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    "file_number": "2 S 143/18",
    "date": "2018-07-12",
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    "updated_date": "2020-12-10T14:12:23Z",
    "type": "Urteil",
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    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p/><p>Auf die Berufung des Kl&#228;gers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 19.01.2017 - 2 K 858/16 - ge&#228;ndert. Der Abwasserbeitragsbescheid der Beklagten vom 15.08.2013 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Calw vom 17.02.2016 werden aufgehoben.</p><p>Die Beklagte tr&#228;gt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtsz&#252;gen.</p><p>Die Zuziehung eines Bevollm&#228;chtigten f&#252;r das Vorverfahren wird f&#252;r notwendig erkl&#228;rt.</p><p>Die Revision wird nicht zugelassen.</p>\n<h2>Tatbestand</h2>\n\n<table><tr><td>&#160;</td><td>    <table><tr><td/></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>1&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"1\"/>Der Kl&#228;ger wendet sich gegen seine Heranziehung zum Abwasserbeitrag.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>2&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"2\"/>Er ist Eigent&#252;mer der Grundst&#252;cke Flst.-Nrn. ... und ... (R... Weg ...) auf der Gemarkung der Beklagten.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>3&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"3\"/>Mit Abwasserbeitragsbescheid vom 15.08.2013 zog die Beklagte den Kl&#228;ger gem&#228;&#223; ihrer Satzung &#252;ber die &#246;ffentliche Abwasserbeseitigung vom 25.07.2012 (im Folgenden: AbwS 2012) zu einem Abwasserbeitrag in H&#246;he von 7.395,90 EUR heran.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>4&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"4\"/>Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Kl&#228;gers wies das Landratsamt Calw mit Widerspruchsbescheid vom 17.02.2016 mit der Begr&#252;ndung als unbegr&#252;ndet zur&#252;ck, dass im Gemeindegebiet der Beklagten bis zum Erlass der AbwS 2012 kein wirksames Abwassersatzungsrecht bestanden habe. Somit habe die Beitragspflicht des Kl&#228;gers auch nicht verj&#228;hren k&#246;nnen, weil die vierj&#228;hrige Festsetzungsfrist erst mit dem Inkrafttreten wirksamer Satzungsbestimmungen &#252;ber die Beitragserhebung zum 01.10.2012 zu laufen begonnen habe. Der Gemeinderat habe als Normgeber die Befugnis gehabt, die mangels ordnungsgem&#228;&#223;er Globalberechnung als rechtswidrig erkannte Satzung vom 25.07.1984 (im Folgenden: AbwS 1984) aufzuheben und an ihre Stelle eine g&#252;ltige Rechtsnorm zu setzen. Die Erhebung von Beitr&#228;gen vom Kl&#228;ger widerspreche auch nicht den Grunds&#228;tzen der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts oder dem Grundsatz von Treu und Glauben, denn die Anschlussm&#246;glichkeit f&#252;r das Grundst&#252;ck des Kl&#228;gers habe erst im Jahr 1994 und die Vorteilslage damit weniger als 30 Jahre vor Erlass des Abwasserbeitragsbescheids bestanden.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>5&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"5\"/>Der Kl&#228;ger hat am 29.02.2016 bei dem Verwaltungsgericht Karlsruhe Klage erhoben, zu deren Begr&#252;ndung er zuletzt im Wesentlichen ausgef&#252;hrt hat, sein Grundst&#252;ck habe seit 1960 &#252;ber eine Dreikammerfaulgrube verf&#252;gt. Da das in solchen Kleinkl&#228;ranlagen anfallende vorgereinigte Abwasser in der Regel &#252;ber einen &#220;berlauf in die &#246;ffentliche Kanalisation eingeleitet werde, sei das Grundst&#252;ck bereits seit dem Jahr 1960 an die &#246;ffentliche Kanalisation angeschlossen. Damit liege die Vorteilslage l&#228;nger als 30 Jahre zur&#252;ck. Jedenfalls sei die Vorteilslage vor dem Jahr 1990 eingetreten, weil in einem Schreiben der Stadtverwaltung/Stadtwerke der Beklagten an seinen Vater vom 15.08.1990 auf eine Rechnung f&#252;r die Herstellung des Kanalanschlusses des Grundst&#252;cks Bezug genommen werde. Dass der genaue Zeitpunkt nicht ermittelt werden k&#246;nne, gehe zu Lasten der Beklagten. Die Beitragserhebung widerspreche zudem dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08 -. Weiter hat der Kl&#228;ger sinngem&#228;&#223; geltend gemacht, die AbwS 2012 entfalte keine R&#252;ckwirkung bzw. k&#246;nne nicht zur Abrechnung eines lange zur&#252;ckliegenden Vorteils herangezogen werden. Auch verhalte sich die Beklagte widerspr&#252;chlich, weil sie jahrzehntelang die Satzungsbestimmungen des Jahres 1984 angewandt habe, nun aber von deren Unwirksamkeit ausgehe; es liege ein Fall unzul&#228;ssiger Rechtsaus&#252;bung vor.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>6&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"6\"/>Am 04.04.2015 hat der Kl&#228;ger einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der gegen den Abwasserbeitragsbescheid der Beklagten sowie den Widerspruchsbescheid des Landratsamts Calw gerichteten Klage gestellt, den das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Beschluss vom 31.05.2016 - 2 K 1438/16 - als unbegr&#252;ndet abgelehnt hat. Seine Entscheidung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen damit begr&#252;ndet, dass an der Rechtm&#228;&#223;igkeit der angefochtenen Bescheide keine ernstlichen Zweifel best&#252;nden. Der Beitragsbescheid beruhe auf &#167;&#167; 20 ff. KAG i.V.m. der AbwS 2012. Bedenken hinsichtlich deren Wirksamkeit seien weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Auch wenn die Satzung ausdr&#252;cklich nicht r&#252;ckwirkend, sondern erst zum 01.10.2012 in Kraft gesetzt worden sei, folge daraus entgegen der Auffassung des Kl&#228;gers nicht, dass auf der Grundlage der Satzung nur dann Beitr&#228;ge erhoben werden k&#246;nnten, wenn der Anschluss eines Grundst&#252;cks an den &#246;ffentlichen Kanal nach dem Inkrafttreten der Satzung erfolgt sei. Die Satzung selbst enthalte keine diesbez&#252;glichen einschr&#228;nkenden Vorschriften. Auch existierten keine sonstigen Vorschriften oder allgemeine Rechtsgrunds&#228;tze, nach denen Beitr&#228;ge nur erhoben werden d&#252;rften, wenn die tats&#228;chliche Vorteilslage (erst) unter der zeitlichen Geltung einer Beitragssatzung geschaffen werde. Der vom Kl&#228;ger zitierte Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12.11.2015 - 1 BvR 2961/14 u.a. - betreffe eine mit dem vorliegenden Fall in keiner Weise vergleichbare Konstellation. Im Zeitpunkt des Bescheiderlasses am 15.08.2013 sei auch die vierj&#228;hrige Beitragsfestsetzungsfrist noch nicht abgelaufen gewesen, da gem&#228;&#223; &#167; 32 Abs. 1 Satz 1 KAG die Beitragsschuld fr&#252;hestens mit dem Inkrafttreten einer wirksamen Satzung entstehe. Es sei davon auszugehen, dass alle fr&#252;heren Abwassersatzungen der Beklagten mangels rechtm&#228;&#223;iger Globalberechnung an so erheblichen Rechtsfehlern gelitten h&#228;tten, dass sie nichtig gewesen seien. Der Abgabenerhebung habe voraussichtlich auch nicht das rechtsstaatliche Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit entgegengestanden. Auch wenn das baden-w&#252;rttembergische KAG bisher keine zeitliche Grenze f&#252;r die Abgabenerhebung vorsehe, sei dies jedoch unsch&#228;dlich, weil die Einhaltung des Gebots der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit auch durch eine erg&#228;nzende Anwendung des auch im &#246;ffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben sichergestellt werden k&#246;nne. Treuwidrig sei die Abgabenerhebung zum einen dann, wenn es aufgrund einer Pflichtverletzung der Gemeinde unter Ber&#252;cksichtigung der gesamten Umst&#228;nde des Einzelfalls nicht mehr zumutbar erscheine, den B&#252;rger mit der Abgabenerhebung zu konfrontieren. Zum anderen k&#246;nne auch auf die Wertungen allgemeiner Verj&#228;hrungsvorschriften wie etwa &#167; 53 Abs. 2 LVwVfG zur&#252;ckgegriffen werden. Gemessen hieran sei die Beitragserhebung der Beklagten voraussichtlich nicht treuwidrig. Es seien keine Anhaltspunkte daf&#252;r vorgetragen oder ersichtlich, dass es f&#252;r den Kl&#228;ger aufgrund einer konkreten Pflichtverletzung der Beklagten unzumutbar sein k&#246;nnte, mit der Abgabenerhebung konfrontiert zu werden. Nach derzeitigem Kenntnisstand liege der Eintritt der tats&#228;chlichen Vorteilslage zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses auch nicht mehr als 30 Jahre zur&#252;ck. Das Grundst&#252;ck des Kl&#228;gers sei unstreitig im Jahr 1994 an die &#246;ffentliche Abwasserentsorgung angeschlossen worden. Ob dieser Zeitpunkt zugleich der Zeitpunkt der erstmaligen Anschlussm&#246;glichkeit und damit der Zeitpunkt des Eintritts der tats&#228;chlichen Vorteilslage sei, sei unklar. Die Darlegungs- und Beweislast f&#252;r das Vorliegen der Voraussetzungen des gegen die Beitragserhebung eingewandten Versto&#223;es gegen den Grundsatz von Treu und Glauben liege indes beim Kl&#228;ger, welcher jedoch ohne n&#228;here Substantiierung lediglich vorgetragen habe, dass es m&#246;glich erscheine, dass die Anschlussm&#246;glichkeit f&#252;r sein Grundst&#252;ck bereits vor dem Jahr 1994 bestanden habe.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>7&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"7\"/>Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Kl&#228;gers hat der erkennende Senat mit Beschluss vom 27.07.2016 - 2 S 1191/16 - zur&#252;ckgewiesen und dies im Wesentlichen damit begr&#252;ndet, dass nach der Rechtsprechung des Senats die Beitragsschuld erst mit der Schaffung der f&#252;r eine Beitragserhebung erforderlichen satzungsrechtlichen Grundlage entstehe, und zwar nicht nur dann, wenn zuvor keine &#246;ffentlich-rechtliche Abgabensatzung existiert habe, sondern auch wenn fr&#252;here Satzungen nichtig gewesen seien. Konkrete Anhaltspunkte, die daf&#252;r spr&#228;chen, dass ein Anschluss bereits 30 Jahre vor dem Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheides bestanden habe, habe der Kl&#228;ger nicht benannt. Soweit der Kl&#228;ger der Auffassung sei, die Beitragsschuld habe nur im Falle einer r&#252;ckwirkenden Inkraftsetzung der Abwassersatzung der Beklagten entstehen k&#246;nnen, weil die Satzung ma&#223;geblich sei, die im Zeitpunkt des Eintritts der Vorteilslage gegolten habe, verkenne er, dass es nach der Senatsrechtsprechung nicht darauf ankomme, ob die tats&#228;chliche Vorteilslage erst unter der zeitlichen Geltung der Beitragssatzung geschaffen worden sei oder bereits vorher bestanden habe. Soweit der Kl&#228;ger der AbwS 1984 Wirksamkeit beimessen wolle, &#252;bersehe er, dass die Beklagte diese Wirksamkeit in &#167; 51 Abs. 2 und Abs. 3 AbwS 2012 gerade ausgeschlossen habe, womit auf der Grundlage der AbwS 1984 keine Beitragsschuld habe entstehen k&#246;nnen. Mangels hinreichender Substantiierung griffen seine Einw&#228;nde, wonach der Vertrauensschutzgrundsatz verletzt sei bzw. die Heranziehung des Grundsatzes von Treu und Glauben unter &#220;bernahme der zivilrechtlichen 30-j&#228;hrigen Verj&#228;hrungsfrist ungen&#252;gend sei, auch mit Blick darauf, dass andere Bundesl&#228;nder zwischenzeitlich zeitliche H&#246;chstgrenzen geschaffen h&#228;tten, nicht durch. Auch d&#252;rfte der Vorwurf des Kl&#228;gers, die Beklagte sei aufgrund einer konkreten Pflichtverletzung nach Treu und Glauben nicht mehr befugt, ihn mit Abgabenforderungen zu &#252;berziehen, nicht berechtigt sein. Zwar k&#246;nne es der Beklagten bei pflichtgem&#228;&#223;em Verhalten mangels eigener Normverwerfungskompetenz oblegen haben, von der Wirksamkeit ihrer eigenen Satzung aus dem Jahre 1984 auszugehen, so dass die Nichtveranlagung des Kl&#228;gers in ihren Verantwortungsbereich falle. Es sei aber derzeit nicht erkennbar, dass ihr deshalb eine konkrete, der Abgabenerhebung entgegenstehende Pflichtverletzung vorzuhalten w&#228;re.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>8&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"8\"/>Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 19.01.2017 abgewiesen. Zur Begr&#252;ndung hat es auf die Ausf&#252;hrungen des Widerspruchsbescheids des Landratsamts Calw sowie auf die Gr&#252;nde seines Beschlusses vom 31.05.2016 - 2 K 1438/16 - und die des Senatsbeschlusses vom 27.07.2016 - 2 S 1191/16 - verwiesen, die es sich zu eigen gemacht hat. Erg&#228;nzend hat es seine Entscheidung im Wesentlichen damit begr&#252;ndet, dass die Abgabenerhebung gegen&#252;ber dem Kl&#228;ger nicht treuwidrig sei. Eine Treuwidrigkeit der Abgabenerhebung durch blo&#223;en Zeitablauf k&#246;nne sich in Anlehnung an in &#167; 53 Abs. 2 LVwVfG zum Ausdruck kommende allgemeine Rechtsgrunds&#228;tze grunds&#228;tzlich erst 30 Jahre nach Eintritt der tats&#228;chlichen Vorteilslage ergeben. Auch die vom Kl&#228;ger vorgelegten Unterlagen lie&#223;en nicht den Schluss zu, dass seit dem Eintritt der Vorteilslage mehr als 30 Jahren vergangen seien. Insbesondere l&#228;gen keine Anhaltspunkte daf&#252;r vor, dass die ausweislich der vorgelegten Bauunterlagen im Jahr 1960 genehmigte Dreikammerfaulgrube auf dem Grundst&#252;ck des Kl&#228;gers an das &#246;ffentliche Abwasserentsorgungsnetz der Beklagten angeschlossen gewesen sei. Vielmehr spreche das vom Kl&#228;ger vorgelegte Schreiben der Stadtverwaltung/Stadtwerke der Beklagten vom 15.08.1990 daf&#252;r, dass die Vorteilslage in Gestalt des erstmals m&#246;glichen Anschlusses des Grundst&#252;cks an die &#246;ffentliche Abwasserbeseitigung im Jahr 1990 oder kurz davor entstanden sei. Daf&#252;r, dass die so verstandene Vorteilslage nicht l&#228;nger als ein halbes Jahr vor dem tats&#228;chlichen Anschluss geschaffen worden sei, mithin ungef&#228;hr zur Jahreswende 1989/1990, spreche wiederum &#167; 3 Abs. 3 AbwS a.F., wonach bebaute Grundst&#252;cke an die &#246;ffentlichen Abwasseranlagen anzuschlie&#223;en gewesen seien, sobald die f&#252;r sie bestimmten &#246;ffentlichen Abwasseranlagen betriebsfertig gewesen seien. Sei - wie hier - die &#246;ffentliche Abwasseranlage erst nach Errichtung einer baulichen Anlage hergestellt worden, so h&#228;tte das Grundst&#252;ck satzungsgem&#228;&#223; innerhalb von sechs Monaten nach der betriebsfertigen Herstellung angeschlossen werden m&#252;ssen. Es sei nichts daf&#252;r ersichtlich, dass der Vater des Kl&#228;gers entgegen dieser rechtlichen Verpflichtung gehandelt haben k&#246;nnte. Die Beitragserhebung sei auch nicht aus anderen Gr&#252;nden, ggf. in Verbindung mit dem Zeitablauf von rund 24 Jahren zwischen Eintritt der Vorteilslage und Beitragserhebung, treuwidrig gewesen; es liege auch kein sonstiger Fall unzul&#228;ssiger Rechtsaus&#252;bung vor. Zwar habe die Beklagte - wie von der Kammer mit Urteil vom 11.09.2014 - 2 K 2326/13 - festgestellt, ihr Beitragswesen in der Vergangenheit nachl&#228;ssig gef&#252;hrt und trotz sp&#228;testens im Jahr 1984 erlangter Erkenntnis, welche Schritte sie zur Erhebung von Wasserversorgungsbeitr&#228;gen unternehmen m&#252;sste, es danach dennoch und trotz mehrfacher Aufforderungen durch die Gemeindepr&#252;fungsanstalt Baden-W&#252;rttemberg &#252;ber inzwischen drei Jahrzehnte unterlassen<em>, </em>die Voraussetzungen f&#252;r ein dem Kommunalabgabengesetz entsprechendes Beitragswesen zu schaffen. Diese Ausf&#252;hrungen der Kammer h&#228;tten allerdings allein die Frage betroffen, ob die Kl&#228;gerin im dortigen Fall berechtigt gewesen sei, bereits vor dem Erlass eines Wasserversorgungsbeitragsbescheids vorbeugenden verwaltungsgerichtlichen Rechtschutz zu begehren. Die Kammer habe aus der allgemeinen Vernachl&#228;ssigung des Beitragswesens der Beklagten in der Vergangenheit aber nicht den Schluss gezogen, dass eine Erhebung von Beitr&#228;gen auch dann unzul&#228;ssig sei, wenn sich diese auf eine Vorteilslage beziehe, deren Eintritt weniger als 30 Jahre zur&#252;ckliege. Auch im konkreten Fall des Kl&#228;gers best&#252;nden keine Anhaltspunkte, die es rechtfertigen w&#252;rden, die Beitragserhebung f&#252;r die rund 24 Jahre zur&#252;ckliegende Vorteilslage als treuwidrig zu erachten. Der Umstand, dass sich in einem Zeitraum von 30 Jahren die M&#246;glichkeiten der Rekonstruktion tats&#228;chlicher Geschehensabl&#228;ufe zunehmend verringerten, sei keine Besonderheit des vorliegenden Falles. Im vorliegenden Fall komme hinzu, dass eine Sachverhaltsermittlung typischerweise erschwerende Umst&#228;nde wie h&#228;ufige Eigent&#252;merwechsel nicht best&#252;nden, weil das Haus des Kl&#228;gers zuvor seinem Vater geh&#246;rt und sich damit offenbar durchgehend in Familienbesitz befunden habe. Dies f&#252;hre im Ergebnis auch dazu, dass der Kl&#228;ger selbst noch Unterlagen seines Vaters habe ausfindig machen k&#246;nnen, aus denen sich mit einer gro&#223;en Wahrscheinlichkeit schlie&#223;en lasse, dass die erstmalige M&#246;glichkeit des Anschlusses des kl&#228;gerischen Grundst&#252;cks an die &#246;ffentliche Abwasserbeseitigung zur Jahreswende 1989/1990 bestanden habe. Die von der Kammer in ihrem Urteil vom 11.09.2014 diagnostizierte Vernachl&#228;ssigung des kommunalen Beitragswesens habe sich insoweit nicht zu Lasten des Kl&#228;gers ausgewirkt. Auch stelle der Umstand, dass die Beklagte jahrzehntelang von einer Wirksamkeit der Vorschriften ihrer Abwassersatzung &#252;ber die Beitragserhebung ausgegangen sei, nunmehr aber - kraft besseren Wissens - deren Rechtswidrigkeit erkannt und diese in &#167; 51 Abs. 3 Satz 2 AbwS 2012 aufgehoben habe, keinen Ansatzpunkt f&#252;r die Annahme einer Treuwidrigkeit der Beitragserhebung dar. Jedenfalls hinsichtlich des kl&#228;gerischen Grundst&#252;cks sei die Beklagte bislang nicht von einer Wirksamkeit der Vorschriften &#252;ber die Beitragserhebung ausgegangen; vielmehr seien hinsichtlich des Grundst&#252;cks des Kl&#228;gers bis zur streitgegenst&#228;ndlichen Beitragserhebung keine Beitr&#228;ge geltend gemacht worden. Insoweit sei nicht erkennbar, dass der Beklagten eine konkrete, der Abgabenerhebung entgegenstehende Pflichtverletzung vorzuhalten w&#228;re.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>9&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"9\"/>Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 19.01.2017 - 2 K 858/16 - hat der Kl&#228;ger einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Mit Beschluss vom 09.01.2018 hat der Senat die Berufung zugelassen.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>10&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"10\"/>Zur Begr&#252;ndung seiner Berufung macht der Kl&#228;ger im Wesentlichen geltend, dass die durch den Bescheid der Beklagten vom 15.08.2013 erfolgte Festsetzung der Beitragsschuld rechtswidrig sei und ihn in seinen Rechten verletze, weil es im baden-w&#252;rttembergischen KAG nach wie vor keine Regelung g&#228;be, durch die dem verfassungsrechtlichen Auftrag der zeitlichen Begrenzung der Rechtsaus&#252;bung Rechnung getragen werde. An der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-W&#252;rttemberg zur Auslegung der &#8222;R&#252;ckwirkung von Satzungen ohne ausdr&#252;ckliche R&#252;ckwirkungsanordnung&#8220; k&#246;nne insbesondere mit Blick auf die j&#252;ngere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl&#252;sse vom 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08 - und vom 12.11.2015 - 1 BvR 2961/14 -) nicht mehr festgehalten werden, wonach es dem Gesetzgeber trotz seines weiten Gestaltungsspielraums verboten sei, ganz von einer zeitlichen Begrenzung der Rechtsaus&#252;bung abzusehen. Durch die r&#252;ckwirkende Anwendung der AbwS 2012 werde der Kl&#228;ger in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes aus Art. 20 Abs. 3 GG verletzt. Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass der verfassungsrechtliche Auftrag an den Gesetzgeber zur Bestimmung einer zeitlichen H&#246;chstgrenze f&#252;r die Rechtsaus&#252;bung nach Eintritt der Vorteilslage durch die Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben nicht ersetzt werden k&#246;nne, weil die Anwendung dieses Grundsatzes subjektiv unterschiedliche Auslegungen erm&#246;gliche, was die zwischenzeitlich in mehreren Bundesl&#228;ndern von den Gesetzgebern unterschiedlich bestimmten zeitlichen H&#246;chstgrenzen und die unterschiedliche Auslegung dieses Grundsatzes durch die Oberverwaltungsgerichte verdeutliche. Gerade deshalb sei die Verl&#228;sslichkeit der Rechtsordnung ohne Bestimmung einer zeitlichen H&#246;chstgrenze durch den Gesetzgeber nicht gew&#228;hrleistet. Die Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben komme nur erg&#228;nzend in F&#228;llen des Zeitpunktes des Eintritts der Vorteilslage unterhalb der (f&#252;r Baden-W&#252;rttemberg vom Gesetzgeber erst noch zu bestimmenden) zeitlichen H&#246;chstgrenze in Betracht. Soweit das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf sein Urteil vom 11.09.2014 - 2 K 2326/13 - von einer analogen Anwendung der 30-j&#228;hrigen Verj&#228;hrungsh&#246;chstgrenze ausgehe, handele es sich nicht um die Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben, sondern um eine unkritische pauschale &#220;bernahme einer von vielen m&#246;glichen Vorschriften.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>11&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"11\"/>Da die Nichtigkeit der AbwS 1984 der Beklagten zu keinem Zeitpunkt rechtswirksam festgestellt worden und diese auch nicht r&#252;ckwirkend aufgehoben worden, sondern durch die AbwS 2012 lediglich ihr zeitlicher Geltungswille beendet worden sei, m&#252;sse der AbwS 1984 aus Vertrauensschutzgr&#252;nden w&#228;hrend ihrer Geltungsdauer jedenfalls ein formeller Geltungsanspruch mit der Folge zukommen, dass die Verwaltung der Beklagten gem&#228;&#223; Art. 20 Abs. 3 GG gehalten gewesen w&#228;re, deren Wirksamkeit im Festsetzungsverfahren zu unterstellen. An der entgegenstehenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-W&#252;rttemberg k&#246;nne mit Blick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15.11.2015 - 1 BvR 2961/14 - nicht mehr festgehalten werden, denn danach sei f&#252;r den Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht und des Verj&#228;hrungsbeginns die erste - auch unwirksame - Satzung ma&#223;geblich. Gehe man dementsprechend davon aus, dass die sachliche Beitragsschuld des Kl&#228;gers schon auf Grundlage der AbwS 1984 habe entstehen k&#246;nnen, sei dies sp&#228;testens mit dem 31.12.1990 geschehen, so dass die Festsetzungsverj&#228;hrung mit Ablauf des 31.12.1994 eingetreten sei. Dar&#252;ber hinaus habe die Beklagte vor der Neuregelung ihrer Abwassersatzung auch nicht davon ausgehen d&#252;rfen, dass ihr nach Erlass der ersten Beitragssatzung mehr als die gesetzliche vierj&#228;hrige Festsetzungsfrist bleiben w&#252;rde, um Beitragsbescheide gegen&#252;ber den Beitragspflichtigen zu erlassen. Aufgrund ihrer Gesetzesbindung sei sie verpflichtet gewesen, von der Wirksamkeit der eigenen Beitragssatzung auszugehen. Somit habe sie Anlass gehabt, die Beitragspflichtigen innerhalb von vier Jahren nach Erlass ihrer ersten Satzung zu veranlagen. Dass die Beklagte dies nicht getan habe, falle in ihren Verantwortungsbereich.