&#228;tte die Klage in vollem Umfang abweisen m&#252;ssen, denn die angefochtene Baugenehmigung verletzt den Kl&#228;ger nicht in seinen Rechten i. S. d. &#167; 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die mit ihr zugelassene Erweiterung der Nutzungsm&#246;glichkeiten der bestehenden gemeindlichen Turnhalle auch f&#252;r Festveranstaltungen steht nicht in Widerspruch zu dem Charakter der Umgebungsbebauung. Der Kl&#228;ger hat deshalb keinen Abwehranspruch gegen ihre zus&#228;tzlich zugelassene Nutzung als Festhalle unter dem Gesichtspunkt der Gebietswahrung (nachfolgend 1.). Unter Ber&#252;cksichtigung ihrer vorliegend allein streitigen Nebenbestimmungen zur Bew&#228;ltigung der L&#228;rmproblematik verletzt die angefochtene Baugenehmigung auch nicht das Gebot der R&#252;cksichtnahme zulasten des Kl&#228;gers (nachfolgend 2.).\n      </td></tr></table>\n      <table><tr><td/></tr></table>\n      </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>31&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n        <rd nr=\"31\"/>\n        1. Unabh&#228;ngig von tats&#228;chlichen Beeintr&#228;chtigungen h&#228;tte der Kl&#228;ger einen Abwehranspruch gegen die Nutzung der als solche unstreitig bestandskr&#228;ftig genehmigten Turnhalle auch als Festhalle, wenn sich diese hinzutretende Nutzung in die vorhandene, einem Baugebietstyp der Baunutzungsverordnung entsprechende Umgebungsbebauung mit Blick auf die Art der baulichen Nutzung nicht einf&#252;gen w&#252;rde (BVerwG, Urteil vom 16.9.1993 - 4 C 28.91 - BVerwGE 94, 151; Beschluss vom 13.5.2002 - 4 B 86.01 - NVwZ 2002, 1284). Das ist jedoch nicht der Fall. Denn die Eigenart der n&#228;heren Umgebung der Halle entspricht einem Mischgebiet im Sinne des &#167; 6 BauNVO und in einem solchen sind Anlagen f&#252;r kulturelle und sportliche Zwecke ohne weiteres zul&#228;ssig (&#167; 6 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO). F&#252;r die Gebietseinstufung bedarf es keines Augenscheins des Senats. Vielmehr reichen die vorliegenden Erkenntnisquellen f&#252;r eine hinreichend belastbare Qualifizierung der n&#228;heren Umgebung als Mischgebiet durch den Senat aus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.5.2007 - 4 B 9.07 - BauR 2007, 2040). Denn aus den vom Verwaltungsgericht in dem von ihm am 7.5.2002 eingenommenen Augenschein getroffenen Feststellungen und den sich aus dem &#220;bersichtsplan vom 18.1.2000 im Ma&#223;stab 1:2500 (\n        <span style=\"text-decoration:underline\">/214</span>\n        der Verfahrensakten des Landratsamtes) ergebenden Nutzungen auf den Grundst&#252;cken in der n&#228;heren Umgebung, die unstreitig sind, folgt, dass der Bereich um die Turnhalle zwar einerseits durch die Wohnbebauung entlang der Jahnstra&#223;e und der Hohenzollernstra&#223;e, andererseits aber auch durch gewerbliche Nutzung gepr&#228;gt ist. Vor allem die s&#252;d&#246;stlich der Halle und des Wohnhauses des Kl&#228;gers in einer Entfernung von etwa 50 m zu diesem befindliche Schlosserei auf dem Grundst&#252;ck Flst. Nr. .../... und die Autowerkstatt mit Tankstelle beiderseits der Hohenzollernstra&#223;e (B 32) aber auch das Feuerwehrhaus im nordwestlichen Bereich des Baugrundst&#252;cks z&#228;hlen zu jenen Anlagen, die in einem Wohngebiet typischerweise nicht zul&#228;ssig sind (OVG Berlin, Urteil vom 15.8.2003 - 2 B 18.01 - NVwZ-RR 2004, 556; VG Hamburg, Beschluss vom 10.5.2006 - 6 E 1150/06 - juris; Fickert/Fieseler, BauNVO, 10. Auflage 2002, &#167; 4 RdNr. 4.4 und &#167; 6 RdNr. 13).\n      </td></tr></table>\n      <table><tr><td/></tr></table>\n      </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>32&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n        <rd nr=\"32\"/>\n        Aber auch dann, wenn der Auffassung des Kl&#228;gers folgend von einem allgemeinen Wohngebiet im Sinne des &#167; 4 BauNVO ausgegangen wird, kann von einem Widerspruch zum Gebietscharakter keine Rede sein. Denn nach &#167; 4 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO sind auch in einem allgemeinen Wohngebiet Anlagen f&#252;r kulturelle und sportliche Zwecke allgemein zul&#228;ssig. Es trifft allerdings zu, dass diese Regelung solche Anlagen nicht vorbehaltlos erfasst. Vielmehr m&#252;ssen sie nach Art und Umfang der Eigenart des Gebiets entsprechen und d&#252;rfen die Zweckbestimmung des Gebiets, vorwiegend dem Wohnen zu dienen (&#167; 4 Abs. 1 BauNVO), nicht gef&#228;hrden (BVerwG, Beschluss vom 2.7.1991 - 4 B 1.91 - BauR 1991, 569 m. w. N.). Davon, dass diese Voraussetzungen eingehalten werden, ist aber schon deshalb auszugehen, weil die Halle seit 40 Jahren besteht und Turnhallen jedenfalls in kleineren Gemeinden des Landes seit jeher auch f&#252;r - in die Nacht hineinreichende - Festveranstaltungen genutzt zu werden pflegen. Dar&#252;ber hinaus wird die Gebietsart ma&#223;gebend mitgepr&#228;gt durch das Feuerwehrger&#228;tehaus. Die Umgebung einer solchen Einrichtung muss - auch bei &#8222;stillen Alarmierungen&#8220; - immer damit rechnen, dass zeitlich nicht planbare, mit einer erheblichen L&#228;rmentwicklung verbundene Aktivit&#228;ten stattfinden werden. In Ansehung dieser Besonderheiten gibt es keinen Grund f&#252;r die Annahme, die bisher gebietsvertr&#228;gliche Sporthalle wandle sich dadurch in eine gebietsunvertr&#228;gliche und damit den Gebietserhaltungsanspruch des Kl&#228;gers ausl&#246;sende Einrichtung, weil in ihr an wenigen Tagen im Jahr auch Vereinsveranstaltungen stattfinden d&#252;rfen, die weiter in die Nachtzeit hineinreichen als &#252;bliche Sportereignisse.\n      </td></tr></table>\n      <table><tr><td/></tr></table>\n      </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>33&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n        <rd nr=\"33\"/>\n        2. Die angefochtene Baugenehmigung verletzt auch nicht zulasten des Kl&#228;gers das sich aus &#167; 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO i. V. m. &#167; 34 Abs. 2 BauGB ergebende Gebot der nachbarlichen R&#252;cksichtnahme. Davon w&#228;re - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgef&#252;hrt hat - nur dann auszugehen, wenn mit der in ihr zugelassenen erweiterten Nutzung der Halle Einwirkungen auf das Wohnanwesen des Kl&#228;gers verbunden w&#228;ren, die ihm billigerweise nicht zugemutet werden k&#246;nnen (grundlegend: BVerwG, Urteil vom 25.2.1977 - IV C 22.75 - BVerwGE 52, 122; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 23.9.1999 - 4 C 6.98 - BVerwGE 109, 314; VGH Bad.-W&#252;rtt., Urteil vom 20.5.2003 - 5 S 2751/01 - BauR 2003, 1539). Dies ist aber nicht der Fall, denn die angegriffene Baugenehmigung stellt sicher, dass durch die mit ihr zus&#228;tzlich zugelassene Nutzung keine L&#228;rmimmissionen - nur diese sind streitig - hervorgerufen werden, die f&#252;r den Kl&#228;ger unzumutbar w&#228;ren.