List view for cases

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    "file_number": "10 S 2143/05",
    "date": "2005-11-15",
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    "updated_date": "2022-10-18T14:11:39Z",
    "type": "Beschluss",
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    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 29. September 2005 - 1 K 1767/05 - ge&#228;ndert. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Verf&#252;gung des Landratsamtes Rhein-Neckar-Kreis vom 27.07.2005 wird abgelehnt.</p>\n    <p>Der Antragsteller tr&#228;gt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtsz&#252;gen.</p>\n    <p>Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.</p>\n  \n<h2>Gründe</h2>\n\n<table><tr><td>&#160;</td><td>    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>1&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n      <rd nr=\"1\"/>\n      Die Beschwerde des Antragsgegners ist zul&#228;ssig und begr&#252;ndet.\n    </td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>2&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n      <rd nr=\"2\"/>\n      Aus den vom Antragsgegner in der Beschwerdebegr&#252;ndung dargelegten Gr&#252;nden (&#167; 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) ergibt sich, dass der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Entziehungsverf&#252;gung des Landratsamtes Rhein-Neckar-Kreis vom 27.07.2005 unbegr&#252;ndet ist. Nach der im vorl&#228;ufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Pr&#252;fung der Sach- und Rechtslage ist von der Rechtm&#228;&#223;igkeit der Entziehungsverf&#252;gung des Landratsamtes auszugehen. Es besteht die hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Antragsteller zum F&#252;hren von Kraftfahrzeugen nicht geeignet und somit ernstlich zu bef&#252;rchten ist, er werde bereits vor einer endg&#252;ltigen Entscheidung in der Hauptsache die Sicherheit des Stra&#223;enverkehrs gef&#228;hrden. Damit &#252;berwiegt aber das &#246;ffentliche Interesse am sofortigen Vollzug der Entziehungsverf&#252;gung.\n    </td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>3&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n      <rd nr=\"3\"/>\n      Vorliegend kann dahingestellt bleiben, ob der Antragsteller im Sinne von Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung regelm&#228;&#223;ig Cannabis konsumiert. Denn die Fahrungeeignetheit des Antragstellers folgt hier bereits aus &#167; 46 Abs. 1 Satz 1 FeV i.V.m. Nr. 9.2.2 dieser Anlage. Aus dem Vortrag des Antragstellers im Verwaltungsverfahren wie im gerichtlichen Verfahren ergibt sich, dass er gelegentlich Cannabis konsumiert. Zusatzelement im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 ist hier das Unverm&#246;gen des Antragstellers, zwischen dem Cannabiskonsum und dem F&#252;hren eines Kraftfahrzeugs zu trennen. Das erforderliche Trennungsverm&#246;gen, das eine gelegentliche Einnahme von Cannabis im Hinblick auf die Anforderungen der Verkehrssicherheit als noch hinnehmbar erscheinen l&#228;sst, kann einem Fahrerlaubnisinhaber nur dann attestiert werden, wenn dieser Fahren und Konsum in einer Weise trennt, dass eine Beeintr&#228;chtigung seiner verkehrsrelevanten Eigenschaften durch die Einnahme von Cannabis unter keinen Umst&#228;nden eintreten kann (vgl. Senatsbeschl. v. 28.11.2003 - 10 S 1789/03 -; v. 01.12.2003 - 10 S 1958/03 -). Hier hat der Antragsteller das fehlende Trennungsverm&#246;gen durch die Autofahrt unter der berauschenden Wirkung von Tetrahydrocannabinol (THC) vom 05.01.2005 belegt. Nach dem Gutachten des Universit&#228;tsklinikums Jena vom 16.02.2005 betrug die THC-Konzentration 4 ng/ml. Der Senat geht in st&#228;ndiger Rechtsprechung aufgrund von Stellungnahmen in der naturwissenschaftlichen Literatur (vgl. z.B. Kr&#252;ger, Gutachten f&#252;r das BVerfG im Verfahren 1 BvR 2062/96, Blutalkohol 2002, 336, 344) davon aus, dass jedenfalls bei THC-Konzentrationen &#252;ber 2 ng/ml nennenswerte Leistungseinbu&#223;en m&#246;glich sind und dementsprechend durch das F&#252;hren eines Kraftfahrzeugs mit einer solchen THC-Konzentration das fehlende Trennungsverm&#246;gen belegt ist (vgl. Senatsbeschl. v. 10.05.2004 - 10 S 427/04 -, DAR 2004, 604 = NZV 2005, 214; v. 15.11.2004 - 10 S 2194/04 -, Blutalkohol 2005, 187 = VRS 108, 157).