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>12&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"12\"/>Aus demselben Grund, der pflichtwidrigen Nichterhebung von Abwasserbeitr&#228;gen auf der Grundlage der AbwS 1984, habe die Beklagte ihren Beitragsanspruch auch verwirkt. Dass sie im Falle des Grundst&#252;cks des Kl&#228;gers wegen Vernachl&#228;ssigung ihres Beitragswesens - anders als in zahlreichen anderen F&#228;llen, in denen sie auf der Grundlage ihrer AbwS 1984 Abwasserbeitr&#228;ge erhoben habe - ihr Recht pflichtwidrig nicht ausge&#252;bt habe, gehe zu ihren Lasten.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>13&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"13\"/>Der Kl&#228;ger beantragt schrifts&#228;tzlich sinngem&#228;&#223;,</td></tr></table>\n                        </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>14&#160;</td></tr></table></td><td><table style=\"margin-left:6pt\"><tr><td><rd nr=\"14\"/>das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 19.01.2017 - 2 K 858/16 - zu &#228;ndern und den Abwasserbeitragsbescheid der Beklagten vom 15.08.2013 und den Widerspruchsbescheid des Landratsamts Calw vom 17.02.2016 aufzuheben und<br/>die Zuziehung des Prozessbevollm&#228;chtigten des Kl&#228;gers im Vorverfahren f&#252;r notwendig zu erkl&#228;ren.</td></tr></table>\n                </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>15&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"15\"/>Die Beklagte beantragt,</td></tr></table>\n                        </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>16&#160;</td></tr></table></td><td><table style=\"margin-left:6pt\"><tr><td><rd nr=\"16\"/>die Berufung des Kl&#228;gers zur&#252;ckzuweisen.</td></tr></table>\n                </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>17&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"17\"/>Zur Begr&#252;ndung verteidigt sie das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts und f&#252;hrt erg&#228;nzend im Wesentlichen aus, dass die Beitragsschuld des Kl&#228;gers erst mit der Schaffung der f&#252;r die Beitragserhebung erforderlichen wirksamen Satzung - mithin zum 01.10.2012 - habe entstehen k&#246;nnen. Zwar enthalte &#167; 32 Abs. 1 Satz 1 KAG entgegen dem verfassungsrechtlichen Auftrag, den das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08 - erteilt habe, bisher keine zeitliche Grenze f&#252;r die Abgabenerhebung. Dies sei jedoch unsch&#228;dlich, weil &#167; 32 Abs. 1 Satz 1 KAG verfassungskonform ausgelegt werden k&#246;nne und m&#252;sse. Den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Gebots der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit k&#246;nne durch einen R&#252;ckgriff auf den Treuwidrigkeitstatbestand unter analoger Anwendung des &#167; 53 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG gen&#252;gt werden, so dass die Beitragserhebung erst ab 30 Jahre nach Eintritt der Vorteilslage unzul&#228;ssig sei. &#220;ber den auch im &#246;ffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sicherstellt, dass Beitr&#228;ge nicht zeitlich unbegrenzt nach Erlangung der Vorteilslage festgesetzt werden d&#252;rften. Damit werde dem rechtsstaatlichen Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit hinreichend Rechnung getragen. Selbst wenn man dies jedoch mit der f&#252;r Baden-W&#252;rttemberg nicht ma&#223;geblichen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt (Beschluss vom 03.12.2014 - 4 L 59/13 -) anders s&#228;he, w&#252;rde die grunds&#228;tzliche Verfassungswidrigkeit der in Rede stehenden Normen bis zur Schaffung einer verfassungskonformen Neuregelung in noch hinnehmbarer Weise ausgeglichen, so dass eine zeitweilige Heranziehung des Instruments des Einwands der unzul&#228;ssigen Rechtsaus&#252;bung vorzunehmen w&#228;re. Eine Treuwidrigkeit der Abgabenerhebung durch blo&#223;en Zeitablauf k&#246;nne sich in Anlehnung an in die &#167; 53 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG zum Ausdruck kommenden allgemeinen Rechtsgrunds&#228;tze grunds&#228;tzlich erst 30 Jahre nach Eintritt der Vorteilslage ergeben.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>18&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"18\"/>Im vorliegenden Fall seien die Voraussetzungen f&#252;r eine analoge Anwendung des &#167; 53 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG gegeben. Zun&#228;chst einmal l&#228;ge eine planwidrige Regelungsl&#252;cke vor, denn nach den Gesetzgebungsmaterialien zum baden-w&#252;rttembergischen KAG habe sich der Gesetzgeber mit den Anforderungen des Gebots der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit nicht auseinandergesetzt. Dies sei von dem Gesetzgeber auch nicht zu erwarten gewesen, da die konkreten verfassungsrechtlichen Anforderungen erst seit der ma&#223;geblichen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08 - bekannt seien. Mit Blick auf die gefestigte Rechtsprechung des Senats habe der baden-w&#252;rttembergische Gesetzgeber - trotz Einf&#252;hrung einer zeitlichen H&#246;chstgrenze f&#252;r die Beitragserhebung in anderen Bundesl&#228;ndern - auch davon ausgehen d&#252;rfen, dass insofern auf die 30-j&#228;hrige Verj&#228;hrungsfrist des &#167; 53 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG im Wege der Analogie oder zumindest vermittelt &#252;ber den Grundsatz von Treu und Glauben zur&#252;ckgegriffen werden k&#246;nne, weswegen die Regelungsl&#252;cke auch als planwidrig anzusehen sei. &#220;berdies bestehe auch eine vergleichbare Interessenlage. &#167; 53 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG diene ebenso wie das Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit der Rechtssicherheit und dem Vertrauensschutz. Die analoge Anwendung sei auch nicht durch &#167; 2 Abs. 2 Nr. 1 LVwVfG und &#167; 3 KAG gesperrt, zumal es sich bei der Vorschrift des &#167; 53 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG um den Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens handele. Auch sei die H&#246;he einer zeitlichen Obergrenze von 30 Jahren nach Ma&#223;gabe des verfassungsrechtlichen Gebots der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit nicht zu beanstanden. Derartige Fristen seien dem gesamten Recht - was sich mit Blick auf &#167; 197 Abs. 1 BGB und &#167; 53 Abs. 2 Satz 1 VwVfG zeige - nicht fremd. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erforderten Rechtssicherheit und -frieden eine Verj&#228;hrung nach 30 Jahren - nicht mehr, aber auch nicht weniger. Schlie&#223;lich w&#252;rden mit der analogen Anwendung von &#167; 53 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG zur Ausf&#252;llung des Treuwidrigkeitstatbestandes die Grenzen verfassungskonformer Auslegung nicht &#252;berschritten. Auch folge aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 05.03.2013 nicht die Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung f&#252;r den hier zu entscheidenden Fall, denn dem Landesgesetzgeber stehe ein weiter Gestaltungsspielraum zu, in welcher Weise er eine zeitliche Obergrenze f&#252;r die Inanspruchnahme der Beitragspflichtigen definiere und so Rechtssicherheit gew&#228;hrleiste. Ausreichend sei, wenn aufgrund des durch den Gesetzgeber hingenommenen R&#252;ckgriffs auf den Treuwidrigkeitstatbestand unter analoger Anwendung von &#167; 53 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG im Ergebnis sichergestellt sei, dass Beitr&#228;ge nicht unbegrenzt nach Erlangung des Vorteils festgesetzt werden k&#246;nnten. Dies habe das Bundesverfassungsgericht in seiner Grundsatzentscheidung vom 05.03.2013 &#252;bersehen, als es irrig davon ausgegangen sei, dass der B&#252;rger der Beitragspflicht nach Ablauf von 30 Jahren nicht durch R&#252;ckgriff auf den Treuwidrigkeitstatbestand in Gestalt der Verwirkung entgehen k&#246;nne.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>19&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"19\"/>Bereits im erstinstanzlichen Verfahren habe der Kl&#228;ger nicht darlegen k&#246;nnen, dass die Vorteilslage zum Zeitpunkt der Beitragserhebung bereits mehr als 30 Jahre bestanden habe. Dies sei auch tats&#228;chlich nicht der Fall, denn die Vorteilslage sei zum Jahreswechsel 1989/1990 eingetreten und der streitgegenst&#228;ndliche Bescheid sei dem Kl&#228;ger im Jahr 2013 bekannt gegeben worden, so dass die zeitliche H&#246;chstgrenze von 30 Jahren nicht &#252;berschritten worden sei.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>20&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"20\"/>Die Beitragserhebung sei gegen&#252;ber dem Kl&#228;ger auch nicht treuwidrig erfolgt. Eine Treuwidrigkeit ergebe sich nicht daraus, dass eine solche Auslegung nach Treu und Glauben denknotwendig zu unterschiedlichen Ergebnissen und damit zu unterschiedlichen zeitlichen H&#246;chstgrenzen f&#252;hren k&#246;nne. Dass in den Bundesl&#228;ndern zum Teil unterschiedliche gesetzliche H&#246;chstgrenzen best&#252;nden oder die Oberverwaltungsgerichte zu unterschiedlichen Auslegungen gelangt seien, f&#252;hre nicht zu einem Versto&#223; gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit. Dieser erfordere keinesfalls eine bundeseinheitliche zeitliche H&#246;chstgrenze. In diesem Sinne habe auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 08.03.2017 - 9 B 19.16 - festgestellt, dass es keinen abstrakten Rechtssatz gebe, der eine feste zeitliche Obergrenze vors&#228;he oder die Heranziehung der drei&#223;igj&#228;hrigen Verj&#228;hrungsfrist als Ma&#223;stab f&#252;r die Bestimmung einer festen zeitlichen Obergrenze ausschlie&#223;e.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>21&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"21\"/>Eine Treuwidrigkeit ergebe sich weiterhin auch nicht daraus, dass es die Beklagte bis 2012 unterlassen habe, eine rechtswirksame Beitragssatzung zu erlassen. Denn aus einer allgemeinen Vernachl&#228;ssigung ihres Beitragswesens in der Vergangenheit k&#246;nne nicht der Schluss gezogen werden, dass eine Beitragserhebung auch dann unzul&#228;ssig sei, wenn sie sich auf eine Vorteilslage beziehe, deren Eintritt weniger als 30 Jahre zur&#252;ckliege. Nachdem die Beklagte aufgrund der Nichtigkeit ihrer fr&#252;heren Abwassersatzungen, worauf sie sich auch ohne entsprechende Feststellung in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren berufen k&#246;nne, bis zum Inkrafttreten der AbwS 2012 zur Erhebung von Abwasserbeitr&#228;gen nicht berechtigt gewesen sei, habe sie ihr Recht zur Beitragserhebung auch nicht verwirkt. Nachdem die fr&#252;heren Abwassersatzungen der Beklagten unabh&#228;ngig von einer entsprechenden Erkl&#228;rung mit Wirkung ex tunc nichtig gewesen seien, verfange die Argumentation des Kl&#228;gers, wonach die Beklagte mit &#167; 51 Abs. 3 AbwS 2012 die fr&#252;heren Satzungen nicht r&#252;ckwirkend aufgehoben habe, sondern lediglich ihre Geltung mit Ablauf des 30.09.2012 beendet habe, nicht.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>22&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"22\"/>Das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts stehe auch nicht in Widerspruch zum Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12.11.2015 - 1 BvR 2961/14 -, denn der vom Bundesverfassungsgericht entschiedene Fall beziehe sich auf die mit der baden-w&#252;rttembergischen Rechtslage nicht vergleichbaren Rechtslage in Brandenburg. Der Kl&#228;ger habe sich zu keinem Zeitpunkt in der Situation befunden, in der eine Heranziehung zu Anschlussbeitr&#228;gen aufgrund des Ablaufs der Festsetzungsfrist ausgeschlossen gewesen w&#228;re. Mit dem Beschluss einer wirksamen Abwassersatzung habe der Kl&#228;ger jederzeit rechnen m&#252;ssen und somit auch mit seiner Heranziehung zu einem Beitrag.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>23&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"23\"/>Im Rahmen der m&#252;ndlichen Verhandlung wurde die Vertreterin der Beklagten - die Stadtk&#228;mmerin Frau Z. - informatorisch angeh&#246;rt. Sie hat ausgef&#252;hrt, dass die Beklagte nach Kenntnisnahme des Pr&#252;fungsberichts der Gemeindepr&#252;fungsanstalt Baden-W&#252;rttemberg vom 04.02.1991 bis zum Inkrafttreten der Abwassersatzung vom 25.07.2012 keine Abwasserbeitragsbescheide mehr erlassen habe. Zuvor sei die Beitragserhebung entweder f&#252;r ganze Stra&#223;enz&#252;ge oder aber im Einzelfall bei Erteilung einer Baugenehmigung oder bei Anschluss eines Grundst&#252;cks an den Kanal erfolgt und ansonsten wohl unterblieben. Vor ihrer im April 2008 erfolgten Amts&#252;bernahme sei ihre Stelle in der Stadtk&#228;mmerei elf Monate lang vakant gewesen. Nach mehrmonatiger Krankheit sei ihr Amtsvorg&#228;nger, Herr M., der auch in der Vergangenheit immer wieder krankgeschrieben gewesen sei und psychische Probleme gehabt habe, in den Vorruhestand versetzt worden. Danach sei die Stelle ca. sechs Monate lang nicht besetzt worden. Eine Amtseinf&#252;hrung oder &#220;bergabe ihres Gesch&#228;ftsbereichs habe sie nicht erhalten. Vielmehr habe sie praktisch bei Null angefangen. Aufgrund des damals aktuellen Pr&#252;fungsberichts der Gemeindepr&#252;fungsanstalt Baden-W&#252;rttemberg vom 22.03.2007, der auf S. 63 die vom Verwaltungsgericht Karlsruhe in seinem Urteil vom 11.09.2014 - 2 K 2326/13 - auf Seiten 2/3 wiedergegebene Passage enthalte, habe sie die Missst&#228;nde im Abwasserwesen der Beklagten sofort erkannt und eine Aufarbeitung eingeleitet. Sie habe festgestellt, dass die Beklagte in der Vergangenheit bei einer Vielzahl von Grundst&#252;cken - Gr&#246;&#223;enordnung 1.000 - keine Abwasserbeitr&#228;ge erhoben habe. Sie habe eine Projektgruppe gegr&#252;ndet, die vorhandenen Beitragsakten sowie Bauakten ausgewertet, im Laufe der Jahre 2009 und 2010 versucht, die Akten unter Mitwirkung der B&#252;rger zu vervollst&#228;ndigen und eine grundst&#252;cksscharfe Datenbank erstellt. Unterst&#252;tzt worden sei sie dabei von einem externen Kommunalberatungsb&#252;ro, der Fa. A. Ab August 2010 seien dann Informationsschreiben an die B&#252;rger versandt worden, dass die Beklagte beabsichtige, die noch nicht erhobenen Anschlussbeitr&#228;ge zu erheben.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>24&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"24\"/>Die Akten des Beklagten und die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Karlsruhe sowie die beigezogenen Akten aus dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe - 2 K 2326/13 - waren Gegenstand der m&#252;ndlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf sowie auf die gewechselten Schrifts&#228;tze der Beteiligten verwiesen.</td></tr></table>\n</td></tr></table>\n<h2>Entscheidungsgründe</h2>\n\n<table><tr><td>&#160;</td><td>    <table><tr><td/></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>25&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"25\"/>Die Berufung des Kl&#228;gers ist nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch im &#220;brigen zul&#228;ssig. Insbesondere ist sie mit einer ausreichenden Begr&#252;ndung versehen; die erg&#228;nzende Bezugnahme des Kl&#228;gers auf das Vorbringen im Berufungszulassungsverfahren ist zul&#228;ssig (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.06.1998 - 9 C 6.98 -, juris, Rn. 14; Bader, in: ders./Funke-Kaiser u.a., VwGO, 5. Aufl. 2011, &#167; 124a, Rn. 39).</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>26&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"26\"/>Die Berufung ist auch begr&#252;ndet. Der Abwasserbeitragsbescheid der Beklagten vom 15.08.2013 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Calw vom 17.02.2016 sind rechtswidrig und verletzen den Kl&#228;ger in seinen Rechten (&#167; 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Daher waren die angefochtenen Bescheide aufzuheben und das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts zu &#228;ndern.</td></tr></table>\n    <table><tr><td>I.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>27&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"27\"/>Erm&#228;chtigungsgrundlage f&#252;r die Festsetzung des Abwasserbeitrags gegen&#252;ber dem Kl&#228;ger sind &#167; 2 Abs. 1, &#167; 20 Abs. 1, &#167;&#167; 29 ff. des baden-w&#252;rttembergischen des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 17. M&#228;rz 2005 i.V.m. den &#167;&#167; 22 - 36 der Satzung der Beklagten &#252;ber die &#246;rtliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung - AbwS) vom 25. Juli 2012 (im Folgenden: AbwS 2012).</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>28&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"28\"/>Nach &#167; 22 Satz 1 AbwS 2012 erhebt die Stadt zur teilweisen Deckung ihres Aufwands f&#252;r die Anschaffung, Herstellung und den Ausbau der &#246;ffentlichen Abwasseranlagen einen Abwasserbeitrag. Nach &#167; 23 Abs. 1 Satz 1 AbwS 2012 unterliegen der Beitragspflicht Grundst&#252;cke, f&#252;r die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, wenn sie bebaut oder gewerblich benutzt werden k&#246;nnen. Gem&#228;&#223; &#167; 24 Abs. 1 AbwS 2012 ist Beitragsschuldner, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigent&#252;mer des Grundst&#252;cks ist. Der Beitrag bemisst sich nach der Nutzungsfl&#228;che (&#167;&#167; 25 - 31 AbwS 2012), der Beitragssatz ist in &#167; 33 AbwS 2012 geregelt. Nach &#167; 34 Abs. 1 Nr. 1 AbwS 2012 entsteht die Beitragsschuld in den F&#228;llen des &#167; 23 Abs. 1, sobald das Grundst&#252;ck an den &#246;ffentlichen Kanal angeschlossen werden kann. Gem&#228;&#223; &#167; 35 wird der Abwasserbeitrag einen Monat nach Bekanntgabe des Abgabebescheids f&#228;llig.</td></tr></table>\n    <table><tr><td>II.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>29&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"29\"/>Unter Zugrundelegung dieser Vorschriften steht die rechnerisch richtige Ermittlung und Festsetzung des Abwasserbeitrags f&#252;r die kl&#228;gerischen Grundst&#252;cke Flst.-Nrn. ... und ... (R... Weg ...) nicht in Streit; der Senat hat auch keine Anhaltspunkte f&#252;r eine rechtswidrige Anwendung der &#167; 2 Abs. 1, &#167; 20 Abs. 1, &#167;&#167; 29 ff. KAG i.V.m. den &#167;&#167; 22 - 36 AbwS 2012.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>30&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"30\"/>1. F&#252;r die mit dem angefochtenen Bescheid veranlagten Grundst&#252;cke des Kl&#228;gers ist die abstrakte Beitragsschuld am 01.10.2012 entstanden, weil erst an diesem Tag die hierf&#252;r erforderliche satzungsrechtliche Grundlage - die &#167;&#167; 22 - 36 AbwS 2012 der Beklagten - in Kraft getreten ist (vgl. &#167; 51 Abs. 3 Satz 1 AbwS 2012). F&#252;r das Entstehen der abstrakten Beitragsschuld ist es unsch&#228;dlich, dass die tats&#228;chliche Anschlussm&#246;glichkeit - wie vom Verwaltungsgericht zu Recht herausgearbeitet - bereits (ungef&#228;hr) seit der Jahreswende 1989/1990 und damit lange vor dem Inkrafttreten der AbwS 2012 der Beklagten bestanden hat. Denn es ist nicht erforderlich, dass die tats&#228;chliche Vorteilslage (erst) unter der zeitlichen Geltung einer Wasserversorgungssatzung geschaffen wird. Solange zwar in tats&#228;chlicher Hinsicht eine Anschlussm&#246;glichkeit - und damit eine potentielle Vorteilslage - besteht, aber (noch) keine satzungsrechtliche Grundlage f&#252;r eine Beitragserhebung existiert, kann keine Beitragsschuld entstehen. In einem solchen Fall entsteht die Beitragsschuld erst mit der Schaffung der f&#252;r eine Beitragserhebung erforderlichen satzungsrechtlichen Grundlage (vgl. Senatsurteil vom 14.03.1996 - 2 S 1560/93 -, juris, Rn. 19). Dies gilt nicht nur dann, wenn fr&#252;here Satzungen nichtig waren, sondern auch dann, wenn fr&#252;her &#252;berhaupt keine &#246;ffentlich-rechtliche Abgabensatzung existiert hat. Denn das Entstehen der abstrakten Beitragsschuld setzt neben dem Vorhandensein einer nutzbaren &#246;ffentlichen Einrichtung und einem bebaubaren Grundst&#252;ck, das tats&#228;chlich und rechtlich an diese Einrichtung angeschlossen werden kann, das Vorhandensein einer wirksamen Beitragssatzung voraus (vgl. Senatsurteil vom 27.02.1992 - 2 S 1328/90 -, juris, Rn. 18 f.). Erst wenn diese drei Voraussetzungen kumulativ erf&#252;llt sind, entsteht die abstrakte Beitragsschuld (vgl. Senatsurteil vom 31.03.2014 - 2 S 2366/13 -, juris, Rn. 29).</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>31&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"31\"/>2. Entgegen der Auffassung des Kl&#228;gers ist vorliegend auch die Festsetzungsverj&#228;hrung nicht eingetreten.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>32&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"32\"/>Der Senat teilt in diesem Zusammenhang nicht die Rechtsauffassung des Kl&#228;gers, dass die Beklagte mangels rechtswirksamer Nichtigkeitsfeststellung der AbwS 1984 verpflichtet gewesen w&#228;re, trotz erkannter Ung&#252;ltigkeit deren Wirksamkeit in einem Festsetzungsverfahren mit der Folge zu unterstellen, dass daran ankn&#252;pfend die Festsetzungsverj&#228;hrung h&#228;tte eintreten k&#246;nnen. Denn entgegen der Auffassung des Kl&#228;gers kann sich die Ung&#252;ltigkeit einer Satzung nicht - gewisserma&#223;en fiktiv - auf die Verj&#228;hrung auswirken (vgl. Senatsurteile vom 28.09.1995 - 2 S 3068/94 - und - 2 S 3069/94 -, juris, Rn. 27), weil der Lauf der Verj&#228;hrungsfrist gem&#228;&#223; &#167; 3 Abs. 1 Nr. 4c KAG i.V.m. &#167; 170 Abs. 1 AO an das Entstehen der abstrakten Beitragsschuld ankn&#252;pft (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.1993 - 8 C 59.91 -, juris, Rn. 17; Senatsurteile vom 21.04.1994 - 2 S 1854/92 -, juris, Rn. 31 und vom 19.09.2002 - 2 S 976/02 -, juris, Rn. 17; Th&#252;rOVG, Beschluss vom 28.08.2008 - 4 EO 405/08 -, juris, Rn. 4; Fai&#223;, Das Kommunalabgabenrecht in BW, Bd. 1, &#167; 3 KAG, Rn. 27 [Stand August 2016]).