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    "file_number": "1 S 2071/17",
    "date": "2018-06-19",
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    "type": "Beschluss",
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    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p/><p>Auf die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21. August 2017 - 4 K 7029/17 - wird die Beschlagnahmeanordnung (Nr. 2 des Beschlusses) aufgehoben.</p><p>Im &#220;brigen wird die Beschwerde zur&#252;ckgewiesen.</p><p>Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtsz&#252;gen je zur H&#228;lfte.</p>\n<h2>Gründe</h2>\n\n<table><tr><td>&#160;</td><td><table><tr><td/></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>1&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"1\"/>Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21.08.2017 bleibt, soweit sie sich gegen die darin unter Nr. 1 angeordnete Durchsuchung richtet, ohne Erfolg (I.). Aufzuheben ist demgegen&#252;ber die unter Nr. 2 erlassene Beschlagnahmeanordnung, weil diese nicht hinreichend bestimmt ist (II.).</td></tr></table><table><tr><td>I.</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>2&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"2\"/>1. Die Beschwerde gegen die in einem vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahren ergangene richterliche Durchsuchungsanordnung ist mangels spezieller vereinsrechtlicher Regelungen nach &#167; 146 Abs. 1 VwGO statthaft und auch im &#220;brigen im Wesentlichen zul&#228;ssig. Sie ist nach dem Vollzug der Durchsuchung am 25.08.2017 mit dem Ziel zul&#228;ssig, die Rechtswidrigkeit dieser Anordnung analog &#167; 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO feststellen zu lassen (vgl. Senat, Beschl. v. 27.10.2011 - 1 S 1864/11 - VBIBW 2012, 103, juris).</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>3&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"3\"/>F&#252;r den weitergehenden Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Durchf&#252;hrung der Durchsuchung ist allerdings vorliegend kein Raum. Zur Durchf&#252;hrung der Durchsuchung trifft der angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts keine Regelung. Diese war nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens. Im &#220;brigen besteht im Moment auch kein Bed&#252;rfnis f&#252;r einen solchen Ausspruch, da Anhaltspunkte f&#252;r eine Rechtswidrigkeit der Durchf&#252;hrung weder geltend gemacht werden noch sonst ersichtlich sind.</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>4&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"4\"/>2. Die Beschwerde ist, soweit sie sich gegen die Anordnung der Durchsuchung richtet, jedoch nicht begr&#252;ndet.</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>5&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"5\"/>a) Soweit der Antragsgegner seine Beschwerde auf einen vermeintlichen Versto&#223; gegen den Grundsatz der Gew&#228;hrung rechtlichen Geh&#246;rs im Rahmen des (Nicht-)Abhilfeverfahrens des Verwaltungsgerichts st&#252;tzt, verhilft dies der Beschwerde nicht zum Erfolg. Gegenstand der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs im Beschwerdeverfahren ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 21.08.2017, nicht hingegen dessen Entscheidung &#252;ber die Nichtabhilfe. Selbst wenn letztgenannte Entscheidung unter M&#228;ngeln leiden sollte, w&#228;re der Verwaltungsgerichtshof nicht gehindert, eine Entscheidung in der Sache zu treffen, und w&#228;re zugleich eine Zur&#252;ckverweisung an das Verwaltungsgericht nicht geboten. Wie der Verwaltungsgerichtshof in der vom Prozessbevollm&#228;chtigten des Antragsgegners zitierten Entscheidung (Beschl. v. 30.03.2010 - 6 S 2429/09 - juris) ausgef&#252;hrt hat, steht die Entscheidung &#252;ber die Zur&#252;ckverweisung im Ermessen des Beschwerdegerichts. Dabei spricht zwar der auch vom Antragsgegner angef&#252;hrte Gesichtspunkt der Erhaltung der Instanz f&#252;r eine Zur&#252;ckverweisung. Dem gegen&#252;ber steht indes, dass der Sinn des Abhilfeverfahrens, dem Ausgangsgericht aus Gr&#252;nden der Prozess&#246;konomie die M&#246;glichkeit zur Selbstkorrektur zu geben, nicht mehr erreicht werden kann. Eine Zur&#252;ckverweisung zum jetzigen Zeitpunkt w&#228;re vielmehr mit einer Verz&#246;gerung des Verfahrens verbunden, so dass angezeigt ist, unmittelbar eine Entscheidung in der Sache zu treffen. Da hierbei der Beschluss des Verwaltungsgerichts umfassend zu &#252;berpr&#252;fen ist, ist mit dieser Verfahrensweise eine Verk&#252;rzung des Rechtsschutzes nicht verbunden (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschl. v. 13.10.2015 - 9 B 31/15 u.a. - juris Rn. 9). &#220;ber den Vorwurf des Antragsgegners im Hinblick auf die aus seiner Sicht fehlende M&#246;glichkeit der Stellungnahme vor Ergehen der Nichtabhilfeentscheidung ist mithin nicht zu entscheiden.</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>6&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"6\"/>b) Die Beschwerde gegen die Anordnung der Durchsuchung hat auch nicht aus anderen Gr&#252;nden Erfolg. Die Entscheidung erging durch das zust&#228;ndige Gericht ohne Verletzung des Anspruchs des Antragsgegners auf Gew&#228;hrung rechtlichen Geh&#246;rs (aa)). Inhaltlich lagen die Voraussetzungen f&#252;r den Erlass einer Durchsuchungsanordnung sowohl zum Zwecke der Beweissicherung nach &#167; 4 Abs. 4 Satz 2 VereinsG (bb)) als auch zum Zwecke der Sicherstellung des Verm&#246;gens von &#8222;linksunten.indymedia&#8220; nach &#167; 10 Abs. 2 Satz 2 VereinsG vor (cc)).