\n      </td></tr></table>\n      <table><tr><td/></tr></table>\n      </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>34&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n        <rd nr=\"34\"/>\n        a) Zur Bestimmung dessen, was dem Kl&#228;ger im Hinblick auf die St&#246;rungen der Wohnruhe durch die in der Mehrzweckhalle stattfindenden Veranstaltungen zugemutet werden kann, hat das Verwaltungsgericht wie schon das Regierungspr&#228;sidium die Sportanlagenl&#228;rmschutzverordnung - 18. BImSchV vom 18.7.1991 (BGBl. I S. 1588), insbesondere die Regelungen &#252;ber besondere Ereignisse in &#167; 5 Abs. 5 der 18. BImSchV und in Nr. 1.5 ihrer Anlage, als Orientierungshilfe herangezogen. Dagegen bestehen keine Bedenken. Nach der st&#228;ndigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs besitzen die in der 18. BImSchV enthaltenen Regeln &#252;ber seltene Ereignisse indizielle Aussagekraft f&#252;r die Bewertung der L&#228;rmimmissionen von Veranstaltungen, die - entsprechend der Definition f&#252;r seltene Ereignisse in Nr. 1.5 der Anlage zu dieser Verordnung - nur an h&#246;chstens 18 Kalendertagen stattfinden (Beschluss vom 14.10.1999 - 8 S 2396/99 - VBlBW 2000, 193; Urteil vom 18.7.1995 - 3 S 1983/94 - VBlBW 1996, 108; Urteil vom 13.12.1993 - 8 S 1800/93 - VBlBW 1994, 197). Daran h&#228;lt der Senat fest; denn es gibt keinen ersichtlichen Grund, L&#228;rmbel&#228;stigungen, die von einer gemeindlichen Sporthalle an wenigen Tagen im Jahr ausgehen k&#246;nnen und nicht durch eine Sportveranstaltung ausgel&#246;st werden, anders zu bewerten als L&#228;rmimmissionen, die mit sportlichen Ereignissen in derselben Halle verbunden sind.\n      </td></tr></table>\n      <table><tr><td/></tr></table>\n      </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>35&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n        <rd nr=\"35\"/>\n        Die der Baugenehmigung vom 25.8.1999 beigef&#252;gten Auflagen 3.1. bis 3.5. bleiben in mehrerlei Hinsicht - zugunsten des Kl&#228;gers - sogar weit hinter dem Rahmen zur&#252;ck, den die 18. BImSchV als Zumutbarkeitsgrenze definiert. Denn zum einen werden nur zw&#246;lf Veranstaltungen pro Jahr zugelassen, w&#228;hrend nach Nr. 1.5 der Anlage zu dieser Verordnung &#220;berschreitungen der Immissionsrichtwerte nach &#167; 2 der 18. BImSchV an bis zu 18 Kalendertagen noch als &#8222;selten&#8220; gelten. Dem kann der Kl&#228;ger nicht mit Erfolg entgegen halten, die Verordnung spreche von Kalendertagen, die Auflage 3.1. dagegen von Veranstaltungen. Solche k&#246;nnten jeweils bis zu vier Tage andauern, so dass er an bis zu 48 Tagen im Jahr mit erh&#246;hten L&#228;rmbel&#228;stigungen rechnen m&#252;sse. Denn zugelassen werden nur die in der Gemeinde &#252;blichen Veranstaltungen, die - mit Ausnahme der Fastnacht - sich nicht &#252;ber mehrere Tage erstrecken. Im &#220;brigen hat es die Beigeladene als Eigent&#252;merin der Halle in der Hand, W&#252;nsche nach mehrt&#228;gigen Benutzungen abzulehnen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Zumutbarkeitsrahmen der 18. BImSchV um ein Drittel unterschritten wird. Zum anderen begrenzt die Auflage 3.1. die Veranstaltungsfolge auf nicht mehr als zwei aufeinander folgende Wochenenden. Eine vergleichbare Begrenzung enth&#228;lt die Sportanlagenl&#228;rmschutzverordnung - im Gegensatz zu Nr. 7.2 der TA L&#228;rm vom 26.8.1998 (GMBl. S. 503) - ausdr&#252;cklich nicht (vgl. Ketteler, Sportanlagenl&#228;rmschutzverordnung, S. 127). Dar&#252;ber hinaus verlangt die Auflage 3.3. der angefochtenen Baugenehmigung von der Beigeladenen die Vorlage eines Konzeptes &#252;ber organisatorische Ma&#223;nahmen zur Verringerung der Ger&#228;usche des An- und Abfahrtsverkehrs auf &#246;ffentlichen Verkehrsfl&#228;chen innerhalb von drei Monaten. Auch derartiges sieht die 18. BImSchV - im Gegensatz zu Nr. 7.4 der TA L&#228;rm - nicht vor. Ob ein solches Konzept fristgerecht entwickelt und vorgelegt wurde, spielt im vorliegenden Zusammenhang keine Rolle. Denn sollte dies nicht der Fall sein, w&#228;re ein Vollzugsproblem betroffen, nicht aber die Rechtm&#228;&#223;igkeit der Baugenehmigung in Frage gestellt.\n      </td></tr></table>\n      <table><tr><td/></tr></table>\n      </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>36&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n        <rd nr=\"36\"/>\n        b) Der Kl&#228;ger h&#228;lt die Festlegung von Grenzwerten in der Auflage 3.2. der angefochtenen Baugenehmigung f&#252;r nicht problemangemessen. Er will damit wohl zum einen die hinreichende Bestimmtheit dieser Auflage in Zweifel ziehen. Dem vermag der Senat aber nicht zu folgen. Im Zusammenhang mit festgelegten L&#228;rmgrenzwerten ist in der Rechtsprechung zwar gekl&#228;rt, dass eine Baugenehmigung zu unbestimmt ist, wenn sie solche Werte nur abstrakt einzelnen Baugebieten zuordnet. Solche Aussagen einer Baugenehmigung lassen sich bestenfalls als Hinweise, aber nicht als Nebenbestimmungen mit Regelungscharakter verstehen (BVerwG, Urteil vom 16.5.2001 - 7 C 16.00 - NVwZ 2001, 1167; VGH Bad.-W&#252;rtt., Urteil vom 25.10.2002 - 5 S 1706/01 - juris). So verh&#228;lt es sich im vorliegenden Fall aber nicht. Vielmehr legt die Auflage unmissverst&#228;ndlich fest, welche Immissionsgrenzwerte die Beurteilungspegel der der Hallennutzung zuzurechnenden Ger&#228;usche nicht &#252;berschreiten d&#252;rfen (zum ma&#223;geblichen Immissionsort vgl. Nr. 1.2 a) des Anhangs zur 18. BImSchV; &#228;hnlich: Nr. 2.3 der TA L&#228;rm i. V. m. Nr. A.1.3 a) ihres Anhangs). Solche Vorgaben werden in der Rechtsprechung allgemein als ausreichend angesehen (BVerwG, Urteil vom 16.5.2001, a. a. O.; VGH Bad.-W&#252;rtt., Urteil vom 25.10.2002, a. a. O.; Urteil vom 16.5.2002 - 3 S 1637/01 - VBlBW 2003, 18; Beschluss vom 19.10.1999 - 5 S 1824/99 - VBlBW 2000, 161; Urteil vom 21.4.1995 - 3 S 2514/94 - VBlBW 1995, 481; Beschluss vom 23.8.1996 - 10 S 1492/96 - VBlBW 1997, 62). Der vorliegende Fall weist keine Besonderheiten auf, die ein Abweichen hiervon erforderlich machen w&#252;rde.\n      </td></tr></table>\n      <table><tr><td/></tr></table>\n      </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>37&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n        <rd nr=\"37\"/>\n        Zum anderen h&#228;lt der Kl&#228;ger die (blo&#223;e) Festlegung von Grenzwerten f&#252;r unzureichend, weil ihm als Nachbar die Last ihrer &#220;berwachung aufgeb&#252;rdet werde. Nach seiner Auffassung h&#228;tten die durch die Baugenehmigung vom 25.8.1999 zugelassenen zus&#228;tzlichen Hallennutzungen durch eine verbale Umschreibung der jeweiligen Veranstaltungstypen pr&#228;zisiert werden m&#252;ssen. Diese Auffassung scheint zwar in &#220;bereinstimmung zu stehen mit einer Reihe von Entscheidungen, in denen entsprechende Belastungen des Nachbarn beanstandet werden (vgl. etwa: OVG L&#252;neburg, Urteil vom 29.8.1995 - 1 L 3462/94 - BauR 1996, 79; BayVGH, Urteil vom 18.7.2002 - 1 B 98.2945 - BayVBl. 