List view for cases

GET /api/cases/139466/
HTTP 200 OK
Allow: GET, PUT, PATCH, DELETE, HEAD, OPTIONS
Content-Type: application/json
Vary: Accept

{
    "id": 139466,
    "slug": "vghbw-2018-07-17-10-s-244917",
    "court": {
        "id": 161,
        "name": "Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg",
        "slug": "vghbw",
        "city": null,
        "state": 3,
        "jurisdiction": "Verwaltungsgerichtsbarkeit",
        "level_of_appeal": null
    },
    "file_number": "10 S 2449/17",
    "date": "2018-07-17",
    "created_date": "2019-01-07T14:13:15Z",
    "updated_date": "2020-12-10T14:12:24Z",
    "type": "Urteil",
    "ecli": "",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p/><p>Auf die Berufung der Kl&#228;gerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 11. September 2017 - 4 K 1387/16 - ge&#228;ndert und der Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids des Landratsamts Bodenseekreis vom 22. Juli 2015 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspr&#228;sidiums T&#252;bingen vom 8. M&#228;rz 2016 verpflichtet, die im L&#228;rmaktionsplan der Kl&#228;gerin vom 15. Oktober 2013 festgesetzten n&#228;chtlichen Geschwindigkeitsbegrenzungen auf 30 km/h in den Ortsdurchfahrten Oberuhldingen und M&#252;hlhofen der Landesstra&#223;e L 201 fachrechtlich anzuordnen.</p><p>Der Beklagte tr&#228;gt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtsz&#252;gen.</p><p>Die Revision wird zugelassen.</p>\n<h2>Tatbestand</h2>\n\n<table><tr><td>&#160;</td><td>    <table><tr><td/></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>1&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"1\"/>Die Kl&#228;gerin, eine Gemeinde, begehrt die Umsetzung verkehrsbeh&#246;rdlicher Ma&#223;nahmen auf der Grundlage eines von ihr beschlossenen L&#228;rmaktionsplanes.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>2&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"2\"/>Auf dem Gemeindegebiet der Kl&#228;gerin befinden sich mit der B 31 (Streckenl&#228;nge rund 5 km, davon rund 2 km bebaut) und der L 201 (Streckenl&#228;nge rund 6,5 km, davon rund 5,5 km bebaut) zwei als l&#228;rmbelastet kartierte Stra&#223;en (Hauptverkehrsstra&#223;en mit einem Verkehrsaufkommen von &#252;ber 3 Mio. Kfz pro Jahr i. S. v. &#167; 47b Nr. 3 BImSchG). Am 27.07.2010 beschloss der Gemeinderat der Kl&#228;gerin die Aufstellung eines L&#228;rmaktionsplans zur Bek&#228;mpfung des Umgebungsl&#228;rms. Nach Erarbeitung eines L&#228;rmschutzkonzepts durch ein Ingenieurb&#252;ro, dem der Gemeinderat am 06.12.2011 zustimmte, erfolgte in der Zeit vom 23.01.2012 bis zum 05.03.2012 die fr&#252;hzeitige Beteiligung der &#214;ffentlichkeit sowie die Beteiligung der Beh&#246;rden und sonstigen Tr&#228;ger &#246;ffentlicher Belange. Mit Schreiben vom 01.03.2012 nahmen das Regierungspr&#228;sidium T&#252;bingen und das Landratsamt Bodenseekreis aus stra&#223;enverkehrsrechtlicher Sicht Stellung und wiesen darauf hin, dass die u. a. vorgesehene Geschwindigkeitsbegrenzung in den Ortsdurchfahrten O. und M. der L 201 aus ihrer Sicht unverh&#228;ltnism&#228;&#223;ig sei.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>3&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"3\"/>Am 10.09.2012 billigte der Gemeinderat nach Abw&#228;gung der abgegebenen Stellungnahmen den Entwurf des L&#228;rmaktionsplans (Fassung vom 10.09.2012). Dieser sah als Ma&#223;nahmen zur L&#228;rmreduzierung in den Ortsdurchfahrten O. und M. der L 201 den Einbau eines l&#228;rmoptimierten Asphalts beim n&#228;chsten regul&#228;ren Austausch des Fahrbahnbelags sowie als Sofortma&#223;nahme die Beschr&#228;nkung der Geschwindigkeit auf 30 km/h in der Nachtzeit von 22:00 bis 6:00 Uhr vor. Im Rahmen der anschlie&#223;end durchgef&#252;hrten fortgeschrittenen Beteiligung der &#214;ffentlichkeit sowie der Beh&#246;rden und sonstigen Tr&#228;ger &#246;ffentlicher Belange wiederholten das Regierungspr&#228;sidium und das Landratsamt ihre rechtlichen Bedenken. Die L&#228;rmpegel entlang der L 201 in den Ortsdurchfahrten begr&#252;ndeten keine das allgemeine Risiko erheblich &#252;bersteigende Gefahrenlage, so dass Geschwindigkeitsbegrenzungen nicht in Betracht k&#228;men (Schreiben vom 16.11.2012 und vom 11.12.2012).</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>4&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"4\"/>Nach Abw&#228;gung der im fortgeschrittenen Beteiligungsverfahren eingegangenen Stellungnahmen beschloss der Gemeinderat der Kl&#228;gerin am 15.10.2013 den L&#228;rmaktionsplan (Fassung vom 07.10.2013) mit der darin als Teilma&#223;nahme unver&#228;ndert enthaltenen n&#228;chtlichen Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h in den Ortsdurchfahrten der L 201.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>5&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"5\"/>Mit Schreiben vom 27.02.2015 wandte sich der B&#252;rgermeister der Kl&#228;gerin an das Landratsamt und beantragte die fachrechtliche Umsetzung der im L&#228;rmaktionsplan festgesetzten Geschwindigkeitsbegrenzung.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>6&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"6\"/>Das Landratsamt lehnte eine Anordnung der festgesetzten Geschwindigkeitsbegrenzung - ebenso wie eine im L&#228;rmaktionsplan nur angeregte Begrenzung der Geschwindigkeit auf 50 km/h zwischen den Ortsdurchfahrten - mit Schreiben vom 22.07.2015, dem keine Rechtsbehelfsbelehrung beigef&#252;gt war, ab. Das Bundesimmissionsschutzgesetz enthalte keine eigene Rechtsgrundlage f&#252;r die Umsetzung von L&#228;rmaktionspl&#228;nen. Die darin festgesetzten Ma&#223;nahmen k&#246;nnten daher nur umgesetzt werden, wenn sie fachrechtlich zul&#228;ssig seien. Die Stra&#223;enverkehrsbeh&#246;rde m&#252;sse das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen der festgesetzten Ma&#223;nahmen, hier das Bestehen einer Gefahrenlage und eine abw&#228;gungsfehlerfreie Festsetzung, pr&#252;fen. Eine Gefahrenlage in diesem Sinne (&#220;berschreiten der Grenzwerte, Unfallgeschehen, Eigenart im Stra&#223;enverlauf etc.) k&#246;nne hier aber nicht festgestellt werden. Auf den in Rede stehenden Streckenabschnitten w&#252;rden die im sog. Kooperationserlass (Schreiben des Ministeriums f&#252;r Verkehr und Infrastruktur vom 23.03.2012 betreffend die L&#228;rmaktionsplanung, das Verfahren zur Aufstellung und die Bindungswirkung) festgelegten Werte von 70 dB(A) tags bzw. 60 dB(A) nachts, ab denen verkehrsbeh&#246;rdliche Ma&#223;nahmen in Betracht k&#228;men, nicht erreicht. Die Kl&#228;gerin habe au&#223;erdem die Betroffenenzahlen falsch zugeordnet, n&#228;mlich den Ausl&#246;sewerten von 65/55 dB(A) und nicht den Ma&#223;nahmewerten von 70/60 dB(A). Im L&#228;rmaktionsplan werde auch nicht ausgef&#252;hrt, warum die Belastung der L 201 als ortsun&#252;blich einzustufen sei. Eigene Erkenntnisse l&#228;gen dem Landratsamt hierzu nicht vor.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>7&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"7\"/>Den hiergegen eingelegten Widerspruch der Kl&#228;gerin wies das Regierungspr&#228;sidium T&#252;bingen mit Widerspruchsbescheid vom 08.03.2016, zugestellt am 09.03.2016, zur&#252;ck. Der Widerspruch sei unzul&#228;ssig, weil die Kl&#228;gerin kein subjektiv-&#246;ffentliches Recht auf Umsetzung der in ihrem L&#228;rmaktionsplan festgesetzten stra&#223;enverkehrsrechtlichen L&#228;rmschutzma&#223;nahmen habe. In der Fachliteratur gehe man zwar noch &#252;berwiegend von einer Bindungswirkung des L&#228;rmaktionsplanes aus. Dies lasse sich jedoch mit der zu dieser Frage bereits ergangenen Rechtsprechung nicht vereinbaren. Ein Durchsetzungsrecht ergebe sich weder aus der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 Abs. 2 GG noch aus der Zuweisung der L&#228;rmaktionsplanung an die Gemeinden in &#167; 47e Abs. 1 BlmSchG. Ferner gebe es weder im Gesetzestext noch in der Gesetzesbegr&#252;ndung Anhaltspunkte daf&#252;r, dass aus &#167; 47d Abs. 6 i. V. m. &#167; 47e Abs. 6 BlmSchG eine Bindungswirkung f&#252;r die Fachbeh&#246;rde habe entstehen sollen. Anderenfalls h&#228;tte der Gesetzgeber den Gemeinden in Bezug auf L&#228;rmaktionspl&#228;ne Kompetenzen einger&#228;umt, die weiter reichten als bei der Aufstellung von Luftreinhaltepl&#228;nen, obwohl sich diese auf wesentlich mehr Menschen auswirkten. Nach der Rechtsprechung m&#252;sse die Fachbeh&#246;rde demgegen&#252;ber das Vorliegen der stra&#223;enverkehrsrechtlichen Voraussetzungen f&#252;r die vorgesehenen Ma&#223;nahmen pr&#252;fen und auch selbst Ermessen aus&#252;ben. Selbst bei Annahme einer Bindungswirkung m&#252;ssten jedenfalls die materiellen Anforderungen des Fachrechts bei der Planaufstellung in vollem Umfang ber&#252;cksichtigt werden. Hierzu m&#252;sste die Fachbeh&#246;rde in die Planaufstellung einbezogen werden. Unterstelle man ein subjektiv-&#246;ffentliches Recht auf Umsetzung der L&#228;rmaktionsplanung, sei der Widerspruch gleichwohl unbegr&#252;ndet. Eine Geschwindigkeitsbeschr&#228;nkung auf 30 km/h in den Ortsdurchfahrten scheitere daran, dass die Kl&#228;gerin die Verkehrsbedeutung im Verh&#228;ltnis von lediglich etwas mehr als 40 Betroffenen bei einer Beschr&#228;nkung auf ca. zwei Streckenkilometern abw&#228;gungsfehlerhaft nicht hinreichend ber&#252;cksichtigt habe. Die Behauptung, die Gemeinden k&#246;nnten selbst festsetzen, ab welchen Werten eine erhebliche Gefahrenlage im Sinne von &#167; 45 Abs. 9 Satz 2 StVO bestehe, sei unzutreffend. Die L 201 sei dem &#252;ber&#246;rtlichen Verkehr gewidmet, weswegen dort L&#228;rmpegel bis 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts als orts&#252;blich hinzunehmen seien. Das Vorliegen eines atypischen Falls werde weder im L&#228;rmaktionsplan noch in der Antrags- oder der Widerspruchsbegr&#252;ndung dargelegt.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>8&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"8\"/>Die auf Verpflichtung zur fachrechtlichen Anordnung der im L&#228;rmaktionsplan der Kl&#228;gerin festgesetzten n&#228;chtlichen Geschwindigkeitsbeschr&#228;nkungen auf 30 km/h in den Ortsdurchfahrten O. und M. der L 201 gerichtete Klage vom 09.04.2016 hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen mit Urteil vom 11.09.2017 als unzul&#228;ssig abgewiesen. Es fehle an der erforderlichen Klagebefugnis, weil eine Verletzung eigener subjektiv-&#246;ffentlicher Rechte der Kl&#228;gerin ausgeschlossen sei. Die Kl&#228;gerin habe offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise einen Anspruch auf die von ihr begehrte stra&#223;enverkehrsbeh&#246;rdliche Anordnung. Sie werde durch die Ablehnung nicht in ihrem Recht auf kommunale Selbstverwaltung verletzt, insbesondere auch nicht im Bereich ihrer Planungshoheit. Es sei in der Rechtsprechung bereits gekl&#228;rt, dass eine Gemeinde nicht klagebefugt sei, soweit es um einen ihren &#252;bertragenen Wirkungskreis betreffenden Widerspruchsbescheid gehe. Da sie insoweit ausschlie&#223;lich staatliche Aufgaben wahrnehme, k&#246;nne sie daher etwa nicht klageweise gegen die Aufhebung einer von ihr selbst als &#246;rtlicher Stra&#223;enverkehrsbeh&#246;rde angeordneten Geschwindigkeitsbegrenzung durch die Widerspruchsbeh&#246;rde vorgehen. Der Grundsatz, dass die stra&#223;enverkehrsbeh&#246;rdlichen Aufgaben und Befugnisse zu den staatlichen Aufgaben geh&#246;rten und daher nicht den Gew&#228;hrleistungsbereich des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG ber&#252;hrten, gelte auch im Anwendungsbereich des &#167; 45 StVO. Die Stra&#223;enverkehrsbeh&#246;rde greife daher nicht schon dadurch in das kommunale Selbstverwaltungsrecht ein, dass sie entgegen dem Wunsch der Gemeinde von einer Geschwindigkeitsbeschr&#228;nkung auf bestimmten Stra&#223;en absehe. Die Kl&#228;gerin k&#246;nne sich - auch bei L&#228;rmschutzma&#223;nahmen - ebenso wenig in Prozessstandschaft auf Belange ihrer B&#252;rger bzw. des Gemeinwohls berufen. Eine Klagebefugnis k&#246;nne auch nicht aus &#167; 45 Abs. 1b Satz 2 StVO abgeleitet werden. Daraus, dass den Gemeinden bei st&#228;dtebaulich begr&#252;ndeten stra&#223;enverkehrsrechtlichen Anordnungen der Stra&#223;enverkehrsbeh&#246;rden ein Gestaltungsspielraum f&#252;r eigenverantwortliche Entscheidungen gew&#228;hrt werde, folge nicht, dass die Anordnung eine Ma&#223;nahme im Selbstverwaltungsbereich darstelle. Zur kommunalen Selbstverwaltung geh&#246;re lediglich die Entscheidung der Gemeinde dar&#252;ber, ob sie die verkehrsregelnde Anordnung der Stra&#223;enverkehrsbeh&#246;rde durch Erteilung ihres Einvernehmens erm&#246;gliche, wohingegen die Anordnung selbst eine staatliche Angelegenheit bleibe. &#167; 45 Abs. 1b Satz 2 StVO enthalte zum Schutz der Gemeinde als Selbstverwaltungsk&#246;rperschaft damit nur ein Vetorecht mit Abwehr- und Sperrwirkung gegen&#252;ber bestimmten, ihr nicht erw&#252;nschten stra&#223;enverkehrsrechtlichen Anordnungen. Aus &#167; 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 5 StVO wiederum k&#246;nne sich zwar grunds&#228;tzlich eine Klagebefugnis ergeben, soweit eine Gemeinde geltend mache, sie werde durch eine Ma&#223;nahme der Stra&#223;enverkehrsbeh&#246;rde in ihrem Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung &#252;ber eine Unterst&#252;tzung ihrer geordneten st&#228;dtebaulichen Entwicklung beeintr&#228;chtigt. Hierf&#252;r sei aber Voraussetzung, dass es bereits ein hinreichend konkretes st&#228;dtebauliches Verkehrskonzept gebe. Die insoweit bestehenden Anforderungen erf&#252;lle der L&#228;rmaktionsplan der Kl&#228;gerin offensichtlich nicht. Er sei nicht aus Gr&#252;nden der geordneten st&#228;dtebaulichen Entwicklung, sondern mit dem Ziel eines umfassenden Umgebungsl&#228;rmschutzes beschlossen worden. Eine Klagebefugnis folge schlie&#223;lich auch nicht aus dem L&#228;rmaktionsplan selbst oder den ihm zugrundeliegenden immissionsschutzrechtlichen Bestimmungen. Die L&#228;rmaktionsplanung k&#246;nne nicht dem gesch&#252;tzten Bereich der kommunalen Selbstverwaltung zugerechnet werden. Anders etwa als bei &#167; 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 5 BlmSchG habe der Gesetzgeber in &#167;&#167; 47a ff. BlmSchG nicht erkennen lassen, dass er die Aufgaben der L&#228;rmaktionsplanung mit der gemeindlichen Planungshoheit habe verkn&#252;pfen und den Gemeinden insoweit ein wehrf&#228;higes Recht einr&#228;umen wollen. Ein Umsetzungsanspruch der Gemeinden k&#246;nne gerade bei &#252;berregionalen Verkehrswegen auch unter Ber&#252;cksichtigung der auf eine abgestimmte strategische Lenkung der Gesamtentwicklung zielenden Umgebungsl&#228;rmrichtlinie &#252;berdies zu sachwidrigen Ergebnissen f&#252;hren. K&#246;nnten Gemeinden Geschwindigkeitsbegrenzungen f&#252;r ihr Gemeindegebiet erstreiten, bestehe die Gefahr, dass ein &#8222;Flickenteppich\" von L&#228;rmminderungsma&#223;nahmen an Hauptverkehrsstrecken entst&#252;nde, der ersichtlich weder vom EU-Recht vorgegeben noch vom deutschen Gesetzgeber gewollt sei. Aus der Zust&#228;ndigkeitsregelung des &#167; 47e Abs. 1 BImSchG ergebe sich nichts anderes. Einfaches Bundesrecht k&#246;nne h&#246;herrangiges Verfassungsrecht wie die Selbstverwaltungsgarantie nicht definieren. Gegen die Annahme einer origin&#228;ren, in der kommunalen Selbstverwaltungshoheit wurzelnden Aufgabe spreche au&#223;erdem der Umstand, dass der Landesgesetzgeber die Zust&#228;ndigkeit f&#252;r die L&#228;rmaktionsplanung anderweitig zuweisen k&#246;nne. Es sei anzunehmen, dass der L&#228;rm, der mit der Aufstellung von L&#228;rmaktionspl&#228;nen vermindert werden solle, &#252;berwiegend auf Durchgangsverkehr zur&#252;ckzuf&#252;hren sei, so dass der Schwerpunkt der L&#228;rmminderungsma&#223;nahmen in der Regel eher als &#252;ber&#246;rtlich zu qualifizieren sei.