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        "name": "Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg",
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    "file_number": "8 S 574/11",
    "date": "2013-06-04",
    "created_date": "2019-01-07T14:07:33Z",
    "updated_date": "2020-12-10T14:11:33Z",
    "type": "Urteil",
    "ecli": "",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p/>\n    <p>Der Bebauungsplan &#8222;Radgasse/<noindex>Consulentengasse</noindex>&#8220; 5. &#196;nderung vom 17. Mai 2010 der Stadt Biberach wird f&#252;r unwirksam erkl&#228;rt.</p>\n    <p/>\n    <p>Die Antragsgegnerin tr&#228;gt die Kosten des Verfahrens.</p>\n    <p/>\n    <p>Die Revision wird nicht zugelassen.</p>\n\n<h2>Tatbestand</h2>\n\n<table><tr><td>&#160;</td><td>    <table><tr><td/></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>1&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"1\"/>Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan &#8222;Radgasse/Consulentengasse&#8220; - 5. &#196;nderung - der Antragsgegnerin vom 17.05.2010.</td></tr></table>\n    <table><tr><td/></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>2&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"2\"/>Der Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplans wird (nord-)&#246;stlich von der Radgasse, n&#246;rdlich von der Gymnasiumsstra&#223;e, s&#252;dwestlich von der Consulentengasse und vom Marktplatz im S&#252;dosten begrenzt. Die Antragstellerin ist Eigent&#252;merin des mit einem dreigeschossigen Wohn- und Gesch&#228;ftshaus und in s&#252;dlicher Richtung mit einem zweigeschossigen Anbau bebauten Grundst&#252;cks Flst. Nr. ..., das auf der Ostseite dieser Gasse innerhalb des Plangebiets liegt. &#214;stlich grenzt das Grundst&#252;ck unmittelbar an ein vollst&#228;ndig mit einem eingeschossigen Flachdachbau bebautes Grundst&#252;ck an, der gemeinsam mit den Grundst&#252;cken ... und ... als Verkaufsfl&#228;che eines Textileinzelh&#228;ndlers genutzt wird. Die Geb&#228;udeoberkante des Flachdachbaus, der sich im so genannten &#8222;Blockinnenbereich&#8220; zwischen Consulentengasse, Marktplatz und Radgasse befindet, schlie&#223;t fast unmittelbar an die r&#252;ckw&#228;rtigen Fenster des Geb&#228;udes ... in dessen 1. Obergeschoss an.</td></tr></table>\n    <table><tr><td/></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>3&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"3\"/>Die erste in den Akten der Antragsgegnerin befindliche Baugenehmigung f&#252;r das Geb&#228;ude der Antragstellerin stammt aus dem Jahr 1870. Mit ihr wurde eine &#8222;bauliche Ver&#228;nderung zur Anbringung eines Ladens mit Schaufenster nebst einer &#220;berbauung im Hof zu einer Werkst&#228;tte mit Lacierofen, 2 Stock hoch&#8220; erteilt. Dabei wurden an der Nordostfassade im 2. Obergeschoss die zwei s&#252;dlichsten Fenster neu genehmigt. Weitere sich auf das 2. Obergeschoss beziehende Baugenehmigungen befinden sich nicht in den Akten der Antragsgegnerin. In einer Baugenehmigung vom 02.06.1958/28.10.1963 f&#252;r den Umbau des Hauses ... findet sich zu den Fenstern zum - heutigen -Blockinneren zwischen ...- und ... folgende &#8222;Bedingung&#8220;:</td></tr></table>\n    <table><tr><td/></tr></table>\n                        </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>4&#160;</td></tr></table></td><td><table style=\"margin-left:6pt\"><tr><td><rd nr=\"4\"/>&#8222;Die auf der Nordostseite des Ladens im 1. Stockwerk vorgesehenen Brandmauer&#246;ffnungen (Glasbausteinfenster) sind auf Anordnung des Stadtbauamtes vorschriftsm&#228;&#223;ig zuzumauern, sobald die Feuersicherheit das erfordert oder der Nachbar einen Grenzbau errichtet.&#8220;</td></tr></table>\n                <table><tr><td/></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>5&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"5\"/>Ausweislich der Bauvorlagen handelt es sich bei den beiden &#246;stlichen, zum damaligen Verkaufsraum geh&#246;renden Fenstern um die bezeichneten Glasbausteinfenster. Drei weitere Fenster im 1. Obergeschoss wurden ohne Beschr&#228;nkung einer Ausf&#252;hrung als Glasbausteinfenster genehmigt. Mit einer Baugenehmigung vom 01.10.1970 wurde f&#252;r das Geb&#228;ude der Antragstellerin der Umbau der Lagerr&#228;ume zu Verkaufsr&#228;umen im 1. Obergeschoss genehmigt. In den Bauvorlagen sind alle f&#252;nf zum Inneren gerichteten Fenster ohne Beschr&#228;nkungen hinsichtlich der Art der Ausf&#252;hrung verzeichnet. In den Bauvorlagen zu einer am 18.03.1985 erteilten Baugenehmigung f&#252;r u.a. den Einbau von B&#252;ror&#228;umen im 1. Obergeschoss finden sich sechs Fenster. Als Nutzung des Raumes, f&#252;r den 1958/1965 lediglich Glasbausteinfenster genehmigt wurden, ist &#8222;Lager-Leergut&#8220; eingetragen, die weiteren R&#228;ume mit jeweils einem Fenster in der Nordostfassade sind als B&#252;ror&#228;ume gekennzeichnet. Schlie&#223;lich wurde am 20.07.1998 die Umnutzung des 1. Obergeschosses in ein &#8222;Kosmetikstudio&#8220; genehmigt. Hier sind wieder nur f&#252;nf Fenster in den Bauvorlagen verzeichnet. Von S&#252;dost nach Nordwest sind zwei Fenster in einem als Lebensmittellager bezeichnetem Raum eingetragen, eines befindet sich in der Fassade eines Raums zur privaten Nutzung, hinsichtlich der weiteren R&#228;ume fehlen Nutzungsangaben.</td></tr></table>\n    <table><tr><td/></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>6&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"6\"/>Der Bebauungsplan &#8222;Radgasse/Consulentengasse&#8220; - 4. &#196;nderung - vom 19.08.1986, der durch den angegriffenen Bebauungsplan ge&#228;ndert wird und bis auf den s&#252;dlichen Teil der ... das gleiche Plangebiet umfasst, wies den s&#252;dlichen Teil des Plangebiets bis auf H&#246;he der Nordgrenze des Grundst&#252;cks der Antragstellerin als Kerngebiet aus. F&#252;r den darauf folgenden n&#246;rdlichen Teil war ein besonderes Wohngebiet festgesetzt. Am S&#252;drand dieses Wohngebiets war ein Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit als Wegeverbindung zwischen ...- und ... vorgesehen. Die ... war als verkehrsberuhigter Bereich ausgewiesen. F&#252;r s&#228;mtliche Grundst&#252;cke im festgesetzten Kerngebiet war geschlossene Bauweise vorgeschrieben. F&#252;r das &#246;stlich an das Geb&#228;ude der Antragstellerin anschlie&#223;ende, im Blockinneren zwischen den Geb&#228;uden an der ... und denjenigen an der ... liegende Grundst&#252;ck war hinsichtlich des Ma&#223;es der baulichen Nutzung u.a. ein (zwingend zu errichtendes) Vollgeschoss, die Geschossfl&#228;chenzahl mit 2,1 und die Grundfl&#228;chenzahl mit 1,0 festgesetzt. F&#252;r das (Haupt-)Geb&#228;ude auf dem Grundst&#252;ck ... war entsprechend der tats&#228;chlichen Bebauung die Zahl der zul&#228;ssigen Vollgeschosse auf drei zuz&#252;glich eines Vollgeschosses festgesetzt. Die Geschossfl&#228;chenzahl war auf 3,6 festgesetzt.</td></tr></table>\n    <table><tr><td/></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>7&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"7\"/>Der hier angegriffene Bebauungsplan setzt f&#252;r das Grundst&#252;ck der Antragstellerin, das unbebaute Grundst&#252;ck Flst. Nr. ... sowie f&#252;r die Grundst&#252;cke ... und ... einschlie&#223;lich des &#8222;Blockinnenbereichs&#8220; - diese Geb&#228;ude werden von dem Textilkaufhaus ... genutzt - als Art der baulichen Nutzung ein Kerngebiet fest, in dem nach Nr. 1.1 der planungsrechtlichen Festsetzungen Tankstellen im Zusammenhang mit Parkh&#228;usern und Gro&#223;garagen unzul&#228;ssig sind. Die Ausnahme nach &#167; 7 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO ist nach der gleichen Regelung nicht Teil des Bebauungsplans, die nach &#167; 7 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise zul&#228;ssigen Wohnungen werden f&#252;r allgemein zul&#228;ssig erkl&#228;rt. F&#252;r mehrgeschossige Wohnungen ist festgesetzt, dass mindestens 25 % der Geschossfl&#228;che in den Dachgeschossen f&#252;r Wohnungen zu verwenden sind. F&#252;r den nordwestlichen Teil des Plangebiets wird ein besonderes Wohngebiet festgesetzt. Hinsichtlich des Ma&#223;es der baulichen Nutzung setzt der Bebauungsplan f&#252;r die Grundst&#252;cke im Kerngebiet entlang der Consulentengasse, des Marktplatzes und der Radgasse entsprechend der vorhandenen Bebauung die Trauf- und Firsth&#246;hen sowie - bei mit Flachdachbauten bebauten Grundst&#252;cken - die Geb&#228;udeoberkante in Metern &#252;.NN. als h&#246;chstens zul&#228;ssige Geb&#228;udeh&#246;he fest. F&#252;r den &#8222;Blockinnenbereich&#8220; ist die H&#246;chstgrenze der Geb&#228;udeoberkante fast durchg&#228;ngig auf 541,50 m &#252;.NN. festgesetzt, allein im unmittelbaren Grenzbereich zum Grundst&#252;ck der Antragstellerin ist auf einem 2,5 m breiten Streifen eine Geb&#228;udeoberkante von nur 537 m zugelassen, was der H&#246;he des bereits errichteten Geb&#228;udes entspricht. An der Nordostgrenze schlie&#223;t sich eine Fl&#228;che an, f&#252;r die im zeichnerischen Teil &#8222;Treppenhaus, OK max: 544,30 m &#252;.NN.&#8220; eingetragen ist. Diese befindet sich - mit dem Abstand von 2,5 m aufgrund der niedrigeren H&#246;henfestsetzung an der Grundst&#252;cksgrenze - vor den n&#246;rdlichsten Fenstern des Geb&#228;udes der Antragstellerin. Weiter im s&#252;dwestlichen Blockinnenbereich finden sich eine Fl&#228;che mit der Festsetzung &#8222;Glasoberlicht OK max: 542,80m &#252;.NN.&#8220; sowie eine Fl&#228;che mit der Festsetzung &#8222;Aufzug, OK max 544,70 m &#252;.NN&#8220;. In den &#8222;planungsrechtlichen Festsetzungen&#8220; hei&#223;t es zum Ma&#223; der baulichen Nutzung zur H&#246;he der Geb&#228;ude u.a.:</td></tr></table>\n    <table><tr><td/></tr></table>\n                        </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>8&#160;</td></tr></table></td><td><table style=\"margin-left:6pt\"><tr><td><rd nr=\"8\"/>&#8222;OK max Geb&#228;udeoberkante in Metern als H&#246;chstgrenze</td></tr></table>\n                <table><tr><td/></tr></table>\n                        </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>9&#160;</td></tr></table></td><td><table style=\"margin-left:6pt\"><tr><td><rd nr=\"9\"/>Als Ausnahme k&#246;nnen f&#252;r Treppenh&#228;user, Glasoberlichter und Aufz&#252;ge innerhalb der daf&#252;r gekennzeichneten Fl&#228;chen &#220;berschreitungen der Geb&#228;udeoberkante zugelassen werden. Das Glasoberlicht ist nach Nord-Westen zu neigen. Als Tiefpunkt gilt das Ma&#223; von 541,80 m &#252;. NN. F&#252;r den Aufzug gilt ein H&#246;chstma&#223; von 544,70 m &#252;. NN. F&#252;r das Treppenhaus gilt unten- stehende Schemaskizze&#8220;</td></tr></table>\n                <table><tr><td/></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>10&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"10\"/>In dieser Schemaskizze, in etwa aus der Ansicht von Nordwesten vom Grundst&#252;ck mit der Flst. Nr. ... aus, sind H&#246;henangaben zum Erdgeschoss und zum Obergeschoss des Grundst&#252;cks im Blockinnenbereich angegeben. Das Treppenhaus ist in einer pultdachartigen Konstruktion eingezeichnet, wobei es sich zum Grundst&#252;ck der Antragstellerin hin neigt.</td></tr></table>\n    <table><tr><td/></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>11&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"11\"/>Weiter findet sich in den Festsetzungen zum Ma&#223; der baulichen Nutzung die Aussage, dass f&#252;r das Ma&#223; der baulichen Nutzung gem&#228;&#223; &#167; 17 Abs. 2 BauNVO h&#246;here Werte als nach &#167; 17 Abs. 1 BauNVO festgesetzt werden.