2003, 503, OVG Magdeburg, Urteil vom 12.7.2007 - 2 L 176/02 - juris). Weitgehend &#252;bereinstimmend hei&#223;t es in diesen Urteilen, eine Baugenehmigung, die bei problematischen Immissionsverh&#228;ltnissen nur schematisch die Einhaltung bestimmter Immissionsrichtwerte aufgebe, stelle nicht wirklich sicher, dass die Zul&#228;ssigkeitsvoraussetzungen f&#252;r das Bauvorhaben erf&#252;llt werden; solche Auflagen d&#252;rften den Nachbarn nicht in unzumutbarer Weise mit dem gesamten Risiko belasten, dass der Bauherr die Auflage auch einh&#228;lt, ohne dass es zu einer echten nachbarlichen Konfliktschlichtung komme. &#220;berschritten die bei der Nutzung einer Anlage entstehenden Immissionen bei regelm&#228;&#223;igem Betrieb die f&#252;r die Nachbarschaft ma&#223;gebliche Zumutbarkeitsgrenze, gen&#252;ge es nicht, in der Baugenehmigung den ma&#223;geblichen Immissionsrichtwert als Grenzwert festzulegen; vielmehr m&#252;sse die genehmigte Nutzung schon in der Baugenehmigung durch konkrete Regelungen eingeschr&#228;nkt werden. Das bedeute allerdings nicht, dass jede Baugenehmigung auch dann detaillierte Inhalts- und Nebenbestimmungen zur Betriebsweise und zur Emissionsbegrenzung enthalten m&#252;sse, wenn sich nachhaltige Interessenskonflikte nicht abzeichnen; Voraussetzung sei vielmehr, dass mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit sp&#252;rbare Immissionen auftreten werden, die zumindest in die N&#228;he der ma&#223;geblichen Grenz- oder Richtwerte reichten.\n      </td></tr></table>\n      <table><tr><td/></tr></table>\n      </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>38&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n        <rd nr=\"38\"/>\n        Diese Entscheidungen betrafen aber s&#228;mtlich den\n        <em>regelm&#228;&#223;igen Betrieb</em>\n        <em>einzelner</em>\n        gewerblicher Vorhaben. Der jeweilige Betriebsablauf einschlie&#223;lich der dominierenden L&#228;rmquellen konnte deshalb ermittelt werden und war somit pr&#228;zisierenden Auflagen zug&#228;nglich. Das ist aber vorliegend nicht der Fall. Die angegriffene Baugenehmigung l&#228;sst gerade keine einheitliche, im Wesentlichen auf Dauer gleich bleibende Nutzung der Halle zu, sondern erm&#246;glicht v&#246;llig heterogene Nutzungsvarianten mit g&#228;nzlich unterschiedlichen Abl&#228;ufen, die sich einem einheitlichen Betriebsreglement entziehen. Dementsprechend sah sich auch der Kl&#228;ger in der m&#252;ndlichen Verhandlung au&#223;erstande, auch nur ansatzweise Vorschl&#228;ge zu machen, wie die von ihm vermissten Pr&#228;zisierungen abgefasst sein k&#246;nnten. Im &#220;brigen ist es kein seltenes Ph&#228;nomen, dass eine Baugenehmigung im Rahmen ihrer Realisierung einer vollziehenden Begleitung bedarf. Ihrer Rechtm&#228;&#223;igkeit steht nicht entgegen, dass dazu eventuell beh&#246;rdliche Aufsichtsma&#223;nahmen, die m&#246;glicherweise von Nachbarn eingefordert werden m&#252;ssen, erforderlich werden (VGH Bad.-W&#252;rtt., Urteil vom 16.5.2002 - 3 S 1637/01 - VBlBW 2003, 18). Vor allem aber betrafen die genannten Entscheidungen regelm&#228;&#223;ige, also t&#228;glich sich in gleicher Weise wiederholende L&#228;rmbelastungen. Davon unterscheidet sich der vorliegende Fall grundlegend. Denn die Baugenehmigung l&#228;sst nur zw&#246;lf &#252;ber das ganze Jahr verteilte l&#228;rmintensive Veranstaltungen zu. Letztlich setzt sich der Kl&#228;ger sogar nur gegen eine einzige Veranstaltung, das &#8222;5-Nationen-Biker-Schlemmer-Meeting&#8220; des &#246;rtlichen Motorradclubs, zur Wehr. Hieran wird deutlich, dass er die angefochtene Baugenehmigung missversteht. Denn sie l&#228;sst keine (einzelnen) Veranstaltungen zu, sondern gestattet die Nutzung der bestehenden Halle auch zu anderen als sportlichen Veranstaltungen. Sollte dieses Meeting regelm&#228;&#223;ig oder bei einem Einzelereignis die Vorgaben der Baugenehmigung verletzt haben, so besagt dies nichts &#252;ber die Rechtm&#228;&#223;igkeit oder Rechtswidrigkeit der angegriffenen Baugenehmigung. Vielmehr k&#246;nnte daraus lediglich folgen, dass die jeweilige Veranstaltung durch diese nicht gedeckt war. Eine vereinzelte &#8222;&#252;berschie&#223;ende&#8220; Nutzung vermag dagegen die Rechtm&#228;&#223;igkeit einer Genehmigung nicht insgesamt in Frage zu stellen.\n      </td></tr></table>\n      <table><tr><td/></tr></table>\n      </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>39&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n        <rd nr=\"39\"/>\n        c) Das Verwaltungsgericht ist schlie&#223;lich zwar zutreffend davon ausgegangen, dass Grenzwertfestsetzungen in einer Baugenehmigung dann nicht geeignet sind, den sch&#252;tzenswerten Belangen des Nachbarn ausreichend Rechnung zu tragen, wenn Anhaltspunkte daf&#252;r bestehen, dass die festgesetzten Werte nicht eingehalten werden k&#246;nnen. Es hat aber zu Unrecht angenommen, vorliegend sei eine derartige Konstellation gegeben. Denn aus der Stellungnahme des T&#220;V S&#220;D vom 22.11.2006, die dem Senat im Verfahren des vorl&#228;ufigen Rechtsschutzes - 8 S 2663/06 - als Anlage 3 zum Schriftsatz der Beigeladenen vom 23.11.2006 vorgelegt worden ist, ergibt sich, dass bei Vornahme bestimmter Ma&#223;nahmen (Aufstellung einer mobilen L&#228;rmschutzwand aus &#8222;Container-Lkw&#8220; entlang des Zugangsweges zur Halle, Schlie&#223;ung der verbleibenden L&#252;cken durch Holzplatten und Einsatz von Ordnern, die sicherstellen, dass sich keine Personen zwischen der mobilen L&#228;rmschutzwand und der Grenze des Grundst&#252;cks des Kl&#228;gers aufhalten und keine au&#223;ergew&#246;hnlichen Schallereignisse wie B&#246;llerknallen oder Schlagen von Laternenpf&#228;hlen auftreten) die Beurteilungspegel eingehalten werden k&#246;nnen. Dabei handelt es sich zwar um eine gutachterliche Stellungnahme, die im Auftrag der Beigeladenen erstellt wurde. Das hindert den Senat aber nicht, sich auf diese zu st&#252;tzen (BVerwG, Beschluss vom 13.3.1992 - 4 B 39.92 - NVwZ 1993, 268 m. w. N.). Ihre inhaltliche Belastbarkeit wird nicht zuletzt dadurch best&#228;tigt, dass der Kl&#228;ger im Hinblick auf diese Stellungnahme das Verfahren des vorl&#228;ufigen Rechtsschutzes f&#252;r erledigt erkl&#228;rt hat (Schriftsatz vom 24.11.2006 im Verfahren - 8 S 2663/06 -).