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>9&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"9\"/>Die Kl&#228;gerin hat die vom Verwaltungsgericht wegen grunds&#228;tzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Berufung fristgerecht eingelegt und begr&#252;ndet. Sie tr&#228;gt vor, sie verf&#252;ge &#252;ber einen Anspruch auf Anordnung der in ihrem L&#228;rmaktionsplan festgesetzten Geschwindigkeitsbeschr&#228;nkungen.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>10&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"10\"/>Die Klage sei entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts zul&#228;ssig. Ein die Klagebefugnis begr&#252;ndender Anspruch ergebe sich sowohl aus &#167; 47e Abs. 1, &#167; 47d Abs. 6, &#167; 47 Abs. 6 BImSchG i. V. m. Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG als auch aus &#167; 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 5 Alt. 2 StVO. Das Verwaltungsgericht habe die Anforderungen an die Klagebefugnis &#252;berdehnt, indem es die Verletzung eines subjektiven Rechts der Kl&#228;gerin von vornherein ausgeschlossen habe. Davon, dass die von ihr geltend gemachte Rechtsposition unter keiner Betrachtungsweise bestehen k&#246;nne, k&#246;nne nicht die Rede sein. Dem st&#252;nden gleich mehrere Ans&#228;tze entgegen, nach denen eine eigene Rechtsverletzung jedenfalls m&#246;glich erscheine, was auf der Ebene der Klagebefugnis ausschlie&#223;lich zu pr&#252;fen sei. Bei der Verpflichtungsklage sei das als verletzt ger&#252;gte Recht identisch mit dem verfolgten materiellen Anspruch. Dieser folge hier aus &#167; 47e Abs. 1, &#167; 47d Abs. 6, &#167; 47 Abs. 6 BImSchG i. V. m. Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG. Die Regelung in &#167; 47d Abs. 6, &#167; 47 Abs. 6 BImSchG wirke nicht nur objektivrechtlich und statuiere eine Verhaltenspflicht der adressierten und zur Umsetzung verpflichteten Tr&#228;ger &#246;ffentlicher Verwaltung, sondern diene zugleich dem Schutz der gemeindlichen Planungshoheit. Jede andere Interpretation sei mit dem unionsrechtlichen Effektivit&#228;tsgrundsatz unvereinbar. Art. 1 Abs. 1 der Umgebungsl&#228;rmrichtlinie (Richtlinie 2002/49/EG) verfolge das Ziel, sch&#228;dliche Auswirkungen von Umgebungsl&#228;rm zu verhindern und zu vermindern, was eine Umsetzung der in L&#228;rmaktionspl&#228;nen festgelegten Ma&#223;nahmen bedinge. Das Unionsrecht kenne aber nur eine &#8222;zust&#228;ndige Beh&#246;rde&#8220; sowohl f&#252;r die Aufstellung des Aktionsplans als auch f&#252;r dessen Umsetzung. Die Aufteilung der Zust&#228;ndigkeiten auf nationaler Ebene sei daher nur solange mit der Richtlinie vereinbar, wie dies nicht zu einer Minderung der Effektivit&#228;t f&#252;hre. Eine Gemeinde, die zwar mit der Planaufstellung betraut w&#228;re, aber mangels Durchsetzungsbefugnis eine Vollziehung der festgesetzten Ma&#223;nahmen nicht erreichen k&#246;nnte, w&#228;re nicht &#8222;geeignet&#8220; im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie. Dies m&#252;sse bei der Anwendung der Vorschriften des richtlinienkonform auszulegenden nationalen Rechts beachtet werden. Eine Klagebefugnis leite sich daneben aus &#167; 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 5 Alt. 2 StVO ab. Der L&#228;rmaktionsplan sei auch ein Instrument zur F&#246;rderung der st&#228;dtebaulichen Entwicklung.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>11&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"11\"/>Die Klage sei auch begr&#252;ndet, weil die materiellen Anspruchsvoraussetzungen erf&#252;llt seien. Die L&#228;rmaktionsplanung unterfalle der Garantie der kommunalen Selbstverwaltung aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG. Zu den insoweit wehrf&#228;higen Rechten z&#228;hle auch die kommunale Planungshoheit, die der planenden Gemeinde im Zusammenspiel mit &#167; 47d Abs. 6, &#167; 47 Abs. 6 BImSchG einen Anspruch auf Umsetzung der von ihr festgelegten Ma&#223;nahmen vermittle. Die in &#167; 47e Abs. 1 BImSchG geregelte Einbindung der Gemeinden in die L&#228;rmaktionsplanung zeichne - deklaratorisch - einfachgesetzlich nach, was bereits nach Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG verfassungsrechtlicher Besitzstand der Gemeinden sei. F&#252;r die Einordnung von L&#228;rm bzw. L&#228;rmbek&#228;mpfung als Angelegenheit der &#246;rtlichen Gemeinschaft komme es nicht darauf an, ob dieser von Durchgangsverkehr oder lokalem Verkehr hervorgerufen werde. F&#252;r die Betroffenen habe er - unabh&#228;ngig davon und ohne dass eine Zuordnung immer m&#246;glich sei - stets dieselbe Wirkung, weswegen L&#228;rmaktionspl&#228;ne L&#228;rm dort erfassen und mindern sollten, wo er f&#252;r Menschen tats&#228;chlich zum Problem werde. Es komme daher, wie auch in Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Buchst. a der Richtlinie deutlich werde, ma&#223;geblich auf den Ort an, an dem L&#228;rm wahrgenommen werde. Das Argument des &#8222;Flickenteppichs&#8220; verkenne demgegen&#252;ber sowohl die gesetzlichen Zust&#228;ndigkeiten als auch den Umstand, dass jede &#246;rtliche Planung wie etwa auch die Bauleitplanung notwendigerweise nur einen begrenzten r&#228;umlichen Geltungsbereich habe. Der &#246;rtlich begrenzte Geltungsbereich kommunaler L&#228;rmaktionspl&#228;ne sei interessengerecht, da sie sich nur auf denjenigen Abschnitt von Stra&#223;en beziehe, in dem L&#228;rm auf Menschen einwirke. Unerw&#252;nschten Ergebnissen in Bezug auf die Verkehrsfunktion sei im Rahmen der Abw&#228;gung, die insbesondere den Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeitsgrundsatz ber&#252;cksichtigen m&#252;sse, zu begegnen. L&#228;rmbek&#228;mpfung sei eine &#246;rtliche Aufgabe, die einen spezifischen Bezug zur &#246;rtlichen Gemeinschaft aufweise und von den Gemeinden daher am effektivsten erledigt werden k&#246;nne. Die durch &#167; 47e Abs. 1 BImSchG dem Landesgesetzgeber einger&#228;umte M&#246;glichkeit abweichender Zust&#228;ndigkeitsregelungen &#228;ndere an der grunds&#228;tzlichen Zuordnung der L&#228;rmaktionsplanung zur kommunalen Selbstverwaltung nichts. Es handle sich lediglich um eine Ausformung des Gesetzesvorbehalts gem&#228;&#223; Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG. Ein entsprechender Aufgabenentzug m&#252;sse sich an den einschl&#228;gigen verfassungsrechtlichen Ma&#223;st&#228;ben messen lassen, d. h. insbesondere aus Gr&#252;nden des Gemeinwohls gerechtfertigt sei, um eine anders nicht zu gew&#228;hrleistende ordnungsgem&#228;&#223;e Aufgabenerf&#252;llung sicherzustellen.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>12&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"12\"/>Da das BImSchG f&#252;r L&#228;rmaktionspl&#228;ne - anders als f&#252;r Luftreinhaltepl&#228;ne - kein Einvernehmenserfordernis vorsehe, seien die Anspruchsvoraussetzungen gem&#228;&#223; &#167; 47d Abs. 6, &#167; 47 Abs. 6 BImSchG bereits erf&#252;llt, wenn die betreffende Ma&#223;nahme fehlerfrei im L&#228;rmaktionsplan festgelegt worden sei und die zur Umsetzung verpflichtete Beh&#246;rde angemessen an der Entscheidung &#252;ber die Festlegung beteiligt worden sei. Die gesetzliche Grundlage f&#252;r die begehrten Geschwindigkeitsbegrenzungen ergebe sich aus &#167; 45 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3, Abs. 9 Satz 3 StVO. Dabei bed&#252;rfe es f&#252;r die Feststellung einer besonderen &#246;rtlichen Gefahrenlage (&#167; 45 Abs. 9 Satz 3 StVO) nicht der &#220;berschreitung eines bestimmten Schallpegels, sondern es komme entscheidend darauf an, welche Beeintr&#228;chtigungen unter Ber&#252;cksichtigung der Belange des Verkehrs im konkreten Fall als orts&#252;blich hingenommen werden m&#252;ssten. Aus dem &#8222;Kooperationserlass&#8220; ergebe sich nichts anderes. Auch die L&#228;rmschutz-Richtlinien-StV (VkBl. 2007, 767) d&#252;rften mit dem dort geregelten Nachtwert von 60 dB(A) nicht f&#252;r die Beurteilung der Grenze der zumutbaren L&#228;rmbel&#228;stigung herangezogen werden. Als &#8222;untere Tatbestandsgrenze&#8220; b&#246;ten vielmehr die Immissionsgrenzwerte des &#167; 2 Abs. 1 der Verkehrsl&#228;rmschutzverordnung (16. BImSchV) Orientierungspunkte, die im Nachtzeitraum f&#252;r reine und allgemeine Wohngebiete sowie Kleinsiedlungsgebiete bei 49 dB(A) und f&#252;r Kern-, Dorf- und Mischgebiete bei 54 dB(A) l&#228;gen. Die in anderen F&#228;llen von der Rechtsprechung herangezogene allgemeine L&#228;rmforschung gehe im &#220;brigen von gesundheitssch&#228;dlichen L&#228;rmwirkungen bereits bei einer dauerhaften mittleren L&#228;rmbelastung oberhalb einer Schwelle von 40 dB(A) nachts aus. Die Entscheidung der Kl&#228;gerin, in Bereichen ihres Gemeindegebiets mit einer n&#228;chtlichen L&#228;rmbelastung von &#252;ber 55 dB(A) t&#228;tig zu werden und Ma&#223;nahmen in ihrem L&#228;rmaktionsplan vorzusehen, sei daher rechtm&#228;&#223;ig gewesen. Der Festlegung l&#228;gen entsprechende Erkenntnisse aus der L&#228;rmkartierung zugrunde. Soweit erg&#228;nzend zum Berechnungsverfahren nach VBEB (Vorl&#228;ufige Berechnungsmethode zur Ermittlung der Belastetenzahlen durch Umgebungsl&#228;rm vom 09.02.2007, BAnz. Nr. 75 vom 20.04.2007) eine modifizierte Berechnung durchgef&#252;hrt worden sei, liege diese der Abw&#228;gung nicht zugrunde. Auch bei rechnerisch 40 Betroffenen an den hier relevanten Ortsdurchfahrten seien die L&#228;rmbelastung durch den Stra&#223;enverkehr und die Entlastungswirkung l&#228;rmmindernder Ma&#223;nahmen so gro&#223;, dass sie die Festsetzungen rechtfertigten. Die Wirkungsanalyse habe gezeigt, dass die n&#228;chtlichen Belastungen im Pegelbereich zwischen 55 und 60 dB(A) um 85 % gesenkt werden k&#246;nnten. Die Kl&#228;gerin habe sich intensiv mit den Vor- und Nachteilen der in Betracht kommenden L&#228;rmminderungsma&#223;nahmen auseinandergesetzt und der Verkehrsfunktion der L 201 dabei so viel Bedeutung zugemessen, dass sie von einer ganzt&#228;gigen Geschwindigkeitsbeschr&#228;nkung abgesehen habe. Da der Einbau l&#228;rmoptimierenden Asphalts kurzfristig nicht m&#246;glich gewesen sei, habe die Festsetzung n&#228;chtlicher Geschwindigkeitsbeschr&#228;nkungen die einzig verbleibende, geeignete und erforderliche L&#228;rmminderungsma&#223;nahme dargestellt. Sie sei daher fehlerfrei erfolgt. Gerade bei einer nur nachts wirkenden Ma&#223;nahme seien dem Gesundheitsschutz und der Nachtruhe der Bev&#246;lkerung besonderes Gewicht beizumessen. Die staatlichen Fachbeh&#246;rden seien im Rahmen der Beh&#246;rdenbeteiligung angemessen an der Aufstellung des L&#228;rmaktionsplans beteiligt worden und h&#228;tten so ihre Fachkompetenz einbringen k&#246;nnen. Mit den vom Regierungspr&#228;sidium und vom Landratsamt abgegebenen Stellungnahmen habe man sich intensiv auseinandergesetzt.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>13&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"13\"/>Die Festsetzungen des L&#228;rmaktionsplans entfalteten nach alldem eine Bindungswirkung f&#252;r die Stra&#223;enverkehrsbeh&#246;rde, deren Reichweite durch &#167; 47d Abs. 6, &#167; 47 Abs. 6 BImSchG klar bestimmt werde. Da die Festlegung einer Geschwindigkeitsbegrenzung keinen planungsrechtlichen Charakter habe, sei sie fachrechtlich umzusetzen und entfalte damit eine unmittelbare Bindungswirkung. Durch diese werde das der Stra&#223;enverkehrsbeh&#246;rde gem&#228;&#223; &#167; 45 StVO grunds&#228;tzlich zustehende Ermessen vollst&#228;ndig &#252;berlagert, jedenfalls durch den unionsrechtlichen Effektivit&#228;tsgrundsatz aber soweit eingeschr&#228;nkt, dass kein Raum f&#252;r eine planabweichende Entscheidung verbleibe.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>14&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"14\"/>Die Kl&#228;gerin beantragt,</td></tr></table>\n                        </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>15&#160;</td></tr></table></td><td><table style=\"margin-left:6pt\"><tr><td><rd nr=\"15\"/>das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 11. September 2017 - 4 K 1387/16 - zu &#228;ndern und den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheids des Landratsamts Bodenseekreis vom 22.07.2015 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspr&#228;sidiums T&#252;bingen vom 08.03.2016 zu verpflichten, die in ihrem L&#228;rmaktionsplan vom 15.10.2013 festgesetzten n&#228;chtlichen Geschwindigkeitsbegrenzungen auf 30 km/h in den Ortsdurchfahrten O. und M. der Landesstra&#223;e L 201 fachrechtlich anzuordnen,</td></tr></table>\n                                    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>16&#160;</td></tr></table></td><td><table style=\"margin-left:6pt\"><tr><td><rd nr=\"16\"/>hilfsweise, den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheids des Landratsamts Bodenseekreis vom 22.07.2015 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspr&#228;sidiums T&#252;bingen vom 08.03.2016 zu verpflichten, &#252;ber ihren Antrag vom 27.02.2015 insoweit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.</td></tr></table>\n                </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>17&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"17\"/>Der Beklagte beantragt,</td></tr></table>\n                        </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>18&#160;</td></tr></table></td><td><table style=\"margin-left:6pt\"><tr><td><rd nr=\"18\"/>die Berufung zur&#252;ckzuweisen.