List view for cases

GET /api/cases/136485/
HTTP 200 OK
Allow: GET, PUT, PATCH, DELETE, HEAD, OPTIONS
Content-Type: application/json
Vary: Accept

{
    "id": 136485,
    "slug": "vghbw-2017-03-13-6-s-30917",
    "court": {
        "id": 161,
        "name": "Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg",
        "slug": "vghbw",
        "city": null,
        "state": 3,
        "jurisdiction": "Verwaltungsgerichtsbarkeit",
        "level_of_appeal": null
    },
    "file_number": "6 S 309/17",
    "date": "2017-03-13",
    "created_date": "2019-01-07T11:23:21Z",
    "updated_date": "2022-10-18T13:32:45Z",
    "type": "Beschluss",
    "ecli": "",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p/><p>Der Antrag wird abgelehnt.</p><p>Die Antragstellerin tr&#228;gt die Kosten des Verfahrens.</p><p>Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.</p>\n<h2>Gründe</h2>\n\n<table><tr><td>&#160;</td><td>    <table><tr><td/></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>1&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"1\"/>Der Senat entscheidet &#252;ber den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach &#167; 47 Abs. 6 VwGO in der Besetzung von drei Richtern (&#167; 9 Abs. 3 Satz 1 erster Halbsatz VwGO); die Besetzungsregelung in &#167; 4 AGVwGO ist auf Entscheidungen nach &#167; 47 Abs. 6 VwGO nicht anwendbar (VGH Baden-W&#252;rttemberg, Beschluss vom 15.12.2008 - GRS 1/08 -, ESVGH 59, 154).</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>2&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"2\"/>Der Antrag, mit dem die Antragstellerin im Wege einer einstweiligen Anordnung die Au&#223;ervollzugsetzung des &#167; 1 der Satzung der Antragsgegnerin &#252;ber das Offenhalten von Verkaufsstellen vom 07.12.2016 bis zu einer Entscheidung &#252;ber den Normenkontrollantrag in der Hauptsache (6 S 357/16) begehrt, ist nach &#167; 47 Abs. 6 VwGO statthaft und auch im &#220;brigen zul&#228;ssig (I.). Er ist jedoch nicht begr&#252;ndet (II.).</td></tr></table>\n    <table><tr><td>I.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>3&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"3\"/>Die Statthaftigkeit des Antrags ergibt sich aus &#167; 47 Abs. 6 VwGO in Verbindung mit &#167; 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, &#167; 4 AGVwGO. Danach entscheidet der Verwaltungsgerichtshof auch au&#223;erhalb des Anwendungsbereichs des &#167; 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO &#252;ber die G&#252;ltigkeit von - wie hier - im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften. Er kann in diesem Zusammenhang auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gr&#252;nden dringend geboten ist.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>4&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"4\"/>Die Antragstellerin ist gem&#228;&#223; &#167; 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Im Hinblick auf ihr Vorbringen, die Voraussetzungen f&#252;r den Erlass der streitgegenst&#228;ndlichen Satzung l&#228;gen nicht vor, kann sie die Verletzung ihres durch die Sonn- und Feiertagsruhe des Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 139 der Weimarer Reichsverfassung (WRV) sowie des Art. 3 der Verfassung des Landes Baden-W&#252;rttemberg (LV) verst&#228;rkten Rechts auf eine effektive Wahrnehmung der Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit gem&#228;&#223; Art. 9 Abs. 3 GG geltend machen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.11.2015 - 8 CN 2.14 -, BVerwGE 153, 183; Th&#252;ringer OVG, Beschluss vom 20.04.2016 - 3 EN 222/16 -, GewArch 2016, 345 m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.03.2015 - 1 S 19.15 -, LKV 2015, 274; kritisch: Leisner, NVwZ 2014, 921; Schunder, NVwZ 2016, 694).