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    "slug": "vghbw-2008-04-30-5-s-285806",
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    "file_number": "5 S 2858/06",
    "date": "2008-04-30",
    "created_date": "2019-01-07T14:02:46Z",
    "updated_date": "2020-12-10T14:10:42Z",
    "type": "Urteil",
    "ecli": "",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p/>\n          <p>Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 27. September 2006 - 4 K 1996/04 - ge&#228;ndert und die Klage abgewiesen.</p>\n          <p/>\n          <p>Der Kl&#228;ger tr&#228;gt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtsz&#252;gen.</p>\n          <p/>\n          <p>Die Revision wird nicht zugelassen.</p>\n          <p/>\n        \n<h2>Tatbestand</h2>\n\n<table><tr><td>&#160;</td><td>    <table><tr><td/></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>1&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"1\"/>Die Beteiligten streiten &#252;ber eine Verf&#252;gung der Beklagten, die dem Kl&#228;ger Ma&#223;nahmen zur Sperrung eines &#252;ber sein Grundst&#252;ck verlaufenden Weges untersagt.</td></tr></table>\n    <table><tr><td/></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>2&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"2\"/>Der Kl&#228;ger ist Miteigent&#252;mer des mit Wohn- und Nebengeb&#228;uden bebauten Grundst&#252;cks Flst. Nr. 48 (... Stra&#223;e ...) der Gemarkung V&#246;lkersbach im Gemeindegebiet der Beklagten. Von der ... Stra&#223;e abzweigend verl&#228;uft &#252;ber den s&#252;d&#246;stlichen Teil dieses Grundst&#252;cks ein nicht vermarkter, etwa 4,5 m breiter Weg, der weiter &#252;ber das &#246;stlich angrenzende Grundst&#252;ck Flst.Nr. 49 (... Stra&#223;e ...) f&#252;hrt und in das ebenfalls von der ... Stra&#223;e abzweigende &#246;ffentliche Wegegrundst&#252;ck Flst.Nr. 261 (Allmendpfadweg) m&#252;ndet. Der Weg ist im Bereich des Grundst&#252;cks des Kl&#228;gers gepflastert, im &#220;brigen geschottert. Da der Kl&#228;ger den Weg als Privatweg ansieht, stellte er im Herbst 2001 einen die Durchfahrt verhindernden Blumenk&#252;bel auf und brachte Schilder mit dem Hinweis an: &#8222;Privatgrundst&#252;ck. Durchfahrt verboten. Durchgang auf eigene Gefahr&#8220;. Mittlerweile ist auch eine abschlie&#223;bare Schranke installiert.</td></tr></table>\n    <table><tr><td/></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>3&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"3\"/>Mit Verf&#252;gung vom 16.12.2002 gab die Beklagte als Ortspolizeibeh&#246;rde dem Kl&#228;ger auf, den die Durchfahrt verhindernden Blumenk&#252;bel zu entfernen (Nr. 1), den Weg dauerhaft von sonstigen die Durchfahrt behindernden Gegenst&#228;nden aller Art einschlie&#223;lich dort abgestellter Fahrzeuge freizuhalten (Nr. 2), die Beschriftung &#8222;Durchfahrt verboten&#8220; auf den angebrachten Schildern unkenntlich zu machen (Nr. 3) und nutzungswilligen Personen das Begehen und die &#220;berfahrt uneingeschr&#228;nkt zu Fu&#223; und mit Fahrzeugen aller Art zu gew&#228;hren (Nr. 4 der Verf&#252;gung). Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet und die Ersatzvornahme angedroht (Nr. 5 und 6). Zur Begr&#252;ndung wurde angegeben: Es handle sich bei der Wegeverbindung &#252;ber die Grundst&#252;cke Flst. Nr. 48 und 49 um einen &#246;ffentlichen Weg kraft unvordenklicher Verj&#228;hrung. Dies ergebe sich aus einem &#220;bersichts-Plan der Gemarkungen V&#246;lkersbach und Rimmelsbach von 1878, wo die Wegeverbindung als Vicinalweg eingetragen sei, und aus Vermessungs- und Katasterpl&#228;nen von 1873, welche den Weg mit gestrichelten Linien markierten. Der Weg sei auch regelm&#228;&#223;ig in der Vergangenheit von der Allgemeinheit genutzt worden, um die au&#223;erhalb des Ortsetters gelegenen landwirtschaftlichen Grundst&#252;cke, die bewohnten Grundst&#252;cke Flst. Nr. 49 und 260 sowie den Friedhof zu erreichen. Ein Indiz f&#252;r die &#246;ffentliche Nutzung sei auch die Pflasterung, mit der sich der Weg von der privaten Hoffl&#228;che des Kl&#228;gers unterscheide und die im Jahre 1989 entsprechend einer Forderung des Kl&#228;gers auf Kosten der Gemeinde hergestellt worden sei. Die angeordneten Ma&#223;nahmen seien auch erforderlich und geeignet, um die freie Durchfahrt zu gew&#228;hrleisten. Das zwischen der Einm&#252;ndung des streitigen Wegs und der ... Stra&#223;e liegende Teilst&#252;ck des &#246;ffentlichen Allmendpfadwegs auf Flurst&#252;ck Nr. 261 sei auf Grund seiner geringen Breite und der Steigung sowie der schlechten Einsehbarkeit auf die vorfahrtberechtigte ... Stra&#223;e nur beschr&#228;nkt nutzbar. Der Weg von der Kirche zum Friedhof sei mit einem langen Umweg verbunden.</td></tr></table>\n    <table><tr><td/></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>4&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"4\"/>Der Kl&#228;ger erhob mit der Begr&#252;ndung Widerspruch, der umstrittene Weg sei ein Privatweg. Eine Widmung sei weder ausdr&#252;cklich noch stillschweigend erfolgt; sie sei auch nicht kraft unvordenklicher Verj&#228;hrung zu vermuten. Der Weg sei nur von einem begrenzten Personenkreis genutzt worden, es handle sich mithin um einen blo&#223;en Interessentenweg. Die Pflasterung liege lange nach Inkrafttreten des Stra&#223;engesetzes. Die Kennzeichnung des Wegs als Vicinalweg im Gemarkungsatlas von 1873 sei zwar ein Indiz f&#252;r seine &#214;ffentlichkeit; es werde jedoch durch dagegen sprechende Gesichtspunkte entkr&#228;ftet. Die Verf&#252;gung sei im &#220;brigen unverh&#228;ltnism&#228;&#223;ig. Die eingeschr&#228;nkte Befahrbarkeit des Wegegrundst&#252;cks Nr. 261 im Bereich der Einm&#252;ndung in die Albtalstra&#223;e sei unerheblich, weil es nur geringf&#252;gig benutzt werde. Die Steigung sei problemlos zu bew&#228;ltigen, der Weg &#252;ber das Grundst&#252;ck des Kl&#228;gers sei kaum weniger steil, die Einm&#252;ndung gleicherma&#223;en schlecht einsehbar. Es bestehe eine geeignete alternative Zuwegung &#252;ber die Kirche. Der Umweg f&#252;r Benutzer aus &#246;stlich gelegenen Ortsteilen sei zumutbar.</td></tr></table>\n    <table><tr><td/></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>5&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"5\"/>Mit Beschluss vom 15.08.2003 (4 K 1434/03) stellte das Verwaltungsgericht Karlsruhe antragsgem&#228;&#223; die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Kl&#228;gers wieder her. Es hatte erhebliche Zweifel an der Zust&#228;ndigkeit der Beklagten f&#252;r den Erlass der angefochtenen Verf&#252;gung. Insbesondere erschien es ihm zweifelhaft, ob der Weg &#246;ffentlich sei.</td></tr></table>\n    <table><tr><td/></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>6&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"6\"/>Mit Bescheid vom 24.06.2004 wies das Regierungspr&#228;sidium Karlsruhe den Widerspruch des Kl&#228;gers mit der Ma&#223;gabe zur&#252;ck, dass die in Nr. 6 der Verf&#252;gung gesetzte Frist in &#8222;7 Tage ab Vollziehbarkeit i. S. v. &#167; 2 LVwVG abge&#228;ndert wird&#8220;. Zur Begr&#252;ndung wurde im Wesentlichen angegeben: Die Beklagte sei sowohl als &#246;rtliche Stra&#223;enverkehrsbeh&#246;rde wie auch als Ortspolizeibeh&#246;rde zust&#228;ndige Verwaltungsbeh&#246;rde. Der Weg sei konkludent gewidmet; auf das Rechtsinstitut der unvordenklichen Verj&#228;hrung komme es daher nicht an. Bereits die Bezeichnung als Vicinalweg deute auf einen &#246;ffentlichen Weg hin. Die Verwendung der Bezeichnung im Prim&#228;rkataster und in amtlichen Flurkarten erbringe zwar allein keinen vollen Beweis, stelle jedoch ein gewichtiges Indiz dar. Es lasse den Schluss auf eine vom Privateigentum zu unterscheidende &#246;ffentliche Sonderfunktion des Weges zu. &#196;u&#223;erungen des Kl&#228;gers in der Vergangenheit gegen&#252;ber der Finanzbeh&#246;rde und in einem Zivilrechtsstreit belegten, dass auch er dieser Auffassung gewesen sei. Aus der von der Gemeinde an ihn gerichteten Forderung, eine Baulast zu &#252;bernehmen, lasse sich nicht schlie&#223;en, dass die Gemeinde vom privaten Charakter des Weges ausgegangen sei. Vielmehr habe sie mit der Baulast gerade die Sicherung des Wegs f&#252;r die Allgemeinheit bezweckt.