</td></tr></table>\n    <table><tr><td/></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>12&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"12\"/>Das Verfahren, das zu dem angegriffenen Bebauungsplan gef&#252;hrt hat, begann im April 2006 mit dem Beschluss des Gemeinderats der Antragsgegnerin zur Aufstellung eines &#196;nderungsbebauungsplans, der vor allem die Aufhebung des &#246;ffentlichen Durchgangs und die Anhebung des eingeschossigen Geb&#228;udeteils ... im Blockinnenbereich auf zwei Vollgeschosse vorsah. Begr&#252;ndet wurde dies damit, dass es dem Eigent&#252;mer des Textilwarenhauses ... erm&#246;glicht werden solle, seine Verkaufsfl&#228;che in der &#8222;1a-Lage&#8220; zu erweitern. Es solle Platz geschaffen werden f&#252;r ein marktgerechtes Warenangebot auf gro&#223;er Fl&#228;che, um damit einen Nachholbedarf in der historisch gepr&#228;gten Altstadt zu befriedigen. Das Gehrecht beruhe nur auf der stillschweigenden Duldung seitens des Grundst&#252;ckseigent&#252;mers. Nach Umsetzung des Vorhabens sei eine Nutzung des vorhandenen Stichwegs nur noch w&#228;hrend der Gesch&#228;ftszeiten - unter Querung des Textilgesch&#228;fts - m&#246;glich. Die Antragstellerin r&#252;gte im Rahmen der &#214;ffentlichkeitsbeteiligung sodann verschiedene M&#228;ngel im Abw&#228;gungsvorgang sowie die R&#252;cksichtslosigkeit der mit dem Plan zugelassenen zweigeschossigen Bebauung im Blockinneren, die im s&#252;dlichen Bereich ohne Abstand an die Terrasse heranreiche und im n&#246;rdlichen Bereich mittels einer Baugrenze nur auf einem Abstand von 2,50 m von der Hauswand ihres Geb&#228;udes gehalten werde. Die Planung erweise sich als r&#252;cksichtslos, da sie sich einseitig an den Interesse des Modehauses orientiere.</td></tr></table>\n    <table><tr><td/></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>13&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"13\"/>Der Senat erkl&#228;rte mit seinem Urteil vom 03.09.2009 - 8 S 1705/07 - den Bebauungsplan &#8222;Radgasse/Consulentengasse, 5. &#196;nderung&#8220; vom 21.12.2006 f&#252;r unwirksam: Eine sachgerechte Abw&#228;gung der von der Planung betroffenen &#246;ffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander habe &#252;berhaupt nicht stattgefunden. Dies betreffe hier das Interesse der Antragstellerin an einer fortbestehenden Belichtung der zum Blockinneren weisenden Fenster im zweiten Obergeschoss der Ostfassade ihres Geb&#228;udes. Der Gemeinderat sei der Beschlussvorlage der Verwaltung gefolgt, in der es gehei&#223;en habe, dass nach den Grunds&#228;tzen einer gerechten Abw&#228;gung derjenige, der sein Grundst&#252;ck in einer sonst zul&#228;ssigen Weise baulich nutzen wolle, seine berechtigten Interessen nicht zur&#252;ckstellen m&#252;sse, um gleichwertige fremde Interessen zu schonen. Daraus folge, dass im Gemeinderat keine eigene Abw&#228;gung der Interessen der Antragstellerin an der Erhaltung der Belichtungssituation der Fenster im zweiten Obergeschoss ihres Hauses mit den Erweiterungsinteressen des Textilhauses stattgefunden habe.</td></tr></table>\n    <table><tr><td/></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>14&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"14\"/>Die Antragsgegnerin verfolgte das Bebauungsplanverfahren weiter und f&#252;hrte ein erg&#228;nzendes Verfahren durch. Am 17.02.2010 machte sie &#246;ffentlich bekannt, dass der Bebauungsplan &#8222;Radgasse/Consulentengasse&#8220; 5. &#196;nderung geringf&#252;gig ge&#228;ndert werden und daher im erg&#228;nzenden Verfahren erneut ausgelegt werden solle. Im Rahmen der &#246;ffentlichen Auslegung bezog sich die Antragstellerin zun&#228;chst auf ihre urspr&#252;nglichen Einwendungen und auf das Senatsurteil vom 03.09.2009. Weiter f&#252;hrte sie aus, dass es auch nach der Neufassung bei einem unzumutbar kleinen Lichtgraben an der Ostfassade des Geb&#228;udes bleiben solle. Es sei nicht erkennbar, weshalb gerade vor den Aufenthaltsr&#228;umen ihres Geb&#228;udes das Fluchttreppenhaus in Form eines Turmes errichtet werden m&#252;sse.</td></tr></table>\n    <table><tr><td/></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>15&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"15\"/>In der Sitzungsvorlage f&#252;r den Gemeinderat handelte die Verwaltung der Antragsgegnerin die Stellungnahmen der Antragstellerin ab. Insbesondere hei&#223;t es dort, das schutzw&#252;rdige Vertrauen in den Fortbestand der nur widerruflich genehmigten Fenster, die urspr&#252;nglich als Glasbausteinfenster realisiert worden seien, sei erheblich eingeschr&#228;nkt. Die &#252;brigen Fenster zum Blockinneren widerspr&#228;chen - obwohl sie historisch &#252;berkommen seien - geltendem Recht. Auf der Grundst&#252;cksgrenze errichtete Au&#223;enw&#228;nde seien ohne Fenster&#246;ffnungen auszuf&#252;hren. Sie w&#252;rden aber Bestandsschutz genie&#223;en. Der Eigent&#252;mer brauche die zwangsweise Schlie&#223;ung der Fenster nicht zu f&#252;rchten. Sein Abwehranspruch gegen heranr&#252;ckende Bebauung sei aber eingeschr&#228;nkt. Die bisherige Blockinnenbebauung sei in engem Einvernehmen mit dem Eigent&#252;mer des Grundst&#252;cks ... realisiert worden. So sei 1966 die &#246;stliche Erdgeschosswand dieses Geb&#228;udes durchbrochen worden, um die dortigen Verkaufsfl&#228;chen an das Modehaus zu vermieten. Anfang der 1980er Jahre seien dann f&#252;nf Fenster in der &#246;stlichen Erdgeschossau&#223;enwand mit Zustimmung des Eigent&#252;mers verschlossen worden. Die Konsequenz dieses einvernehmlichen Handelns sei es, dass sich die Verkaufsfl&#228;chen des Modehauses mit denen der ... als zusammenh&#228;ngende Fl&#228;chen pr&#228;sentierten. Mit den Bauma&#223;nahmen sei ein Grundstein f&#252;r die bauliche Nutzung des Blockinnenbereichs gelegt, dem eine vorpr&#228;gende Wirkung zukomme, auch wenn die vertikale Verdichtung nicht zwangsl&#228;ufig sei. Mit der zul&#228;ssigen H&#246;he der zuk&#252;nftigen Bebauung von 541,50 m &#252;. NN. werde ein zumutbar erscheinendes H&#246;chstma&#223; festgesetzt. Die Festsetzung ber&#252;cksichtige, dass die heutige Decke des Erdgeschosses bzw. der k&#252;nftige Fu&#223;boden des 1. Obergeschosses verschiedene Niveaus aufweise (537,00 - 537,40 m &#252;NN). Das neue H&#246;chstma&#223; sei sachgerecht und erf&#252;lle die Anforderungen an moderne, attraktive und konkurrenzf&#228;hige Einzelhandelsfl&#228;chen. Die Stadt verliere die Belange der Nachbarn dabei nicht aus den Augen. Denn das festgesetzte Ma&#223; trage nur den unbedingten Erfordernissen der st&#228;dtebaulich erw&#252;nschten Erweiterung des Einzelh&#228;ndlers Rechnung. Bezogen auf eine abgeh&#228;ngte Decke f&#252;hre es zu einer lichten H&#246;he von nur 3 Metern.</td></tr></table>\n    <table><tr><td/></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>16&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"16\"/>Hinsichtlich des Arguments der R&#252;cksichtslosigkeit des Grenzbaus im Obergeschosses hei&#223;t es in der Sitzungsvorlage, es werde hinreichend R&#252;cksicht auf Belange der Nachbarn genommen. Auch diese treffe eine Pflicht zur R&#252;cksichtnahme angesichts des gewichtigen &#246;ffentlichen Interesses an einer optimalen Umsetzung des Stadtentwicklungskonzepts. Hinzu komme, dass wegen der bestehenden Baulast der Eigent&#252;mer des Geb&#228;udes ... damit habe rechnen m&#252;ssen, dass die Fenster&#246;ffnungen unterhalb der Terrasse wieder geschlossen werden m&#252;ssten. Auch das private Interesse des Einzelh&#228;ndlers zur Fortf&#252;hrung seines Betriebs und der Sicherung der Wettbewerbsf&#228;higkeit an seinem Standort ohne gravierende Einbu&#223;en an der Grundrissqualit&#228;t sowie der Realisierung eines Maximums an Verkaufsfl&#228;chen sei abzuw&#228;gen.</td></tr></table>\n    <table><tr><td/></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>17&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"17\"/>Bez&#252;glich der Breite des Lichthofs vom 2,5 m wird ausgef&#252;hrt, dass die zus&#228;tzliche Beeintr&#228;chtigung des Geb&#228;udes ... nicht verkannt werde. Mit der Festsetzung des Lichthofs zulasten der vollen Ausnutzung der Grundrissfl&#228;che des Einzelh&#228;ndlers werde aber ein tragf&#228;higer Interessenausgleich gefunden. Nach der st&#228;ndigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei ein Versto&#223; gegen das R&#252;cksichtnahmegebot im Hinblick auf Belichtung, Bel&#252;ftung und Besonnung in der Regel ausgeschlossen, sofern der nachbarsch&#252;tzende Teil der Abstandstiefe eingehalten werde. Dieser betrage nach &#167; 5 Abs. 7 Satz 3 LBO 1995 in Kerngebieten 0,2 der Wandh&#246;he, mindestens jedoch 2,5 m. Nach der LBO 2010 gelte das Gleiche. Bei einer Wandh&#246;he von 7,74 m ergebe sich eine Abstandsfl&#228;che von 1,55 m und damit das Mindestma&#223; von 2,5 m. Daran orientiere sich die Festsetzung der Baugrenze am Bauordnungsrecht. Damit sei das R&#252;cksichtnahmegebot unter Abw&#228;gung der wechselseitigen Interessen beachtet, was umso mehr gelte, als die Antragstellerin wegen der zwar bestandsgesch&#252;tzten, aber baurechtswidrigen Fenster gegen&#252;ber einer heranr&#252;ckenden Bebauung einen nur eingeschr&#228;nkten Abwehranspruch habe.</td></tr></table>\n    <table><tr><td/></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>18&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"18\"/>Die Einwendung der Antragstellerin, es gebe weniger beeintr&#228;chtigende Alternativstandorte f&#252;r das Treppenhaus, wurde dahingehend behandelt, dass die Vergr&#246;&#223;erung der Verkaufsfl&#228;che auf ungef&#228;hr 2.000 m<sup>2</sup> als angemessen angesehen werde. Ein Flachdachbau sei aus st&#228;dtebaulichen Gr&#252;nden in der Radgasse nicht akzeptabel, der Bebauungsplan fordere daher ein Satteldach. Im 2. Obergeschoss und im Dachgeschoss solle ein angemessener Wohnfl&#228;chenanteil gesichert werden. Die Erschlie&#223;ung dieser im &#246;ffentlichen Interesse liegenden Wohnungen sei &#252;ber die bestehenden Treppenh&#228;user der Bestandsimmobilie nicht m&#246;glich. Der vorgesehene Standort f&#252;r das Treppenhaus erm&#246;gliche es, dass von jeder Stelle eines Verkaufsraumes ein Notausgang in maximal 25 m Entfernung liege und ein Ausgang im Erdgeschoss sodann ins Freie f&#252;hre. Diese Anforderung k&#246;nne nur an zwei Standorten erf&#252;llt werden, einmal an der gew&#228;hlten Stelle, was sich aus den Planunterlagen des Textilhauses ergebe und einmal an der Seite Radgasse im Bereich des Neubaus. Nur die erstgenannte L&#246;sung sei jedoch praktisch sinnvoll umsetzbar. Die Variante 2 h&#228;tte gravierende funktionale Einbu&#223;en zur Folge. Der Verkaufsraum w&#252;rde zerteilt, eingeengt und die Sichtverbindung vom Eingang am Marktplatz bis in die hinteren Verkaufsraumbereiche w&#252;rde unterbrochen. Anstelle des Satteldaches werde f&#252;r den Treppenhauskopf parallel zum Treppenlauf ein Pultdach vorgegeben, dessen Tiefpunkt im Bereich der Baugrenze sei.</td></tr></table>\n    <table><tr><td/></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>19&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"19\"/>Der Gemeinderat der Antragsgegnerin beschloss dann in der Sitzung vom 17.05.2010 unter Behandlung der Stellungnahmen wie im Vorschlag der Verwaltung die Satzung f&#252;r den Bebauungsplan und die Satzung &#252;ber die &#214;rtlichen Bauvorschriften &#8222;5. &#196;nderung des Bebauungsplans Radgasse/Consulentengasse&#8220;. Der Bebauungsplan wurde am 12.06.2010 orts&#252;blich - in der Schw&#228;bischen Zeitung - bekannt gemacht.