</td></tr></table>\n                </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>19&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"19\"/>Er verteidigt das angegriffene Urteil.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>20&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"20\"/>Der Kl&#228;gerin fehle die Klagebefugnis. Sie habe keinen Rechtsanspruch auf Umsetzung der von ihr festgesetzten stra&#223;enverkehrsrechtlichen Ma&#223;nahmen, weil die Aufstellung des L&#228;rmaktionsplans nicht unter das Selbstverwaltungsrecht falle. Die Kl&#228;gerin ziehe aus der M&#246;glichkeitstheorie die falschen Schl&#252;sse. Anders als die tats&#228;chliche Seite des Klagevortrags m&#252;sse die abstrakte Eignung eines Rechtssatzes zur Begr&#252;ndung subjektiver Rechte tats&#228;chlich bestehen. Es handle sich um eine reine Rechtsfrage, &#252;ber die im Rahmen der Zul&#228;ssigkeit zu entscheiden sei, ohne dass dies die Rechtsschutzgarantie verletzen w&#252;rde. Bei der Aufstellung von L&#228;rmaktionspl&#228;nen handle es sich nicht um eine Selbstverwaltungsaufgabe. Aus der gesetzlichen Zust&#228;ndigkeitsregelung in &#167; 47e Abs. 1 BImSchG k&#246;nne die Kl&#228;gerin insoweit nichts ableiten. Ob die Gemeinde eine Aufgabe als Selbstverwaltungsaufgabe oder im &#252;bertragenen Wirkungskreis wahrnehme, sei vielmehr eine Frage der Kommunalverfassung in den L&#228;ndern. Es sei zwar unbestritten, dass der (Bundes-) Gesetzgeber davon ausgegangen sei, die Gemeinden k&#246;nnten L&#228;rmaktionspl&#228;ne am effektivsten aufstellen. Allein hieraus k&#246;nne jedoch nicht geschlossen werden, dass die Aufgabe unter das Selbstverwaltungsrecht falle. Hierf&#252;r gebe auch die vorgeschriebene &#214;ffentlichkeitsbeteiligung nichts her. Die Befugnis des Landesgesetzgebers, die Zust&#228;ndigkeit f&#252;r die Aufstellung von L&#228;rmaktionspl&#228;nen auf andere Beh&#246;rden zu &#252;bertragen, spreche eher gegen eine Zuordnung zu den Selbstverwaltungsaufgaben. Gegen die Verbindlichkeit von L&#228;rmaktionspl&#228;nen spreche im &#220;brigen das fehlende fachliche Know-How der Gemeinden. Aus den vergleichbaren Anforderungen an die &#246;rtlichen Verkehrsbeh&#246;rden wie an die Baurechtsbeh&#246;rden lasse sich schlie&#223;en, dass die Umsetzung verkehrsrechtlicher Ma&#223;nahmen aus L&#228;rmaktionspl&#228;nen auf der Grundlage des Fachrechts von einer fachkundigen Stelle gepr&#252;ft werden m&#252;sse. Die L&#228;rmaktionsplanung stelle ebenso wenig eine eigene Planung der aufstellenden Gemeinde dar, die - auch - den L&#228;rmbetroffenen diene. Sie beschr&#228;nke sich vielmehr im Wesentlichen auf die Dokumentation und Darstellung von L&#228;rmbelastungen einschlie&#223;lich der Bestimmung von L&#228;rmminderungsma&#223;nahmen und unterscheide sich so von Luftreinhaltepl&#228;nen, die der Einhaltung verbindlich bestimmter Grenzwerte dienten. Da das Unionsrecht die Aufgabenerf&#252;llung der L&#228;rmminderung nicht den Gemeinden &#252;bertragen habe, sei ferner nicht nachvollziehbar, weshalb die Zust&#228;ndigkeit der Stra&#223;enverkehrsbeh&#246;rden f&#252;r die Umsetzung der L&#228;rmaktionspl&#228;ne die Aus&#252;bung der durch die Unionsrechtsordnung einger&#228;umten Rechte praktisch unm&#246;glich machen oder &#252;berm&#228;&#223;ig erschweren sollte. Eine Klagebefugnis k&#246;nne schlie&#223;lich nicht aus &#167; 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 5 Alt. 2 StVO abgeleitet werden, weil die L&#228;rmaktionsplanung nicht der st&#228;dtebaulichen Entwicklung diene. Im &#220;brigen w&#252;rde eine entsprechende stra&#223;enverkehrsrechtliche Anordnung ein Verkehrskonzept voraussetzen, aus dem sich ergebe, welche bestimmten Stra&#223;enz&#252;ge entlastet und welche neuen Stra&#223;enz&#252;ge in f&#252;r die dortigen Anwohner zumutbarer Weise belastet werden sollten und k&#246;nnten.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>21&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"21\"/>Die Klage k&#246;nne jedenfalls in der Sache keinen Erfolg haben. L&#228;rmaktionspl&#228;ne entfalteten nicht die gleiche Verbindlichkeit wie Luftreinhaltepl&#228;ne, auch wenn &#167; 47d Abs. 6 BImSchG auf &#167; 47 Abs. 6 BImSchG verweise. Dies ergebe sich daraus, dass die Verbindlichkeit von Luftreinhaltepl&#228;nen - anders als bei L&#228;rmaktionspl&#228;nen - das vorherige Einvernehmen der zust&#228;ndigen Stra&#223;enverkehrsbeh&#246;rde und des Stra&#223;enbaulasttr&#228;gers voraussetze (vgl. &#167; 47 Abs. 4 Satz 2 BImSchG). Die in L&#228;rmaktionspl&#228;nen festgesetzten Ma&#223;nahmen wirkten sich aber gerade auf den &#252;ber&#246;rtlichen Verkehr aus, weil hohe L&#228;rmpegel &#252;blicherweise an Hauptverkehrsstra&#223;en vork&#228;men. Die Fachbeh&#246;rde m&#252;sse daher selbst pr&#252;fen d&#252;rfen, ob die stra&#223;enverkehrsrechtlichen Anordnungsvoraussetzungen vorl&#228;gen und ungeachtet der Festsetzung in einem L&#228;rmaktionsplan auch selbst Ermessen aus&#252;ben. Bei Annahme einer Bindungswirkung m&#252;ssten jedenfalls die materiellen Anforderungen des Fachrechts bei der Planaufstellung in vollem Umfang ber&#252;cksichtigt und m&#252;sse die Fachbeh&#246;rde in die Planaufstellung einbezogen worden sein. Die planaufstellende Gemeinde m&#252;sse insoweit die rechtlichen Voraussetzungen korrekt gepr&#252;ft haben und die Abw&#228;gung in der L&#228;rmaktionsplanung m&#252;sse fehlerfrei sein. &#220;berdies m&#252;ssten die ermessenslenkenden Vorgaben des Verordnungsgebers und der obersten Stra&#223;enverkehrsbeh&#246;rde des Landes ber&#252;cksichtigt werden. Diese Voraussetzungen seien hier nicht erf&#252;llt. Die Kl&#228;gerin habe nicht ber&#252;cksichtigt, dass Anliegern von Hauptverkehrsstra&#223;en wegen deren der Widmung entsprechenden Verkehrsbedeutung &#252;blicherweise mehr Verkehrsl&#228;rm zugemutet werden k&#246;nne als etwa Anliegern von reinen Wohnstra&#223;en. Die L&#228;rmschutz-Richtlinien-StV stellten zwar keine untere Tatbestandsgrenze dar. Unterhalb der dortigen Werte von 60 dB(A) nachts und 70 dB(A) tags&#252;ber m&#252;sse aber uneingeschr&#228;nkt Ermessen ausge&#252;bt werden. W&#252;rden nur die Vorsorgewerte nach der 16. BImSchV &#252;berschritten, m&#252;sse die Verkehrsbeh&#246;rde pr&#252;fen, ob die Abw&#228;gung der Gemeinde im L&#228;rmaktionsplan alle Belange einstelle und angemessen ber&#252;cksichtige. Dabei sei davon auszugehen, dass aufgrund der Verkehrsbedeutung und Widmung von Hauptverkehrsstra&#223;en dort im Regelfall erst ab Erreichen der Richtwerte der L&#228;rmschutz-Richtlinien-StV Verkehrsbeschr&#228;nkungen in Betracht k&#228;men. Die Abw&#228;gung der Belange im L&#228;rmaktionsplan der Kl&#228;gerin sei im Hinblick auf die Verkehrsbedeutung der Stra&#223;e, die H&#246;he der festgestellten L&#228;rmpegel und die geringe Dichte von Betroffenen unverh&#228;ltnism&#228;&#223;ig. Die Kl&#228;gerin gehe weder auf die Orts&#252;blichkeit des L&#228;rms ein noch ber&#252;cksichtige sie, dass die Geschwindigkeit in O. auf einer Strecke von ca. 1050 m L&#228;nge f&#252;r nur 19 Betroffene und in M. auf einer Strecke von ca. 930 m L&#228;nge f&#252;r nur 21 Betroffene reduziert werden solle.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>22&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"22\"/>Dem Senat liegen die Beh&#246;rdenakten und die Akten des Verwaltungsgerichts vor. Hierauf sowie auf die im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof gewechselten Schrifts&#228;tze wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen.</td></tr></table>\n</td></tr></table>\n<h2>Entscheidungsgründe</h2>\n\n<table><tr><td>&#160;</td><td>    <table><tr><td/></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>23&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"23\"/>Die zul&#228;ssige Berufung der Kl&#228;gerin ist begr&#252;ndet. Die Kl&#228;gerin hat einen Anspruch auf die stra&#223;enverkehrsrechtliche Umsetzung der in ihrem L&#228;rmaktionsplan vom 15.10.2013 festgelegten Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h in den Ortsdurchfahrten von O. und M. der L 201 in den Nachtstunden von 22:00 bis 6:00 Uhr. Die dies ablehnende Entscheidung im Bescheid des Landratsamts Bodenseekreis vom 22.07.2015 und im Widerspruchsbescheid des Regierungspr&#228;sidiums T&#252;bingen vom 08.03.2016 ist rechtswidrig und verletzt die Kl&#228;gerin in ihren Rechten (&#167; 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).</td></tr></table>\n    <table><tr><td>I.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>24&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"24\"/>1. Die Klage ist zul&#228;ssig. Das Verwaltungsgericht hat der Kl&#228;gerin zu Unrecht die Klagebefugnis (&#167; 42 Abs. 2 VwGO) abgesprochen. Zur Begr&#252;ndung einer Klagebefugnis gen&#252;gt es, wenn sich aus dem Klagevorbringen die M&#246;glichkeit einer Verletzung in eigenen Rechten ergibt. Die Klagebefugnis w&#228;re dementsprechend nur zu verneinen, wenn das geltend gemachte Recht offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise bestehen oder der Kl&#228;gerin zustehen k&#246;nnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2017 - 6 A 6.16 - NVwZ 2018, 731; Urteil vom 07.05.1996 - 1 C 10.95 - BVerwGE 101, 157; Urteil vom 22.02.1994 - 1 C 24.92 - BVerwGE 95, 133 m. w. N., stRspr). Demgegen&#252;ber liegt in F&#228;llen, in denen das Bestehen einer subjektiven Rechtsposition zumindest offen ist, die notwendige Klagebefugnis vor. Dies folgt aus dem Sinn und Zweck des &#167; 42 Abs. 2 VwGO, der darin besteht, Popularklagen auszuschlie&#223;en, nicht aber, ernsthaft streitige Fragen &#252;ber das Bestehen eines subjektiven Rechts, von deren Beantwortung der Klageerfolg abh&#228;ngt, bereits vorab im Rahmen der Zul&#228;ssigkeitspr&#252;fung zu kl&#228;ren (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.11.2003 - 9 C 6.02 - BVerwGE 119, 245; Urteil vom 26.06.2004 - 4 C 11.03 - BVerwGE 121, 152; VGH Baden-W&#252;rttemberg, Urteil vom 30.06.2009 - 8 S 1686/08 - juris Rn. 29; Sodan in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., &#167; 42 Rn. 380 f.; Kritik an einer unzul&#228;ssigen Vermischung von Zul&#228;ssigkeits- und Begr&#252;ndetheitsfragen auch bei Schoch, Jura 2006, 358, 362, dort zum Rechtsschutz gegen fachaufsichtliche Weisungen). Auf die Unterscheidung zwischen Tatsachen- und Rechtsfragen kommt es daher f&#252;r die Pr&#252;fungstiefe der Zul&#228;ssigkeitspr&#252;fung mit Blick auf &#167; 42 Abs. 2 VwGO nicht entscheidend an (a. A. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl., &#167; 42 Rn. 94; R.P. Schenke in Kopp/Schenke VwGO, 24. Aufl., &#167; 42 Rn. 66; siehe f&#252;r eine Sonderkonstellation auch BayVGH, Urteil vom 01.06.2011 - 11 B 11.332 - VRS 121, 150). Die Frage des Bestehens eines subjektiven Rechts der Gemeinde auf Umsetzung ihrer L&#228;rmaktionsplanung ist indessen umstritten. Als Grundlagen f&#252;r einen solchen Anspruch kommen eine Auslegung der einschl&#228;gigen Rechtvorschriften des Bundesimmissionsschutzgesetzes - ggf. verst&#228;rkt durch den unionsrechtlichen Effektivit&#228;tsgrundsatz - als Schutznormen sowie eine Zuordnung der L&#228;rmaktionsplanung zu der durch Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 71 Abs. 1 Satz 1 und 2 LV verfassungsrechtlich gesch&#252;tzten Planungshoheit in Betracht (vgl. im &#220;berblick Berkemann, Der L&#228;rmaktionsplan, 2013, S. 61 ff.). Hierf&#252;r k&#246;nnte auch sprechen, dass - soweit keine Weisungsrechte bestehen - im monistischen Aufgabenmodell die Gemeinde jedenfalls gegen&#252;ber staatlichen Weisungen klagebefugt sein m&#252;sste (dazu Schoch, Jura 2006, 358, 363 f.); dem k&#246;nnte die Situation gleichzustellen sein, in der die Gemeinde ihre Planung allein nicht durchsetzen kann, sondern auf die Unterst&#252;tzung staatlicher Stellen angewiesen ist. In der Rechtsprechung ist diese Frage bislang nicht gekl&#228;rt (trotz Zuordnung der L&#228;rmaktionsplanung zum Gew&#228;hrleistungsbereich der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie offengelassen von NdsOVG, Beschluss vom 10.01.2014 - 12 LA 68/13 -, Nord&#214;R 2015, 35 = juris Rn. 9; ablehnend VG Freiburg, Urteil vom 25.07.2014 - 5 K 1491/13 - juris Rn. 29 ff., im Ergebnis - jedoch aus anderen Gr&#252;nden - best&#228;tigt durch Senatsurteil vom 25.07.2016 - 10 S 1632/14 - DVBl 2016, 1332). Eine subjektive Rechtsposition der Kl&#228;gerin in Bezug auf den geltend gemachten Umsetzungsanspruch kann unter diesen Umst&#228;nden nicht mit der eine Klagebefugnis ausschlie&#223;enden Gewissheit verneint werden.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>25&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"25\"/>2. Die Klage ist auch begr&#252;ndet. Die Versagung der begehrten stra&#223;enverkehrsrechtlichen Anordnung ist rechtswidrig, weil der Beklagte zur Umsetzung der Festsetzungen aus dem L&#228;rmaktionsplan der Kl&#228;gerin verpflichtet ist (siehe hierzu unter a). Die rechtswidrige Versagung verletzt die Kl&#228;gerin in ihrem durch Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 71 Abs. 1 Satz 1 und 2 LV gesch&#252;tzten Recht auf kommunale Selbstverwaltung (siehe hierzu unter b).</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>26&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"26\"/>a) Der Beklagte war objektiv-rechtlich nicht berechtigt, die stra&#223;enverkehrsrechtliche Umsetzung der von der Kl&#228;gerin festgelegten Geschwindigkeitsbegrenzung zu verweigern. Das Bundesimmissionsschutzgesetz verpflichtet die Fachbeh&#246;rden zur Umsetzung in L&#228;rmaktionspl&#228;nen rechtm&#228;&#223;ig festgelegter L&#228;rmminderungsma&#223;nahmen (nachfolgend aa). Die Voraussetzungen f&#252;r eine Bindung der Stra&#223;enverkehrsbeh&#246;rde liegen hier vor, weil die Geschwindigkeitsbegrenzung in den Ortsdurchfahrten ordnungsgem&#228;&#223; im L&#228;rmaktionsplan festgelegt wurde und die Festlegung die stra&#223;enverkehrsrechtlichen Anordnungsvoraussetzungen erf&#252;llt (nachfolgend bb).