</td></tr></table>\n    <table><tr><td/></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>7&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"7\"/>Am 23.07.2004 hat der Kl&#228;ger beim Verwaltungsgericht Karlsruhe Anfechtungsklage erhoben. Er hat an seiner Auffassung festgehalten, dass das fragliche Wegest&#252;ck ein Privatweg sei. Eine ausdr&#252;ckliche Widmung sei nicht nachweisbar. Auch der Nachweis einer stillschweigenden Widmung sei nicht erbracht worden. Die im Widerspruchsbescheid angef&#252;hrten Indizien lie&#223;en einen solchen Schluss nicht zu. Die Landwirte, die den Weg nach dem Vorbringen der Beklagten genutzt h&#228;tten, geh&#246;rten zu einem eng begrenzten Personenkreis, auch der Zufahrtsverkehr zu den beiden Wohngrundst&#252;cken betreffe nur einen &#252;berschaubaren Kreis. Die Friedhofsbesucher nutzten hingegen den besser ausgebauten Weg von der Kirche her. Die erforderliche Benutzung durch die Allgemeinheit sei damit nicht belegt, sondern lediglich die Eigenschaft eines - privaten - Interessentenwegs. Die f&#252;r die Wahrnehmung der Stra&#223;enbaulast allein angef&#252;hrte Pflasterung des Wegs im Jahr 1989 besage allenfalls etwas &#252;ber die Auffassung der Gemeinde zum damaligen rechtlich nicht relevanten Zeitpunkt. Ebenso wenig sei die Baulast ein Indiz f&#252;r die &#214;ffentlichkeit des Weges, im Gegenteil, es bleibe allein die Bezeichnung als &#8222;Vicinalweg&#8220; im Gemarkungsplan von 1878. Die im Zivilrechtsstreit von ihm schrifts&#228;tzlich vertretene Auffassung der &#214;ffentlichkeit des Weges sei f&#252;r die Beurteilung der objektiven Rechtslage irrelevant. Das Vermessungsamt spreche von einem G&#252;terweg und st&#252;tze damit die Annahme eines Interessentenwegs. Die gestrichelten Linien im Plan von 1873 zeigten demgegen&#252;ber nur an, dass ein Weg vorhanden gewesen sei, besagten &#252;ber dessen &#214;ffentlichkeit jedoch nichts. Die Verf&#252;gung sei &#252;berdies unverh&#228;ltnism&#228;&#223;ig. Das Interesse des Kl&#228;gers an der uneingeschr&#228;nkten Herrschaft &#252;ber sein Miteigentum &#252;berwiege das &#246;ffentliche Interesse an der Nutzung des Weges. Er sei in der weiteren baulichen und sonstigen privat bestimmten Nutzung seines Grundst&#252;cks unzumutbar behindert. Abgesehen davon beachte die Verf&#252;gung nicht, dass er sein Eigentum vor Jahren zum Teil &#252;bertragen habe.</td></tr></table>\n    <table><tr><td/></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>8&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"8\"/>Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie gesteht zu, dass eine ausdr&#252;ckliche Widmung nicht erfolgt sei. Es liege jedoch eine stillschweigende Widmung durch unvordenkliche Verj&#228;hrung vor. Indizien daf&#252;r bildeten die Benutzung des Weges seit vielen Jahrzehnten durch die Allgemeinheit, die Vornahme der Pflasterung durch die Gemeinde auf deren Kosten, ferner der &#220;bersichtsplan von 1878, der den Weg nicht als G&#252;ter- sondern als Vicinalweg ausweise, was Archivdirektor Dr. John best&#228;tige, ferner die Pl&#228;ne von 1873, die den Weg durch gestrichelte Linien markierten. Die Anordnung sei nicht unverh&#228;ltnism&#228;&#223;ig; aus verfahrens&#246;konomischen Gr&#252;nden sei das Vorgehen gegen die Miteigent&#252;mer bislang zur&#252;ckgestellt worden.</td></tr></table>\n    <table><tr><td/></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>9&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"9\"/>Mit dem auf die m&#252;ndliche Verhandlung vom 27.09.2006 ergangenen Urteil hat das Verwaltungsgericht den Bescheid der Beklagten vom 16.12.2002 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspr&#228;sidiums Karlsruhe vom 24.06.2004 aufgehoben. In den Entscheidungsgr&#252;nden wird im Wesentlichen ausgef&#252;hrt: Die Beklagte sei f&#252;r den Erlass der angegriffenen Verf&#252;gung zust&#228;ndig gewesen. Jedoch h&#228;tten die materiellen Voraussetzungen f&#252;r ein polizeiliches oder stra&#223;enverkehrsbeh&#246;rdliches Einschreiten nicht vorgelegen. Das streitgegenst&#228;ndliche Wegest&#252;ck sei n&#228;mlich nicht &#246;ffentlich. Eine Wegeanlage sei schon vor Inkrafttreten des Stra&#223;engesetzes vorhanden gewesen. Fraglich sei jedoch deren rechtliche Beziehung zu einem wegebaupflichtigen Verband. N&#228;here Belege fehlten insoweit. Gegen eine Unterhaltung des Wegs durch die Beklagte spreche, dass er nicht zusammen mit dem Allmendpfad in den 60-er Jahren des letzten Jahrhunderts geteert worden sei. Die hierf&#252;r gegebene Erkl&#228;rung, dass der Weg gepflastert gewesen sei, &#252;berzeuge nicht, weil auch das anschlie&#223;ende Wegest&#252;ck bis heute nur geschottert sei. Die schriftlichen Erkl&#228;rungen von Einwohnern &#252;ber die Wegeinstandhaltung durch Gemeindearbeiter seien mangels individuellen Aussagegehalts nicht &#252;berzeugend. Auf die Pflasterung im Jahre 1989 k&#246;nne es nicht ankommen. Ob eine atypische Fallgestaltung vorliege, k&#246;nne offenbleiben, denn es fehle an der f&#252;r die &#214;ffentlichkeit erforderlichen Widmung. Eine stillschweigende Widmung lasse sich nicht feststellen. Dies r&#228;ume auch die Beklagte ein. Die Widmung k&#246;nne auch nicht kraft unvordenklicher Verj&#228;hrung vermutet werden. Nach fr&#252;herem badischem Landesrecht m&#252;sse der Gebrauch der Allgemeinheit, nicht blo&#223; der Gebrauch eines bestimmten begrenzten Kreises von Personen nachgewiesen werden. An diesen Nachweis seien wegen der einschneidenden Beschr&#228;nkung des Privateigentums hohe Anforderungen zu stellen. Nachdem seit Inkrafttreten des Stra&#223;engesetzes mehr als 40 Jahre vergangen seien, k&#246;nne nach Auffassung der Kammer das Rechtsinstitut der unvordenklichen Verj&#228;hrung allenfalls noch in Ausnahmef&#228;llen eingreifen. Welche Schl&#252;sse aus der Eintragung einer Baulast im Jahre 1970 gezogen werden k&#246;nnten, sei unklar; dies m&#246;ge seinerzeit als pragmatische L&#246;sung erschienen sein. Die Baulast spreche nicht gegen die Annahme, dass der Beklagten bereits wegen des Verhaltens der fr&#252;heren Gemeinde V&#246;lkersbach eine Berufung auf das Rechtsinstitut der unvordenklichen Verj&#228;hrung verwehrt sei. Jedoch gehe es zu Lasten der Beklagten, wenn wegen der inzwischen verstrichenen Zeit keine Zeugen mehr zur Verf&#252;gung st&#252;nden, deren Aussagen es im Regelfall zumindest auch bed&#252;rfe. Dabei sei zu beachten, dass das Rechtsinstitut der unvordenklichen Verj&#228;hrung lediglich eine widerlegliche Vermutung begr&#252;nde. Dies schlie&#223;e die M&#246;glichkeit der Entkr&#228;ftung der Vermutung durch der &#214;ffentlichkeit widersprechende Indizien ein. Eine solche M&#246;glichkeit sei aber angesichts der ma&#223;geblichen Zeitr&#228;ume allenfalls noch theoretisch gegeben. Die schriftlichen Erkl&#228;rungen von Bewohnern des Ortsteils V&#246;lkersbach seien in zeitlicher Hinsicht undeutlich, aus dem Alter der Personen sei zu schlie&#223;en, dass sie sich allenfalls auf die Zeit ab etwa 1920 beziehen k&#246;nnten. Damit bleibe bereits offen, ob der Weg tats&#228;chlich auch von der Allgemeinheit nicht nur als Fu&#223;weg, sondern auch als Fahrweg benutzt worden sei. Deshalb m&#252;sse auch ein Interessentenweg f&#252;r die Bewohner der umliegenden Grundst&#252;cke und die Landwirtschaft in Betracht gezogen werden. Dies gelte vor allem auch deswegen, weil der Allmendpfadweg fr&#252;her weiter &#246;stlich verlaufen sei. Dies ergebe der Vergleich zwischen Plan 1 und Handriss 9 in der Anlage zur amtlichen Auskunft des Vermessungsamts Bruchsal vom 19.05.2004. Die Verlegung des Allmendpfadwegs nach Westen habe auch zur &#196;nderung der Eigentumsverh&#228;ltnisse gef&#252;hrt, wobei auffalle, dass in diesem Zusammenhang nicht auch die Eigentumsverh&#228;ltnisse des &#252;ber die Flurst&#252;cke Nr. 48 und 49 verlaufenden streitgegenst&#228;ndlichen Weges ge&#228;ndert, dieser nicht als Teil des Wegegrundst&#252;cks des Allmendpfadwegs dargestellt worden sei. Dieser Umstand spreche gegen die Annahme, dieser Weg sei seinerzeit als Teil des Allmendpfadwegs betrachtet worden. Hinzu komme, dass der Allmendpfadweg als st&#228;ndiger, der im Streit stehende Weg als unst&#228;ndiger G&#252;terweg dargestellt worden sei. Dies folge aus den erg&#228;nzenden amtlichen Ausk&#252;nften des Staatlichen Vermessungsamts Bruchsal unter Hinweis auf Plan 1 und Handriss 9. Lediglich der &#220;bersichtsplan zum Gemarkungsatlas treffe diese Unterscheidung nicht. Zudem lasse sich daraus nicht mit Gewissheit feststellen, ob das Zeichen f&#252;r Vicinalweg oder das f&#252;r einen G&#252;terweg verwendet worden sei. Zur rechtlichen Natur eines unst&#228;ndigen G&#252;terwegs &#228;u&#223;ere sich das Vermessungsamt nicht. Sein Hinweis, dass der Weg im Kataster nicht dargestellt worden w&#228;re, wenn er nur f&#252;r die innere Erschlie&#223;ung Bedeutung gehabt h&#228;tte, rechtfertige den Schluss auf die &#214;ffentlichkeit des Wegs nicht. Dass eine weitere Aufkl&#228;rung m&#246;glich w&#228;re, sei nicht zu erkennen.</td></tr></table>\n    <table><tr><td/></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>10&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"10\"/>Gegen das ihr am 26.10.2006 zugestellte Urteil hat die Beklagte am Montag, dem 27.11.2006, die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt.</td></tr></table>\n    <table><tr><td/></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>11&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"11\"/>Sie beantragt,</td></tr></table>\n    <table><tr><td/></tr></table>\n                        </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>12&#160;</td></tr></table></td><td><table style=\"margin-left:6pt\"><tr><td><rd nr=\"12\"/>das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 27. September 2006 - 4 K 1996/04 - zu &#228;ndern und die Klage abzuweisen.