</td></tr></table>\n    <table><tr><td>II.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>5&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"5\"/>Der Antrag ist aber nicht begr&#252;ndet.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>6&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"6\"/>Nach &#167; 47 Abs. 6 VwGO kann der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gr&#252;nden dringend geboten ist. Nach neuerer Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl&#252;sse vom 25.02.2015 - 4 VR 5.14 -, ZfBR 2015, 381 und vom 16.09.2015 - 4 VR 2.15 -, juris; vgl. auch VGH Baden-W&#252;rttemberg, Beschluss vom 09.08.2016 - 5 S 437/16 -, juris m.w.N. aus der obergerichtlichen Rechtsprechung - jeweils zu Bebauungspl&#228;nen) sind Pr&#252;fungsma&#223;stab im Verfahren nach &#167; 47 Abs. 6 VwGO zun&#228;chst die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags in der Hauptsache, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen. Ergibt diese Pr&#252;fung, dass ein Normenkontrollantrag in der Hauptsache voraussichtlich begr&#252;ndet w&#228;re, so ist dies ein wesentliches Indiz daf&#252;r, dass der Vollzug der streitgegenst&#228;ndlichen Satzung oder Rechtsvorschrift zu suspendieren ist. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn der (weitere) Vollzug der Rechtsvorschrift vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile bef&#252;rchten l&#228;sst, die unter Ber&#252;cksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorl&#228;ufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer f&#252;r den Antragsteller g&#252;nstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist. Lassen sich die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens nicht absch&#228;tzen, ist &#252;ber den Erlass einer beantragten einstweiligen Anordnung im Wege einer Folgenabw&#228;gung zu entscheiden. Gegen&#252;berzustellen sind dabei die Folgen, die eintr&#228;ten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag aber Erfolg h&#228;tte, und die Nachteile, die entst&#252;nden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen w&#252;rde, der Antrag nach &#167; 47 Abs. 1 VwGO aber erfolglos bliebe. Die f&#252;r den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erw&#228;gungen m&#252;ssen die gegenl&#228;ufigen Interessen dabei deutlich &#252;berwiegen, also so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>7&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"7\"/>Hieran gemessen bleibt der Antrag der Antragstellerin ohne Erfolg. Die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags lassen sich im Rahmen des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes nicht hinreichend zugunsten der Antragstellerin absehen (1.). Im Rahmen der somit erforderlichen Folgenabw&#228;gung kann der Senat &#252;berdies nicht erkennen, dass die von der Antragstellerin geltend gemachten und f&#252;r den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Belange gegen&#252;ber den gegenl&#228;ufigen Interessen deutlich &#252;berwiegen. Der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung ist daher nicht im Sinne des &#167; 47 Abs. 6 VwGO dringend geboten (2.).</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>8&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"8\"/>1. Mit der in Rede stehenden Satzung hat die Antragsgegnerin gest&#252;tzt auf &#167; 4 Abs. 1 GemO die Zeit und den r&#228;umlichen Bereich des Offenhaltens von Verkaufsstellen an zwei Sonntagen im Jahr 2017 bestimmt. Rechtsgrundlage hierf&#252;r ist &#167; 8 Lad&#214;G. Nach &#167; 8 Abs. 1 Lad&#214;G d&#252;rfen abweichend von &#167; 3 Abs. 2 Nr. 1 Lad&#214;G, nach dem Verkaufsstellen f&#252;r den gesch&#228;ftlichen Verkehr mit Kunden an Sonn- und Feiertagen geschlossen sein m&#252;ssen, Verkaufsstellen aus Anlass