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>20&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"20\"/>Am 03.03.2011 hat die Antragstellerin das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Zur Begr&#252;ndung ihres Antrags tr&#228;gt sie u.a. vor, der Bebauungsplan leide neben verschiedenen im einzelnen geltend gemachten Bewertungs- und Ermittlungsfehlern auch an materiellen Fehlern. Eine gerechte Abw&#228;gung k&#246;nnen nicht zu einem das Eigentum der Antragstellerin derart beeintr&#228;chtigenden Ergebnis f&#252;hren. Die Interessen des Textilhauses seien derart kompromisslos in den Vordergrund gestellt, wie es mit der grundrechtlich gesch&#252;tzten Eigentumsposition nicht zu vereinbaren sei. Die Einkesselung des historischen Geb&#228;udes sei mit Expansionsinteressen eines Gewerbetreibenden nicht zu rechtfertigen. Bezogen auf &#167; 17 Abs. 3 BauNVO sei fraglich, ob es &#252;berhaupt st&#228;dtebauliche Gr&#252;nde f&#252;r das &#220;berschreiten der Obergrenzen des &#167; 17 Abs. 1 BauNVO gebe. Wenn aber jedenfalls - wie hier - keinerlei Ma&#223;nahmen zum Erhalt gesunder Wohn- und Arbeitsverh&#228;ltnisse ergriffen w&#252;rden, sei der Tatbestand der Norm nicht erf&#252;llt.</td></tr></table>\n    <table><tr><td/></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>21&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"21\"/>Konkret wende sie sich dagegen, dass der Bebauungsplan f&#252;r den an ihr Grundst&#252;ck ansto&#223;enden, bislang eingeschossig bebauten r&#252;ckw&#228;rtigen Teil des Grundst&#252;cks ..., durchg&#228;ngig eine zweigeschossige Flachdachbebauung festsetze und dar&#252;ber hinaus auch noch ein Treppenhaus erm&#246;gliche, dessen Oberkante 544,3 m &#252;.NN. betragen d&#252;rfe. Drei Fenster im Obergeschoss des s&#252;d&#246;stlichen Anbaus zum Geb&#228;ude der Antragstellerin w&#252;rden damit vollst&#228;ndig zugebaut, w&#228;hrend drei Fenster im 1. Obergeschoss des Hauptgeb&#228;udes Licht und Luft nur noch &#252;ber einen 2,50 m schmalen Lichtschacht erhielten. Gleiches gelte f&#252;r die f&#252;nf Fenster im 2. Obergeschoss, welche sich zu etwa zwei Dritteln der Aufstockung gegen&#252;bers&#228;hen. Dabei rage vor dem n&#246;rdlichsten der Fenster auch noch der Treppenhausaufbau in die H&#246;he. Einem normal gewachsenem Menschen sei es dann nicht mehr m&#246;glich, geraden Blicks &#252;ber das Flachdach hinweg zu schauen. Er schaue - bei g&#252;nstigerem Lichteinfall - genauso vor die Wand wie die Bewohner im 1. Obergeschoss.</td></tr></table>\n    <table><tr><td/></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>22&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"22\"/>Der Verweis auf die einvernehmlich zustande gekommene eingeschossige Bebauung und deren W&#252;rdigung als &#8222;gewisser Grundstein f&#252;r eine neue bauliche Nutzung des Blockinnenbereichs&#8220; und der Zuweisung einer &#8222;vorpr&#228;genden Wirkung&#8220; sei st&#228;dtebaulicher Unsinn, weil er darauf hinauslaufe, dass jedem Geschoss die Disposition zur sp&#228;teren Aufstockung zugebilligt werde.</td></tr></table>\n    <table><tr><td/></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>23&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"23\"/>Die Ausf&#252;hrungen zum Versto&#223; gegen das R&#252;cksichtnahmegebot durch die heranr&#252;ckende Blockinnenbildung griffen in zweifacher Hinsicht zu kurz. Bauordnungsrechtliche Abstandsvorschriften erfassten eine etwaige erdr&#252;ckende Wirkung eines Nachbarbauvorhabens gerade nicht, diese sei gesondert zu pr&#252;fen. Es m&#252;sste gepr&#252;ft werden, ob sich das durch den Bebauungsplan erm&#246;glichte Vorhaben nicht f&#252;r die dadurch verbauten Fenster von Aufenthaltsr&#228;umen im 1. Obergeschoss erdr&#252;ckend auswirken k&#246;nnte. Erdr&#252;ckender als eine sich &#252;ber die gesamte Hausbreite erstreckende, fensterlose Wand in einem Abstand von 2,50 m und acht bislang freie Fenster einhause, lasse sich eine Nachbarbebauung kaum denken. Daran &#228;ndere sich auch nichts dadurch, dass die Wand nur in einer H&#246;he von 4,50 m in Erscheinung trete. Dar&#252;ber hinaus werde der Blick allein auf das R&#252;cksichtnahmegebot der planungsrechtlichen Aufgabe bei Erlass eines Bebauungsplanes von vorneherein nicht gerecht. Hier gelte es, jenseits der von der Rechtsprechung entwickelten Mindeststandards die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverh&#228;ltnisse zu beachten. Dieser Planungsgrundsatz und auch weitere gingen viel weiter als die an Zumutbarkeitsgesichtspunkten ausgerichteten Schranken eines konkreten Baugenehmigungsverfahrens.</td></tr></table>\n    <table><tr><td/></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>24&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"24\"/>Die Antragstellerin beantragt,</td></tr></table>\n    <table><tr><td/></tr></table>\n                        </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>25&#160;</td></tr></table></td><td><table style=\"margin-left:6pt\"><tr><td><rd nr=\"25\"/>den Bebauungsplan &#8222;Radgasse/Consulentengasse&#8220; 5. &#196;nderung der Stadt Biberach vom 17. Mai 2010 f&#252;r unwirksam zu erkl&#228;ren.</td></tr></table>\n                <table><tr><td/></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>26&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"26\"/>Die Antragsgegnerin beantragt,</td></tr></table>\n    <table><tr><td/></tr></table>\n                        </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>27&#160;</td></tr></table></td><td><table style=\"margin-left:6pt\"><tr><td><rd nr=\"27\"/>den Antrag abzuweisen.</td></tr></table>\n                <table><tr><td/></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>28&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"28\"/>Zur Begr&#252;ndung f&#252;hrt sie aus, dass die Antragstellerin letztlich nur mit dem Abw&#228;gungsergebnis nicht einverstanden sei. Allerdings w&#252;rden gerade einmal drei Fenster im 1. Obergeschoss wirklich zugebaut. Gerade dieser Bereich sei an den durch die Planung beg&#252;nstigten Textilh&#228;ndler vermietet. Durchgehend werde das Gewicht der Erw&#228;gung der Antragsgegnerin verkannt, wonach ein leistungsf&#228;higer Einzelhandel tragende S&#228;ule f&#252;r die Erhaltung und Steigerung der Attraktivit&#228;t der Innenstadt sei. Fehl gehe der Einwand, dass der Gemeinderat von einem nur eingeschr&#228;nkten Abwehranspruch gegen&#252;ber heranr&#252;ckender Bebauung aufgrund der bestandsgesch&#252;tzten Fenster ausgegangen sei. F&#252;r die Abw&#228;gung habe es eine Rolle gespielt, dass f&#252;r den Verkaufsraum im 1. Obergeschoss nur Glasbausteine und diese auch nur widerruflich genehmigt gewesen seien. Allein darin liege der eingeschr&#228;nkte Schutz der Fenstersituation. Keineswegs verkannt habe die Antragsgegnerin, dass es sich bei den eingeschr&#228;nkten Fenstern um solche vor Aufenthaltsr&#228;umen handele. Vielmehr sei sie f&#252;r alle R&#228;ume davon ausgegangen, dass es sich um Aufenthaltsr&#228;ume mit entsprechender Schutzw&#252;rdigkeit handele. Zu Unrecht werde die Auffassung ger&#252;gt, es bestehe keine Vorpr&#228;gung f&#252;r eine Blockinnenbildung. F&#252;r die Abw&#228;gung seien nicht - wie die Antragstellerin meine - &#8222;herk&#246;mmliche Sanierungsziele&#8220; ma&#223;geblich. Vielmehr habe der Gemeinderat eine Entscheidung unter Ber&#252;cksichtigung aller Belange einschlie&#223;lich des Ziels der Sicherung und des Ausbaus des Standorts von zentrenrelevantem Einzelhandel in der Innenstadt zur Attraktivit&#228;tssteigerung getroffen. Mit seinem Stadtentwicklungskonzept vom 08.05.2006 habe sich der Gemeinderat daf&#252;r ausgesprochen, in acht ausgesuchten Bereichen die Blockinnenbildung zugunsten gro&#223;er, zusammenh&#228;ngender Einzelhandelsfl&#228;chen zu intensivieren. Nicht nachvollziehbar sei es, wenn die Antragstellerin r&#252;ge, die Anerkennung ihrer besonderen Betroffenheit erfolge blo&#223; formelhaft. Unerkl&#228;rlich sei &#252;berdies der Vorwurf, es fehle an der Ermittlung der Betroffenheit der hinter dem Treppenaufbau liegenden Zimmer. Es sei nicht erkennbar, was hier noch ermittelt werden k&#246;nnte. Der Dachaufbau m&#252;sse die sich aus dem Standort ergebende L&#228;nge von Rettungswegen ber&#252;cksichtigen, so dass unter funktionalen Aspekten die Anordnung eines Dachaufbaus f&#252;r das Treppenhaus abw&#228;gungsfehlerfrei habe erfolgen k&#246;nnen. Die deutlich weiter gehenden Restriktionen im Vergleich zur Planvorg&#228;ngerfassung zeigten, dass die Antragsgegnerin Interessen abgewogen habe. Insbesondere durch die Anordnung der Schr&#228;ge des Treppenhausaufgangs in der Schemaskizze zeige sich, dass die Antragsgegnerin schutzw&#252;rdigen Belangen Rechnung getragen habe. Mit der Planung werde die Antragstellerin schon deswegen nicht unangemessen belastet, weil mit der bindenden Ausrichtung des Treppenhauses und der Anordnung des Pultdachs die m&#246;glichst r&#252;cksichtsvolle Gestaltung vorgenommen worden sei. Eine erdr&#252;ckende Wirkung k&#246;nne schon nicht eintreten, weil die Blockinnenbildung weit unter der Giebelh&#246;he des Geb&#228;udes der Antragstellerin liege. Hinsichtlich der Breite des Lichtschachts habe der Gemeinderat die Beeintr&#228;chtigungen der Antragstellerin erkannt, bewertet und dem Belang der Sicherung des Einzelhandelsstandorts in der Innenstadt gr&#246;&#223;eres Gewicht beigemessen. Die n&#246;rdliche Traufgasse stelle die Bel&#252;ftung von Bad, WC und Treppenhaus sicher. Auch im &#220;brigen habe die Antragsgegnerin die Belange erkannt und zugunsten der Erweiterung des Textilhauses abgewogen. Dies stelle keinen Abw&#228;gungsfehler dar. Es seien auch keine materiellen Fehler der Abw&#228;gung vorhanden. Die Vorw&#252;rfe seien unzutreffend. Eine kompromisslose Planung h&#228;tte eine gr&#246;&#223;ere Blockinnenbildung und eine vollst&#228;ndige Verbauung der Fenster der Antragstellerin zur Folge gehabt. Schlie&#223;lich liege auch kein Versto&#223; gegen &#167; 17 BauNVO vor.</td></tr></table>\n    <table><tr><td/></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>29&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"29\"/>Der Senat hat das Plangebiet sowohl von den &#246;ffentlichen Verkehrsfl&#228;chen als auch von dem Geb&#228;ude ... aus in Augenschein genommen.</td></tr></table>\n    <table><tr><td/></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>30&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"30\"/>Dem Senat liegen die einschl&#228;gigen Akten der Antragsgegnerin - einschlie&#223;lich der Baugenehmigungsakten zum Grundst&#252;ck ...- sowie die Gerichtsakten zum Verfahren 8 S 1705/07 vor. Auf deren Inhalt wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ebenso Bezug genommen wie auf die Gerichtsverfahrensakten.</td></tr></table>\n</td></tr></table>\n<h2>Entscheidungsgründe</h2>\n\n<table><tr><td>&#160;</td><td>    <table><tr><td/></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>31&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"31\"/>Der Normenkontrollantrag ist zul&#228;ssig (I.) und begr&#252;ndet (II.).</td></tr></table>\n    <table><tr><td/></tr></table>\n    <table><tr><td>I.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>32&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"32\"/>Der Antrag ist zul&#228;ssig. Er wurde form- und fristgerecht erhoben. Der Antragstellerin steht als Eigent&#252;merin eines Grundst&#252;cks im Plangebiet die notwendige Antragsbefugnis im Sinne des &#167; 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO zur Seite (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 - NVwZ 1998, 732). Der Zul&#228;ssigkeit des Antrags steht auch &#167; 47 Abs. 2a VwGO nicht entgegen, da die Antragstellerin im Rahmen der &#246;ffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs - sowohl w&#228;hrend der ersten &#246;ffentlichen Auslegung 2006 als auch w&#228;hrend der zweiten Auslegung 2010 -umfangreiche Einwendungen erhoben hat, die sie auch im Normenkontrollverfahren geltend macht.