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    "file_number": "5 Ca 307/11",
    "date": "2012-05-08",
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    "updated_date": "2020-12-10T14:11:21Z",
    "type": "Urteil",
    "ecli": "",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p/><p>1. Die Klage wird abgewiesen.</p><p>2. Der Kl&#228;ger tr&#228;gt die Kosten des Rechtsstreits.</p><p>3. Streitwert: EUR 156.000,00.*</p>\n<h2>Tatbestand</h2>\n\n<table><tr><td>&#160;</td><td><table><tr><td/></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>1&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"1\"/>Die Parteien streiten &#252;ber die Zul&#228;ssigkeit einer arbeitsvertraglich vereinbarten K&#252;ndigungsfrist von 18 Monaten.</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>2&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"2\"/>Der am 0.0.1980 geborene Kl&#228;ger ist Diplom-Betriebswirt und war ab 0.0..2005 als Eink&#228;ufer bei der s. Tochter der Beklagten, der L. besch&#228;ftigt. Die Beklagte betreibt in Europa eine Supermarktkette mit &#252;ber 9.000 Filialen und &#252;ber 170.000 Mitarbeitern. In Deutschland besch&#228;ftigt sie ca. 60.000 Mitarbeiter in &#252;ber 3.300 Filialen. Die Arbeitsverg&#252;tung des Kl&#228;gers bei der L. betrug zuletzt j&#228;hrlich EUR 0,00; arbeitsvertraglich war eine K&#252;ndigungsfrist von einem Monat vereinbart.</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>3&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"3\"/>Mit Wirkung zum 01.August 2009 wechselte der Kl&#228;ger zu der Beklagten und ist seither f&#252;r diese als Einkaufsleiter Einkauf International t&#228;tig. Sein Anfangsgehalt betrug j&#228;hrlich brutto EUR 0,00 und wurde ab 01.03.2011 auf EUR 0,00 erh&#246;ht; hinzu tritt die &#220;berlassung eines Dienstwagens auch zur privaten Nutzung. Im schriftlichen Arbeitsvertrag vom 30.Juli 2009, der den Kl&#228;ger als leitenden Angestellten einordnet, vereinbarten die Parteien in &#167; 5:</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>4&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"4\"/><em>&#8222;Das Arbeitsverh&#228;ltnis kann von beiden Seiten mit einer Frist von 18 Monaten zum Monatsende gek&#252;ndigt werden.&#8220;</em></td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>5&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"5\"/>Der Arbeitsvertrag wurde von der Beklagten vorformuliert. Eine Probezeit sah er nicht vor. Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot wurde nicht vereinbart.</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>6&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"6\"/>Bei der Beklagten ist ein Mitglied des Vorstands f&#252;r den Einkauf zust&#228;ndig. Dieses Vorstandsressort ist organisatorisch in die vier Sparten &#8222;F.&#8220;, &#8222;N.-F-&#8220;, &#8222;O. und G.&#8220; und &#8222;V. E.&#8220; unterteilt. Jeder Sparte steht eine als Gesch&#228;ftsleitungsmitglied bezeichnete F&#252;hrungskraft vor. Die Sparte &#8222;F.&#8220;, in der der Kl&#228;ger seit seiner Einstellung eingesetzt wurde, ist in mehr als 20 verschiedene Bereiche untergliedert. Der Kl&#228;ger wurde im Bereich &#8222;M.&#8220; eingesetzt und verantwortete den Einkauf der Markenprodukte der Unternehmen B., G, R. und L. mit Produkten wie &#8222;N.&#8220;, &#8222;B&#8220;, &#8222;O.&#8220;, &#8222;V.&#8220;, &#8222;C.&#8220;, &#8222;G.&#8220;. Im Gegensatz zu anderen Produkten haben die Liefervertr&#228;ge mit diesen Lieferanten relativ lange Laufzeiten zwischen 6 Monaten und bis zu 18 Monaten. An den Verhandlungen mit der Firma B. nahm der Kl&#228;ger teil, die Preisvereinbarung wurde direkt vom Vorstand abgeschlossen. In der gesamten Sparte F. sind nur der Kl&#228;ger und ein weiterer Mitarbeiter mit Prokura ausgestattet. Die vom Kl&#228;ger betreute Produktgruppe hat ein Einkaufsvolumen von mehreren Hundert Millionen Euro.</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>7&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"7\"/>Mit Schreiben vom 30.08.2011 k&#252;ndigte der Kl&#228;ger das Arbeitsverh&#228;ltnis ordentlich zum n&#228;chstm&#246;glichen Termin. Die Beklagte stellte den Kl&#228;ger mit Wirkung ab 02.09.2011 unter Fortzahlung seiner Bez&#252;ge von der Arbeitsverpflichtung frei; diese Freistellung dauert zum Zeitpunkt der m&#252;ndlichen Verhandlung an.</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>8&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"8\"/>Die Beklagte besteht auf der Einhaltung der K&#252;ndigungsfrist bis 28.02.2013.</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>9&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"9\"/>Der Kl&#228;ger tr&#228;gt vor,<br/>die im Vertrag vorgesehene K&#252;ndigungsfrist von 18 Monaten sei unzul&#228;ssig. Sie versto&#223;e gegen das in Art. 12 Abs. 1 GG gesch&#252;tzte Recht der freien Wahl von Beruf und Arbeitsplatz und binde den Arbeitnehmer unverh&#228;ltnism&#228;&#223;ig lang. Die Verl&#228;ngerung der K&#252;ndigungsfrist f&#252;r den Arbeitnehmer sei nicht grenzenlos zul&#228;ssig. Es sei ma&#223;geblich, ob eine vom Arbeitgeber einseitig diktierte K&#252;ndigungsfrist vom Standpunkt eines verst&#228;ndigen Betrachters einem begr&#252;ndeten und zu billigenden Interesse des Arbeitgebers entspricht. Unter Abw&#228;gung der beiderseitigen Interessen sei das vorliegend nicht der Fall. Obwohl der Kl&#228;ger in S. die gleiche Aufgabe gehabt habe, habe dort eine K&#252;ndigungsfrist von einem Monat gen&#252;gt. Es reiche eine K&#252;ndigungsfrist von 6, maximal 12 Monaten, um dem Interesse der Beklagten am Schutz vor Wettbewerbern und vor einer Mitnahme des Know-Hows des Kl&#228;gers zur Konkurrenz gerecht zu werden. Die Einkaufskonditionen seien f&#252;r das Jahr 2012 im Wesentlichen abgeschlossen. Da der Kl&#228;ger bereits seit 01.09.2011 freigestellt sei und an den &#8222;Jahresgespr&#228;chen&#8220; f&#252;r das Jahr 2012 mit den Lieferanten nicht teilgenommen habe, verf&#252;ge er auch &#252;ber keinerlei Kenntnisse der k&#252;nftigen Einkaufskonditionen. Er habe zudem keine Schl&#252;sselposition inne, sondern sei relativ niedrig in der Hierarchie als Sachbearbeiter einzuordnen. Eine Absenz von eineinhalb Jahren sei daher nicht erforderlich, sondern f&#252;hre vielmehr dazu, dass der Kl&#228;ger den Anschluss an die Entwicklungen seines Berufs verliere.