von &#246;rtlichen Festen, M&#228;rkten, Messen oder &#228;hnlichen Veranstaltungen an j&#228;hrlich h&#246;chstens drei Sonn- und Feiertagen ge&#246;ffnet sein. Gem&#228;&#223; &#167; 8 Abs. 2 Lad&#214;G kann die Offenhaltung von Verkaufsstellen auf bestimmte Bezirke und Handelszweige beschr&#228;nkt werden. Sie darf f&#252;nf zusammenh&#228;ngende Stunden nicht &#252;berschreiten, muss sp&#228;testens um 18.00 Uhr enden und soll au&#223;erhalb der Zeit des Hauptgottesdienstes liegen. &#167; 8 Abs. 3 Lad&#214;G bestimmt, dass die Adventssonntage, die Feiertage im Dezember sowie der Oster- und Pfingstsonntag nicht freigegeben werden d&#252;rfen.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>9&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"9\"/>Diese einfachgesetzlichen Voraussetzungen erf&#252;llt die mit der Satzung der Antragsgegnerin erfolgte Freigabe der beiden Sonntage 02.04.2017 und 15.10.2017 zur Laden&#246;ffnung ohne weiteres. Das Offenhalten ist ausdr&#252;cklich auf die Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr und damit auf f&#252;nf Stunden beschr&#228;nkt. Auch die maximale Anzahl der Sonn- und Feiertage wird ersichtlich nicht &#252;berschritten. Die Freigabe erfolgt zudem ausweislich der Satzung sowie der zugrundeliegenden Beschlussvorlage des Gemeinderats (VORL.NR. 432/16) aus Anlass der Saisoner&#246;ffnung beziehungsweise des Saisonabschlusses der &#8222;Oldtimer-Sternfahrt&#8220;, bei denen auf dem Au&#223;engel&#228;nde des Einkaufszentrums ... jeweils ca. 800 historische Fahrzeuge vorgestellt und ausgestellt werden sowie - nach substantiierten Angaben der Antragsgegnerin - mehrere weitere hundert historische Fahrzeuge ohne Anmeldung zusammenkommen und von interessierten Besuchern besichtigt werden. Hierbei handelt es sich um &#8222;&#228;hnliche Veranstaltungen&#8220; im Sinne des &#167; 8 Abs. 1 Satz 1 Lad&#214;G, anl&#228;sslich derer verkaufsoffene Sonntage grunds&#228;tzlich erm&#246;glicht werden k&#246;nnen.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>10&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"10\"/>Fraglich und im Rahmen des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes nicht abschlie&#223;end zu kl&#228;ren ist indes, ob die Satzung auch einer Pr&#252;fung anhand der verfassungsrechtlichen Anforderungen an den Sonn- und Feiertagsschutz aus Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 139 WRV standh&#228;lt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 11.11.2015, a.a.O.) zum in Bayern noch anwendbaren bundesrechtlichen &#167; 14 LadSchlG, der im Wesentlichen mit den Regelungen des baden-w&#252;rttembergischen &#167; 8 Lad&#214;G &#252;bereinstimmt, allerdings das Offenhalten an j&#228;hrlich h&#246;chstens vier Sonn- und Feiertagen erm&#246;glicht, ist die Vorschrift zu den verkaufsoffenen Sonn- und Feiertagen verfassungskonform dahingehend einschr&#228;nkend auszulegen, dass die Tatbestandsvoraussetzung &#8222;aus Anlass von &#246;rtlichen Festen, M&#228;rkten, Messen oder &#228;hnlichen Veranstaltungen&#8220; nur dann erf&#252;llt ist, wenn die &#246;ffentliche Wirkung solcher traditionell auch an Sonn- und Feiertagen stattfindenden Veranstaltungen gegen&#252;ber der typisch werkt&#228;glichen Gesch&#228;ftigkeit der Laden&#246;ffnung im Vordergrund steht; die Laden&#246;ffnung muss mithin nach den gesamten Umst&#228;nden als blo&#223;er Annex zur anlassgebenden Veranstaltung erscheinen. Dies k&#246;nne - so das Bundesverwaltungsgericht f&#252;r den in seiner Entscheidung zu Grunde liegenden Fr&#252;hjahrsmarkt - in der Regel nur dann angenommen werden, wenn die Laden&#246;ffnung auf das Umfeld des Marktes begrenzt werde, weil nur insoweit ihr Bezug zum Marktgeschehen erkennbar bleibe, wobei die Ausstrahlungswirkung des Marktes wegen