</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>7&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"7\"/>aa) Mit dem Verwaltungsgericht Freiburg, in dessen Bezirk die Durchsuchung vorgenommen werden sollte, hat das f&#252;r den Antrag gem&#228;&#223; &#167;&#167; 4 Abs. 2 Satz 2, 10 Abs. 2 Satz 6 VereinsG zust&#228;ndige Gericht entschieden. Es hat den sich aus Art. 103 Abs. 1 GG ergebenden Anspruch des Antragsgegners auf rechtliches Geh&#246;r vor Gericht nicht dadurch verletzt, dass es ihn vor Ergehen der Entscheidung nicht angeh&#246;rt hat. Gem&#228;&#223; der auch vom Verwaltungsgericht herangezogenen Rechtsprechung des Bundeverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.06.1981 - 1 BvR 1094/80 - juris Rn. 52ff) gebietet Art. 103 Abs. 1 GG grunds&#228;tzlich die vorherige Anh&#246;rung des Betroffenen, um dem Zweck der Anh&#246;rung, auf eine bevorstehende gerichtliche Entscheidung Einfluss nehmen zu k&#246;nnen, gerecht zu werden. Besondere Verfahrenslagen k&#246;nnen eine vorherige Anh&#246;rung indes ausschlie&#223;en und den Betroffenen ohne Versto&#223; gegen dessen Grundrechte auf eine nachtr&#228;gliche Anh&#246;rung verweisen. Die sich hieraus ergebende Pr&#252;fungspflicht hat das Verwaltungsgericht erkannt und als Ergebnis ausreichender Abw&#228;gung in rechtlich nicht zu beanstandender Weise das Vorliegen einer solchen besonderen Verfahrenslage angenommen. Weder ist &#8211; wie der Antragsgegner r&#252;gt &#8211; eine Pr&#252;fung durch das Verwaltungsgericht g&#228;nzlich unterblieben, noch ist festzustellen, dass das Ergebnis auf willk&#252;rlichen Erw&#228;gungen beruht, also beispielsweise unsachliche Erw&#228;gungen zur Begr&#252;ndung herangezogen wurden.</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>8&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"8\"/>Der vom Antragsgegner ger&#252;gte Versto&#223; l&#228;sst sich nicht mit den vom Prozessbevollm&#228;chtigten des Antragsgegners angef&#252;hrten Zitaten aus der angefochtenen Entscheidung, wonach das Gericht &#8222;Antragsgem&#228;&#223; [...] von einer Anh&#246;rung des Antragsgegners vor Erlass der Anordnungen abgesehen\" und den Antragsgegner &#8222;auf ein ggf. von ihm einzuleitendes Beschwerdeverfahren verwiesen\" habe, belegen. Insbesondere kann aus der Formulierung des Verwaltungsgerichts, es habe antragsgem&#228;&#223; entschieden, nicht gefolgert werden, die Entscheidung sei ohne inhaltliche Pr&#252;fung ergangen. Vielmehr bedeutet dies im vorliegenden Kontext lediglich, dass die Entscheidung im Ergebnis dem gestellten Antrag entspricht. Die knappe, im vorliegenden Verfahren indes ausreichende Begr&#252;ndung besteht darin, dass andernfalls der Erfolg der Durchsuchung gef&#228;hrdet w&#228;re. Eine weitergehende Begr&#252;ndung ist hier entbehrlich, da die Gef&#228;hrdung des Durchsuchungszwecks durch vorherige Anh&#246;rung des Betroffenen dem Regelfall entspricht und ein solcher hier vorliegt, da damit zu rechnen war, dass Beweismittel oder Verm&#246;gensgegenst&#228;nde beiseite geschafft werden w&#252;rden. Dass das Verwaltungsgericht eine eigene Pr&#252;fung unterlassen h&#228;tte, kann auch nicht aus dem Verweis auf das sich gegebenenfalls anschlie&#223;ende Beschwerdeverfahren gefolgert werden. Damit wird nicht ausgesagt, dass die Entscheidung dar&#252;ber, ob eine Anh&#246;rung vor Erlass der Durchsuchungsanordnung durchzuf&#252;hren ist, ins Beschwerdeverfahren verlagert wird. Vielmehr erfolgte diese Pr&#252;fung seitens des Verwaltungsgerichts, allerdings beschr&#228;nkt auf die sich aus den Akten und dem Vorbringen des Antragstellers ergebenden Gr&#252;nde. Die Auseinandersetzung mit den vom Antragsgegner vorgetragenen Gr&#252;nden kann hingegen erst im Beschwerdeverfahren erfolgen. Zuletzt f&#252;hrt auch das Vorbringen des Antragsgegners, auch vor Erlass der auf Vereinsrecht gest&#252;tzten Verbotsverf&#252;gung sei keine Anh&#246;rung erfolgt, nicht weiter. Hieraus k&#246;nnen keine Bewertungsvorgaben f&#252;r die hier zu treffende Entscheidung entnommen werden, gerade auch nicht in dem Sinne, dass eine Anh&#246;rung vor Erlass einer Durchsuchungsanordnung jedenfalls dann erfolgen m&#252;sse, wenn im Verbotsverfahren ohne eine solche entschieden wurde.</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>9&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"9\"/>bb) Auch die materiellen Voraussetzungen f&#252;r die Anordnung der Durchsuchung der Wohnr&#228;ume des Antragsgegners einschlie&#223;lich aller Nebengelasse sowie des dazugeh&#246;rigen Grundst&#252;cks und aller sich im Besitz des Antragsgegners befindlichen Fahrzeuge sowie der Person des Antragsgegners zum Zweck des Auffindens weiterer Unterlagen und Gegenst&#228;nde, die als Beweismittel im Verbotsverfahren gegen die Vereinigung &#8222;linksunten.indymedia\" von Bedeutung sein k&#246;nnen (&#167; 4 Abs. 4 Satz 2 VereinsG), lagen vor. Dies hat das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgef&#252;hrt, so dass der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen zun&#228;chst hierauf verweist (&#167; 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Eine andere Beurteilung ergibt sich auch unter Ber&#252;cksichtigung des Vorbringens im Beschwerdeverfahren nicht.</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>10&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"10\"/>aaa) Keinen Erfolg hat der Antragsgegner mit seinem Einwand, &#8222;die Plattform linksunten.indymedia\" unterfalle nicht dem Vereinsgesetz. Sofern der Antragsgegner mit dieser Bezeichnung ausdr&#252;cken m&#246;chte, es sei die vormals unter der URL &#8222;http://linksunten.indymedia.org\" erreichbare Internetpr&#228;senz verboten worden, nimmt er den Inhalt der Verbotsverf&#252;gung nicht hinreichend zur Kenntnis. Verboten wurde seitens des Bundesministeriums des Innern der &#8222;Verein ,linksunten.indymedia&#8216;\", mithin eine Vereinigung von Personen zu einem bestimmten Zweck. Bei dem Verwendungsverbot bez&#252;glich der Internetpr&#228;senz der Vereinigung handelt es sich um eine Nebenverf&#252;gung zum Verbot der Vereinigung, um der Verbotsverf&#252;gung gr&#246;&#223;tm&#246;gliche Wirksamkeit zu verleihen. Dies &#228;ndert aber nichts daran, dass sich das Verbot an die Vereinigung richtet, die u.a. den Internetauftritt betreibt. Dass diese Vereinigung bei Anlegung des hier anzuwendenden Pr&#252;fungsma&#223;stabes &#167; 2 Abs. 1 VereinsG unterf&#228;llt, hat das Verwaltungsgericht unter zul&#228;ssiger Bezugnahme auf den Inhalt der Verbotsverf&#252;gung vom 14.08.2017 zutreffend angenommen.