\n    </td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>4&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n      <rd nr=\"4\"/>\n      Hier ist im Hinblick auf die f&#252;r die Beurteilung der Fahreignung ma&#223;gebliche Autofahrt am 05.01.2005 sogar von einer h&#246;heren THC-Konzentration als 4 ng/ml auszugehen. Denn die Autofahrt erfolgte um 15.00 Uhr, die Probenentnahme aber erst um 16.13 Uhr. Nach Erkenntnissen der medizinischen Forschung &#252;ber die Wirkungsweise und den Abbauprozess der psychoaktiv wirkenden Substanz THC wird diese im K&#246;rper nach der Einnahme rasch abgebaut, so dass die THC-Konzentration dementsprechend schnell absinkt (vgl. z.B. Iten, Fahren unter Drogen- oder Medikamenteneinfluss, 2001, S. 101, 104 ff.). Danach ist davon auszugehen, dass die THC-Konzentration zum Zeitpunkt der f&#252;r die Beurteilung des Trennungsverm&#246;gens ma&#223;geblichen Fahrt h&#246;her war als die bei der Untersuchung der Blutprobe festgestellte Konzentration.\n    </td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>5&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n      <rd nr=\"5\"/>\n      Dem im Untersuchungsbefund vom 16.02.2005 erw&#228;hnten &#8222;Cannabis-Influence-Factor&#8220; (CIF), auf den auch das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss abgestellt hat, kommt f&#252;r das Zusatzelement des fehlenden Trennungsverm&#246;gens im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Dieser Faktor ist u.a. von Daldrup und Meininger (in: Berghaus/Kr&#252;ger, Cannabis im Stra&#223;enverkehr, 1998, S. 181 ff.) f&#252;r den Bereich des Strafrechts entwickelt worden (f&#252;r die Anwendung in diesem Bereich, AG Moers, Urt. v. 10.07.2003 - 606 OWi 804 Js 270/03 (220/03) -, Blutalkohol 2004, 276 ff.). Grund hierf&#252;r war das Bestreben, f&#252;r die Straftatbest&#228;nde &#167; 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und &#167; 316 StGB (&#8222;infolge des Genusses berauschender Mittel nicht in der Lage, ein Fahrzeug sicher zu f&#252;hren&#8220;) analog der f&#252;r Alkohol anerkannten 1,1\n      <sup>0</sup>\n      /\n      <sub>00</sub>\n      -Grenze auch f&#252;r Cannabis einen Grenzwert f&#252;r die Annahme der sog. &#8222;absoluten Fahrunt&#252;chtigkeit&#8220; zu schaffen. Die Fahrunt&#252;chtigkeit im Sinne der beiden Tatbest&#228;nde des Strafgesetzbuches setzt voraus, dass die Gesamtleistungsf&#228;higkeit des Fahrzeugf&#252;hrers, insbesondere infolge Enthemmung sowie geistig-seelischer und k&#246;rperlicher Ausf&#228;lle, so weit herabgesetzt ist, das er nicht mehr f&#228;hig ist, sein Fahrzeug im Stra&#223;enverkehr eine l&#228;ngere Strecke und zwar auch bei pl&#246;tzlichem Eintritt schwieriger Verkehrslagen, sicher zu steuern (vgl. BGH, Beschl. v. 03.11.1998 - 4 StR 395/98 -, BGHSt 44, 219-228). Im Bereich des Strafrechts wird die &#8222;relative&#8220; Fahrunt&#252;chtigkeit von der &#8222;absoluten&#8220; nicht nach der Qualit&#228;t der durch das berauschende Mittel hervorgerufenen Leistungsminderung, sondern allein nach der Art und Weise unterschieden, wie der Nachweis der Fahrunt&#252;chtigkeit als psychophysischer Zustand herabgesetzter Gesamtleistungsf&#228;higkeit zu f&#252;hren ist (vgl. BGH, Urt. v. 22.04.1982 - 4 StR 43/82 -, BGHSt 31, 42-46 in Bezug auf Alkohol). Bisher geht die h&#246;chstrichterliche strafrechtliche Rechtsprechung davon aus, dass noch keine gesicherten Erkenntnisse vorliegen, die es entsprechend der Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille erlauben, &#8222;Grenzwerte&#8220; der Blut-Wirkstoff-Konzentrationen f&#252;r die Annahme &#8222;absoluter&#8220; Fahrunt&#252;chtigkeit nach dem Konsum von Bet&#228;ubungsmitteln zu bestimmen (vgl. BGH, Urt. v. 03.11.1998 - 4 StR 395/98 -, BGHSt 44, 219-228, in Bezug auf Heroin und Kokain). Dementsprechend kommt in der strafrechtlichen Praxis des Bundesgerichtshofs und der Oberlandesgerichte eine Verurteilung nach &#167; 315c Abs. 1 oder &#167; 316 StGB im Hinblick auf den Konsum z.B. von Cannabis derzeit nur in Betracht, wenn der Wirkstoff im Blut des Betroffenen nachgewiesen worden ist und zus&#228;tzlich ein charakteristischer Fahrfehler oder andere Ausfallerscheinungen vorliegen, die die Fahrunt&#252;chtigkeit begr&#252;nden (relative Fahrunt&#252;chtigkeit; vgl. BGH, Beschl. v. 03.11.1998 - 4 StR 395/98 -, a.a.O.; OLG Zweibr&#252;cken, Beschl. v. 27.01.2004 - 1 Ss 242/03 -, VRS 106, 288 = DAR 2004, 409 jeweils m.w.Nachw.).