</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>33&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"33\"/>Nach &#167; 3 Abs. 1 Nr. 4c KAG i.V.m. &#167; 169 Abs. 2 Nr. 2 AO betr&#228;gt die Festsetzungsfrist vier Jahre. Sie beginnt gem&#228;&#223; &#167; 3 Abs. 1 Nr. 4c KAG i.V.m. &#167; 170 Abs. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgabe entstanden ist, und endet im Falle der Ung&#252;ltigkeit einer Satzung nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntmachung einer neuen Satzung. Da die abstrakte Beitragsschuld hier erst am 01.10.2012 entstanden ist, begann der Lauf der Festsetzungsfrist mit Beginn des Jahres 2013. Nachdem der angefochtene Bescheid bereits am 15.08.2013 erlassen und dem Kl&#228;ger am 17.08.2013 zugestellt worden ist, ist Festsetzungsverj&#228;hrung vorliegend nicht eingetreten.</td></tr></table>\n    <table><tr><td>III.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>34&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"34\"/>Die angefochtenen Bescheide sind hier aber deswegen rechtswidrig, weil die Heranziehung des Kl&#228;gers zu dem Abwasserbeitrag gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) verst&#246;&#223;t (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08 -, BVerfGE 133, 143-163). Der Senat hat inzwischen (anders als noch im Urteil vom 31.03.2014 - 2 S 2366/13 -, juris, Rn. 23) Bedenken, ob das baden-w&#252;rttembergische Kommunalabgabengesetz, soweit es nach dem Eintritt der Vorteilslage eine zeitlich unbegrenzte Heranziehung erlaubt, ohne gesetzliche Bestimmung einer zeitlichen H&#246;chstgrenze f&#252;r die Beitragserhebung dem genannten verfassungsrechtlichen Grundsatz der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit entspricht (zweifelnd ebenfalls: Fai&#223;, Das Kommunalabgabenrecht in BW, Bd. 1, &#167; 32 KAG, Rn. 3 [Stand Oktober 2014] sowie Driehaus, KStZ 2014, 181, 182, dazu im Folgenden 1.). Diese Bedenken kommen jedoch vorliegend nicht entscheidungserheblich zum Tragen, weil die Heranziehung des Kl&#228;gers unabh&#228;ngig davon schon gegen den auch im Verwaltungsrecht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben verst&#246;&#223;t (dazu 2.).</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>35&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"35\"/>1. Nach &#167; 32 Abs. 1 KAG</td></tr></table>\n                        </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>36&#160;</td></tr></table></td><td><table style=\"margin-left:6pt\"><tr><td><rd nr=\"36\"/>&#8222;entsteht die Beitragsschuld, sobald das Grundst&#252;ck an die Einrichtung (&#167; 20 Abs. 1 KAG) oder den Teil der Einrichtung (&#167; 29 Abs. 1 KAG) angeschlossen werden kann, in den F&#228;llen des &#167; 29 Abs. 2 KAG in dem Zeitpunkt, der in der orts&#252;blichen Bekanntgabe als Zeitpunkt der technischen Fertigstellung des Ausbaus genannt ist, in den F&#228;llen des &#167; 29 Abs. 3 KAG mit dem Eintritt der &#196;nderung in den Grundst&#252;cksverh&#228;ltnissen, fr&#252;hestens jedoch mit In-Kraft-Treten der Satzung. Die Satzung kann einen sp&#228;teren Zeitpunkt bestimmen.&#8220;</td></tr></table>\n                </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>37&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"37\"/>Nach &#167; 3 Abs. 1 Nr. 4c KAG</td></tr></table>\n                        </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>38&#160;</td></tr></table></td><td><table style=\"margin-left:6pt\"><tr><td><rd nr=\"38\"/>&#8222;sind auf die Kommunalabgaben die folgenden Bestimmungen der Abgabenordnung sinngem&#228;&#223; anzuwenden, soweit sie sich nicht auf bestimmte Steuern beziehen und soweit nicht dieses Gesetz besondere Vorschriften enth&#228;lt:<br/>(...)</td></tr></table>\n                                    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>39&#160;</td></tr></table></td><td><table style=\"margin-left:6pt\"><tr><td><rd nr=\"39\"/>Nr. 4c) aus dem Vierten Teil - Durchf&#252;hrung der Besteuerung - &#252;ber die Festsetzungs- und Feststellungsverfahren (...) &#167; 170 Abs. 1 bis 3, &#167; 171 Abs. 1 bis 3, Abs. 3a mit der Ma&#223;gabe, dass im Falle der Ung&#252;ltigkeit einer Satzung die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntmachung einer neuen Satzung endet (...).&#8220;</td></tr></table>\n                </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>40&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"40\"/>Die Regelung des &#167; 32 Abs. 1 KAG erlaubt, Beitr&#228;ge zeitlich unbegrenzt nach dem Eintritt der Vorteilslage festzusetzen. Denn ohne wirksame Satzung - und auf eine solche kommt es nach oben unter II. Gesagtem an - kann eine Beitragsschuld nicht entstehen und deshalb eine daran ankn&#252;pfende Verj&#228;hrungsfrist auch nicht in Lauf gesetzt werden. Das baden-w&#252;rttembergische Landesrecht setzt der Erhebung von Beitr&#228;gen, die einen einmaligen Ausgleich f&#252;r die Erlangung eines Vorteils durch Anschluss an eine Einrichtung schaffen sollen, derzeit keine bestimmte zeitliche H&#246;chstgrenze, falls die ma&#223;geblichen Satzungen - wie hier - zun&#228;chst nichtig waren und erst sp&#228;ter durch eine rechtswirksame Satzung ersetzt worden sind. Es l&#228;sst damit in diesen F&#228;llen - entgegen dem verfassungsrechtlichen Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit - das berechtigte Interesse des B&#252;rgers, in zumutbarer Zeit Klarheit dar&#252;ber zu gewinnen, ob und in welchem Umfang er die erlangten Vorteile durch Beitr&#228;ge ausgleichen muss, unber&#252;cksichtigt (ebenso f&#252;r die vergleichbare Rechtslage in Mecklenburg-Vorpommern: BVerwG, Urteil vom 15.04.2015 - 9 C 19.14 -, juris, Rn. 10). Der Gesetzgeber hat damit keinen Ausgleich zwischen der Erwartung der Beitragspflichtigen auf den Eintritt der Festsetzungsverj&#228;hrung und dem berechtigten &#246;ffentlichen Interesse an einem finanziellen Beitrag f&#252;r die Erlangung individueller Vorteile aus dem Anschluss an die Entw&#228;sserungsanlage getroffen. Dies begegnet verfassungsrechtlichen Bedenken.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>41&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"41\"/>In seinem Beschluss vom 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08 - hat das Bundesverfassungsgericht Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes in der Fassung des Gesetzes zur &#196;nderung des Kommunalabgabengesetzes vom 28.12.1992 (im Folgenden BayKAG) wegen eines Versto&#223;es gegen Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Gebot der Rechtssicherheit als wesentlichem Bestandteil des in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Rechtsstaatsprinzips f&#252;r verfassungswidrig erkl&#228;rt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08 -, BVerfGE 133, 143-163, juris, Rn. 40). Dort war folgendes geregelt:</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>42&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"42\"/>&#8222;Soweit gesetzlich nicht anders bestimmt, sind in ihrer jeweils geltenden Fassung vorbehaltlich Absatz 6 folgende Bestimmungen der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden:</td></tr></table>\n    <table><tr><td>(...)</td></tr></table>\n                        </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>43&#160;</td></tr></table></td><td><table style=\"margin-left:6pt\"><tr><td><rd nr=\"43\"/>Nr. 4b) cc) aus dem Vierten Teil - Durchf&#252;hrung der Besteuerung - &#252;ber das Festsetzungs- und Feststellungsverfahren &#167; 170 Abs. 1 mit der Ma&#223;gabe,</td></tr></table>\n                                                    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>44&#160;</td></tr></table></td><td><table style=\"margin-left:8pt\"><tr><td><rd nr=\"44\"/>- dass die Festsetzungsfrist dann, wenn die Forderung im Zeitpunkt des Entstehens aus tats&#228;chlichen Gr&#252;nden noch nicht berechnet werden kann, erst mit Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem die Berechnung m&#246;glich ist und<br/>- dass im Fall der Ung&#252;ltigkeit einer Satzung die Festsetzungsfrist erst mit Ablauf des Kalenderjahres zu laufen beginnt, in dem die g&#252;ltige Satzung bekanntgemacht worden ist, (...).&#8220;</td></tr></table>\n                            </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>45&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"45\"/>Zu dieser Regelung hat das Bundesverfassungsgericht Folgendes ausgef&#252;hrt (a.a.O., juris, Rn. 41 ff.):</td></tr></table>\n                        </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>46&#160;</td></tr></table></td><td><table style=\"margin-left:6pt\"><tr><td><rd nr=\"46\"/>&#8222;Rechtssicherheit und Vertrauensschutz gew&#228;hrleisten im Zusammenwirken mit den Grundrechten die Verl&#228;sslichkeit der Rechtsordnung als wesentliche Voraussetzung f&#252;r die Selbstbestimmung &#252;ber den eigenen Lebensentwurf und seinen Vollzug. Die B&#252;rgerinnen und B&#252;rger sollen die ihnen gegen&#252;ber m&#246;glichen staatlichen Eingriffe voraussehen und sich dementsprechend einrichten k&#246;nnen. Dabei kn&#252;pft der Grundsatz des Vertrauensschutzes an ihr berechtigtes Vertrauen in bestimmte Regelungen an. Er besagt, dass sie sich auf die Fortwirkung bestimmter Regelungen in gewissem Umfang verlassen d&#252;rfen. Das Rechtsstaatsprinzip gew&#228;hrleistet dar&#252;ber hinaus aber unter bestimmten Umst&#228;nden Rechtssicherheit auch dann, wenn keine Regelungen bestehen, die Anlass zu spezifischem Vertrauen geben, oder wenn Umst&#228;nde einem solchen Vertrauen sogar entgegenstehen. Es sch&#252;tzt in seiner Auspr&#228;gung als Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit davor, dass lange zur&#252;ckliegende, in tats&#228;chlicher Hinsicht abgeschlossene Vorg&#228;nge unbegrenzt zur Ankn&#252;pfung neuer Lasten herangezogen werden k&#246;nnen. Als Elemente des Rechtsstaatsprinzips sind Rechtssicherheit und Vertrauensschutz eng miteinander verbunden, da sie gleicherma&#223;en die Verl&#228;sslichkeit der Rechtsordnung gew&#228;hrleisten.</td></tr></table>\n                                    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>47&#160;</td></tr></table></td><td><table style=\"margin-left:6pt\"><tr><td><rd nr=\"47\"/>F&#252;r die Auferlegung einer Beitragspflicht zum Vorteilsausgleich in Ankn&#252;pfung an zur&#252;ckliegende Tatbest&#228;nde ist die Regelung einer Verj&#228;hrung als abschlie&#223;ende Zeitgrenze, bis zu der Beitr&#228;ge geltend gemacht werden k&#246;nnen, verfassungsrechtlich geboten. Dem Gesetzgeber obliegt es, einen Ausgleich zu schaffen zwischen dem Interesse der Allgemeinheit an Beitr&#228;gen f&#252;r solche Vorteile einerseits und dem Interesse des Beitragsschuldners andererseits, irgendwann Klarheit zu erlangen, ob und in welchem Umfang er zu einem Beitrag herangezogen werden kann.</td></tr></table>\n                                    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>48&#160;</td></tr></table></td><td><table style=\"margin-left:6pt\"><tr><td><rd nr=\"48\"/>Ausdruck der Gew&#228;hrleistung von Rechtssicherheit sind auch Verj&#228;hrungsregelungen. Sie sollen sicherstellen, dass Einzelne nach Ablauf einer bestimmten Frist nicht mehr mit Forderungen &#252;berzogen werden. Die Verj&#228;hrung von Geldleistungsanspr&#252;chen der &#246;ffentlichen Hand soll einen gerechten Ausgleich zwischen dem berechtigten Anliegen der Allgemeinheit an der umfassenden und vollst&#228;ndigen Realisierung dieser Anspr&#252;che auf der einen Seite und dem schutzw&#252;rdigen Interesse der B&#252;rgerinnen und B&#252;rger auf der anderen Seite bewirken, irgendwann nicht mehr mit einer Inanspruchnahme rechnen zu m&#252;ssen und entsprechend disponieren zu k&#246;nnen. W&#228;hrend das staatliche Interesse an der vollst&#228;ndigen Durchsetzung von Geldleistungspflichten vornehmlich von den Grunds&#228;tzen der richtigen Rechtsanwendung und der materiellen Gerechtigkeit (Belastungsgleichheit) sowie von fiskalischen Erw&#228;gungen getragen wird, steht dem auf Seiten der B&#252;rger das Prinzip der Rechtssicherheit gegen&#252;ber. Dabei ist es den Verj&#228;hrungsregelungen eigen, dass sie ohne individuell nachweisbares oder typischerweise vermutetes, insbesondere ohne bet&#228;tigtes Vertrauen greifen. Sie sch&#246;pfen ihre Berechtigung und ihre Notwendigkeit vielmehr aus dem Grundsatz der Rechtssicherheit, demzufolge Einzelne auch gegen&#252;ber dem Staat die Erwartung hegen d&#252;rfen, irgendwann nicht mehr mit einer Geldforderung &#252;berzogen zu werden, wenn der berechtigte Hoheitstr&#228;ger &#252;ber einen l&#228;ngeren Zeitraum seine Befugnis nicht wahrgenommen hat.</td></tr></table>\n                                    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>49&#160;</td></tr></table></td><td><table style=\"margin-left:6pt\"><tr><td><rd nr=\"49\"/>Auch f&#252;r die Erhebung von Beitr&#228;gen, die einen einmaligen Ausgleich f&#252;r die Erlangung eines Vorteils durch Anschluss an eine Einrichtung schaffen sollen, ist der Gesetzgeber verpflichtet, Verj&#228;hrungsregelungen zu treffen oder jedenfalls im Ergebnis sicherzustellen, dass diese nicht unbegrenzt nach Erlangung des Vorteils festgesetzt werden k&#246;nnen. (...)</td></tr></table>\n                                    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>50&#160;</td></tr></table></td><td><table style=\"margin-left:6pt\"><tr><td><rd nr=\"50\"/>Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, die berechtigten Interessen der Allgemeinheit am Vorteilsausgleich und der Einzelnen an Rechtssicherheit durch entsprechende Gestaltung von Verj&#228;hrungsbestimmungen zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen. Dabei steht ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Der Grundsatz der Rechtssicherheit verbietet es dem Gesetzgeber jedoch, die berechtigten Interessen des B&#252;rgers v&#246;llig unber&#252;cksichtigt zu lassen und ganz von einer Regelung abzusehen, die der Erhebung der Abgabe eine bestimmte zeitliche Grenze setzt.&#8220;</td></tr></table>\n                </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>51&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"51\"/>Ebenso wie die vom Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 05.03.2013 f&#252;r verfassungswidrig erkl&#228;rte bayerische Regelung erlaubt &#167; 3 Abs. 1 Nr. 4c KAG nach dem Eintritt der Vorteilslage die zeitlich unbegrenzte Festsetzung von Beitr&#228;gen. Insofern sind die beiden Regelungen miteinander vergleichbar (in diese Richtung schon Senatsurteil vom 31.03.2014 - 2 S 2366/13 -, juris, Rn. 23). Dass &#167; 3 Abs. 1 Nr. 4c KAG im Gegensatz zu Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG eine Regelung zum Ende der Festsetzungsfrist und nicht zum Fristbeginn trifft, d&#252;rfte angesichts des jeweils ma&#223;geblichen Ankn&#252;pfungspunkts an die Bekanntmachung einer g&#252;ltigen Satzung nichts an dem vom Bundesverfassungsgericht beanstandeten Umstand &#228;ndern, dass der Gesetzgeber damit den Ausgleich zwischen der Erwartung der Beitragspflichtigen auf den Eintritt der Festsetzungsverj&#228;hrung und dem berechtigten &#246;ffentlichen Interesse an einem finanziellen Beitrag f&#252;r die Erlangung individueller Vorteile aus dem Anschluss an die Entw&#228;sserungsanlage verfehlt und in verfassungsrechtlich nicht mehr hinnehmbarer Weise einseitig zu Lasten der Beitragsschuldner entschieden hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08 -, BVerfGE 133, 143-163, juris, Rn. 40).</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>52&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"52\"/>Die Bedenken des Senats gegen das Fehlen einer gesetzlichen H&#246;chstgrenze der Beitragsheranziehung werden best&#228;tigt durch die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 03.09.2013 (- 1 BvR 1282/13 -, juris) und vom 12.11.2015 (- 1 BvR 2961/14 -, juris). Beide Entscheidungen betreffen &#167; 8 Abs. 7 Satz 2 des KAG Brandenburg in der Fassung vom 17.12.2003, welcher - insoweit mit &#167; 32 Abs. 1 KAG vergleichbar - bestimmt, dass die Beitragspflicht fr&#252;hestens mit dem Inkrafttreten der rechtswirksamen Satzung entsteht, wobei die Satzung einen sp&#228;teren Zeitpunkt bestimmen kann. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht die brandenburgische Regelung wegen Versto&#223;es gegen das rechtsstaatliche R&#252;ckwirkungsverbot f&#252;r verfassungswidrig erkl&#228;rt und stellt sich dieses R&#252;ckwirkungsproblem nach der baden-w&#252;rttembergischen Rechtslage nicht, weil nach dem KAG Baden-W&#252;rttemberg f&#252;r die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht - anders als nach brandenburgischer Rechtslage (dazu BVerfG, Beschluss vom 12.11.2015 - a.a.O., Rn. 45 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg) - seit jeher nicht die erste Beitragssatzung mit formellem Geltungsanspruch, sondern die erste rechtswirksame Beitragssatzung ma&#223;geblich ist (vgl. Senatsurteile vom 27.02.1992 - 2 S 1328/90 -, juris, Rn. 18 und vom 31.03.2014 - 2 S 2366/13 -, juris, Rn. 27), mit der Konsequenz, dass auch die Festsetzungsverj&#228;hrung erst mit Inkrafttreten einer rechtswirksamen Satzung zu laufen beginnt. &#167; 32 Abs. 1 KAG er&#246;ffnet damit, anders als &#167; 8 Abs. 7 Satz 2 des KAG Brandenburg i.d.F. vom 17.12.2003, nicht die vom Bundesverfassungsgericht beanstandete M&#246;glichkeit, einen Beitragsschuldner trotz eingetretener Festsetzungsverj&#228;hrung erneut zu einem Beitrag heranzuziehen. Dennoch hat das Bundesverfassungsgericht in dem Beschluss vom 03.09.2013 (- 1 BvR 1282/13 -, juris, Rn. 6) best&#228;tigt, dass auch die mit &#167; 32 Abs. 1 KAG vergleichbare Regelung des &#167; 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Brandenburg unabh&#228;ngig von dem dargestellten R&#252;ckwirkungsproblem deshalb verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet, weil sie eine zeitlich unbegrenzte Festsetzung von Beitr&#228;gen nach Erlangung des Vorteils erm&#246;glicht.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>53&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"53\"/>Der Grundsatz der Rechtssicherheit verbietet es, die Interessen des B&#252;rgers v&#246;llig unber&#252;cksichtigt zu lassen und ganz von einer Regelung abzusehen, die der Erhebung einer Abgabe eine bestimmte zeitliche Grenze setzt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08 - BVerfGE 133, 143, juris, Rn. 42 ff.). Dies gilt - unabh&#228;ngig von dem vom Bundesverfassungsgericht konkret entschiedenen Fall - f&#252;r das gesamte Beitragsrecht (BVerwG, Urteil vom 15.04.2015 - 9 C 19.14 -, juris, Rn. 9).</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>54&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"54\"/>Danach ist es Aufgabe des Gesetzgebers, in Wahrnehmung seines weiten Gestaltungsspielraums einen Ausgleich zwischen den widerstreitenden Interessen einerseits der Allgemeinheit an der Beitragserhebung und andererseits der Beitragspflichtigen an einer zeitlich nicht unbegrenzten Inanspruchnahme zu schaffen. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stellt ma&#223;geblich darauf ab, dass es dem Gesetzgeber trotz seines weiten Gestaltungsspielraums verboten ist, ganz von einer zeitlichen Begrenzung abzusehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08 - BVerfGE 133, 143, juris, Rn. 46 sowie unter expliziter Herausarbeitung der tragenden Rechtss&#228;tze des Bundesverfassungsgerichts: BVerwG, Beschluss vom 08.03.2017 - 9 B 19.16 -, juris, Rn. 43 f.). Dementsprechend hatte die Verfassungsbeschwerde im vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Verfahren auch nicht wegen der im dortigen Fall zwischen der Vorteilserlangung und der beitragsrechtlichen Heranziehung verstrichenen Zeit, sondern deshalb Erfolg, weil im bayerische Landesrecht &#252;berhaupt keine zeitliche Grenze f&#252;r die Abgabenerhebung bestimmt war (so unter expliziter Herausarbeitung der tragenden Rechtss&#228;tze des Bundesverfassungsgerichts: BVerwG, Urteil vom 15.04.2015 - 9 C 19.14 -, juris, Rn. 17).</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>55&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"55\"/>Ausgehend hiervon steht dem Gesetzgeber bei der Wahrnehmung seines Gestaltungsauftrages eine Vielzahl von L&#246;sungsm&#246;glichkeiten zur Verf&#252;gung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08 -, BVerfGE 133, 143-163, juris, Rn. 49 f.). Zur Bestimmung der erforderlichen H&#246;chstgrenze d&#252;rfte ein schematischer R&#252;ckgriff auf die 30-j&#228;hrige Verj&#228;hrungsfrist des &#167; 53 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG allerdings ausscheiden (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.04.2015 - 9 C 19.14 -, juris, Rn. 13; BVerwG, Beschluss vom 08.03.2017 - 9 B 19.16 -, juris, Rn. 45).</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>56&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"56\"/>Soweit sich die Aussagen des Bundesverfassungsgerichts auf die im Rechtsstaatsprinzip wurzelnden verfassungsrechtlichen Gebote beziehen, kommt ihnen gem&#228;&#223; &#167; 31 Abs. 1 BVerfGG Bindungswirkung auch f&#252;r das vorliegende Verfahren zu (vgl. Heusch, in: Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, 2. Aufl. 2005, &#167; 31, Rn. 58 f. m.w.N.; Lechner/Zuck, BVerfGG, 6. Aufl. 2011, &#167; 31, Rn. 30 m.w.N.). Die Bindungswirkung reicht jedoch nicht so weit, dass die Feststellung der Verfassungswidrigkeit und Nichtigkeit bzw. Unvereinbarkeit einer Norm sowie daran ankn&#252;pfender Folgen zugleich auch inhaltsgleiche oder -&#228;hnliche Normen anderer Gesetzgeber erfasst. Diese bleiben unber&#252;hrt und sind u.a. von den Gerichten zu beachten, die hierbei jedoch an die Auslegung und Anwendung durch das Bundesverfassungsgericht gebunden sind. Daraus folgt, dass eine inhaltsgleiche Norm dem Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG oder dem Verfassungsgerichtshof f&#252;r das Land Baden-W&#252;rttemberg nach Art. 68 Abs. 1 Nr. 3 LV vorzulegen ist, falls die Zugrundelegung der bindenden verfassungsrechtlichen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zur Annahme auch ihrer Verfassungswidrigkeit f&#252;hrt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.05.2017 - 9 B 71.16 -, juris, Rn. 7 m.w.N.).