seines Umfangs oder seiner besonderen Attraktivit&#228;t zu ber&#252;cksichtigen sei. Dar&#252;ber hinaus bleibe die werkt&#228;gliche Pr&#228;gung der Laden&#246;ffnung nur dann im Hintergrund, wenn nach einer anzustellenden Prognose der Besucherstrom, den der Markt f&#252;r sich genommen ausl&#246;se, die Zahl der Besucher &#252;bersteige, die allein wegen einer &#214;ffnung der Verkaufsstellen k&#228;men. Zur Absch&#228;tzung der jeweiligen Besucherstr&#246;me k&#246;nne beispielsweise auf Befragungen zur&#252;ckgegriffen werden. Die gemeindliche Prognose unterliege zwar nur eingeschr&#228;nkter verwaltungsgerichtlicher Kontrolle. Das Gericht habe jedoch zu pr&#252;fen, ob die bei Erlass der die Freigabe der Laden&#246;ffnung regelnden Vorschrift vorgenommene Prognose schl&#252;ssig und vertretbar sei (BVerwG, Urteil vom 11.11.2015, a.a.O.).</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>11&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"11\"/>Der Senat hegt nach derzeitigem Erkenntnisstand Zweifel daran, ob diese vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene vergleichsweise enge &#8222;verfassungskonforme&#8220; Auslegung tats&#228;chlich erforderlich ist und den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil vom 01.12.2009 (- 1 BvR 2857/07, 1 BvR 2858/07 -, BVerfGE 125, 39) entspricht (zu den diesbez&#252;glichen Zweifeln des Senats vgl. bereits den Beschluss vom 26.10.2016 - 6 S 2041/16 -, juris). Das Bundesverfassungsgericht fordert darin mit Blick auf Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 139 WRV lediglich ein Schutzkonzept mit einem Mindestschutzniveau f&#252;r die Sonn- und Feiertage und die Einhaltung eines Regel-/Ausnahmeverh&#228;ltnisses, wobei f&#252;r die ausnahmsweise sonnt&#228;gliche Laden&#246;ffnung ein &#246;ffentliches Interesse von gewissem Gewicht sprechen m&#252;sse, das &#252;ber das alleinige Umsatz- und Erwerbsinteresse auf Seiten der Verkaufsstelleninhaber und das allt&#228;gliche &#8222;Shopping-Interesse&#8220; auf Kundenseite hinausgehe. Demgegen&#252;ber verlangt das Bundesverwaltungsgericht mit der von ihm vorgenommenen &#8222;weitergehenden&#8220; verfassungskonformen Einschr&#228;nkung des Anwendungsbereichs der Laden&#246;ffnungsregelungen an Sonntagen eine Verkn&#252;pfung einer anderen Veranstaltung mit der Laden&#246;ffnung in Gestalt einer (&#252;berwiegenden) Gleichwertigkeitsprognose. Es erscheint dem Senat zweifelhaft, ob diese weitere Einschr&#228;nkung im Urteil des Bundesverfassungsgerichts tats&#228;chlich angelegt und zur Wahrung der in Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 139 WRV verankerten Schutzpflichten verfassungsrechtlich geboten ist, zumal die Aussagekraft von Prognosen der Besucherstr&#246;me aufgrund der auf der Hand liegenden Wechselbez&#252;glichkeit von Veranstaltung und Sonntags&#246;ffnung begrenzt erscheint und es die Zielrichtung des Schutzkonzepts konterkarieren k&#246;nnte, wenn einerseits ein gewichtiges &#246;ffentliches Interesse f&#252;r die sonnt&#228;gliche Laden&#246;ffnung gefordert wird, diese aber andererseits keinen erheblichen Besucherstrom anziehen d&#252;rfte. Zwar darf sich die anlassgebende Veranstaltung sicherlich nicht als blo&#223;er Vorwand f&#252;r eine Laden&#246;ffnung darstellen oder gegen&#252;ber dem Sonntagsverkauf in den Hintergrund gedr&#228;ngt werden. Die vom Bundesverwaltungsgericht geforderten Einschr&#228;nkungen scheinen jedoch deutlich &#252;ber die verfassungsrechtlich gebotene Beibehaltung eines Mindestschutzniveaus f&#252;r die Sonn- und Feiertage und die Einhaltung eines Regel-/Ausnahmeverh&#228;ltnisses hinauszugehen.