</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>27&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"27\"/>aa) Die Fachbeh&#246;rden sind grunds&#228;tzlich an die nicht-planungsrechtlichen Festlegungen in L&#228;rmaktionspl&#228;nen gebunden, zu deren Umsetzung sie gem&#228;&#223; &#167; 47d Abs. 6 i. V. m. &#167; 47 Abs. 6 Satz 1 BImSchG verpflichtet sind. W&#228;hrend planungsrechtliche Festlegungen von den Planungstr&#228;gern lediglich angemessen ber&#252;cksichtigt werden m&#252;ssen (&#167; 47d Abs. 6 i. V. m. &#167; 47 Abs. 6 Satz 2 BImSchG), sind konkret festgelegte (Einzel-) Ma&#223;nahmen wie hier danach durch Anordnungen oder sonstige Entscheidungen der zust&#228;ndigen Tr&#228;ger &#246;ffentlicher Verwaltung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz oder nach anderen Rechtsvorschriften durchzusetzen. L&#228;rmaktionspl&#228;ne entfalten damit entgegen dem Vortrag des Beklagten die gleiche - hohe - Bindungswirkung wie Luftreinhaltepl&#228;ne (vgl. zutreffend R&#246;ckinghausen, I + E 2014, 230, 231).</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>28&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"28\"/>Voraussetzung f&#252;r den Eintritt dieser Bindungswirkung ist einerseits die Wirksamkeit des L&#228;rmaktionsplans und der dort getroffenen Festlegungen sowie andererseits die Erf&#252;llung der fachrechtlichen Eingriffsvoraussetzungen. Der L&#228;rmaktionsplan muss dementsprechend verfahrensordnungsgem&#228;&#223; zustande gekommen sein und hinreichend bestimmte Festlegungen enthalten (vgl. Jarass, BImSchG, 12. Aufl., &#167; 47 Rn. 53). Die Verpflichtung der Fachbeh&#246;rden zur Durchsetzung derart festgelegter Ma&#223;nahmen besteht au&#223;erdem nur in dem Rahmen, den das einschl&#228;gige Fachrecht vorgibt. Denn die gesetzliche Erm&#228;chtigung f&#252;r im Au&#223;enverh&#228;ltnis - auch (vorliegend f&#252;r die betroffenen Verkehrsteilnehmer) - belastende Ma&#223;nahmen ergibt sich allein aus den anwendbaren fachrechtlichen Vorschriften - hier der Stra&#223;enverkehrsordnung -, so dass die festgelegten Ma&#223;nahmen nur unter den dort geregelten Voraussetzungen der Umsetzung f&#228;hig sind (vgl. aus der Gesetzesbegr&#252;ndung BT-Drucks. 14/8450, S. 14). Da die Durchf&#252;hrung von L&#228;rmminderungsma&#223;nahmen nur m&#246;glich ist, wenn das anwendbare Fachrecht dies erlaubt, steht die durch &#167; 47d Abs. 6 i. V. m. &#167; 47 Abs. 6 Satz 1 BImSchG vermittelte Bindungswirkung unter dem Vorbehalt der fachrechtlichen Umsetzbarkeit (vgl. Jarass, a. a. O. &#167; 47 Rn. 52 f. m. w. N.). Dies bedeutet jedoch nicht, dass der zur Durchsetzung verpflichteten Beh&#246;rde ein nach den einschl&#228;gigen fachrechtlichen Vorschriften bestehender Ermessensspielraum verbliebe (a. A. OVG Bremen, Beschluss vom 11.02.2016 - 1 B 241/15 - VRS 130, 51 = juris Rn. 27; Beschluss vom 21.06.2010 - 1 B 68/10 - VRS 119, 172 = juris Rn. 10 f.; VG Bremen, Beschluss vom 22.12.2015 - 5 V 1236/15 - DAR 2016, 344 = juris Rn. 19). Der fachrechtliche Ermessensspielraum wird vielmehr durch die L&#228;rmaktionsplanung vollst&#228;ndig &#252;berlagert (vgl. Berkemann, Der L&#228;rmaktionsplan, S. 53 ff.; ders., NuR 2012, 517, 524 ff.; Cancik in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band III, 85. Ergl., &#167; 47d Rn. 14b; R&#246;ckinghausen, I + E 2014, 230, 233, 236; &#228;hnlich Jarass a. a. O. &#167; 47d Rn. 16; Scheidler/Tegeder in Feldhaus, BImSchG, 200. Ergl., &#167; 47d Rn. 62: Ermessenreduzierung auf null; siehe auch Stettner in Ule/Laubinger/Repkewitz, BImSchG, 218. Ergl., &#167; 47d Rn. H 3; Schulze-Fielitz in F&#252;hr, GK-BImSchG, 2016, &#167; 47d Rn. 64: reduziertes Ermessen). Diese im Wortlaut des &#167; 47d Abs. 6 i. V. m. &#167; 47 Abs. 6 Satz 1 BImSchG angelegte Auslegung ist auch aus Gr&#252;nden des unionsrechtlichen Effektivit&#228;tsgrundsatzes mit Blick auf die Umsetzung der Umgebungsl&#228;rmrichtlinie (Richtlinie 2002/49/EG), insbesondere deren Art. 8 Abs. 1 und 2, geboten (vgl. Berkemann, NuR 2012, 517, 527 f.; R&#246;ckinghausen, I + E 2014, 230, 233; siehe zur unionsrechtlichen Bewertung der nationalrechtlichen Aufspaltung der L&#228;rmaktionsplanung in Planerstellung und Planvollzug auch bereits Senatsurteil vom 25.07.2016 - 10 S 1632/14 - DVBl 2016, 1332 = juris Rn. 47). Hieraus folgt allerdings nicht, dass die in das fachrechtliche Ermessen einzustellenden und auch von der Verkehrsfunktion der betreffenden Stra&#223;e abh&#228;ngigen Belange der betroffenen Verkehrsteilnehmer unber&#252;cksichtigt bleiben d&#252;rften. Sie sind vielmehr bereits auf der Ebene der Planaufstellung zu ber&#252;cksichtigen. Denn die planende Gemeinde muss die Rechte Dritter in ihr Planungsermessen einstellen und den Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeitsgrundsatz beachten (vgl. Cancik a. a. O. vor &#167; 47a Rn. 2a ff., &#167; 47d Rn. 14b, 15a; R&#246;ckinghausen, I + E 2014, 230, 233). Dies kann und muss von der umsetzenden Fachbeh&#246;rde auch kontrolliert werden, wodurch der Gefahr des Entstehens eines unerw&#252;nschten &#8222;Flickenteppichs&#8220; stra&#223;enverkehrsrechtlicher Regelungen hinreichend wirksam entgegengewirkt wird. Denn eine unverh&#228;ltnism&#228;&#223;ige L&#228;rmminderungsma&#223;nahme ist defizit&#228;r und muss deswegen nicht umgesetzt werden. Unter dieser Einschr&#228;nkung trifft die Gemeinde jedoch eine autonome Entscheidung. Anders als bei der Aufstellung von Luftreinhaltepl&#228;nen (vgl. &#167; 47 Abs. 4 Satz 2 BImSchG, auf den &#167; 47d Abs. 6 BImSchG nicht verweist) besteht f&#252;r stra&#223;enverkehrsrechtliche Ma&#223;nahmen der L&#228;rmaktionsplanung nach der klaren gesetzlichen Regelung und ihrer Entstehungsgeschichte insbesondere kein Einvernehmenserfordernis (vgl. hierzu ausf&#252;hrlich Berkemann, Der L&#228;rmaktionsplan, S. 49 ff.). Die Gemeinden sind grunds&#228;tzlich auch nicht an f&#252;r die Fachbeh&#246;rden geltende ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften gebunden. Die Stra&#223;enverkehrsbeh&#246;rden sind vielmehr gehalten, ihre Expertise im Rahmen ihrer Beteiligung am Planaufstellungsverfahren (vgl. hierzu Cancik a. a. O. &#167; 47d Rn. 21) einzubringen.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>29&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"29\"/>Dementsprechend m&#252;ssen f&#252;r die begehrte Umsetzung der von der Kl&#228;gerin festgelegten Geschwindigkeitsbegrenzungen die stra&#223;enverkehrsrechtlichen Anordnungsvoraussetzungen erf&#252;llt und muss die festgelegte Ma&#223;nahme unter Ber&#252;cksichtigung der Belange der betroffenen Verkehrsteilnehmer verh&#228;ltnism&#228;&#223;ig sein.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>30&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"30\"/>bb) Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>31&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"31\"/>F&#252;r formelle Fehler bei der Aufstellung des L&#228;rmaktionsplans der Kl&#228;gerin, an der auch die Stra&#223;enverkehrsbeh&#246;rden beteiligt wurden, bestehen keine Anhaltspunkte. Es liegen auch die materiellen Anordnungsvoraussetzungen vor (1). Die festgelegte Geschwindigkeitsbegrenzung erweist sich unter Ber&#252;cksichtigung der betroffenen Verkehrsbelange &#252;berdies als verh&#228;ltnism&#228;&#223;ig (2).</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>32&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"32\"/>(1) Die Rechtsgrundlage f&#252;r stra&#223;enverkehrsrechtliche Anordnung der von Kl&#228;gerin festgelegten Geschwindigkeitsbegrenzung ergibt sich aus &#167; 45 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3, Abs. 9 Satz 1 und 3 StVO. Danach k&#246;nnen die Stra&#223;enverkehrsbeh&#246;rden die Benutzung bestimmter Stra&#223;en oder Stra&#223;enstrecken zum Schutz der Bev&#246;lkerung vor L&#228;rm und Abgasen beschr&#228;nken (&#167; 45 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 StVO). Dabei sind Verkehrszeichen nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umst&#228;nde zwingend erforderlich ist (&#167; 45 Abs. 9 Satz 1 StVO); Beschr&#228;nkungen des flie&#223;enden Verkehrs d&#252;rfen nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen &#246;rtlichen Verh&#228;ltnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeintr&#228;chtigung der jeweils zu sch&#252;tzenden Rechtsg&#252;ter - hier also des L&#228;rmschutzes - erheblich &#252;bersteigt (&#167; 45 Abs. 9 Satz 3 StVO). Diese Anordnungsvoraussetzungen liegen vor.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>33&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"33\"/>Die Geschwindigkeitsbegrenzung soll in Umsetzung des L&#228;rmaktionsplans der Kl&#228;gerin erfolgen und dient damit dem Schutz der Bev&#246;lkerung vor Verkehrsl&#228;rmimmissionen. Sie konnte nach den Erhebungen der Kl&#228;gerin auch festgelegt werden, weil die festgestellten L&#228;rmimmissionen die von den Anwohnern hinzunehmenden Werte &#252;bersteigt. Die neuere Rechtsprechung orientiert sich hinsichtlich der Frage, ob eine gem&#228;&#223; &#167; 45 Abs. 9 Satz 3 StVO eine Verkehrsbeschr&#228;nkung rechtfertigende Gefahrenlage gegeben ist, an den Grenzwerten der Verkehrsl&#228;rmschutzverordnung (16. BImschV). Werden die in &#167; 2 Abs. 1 der Verkehrsl&#228;rmschutzverordnung geregelten Immissionsgrenzwerte &#252;berschritten, haben die L&#228;rmbetroffenen regelm&#228;&#223;ig einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung &#252;ber eine verkehrsbeschr&#228;nkende Ma&#223;nahme (vgl. VGH Baden-W&#252;rttemberg, Urteil vom 06.07.2016 - 5 S 745/14 - NVwZ-RR 2017, 224 Rn. 29 m.w.N.). Dies gilt zun&#228;chst unabh&#228;ngig von der Verkehrsfunktion der betroffenen Stra&#223;e oder der Frage, ob die L&#228;rmbel&#228;stigung durch die funktionsgerechte Nutzung der Stra&#223;e ausgel&#246;st wird (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.07.2007 - 8 A 3518/06 - juris Rn. 8). Vielmehr ist auch bei dieser Konstellation im Einzelnen zu pr&#252;fen, welche Ma&#223;nahmen geeignet sind, die L&#228;rmbelastung f&#252;r die Anwohner sp&#252;rbar zu verringern, ohne die Verkehrssicherheit zu gef&#228;hrden, Anwohner anderer Stra&#223;en &#252;ber Geb&#252;hr zu belasten oder die M&#246;glichkeit einer funktionsgerechten Nutzung der Stra&#223;e ernsthaft in Zweifel zu ziehen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.06.2005 - 8 A 2350/04 - VRS 110, 63 = juris Rn. 71). Werden nicht nur die Grenzwerte der Verkehrsl&#228;rmschutzverordnung, sondern dar&#252;ber hinaus auch die Orientierungswerte in Nr. 2.1 der L&#228;rmschutz-Richtlinien-StV (VkBl. 2007, 767) &#252;berschritten, kann sich das Ermessen zu einer Pflicht zum Einschreiten verdichten (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.06.1986 - 7 C 76.84 - BVerwGE 74, 234).</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>34&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"34\"/>Die Erhebungen der Kl&#228;gerin haben ergeben, dass in dem betroffenen Streckenabschnitt mit L&#228;rmwerten von bis zu 68 dB(A) tags&#252;ber und 58 dB(A) nachts in O. sowie 67 dB(A) tags&#252;ber und 57 dB(A) nachts in M. die Werte nach &#167; 2 Abs. 1 der Verkehrsl&#228;rmschutzverordnung, die in reinen und allgemeinen Wohngebieten sowie in Kleinsiedlungsgebieten bei 59 dB(A) tags&#252;ber und 49 dB(A) nachts sowie in Kern-, Dorf- und Mischgebieten bei 64 dB(A) tags&#252;ber und 54 dB(A) nachts liegen, &#252;berschritten werden. Damit ist das Anordnungsermessen er&#246;ffnet. Demgegen&#252;ber werden die Orientierungswerte nach Nr. 2.1 der L&#228;rmschutz-Richtlinien-StV von 70 dB(A) tags&#252;ber und 60 dB(A) nachts in reinen und allgemeinen Wohngebieten, Kleinsiedlungsgebieten sowie an Krankenh&#228;usern, Schulen, Kur- und Altenheimen bzw. von 72 dB(A) tags&#252;ber und 62 dB(A) nachts in Kern-, Dorf- und Mischgebieten nicht erreicht, so dass stra&#223;enverkehrsrechtlich keine Anordnungspflicht bestand.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>35&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"35\"/>(2) Geschwindigkeitsbeschr&#228;nkende Ma&#223;nahmen sind damit stra&#223;enverkehrsrechtlich nach Ermessensaus&#252;bung m&#246;glich. Die Kl&#228;gerin hat bei der Aufstellung des L&#228;rmaktionsplans die verkehrlichen Belange insoweit hinreichend ber&#252;cksichtigt. Die L&#228;rmschutzma&#223;nahme ist danach insbesondere auch verh&#228;ltnism&#228;&#223;ig. Dem steht nicht entgegen, dass es sich bei der L 201, an der in den Ortsdurchfahrten von O. und M. die n&#228;chtliche Geschwindigkeitsbeschr&#228;nkung festgelegt wurde, um eine Hauptverkehrsstra&#223;e handelt. Die Pflicht zur Aufstellung von L&#228;rmaktionspl&#228;nen bezieht sich im Gegenteil gerade auf Hauptverkehrsstra&#223;en (&#167; 47d Abs. 1 BImSchG), an denen in diesem Rahmen auch stra&#223;enverkehrsrechtliche L&#228;rmminderungsma&#223;nahmen festgelegt werden k&#246;nnen. Voraussetzung hierf&#252;r ist auch an Hauptverkehrsstra&#223;en nicht die &#220;berschreitung der Orientierungswerte der L&#228;rmschutz-Richtlinien-StV, sondern als tatbestandlicher Untergrenze lediglich die &#220;berschreitung der in &#167; 2 Abs. 1 der Verkehrsl&#228;rmschutzverordnung geregelten Immissionsgrenzwerte. Ob im Ermessensbereich Geschwindigkeitsbegrenzungen angeordnet werden, richtet sich nach den Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls. Es gibt insoweit keine starre Grenzziehung. Vielmehr gen&#252;gt es, wenn der L&#228;rm Beeintr&#228;chtigungen mit sich bringt, die jenseits dessen liegen, was unter Ber&#252;cksichtigung der Belange des Verkehrs im konkreten Fall als orts&#252;blich hingenommen werden muss und den Anwohnern damit zugemutet werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.06.1986 - 7 C 76.84 - BVerwGE 74, 234). Besondere &#246;rtliche Verh&#228;ltnisse k&#246;nnen bei verkehrsbeh&#246;rdlichen Ma&#223;nahmen u. a. in der Streckenf&#252;hrung, dem Ausbauzustand der Strecke, witterungsbedingten Einfl&#252;ssen (z.B. Nebel, Schnee- und Eisgl&#228;tte), der dort anzutreffenden Verkehrsbelastung und den daraus resultierenden Unfallzahlen begr&#252;ndet sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.11.2010 - 3 C 42.09 - BVerwGE 138, 159 m. w. N.). Aus dem Kriterium der Orts&#252;blichkeit kann allerdings nicht verallgemeinernd der Schluss gezogen werden, die - hier tageszeitlich begrenzte - Anordnung von Geschwindigkeitsbegrenzungen komme an Hauptverkehrsstra&#223;en regelm&#228;&#223;ig nicht in Betracht. Dies kann insbesondere nicht daraus geschlossen werden, dass Anliegern nachgeordneter Stra&#223;en naturgem&#228;&#223; wegen ihrer der Widmung entsprechenden Verkehrsbedeutung ein geringerer Verkehrsl&#228;rm zuzumuten ist als den Anliegern von Bundes- oder Landesstra&#223;en (BVerwG, Urteil vom 04.06.1986 a. a. O.). Dass es auch insoweit auf die Umst&#228;nde des Einzelfalls ankommt, best&#228;tigen auch die L&#228;rmschutz-Richtlinien-StV (vgl. dort Nrn. 1.2, 1.3 und 2.1). Zu ber&#252;cksichtigen ist dabei nicht zuletzt der Schutzzweck des &#167; 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO, dem es entspricht, die rechtliche Zul&#228;ssigkeit, Verkehrsl&#228;rmschutz mittels verkehrsregelnder Ma&#223;nahmen zu gew&#228;hren, eher zu erleichtern als zu erschweren (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.06.1986 a. a. O.). Der planenden Gemeinde muss daher ein gewisser Beurteilungsspielraum bei der Ausf&#252;llung des Gefahrenbegriffs gem&#228;&#223; &#167; 45 Abs. 9 Satz 3 StVO zugebilligt werden (vgl. Berkemann, NuR 2012, 517, 526).