</td></tr></table>\n                <table><tr><td/></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>13&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"13\"/>Zur Begr&#252;ndung macht sie im Wesentlichen geltend: Das Verwaltungsgericht bezweifle die rechtliche Beziehung zu einem wegepflichtigen Verband zu Unrecht. Hier liege eine atypische Fallgestaltung vor. Die Eigent&#252;mer und Nutzer des kl&#228;gerischen Grundst&#252;cks m&#252;ssten schon im eigenen Interesse den Weg in einem befahrbaren Zustand halten, insbesondere im Winter von Schnee und Eis r&#228;umen. Durch die andere Pflasterung unterscheide sich das Wegegrundst&#252;ck auch eindeutig von der privaten Hoffl&#228;che. Diese Pflasterung sei im Jahre 1989 auf Kosten der Beklagten hergestellt und bezahlt worden. Warum dies unerheblich sein solle, sei nicht nachvollziehbar. Weshalb das restliche Wegest&#252;ck nicht geteert worden sei, lasse sich nicht mehr aufkl&#228;ren. Dies entkr&#228;fte jedoch keineswegs den Ansatz, dass die Fallgestaltung atypisch sei. Dem rechtlichen Ansatz des Verwaltungsgerichts, dass mangels Zeugenaussagen das Rechtsinstitut der unvordenklichen Verj&#228;hrung keine Anwendung mehr finden k&#246;nne, sei nicht zu folgen. Die vom Verwaltungsgericht angenommene Verlegung des Allmendpfadwegs nach Westen sei den Unterlagen nicht zu entnehmen. Vielmehr deute die unterschiedliche Darstellung im Handriss 9 und in Plan 1 darauf hin, dass es sich um eine Korrektur im damaligen Verfahren noch vor der endg&#252;ltigen Fertigstellung des Gemarkungsatlas gehandelt habe. Insofern habe das Verwaltungsgericht die notwendige Aufkl&#228;rung des Sachverhalts und Einsichtnahme in die Originalunterlagen vers&#228;umt. Ob es sich um einen st&#228;ndigen oder um einen unst&#228;ndigen G&#252;terweg gehandelt habe, sei im Ergebnis unerheblich. Denn alle gemeinschaftlich benutzten Wege, und nur diese, h&#228;tten entsprechend der seinerzeitigen Rechtslage verzeichnet werden m&#252;ssen. Ansonsten w&#228;ren sie nicht im Kataster dargestellt worden. Es liege nahe, dass der Abzweig &#252;ber das kl&#228;gerische Grundst&#252;ck wegen des steilen Gef&#228;lles und der geringen Breite des Allmendpfadwegs im Bereich seiner Einm&#252;ndung hergestellt worden sei. Dies widerspreche auch der Einsch&#228;tzung des Wegs als Interessentenweg. Die Karte von 1878 zeige ihn als eine weiterf&#252;hrende Wegeverbindung zu dem damals eigenst&#228;ndigen kleinen Ort Rimmelsbach. Man habe den Wegenutzern aus dem unteren Dorfteil einen l&#228;ngeren Umweg &#252;ber den Weg bei der Kirche ersparen wollen. Ein weiteres Indiz enthielten die Grundbucheintragungen und der im Grundbuch enthaltene notarielle Versteigerungsvermerk vom 25.11.1879. Damit stehe fest, dass f&#252;r das Grundst&#252;ck des Kl&#228;gers mindestens seit 1879 der dar&#252;ber f&#252;hrende Weg mit 2 ar 36 m&#178; separat angegeben sei. Ein weiteres Indiz sei die Erkl&#228;rung des vormaligen Eigent&#252;mers gegen&#252;ber der Finanzbeh&#246;rde. Die gegen&#252;ber den schriftlichen Erkl&#228;rungen von Bewohnern erhobenen Bedenken seien nicht nachvollziehbar. Zumindest h&#228;tte dann das Gericht die &#228;lteren Bewohner hierzu als Zeugen vernehmen m&#252;ssen. Die Umst&#228;nde, unter denen vor ca. 40 Jahren eine Baulast bestellt worden sei, k&#246;nnten der Beklagten nicht zur Last fallen. Die damalige Vorgehensweise sei durchaus nicht un&#252;blich gewesen.</td></tr></table>\n    <table><tr><td/></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>14&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"14\"/>Erg&#228;nzend hat die Beklagte sieben schriftliche Erkl&#228;rungen von Bewohnern des Ortsteils V&#246;lkersbach vorgelegt, die sich zu den Wegeverh&#228;ltnissen &#228;u&#223;ern. Wegen der Einzelheiten wird darauf verwiesen.</td></tr></table>\n    <table><tr><td/></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>15&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"15\"/>Der Kl&#228;ger beantragt,</td></tr></table>\n    <table><tr><td/></tr></table>\n                        </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>16&#160;</td></tr></table></td><td><table style=\"margin-left:6pt\"><tr><td><rd nr=\"16\"/>die Berufung zur&#252;ckzuweisen.</td></tr></table>\n                <table><tr><td/></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>17&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"17\"/>Er verteidigt das verwaltungsgerichtliche Urteil. Dieses habe sich zu Recht vom stra&#223;enrechtlichen Institut der unvordenklichen Verj&#228;hrung abgewandt. Selbst wenn man es weiterhin heranziehen wolle, seien die Voraussetzungen der widerleglichen Vermutung f&#252;r die Widmung nicht erf&#252;llt. Es fehle ferner an der weiteren Voraussetzung des alten badischen Wegerechts, dass der Weg in einer rechtlichen Beziehung zu einem wegebaupflichtigen Verband stehe. Schlie&#223;lich sei die angefochtene Verf&#252;gung unverh&#228;ltnism&#228;&#223;ig. - An das Rechtsinstitut der unvordenklichen Verj&#228;hrung seien vor dem Hintergrund der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG hohe Anforderungen zu stellen. Es basiere auf einer durch Zeugenaussagen begr&#252;ndeten widerleglichen Vermutung. Wenn es allerdings faktisch unm&#246;glich sei, zuverl&#228;ssige Zeugenaussagen auch &#252;ber die Zeit vor 1924 zu erlangen, breche das Fundament des Rechtsinstituts zusammen. Urkundlich niedergelegte Befunde bildeten demgegen&#252;ber lediglich ein Indiz f&#252;r die damals bestehende Rechts&#252;berzeugung. Es sei in der Rechtsprechung stets auf Zeugenaussagen zur&#252;ckgegriffen worden, um einen urkundlichen Befund zu best&#228;tigen. Seit dem Inkrafttreten des Stra&#223;engesetzes seien mehr als 40 Jahre vergangen und die Sachlage, auf Grund der man in den 60-er Jahren dieses Rechtsinstitut angewendet habe, sei inzwischen erheblich ver&#228;ndert. Es bestehe eine nicht aufl&#246;sbare innere Widerspr&#252;chlichkeit. Die Zeugen m&#252;ssten sich zu einem Zeitraum erkl&#228;ren, der r&#252;ckgerechnet seit 1964 40 bzw. 80 Jahre umfasse. Das Wahrnehmungsbild sei notwendigerweise verblasst und werde zunehmend von den letzten, jedoch nicht ma&#223;geblichen 40 Jahren bestimmt. - Abgesehen davon seien die Voraussetzungen der unvordenklichen Verj&#228;hrung nicht erf&#252;llt. Der Schluss auf eine fr&#252;here Widmung lasse sich den vorliegenden urkundlichen Belegen nicht hinreichend entnehmen. Es bleibe unklar, ob das Wegst&#252;ck im &#220;bersichtsplan von 1878 als Vicinalweg eingezeichnet sei oder auf Grund der detaillierteren Einzeichnungen sowohl im Plan 1 des Gemarkungsatlasses als auch im Handriss 9 einen unst&#228;ndigen G&#252;terweg bilde. Eine weitere Aufkl&#228;rung sei insoweit nicht m&#246;glich. Ein weiteres Indiz gegen die &#246;ffentliche Benutzung des Weges habe das Verwaltungsgericht aus dem Vergleich des Plans 1 mit dem zeitlich fr&#252;heren Handriss 9, der die Verlegung des Allmendpfadwegs ergebe, herausgearbeitet. Aus der Darstellung als unst&#228;ndiger G&#252;terweg folge des Weiteren, dass der Verbindungsweg lediglich ein Interessentenweg und mithin privater Natur sei. Er habe der Zufahrt zu den umgebenden bebauten Grundst&#252;cken gedient, au&#223;erdem einem eng begrenzten Kreis von Landwirten, die &#252;ber den Weg ihre Felder erreichen wollten. Auch wegen seinerzeit bestehender verwandtschaftlicher R&#252;cksichten sei die &#220;berfahrt geduldet worden. Den nunmehr erg&#228;nzten Erkl&#228;rungen der Bewohner lasse sich nichts Zuverl&#228;ssiges entnehmen. Schlie&#223;lich spreche auch die inzwischen gel&#246;schte Baulast gegen die &#214;ffentlichkeit des Wegs. Deren Eintragung streite daf&#252;r, dass die fr&#252;here Gemeinde V&#246;lkersbach jedenfalls noch im Jahre 1969 den Verbindungsweg nicht als &#246;ffentlich betrachtet habe. - Die fehlende Beziehung zu einem wegebaupflichtigen Verband leite sich aus dem fehlenden Grundeigentum der Beklagten und der mangelnden Wegeunterhaltung durch sie her. N&#228;here Angaben zur Unterhaltung seien unterblieben, vielmehr werde nunmehr einger&#228;umt, dass der Wegeunterhalt und das Schneer&#228;umen durch die Eigent&#252;mer erfolgt seien. Sein Gro&#223;vater habe den Weg mit Kopfsteinpflaster belegt. Auch sei der Weg nicht zusammen mit dem Allmendpfadweg geteert worden. Auf das genannte Erfordernis k&#246;nne auch nicht ausnahmsweise verzichtet werden. Die anders gestaltete Pflasterung des Wegs als diejenige der Hoffl&#228;che sei aus &#228;sthetischen Gr&#252;nden erfolgt und f&#252;r die hier streitige Frage unergiebig. Schlie&#223;lich werde daran festgehalten, dass die Verf&#252;gung unverh&#228;ltnism&#228;&#223;ig sei, auch sei seine Inanspruchnahme als Adressat rechtlich h&#246;chst zweifelhaft. Er d&#252;rfe nicht in das Miteigentum Dritter eingreifen. Die Erf&#252;llung sei ihm daher unm&#246;glich.