</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>11&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"11\"/>Wie der Senat bereits entschieden hat, ist beim Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung nach &#167; 4 Abs. 4 Satz 2 VereinsG ungeschriebene Voraussetzung, dass hinreichende Anhaltspunkte f&#252;r das Vorliegen eines Verbotstatbestandes nach dem Vereinsgesetz bestehen (Senat, Beschl. v. 13.04.2016 - 1 S 56/16 - mit Verweis auf OVG Bremen, Beschl. v. 12.10.2011 - 1 S 11/11 - juris). In F&#228;llen offenkundiger M&#228;ngel ist der Antrag auf Anordnung der Durchsuchung abzulehnen (Senat, Beschl. v. 13.04.2016 - 1 S 56/16 - mit Verweis auf BayVGH, Beschl. v. 08.01.2015 - 4 C 14.1708 -, juris Rn. 24). Nach strafprozessualen Ma&#223;st&#228;ben entspricht dies qualitativ dem Anfangsverdacht, wie ihn das Bundesverfassungsgericht f&#252;r auf &#167; 102 StPO gest&#252;tzte Durchsuchungsanordnungen voraussetzt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 05.05.2011 - 2 BvR 1010/10 - u.v. 10.09.2010 - 2 BvR 2561/08 - beide in juris). Liegt bereits eine Verbotsfeststellung vor und soll die Durchsuchungsanordnung weiterhin (auch) auf &#167; 4 Abs. 4 Satz 2 VereinsG gest&#252;tzt werden und dem Zwecke dienen, weitere Beweismittel zu finden, gelten diese Grunds&#228;tze fort. F&#252;r die in der Verbotsfeststellung enthaltene Pr&#252;fung der Frage, ob ein Verein im Sinne des Vereinsgesetzes vorliegt und dieses Anwendung findet, ist der dargestellte Ma&#223;stab ebenfalls anzuwenden.</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>12&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"12\"/>Danach ist f&#252;r das hiesige Verfahren vom Vorliegen eines Vereins im Sinne eines freiwilligen Zusammenschlusses einer Mehrheit nat&#252;rlicher Personen f&#252;r l&#228;ngere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck unter Unterwerfung unter eine organisierte Willensbildung auszugehen. Das Bundesministerium des Innern hat dies in seiner Verbotsfeststellung vom 14.08.2017 schl&#252;ssig und nachvollziehbar dargelegt. Mit der vorgelegten und zur Begr&#252;ndung der Beschwerde in Bezug genommenen Klagebegr&#252;ndung im gegen die Verbotsfeststellung gef&#252;hrten Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht wird dies nicht durchgreifend in Frage gestellt. Dass die vom Prozessbevollm&#228;chtigten des Antragsgegners im Wesentlichen vorgebrachten Einw&#228;nde, die Verbotsfeststellung st&#252;tze sich nahezu ausschlie&#223;lich auf veraltete Indizien und im &#220;brigen auf Mutma&#223;ungen, die Subsumtion des Bundesministeriums des Innern ernstlich zweifelhaft erscheinen lie&#223;en, ist im Rahmen summarischer Pr&#252;fung nicht ersichtlich. Hiergegen spricht bereits, dass die Nutzung der von &#8222;linksunten.indymedia&#8220; verantworteten Internet-Plattform in den vergangenen Jahren nach deren eigenem Bekunden (in den Berichten &#252;ber das 11. und 12. Linksunten-Treffen) zugenommen hat, was u.a. zu einem stark steigenden Bedarf an sog. Moderatoren gef&#252;hrt habe. Dass sich zugleich der Kreis der f&#252;r den Betrieb der Internet-Plattform Verantwortlichen ma&#223;geblich verringert haben oder sich wesentlich weniger organisiert darstellen w&#252;rde, ist nicht plausibel.</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>13&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"13\"/>Ist mithin als Ergebnis summarischer Pr&#252;fung vom Vorliegen einer Vereinigung i.S.d. Vereinsgesetzes auszugehen, spricht zugleich &#220;berwiegendes daf&#252;r, dass das Bundesministerium des Innern die Verbotsfeststellung zu Recht auf das Vereinsgesetz gest&#252;tzt hat. Es ist nicht zu erwarten, dass der Antragsgegner mit seinem Einwand, die rechtliche Grundlage f&#252;r ein beh&#246;rdliches Einschreiten gegen die Internet-Plattform sei (ausschlie&#223;lich) dem Telemediengesetz zu entnehmen, Erfolg haben wird. Die Argumentation des Prozessbevollm&#228;chtigten des Antragsgegners in dem gegen die Verbotsfeststellung anh&#228;ngigen Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht fu&#223;t auf der Annahme, das Vorgehen des Bundesministeriums des Innern richte sich allein gegen die Internet-Plattform &#8222;linksunten.indymedia.org&#8220;. Diese Annahme trifft indes nicht zu, wie sich dem Tenor der Verbotsfeststellung vom 14.08.2017 entnehmen l&#228;sst. Danach ist das Verbot, die genannte Plattform weiter zu betreiben, lediglich eine von mehreren Folgen, die allesamt darauf beruhen, dass die hierf&#252;r verantwortliche Personenvereinigung verboten ist und aufgel&#246;st wird. Die Sto&#223;richtung der Verf&#252;gung ist demnach nicht (allein) die Internetpr&#228;senz, sondern sind Zweck und T&#228;tigkeit der hierf&#252;r verantwortlichen Personenvereinigung. Dass als rechtliche Grundlage f&#252;r ein Einschreiten der Beh&#246;rden in einer solchen Situation allein das Telemediengesetz in Betracht kommt, trifft aus Sicht des Senats nicht zu.</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>14&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"14\"/>bbb) Unbehelflich ist auch der Einwand des Antragsgegners, die Verdachtsmomente ihm gegen&#252;ber seien nicht hinreichend konkret gewesen, um den Erlass einer Durchsuchungsanordnung und damit einhergehend einen erheblichen Eingriff in seine Grundrechte aus Art. 13 GG und Art. 11 GG zu rechtfertigen.