</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>36&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"36\"/>Den danach anzuwendenden Ma&#223;st&#228;ben tr&#228;gt der L&#228;rmaktionsplan der Kl&#228;gerin hinreichend Rechnung. Er enth&#228;lt eine Interessenabw&#228;gung, die insbesondere auch die Verkehrsfunktion der L 201 Rechnung ber&#252;cksichtigt und die Geschwindigkeitsbegrenzung gerade wegen der Verkehrsbedeutung der L 201 auf die Nachstunden beschr&#228;nkt. Die der Geschwindigkeitsbeschr&#228;nkung in den Nachtstunden zugrundeliegende Annahme, dass gerade nachts die Verkehrsbelastung abnehme und gleichzeitig der Anreiz steige, die zul&#228;ssige H&#246;chstgeschwindigkeit auszufahren (L&#228;rmaktionsplan, S. 63 f.), ist nicht zu beanstanden. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Kl&#228;gerin f&#252;r die Nachtstunden dem L&#228;rmschutz der Anwohner Vorrang vor den Interessen der Verkehrsteilnehmer einger&#228;umt hat. Die Verkehrsbedeutung der L 201 d&#252;rfte zum einen in den Nachtstunden ohnehin eingeschr&#228;nkt sein, so dass sich die Einschr&#228;nkung durch die Geschwindigkeitsbeschr&#228;nkung deutlich weniger als tags&#252;ber auswirken d&#252;rfte. Zum anderen kommt der Nachtruhe der Bev&#246;lkerung - gerade vor dem Hintergrund der schon tags&#252;ber bestehenden Dauerbelastung im gesundheitskritischen Bereich von mehr als 65 dB(A) (vgl. Senatsurteil vom 04.11.2014 - 10 S 1663/11 - NuR 2015, 123; Senatsbeschluss vom 05.02.2015 - 10 S 2471/14 - NVwZ-RR 2015, 650) besondere Bedeutung zu. Die Festlegung, der die Erkenntnisse aus der L&#228;rmkartierung zugrunde liegen und die auf Berechnungen nach VBEB beruhen, was auch im Hinblick auf anderweitige Vorgaben in Nr. 2.5 der L&#228;rmschutz-Richtlinien-StV nicht zu beanstanden ist (a. A. offenbar OVG Bremen, Beschluss vom 11.02.2016 - 1 B 241/15 - VRS 130, 51 = juris Rn. 21 ff.), lassen vor diesem Hintergrund keine Abw&#228;gungsm&#228;ngel erkennen. Die L&#228;rmminderungsma&#223;nahme erf&#252;llt die Anforderungen des Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeitsgrundsatzes. Die - von der Kl&#228;gerin vorrangig in Betracht gezogenen - baulichen Ma&#223;nahmen durch Einbau einer l&#228;rmoptimierten Fahrbahndecke sind kurzfristig nicht umsetzbar, wie auch auf Nachfrage in der m&#252;ndlichen Verhandlung best&#228;tigt wurde. Die Beurteilung, dass die - vor&#252;bergehende und auf die Nachtstunden beschr&#228;nkte - Festsetzung n&#228;chtlicher Geschwindigkeitsbeschr&#228;nkungen gegenw&#228;rtig die einzig in Betracht kommende L&#228;rmminderungsma&#223;nahme darstellt, ist deswegen gerechtfertigt. Im Hinblick auf die hohe Bedeutung des staatlichen Schutzauftrags (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) f&#252;r den Gesundheitsschutz der Bev&#246;lkerung stellt es die Erforderlichkeit der Ma&#223;nahme auch nicht in Frage, dass an den streitgegenst&#228;ndlichen Ortsdurchfahrten rechnerisch nur 40 Personen von der L&#228;rmbelastung betroffen sind, von der entlastet werden soll. Auch die Bef&#252;rchtung, dass es in den Nachtstunden zu einem nennenswerten, ggf. zu ber&#252;cksichtigenden Ausweichverkehr kommen k&#246;nnte, liegt mit Blick auf die ersichtliche Geringf&#252;gigkeit der von der Ma&#223;nahme verursachten Zeitverz&#246;gerung fern. Die ermittelte Entlastungswirkung der festgelegten Geschwindigkeitsbegrenzung ist &#252;berdies mit einer prognostizierten Absenkung der L&#228;rmbelastung im Pegelbereich zwischen 55 und 60 dB(A) um 85 % so gro&#223;, dass sie die Anordnung angemessen erscheinen l&#228;sst. Unerheblich ist es demgegen&#252;ber, ob der Beklagte die Verkehrsbedeutung der L 201 unter Ber&#252;cksichtigung der Zahl der L&#228;rmbetroffenen anders gewichtet haben w&#252;rde als dies die Kl&#228;gerin in ihrer L&#228;rmaktionsplanung im vertretbaren Rahmen abw&#228;gungsfehlerfrei getan hat. Anders als der Beklagte anzunehmen scheint, liegt kein Gleichheitsversto&#223; darin, dass im vorliegenden Fall Schutzma&#223;nahmen eingeleitet werden, die aus stra&#223;enverkehrsrechtlichen Gr&#252;nden von ihm selbst hier (noch) nicht getroffen w&#252;rden. Denn ma&#223;geblicher Differenzierungsgrund ist eben der rechtm&#228;&#223;ige L&#228;rmaktionsplan.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>37&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"37\"/>b) Die Kl&#228;gerin wird durch die rechtswidrige Versagung der Anordnung der von ihr festgelegten L&#228;rmminderungsma&#223;nahme in eigenen Rechten verletzt. Dabei ist zwar die eine subjektive Rechtsstellung der Gemeinden vermittelnde Norm des &#167; 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 5 Alt. 2 StVO hier nicht anwendbar (nachfolgend aa) und ist nicht sicher, ob der die Bindungswirkung begr&#252;ndenden Regelung in &#167; 47d Abs. 6 i. V. m. &#167; 47 Abs. 6 Satz 1 BImSchG - auch unter Ber&#252;cksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben - ein Schutznormcharakter zugunsten der Kl&#228;gerin zukommt (nachfolgend bb). Die Verweigerung der Umsetzung der Festlegungen des L&#228;rmaktionsplans verletzt die Kl&#228;gerin jedenfalls in ihrer als kommunale Selbstverwaltungsaufgabe durch Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 71 Abs. 1 Satz 1 und 2 LV gesch&#252;tzten Planungshoheit.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>38&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"38\"/>aa) Ein subjektives Recht der Kl&#228;gerin auf Umsetzung ihrer L&#228;rmaktionsplanung ergibt sich vorliegend nicht aus &#167; 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 5 Alt. 2 StVO. Die Vorschrift dient zwar neben staatlichen Interessen den zum Selbstverwaltungsbereich geh&#246;renden Planungs- und Entwicklungsbelangen der Gemeinden (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.04.1994 - 11 C 17.93 - BVerwGE 95, 333). Sie ist auf eine reine L&#228;rmaktionsplanung aber nicht anwendbar, weil es sich hierbei nicht um ein st&#228;dtebauliches Instrument handelt. Sie dient der Bew&#228;ltigung von durch Umgebungsl&#228;rm verursachten Konflikten und hat damit keinen unmittelbar bodenordnungsrechtlichen Bezug. Ein - hinreichend konkretisiertes - st&#228;dtebauliches Verkehrskonzept, aus dem sich ergibt, welche verkehrlichen Ma&#223;nahmen in einem bestimmten r&#228;umlichen Bereich gerade aus Gr&#252;nden der geordneten st&#228;dtebaulichen Entwicklung f&#252;r erforderlich oder zweckm&#228;&#223;ig gehalten werden und welche Gesichtspunkte der planerischen Abw&#228;gung insoweit zugrunde lagen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.04.1994 a. a. O.), hat die Kl&#228;gerin bislang nicht erstellt.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>39&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"39\"/>bb) Isoliert betrachtet bezweckt die Bindungswirkung gem&#228;&#223; &#167; 47d Abs. 6 i. V. m. &#167; 47 Abs. 6 Satz 1 BImSchG ebenso wenig - auch - den Schutz der Gemeinde als gem&#228;&#223; &#167; 47e Abs. 1 BImSchG grunds&#228;tzlich zust&#228;ndigem Plangeber. Dies ergibt sich aus der gesetzlichen Zust&#228;ndigkeitszuweisung in &#167; 47e BImSchG, die sich an die Gemeinde als Beh&#246;rde richtet und nicht nur eine Sonderzust&#228;ndigkeit des Eisenbahn-Bundesamtes enth&#228;lt (&#167; 47e Abs. 3 BImSchG), sondern auch eine anderweitige Zust&#228;ndigkeitszuweisung durch Landesrecht erlaubt (&#167; 47e Abs. 1 Alt. 2 BImSchG). Auch der unionsrechtliche Effektivit&#228;tsgrundsatz (Art. 4 Abs. 3 EUV) d&#252;rfte nicht ohne Weiteres die Annahme einer subjektiven Rechtsstellung der planenden Gemeinde verlangen. Denn die Umgebungsl&#228;rmrichtlinie benennt nicht etwa die Gemeinden als diejenigen staatlichen Organe, die zur Aufstellung von L&#228;rmaktionspl&#228;nen berufen sind und - im Hinblick darauf - aus ihren Festsetzungen Rechte herleiten k&#246;nnen. Sie beschr&#228;nkt sich vielmehr darauf, den nach nationalem Recht zust&#228;ndigen Beh&#246;rden Kompetenzen zuzuweisen und insoweit Handlungspflichten zu formulieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.11.2014 - 4 C 34/13 - BVerwGE 150, 294, Rn. 25; Urteil vom 18.12.2014 - 4 C 35.13 - NVwZ 2015, 656, Rn. 59). F&#252;r die Effektivit&#228;t der Umsetzung der Umgebungsl&#228;rmrichtlinie d&#252;rfte daher - mit Blick auf die unterschiedlichen Zust&#228;ndigkeiten f&#252;r die Planaufstellung und die Planumsetzung - unter Ber&#252;cksichtigung der Gesetzesbindung der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG) vielmehr die durch &#167; 47d Abs. 6 i. V. m. &#167; 47 Abs. 6 Satz 1 BImSchG vermittelte Bindung der Fachbeh&#246;rden an die L&#228;rmaktionsplanung gen&#252;gen. Zu ber&#252;cksichtigen ist dabei allerdings, dass nach geltender Rechtslage auch l&#228;rmbetroffene B&#252;rger (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.11.2014 a. a. O. Rn. 22; HessVGH, Urteil vom 26.10.2017 - 9 C 873/15.T - DVBl 2018, 191; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.04.2017 - 11 N 16.13 - juris Rn. 12) und Umweltverb&#228;nde (vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 12.11.2014 und vom 18.12.2014, jew. a. a. O.) die Umsetzung von L&#228;rmaktionspl&#228;nen mangels Klagebefugnis nicht gerichtlich geltend machen k&#246;nnen. Ob dies schon ausreicht, die Bindungswirkung unionsrechtlich hinreichend &#8222;aufzuladen&#8220;, um eine Anspruchsposition der Kl&#228;gerin zu begr&#252;nden, kann aber hier offenbleiben.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>40&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"40\"/>cc) Denn die Kl&#228;gerin wird durch die verweigerte Umsetzung ihrer L&#228;rmaktionsplanung jedenfalls in ihrem Recht auf kommunale Selbstverwaltung (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 71 Abs. 1 Satz 1 und 2 LV) verletzt. Die L&#228;rmminderungsplanung ist dem verfassungsrechtlich gesch&#252;tzten Bereich der kommunalen Planungshoheit zuzurechnen (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 10.01.2014 - 12 LA 68/13 - Nord&#214;R 2015, 35 = juris Rn. 9; Kupfer, NVwZ 2012, 784, 790; Hansmann/Cancik in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band III, 85. Ergl., &#167; 47e Rn. 3; Scheidler/Tegeder in Feldhaus, BImSchG, 200. Ergl., &#167; 47e Rn. 8; Schulze-Fielitz in F&#252;hr, GK-BImSchG, 2016, vor &#167;&#167; 47a - 47f Rn. 19; Stettner in Ule/Laubinger/Repkewitz, BImSchG, 218. Ergl., vor &#167;&#167; 47a - 47f Rn. B9; offengelassen bei Berkemann, Der L&#228;rmaktionsplan, S. 61 ff.). Die Kl&#228;gerin hat deswegen im Rahmen der Bindungswirkung gem&#228;&#223; &#167; 47d Abs. 6 i. V. m. &#167; 47 Abs. 6 Satz 1 BImSchG einen subjektiven Umsetzungsanspruch. Dem steht nicht entgegen, dass stra&#223;enverkehrsrechtliche Regelungen &#252;bergeordneter staatlicher Beh&#246;rden im Zust&#228;ndigkeitsbereich der Gemeinden als &#246;rtliche Stra&#223;enverkehrsbeh&#246;rde (&#167; 2 Abs. 1, &#167; 3 StVO-ZustG) oder als untere Stra&#223;enverkehrsbeh&#246;rde (&#167; 1 StVO-ZustG i. V. m. &#167; 15 Abs. 1 LVG) keine Rechtspositionen im Selbstverwaltungsbereich tangieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.04.1994 - 11 C 17.93 - BVerwGE 95, 333 = juris Rn. 13 m. w. N. sowie hierauf hinweisend Berkemann, NuR 2012, 517, 529). Denn die T&#228;tigkeit der Gemeinden als staatliche Stra&#223;enverkehrsbeh&#246;rde erfolgt im &#252;bertragenen staatlichen Wirkungskreis - bzw. im monistischen Modell als gemeindliche Pflichtaufgabe nach Weisung - und ist insoweit mit der L&#228;rmaktionsplanung nicht vergleichbar. Im &#220;brigen ist die Annahme eines Selbstverwaltungscharakters bei stra&#223;enverkehrsrechtlichen Ma&#223;nahmen auch sonst nicht generell ausgeschlossen, wie die Annahme eines Schutzcharakters des &#167; 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 5 Alt. 2 StVO zugunsten der planenden Gemeinde bei &#246;rtlichen Verkehrsplanungen zur Unterst&#252;tzung einer geordneten st&#228;dtebaulichen Entwicklung zeigt (vgl. vorstehend aa).</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>41&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"41\"/>Anders als die T&#228;tigkeit der Stra&#223;enverkehrsbeh&#246;rde betrifft die L&#228;rmaktionsplanung den eigenen Wirkungskreis der Gemeinden (weisungsfreie Aufgabe). Denn es handelt sich bei der Bew&#228;ltigung des Umgebungsl&#228;rms ungeachtet der Zust&#228;ndigkeitszuweisung in &#167; 47e Abs. 1 BImSchG um eine Angelegenheit der &#246;rtlichen Gemeinschaft, die dem Gew&#228;hrleistungsbereich der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie zuzuordnen ist. Sie betrifft Bed&#252;rfnisse und Interessen, die in der &#246;rtlichen Gemeinschaft wurzeln und in einem spezifischen Bezug zu ihr stehen, die also den Gemeindeeinwohnern gerade als solchen gemeinsam sind, indem sie das Zusammenleben und -wohnen der Menschen in der (politischen) Gemeinde ber&#252;hren (vgl. grundlegend BVerfG, Beschluss vom 23.11.1988 - 2 BvR 1619/83 u. a. [Rastede] - BVerfGE 79, 127; Nierhaus/Engels in Sachs, GG, 8. Aufl. 2018, Art. 28 Rn. 46 f. m. w. N.). Die L&#228;rmaktionsplanung beruht n&#228;mlich auf einer gesamthaften Betrachtung aller relevanten, gerade vor Ort wirkenden Ger&#228;uschquellen nicht nur aus dem Stra&#223;enverkehr (vgl. &#167; 47d Abs. 1 Satz 3 BImSchG sowie Cancik a. a. O. &#167; 47d Rn. 25; Jarass, BImSchG, 12. Aufl., &#167; 47d Rn. 7; Kupfer, NVwZ 2012, 785 f.), die sie als insgesamt &#246;rtlich wahrnehmbaren und das Leben in der &#246;rtlichen Gemeinschaft spezifisch beeintr&#228;chtigenden Umgebungsl&#228;rm zu bew&#228;ltigen sucht (&#228;hnlich R&#246;ckinghausen, I + E 2014, 230, 234). Es ist daher unerheblich, ob der an Hauptverkehrsstra&#223;en entstehende Stra&#223;enl&#228;rm &#252;berwiegend durch den Durchgangsverkehr verursacht wird. Vielmehr kommt es auf die Wirkung des insgesamt bestehenden Umgebungsl&#228;rms vor Ort an, der die &#246;rtliche Gemeinschaft unzweifelhaft in spezifischer Weise betrifft und das Leben vor Ort beeintr&#228;chtigt. Eine Aufgabe muss au&#223;erdem nicht hinsichtlich aller ihrer Teilaspekte eine &#246;rtliche Angelegenheit darstellen, sondern es gen&#252;gt, dass sie jedenfalls teilweise als eine solche der &#246;rtlichen Gemeinschaft anzusehen ist, auch wenn sie daneben &#252;ber&#246;rtliche Bez&#252;ge haben mag. Dies tr&#228;gt dem Umstand Rechnung, dass sich weder die &#246;rtlichen Bez&#252;ge einer Aufgabe und deren Gewicht an scharf konturierten Merkmalen messen lassen noch die Angelegenheiten der &#246;rtlichen Gemeinschaft einen ein f&#252;r alle Mal feststehenden Aufgabenkreis bilden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.05.2004 - 2 BvR 2374/99 - BVerfGE 110, 370, 401).