</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>10&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"10\"/>Hinzu komme, dass die Beklagte mit der Vereinbarung der K&#252;ndigungsfrist die Zwangslage des Kl&#228;gers ausgenutzt habe. Die Beklagte habe dem Kl&#228;ger den Vertragstext mit der K&#252;ndigungsfrist erst am 20.08.2009 vorgelegt. Bis dahin sei nur &#252;ber das Gehalt verhandelt worden. Der Kl&#228;ger habe zum 31.07.2009 sein Arbeitsverh&#228;ltnis mit der L. durch Aufhebungsvertrag beendet und, ohne schriftlichen Vertrag, am 01.08.2009 bei der Beklagten begonnen. Als er dann den Vertragstext erhalten habe, sei er &#252;ber die K&#252;ndigungsfrist &#252;berrascht gewesen; hier&#252;ber habe die Beklagte aber Verhandlungen abgelehnt. Da er bereits seinen Umzug nach Deutschland in die Wege geleitet habe und eine R&#252;ckkehr nicht m&#246;glich gewesen sei, habe er sich zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit zur Unterschrift gezwungen gesehen.</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>11&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"11\"/><strong>Der Kl&#228;ger beantragt:</strong></td></tr></table><blockquote><blockquote/></blockquote></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>12&#160;</td></tr></table></td><td><table style=\"margin-left:6pt\"><tr><td><rd nr=\"12\"/><strong>1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverh&#228;ltnis zwischen den Parteien durch ordentliche K&#252;ndigung des Kl&#228;gers vom 30.08.2011 zum 29.02.2012 endet.</strong><br/><strong>und hilfsweise:</strong><br/><strong>2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverh&#228;ltnis zwischen den Parteien aufgrund ordentlicher K&#252;ndigung des Kl&#228;gers vom 30.08.2011 zum 31.08.2012 seine Beendigung findet.</strong></td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>13&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"13\"/><strong>Die Beklagte beantragt</strong></td></tr></table><blockquote><blockquote/></blockquote></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>14&#160;</td></tr></table></td><td><table style=\"margin-left:6pt\"><tr><td><rd nr=\"14\"/><strong>Klageabweisung.</strong></td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>15&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"15\"/>Die Beklagte tr&#228;gt vor,<br/>die Vereinbarung der K&#252;ndigungsfrist sei zul&#228;ssig. Verschiedene gesetzliche Regelungen zeigten, dass eine K&#252;ndigungsfrist von 18 Monaten nicht zu beanstanden sei. Nach &#167;&#167; 624 BGB, 15 Abs. 4 TzBfG k&#246;nne der Arbeitnehmer f&#252;r f&#252;nf Jahre und sechs Monate an den Arbeitgeber gebunden werden. Die M&#246;glichkeit der Befristung eines Arbeitsverh&#228;ltnisses f&#252;r zwei Jahre gem&#228;&#223; &#167; 14 Abs. 2 TzBfG sei im Normalfall nach &#167; 15 Abs. 3 TzBfG ohne die M&#246;glichkeit der ordentlichen K&#252;ndigung gegeben, was eine Bindung des Arbeitnehmers f&#252;r 24 Monate bedeuten w&#252;rde. Auch die Regelungen zum nachvertraglichen Wettbewerbsverbot erm&#246;glichten eine Beschr&#228;nkung der Berufswahlfreiheit des Arbeitnehmers bis zu zwei Jahren. In zahlreichen Tarifvertr&#228;gen seien beiderseitige K&#252;ndigungsfristen von &#252;ber 12 Monaten vorgesehen. Ist damit eine K&#252;ndigungsfrist von 18 Monaten innerhalb des rechtlichen Rahmens, sei eine Abw&#228;gung der Interessen beider Vertragsteile nicht erforderlich. Aber selbst wenn eine Interessenabw&#228;gung geboten sei, &#252;berwiege das Interesse der Beklagten an der Bindung des Kl&#228;gers dessen L&#246;sungsinteresse. Ohne diese lange Bindung w&#228;re die Beklagte dem Risiko ausgesetzt, dass die bei ihr besch&#228;ftigten Einkaufsleiter relativ kurzfristig das Unternehmen verlassen und die vorhandenen Markt- und Vertragskenntnisse zu Gunsten eines Wettbewerbers einsetzen k&#246;nnten. Dies w&#252;rde die Gesch&#228;ftsbeziehung der Beklagten zu ihren Lieferanten erheblich gef&#228;hrden. Dabei sei es nicht einmal erforderlich, dass der Einkaufsleiter gegen Geheimhaltungspflichten versto&#223;e. Es gen&#252;ge bereits, wenn er im unmittelbaren Anschluss an seine T&#228;tigkeit f&#252;r die Beklagte gegen&#252;ber einem Lieferanten im Namen eines Konkurrenzunternehmens auftrete; dann sei der Lieferant gezwungen, dem Konkurrenzunternehmen im wesentlichen die gleichen oder bessere Lieferkonditionen anzubieten. In dem Bereich, den der Kl&#228;ger verantworten w&#252;rde, best&#252;nden langfristige Liefervertr&#228;ge von bis zu 18 Monaten. Der Markenbereich sei ein hochpreisiges und f&#252;r die Kundenwahrnehmung besonders prestigetr&#228;chtiges Segment. Hierbei sei der Kl&#228;ger ein &#228;u&#223;erst wichtiger Einkaufsleiter, was nicht nur an der Verg&#252;tung, sondern auch daran erkennbar sei, dass nur er und ein weiterer Mitarbeiter in der Sparte &#8222;F.&#8220; Prokura h&#228;tten, und er unmittelbar dem Gesch&#228;ftsf&#252;hrer der Komplement&#228;rin berichte. In diesem sensiblen Bereich sei die Bindungsdauer daher nicht unangemessen.</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>16&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"16\"/>Der Kl&#228;ger sei nicht bei Vertragsschluss unter Druck gesetzt worden. Es habe &#252;ber die Dauer der K&#252;ndigungsfrist keine Auseinandersetzung gegeben. Der Wechsel eines Mitarbeiters von einer Auslandsgesellschaft zur deutschen Gesellschaft sei formalisiert. Hierbei werde darauf geachtet, dass der Arbeitsvertrag mit der ausl&#228;ndischen Gesellschaft zeitgleich mit dem Abschluss des neuen Vertrags beendet werde. Der Kl&#228;ger sei nicht von Arbeitslosigkeit bedroht gewesen. Der s. Vertrag sei im Rahmen des Arbeitsvertrags der Parteien vom 30.07.2009 aufgehoben worden, einen eigenst&#228;ndigen Aufhebungsvertrag mit der s. Gesellschaft habe es nicht gegeben. Die Beklagte habe eine Umzugskostenerstattung vorgenommen; zu keinem Zeitpunkt sei Druck auf den Kl&#228;ger ausge&#252;bt worden. Selbst wenn der Arbeitsvertrag erst am 20.08.2009 vorgelegt worden w&#228;re, habe sich der Kl&#228;ger seit 01.09.2009 in einem Arbeitsverh&#228;ltnis bei der Beklagten befunden.