</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>15&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"15\"/>Die Durchsuchung der R&#228;ume eines Vereins sowie der R&#228;ume, der Sachen und der Person eines Mitglieds oder Hintermanns des Vereins kann zum Zweck der Beschlagnahme beweisrelevanter Unterlagen f&#252;r ein Vereinsverbot angeordnet werden, wenn hinreichende Anhaltspunkte daf&#252;r bestehen, dass eine Durchsuchung zum Auffinden von Gegenst&#228;nden f&#252;hren wird, die als Beweismittel von Bedeutung sein k&#246;nnen (&#167; 4 Abs. 4 Satz 2 VereinsG).</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>16&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"16\"/>Der Zweck der Durchsuchungsanordnung, den Zugriff auf Beweisgegenst&#228;nde bei Vollziehung der Durchsuchung zu begrenzen, erfordert dabei eine Konkretisierung der &#8222;Verdachtsumschreibung\" in tats&#228;chlicher und rechtlicher Hinsicht, die &#252;ber eine floskelhafte Beschreibung des Vorwurfs hinausgeht (BVerfG, Beschl. v. 03.09.1991 - 2 BvR 279/90 - NJW 1992, 551 und Beschl. v. 29.01.2002 - 2 BvR 1245/01 - NStZ-RR 2002, 172). Dieser vom Bundesverfassungsgericht formulierten Anforderung verm&#246;gen vereinsrechtliche Durchsuchungsanordnungen regelm&#228;&#223;ig unter Angabe des Vereins, gegen den sich die Ermittlungen richten, zu gen&#252;gen. Aufgrund der verfassungsrechtlich determinierten Zielrichtung der Ermittlungen und der restriktiv normierten Verbotsvoraussetzungen (Art. 9 Abs. 2 GG; &#167; 3 Abs. 1 VereinsG) bedarf es im Allgemeinen keiner &#252;ber diesen Durchsuchungsanlass hinausgehenden Konkretisierung der Durchsuchungsanordnung. Der Bezug zu einem gegen eine bestimmte Vereinigung gerichteten Verbotsverfahren begrenzt in ausreichender Weise den Durchsuchungszweck und macht die mit der Durchsuchung verbundenen Eingriffe in die Grundrechte des Betroffenen hinreichend messbar und kontrollierbar. Diese sich aus dem vereinsrechtlichen Bezug des Ermittlungsverfahrens ergebende Konkretisierung der Durchsuchungsanordnung erlaubt eine eigenverantwortliche Pr&#252;fung der rechtlichen Voraussetzungen durch das Verwaltungsgericht, insbesondere der tatbestandlichen Anforderungen des &#167; 4 Abs. 4 Satz 2 und 3 VereinsG hinsichtlich des in dieses Ermittlungsverfahren einbeziehbaren Personenkreises (Nds. OVG, Beschl. v. 19.02.2009 - 11 OB 398/08 - NVwZ-RR 2009, 473). Vergleichbares gilt hinsichtlich der Anforderung, bereits in der Durchsuchungsanordnung die zu suchenden Gegenst&#228;nde in einer &#8222;der Eigenart des Tatverdachts\" sachgerechten Weise zu bezeichnen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.03.1994 - 2 BvR 396/94 - NJW 1994, 2079; Kruis/Wehowsky, Verfassungsgerichtliche Leitlinien zur Wohnungsdurchsuchung, NJW 1999, 682, 684). Durchsuchungen nach &#167; 4 VereinsG sind bereits von Gesetzes wegen auf das Auffinden von Gegenst&#228;nden beschr&#228;nkt, die als Beweismittel in einem Ermittlungsverfahren dienen k&#246;nnen, das der Vorbereitung der Entscheidung &#252;ber ein Vereinsverbot dient. Diesem Ermittlungszweck entsprechend m&#252;ssen die Gegenst&#228;nde daher einen inhaltlichen Bezug zur Beurteilung der Verbotsvoraussetzungen bez&#252;glich derjenigen Vereinigung aufweisen, gegen die die Ermittlungen der Verbotsbeh&#246;rde gerichtet sind. Mit der Angabe der Zweckbestimmung bez&#252;glich eines bestimmten vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahrens ist deshalb regelm&#228;&#223;ig zugleich eine f&#252;r die Durchsuchungsanordnung hinreichende Konkretisierung der Beweismittel verbunden, deren Auffinden die Durchsuchung dient (Nds. OVG. Beschl. v. 19.02.2009 - 11 OB 398/08 - a.a.O.). Schlie&#223;lich muss die Durchsuchungsanordnung entsprechend Zielrichtung und Stand der Ermittlungen die zu durchsuchenden R&#228;umlichkeiten hinreichend konkret bezeichnen (BVerfG, Beschl. v. 23.03.1994 - 2 BvR 396/94 -, a.a.O.; Kruis/Wehowsky, a.a.O., S. 684). F&#252;r vereinsrechtliche Durchsuchungen ist insoweit bestimmend, dass sich die Ma&#223;nahme gem&#228;&#223; &#167; 4 Abs. 4 Satz 2 VereinsG auf die R&#228;ume des Vereins oder eines Mitglieds oder Hintermanns des Vereins erstreckt.</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>17&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"17\"/>Die Durchsuchungsanordnung des Verwaltungsgerichts entspricht diesen Anforderungen. Ausweislich des Tenors wurde die Durchsuchung zweckgebunden angeordnet. Die Zweckbindung wurde dahin bestimmt, dass die Durchsuchung dem Auffinden weiterer Unterlagen und Gegenst&#228;nde dient, die als Beweismittel im Verbotsverfahren gegen den Verein &#8222;linksunten.indymedia\" von Bedeutung sein k&#246;nnen. Dies ergibt sich im Weiteren auch aus den Gr&#252;nden des Beschlusses. Anlass und Zielrichtung der Durchsuchung erm&#246;glichten damit einen hinreichend klar begrenzten Zugriff auf m&#246;gliche Beweismittel. Auch wurde die Durchsuchung auf die Wohnr&#228;ume des Antragsgegners einschlie&#223;lich sog. Nebengelasse auf einem unter Adressenangabe bestimmten Grundst&#252;ck und die in Besitz des Antragsgegners befindlichen Fahrzeuge sowie dessen Person beschr&#228;nkt. Damit war die Durchsuchung auf pers&#246;nliche Gewahrsamssph&#228;ren des Antragsgegners beschr&#228;nkt, bez&#252;glich derer ein Auffinden von Beweismitteln wahrscheinlich war.</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>18&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"18\"/>Zur Begr&#252;ndung seiner Entscheidung ist das Verwaltungsgericht weiter davon ausgegangen, dass hinreichende Anhaltspunkte daf&#252;r bestehen, die Durchsuchung beim Antragsgegner werde zum Auffinden weiterer zum Beweis geeigneter Gegenst&#228;nde und Unterlagen f&#252;hren. Es hat hierzu ausgef&#252;hrt, der Antragsgegner handele mit hoher Wahrscheinlichkeit als Hauptbetreiber der Plattform, weshalb hinreichende Anhaltspunkte daf&#252;r best&#252;nden, bei ihm w&#252;rden weitere zum Beweis geeignete Gegenst&#228;nde und Unterlagen gefunden. Zum Beleg dieser Einsch&#228;tzung hat es sich auf die vom Antragsteller in Bezug genommenen Auswertungsvermerke bezogen. Diese Prognose war ebenfalls gerechtfertigt.