</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>42&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"42\"/>Im demnach hier betroffenen Selbstverwaltungsbereich besteht eine Allzust&#228;ndigkeit der Gemeinden, die &#252;ber das fundamentale und origin&#228;re Recht verf&#252;gen, sich ohne besonderen Kompetenztitel aller Angelegenheiten der &#246;rtlichen Gemeinschaft anzunehmen, die nicht durch Gesetz bereits anderen Tr&#228;gern der &#246;ffentlichen Verwaltung zugewiesen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.11.1988 a. a. O.; Niehaus/Engels a. a. O. Rn. 48, 64 ff.). Da sich die Gemeinden mithin auch ohne gesetzliche Kompetenzzuweisung der Bew&#228;ltigung des &#246;rtlichen Umgebungsl&#228;rms annehmen k&#246;nnten, kommt es insoweit weder auf den Inhalt der Zust&#228;ndigkeitsregelung des &#167; 47e BImSchG noch auf die dort vorgesehene M&#246;glichkeit einer anderweitigen Aufgaben&#252;bertragung durch Landesrecht oder die Sonderzust&#228;ndigkeit des Eisenbahnbundesamtes (&#167; 47e Abs. 4 Satz 1 BImSchG) an. Alternative gesetzliche Zust&#228;ndigkeitsbestimmungen stellen gesetzliche Schrankenbestimmungen im Rahmen des Gesetzesvorbehalts des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG (Art. 71 Abs. 1 Satz 2 LV) dar, die sich wiederum an den verfassungsrechtlichen Ma&#223;st&#228;ben zum Kernbereichsschutz und zum &#220;berma&#223;verbot messen lassen m&#252;ssen (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 19.11.2004 - 2 BvL 2/13 [Schulnetzplanung] - BVerfGE 138, 1). F&#252;r die Zuordnung zum Selbstverwaltungsbereich ist es schlie&#223;lich unerheblich, dass dem L&#228;rmaktionsplan keine unmittelbare Au&#223;enwirkung zukommt (vgl. hierzu Senatsurteil vom 25.07.2016 - 10 S 1632/14 - DVBl 2016, 1332 = juris Rn. 25 m. w. N.), sondern seine Au&#223;enwirksamkeit erst durch die Umsetzung der - insoweit im Verh&#228;ltnis zur planenden Gemeinde gebundenen - Fachbeh&#246;rde vermittelt wird.</td></tr></table>\n    <table><tr><td>II.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>43&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"43\"/>Die Kostenentscheidung beruht auf &#167; 154 Abs. 1 VwGO.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>44&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"44\"/>Die Revision war zuzulassen, weil die Fragen der Bindungswirkung der L&#228;rmaktionsplanung f&#252;r die Fachbeh&#246;rden und ihrer Reichweite sowie einer hiermit verbundenen Anspruchsposition der Gemeinden, die bislang h&#246;chstrichterlich nicht gekl&#228;rt sind, &#252;ber den entschiedenen Fall hinaus grunds&#228;tzlich bedeutsam sind (&#167; 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>45&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"45\"/><strong>Beschluss vom 27. August 2018</strong></td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>46&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"46\"/>Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gem&#228;&#223; &#167; 63 Abs. 2 Satz 1, &#167; 47 Abs. 1 Satz 1 sowie &#167; 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>47&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"47\"/>Dieser Beschluss ist unanfechtbar.</td></tr></table>\n</td></tr></table>\n<h2>Gründe</h2>\n\n<table><tr><td>&#160;</td><td>    <table><tr><td/></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>23&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"23\"/>Die zul&#228;ssige Berufung der Kl&#228;gerin ist begr&#252;ndet. Die Kl&#228;gerin hat einen Anspruch auf die stra&#223;enverkehrsrechtliche Umsetzung der in ihrem L&#228;rmaktionsplan vom 15.10.2013 festgelegten Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h in den Ortsdurchfahrten von O. und M. der L 201 in den Nachtstunden von 22:00 bis 6:00 Uhr. Die dies ablehnende Entscheidung im Bescheid des Landratsamts Bodenseekreis vom 22.07.2015 und im Widerspruchsbescheid des Regierungspr&#228;sidiums T&#252;bingen vom 08.03.2016 ist rechtswidrig und verletzt die Kl&#228;gerin in ihren Rechten (&#167; 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).</td></tr></table>\n    <table><tr><td>I.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>24&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"24\"/>1. Die Klage ist zul&#228;ssig. Das Verwaltungsgericht hat der Kl&#228;gerin zu Unrecht die Klagebefugnis (&#167; 42 Abs. 2 VwGO) abgesprochen. Zur Begr&#252;ndung einer Klagebefugnis gen&#252;gt es, wenn sich aus dem Klagevorbringen die M&#246;glichkeit einer Verletzung in eigenen Rechten ergibt. Die Klagebefugnis w&#228;re dementsprechend nur zu verneinen, wenn das geltend gemachte Recht offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise bestehen oder der Kl&#228;gerin zustehen k&#246;nnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2017 - 6 A 6.16 - NVwZ 2018, 731; Urteil vom 07.05.1996 - 1 C 10.95 - BVerwGE 101, 157; Urteil vom 22.02.1994 - 1 C 24.92 - BVerwGE 95, 133 m. w. N., stRspr). Demgegen&#252;ber liegt in F&#228;llen, in denen das Bestehen einer subjektiven Rechtsposition zumindest offen ist, die notwendige Klagebefugnis vor. Dies folgt aus dem Sinn und Zweck des &#167; 42 Abs. 2 VwGO, der darin besteht, Popularklagen auszuschlie&#223;en, nicht aber, ernsthaft streitige Fragen &#252;ber das Bestehen eines subjektiven Rechts, von deren Beantwortung der Klageerfolg abh&#228;ngt, bereits vorab im Rahmen der Zul&#228;ssigkeitspr&#252;fung zu kl&#228;ren (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.11.2003 - 9 C 6.02 - BVerwGE 119, 245; Urteil vom 26.06.2004 - 4 C 11.03 - BVerwGE 121, 152; VGH Baden-W&#252;rttemberg, Urteil vom 30.06.2009 - 8 S 1686/08 - juris Rn. 29; Sodan in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., &#167; 42 Rn. 380 f.; Kritik an einer unzul&#228;ssigen Vermischung von Zul&#228;ssigkeits- und Begr&#252;ndetheitsfragen auch bei Schoch, Jura 2006, 358, 362, dort zum Rechtsschutz gegen fachaufsichtliche Weisungen). Auf die Unterscheidung zwischen Tatsachen- und Rechtsfragen kommt es daher f&#252;r die Pr&#252;fungstiefe der Zul&#228;ssigkeitspr&#252;fung mit Blick auf &#167; 42 Abs. 2 VwGO nicht entscheidend an (a. A. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl., &#167; 42 Rn. 94; R.P. Schenke in Kopp/Schenke VwGO, 24. Aufl., &#167; 42 Rn. 66; siehe f&#252;r eine Sonderkonstellation auch BayVGH, Urteil vom 01.06.2011 - 11 B 11.332 - VRS 121, 150). Die Frage des Bestehens eines subjektiven Rechts der Gemeinde auf Umsetzung ihrer L&#228;rmaktionsplanung ist indessen umstritten. Als Grundlagen f&#252;r einen solchen Anspruch kommen eine Auslegung der einschl&#228;gigen Rechtvorschriften des Bundesimmissionsschutzgesetzes - ggf. verst&#228;rkt durch den unionsrechtlichen Effektivit&#228;tsgrundsatz - als Schutznormen sowie eine Zuordnung der L&#228;rmaktionsplanung zu der durch Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 71 Abs. 1 Satz 1 und 2 LV verfassungsrechtlich gesch&#252;tzten Planungshoheit in Betracht (vgl. im &#220;berblick Berkemann, Der L&#228;rmaktionsplan, 2013, S. 61 ff.). Hierf&#252;r k&#246;nnte auch sprechen, dass - soweit keine Weisungsrechte bestehen - im monistischen Aufgabenmodell die Gemeinde jedenfalls gegen&#252;ber staatlichen Weisungen klagebefugt sein m&#252;sste (dazu Schoch, Jura 2006, 358, 363 f.); dem k&#246;nnte die Situation gleichzustellen sein, in der die Gemeinde ihre Planung allein nicht durchsetzen kann, sondern auf die Unterst&#252;tzung staatlicher Stellen angewiesen ist. In der Rechtsprechung ist diese Frage bislang nicht gekl&#228;rt (trotz Zuordnung der L&#228;rmaktionsplanung zum Gew&#228;hrleistungsbereich der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie offengelassen von NdsOVG, Beschluss vom 10.01.2014 - 12 LA 68/13 -, Nord&#214;R 2015, 35 = juris Rn. 9; ablehnend VG Freiburg, Urteil vom 25.07.2014 - 5 K 1491/13 - juris Rn. 29 ff., im Ergebnis - jedoch aus anderen Gr&#252;nden - best&#228;tigt durch Senatsurteil vom 25.07.2016 - 10 S 1632/14 - DVBl 2016, 1332). Eine subjektive Rechtsposition der Kl&#228;gerin in Bezug auf den geltend gemachten Umsetzungsanspruch kann unter diesen Umst&#228;nden nicht mit der eine Klagebefugnis ausschlie&#223;enden Gewissheit verneint werden.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>25&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"25\"/>2. Die Klage ist auch begr&#252;ndet. Die Versagung der begehrten stra&#223;enverkehrsrechtlichen Anordnung ist rechtswidrig, weil der Beklagte zur Umsetzung der Festsetzungen aus dem L&#228;rmaktionsplan der Kl&#228;gerin verpflichtet ist (siehe hierzu unter a). Die rechtswidrige Versagung verletzt die Kl&#228;gerin in ihrem durch Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 71 Abs. 1 Satz 1 und 2 LV gesch&#252;tzten Recht auf kommunale Selbstverwaltung (siehe hierzu unter b).</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>26&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"26\"/>a) Der Beklagte war objektiv-rechtlich nicht berechtigt, die stra&#223;enverkehrsrechtliche Umsetzung der von der Kl&#228;gerin festgelegten Geschwindigkeitsbegrenzung zu verweigern. Das Bundesimmissionsschutzgesetz verpflichtet die Fachbeh&#246;rden zur Umsetzung in L&#228;rmaktionspl&#228;nen rechtm&#228;&#223;ig festgelegter L&#228;rmminderungsma&#223;nahmen (nachfolgend aa). Die Voraussetzungen f&#252;r eine Bindung der Stra&#223;enverkehrsbeh&#246;rde liegen hier vor, weil die Geschwindigkeitsbegrenzung in den Ortsdurchfahrten ordnungsgem&#228;&#223; im L&#228;rmaktionsplan festgelegt wurde und die Festlegung die stra&#223;enverkehrsrechtlichen Anordnungsvoraussetzungen erf&#252;llt (nachfolgend bb).</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>27&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"27\"/>aa) Die Fachbeh&#246;rden sind grunds&#228;tzlich an die nicht-planungsrechtlichen Festlegungen in L&#228;rmaktionspl&#228;nen gebunden, zu deren Umsetzung sie gem&#228;&#223; &#167; 47d Abs. 6 i. V. m. &#167; 47 Abs. 6 Satz 1 BImSchG verpflichtet sind. W&#228;hrend planungsrechtliche Festlegungen von den Planungstr&#228;gern lediglich angemessen ber&#252;cksichtigt werden m&#252;ssen (&#167; 47d Abs. 6 i. V. m. &#167; 47 Abs. 6 Satz 2 BImSchG), sind konkret festgelegte (Einzel-) Ma&#223;nahmen wie hier danach durch Anordnungen oder sonstige Entscheidungen der zust&#228;ndigen Tr&#228;ger &#246;ffentlicher Verwaltung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz oder nach anderen Rechtsvorschriften durchzusetzen. L&#228;rmaktionspl&#228;ne entfalten damit entgegen dem Vortrag des Beklagten die gleiche - hohe - Bindungswirkung wie Luftreinhaltepl&#228;ne (vgl. zutreffend R&#246;ckinghausen, I + E 2014, 230, 231).</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>28&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"28\"/>Voraussetzung f&#252;r den Eintritt dieser Bindungswirkung ist einerseits die Wirksamkeit des L&#228;rmaktionsplans und der dort getroffenen Festlegungen sowie andererseits die Erf&#252;llung der fachrechtlichen Eingriffsvoraussetzungen. Der L&#228;rmaktionsplan muss dementsprechend verfahrensordnungsgem&#228;&#223; zustande gekommen sein und hinreichend bestimmte Festlegungen enthalten (vgl. Jarass, BImSchG, 12. Aufl., &#167; 47 Rn. 53). Die Verpflichtung der Fachbeh&#246;rden zur Durchsetzung derart festgelegter Ma&#223;nahmen besteht au&#223;erdem nur in dem Rahmen, den das einschl&#228;gige Fachrecht vorgibt. Denn die gesetzliche Erm&#228;chtigung f&#252;r im Au&#223;enverh&#228;ltnis - auch (vorliegend f&#252;r die betroffenen Verkehrsteilnehmer) - belastende Ma&#223;nahmen ergibt sich allein aus den anwendbaren fachrechtlichen Vorschriften - hier der Stra&#223;enverkehrsordnung -, so dass die festgelegten Ma&#223;nahmen nur unter den dort geregelten Voraussetzungen der Umsetzung f&#228;hig sind (vgl. aus der Gesetzesbegr&#252;ndung BT-Drucks. 14/8450, S. 14). Da die Durchf&#252;hrung von L&#228;rmminderungsma&#223;nahmen nur m&#246;glich ist, wenn das anwendbare Fachrecht dies erlaubt, steht die durch &#167; 47d Abs. 6 i. V. m. &#167; 47 Abs. 6 Satz 1 BImSchG vermittelte Bindungswirkung unter dem Vorbehalt der fachrechtlichen Umsetzbarkeit (vgl. Jarass, a. a. O. &#167; 47 Rn. 52 f. m. w. N.). Dies bedeutet jedoch nicht, dass der zur Durchsetzung verpflichteten Beh&#246;rde ein nach den einschl&#228;gigen fachrechtlichen Vorschriften bestehender Ermessensspielraum verbliebe (a. A. OVG Bremen, Beschluss vom 11.02.2016 - 1 B 241/15 - VRS 130, 51 = juris Rn. 27; Beschluss vom 21.06.2010 - 1 B 68/10 - VRS 119, 172 = juris Rn. 10 f.; VG Bremen, Beschluss vom 22.12.2015 - 5 V 1236/15 - DAR 2016, 344 = juris Rn. 19). Der fachrechtliche Ermessensspielraum wird vielmehr durch die L&#228;rmaktionsplanung vollst&#228;ndig &#252;berlagert (vgl. Berkemann, Der L&#228;rmaktionsplan, S. 53 ff.; ders., NuR 2012, 517, 524 ff.; Cancik in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band III, 85. Ergl., &#167; 47d Rn. 14b; R&#246;ckinghausen, I + E 2014, 230, 233, 236; &#228;hnlich Jarass a. a. O. &#167; 47d Rn. 16; Scheidler/Tegeder in Feldhaus, BImSchG, 200. Ergl., &#167; 47d Rn. 62: Ermessenreduzierung auf null; siehe auch Stettner in Ule/Laubinger/Repkewitz, BImSchG, 218. Ergl., &#167; 47d Rn. H 3; Schulze-Fielitz in F&#252;hr, GK-BImSchG, 2016, &#167; 47d Rn. 64: reduziertes Ermessen). Diese im Wortlaut des &#167; 47d Abs. 6 i. V. m. &#167; 47 Abs. 6 Satz 1 BImSchG angelegte Auslegung ist auch aus Gr&#252;nden des unionsrechtlichen Effektivit&#228;tsgrundsatzes mit Blick auf die Umsetzung der Umgebungsl&#228;rmrichtlinie (Richtlinie 2002/49/EG), insbesondere deren Art. 8 Abs. 1 und 2, geboten (vgl. Berkemann, NuR 2012, 517, 527 f.; R&#246;ckinghausen, I + E 2014, 230, 233; siehe zur unionsrechtlichen Bewertung der nationalrechtlichen Aufspaltung der L&#228;rmaktionsplanung in Planerstellung und Planvollzug auch bereits Senatsurteil vom 25.07.2016 - 10 S 1632/14 - DVBl 2016, 1332 = juris Rn. 47). Hieraus folgt allerdings nicht, dass die in das fachrechtliche Ermessen einzustellenden und auch von der Verkehrsfunktion der betreffenden Stra&#223;e abh&#228;ngigen Belange der betroffenen Verkehrsteilnehmer unber&#252;cksichtigt bleiben d&#252;rften. Sie sind vielmehr bereits auf der Ebene der Planaufstellung zu ber&#252;cksichtigen. Denn die planende Gemeinde muss die Rechte Dritter in ihr Planungsermessen einstellen und den Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeitsgrundsatz beachten (vgl. Cancik a. a. O. vor &#167; 47a Rn. 2a ff., &#167; 47d Rn. 14b, 15a; R&#246;ckinghausen, I + E 2014, 230, 233). Dies kann und muss von der umsetzenden Fachbeh&#246;rde auch kontrolliert werden, wodurch der Gefahr des Entstehens eines unerw&#252;nschten &#8222;Flickenteppichs&#8220; stra&#223;enverkehrsrechtlicher Regelungen hinreichend wirksam entgegengewirkt wird. Denn eine unverh&#228;ltnism&#228;&#223;ige L&#228;rmminderungsma&#223;nahme ist defizit&#228;r und muss deswegen nicht umgesetzt werden. Unter dieser Einschr&#228;nkung trifft die Gemeinde jedoch eine autonome Entscheidung. Anders als bei der Aufstellung von Luftreinhaltepl&#228;nen (vgl. &#167; 47 Abs. 4 Satz 2 BImSchG, auf den &#167; 47d Abs. 6 BImSchG nicht verweist) besteht f&#252;r stra&#223;enverkehrsrechtliche Ma&#223;nahmen der L&#228;rmaktionsplanung nach der klaren gesetzlichen Regelung und ihrer Entstehungsgeschichte insbesondere kein Einvernehmenserfordernis (vgl. hierzu ausf&#252;hrlich Berkemann, Der L&#228;rmaktionsplan, S. 49 ff.). Die Gemeinden sind grunds&#228;tzlich auch nicht an f&#252;r die Fachbeh&#246;rden geltende ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften gebunden. Die Stra&#223;enverkehrsbeh&#246;rden sind vielmehr gehalten, ihre Expertise im Rahmen ihrer Beteiligung am Planaufstellungsverfahren (vgl. hierzu Cancik a. a. O. &#167; 47d Rn. 21) einzubringen.