</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>17&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"17\"/>Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf den in der m&#252;ndlichen Verhandlung vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schrifts&#228;tze nebst Anlagen Bezug genommen.</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>18&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"18\"/>Eine Beweisaufnahme fand nicht statt.</td></tr></table></td></tr></table>\n<h2>Entscheidungsgründe</h2>\n\n<table><tr><td>&#160;</td><td><table><tr><td/></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>19&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"19\"/>Die Klage ist zul&#228;ssig, aber nicht begr&#252;ndet.</td></tr></table><table><tr><td><strong>I.</strong></td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>20&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"20\"/>Der zuletzt gestellte Klageantrag und der Hilfsantrag sind zul&#228;ssig. Die Streitgegenst&#228;nde sind hinreichend gem&#228;&#223; &#167; 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO bestimmt. Der Kl&#228;ger begehrt die Feststellung, dass das Arbeitsverh&#228;ltnis zum 29.02.2012 bzw. zum 31.08.2012 endet. Das gem&#228;&#223; &#167; 256 Abs. 1 ZPO erforderliche rechtliche Interesse an der alsbaldigen Feststellung ist gegeben, da die Beklagte an einem Fortbestand bis 28.02.2013 festh&#228;lt.</td></tr></table><table><tr><td><strong>II.</strong></td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>21&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"21\"/>Die Klage ist unbegr&#252;ndet. Das Arbeitsverh&#228;ltnis endet weder zum 29.02.2012 noch zum 31.08.2012. Es endet vielmehr mit Ablauf des 28.02.2013.</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>22&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"22\"/>Die arbeitsvertragliche Vereinbarung einer f&#252;r beide Seiten geltenden K&#252;ndigungsfrist von 18 Monaten zum Monatsende ist gesetzlich nicht verboten und bewegt sich innerhalb eines vom Gesetzgeber akzeptierten Rahmens (1.). Die Vereinbarung h&#228;lt im vorliegenden Fall einer Inhaltskontrolle nach &#167; 307 BGB stand (2.). Auch verst&#246;&#223;t die Berufung der Beklagten auf die K&#252;ndigungsfrist nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben gem&#228;&#223; &#167; 242 BGB (3.).</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>23&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"23\"/>1. Die Beklagte hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Vereinbarung einer beiderseitigen K&#252;ndigungsfrist von 18 Monaten gesetzlich nicht untersagt ist und sich innerhalb eines Rahmens bewegt, den der Gesetzgeber in vergleichbaren Zusammenh&#228;ngen akzeptiert.</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>24&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"24\"/>a) Entsprechend dem Schutzgedanken des Arbeitsrechts sind die in &#167; 622 Abs. 1, 2 BGB enthaltenen K&#252;ndigungsfristen Mindestk&#252;ndigungsfristen f&#252;r K&#252;ndigungen des Arbeitgebers. Es steht den Arbeitsvertragsparteien frei, l&#228;ngere, den Arbeitgeber bindende K&#252;ndigungsfristen zu vereinbaren. Bezogen auf die vom Arbeitnehmer einzuhaltende K&#252;ndigungsfrist gelten die in &#167; 622 Abs. 2 BGB aufgef&#252;hrten verl&#228;ngerten K&#252;ndigungsfristen zwar nur f&#252;r den Arbeitgeber; nach der gesetzlichen Konzeption kann der Arbeitnehmer auch bei einem lange bestehenden Arbeitsverh&#228;ltnis mit der gesetzlichen Grundk&#252;ndigungsfrist des &#167; 622 Abs. 1 BGB k&#252;ndigen. Die Vereinbarung gleichlanger K&#252;ndigungsfristen f&#252;r beide Seiten ist damit aber nicht ausgeschlossen. Dies ergibt sich aus &#167; 622 Abs. 6 BGB. Danach darf f&#252;r die K&#252;ndigung durch den Arbeitnehmer keine l&#228;ngere Frist vereinbart werden als f&#252;r die K&#252;ndigung durch den Arbeitgeber. Solange dieses Gleichbehandlungsgebot eingehalten wird, ist eine einvernehmliche Verl&#228;ngerung der gesetzlichen K&#252;ndigungsfristen f&#252;r beide Seiten im Grundsatz m&#246;glich. &#167; 622 BGB sch&#252;tzt den Arbeitnehmer vor einer Schlechterstellung, nicht aber vor einer Gleichstellung mit dem Arbeitgeber (vgl. Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 12. Aufl. 2012, ErfK-M&#252;ller-Gl&#246;ge, &#167; 622 BGB Rz. 40).</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>25&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"25\"/>b) Zur Frage, in welchem zeitlichen Umfang die gesetzlichen K&#252;ndigungsfristen bei Geltung f&#252;r beide Seiten verl&#228;ngert werden k&#246;nnen, &#228;u&#223;ert sich &#167; 622 BGB unmittelbar nicht. Die Frage ist unter Heranziehung vergleichbarer Vorschriften zu beantworten, die eine Bindung des Arbeitnehmers an das Arbeitsverh&#228;ltnis bewirken.</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>26&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"26\"/>aa. Zutreffend weist die Beklagte auf die &#167;&#167; 624 BGB, 15 Abs. 4 TzBfG hin. Danach kann das Arbeitsverh&#228;ltnis dann, wenn es f&#252;r die Lebenszeit einer Person oder f&#252;r l&#228;ngere Zeit als f&#252;nf Jahre eingegangen ist, vom Arbeitnehmer nach Ablauf von f&#252;nf Jahren gek&#252;ndigt werden. Da die K&#252;ndigungsfrist sechs Monate betr&#228;gt (&#167;&#167; 624 Satz 2 BGB, 15 Abs. 4 Satz 2 TzBfG), bedeutet dies eine Bindung des Arbeitnehmers von 5,5 Jahren an das Arbeitsverh&#228;ltnis. Diese sehr lange Bindung ber&#252;hrt zweifellos das Grundrecht des Arbeitnehmers auf freie Wahl des Arbeitsplatzes, ist aber aufgrund des Regulativs, bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen au&#223;erordentlich k&#252;ndigen zu k&#246;nnen, zu akzeptieren. Das BAG hat im Urteil vom 19.12.1991 (2 AZR 363/91, NZA 1992, 534) keine Bedenken gegen die Verfassungsgem&#228;&#223;heit des &#167; 624 BGB ge&#228;u&#223;ert und eine Vereinbarung akzeptiert, nach der sich der Arbeitnehmer mit einer K&#252;ndigungsfrist von 12 Monaten zum Ablauf des F&#252;nf-Jahres-Vertrags l&#246;sen konnte.