</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>19&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"19\"/>Zum hierbei notwendigen Verdachtsgrad f&#252;hrt der Antragsteller zu Recht aus, es bed&#252;rfe &#8211; entsprechend der Anforderungen im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren &#8211; tats&#228;chlicher Anhaltspunkte, die den Verdacht rechtfertigten, der Antragsgegner sei Hauptbetreiber und damit &#8222;Mitglied\" bzw. &#8222;Hintermann\" der Vereinigung &#8222;linksunten.indymedia\", und es w&#252;rden bei ihm beweiserhebliche Gegenst&#228;nde gefunden werden. Ausreichend ist, dass sich aus den Anhaltspunkten die M&#246;glichkeit der Zugeh&#246;rigkeit zu der von der Verbotsfeststellung betroffenen Vereinigung ergibt, was wiederum dem Vorliegen eines strafprozessualen Anfangsverdachts entspricht. Eines hinreichenden oder gar dringenden (Tat-)Verdachts im Sinne der strafprozessualen Regelungen (vgl. &#167;&#167; 112 Abs. 1, 170 Abs. 1 StPO) bedarf es nicht. Nicht gerechtfertigt ist der mit einer Wohnungsdurchsuchung einhergehende Eingriff in Art. 13 Abs. 1 GG, wenn lediglich nicht belegte Vermutungen oder unbelegte vermeintliche Erkenntnisse vorliegen (vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschl. v. 29.06.2009 - 2 BvR 174/05 - juris Rn. 29; BGH, Beschl. v. 12.08.2015 - StB 8/15 - juris Rn. 4).</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>20&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"20\"/>Solche tats&#228;chlichen Anhaltspunkte, aus denen sich die M&#246;glichkeit der Zugeh&#246;rigkeit des Antragsgegners zur Vereinigung &#8222;linksunten.indymedia\" ergibt, lagen vor. Sie ergeben sich aus den vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen, insbesondere dem Auswertungsvermerk des Bundesamtes f&#252;r Verfassungsschutz vom 11.08.2017 sowie dem Beh&#246;rdenzeugnis des Landesamtes f&#252;r Verfassungsschutz vom 14.08.2017. Ein solches Beh&#246;rdenzeugnis kann &#8211; ebenso wie der hier vorliegende Auswertungsvermerk &#8211; grunds&#228;tzlich dazu beitragen, einen konkreten Verdacht in der Weise zu begr&#252;nden, dass der Erlass einer Durchsuchungsanordnung gerechtfertigt ist. Zwar handelt es sich bei einem Auswertungsvermerk oder einem Beh&#246;rdenzeugnis, wie seitens des Antragsgegners zu Recht eingewandt wird, regelm&#228;&#223;ig nur um ein sekund&#228;res Beweismittel, da die unmittelbaren Quellen der darin wiedergegebenen Erkenntnisse nicht oder nur unvollst&#228;ndig offengelegt werden. Dies f&#252;hrt jedoch nicht dazu, dass einem solchen Zeugnis von vornherein jeglicher Beweiswert abgesprochen werden kann. Zu unterscheiden ist vielmehr danach, zum Beleg welchen Verdachtsgrades die niedergelegten Erkenntnisse verwendet werden sollen. In einem vereinsrechtlichen Verbotsverfahren, in dem hinsichtlich der die Begr&#252;ndung der Verbotsfeststellung tragenden Erw&#228;gungen der volle Beweis zu erbringen ist, ergibt sich daher m&#246;glicherweise ein anderes Ergebnis als in Konstellationen, in denen &#8211; wie hier &#8211; ein sogenannter Anfangsverdacht gen&#252;gt. Nach der auch vom Prozessbevollm&#228;chtigten des Antragsgegners angef&#252;hrten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt im vereinsrechtlichen Verbotsverfahren substantiiert bestrittenen Tatsachenbehauptungen der Verbotsbeh&#246;rde, die auf nachrichtendienstlichen Erkenntnissen und Einsch&#228;tzungen beruhen und gerichtlicher Beweiserhebung wegen der Verweigerung der Vorlage der entsprechenden Vorg&#228;nge nicht zug&#228;nglich sind, lediglich insoweit Beweiswert zu, als diese die durch andere Erkenntnisse gest&#252;tzte &#220;berzeugung des Gerichts im Sinne einer Abrundung des Gesamtbildes best&#228;tigen k&#246;nnen. Ausschlaggebende Bedeutung darf ihnen nicht zukommen (BVerwG, Urt. v. 03.12.2004 - 6 A 10/02 - juris Rn. 16). Auf die hier vorliegende Konstellation ist diese Rechtsprechung jedoch nicht unmittelbar &#252;bertragbar. Da f&#252;r den Erlass einer Durchsuchungsanordnung - lediglich - ein Anfangsverdacht im Sinne des &#167; 160 Abs. 1 StPO erforderlich ist, ist der Beweiswert von Beh&#246;rdenzeugnissen vielmehr im Einzelfall festzustellen. Bei der W&#252;rdigung der wiedergegebenen Erkenntnisse kann etwa die Konkretheit der Ausf&#252;hrungen ebenso von Bedeutung sein wie deren Umfang oder die Objektivierbarkeit anhand weiterer, unmittelbar vorliegender Beweismittel (BGH, Beschl. v. 12.08.2015 - StB 8/15 - juris Rn. 4). Nach diesen Grunds&#228;tzen bestand vorliegend ein Anfangsverdacht, wonach der Antragsgegner der Vereinigung &#8222;linksunten.indymedia\" angeh&#246;rt und ma&#223;geblicher Betreiber der von der Vereinigung verantworteten, unter der URL &#8222;http://linksunten.indymedia.org\" erreichbaren Internetpr&#228;senz war mit der Folge, dass das Auffinden weiterer Beweismittel bei ihm zu erwarten war.