</td></tr></table>\n    <table><tr><td/></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>18&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"18\"/>Dem Senat liegen die zur Sache geh&#246;renden Akten der Beklagten, des Regierungspr&#228;sidiums Karlsruhe sowie des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vor, au&#223;erdem die Akten des Landgerichts Karlsruhe - 2 O 38/04 und 2 O 45/04 -, jeweils mit Anlageb&#228;nden. Wegen der Einzelheiten wird hierauf sowie auf die Schrifts&#228;tze der Beteiligten Bezug genommen.</td></tr></table>\n</td></tr></table>\n<h2>Entscheidungsgründe</h2>\n\n<table><tr><td>&#160;</td><td>    <table><tr><td/></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>19&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"19\"/>Die Berufung ist zul&#228;ssig und auch begr&#252;ndet. Das Verwaltungsgericht hat die angefochtenen Bescheide zu Unrecht aufgehoben. Denn sie sind rechtm&#228;&#223;ig.</td></tr></table>\n    <table><tr><td/></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>20&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"20\"/>Die Kammer hat allerdings richtig erkannt, dass die Beklagte als Ortspolizeibeh&#246;rde f&#252;r den Erlass ihrer auf &#167;&#167; 1, 3 PolG i. V. m. &#167; 32 StVO gest&#252;tzten Anordnung sachlich zust&#228;ndig war. Ebenso zutreffend hat sie gesehen, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen f&#252;r ein polizeiliches Einschreiten vorliegen, wenn die allgemeine Benutzung einer Wegefl&#228;che, die &#246;ffentlich ist, behindert wird. Insoweit bedarf es keiner Wiederholung (&#167; 130b Satz 2 VwGO).</td></tr></table>\n    <table><tr><td/></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>21&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"21\"/>Anders als das Verwaltungsgericht ist der Senat jedoch zu der Auffassung gelangt, dass der &#252;ber das Grundst&#252;ck des Kl&#228;gers verlaufende Weg eine dem &#246;ffentlichen Verkehr gewidmete Verkehrsfl&#228;che ist (vgl. &#167; 2 Abs. 1 StrG). Freilich ist nach Inkrafttreten des Stra&#223;engesetzes am 01.07.1964 eine Widmung (vgl. &#167; 5 Abs. 1, auch Abs. 6 StrG) unstreitig nicht erfolgt. Jedoch blieb gem&#228;&#223; &#167; 57 Abs. 1 StrG a. F. der bei Inkrafttreten des Stra&#223;engesetzes nach fr&#252;herem Recht begr&#252;ndete &#246;ffentlich-rechtliche Status einer Wegefl&#228;che erhalten und besteht fort. So liegt der Fall hier.</td></tr></table>\n    <table><tr><td/></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>22&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"22\"/>In &#220;bereinstimmung mit den Ausf&#252;hrungen im angefochtenen Urteil und der dort nachgewiesenen st&#228;ndigen Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass im badischen Landesteil nach dem bis zum 30.06.1964 geltenden Recht Voraussetzung f&#252;r einen &#246;ffentlichen Weg war, dass eine erkennbare Wegeanlage vorhanden und diese f&#252;r den Gemeingebrauch ausdr&#252;cklich oder stillschweigend gewidmet war, in Verwirklichung dieser Widmung der Weg tats&#228;chlich durch die Allgemeinheit benutzt wurde und der Weg in einer rechtlichen Beziehung zu einem wegebaupflichtigen Verband stand.</td></tr></table>\n    <table><tr><td/></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>23&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"23\"/>Wie in der m&#252;ndlichen Verhandlung des Senats er&#246;rtert und unter den Beteiligten unstreitig, war eine f&#252;r den Fu&#223;g&#228;nger- und Fahrverkehr geeignete Wegeanlage, die &#252;ber das Grundst&#252;ck des Kl&#228;gers f&#252;hrte, lange vor Inkrafttreten des Stra&#223;engesetzes mindestens seit der Vermessung s&#228;mtlicher Liegenschaften auf der Gemarkung V&#246;lkersbach durch den Geometer Diemer, die in den Jahren 1862 bis 1873 erfolgte, vorhanden. Dies belegen die Eintragungen im &#220;bersichtsplan zum Gemarkungsatlas V&#246;lkersbach, Stand 1873, ferner die Einzeichnung des Wegs im Plan 1 zum Gemarkungsatlas sowie im Handriss 9. Die Unterschiede in der Darstellung des fraglichen Wegest&#252;cks (ebenso wie des Allmendpfadwegs), die zwischen den beiden zuletzt genannten Pl&#228;nen bestehen, sind in Anbetracht des Grundst&#252;cks des Kl&#228;gers nicht relevant. Sie d&#252;rften sich im &#220;brigen mit dem Charakter der Vorl&#228;ufigkeit des Handrisses erkl&#228;ren lassen, der sp&#228;terer Korrektur auf Grund des Offenlegungsverfahrens unterworfen wurde, wie &#167; 51 der &#8222;Anweisung zu der st&#252;ckweisen Vermessung s&#228;mtlicher Liegenschaften des Gro&#223;herzogtums Baden&#8220; vom 09.08.1862 regelt (s. den Abdruck in der Anlage zur amtlichen Auskunft des Staatlichen Vermessungsamts Bruchsal vom 16.08.2004, AS. 155 ff. der Akten 2 O 38/04 des Landgerichts Karlsruhe). In Befolgung von &#167; 29 der Anweisung w&#228;re der Weg, an dem privates Eigentum bestand und der bis heute nicht vermarkt ist, nicht aufzunehmen gewesen, wenn er sich nicht &#8222;in &#228;u&#223;eren Zeichen&#8220; dargestellt h&#228;tte. So interpretieren den Befund auch die amtlichen Ausk&#252;nfte des Staatlichen Vermessensamts Bruchsal vom 19.05., 16.08. und 15.09.2004, die das Landgericht Karlsruhe im Verfahren 2 O 38/04, an dem der Kl&#228;ger beteiligt ist, eingeholt hat und die den Beteiligten bekannt sind. Ein fr&#252;hes Zeugnis f&#252;r den Weg d&#252;rfte au&#223;erdem im sog. V&#246;lkersbacher Dorfbuch vorliegen, das in einer vom Kloster Frauenalb als Grundherrschaft veranlassten Abschrift aus dem 18. Jahrhundert &#252;berliefert ist. Im Kapitel &#252;ber &#8222;des Dorfs V&#246;lkersbach erkannte Wege, Stege, Erbpfade, Allmenden und Lucken&#8220; wird der Weg in Text und zeichnerischer Darstellung erw&#228;hnt, allerdings wohl nur als Fu&#223;pfad (s. zu den Einzelheiten die &#196;u&#223;erung des Archivdirektors Dr. John vom 27.06.2002 an den Eigent&#252;mer des Hausgrundst&#252;cks Fl.St. Nr. 260, Bl. 22 der Akten der Beklagten).</td></tr></table>\n    <table><tr><td/></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>24&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"24\"/>Des Weiteren schlie&#223;t sich der Senat dem verwaltungsgerichtlichen Urteil insofern an, als sich eine stillschweigende Widmung des Wegs f&#252;r den Gemeingebrauch, die im Unterschied zu den Regelungen des &#167; 5 StrG nach altem Recht ausreichte, nicht feststellen l&#228;sst. Eine schl&#252;ssige Handlung, die auf die Absicht der Widmung schlie&#223;en lie&#223;e, wird auch von der Beklagten nicht benannt. Jedoch folgt die &#214;ffentlichkeit des Weges aus der Anwendung des Rechtsinstituts der unvordenklichen Verj&#228;hrung, das der Senat nach wie vor als prinzipiell g&#252;ltiges Gewohnheitsrecht beurteilt. Es begr&#252;ndet eine widerlegliche Vermutung f&#252;r die &#214;ffentlichkeit einer Verkehrsfl&#228;che, sofern sie seit Menschengedenken in einem gebrauchsf&#228;higen Zustand tats&#228;chlich vorhanden war und im Bewusstsein der Rechtsaus&#252;bung, insbesondere ohne Widerspruch des Grundeigent&#252;mers, allgemein benutzt wurde. Dabei muss das Recht nachweislich seit 40 Jahren st&#228;ndig ausge&#252;bt worden sein und es darf f&#252;r die vorangegangen 40 Jahre eine gegenteilige Erinnerung nicht bestehen. Da die Frist mit Inkrafttreten des Stra&#223;engesetzes endete, m&#252;ssen diese Voraussetzungen mindestens bis zum Jahre 1884 nachgewiesen sein (Lorenz/Will, Stra&#223;engesetz Baden-W&#252;rttemberg, 2. Aufl. 2005, &#167; 2 RdNr. 26, ferner ausf&#252;hrlich Kirchberg/L&#246;bbecke, VBlBW 2007, 401 ff., jeweils mit Belegen der Rechtsprechung, auch des erk. Senats). Diesen Nachweis sieht der Senat im vorliegenden Fall als gef&#252;hrt an. Er gewinnt diese Erkenntnis in erster Linie aus vorliegenden Urkunden, die in ihrem Kontext zu interpretieren sind. Der dadurch zu gewinnende Befund wird durch Zeugenaussagen gest&#252;tzt. Beide Beweismittel wurden in der bisherigen Rechtsprechung gleicherma&#223;en als geeignet angesehen und herangezogen (vgl. z. B.: Urt. d. erk. Senats v. 17.12.1992 - 5 S 315/90 - VBlBW 1993, 183; Urt. d. 1. Senats d. VGH Baden-W&#252;rttemberg v. 28.09.1994 - 1 S 1370/93 - juris; Lorenz/Will a. a. O. &#167; 2 RdNr. 27). Demgegen&#252;ber sehen Kirchberg/L&#246;bbecke (aaO. S. 403) wegen der subjektiven Elemente des Rechtsinstituts der unvordenklichen Verj&#228;hrung Zeugenaussagen als &#8222;ma&#223;gebliche&#8220; Erkenntnismittel an. Diese Auffassung &#252;berzeugt zwar im prinzipiellen Ansatz, erscheint aber nicht zwingend, wenn - wie sogleich zu zeigen sein wird - die zum Nachweis erforderlichen inneren Tatsachen sich auf andere Weise verl&#228;sslich erschlie&#223;en.