</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>27&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"27\"/>bb. Welche Obergrenze f&#252;r die Bindung eines Arbeitnehmers zu setzen ist, kann indessen dahinstehen. Denn aus &#167;&#167; 14 Abs. 2, 15 Abs. 3 TzBfG ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber jedenfalls eine Bindung von bis zu 24 Monaten akzeptiert. Hierbei ist ein Sachgrund f&#252;r die Befristung nicht erforderlich. W&#228;hrend der zweij&#228;hrigen Befristung unterliegt das Arbeitsverh&#228;ltnis nach dem gesetzlichen &#8222;Normalfall&#8220; nicht der ordentlichen K&#252;ndigung &#8211; es sei denn, dies ist einzelvertraglich oder tarifvertraglich vereinbart (&#167; 15 Abs. 3 TzBfG). Gegen die Verfassungsgem&#228;&#223;heit der Vorschrift werden weder in der Rechtswissenschaft Bedenken ge&#228;u&#223;ert noch hat die Kammer solche im Hinblick auf Art. 12 GG. Durch die stets bestehende M&#246;glichkeit zur au&#223;erordentlichen K&#252;ndigung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gem. &#167; 626 BGB ist die Bindung des Arbeitnehmers w&#228;hrend des Befristungszeitraums nicht absolut; er kann nicht an ein unzumutbares Arbeitsverh&#228;ltnis gebunden werden. Ist allerdings ein wichtiger Grund nicht gegeben, so ist nach der gesetzlichen Wertung f&#252;r beide Seiten eine einvernehmliche Bindung bis zu 24 Monaten hinnehmbar.</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>28&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"28\"/>cc. Soweit die Beklagte erg&#228;nzend auf die M&#246;glichkeit hinwies, ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot f&#252;r die Dauer von zwei Jahren nach Beendigung des Arbeitsverh&#228;ltnisses zu vereinbaren (&#167;&#167; 110 GewO, 74 ff., 74a Abs. 1 Satz 3 HGB), ist dies zwar nicht unmittelbar einschl&#228;gig, da die Parteien ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot nicht vereinbart haben. Allerdings zeigt diese Regelung, die durch detaillierte inhaltliche Vorgaben zum Inhalt des Verbots und zur Karenzentsch&#228;digung die Berufsfreiheit des Arbeitnehmers angemessen ber&#252;cksichtigt, dass der Gesetzgeber f&#252;r die Dauer von zwei Jahren deutliche Beschr&#228;nkungen des Arbeitnehmers akzeptiert.</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>29&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"29\"/>c) In der Gesamtschau dieser Vorschriften kommt die Kammer zum Ergebnis, dass eine arbeitsvertragliche Bindung des Arbeitnehmers durch eine achtzehnmonatige K&#252;ndigungsfrist den Wertungen des Gesetzgebers nicht widerspricht, und damit dem Grunde nach vereinbart werden kann.</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>30&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"30\"/>2. Allerdings muss die Vereinbarung der K&#252;ndigungsfrist f&#252;r beide Seiten einer Inhaltskontrolle nach &#167; 307 Abs. 1, Abs. 2 BGB standhalten. Das ist im vorliegenden Fall zu bejahen.</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>31&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"31\"/>a) Der Arbeitsvertrag vom 30.07.2009 ist von der Beklagten vorformuliert worden. Aufgrund des von der Beklagten geschilderten formalisierten Ablaufs geht die Kammer davon aus, dass der Vertragstext, insbesondere die Regelung zur K&#252;ndigungsfrist, von der Beklagten in einer Mehrzahl von Vertr&#228;gen mit Einkaufsleitern verwendet wird. Auch in dem vor dem Arbeitsgericht Heilbronn gef&#252;hrten Rechtsstreit 8 Ca 70/11 verwendete die Beklagte zur K&#252;ndigungsfrist den gleichen Text. Die Vereinbarung zur K&#252;ndigungsfrist ist daher als Allgemeine Gesch&#228;ftsbedingung nach &#167; 305 Abs. 1 BGB zu betrachten (vgl. zum Vorliegen von Allgemeinen Gesch&#228;ftsbedingungen BAG Urteil vom 15.09.2009, 3 AZR 173/08).</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>32&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"32\"/>b) Nach &#167; 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Gesch&#228;ftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Das ist hier nicht der Fall:</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>33&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"33\"/>aa. Der Kl&#228;ger ist als Einkaufsleiter f&#252;r die Beklagte ein Verantwortungs- und Wissenstr&#228;ger von gro&#223;er Bedeutung. Dabei kann die hierarchische Einordnung dahinstehen; auch ist es unerheblich, ob der Kl&#228;ger als F&#252;hrungskraft oder Sachbearbeiter zu qualifizieren ist. Er verantwortet einen Einkaufsbereich, der f&#252;r die Beklagte sehr wichtig ist. Dies ergibt sich zum einen aus der &#8211; vom Kl&#228;ger nicht bestrittenen - Schilderung der Beklagten zur Wettbewerbssituation in der Einzelhandelsbranche, die von einer starken Preisorientierung der Kunden gekennzeichnet ist und f&#252;r die die Lieferkonditionen des Wareneinkaufs elementare Bedeutung haben. Vor allem den vom Kl&#228;ger betreuten Bereich der M.produkte betrachtet die Beklagte als sehr bedeutsam und im Hinblick auf die Kundenwahrnehmung als &#228;u&#223;erst prestigetr&#228;chtig. Zum anderen wird die Wichtigkeit der Position des Kl&#228;gers an seiner finanziellen Ausstattung deutlich. Der Kl&#228;ger bezieht ein f&#252;r die Branche recht hohes Einkommen, hinzu treten Nebenleistungen wie Dienstwagen und freies Tanken. Anl&#228;sslich des Wechsels von der s. Gesellschaft nach Deutschland gew&#228;hrte die Beklagte ein Einkommen, das deutlich &#252;ber dem bisherigen lag, sie bezahlte pauschal die Umzugskosten. Auch erh&#246;hte sie nach ca. 1,5 Jahren das Einkommen nicht unerheblich. Der Kl&#228;ger hat als einer von zwei Mitarbeitern in der Sparte F. Prokura und wird als leitender Angestellter gef&#252;hrt. Mit dieser Ausstattung tr&#228;gt die Beklagten der Aufgabenstellung des Kl&#228;gers Rechnung, der in seinem Bereich ein Einkaufsvolumen von mehreren Hundert Millionen Euro verantwortet.