List view for cases

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    "slug": "vghbw-2009-03-17-11-s-44809",
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    "file_number": "11 S 448/09",
    "date": "2009-03-17",
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    "updated_date": "2022-10-18T13:31:27Z",
    "type": "Beschluss",
    "ecli": "",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p/>\n          <p>Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 21. Januar 2009 - 4 K 3951/08 - wird zur&#252;ckgewiesen.</p>\n          <p/>\n          <p>Der Antragsteller tr&#228;gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.</p>\n          <p/>\n          <p>Der Streitwert f&#252;r das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.</p>\n        \n<h2>Gründe</h2>\n\n<table><tr><td>&#160;</td><td>      <table><tr><td/></tr></table>\n      </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>1&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n        <rd nr=\"1\"/>\n        Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 21.01.2009, mit dem sein Antrag abgelehnt wurde, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach &#167; 21 AufenthG und gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Landratsamts Karlsruhe vom 24.07.2008 anzuordnen, ist zwar fristgerecht eingelegt (&#167; 147 Abs. 1 VwGO) und begr&#252;ndet worden (&#167; 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) und auch sonst zul&#228;ssig. Die Beschwerde hat jedoch keinen Erfolg. Die von dem Antragsteller vorgebrachten Gr&#252;nde, auf deren Pr&#252;fung sich das Beschwerdeverfahren grunds&#228;tzlich zu beschr&#228;nken hat (vgl. &#167; 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), gebieten keine andere Entscheidung.\n      </td></tr></table>\n      <table><tr><td/></tr></table>\n      </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>2&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n        <rd nr=\"2\"/>\n        Das Verwaltungsgericht hat den - statthaften und auch sonst zul&#228;ssigen - Antrag nach &#167; 80 Abs. 5 VwGO zu Recht abgelehnt. Denn die Versagung der Erteilung der beantragten Aufenthaltserlaubnis und die Abschiebungsandrohung in dem angefochtenen Bescheid des Landratsamts Karlsruhe vom 24.07.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspr&#228;sidiums Karlsruhe vom 17.11.2008 sind voraussichtlich rechtm&#228;&#223;ig, so dass dem &#246;ffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung dieser Verf&#252;gungen zutreffend Vorrang vor dem Interesse des Antragstellers an der vorl&#228;ufigen Beibehaltung des bestehenden Zustandes einger&#228;umt wurde. Auch der Senat vermag bei der im Verfahren des vorl&#228;ufigen Rechtsschutzes nur m&#246;glichen summarischen Pr&#252;fung der Sach- und Rechtslage keinen Anspruch des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach &#167; 21 AufenthG oder auf Verl&#228;ngerung der bisherigen Aufenthaltserlaubnis nach &#167; 18 AufenthG zu erkennen.\n      </td></tr></table>\n      <table><tr><td/></tr></table>\n      </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>3&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n        <rd nr=\"3\"/>\n        Rechtsgrundlage f&#252;r das geltend gemachte Begehren ist &#167; 21 Abs. 1 AufenthG i.d.F. des Arbeitsmigrationssteuerungsgesetzes vom 20.12.2008 (BGBl. I S. 2846). Die Anwendung dieser Vorschrift wird nicht, wie vom Verwaltungsgericht erwogen, durch &#167; 21 Abs. 6 AufenthG gesperrt. Nach dieser Vorschrift kann einem Ausl&#228;nder, dem eine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Zweck