</td></tr></table>\n    <table><tr><td/></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>25&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"25\"/>Die Schlussfolgerung auf das Bewusstsein fr&#252;herer Benutzer, zum Gemeingebrauch an dem Weg berechtigt gewesen zu sein, zieht der Senat aus den erw&#228;hnten zeichnerischen Darstellungen des Wegest&#252;cks als &#246;ffentlicher Weg in Pl&#228;nen des Gemarkungsatlas V&#246;lkersbach in Verbindung mit den Regeln und Bedingungen, die zu solcher Art der Darstellung f&#252;hrten. Im Einzelnen: Nach dem Gesetz vom 26.03.1852 mussten s&#228;mtliche Liegenschaften des Gro&#223;herzogtums Baden st&#252;ckweise vermessen werden. Die Vermessungsarbeiten f&#252;hrte in der Gemarkung V&#246;lkersbach Geometer Diemer in den Jahren 1862 bis 1873 durch, wie der Vorbericht zum Gemarkungsatlas V&#246;lkersbach ersehen l&#228;sst. Dabei waren die schon erw&#228;hnten Vorschriften der &#8222;Anweisung zur st&#252;ckweisen Vermessung s&#228;mtlicher Liegenschaften des Gro&#223;herzogtums Baden&#8220; vom 09.08.1862 zu beachten. Im Katalog der aufzunehmenden &#8222;Culturarten&#8220;, den &#167; 30 der Anweisung enth&#228;lt, sind auch die &#8222;zum &#246;ffentlichen Gebrauch bestimmten Pl&#228;tze ... andere &#246;ffentliche Stra&#223;en, Feldwege ...&#8220; aufgef&#252;hrt. Lediglich dann, wenn die Grundfl&#228;che einer &#8222;Cultur- art&#8220; weniger als 1/20 des Grundst&#252;cks betr&#228;gt, sind sie nicht auszuscheiden. Abs. 3 der Vorschrift enth&#228;lt nur eine R&#252;ckausnahme hiervon, die aber im vorliegenden Fall irrelevant ist, weil die umstrittene Wegefl&#228;che 5 % der Grundst&#252;cksfl&#228;che &#252;berschreitet. Die Einzeichnung des Wegs in den genannten Unterlagen bezeugt mithin, dass jedenfalls der Geometer seinerzeit von der &#214;ffentlichkeit des Wegs &#252;berzeugt war. Es ist anzunehmen, dass er seine &#220;berzeugung aus Ausk&#252;nften des B&#252;rgermeisters und von B&#252;rgern der Gemeinde V&#246;lkersbach gewinnen konnte. F&#252;r die korrekte Zuordnung des Wegs als &#246;ffentlich spricht des Weiteren, dass nach Fertigstellung des gesamten Vermessungswerks die Pl&#228;ne und das G&#252;terverzeichnis sechs Wochen lang &#246;ffentlich ausgelegt und die G&#252;terzettel den Eigent&#252;mern zur &#220;berpr&#252;fung ausgeh&#228;ndigt worden waren, &#8222;um Unrichtigkeiten in der Aufnahme der Grundst&#252;cke, Rechte und Lasten und Fehler in der Aufzeichnung der Eigent&#252;mer zu entdecken, ferner um Anst&#228;nde zu beseitigen, welche sich bei der Vermessung ergeben haben und nicht sogleich gehoben werden konnten&#8220; (&#167; 51 der Anweisung). Der Vorbericht des Gemarkungsatlas V&#246;lkersbach enth&#228;lt dementsprechend folgenden Vermerk:</td></tr></table>\n                        </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>26&#160;</td></tr></table></td><td><table style=\"margin-left:6pt\"><tr><td><rd nr=\"26\"/>&#8222;Von den zur Er&#246;rterung gekommenen Anst&#228;nden ist keiner unerledigt geblieben&#8220;.</td></tr></table>\n                <table><tr><td/></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>27&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"27\"/>Die Aufnahme des Wegs bei der Vermessung erlaubt mithin den Schluss, &#8222;dass der Weg &#252;ber die interne Nutzung hinaus rechtlich von Belang war, sonst w&#228;re er nicht in das Vermessungswerk aufgenommen worden&#8220;, wie das Staatliche Vermessungsamt Bruchsal in seiner amtlichen Auskunft vom 19.05.2004, auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird, darlegt. Anhaltspunkte daf&#252;r, dass der Geometer seinerzeit in Abweichung von den Anweisungen verfahren w&#228;re und die Betroffenen dies hingenommen h&#228;tten, sind nicht erkennbar. Auf Grund dieser - besonderen - Umst&#228;nde stellen die Pl&#228;ne nicht nur die Realit&#228;t einer Wegeanlage unter Beweis, sondern erweisen sich &#252;berdies als Dokumentation eines subjektiven Tatbestands, n&#228;mlich des Bewusstseins der Benutzer, zum Wegegebrauch berechtigt zu sein.</td></tr></table>\n    <table><tr><td/></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>28&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"28\"/>Auch Indizien daf&#252;r, dass sich in der Folgezeit trotz realer Existenz des Wegs dessen &#214;ffentlichkeitsstatus im Bewusstsein der Benutzer ge&#228;ndert h&#228;tte, liegen nicht vor. Im Gegenteil: Die schriftlichen &#196;u&#223;erungen, welche die Beklagte ihrem Schriftsatz vom 05.04.2007 beigef&#252;gt hat, weisen in die gleiche Richtung. Insbesondere der Erkl&#228;rung der im Jahre 1915 geborenen Frau A. K. kommt dahingehende Aussagekraft zu. Nicht nur die Benutzung durch Frau K. selbst wird darin bezeugt, sondern auch &#252;ber die ungehinderte Benutzung durch die Eltern berichtet. Aufschlussreich ist insbesondere der Hinweis, dass die Voreigent&#252;merin des Grundst&#252;cks, mit der Frau K. befreundet gewesen sei, best&#228;tigt habe, Einwendungen gegen die Benutzung des Wegs durch die V&#246;lkersbacher B&#252;rger k&#246;nnten nicht erhoben werden. Gegenteiliges folgt nicht aus den weiteren &#196;u&#223;erungen, wenngleich sie wegen des Alters der betreffenden Personen nur die letzten Jahrzehnte vor Inkrafttreten des Stra&#223;engesetzes betreffen, ihnen deshalb nur ein beschr&#228;nkter Beweiswert zukommen kann. Erst recht l&#228;sst die Forderung der Gemeinde V&#246;lkersbach, eine Baulast zu bestellen, keine relevanten R&#252;ckschl&#252;sse zu. Die Gemeinde erhob sie im Jahre 1970, also au&#223;erhalb des beachtlichen Zeitraums; die Motive hierf&#252;r sind unklar.</td></tr></table>\n    <table><tr><td/></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>29&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"29\"/>Schon die er&#246;rterten Feststellungen und Erkenntnisse widersprechen der Annahme eines sog. Interessentenwegs, der nach fr&#252;herem badischem Wegerecht als Privatweg zu qualifizieren war (vgl. Senatsurteil v. 18.04.1984 - 5 S 1411/82 - BWGZ 1984, S. 478 unter Verweis auf die Rechtsprechung des Gro&#223;herzoglichen Badischen Verwaltungsgerichtshofs). Zwar spricht alles daf&#252;r, dass der Weg in erheblichem Ma&#223;e als Zugang und Zufahrt zu den n&#246;rdlich des Ortsetters gelegenen Gewannen und deshalb von einem engeren Kreis benutzt wurde, was nach dem - insoweit gro&#223;z&#252;gigen - Verst&#228;ndnis im Urteil vom 18.04.1984 die Qualifizierung als Interessentenweg nicht hinderte. Im vorliegenden Fall kommt jedoch hinzu, dass am Allmendpfadweg der Friedhof lag und die k&#252;rzeste Verbindung aus den &#246;stlichen und s&#252;dlichen Ortsteilen von V&#246;lkersbach zum Friedhof &#252;ber den Allmendpfadweg und mithin &#252;ber das streitige Wegest&#252;ck f&#252;hrte. Trauerz&#252;gen verblieb dieser Weg, wenn sie von einem in den genannten Ortsteilen liegenden Trauerhaus ausgingen. Hinzu kommt, was auch die Auskunftspersonen berichten, dass der Allmendpfadweg die Verbindung zum Rimmelsbacher Hof herstellte und dar&#252;ber hinaus zu den entfernteren D&#246;rfern bis hin nach Ettlingen. F&#252;r die &#252;ber&#246;rtliche Verkehrsbedeutung des Wegs spricht nicht zuletzt die Verwendung des Planzeichens, das nach der Zeichenerkl&#228;rung f&#252;r einen Vicinalweg vorgesehen ist. Aus all diesen Gr&#252;nden verbietet sich die Charakterisierung als Interessentenweg.</td></tr></table>\n    <table><tr><td/></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>30&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"30\"/>Kann danach die tats&#228;chliche Verwirklichung der kraft unvordenklicher Verj&#228;hrung vermuteten Widmung nicht zweifelhaft sein, so ist dem Kl&#228;ger und dem Verwaltungsgericht einzur&#228;umen, dass f&#252;r die rechtliche Beziehung zur fr&#252;her selbst&#228;ndigen Gemeine V&#246;lkersbach als wegebaupflichtigem Verband wenig ersichtlich ist. Die Gemeinde ist unstreitig nicht Grundst&#252;ckseigent&#252;merin. Die von der Beklagten als Rechtsnachfolgerin in Auftrag gegebene und finanzierte Pflasterung datiert auf das Jahr 1989, das au&#223;erhalb des ma&#223;geblichen Zeitraums liegt. Gleichwohl offenbart diese Ma&#223;nahme die damalige &#220;berzeugung der Gemeindeverwaltung vom &#246;ffentlichen Status der Wegefl&#228;che. Dies erscheint immerhin als Fingerzeig auch f&#252;r die Qualifizierung in fr&#252;herer Zeit. Auff&#228;llig ist freilich die unter den Beteiligten unstreitige Tatsache, dass bei Teerung des gesamten Allmendpfadwegs das &#252;ber das Nachbargrundst&#252;ck Flst.Nr. 49 verlaufende Wegest&#252;ck ausgespart blieb. Der Vertreter der Beklagten hat in der m&#252;ndlichen Verhandlung des Senats dazu vorgebracht, dass die seinerzeitige Eigent&#252;merin die Befestigung durch eine Teerdecke abgelehnt habe. Gegen diese Behauptung sprechende Gr&#252;nde sind nicht vorgebracht worden; die Weigerung l&#228;sst sich auch mit der &#220;berlegung nachvollziehen, die Eigent&#252;merin habe damit den Wegeverlauf &#252;ber privaten Grund dokumentieren und damit m&#246;glicherweise den Versuch unternehmen wollen, jedenfalls den Fu&#223;g&#228;ngerverkehr und nach M&#246;glichkeit auch den Fahrzeugverkehr auf das andere Teilst&#252;ck des Allmendpfadwegs abzudr&#228;ngen. Im &#220;brigen steht unstreitig fest, dass der Gro&#223;vater des Kl&#228;gers in fr&#252;herer Zeit den Weg pflasterte und deshalb weitere Unterhaltungsma&#223;nahmen angesichts der Verkehrsbedeutung des Wegs entbehrlich waren.