\n      </td></tr></table>\n      <table><tr><td/></tr></table>\n      </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>40&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n        <rd nr=\"40\"/>\n        Daran &#228;ndert auch der seitens des Kl&#228;gers mit Schriftsatz vom 7.2.2007 vorgelegte Messbericht des Ingenieurb&#252;ros f&#252;r Umweltplanung H. + J. vom 20.12.2006 nichts, der sich auf dieselbe Veranstaltung bezieht wie die erw&#228;hnte Stellungnahme des T&#220;V S&#220;D vom 22.11.2006. In ihm werden zwar f&#252;r den Messpunkt 0,5 m vor dem ge&#246;ffneten Fenster an der Nordwestseite des ausgebauten Dachgeschosses des Wohngeb&#228;udes des Kl&#228;gers unter Ber&#252;cksichtigung des Messabschlages nach Nr. 1.6 des Anhangs zur 18. BImSchV von 3 dB(A) keine &#220;berschreitungen des Richtwertes durch die ermittelten Beurteilungspegel ermittelt, wohl aber mehrfache &#220;berschreitungen des zul&#228;ssigen Spitzenpegels. Diese Messung leidet aber an dem entscheidenden Mangel, dass sie an einem Immissionsort vorgenommen wurde, der f&#252;r die Belastung des Wohnanwesens des Kl&#228;gers durch von der Hallennutzung hervorgerufene Ger&#228;usche nicht ma&#223;gebend ist. Ma&#223;geblich ist nach Nr. 1.2 a) des Anhangs zur 18. BImSchV (im Wesentlichen &#252;bereinstimmend mit Nr. A.1.3 a) des Anhangs zur TA L&#228;rm) ein Punkt etwa vor der Mitte des ge&#246;ffneten, vom Ger&#228;usch am st&#228;rksten betroffenen Fensters eines zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmten Raumes einer Wohnung. Der Kl&#228;ger hat in der m&#252;ndlichen Verhandlung aber ausdr&#252;cklich einger&#228;umt, dass das &#8222;Messfenster&#8220; dasjenige seines h&#228;uslichen Arbeitszimmers im Dachgeschoss sei. Es liegt jedoch auf der Hand, dass ein solcher Raum nicht f&#252;r die Beantwortung der Frage entscheidend sein kann, ob das Wohnen im gesamten Haus des Kl&#228;gers durch den von den Veranstaltungen in der streitigen Halle ausgehenden L&#228;rm unzumutbar belastet wird. Daran &#228;ndert auch der Hinweis seines Prozessbevollm&#228;chtigten in dem nachgereichten Schriftsatz vom 24.1.2008 nichts, er &#8222;w&#228;re wenig angetan, w&#252;rde er bei n&#228;chtlichen Diktaten im h&#228;uslichen Arbeitszimmer den Beeintr&#228;chtigungen der mehr oder weniger n&#252;chternen Besucherschar einer feucht-fr&#246;hlichen Veranstaltung ausgesetzt.&#8220; Denn dabei &#252;bersieht er, dass sich die gesamte Problematik auf eine einzige Veranstaltung im Jahr verengt, und es keinen Anhaltspunkt daf&#252;r gibt, dass die einschl&#228;gigen Regelungen eine durchg&#228;ngige St&#246;rungsfreiheit garantieren wollen. Dagegen spricht bereits entscheidend das in allen Regelwerken ber&#252;cksichtigte Ph&#228;nomen der seltenen Ereignisse. Dar&#252;ber hinaus verkennt der Kl&#228;ger mit dieser Argumentation, dass das Gebot der R&#252;cksichtnahme nicht eindimensional ist, sondern auch dem R&#252;cksichtnahmebeg&#252;nstigten Einschr&#228;nkungen auferlegt. Er kann deshalb nicht - wie der Kl&#228;ger offenbar meint - mit Erfolg darauf pochen, jeden Bereich seines Anwesens unbeeinflusst von der potenziell st&#246;renden Nutzung in der Nachbarschaft auch zuk&#252;nftig jeder Art von st&#246;rungssensiblen Nutzungen zuf&#252;hren zu d&#252;rfen (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 29.10.2002 - 4 B 60.02 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 165 m. w N.). Vielmehr ist ihm aufgrund des nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverh&#228;ltnisses, aus dem sich letztlich das Gebot der R&#252;cksichtnahme ableitet, eine gewisse &#8222;Selbsthilfe&#8220; in dem Sinne zuzumuten, dass er sich in den neuralgischen Stunden nicht ohne Not gerade dort aufh&#228;lt, wo die st&#228;rkste L&#228;rmlast zu erwarten ist. Angesichts der Jahreszeit, in der die am meisten streitige Veranstaltung stattfindet, kann ihm insbesondere ohne weiteres angesonnen werden, das Fenster seines Arbeitszimmers zu schlie&#223;en, falls unaufschiebbare n&#228;chtliche Arbeiten anfallen, die er nur dort verrichten kann.\n      </td></tr></table>\n      <table><tr><td/></tr></table>\n      </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>41&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n        <rd nr=\"41\"/>\n        Nach allem ist der Berufung des beklagten Landes mit der Kostenfolge aus den &#167;&#167; 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO stattzugeben.\n      </td></tr></table>\n      <table><tr><td/></tr></table>\n      </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>42&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n        <rd nr=\"42\"/>\n        Gr&#252;nde f&#252;r eine Zulassung der Revision (vgl. &#167; 132 Abs. 2 VwGO) sind nicht gegeben.\n      </td></tr></table>\n      <table><tr><td/></tr></table>\n      </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>43&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n        <rd nr=\"43\"/>\n        <strong>Beschluss</strong>\n      </td></tr></table>\n      </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>44&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n        <rd nr=\"44\"/>\n        Der Streitwert f&#252;r das Berufungsverfahren wird gem&#228;&#223; den &#167;&#167; 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 71 Abs. 1 Satz 2 GKG in Anlehnung an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs 2004 (VBlBW 2004, 467, 469) auf EUR 7.500,-- festgesetzt.\n      </td></tr></table>\n      <table><tr><td/></tr></table>\n      </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>45&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n        <rd nr=\"45\"/>\n        Dieser Beschluss ist unanfechtbar (&#167;&#167; 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).\n      </td></tr></table>\n    </td></tr></table>\n<h2>Gründe</h2>\n\n<table><tr><td>&#160;</td><td>      <table><tr><td/></tr></table>\n      </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>29&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n        <rd nr=\"29\"/>\n        Der nachgereichte Schriftsatz des Kl&#228;gers vom 24.1.2008 gibt dem Senat keinen Anlass, die m&#252;ndliche Verhandlung wieder zu er&#246;ffnen, denn er enth&#228;lt kein neues Vorbringen, dessen Ber&#252;cksichtigung bei der zu treffenden Entscheidung einer Er&#246;rterung in einer m&#252;ndlichen Verhandlung bed&#252;rfte. Soweit der Kl&#228;ger darin unter Berufung auf den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29.7.2005 (- 3 UZ 239/05 - BRS 69 Nr. 152) geltend macht, die Baurechtsbeh&#246;rde habe aufgrund einer L&#228;rmprognose eine konflikttr&#228;chtige Nutzung zugelassen, ohne sich Kontrollen und Reaktionen auf solche Kontrollen vorzubehalten, ist sein Einwand nicht verst&#228;ndlich. Denn unter Nr. 13 der Nebenbestimmungen zu der angefochtenen Baugenehmigung hat sich die Beh&#246;rde ausdr&#252;cklich vorbehalten, sofern erforderlich, weitere Auflagen und Bedingungen nachzuschieben.