</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>21&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"21\"/>Zugeh&#246;rigkeit und Funktion des Antragsgegners ergeben sich aus dem Auswertungsvermerk zum Protokoll des 12. Treffens von &#8222;linksunten.indymedia\" im Jahr 2013 vom 11.08.2017, dem Beh&#246;rdenzeugnis vom 14.08.2017 und &#246;ffentlich zug&#228;nglichen Erkenntnissen. Anhand &#246;ffentlich zug&#228;nglicher Inhalte im Internet konnte zun&#228;chst festgestellt werden, dass das 12. Treffen von &#8222;linksunten.indymedia\" zum genannten Zeitpunkt in Freiburg stattgefunden hatte. Auch &#252;ber dessen Ablauf, den Inhalt der diskutierten Tagesordnungspunkte, insbesondere die Moderation der auf der Internetplattform eingestellten Beitr&#228;ge sowie die Verbesserung der Sicherheitsvorkehrungen liegen &#246;ffentlich zug&#228;ngliche Erkenntnisse vor. Die M&#246;glichkeit der Verifizierung des von den ungenannt bleibenden Quellen geschilderten Ablaufs und des Inhalts der Veranstaltung st&#252;tzen die Zuverl&#228;ssigkeit der Angaben der Quellen und machen zugleich den Inhalt der von ihnen weiter geschilderten Angaben plausibel. Dies gilt insbesondere f&#252;r die hier ma&#223;gebliche Identifikation des Antragsgegners und dessen Teilnahme am Treffen von &#8222;linksunten.indymedia\". Zwar ist zutreffend, dass die Erkenntnisse insoweit aus nachrichtendienstlichem Aufkommen stammen und somit vorsichtig zu bewerten sind. Indes ist die Personenbeschreibung des Antragsgegners so aussagekr&#228;ftig und spricht aufgrund der Verifizierbarkeit der weiteren Angaben ein so hohes Ma&#223; an Wahrscheinlichkeit f&#252;r die Verl&#228;sslichkeit auch dieser Angaben, dass sie zur Begr&#252;ndung eines Anfangsverdachts ausreichend sind. Das einfache Bestreiten des Antragsgegners vermag hieran nichts zu &#228;ndern. Selbst in vereinsrechtlichen Verbotsverfahren, in denen das Vorliegen der Verbotsgr&#252;nde zur &#220;berzeugung des Gerichts nachgewiesen werden muss, f&#252;hrt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur substantiiertes Bestreiten dazu, dass Tatsachenbehauptungen f&#252;r die gerichtliche &#220;berzeugungsbildung nicht ausschlaggebend sein d&#252;rfen (BVerwG, Urt. v. 03.12.2004, a.a.O.). Werden Tatsachenbehauptungen lediglich &#8222;einfach\" bestritten, hindert das jedenfalls ihre Ber&#252;cksichtigung zur Begr&#252;ndung eines Anfangsverdachtes nicht.</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>22&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"22\"/>cc) Ebenso lagen die Voraussetzungen f&#252;r den Erlass einer Durchsuchungsanordnung zum Zwecke der Sicherstellung des Vereinsverm&#246;gens vor.</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>23&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"23\"/>Eine Durchsuchungsanordnung nach &#167; 10 Abs. 2 Satz 5 VereinsG kann bei Vorliegen einer Verbots- und Beschlagnahmeverf&#252;gung nach &#167; 3 Abs. 1 VereinsG erlassen werden. Gem&#228;&#223; &#167; 10 Abs. 2 Satz 1 VereinsG k&#246;nnen aufgrund der nach &#167; 3 Abs. 1 Satz 2 VereinsG verf&#252;gten Beschlagnahme Sachen im Gewahrsam des Vereins und aufgrund besonderer Anordnung Sachen des Vereinsverm&#246;gens im Gewahrsam Dritter sichergestellt werden. W&#228;hrend nach &#167; 3 VereinsG-DVO Sachen im Gewahrsam des Vereins dadurch sichergestellt werden, dass die Vollzugsbeh&#246;rde sie in Gewahrsam nimmt, schreibt &#167; 4 VereinsG-DVO f&#252;r Sachen im Gewahrsam Dritter ein besonderes Verfahren, insbesondere den Erlass eines Sicherstellungsbescheides vor, der vor der Sicherstellung bekanntzugeben ist. Dies war vom Antragsteller angek&#252;ndigt worden und ist ausweislich der Beschwerdebegr&#252;ndung auch erfolgt. Zweifel an der Rechtm&#228;&#223;igkeit des Sicherstellungsbescheides werden weder seitens des Antragsgegners geltend gemacht noch sind sie sonst ersichtlich.</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>24&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"24\"/>Die Rechtm&#228;&#223;igkeit der zugrundeliegenden sofort vollziehbaren Verbotsfest-stellung (&#167; 3 Abs. 1 VereinsG) ist beim Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung nach &#167; 10 Abs. 2 Satz 5 VereinsG nicht in vollem Umfang zu &#252;berpr&#252;fen, da dies jeweils in gesonderten Klage- oder Eilverfahren durch andere gerichtliche Spruchk&#246;rper zu geschehen hat. Vorzunehmen ist eine summarische Pr&#252;fung der f&#252;r die Verbotsverf&#252;gung angef&#252;hrten Gr&#252;nde auf deren Schl&#252;ssigkeit und Plausibilit&#228;t. In F&#228;llen offenkundiger M&#228;ngel ist der Antrag auf Anordnung der Durchsuchung abzulehnen (Senat, Beschl. v. 13.04.2016 - 1 S 56/16 - mit Verweis auf BayVGH, Beschl. v. 08.01.2015 - 4 C 14.1708 -, juris Rn. 24).</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>25&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"25\"/>Das Verwaltungsgericht hat einen gegen den Verein &#8222;linksunten.indymedia\" bestehenden Anfangsverdacht hinsichtlich eines den Strafgesetzen zuwiderlaufenden und sich gegen die verfassungsm&#228;&#223;ige Ordnung richtenden Vereinszwecks unter Bezugnahme auf die Ausf&#252;hrungen in der Verbotsfeststellung des Bundesministeriums des Innern bejaht. Unter Anwendung des oben dargestellten Ma&#223;stabs einer summarischen Pr&#252;fung der angef&#252;hrten Gr&#252;nde auf Schl&#252;ssigkeit und Plausibilit&#228;t sprechen hiergegen keine gewichtigen Gesichtspunkte. Soweit sich das Vorbingen des Antragsgegners in der in Bezug genommenen Klageschrift an das Bundesverwaltungsgericht mit der Frage der Anwendbarkeit des Vereinsgesetzes &#252;berhaupt und des Vorliegens der Voraussetzungen f&#252;r die Annahme einer &#8222;Vereinigung&#8220; i.S.d. Vereinsgesetzes auseinandersetzt, wird auf die Ausf&#252;hrungen oben unter 2. b) bb) aaa) verwiesen. Gleiches gilt f&#252;r die Zugeh&#246;rigkeit des Antragsgegners zu der von der Verbotsfeststellung betroffenen Vereinigung (hierzu 2. b) bb) bbb)). Am Vorliegen der inhaltlichen Voraussetzungen f&#252;r den Erlass einer Verbotsfeststellung bestehen im Rahmen summarischer Pr&#252;fung ebenfalls keine erheblichen Bedenken. Ob eine W&#252;rdigung der vom Bundesministerium des Innern angef&#252;hrten Belegstellen unter Ber&#252;cksichtigung auch der vom Antragsgegner genannten weiteren Kommentare im Blog in anderer Weise zu erfolgen hat, w&#252;rde die Tiefe der hier erforderlichen Pr&#252;fung &#252;berschreiten. Ebenso ist die vom Antragsgegner aufgeworfene Frage, inwieweit die in der Verbotsfeststellung genannten Bestrebungen den Vereinszweck pr&#228;gen, im hiesigen Verfahren nicht mit Verbindlichkeit zu beantworten. Festzustellen bleibt, dass die vom Bundesministerium des Innern angef&#252;hrten Gr&#252;nde im Rahmen summarischer Betrachtung schl&#252;ssig und plausibel sind, um sowohl die Strafgesetzwidrigkeit als auch die Verfassungsfeindlichkeit von &#8222;linksunten.indymedia&#8220; zu belegen.