erteilt wird oder erteilt worden ist, unter Beibehaltung dieses Aufenthaltszwecks die Aus&#252;bung einer selbstst&#228;ndigen T&#228;tigkeit erlaubt werden, wenn die nach sonstigen Vorschriften erforderlichen Erlaubnisse erteilt wurden oder ihre Erteilung zugesagt ist. &#167; 21 Abs. 6 AufenthG privilegiert also Ausl&#228;nder, die eine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Zweck besitzen, und die unter Beibehaltung dieses Zwecks zus&#228;tzlich eine selbstst&#228;ndige T&#228;tigkeit aus&#252;ben wollen. Dieser Personenkreis bedarf keines Aufenthaltstitels nach &#167; 21 Abs. 1 AufenthG, vielmehr kann unter den erleichterten Voraussetzungen des &#167; 21 Abs. 6 AufenthG die Aus&#252;bung einer selbstst&#228;ndigen T&#228;tigkeit erlaubt werden (Hailbronner, AuslR, &#167; 21 AufenthG Rn. 28; Bodenbender in GK-AufenthG, &#167; 21 AufenthG Rn. 32). In diesen F&#228;llen liegt kein Wechsel des Aufenthaltszwecks vor. Hingegen begrenzt &#167; 21 Abs. 6 AufenthG den personellen Anwendungsbereich der Abs&#228;tze 1 bis 5 nicht auf Personen, die zum Zweck der Aufnahme einer selbstst&#228;ndigen T&#228;tigkeit neu in das Bundesgebiet einreisen (Hailbronner, a.a.O. Rn. 11; unklar insoweit OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 28.01.2008 - 12 S 146.07 - juris). Vielmehr sind auch auf Personen, die sich geduldet oder mit einem Aufenthaltstitel bereits im Bundesgebiet aufhalten, die Bestimmungen des &#167; 21 Abs. 1 - 5 AufenthG anwendbar, wenn ein Zweckwechsel vorliegt. &#167; 21 Abs. 6 AufenthG kommt demgegen&#252;ber zur Anwendung, wenn der bisherige Aufenthaltszweck beibehalten wird. Hier war der Antragsteller im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis zur Aus&#252;bung einer Besch&#228;ftigung nach &#167; 18 AufenthG. Dieser Aufenthaltszweck ist entfallen, nachdem dem Antragsteller im Juli 2007 gek&#252;ndigt wurde, er seither arbeitslos ist und nunmehr keine neue abh&#228;ngige Besch&#228;ftigung, sondern die Aufnahme einer selbstst&#228;ndigen T&#228;tigkeit anstrebt.\n      </td></tr></table>\n      <table><tr><td/></tr></table>\n      </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>4&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n        <rd nr=\"4\"/>\n        Der Verl&#228;ngerung der Aufenthaltserlaubnis nach &#167; 18 i.V.m. &#167; 21 Abs. 6 AufenthG steht daher entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht etwa das Fehlen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen, sondern der Wechsel des Aufenthaltszwecks entgegen. Der Lebensunterhalt des Antragstellers w&#228;re aus der beabsichtigten selbstst&#228;ndigen Erwerbst&#228;tigkeit voraussichtlich gesichert, so dass die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des &#167; 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG erf&#252;llt sein d&#252;rfte. Der Durchf&#252;hrung eines Visumverfahrens bedarf es gem&#228;&#223; &#167; 39 Nr. 1 AufenthV nicht, da der Antragsteller im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis war, deren Verl&#228;ngerung er vor Ablauf der Geltungsdauer beantragt hat. Die Anwendbarkeit des &#167; 21 Abs. 6 AufenthG scheitert jedoch daran, dass hier ein Zweckwechsel vorliegt und die Aus&#252;bung einer selbstst&#228;ndigen T&#228;tigkeit ausschlie&#223;licher Zweck des weiteren Aufenthalts sein soll.