</td></tr></table>\n    <table><tr><td/></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>31&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"31\"/>In W&#252;rdigung all dieser Umst&#228;nde des Einzelfalls steht f&#252;r den Senat mit ausreichender Gewissheit die &#214;ffentlichkeit des Wegest&#252;cks fest. Auf die gegen die Anwendbarkeit des Rechtsinstituts der unvordenklichen Verj&#228;hrung im verwaltungsgerichtlichen Urteil erhobenen Einw&#228;nde und deren Vertiefung durch Kirchberg/L&#246;bbecke (aaO. S. 403 ff.) kommt es entscheidungsrelevant nicht an. Die praktischen Schwierigkeiten der F&#252;hrung eines Zeugenbeweises sind dem auch in allen anderen Bereichen auftretenden Umstand geschuldet, dass die Erinnerung an zeitlich weit zur&#252;ckliegende Tatsachen verblasst und Zeitzeugen schlie&#223;lich versterben. Bedeutsam ist jedoch der Einwand, dass das Rechtsinstitut der unvordenklichen Verj&#228;hrung die - wenngleich widerlegliche - Vermutung der Entstehung eines Rechts in der Vergangenheit nicht nur eine positive, sondern auch eine negative Seite aufweist. In einem Fall, der hier aber nicht vorliegt, in dem der allein durch Zeugen gef&#252;hrte Nachweis nur f&#252;r den Zeitraum zwischen 1924 und 1964 gel&#228;nge, f&#252;r das davor liegende Menschenalter jede Kenntnis fehlte, d&#252;rfte der Nachweis nicht gef&#252;hrt sein. Die eingewendete Unvereinbarkeit des Rechtsinstituts mit der geltenden Eigentumsgarantie beachtet nicht hinreichend, dass nicht erst der heutzutage gef&#252;hrte Nachweis den privaten Eigent&#252;mer belastet, sondern diese Belastung in fr&#252;herer Zeit erfolgt ist. Weder Art. 14 GG greift mithin ein noch k&#246;nnen die heutige eigentumsrechtliche Dogmatik und die einfach gesetzliche Verortung der Widmung zwischen einer Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums und einer Enteignung gem&#228;&#223; &#167;&#167; 5 und 12 StrG relevant sein. Die heutige Feststellung der Tatsachen, auf die sich in Anwendung des Rechtsinstituts der unvordenklichen Verj&#228;hrung die Beurteilung der &#214;ffentlichkeit einer Verkehrsfl&#228;che gr&#252;ndet, ist nicht konstitutiv f&#252;r die Eigentumsbelastung, sondern belegt nur diesen Vorgang aus fr&#252;herer Zeit, dem gewisserma&#223;en Tatbestandswirkung zuzuerkennen ist, ohne dass es auf seine Rechtm&#228;&#223;igkeit nach fr&#252;herem und erst recht nach heutigem Recht ankommt.</td></tr></table>\n    <table><tr><td/></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>32&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"32\"/>Soweit der Kl&#228;ger schlie&#223;lich Ermessensfehler r&#252;gt, ist ihm nicht zu folgen. Bei Sperrung eines &#246;ffentlichen Wegs oder Behinderung des Gemeingebrauchs durch den privaten Eigent&#252;mer des Stra&#223;engrunds kommt eine andere Ermessensentscheidung als die Beseitigung der Sperre regelm&#228;&#223;ig nicht in Betracht. Warum hier eine Ausnahme zu machen w&#228;re, ist nicht ersichtlich (vgl. Urt. d. erk. Senats vom 22.10.1991 - 5 S 189/90 - BWGZ 1994, 658). Auch die bisher unterbliebene Inanspruchnahme der &#252;brigen Miteigent&#252;mer des Grundst&#252;cks Flst.Nr. 48 &#228;ndert nichts an der Rechtm&#228;&#223;igkeit der an den Kl&#228;ger gerichteten Anordnung. Allerdings kann gegen ihn nur dann vollstreckt werden, wenn gegen die &#252;brigen Miteigent&#252;mer eine vollzugsf&#228;hige Beseitigungsanordnung oder Duldungsverf&#252;gung vorliegt. Vorher darf die Beklagte die angedrohte Ersatzvornahme nicht durchf&#252;hren.</td></tr></table>\n    <table><tr><td/></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>33&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"33\"/>Die Kostenentscheidung beruht auf &#167; 154 Abs. 1 VwGO.</td></tr></table>\n    <table><tr><td/></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>34&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"34\"/>Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Zulassungsgr&#252;nde des &#167; 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.</td></tr></table>\n    <table><tr><td/></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>35&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"35\"/><strong>Beschluss</strong></td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>36&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"36\"/>Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gem&#228;&#223; &#167; 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,- EUR festgesetzt.</td></tr></table>\n    <table><tr><td/></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>37&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"37\"/>Der Beschluss ist unanfechtbar.</td></tr></table>\n</td></tr></table>\n<h2>Gründe</h2>\n\n<table><tr><td>&#160;</td><td>    <table><tr><td/></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>19&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"19\"/>Die Berufung ist zul&#228;ssig und auch begr&#252;ndet. Das Verwaltungsgericht hat die angefochtenen Bescheide zu Unrecht aufgehoben. Denn sie sind rechtm&#228;&#223;ig.</td></tr></table>\n    <table><tr><td/></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>20&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"20\"/>Die Kammer hat allerdings richtig erkannt, dass die Beklagte als Ortspolizeibeh&#246;rde f&#252;r den Erlass ihrer auf &#167;&#167; 1, 3 PolG i. V. m. &#167; 32 StVO gest&#252;tzten Anordnung sachlich zust&#228;ndig war. Ebenso zutreffend hat sie gesehen, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen f&#252;r ein polizeiliches Einschreiten vorliegen, wenn die allgemeine Benutzung einer Wegefl&#228;che, die &#246;ffentlich ist, behindert wird. Insoweit bedarf es keiner Wiederholung (&#167; 130b Satz 2 VwGO).</td></tr></table>\n    <table><tr><td/></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>21&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"21\"/>Anders als das Verwaltungsgericht ist der Senat jedoch zu der Auffassung gelangt, dass der &#252;ber das Grundst&#252;ck des Kl&#228;gers verlaufende Weg eine dem &#246;ffentlichen Verkehr gewidmete Verkehrsfl&#228;che ist (vgl. &#167; 2 Abs. 1 StrG). Freilich ist nach Inkrafttreten des Stra&#223;engesetzes am 01.07.1964 eine Widmung (vgl. &#167; 5 Abs. 1, auch Abs. 6 StrG) unstreitig nicht erfolgt. Jedoch blieb gem&#228;&#223; &#167; 57 Abs. 1 StrG a. F. der bei Inkrafttreten des Stra&#223;engesetzes nach fr&#252;herem Recht begr&#252;ndete &#246;ffentlich-rechtliche Status einer Wegefl&#228;che erhalten und besteht fort. So liegt der Fall hier.</td></tr></table>\n    <table><tr><td/></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>22&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"22\"/>In &#220;bereinstimmung mit den Ausf&#252;hrungen im angefochtenen Urteil und der dort nachgewiesenen st&#228;ndigen Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass im badischen Landesteil nach dem bis zum 30.06.1964 geltenden Recht Voraussetzung f&#252;r einen &#246;ffentlichen Weg war, dass eine erkennbare Wegeanlage vorhanden und diese f&#252;r den Gemeingebrauch ausdr&#252;cklich oder stillschweigend gewidmet war, in Verwirklichung dieser Widmung der Weg tats&#228;chlich durch die Allgemeinheit benutzt wurde und der Weg in einer rechtlichen Beziehung zu einem wegebaupflichtigen Verband stand.</td></tr></table>\n    <table><tr><td/></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>23&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"23\"/>Wie in der m&#252;ndlichen Verhandlung des Senats er&#246;rtert und unter den Beteiligten unstreitig, war eine f&#252;r den Fu&#223;g&#228;nger- und Fahrverkehr geeignete Wegeanlage, die &#252;ber das Grundst&#252;ck des Kl&#228;gers f&#252;hrte, lange vor Inkrafttreten des Stra&#223;engesetzes mindestens seit der Vermessung s&#228;mtlicher Liegenschaften auf der Gemarkung V&#246;lkersbach durch den Geometer Diemer, die in den Jahren 1862 bis 1873 erfolgte, vorhanden. Dies belegen die Eintragungen im &#220;bersichtsplan zum Gemarkungsatlas V&#246;lkersbach, Stand 1873, ferner die Einzeichnung des Wegs im Plan 1 zum Gemarkungsatlas sowie im Handriss 9. Die Unterschiede in der Darstellung des fraglichen Wegest&#252;cks (ebenso wie des Allmendpfadwegs), die zwischen den beiden zuletzt genannten Pl&#228;nen bestehen, sind in Anbetracht des Grundst&#252;cks des Kl&#228;gers nicht relevant. Sie d&#252;rften sich im &#220;brigen mit dem Charakter der Vorl&#228;ufigkeit des Handrisses erkl&#228;ren lassen, der sp&#228;terer Korrektur auf Grund des Offenlegungsverfahrens unterworfen wurde, wie &#167; 51 der &#8222;Anweisung zu der st&#252;ckweisen Vermessung s&#228;mtlicher Liegenschaften des Gro&#223;herzogtums Baden&#8220; vom 09.08.1862 regelt (s. den Abdruck in der Anlage zur amtlichen Auskunft des Staatlichen Vermessungsamts Bruchsal vom 16.08.2004, AS. 155 ff. der Akten 2 O 38/04 des Landgerichts Karlsruhe). In Befolgung von &#167; 29 der Anweisung w&#228;re der Weg, an dem privates Eigentum bestand und der bis heute nicht vermarkt ist, nicht aufzunehmen gewesen, wenn er sich nicht &#8222;in &#228;u&#223;eren Zeichen&#8220; dargestellt h&#228;tte. So interpretieren den Befund auch die amtlichen Ausk&#252;nfte des Staatlichen Vermessensamts Bruchsal vom 19.05., 16.08. und 15.09.2004, die das Landgericht Karlsruhe im Verfahren 2 O 38/04, an dem der Kl&#228;ger beteiligt ist, eingeholt hat und die den Beteiligten bekannt sind. Ein fr&#252;hes Zeugnis f&#252;r den Weg d&#252;rfte au&#223;erdem im sog. V&#246;lkersbacher Dorfbuch vorliegen, das in einer vom Kloster Frauenalb als Grundherrschaft veranlassten Abschrift aus dem 18. Jahrhundert &#252;berliefert ist. Im Kapitel &#252;ber &#8222;des Dorfs V&#246;lkersbach erkannte Wege, Stege, Erbpfade, Allmenden und Lucken&#8220; wird der Weg in Text und zeichnerischer Darstellung erw&#228;hnt, allerdings wohl nur als Fu&#223;pfad (s. zu den Einzelheiten die &#196;u&#223;erung des Archivdirektors Dr. John vom 27.06.2002 an den Eigent&#252;mer des Hausgrundst&#252;cks Fl.St. Nr. 260, Bl. 22 der Akten der Beklagten).