</td></tr></table>\n    <table><tr><td/></tr></table>\n    <table><tr><td>II.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>33&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"33\"/>Der Antrag ist auch begr&#252;ndet. Das Ergebnis der Abw&#228;gung erweist sich als fehlerhaft, weil das Interesse der Antragstellerin am Fortbestand der baulichen Situation bezogen auf Belichtung, Besonnung und Bel&#252;ftung ihres Geb&#228;udes &#252;ber die Fenster in der Ostfassade ihres Geb&#228;udes unverh&#228;ltnism&#228;&#223;ig hinter die &#246;ffentlichen und privaten Interessen an einer intensiveren Nutzung des &#8222;Blockinnenbereichs&#8220; zur&#252;ckgestellt wurde. Dieses rechtlich nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG schutzw&#252;rdige Interesse steht hier der erfolgten Planung, mit der die Fenster im 2. Obergeschoss zu mindestens zwei Drittel der H&#246;he sich in einem Abstand von 2,50 m einer Mauer gegen&#252;ber sehen k&#246;nnen und das nord&#246;stliche Fenster &#252;berdies von einem Treppenhaus &#252;berragt werden kann, zwingend entgegen.</td></tr></table>\n    <table><tr><td/></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>34&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"34\"/>1. Der angegriffene Bebauungsplan nimmt mit der Zulassung einer Bebauung des Grundst&#252;cks im so genannten &#8222;Blockinnenbereich&#8220; mit einer Gesamth&#246;he von 541,5 m &#252;.NN. eine Abw&#228;gung zwischen den Belangen der Antragstellerin einerseits und den &#246;ffentlichen Belangen sowie den privaten Belangen des Eigent&#252;mers des Hinterliegergrundst&#252;cks vor, deren Ergebnis sich als unvertretbar erweist. Die vorgenommene Gewichtung der Belange untereinander steht bei dem gefundenen Abw&#228;gungsergebnis au&#223;er Verh&#228;ltnis, das Ergebnis ist disproportional. Es liegt ein offensichtlicher st&#228;dtebaulicher Missgriff vor.</td></tr></table>\n    <table><tr><td/></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>35&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"35\"/>a) aa) Das Abw&#228;gungsgebot aus &#167; 1 Abs. 7 BauGB verlangt, bei der Aufstellung der Bauleitpl&#228;ne die &#246;ffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuw&#228;gen. Das Gebot gerechter Abw&#228;gung ist verletzt, wenn eine (sachgerechte) Abw&#228;gung &#252;berhaupt nicht stattfindet oder wenn in die Abw&#228;gung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung ber&#252;hrten privaten und &#246;ffentlichen Belange in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange au&#223;er Verh&#228;ltnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abw&#228;gungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen f&#252;r die Bevorzugung des einen und damit notwendig f&#252;r die Zur&#252;ckstellung des anderen entscheidet (vgl. grundlegend BVerwG, Urteile vom 12.12.1969 - 4 C 105.66 - BVerwGE 34, 301 (309) und vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 - BVerwGE 45, 309). F&#252;r die Abw&#228;gung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung &#252;ber den Bebauungsplan ma&#223;gebend (&#167; 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Das Ergebnis der planerischen Abw&#228;gung ist allein dann zu beanstanden, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abw&#228;gung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis f&#252;hren k&#246;nnte, weil andernfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung ber&#252;hrten Belangen in einer Weise vorgenommen w&#252;rde, der zur ihrer objektiven Gewichtigkeit au&#223;er Verh&#228;ltnis steht und deshalb die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit &#252;berschritten sind (BVerwG, Urteil vom 22.09.2010 - 4 CN 2.10 - BVerwGE 138, 12 Rn. 22).</td></tr></table>\n    <table><tr><td/></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>36&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"36\"/>bb) Gemessen hieran erweist sich das gefundene Abw&#228;gungsergebnis als fehlerhaft, weil der vom Gemeinderat gefundene Ausgleich zwischen den in Rede stehenden Belangen au&#223;er Verh&#228;ltnis zu deren objektiver Gewichtigkeit steht.</td></tr></table>\n    <table><tr><td/></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>37&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"37\"/>(1) Die Antragstellerin als Eigent&#252;merin des Grundst&#252;cks ... ist von ihm in einer dem Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeitsgebot nicht mehr gerecht werdenden Weise betroffen. Im Falle der Realisierung der Planung w&#252;rde die Wohnung im 2. Obergeschoss wesentlich entwertet, ohne dass auf der anderen Seite &#246;ffentliche und private Belange die Planung in einem solchen Ma&#223;e als notwendig erscheinen lassen, die eine solche Entwertung rechtfertigen k&#246;nnten. Die Realisierung des Bebauungsplans f&#252;hrte nahe an einen st&#228;dtebaulichen Missstand im Sinne des &#167; 136 Abs. 2 Satz 2 BauGB heran. Insbesondere ergibt sich aus der Beachtung abstandsfl&#228;chenrechtlicher Mindestanforderungen im Bebauungsplanverfahren n&#228;mlich noch nicht, dass sich eine darauf zur&#252;ckziehende Abw&#228;gung im Ergebnis als verh&#228;ltnism&#228;&#223;ig darstellt, weil f&#252;r die gerechte Abw&#228;gung auch das Bestandsinteresse bereits vorhandener Bebauung in den Blick zu nehmen ist, wenn die Belichtung, Besonnung oder Bel&#252;ftung der Bestandsbebauung durch die Realisierung der neu hinzutretenden Bauleitplanung nicht nur unerheblich beeintr&#228;chtigt w&#252;rden. Die Beachtung der bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen ist f&#252;r eine rechtm&#228;&#223;ige Planung notwendig, aber nicht zwingend hinreichend.</td></tr></table>\n    <table><tr><td/></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>38&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"38\"/>(2) Die angegriffene Planung entwertet im Fall ihrer Verwirklichung die genehmigte Wohnnutzung im 2. Obergeschoss im Geb&#228;ude ... wesentlich. Denn mit der M&#246;glichkeit der Erh&#246;hung der Bebauung des Blockinnenbereichs auf bis zu 541,50 m wird der sich im 2. Obergeschoss des Geb&#228;udes der Antragstellerin befindlichen Wohnung in ihrem nach hinten ausgerichteten Bereich - K&#252;che und Wohn-/Ess-/Aufenthaltszimmer - ein Gro&#223;teil der Belichtungsm&#246;glichkeit genommen. Dass ein Lichthof mit einer Breite von 2,50 m nicht geeignet ist, einen ad&#228;quaten Ersatz zu bieten, liegt auf der Hand. Dieser f&#252;hrt bei Sonneneinstrahlung allein zu einem erheblichen Schattenwurf auf die Fenster und damit zu einer erheblichen Verdunkelung der nach Osten orientierten R&#228;ume. Erschwerend f&#252;r die zuk&#252;nftige Situation des Grundst&#252;cks der Antragstellerin kommt hinzu, dass vor dem nord&#246;stlichen K&#252;chenfenster an der Grundst&#252;cksgrenze im Wege einer Ausnahme (&#167; 31 Abs. 1 BauGB) eine um fast drei Meter h&#246;here Bebauung zugelassen werden kann - und nach den Vorstellungen des Gemeinderats zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses auch werden soll. An der weitgehend fehlenden Belichtungsm&#246;glichkeit &#228;ndert sich auch durch die s&#252;dwestlich anschlie&#223;ende Terrasse nichts Wesentliches. Denn zum einen vermag diese die Belichtung der an der Grundst&#252;cksgrenze zum Grundst&#252;ck Flst. Nr. ... liegenden K&#252;che nur dann zu verbessern, wenn die T&#252;re zum Wohnzimmer ge&#246;ffnet bleibt. Zum anderen ist zu ber&#252;cksichtigen, dass sich an die Terrasse zum Blockinneren bei Realisierung des Bebauungsplans ein Teil des Obergeschosses des Blockinnenbereichs mit einer H&#246;he von 1,50 m anschlie&#223;en und die Belichtung auch hier relativieren wird. Die beiden nord&#246;stlichsten Fenster im 1. Obergeschoss w&#252;rden sich durch die Realisierung der Planung sogar vollst&#228;ndig einer Wand in einem Abstand von 2,50 m gegen&#252;bersehen und damit mit ihrer Unterkante am Fu&#223;e eines Lichtschachts von mehr als vier Metern Tiefe angesiedelt sein. Der Senat hat sich auf der Grundlage des Augenscheins davon &#252;berzeugt, dass ein derartiges Einmauern des Grundst&#252;cks ... im 1. und 2. Obergeschoss vor dem Hintergrund der zum Zeitpunkt der Planung rechtlich zul&#228;ssigen und auch genehmigten Nutzung dazu f&#252;hren m&#252;sste, dass - jedenfalls ohne erhebliche Umbauma&#223;nahmen - eine hochwertige innenst&#228;dtische Wohnnutzung in dem historischen Altbaugeb&#228;ude der Antragstellerin nicht mehr m&#246;glich w&#228;re. Es k&#246;nnte sein, dass noch eine minderwertige Wohnnutzung m&#246;glich und rechtlich zul&#228;ssig bliebe, was im Hinblick auf die von der Antragsgegnerin nicht ermittelte Bel&#252;ftungs- und Belichtungsm&#246;glichkeit und die damit zusammenh&#228;ngende Frage der (noch) gesunden Wohnverh&#228;ltnisse andererseits auch nicht v&#246;llig auf der Hand liegt. Jedoch muss die Antragstellerin eine solche Zur&#252;ckstellung ihrer Interessen durch das vom Gemeinderat gefundene Abw&#228;gungsergebnis im konkreten Fall nicht hinnehmen. Denn allein der Umstand, dass bauordnungsrechtlich eine K&#252;che unter gewissen Bedingungen auch fensterlos ausgef&#252;hrt werden darf (vgl. &#167; 35 Abs. 2 Satz 2 LBO), f&#252;hrt nach den oben aufgezeigten Grunds&#228;tzen nicht dazu, dass die weitgehende Verdunkelung einer mit Fenstern genehmigten Nutzung verh&#228;ltnism&#228;&#223;ig w&#228;re.</td></tr></table>\n    <table><tr><td/></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>39&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"39\"/>(3) Die Erw&#228;gung der Antragsgegnerin, dass aufgrund der Anlehnung des Gemeinderats an die bauordnungsrechtlichen Mindestma&#223;e unter Ber&#252;cksichtigung der historisch bedingten, besonders beengten Verh&#228;ltnisse ein gerechter Interessenausgleich vorgenommen worden sei, vermag nicht zu verfangen. Zwar trifft es zu, dass nach &#167; 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 LBO die Tiefe der Abstandsfl&#228;chen 2,5 m nicht unterschreiten darf und somit die Wahrung eines Abstands von 2,5 m ein beachtliches und starkes Indiz daf&#252;r ist, dass mit dieser Abstandsfl&#228;che im Regelfall Gesichtspunkte der Bel&#252;ftung, Belichtung und Besonnung hinreichend beachtet sind. Deshalb ist nach st&#228;ndiger Rechtsprechung dem Gebot der R&#252;cksichtnahme im Hinblick auf die Gew&#228;hrleistung einer ausreichenden Belichtung, Bel&#252;ftung und Besonnung regelm&#228;&#223;ig Gen&#252;ge getan, wenn die nachbarsch&#252;tzenden Tiefen der Abstandsfl&#228;che beachtet werden (vgl. BVerwG, Beschl&#252;sse vom 22.11.1984 - 4 B 244.84 - NVwZ 1985, 663 und vom 06.12.1996 - 4 B 215.96 - NVwZ-RR 1997, 516; VGH Baden-W&#252;rttemberg, Beschluss vom 26.11.1993 - 3 S 2606/93 - juris), wobei diese nach &#167; 6 Abs. 3 LBO unter einschr&#228;nkenden Voraussetzungen auch unterschritten werden d&#252;rfen, insbesondere dann, wenn nachbarliche Belange nicht erheblich beeintr&#228;chtigt werden und Beleuchtung mit Tageslicht sowie Bel&#252;ftung in ausreichendem Ma&#223;e gew&#228;hrleistet bleiben sowie Gr&#252;nde des Brandschutzes nicht entgegenstehen (vgl. dazu etwa Senatsbeschluss vom 14.01.2010 - 8 S 1977/09 - NVwZ-RR 2010, 387). Jedoch ist dabei immer zu ber&#252;cksichtigen, dass das R&#252;cksichtnahmegebot auch verletzt sein kann, wenn die landesrechtlichen Abstandsfl&#228;chenvorschriften eingehalten sind, falls das Vorhaben trotzdem zu unzumutbaren Beeintr&#228;chtigungen des Nachbarn f&#252;hrt und deswegen r&#252;cksichtslos ist (BVerwG, Beschluss vom 11.01.1999 - 4 B 128.98 - DVBl. 1999, 786), weshalb der Schluss von der Einhaltung von Abstandsfl&#228;chentiefen auf eine ausreichende Belichtung, Bel&#252;ftung und Besonnung eben allein regelhaft und nicht zwingend ist.