\n      </td></tr></table>\n      <table><tr><td/></tr></table>\n      </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>5&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n        <rd nr=\"5\"/>\n        Zutreffend hat das Verwaltungsgericht indes die tatbestandlichen Voraussetzungen des &#167; 21 Abs. 1 AufenthG verneint. Nach dieser Vorschrift kann einem Ausl&#228;nder eine Aufenthaltserlaubnis zur Aus&#252;bung einer selbstst&#228;ndigen T&#228;tigkeit erteilt werden, wenn ein &#252;bergeordnetes wirtschaftliches Interesse oder ein besonderes regionales Bed&#252;rfnis besteht, die T&#228;tigkeit positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten l&#228;sst und die Finanzierung der Umsetzung durch Eigenkapital oder durch eine Kreditzusage gesichert ist. Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 1 und 2 sind in der Regel gegeben, wenn mindestens 250.000,-- EUR investiert und f&#252;nf Arbeitspl&#228;tze geschaffen werden. Im &#220;brigen richtet sich die Beurteilung der Voraussetzungen nach Satz 1 insbesondere nach der Tragf&#228;higkeit der zu Grunde liegenden Gesch&#228;ftsidee, den unternehmerischen Erfahrungen des Ausl&#228;nders, der H&#246;he des Kapitaleinsatzes, den Auswirkungen auf die Besch&#228;ftigungs- und Ausbildungssituation und dem Beitrag f&#252;r Innovation und Forschung. Bei der Pr&#252;fung sind die f&#252;r den Ort der geplanten T&#228;tigkeit fachkundigen K&#246;rperschaften, die zust&#228;ndigen Gewerbebeh&#246;rden, die &#246;ffentlich-rechtlichen Berufsvertretungen und die f&#252;r die Berufszulassung zust&#228;ndigen Beh&#246;rden zu beteiligen.\n      </td></tr></table>\n      <table><tr><td/></tr></table>\n      </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>6&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n        <rd nr=\"6\"/>\n        Bei den in &#167; 21 Abs. 1 Satz 1 - 3 AufenthG normierten Voraussetzungen f&#252;r die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Aus&#252;bung einer selbstst&#228;ndigen T&#228;tigkeit handelt es sich um gerichtlich vollst&#228;ndig &#252;berpr&#252;fbare unbestimmte Rechtsbegriffe auf der Tatbestandsseite der Vorschrift, die ggf. das beh&#246;rdliche Ermessen f&#252;r die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis er&#246;ffnen (ebenso HambOVG, Beschl. v. 29.01.2008 - 3 Bs 196/07 - Nord&#214;R 2008, 464; Hailbronner, a.a.O. Rn. 12).\n      </td></tr></table>\n      <table><tr><td/></tr></table>\n      </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>7&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n        <rd nr=\"7\"/>\n        Die Voraussetzungen des Regelfalls nach &#167; 21 Abs. 1 Satz 2 AufenthG sind, wovon auch das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen ist, nicht gegeben, weil die betreffenden Erfordernisse im Hinblick auf die zu t&#228;tigenden Investitionen und die zu schaffenden Arbeitspl&#228;tze nicht erf&#252;llt werden. Die Investitionssumme bel&#228;uft sich auf ein Zehntel des in &#167; 21 Abs. 1 Satz 2 AufenthG genannten Betrages. Auch die Anforderungen an die Schaffung von Arbeitspl&#228;tzen werden nicht erf&#252;llt. Zwar setzt der Regelfall des &#167; 21 Abs. 1 Satz 2 AufenthG nicht voraus, dass die dort genannten f&#252;nf Arbeitspl&#228;tze bereits im Zeitpunkt der Erteilung des Aufenthaltstitels geschaffen worden sein m&#252;ssen. Vielmehr reicht es aus, dass auf der Grundlage einer tragf&#228;higen Planung davon ausgegangen werden kann, dass dies innerhalb eines &#252;berschaubaren Zeitraums nach der Aufnahme der erst &#252;ber die Aufenthaltserlaubnis erm&#246;glichten selbstst&#228;ndigen T&#228;tigkeit geschieht (Senatsbeschluss vom 17.03.2008 - 11 S 2353/07 - juris). Der vorgelegte provisorische Personalplan l&#228;sst indes nicht erkennen, dass es in absehbarer Zeit zur Einstellung von Besch&#228;ftigten kommen wird; in zeitlicher Hinsicht