</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>34&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"34\"/>bb. Die Lieferkonditionen im Bereich M. beruhen auf langfristigen Vertr&#228;gen. Nach den Angaben der Parteien bewegen sich die Laufzeiten zwischen 6 und 12 Monaten und k&#246;nnen nach der Darstellung der Beklagten bis 18 Monate gehen. Die Beklagte weist zutreffend darauf hin, dass der Wechsel eines Eink&#228;ufers zu einem Wettbewerber erhebliche Auswirkungen auf den wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens haben kann. Der Eink&#228;ufer kennt als Insider die Lieferbedingungen der Beklagten und der Lieferanten. Selbst wenn er seiner nachvertraglichen Verschwiegenheitspflicht nachkommt, sind erhebliche St&#246;rungen in der Lieferantenbeziehung und in der Wettbewerbssituation denkbar, wenn der Eink&#228;ufer beim selben Lieferanten nun f&#252;r einen anderen Arbeitgeber auftritt. Der Lieferant m&#252;sste faktisch an die Einkaufskonditionen, die er mit der Beklagten vereinbart hatte, ankn&#252;pfen, er w&#228;re geneigt, g&#252;nstigere Preise anzubieten; der neue Arbeitgeber w&#252;rde von den Verhandlungen der Beklagten profitieren. Vor diesem Hintergrund ist es f&#252;r die Kammer nachvollziehbar, dass die Beklagte eine lange K&#252;ndigungsfrist vereinbaren will, die &#8211; verbunden mit einer Freistellung oder einem Einsatz des Kl&#228;gers in einem anderen, weniger sensiblen Bereich &#8211; seine Kenntnisse der Lieferantenvertr&#228;ge und Einkaufsbedingungen &#8222;veralten&#8220; l&#228;sst.</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>35&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"35\"/>cc. Die Bindungsfrist von 18 Monaten ist im vorliegenden Falle keine unangemessene Benachteiligung des Kl&#228;gers. Dies ergibt die Abw&#228;gung der geschilderten unternehmerischen Interessen der Beklagten mit dem Interesse des Kl&#228;gers an einer freien Wahl des Arbeitgebers. Nach Ablauf von 18 Monaten &#8211; verbunden mit Freistellung oder Umsetzung des Kl&#228;gers - kann die Beklagte davon ausgehen, dass s&#228;mtliche Vertragsbedingungen im Bereich F. Marken neu verhandelt wurden, der Kl&#228;ger keine aktuellen Kenntnisse dieser Bedingungen mehr besitzt und eine gewisse Distanz zu den Lieferanten eingetreten ist. Eine k&#252;rzere K&#252;ndigungsfrist kann dies aufgrund der Laufzeiten der Vertr&#228;ge nicht gew&#228;hrleisten. Auf der anderen Seite wird die Belastung des Kl&#228;gers durch die lange Bleibefrist so gering wie m&#246;glich gehalten. Das Einkommen bleibt unangetastet. Dem Recht des Kl&#228;gers auf vertragsgem&#228;&#223;e Besch&#228;ftigung trug die Beklagte Rechnung: Sie war bereit, den Kl&#228;ger in einer anderen Produktgruppe weiterzubesch&#228;ftigen, bot ihm zugleich auch die Freistellung an (Schreiben vom 11.10.2011, 28.10.2011). Der Kl&#228;ger entschied sich f&#252;r letzteres. In der m&#252;ndlichen Verhandlung bot die Beklagte dem Kl&#228;ger an, als Einkaufsleiter in der Sparte F. O. und G. zu arbeiten, was er ablehnte. Das Finden eines neuen Arbeitsplatzes wird durch die Dauer der K&#252;ndigungsfrist nicht erschwert. Aufgrund seiner fachlichen F&#228;higkeiten und Erfahrungen, seines Lebensalters und seiner Mobilit&#228;t wird der Kl&#228;ger keine Probleme auf dem Arbeitsmarkt haben. Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot besteht nicht, weshalb der Kl&#228;ger nach Ablauf der K&#252;ndigungsfrist uneingeschr&#228;nkt t&#228;tig werden kann.</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>36&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"36\"/>Ber&#252;cksichtigt man zudem, dass die beiderseits lange K&#252;ndigungsfrist auch einen erheblichen Arbeitnehmerschutz f&#252;r den Kl&#228;ger darstellt, ergibt die Abw&#228;gung der beiderseitigen Interessen, dass der Kl&#228;ger durch die K&#252;ndigungsfrist nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt wird.</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>37&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"37\"/>c) Im Ergebnis h&#228;lt die Vereinbarung damit der Inhaltskontrolle nach &#167; 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB stand.</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>38&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"38\"/>3. Die Berufung der Beklagten auf die vertragliche Vereinbarung verst&#246;&#223;t auch nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (&#167; 242 BGB). Insoweit hat der Kl&#228;ger behauptet, der Vertrag sei unter Druck der Beklagten zustande gekommen. Sie habe ihm den Vertragstext mit der ihm neuen K&#252;ndigungsfrist am 20.08.2009 vorgelegt und dadurch, dass er sein Arbeitsverh&#228;ltnis bei der s. Gesellschaft zum 31.07.2009 bereits aufgegeben und den Umzug nach Deutschland in die Wege geleitet habe, sei er gezwungen gewesen, den Vertrag mit der K&#252;ndigungsfrist zu unterschreiben. Der von der Beklagten anders geschilderte Geschehensablauf kann indessen dahinstehen. Der Kl&#228;ger hat den Arbeitsvertrag nicht angefochten. Damit bleibt es bei der Inhaltskontrolle, ob die Vereinbarung gegen &#167; 242 BGB verst&#246;&#223;t und den Kl&#228;ger unangemessen benachteiligt. Das ist, wie oben zu &#167; 307 BGB ausgef&#252;hrt wurde, nicht der Fall.</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>39&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"39\"/>4. Die Klage war daher in Haupt- und Hilfsantrag abzuweisen. Das Arbeitsverh&#228;ltnis besteht bis zum Ablauf der K&#252;ndigungsfrist am 28.02.2013 fort.