</td></tr></table>\n    <table><tr><td/></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>40&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"40\"/>F&#252;r die Anwendung des genannten Regelschlusses ist es weiter erforderlich, dass der gesetzliche Normalfall auch tats&#228;chlich vorliegt. Daran fehlt es bei der hier angegriffenen Planung. Die Konzeption der Abstandsfl&#228;chen in der Landesbauordnung geht regelhaft davon aus, dass auf zwei angrenzenden Grundst&#252;cken jeweils eine Mindesttiefe der Abstandsfl&#228;chen von 2,5 m eingehalten wird, so dass in diesem Regelfall ein Abstand von 5 m zwischen den Au&#223;enw&#228;nden von Geb&#228;uden liegt. Zwar kann das Geb&#228;ude der Antragstellerin, das zul&#228;ssigerweise auf der Grundst&#252;cksgrenze errichtet ist, bauordnungsrechtlich dennoch keinen Abstand von 5 m zum n&#228;chsten Geb&#228;ude verlangen, da auf dem Grundst&#252;ck der Antragstellerin keine Abstandsfl&#228;chen erforderlich sind, vgl. &#167; 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBO. Darauf kommt es jedoch bei der Frage, wann die Regelvermutung der Beachtung des R&#252;cksichtnahmegebots aufgrund der Einhaltung von Abstandsfl&#228;chentiefen greift, nicht an. Jedenfalls dann, wenn - wie hier - mit der Bauleitplanung ein Zustand herbeigef&#252;hrt wird, der auch auf der dritten Grundst&#252;cksseite dazu f&#252;hrt, dass das gesetzliche Regelmodell des &#167; 5 LBO von einem Abstand von 5 Metern (zwei Mal 2,5 Meter) zwischen Geb&#228;uden nicht mehr eingehalten wird, ist die genannte Regelvermutung hinsichtlich gewahrter Belichtung, Besonnung und Bel&#252;ftung nicht mehr anwendbar und kann aus der Beachtung abstandsfl&#228;chenrechtlicher Mindestanforderungen nicht ohne Weiteres auf eine hinreichende Beachtung dieser Belange geschlossen werden. Aus dem Abstand von 2,5 m zu dem Geb&#228;ude der Antragstellerin l&#228;sst sich daher nicht auf die gebotene Beachtung ihrer Belange schlie&#223;en.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>41&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"41\"/>(4) Entgegen der Annahme in der Vorlage f&#252;r den Gemeinderat der Antragsgegnerin sind die Fenster und die mit ihnen erm&#246;glichte gehobene Wohnnutzung auch nicht rechtlich vermindert schutzw&#252;rdig. So bezieht sich die als Bedingung bezeichnete Nebenbestimmung zur Baugenehmigung vom 02.06.1958/ 28.10.1963 allein auf die Fenster des derzeit an das Textilhaus vermieteten Teil des Geb&#228;udes, nicht aber auf die weiteren Fenster des Geb&#228;udes ... im 1. und 2. Obergeschoss. Der Umstand, dass die Ostfassade des Geb&#228;udes der Antragstellerin aufgrund der Bestimmungen des &#167; 27 Abs. 4 LBO, &#167; 7 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 8 Satz 1 LBOAVO nach aktuellem Bauordnungsrecht als Brandmauer ohne (Fenster-)&#246;ffnungen zu gestalten w&#228;re und die dort vorhandenen Fenster daher heute nicht mehr genehmigungsf&#228;hig w&#228;ren, ist angesichts der bestandskr&#228;ftigen Baugenehmigung f&#252;r diese Fenster f&#252;r deren Schutzw&#252;rdigkeit nicht relevant. Ebenso wenig kommt es diesbez&#252;glich darauf an, ob die Baugenehmigungsbeh&#246;rde die Schlie&#223;ung der Fenster nach &#167; 58 Abs. 6 Satz 1 LBO anordnen k&#246;nnte, denn - und nur darauf kommt es hier an -eine solche Anordnung ist nicht ergangen.</td></tr></table>\n    <table><tr><td/></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>42&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"42\"/>(5) Eine verminderte Schutzw&#252;rdigkeit der Fenster im Geb&#228;ude der Antragstellerin folgt auch nicht aus einer von der Antragstellerin angenommenen Vorpr&#228;gung f&#252;r eine Erweiterung des vollst&#228;ndig &#252;berbauten Blockinnenbereichs durch ein 1. Obergeschoss, denn eine solche rechtlich beachtliche Vorpr&#228;gung besteht tats&#228;chlich nicht.</td></tr></table>\n    <table><tr><td/></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>43&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"43\"/>Es d&#252;rfte zwar zutreffen, dass derjenige, der in die grenznahe Au&#223;enwand seines Hauses Fenster einsetzt, um die bauliche Nutzbarkeit seines Hauses zu verbessern, es nicht erwarten darf, dass der Nachbar deshalb ausschlie&#223;lich in seinem Interesse von der Ausnutzung seines Grundst&#252;cks im sonst &#252;blichen, zul&#228;ssigen Ma&#223; absieht (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.02.2000 - 7 B 178/00 - BauR 2001, 77). Bei einer geschlossenen Bebauung kommt gewiss hinzu, dass ein Grenzbau grunds&#228;tzlich mit der M&#246;glichkeit der Erh&#246;hung eines angrenzenden Geb&#228;udes belastet sein kann, wenn dies bauplanungsrechtlich zul&#228;ssig ist und - abh&#228;ngig von den Umst&#228;nden des Einzelfalls, insbesondere von der Betroffenheit der konkreten R&#228;ume - die Schutzw&#252;rdigkeit der vorhandenen Fenster erheblich reduziert sein kann (vgl. VGH Baden-W&#252;rttemberg, Beschluss vom 14.06.1999 - 3 S 1357/99 - VBlBW 2000, 116). Jedoch ist auf der Grundlage des Bebauungsplans &#8222;Radgasse/Consulentengasse&#8220; - 4. &#196;nderung - der Antragstellerin eine solche bauplanungsrechtliche Zul&#228;ssigkeit der Erh&#246;hung der Bebauung des Blockinnenbereichs bis auf die H&#246;he der Fenster im 2. Obergeschoss nicht gegeben gewesen. Denn danach war mit der Festsetzung eines Vollgeschosses f&#252;r den Blockinnenbereich bei einer Geschossfl&#228;chenzahl von 2,1 trotz der Festsetzung geschlossener Bauweise (&#167; 22 Abs. 3 BauNVO 1977) eine solche Zul&#228;ssigkeit der Grenzbebauung oberhalb der Fenster des 1. Obergeschosses des Geb&#228;udes der Antragstellerin bislang nicht zul&#228;ssig. Denn die Festsetzung geschlossener Bauweise f&#252;hrt nach &#167; 22 Abs. 3 BauNVO 1977 nur dann zur Errichtung der Geb&#228;ude ohne seitlichen Grenzabstand, wenn die vorhandene Bebauung keine Abweichung hiervon erfordert. Angesichts der - oben dargestellten, zentralen -Bedeutung der sp&#228;testens 1870 genehmigten Fenster in der Ostfassade f&#252;r die Wohnnutzung des Geb&#228;udes der Antragstellerin erfordert aber die vorhandene Bebauung jedenfalls auf der H&#246;he des 2. Obergeschosses die Einhaltung eines Grenzabstands, eine Vorpr&#228;gung f&#252;r eine erh&#246;hte Bebauung des Blockinnenbereichs ist gerade nicht festzustellen.</td></tr></table>\n    <table><tr><td/></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>44&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"44\"/>(6) Die Abw&#228;gung zulasten des Grundst&#252;cks der Antragstellerin wird auch nicht durch &#252;berragende Allgemeinwohlbelange, die f&#252;r die Erm&#246;glichung der erh&#246;hten Ausnutzbarkeit des Blockinnenbereichs streiten w&#252;rden, getragen. Daher kann offen bleiben, ob solche Belange denkbar sind, die das konkrete Abw&#228;gungsergebnis rechtfertigen k&#246;nnten.</td></tr></table>\n    <table><tr><td/></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>45&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"45\"/>Insbesondere vermag das von der Antragsgegnerin wiederholt zur Rechtfertigung der Planung herangezogene Stadtentwicklungskonzept - Fortschreibung 2005/2006 - das Zur&#252;ckstellen der Interessen der Antragstellerin gegen&#252;ber den Interessen an der Erweiterung m&#246;glicher Fl&#228;chen f&#252;r den Einzelhandel bezogen auf das Textilhaus ... schon deswegen nicht zu rechtfertigen, weil dieses die Schaffung von Mindestverkaufsfl&#228;chen von mehr als 500 m<sup>2</sup> in den so genannten 1a-Verkaufslagen als Ziel ansieht (S. 37 und S. 42 des Konzepts), das Textilhaus selbst aber bereits ohne Erweiterungsm&#246;glichkeiten eine erheblich gr&#246;&#223;ere Verkaufsfl&#228;che zur Verf&#252;gung hat. Dar&#252;ber hinaus stellt der angegriffene Bebauungsplan mit der Festsetzung eines Kerngebiets auch nicht sicher, dass die Fl&#228;chen f&#252;r den Einzelhandel genutzt werden. Im &#220;brigen hat die Antragsgegnerin keine Ermittlungen dazu angestellt, ob die in den Blick genommene Erweiterung des Textilhauses f&#252;r die Sicherung des Standorts in der Innenstadt und damit f&#252;r die Erhaltung einer attraktiven Innenstadt wahrscheinlich notwendig sein d&#252;rfte. Daf&#252;r, dass dies der Fall sein k&#246;nnte, ist auch sonst nichts ersichtlich. Dies w&#228;re angesichts der erheblichen Beeintr&#228;chtigungen des Grundst&#252;cks der Antragstellerin mindestens erforderlich.</td></tr></table>\n    <table><tr><td/></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>46&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"46\"/>(7) Die erhebliche Zur&#252;ckstellung der Belange der Antragstellerin gerade im Bereich der Festsetzung zur (m&#246;glichen) H&#246;he des Treppenhauses an der nord&#246;stlichen Grundst&#252;cksgrenze ist dar&#252;ber hinaus auch deswegen nicht verh&#228;ltnism&#228;&#223;ig, weil mit ihr die Wohnnutzung des Geb&#228;udes ... zugunsten einer attraktiven (zuk&#252;nftigen) Wohnnutzung im Geb&#228;ude ... &#8230; beeintr&#228;chtigt wird.</td></tr></table>\n    <table><tr><td/></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>47&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"47\"/>(a) Mit dem angegriffenen Bebauungsplan soll ausweislich seiner Begr&#252;ndung die bisherige Nutzungsmischung zwischen Einzelhandel, Dienstleistung und Wohnen im Kerngebiet erhalten werden. Der Bebauungsplan setzt deshalb die Wohnnutzung im Kerngebiet als allgemein zul&#228;ssig und damit den anderen Nutzungsarten aus &#167; 7 Abs. 2 BauNVO - mit Ausnahme der wiederum ausgeschlossenen Tankstellen im Sinne des &#167; 7 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO - gleichwertig fest. Ausweislich der Sitzungsvorlage f&#252;r den Gemeinderat geht dieser davon aus, dass das Treppenhaus auch deshalb ben&#246;tig werde, um weitere, zuk&#252;nftig geplante Wohnungen zentral zu erschlie&#223;en. Damit f&#252;hrt das Planungsergebnis zur Aufwertung - oder Erm&#246;glichung - von zuk&#252;nftiger, privater Wohnnutzung zu Lasten bereits bestehenden Wohnraums, der in seiner Qualit&#228;t drastische Einbu&#223;en erf&#228;hrt. Eine Rechtfertigung ist daf&#252;r im konkreten Fall nicht vorhanden und &#252;berdies auch abstrakt kaum vorstellbar. F&#252;r die Bejahung der Unverh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeit der Festsetzung aus diesem Grunde kommt es nicht darauf an, ob die Entscheidung, Wohnungen insgesamt im Kerngebiet f&#252;r allgemein zul&#228;ssig zu erkl&#228;ren, von &#167; 1 Abs. 6 Nr. 2 BauNVO getragen werden kann oder ob die Umwandlung der ausnahmsweise zul&#228;ssigen Wohnnutzung (&#167; 7 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO) in eine allgemein zul&#228;ssige Nutzungsart nicht der Zweckbestimmung des Kerngebiets widerspricht (so: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.12.1993 - 11a D 24/92.NE - GewArch 1994, 257) oder ob &#167; 7 Abs. 4 BauNVO als Spezialregelung der Anwendung von &#167; 1 Abs. 6 Satz 2 BauNVO auf &#167; 7 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO entgegensteht (so: S&#246;fker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: Juni 2009, &#167; 1 BauNVO Rn. 83). Denn wenn die Festsetzung zur Zul&#228;ssigkeit von Wohnungen im festgesetzten Kerngebiet rechtswidrig sein sollte - und somit nicht f&#252;r die Unverh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeit des Abw&#228;gungsergebnisses streitete - f&#252;hrte dies zur Unwirksamkeit des gesamten Plans.