ist die Personalplanung v&#246;llig vage. Das &#8222;Start-Team&#8220; besteht aus dem Antragsteller und dem deutschen Mitgesellschafter, wobei &#8222;geringf&#252;gig anderweitige Unterst&#252;tzung&#8220; in Anspruch genommen werden soll. Die T&#228;tigkeit des Antragstellers selbst muss bei der Ermittlung der geschaffenen Arbeitspl&#228;tze au&#223;er Betracht bleiben. Denn der Regelfall des &#167; 21 Abs. 1 Satz 2 AufenthG kn&#252;pft mit dem Erfordernis der Schaffung von mindestens f&#252;nf Arbeitspl&#228;tzen an die damit grunds&#228;tzlich verbundenen positiven Auswirkungen auf die Besch&#228;ftigungssituation an, und es w&#228;re widerspr&#252;chlich, wenn der erwartete Besch&#228;ftigungseffekt dadurch relativiert werden k&#246;nnte, dass der Ausl&#228;nder, der das Aufenthaltsrecht erwerben m&#246;chte, eine der von ihm zu schaffenden Arbeitsstellen selbst besetzt (Senatsbeschluss vom 17.03.2008 - 11 S 2353/07 - a.a.O.). Zu ber&#252;cksichtigen ist auch, dass die beabsichtigte Beratungst&#228;tigkeit keinen gro&#223;en Personaleinsatz erfordert und voraussichtlich auf absehbare Zeit von den Gr&#252;ndern selbst geleistet werden kann. Die beabsichtigte Schaffung von &#8222;bis zu acht weiteren Arbeitspl&#228;tzen&#8220; kann derzeit nicht hinreichend sicher prognostiziert werden. Entgegen dem Beschwerdevorbringen kann daher auch nicht festgestellt werden, dass das geringe Investitionsvolumen durch eine h&#246;here Zahl geschaffener Arbeitspl&#228;tze kompensiert wird.\n      </td></tr></table>\n      <table><tr><td/></tr></table>\n      </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>8&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n        <rd nr=\"8\"/>\n        Das Verwaltungsgericht hat weiter zutreffend angenommen, dass bei der Pr&#252;fung von &#167; 21 Abs. 1 Satz 1 und 3 AufenthG die in Satz 2 f&#252;r den Regelfall normierten Anforderungen mit in den Blick zu nehmen sind und daher ein strenger Ma&#223;stab anzulegen ist (HambOVG, Beschl. v. 29.01.2008 - 3 Bs 196/07 - a.a.O.).\n      </td></tr></table>\n      <table><tr><td/></tr></table>\n      </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>9&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n        <rd nr=\"9\"/>\n        &#167; 21 Abs. 1 Satz 2 AufenthG soll zwar nicht abschlie&#223;end sein oder Mindest- bzw. Durchschnittswerte festlegen. Das dortige (nach wie vor) hohe Niveau l&#228;sst jedoch erkennen, dass nicht jedes an sich f&#246;rderungsf&#228;hige oder -w&#252;rdige Vorhaben die Zuwanderung von Selbstst&#228;ndigen rechtfertigen soll. Erw&#252;nscht sind vielmehr Betriebe und Unternehmen, die durch Investitionen und zus&#228;tzliche Arbeitspl&#228;tze ein &#252;bergeordnetes Interesse befriedigen und der Wirtschaft besonders n&#252;tzen. Somit kann Ausl&#228;ndern wegen einer beabsichtigten selbstst&#228;ndigen Erwerbst&#228;tigkeit regelm&#228;&#223;ig nur dann die Zuwanderung erlaubt werden, wenn ihr Vorhaben, soweit es nicht die Voraussetzungen des Regelfalls erf&#252;llt, doch in &#228;hnlicher Weise, wenn auch nicht in gleichem Umfang, den dortigen Anforderungen an Investitionen und Arbeitspl&#228;tzen gen&#252;gt. Im &#220;brigen gilt: Je weniger die Voraussetzungen des Regelfalls nach &#167; 21 Abs. 1 Satz 2 AufenthG erf&#252;llt sind, desto bedeutender muss das &#252;bergeordnete wirtschaftliche Interesse oder das besondere regionale Bed&#252;rfnis an der betreffenden selbstst&#228;ndigen T&#228;tigkeit des Ausl&#228;nders sein, um dennoch die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zu diesem Zweck in Betracht ziehen zu k&#246;nnen. Ma&#223;geblich sind dabei nicht die eigenen unternehmerischen Interessen des Ausl&#228;nders, sondern die inl&#228;ndischen Interessen oder Bed&#252;rfnisse an der betreffenden T&#228;tigkeit des Ausl&#228;nders in Deutschland bzw. in der jeweiligen Region (vgl. Nr. 21.1.4 VAH-AufenthG &lt;Stand: 01.02.2009&gt;; Kreuzer in Storr u.a., ZuwG, 2. Aufl., &#167; 21 AufenthG Rn. 10; Hailbronner, AuslR, &#167; 21 AufenthG Rn. 8).