</td></tr></table>\n    <table><tr><td/></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>24&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"24\"/>Des Weiteren schlie&#223;t sich der Senat dem verwaltungsgerichtlichen Urteil insofern an, als sich eine stillschweigende Widmung des Wegs f&#252;r den Gemeingebrauch, die im Unterschied zu den Regelungen des &#167; 5 StrG nach altem Recht ausreichte, nicht feststellen l&#228;sst. Eine schl&#252;ssige Handlung, die auf die Absicht der Widmung schlie&#223;en lie&#223;e, wird auch von der Beklagten nicht benannt. Jedoch folgt die &#214;ffentlichkeit des Weges aus der Anwendung des Rechtsinstituts der unvordenklichen Verj&#228;hrung, das der Senat nach wie vor als prinzipiell g&#252;ltiges Gewohnheitsrecht beurteilt. Es begr&#252;ndet eine widerlegliche Vermutung f&#252;r die &#214;ffentlichkeit einer Verkehrsfl&#228;che, sofern sie seit Menschengedenken in einem gebrauchsf&#228;higen Zustand tats&#228;chlich vorhanden war und im Bewusstsein der Rechtsaus&#252;bung, insbesondere ohne Widerspruch des Grundeigent&#252;mers, allgemein benutzt wurde. Dabei muss das Recht nachweislich seit 40 Jahren st&#228;ndig ausge&#252;bt worden sein und es darf f&#252;r die vorangegangen 40 Jahre eine gegenteilige Erinnerung nicht bestehen. Da die Frist mit Inkrafttreten des Stra&#223;engesetzes endete, m&#252;ssen diese Voraussetzungen mindestens bis zum Jahre 1884 nachgewiesen sein (Lorenz/Will, Stra&#223;engesetz Baden-W&#252;rttemberg, 2. Aufl. 2005, &#167; 2 RdNr. 26, ferner ausf&#252;hrlich Kirchberg/L&#246;bbecke, VBlBW 2007, 401 ff., jeweils mit Belegen der Rechtsprechung, auch des erk. Senats). Diesen Nachweis sieht der Senat im vorliegenden Fall als gef&#252;hrt an. Er gewinnt diese Erkenntnis in erster Linie aus vorliegenden Urkunden, die in ihrem Kontext zu interpretieren sind. Der dadurch zu gewinnende Befund wird durch Zeugenaussagen gest&#252;tzt. Beide Beweismittel wurden in der bisherigen Rechtsprechung gleicherma&#223;en als geeignet angesehen und herangezogen (vgl. z. B.: Urt. d. erk. Senats v. 17.12.1992 - 5 S 315/90 - VBlBW 1993, 183; Urt. d. 1. Senats d. VGH Baden-W&#252;rttemberg v. 28.09.1994 - 1 S 1370/93 - juris; Lorenz/Will a. a. O. &#167; 2 RdNr. 27). Demgegen&#252;ber sehen Kirchberg/L&#246;bbecke (aaO. S. 403) wegen der subjektiven Elemente des Rechtsinstituts der unvordenklichen Verj&#228;hrung Zeugenaussagen als &#8222;ma&#223;gebliche&#8220; Erkenntnismittel an. Diese Auffassung &#252;berzeugt zwar im prinzipiellen Ansatz, erscheint aber nicht zwingend, wenn - wie sogleich zu zeigen sein wird - die zum Nachweis erforderlichen inneren Tatsachen sich auf andere Weise verl&#228;sslich erschlie&#223;en.</td></tr></table>\n    <table><tr><td/></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>25&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"25\"/>Die Schlussfolgerung auf das Bewusstsein fr&#252;herer Benutzer, zum Gemeingebrauch an dem Weg berechtigt gewesen zu sein, zieht der Senat aus den erw&#228;hnten zeichnerischen Darstellungen des Wegest&#252;cks als &#246;ffentlicher Weg in Pl&#228;nen des Gemarkungsatlas V&#246;lkersbach in Verbindung mit den Regeln und Bedingungen, die zu solcher Art der Darstellung f&#252;hrten. Im Einzelnen: Nach dem Gesetz vom 26.03.1852 mussten s&#228;mtliche Liegenschaften des Gro&#223;herzogtums Baden st&#252;ckweise vermessen werden. Die Vermessungsarbeiten f&#252;hrte in der Gemarkung V&#246;lkersbach Geometer Diemer in den Jahren 1862 bis 1873 durch, wie der Vorbericht zum Gemarkungsatlas V&#246;lkersbach ersehen l&#228;sst. Dabei waren die schon erw&#228;hnten Vorschriften der &#8222;Anweisung zur st&#252;ckweisen Vermessung s&#228;mtlicher Liegenschaften des Gro&#223;herzogtums Baden&#8220; vom 09.08.1862 zu beachten. Im Katalog der aufzunehmenden &#8222;Culturarten&#8220;, den &#167; 30 der Anweisung enth&#228;lt, sind auch die &#8222;zum &#246;ffentlichen Gebrauch bestimmten Pl&#228;tze ... andere &#246;ffentliche Stra&#223;en, Feldwege ...&#8220; aufgef&#252;hrt. Lediglich dann, wenn die Grundfl&#228;che einer &#8222;Cultur- art&#8220; weniger als 1/20 des Grundst&#252;cks betr&#228;gt, sind sie nicht auszuscheiden. Abs. 3 der Vorschrift enth&#228;lt nur eine R&#252;ckausnahme hiervon, die aber im vorliegenden Fall irrelevant ist, weil die umstrittene Wegefl&#228;che 5 % der Grundst&#252;cksfl&#228;che &#252;berschreitet. Die Einzeichnung des Wegs in den genannten Unterlagen bezeugt mithin, dass jedenfalls der Geometer seinerzeit von der &#214;ffentlichkeit des Wegs &#252;berzeugt war. Es ist anzunehmen, dass er seine &#220;berzeugung aus Ausk&#252;nften des B&#252;rgermeisters und von B&#252;rgern der Gemeinde V&#246;lkersbach gewinnen konnte. F&#252;r die korrekte Zuordnung des Wegs als &#246;ffentlich spricht des Weiteren, dass nach Fertigstellung des gesamten Vermessungswerks die Pl&#228;ne und das G&#252;terverzeichnis sechs Wochen lang &#246;ffentlich ausgelegt und die G&#252;terzettel den Eigent&#252;mern zur &#220;berpr&#252;fung ausgeh&#228;ndigt worden waren, &#8222;um Unrichtigkeiten in der Aufnahme der Grundst&#252;cke, Rechte und Lasten und Fehler in der Aufzeichnung der Eigent&#252;mer zu entdecken, ferner um Anst&#228;nde zu beseitigen, welche sich bei der Vermessung ergeben haben und nicht sogleich gehoben werden konnten&#8220; (&#167; 51 der Anweisung). Der Vorbericht des Gemarkungsatlas V&#246;lkersbach enth&#228;lt dementsprechend folgenden Vermerk:</td></tr></table>\n                        </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>26&#160;</td></tr></table></td><td><table style=\"margin-left:6pt\"><tr><td><rd nr=\"26\"/>&#8222;Von den zur Er&#246;rterung gekommenen Anst&#228;nden ist keiner unerledigt geblieben&#8220;.</td></tr></table>\n                <table><tr><td/></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>27&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"27\"/>Die Aufnahme des Wegs bei der Vermessung erlaubt mithin den Schluss, &#8222;dass der Weg &#252;ber die interne Nutzung hinaus rechtlich von Belang war, sonst w&#228;re er nicht in das Vermessungswerk aufgenommen worden&#8220;, wie das Staatliche Vermessungsamt Bruchsal in seiner amtlichen Auskunft vom 19.05.2004, auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird, darlegt. Anhaltspunkte daf&#252;r, dass der Geometer seinerzeit in Abweichung von den Anweisungen verfahren w&#228;re und die Betroffenen dies hingenommen h&#228;tten, sind nicht erkennbar. Auf Grund dieser - besonderen - Umst&#228;nde stellen die Pl&#228;ne nicht nur die Realit&#228;t einer Wegeanlage unter Beweis, sondern erweisen sich &#252;berdies als Dokumentation eines subjektiven Tatbestands, n&#228;mlich des Bewusstseins der Benutzer, zum Wegegebrauch berechtigt zu sein.</td></tr></table>\n    <table><tr><td/></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>28&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"28\"/>Auch Indizien daf&#252;r, dass sich in der Folgezeit trotz realer Existenz des Wegs dessen &#214;ffentlichkeitsstatus im Bewusstsein der Benutzer ge&#228;ndert h&#228;tte, liegen nicht vor. Im Gegenteil: Die schriftlichen &#196;u&#223;erungen, welche die Beklagte ihrem Schriftsatz vom 05.04.2007 beigef&#252;gt hat, weisen in die gleiche Richtung. Insbesondere der Erkl&#228;rung der im Jahre 1915 geborenen Frau A. K. kommt dahingehende Aussagekraft zu. Nicht nur die Benutzung durch Frau K. selbst wird darin bezeugt, sondern auch &#252;ber die ungehinderte Benutzung durch die Eltern berichtet. Aufschlussreich ist insbesondere der Hinweis, dass die Voreigent&#252;merin des Grundst&#252;cks, mit der Frau K. befreundet gewesen sei, best&#228;tigt habe, Einwendungen gegen die Benutzung des Wegs durch die V&#246;lkersbacher B&#252;rger k&#246;nnten nicht erhoben werden. Gegenteiliges folgt nicht aus den weiteren &#196;u&#223;erungen, wenngleich sie wegen des Alters der betreffenden Personen nur die letzten Jahrzehnte vor Inkrafttreten des Stra&#223;engesetzes betreffen, ihnen deshalb nur ein beschr&#228;nkter Beweiswert zukommen kann. Erst recht l&#228;sst die Forderung der Gemeinde V&#246;lkersbach, eine Baulast zu bestellen, keine relevanten R&#252;ckschl&#252;sse zu. Die Gemeinde erhob sie im Jahre 1970, also au&#223;erhalb des beachtlichen Zeitraums; die Motive hierf&#252;r sind unklar.