</td></tr></table>\n    <table><tr><td/></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>48&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"48\"/>(b) Weiter erweist sich die Abw&#228;gung gerade im Hinblick auf die m&#246;gliche maximale H&#246;he eines Treppenhauses an dem gew&#228;hlten Standort deshalb als im Ergebnis unverh&#228;ltnism&#228;&#223;ig, weil mit der Standortwahl zur Verhinderung der - angeblichen - Zerteilung des Verkaufsraums des Textileinzelh&#228;ndlers und zur Beibehaltung der derzeitigen Anzahl von Schaufenstern hochwertiger Wohnraum in seiner Qualit&#228;t weiter entwertet wird. Diese einseitig das Grundst&#252;ck der Antragstellerin belastende Planung steht au&#223;er Verh&#228;ltnis zu den in den Blick genommenen Zielen. Die Wahl des Standorts f&#252;r ein m&#246;gliches &#252;ber das 1. Obergeschoss hinaus gehendes Treppenhaus zugunsten eines Privaten und erheblich zulasten einer anderen Privaten l&#228;sst sich vor Art. 14 Abs. 1 GG nicht damit rechtfertigen, dass bei einer anderen Standortwahl der von der Treppe profitierende Private weniger g&#252;nstig gestellt w&#228;re.</td></tr></table>\n    <table><tr><td/></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>49&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"49\"/>2. a) Offen bleiben kann, ob der Bebauungsplan gegen &#167; 17 BauNVO verst&#246;&#223;t und auch deshalb unwirksam ist. F&#252;r den Bereich des so genannten Blockinnenbereichs ist eine &#220;berschreitung der Geschossfl&#228;chenzahl von 3,0 - die auch ohne eine konkrete Festsetzung Geltung als Obergrenze beansprucht, &#167; 17 Abs. 1 BauNVO - deshalb denkbar, weil der Bebauungsplan keinen Tiefpunkt f&#252;r das Erdgeschoss festsetzt. Ob st&#228;dtebauliche Gr&#252;nde eine &#220;berschreitung hier erfordern, ist - anders als hinsichtlich der Bestandsbebauung -allerdings zweifelhaft. Ebenso bedarf es keiner Entscheidung, ob &#167; 7 Abs. 4 Satz 1 BauNVO hinreichend beachtet wurde, der in Nr. 1 die Festsetzung erm&#246;glicht, dass oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur Wohnungen zul&#228;ssig sind und in Nr. 2 die Festsetzung der Verwendung eines bestimmten Anteil der zul&#228;ssigen oder tats&#228;chlichen Geschossfl&#228;che f&#252;r Wohnungen erm&#246;glicht. Die Festsetzung im Bebauungsplan bezieht sich hingegen allein auf die Geschossfl&#228;che in Dachgeschossen, eine solche Einschr&#228;nkung kennt der Wortlaut des &#167; 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO nicht. Weiter ist es nicht erheblich, welche Bedeutung der - unma&#223;st&#228;blichen - &#8222;Schemaskizze&#8220; des Treppenhauses im Textteil des Bebauungsplans zukommt, ob die Festsetzung einer Ausnahme im Sinne von &#167; 31 Abs. 1 BauGB rechtlich zul&#228;ssig ist, wenn das Planungskonzept des Gemeinderats und seine Abw&#228;gung gerade darauf beruhen, dass von der Ausnahmebestimmung in vollem Umfang Gebrauch gemacht wird und welche rechtlichen Konsequenzen ein m&#246;glicher Fehler f&#252;r den Bebauungsplan h&#228;tte.</td></tr></table>\n    <table><tr><td/></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>50&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"50\"/>b) Schlie&#223;lich kann offen bleiben, ob die von der Antragstellerin geltend gemachten Fehler im Abw&#228;gungsvorgang vorliegen und ob sie gegebenenfalls f&#252;r sich allein bereits das Ergebnis der Unwirksamkeit des Bebauungsplans rechtfertigen k&#246;nnten. Der Senat weist insoweit allerdings darauf hin, dass das Fehlen von Ermittlungen zu den Auswirkungen des Lichthofs auf die Bel&#252;ftungsm&#246;glichkeiten der betroffenen R&#228;ume rechtlich durchaus bedenklich sein k&#246;nnte.</td></tr></table>\n    <table><tr><td/></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>51&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"51\"/>3. Der oben bezeichnete Fehler im Abw&#228;gungsergebnis f&#252;hrt zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans, weil gerade die &#196;nderung der Festsetzungen hinsichtlich des &#8222;Blockinnenbereichs&#8220; Anlass der Planung gewesen sind und eine Teilwirksamkeit der weiteren Festsetzungen erkennbar nicht dem mutma&#223;lichen Willen des Plangebers entspricht.</td></tr></table>\n    <table><tr><td/></tr></table>\n    <table><tr><td>III.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>52&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"52\"/>Die Kostenentscheidung beruht auf &#167; 154 Abs. 1 VwGO.</td></tr></table>\n    <table><tr><td/></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>53&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"53\"/>Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gr&#252;nde des &#167; 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>54&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"54\"/><strong>Beschluss vom 28. Mai 2013</strong></td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>55&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"55\"/>Der Streitwert f&#252;r das Verfahren wird gem&#228;&#223; &#167; 52 Abs. 1 GKG endg&#252;ltig auf 15.000,--EUR festgesetzt.</td></tr></table>\n    <table><tr><td/></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>56&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"56\"/>Der Beschluss ist unanfechtbar.</td></tr></table>\n</td></tr></table>\n<h2>Gründe</h2>\n\n<table><tr><td>&#160;</td><td>    <table><tr><td/></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>31&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"31\"/>Der Normenkontrollantrag ist zul&#228;ssig (I.) und begr&#252;ndet (II.).</td></tr></table>\n    <table><tr><td/></tr></table>\n    <table><tr><td>I.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>32&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"32\"/>Der Antrag ist zul&#228;ssig. Er wurde form- und fristgerecht erhoben. Der Antragstellerin steht als Eigent&#252;merin eines Grundst&#252;cks im Plangebiet die notwendige Antragsbefugnis im Sinne des &#167; 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO zur Seite (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 - NVwZ 1998, 732). Der Zul&#228;ssigkeit des Antrags steht auch &#167; 47 Abs. 2a VwGO nicht entgegen, da die Antragstellerin im Rahmen der &#246;ffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs - sowohl w&#228;hrend der ersten &#246;ffentlichen Auslegung 2006 als auch w&#228;hrend der zweiten Auslegung 2010 -umfangreiche Einwendungen erhoben hat, die sie auch im Normenkontrollverfahren geltend macht.</td></tr></table>\n    <table><tr><td/></tr></table>\n    <table><tr><td>II.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>33&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"33\"/>Der Antrag ist auch begr&#252;ndet. Das Ergebnis der Abw&#228;gung erweist sich als fehlerhaft, weil das Interesse der Antragstellerin am Fortbestand der baulichen Situation bezogen auf Belichtung, Besonnung und Bel&#252;ftung ihres Geb&#228;udes &#252;ber die Fenster in der Ostfassade ihres Geb&#228;udes unverh&#228;ltnism&#228;&#223;ig hinter die &#246;ffentlichen und privaten Interessen an einer intensiveren Nutzung des &#8222;Blockinnenbereichs&#8220; zur&#252;ckgestellt wurde. Dieses rechtlich nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG schutzw&#252;rdige Interesse steht hier der erfolgten Planung, mit der die Fenster im 2. Obergeschoss zu mindestens zwei Drittel der H&#246;he sich in einem Abstand von 2,50 m einer Mauer gegen&#252;ber sehen k&#246;nnen und das nord&#246;stliche Fenster &#252;berdies von einem Treppenhaus &#252;berragt werden kann, zwingend entgegen.</td></tr></table>\n    <table><tr><td/></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>34&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"34\"/>1. Der angegriffene Bebauungsplan nimmt mit der Zulassung einer Bebauung des Grundst&#252;cks im so genannten &#8222;Blockinnenbereich&#8220; mit einer Gesamth&#246;he von 541,5 m &#252;.NN. eine Abw&#228;gung zwischen den Belangen der Antragstellerin einerseits und den &#246;ffentlichen Belangen sowie den privaten Belangen des Eigent&#252;mers des Hinterliegergrundst&#252;cks vor, deren Ergebnis sich als unvertretbar erweist. Die vorgenommene Gewichtung der Belange untereinander steht bei dem gefundenen Abw&#228;gungsergebnis au&#223;er Verh&#228;ltnis, das Ergebnis ist disproportional. Es liegt ein offensichtlicher st&#228;dtebaulicher Missgriff vor.</td></tr></table>\n    <table><tr><td/></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>35&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"35\"/>a) aa) Das Abw&#228;gungsgebot aus &#167; 1 Abs. 7 BauGB verlangt, bei der Aufstellung der Bauleitpl&#228;ne die &#246;ffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuw&#228;gen. Das Gebot gerechter Abw&#228;gung ist verletzt, wenn eine (sachgerechte) Abw&#228;gung &#252;berhaupt nicht stattfindet oder wenn in die Abw&#228;gung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung ber&#252;hrten privaten und &#246;ffentlichen Belange in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange au&#223;er Verh&#228;ltnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abw&#228;gungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen f&#252;r die Bevorzugung des einen und damit notwendig f&#252;r die Zur&#252;ckstellung des anderen entscheidet (vgl. grundlegend BVerwG, Urteile vom 12.12.1969 - 4 C 105.66 - BVerwGE 34, 301 (309) und vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 - BVerwGE 45, 309). F&#252;r die Abw&#228;gung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung &#252;ber den Bebauungsplan ma&#223;gebend (&#167; 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Das Ergebnis der planerischen Abw&#228;gung ist allein dann zu beanstanden, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abw&#228;gung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis f&#252;hren k&#246;nnte, weil andernfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung ber&#252;hrten Belangen in einer Weise vorgenommen w&#252;rde, der zur ihrer objektiven Gewichtigkeit au&#223;er Verh&#228;ltnis steht und deshalb die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit &#252;berschritten sind (BVerwG, Urteil vom 22.09.2010 - 4 CN 2.10 - BVerwGE 138, 12 Rn. 22).</td></tr></table>\n    <table><tr><td/></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>36&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"36\"/>bb) Gemessen hieran erweist sich das gefundene Abw&#228;gungsergebnis als fehlerhaft, weil der vom Gemeinderat gefundene Ausgleich zwischen den in Rede stehenden Belangen au&#223;er Verh&#228;ltnis zu deren objektiver Gewichtigkeit steht.</td></tr></table>\n    <table><tr><td/></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>37&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"37\"/>(1) Die Antragstellerin als Eigent&#252;merin des Grundst&#252;cks ... ist von ihm in einer dem Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeitsgebot nicht mehr gerecht werdenden Weise betroffen. Im Falle der Realisierung der Planung w&#252;rde die Wohnung im 2. Obergeschoss wesentlich entwertet, ohne dass auf der anderen Seite &#246;ffentliche und private Belange die Planung in einem solchen Ma&#223;e als notwendig erscheinen lassen, die eine solche Entwertung rechtfertigen k&#246;nnten. Die Realisierung des Bebauungsplans f&#252;hrte nahe an einen st&#228;dtebaulichen Missstand im Sinne des &#167; 136 Abs. 2 Satz 2 BauGB heran. Insbesondere ergibt sich aus der Beachtung abstandsfl&#228;chenrechtlicher Mindestanforderungen im Bebauungsplanverfahren n&#228;mlich noch nicht, dass sich eine darauf zur&#252;ckziehende Abw&#228;gung im Ergebnis als verh&#228;ltnism&#228;&#223;ig darstellt, weil f&#252;r die gerechte Abw&#228;gung auch das Bestandsinteresse bereits vorhandener Bebauung in den Blick zu nehmen ist, wenn die Belichtung, Besonnung oder Bel&#252;ftung der Bestandsbebauung durch die Realisierung der neu hinzutretenden Bauleitplanung nicht nur unerheblich beeintr&#228;chtigt w&#252;rden. Die Beachtung der bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen ist f&#252;r eine rechtm&#228;&#223;ige Planung notwendig, aber nicht zwingend hinreichend.