</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>57&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"57\"/>Gleichwohl ist eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht oder an den Verfassungsgerichtshof nicht geboten, wenn es auf die Wirksamkeit einer Norm in dem konkreten Verfahren nicht entscheidungserheblich ankommt. In einem solchen Fall w&#228;re die Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG bzw. nach Art. 68 Abs. 1 Nr. 3 LV bereits unzul&#228;ssig (vgl. Pieroth, in: Jarass/Pieroth, GG, 14. Aufl. 2016, Art. 100, Rn. 16 m.w.N.; Oebbecke, in: Christ/Oebbecke, Handbuch Kommunalabgabenrecht, 2016, B, Rn. 57). So liegt es hier.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>58&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"58\"/>2. Denn unabh&#228;ngig von der Unzul&#228;ssigkeit der gerichtlichen Bestimmung der erforderlichen H&#246;chstgrenze ist die (nicht schematische) Anwendung des Grundsatzes unzul&#228;ssiger Rechtsaus&#252;bung im konkreten Einzelfall - so auch hier - zul&#228;ssig und geboten. Die Gerichte sind unabh&#228;ngig vom Bestehen eines gesetzgeberischen Gestaltungsauftrags dazu berufen, dem Verfassungsrecht bei der Anwendung des einfachen Gesetzesrechts im Einzelfall zur Geltung zu verhelfen. Dies gilt auch dann, wenn dem Gesetzgeber bei der Erf&#252;llung seiner Aufgabe, in Wahrnehmung seines weiten Gestaltungsspielraums einen Ausgleich zwischen den widerstreitenden Interessen einerseits der Allgemeinheit an der Beitragserhebung und andererseits der Beitragspflichtigen an einer zeitlich nicht unbegrenzten Inanspruchnahme zu schaffen, mehrere M&#246;glichkeiten zur Verf&#252;gung stehen, den verfassungsrechtlich gebotenen Ausgleich herbeizuf&#252;hren (vgl. OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 24.11.2017 - 15 A 1812/16 -, juris, Rn. 73; OVG Rheinl.-Pf., Urteil vom 06.11.2017 - 6 A 11831/16 -, juris, Rn. 36 ff.; Martensen, LKV 2014, 446, 450; &#228;hnlich unter Betonung von Gr&#252;nden des Vertrauensschutzes Fai&#223;, Das Kommunalabgabenrecht in BW, Bd. 1, &#167; 2 KAG, Rn. 14 [Stand November 2012]).</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>59&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"59\"/>Der Grundsatz von Treu und Glauben geh&#246;rt zu den allgemeinen Grunds&#228;tzen des Verwaltungsrechts (vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 14. April 1978 - 4 C 6.76 -, vom 16. Mai 2000 - 4 C 4.99 - und vom 20.03.2014 - 4 C 11.13 -, jeweils juris; Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Aufl. 2017, &#167; 53, Rn. 41 und Rn. 57). Unabh&#228;ngig von der Frage, ob sich durch seine Anwendung die Anforderungen des rechtsstaatlichen Gebots der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit und damit die Verfassungsm&#228;&#223;igkeit der in Rede stehenden Regelungen des baden-w&#252;rttembergischen KAG sicherstellen lassen, ist die Erhebung eines Abwasserbeitrags jedenfalls dann unzul&#228;ssig, wenn sie im konkreten Einzelfall gegen Treu und Glauben verst&#246;&#223;t.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>60&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"60\"/>Der Grundsatz von Treu und Glauben wird anhand von Fallgruppen konkretisiert. Neben der - vorliegend schon aus tats&#228;chlichen Gr&#252;nden nicht gegebenen - Fallgruppe der Verwirkung (dazu a), deren Anwendbarkeit im Abwasserbeitragsrecht offen bleiben kann (kritisch f&#252;r das Sanierungsrecht insoweit BVerwG, Urteil vom 20.03.2014 - 4 C 11/13 -, juris, Rn. 30), kann die Geltendmachung eines Rechts auch nach der Fallgruppe der unzul&#228;ssigen Rechtsaus&#252;bung ausgeschlossen sein (dazu b).</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>61&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"61\"/>a) Die Annahme der Verwirkung eines Rechts setzt voraus, dass seit der M&#246;glichkeit der Geltendmachung eines Rechts l&#228;ngere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und dass besondere Umst&#228;nde hinzutreten, die die versp&#228;tete Geltendmachung als treuwidrig erscheinen lassen (Umstandsmoment), was insbesondere dann der Fall ist, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen werde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete ferner tats&#228;chlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausge&#252;bt werde (Vertrauenstatbestand) und er sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Ma&#223;nahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die versp&#228;tete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen w&#252;rde (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.02.1974 - III C 115.71 -, juris, Rn. 18; BVerwG, Urteil vom 20.03.2014 - 4 C 11/13 -, juris, Rn. 30; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, &#167; 53, Rn. 23; Engels, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2014, &#167; 53, Rn. 13; Ziekow, VwVfG, 3. Aufl. 2013, &#167; 53, Rn. 23).</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>62&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"62\"/>Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben, denn unabh&#228;ngig von der Frage des Vorliegens des ausreichenden Zeitmoments fehlt es jedenfalls am Vorliegen des Umstandsmoments, denn der Kl&#228;ger hat schon nicht substantiiert dargelegt, dass er infolge eines Verhaltens der Beklagten darauf vertraut hat, dass die Beklagte das Recht zur Beitragserhebung nicht mehr geltend machen w&#252;rde und er im Vertrauen auf deren langj&#228;hrige Unt&#228;tigkeit schutzw&#252;rdige Dispositionen getroffen hat. Derartiges ist auch sonst nicht ersichtlich.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>63&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"63\"/>b) Der Einwand der unzul&#228;ssigen Rechtsaus&#252;bung ist eine von Amts wegen zu ber&#252;cksichtigende Einwendung, die der Erhebung eines Abwasserbeitrags auch dann entgegensteht, wenn sich der Betroffene hierauf nicht beruft. Dieser Einwand greift dabei nicht erst dann ein, wenn seit dem Entstehen der Vorteilslage mehr als 30 Jahre vergangen sind. Vielmehr kann die Beitragserhebung nach den jeweiligen Umst&#228;nden des Einzelfalls auch schon zuvor treuwidrig sein und eine unzul&#228;ssige Rechtsaus&#252;bung darstellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.03.2014 - 4 C 11.13 -, juris, Rn. 34).</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>64&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"64\"/>Die Aus&#252;bung eines Rechts kann unzul&#228;ssig sein, wenn dem Berechtigten eine Verletzung eigener Pflichten zur Last f&#228;llt und die Aus&#252;bung des Rechts aufgrund dieser eigenen Pflichtenverletzung treuwidrig erscheint. Treuwidrig ist die Abgabenerhebung, wenn es aufgrund einer Pflichtverletzung der Gemeinde unter Ber&#252;cksichtigung der gesamten Umst&#228;nde des Einzelfalls nicht mehr zumutbar erscheint, den B&#252;rger mit der Beitragserhebung zu konfrontieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.03.2014 - 4 C 11.13 -, juris, Rn. 31). F&#252;r die Annahme einer Treuwidrigkeit reicht zwar - wie bei der Fallgruppe der Verwirkung - jeweils f&#252;r sich genommen weder ein l&#228;ngerer Zeitablauf aus noch eine blo&#223;e Unt&#228;tigkeit der Gemeinde noch das Vorliegen rein interner Organisationsm&#228;ngel, wie z.B. ungen&#252;gender Personaleinsatz oder die haushaltsrechtswidrige Nichterhebung f&#228;lliger Kommunalabgaben (entsprechend zur Verwirkung vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, &#167; 53, Rn. 24 m.w.N.; Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Aufl. 2017, &#167; 53, Rn. 46 f.). In ihrer Kumulation k&#246;nnen die Pflichtverletzungen jedoch ein solches Ma&#223; an Pflichtwidrigkeit annehmen, dass die Rechtsaus&#252;bung - vor allem nach Vergehen einer langen Zeit zwischen dem Eintritt der Vorteilslage und der Beitragserhebung - unabh&#228;ngig von einem konkret bet&#228;tigten Vertrauen des Betroffenen unzul&#228;ssig sein kann, insbesondere wenn sich das pflichtwidrige Verhalten der Gemeinde negativ auf Rechte oder Rechtsg&#252;ter des betroffenen B&#252;rgers ausgewirkt haben kann. Die Pflichtverletzung der Gemeinde kann dabei auch in einem qualifizierten Unterlassen bestehen. Wann das der Fall ist, muss nach den Umst&#228;nden des jeweiligen Einzelfalls entschieden werden. Zugrunde zu legen ist dabei ein enger Ma&#223;stab (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.03.2014 - 4 C 11.13 -, juris, Rn. 31 f.; Senatsurteile vom 27.01.2015 - 2 S 1840/14 -, juris, Rn. 46 f., vom 20.03.2015 - 2 S 1327/14 -, juris, Rn. 53 f. und vom 21.06.2017 - 2 S1946/16 -, juris, Rn. 53 f.).</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>65&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"65\"/>Nach diesen Ma&#223;st&#228;ben ist die Beitragserhebung der Beklagten vorliegend als treuwidrig anzusehen, denn der Beklagten fallen mehrere lang andauernde, zum Teil qualifizierte Pflichtverletzungen zur Last (dazu unten bb), die es nach einer Gesamtw&#252;rdigung der Umst&#228;nde des konkreten Einzelfalls nicht mehr als zumutbar erscheinen lassen, den Kl&#228;ger zu dem mit Beitragsbescheid vom 15.08.2013 festgesetzten Abwasserbeitrag in H&#246;he von 7.395,90 EUR heranzuziehen (dazu unten cc). Auf die - letztendlich bis zur professionellen internen und externen Aufarbeitung im Jahr 2009 - jahrzehntelang bestehenden Missst&#228;nde der Verwaltung der Beklagten im Bereich des Wasser-/Abwasserbeitragswesens (dazu im Einzelnen sogleich aa) hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe bereits im Urteil vom 11.09.2014 (- 2 K 2326/13 -, juris, Rn. 20) hingewiesen. Sie sind zwischen den Beteiligten auch unstreitig.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>66&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"66\"/>aa) Nach den vorliegenden Unterlagen und den Angaben der Beklagtenvertreter in der m&#252;ndlichen Verhandlung steht zur &#220;berzeugung des Senats fest, dass im Bereich des Wasser-/Abwasserbeitragswesens der Beklagten insbesondere in folgenden Bereichen erhebliche langj&#228;hrige Missst&#228;nde bestanden:</td></tr></table>\n            </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>67&#160;</td></tr></table></td><td><table style=\"margin-left:3pt\"><tr><td><rd nr=\"67\"/>- Abwassersatzungsrecht, insbesondere mit Blick auf die fehlerhafte Globalberechnung,<br/>- Art und Weise der Beitragserhebung im Gemeindegebiet,<br/>- Aktenf&#252;hrung und Dokumentation,<br/>- verwaltungsinterner Organisationsmangel durch unzureichende Personalausstattung der Stadtk&#228;mmerei.</td></tr></table>\n        </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>68&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"68\"/>(1) Langj&#228;hrige M&#228;ngel des Wasser-/Abwasserbeitragswesens der Beklagten bestanden bis zur Schaffung neuen Satzungsrechts am 25.07.2012 in deren Abwassersatzungsrecht. Zu Recht geht die Beklagte insoweit davon aus, dass ihre Satzung &#252;ber die &#246;ffentliche Abwasserbeseitigung vom 25. Juli 1984 (im Folgenden: AbwS 1984) unwirksam war. Zwar lag dieser Satzung entsprechend der Rechtsprechung des Senats eine Globalberechnung zugrunde. Diese war aber unzureichend, da die bis 1993 prognostizierten Herstellungskosten (Teilbetrag Abwasserkanal und biologischer Teil Kl&#228;rwerk) unzutreffend berechnet waren. Mangels ordnungsgem&#228;&#223;er Kalkulationsgrundlage und fehlender Ermessensaus&#252;bung des Gemeinderats hinsichtlich einzelner Aspekte der Globalberechnung litt die AbwS 1984 an einem zu ihrer Nichtigkeit f&#252;hrenden Mangel (vgl. Senatsbeschl&#252;sse vom 17.07.1984 - 2 S 1352/81 -, BWVPr 1984, 278, vom 27.11.1989 - 2 S 2097/89 -, VBlBW 1990, 306 und vom 14.05.1990 - 2 S 1372/88 -, juris, Rn. 17; Birk, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Teil III, &#167; 8 [Beitr&#228;ge] Stand: Mrz. 2006, Rn. 674). Dass dies in Bezug auf die konkrete Satzung der Beklagten bislang gerichtlich nicht festgestellt wurde, &#228;ndert nichts an der Nichtigkeit der AbwS 1984, denn diese Folge tritt eo ipso ein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.05.1993 - 4 N 2.92 -, juris, Rn. 17; v. Albedyll, in: Bader u.a., VwGO, 5. Aufl. 2011, &#167; 47, Rn. 119).</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>69&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"69\"/>Auf die Fehlerhaftigkeit der Globalberechnung 1984 wurde die Beklagte erstmals bereits im Pr&#252;fungsbericht der Gemeindepr&#252;fungsanstalt Baden-W&#252;rttemberg (im Folgenden: GPA) vom 04.02.1991 hingewiesen und zur &#220;berarbeitung mit anschlie&#223;ender erneuter Beschlussfassung des Gemeinderats aufgefordert (Rn. 25, 27). Weitere entsprechende Hinweise und Aufforderungen folgten in den Pr&#252;fungsberichten der GPA vom 30.09.1993 (Rn. 30) und vom 19.02.1996 (Rn. 34). Im Pr&#252;fungsbericht der GPA vom 15.12.1999 wurde die Unt&#228;tigkeit der Beklagten erneut ger&#252;gt und sie eindringlich und unter Hinweis &#8222;auf das bereits seit Jahren bestehende erhebliche Prozessrisiko&#8220; zur alsbaldigen Aktualisierung der Globalberechnung aufgefordert (a.a.O, Rn. 50). Eine solche unterblieb bis zur Fortschreibung im Jahr 2007.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>70&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"70\"/>Bereits nach Kenntnisnahme des Pr&#252;fungsberichts vom 04.02.1991 erlie&#223; die Beklagte bewusst keine auf die AbwS 1984 gest&#252;tzten Beitragsbescheide mehr. Vielmehr hob sie - wie sich S. 21 der Niederschrift &#252;ber die nicht&#246;ffentliche Sitzung des Gemeinderats am 08.02.2012 entnehmen l&#228;sst - auf Anraten ihres damaligen Bevollm&#228;chtigten mit Blick auf die fehlende Fortschreibung der Globalberechnung 1984 auf den Widerspruch eines Betroffenen hin bereits im Jahr 1993 einen Abwasserbeitragsbescheid auf.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>71&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"71\"/>Demnach war der Beklagten sp&#228;testens nach Kenntnisnahme des Pr&#252;fungsberichts der GPA vom 04.02.1991 bewusst, dass keine g&#252;ltige Abwassersatzung vorlag. Gleichwohl unterlie&#223; sie es, die gebotene Globalberechnung 1984 fortzuschreiben und auf dieser Grundlage g&#252;ltiges Satzungsrecht zu schaffen. Zwar mag von Treuwidrigkeit nicht immer schon dann auszugehen sein, wenn die Gemeinde eine als ung&#252;ltig erkannte Satzung pflichtwidrig nicht zeitnah aufhebt (so BVerwG, Urteil vom 20.03.2014 - 4 C 11.13 -, juris, Rn. 32 zur entgegen &#167; 162 Abs. 1 BauGB nicht rechtzeitig erfolgten Aufhebung einer Sanierungssatzung). Jedoch weist der vorliegende Einzelfall die Besonderheit auf, dass die Beklagte zur &#220;berzeugung des Senats die Missst&#228;nde in ihrem Abwasserwesen zumindest im Zeitraum von 1991 (nach Kenntnisnahme des Pr&#252;fungsberichts der GPA vom 04.02.1991) bis etwa Herbst 2009 (&#246;ffentlichkeitswirksame Aufarbeitung ihres Abwasserwesens) trotz z.T. eindringlicher Aufforderungen der GPA - etwa mit Pr&#252;fungsbericht vom 15.12.1999 - fortbestehen lie&#223;. Auch nach Kenntnisnahme des Pr&#252;fungsberichts der GPA vom 22.03.2007 &#228;nderte sich zun&#228;chst nichts (vgl. dazu auch unten (4). In diesem Pr&#252;fungsbericht ist auf S. 63 ausgef&#252;hrt:</td></tr></table>\n            </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>72&#160;</td></tr></table></td><td><table style=\"margin-left:3pt\"><tr><td><rd nr=\"72\"/>&#8222;Die Pr&#252;fung hat sich schwerpunktm&#228;&#223;ig auf den Stand der Veranlagungen bei den Anschlussbeitr&#228;gen erstreckt.</td></tr></table>\n                </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>73&#160;</td></tr></table></td><td><table style=\"margin-left:3pt\"><tr><td><rd nr=\"73\"/>Dabei hat sich gezeigt, dass aufgrund der seit Jahrzehnten in diesem Bereich unzureichenden Aktenf&#252;hrung und Dokumentation der Stand der Beitragserhebung nicht abschlie&#223;end ermittelt werden konnte. Die Pr&#252;fung wurde auch dadurch erschwert, dass der f&#252;r die Beitragsveranlagung zust&#228;ndige Stadtk&#228;mmerer wenig zur Sachverhaltsaufkl&#228;rung beitragen konnte. Nach dem bei der Pr&#252;fung gewonnenen Eindruck l&#228;sst sich allerdings folgendes feststellen:</td></tr></table>\n                </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>74&#160;</td></tr></table></td><td><table style=\"margin-left:3pt\"><tr><td><rd nr=\"74\"/>Aufgrund der vorgefundenen Aktenlage ist davon auszugehen, dass die Anschlussbeitr&#228;ge von der Stadt in der Vergangenheit nicht vollst&#228;ndig und satzungsgem&#228;&#223; erhoben worden sind. In vielen F&#228;llen wurde der Beitrag entgegen der satzungsrechtlichen Regelung im beplanten oder unbeplanten Innenbereich erst beim tats&#228;chlichen Anschluss des Anwesens an die Kanalisation bzw. Wasserversorgung erhoben. Von den Beitragspflichtigen wurde dann in Einzelf&#228;llen geltend gemacht, dass die Festsetzungsverj&#228;hrung bereits eingetreten sei (z.B. Entw&#228;sserungsbeitrag f&#252;r die FlSt.-Nr. ..., ...), woraufhin die Beitragsbescheide aufgehoben werden mussten. Andererseits wurden im Pr&#252;fungszeitraum aufgrund der unzureichenden Dokumentation auch Grundst&#252;cke veranlagt, die bereits in fr&#252;heren Jahren schon einmal zum Anschlussbeitrag f&#252;r die Wasserversorgung oder Abwasserbeseitigung herangezogen worden waren. Aufgrund von Widerspr&#252;chen der Beitragspflichtigen mussten diese Veranlagungen ebenfalls wieder aufgehoben werden (z.B. FlSt.-Nr. ..., ...).</td></tr></table>\n                </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>75&#160;</td></tr></table></td><td><table style=\"margin-left:3pt\"><tr><td><rd nr=\"75\"/>Es ist davon auszugehen, dass in der Vergangenheit nicht nur in Einzelf&#228;llen die Veranlagung von beitragspflichtigen Grundst&#252;cken unterblieben ist. Auf die in Anlage 7 aufgef&#252;hrten Grundst&#252;cke wird verwiesen. Aufgrund der unvollst&#228;ndigen und un&#252;bersichtlichen Aktenf&#252;hrung bed&#252;rfen diese F&#228;lle einer weiteren &#220;berpr&#252;fung. Dar&#252;ber hinaus konnte f&#252;r eine Vielzahl von Grundst&#252;cken die Frage der Beitragserhebung nicht gekl&#228;rt werden. F&#252;r zahlreiche Grundst&#252;cke sind nur Entw&#228;sserungsbeitragsbescheide aktenkundig; ob eine Veranlagung des Wasserversorgungsbeitrags erfolgt oder aus welchen Gr&#252;nden diese unterblieben ist, konnte oftmals nicht gekl&#228;rt werden. Im Blick auf die finanziellen Auswirkungen und die Gleichbehandlung der Abgabenpflichtigen ist das Beitragswesen der Stadt grunds&#228;tzlich zu ordnen. Dar&#252;ber hinaus sind f&#252;r eine rechtm&#228;&#223;ige Beitragserhebung zwingend die erforderlichen Grundlagen zu schaffen.&#8220;</td></tr></table>\n        </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>76&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"76\"/>(2) Ein weiterer langj&#228;hriger, bis zum Erhebungsstopp im Jahr 1991 andauernder Mangel im Beitragswesen der Beklagten ist in der Art und Weise ihrer Beitragserhebung im Gemeindegebiet zu sehen. Zun&#228;chst einmal erfolgte die Beitragserhebung auf Grundlage der AbwS 1984 nicht einheitlich im ganzen Gemeindegebiet, sondern entweder nach Stra&#223;enz&#252;gen oder nur einzelfallbezogen (bei Erteilung einer Baugenehmigung oder bei Anschluss an den Kanal), so dass - worauf die GPA in ihrem Pr&#252;fungsbericht vom 22.03.2007 hingewiesen hat - die Anschlussbeitr&#228;ge von der Stadt nicht vollst&#228;ndig und satzungsgem&#228;&#223; erhoben worden sind. Ob die damalige Verwaltungspraxis als willk&#252;rlich bezeichnet werden kann, wof&#252;r die Aussage im an den Kl&#228;ger gerichteten Informationsschreiben vom 21.01.2011 sprechen k&#246;nnte, wonach es sein k&#246;nne, dass sich in einer Stra&#223;e der eine Eigent&#252;mer an den Kosten f&#252;r die Herstellung der Anlagen durch Beitragszahlung beteiligt habe, sein Nachbar jedoch nicht, kann dahinstehen. Denn jedenfalls erfolgte die Beitragserhebung im Gemeindegebiet in einer Vielzahl von F&#228;llen (Gr&#246;&#223;enordnung: 1.000 von 3.000 Grundst&#252;cken - vgl. dazu auch die Stellungnahme der Beklagten gegen&#252;ber dem Landratsamt Calw vom 04.11.2014 betreffend die Rechtsaufsichtsbeschwerde des Kl&#228;gers vom 08.10.2014) nicht nach den gesetzlich vorgeschriebenen Kriterien. Mit der damals strukturellen Unordnung im Beitragswesen der Beklagten d&#252;rfte auch zusammenh&#228;ngen, dass die Beklagte - wie im Pr&#252;fungsbericht der GPA vom 22.03.2007 festgestellt - in den 1990er-Jahren auf den Widerspruch von Betroffenen hin wiederholt rechtswidrige Beitragsbescheide aufhob.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>77&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"77\"/>(3) Im Zusammenhang mit der Art und Weise der Beitragserhebung stehen auch die langj&#228;hrig bestehenden M&#228;ngel in Aktenf&#252;hrung und Dokumentation. Wie sich dem Pr&#252;fungsbericht der GPA vom 22.03.2007 entnehmen l&#228;sst, konnte der Stand der Beitragserhebung anhand der vorgefundenen Aktenlage nicht abschlie&#223;end ermittelt werden, insbesondere konnte f&#252;r eine Vielzahl von Grundst&#252;cken die Frage der Beitragserhebung &#252;berhaupt nicht gekl&#228;rt werden. Vielmehr ging die GPA davon aus, dass die Anschlussbeitr&#228;ge in der Vergangenheit nicht vollst&#228;ndig und satzungsgem&#228;&#223; erhoben worden sind und dass die Veranlagung von beitragspflichtigen Grundst&#252;cken nicht nur in Einzelf&#228;llen unterblieben ist. Dem an den Kl&#228;ger gerichteten Informationsschreiben vom 21.01.2011 ist zu entnehmen, dass - auch nach Aufarbeitung des Beitragswesens unter Zuhilfenahme externer Hilfe - f&#252;r das Grundst&#252;ck Flst.-Nr. ... des Kl&#228;gers keine entsprechenden Unterlagen gefunden wurden, weswegen die Beklagte von einer noch nicht erfolgten Beitragserhebung bzgl. der Beitragsarten &#8222;Kanalbeitrag&#8220; und &#8222;Kl&#228;rbeitrag&#8220; ausging. Die Beklagte teilte aber zugleich mit, dass nicht ausgeschlossen sei, dass f&#252;r das kl&#228;gerische Grundst&#252;ck doch bereits einmal Beitr&#228;ge bezahlt worden seien. Laut Pr&#252;fungsbericht der GPA vom 22.03.2007 wurden aufgrund der unzureichenden Dokumentation von der Beklagten auch Grundst&#252;cke veranlagt, die bereits in fr&#252;heren Jahren schon einmal zum Anschlussbeitrag f&#252;r die Wasserversorgung oder Abwasserbeseitigung herangezogen worden waren. Zudem lassen sich der Niederschrift &#252;ber die nicht&#246;ffentliche Gemeinderatssitzung vom 08.02.2012 - Seite 21 f. - verschiedene Fallgruppen zur unzureichenden Aktenf&#252;hrung der Beklagten entnehmen, u.a. hinsichtlich &#8222;unklarer Unterlagen&#8220;, &#8222;indirekter Unterlagen&#8220;, &#8222;Kl&#228;rbeitr&#228;gen 1977 - 1978&#8220; und &#8222;keine Unterlagen vorhanden/ermittelbar&#8220;.