List view for cases

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    "file_number": "10 K 2124/06",
    "date": "2006-07-31",
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    "updated_date": "2022-10-18T14:12:49Z",
    "type": "Beschluss",
    "ecli": "",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers\ngegen die Verf&#252;gung des Antragsgegners vom 24.5.2006 wird bez&#252;glich\nderen Ziffer 1 und 2 wiederhergestellt.</p>\n    <p>Der Antragsgegner tr&#228;gt die Kosten des Verfahrens.</p>\n    <p>Der Streitwert wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.</p>\n  \n<h2>GrĂ¼nde</h2>\n\n<table><tr><td>&#160;</td><td>    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>1&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n      <rd nr=\"1\"/>\n      Dem im Jahr 1980 geborenen Antragsteller wurde durch Verf&#252;gung des Antragsgegners vom 24.5.2006&#160;seine Fahrerlaubnis Klassen\n      ABC1E\n      entzogen (Ziff. 1). Zugleich wurde er aufgefordert, seinen F&#252;hrerschein unverz&#252;glich beim Antragsgegner abzugeben (Ziff. 2). Die sofortige Vollziehung der Ziff. 1 und 2 wurde angeordnet (Ziff. 3). F&#252;r den Fall der nicht fristgerechten Ablieferung des F&#252;hrerscheins innerhalb der Frist von zehn Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung drohte der Antragsgegner dem Antragsteller die Wegnahme durch die Polizei im Wege des unmittelbaren Zwangs an (Ziff. 4). Gegen diese Verf&#252;gung lie&#223; der Antragsteller am 1.6.2006 Widerspruch erheben.\n    </td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>2&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n      <rd nr=\"2\"/>\n      Er beantragt im vorliegenden Verfahren die Aussetzung der sofortigen Vollziehung der Verf&#252;gung des Antragsgegners und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs. Zur Klarstellung f&#252;hrt er in seiner Begr&#252;ndung aus, dass er sich mit dem Antrag nach &#167; 80 Abs. 5 VwGO gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung wendet und die Wiederherstellung der aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs begehrt. Dieser Antrag ist sachdienlich als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ziffer 1 und 2 Verf&#252;gung vom 24.5.2006 auszulegen. Gegen&#252;ber der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis ist ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung statthaft (&#167; 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO). Als gesetzliche Folge des Sofortvollzuges der Fahrerlaubnisentziehung hat der Antragsteller gem&#228;&#223; &#167; 3 Abs. 2 Satz 3 StVG, &#167; 47 Abs. 1 Satz 1 und 2 FeV seinen F&#252;hrerschein unverz&#252;glich abzuliefern.\n    </td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>3&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n      <rd nr=\"3\"/>\n      Der so verstandene Antrag ist zul&#228;ssig und begr&#252;ndet.\n    </td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>4&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n      <rd nr=\"4\"/>\n      Die Fahrerlaubnisbeh&#246;rde hat zwar das besondere Interesse am Sofortvollzug der Fahrerlaubnisentziehung gem&#228;&#223; &#167; 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ausreichend schriftlich begr&#252;ndet. Sind n&#228;mlich f&#252;r den Erlass des Verwaltungsakts und f&#252;r die Anordnung der sofortigen Vollziehung im Wesentlichen die gleichen Gr&#252;nde ma&#223;gebend, wie das bei der Entziehung der Fahrerlaubnis, durch welche die von einem ungeeigneten Kraftfahrzeugf&#252;hrer ausgehenden Gefahren abgewendet werden sollen, der Fall ist, gen&#252;gt es, wenn aus der Begr&#252;ndung ersichtlich ist, dass die Nichteignung zum F&#252;hren von Kraftfahrzeugen und die damit verbundenen Gefahren auch das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung rechtfertigen (vgl. VGH BW, B.v. 5.8.1976 - X 1318/76 - , NJW 1977,165, und B.v. 31.1.1984 - 5 S 3142/83 - , NVwZ 1985,58; Finkelnburg/Jank, Vorl&#228;ufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl., Rdnr. 757 m.w.N.).