\n      </td></tr></table>\n      <table><tr><td/></tr></table>\n      </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>30&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n        <rd nr=\"30\"/>\n        Die - fristgem&#228;&#223; eingelegte und begr&#252;ndete - Berufung des beklagten Landes hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht h&#228;tte die Klage in vollem Umfang abweisen m&#252;ssen, denn die angefochtene Baugenehmigung verletzt den Kl&#228;ger nicht in seinen Rechten i. S. d. &#167; 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die mit ihr zugelassene Erweiterung der Nutzungsm&#246;glichkeiten der bestehenden gemeindlichen Turnhalle auch f&#252;r Festveranstaltungen steht nicht in Widerspruch zu dem Charakter der Umgebungsbebauung. Der Kl&#228;ger hat deshalb keinen Abwehranspruch gegen ihre zus&#228;tzlich zugelassene Nutzung als Festhalle unter dem Gesichtspunkt der Gebietswahrung (nachfolgend 1.). Unter Ber&#252;cksichtigung ihrer vorliegend allein streitigen Nebenbestimmungen zur Bew&#228;ltigung der L&#228;rmproblematik verletzt die angefochtene Baugenehmigung auch nicht das Gebot der R&#252;cksichtnahme zulasten des Kl&#228;gers (nachfolgend 2.).\n      </td></tr></table>\n      <table><tr><td/></tr></table>\n      </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>31&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n        <rd nr=\"31\"/>\n        1. Unabh&#228;ngig von tats&#228;chlichen Beeintr&#228;chtigungen h&#228;tte der Kl&#228;ger einen Abwehranspruch gegen die Nutzung der als solche unstreitig bestandskr&#228;ftig genehmigten Turnhalle auch als Festhalle, wenn sich diese hinzutretende Nutzung in die vorhandene, einem Baugebietstyp der Baunutzungsverordnung entsprechende Umgebungsbebauung mit Blick auf die Art der baulichen Nutzung nicht einf&#252;gen w&#252;rde (BVerwG, Urteil vom 16.9.1993 - 4 C 28.91 - BVerwGE 94, 151; Beschluss vom 13.5.2002 - 4 B 86.01 - NVwZ 2002, 1284). Das ist jedoch nicht der Fall. Denn die Eigenart der n&#228;heren Umgebung der Halle entspricht einem Mischgebiet im Sinne des &#167; 6 BauNVO und in einem solchen sind Anlagen f&#252;r kulturelle und sportliche Zwecke ohne weiteres zul&#228;ssig (&#167; 6 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO). F&#252;r die Gebietseinstufung bedarf es keines Augenscheins des Senats. Vielmehr reichen die vorliegenden Erkenntnisquellen f&#252;r eine hinreichend belastbare Qualifizierung der n&#228;heren Umgebung als Mischgebiet durch den Senat aus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.5.2007 - 4 B 9.07 - BauR 2007, 2040). Denn aus den vom Verwaltungsgericht in dem von ihm am 7.5.2002 eingenommenen Augenschein getroffenen Feststellungen und den sich aus dem &#220;bersichtsplan vom 18.1.2000 im Ma&#223;stab 1:2500 (\n        <span style=\"text-decoration:underline\">/214</span>\n        der Verfahrensakten des Landratsamtes) ergebenden Nutzungen auf den Grundst&#252;cken in der n&#228;heren Umgebung, die unstreitig sind, folgt, dass der Bereich um die Turnhalle zwar einerseits durch die Wohnbebauung entlang der Jahnstra&#223;e und der Hohenzollernstra&#223;e, andererseits aber auch durch gewerbliche Nutzung gepr&#228;gt ist. Vor allem die s&#252;d&#246;stlich der Halle und des Wohnhauses des Kl&#228;gers in einer Entfernung von etwa 50 m zu diesem befindliche Schlosserei auf dem Grundst&#252;ck Flst. Nr. .../... und die Autowerkstatt mit Tankstelle beiderseits der Hohenzollernstra&#223;e (B 32) aber auch das Feuerwehrhaus im nordwestlichen Bereich des Baugrundst&#252;cks z&#228;hlen zu jenen Anlagen, die in einem Wohngebiet typischerweise nicht zul&#228;ssig sind (OVG Berlin, Urteil vom 15.8.2003 - 2 B 18.01 - NVwZ-RR 2004, 556; VG Hamburg, Beschluss vom 10.5.2006 - 6 E 1150/06 - juris; Fickert/Fieseler, BauNVO, 10. Auflage 2002, &#167; 4 RdNr. 4.4 und &#167; 6 RdNr. 13).\n      </td></tr></table>\n      <table><tr><td/></tr></table>\n      </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>32&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n        <rd nr=\"32\"/>\n        Aber auch dann, wenn der Auffassung des Kl&#228;gers folgend von einem allgemeinen Wohngebiet im Sinne des &#167; 4 BauNVO ausgegangen wird, kann von einem Widerspruch zum Gebietscharakter keine Rede sein. Denn nach &#167; 4 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO sind auch in einem allgemeinen Wohngebiet Anlagen f&#252;r kulturelle und sportliche Zwecke allgemein zul&#228;ssig. Es trifft allerdings zu, dass diese Regelung solche Anlagen nicht vorbehaltlos erfasst. Vielmehr m&#252;ssen sie nach Art und Umfang der Eigenart des Gebiets entsprechen und d&#252;rfen die Zweckbestimmung des Gebiets, vorwiegend dem Wohnen zu dienen (&#167; 4 Abs. 1 BauNVO), nicht gef&#228;hrden (BVerwG, Beschluss vom 2.7.1991 - 4 B 1.91 - BauR 1991, 569 m. w. N.). Davon, dass diese Voraussetzungen eingehalten werden, ist aber schon deshalb auszugehen, weil die Halle seit 40 Jahren besteht und Turnhallen jedenfalls in kleineren Gemeinden des Landes seit jeher auch f&#252;r - in die Nacht hineinreichende - Festveranstaltungen genutzt zu werden pflegen. Dar&#252;ber hinaus wird die Gebietsart ma&#223;gebend mitgepr&#228;gt durch das Feuerwehrger&#228;tehaus. Die Umgebung einer solchen Einrichtung muss - auch bei &#8222;stillen Alarmierungen&#8220; - immer damit rechnen, dass zeitlich nicht planbare, mit einer erheblichen L&#228;rmentwicklung verbundene Aktivit&#228;ten stattfinden werden. In Ansehung dieser Besonderheiten gibt es keinen Grund f&#252;r die Annahme, die bisher gebietsvertr&#228;gliche Sporthalle wandle sich dadurch in eine gebietsunvertr&#228;gliche und damit den Gebietserhaltungsanspruch des Kl&#228;gers ausl&#246;sende Einrichtung, weil in ihr an wenigen Tagen im Jahr auch Vereinsveranstaltungen stattfinden d&#252;rfen, die weiter in die Nachtzeit hineinreichen als &#252;bliche Sportereignisse.