</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>40&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"40\"/>5. Als unterliegende Partei tr&#228;gt der Kl&#228;ger die Kosten des Rechtsstreits (&#167;&#167; 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1 ZPO). Der Streitwert entspricht dem wirtschaftlichen Interesse des Kl&#228;gers an der Verk&#252;rzung der K&#252;ndigungsfrist, begrenzt auf ein Vierteljahresverdienst (&#167;&#167; 61 Abs. 1 ArbGG, 42 Absatz 3 GKG). &#220;ber die Zulassung der Berufung war nicht zu entscheiden, da diese bereits kraft Gesetzes statthaft ist (&#167; 64 Abs. 2 c ArbGG).</td></tr></table></td></tr></table>\n<h2>Gründe</h2>\n\n<table><tr><td>&#160;</td><td><table><tr><td/></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>19&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"19\"/>Die Klage ist zul&#228;ssig, aber nicht begr&#252;ndet.</td></tr></table><table><tr><td><strong>I.</strong></td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>20&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"20\"/>Der zuletzt gestellte Klageantrag und der Hilfsantrag sind zul&#228;ssig. Die Streitgegenst&#228;nde sind hinreichend gem&#228;&#223; &#167; 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO bestimmt. Der Kl&#228;ger begehrt die Feststellung, dass das Arbeitsverh&#228;ltnis zum 29.02.2012 bzw. zum 31.08.2012 endet. Das gem&#228;&#223; &#167; 256 Abs. 1 ZPO erforderliche rechtliche Interesse an der alsbaldigen Feststellung ist gegeben, da die Beklagte an einem Fortbestand bis 28.02.2013 festh&#228;lt.</td></tr></table><table><tr><td><strong>II.</strong></td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>21&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"21\"/>Die Klage ist unbegr&#252;ndet. Das Arbeitsverh&#228;ltnis endet weder zum 29.02.2012 noch zum 31.08.2012. Es endet vielmehr mit Ablauf des 28.02.2013.</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>22&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"22\"/>Die arbeitsvertragliche Vereinbarung einer f&#252;r beide Seiten geltenden K&#252;ndigungsfrist von 18 Monaten zum Monatsende ist gesetzlich nicht verboten und bewegt sich innerhalb eines vom Gesetzgeber akzeptierten Rahmens (1.). Die Vereinbarung h&#228;lt im vorliegenden Fall einer Inhaltskontrolle nach &#167; 307 BGB stand (2.). Auch verst&#246;&#223;t die Berufung der Beklagten auf die K&#252;ndigungsfrist nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben gem&#228;&#223; &#167; 242 BGB (3.).</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>23&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"23\"/>1. Die Beklagte hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Vereinbarung einer beiderseitigen K&#252;ndigungsfrist von 18 Monaten gesetzlich nicht untersagt ist und sich innerhalb eines Rahmens bewegt, den der Gesetzgeber in vergleichbaren Zusammenh&#228;ngen akzeptiert.</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>24&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"24\"/>a) Entsprechend dem Schutzgedanken des Arbeitsrechts sind die in &#167; 622 Abs. 1, 2 BGB enthaltenen K&#252;ndigungsfristen Mindestk&#252;ndigungsfristen f&#252;r K&#252;ndigungen des Arbeitgebers. Es steht den Arbeitsvertragsparteien frei, l&#228;ngere, den Arbeitgeber bindende K&#252;ndigungsfristen zu vereinbaren. Bezogen auf die vom Arbeitnehmer einzuhaltende K&#252;ndigungsfrist gelten die in &#167; 622 Abs. 2 BGB aufgef&#252;hrten verl&#228;ngerten K&#252;ndigungsfristen zwar nur f&#252;r den Arbeitgeber; nach der gesetzlichen Konzeption kann der Arbeitnehmer auch bei einem lange bestehenden Arbeitsverh&#228;ltnis mit der gesetzlichen Grundk&#252;ndigungsfrist des &#167; 622 Abs. 1 BGB k&#252;ndigen. Die Vereinbarung gleichlanger K&#252;ndigungsfristen f&#252;r beide Seiten ist damit aber nicht ausgeschlossen. Dies ergibt sich aus &#167; 622 Abs. 6 BGB. Danach darf f&#252;r die K&#252;ndigung durch den Arbeitnehmer keine l&#228;ngere Frist vereinbart werden als f&#252;r die K&#252;ndigung durch den Arbeitgeber. Solange dieses Gleichbehandlungsgebot eingehalten wird, ist eine einvernehmliche Verl&#228;ngerung der gesetzlichen K&#252;ndigungsfristen f&#252;r beide Seiten im Grundsatz m&#246;glich. &#167; 622 BGB sch&#252;tzt den Arbeitnehmer vor einer Schlechterstellung, nicht aber vor einer Gleichstellung mit dem Arbeitgeber (vgl. Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 12. Aufl. 2012, ErfK-M&#252;ller-Gl&#246;ge, &#167; 622 BGB Rz. 40).</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>25&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"25\"/>b) Zur Frage, in welchem zeitlichen Umfang die gesetzlichen K&#252;ndigungsfristen bei Geltung f&#252;r beide Seiten verl&#228;ngert werden k&#246;nnen, &#228;u&#223;ert sich &#167; 622 BGB unmittelbar nicht. Die Frage ist unter Heranziehung vergleichbarer Vorschriften zu beantworten, die eine Bindung des Arbeitnehmers an das Arbeitsverh&#228;ltnis bewirken.</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>26&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"26\"/>aa. Zutreffend weist die Beklagte auf die &#167;&#167; 624 BGB, 15 Abs. 4 TzBfG hin. Danach kann das Arbeitsverh&#228;ltnis dann, wenn es f&#252;r die Lebenszeit einer Person oder f&#252;r l&#228;ngere Zeit als f&#252;nf Jahre eingegangen ist, vom Arbeitnehmer nach Ablauf von f&#252;nf Jahren gek&#252;ndigt werden. Da die K&#252;ndigungsfrist sechs Monate betr&#228;gt (&#167;&#167; 624 Satz 2 BGB, 15 Abs. 4 Satz 2 TzBfG), bedeutet dies eine Bindung des Arbeitnehmers von 5,5 Jahren an das Arbeitsverh&#228;ltnis. Diese sehr lange Bindung ber&#252;hrt zweifellos das Grundrecht des Arbeitnehmers auf freie Wahl des Arbeitsplatzes, ist aber aufgrund des Regulativs, bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen au&#223;erordentlich k&#252;ndigen zu k&#246;nnen, zu akzeptieren. Das BAG hat im Urteil vom 19.12.1991 (2 AZR 363/91, NZA 1992, 534) keine Bedenken gegen die Verfassungsgem&#228;&#223;heit des &#167; 624 BGB ge&#228;u&#223;ert und eine Vereinbarung akzeptiert, nach der sich der Arbeitnehmer mit einer K&#252;ndigungsfrist von 12 Monaten zum Ablauf des F&#252;nf-Jahres-Vertrags l&#246;sen konnte.