</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>26&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"26\"/>Vor diesem Hintergrund war auch eine Aussetzung des Verfahrens nach &#167; 6 Abs. 1 VereinsG nicht angezeigt. Nach dieser Norm ist im Falle der Anfechtung einer Ma&#223;nahme zum Vollzug eines Vereinsverbots das Verfahren bis zur Unanfechtbarkeit des Verbots auszusetzen, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtm&#228;&#223;igkeit des Verbots bezweifelt. Zweck der Aussetzungspflicht ist die Vermeidung sich widersprechender Inzidententscheidungen sowie die Konzentration der Pr&#252;fung der Rechtm&#228;&#223;igkeit bei einem Gericht (vgl. Albrecht in Albrecht/Roggenkamp, VereinsG, &#167; 6 Rn.3). Demzufolge hat eine Aussetzung dann zu erfolgen, wenn die Rechtm&#228;&#223;igkeit der Verbotsfeststellung f&#252;r den Ausgang des Verfahrens erheblich ist und diese seitens des Gerichts zugleich bezweifelt wird. Das Ma&#223; der Zweifel wird dabei nicht normiert. Spricht indes wie hier &#220;berwiegendes daf&#252;r, dass die Verbotsfeststellung zu Recht erging, liegen jedenfalls keine entscheidungserheblichen Zweifel i.S.d. &#167; 6 Abs. 1 VereinsG vor und ist das Verfahren nicht auszusetzen.</td></tr></table><table><tr><td>II.</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>27&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"27\"/>Hinsichtlich der Beschlagnahmeanordnung unter Nr. 3 des angegriffenen Beschlusses ist die Beschwerde zul&#228;ssig und begr&#252;ndet. Erledigung ist insoweit noch nicht eingetreten, da die beschlagnahmten Gegenst&#228;nde noch im Gewahrsam des Antragstellers sind. Die Beschlagnahmeanordnung ist rechtswidrig, weil sie nicht hinreichend bestimmt ist.</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>28&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"28\"/>Ebenso wie eine Durchsuchung stellt eine Beschlagnahme einen Eingriff in den grundrechtlich gesch&#252;tzten Bereich des Betroffenen dar. Wegen des Gewichts des Eingriffs ist die Anordnung grunds&#228;tzlich dem Richter vorbehalten. Ordnet ein Richter &#8211; etwa gleichzeitig mit dem Erlass eines Durchsuchungsbefehls &#8211; die Beschlagnahme von Gegenst&#228;nden an, bevor diese von den Strafverfolgungsbeh&#246;rden in amtlichen Gewahrsam genommen worden sind, so muss er die Gegenst&#228;nde so genau bezeichnen, dass kein Zweifel dar&#252;ber entstehen kann, ob sie von der Beschlagnahmeanordnung erfasst sind. Denn andernfalls w&#252;rde die Entscheidung, welche Gegenst&#228;nde unter die richterliche Beschlagnahmeanordnung fallen, nicht dem Richter obliegen, sondern den Strafverfolgungs- bzw. Ermittlungsbeh&#246;rden. Beschlagnahmeanordnungen, in denen Gegenst&#228;nde pauschal vorweg beschlagnahmt werden, gen&#252;gen rechtsstaatlichen Grunds&#228;tzen nicht (BVerfG, Beschl. v. 03.09.1991 - 2 BvR 279/90 - juris Rn. 21 m.w.N.; Nds. OVG, Beschl. v. 19.02.2009 - 11 OB 398/08 -; OVG NRW, Beschl. v. 30.01.2009 - 5 E 1492/08 -, beide in juris). Als sogenannte Blanketterm&#228;chtigungen sind sie mit dem Bestimmtheitsgebot nicht zu vereinbaren.</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>29&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"29\"/>Hieran gemessen ist die Beschlagnahmeanordnung zu unbestimmt. Die An-ordnung erlaubt dem Antragsteller die Beschlagnahme bei der Durchsuchung &#8222;aufgefundener Gegenst&#228;nde, Unterlagen, Dokumente und Druckwerke, die als Beweismittel f&#252;r das vereinsrechtliche Ermittlungsverfahren gegen den Verein &#8222;linksunten.indymedia' von Bedeutung sein k&#246;nnen\". Sie bezieht damit &#8211; ihrem Wortlaut nach &#8211; umfassend s&#228;mtliche Gegenst&#228;nde mit m&#246;glichem Bezug zum vereinsrechtlichen Verbotsverfahren ein. Eine hinreichend genaue Umschreibung, die Zweifel daran beseitigt, ob ein Gegenstand der Beschlagnahmeanordnung unterf&#228;llt oder nicht, liegt darin nicht. Eine andere, die Beschlagnahmeanordnung hinreichend konkretisierende Auslegung ergibt sich auch aus der Begr&#252;ndung im Beschluss des Verwaltungsgerichts nicht. Insbesondere erfolgt eine hinreichend genaue Eingrenzung nach der Art der von der Beschlagnahmeanordnung erfassten Gegenst&#228;nde nicht durch die Bezugnahme auf die Seiten 6 und 8 der Antragsschrift des Antragstellers vom 17.08.2017 in den Gr&#252;nden des Beschlusses des Verwaltungsgerichts. Auf Seiten 6 und 8 der Antragsschrift des Antragstellers erfolgt zwar eine weitergehende Konkretisierung der aus Sicht des Antragstellers m&#246;glicherweise von einer Beschlagnahme betroffenen Gegenst&#228;nde (&#8222;mobile elektronische Kommunikationsendger&#228;te [Handys, Tablets, Smartphones etc.], PC's, Computer, digitale Speichermedien, Mitgliederlisten und -ausweise der Vereinigung, Telefon- und Kontaktdatenlisten von Vereinsmitgliedern [...]