\n      </td></tr></table>\n      <table><tr><td/></tr></table>\n      </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>33&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n        <rd nr=\"33\"/>\n        2. Die angefochtene Baugenehmigung verletzt auch nicht zulasten des Kl&#228;gers das sich aus &#167; 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO i. V. m. &#167; 34 Abs. 2 BauGB ergebende Gebot der nachbarlichen R&#252;cksichtnahme. Davon w&#228;re - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgef&#252;hrt hat - nur dann auszugehen, wenn mit der in ihr zugelassenen erweiterten Nutzung der Halle Einwirkungen auf das Wohnanwesen des Kl&#228;gers verbunden w&#228;ren, die ihm billigerweise nicht zugemutet werden k&#246;nnen (grundlegend: BVerwG, Urteil vom 25.2.1977 - IV C 22.75 - BVerwGE 52, 122; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 23.9.1999 - 4 C 6.98 - BVerwGE 109, 314; VGH Bad.-W&#252;rtt., Urteil vom 20.5.2003 - 5 S 2751/01 - BauR 2003, 1539). Dies ist aber nicht der Fall, denn die angegriffene Baugenehmigung stellt sicher, dass durch die mit ihr zus&#228;tzlich zugelassene Nutzung keine L&#228;rmimmissionen - nur diese sind streitig - hervorgerufen werden, die f&#252;r den Kl&#228;ger unzumutbar w&#228;ren.\n      </td></tr></table>\n      <table><tr><td/></tr></table>\n      </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>34&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n        <rd nr=\"34\"/>\n        a) Zur Bestimmung dessen, was dem Kl&#228;ger im Hinblick auf die St&#246;rungen der Wohnruhe durch die in der Mehrzweckhalle stattfindenden Veranstaltungen zugemutet werden kann, hat das Verwaltungsgericht wie schon das Regierungspr&#228;sidium die Sportanlagenl&#228;rmschutzverordnung - 18. BImSchV vom 18.7.1991 (BGBl. I S. 1588), insbesondere die Regelungen &#252;ber besondere Ereignisse in &#167; 5 Abs. 5 der 18. BImSchV und in Nr. 1.5 ihrer Anlage, als Orientierungshilfe herangezogen. Dagegen bestehen keine Bedenken. Nach der st&#228;ndigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs besitzen die in der 18. BImSchV enthaltenen Regeln &#252;ber seltene Ereignisse indizielle Aussagekraft f&#252;r die Bewertung der L&#228;rmimmissionen von Veranstaltungen, die - entsprechend der Definition f&#252;r seltene Ereignisse in Nr. 1.5 der Anlage zu dieser Verordnung - nur an h&#246;chstens 18 Kalendertagen stattfinden (Beschluss vom 14.10.1999 - 8 S 2396/99 - VBlBW 2000, 193; Urteil vom 18.7.1995 - 3 S 1983/94 - VBlBW 1996, 108; Urteil vom 13.12.1993 - 8 S 1800/93 - VBlBW 1994, 197). Daran h&#228;lt der Senat fest; denn es gibt keinen ersichtlichen Grund, L&#228;rmbel&#228;stigungen, die von einer gemeindlichen Sporthalle an wenigen Tagen im Jahr ausgehen k&#246;nnen und nicht durch eine Sportveranstaltung ausgel&#246;st werden, anders zu bewerten als L&#228;rmimmissionen, die mit sportlichen Ereignissen in derselben Halle verbunden sind.\n      </td></tr></table>\n      <table><tr><td/></tr></table>\n      </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>35&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n        <rd nr=\"35\"/>\n        Die der Baugenehmigung vom 25.8.1999 beigef&#252;gten Auflagen 3.1. bis 3.5. bleiben in mehrerlei Hinsicht - zugunsten des Kl&#228;gers - sogar weit hinter dem Rahmen zur&#252;ck, den die 18. BImSchV als Zumutbarkeitsgrenze definiert. Denn zum einen werden nur zw&#246;lf Veranstaltungen pro Jahr zugelassen, w&#228;hrend nach Nr. 1.5 der Anlage zu dieser Verordnung &#220;berschreitungen der Immissionsrichtwerte nach &#167; 2 der 18. BImSchV an bis zu 18 Kalendertagen noch als &#8222;selten&#8220; gelten. Dem kann der Kl&#228;ger nicht mit Erfolg entgegen halten, die Verordnung spreche von Kalendertagen, die Auflage 3.1. dagegen von Veranstaltungen. Solche k&#246;nnten jeweils bis zu vier Tage andauern, so dass er an bis zu 48 Tagen im Jahr mit erh&#246;hten L&#228;rmbel&#228;stigungen rechnen m&#252;sse. Denn zugelassen werden nur die in der Gemeinde &#252;blichen Veranstaltungen, die - mit Ausnahme der Fastnacht - sich nicht &#252;ber mehrere Tage erstrecken. Im &#220;brigen hat es die Beigeladene als Eigent&#252;merin der Halle in der Hand, W&#252;nsche nach mehrt&#228;gigen Benutzungen abzulehnen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Zumutbarkeitsrahmen der 18. BImSchV um ein Drittel unterschritten wird. Zum anderen begrenzt die Auflage 3.1. die Veranstaltungsfolge auf nicht mehr als zwei aufeinander folgende Wochenenden. Eine vergleichbare Begrenzung enth&#228;lt die Sportanlagenl&#228;rmschutzverordnung - im Gegensatz zu Nr. 7.2 der TA L&#228;rm vom 26.8.1998 (GMBl. S. 503) - ausdr&#252;cklich nicht (vgl. Ketteler, Sportanlagenl&#228;rmschutzverordnung, S. 127). Dar&#252;ber hinaus verlangt die Auflage 3.3. der angefochtenen Baugenehmigung von der Beigeladenen die Vorlage eines Konzeptes &#252;ber organisatorische Ma&#223;nahmen zur Verringerung der Ger&#228;usche des An- und Abfahrtsverkehrs auf &#246;ffentlichen Verkehrsfl&#228;chen innerhalb von drei Monaten. Auch derartiges sieht die 18. BImSchV - im Gegensatz zu Nr. 7.4 der TA L&#228;rm - nicht vor. Ob ein solches Konzept fristgerecht entwickelt und vorgelegt wurde, spielt im vorliegenden Zusammenhang keine Rolle. Denn sollte dies nicht der Fall sein, w&#228;re ein Vollzugsproblem betroffen, nicht aber die Rechtm&#228;&#223;igkeit der Baugenehmigung in Frage gestellt.\n      </td></tr></table>\n      <table><tr><td/></tr></table>\n      </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>36&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n        <rd nr=\"36\"/>\n        b) Der Kl&#228;ger h&#228;lt die Festlegung von Grenzwerten in der Auflage 3.2. der angefochtenen Baugenehmigung f&#252;r nicht problemangemessen. Er will damit wohl zum einen die hinreichende Bestimmtheit dieser Auflage in Zweifel ziehen. Dem vermag der Senat aber nicht zu folgen. Im Zusammenhang mit festgelegten L&#228;rmgrenzwerten ist in der Rechtsprechung zwar gekl&#228;rt, dass eine Baugenehmigung zu unbestimmt ist, wenn sie solche Werte nur abstrakt einzelnen Baugebieten zuordnet. Solche Aussagen einer Baugenehmigung lassen sich bestenfalls als Hinweise, aber nicht als Nebenbestimmungen mit Regelungscharakter verstehen (BVerwG, Urteil vom 16.5.2001 - 7 C 16.00 - NVwZ 2001, 1167; VGH Bad.-W&#252;rtt., Urteil vom 25.10.2002 - 5 S 1706/01 - juris). So verh&#228;lt es sich im vorliegenden Fall aber nicht. Vielmehr legt die Auflage unmissverst&#228;ndlich fest, welche Immissionsgrenzwerte die Beurteilungspegel der der Hallennutzung zuzurechnenden Ger&#228;usche nicht &#252;berschreiten d&#252;rfen (zum ma&#223;geblichen Immissionsort vgl. Nr. 1.2 a) des Anhangs zur 18. BImSchV; &#228;hnlich: Nr. 2.3 der TA L&#228;rm i. V. m. Nr. A.1.3 a) ihres Anhangs). Solche Vorgaben werden in der Rechtsprechung allgemein als ausreichend angesehen (BVerwG, Urteil vom 16.5.2001, a. a. O.; VGH Bad.