</td></tr></table>\n    <table><tr><td/></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>29&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"29\"/>Schon die er&#246;rterten Feststellungen und Erkenntnisse widersprechen der Annahme eines sog. Interessentenwegs, der nach fr&#252;herem badischem Wegerecht als Privatweg zu qualifizieren war (vgl. Senatsurteil v. 18.04.1984 - 5 S 1411/82 - BWGZ 1984, S. 478 unter Verweis auf die Rechtsprechung des Gro&#223;herzoglichen Badischen Verwaltungsgerichtshofs). Zwar spricht alles daf&#252;r, dass der Weg in erheblichem Ma&#223;e als Zugang und Zufahrt zu den n&#246;rdlich des Ortsetters gelegenen Gewannen und deshalb von einem engeren Kreis benutzt wurde, was nach dem - insoweit gro&#223;z&#252;gigen - Verst&#228;ndnis im Urteil vom 18.04.1984 die Qualifizierung als Interessentenweg nicht hinderte. Im vorliegenden Fall kommt jedoch hinzu, dass am Allmendpfadweg der Friedhof lag und die k&#252;rzeste Verbindung aus den &#246;stlichen und s&#252;dlichen Ortsteilen von V&#246;lkersbach zum Friedhof &#252;ber den Allmendpfadweg und mithin &#252;ber das streitige Wegest&#252;ck f&#252;hrte. Trauerz&#252;gen verblieb dieser Weg, wenn sie von einem in den genannten Ortsteilen liegenden Trauerhaus ausgingen. Hinzu kommt, was auch die Auskunftspersonen berichten, dass der Allmendpfadweg die Verbindung zum Rimmelsbacher Hof herstellte und dar&#252;ber hinaus zu den entfernteren D&#246;rfern bis hin nach Ettlingen. F&#252;r die &#252;ber&#246;rtliche Verkehrsbedeutung des Wegs spricht nicht zuletzt die Verwendung des Planzeichens, das nach der Zeichenerkl&#228;rung f&#252;r einen Vicinalweg vorgesehen ist. Aus all diesen Gr&#252;nden verbietet sich die Charakterisierung als Interessentenweg.</td></tr></table>\n    <table><tr><td/></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>30&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"30\"/>Kann danach die tats&#228;chliche Verwirklichung der kraft unvordenklicher Verj&#228;hrung vermuteten Widmung nicht zweifelhaft sein, so ist dem Kl&#228;ger und dem Verwaltungsgericht einzur&#228;umen, dass f&#252;r die rechtliche Beziehung zur fr&#252;her selbst&#228;ndigen Gemeine V&#246;lkersbach als wegebaupflichtigem Verband wenig ersichtlich ist. Die Gemeinde ist unstreitig nicht Grundst&#252;ckseigent&#252;merin. Die von der Beklagten als Rechtsnachfolgerin in Auftrag gegebene und finanzierte Pflasterung datiert auf das Jahr 1989, das au&#223;erhalb des ma&#223;geblichen Zeitraums liegt. Gleichwohl offenbart diese Ma&#223;nahme die damalige &#220;berzeugung der Gemeindeverwaltung vom &#246;ffentlichen Status der Wegefl&#228;che. Dies erscheint immerhin als Fingerzeig auch f&#252;r die Qualifizierung in fr&#252;herer Zeit. Auff&#228;llig ist freilich die unter den Beteiligten unstreitige Tatsache, dass bei Teerung des gesamten Allmendpfadwegs das &#252;ber das Nachbargrundst&#252;ck Flst.Nr. 49 verlaufende Wegest&#252;ck ausgespart blieb. Der Vertreter der Beklagten hat in der m&#252;ndlichen Verhandlung des Senats dazu vorgebracht, dass die seinerzeitige Eigent&#252;merin die Befestigung durch eine Teerdecke abgelehnt habe. Gegen diese Behauptung sprechende Gr&#252;nde sind nicht vorgebracht worden; die Weigerung l&#228;sst sich auch mit der &#220;berlegung nachvollziehen, die Eigent&#252;merin habe damit den Wegeverlauf &#252;ber privaten Grund dokumentieren und damit m&#246;glicherweise den Versuch unternehmen wollen, jedenfalls den Fu&#223;g&#228;ngerverkehr und nach M&#246;glichkeit auch den Fahrzeugverkehr auf das andere Teilst&#252;ck des Allmendpfadwegs abzudr&#228;ngen. Im &#220;brigen steht unstreitig fest, dass der Gro&#223;vater des Kl&#228;gers in fr&#252;herer Zeit den Weg pflasterte und deshalb weitere Unterhaltungsma&#223;nahmen angesichts der Verkehrsbedeutung des Wegs entbehrlich waren.</td></tr></table>\n    <table><tr><td/></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>31&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"31\"/>In W&#252;rdigung all dieser Umst&#228;nde des Einzelfalls steht f&#252;r den Senat mit ausreichender Gewissheit die &#214;ffentlichkeit des Wegest&#252;cks fest. Auf die gegen die Anwendbarkeit des Rechtsinstituts der unvordenklichen Verj&#228;hrung im verwaltungsgerichtlichen Urteil erhobenen Einw&#228;nde und deren Vertiefung durch Kirchberg/L&#246;bbecke (aaO. S. 403 ff.) kommt es entscheidungsrelevant nicht an. Die praktischen Schwierigkeiten der F&#252;hrung eines Zeugenbeweises sind dem auch in allen anderen Bereichen auftretenden Umstand geschuldet, dass die Erinnerung an zeitlich weit zur&#252;ckliegende Tatsachen verblasst und Zeitzeugen schlie&#223;lich versterben. Bedeutsam ist jedoch der Einwand, dass das Rechtsinstitut der unvordenklichen Verj&#228;hrung die - wenngleich widerlegliche - Vermutung der Entstehung eines Rechts in der Vergangenheit nicht nur eine positive, sondern auch eine negative Seite aufweist. In einem Fall, der hier aber nicht vorliegt, in dem der allein durch Zeugen gef&#252;hrte Nachweis nur f&#252;r den Zeitraum zwischen 1924 und 1964 gel&#228;nge, f&#252;r das davor liegende Menschenalter jede Kenntnis fehlte, d&#252;rfte der Nachweis nicht gef&#252;hrt sein. Die eingewendete Unvereinbarkeit des Rechtsinstituts mit der geltenden Eigentumsgarantie beachtet nicht hinreichend, dass nicht erst der heutzutage gef&#252;hrte Nachweis den privaten Eigent&#252;mer belastet, sondern diese Belastung in fr&#252;herer Zeit erfolgt ist. Weder Art. 14 GG greift mithin ein noch k&#246;nnen die heutige eigentumsrechtliche Dogmatik und die einfach gesetzliche Verortung der Widmung zwischen einer Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums und einer Enteignung gem&#228;&#223; &#167;&#167; 5 und 12 StrG relevant sein. Die heutige Feststellung der Tatsachen, auf die sich in Anwendung des Rechtsinstituts der unvordenklichen Verj&#228;hrung die Beurteilung der &#214;ffentlichkeit einer Verkehrsfl&#228;che gr&#252;ndet, ist nicht konstitutiv f&#252;r die Eigentumsbelastung, sondern belegt nur diesen Vorgang aus fr&#252;herer Zeit, dem gewisserma&#223;en Tatbestandswirkung zuzuerkennen ist, ohne dass es auf seine Rechtm&#228;&#223;igkeit nach fr&#252;herem und erst recht nach heutigem Recht ankommt.</td></tr></table>\n    <table><tr><td/></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>32&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"32\"/>Soweit der Kl&#228;ger schlie&#223;lich Ermessensfehler r&#252;gt, ist ihm nicht zu folgen. Bei Sperrung eines &#246;ffentlichen Wegs oder Behinderung des Gemeingebrauchs durch den privaten Eigent&#252;mer des Stra&#223;engrunds kommt eine andere Ermessensentscheidung als die Beseitigung der Sperre regelm&#228;&#223;ig nicht in Betracht. Warum hier eine Ausnahme zu machen w&#228;re, ist nicht ersichtlich (vgl. Urt. d. erk. Senats vom 22.10.1991 - 5 S 189/90 - BWGZ 1994, 658). Auch die bisher unterbliebene Inanspruchnahme der &#252;brigen Miteigent&#252;mer des Grundst&#252;cks Flst.Nr. 48 &#228;ndert nichts an der Rechtm&#228;&#223;igkeit der an den Kl&#228;ger gerichteten Anordnung. Allerdings kann gegen ihn nur dann vollstreckt werden, wenn gegen die &#252;brigen Miteigent&#252;mer eine vollzugsf&#228;hige Beseitigungsanordnung oder Duldungsverf&#252;gung vorliegt. Vorher darf die Beklagte die angedrohte Ersatzvornahme nicht durchf&#252;hren.</td></tr></table>\n    <table><tr><td/></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>33&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"33\"/>Die Kostenentscheidung beruht auf &#167; 154 Abs. 1 VwGO.</td></tr></table>\n    <table><tr><td/></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>34&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"34\"/>Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Zulassungsgr&#252;nde des &#167; 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.</td></tr></table>\n    <table><tr><td/></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>35&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"35\"/><strong>Beschluss</strong></td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>36&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"36\"/>Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gem&#228;&#223; &#167; 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,- EUR festgesetzt.</td></tr></table>\n    <table><tr><td/></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>37&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"37\"/>Der Beschluss ist unanfechtbar.</td></tr></table>\n</td></tr></table>"
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