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>29&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"29\"/>Dementsprechend m&#252;ssen f&#252;r die begehrte Umsetzung der von der Kl&#228;gerin festgelegten Geschwindigkeitsbegrenzungen die stra&#223;enverkehrsrechtlichen Anordnungsvoraussetzungen erf&#252;llt und muss die festgelegte Ma&#223;nahme unter Ber&#252;cksichtigung der Belange der betroffenen Verkehrsteilnehmer verh&#228;ltnism&#228;&#223;ig sein.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>30&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"30\"/>bb) Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>31&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"31\"/>F&#252;r formelle Fehler bei der Aufstellung des L&#228;rmaktionsplans der Kl&#228;gerin, an der auch die Stra&#223;enverkehrsbeh&#246;rden beteiligt wurden, bestehen keine Anhaltspunkte. Es liegen auch die materiellen Anordnungsvoraussetzungen vor (1). Die festgelegte Geschwindigkeitsbegrenzung erweist sich unter Ber&#252;cksichtigung der betroffenen Verkehrsbelange &#252;berdies als verh&#228;ltnism&#228;&#223;ig (2).</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>32&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"32\"/>(1) Die Rechtsgrundlage f&#252;r stra&#223;enverkehrsrechtliche Anordnung der von Kl&#228;gerin festgelegten Geschwindigkeitsbegrenzung ergibt sich aus &#167; 45 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3, Abs. 9 Satz 1 und 3 StVO. Danach k&#246;nnen die Stra&#223;enverkehrsbeh&#246;rden die Benutzung bestimmter Stra&#223;en oder Stra&#223;enstrecken zum Schutz der Bev&#246;lkerung vor L&#228;rm und Abgasen beschr&#228;nken (&#167; 45 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 StVO). Dabei sind Verkehrszeichen nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umst&#228;nde zwingend erforderlich ist (&#167; 45 Abs. 9 Satz 1 StVO); Beschr&#228;nkungen des flie&#223;enden Verkehrs d&#252;rfen nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen &#246;rtlichen Verh&#228;ltnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeintr&#228;chtigung der jeweils zu sch&#252;tzenden Rechtsg&#252;ter - hier also des L&#228;rmschutzes - erheblich &#252;bersteigt (&#167; 45 Abs. 9 Satz 3 StVO). Diese Anordnungsvoraussetzungen liegen vor.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>33&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"33\"/>Die Geschwindigkeitsbegrenzung soll in Umsetzung des L&#228;rmaktionsplans der Kl&#228;gerin erfolgen und dient damit dem Schutz der Bev&#246;lkerung vor Verkehrsl&#228;rmimmissionen. Sie konnte nach den Erhebungen der Kl&#228;gerin auch festgelegt werden, weil die festgestellten L&#228;rmimmissionen die von den Anwohnern hinzunehmenden Werte &#252;bersteigt. Die neuere Rechtsprechung orientiert sich hinsichtlich der Frage, ob eine gem&#228;&#223; &#167; 45 Abs. 9 Satz 3 StVO eine Verkehrsbeschr&#228;nkung rechtfertigende Gefahrenlage gegeben ist, an den Grenzwerten der Verkehrsl&#228;rmschutzverordnung (16. BImschV). Werden die in &#167; 2 Abs. 1 der Verkehrsl&#228;rmschutzverordnung geregelten Immissionsgrenzwerte &#252;berschritten, haben die L&#228;rmbetroffenen regelm&#228;&#223;ig einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung &#252;ber eine verkehrsbeschr&#228;nkende Ma&#223;nahme (vgl. VGH Baden-W&#252;rttemberg, Urteil vom 06.07.2016 - 5 S 745/14 - NVwZ-RR 2017, 224 Rn. 29 m.w.N.). Dies gilt zun&#228;chst unabh&#228;ngig von der Verkehrsfunktion der betroffenen Stra&#223;e oder der Frage, ob die L&#228;rmbel&#228;stigung durch die funktionsgerechte Nutzung der Stra&#223;e ausgel&#246;st wird (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.07.2007 - 8 A 3518/06 - juris Rn. 8). Vielmehr ist auch bei dieser Konstellation im Einzelnen zu pr&#252;fen, welche Ma&#223;nahmen geeignet sind, die L&#228;rmbelastung f&#252;r die Anwohner sp&#252;rbar zu verringern, ohne die Verkehrssicherheit zu gef&#228;hrden, Anwohner anderer Stra&#223;en &#252;ber Geb&#252;hr zu belasten oder die M&#246;glichkeit einer funktionsgerechten Nutzung der Stra&#223;e ernsthaft in Zweifel zu ziehen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.06.2005 - 8 A 2350/04 - VRS 110, 63 = juris Rn. 71). Werden nicht nur die Grenzwerte der Verkehrsl&#228;rmschutzverordnung, sondern dar&#252;ber hinaus auch die Orientierungswerte in Nr. 2.1 der L&#228;rmschutz-Richtlinien-StV (VkBl. 2007, 767) &#252;berschritten, kann sich das Ermessen zu einer Pflicht zum Einschreiten verdichten (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.06.1986 - 7 C 76.84 - BVerwGE 74, 234).</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>34&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"34\"/>Die Erhebungen der Kl&#228;gerin haben ergeben, dass in dem betroffenen Streckenabschnitt mit L&#228;rmwerten von bis zu 68 dB(A) tags&#252;ber und 58 dB(A) nachts in O. sowie 67 dB(A) tags&#252;ber und 57 dB(A) nachts in M. die Werte nach &#167; 2 Abs. 1 der Verkehrsl&#228;rmschutzverordnung, die in reinen und allgemeinen Wohngebieten sowie in Kleinsiedlungsgebieten bei 59 dB(A) tags&#252;ber und 49 dB(A) nachts sowie in Kern-, Dorf- und Mischgebieten bei 64 dB(A) tags&#252;ber und 54 dB(A) nachts liegen, &#252;berschritten werden. Damit ist das Anordnungsermessen er&#246;ffnet. Demgegen&#252;ber werden die Orientierungswerte nach Nr. 2.1 der L&#228;rmschutz-Richtlinien-StV von 70 dB(A) tags&#252;ber und 60 dB(A) nachts in reinen und allgemeinen Wohngebieten, Kleinsiedlungsgebieten sowie an Krankenh&#228;usern, Schulen, Kur- und Altenheimen bzw. von 72 dB(A) tags&#252;ber und 62 dB(A) nachts in Kern-, Dorf- und Mischgebieten nicht erreicht, so dass stra&#223;enverkehrsrechtlich keine Anordnungspflicht bestand.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>35&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"35\"/>(2) Geschwindigkeitsbeschr&#228;nkende Ma&#223;nahmen sind damit stra&#223;enverkehrsrechtlich nach Ermessensaus&#252;bung m&#246;glich. Die Kl&#228;gerin hat bei der Aufstellung des L&#228;rmaktionsplans die verkehrlichen Belange insoweit hinreichend ber&#252;cksichtigt. Die L&#228;rmschutzma&#223;nahme ist danach insbesondere auch verh&#228;ltnism&#228;&#223;ig. Dem steht nicht entgegen, dass es sich bei der L 201, an der in den Ortsdurchfahrten von O. und M. die n&#228;chtliche Geschwindigkeitsbeschr&#228;nkung festgelegt wurde, um eine Hauptverkehrsstra&#223;e handelt. Die Pflicht zur Aufstellung von L&#228;rmaktionspl&#228;nen bezieht sich im Gegenteil gerade auf Hauptverkehrsstra&#223;en (&#167; 47d Abs. 1 BImSchG), an denen in diesem Rahmen auch stra&#223;enverkehrsrechtliche L&#228;rmminderungsma&#223;nahmen festgelegt werden k&#246;nnen. Voraussetzung hierf&#252;r ist auch an Hauptverkehrsstra&#223;en nicht die &#220;berschreitung der Orientierungswerte der L&#228;rmschutz-Richtlinien-StV, sondern als tatbestandlicher Untergrenze lediglich die &#220;berschreitung der in &#167; 2 Abs. 1 der Verkehrsl&#228;rmschutzverordnung geregelten Immissionsgrenzwerte. Ob im Ermessensbereich Geschwindigkeitsbegrenzungen angeordnet werden, richtet sich nach den Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls. Es gibt insoweit keine starre Grenzziehung. Vielmehr gen&#252;gt es, wenn der L&#228;rm Beeintr&#228;chtigungen mit sich bringt, die jenseits dessen liegen, was unter Ber&#252;cksichtigung der Belange des Verkehrs im konkreten Fall als orts&#252;blich hingenommen werden muss und den Anwohnern damit zugemutet werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.06.1986 - 7 C 76.84 - BVerwGE 74, 234). Besondere &#246;rtliche Verh&#228;ltnisse k&#246;nnen bei verkehrsbeh&#246;rdlichen Ma&#223;nahmen u. a. in der Streckenf&#252;hrung, dem Ausbauzustand der Strecke, witterungsbedingten Einfl&#252;ssen (z.B. Nebel, Schnee- und Eisgl&#228;tte), der dort anzutreffenden Verkehrsbelastung und den daraus resultierenden Unfallzahlen begr&#252;ndet sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.11.2010 - 3 C 42.09 - BVerwGE 138, 159 m. w. N.). Aus dem Kriterium der Orts&#252;blichkeit kann allerdings nicht verallgemeinernd der Schluss gezogen werden, die - hier tageszeitlich begrenzte - Anordnung von Geschwindigkeitsbegrenzungen komme an Hauptverkehrsstra&#223;en regelm&#228;&#223;ig nicht in Betracht. Dies kann insbesondere nicht daraus geschlossen werden, dass Anliegern nachgeordneter Stra&#223;en naturgem&#228;&#223; wegen ihrer der Widmung entsprechenden Verkehrsbedeutung ein geringerer Verkehrsl&#228;rm zuzumuten ist als den Anliegern von Bundes- oder Landesstra&#223;en (BVerwG, Urteil vom 04.06.1986 a. a. O.). Dass es auch insoweit auf die Umst&#228;nde des Einzelfalls ankommt, best&#228;tigen auch die L&#228;rmschutz-Richtlinien-StV (vgl. dort Nrn. 1.2, 1.3 und 2.1). Zu ber&#252;cksichtigen ist dabei nicht zuletzt der Schutzzweck des &#167; 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO, dem es entspricht, die rechtliche Zul&#228;ssigkeit, Verkehrsl&#228;rmschutz mittels verkehrsregelnder Ma&#223;nahmen zu gew&#228;hren, eher zu erleichtern als zu erschweren (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.06.1986 a. a. O.). Der planenden Gemeinde muss daher ein gewisser Beurteilungsspielraum bei der Ausf&#252;llung des Gefahrenbegriffs gem&#228;&#223; &#167; 45 Abs. 9 Satz 3 StVO zugebilligt werden (vgl. Berkemann, NuR 2012, 517, 526).</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>36&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"36\"/>Den danach anzuwendenden Ma&#223;st&#228;ben tr&#228;gt der L&#228;rmaktionsplan der Kl&#228;gerin hinreichend Rechnung. Er enth&#228;lt eine Interessenabw&#228;gung, die insbesondere auch die Verkehrsfunktion der L 201 Rechnung ber&#252;cksichtigt und die Geschwindigkeitsbegrenzung gerade wegen der Verkehrsbedeutung der L 201 auf die Nachstunden beschr&#228;nkt. Die der Geschwindigkeitsbeschr&#228;nkung in den Nachtstunden zugrundeliegende Annahme, dass gerade nachts die Verkehrsbelastung abnehme und gleichzeitig der Anreiz steige, die zul&#228;ssige H&#246;chstgeschwindigkeit auszufahren (L&#228;rmaktionsplan, S. 63 f.), ist nicht zu beanstanden. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Kl&#228;gerin f&#252;r die Nachtstunden dem L&#228;rmschutz der Anwohner Vorrang vor den Interessen der Verkehrsteilnehmer einger&#228;umt hat. Die Verkehrsbedeutung der L 201 d&#252;rfte zum einen in den Nachtstunden ohnehin eingeschr&#228;nkt sein, so dass sich die Einschr&#228;nkung durch die Geschwindigkeitsbeschr&#228;nkung deutlich weniger als tags&#252;ber auswirken d&#252;rfte. Zum anderen kommt der Nachtruhe der Bev&#246;lkerung - gerade vor dem Hintergrund der schon tags&#252;ber bestehenden Dauerbelastung im gesundheitskritischen Bereich von mehr als 65 dB(A) (vgl. Senatsurteil vom 04.11.2014 - 10 S 1663/11 - NuR 2015, 123; Senatsbeschluss vom 05.02.2015 - 10 S 2471/14 - NVwZ-RR 2015, 650) besondere Bedeutung zu. Die Festlegung, der die Erkenntnisse aus der L&#228;rmkartierung zugrunde liegen und die auf Berechnungen nach VBEB beruhen, was auch im Hinblick auf anderweitige Vorgaben in Nr. 2.5 der L&#228;rmschutz-Richtlinien-StV nicht zu beanstanden ist (a. A. offenbar OVG Bremen, Beschluss vom 11.02.2016 - 1 B 241/15 - VRS 130, 51 = juris Rn. 21 ff.), lassen vor diesem Hintergrund keine Abw&#228;gungsm&#228;ngel erkennen. Die L&#228;rmminderungsma&#223;nahme erf&#252;llt die Anforderungen des Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeitsgrundsatzes. Die - von der Kl&#228;gerin vorrangig in Betracht gezogenen - baulichen Ma&#223;nahmen durch Einbau einer l&#228;rmoptimierten Fahrbahndecke sind kurzfristig nicht umsetzbar, wie auch auf Nachfrage in der m&#252;ndlichen Verhandlung best&#228;tigt wurde. Die Beurteilung, dass die - vor&#252;bergehende und auf die Nachtstunden beschr&#228;nkte - Festsetzung n&#228;chtlicher Geschwindigkeitsbeschr&#228;nkungen gegenw&#228;rtig die einzig in Betracht kommende L&#228;rmminderungsma&#223;nahme darstellt, ist deswegen gerechtfertigt. Im Hinblick auf die hohe Bedeutung des staatlichen Schutzauftrags (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) f&#252;r den Gesundheitsschutz der Bev&#246;lkerung stellt es die Erforderlichkeit der Ma&#223;nahme auch nicht in Frage, dass an den streitgegenst&#228;ndlichen Ortsdurchfahrten rechnerisch nur 40 Personen von der L&#228;rmbelastung betroffen sind, von der entlastet werden soll. Auch die Bef&#252;rchtung, dass es in den Nachtstunden zu einem nennenswerten, ggf. zu ber&#252;cksichtigenden Ausweichverkehr kommen k&#246;nnte, liegt mit Blick auf die ersichtliche Geringf&#252;gigkeit der von der Ma&#223;nahme verursachten Zeitverz&#246;gerung fern. Die ermittelte Entlastungswirkung der festgelegten Geschwindigkeitsbegrenzung ist &#252;berdies mit einer prognostizierten Absenkung der L&#228;rmbelastung im Pegelbereich zwischen 55 und 60 dB(A) um 85 % so gro&#223;, dass sie die Anordnung angemessen erscheinen l&#228;sst. Unerheblich ist es demgegen&#252;ber, ob der Beklagte die Verkehrsbedeutung der L 201 unter Ber&#252;cksichtigung der Zahl der L&#228;rmbetroffenen anders gewichtet haben w&#252;rde als dies die Kl&#228;gerin in ihrer L&#228;rmaktionsplanung im vertretbaren Rahmen abw&#228;gungsfehlerfrei getan hat. Anders als der Beklagte anzunehmen scheint, liegt kein Gleichheitsversto&#223; darin, dass im vorliegenden Fall Schutzma&#223;nahmen eingeleitet werden, die aus stra&#223;enverkehrsrechtlichen Gr&#252;nden von ihm selbst hier (noch) nicht getroffen w&#252;rden. Denn ma&#223;geblicher Differenzierungsgrund ist eben der rechtm&#228;&#223;ige L&#228;rmaktionsplan.