\n    </td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>6&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n      <rd nr=\"6\"/>\n      Um den Nachweis der Fahrunt&#252;chtigkeit im Sinne der genannten Straftatbest&#228;nde zu erleichtern, wurde von Wissenschaftlern der &#8222;CIF&#8220; entwickelt. Dieser Wert wird nach der Formel (THC (ng/ml) + THC-OH (ng/ml) / THC-COOH (ng/ml)) x 100 berechnet. Nach Daldrup ist der Nachwies der &#8222;absoluten&#8220; Fahrunt&#252;chtigkeit infolge des Konsums von Cannabis bei einem Wert von 10 oder mehr gegeben (vgl. Drasch/von Meyer/Roeder/J&#228;gerhuber, Blutalkohol 2003, 269). Da bei diesen Werten die - strafrechtliche - &#8222;absolute&#8220; Fahrunt&#252;chtigkeit nachgewiesen sein soll, trifft bereits die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht zu, erst bei Werten &#252;ber 10 trete &#8222;bei einer Mehrzahl von Probanden eine signifikante Beeintr&#228;chtigung auf&#8220;. Ohnehin geht es aber beim Zusatzmerkmal des fehlenden Trennungsverm&#246;gens im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung nicht um den im Hinblick auf die Anforderungen des Strafrechts gebotenen zweifelsfreien Nachweis der - unabh&#228;ngig von etwaigen Fahrfehlern oder Ausfallerscheinungen allein aufgrund der Wirkstoffkonzentration belegten - &#8222;absoluten&#8220; Fahrunt&#252;chtigkeit. Dieses Zusatzelement stellt vielmehr auf den charakterlich-sittlichen Mangel des betreffenden Fahrerlaubnisinhabers ab, der bereit ist, das Interesse der Allgemeinheit an sicherer und verkehrsgerechter Fahrweise den eigenen Interessen unterzuordnen und hieraus resultierende Gef&#228;hrdungen des Verkehrs in Kauf zu nehmen. Dieser Einstellungsmangel kommt insbesondere dann zum Ausdruck, wenn der Betreffende ungeachtet einer im Einzelfall anzunehmenden oder jedenfalls nicht auszuschlie&#223;enden drogenkonsumbedingten Fahrunt&#252;chtigkeit nicht bereit ist, vom F&#252;hren eines Kraftfahrzeugs im &#246;ffentlichen Stra&#223;enverkehr abzusehen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.06.2002 - 1 BvR 2062/96 -, Rn. 49, NJW 2002, 2378). Danach setzt der charakterliche Mangel des unzureichenden Trennungsverm&#246;gens den sicheren Nachweis der Fahrunt&#252;chtigkeit des Betreffenden nicht voraus. Auch bei Konzentrationen der psychoaktiv wirksamen Stoffe THC und THC-OH, die nach der von Daldrup und Meininger entwickelten Formel f&#252;r den &#8222;CIF&#8220; noch nicht den f&#252;r den Nachweis der absoluten Fahrunt&#252;chtigkeit erforderlichen Wert von 10 ergeben, treten - wie bereits ausgef&#252;hrt - nach wissenschaftlichen Erkenntnissen (jedenfalls ab einer THC-Konzentration von 2 ng/ml) Beeintr&#228;chtigungen der fahreignungsrelevanten Eigenschaften eines Fahrzeugf&#252;hrers auf. Im &#220;brigen geht auch das Gutachten des Universit&#228;tsklinikums Jena vom 16.02.2005 (Seite 3), in dem der &#8222;CIF-Wert&#8220; des Antragstellers mit lediglich 9 angegeben wird, wegen des Nachweises von rauschwirksamen Bestandteilen von der M&#246;glichkeit von Beeintr&#228;chtigungen aus. F&#252;hrt aber ein Cannabiskonsument ein Kraftfahrzeug mit einer solchen THC-Konzentration im Blut, die eine Einschr&#228;nkung seiner f&#252;r den &#246;ffentlichen Stra&#223;enverkehr bedeutsamen F&#228;higkeiten auch nur m&#246;glich erscheinen l&#228;sst, so ist nicht gew&#228;hrleistet, dass der Betreffende den Konsum dieses Bet&#228;ubungsmittels und das Fahren in einer Weise zu trennen in der Lage ist, dass eine Beschr&#228;nkung der verkehrsrelevanten Eigenschaften durch die Einnahme von Cannabis unter keinen Umst&#228;nden eintreten kann (vgl. Senatsbeschl. v. 15.11.2004 - 10 S 2194/04 -, Blutalkohol 2005, 187). Damit ist aber bereits das Zusatzelement des fehlenden Trennungsverm&#246;gens belegt.