</td></tr></table>\n    <table><tr><td/></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>38&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"38\"/>(2) Die angegriffene Planung entwertet im Fall ihrer Verwirklichung die genehmigte Wohnnutzung im 2. Obergeschoss im Geb&#228;ude ... wesentlich. Denn mit der M&#246;glichkeit der Erh&#246;hung der Bebauung des Blockinnenbereichs auf bis zu 541,50 m wird der sich im 2. Obergeschoss des Geb&#228;udes der Antragstellerin befindlichen Wohnung in ihrem nach hinten ausgerichteten Bereich - K&#252;che und Wohn-/Ess-/Aufenthaltszimmer - ein Gro&#223;teil der Belichtungsm&#246;glichkeit genommen. Dass ein Lichthof mit einer Breite von 2,50 m nicht geeignet ist, einen ad&#228;quaten Ersatz zu bieten, liegt auf der Hand. Dieser f&#252;hrt bei Sonneneinstrahlung allein zu einem erheblichen Schattenwurf auf die Fenster und damit zu einer erheblichen Verdunkelung der nach Osten orientierten R&#228;ume. Erschwerend f&#252;r die zuk&#252;nftige Situation des Grundst&#252;cks der Antragstellerin kommt hinzu, dass vor dem nord&#246;stlichen K&#252;chenfenster an der Grundst&#252;cksgrenze im Wege einer Ausnahme (&#167; 31 Abs. 1 BauGB) eine um fast drei Meter h&#246;here Bebauung zugelassen werden kann - und nach den Vorstellungen des Gemeinderats zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses auch werden soll. An der weitgehend fehlenden Belichtungsm&#246;glichkeit &#228;ndert sich auch durch die s&#252;dwestlich anschlie&#223;ende Terrasse nichts Wesentliches. Denn zum einen vermag diese die Belichtung der an der Grundst&#252;cksgrenze zum Grundst&#252;ck Flst. Nr. ... liegenden K&#252;che nur dann zu verbessern, wenn die T&#252;re zum Wohnzimmer ge&#246;ffnet bleibt. Zum anderen ist zu ber&#252;cksichtigen, dass sich an die Terrasse zum Blockinneren bei Realisierung des Bebauungsplans ein Teil des Obergeschosses des Blockinnenbereichs mit einer H&#246;he von 1,50 m anschlie&#223;en und die Belichtung auch hier relativieren wird. Die beiden nord&#246;stlichsten Fenster im 1. Obergeschoss w&#252;rden sich durch die Realisierung der Planung sogar vollst&#228;ndig einer Wand in einem Abstand von 2,50 m gegen&#252;bersehen und damit mit ihrer Unterkante am Fu&#223;e eines Lichtschachts von mehr als vier Metern Tiefe angesiedelt sein. Der Senat hat sich auf der Grundlage des Augenscheins davon &#252;berzeugt, dass ein derartiges Einmauern des Grundst&#252;cks ... im 1. und 2. Obergeschoss vor dem Hintergrund der zum Zeitpunkt der Planung rechtlich zul&#228;ssigen und auch genehmigten Nutzung dazu f&#252;hren m&#252;sste, dass - jedenfalls ohne erhebliche Umbauma&#223;nahmen - eine hochwertige innenst&#228;dtische Wohnnutzung in dem historischen Altbaugeb&#228;ude der Antragstellerin nicht mehr m&#246;glich w&#228;re. Es k&#246;nnte sein, dass noch eine minderwertige Wohnnutzung m&#246;glich und rechtlich zul&#228;ssig bliebe, was im Hinblick auf die von der Antragsgegnerin nicht ermittelte Bel&#252;ftungs- und Belichtungsm&#246;glichkeit und die damit zusammenh&#228;ngende Frage der (noch) gesunden Wohnverh&#228;ltnisse andererseits auch nicht v&#246;llig auf der Hand liegt. Jedoch muss die Antragstellerin eine solche Zur&#252;ckstellung ihrer Interessen durch das vom Gemeinderat gefundene Abw&#228;gungsergebnis im konkreten Fall nicht hinnehmen. Denn allein der Umstand, dass bauordnungsrechtlich eine K&#252;che unter gewissen Bedingungen auch fensterlos ausgef&#252;hrt werden darf (vgl. &#167; 35 Abs. 2 Satz 2 LBO), f&#252;hrt nach den oben aufgezeigten Grunds&#228;tzen nicht dazu, dass die weitgehende Verdunkelung einer mit Fenstern genehmigten Nutzung verh&#228;ltnism&#228;&#223;ig w&#228;re.</td></tr></table>\n    <table><tr><td/></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>39&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"39\"/>(3) Die Erw&#228;gung der Antragsgegnerin, dass aufgrund der Anlehnung des Gemeinderats an die bauordnungsrechtlichen Mindestma&#223;e unter Ber&#252;cksichtigung der historisch bedingten, besonders beengten Verh&#228;ltnisse ein gerechter Interessenausgleich vorgenommen worden sei, vermag nicht zu verfangen. Zwar trifft es zu, dass nach &#167; 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 LBO die Tiefe der Abstandsfl&#228;chen 2,5 m nicht unterschreiten darf und somit die Wahrung eines Abstands von 2,5 m ein beachtliches und starkes Indiz daf&#252;r ist, dass mit dieser Abstandsfl&#228;che im Regelfall Gesichtspunkte der Bel&#252;ftung, Belichtung und Besonnung hinreichend beachtet sind. Deshalb ist nach st&#228;ndiger Rechtsprechung dem Gebot der R&#252;cksichtnahme im Hinblick auf die Gew&#228;hrleistung einer ausreichenden Belichtung, Bel&#252;ftung und Besonnung regelm&#228;&#223;ig Gen&#252;ge getan, wenn die nachbarsch&#252;tzenden Tiefen der Abstandsfl&#228;che beachtet werden (vgl. BVerwG, Beschl&#252;sse vom 22.11.1984 - 4 B 244.84 - NVwZ 1985, 663 und vom 06.12.1996 - 4 B 215.96 - NVwZ-RR 1997, 516; VGH Baden-W&#252;rttemberg, Beschluss vom 26.11.1993 - 3 S 2606/93 - juris), wobei diese nach &#167; 6 Abs. 3 LBO unter einschr&#228;nkenden Voraussetzungen auch unterschritten werden d&#252;rfen, insbesondere dann, wenn nachbarliche Belange nicht erheblich beeintr&#228;chtigt werden und Beleuchtung mit Tageslicht sowie Bel&#252;ftung in ausreichendem Ma&#223;e gew&#228;hrleistet bleiben sowie Gr&#252;nde des Brandschutzes nicht entgegenstehen (vgl. dazu etwa Senatsbeschluss vom 14.01.2010 - 8 S 1977/09 - NVwZ-RR 2010, 387). Jedoch ist dabei immer zu ber&#252;cksichtigen, dass das R&#252;cksichtnahmegebot auch verletzt sein kann, wenn die landesrechtlichen Abstandsfl&#228;chenvorschriften eingehalten sind, falls das Vorhaben trotzdem zu unzumutbaren Beeintr&#228;chtigungen des Nachbarn f&#252;hrt und deswegen r&#252;cksichtslos ist (BVerwG, Beschluss vom 11.01.1999 - 4 B 128.98 - DVBl. 1999, 786), weshalb der Schluss von der Einhaltung von Abstandsfl&#228;chentiefen auf eine ausreichende Belichtung, Bel&#252;ftung und Besonnung eben allein regelhaft und nicht zwingend ist.</td></tr></table>\n    <table><tr><td/></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>40&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"40\"/>F&#252;r die Anwendung des genannten Regelschlusses ist es weiter erforderlich, dass der gesetzliche Normalfall auch tats&#228;chlich vorliegt. Daran fehlt es bei der hier angegriffenen Planung. Die Konzeption der Abstandsfl&#228;chen in der Landesbauordnung geht regelhaft davon aus, dass auf zwei angrenzenden Grundst&#252;cken jeweils eine Mindesttiefe der Abstandsfl&#228;chen von 2,5 m eingehalten wird, so dass in diesem Regelfall ein Abstand von 5 m zwischen den Au&#223;enw&#228;nden von Geb&#228;uden liegt. Zwar kann das Geb&#228;ude der Antragstellerin, das zul&#228;ssigerweise auf der Grundst&#252;cksgrenze errichtet ist, bauordnungsrechtlich dennoch keinen Abstand von 5 m zum n&#228;chsten Geb&#228;ude verlangen, da auf dem Grundst&#252;ck der Antragstellerin keine Abstandsfl&#228;chen erforderlich sind, vgl. &#167; 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBO. Darauf kommt es jedoch bei der Frage, wann die Regelvermutung der Beachtung des R&#252;cksichtnahmegebots aufgrund der Einhaltung von Abstandsfl&#228;chentiefen greift, nicht an. Jedenfalls dann, wenn - wie hier - mit der Bauleitplanung ein Zustand herbeigef&#252;hrt wird, der auch auf der dritten Grundst&#252;cksseite dazu f&#252;hrt, dass das gesetzliche Regelmodell des &#167; 5 LBO von einem Abstand von 5 Metern (zwei Mal 2,5 Meter) zwischen Geb&#228;uden nicht mehr eingehalten wird, ist die genannte Regelvermutung hinsichtlich gewahrter Belichtung, Besonnung und Bel&#252;ftung nicht mehr anwendbar und kann aus der Beachtung abstandsfl&#228;chenrechtlicher Mindestanforderungen nicht ohne Weiteres auf eine hinreichende Beachtung dieser Belange geschlossen werden. Aus dem Abstand von 2,5 m zu dem Geb&#228;ude der Antragstellerin l&#228;sst sich daher nicht auf die gebotene Beachtung ihrer Belange schlie&#223;en.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>41&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"41\"/>(4) Entgegen der Annahme in der Vorlage f&#252;r den Gemeinderat der Antragsgegnerin sind die Fenster und die mit ihnen erm&#246;glichte gehobene Wohnnutzung auch nicht rechtlich vermindert schutzw&#252;rdig. So bezieht sich die als Bedingung bezeichnete Nebenbestimmung zur Baugenehmigung vom 02.06.1958/ 28.10.1963 allein auf die Fenster des derzeit an das Textilhaus vermieteten Teil des Geb&#228;udes, nicht aber auf die weiteren Fenster des Geb&#228;udes ... im 1. und 2. Obergeschoss. Der Umstand, dass die Ostfassade des Geb&#228;udes der Antragstellerin aufgrund der Bestimmungen des &#167; 27 Abs. 4 LBO, &#167; 7 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 8 Satz 1 LBOAVO nach aktuellem Bauordnungsrecht als Brandmauer ohne (Fenster-)&#246;ffnungen zu gestalten w&#228;re und die dort vorhandenen Fenster daher heute nicht mehr genehmigungsf&#228;hig w&#228;ren, ist angesichts der bestandskr&#228;ftigen Baugenehmigung f&#252;r diese Fenster f&#252;r deren Schutzw&#252;rdigkeit nicht relevant. Ebenso wenig kommt es diesbez&#252;glich darauf an, ob die Baugenehmigungsbeh&#246;rde die Schlie&#223;ung der Fenster nach &#167; 58 Abs. 6 Satz 1 LBO anordnen k&#246;nnte, denn - und nur darauf kommt es hier an -eine solche Anordnung ist nicht ergangen.</td></tr></table>\n    <table><tr><td/></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>42&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"42\"/>(5) Eine verminderte Schutzw&#252;rdigkeit der Fenster im Geb&#228;ude der Antragstellerin folgt auch nicht aus einer von der Antragstellerin angenommenen Vorpr&#228;gung f&#252;r eine Erweiterung des vollst&#228;ndig &#252;berbauten Blockinnenbereichs durch ein 1. Obergeschoss, denn eine solche rechtlich beachtliche Vorpr&#228;gung besteht tats&#228;chlich nicht.</td></tr></table>\n    <table><tr><td/></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>43&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"43\"/>Es d&#252;rfte zwar zutreffen, dass derjenige, der in die grenznahe Au&#223;enwand seines Hauses Fenster einsetzt, um die bauliche Nutzbarkeit seines Hauses zu verbessern, es nicht erwarten darf, dass der Nachbar deshalb ausschlie&#223;lich in seinem Interesse von der Ausnutzung seines Grundst&#252;cks im sonst &#252;blichen, zul&#228;ssigen Ma&#223; absieht (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.02.2000 - 7 B 178/00 - BauR 2001, 77). Bei einer geschlossenen Bebauung kommt gewiss hinzu, dass ein Grenzbau grunds&#228;tzlich mit der M&#246;glichkeit der Erh&#246;hung eines angrenzenden Geb&#228;udes belastet sein kann, wenn dies bauplanungsrechtlich zul&#228;ssig ist und - abh&#228;ngig von den Umst&#228;nden des Einzelfalls, insbesondere von der Betroffenheit der konkreten R&#228;ume - die Schutzw&#252;rdigkeit der vorhandenen Fenster erheblich reduziert sein kann (vgl. VGH Baden-W&#252;rttemberg, Beschluss vom 14.06.1999 - 3 S 1357/99 - VBlBW 2000, 116). Jedoch ist auf der Grundlage des Bebauungsplans &#8222;Radgasse/Consulentengasse&#8220; - 4. &#196;nderung - der Antragstellerin eine solche bauplanungsrechtliche Zul&#228;ssigkeit der Erh&#246;hung der Bebauung des Blockinnenbereichs bis auf die H&#246;he der Fenster im 2. Obergeschoss nicht gegeben gewesen. Denn danach war mit der Festsetzung eines Vollgeschosses f&#252;r den Blockinnenbereich bei einer Geschossfl&#228;chenzahl von 2,1 trotz der Festsetzung geschlossener Bauweise (&#167; 22 Abs. 3 BauNVO 1977) eine solche Zul&#228;ssigkeit der Grenzbebauung oberhalb der Fenster des 1. Obergeschosses des Geb&#228;udes der Antragstellerin bislang nicht zul&#228;ssig. Denn die Festsetzung geschlossener Bauweise f&#252;hrt nach &#167; 22 Abs. 3 BauNVO 1977 nur dann zur Errichtung der Geb&#228;ude ohne seitlichen Grenzabstand, wenn die vorhandene Bebauung keine Abweichung hiervon erfordert. Angesichts der - oben dargestellten, zentralen -Bedeutung der sp&#228;testens 1870 genehmigten Fenster in der Ostfassade f&#252;r die Wohnnutzung des Geb&#228;udes der Antragstellerin erfordert aber die vorhandene Bebauung jedenfalls auf der H&#246;he des 2. Obergeschosses die Einhaltung eines Grenzabstands, eine Vorpr&#228;gung f&#252;r eine erh&#246;hte Bebauung des Blockinnenbereichs ist gerade nicht festzustellen.