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>12&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"12\"/>Unabh&#228;ngig davon, dass eine Kl&#228;rung derartiger schwieriger Sach- und Rechtsfragen verfassungsrechtlicher Art im Rahmen eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes nicht erfolgen kann, erscheinen die Erfolgsaussichten der Normenkontrolle auch unter Heranziehung der vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Ma&#223;st&#228;be als offen. Die dem Satzungsbeschluss zugrundeliegende Beschlussvorlage des Gemeinderats enth&#228;lt jedenfalls ein Mindestma&#223; an Angaben zu den vom Gemeinderat erwarteten Besucherzahlen. Da die &#8222;Oldtimer-Sternfahrten&#8220; verbunden mit sonnt&#228;glicher Laden&#246;ffnung bereits viele Male stattgefunden haben, ist nicht zu beanstanden, dass der Satzungsgeber dabei auf die Erfahrungen aus den vergangenen Jahren sowie auf die Angaben des Betreibers des ... zu den dortigen Besucherzahlen zur&#252;ckgreift. Danach seien von den bei den letzten Veranstaltungen jeweils verzeichneten 20.000 bis 25.000 Besuchern des ... ca. 70 Prozent - und damit die deutliche Mehrheit - speziell zur Besichtigung der Oldtimer-Fahrzeuge angereist. Ob sich dieser durch die anlassgebende Veranstaltung angezogene Besucheranteil nach der Einsch&#228;tzung der Antragsgegnerin auch auf die weiteren von der M&#246;glichkeit der Sonntags&#246;ffnung erfassten Verkaufsstellen (... etc.) bezieht, bleibt indes unklar. Die Kl&#228;rung der Frage, ob nach alledem von einer schl&#252;ssigen Prognose seitens des Satzungsgebers ausgegangen werden kann, muss dem Hauptsacheverfahren &#252;berlassen bleiben.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>13&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"13\"/>Auch ob sich dar&#252;ber hinaus die angegriffene Satzung bereits - wie die Antragstellerin meint - deshalb als vollst&#228;ndig oder teilweise rechtswidrig erweist, weil deren r&#228;umlicher Anwendungsbereich nicht allein auf das ..., auf dessen Parkfl&#228;chen die Oldtimer-Veranstaltungen stattfinden sollen und das einen Gro&#223;teil der weiteren Infrastruktur zur Verf&#252;gung stellt, beschr&#228;nkt wurde, kann mit den dem Senat im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zur Verf&#252;gung stehenden Erkenntnismitteln nicht hinreichend sicher bewertet werden. Dies betrifft vor allem die Frage, ob die im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.11.2015 (a.a.O.) insoweit f&#252;r einen (ortsfesten) Markt aufgestellten Erfordernisse in gleicher Weise auch f&#252;r die hier in Rede stehenden &#8222;Oldtimer-Sternfahrten&#8220; gelten, deren Veranstaltungsgebiet naturgem&#228;&#223; flexibler und weitr&#228;umiger als das eines Marktes sein kann. Insoweit bed&#252;rfte beispielsweise genauerer Betrachtung, inwieweit sich die zur Veranstaltung geh&#246;renden An- und Abfahrten der Oldtimer auf die in der Umgebung des ... befindlichen Verkaufsstellen auswirken sowie ob aufgrund der Inanspruchnahme der Au&#223;enbereichsfl&#228;chen des ... durch die Oldtimer ein Ausweichen der Besucher auf die Parkfl&#228;chen der weiteren Verkaufsstellen zu erwarten ist, so dass diese zwangsl&#228;ufig in den Veranstaltungsbereich einbezogen w&#252;rden.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>14&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"14\"/>2. Nach der im Hinblick auf die offenen Erfolgsaussichten erforderlichen Folgenabw&#228;gung kann der Senat ein deutliches &#220;berwiegen der von der Antragstellerin geltend gemachten Belange gegen&#252;ber den von der Antragsgegnerin vorgetragenen gegenl&#228;ufigen Interessen nicht feststellen. Der Senat vermag daher derzeit auf Grund des Vorbringens der Beteiligten nicht zu erkennen, dass der Satzungsvollzug Nachteile bef&#252;rchten l&#228;sst, die unter Ber&#252;cksichtigung der Belange der Antragstellerin, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine einstweilige Anordnung nach &#167; 47 Abs. 6 VwGO unaufschiebbar ist.