-W&#252;rtt., Urteil vom 25.10.2002, a. a. O.; Urteil vom 16.5.2002 - 3 S 1637/01 - VBlBW 2003, 18; Beschluss vom 19.10.1999 - 5 S 1824/99 - VBlBW 2000, 161; Urteil vom 21.4.1995 - 3 S 2514/94 - VBlBW 1995, 481; Beschluss vom 23.8.1996 - 10 S 1492/96 - VBlBW 1997, 62). Der vorliegende Fall weist keine Besonderheiten auf, die ein Abweichen hiervon erforderlich machen w&#252;rde.\n      </td></tr></table>\n      <table><tr><td/></tr></table>\n      </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>37&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n        <rd nr=\"37\"/>\n        Zum anderen h&#228;lt der Kl&#228;ger die (blo&#223;e) Festlegung von Grenzwerten f&#252;r unzureichend, weil ihm als Nachbar die Last ihrer &#220;berwachung aufgeb&#252;rdet werde. Nach seiner Auffassung h&#228;tten die durch die Baugenehmigung vom 25.8.1999 zugelassenen zus&#228;tzlichen Hallennutzungen durch eine verbale Umschreibung der jeweiligen Veranstaltungstypen pr&#228;zisiert werden m&#252;ssen. Diese Auffassung scheint zwar in &#220;bereinstimmung zu stehen mit einer Reihe von Entscheidungen, in denen entsprechende Belastungen des Nachbarn beanstandet werden (vgl. etwa: OVG L&#252;neburg, Urteil vom 29.8.1995 - 1 L 3462/94 - BauR 1996, 79; BayVGH, Urteil vom 18.7.2002 - 1 B 98.2945 - BayVBl. 2003, 503, OVG Magdeburg, Urteil vom 12.7.2007 - 2 L 176/02 - juris). Weitgehend &#252;bereinstimmend hei&#223;t es in diesen Urteilen, eine Baugenehmigung, die bei problematischen Immissionsverh&#228;ltnissen nur schematisch die Einhaltung bestimmter Immissionsrichtwerte aufgebe, stelle nicht wirklich sicher, dass die Zul&#228;ssigkeitsvoraussetzungen f&#252;r das Bauvorhaben erf&#252;llt werden; solche Auflagen d&#252;rften den Nachbarn nicht in unzumutbarer Weise mit dem gesamten Risiko belasten, dass der Bauherr die Auflage auch einh&#228;lt, ohne dass es zu einer echten nachbarlichen Konfliktschlichtung komme. &#220;berschritten die bei der Nutzung einer Anlage entstehenden Immissionen bei regelm&#228;&#223;igem Betrieb die f&#252;r die Nachbarschaft ma&#223;gebliche Zumutbarkeitsgrenze, gen&#252;ge es nicht, in der Baugenehmigung den ma&#223;geblichen Immissionsrichtwert als Grenzwert festzulegen; vielmehr m&#252;sse die genehmigte Nutzung schon in der Baugenehmigung durch konkrete Regelungen eingeschr&#228;nkt werden. Das bedeute allerdings nicht, dass jede Baugenehmigung auch dann detaillierte Inhalts- und Nebenbestimmungen zur Betriebsweise und zur Emissionsbegrenzung enthalten m&#252;sse, wenn sich nachhaltige Interessenskonflikte nicht abzeichnen; Voraussetzung sei vielmehr, dass mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit sp&#252;rbare Immissionen auftreten werden, die zumindest in die N&#228;he der ma&#223;geblichen Grenz- oder Richtwerte reichten.\n      </td></tr></table>\n      <table><tr><td/></tr></table>\n      </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>38&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n        <rd nr=\"38\"/>\n        Diese Entscheidungen betrafen aber s&#228;mtlich den\n        <em>regelm&#228;&#223;igen Betrieb</em>\n        <em>einzelner</em>\n        gewerblicher Vorhaben. Der jeweilige Betriebsablauf einschlie&#223;lich der dominierenden L&#228;rmquellen konnte deshalb ermittelt werden und war somit pr&#228;zisierenden Auflagen zug&#228;nglich. Das ist aber vorliegend nicht der Fall. Die angegriffene Baugenehmigung l&#228;sst gerade keine einheitliche, im Wesentlichen auf Dauer gleich bleibende Nutzung der Halle zu, sondern erm&#246;glicht v&#246;llig heterogene Nutzungsvarianten mit g&#228;nzlich unterschiedlichen Abl&#228;ufen, die sich einem einheitlichen Betriebsreglement entziehen. Dementsprechend sah sich auch der Kl&#228;ger in der m&#252;ndlichen Verhandlung au&#223;erstande, auch nur ansatzweise Vorschl&#228;ge zu machen, wie die von ihm vermissten Pr&#228;zisierungen abgefasst sein k&#246;nnten. Im &#220;brigen ist es kein seltenes Ph&#228;nomen, dass eine Baugenehmigung im Rahmen ihrer Realisierung einer vollziehenden Begleitung bedarf. Ihrer Rechtm&#228;&#223;igkeit steht nicht entgegen, dass dazu eventuell beh&#246;rdliche Aufsichtsma&#223;nahmen, die m&#246;glicherweise von Nachbarn eingefordert werden m&#252;ssen, erforderlich werden (VGH Bad.-W&#252;rtt., Urteil vom 16.5.2002 - 3 S 1637/01 - VBlBW 2003, 18). Vor allem aber betrafen die genannten Entscheidungen regelm&#228;&#223;ige, also t&#228;glich sich in gleicher Weise wiederholende L&#228;rmbelastungen. Davon unterscheidet sich der vorliegende Fall grundlegend. Denn die Baugenehmigung l&#228;sst nur zw&#246;lf &#252;ber das ganze Jahr verteilte l&#228;rmintensive Veranstaltungen zu. Letztlich setzt sich der Kl&#228;ger sogar nur gegen eine einzige Veranstaltung, das &#8222;5-Nationen-Biker-Schlemmer-Meeting&#8220; des &#246;rtlichen Motorradclubs, zur Wehr. Hieran wird deutlich, dass er die angefochtene Baugenehmigung missversteht. Denn sie l&#228;sst keine (einzelnen) Veranstaltungen zu, sondern gestattet die Nutzung der bestehenden Halle auch zu anderen als sportlichen Veranstaltungen. Sollte dieses Meeting regelm&#228;&#223;ig oder bei einem Einzelereignis die Vorgaben der Baugenehmigung verletzt haben, so besagt dies nichts &#252;ber die Rechtm&#228;&#223;igkeit oder Rechtswidrigkeit der angegriffenen Baugenehmigung. Vielmehr k&#246;nnte daraus lediglich folgen, dass die jeweilige Veranstaltung durch diese nicht gedeckt war. Eine vereinzelte &#8222;&#252;berschie&#223;ende&#8220; Nutzung vermag dagegen die Rechtm&#228;&#223;igkeit einer Genehmigung nicht insgesamt in Frage zu stellen.\n      </td></tr></table>\n      <table><tr><td/></tr></table>\n      </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>39&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n        <rd nr=\"39\"/>\n        c) Das Verwaltungsgericht ist schlie&#223;lich zwar zutreffend davon ausgegangen, dass Grenzwertfestsetzungen in einer Baugenehmigung dann nicht geeignet sind, den sch&#252;tzenswerten Belangen des Nachbarn ausreichend Rechnung zu tragen, wenn Anhaltspunkte daf&#252;r bestehen, dass die festgesetzten Werte nicht eingehalten werden k&#246;nnen. Es hat aber zu Unrecht angenommen, vorliegend sei eine derartige Konstellation gegeben. Denn aus der Stellungnahme des T&#220;V S&#220;D vom 22.11.2006, die dem Senat im Verfahren des vorl&#228;ufigen Rechtsschutzes - 8 S 2663/06 - als Anlage 3 zum Schriftsatz der Beigeladenen vom 23.11.2006 vorgelegt worden ist, ergibt sich, dass bei Vornahme bestimmter Ma&#223;nahmen (Aufstellung einer mobilen L&#228;rmschutzwand aus &#8222;Container-Lkw&#8220; entlang des Zugangsweges zur Halle, Schlie&#223;ung der verbleibenden L&#252;cken durch Holzplatten und Einsatz von Ordnern, die sicherstellen, dass sich keine Personen zwischen der mobilen L&#228;rmschutzwand und der Grenze des Grundst&#252;cks des Kl&#228;gers aufhalten und keine au&#223;ergew&#246;hnlichen Schallereignisse wie B&#246;llerknallen oder Schlagen von Laternenpf&#228;hlen auftreten) die Beurteilungspegel eingehalten werden k&#246;nnen. Dabei handelt es sich zwar um eine gutachterliche Stellungnahme, die im Auftrag der Beigeladenen erstellt wurde. Das hindert den Senat aber nicht, sich auf diese zu st&#252;tzen (BVerwG, Beschluss vom 13.3.1992 - 4 B 39.92 - NVwZ 1993, 268 m. w. N.). Ihre inhaltliche Belastbarkeit wird nicht zuletzt dadurch best&#228;tigt, dass der Kl&#228;ger im Hinblick auf diese Stellungnahme das Verfahren des vorl&#228;ufigen Rechtsschutzes f&#252;r erledigt erkl&#228;rt hat (Schriftsatz vom 24.11.2006 im Verfahren - 8 S 2663/06 -).