\"). Zugleich wird aber durch die Voranstellung des Begriffs &#8222;insbesondere\" die M&#246;glichkeit er&#246;ffnet, auch weitere Gegenst&#228;nde als von der Beschlagnahmeanordnung umfasst anzusehen. Dass dieses weite Verst&#228;ndnis der Beschlagnahmeanordnung dem Antrag des Antragstellers in dessen Antragsschrift vom 17.08.2017 entspricht und mithin vom Verwaltungsgericht, das insoweit keine Eingrenzung vorgenommen hat, &#252;bernommen wurde, ergibt sich auch aus einem Blick auf die Entstehung der Antragsschrift des Antragsstellers. Der Antragsschrift zugrunde liegen das Ersuchen des Bundesministeriums des Innern und dessen Umsetzung durch das baden-w&#252;rttembergische Ministerium f&#252;r Inneres, Digitalisierung und Migration. Im Ersuchen des Bundesministeriums des Innern vom 14.08.2017 war darum gebeten worden,</td></tr></table><blockquote><blockquote/></blockquote></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>30&#160;</td></tr></table></td><td><table style=\"margin-left:6pt\"><tr><td><rd nr=\"30\"/>&#8222;die in den vorgenannten Objekten BW-01 bis BW-06 (einschlie&#223;lich) vorhandenen elektronischen Kommunikationsendger&#228;te und digitalen Speichermedien sowie Kontounterlagen (auch soweit diese ausschlie&#223;lich in elektronischer Form vorgehalten werden) zu beschlagnahmen\".</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>31&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"31\"/>Im Schreiben des baden-w&#252;rttembergischen Innenministeriums wurde diese Bitte wie folgt umgesetzt:</td></tr></table><blockquote><blockquote/></blockquote></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>32&#160;</td></tr></table></td><td><table style=\"margin-left:6pt\"><tr><td><rd nr=\"32\"/>&#8222;Das Innenministerium bittet [...], die Verbotsverf&#252;gung des Bundesministeriums des Innern [...] zu vollstrecken und die Durchsuchung zum Zwecke der Sicherstellung und Beschlagnahme von Vereinsverm&#246;gen sowie der weiteren Aufkl&#228;rung der Vereinsstrukturen vorzunehmen. Die Sicherstellung ist auf alle Gegenst&#228;nde zu erstrecken, die insoweit von Bedeutung sein k&#246;nnen.\"</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>33&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"33\"/>Mit dieser Formulierung wurde die vom Bundesministerium des Innern vorgenommene Eingrenzung nicht &#252;bernommen. Eine Begr&#252;ndung hierf&#252;r l&#228;sst sich dem Schreiben nicht entnehmen. Vom Antragsteller wurde die Beschlagnahmeanordnung mit dieser umfassenden, nur durch den Zweck der m&#246;glichen Eignung als Beweismittel eingeschr&#228;nkten Reichweite in seinen Antrag &#252;bernommen. Die im Antrag enthaltene Aufz&#228;hlung in Betracht kommender Gegenst&#228;nde grenzt die Beschlagnahmeanordnung nicht ein, sondern dient nur der Darstellung, welche Art von Beweismittel beispielsweise erfasst sein k&#246;nnte. Die Ausf&#252;hrungen in der Begr&#252;ndung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts f&#252;hren daher auch unter Ber&#252;cksichtigung der Bezugnahmen auf die in der Antragsschrift des Antragsteilers enthaltenen Ausf&#252;hrungen nicht zu einer hinreichenden Eingrenzung und Konkretisierung der Beschlagnahmeanordnung. Diese konnte somit nur als &#8222;Richtlinie f&#252;r die Durchsuchung\" dienen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 28.04.2003 - 2 BvR 358/03 - juris Rn. 23) und ist wegen fehlender Bestimmtheit aufzuheben.</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>34&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"34\"/>Eine Entscheidung &#252;ber den Antrag des Antragsgegners auf Aufhebung der Beschlagnahme der am 25.08.2017 in Verwahrung genommenen Gegenst&#228;nde ist im Rahmen des Beschwerdeverfahrens allerdings nicht m&#246;glich, der Antrag folglich nicht statthaft. Mangels hinreichend bestimmter Beschlagnahmeanordnung liegt bislang keine gerichtlich angeordnete oder gerichtlich best&#228;tigte Beschlagnahme der als potentielle Beweismittel sichergestellten Gegenst&#228;nde vor, die mit der Beschwerde &#252;berpr&#252;ft werden k&#246;nnte. Die Entscheidung &#252;ber Erlass oder Ablehnung einer gerichtlichen Beschlagnahme obliegt nach &#167; 4 Abs. 2 Satz 2 VereinsG dem Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk die Handlung vorzunehmen ist, hier dem Verwaltungsgericht Freiburg. Diese Bestimmung der Zust&#228;ndigkeit gilt auch f&#252;r F&#228;lle wie den vorliegenden, in denen Gegenst&#228;nde bereits vorl&#228;ufig sichergestellt wurden, eine gerichtlich angeordnete oder gerichtlich best&#228;tigte Beschlagnahme aber bislang nicht vorliegt.</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>35&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"35\"/>F&#252;r das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: Eine fachgerichtliche Entscheidung &#252;ber die vorl&#228;ufig sichergestellten Gegenst&#228;nde ist beim Verwaltungsgericht durch den Antragsteller nach &#167; 4 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. &#167; 98 Abs. 2 Satz 1 StPO zu erwirken. Unabh&#228;ngig davon kann der Antragsgegner gem&#228;&#223; &#167; 4 Abs. 5 Satz 2 VereinsG i.V.m. &#167; 98 Abs. 2 Satz 2 StPO gerichtliche Entscheidung beantragen. Der seitens des Antragsgegners zu stellende Antrag d&#252;rfte bereits vorliegen; sein in der Beschwerdeschrift vom 29.08.2017 gestellter Antrag auf Aufhebung der Beschlagnahme der in Verwahrung genommenen Gegenst&#228;nde d&#252;rfte insoweit in einen Antrag nach &#167; 4 Abs. 5 Satz 2 VereinsG i.V.m. &#167; 98 Abs. 2 Satz 2 StPO umzudeuten sein (vgl. zur Verfahrensweise Senat, Beschl. v. 11.10.2010 - 1 S 2203/10 -; BVerfG, Beschl. v. 28.04.2003 - 2 BvR 358/03 - a.a.O.; BVerfG, Beschl. v. 12.04.2005 - 2 BvR 174/05 - juris Rn. 2).</td></tr></table><table><tr><td>III.</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>36&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"36\"/>Die Kostenentscheidung folgt aus &#167; 155 Abs. 1 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil im Beschwerdeverfahren lediglich eine Festgeb&#252;hr nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu &#167; 3 Abs. 2 GKG) anf&#228;llt.</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>37&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"37\"/>Dieser Beschluss ist unanfechtbar (&#167; 152 Abs. 1 VwGO).</td></tr></table></td></tr></table>"
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