\n      </td></tr></table>\n      <table><tr><td/></tr></table>\n      </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>10&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n        <rd nr=\"10\"/>\n        Daran gemessen ergibt sich nicht, dass die selbstst&#228;ndige T&#228;tigkeit des Antragstellers s&#228;mtliche Voraussetzungen des &#167; 21 Abs. 1 Satz 1 AufenthG erf&#252;llt. Es kann nicht festgestellt werden, dass ein &#252;bergeordnetes wirtschaftliches Interesse oder ein besonderes regionales Bed&#252;rfnis an der T&#228;tigkeit des Antragstellers besteht. Die Pr&#252;fung der Voraussetzungen des &#167; 21 Abs. 1 Satz 1 AufenthG soll, wenn kein Regelfall vorliegt, insbesondere anhand der in Satz 3 angef&#252;hrten Kriterien erfolgen. Bei der insoweit erforderlichen Gesamtschau ergibt sich, dass die Regelvoraussetzungen deutlich verfehlt werden, ohne dass dies durch eine &#220;bererf&#252;llung anderer relevanter Kriterien kompensiert w&#252;rde: Zwar d&#252;rfte der Antragsteller &#252;ber ein tragf&#228;higes Gesch&#228;ftskonzept verf&#252;gen. Er hat jedoch keinerlei unternehmerische Erfahrungen. Vielmehr war er abh&#228;ngig besch&#228;ftigt und ist seit Juli 2007 arbeitslos. Auch sein deutscher Mitgesellschafter kann keine unternehmerischen Erfahrungen vorweisen. Dieser war als Elektrotechniker und als Au&#223;endiensttechniker im Bereich B&#252;rokommunikation abh&#228;ngig besch&#228;ftigt. Positive Auswirkungen auf die Besch&#228;ftigungs- und Ausbildungssituation sind angesichts des geringen Personaleinsatzes nicht zu erwarten. Schlie&#223;lich ist nicht ersichtlich, dass die geplante selbstst&#228;ndige T&#228;tigkeit nach dem vorgelegten Gesch&#228;ftskonzept einen Beitrag f&#252;r Innovation und Forschung leisten k&#246;nnte. Auch die IHK vermochte in ihren Stellungnahmen vom 02.07. und vom 08.07.2008 ein wirtschaftliches Interesse lediglich in der Schaffung binationaler wirtschaftlicher Kontakte auch f&#252;r den Mittelstand zu erblicken. Dieser Aspekt ist zwar im Rahmen der Gesamtw&#252;rdigung zu ber&#252;cksichtigen, er f&#228;llt jedoch nicht derart ins Gewicht, dass bei der geforderten Gesamtbetrachtung die Voraussetzungen des &#167; 21 Abs. 1 Satz 1 AufenthG bejaht werden k&#246;nnten.\n      </td></tr></table>\n      <table><tr><td/></tr></table>\n      </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>11&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n        <rd nr=\"11\"/>\n        Die Kostenentscheidung folgt aus &#167; 154 Abs. 2 VwGO.\n      </td></tr></table>\n      <table><tr><td/></tr></table>\n      </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>12&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n        <rd nr=\"12\"/>\n        Die Streitwertfestsetzung beruht auf &#167;&#167; 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.\n      </td></tr></table>\n      <table><tr><td/></tr></table>\n      </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>13&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n        <rd nr=\"13\"/>\n        Dieser Beschluss ist unanfechtbar.\n      </td></tr></table>\n    </td></tr></table>"
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