</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>27&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"27\"/>bb. Welche Obergrenze f&#252;r die Bindung eines Arbeitnehmers zu setzen ist, kann indessen dahinstehen. Denn aus &#167;&#167; 14 Abs. 2, 15 Abs. 3 TzBfG ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber jedenfalls eine Bindung von bis zu 24 Monaten akzeptiert. Hierbei ist ein Sachgrund f&#252;r die Befristung nicht erforderlich. W&#228;hrend der zweij&#228;hrigen Befristung unterliegt das Arbeitsverh&#228;ltnis nach dem gesetzlichen &#8222;Normalfall&#8220; nicht der ordentlichen K&#252;ndigung &#8211; es sei denn, dies ist einzelvertraglich oder tarifvertraglich vereinbart (&#167; 15 Abs. 3 TzBfG). Gegen die Verfassungsgem&#228;&#223;heit der Vorschrift werden weder in der Rechtswissenschaft Bedenken ge&#228;u&#223;ert noch hat die Kammer solche im Hinblick auf Art. 12 GG. Durch die stets bestehende M&#246;glichkeit zur au&#223;erordentlichen K&#252;ndigung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gem. &#167; 626 BGB ist die Bindung des Arbeitnehmers w&#228;hrend des Befristungszeitraums nicht absolut; er kann nicht an ein unzumutbares Arbeitsverh&#228;ltnis gebunden werden. Ist allerdings ein wichtiger Grund nicht gegeben, so ist nach der gesetzlichen Wertung f&#252;r beide Seiten eine einvernehmliche Bindung bis zu 24 Monaten hinnehmbar.</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>28&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"28\"/>cc. Soweit die Beklagte erg&#228;nzend auf die M&#246;glichkeit hinwies, ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot f&#252;r die Dauer von zwei Jahren nach Beendigung des Arbeitsverh&#228;ltnisses zu vereinbaren (&#167;&#167; 110 GewO, 74 ff., 74a Abs. 1 Satz 3 HGB), ist dies zwar nicht unmittelbar einschl&#228;gig, da die Parteien ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot nicht vereinbart haben. Allerdings zeigt diese Regelung, die durch detaillierte inhaltliche Vorgaben zum Inhalt des Verbots und zur Karenzentsch&#228;digung die Berufsfreiheit des Arbeitnehmers angemessen ber&#252;cksichtigt, dass der Gesetzgeber f&#252;r die Dauer von zwei Jahren deutliche Beschr&#228;nkungen des Arbeitnehmers akzeptiert.</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>29&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"29\"/>c) In der Gesamtschau dieser Vorschriften kommt die Kammer zum Ergebnis, dass eine arbeitsvertragliche Bindung des Arbeitnehmers durch eine achtzehnmonatige K&#252;ndigungsfrist den Wertungen des Gesetzgebers nicht widerspricht, und damit dem Grunde nach vereinbart werden kann.</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>30&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"30\"/>2. Allerdings muss die Vereinbarung der K&#252;ndigungsfrist f&#252;r beide Seiten einer Inhaltskontrolle nach &#167; 307 Abs. 1, Abs. 2 BGB standhalten. Das ist im vorliegenden Fall zu bejahen.</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>31&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"31\"/>a) Der Arbeitsvertrag vom 30.07.2009 ist von der Beklagten vorformuliert worden. Aufgrund des von der Beklagten geschilderten formalisierten Ablaufs geht die Kammer davon aus, dass der Vertragstext, insbesondere die Regelung zur K&#252;ndigungsfrist, von der Beklagten in einer Mehrzahl von Vertr&#228;gen mit Einkaufsleitern verwendet wird. Auch in dem vor dem Arbeitsgericht Heilbronn gef&#252;hrten Rechtsstreit 8 Ca 70/11 verwendete die Beklagte zur K&#252;ndigungsfrist den gleichen Text. Die Vereinbarung zur K&#252;ndigungsfrist ist daher als Allgemeine Gesch&#228;ftsbedingung nach &#167; 305 Abs. 1 BGB zu betrachten (vgl. zum Vorliegen von Allgemeinen Gesch&#228;ftsbedingungen BAG Urteil vom 15.09.2009, 3 AZR 173/08).</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>32&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"32\"/>b) Nach &#167; 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Gesch&#228;ftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Das ist hier nicht der Fall:</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>33&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"33\"/>aa. Der Kl&#228;ger ist als Einkaufsleiter f&#252;r die Beklagte ein Verantwortungs- und Wissenstr&#228;ger von gro&#223;er Bedeutung. Dabei kann die hierarchische Einordnung dahinstehen; auch ist es unerheblich, ob der Kl&#228;ger als F&#252;hrungskraft oder Sachbearbeiter zu qualifizieren ist. Er verantwortet einen Einkaufsbereich, der f&#252;r die Beklagte sehr wichtig ist. Dies ergibt sich zum einen aus der &#8211; vom Kl&#228;ger nicht bestrittenen - Schilderung der Beklagten zur Wettbewerbssituation in der Einzelhandelsbranche, die von einer starken Preisorientierung der Kunden gekennzeichnet ist und f&#252;r die die Lieferkonditionen des Wareneinkaufs elementare Bedeutung haben. Vor allem den vom Kl&#228;ger betreuten Bereich der M.produkte betrachtet die Beklagte als sehr bedeutsam und im Hinblick auf die Kundenwahrnehmung als &#228;u&#223;erst prestigetr&#228;chtig. Zum anderen wird die Wichtigkeit der Position des Kl&#228;gers an seiner finanziellen Ausstattung deutlich. Der Kl&#228;ger bezieht ein f&#252;r die Branche recht hohes Einkommen, hinzu treten Nebenleistungen wie Dienstwagen und freies Tanken. Anl&#228;sslich des Wechsels von der s. Gesellschaft nach Deutschland gew&#228;hrte die Beklagte ein Einkommen, das deutlich &#252;ber dem bisherigen lag, sie bezahlte pauschal die Umzugskosten. Auch erh&#246;hte sie nach ca. 1,5 Jahren das Einkommen nicht unerheblich. Der Kl&#228;ger hat als einer von zwei Mitarbeitern in der Sparte F. Prokura und wird als leitender Angestellter gef&#252;hrt. Mit dieser Ausstattung tr&#228;gt die Beklagten der Aufgabenstellung des Kl&#228;gers Rechnung, der in seinem Bereich ein Einkaufsvolumen von mehreren Hundert Millionen Euro verantwortet.