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>78&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"78\"/>(4) Wie bereits oben unter (1) dargestellt, verging nach dem Bekanntwerden des Pr&#252;fungsberichts der GPA vom 22.03.2007 bis zur Schaffung g&#252;ltigen Satzungsrechts am 25.07.2012 ein weiterer, nicht zu vernachl&#228;ssigender Zeitraum von mehr als f&#252;nf Jahren.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>79&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"79\"/>Der Senat verkennt nicht, dass es sich bei der Beklagten mit rund 7.500 Einwohnern um eine Kleinstadt mit beschr&#228;nkten personellen Verwaltungskapazit&#228;ten handelt. Der Senat sieht weiterhin, dass sich die neue Stadtk&#228;mmerin, Frau Z., nach ihrer Amts&#252;bernahme sogleich der Aufarbeitung des Beitragswesens der Beklagten widmete. Angesichts der langj&#228;hrigen Unt&#228;tigkeit der Beklagten in der davor liegenden langen Zeit und der Deutlichkeit und Vehemenz des Pr&#252;fungsberichts der GPA vom 22.03.2007 erscheint der Zeitraum bis zur Schaffung g&#252;ltigen Satzungsrechts am 25.07.2012 gleichwohl unangemessen lang. Insbesondere h&#228;tte es der Gemeindeverwaltung der Beklagten oblegen, die Aufgaben des Stadtk&#228;mmerers nach Bekanntwerden des GPA-Pr&#252;fungsberichts 2007 sogleich anzugehen und damit nicht bis zum im April 2008 erfolgten Amtsantritt der neuen Stadtk&#228;mmerin zuzuwarten.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>80&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"80\"/>bb) Die soeben dargelegten Missst&#228;nde im Wasser-/Abwasserbeitragswesen beruhen auf mehreren, z.T. lang andauernden und z.T. qualifizierten Pflichtverletzungen der Beklagten, die sich zumindest teilweise auch auf den Kl&#228;ger ausgewirkt haben k&#246;nnen.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>81&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"81\"/>(1) Entgegen der Auffassung des Kl&#228;gers d&#252;rfte eine Pflichtverletzung der Beklagten nicht schon darin zu sehen sein, dass sie es nach erkannter Unwirksamkeit ihrer AbwS 1984 unterlie&#223;, rechtswidrige Beitragsbescheide zu erlassen. Zwar ist die Gemeindeverwaltung gem&#228;&#223; Art. 20 Abs. 3 GG an Gesetz und Recht - und damit auch an das kommunale Abwassersatzungsrecht - gebunden und es steht ihr auch keine &#8222;Normverwerfungskompetenz&#8220; zu. Gleichwohl d&#252;rfte sie nicht verpflichtet gewesen sein, die von ihr als unwirksam erkannte AbwS 1984 weiter anzuwenden (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 15.10.1999 - 1 M 3614/99 -, juris, Rn. 10; BGH, Urteil vom 10.04.1986 - III ZR 209/84 -, juris, Rn. 29; Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 18 Aufl. 2011, &#167; 4, Rn. 66 ff.). Letztlich kann diese Frage aber offenbleiben (so auch schon Senatsurteil vom 25.06.1992 - 2 S 1447/90 -, juris, Rn. 22). Eine Pflichtverletzung der Beklagten ist jedenfalls darin zu sehen, dass sie es sp&#228;testens nach im Jahr 1991 erkannter Unwirksamkeit der AbwS 1984 unterlassen hat, die gebotene Globalberechnung 1984 fortzuschreiben und auf dieser Grundlage g&#252;ltiges Satzungsrecht zu schaffen. In jedem Fall h&#228;tte es der Gemeindeverwaltung und dem B&#252;rgermeister als deren Leiter oblegen, beim f&#252;r die Satzungs&#228;nderung zust&#228;ndigen Gemeinderat, dessen Vorsitzender der B&#252;rgermeister ist, hierauf hinzuwirken.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>82&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"82\"/>Besonders schwer wiegt in diesem Zusammenhang, dass die Beklagte ihrer Verpflichtung zur Fortschreibung der gebotenen Globalberechnung bis ins Jahr 2007 und die Aufarbeitung ihres Abwasserwesens sogar bis ins Jahr 2008 hinein trotz mehrfacher, z.T. eindringlicher Aufforderungen der GPA unterlie&#223;. Die Schaffung g&#252;ltigen Satzungsrechts erfolgte dann schlie&#223;lich erst im Jahr 2012. Der Zeitraum, in dem der Gemeinde eine Pflichtverletzung vorzuwerfen ist, betr&#228;gt schon ausgehend von einem sicheren Erkennen der Unwirksamkeit der AbwS 1984 sp&#228;testens im Jahr 1991 16, 17 bzw. 21 Jahre. Personalmangel und/oder -ausf&#228;lle, wie sie nach Auskunft der Stadtk&#228;mmerin Frau Z. vor ihrem Amtsantritt bei der Beklagten bestanden haben m&#246;gen oder fehlende eigene Sachkompetenz einer Gemeinde (vgl. dazu S. 52 der Niederschrift &#252;ber die nicht&#246;ffentliche Sitzung des Gemeinderats am 25.03.2009) sind nicht geeignet, die genannte Pflichtverletzung zu rechtfertigen, zumal die Missst&#228;nde zur &#220;berzeugung des Senats langj&#228;hrig und nicht nur infolge leichter Nachl&#228;ssigkeit bzw. Fahrl&#228;ssigkeit bestanden haben (vgl. OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 20.12.2007 - OVG 4 B 19.07 -, juris, Rn. 38). Hinzu kommt, dass die Beklagte auch bereits vor dem Erhebungsstopp im Jahr 1991 pflichtwidrig handelte, indem sie die Beitr&#228;ge aufgrund der AbwS 1984 im Gemeindegebiet nicht nach den gesetzlich vorgeschriebenen Kriterien erhob.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>83&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"83\"/>Bis zur grundlegenden Aufarbeitung des Beitragswesens weist auch die unvollst&#228;ndige Aktenf&#252;hrung und unzureichende Dokumentation in diesem Bereich Pflichtverletzungen auf, was u.a. zur Folge hatte, dass es z.T. zu unzul&#228;ssigen Doppelveranlagungen kam und sich die beitragsrelevanten Sachverhalte - selbst nach einer professionellen und gr&#252;ndlichen Aufarbeitung - offenbar nicht nur vereinzelt nicht mehr vollst&#228;ndig und rechtssicher ermitteln lassen.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>84&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"84\"/>Denn auch ohne dass es eines ausdr&#252;cklichen Ausspruchs im Gesetz bedarf, besteht nach dem Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 3 GG die beh&#246;rdliche Pflicht zur Anlegung und F&#252;hrung von Akten (vgl. BVerfG, Dreierausschussbeschluss vom 06.06.1983 - 2 BvR 244/83 -, juris, Rn. 2; OVG Meckl.-Vorp., Beschluss vom 22.12.2000 - 2 L 38/99 -, juris, Rn. 55; Nds. OVG, Urteil vom 28.04.2015 - 5 LB 141/14 -, juris, Rn. 97 ff.; Ritgen, in: Knack/Hennecke, VwVfG, 10. Aufl. 2014, &#167; 24, Rn. 51 und &#167; 29 Rn. 16 m.w.N.; Kallerhoff/Mayen, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, &#167; 29, Rn. 29 f.). Zumal bei Rechtsvorg&#228;ngen, die sich - wie im Bereich des Wasser-/Abwasserbeitragswesens - meist &#252;ber l&#228;ngere Zeit erstrecken, ist die den Beh&#246;rden nach dem Grundgesetz obliegende Vollziehung der Gesetze nicht ohne eine Dokumentation der einzelnen Verwaltungsvorg&#228;nge denkbar, die das bisherige sachbezogene Geschehen sowie m&#246;gliche Erkenntnisquellen f&#252;r das zuk&#252;nftig in Frage kommende beh&#246;rdliche Handeln enth&#228;lt. Erst derartige schriftliche Akten gestatten der vollziehenden Gewalt eine fortlaufende Kenntnis aller f&#252;r sie ma&#223;geblichen Umst&#228;nde ohne R&#252;cksicht darauf, ob aus innerorganisatorischen Gr&#252;nden oder wegen der Zust&#228;ndigkeitsbegr&#252;ndung einer anderen Beh&#246;rde ein neuer Bediensteter, der kein eigenes Wissen &#252;ber die Vorgeschichte besitzt, mit der Bearbeitung der Sache betraut wird. Die Aktenf&#252;hrung liegt damit zugleich im wohlverstandenen Interesse des betroffenen Einzelnen, der nur auf der Grundlage m&#246;glichst vollst&#228;ndiger Erfassung aller rechtlich erheblichen Tatsachen seinen verfassungsrechtlich gesch&#252;tzten Anspruch auf angemessene Behandlung seiner Angelegenheit durch die zust&#228;ndigen Beh&#246;rden - und gegebenenfalls durch die Gerichte - mit Erfolg geltend machen kann (vgl. BVerfG, Dreierausschussbeschluss vom 06.06.1983 - 2 BvR 244/83 -, juris, Rn. 2). Gerade mit Blick auf die Gew&#228;hrleistung eines effektiven Rechtsschutzes kommt der Aktenf&#252;hrungspflicht eine subjektiv-rechtliche Seite zu (vgl. OVG Meckl.-Vorp., Beschluss vom 22.12.2000 - 2 L 38/99 -, juris, Rn. 56 und Rn. 59). Im Einzelnen sind die Beh&#246;rden verpflichtet, den bisherigen wesentlichen sachbezogenen Geschehensablauf objektiv, vollst&#228;ndig, nachvollziehbar und wahrheitsgem&#228;&#223; zu dokumentieren (Gebot der Aktenwahrheit, Aktenklarheit und Aktenvollst&#228;ndigkeit; vgl. VG D&#252;sseldorf, Beschluss vom 07.05.2013 - 3 L 398/13 -, juris, Rn. 5; Ritgen, in: Knack/Hennecke, VwVfG, 10. Aufl. 2014, &#167; 24, Rn. 51 und &#167; 29 Rn. 16; Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Aufl. 2017, &#167; 29, Rn. 12c). Was wesentlich ist, richtet sich nach dem jeweiligen materiellen und formellen Recht des jeweiligen Rechtsgebiets, wobei insbesondere die Bedeutung der Angelegenheit im &#246;ffentlichen und privaten Interesse zu ber&#252;cksichtigen ist. Zu den zur Verwaltungsakte zu nehmenden wesentlichen Vorg&#228;ngen geh&#246;ren au&#223;er den bei der Beh&#246;rde eingegangenen verfahrensbezogenen Dokumente auch Kopien eigener Schreiben, beh&#246;rdliche Verf&#252;gungen, Niederschriften &#252;ber Besprechungen und Vermerke &#252;ber alle sonstigen erheblichen Vorg&#228;nge sowie schriftliche Niederlegungen einer Beweiserhebung (vgl. Ritgen, in: Knack/Hennecke, VwVfG, 10. Aufl. 2014, &#167; 29, Rn. 16; Kallerhoff/Mayen, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, &#167; 29, Rn. 32). Schlie&#223;lich sind die Beh&#246;rden verpflichtet, den Aktenbestand langfristig zu sichern (vgl. Ritgen, in: Knack/Hennecke, VwVfG, 10. Aufl. 2014, &#167; 29, Rn. 17 m.w.N.; Kallerhoff/Mayen, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, &#167; 29, Rn. 31; Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Aufl. 2017, &#167; 29, Rn. 1b). Pflichtverletzungen im Bereich der Aktenf&#252;hrung und Dokumentation gehen zumindest dann zu Lasten der Beh&#246;rde, wenn eine Aktenf&#252;hrung ganz unterbleibt oder wenn bestehende Akten oder Aktenteile im Rahmen der Sachbearbeitung keine Ber&#252;cksichtigung finden, etwa weil sie nicht auffindbar sind oder vom Sachbearbeiter nicht herangezogen worden sind (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 28.04.2015 - 5 LB 141/14 -, juris, Rn. 99). Dementsprechend kann - unter dem Gesichtspunkt des Verbots rechtsmissbr&#228;uchlichen Verhaltens - eine Verletzung der Pflicht zur ordnungsgem&#228;&#223;en Aktenf&#252;hrung eine Beweislastumkehr zu Gunsten des beweispflichtigen B&#252;rgers zur Folge haben (vgl. OVG Meckl.-Vorp., Beschluss vom 22.12.2000 - 2 L 38/99 -, juris, Rn. 53; Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Aufl. 2017, &#167; 29, Rn. 1c; Kallerhoff/Mayen, in: Stelkens/ Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, &#167; 29, Rn. 32).</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>85&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"85\"/>(2) Die genannten Pflichtverletzungen der Beklagten k&#246;nnen sich zumindest teilweise auch auf den Kl&#228;ger nachteilig ausgewirkt haben, weswegen es unter Ber&#252;cksichtigung der gesamten Umst&#228;nde des Einzelfalls treuwidrig und nicht mehr zumutbar erscheint, ihn zu dem mit Beitragsbescheid vom 15.08.2013 festgesetzten Abwasserbeitrag in H&#246;he von 7.395,90 EUR heranzuziehen.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>86&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"86\"/>Zu sehen ist insoweit zun&#228;chst, dass zwischen dem vom Verwaltungsgericht zu Recht (ungef&#228;hr) auf die Jahreswende 1989/1990 taxierten Zeitpunkt des Entstehens der Vorteilslage f&#252;r das kl&#228;gerische Grundst&#252;ck und der verfahrensgegenst&#228;ndlichen Beitragsfestsetzung vom 15.08.2013 rund 23 &#189; Jahre liegen.Unabh&#228;ngig von der vom baden-w&#252;rttembergischen Landesgesetzgeber zu bestimmenden H&#246;chstfrist liegt ein Zeitraum von &#252;ber zwei Jahrzehnten zumindest in einem Bereich, in dem etwa die Landesgesetzgeber in Bayern (vgl. Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb Spiegelstrich 1 BayKAG), Mecklenburg-Vorpommern (vgl. &#167; 12 Abs. 2 Nr. 1 KAG M-V) und Sachsen (vgl. &#167; 3a Abs. 3 S&#228;chsKAG) eine Beitragserhebung nicht mehr gestatten. Zwar begr&#252;ndet der lange Zeitablauf zwischen dem tats&#228;chlichen Anschluss oder der erstmaligen Anschlussm&#246;glichkeit und der Beitragserhebung f&#252;r sich allein noch kein schutzw&#252;rdiges Vertrauen des B&#252;rgers darauf, zu Beitr&#228;gen nicht (mehr) herangezogen zu werden, wenn er zugleich die Vorteile der Einrichtung in Anspruch nimmt bzw. in Anspruch nehmen konnte (vgl. Senatsurteil vom 28.09.1995 - 2 S 3068/94 -; &#228;hnlich unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung: BayVGH, Beschluss vom 05.12.2001- 23 ZS 01.2926 -, juris, Rn. 5). Jedoch ist die erhebliche Zeitdauer im Rahmen der Gesamtbetrachtung der Einzelfallumst&#228;nde ein Faktor unter mehreren, der - wie vorliegend - gegen die fortbestehende Zumutbarkeit der Abgabenerhebung sprechen kann.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>87&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"87\"/>Im konkreten Einzelfall ist weiter zu ber&#252;cksichtigen, dass die aufgezeigten qualifizierten Pflichtverletzungen der Beklagten insoweit Au&#223;enwirkung hatten, als eine Beitragserhebung im Zeitraum vom 1991 bis nach dem Inkrafttreten der AbwS 2012 gemeindeweit unterblieb, wobei die Missst&#228;nde im Wasser-/Abwasserbeitragswesen in der beklagten Gemeinde allgemein bekannt gewesen sein d&#252;rften, nachdem die Beklagte - wie im Pr&#252;fungsbericht der GPA vom 22.03.2007 festgestellt - in den 1990er-Jahren auf den Widerspruch von Betroffenen hin wiederholt rechtswidrige Beitragsbescheide aufhob. Vor diesem Hintergrund bestand - worauf die Stadtk&#228;mmerin Fr. Z. im Rahmen der nicht&#246;ffentlichen Sitzung des Gemeinderats vom 25.03.2009 (vgl. Niederschrift, Seite 52) zu Recht hingewiesen hatte - ein Zustand der Rechtsunsicherheit, der zwar f&#252;r sich genommen der Bildung eines schutzw&#252;rdigen Vertrauens auf k&#252;nftig unterbleibende Beitragserhebung entgegengestanden haben kann, jedoch insbesondere angesichts seiner erheblichen Dauer als weiterer, gegen die fortbestehende Zumutbarkeit der Abgabenerhebung sprechender Umstand angesehen werden muss (weitergehend: Fai&#223;, Das Kommunalabgabenrecht in BW, Bd. 1, &#167; 2 KAG, Rn. 14 [Stand November 2012], der in diesem Fall aus Gr&#252;nden des Vertrauensschutzes einen g&#228;nzlichen Ausschluss der Abgabenerhebung f&#252;r m&#246;glich erachtet).</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>88&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"88\"/>Von besonderer Bedeutung ist weiterhin, dass die mangelhafte Aktenf&#252;hrung und Dokumentation der Beklagten konkrete Auswirkungen auf den Fall des Kl&#228;gers hatte. Dies zeigt sich bereits daran, dass sich der Zeitpunkt des Eintritts der Vorteilslage hinsichtlich der kl&#228;gerischen Grundst&#252;cke heute nicht mehr exakt und sicher bestimmen l&#228;sst, weswegen auch das Verwaltungsgericht - letztlich nur unter W&#252;rdigung verschiedener Umst&#228;nde und Indizien - lediglich zur ungef&#228;hren Bestimmung des ma&#223;geblichen Zeitpunkts gelangt ist. Nachdem es im Gemeindegebiet in der Vergangenheit mehrfach zu rechtswidrigen Doppelveranlagungen gekommen war, l&#228;sst sich nach den Unterlagen der Beklagten auch nicht sicher ausschlie&#223;en, dass f&#252;r die Grundst&#252;cke - etwa vom Vater des Kl&#228;gers als dessen Rechtsvorg&#228;nger - bereits schon einmal Beitr&#228;ge bezahlt worden sind, von denen die Beteiligten &#252;bereinstimmend keine Kenntnis haben.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>89&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"89\"/>Insofern bestehen Unklarheiten im Sachverhalt, hinsichtlich derer es unbillig erscheint, etwaige Nachteile dem Kl&#228;ger aufzuerlegen. Dass er selbst noch Unterlagen seines Vaters ausfindig machen konnte, aus denen das Verwaltungsgericht &#8222;mit gro&#223;er Wahrscheinlichkeit&#8220; auf den Zeitpunkt der erstmaligen Anschlussm&#246;glichkeit des kl&#228;gerischen Grundst&#252;cks an die &#246;ffentliche Abwasserbeseitigung zur Jahreswende 1989/1990 geschlossen hat, kann ihm nicht entgegengehalten werden und entlastet die Beklagte nicht, zumal diese - wie sich der Aufstellung anh&#228;ngiger Widerspruchsverfahren im an die Beklagte gerichteten Hinweisschreiben des Landratsamts Calw vom 28.10.2014 zum Petitionsverfahren 15/03204 entnehmen l&#228;sst - in 368 von 421 F&#228;llen, in denen Widerspruch erhoben worden war, Abwasserbeitragsbescheide hinsichtlich Grundst&#252;cken erlassen hatte, bei denen die Vorteilslage bereits vor mehr als 30 Jahren vor deren Erlass eingetreten war. Nach dem oben Ausgef&#252;hrten geht eine Verletzung der Verpflichtung zur F&#252;hrung ordnungsgem&#228;&#223;er und vollst&#228;ndiger Akten sowie zu deren langfristiger Aufbewahrung zu Lasten der Beklagten.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>90&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"90\"/>Bei einer Gesamtw&#252;rdigung aller aufgezeigten Umst&#228;nde kommt der Senat daher im vorliegenden Einzelfall zu dem Ergebnis, dass es trotz langj&#228;hriger Nutzung der &#246;ffentlichen Abwassereinrichtungen durch den Kl&#228;ger bzw. dessen Vater hier nicht mehr zumutbar erscheint, ihn mit der Abgabenerhebung zu konfrontieren.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>91&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"91\"/>Die Kostenentscheidung beruht auf &#167; 154 Abs. 1 VwGO.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>92&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"92\"/>Die Zuziehung eines Bevollm&#228;chtigten f&#252;r das Vorverfahren war hier nach &#167; 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO f&#252;r notwendig zu erkl&#228;ren, weil es dem Kl&#228;ger angesichts der Komplexit&#228;t der Rechtslage nicht zumutbar war, das Vorverfahren selbst zu f&#252;hren.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>93&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"93\"/>Die in &#167; 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen f&#252;r eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>94&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"94\"/><strong>Beschluss vom 12. Juli 2018</strong></td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>95&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"95\"/>Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gem&#228;&#223; &#167; 47 Abs. 1, &#167; 52 Abs. 3 Satz 1 GKG auf 7.395,90 EUR festgesetzt.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>96&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"96\"/>Der Beschluss ist unanfechtbar.</td></tr></table>\n</td></tr></table>\n<h2>Gründe</h2>\n\n<table><tr><td>&#160;</td><td>    <table><tr><td/></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>25&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"25\"/>Die Berufung des Kl&#228;gers ist nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch im &#220;brigen zul&#228;ssig. Insbesondere ist sie mit einer ausreichenden Begr&#252;ndung versehen; die erg&#228;nzende Bezugnahme des Kl&#228;gers auf das Vorbringen im Berufungszulassungsverfahren ist zul&#228;ssig (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.06.1998 - 9 C 6.98 -, juris, Rn. 14; Bader, in: ders./Funke-Kaiser u.a., VwGO, 5. Aufl. 2011, &#167; 124a, Rn. 39).</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>26&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"26\"/>Die Berufung ist auch begr&#252;ndet. Der Abwasserbeitragsbescheid der Beklagten vom 15.08.2013 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Calw vom 17.02.2016 sind rechtswidrig und verletzen den Kl&#228;ger in seinen Rechten (&#167; 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Daher waren die angefochtenen Bescheide aufzuheben und das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts zu &#228;ndern.</td></tr></table>\n    <table><tr><td>I.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>27&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"27\"/>Erm&#228;chtigungsgrundlage f&#252;r die Festsetzung des Abwasserbeitrags gegen&#252;ber dem Kl&#228;ger sind &#167; 2 Abs. 1, &#167; 20 Abs. 1, &#167;&#167; 29 ff. des baden-w&#252;rttembergischen des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 17. M&#228;rz 2005 i.V.m. den &#167;&#167; 22 - 36 der Satzung der Beklagten &#252;ber die &#246;rtliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung - AbwS) vom 25. Juli 2012 (im Folgenden: AbwS 2012).</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>28&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"28\"/>Nach &#167; 22 Satz 1 AbwS 2012 erhebt die Stadt zur teilweisen Deckung ihres Aufwands f&#252;r die Anschaffung, Herstellung und den Ausbau der &#246;ffentlichen Abwasseranlagen einen Abwasserbeitrag. Nach &#167; 23 Abs. 1 Satz 1 AbwS 2012 unterliegen der Beitragspflicht Grundst&#252;cke, f&#252;r die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, wenn sie bebaut oder gewerblich benutzt werden k&#246;nnen. Gem&#228;&#223; &#167; 24 Abs. 1 AbwS 2012 ist Beitragsschuldner, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigent&#252;mer des Grundst&#252;cks ist. Der Beitrag bemisst sich nach der Nutzungsfl&#228;che (&#167;&#167; 25 - 31 AbwS 2012), der Beitragssatz ist in &#167; 33 AbwS 2012 geregelt. Nach &#167; 34 Abs. 1 Nr. 1 AbwS 2012 entsteht die Beitragsschuld in den F&#228;llen des &#167; 23 Abs. 1, sobald das Grundst&#252;ck an den &#246;ffentlichen Kanal angeschlossen werden kann. Gem&#228;&#223; &#167; 35 wird der Abwasserbeitrag einen Monat nach Bekanntgabe des Abgabebescheids f&#228;llig.</td></tr></table>\n    <table><tr><td>II.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>29&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"29\"/>Unter Zugrundelegung dieser Vorschriften steht die rechnerisch richtige Ermittlung und Festsetzung des Abwasserbeitrags f&#252;r die kl&#228;gerischen Grundst&#252;cke Flst.-Nrn. ... und ... (R... Weg ...) nicht in Streit; der Senat hat auch keine Anhaltspunkte f&#252;r eine rechtswidrige Anwendung der &#167; 2 Abs. 1, &#167; 20 Abs. 1, &#167;&#167; 29 ff. KAG i.V.m. den &#167;&#167; 22 - 36 AbwS 2012.