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>37&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"37\"/>b) Die Kl&#228;gerin wird durch die rechtswidrige Versagung der Anordnung der von ihr festgelegten L&#228;rmminderungsma&#223;nahme in eigenen Rechten verletzt. Dabei ist zwar die eine subjektive Rechtsstellung der Gemeinden vermittelnde Norm des &#167; 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 5 Alt. 2 StVO hier nicht anwendbar (nachfolgend aa) und ist nicht sicher, ob der die Bindungswirkung begr&#252;ndenden Regelung in &#167; 47d Abs. 6 i. V. m. &#167; 47 Abs. 6 Satz 1 BImSchG - auch unter Ber&#252;cksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben - ein Schutznormcharakter zugunsten der Kl&#228;gerin zukommt (nachfolgend bb). Die Verweigerung der Umsetzung der Festlegungen des L&#228;rmaktionsplans verletzt die Kl&#228;gerin jedenfalls in ihrer als kommunale Selbstverwaltungsaufgabe durch Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 71 Abs. 1 Satz 1 und 2 LV gesch&#252;tzten Planungshoheit.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>38&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"38\"/>aa) Ein subjektives Recht der Kl&#228;gerin auf Umsetzung ihrer L&#228;rmaktionsplanung ergibt sich vorliegend nicht aus &#167; 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 5 Alt. 2 StVO. Die Vorschrift dient zwar neben staatlichen Interessen den zum Selbstverwaltungsbereich geh&#246;renden Planungs- und Entwicklungsbelangen der Gemeinden (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.04.1994 - 11 C 17.93 - BVerwGE 95, 333). Sie ist auf eine reine L&#228;rmaktionsplanung aber nicht anwendbar, weil es sich hierbei nicht um ein st&#228;dtebauliches Instrument handelt. Sie dient der Bew&#228;ltigung von durch Umgebungsl&#228;rm verursachten Konflikten und hat damit keinen unmittelbar bodenordnungsrechtlichen Bezug. Ein - hinreichend konkretisiertes - st&#228;dtebauliches Verkehrskonzept, aus dem sich ergibt, welche verkehrlichen Ma&#223;nahmen in einem bestimmten r&#228;umlichen Bereich gerade aus Gr&#252;nden der geordneten st&#228;dtebaulichen Entwicklung f&#252;r erforderlich oder zweckm&#228;&#223;ig gehalten werden und welche Gesichtspunkte der planerischen Abw&#228;gung insoweit zugrunde lagen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.04.1994 a. a. O.), hat die Kl&#228;gerin bislang nicht erstellt.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>39&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"39\"/>bb) Isoliert betrachtet bezweckt die Bindungswirkung gem&#228;&#223; &#167; 47d Abs. 6 i. V. m. &#167; 47 Abs. 6 Satz 1 BImSchG ebenso wenig - auch - den Schutz der Gemeinde als gem&#228;&#223; &#167; 47e Abs. 1 BImSchG grunds&#228;tzlich zust&#228;ndigem Plangeber. Dies ergibt sich aus der gesetzlichen Zust&#228;ndigkeitszuweisung in &#167; 47e BImSchG, die sich an die Gemeinde als Beh&#246;rde richtet und nicht nur eine Sonderzust&#228;ndigkeit des Eisenbahn-Bundesamtes enth&#228;lt (&#167; 47e Abs. 3 BImSchG), sondern auch eine anderweitige Zust&#228;ndigkeitszuweisung durch Landesrecht erlaubt (&#167; 47e Abs. 1 Alt. 2 BImSchG). Auch der unionsrechtliche Effektivit&#228;tsgrundsatz (Art. 4 Abs. 3 EUV) d&#252;rfte nicht ohne Weiteres die Annahme einer subjektiven Rechtsstellung der planenden Gemeinde verlangen. Denn die Umgebungsl&#228;rmrichtlinie benennt nicht etwa die Gemeinden als diejenigen staatlichen Organe, die zur Aufstellung von L&#228;rmaktionspl&#228;nen berufen sind und - im Hinblick darauf - aus ihren Festsetzungen Rechte herleiten k&#246;nnen. Sie beschr&#228;nkt sich vielmehr darauf, den nach nationalem Recht zust&#228;ndigen Beh&#246;rden Kompetenzen zuzuweisen und insoweit Handlungspflichten zu formulieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.11.2014 - 4 C 34/13 - BVerwGE 150, 294, Rn. 25; Urteil vom 18.12.2014 - 4 C 35.13 - NVwZ 2015, 656, Rn. 59). F&#252;r die Effektivit&#228;t der Umsetzung der Umgebungsl&#228;rmrichtlinie d&#252;rfte daher - mit Blick auf die unterschiedlichen Zust&#228;ndigkeiten f&#252;r die Planaufstellung und die Planumsetzung - unter Ber&#252;cksichtigung der Gesetzesbindung der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG) vielmehr die durch &#167; 47d Abs. 6 i. V. m. &#167; 47 Abs. 6 Satz 1 BImSchG vermittelte Bindung der Fachbeh&#246;rden an die L&#228;rmaktionsplanung gen&#252;gen. Zu ber&#252;cksichtigen ist dabei allerdings, dass nach geltender Rechtslage auch l&#228;rmbetroffene B&#252;rger (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.11.2014 a. a. O. Rn. 22; HessVGH, Urteil vom 26.10.2017 - 9 C 873/15.T - DVBl 2018, 191; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.04.2017 - 11 N 16.13 - juris Rn. 12) und Umweltverb&#228;nde (vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 12.11.2014 und vom 18.12.2014, jew. a. a. O.) die Umsetzung von L&#228;rmaktionspl&#228;nen mangels Klagebefugnis nicht gerichtlich geltend machen k&#246;nnen. Ob dies schon ausreicht, die Bindungswirkung unionsrechtlich hinreichend &#8222;aufzuladen&#8220;, um eine Anspruchsposition der Kl&#228;gerin zu begr&#252;nden, kann aber hier offenbleiben.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>40&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"40\"/>cc) Denn die Kl&#228;gerin wird durch die verweigerte Umsetzung ihrer L&#228;rmaktionsplanung jedenfalls in ihrem Recht auf kommunale Selbstverwaltung (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 71 Abs. 1 Satz 1 und 2 LV) verletzt. Die L&#228;rmminderungsplanung ist dem verfassungsrechtlich gesch&#252;tzten Bereich der kommunalen Planungshoheit zuzurechnen (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 10.01.2014 - 12 LA 68/13 - Nord&#214;R 2015, 35 = juris Rn. 9; Kupfer, NVwZ 2012, 784, 790; Hansmann/Cancik in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band III, 85. Ergl., &#167; 47e Rn. 3; Scheidler/Tegeder in Feldhaus, BImSchG, 200. Ergl., &#167; 47e Rn. 8; Schulze-Fielitz in F&#252;hr, GK-BImSchG, 2016, vor &#167;&#167; 47a - 47f Rn. 19; Stettner in Ule/Laubinger/Repkewitz, BImSchG, 218. Ergl., vor &#167;&#167; 47a - 47f Rn. B9; offengelassen bei Berkemann, Der L&#228;rmaktionsplan, S. 61 ff.). Die Kl&#228;gerin hat deswegen im Rahmen der Bindungswirkung gem&#228;&#223; &#167; 47d Abs. 6 i. V. m. &#167; 47 Abs. 6 Satz 1 BImSchG einen subjektiven Umsetzungsanspruch. Dem steht nicht entgegen, dass stra&#223;enverkehrsrechtliche Regelungen &#252;bergeordneter staatlicher Beh&#246;rden im Zust&#228;ndigkeitsbereich der Gemeinden als &#246;rtliche Stra&#223;enverkehrsbeh&#246;rde (&#167; 2 Abs. 1, &#167; 3 StVO-ZustG) oder als untere Stra&#223;enverkehrsbeh&#246;rde (&#167; 1 StVO-ZustG i. V. m. &#167; 15 Abs. 1 LVG) keine Rechtspositionen im Selbstverwaltungsbereich tangieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.04.1994 - 11 C 17.93 - BVerwGE 95, 333 = juris Rn. 13 m. w. N. sowie hierauf hinweisend Berkemann, NuR 2012, 517, 529). Denn die T&#228;tigkeit der Gemeinden als staatliche Stra&#223;enverkehrsbeh&#246;rde erfolgt im &#252;bertragenen staatlichen Wirkungskreis - bzw. im monistischen Modell als gemeindliche Pflichtaufgabe nach Weisung - und ist insoweit mit der L&#228;rmaktionsplanung nicht vergleichbar. Im &#220;brigen ist die Annahme eines Selbstverwaltungscharakters bei stra&#223;enverkehrsrechtlichen Ma&#223;nahmen auch sonst nicht generell ausgeschlossen, wie die Annahme eines Schutzcharakters des &#167; 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 5 Alt. 2 StVO zugunsten der planenden Gemeinde bei &#246;rtlichen Verkehrsplanungen zur Unterst&#252;tzung einer geordneten st&#228;dtebaulichen Entwicklung zeigt (vgl. vorstehend aa).</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>41&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"41\"/>Anders als die T&#228;tigkeit der Stra&#223;enverkehrsbeh&#246;rde betrifft die L&#228;rmaktionsplanung den eigenen Wirkungskreis der Gemeinden (weisungsfreie Aufgabe). Denn es handelt sich bei der Bew&#228;ltigung des Umgebungsl&#228;rms ungeachtet der Zust&#228;ndigkeitszuweisung in &#167; 47e Abs. 1 BImSchG um eine Angelegenheit der &#246;rtlichen Gemeinschaft, die dem Gew&#228;hrleistungsbereich der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie zuzuordnen ist. Sie betrifft Bed&#252;rfnisse und Interessen, die in der &#246;rtlichen Gemeinschaft wurzeln und in einem spezifischen Bezug zu ihr stehen, die also den Gemeindeeinwohnern gerade als solchen gemeinsam sind, indem sie das Zusammenleben und -wohnen der Menschen in der (politischen) Gemeinde ber&#252;hren (vgl. grundlegend BVerfG, Beschluss vom 23.11.1988 - 2 BvR 1619/83 u. a. [Rastede] - BVerfGE 79, 127; Nierhaus/Engels in Sachs, GG, 8. Aufl. 2018, Art. 28 Rn. 46 f. m. w. N.). Die L&#228;rmaktionsplanung beruht n&#228;mlich auf einer gesamthaften Betrachtung aller relevanten, gerade vor Ort wirkenden Ger&#228;uschquellen nicht nur aus dem Stra&#223;enverkehr (vgl. &#167; 47d Abs. 1 Satz 3 BImSchG sowie Cancik a. a. O. &#167; 47d Rn. 25; Jarass, BImSchG, 12. Aufl., &#167; 47d Rn. 7; Kupfer, NVwZ 2012, 785 f.), die sie als insgesamt &#246;rtlich wahrnehmbaren und das Leben in der &#246;rtlichen Gemeinschaft spezifisch beeintr&#228;chtigenden Umgebungsl&#228;rm zu bew&#228;ltigen sucht (&#228;hnlich R&#246;ckinghausen, I + E 2014, 230, 234). Es ist daher unerheblich, ob der an Hauptverkehrsstra&#223;en entstehende Stra&#223;enl&#228;rm &#252;berwiegend durch den Durchgangsverkehr verursacht wird. Vielmehr kommt es auf die Wirkung des insgesamt bestehenden Umgebungsl&#228;rms vor Ort an, der die &#246;rtliche Gemeinschaft unzweifelhaft in spezifischer Weise betrifft und das Leben vor Ort beeintr&#228;chtigt. Eine Aufgabe muss au&#223;erdem nicht hinsichtlich aller ihrer Teilaspekte eine &#246;rtliche Angelegenheit darstellen, sondern es gen&#252;gt, dass sie jedenfalls teilweise als eine solche der &#246;rtlichen Gemeinschaft anzusehen ist, auch wenn sie daneben &#252;ber&#246;rtliche Bez&#252;ge haben mag. Dies tr&#228;gt dem Umstand Rechnung, dass sich weder die &#246;rtlichen Bez&#252;ge einer Aufgabe und deren Gewicht an scharf konturierten Merkmalen messen lassen noch die Angelegenheiten der &#246;rtlichen Gemeinschaft einen ein f&#252;r alle Mal feststehenden Aufgabenkreis bilden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.05.2004 - 2 BvR 2374/99 - BVerfGE 110, 370, 401).</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>42&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"42\"/>Im demnach hier betroffenen Selbstverwaltungsbereich besteht eine Allzust&#228;ndigkeit der Gemeinden, die &#252;ber das fundamentale und origin&#228;re Recht verf&#252;gen, sich ohne besonderen Kompetenztitel aller Angelegenheiten der &#246;rtlichen Gemeinschaft anzunehmen, die nicht durch Gesetz bereits anderen Tr&#228;gern der &#246;ffentlichen Verwaltung zugewiesen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.11.1988 a. a. O.; Niehaus/Engels a. a. O. Rn. 48, 64 ff.). Da sich die Gemeinden mithin auch ohne gesetzliche Kompetenzzuweisung der Bew&#228;ltigung des &#246;rtlichen Umgebungsl&#228;rms annehmen k&#246;nnten, kommt es insoweit weder auf den Inhalt der Zust&#228;ndigkeitsregelung des &#167; 47e BImSchG noch auf die dort vorgesehene M&#246;glichkeit einer anderweitigen Aufgaben&#252;bertragung durch Landesrecht oder die Sonderzust&#228;ndigkeit des Eisenbahnbundesamtes (&#167; 47e Abs. 4 Satz 1 BImSchG) an. Alternative gesetzliche Zust&#228;ndigkeitsbestimmungen stellen gesetzliche Schrankenbestimmungen im Rahmen des Gesetzesvorbehalts des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG (Art. 71 Abs. 1 Satz 2 LV) dar, die sich wiederum an den verfassungsrechtlichen Ma&#223;st&#228;ben zum Kernbereichsschutz und zum &#220;berma&#223;verbot messen lassen m&#252;ssen (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 19.11.2004 - 2 BvL 2/13 [Schulnetzplanung] - BVerfGE 138, 1). F&#252;r die Zuordnung zum Selbstverwaltungsbereich ist es schlie&#223;lich unerheblich, dass dem L&#228;rmaktionsplan keine unmittelbare Au&#223;enwirkung zukommt (vgl. hierzu Senatsurteil vom 25.07.2016 - 10 S 1632/14 - DVBl 2016, 1332 = juris Rn. 25 m. w. N.), sondern seine Au&#223;enwirksamkeit erst durch die Umsetzung der - insoweit im Verh&#228;ltnis zur planenden Gemeinde gebundenen - Fachbeh&#246;rde vermittelt wird.</td></tr></table>\n    <table><tr><td>II.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>43&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"43\"/>Die Kostenentscheidung beruht auf &#167; 154 Abs. 1 VwGO.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>44&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"44\"/>Die Revision war zuzulassen, weil die Fragen der Bindungswirkung der L&#228;rmaktionsplanung f&#252;r die Fachbeh&#246;rden und ihrer Reichweite sowie einer hiermit verbundenen Anspruchsposition der Gemeinden, die bislang h&#246;chstrichterlich nicht gekl&#228;rt sind, &#252;ber den entschiedenen Fall hinaus grunds&#228;tzlich bedeutsam sind (&#167; 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>45&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"45\"/><strong>Beschluss vom 27. August 2018</strong></td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>46&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"46\"/>Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gem&#228;&#223; &#167; 63 Abs. 2 Satz 1, &#167; 47 Abs. 1 Satz 1 sowie &#167; 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>47&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"47\"/>Dieser Beschluss ist unanfechtbar.</td></tr></table>\n</td></tr></table>"
}