</td></tr></table>\n    <table><tr><td/></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>44&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"44\"/>(6) Die Abw&#228;gung zulasten des Grundst&#252;cks der Antragstellerin wird auch nicht durch &#252;berragende Allgemeinwohlbelange, die f&#252;r die Erm&#246;glichung der erh&#246;hten Ausnutzbarkeit des Blockinnenbereichs streiten w&#252;rden, getragen. Daher kann offen bleiben, ob solche Belange denkbar sind, die das konkrete Abw&#228;gungsergebnis rechtfertigen k&#246;nnten.</td></tr></table>\n    <table><tr><td/></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>45&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"45\"/>Insbesondere vermag das von der Antragsgegnerin wiederholt zur Rechtfertigung der Planung herangezogene Stadtentwicklungskonzept - Fortschreibung 2005/2006 - das Zur&#252;ckstellen der Interessen der Antragstellerin gegen&#252;ber den Interessen an der Erweiterung m&#246;glicher Fl&#228;chen f&#252;r den Einzelhandel bezogen auf das Textilhaus ... schon deswegen nicht zu rechtfertigen, weil dieses die Schaffung von Mindestverkaufsfl&#228;chen von mehr als 500 m<sup>2</sup> in den so genannten 1a-Verkaufslagen als Ziel ansieht (S. 37 und S. 42 des Konzepts), das Textilhaus selbst aber bereits ohne Erweiterungsm&#246;glichkeiten eine erheblich gr&#246;&#223;ere Verkaufsfl&#228;che zur Verf&#252;gung hat. Dar&#252;ber hinaus stellt der angegriffene Bebauungsplan mit der Festsetzung eines Kerngebiets auch nicht sicher, dass die Fl&#228;chen f&#252;r den Einzelhandel genutzt werden. Im &#220;brigen hat die Antragsgegnerin keine Ermittlungen dazu angestellt, ob die in den Blick genommene Erweiterung des Textilhauses f&#252;r die Sicherung des Standorts in der Innenstadt und damit f&#252;r die Erhaltung einer attraktiven Innenstadt wahrscheinlich notwendig sein d&#252;rfte. Daf&#252;r, dass dies der Fall sein k&#246;nnte, ist auch sonst nichts ersichtlich. Dies w&#228;re angesichts der erheblichen Beeintr&#228;chtigungen des Grundst&#252;cks der Antragstellerin mindestens erforderlich.</td></tr></table>\n    <table><tr><td/></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>46&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"46\"/>(7) Die erhebliche Zur&#252;ckstellung der Belange der Antragstellerin gerade im Bereich der Festsetzung zur (m&#246;glichen) H&#246;he des Treppenhauses an der nord&#246;stlichen Grundst&#252;cksgrenze ist dar&#252;ber hinaus auch deswegen nicht verh&#228;ltnism&#228;&#223;ig, weil mit ihr die Wohnnutzung des Geb&#228;udes ... zugunsten einer attraktiven (zuk&#252;nftigen) Wohnnutzung im Geb&#228;ude ... &#8230; beeintr&#228;chtigt wird.</td></tr></table>\n    <table><tr><td/></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>47&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"47\"/>(a) Mit dem angegriffenen Bebauungsplan soll ausweislich seiner Begr&#252;ndung die bisherige Nutzungsmischung zwischen Einzelhandel, Dienstleistung und Wohnen im Kerngebiet erhalten werden. Der Bebauungsplan setzt deshalb die Wohnnutzung im Kerngebiet als allgemein zul&#228;ssig und damit den anderen Nutzungsarten aus &#167; 7 Abs. 2 BauNVO - mit Ausnahme der wiederum ausgeschlossenen Tankstellen im Sinne des &#167; 7 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO - gleichwertig fest. Ausweislich der Sitzungsvorlage f&#252;r den Gemeinderat geht dieser davon aus, dass das Treppenhaus auch deshalb ben&#246;tig werde, um weitere, zuk&#252;nftig geplante Wohnungen zentral zu erschlie&#223;en. Damit f&#252;hrt das Planungsergebnis zur Aufwertung - oder Erm&#246;glichung - von zuk&#252;nftiger, privater Wohnnutzung zu Lasten bereits bestehenden Wohnraums, der in seiner Qualit&#228;t drastische Einbu&#223;en erf&#228;hrt. Eine Rechtfertigung ist daf&#252;r im konkreten Fall nicht vorhanden und &#252;berdies auch abstrakt kaum vorstellbar. F&#252;r die Bejahung der Unverh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeit der Festsetzung aus diesem Grunde kommt es nicht darauf an, ob die Entscheidung, Wohnungen insgesamt im Kerngebiet f&#252;r allgemein zul&#228;ssig zu erkl&#228;ren, von &#167; 1 Abs. 6 Nr. 2 BauNVO getragen werden kann oder ob die Umwandlung der ausnahmsweise zul&#228;ssigen Wohnnutzung (&#167; 7 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO) in eine allgemein zul&#228;ssige Nutzungsart nicht der Zweckbestimmung des Kerngebiets widerspricht (so: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.12.1993 - 11a D 24/92.NE - GewArch 1994, 257) oder ob &#167; 7 Abs. 4 BauNVO als Spezialregelung der Anwendung von &#167; 1 Abs. 6 Satz 2 BauNVO auf &#167; 7 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO entgegensteht (so: S&#246;fker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: Juni 2009, &#167; 1 BauNVO Rn. 83). Denn wenn die Festsetzung zur Zul&#228;ssigkeit von Wohnungen im festgesetzten Kerngebiet rechtswidrig sein sollte - und somit nicht f&#252;r die Unverh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeit des Abw&#228;gungsergebnisses streitete - f&#252;hrte dies zur Unwirksamkeit des gesamten Plans.</td></tr></table>\n    <table><tr><td/></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>48&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"48\"/>(b) Weiter erweist sich die Abw&#228;gung gerade im Hinblick auf die m&#246;gliche maximale H&#246;he eines Treppenhauses an dem gew&#228;hlten Standort deshalb als im Ergebnis unverh&#228;ltnism&#228;&#223;ig, weil mit der Standortwahl zur Verhinderung der - angeblichen - Zerteilung des Verkaufsraums des Textileinzelh&#228;ndlers und zur Beibehaltung der derzeitigen Anzahl von Schaufenstern hochwertiger Wohnraum in seiner Qualit&#228;t weiter entwertet wird. Diese einseitig das Grundst&#252;ck der Antragstellerin belastende Planung steht au&#223;er Verh&#228;ltnis zu den in den Blick genommenen Zielen. Die Wahl des Standorts f&#252;r ein m&#246;gliches &#252;ber das 1. Obergeschoss hinaus gehendes Treppenhaus zugunsten eines Privaten und erheblich zulasten einer anderen Privaten l&#228;sst sich vor Art. 14 Abs. 1 GG nicht damit rechtfertigen, dass bei einer anderen Standortwahl der von der Treppe profitierende Private weniger g&#252;nstig gestellt w&#228;re.</td></tr></table>\n    <table><tr><td/></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>49&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"49\"/>2. a) Offen bleiben kann, ob der Bebauungsplan gegen &#167; 17 BauNVO verst&#246;&#223;t und auch deshalb unwirksam ist. F&#252;r den Bereich des so genannten Blockinnenbereichs ist eine &#220;berschreitung der Geschossfl&#228;chenzahl von 3,0 - die auch ohne eine konkrete Festsetzung Geltung als Obergrenze beansprucht, &#167; 17 Abs. 1 BauNVO - deshalb denkbar, weil der Bebauungsplan keinen Tiefpunkt f&#252;r das Erdgeschoss festsetzt. Ob st&#228;dtebauliche Gr&#252;nde eine &#220;berschreitung hier erfordern, ist - anders als hinsichtlich der Bestandsbebauung -allerdings zweifelhaft. Ebenso bedarf es keiner Entscheidung, ob &#167; 7 Abs. 4 Satz 1 BauNVO hinreichend beachtet wurde, der in Nr. 1 die Festsetzung erm&#246;glicht, dass oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur Wohnungen zul&#228;ssig sind und in Nr. 2 die Festsetzung der Verwendung eines bestimmten Anteil der zul&#228;ssigen oder tats&#228;chlichen Geschossfl&#228;che f&#252;r Wohnungen erm&#246;glicht. Die Festsetzung im Bebauungsplan bezieht sich hingegen allein auf die Geschossfl&#228;che in Dachgeschossen, eine solche Einschr&#228;nkung kennt der Wortlaut des &#167; 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO nicht. Weiter ist es nicht erheblich, welche Bedeutung der - unma&#223;st&#228;blichen - &#8222;Schemaskizze&#8220; des Treppenhauses im Textteil des Bebauungsplans zukommt, ob die Festsetzung einer Ausnahme im Sinne von &#167; 31 Abs. 1 BauGB rechtlich zul&#228;ssig ist, wenn das Planungskonzept des Gemeinderats und seine Abw&#228;gung gerade darauf beruhen, dass von der Ausnahmebestimmung in vollem Umfang Gebrauch gemacht wird und welche rechtlichen Konsequenzen ein m&#246;glicher Fehler f&#252;r den Bebauungsplan h&#228;tte.</td></tr></table>\n    <table><tr><td/></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>50&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"50\"/>b) Schlie&#223;lich kann offen bleiben, ob die von der Antragstellerin geltend gemachten Fehler im Abw&#228;gungsvorgang vorliegen und ob sie gegebenenfalls f&#252;r sich allein bereits das Ergebnis der Unwirksamkeit des Bebauungsplans rechtfertigen k&#246;nnten. Der Senat weist insoweit allerdings darauf hin, dass das Fehlen von Ermittlungen zu den Auswirkungen des Lichthofs auf die Bel&#252;ftungsm&#246;glichkeiten der betroffenen R&#228;ume rechtlich durchaus bedenklich sein k&#246;nnte.</td></tr></table>\n    <table><tr><td/></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>51&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"51\"/>3. Der oben bezeichnete Fehler im Abw&#228;gungsergebnis f&#252;hrt zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans, weil gerade die &#196;nderung der Festsetzungen hinsichtlich des &#8222;Blockinnenbereichs&#8220; Anlass der Planung gewesen sind und eine Teilwirksamkeit der weiteren Festsetzungen erkennbar nicht dem mutma&#223;lichen Willen des Plangebers entspricht.</td></tr></table>\n    <table><tr><td/></tr></table>\n    <table><tr><td>III.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>52&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"52\"/>Die Kostenentscheidung beruht auf &#167; 154 Abs. 1 VwGO.</td></tr></table>\n    <table><tr><td/></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>53&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"53\"/>Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gr&#252;nde des &#167; 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>54&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"54\"/><strong>Beschluss vom 28. Mai 2013</strong></td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>55&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"55\"/>Der Streitwert f&#252;r das Verfahren wird gem&#228;&#223; &#167; 52 Abs. 1 GKG endg&#252;ltig auf 15.000,--EUR festgesetzt.</td></tr></table>\n    <table><tr><td/></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>56&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"56\"/>Der Beschluss ist unanfechtbar.</td></tr></table>\n</td></tr></table>"
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