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>30&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"30\"/>1. F&#252;r die mit dem angefochtenen Bescheid veranlagten Grundst&#252;cke des Kl&#228;gers ist die abstrakte Beitragsschuld am 01.10.2012 entstanden, weil erst an diesem Tag die hierf&#252;r erforderliche satzungsrechtliche Grundlage - die &#167;&#167; 22 - 36 AbwS 2012 der Beklagten - in Kraft getreten ist (vgl. &#167; 51 Abs. 3 Satz 1 AbwS 2012). F&#252;r das Entstehen der abstrakten Beitragsschuld ist es unsch&#228;dlich, dass die tats&#228;chliche Anschlussm&#246;glichkeit - wie vom Verwaltungsgericht zu Recht herausgearbeitet - bereits (ungef&#228;hr) seit der Jahreswende 1989/1990 und damit lange vor dem Inkrafttreten der AbwS 2012 der Beklagten bestanden hat. Denn es ist nicht erforderlich, dass die tats&#228;chliche Vorteilslage (erst) unter der zeitlichen Geltung einer Wasserversorgungssatzung geschaffen wird. Solange zwar in tats&#228;chlicher Hinsicht eine Anschlussm&#246;glichkeit - und damit eine potentielle Vorteilslage - besteht, aber (noch) keine satzungsrechtliche Grundlage f&#252;r eine Beitragserhebung existiert, kann keine Beitragsschuld entstehen. In einem solchen Fall entsteht die Beitragsschuld erst mit der Schaffung der f&#252;r eine Beitragserhebung erforderlichen satzungsrechtlichen Grundlage (vgl. Senatsurteil vom 14.03.1996 - 2 S 1560/93 -, juris, Rn. 19). Dies gilt nicht nur dann, wenn fr&#252;here Satzungen nichtig waren, sondern auch dann, wenn fr&#252;her &#252;berhaupt keine &#246;ffentlich-rechtliche Abgabensatzung existiert hat. Denn das Entstehen der abstrakten Beitragsschuld setzt neben dem Vorhandensein einer nutzbaren &#246;ffentlichen Einrichtung und einem bebaubaren Grundst&#252;ck, das tats&#228;chlich und rechtlich an diese Einrichtung angeschlossen werden kann, das Vorhandensein einer wirksamen Beitragssatzung voraus (vgl. Senatsurteil vom 27.02.1992 - 2 S 1328/90 -, juris, Rn. 18 f.). Erst wenn diese drei Voraussetzungen kumulativ erf&#252;llt sind, entsteht die abstrakte Beitragsschuld (vgl. Senatsurteil vom 31.03.2014 - 2 S 2366/13 -, juris, Rn. 29).</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>31&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"31\"/>2. Entgegen der Auffassung des Kl&#228;gers ist vorliegend auch die Festsetzungsverj&#228;hrung nicht eingetreten.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>32&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"32\"/>Der Senat teilt in diesem Zusammenhang nicht die Rechtsauffassung des Kl&#228;gers, dass die Beklagte mangels rechtswirksamer Nichtigkeitsfeststellung der AbwS 1984 verpflichtet gewesen w&#228;re, trotz erkannter Ung&#252;ltigkeit deren Wirksamkeit in einem Festsetzungsverfahren mit der Folge zu unterstellen, dass daran ankn&#252;pfend die Festsetzungsverj&#228;hrung h&#228;tte eintreten k&#246;nnen. Denn entgegen der Auffassung des Kl&#228;gers kann sich die Ung&#252;ltigkeit einer Satzung nicht - gewisserma&#223;en fiktiv - auf die Verj&#228;hrung auswirken (vgl. Senatsurteile vom 28.09.1995 - 2 S 3068/94 - und - 2 S 3069/94 -, juris, Rn. 27), weil der Lauf der Verj&#228;hrungsfrist gem&#228;&#223; &#167; 3 Abs. 1 Nr. 4c KAG i.V.m. &#167; 170 Abs. 1 AO an das Entstehen der abstrakten Beitragsschuld ankn&#252;pft (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.1993 - 8 C 59.91 -, juris, Rn. 17; Senatsurteile vom 21.04.1994 - 2 S 1854/92 -, juris, Rn. 31 und vom 19.09.2002 - 2 S 976/02 -, juris, Rn. 17; Th&#252;rOVG, Beschluss vom 28.08.2008 - 4 EO 405/08 -, juris, Rn. 4; Fai&#223;, Das Kommunalabgabenrecht in BW, Bd. 1, &#167; 3 KAG, Rn. 27 [Stand August 2016]).</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>33&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"33\"/>Nach &#167; 3 Abs. 1 Nr. 4c KAG i.V.m. &#167; 169 Abs. 2 Nr. 2 AO betr&#228;gt die Festsetzungsfrist vier Jahre. Sie beginnt gem&#228;&#223; &#167; 3 Abs. 1 Nr. 4c KAG i.V.m. &#167; 170 Abs. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgabe entstanden ist, und endet im Falle der Ung&#252;ltigkeit einer Satzung nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntmachung einer neuen Satzung. Da die abstrakte Beitragsschuld hier erst am 01.10.2012 entstanden ist, begann der Lauf der Festsetzungsfrist mit Beginn des Jahres 2013. Nachdem der angefochtene Bescheid bereits am 15.08.2013 erlassen und dem Kl&#228;ger am 17.08.2013 zugestellt worden ist, ist Festsetzungsverj&#228;hrung vorliegend nicht eingetreten.</td></tr></table>\n    <table><tr><td>III.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>34&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"34\"/>Die angefochtenen Bescheide sind hier aber deswegen rechtswidrig, weil die Heranziehung des Kl&#228;gers zu dem Abwasserbeitrag gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) verst&#246;&#223;t (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08 -, BVerfGE 133, 143-163). Der Senat hat inzwischen (anders als noch im Urteil vom 31.03.2014 - 2 S 2366/13 -, juris, Rn. 23) Bedenken, ob das baden-w&#252;rttembergische Kommunalabgabengesetz, soweit es nach dem Eintritt der Vorteilslage eine zeitlich unbegrenzte Heranziehung erlaubt, ohne gesetzliche Bestimmung einer zeitlichen H&#246;chstgrenze f&#252;r die Beitragserhebung dem genannten verfassungsrechtlichen Grundsatz der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit entspricht (zweifelnd ebenfalls: Fai&#223;, Das Kommunalabgabenrecht in BW, Bd. 1, &#167; 32 KAG, Rn. 3 [Stand Oktober 2014] sowie Driehaus, KStZ 2014, 181, 182, dazu im Folgenden 1.). Diese Bedenken kommen jedoch vorliegend nicht entscheidungserheblich zum Tragen, weil die Heranziehung des Kl&#228;gers unabh&#228;ngig davon schon gegen den auch im Verwaltungsrecht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben verst&#246;&#223;t (dazu 2.).</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>35&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"35\"/>1. Nach &#167; 32 Abs. 1 KAG</td></tr></table>\n                        </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>36&#160;</td></tr></table></td><td><table style=\"margin-left:6pt\"><tr><td><rd nr=\"36\"/>&#8222;entsteht die Beitragsschuld, sobald das Grundst&#252;ck an die Einrichtung (&#167; 20 Abs. 1 KAG) oder den Teil der Einrichtung (&#167; 29 Abs. 1 KAG) angeschlossen werden kann, in den F&#228;llen des &#167; 29 Abs. 2 KAG in dem Zeitpunkt, der in der orts&#252;blichen Bekanntgabe als Zeitpunkt der technischen Fertigstellung des Ausbaus genannt ist, in den F&#228;llen des &#167; 29 Abs. 3 KAG mit dem Eintritt der &#196;nderung in den Grundst&#252;cksverh&#228;ltnissen, fr&#252;hestens jedoch mit In-Kraft-Treten der Satzung. Die Satzung kann einen sp&#228;teren Zeitpunkt bestimmen.&#8220;</td></tr></table>\n                </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>37&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"37\"/>Nach &#167; 3 Abs. 1 Nr. 4c KAG</td></tr></table>\n                        </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>38&#160;</td></tr></table></td><td><table style=\"margin-left:6pt\"><tr><td><rd nr=\"38\"/>&#8222;sind auf die Kommunalabgaben die folgenden Bestimmungen der Abgabenordnung sinngem&#228;&#223; anzuwenden, soweit sie sich nicht auf bestimmte Steuern beziehen und soweit nicht dieses Gesetz besondere Vorschriften enth&#228;lt:<br/>(...)</td></tr></table>\n                                    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>39&#160;</td></tr></table></td><td><table style=\"margin-left:6pt\"><tr><td><rd nr=\"39\"/>Nr. 4c) aus dem Vierten Teil - Durchf&#252;hrung der Besteuerung - &#252;ber die Festsetzungs- und Feststellungsverfahren (...) &#167; 170 Abs. 1 bis 3, &#167; 171 Abs. 1 bis 3, Abs. 3a mit der Ma&#223;gabe, dass im Falle der Ung&#252;ltigkeit einer Satzung die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntmachung einer neuen Satzung endet (...).&#8220;</td></tr></table>\n                </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>40&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"40\"/>Die Regelung des &#167; 32 Abs. 1 KAG erlaubt, Beitr&#228;ge zeitlich unbegrenzt nach dem Eintritt der Vorteilslage festzusetzen. Denn ohne wirksame Satzung - und auf eine solche kommt es nach oben unter II. Gesagtem an - kann eine Beitragsschuld nicht entstehen und deshalb eine daran ankn&#252;pfende Verj&#228;hrungsfrist auch nicht in Lauf gesetzt werden. Das baden-w&#252;rttembergische Landesrecht setzt der Erhebung von Beitr&#228;gen, die einen einmaligen Ausgleich f&#252;r die Erlangung eines Vorteils durch Anschluss an eine Einrichtung schaffen sollen, derzeit keine bestimmte zeitliche H&#246;chstgrenze, falls die ma&#223;geblichen Satzungen - wie hier - zun&#228;chst nichtig waren und erst sp&#228;ter durch eine rechtswirksame Satzung ersetzt worden sind. Es l&#228;sst damit in diesen F&#228;llen - entgegen dem verfassungsrechtlichen Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit - das berechtigte Interesse des B&#252;rgers, in zumutbarer Zeit Klarheit dar&#252;ber zu gewinnen, ob und in welchem Umfang er die erlangten Vorteile durch Beitr&#228;ge ausgleichen muss, unber&#252;cksichtigt (ebenso f&#252;r die vergleichbare Rechtslage in Mecklenburg-Vorpommern: BVerwG, Urteil vom 15.04.2015 - 9 C 19.14 -, juris, Rn. 10). Der Gesetzgeber hat damit keinen Ausgleich zwischen der Erwartung der Beitragspflichtigen auf den Eintritt der Festsetzungsverj&#228;hrung und dem berechtigten &#246;ffentlichen Interesse an einem finanziellen Beitrag f&#252;r die Erlangung individueller Vorteile aus dem Anschluss an die Entw&#228;sserungsanlage getroffen. Dies begegnet verfassungsrechtlichen Bedenken.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>41&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"41\"/>In seinem Beschluss vom 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08 - hat das Bundesverfassungsgericht Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes in der Fassung des Gesetzes zur &#196;nderung des Kommunalabgabengesetzes vom 28.12.1992 (im Folgenden BayKAG) wegen eines Versto&#223;es gegen Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Gebot der Rechtssicherheit als wesentlichem Bestandteil des in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Rechtsstaatsprinzips f&#252;r verfassungswidrig erkl&#228;rt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08 -, BVerfGE 133, 143-163, juris, Rn. 40). Dort war folgendes geregelt:</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>42&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"42\"/>&#8222;Soweit gesetzlich nicht anders bestimmt, sind in ihrer jeweils geltenden Fassung vorbehaltlich Absatz 6 folgende Bestimmungen der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden:</td></tr></table>\n    <table><tr><td>(...)</td></tr></table>\n                        </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>43&#160;</td></tr></table></td><td><table style=\"margin-left:6pt\"><tr><td><rd nr=\"43\"/>Nr. 4b) cc) aus dem Vierten Teil - Durchf&#252;hrung der Besteuerung - &#252;ber das Festsetzungs- und Feststellungsverfahren &#167; 170 Abs. 1 mit der Ma&#223;gabe,</td></tr></table>\n                                                    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>44&#160;</td></tr></table></td><td><table style=\"margin-left:8pt\"><tr><td><rd nr=\"44\"/>- dass die Festsetzungsfrist dann, wenn die Forderung im Zeitpunkt des Entstehens aus tats&#228;chlichen Gr&#252;nden noch nicht berechnet werden kann, erst mit Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem die Berechnung m&#246;glich ist und<br/>- dass im Fall der Ung&#252;ltigkeit einer Satzung die Festsetzungsfrist erst mit Ablauf des Kalenderjahres zu laufen beginnt, in dem die g&#252;ltige Satzung bekanntgemacht worden ist, (...).&#8220;</td></tr></table>\n                            </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>45&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"45\"/>Zu dieser Regelung hat das Bundesverfassungsgericht Folgendes ausgef&#252;hrt (a.a.O., juris, Rn. 41 ff.):</td></tr></table>\n                        </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>46&#160;</td></tr></table></td><td><table style=\"margin-left:6pt\"><tr><td><rd nr=\"46\"/>&#8222;Rechtssicherheit und Vertrauensschutz gew&#228;hrleisten im Zusammenwirken mit den Grundrechten die Verl&#228;sslichkeit der Rechtsordnung als wesentliche Voraussetzung f&#252;r die Selbstbestimmung &#252;ber den eigenen Lebensentwurf und seinen Vollzug. Die B&#252;rgerinnen und B&#252;rger sollen die ihnen gegen&#252;ber m&#246;glichen staatlichen Eingriffe voraussehen und sich dementsprechend einrichten k&#246;nnen. Dabei kn&#252;pft der Grundsatz des Vertrauensschutzes an ihr berechtigtes Vertrauen in bestimmte Regelungen an. Er besagt, dass sie sich auf die Fortwirkung bestimmter Regelungen in gewissem Umfang verlassen d&#252;rfen. Das Rechtsstaatsprinzip gew&#228;hrleistet dar&#252;ber hinaus aber unter bestimmten Umst&#228;nden Rechtssicherheit auch dann, wenn keine Regelungen bestehen, die Anlass zu spezifischem Vertrauen geben, oder wenn Umst&#228;nde einem solchen Vertrauen sogar entgegenstehen. Es sch&#252;tzt in seiner Auspr&#228;gung als Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit davor, dass lange zur&#252;ckliegende, in tats&#228;chlicher Hinsicht abgeschlossene Vorg&#228;nge unbegrenzt zur Ankn&#252;pfung neuer Lasten herangezogen werden k&#246;nnen. Als Elemente des Rechtsstaatsprinzips sind Rechtssicherheit und Vertrauensschutz eng miteinander verbunden, da sie gleicherma&#223;en die Verl&#228;sslichkeit der Rechtsordnung gew&#228;hrleisten.</td></tr></table>\n                                    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>47&#160;</td></tr></table></td><td><table style=\"margin-left:6pt\"><tr><td><rd nr=\"47\"/>F&#252;r die Auferlegung einer Beitragspflicht zum Vorteilsausgleich in Ankn&#252;pfung an zur&#252;ckliegende Tatbest&#228;nde ist die Regelung einer Verj&#228;hrung als abschlie&#223;ende Zeitgrenze, bis zu der Beitr&#228;ge geltend gemacht werden k&#246;nnen, verfassungsrechtlich geboten. Dem Gesetzgeber obliegt es, einen Ausgleich zu schaffen zwischen dem Interesse der Allgemeinheit an Beitr&#228;gen f&#252;r solche Vorteile einerseits und dem Interesse des Beitragsschuldners andererseits, irgendwann Klarheit zu erlangen, ob und in welchem Umfang er zu einem Beitrag herangezogen werden kann.</td></tr></table>\n                                    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>48&#160;</td></tr></table></td><td><table style=\"margin-left:6pt\"><tr><td><rd nr=\"48\"/>Ausdruck der Gew&#228;hrleistung von Rechtssicherheit sind auch Verj&#228;hrungsregelungen. Sie sollen sicherstellen, dass Einzelne nach Ablauf einer bestimmten Frist nicht mehr mit Forderungen &#252;berzogen werden. Die Verj&#228;hrung von Geldleistungsanspr&#252;chen der &#246;ffentlichen Hand soll einen gerechten Ausgleich zwischen dem berechtigten Anliegen der Allgemeinheit an der umfassenden und vollst&#228;ndigen Realisierung dieser Anspr&#252;che auf der einen Seite und dem schutzw&#252;rdigen Interesse der B&#252;rgerinnen und B&#252;rger auf der anderen Seite bewirken, irgendwann nicht mehr mit einer Inanspruchnahme rechnen zu m&#252;ssen und entsprechend disponieren zu k&#246;nnen. W&#228;hrend das staatliche Interesse an der vollst&#228;ndigen Durchsetzung von Geldleistungspflichten vornehmlich von den Grunds&#228;tzen der richtigen Rechtsanwendung und der materiellen Gerechtigkeit (Belastungsgleichheit) sowie von fiskalischen Erw&#228;gungen getragen wird, steht dem auf Seiten der B&#252;rger das Prinzip der Rechtssicherheit gegen&#252;ber. Dabei ist es den Verj&#228;hrungsregelungen eigen, dass sie ohne individuell nachweisbares oder typischerweise vermutetes, insbesondere ohne bet&#228;tigtes Vertrauen greifen. Sie sch&#246;pfen ihre Berechtigung und ihre Notwendigkeit vielmehr aus dem Grundsatz der Rechtssicherheit, demzufolge Einzelne auch gegen&#252;ber dem Staat die Erwartung hegen d&#252;rfen, irgendwann nicht mehr mit einer Geldforderung &#252;berzogen zu werden, wenn der berechtigte Hoheitstr&#228;ger &#252;ber einen l&#228;ngeren Zeitraum seine Befugnis nicht wahrgenommen hat.</td></tr></table>\n                                    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>49&#160;</td></tr></table></td><td><table style=\"margin-left:6pt\"><tr><td><rd nr=\"49\"/>Auch f&#252;r die Erhebung von Beitr&#228;gen, die einen einmaligen Ausgleich f&#252;r die Erlangung eines Vorteils durch Anschluss an eine Einrichtung schaffen sollen, ist der Gesetzgeber verpflichtet, Verj&#228;hrungsregelungen zu treffen oder jedenfalls im Ergebnis sicherzustellen, dass diese nicht unbegrenzt nach Erlangung des Vorteils festgesetzt werden k&#246;nnen. (...)</td></tr></table>\n                                    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>50&#160;</td></tr></table></td><td><table style=\"margin-left:6pt\"><tr><td><rd nr=\"50\"/>Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, die berechtigten Interessen der Allgemeinheit am Vorteilsausgleich und der Einzelnen an Rechtssicherheit durch entsprechende Gestaltung von Verj&#228;hrungsbestimmungen zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen. Dabei steht ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Der Grundsatz der Rechtssicherheit verbietet es dem Gesetzgeber jedoch, die berechtigten Interessen des B&#252;rgers v&#246;llig unber&#252;cksichtigt zu lassen und ganz von einer Regelung abzusehen, die der Erhebung der Abgabe eine bestimmte zeitliche Grenze setzt.&#8220;</td></tr></table>\n                </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>51&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"51\"/>Ebenso wie die vom Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 05.03.2013 f&#252;r verfassungswidrig erkl&#228;rte bayerische Regelung erlaubt &#167; 3 Abs. 1 Nr. 4c KAG nach dem Eintritt der Vorteilslage die zeitlich unbegrenzte Festsetzung von Beitr&#228;gen. Insofern sind die beiden Regelungen miteinander vergleichbar (in diese Richtung schon Senatsurteil vom 31.03.2014 - 2 S 2366/13 -, juris, Rn. 23). Dass &#167; 3 Abs. 1 Nr. 4c KAG im Gegensatz zu Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG eine Regelung zum Ende der Festsetzungsfrist und nicht zum Fristbeginn trifft, d&#252;rfte angesichts des jeweils ma&#223;geblichen Ankn&#252;pfungspunkts an die Bekanntmachung einer g&#252;ltigen Satzung nichts an dem vom Bundesverfassungsgericht beanstandeten Umstand &#228;ndern, dass der Gesetzgeber damit den Ausgleich zwischen der Erwartung der Beitragspflichtigen auf den Eintritt der Festsetzungsverj&#228;hrung und dem berechtigten &#246;ffentlichen Interesse an einem finanziellen Beitrag f&#252;r die Erlangung individueller Vorteile aus dem Anschluss an die Entw&#228;sserungsanlage verfehlt und in verfassungsrechtlich nicht mehr hinnehmbarer Weise einseitig zu Lasten der Beitragsschuldner entschieden hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08 -, BVerfGE 133, 143-163, juris, Rn. 40).</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>52&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"52\"/>Die Bedenken des Senats gegen das Fehlen einer gesetzlichen H&#246;chstgrenze der Beitragsheranziehung werden best&#228;tigt durch die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 03.09.2013 (- 1 BvR 1282/13 -, juris) und vom 12.11.2015 (- 1 BvR 2961/14 -, juris). Beide Entscheidungen betreffen &#167; 8 Abs. 7 Satz 2 des KAG Brandenburg in der Fassung vom 17.12.2003, welcher - insoweit mit &#167; 32 Abs. 1 KAG vergleichbar - bestimmt, dass die Beitragspflicht fr&#252;hestens mit dem Inkrafttreten der rechtswirksamen Satzung entsteht, wobei die Satzung einen sp&#228;teren Zeitpunkt bestimmen kann. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht die brandenburgische Regelung wegen Versto&#223;es gegen das rechtsstaatliche R&#252;ckwirkungsverbot f&#252;r verfassungswidrig erkl&#228;rt und stellt sich dieses R&#252;ckwirkungsproblem nach der baden-w&#252;rttembergischen Rechtslage nicht, weil nach dem KAG Baden-W&#252;rttemberg f&#252;r die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht - anders als nach brandenburgischer Rechtslage (dazu BVerfG, Beschluss vom 12.11.2015 - a.a.O., Rn. 45 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg) - seit jeher nicht die erste Beitragssatzung mit formellem Geltungsanspruch, sondern die erste rechtswirksame Beitragssatzung ma&#223;geblich ist (vgl. Senatsurteile vom 27.02.1992 - 2 S 1328/90 -, juris, Rn. 18 und vom 31.03.2014 - 2 S 2366/13 -, juris, Rn. 27), mit der Konsequenz, dass auch die Festsetzungsverj&#228;hrung erst mit Inkrafttreten einer rechtswirksamen Satzung zu laufen beginnt. &#167; 32 Abs. 1 KAG er&#246;ffnet damit, anders als &#167; 8 Abs. 7 Satz 2 des KAG Brandenburg i.d.F. vom 17.12.2003, nicht die vom Bundesverfassungsgericht beanstandete M&#246;glichkeit, einen Beitragsschuldner trotz eingetretener Festsetzungsverj&#228;hrung erneut zu einem Beitrag heranzuziehen. Dennoch hat das Bundesverfassungsgericht in dem Beschluss vom 03.09.2013 (- 1 BvR 1282/13 -, juris, Rn. 6) best&#228;tigt, dass auch die mit &#167; 32 Abs. 1 KAG vergleichbare Regelung des &#167; 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Brandenburg unabh&#228;ngig von dem dargestellten R&#252;ckwirkungsproblem deshalb verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet, weil sie eine zeitlich unbegrenzte Festsetzung von Beitr&#228;gen nach Erlangung des Vorteils erm&#246;glicht.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>53&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"53\"/>Der Grundsatz der Rechtssicherheit verbietet es, die Interessen des B&#252;rgers v&#246;llig unber&#252;cksichtigt zu lassen und ganz von einer Regelung abzusehen, die der Erhebung einer Abgabe eine bestimmte zeitliche Grenze setzt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08 - BVerfGE 133, 143, juris, Rn. 42 ff.). Dies gilt - unabh&#228;ngig von dem vom Bundesverfassungsgericht konkret entschiedenen Fall - f&#252;r das gesamte Beitragsrecht (BVerwG, Urteil vom 15.04.2015 - 9 C 19.14 -, juris, Rn. 9).</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>54&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"54\"/>Danach ist es Aufgabe des Gesetzgebers, in Wahrnehmung seines weiten Gestaltungsspielraums einen Ausgleich zwischen den widerstreitenden Interessen einerseits der Allgemeinheit an der Beitragserhebung und andererseits der Beitragspflichtigen an einer zeitlich nicht unbegrenzten Inanspruchnahme zu schaffen. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stellt ma&#223;geblich darauf ab, dass es dem Gesetzgeber trotz seines weiten Gestaltungsspielraums verboten ist, ganz von einer zeitlichen Begrenzung abzusehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08 - BVerfGE 133, 143, juris, Rn. 46 sowie unter expliziter Herausarbeitung der tragenden Rechtss&#228;tze des Bundesverfassungsgerichts: BVerwG, Beschluss vom 08.03.2017 - 9 B 19.16 -, juris, Rn. 43 f.). Dementsprechend hatte die Verfassungsbeschwerde im vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Verfahren auch nicht wegen der im dortigen Fall zwischen der Vorteilserlangung und der beitragsrechtlichen Heranziehung verstrichenen Zeit, sondern deshalb Erfolg, weil im bayerische Landesrecht &#252;berhaupt keine zeitliche Grenze f&#252;r die Abgabenerhebung bestimmt war (so unter expliziter Herausarbeitung der tragenden Rechtss&#228;tze des Bundesverfassungsgerichts: BVerwG, Urteil vom 15.04.2015 - 9 C 19.14 -, juris, Rn. 17).</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>55&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"55\"/>Ausgehend hiervon steht dem Gesetzgeber bei der Wahrnehmung seines Gestaltungsauftrages eine Vielzahl von L&#246;sungsm&#246;glichkeiten zur Verf&#252;gung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08 -, BVerfGE 133, 143-163, juris, Rn. 49 f.). Zur Bestimmung der erforderlichen H&#246;chstgrenze d&#252;rfte ein schematischer R&#252;ckgriff auf die 30-j&#228;hrige Verj&#228;hrungsfrist des &#167; 53 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG allerdings ausscheiden (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.04.2015 - 9 C 19.14 -, juris, Rn. 13; BVerwG, Beschluss vom 08.03.2017 - 9 B 19.16 -, juris, Rn. 45).</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>56&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"56\"/>Soweit sich die Aussagen des Bundesverfassungsgerichts auf die im Rechtsstaatsprinzip wurzelnden verfassungsrechtlichen Gebote beziehen, kommt ihnen gem&#228;&#223; &#167; 31 Abs. 1 BVerfGG Bindungswirkung auch f&#252;r das vorliegende Verfahren zu (vgl. Heusch, in: Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, 2. Aufl. 2005, &#167; 31, Rn. 58 f. m.w.N.; Lechner/Zuck, BVerfGG, 6. Aufl. 2011, &#167; 31, Rn. 30 m.w.N.). Die Bindungswirkung reicht jedoch nicht so weit, dass die Feststellung der Verfassungswidrigkeit und Nichtigkeit bzw. Unvereinbarkeit einer Norm sowie daran ankn&#252;pfender Folgen zugleich auch inhaltsgleiche oder -&#228;hnliche Normen anderer Gesetzgeber erfasst. Diese bleiben unber&#252;hrt und sind u.a. von den Gerichten zu beachten, die hierbei jedoch an die Auslegung und Anwendung durch das Bundesverfassungsgericht gebunden sind. Daraus folgt, dass eine inhaltsgleiche Norm dem Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG oder dem Verfassungsgerichtshof f&#252;r das Land Baden-W&#252;rttemberg nach Art. 68 Abs. 1 Nr. 3 LV vorzulegen ist, falls die Zugrundelegung der bindenden verfassungsrechtlichen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zur Annahme auch ihrer Verfassungswidrigkeit f&#252;hrt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.05.2017 - 9 B 71.16 -, juris, Rn. 7 m.w.N.).</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>57&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"57\"/>Gleichwohl ist eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht oder an den Verfassungsgerichtshof nicht geboten, wenn es auf die Wirksamkeit einer Norm in dem konkreten Verfahren nicht entscheidungserheblich ankommt. In einem solchen Fall w&#228;re die Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG bzw. nach Art. 68 Abs. 1 Nr. 3 LV bereits unzul&#228;ssig (vgl. Pieroth, in: Jarass/Pieroth, GG, 14. Aufl. 2016, Art. 100, Rn. 16 m.w.N.; Oebbecke, in: Christ/Oebbecke, Handbuch Kommunalabgabenrecht, 2016, B, Rn. 57). So liegt es hier.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>58&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"58\"/>2. Denn unabh&#228;ngig von der Unzul&#228;ssigkeit der gerichtlichen Bestimmung der erforderlichen H&#246;chstgrenze ist die (nicht schematische) Anwendung des Grundsatzes unzul&#228;ssiger Rechtsaus&#252;bung im konkreten Einzelfall - so auch hier - zul&#228;ssig und geboten. Die Gerichte sind unabh&#228;ngig vom Bestehen eines gesetzgeberischen Gestaltungsauftrags dazu berufen, dem Verfassungsrecht bei der Anwendung des einfachen Gesetzesrechts im Einzelfall zur Geltung zu verhelfen. Dies gilt auch dann, wenn dem Gesetzgeber bei der Erf&#252;llung seiner Aufgabe, in Wahrnehmung seines weiten Gestaltungsspielraums einen Ausgleich zwischen den widerstreitenden Interessen einerseits der Allgemeinheit an der Beitragserhebung und andererseits der Beitragspflichtigen an einer zeitlich nicht unbegrenzten Inanspruchnahme zu schaffen, mehrere M&#246;glichkeiten zur Verf&#252;gung stehen, den verfassungsrechtlich gebotenen Ausgleich herbeizuf&#252;hren (vgl. OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 24.11.2017 - 15 A 1812/16 -, juris, Rn. 73; OVG Rheinl.-Pf., Urteil vom 06.11.2017 - 6 A 11831/16 -, juris, Rn. 36 ff.; Martensen, LKV 2014, 446, 450; &#228;hnlich unter Betonung von Gr&#252;nden des Vertrauensschutzes Fai&#223;, Das Kommunalabgabenrecht in BW, Bd. 1, &#167; 2 KAG, Rn. 14 [Stand November 2012]).</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>59&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"59\"/>Der Grundsatz von Treu und Glauben geh&#246;rt zu den allgemeinen Grunds&#228;tzen des Verwaltungsrechts (vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 14. April 1978 - 4 C 6.76 -, vom 16. Mai 2000 - 4 C 4.99 - und vom 20.03.2014 - 4 C 11.13 -, jeweils juris; Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Aufl. 2017, &#167; 53, Rn. 41 und Rn. 57). Unabh&#228;ngig von der Frage, ob sich durch seine Anwendung die Anforderungen des rechtsstaatlichen Gebots der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit und damit die Verfassungsm&#228;&#223;igkeit der in Rede stehenden Regelungen des baden-w&#252;rttembergischen KAG sicherstellen lassen, ist die Erhebung eines Abwasserbeitrags jedenfalls dann unzul&#228;ssig, wenn sie im konkreten Einzelfall gegen Treu und Glauben verst&#246;&#223;t.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>60&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"60\"/>Der Grundsatz von Treu und Glauben wird anhand von Fallgruppen konkretisiert. Neben der - vorliegend schon aus tats&#228;chlichen Gr&#252;nden nicht gegebenen - Fallgruppe der Verwirkung (dazu a), deren Anwendbarkeit im Abwasserbeitragsrecht offen bleiben kann (kritisch f&#252;r das Sanierungsrecht insoweit BVerwG, Urteil vom 20.03.2014 - 4 C 11/13 -, juris, Rn. 30), kann die Geltendmachung eines Rechts auch nach der Fallgruppe der unzul&#228;ssigen Rechtsaus&#252;bung ausgeschlossen sein (dazu b).</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>61&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"61\"/>a) Die Annahme der Verwirkung eines Rechts setzt voraus, dass seit der M&#246;glichkeit der Geltendmachung eines Rechts l&#228;ngere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und dass besondere Umst&#228;nde hinzutreten, die die versp&#228;tete Geltendmachung als treuwidrig erscheinen lassen (Umstandsmoment), was insbesondere dann der Fall ist, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen werde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete ferner tats&#228;chlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausge&#252;bt werde (Vertrauenstatbestand) und er sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Ma&#223;nahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die versp&#228;tete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen w&#252;rde (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.02.1974 - III C 115.71 -, juris, Rn. 18; BVerwG, Urteil vom 20.03.2014 - 4 C 11/13 -, juris, Rn. 30; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, &#167; 53, Rn. 23; Engels, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2014, &#167; 53, Rn. 13; Ziekow, VwVfG, 3. Aufl. 2013, &#167; 53, Rn. 23).</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>62&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"62\"/>Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben, denn unabh&#228;ngig von der Frage des Vorliegens des ausreichenden Zeitmoments fehlt es jedenfalls am Vorliegen des Umstandsmoments, denn der Kl&#228;ger hat schon nicht substantiiert dargelegt, dass er infolge eines Verhaltens der Beklagten darauf vertraut hat, dass die Beklagte das Recht zur Beitragserhebung nicht mehr geltend machen w&#252;rde und er im Vertrauen auf deren langj&#228;hrige Unt&#228;tigkeit schutzw&#252;rdige Dispositionen getroffen hat. Derartiges ist auch sonst nicht ersichtlich.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>63&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"63\"/>b) Der Einwand der unzul&#228;ssigen Rechtsaus&#252;bung ist eine von Amts wegen zu ber&#252;cksichtigende Einwendung, die der Erhebung eines Abwasserbeitrags auch dann entgegensteht, wenn sich der Betroffene hierauf nicht beruft. Dieser Einwand greift dabei nicht erst dann ein, wenn seit dem Entstehen der Vorteilslage mehr als 30 Jahre vergangen sind. Vielmehr kann die Beitragserhebung nach den jeweiligen Umst&#228;nden des Einzelfalls auch schon zuvor treuwidrig sein und eine unzul&#228;ssige Rechtsaus&#252;bung darstellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.03.2014 - 4 C 11.13 -, juris, Rn. 34).</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>64&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"64\"/>Die Aus&#252;bung eines Rechts kann unzul&#228;ssig sein, wenn dem Berechtigten eine Verletzung eigener Pflichten zur Last f&#228;llt und die Aus&#252;bung des Rechts aufgrund dieser eigenen Pflichtenverletzung treuwidrig erscheint. Treuwidrig ist die Abgabenerhebung, wenn es aufgrund einer Pflichtverletzung der Gemeinde unter Ber&#252;cksichtigung der gesamten Umst&#228;nde des Einzelfalls nicht mehr zumutbar erscheint, den B&#252;rger mit der Beitragserhebung zu konfrontieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.03.2014 - 4 C 11.13 -, juris, Rn. 31). F&#252;r die Annahme einer Treuwidrigkeit reicht zwar - wie bei der Fallgruppe der Verwirkung - jeweils f&#252;r sich genommen weder ein l&#228;ngerer Zeitablauf aus noch eine blo&#223;e Unt&#228;tigkeit der Gemeinde noch das Vorliegen rein interner Organisationsm&#228;ngel, wie z.B. ungen&#252;gender Personaleinsatz oder die haushaltsrechtswidrige Nichterhebung f&#228;lliger Kommunalabgaben (entsprechend zur Verwirkung vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, &#167; 53, Rn. 24 m.w.N.; Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Aufl. 2017, &#167; 53, Rn. 46 f.). In ihrer Kumulation k&#246;nnen die Pflichtverletzungen jedoch ein solches Ma&#223; an Pflichtwidrigkeit annehmen, dass die Rechtsaus&#252;bung - vor allem nach Vergehen einer langen Zeit zwischen dem Eintritt der Vorteilslage und der Beitragserhebung - unabh&#228;ngig von einem konkret bet&#228;tigten Vertrauen des Betroffenen unzul&#228;ssig sein kann, insbesondere wenn sich das pflichtwidrige Verhalten der Gemeinde negativ auf Rechte oder Rechtsg&#252;ter des betroffenen B&#252;rgers ausgewirkt haben kann. Die Pflichtverletzung der Gemeinde kann dabei auch in einem qualifizierten Unterlassen bestehen. Wann das der Fall ist, muss nach den Umst&#228;nden des jeweiligen Einzelfalls entschieden werden. Zugrunde zu legen ist dabei ein enger Ma&#223;stab (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.03.2014 - 4 C 11.13 -, juris, Rn. 31 f.; Senatsurteile vom 27.01.2015 - 2 S 1840/14 -, juris, Rn. 46 f., vom 20.03.2015 - 2 S 1327/14 -, juris, Rn. 53 f. und vom 21.06.2017 - 2 S1946/16 -, juris, Rn. 53 f.).</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>65&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"65\"/>Nach diesen Ma&#223;st&#228;ben ist die Beitragserhebung der Beklagten vorliegend als treuwidrig anzusehen, denn der Beklagten fallen mehrere lang andauernde, zum Teil qualifizierte Pflichtverletzungen zur Last (dazu unten bb), die es nach einer Gesamtw&#252;rdigung der Umst&#228;nde des konkreten Einzelfalls nicht mehr als zumutbar erscheinen lassen, den Kl&#228;ger zu dem mit Beitragsbescheid vom 15.08.2013 festgesetzten Abwasserbeitrag in H&#246;he von 7.395,90 EUR heranzuziehen (dazu unten cc). Auf die - letztendlich bis zur professionellen internen und externen Aufarbeitung im Jahr 2009 - jahrzehntelang bestehenden Missst&#228;nde der Verwaltung der Beklagten im Bereich des Wasser-/Abwasserbeitragswesens (dazu im Einzelnen sogleich aa) hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe bereits im Urteil vom 11.09.2014 (- 2 K 2326/13 -, juris, Rn. 20) hingewiesen. Sie sind zwischen den Beteiligten auch unstreitig.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>66&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"66\"/>aa) Nach den vorliegenden Unterlagen und den Angaben der Beklagtenvertreter in der m&#252;ndlichen Verhandlung steht zur &#220;berzeugung des Senats fest, dass im Bereich des Wasser-/Abwasserbeitragswesens der Beklagten insbesondere in folgenden Bereichen erhebliche langj&#228;hrige Missst&#228;nde bestanden:</td></tr></table>\n            </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>67&#160;</td></tr></table></td><td><table style=\"margin-left:3pt\"><tr><td><rd nr=\"67\"/>- Abwassersatzungsrecht, insbesondere mit Blick auf die fehlerhafte Globalberechnung,<br/>- Art und Weise der Beitragserhebung im Gemeindegebiet,<br/>- Aktenf&#252;hrung und Dokumentation,<br/>- verwaltungsinterner Organisationsmangel durch unzureichende Personalausstattung der Stadtk&#228;mmerei.</td></tr></table>\n        </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>68&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"68\"/>(1) Langj&#228;hrige M&#228;ngel des Wasser-/Abwasserbeitragswesens der Beklagten bestanden bis zur Schaffung neuen Satzungsrechts am 25.07.2012 in deren Abwassersatzungsrecht. Zu Recht geht die Beklagte insoweit davon aus, dass ihre Satzung &#252;ber die &#246;ffentliche Abwasserbeseitigung vom 25. Juli 1984 (im Folgenden: AbwS 1984) unwirksam war. Zwar lag dieser Satzung entsprechend der Rechtsprechung des Senats eine Globalberechnung zugrunde. Diese war aber unzureichend, da die bis 1993 prognostizierten Herstellungskosten (Teilbetrag Abwasserkanal und biologischer Teil Kl&#228;rwerk) unzutreffend berechnet waren. Mangels ordnungsgem&#228;&#223;er Kalkulationsgrundlage und fehlender Ermessensaus&#252;bung des Gemeinderats hinsichtlich einzelner Aspekte der Globalberechnung litt die AbwS 1984 an einem zu ihrer Nichtigkeit f&#252;hrenden Mangel (vgl. Senatsbeschl&#252;sse vom 17.07.1984 - 2 S 1352/81 -, BWVPr 1984, 278, vom 27.11.1989 - 2 S 2097/89 -, VBlBW 1990, 306 und vom 14.05.1990 - 2 S 1372/88 -, juris, Rn. 17; Birk, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Teil III, &#167; 8 [Beitr&#228;ge] Stand: Mrz. 2006, Rn. 674). Dass dies in Bezug auf die konkrete Satzung der Beklagten bislang gerichtlich nicht festgestellt wurde, &#228;ndert nichts an der Nichtigkeit der AbwS 1984, denn diese Folge tritt eo ipso ein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.05.1993 - 4 N 2.92 -, juris, Rn. 17; v. Albedyll, in: Bader u.a., VwGO, 5. Aufl. 2011, &#167; 47, Rn. 119).</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>69&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"69\"/>Auf die Fehlerhaftigkeit der Globalberechnung 1984 wurde die Beklagte erstmals bereits im Pr&#252;fungsbericht der Gemeindepr&#252;fungsanstalt Baden-W&#252;rttemberg (im Folgenden: GPA) vom 04.02.1991 hingewiesen und zur &#220;berarbeitung mit anschlie&#223;ender erneuter Beschlussfassung des Gemeinderats aufgefordert (Rn. 25, 27). Weitere entsprechende Hinweise und Aufforderungen folgten in den Pr&#252;fungsberichten der GPA vom 30.09.1993 (Rn. 30) und vom 19.02.1996 (Rn. 34). Im Pr&#252;fungsbericht der GPA vom 15.12.1999 wurde die Unt&#228;tigkeit der Beklagten erneut ger&#252;gt und sie eindringlich und unter Hinweis &#8222;auf das bereits seit Jahren bestehende erhebliche Prozessrisiko&#8220; zur alsbaldigen Aktualisierung der Globalberechnung aufgefordert (a.a.O, Rn. 50). Eine solche unterblieb bis zur Fortschreibung im Jahr 2007.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>70&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"70\"/>Bereits nach Kenntnisnahme des Pr&#252;fungsberichts vom 04.02.1991 erlie&#223; die Beklagte bewusst keine auf die AbwS 1984 gest&#252;tzten Beitragsbescheide mehr. Vielmehr hob sie - wie sich S. 21 der Niederschrift &#252;ber die nicht&#246;ffentliche Sitzung des Gemeinderats am 08.02.2012 entnehmen l&#228;sst - auf Anraten ihres damaligen Bevollm&#228;chtigten mit Blick auf die fehlende Fortschreibung der Globalberechnung 1984 auf den Widerspruch eines Betroffenen hin bereits im Jahr 1993 einen Abwasserbeitragsbescheid auf.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>71&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"71\"/>Demnach war der Beklagten sp&#228;testens nach Kenntnisnahme des Pr&#252;fungsberichts der GPA vom 04.02.1991 bewusst, dass keine g&#252;ltige Abwassersatzung vorlag. Gleichwohl unterlie&#223; sie es, die gebotene Globalberechnung 1984 fortzuschreiben und auf dieser Grundlage g&#252;ltiges Satzungsrecht zu schaffen. Zwar mag von Treuwidrigkeit nicht immer schon dann auszugehen sein, wenn die Gemeinde eine als ung&#252;ltig erkannte Satzung pflichtwidrig nicht zeitnah aufhebt (so BVerwG, Urteil vom 20.03.2014 - 4 C 11.13 -, juris, Rn. 32 zur entgegen &#167; 162 Abs. 1 BauGB nicht rechtzeitig erfolgten Aufhebung einer Sanierungssatzung). Jedoch weist der vorliegende Einzelfall die Besonderheit auf, dass die Beklagte zur &#220;berzeugung des Senats die Missst&#228;nde in ihrem Abwasserwesen zumindest im Zeitraum von 1991 (nach Kenntnisnahme des Pr&#252;fungsberichts der GPA vom 04.02.1991) bis etwa Herbst 2009 (&#246;ffentlichkeitswirksame Aufarbeitung ihres Abwasserwesens) trotz z.T. eindringlicher Aufforderungen der GPA - etwa mit Pr&#252;fungsbericht vom 15.12.1999 - fortbestehen lie&#223;. Auch nach Kenntnisnahme des Pr&#252;fungsberichts der GPA vom 22.03.2007 &#228;nderte sich zun&#228;chst nichts (vgl. dazu auch unten (4). In diesem Pr&#252;fungsbericht ist auf S. 63 ausgef&#252;hrt:</td></tr></table>\n            </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>72&#160;</td></tr></table></td><td><table style=\"margin-left:3pt\"><tr><td><rd nr=\"72\"/>&#8222;Die Pr&#252;fung hat sich schwerpunktm&#228;&#223;ig auf den Stand der Veranlagungen bei den Anschlussbeitr&#228;gen erstreckt.</td></tr></table>\n                </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>73&#160;</td></tr></table></td><td><table style=\"margin-left:3pt\"><tr><td><rd nr=\"73\"/>Dabei hat sich gezeigt, dass aufgrund der seit Jahrzehnten in diesem Bereich unzureichenden Aktenf&#252;hrung und Dokumentation der Stand der Beitragserhebung nicht abschlie&#223;end ermittelt werden konnte. Die Pr&#252;fung wurde auch dadurch erschwert, dass der f&#252;r die Beitragsveranlagung zust&#228;ndige Stadtk&#228;mmerer wenig zur Sachverhaltsaufkl&#228;rung beitragen konnte. Nach dem bei der Pr&#252;fung gewonnenen Eindruck l&#228;sst sich allerdings folgendes feststellen:</td></tr></table>\n                </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>74&#160;</td></tr></table></td><td><table style=\"margin-left:3pt\"><tr><td><rd nr=\"74\"/>Aufgrund der vorgefundenen Aktenlage ist davon auszugehen, dass die Anschlussbeitr&#228;ge von der Stadt in der Vergangenheit nicht vollst&#228;ndig und satzungsgem&#228;&#223; erhoben worden sind. In vielen F&#228;llen wurde der Beitrag entgegen der satzungsrechtlichen Regelung im beplanten oder unbeplanten Innenbereich erst beim tats&#228;chlichen Anschluss des Anwesens an die Kanalisation bzw. Wasserversorgung erhoben. Von den Beitragspflichtigen wurde dann in Einzelf&#228;llen geltend gemacht, dass die Festsetzungsverj&#228;hrung bereits eingetreten sei (z.B. Entw&#228;sserungsbeitrag f&#252;r die FlSt.-Nr. ..., ...), woraufhin die Beitragsbescheide aufgehoben werden mussten. Andererseits wurden im Pr&#252;fungszeitraum aufgrund der unzureichenden Dokumentation auch Grundst&#252;cke veranlagt, die bereits in fr&#252;heren Jahren schon einmal zum Anschlussbeitrag f&#252;r die Wasserversorgung oder Abwasserbeseitigung herangezogen worden waren. Aufgrund von Widerspr&#252;chen der Beitragspflichtigen mussten diese Veranlagungen ebenfalls wieder aufgehoben werden (z.B. FlSt.-Nr. ..., ...).</td></tr></table>\n                </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>75&#160;</td></tr></table></td><td><table style=\"margin-left:3pt\"><tr><td><rd nr=\"75\"/>Es ist davon auszugehen, dass in der Vergangenheit nicht nur in Einzelf&#228;llen die Veranlagung von beitragspflichtigen Grundst&#252;cken unterblieben ist. Auf die in Anlage 7 aufgef&#252;hrten Grundst&#252;cke wird verwiesen. Aufgrund der unvollst&#228;ndigen und un&#252;bersichtlichen Aktenf&#252;hrung bed&#252;rfen diese F&#228;lle einer weiteren &#220;berpr&#252;fung. Dar&#252;ber hinaus konnte f&#252;r eine Vielzahl von Grundst&#252;cken die Frage der Beitragserhebung nicht gekl&#228;rt werden. F&#252;r zahlreiche Grundst&#252;cke sind nur Entw&#228;sserungsbeitragsbescheide aktenkundig; ob eine Veranlagung des Wasserversorgungsbeitrags erfolgt oder aus welchen Gr&#252;nden diese unterblieben ist, konnte oftmals nicht gekl&#228;rt werden. Im Blick auf die finanziellen Auswirkungen und die Gleichbehandlung der Abgabenpflichtigen ist das Beitragswesen der Stadt grunds&#228;tzlich zu ordnen. Dar&#252;ber hinaus sind f&#252;r eine rechtm&#228;&#223;ige Beitragserhebung zwingend die erforderlichen Grundlagen zu schaffen.