\n      </td></tr></table>\n      <table><tr><td/></tr></table>\n      </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>40&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n        <rd nr=\"40\"/>\n        Daran &#228;ndert auch der seitens des Kl&#228;gers mit Schriftsatz vom 7.2.2007 vorgelegte Messbericht des Ingenieurb&#252;ros f&#252;r Umweltplanung H. + J. vom 20.12.2006 nichts, der sich auf dieselbe Veranstaltung bezieht wie die erw&#228;hnte Stellungnahme des T&#220;V S&#220;D vom 22.11.2006. In ihm werden zwar f&#252;r den Messpunkt 0,5 m vor dem ge&#246;ffneten Fenster an der Nordwestseite des ausgebauten Dachgeschosses des Wohngeb&#228;udes des Kl&#228;gers unter Ber&#252;cksichtigung des Messabschlages nach Nr. 1.6 des Anhangs zur 18. BImSchV von 3 dB(A) keine &#220;berschreitungen des Richtwertes durch die ermittelten Beurteilungspegel ermittelt, wohl aber mehrfache &#220;berschreitungen des zul&#228;ssigen Spitzenpegels. Diese Messung leidet aber an dem entscheidenden Mangel, dass sie an einem Immissionsort vorgenommen wurde, der f&#252;r die Belastung des Wohnanwesens des Kl&#228;gers durch von der Hallennutzung hervorgerufene Ger&#228;usche nicht ma&#223;gebend ist. Ma&#223;geblich ist nach Nr. 1.2 a) des Anhangs zur 18. BImSchV (im Wesentlichen &#252;bereinstimmend mit Nr. A.1.3 a) des Anhangs zur TA L&#228;rm) ein Punkt etwa vor der Mitte des ge&#246;ffneten, vom Ger&#228;usch am st&#228;rksten betroffenen Fensters eines zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmten Raumes einer Wohnung. Der Kl&#228;ger hat in der m&#252;ndlichen Verhandlung aber ausdr&#252;cklich einger&#228;umt, dass das &#8222;Messfenster&#8220; dasjenige seines h&#228;uslichen Arbeitszimmers im Dachgeschoss sei. Es liegt jedoch auf der Hand, dass ein solcher Raum nicht f&#252;r die Beantwortung der Frage entscheidend sein kann, ob das Wohnen im gesamten Haus des Kl&#228;gers durch den von den Veranstaltungen in der streitigen Halle ausgehenden L&#228;rm unzumutbar belastet wird. Daran &#228;ndert auch der Hinweis seines Prozessbevollm&#228;chtigten in dem nachgereichten Schriftsatz vom 24.1.2008 nichts, er &#8222;w&#228;re wenig angetan, w&#252;rde er bei n&#228;chtlichen Diktaten im h&#228;uslichen Arbeitszimmer den Beeintr&#228;chtigungen der mehr oder weniger n&#252;chternen Besucherschar einer feucht-fr&#246;hlichen Veranstaltung ausgesetzt.&#8220; Denn dabei &#252;bersieht er, dass sich die gesamte Problematik auf eine einzige Veranstaltung im Jahr verengt, und es keinen Anhaltspunkt daf&#252;r gibt, dass die einschl&#228;gigen Regelungen eine durchg&#228;ngige St&#246;rungsfreiheit garantieren wollen. Dagegen spricht bereits entscheidend das in allen Regelwerken ber&#252;cksichtigte Ph&#228;nomen der seltenen Ereignisse. Dar&#252;ber hinaus verkennt der Kl&#228;ger mit dieser Argumentation, dass das Gebot der R&#252;cksichtnahme nicht eindimensional ist, sondern auch dem R&#252;cksichtnahmebeg&#252;nstigten Einschr&#228;nkungen auferlegt. Er kann deshalb nicht - wie der Kl&#228;ger offenbar meint - mit Erfolg darauf pochen, jeden Bereich seines Anwesens unbeeinflusst von der potenziell st&#246;renden Nutzung in der Nachbarschaft auch zuk&#252;nftig jeder Art von st&#246;rungssensiblen Nutzungen zuf&#252;hren zu d&#252;rfen (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 29.10.2002 - 4 B 60.02 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 165 m. w N.). Vielmehr ist ihm aufgrund des nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverh&#228;ltnisses, aus dem sich letztlich das Gebot der R&#252;cksichtnahme ableitet, eine gewisse &#8222;Selbsthilfe&#8220; in dem Sinne zuzumuten, dass er sich in den neuralgischen Stunden nicht ohne Not gerade dort aufh&#228;lt, wo die st&#228;rkste L&#228;rmlast zu erwarten ist. Angesichts der Jahreszeit, in der die am meisten streitige Veranstaltung stattfindet, kann ihm insbesondere ohne weiteres angesonnen werden, das Fenster seines Arbeitszimmers zu schlie&#223;en, falls unaufschiebbare n&#228;chtliche Arbeiten anfallen, die er nur dort verrichten kann.\n      </td></tr></table>\n      <table><tr><td/></tr></table>\n      </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>41&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n        <rd nr=\"41\"/>\n        Nach allem ist der Berufung des beklagten Landes mit der Kostenfolge aus den &#167;&#167; 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO stattzugeben.\n      </td></tr></table>\n      <table><tr><td/></tr></table>\n      </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>42&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n        <rd nr=\"42\"/>\n        Gr&#252;nde f&#252;r eine Zulassung der Revision (vgl. &#167; 132 Abs. 2 VwGO) sind nicht gegeben.\n      </td></tr></table>\n      <table><tr><td/></tr></table>\n      </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>43&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n        <rd nr=\"43\"/>\n        <strong>Beschluss</strong>\n      </td></tr></table>\n      </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>44&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n        <rd nr=\"44\"/>\n        Der Streitwert f&#252;r das Berufungsverfahren wird gem&#228;&#223; den &#167;&#167; 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 71 Abs. 1 Satz 2 GKG in Anlehnung an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs 2004 (VBlBW 2004, 467, 469) auf EUR 7.500,-- festgesetzt.\n      </td></tr></table>\n      <table><tr><td/></tr></table>\n      </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>45&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n        <rd nr=\"45\"/>\n        Dieser Beschluss ist unanfechtbar (&#167;&#167; 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).\n      </td></tr></table>\n    </td></tr></table>"
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