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>15&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"15\"/>Dabei ber&#252;cksichtigt der Senat durchaus, dass grunds&#228;tzlich allein erwerbswirtschaftliche Interessen der Gesch&#228;ftsinhaber sowie das allt&#228;gliche &#8222;Shopping-Interesse&#8220; potenzieller Kunden nicht ausreichen, um eine Ausnahme von der im Grundgesetz verankerten sonn- und feiert&#228;glichen Ruhe zu begr&#252;nden. Auch stellt er in Rechnung, dass sich mit dem Ablauf des nahenden 02.04.2017 und der Durchf&#252;hrung des verkaufsoffenen Sonntags an diesem Tag die damit verbundenen tats&#228;chlichen Konsequenzen nicht mehr ungeschehen machen lie&#223;en und damit der verfassungsrechtlich gebotene Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe an diesem Tag zumindest tangiert w&#228;re. Auch im Hinblick auf den 15.10.2017 k&#246;nnten durch Zeitablauf vollendete Tatsachen eintreten, wenn bis dahin eine rechtskr&#228;ftige Entscheidung &#252;ber den Normenkontrollantrag in der Hauptsache nicht vorliegt. Allerdings betrifft dies lediglich zwei vereinzelte, zeitlich beschr&#228;nkte Ereignisse, so dass dadurch eine dauerhafte Infragestellung des verfassungsrechtlich gebotenen Schutzes der Sonn- und Feiertage nicht zu erwarten ist. Hinsichtlich der verfassungsrechtlich geforderten Sicherung eines Mindestniveaus des Sonn- und Feiertagsschutzes ist &#252;berdies zu beachten, dass der baden-w&#252;rttembergische Gesetzgeber in &#167; 8 Lad&#214;G bereits eine nur sehr niedrige H&#246;chstzahl freigabef&#228;higer Sonn- und Feiertage (drei) mit zudem geringer Stundenzahl (jeweils f&#252;nf) erm&#246;glicht und davon noch die Adventssonntage, die Feiertage im Dezember sowie den Oster- und Pfingstsonntag ausnimmt (vgl. dagegen die Fallgestaltung in BVerfG, Urteil vom 01.12.2009, a.a.O., der eine deutlich h&#246;here Anzahl freigegebener Tage zugrunde lag; vgl. zum Ganzen bereits den Senatsbeschluss vom 26.10.2016, a.a.O.). Die Antragstellerin kann zudem die von ihr geltend gemachte Rechtswidrigkeit der sonnt&#228;glichen Laden&#246;ffnung anl&#228;sslich der &#8222;Oldtimer-Sternfahrten&#8220; im Hauptsacheverfahren auch dann weiter verfolgen, wenn die in der Satzung aufgef&#252;hrten Tage verstrichen sind, da nichts daf&#252;r ersichtlich ist, dass die seit 2004 stattfindende Veranstaltung zuk&#252;nftig nicht mehr durchgef&#252;hrt oder mit einem Sonntagsverkauf verkn&#252;pft werden soll (vgl. zum Sachentscheidungsinteresse f&#252;r ein Normenkontrollverfahren trotz Erledigung der zur Pr&#252;fung gestellten Norm: BVerwG, Urteil vom 29.06.2001 - 6 CN 1.01 -, NVwZ-RR 2002, 152 und Urteil vom 11.11.2015, a.a.O.), und damit eine pr&#228;judizielle Entscheidung f&#252;r k&#252;nftige Sonntags&#246;ffnungen aus diesem Anlass erreichen.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>16&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"16\"/>Ferner ist zu ber&#252;cksichtigen, dass die Veranstaltung der &#8222;Oldtimer-Sternfahrten&#8220; nach dem substantiierten Vortrag der Antragsgegnerin wesentlich von finanziellen Beitr&#228;gen sowie der Nutzung der Infrastruktur - beispielsweise der sanit&#228;ren Anlagen, der Gastronomie und der Parkpl&#228;tze - des ... abh&#228;ngt. Ein Wegfall der in der Satzung vorgesehenen verkaufsoffenen Sonntage lie&#223;e daher die Nichtdurchf&#252;hrbarkeit der Veranstaltungen bef&#252;rchten. Jedenfalls im Hinblick auf den 02.04.2017 ist &#252;berdies - ohne dass es darauf noch entscheidend ank&#228;me - davon auszugehen, dass die Verkaufsstelleninhaber aufgrund eines in die Bestimmung des verkaufsoffenen Sonntags gesetzten Vertrauens bereits vor Stellung des vorliegenden Antrags durch die