</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>34&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"34\"/>bb. Die Lieferkonditionen im Bereich M. beruhen auf langfristigen Vertr&#228;gen. Nach den Angaben der Parteien bewegen sich die Laufzeiten zwischen 6 und 12 Monaten und k&#246;nnen nach der Darstellung der Beklagten bis 18 Monate gehen. Die Beklagte weist zutreffend darauf hin, dass der Wechsel eines Eink&#228;ufers zu einem Wettbewerber erhebliche Auswirkungen auf den wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens haben kann. Der Eink&#228;ufer kennt als Insider die Lieferbedingungen der Beklagten und der Lieferanten. Selbst wenn er seiner nachvertraglichen Verschwiegenheitspflicht nachkommt, sind erhebliche St&#246;rungen in der Lieferantenbeziehung und in der Wettbewerbssituation denkbar, wenn der Eink&#228;ufer beim selben Lieferanten nun f&#252;r einen anderen Arbeitgeber auftritt. Der Lieferant m&#252;sste faktisch an die Einkaufskonditionen, die er mit der Beklagten vereinbart hatte, ankn&#252;pfen, er w&#228;re geneigt, g&#252;nstigere Preise anzubieten; der neue Arbeitgeber w&#252;rde von den Verhandlungen der Beklagten profitieren. Vor diesem Hintergrund ist es f&#252;r die Kammer nachvollziehbar, dass die Beklagte eine lange K&#252;ndigungsfrist vereinbaren will, die &#8211; verbunden mit einer Freistellung oder einem Einsatz des Kl&#228;gers in einem anderen, weniger sensiblen Bereich &#8211; seine Kenntnisse der Lieferantenvertr&#228;ge und Einkaufsbedingungen &#8222;veralten&#8220; l&#228;sst.</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>35&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"35\"/>cc. Die Bindungsfrist von 18 Monaten ist im vorliegenden Falle keine unangemessene Benachteiligung des Kl&#228;gers. Dies ergibt die Abw&#228;gung der geschilderten unternehmerischen Interessen der Beklagten mit dem Interesse des Kl&#228;gers an einer freien Wahl des Arbeitgebers. Nach Ablauf von 18 Monaten &#8211; verbunden mit Freistellung oder Umsetzung des Kl&#228;gers - kann die Beklagte davon ausgehen, dass s&#228;mtliche Vertragsbedingungen im Bereich F. Marken neu verhandelt wurden, der Kl&#228;ger keine aktuellen Kenntnisse dieser Bedingungen mehr besitzt und eine gewisse Distanz zu den Lieferanten eingetreten ist. Eine k&#252;rzere K&#252;ndigungsfrist kann dies aufgrund der Laufzeiten der Vertr&#228;ge nicht gew&#228;hrleisten. Auf der anderen Seite wird die Belastung des Kl&#228;gers durch die lange Bleibefrist so gering wie m&#246;glich gehalten. Das Einkommen bleibt unangetastet. Dem Recht des Kl&#228;gers auf vertragsgem&#228;&#223;e Besch&#228;ftigung trug die Beklagte Rechnung: Sie war bereit, den Kl&#228;ger in einer anderen Produktgruppe weiterzubesch&#228;ftigen, bot ihm zugleich auch die Freistellung an (Schreiben vom 11.10.2011, 28.10.2011). Der Kl&#228;ger entschied sich f&#252;r letzteres. In der m&#252;ndlichen Verhandlung bot die Beklagte dem Kl&#228;ger an, als Einkaufsleiter in der Sparte F. O. und G. zu arbeiten, was er ablehnte. Das Finden eines neuen Arbeitsplatzes wird durch die Dauer der K&#252;ndigungsfrist nicht erschwert. Aufgrund seiner fachlichen F&#228;higkeiten und Erfahrungen, seines Lebensalters und seiner Mobilit&#228;t wird der Kl&#228;ger keine Probleme auf dem Arbeitsmarkt haben. Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot besteht nicht, weshalb der Kl&#228;ger nach Ablauf der K&#252;ndigungsfrist uneingeschr&#228;nkt t&#228;tig werden kann.</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>36&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"36\"/>Ber&#252;cksichtigt man zudem, dass die beiderseits lange K&#252;ndigungsfrist auch einen erheblichen Arbeitnehmerschutz f&#252;r den Kl&#228;ger darstellt, ergibt die Abw&#228;gung der beiderseitigen Interessen, dass der Kl&#228;ger durch die K&#252;ndigungsfrist nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt wird.</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>37&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"37\"/>c) Im Ergebnis h&#228;lt die Vereinbarung damit der Inhaltskontrolle nach &#167; 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB stand.</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>38&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"38\"/>3. Die Berufung der Beklagten auf die vertragliche Vereinbarung verst&#246;&#223;t auch nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (&#167; 242 BGB). Insoweit hat der Kl&#228;ger behauptet, der Vertrag sei unter Druck der Beklagten zustande gekommen. Sie habe ihm den Vertragstext mit der ihm neuen K&#252;ndigungsfrist am 20.08.2009 vorgelegt und dadurch, dass er sein Arbeitsverh&#228;ltnis bei der s. Gesellschaft zum 31.07.2009 bereits aufgegeben und den Umzug nach Deutschland in die Wege geleitet habe, sei er gezwungen gewesen, den Vertrag mit der K&#252;ndigungsfrist zu unterschreiben. Der von der Beklagten anders geschilderte Geschehensablauf kann indessen dahinstehen. Der Kl&#228;ger hat den Arbeitsvertrag nicht angefochten. Damit bleibt es bei der Inhaltskontrolle, ob die Vereinbarung gegen &#167; 242 BGB verst&#246;&#223;t und den Kl&#228;ger unangemessen benachteiligt. Das ist, wie oben zu &#167; 307 BGB ausgef&#252;hrt wurde, nicht der Fall.</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>39&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"39\"/>4. Die Klage war daher in Haupt- und Hilfsantrag abzuweisen. Das Arbeitsverh&#228;ltnis besteht bis zum Ablauf der K&#252;ndigungsfrist am 28.02.2013 fort.</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>40&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"40\"/>5. Als unterliegende Partei tr&#228;gt der Kl&#228;ger die Kosten des Rechtsstreits (&#167;&#167; 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1 ZPO). Der Streitwert entspricht dem wirtschaftlichen Interesse des Kl&#228;gers an der Verk&#252;rzung der K&#252;ndigungsfrist, begrenzt auf ein Vierteljahresverdienst (&#167;&#167; 61 Abs. 1 ArbGG, 42 Absatz 3 GKG). &#220;ber die Zulassung der Berufung war nicht zu entscheiden, da diese bereits kraft Gesetzes statthaft ist (&#167; 64 Abs. 2 c ArbGG).</td></tr></table></td></tr></table>"
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