\n    </td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>7&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n      <rd nr=\"7\"/>\n      In seiner Beschwerdeerwiderung vom 10.11.2005 erweckt der Antragsteller den Eindruck, er habe zum Zeitpunkt seiner Autofahrt den &#8222;CIF-Wert&#8220; gekannt und davon ausgehen k&#246;nnen, fahrt&#252;chtig zu sein. Tats&#228;chlich ist selbst medizinischen Sachverst&#228;ndigen in Bezug auf THC eine exakte Berechnung - vergleichbar der Vorgehensweise bei der Bestimmung der Blutalkoholkonzentration - wegen der vielf&#228;ltigen Wechselwirkungen zwischen dem psychoaktiv wirkenden Stoff THC und seinen Metaboliten nicht m&#246;glich (vgl. Drasch/von Meyer/Roeder/J&#228;gerhuber, Blutalkohol 2003, 269, 285). Dementsprechend war dem Antragsteller zum Zeitpunkt der Autofahrt sein &#8222;CIF-Wert&#8220;, der sich aus den Konzentrationen f&#252;r THC, THC-OH und THC-COOH errechnet, tats&#228;chlich nicht bekannt.\n    </td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>8&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n      <rd nr=\"8\"/>\n      Die Entziehungsverf&#252;gung begegnet auch im Hinblick auf den zeitlichen Abstand zwischen der Autofahrt unter der berauschenden Wirkung von THC am 05.01.2005 und der Bekanntgabe der Entziehungsverf&#252;gung aus den vom Antragsteller geltend gemachten Gr&#252;nden keinen rechtlichen Bedenken. Denn das Landratsamt hat entsprechend &#167; 3 Abs. 3 Satz 1 StVG den Ausgang des beim Amtsgericht Weimar anh&#228;ngigen Strafverfahrens abgewartet. Auch &#167; 3 Abs. 4 StVG steht der Entziehungsverf&#252;gung des Landratsamtes nicht entgegen. Denn das Amtsgericht Weimar hat sich im Strafbefehl mit dem Aspekt der Fahreignung des Antragstellers nicht befasst.\n    </td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>9&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n      <rd nr=\"9\"/>\n      Auch die Verpflichtung zur Abgabe des F&#252;hrerscheins in Ziff. 2 der Verf&#252;gung vom 27.07.2005 begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Der Senat geht davon aus, dass die Rechtsnormen, die die Fahrerlaubnisbeh&#246;rde zum Entzug der Fahrerlaubnis erm&#228;chtigen, diese auch berechtigen, dem Betroffenen die Abgabe des F&#252;hrerscheins aufzuerlegen (vgl. Senatsurt. v. 28.10.2004 - 10 S 475/04 -, DAR 2005, 352 = ZfS 2005, 316). Auch insoweit &#252;berwiegt das &#246;ffentliche Interesse am Vollzug der Verf&#252;gung vor einer endg&#252;ltigen Entscheidung &#252;ber ihre Rechtm&#228;&#223;igkeit. Denn es muss im Interesse der Verkehrssicherheit gew&#228;hrleistet sein, dass der Antragsteller nicht durch die Vorlage des F&#252;hrerscheins den unzutreffenden Eindruck erwecken kann, zur Teilnahme am Stra&#223;enverkehr berechtigt zu sein.\n    </td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>10&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n      <rd nr=\"10\"/>\n      Die Kostenentscheidung ergibt sich aus &#167; 154 Abs. 1 VwGO.\n    </td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>11&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n      <rd nr=\"11\"/>\n      Die Streitwertfestsetzung f&#252;r das Beschwerdeverfahren findet ihre Grundlage in &#167; 63 Abs. 2, &#167; 47 sowie &#167; 53 Abs. 3 Nr. 2 und &#167; 52 Abs. 2 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nr. 1.5 und Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs f&#252;r die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327). Nach &#167; 52 Abs. 2 GKG betr&#228;gt der Regelstreitwert, der der Berechnung nach dem Streitwertkatalog zugrunde zu legen ist, 5.000,- EUR. Dieser Betrag ist f&#252;r das vorliegende vorl&#228;ufige Rechtsschutzverfahren zu halbieren.\n    </td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>12&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n      <rd nr=\"12\"/>\n      Der Beschluss ist unanfechtbar.\n    </td></tr></table>\n  </td></tr></table>"
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