&#8220;</td></tr></table>\n        </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>76&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"76\"/>(2) Ein weiterer langj&#228;hriger, bis zum Erhebungsstopp im Jahr 1991 andauernder Mangel im Beitragswesen der Beklagten ist in der Art und Weise ihrer Beitragserhebung im Gemeindegebiet zu sehen. Zun&#228;chst einmal erfolgte die Beitragserhebung auf Grundlage der AbwS 1984 nicht einheitlich im ganzen Gemeindegebiet, sondern entweder nach Stra&#223;enz&#252;gen oder nur einzelfallbezogen (bei Erteilung einer Baugenehmigung oder bei Anschluss an den Kanal), so dass - worauf die GPA in ihrem Pr&#252;fungsbericht vom 22.03.2007 hingewiesen hat - die Anschlussbeitr&#228;ge von der Stadt nicht vollst&#228;ndig und satzungsgem&#228;&#223; erhoben worden sind. Ob die damalige Verwaltungspraxis als willk&#252;rlich bezeichnet werden kann, wof&#252;r die Aussage im an den Kl&#228;ger gerichteten Informationsschreiben vom 21.01.2011 sprechen k&#246;nnte, wonach es sein k&#246;nne, dass sich in einer Stra&#223;e der eine Eigent&#252;mer an den Kosten f&#252;r die Herstellung der Anlagen durch Beitragszahlung beteiligt habe, sein Nachbar jedoch nicht, kann dahinstehen. Denn jedenfalls erfolgte die Beitragserhebung im Gemeindegebiet in einer Vielzahl von F&#228;llen (Gr&#246;&#223;enordnung: 1.000 von 3.000 Grundst&#252;cken - vgl. dazu auch die Stellungnahme der Beklagten gegen&#252;ber dem Landratsamt Calw vom 04.11.2014 betreffend die Rechtsaufsichtsbeschwerde des Kl&#228;gers vom 08.10.2014) nicht nach den gesetzlich vorgeschriebenen Kriterien. Mit der damals strukturellen Unordnung im Beitragswesen der Beklagten d&#252;rfte auch zusammenh&#228;ngen, dass die Beklagte - wie im Pr&#252;fungsbericht der GPA vom 22.03.2007 festgestellt - in den 1990er-Jahren auf den Widerspruch von Betroffenen hin wiederholt rechtswidrige Beitragsbescheide aufhob.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>77&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"77\"/>(3) Im Zusammenhang mit der Art und Weise der Beitragserhebung stehen auch die langj&#228;hrig bestehenden M&#228;ngel in Aktenf&#252;hrung und Dokumentation. Wie sich dem Pr&#252;fungsbericht der GPA vom 22.03.2007 entnehmen l&#228;sst, konnte der Stand der Beitragserhebung anhand der vorgefundenen Aktenlage nicht abschlie&#223;end ermittelt werden, insbesondere konnte f&#252;r eine Vielzahl von Grundst&#252;cken die Frage der Beitragserhebung &#252;berhaupt nicht gekl&#228;rt werden. Vielmehr ging die GPA davon aus, dass die Anschlussbeitr&#228;ge in der Vergangenheit nicht vollst&#228;ndig und satzungsgem&#228;&#223; erhoben worden sind und dass die Veranlagung von beitragspflichtigen Grundst&#252;cken nicht nur in Einzelf&#228;llen unterblieben ist. Dem an den Kl&#228;ger gerichteten Informationsschreiben vom 21.01.2011 ist zu entnehmen, dass - auch nach Aufarbeitung des Beitragswesens unter Zuhilfenahme externer Hilfe - f&#252;r das Grundst&#252;ck Flst.-Nr. ... des Kl&#228;gers keine entsprechenden Unterlagen gefunden wurden, weswegen die Beklagte von einer noch nicht erfolgten Beitragserhebung bzgl. der Beitragsarten &#8222;Kanalbeitrag&#8220; und &#8222;Kl&#228;rbeitrag&#8220; ausging. Die Beklagte teilte aber zugleich mit, dass nicht ausgeschlossen sei, dass f&#252;r das kl&#228;gerische Grundst&#252;ck doch bereits einmal Beitr&#228;ge bezahlt worden seien. Laut Pr&#252;fungsbericht der GPA vom 22.03.2007 wurden aufgrund der unzureichenden Dokumentation von der Beklagten auch Grundst&#252;cke veranlagt, die bereits in fr&#252;heren Jahren schon einmal zum Anschlussbeitrag f&#252;r die Wasserversorgung oder Abwasserbeseitigung herangezogen worden waren. Zudem lassen sich der Niederschrift &#252;ber die nicht&#246;ffentliche Gemeinderatssitzung vom 08.02.2012 - Seite 21 f. - verschiedene Fallgruppen zur unzureichenden Aktenf&#252;hrung der Beklagten entnehmen, u.a. hinsichtlich &#8222;unklarer Unterlagen&#8220;, &#8222;indirekter Unterlagen&#8220;, &#8222;Kl&#228;rbeitr&#228;gen 1977 - 1978&#8220; und &#8222;keine Unterlagen vorhanden/ermittelbar&#8220;.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>78&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"78\"/>(4) Wie bereits oben unter (1) dargestellt, verging nach dem Bekanntwerden des Pr&#252;fungsberichts der GPA vom 22.03.2007 bis zur Schaffung g&#252;ltigen Satzungsrechts am 25.07.2012 ein weiterer, nicht zu vernachl&#228;ssigender Zeitraum von mehr als f&#252;nf Jahren.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>79&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"79\"/>Der Senat verkennt nicht, dass es sich bei der Beklagten mit rund 7.500 Einwohnern um eine Kleinstadt mit beschr&#228;nkten personellen Verwaltungskapazit&#228;ten handelt. Der Senat sieht weiterhin, dass sich die neue Stadtk&#228;mmerin, Frau Z., nach ihrer Amts&#252;bernahme sogleich der Aufarbeitung des Beitragswesens der Beklagten widmete. Angesichts der langj&#228;hrigen Unt&#228;tigkeit der Beklagten in der davor liegenden langen Zeit und der Deutlichkeit und Vehemenz des Pr&#252;fungsberichts der GPA vom 22.03.2007 erscheint der Zeitraum bis zur Schaffung g&#252;ltigen Satzungsrechts am 25.07.2012 gleichwohl unangemessen lang. Insbesondere h&#228;tte es der Gemeindeverwaltung der Beklagten oblegen, die Aufgaben des Stadtk&#228;mmerers nach Bekanntwerden des GPA-Pr&#252;fungsberichts 2007 sogleich anzugehen und damit nicht bis zum im April 2008 erfolgten Amtsantritt der neuen Stadtk&#228;mmerin zuzuwarten.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>80&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"80\"/>bb) Die soeben dargelegten Missst&#228;nde im Wasser-/Abwasserbeitragswesen beruhen auf mehreren, z.T. lang andauernden und z.T. qualifizierten Pflichtverletzungen der Beklagten, die sich zumindest teilweise auch auf den Kl&#228;ger ausgewirkt haben k&#246;nnen.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>81&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"81\"/>(1) Entgegen der Auffassung des Kl&#228;gers d&#252;rfte eine Pflichtverletzung der Beklagten nicht schon darin zu sehen sein, dass sie es nach erkannter Unwirksamkeit ihrer AbwS 1984 unterlie&#223;, rechtswidrige Beitragsbescheide zu erlassen. Zwar ist die Gemeindeverwaltung gem&#228;&#223; Art. 20 Abs. 3 GG an Gesetz und Recht - und damit auch an das kommunale Abwassersatzungsrecht - gebunden und es steht ihr auch keine &#8222;Normverwerfungskompetenz&#8220; zu. Gleichwohl d&#252;rfte sie nicht verpflichtet gewesen sein, die von ihr als unwirksam erkannte AbwS 1984 weiter anzuwenden (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 15.10.1999 - 1 M 3614/99 -, juris, Rn. 10; BGH, Urteil vom 10.04.1986 - III ZR 209/84 -, juris, Rn. 29; Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 18 Aufl. 2011, &#167; 4, Rn. 66 ff.). Letztlich kann diese Frage aber offenbleiben (so auch schon Senatsurteil vom 25.06.1992 - 2 S 1447/90 -, juris, Rn. 22). Eine Pflichtverletzung der Beklagten ist jedenfalls darin zu sehen, dass sie es sp&#228;testens nach im Jahr 1991 erkannter Unwirksamkeit der AbwS 1984 unterlassen hat, die gebotene Globalberechnung 1984 fortzuschreiben und auf dieser Grundlage g&#252;ltiges Satzungsrecht zu schaffen. In jedem Fall h&#228;tte es der Gemeindeverwaltung und dem B&#252;rgermeister als deren Leiter oblegen, beim f&#252;r die Satzungs&#228;nderung zust&#228;ndigen Gemeinderat, dessen Vorsitzender der B&#252;rgermeister ist, hierauf hinzuwirken.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>82&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"82\"/>Besonders schwer wiegt in diesem Zusammenhang, dass die Beklagte ihrer Verpflichtung zur Fortschreibung der gebotenen Globalberechnung bis ins Jahr 2007 und die Aufarbeitung ihres Abwasserwesens sogar bis ins Jahr 2008 hinein trotz mehrfacher, z.T. eindringlicher Aufforderungen der GPA unterlie&#223;. Die Schaffung g&#252;ltigen Satzungsrechts erfolgte dann schlie&#223;lich erst im Jahr 2012. Der Zeitraum, in dem der Gemeinde eine Pflichtverletzung vorzuwerfen ist, betr&#228;gt schon ausgehend von einem sicheren Erkennen der Unwirksamkeit der AbwS 1984 sp&#228;testens im Jahr 1991 16, 17 bzw. 21 Jahre. Personalmangel und/oder -ausf&#228;lle, wie sie nach Auskunft der Stadtk&#228;mmerin Frau Z. vor ihrem Amtsantritt bei der Beklagten bestanden haben m&#246;gen oder fehlende eigene Sachkompetenz einer Gemeinde (vgl. dazu S. 52 der Niederschrift &#252;ber die nicht&#246;ffentliche Sitzung des Gemeinderats am 25.03.2009) sind nicht geeignet, die genannte Pflichtverletzung zu rechtfertigen, zumal die Missst&#228;nde zur &#220;berzeugung des Senats langj&#228;hrig und nicht nur infolge leichter Nachl&#228;ssigkeit bzw. Fahrl&#228;ssigkeit bestanden haben (vgl. OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 20.12.2007 - OVG 4 B 19.07 -, juris, Rn. 38). Hinzu kommt, dass die Beklagte auch bereits vor dem Erhebungsstopp im Jahr 1991 pflichtwidrig handelte, indem sie die Beitr&#228;ge aufgrund der AbwS 1984 im Gemeindegebiet nicht nach den gesetzlich vorgeschriebenen Kriterien erhob.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>83&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"83\"/>Bis zur grundlegenden Aufarbeitung des Beitragswesens weist auch die unvollst&#228;ndige Aktenf&#252;hrung und unzureichende Dokumentation in diesem Bereich Pflichtverletzungen auf, was u.a. zur Folge hatte, dass es z.T. zu unzul&#228;ssigen Doppelveranlagungen kam und sich die beitragsrelevanten Sachverhalte - selbst nach einer professionellen und gr&#252;ndlichen Aufarbeitung - offenbar nicht nur vereinzelt nicht mehr vollst&#228;ndig und rechtssicher ermitteln lassen.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>84&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"84\"/>Denn auch ohne dass es eines ausdr&#252;cklichen Ausspruchs im Gesetz bedarf, besteht nach dem Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 3 GG die beh&#246;rdliche Pflicht zur Anlegung und F&#252;hrung von Akten (vgl. BVerfG, Dreierausschussbeschluss vom 06.06.1983 - 2 BvR 244/83 -, juris, Rn. 2; OVG Meckl.-Vorp., Beschluss vom 22.12.2000 - 2 L 38/99 -, juris, Rn. 55; Nds. OVG, Urteil vom 28.04.2015 - 5 LB 141/14 -, juris, Rn. 97 ff.; Ritgen, in: Knack/Hennecke, VwVfG, 10. Aufl. 2014, &#167; 24, Rn. 51 und &#167; 29 Rn. 16 m.w.N.; Kallerhoff/Mayen, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, &#167; 29, Rn. 29 f.). Zumal bei Rechtsvorg&#228;ngen, die sich - wie im Bereich des Wasser-/Abwasserbeitragswesens - meist &#252;ber l&#228;ngere Zeit erstrecken, ist die den Beh&#246;rden nach dem Grundgesetz obliegende Vollziehung der Gesetze nicht ohne eine Dokumentation der einzelnen Verwaltungsvorg&#228;nge denkbar, die das bisherige sachbezogene Geschehen sowie m&#246;gliche Erkenntnisquellen f&#252;r das zuk&#252;nftig in Frage kommende beh&#246;rdliche Handeln enth&#228;lt. Erst derartige schriftliche Akten gestatten der vollziehenden Gewalt eine fortlaufende Kenntnis aller f&#252;r sie ma&#223;geblichen Umst&#228;nde ohne R&#252;cksicht darauf, ob aus innerorganisatorischen Gr&#252;nden oder wegen der Zust&#228;ndigkeitsbegr&#252;ndung einer anderen Beh&#246;rde ein neuer Bediensteter, der kein eigenes Wissen &#252;ber die Vorgeschichte besitzt, mit der Bearbeitung der Sache betraut wird. Die Aktenf&#252;hrung liegt damit zugleich im wohlverstandenen Interesse des betroffenen Einzelnen, der nur auf der Grundlage m&#246;glichst vollst&#228;ndiger Erfassung aller rechtlich erheblichen Tatsachen seinen verfassungsrechtlich gesch&#252;tzten Anspruch auf angemessene Behandlung seiner Angelegenheit durch die zust&#228;ndigen Beh&#246;rden - und gegebenenfalls durch die Gerichte - mit Erfolg geltend machen kann (vgl. BVerfG, Dreierausschussbeschluss vom 06.06.1983 - 2 BvR 244/83 -, juris, Rn. 2). Gerade mit Blick auf die Gew&#228;hrleistung eines effektiven Rechtsschutzes kommt der Aktenf&#252;hrungspflicht eine subjektiv-rechtliche Seite zu (vgl. OVG Meckl.-Vorp., Beschluss vom 22.12.2000 - 2 L 38/99 -, juris, Rn. 56 und Rn. 59). Im Einzelnen sind die Beh&#246;rden verpflichtet, den bisherigen wesentlichen sachbezogenen Geschehensablauf objektiv, vollst&#228;ndig, nachvollziehbar und wahrheitsgem&#228;&#223; zu dokumentieren (Gebot der Aktenwahrheit, Aktenklarheit und Aktenvollst&#228;ndigkeit; vgl. VG D&#252;sseldorf, Beschluss vom 07.05.2013 - 3 L 398/13 -, juris, Rn. 5; Ritgen, in: Knack/Hennecke, VwVfG, 10. Aufl. 2014, &#167; 24, Rn. 51 und &#167; 29 Rn. 16; Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Aufl. 2017, &#167; 29, Rn. 12c). Was wesentlich ist, richtet sich nach dem jeweiligen materiellen und formellen Recht des jeweiligen Rechtsgebiets, wobei insbesondere die Bedeutung der Angelegenheit im &#246;ffentlichen und privaten Interesse zu ber&#252;cksichtigen ist. Zu den zur Verwaltungsakte zu nehmenden wesentlichen Vorg&#228;ngen geh&#246;ren au&#223;er den bei der Beh&#246;rde eingegangenen verfahrensbezogenen Dokumente auch Kopien eigener Schreiben, beh&#246;rdliche Verf&#252;gungen, Niederschriften &#252;ber Besprechungen und Vermerke &#252;ber alle sonstigen erheblichen Vorg&#228;nge sowie schriftliche Niederlegungen einer Beweiserhebung (vgl. Ritgen, in: Knack/Hennecke, VwVfG, 10. Aufl. 2014, &#167; 29, Rn. 16; Kallerhoff/Mayen, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, &#167; 29, Rn. 32). Schlie&#223;lich sind die Beh&#246;rden verpflichtet, den Aktenbestand langfristig zu sichern (vgl. Ritgen, in: Knack/Hennecke, VwVfG, 10. Aufl. 2014, &#167; 29, Rn. 17 m.w.N.; Kallerhoff/Mayen, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, &#167; 29, Rn. 31; Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Aufl. 2017, &#167; 29, Rn. 1b). Pflichtverletzungen im Bereich der Aktenf&#252;hrung und Dokumentation gehen zumindest dann zu Lasten der Beh&#246;rde, wenn eine Aktenf&#252;hrung ganz unterbleibt oder wenn bestehende Akten oder Aktenteile im Rahmen der Sachbearbeitung keine Ber&#252;cksichtigung finden, etwa weil sie nicht auffindbar sind oder vom Sachbearbeiter nicht herangezogen worden sind (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 28.04.2015 - 5 LB 141/14 -, juris, Rn. 99). Dementsprechend kann - unter dem Gesichtspunkt des Verbots rechtsmissbr&#228;uchlichen Verhaltens - eine Verletzung der Pflicht zur ordnungsgem&#228;&#223;en Aktenf&#252;hrung eine Beweislastumkehr zu Gunsten des beweispflichtigen B&#252;rgers zur Folge haben (vgl. OVG Meckl.-Vorp., Beschluss vom 22.12.2000 - 2 L 38/99 -, juris, Rn. 53; Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Aufl. 2017, &#167; 29, Rn. 1c; Kallerhoff/Mayen, in: Stelkens/ Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, &#167; 29, Rn. 32).</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>85&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"85\"/>(2) Die genannten Pflichtverletzungen der Beklagten k&#246;nnen sich zumindest teilweise auch auf den Kl&#228;ger nachteilig ausgewirkt haben, weswegen es unter Ber&#252;cksichtigung der gesamten Umst&#228;nde des Einzelfalls treuwidrig und nicht mehr zumutbar erscheint, ihn zu dem mit Beitragsbescheid vom 15.08.2013 festgesetzten Abwasserbeitrag in H&#246;he von 7.395,90 EUR heranzuziehen.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>86&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"86\"/>Zu sehen ist insoweit zun&#228;chst, dass zwischen dem vom Verwaltungsgericht zu Recht (ungef&#228;hr) auf die Jahreswende 1989/1990 taxierten Zeitpunkt des Entstehens der Vorteilslage f&#252;r das kl&#228;gerische Grundst&#252;ck und der verfahrensgegenst&#228;ndlichen Beitragsfestsetzung vom 15.08.2013 rund 23 &#189; Jahre liegen.Unabh&#228;ngig von der vom baden-w&#252;rttembergischen Landesgesetzgeber zu bestimmenden H&#246;chstfrist liegt ein Zeitraum von &#252;ber zwei Jahrzehnten zumindest in einem Bereich, in dem etwa die Landesgesetzgeber in Bayern (vgl. Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb Spiegelstrich 1 BayKAG), Mecklenburg-Vorpommern (vgl. &#167; 12 Abs. 2 Nr. 1 KAG M-V) und Sachsen (vgl. &#167; 3a Abs. 3 S&#228;chsKAG) eine Beitragserhebung nicht mehr gestatten. Zwar begr&#252;ndet der lange Zeitablauf zwischen dem tats&#228;chlichen Anschluss oder der erstmaligen Anschlussm&#246;glichkeit und der Beitragserhebung f&#252;r sich allein noch kein schutzw&#252;rdiges Vertrauen des B&#252;rgers darauf, zu Beitr&#228;gen nicht (mehr) herangezogen zu werden, wenn er zugleich die Vorteile der Einrichtung in Anspruch nimmt bzw. in Anspruch nehmen konnte (vgl. Senatsurteil vom 28.09.1995 - 2 S 3068/94 -; &#228;hnlich unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung: BayVGH, Beschluss vom 05.12.2001- 23 ZS 01.2926 -, juris, Rn. 5). Jedoch ist die erhebliche Zeitdauer im Rahmen der Gesamtbetrachtung der Einzelfallumst&#228;nde ein Faktor unter mehreren, der - wie vorliegend - gegen die fortbestehende Zumutbarkeit der Abgabenerhebung sprechen kann.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>87&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"87\"/>Im konkreten Einzelfall ist weiter zu ber&#252;cksichtigen, dass die aufgezeigten qualifizierten Pflichtverletzungen der Beklagten insoweit Au&#223;enwirkung hatten, als eine Beitragserhebung im Zeitraum vom 1991 bis nach dem Inkrafttreten der AbwS 2012 gemeindeweit unterblieb, wobei die Missst&#228;nde im Wasser-/Abwasserbeitragswesen in der beklagten Gemeinde allgemein bekannt gewesen sein d&#252;rften, nachdem die Beklagte - wie im Pr&#252;fungsbericht der GPA vom 22.03.2007 festgestellt - in den 1990er-Jahren auf den Widerspruch von Betroffenen hin wiederholt rechtswidrige Beitragsbescheide aufhob. Vor diesem Hintergrund bestand - worauf die Stadtk&#228;mmerin Fr. Z. im Rahmen der nicht&#246;ffentlichen Sitzung des Gemeinderats vom 25.03.2009 (vgl. Niederschrift, Seite 52) zu Recht hingewiesen hatte - ein Zustand der Rechtsunsicherheit, der zwar f&#252;r sich genommen der Bildung eines schutzw&#252;rdigen Vertrauens auf k&#252;nftig unterbleibende Beitragserhebung entgegengestanden haben kann, jedoch insbesondere angesichts seiner erheblichen Dauer als weiterer, gegen die fortbestehende Zumutbarkeit der Abgabenerhebung sprechender Umstand angesehen werden muss (weitergehend: Fai&#223;, Das Kommunalabgabenrecht in BW, Bd. 1, &#167; 2 KAG, Rn. 14 [Stand November 2012], der in diesem Fall aus Gr&#252;nden des Vertrauensschutzes einen g&#228;nzlichen Ausschluss der Abgabenerhebung f&#252;r m&#246;glich erachtet).</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>88&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"88\"/>Von besonderer Bedeutung ist weiterhin, dass die mangelhafte Aktenf&#252;hrung und Dokumentation der Beklagten konkrete Auswirkungen auf den Fall des Kl&#228;gers hatte. Dies zeigt sich bereits daran, dass sich der Zeitpunkt des Eintritts der Vorteilslage hinsichtlich der kl&#228;gerischen Grundst&#252;cke heute nicht mehr exakt und sicher bestimmen l&#228;sst, weswegen auch das Verwaltungsgericht - letztlich nur unter W&#252;rdigung verschiedener Umst&#228;nde und Indizien - lediglich zur ungef&#228;hren Bestimmung des ma&#223;geblichen Zeitpunkts gelangt ist. Nachdem es im Gemeindegebiet in der Vergangenheit mehrfach zu rechtswidrigen Doppelveranlagungen gekommen war, l&#228;sst sich nach den Unterlagen der Beklagten auch nicht sicher ausschlie&#223;en, dass f&#252;r die Grundst&#252;cke - etwa vom Vater des Kl&#228;gers als dessen Rechtsvorg&#228;nger - bereits schon einmal Beitr&#228;ge bezahlt worden sind, von denen die Beteiligten &#252;bereinstimmend keine Kenntnis haben.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>89&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"89\"/>Insofern bestehen Unklarheiten im Sachverhalt, hinsichtlich derer es unbillig erscheint, etwaige Nachteile dem Kl&#228;ger aufzuerlegen. Dass er selbst noch Unterlagen seines Vaters ausfindig machen konnte, aus denen das Verwaltungsgericht &#8222;mit gro&#223;er Wahrscheinlichkeit&#8220; auf den Zeitpunkt der erstmaligen Anschlussm&#246;glichkeit des kl&#228;gerischen Grundst&#252;cks an die &#246;ffentliche Abwasserbeseitigung zur Jahreswende 1989/1990 geschlossen hat, kann ihm nicht entgegengehalten werden und entlastet die Beklagte nicht, zumal diese - wie sich der Aufstellung anh&#228;ngiger Widerspruchsverfahren im an die Beklagte gerichteten Hinweisschreiben des Landratsamts Calw vom 28.10.2014 zum Petitionsverfahren 15/03204 entnehmen l&#228;sst - in 368 von 421 F&#228;llen, in denen Widerspruch erhoben worden war, Abwasserbeitragsbescheide hinsichtlich Grundst&#252;cken erlassen hatte, bei denen die Vorteilslage bereits vor mehr als 30 Jahren vor deren Erlass eingetreten war. Nach dem oben Ausgef&#252;hrten geht eine Verletzung der Verpflichtung zur F&#252;hrung ordnungsgem&#228;&#223;er und vollst&#228;ndiger Akten sowie zu deren langfristiger Aufbewahrung zu Lasten der Beklagten.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>90&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"90\"/>Bei einer Gesamtw&#252;rdigung aller aufgezeigten Umst&#228;nde kommt der Senat daher im vorliegenden Einzelfall zu dem Ergebnis, dass es trotz langj&#228;hriger Nutzung der &#246;ffentlichen Abwassereinrichtungen durch den Kl&#228;ger bzw. dessen Vater hier nicht mehr zumutbar erscheint, ihn mit der Abgabenerhebung zu konfrontieren.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>91&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"91\"/>Die Kostenentscheidung beruht auf &#167; 154 Abs. 1 VwGO.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>92&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"92\"/>Die Zuziehung eines Bevollm&#228;chtigten f&#252;r das Vorverfahren war hier nach &#167; 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO f&#252;r notwendig zu erkl&#228;ren, weil es dem Kl&#228;ger angesichts der Komplexit&#228;t der Rechtslage nicht zumutbar war, das Vorverfahren selbst zu f&#252;hren.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>93&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"93\"/>Die in &#167; 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen f&#252;r eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>94&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"94\"/><strong>Beschluss vom 12. Juli 2018</strong></td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>95&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"95\"/>Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gem&#228;&#223; &#167; 47 Abs. 1, &#167; 52 Abs. 3 Satz 1 GKG auf 7.395,90 EUR festgesetzt.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>96&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"96\"/>Der Beschluss ist unanfechtbar.</td></tr></table>\n</td></tr></table>"
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