Antragstellerin Dispositionen getroffen haben, die bei einer Au&#223;ervollzugsetzung der Satzung vergeblich aufgewendet w&#228;ren (vgl. BVerfG, Urteil vom 01.12.2009, a.a.O., nach dem die Regelung zur &#214;ffnung von Verkaufsstellen an allen vier Adventssonntagen trotz Feststellung ihrer Verfassungswidrigkeit f&#252;r das Jahr 2009 noch anwendbar blieb). So hat die Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf nachvollziehbare Angaben der Betreiberin des ... insoweit ausgef&#252;hrt, dass der Werbegemeinschaft des ... bereits Kosten in H&#246;he von ca. 66.500 EUR f&#252;r Werbema&#223;nahmen entstanden seien.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>17&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"17\"/>Demgegen&#252;ber ist f&#252;r den Senat ein relevanter Nachteil f&#252;r die Antragstellerin, der den Erlass einer einstweiligen Anordnung unaufschiebbar macht, nicht erkennbar. Der Sonn- und Feiertagsschutz gem&#228;&#223; Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 139 WRV und Art. 3 LV dient zwar auch einer effektiven Wahrnehmung der Vereinigungsfreiheit der Antragstellerin gem&#228;&#223; Art. 9 Abs. 3 GG. Die Arbeitsruhe an Sonn- und Feiertagen ist f&#252;r die Rahmenbedingungen des Wirkens der Gewerkschaften bedeutsam und wirkt sich auf die M&#246;glichkeiten zur Abhaltung von Versammlungen oder &#228;hnlichen Veranstaltungen der Gewerkschaft aus. Die Sonntags&#246;ffnung kann zur Folge haben, dass Mitglieder der Antragstellerin an diesen Tagen an der Teilnahme an gemeinschaftlichen Veranstaltungen gehindert sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.11.2015, a.a.O.). Jedoch gew&#228;hrleistet das Grundgesetz weder nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts noch der des Bundesverwaltungsgerichts insoweit ausnahmslosen Schutz. Die Herausnahme von zwei &#252;ber das Jahr verteilten Sonntagen aus der allgemeinen Arbeitsruhe stellt weder den grunds&#228;tzlichen Schutz von Sonn- und Feiertagen in Frage, noch erscheint dies als eine Umkehrung des Regel-/Ausnahmeverh&#228;ltnisses oder als ein unzumutbarer Eingriff in die Rechte der Antragstellerin beziehungsweise der von ihr vertretenen Mitglieder. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die &#214;ffnungszeiten lediglich f&#252;nf Stunden betragen und der Geltungsbereich der Satzung nur einen Teil des Gemeindegebiets erfasst, so dass der Tag einem normalen Werktag ersichtlich nicht gleichkommt. An alledem &#228;ndert im Ergebnis auch der erstmals mit Schriftsatz vom 24.02.2017 mitgeteilte Umstand nichts, dass die Antragstellerin am 02.04.2017 in ... und ... gewerkschaftliche Informationsveranstaltungen durchf&#252;hrt und f&#252;r den 15.10.2017 eine Protestkundgebung auf dem Gemeindegebiet der Antragsgegnerin plant.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>18&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"18\"/>Die Kostenentscheidung folgt aus &#167; 154 Abs. 1 VwGO.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>19&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"19\"/>Die Streitwertfestsetzung beruht auf &#167;&#167; 63 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Da die Hauptsache wegen des Zeitablaufs voraussichtlich - jedenfalls in Bezug auf die Laden&#246;ffnung am 02.04.2017 - vorweggenommen wird, sieht der Senat in Anlehnung an Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 f&#252;r die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ-Beilage 2013, 58) von einer weiteren Reduzierung des Streitwerts f&#252;r das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ab.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>20&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"20\"/>Dieser Beschluss ist unanfechtbar.</td></tr></table>\n</td></tr></table>"
}