\n    </td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>5&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n      <rd nr=\"5\"/>\n      Die Anordnung des Sofortvollzugs ist aber in der Sache zu beanstanden. Die im Verfahren nach &#167; 80 Abs. 5 VwGO zu treffende gerichtliche Entscheidung erfordert eine Interessenabw&#228;gung. Abzuw&#228;gen sind das private Interesse an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs und das besondere &#246;ffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes. Das Gewicht dieser gegenl&#228;ufigen Interessen wird vor allem durch die summarisch zu pr&#252;fenden Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, aber auch durch die voraussichtlichen Folgen des Suspensiveffekts einerseits und der sofortigen Vollziehung andererseits bestimmt. Bei der Abw&#228;gung auf Grund summarischer Erfolgspr&#252;fung gilt nach st&#228;ndiger Rechtsprechung, dass das Suspensivinteresse umso gr&#246;&#223;eres Gewicht hat, je mehr der Rechtsbehelf Aussicht auf Erfolg hat, und dass umgekehrt das Vollzugsinteresse umso mehr Gewicht hat, je weniger Aussicht auf Erfolg der Rechtsbehelf hat (vgl. BVerwG, B.v. 12.11.1992, D&#214;V 1993, 432; s. a. VGH BW, B.v. 13.03.1997, VBlBW 1997, 390). Im vorliegenden Fall sind die Erfolgsaussichten des anh&#228;ngigen Widerspruchs und einer sich gegebenenfalls anschlie&#223;enden Anfechtungsklage als offen anzusehen. Die Interessenabw&#228;gung, auf die es bei einer solchen Fallgestaltung ausschlaggebend ankommt, f&#228;llt zu Gunsten des Antragstellers aus.\n    </td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>6&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n      <rd nr=\"6\"/>\n      Nach der im vorliegenden Eilverfahren gebotenen summarischen Pr&#252;fung bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtm&#228;&#223;igkeit der Verf&#252;gung, mit der dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen worden ist.\n    </td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>7&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n      <rd nr=\"7\"/>\n      Gem&#228;&#223; &#167; 3 Abs. 1 StVG i.V.m. &#167; 46 Abs. 1 FeV muss die Verwaltungsbeh&#246;rde einem Kraftfahrer die Fahrerlaubnis entziehen, wenn er sich als ungeeignet zum F&#252;hren von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder M&#228;ngel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zu den &#167;&#167; 11, 13 und 14 der FeV vorliegen. Ein solcher der Fahreignung entgegenstehender Mangel besteht nach Nr. 9.2.1 der Anlage 4 dann, wenn regelm&#228;&#223;ig Cannabis eingenommen wird. Gleiches gilt nach Nr. 9.2.2 i.V.m. Vorbemerkung Nr. 3 der Anlage 4 in der Regel bei gelegentlichem Konsum von Cannabis, wenn der Kraftfahrer Konsum und Fahren nicht trennen kann oder ein zus&#228;tzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen erfolgt oder eine St&#246;rung der Pers&#246;nlichkeit oder ein Kontrollverlust vorliegt.\n    </td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>8&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n      <rd nr=\"8\"/>\n      Nach diesen Ma&#223;st&#228;ben d&#252;rfte zur Zeit nicht feststehen, dass dem Antragsteller die Fahreignung fehlt. Er wurde am 3.4.2006 gegen 11.30 Uhr von der Polizei als Fahrer eines PKW kontrolliert. Nach den getroffenen Feststellungen wurde eine Beeinflussung von Bet&#228;ubungsmitteln festgestellt. Ein Protzek-Urintest verlief positiv auf Cannabis. Die chemisch-toxikologische Untersuchung der daraufhin angeordneten Blutprobe ergab ausweislich des Gutachtens des Universit&#228;tsklinikums Ulm vom 13.4.2006 einen positiven Befund hinsichtlich Cannabinoiden. Mittels der gaschromatographisch-massenspektrometrischen Untersuchung wurde eine Konzentration von 4,6 ng/ml Tetrahydrocannabinol (THC), 2,9 ng/ml Hydroxy-THC und 91,4 ng/ml THC-Carbons&#228;ure (THC-COOH) nachgewiesen. Der Gutachter kam zu dem Ergebnis, es k&#246;nne von einer Cannabis-Aufnahme ausgegangen werden.\n    </td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>9&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n      <rd nr=\"9\"/>\n      Der Antragsteller hat damit zwar zweifelsfrei gegen das sich aus der Nummer 9.2.2 der Anlag 4 zur FeV ergebende Verbot versto&#223;en, zwischen dem Konsum von Cannabis und dem F&#252;hren eines Kraftfahrzeugs zu trennen.\n    </td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>10&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n      <rd nr=\"10\"/>\n      Allerdings d&#252;rfte nicht mit der erforderlichen Sicherheit erwiesen sein, dass der Antragsteller Cannabis gelegentlich, d.h. &#246;fter als nur einmal konsumiert hat. Er selbst r&#228;umt insoweit lediglich ein, er habe am 2.4.2006, am Vortrag der Kontrolle, experimentell Cannabis eingenommen. Anhaltspunkte f&#252;r einen weiteren Konsum von Cannabis ergeben sich aus den dem Gericht vorliegenden Akten nicht. Auch die beim Antragsteller festgestellte hohe Konzentrationen von 91,4 ng/ml THC-COOH l&#228;sst nach dem aktuellen Kenntnisstand des Gerichts nicht den R&#252;ckschluss zu, der Antragsteller konsumiere gelegentlich Cannabis.\n    </td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>11&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n      <rd nr=\"11\"/>\n      In der Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, inwieweit der THC-COOH-Wert R&#252;ckschl&#252;sse auf die Annahme von gelegentlichem Cannabiskonsum in Abgrenzung zum einmaligen bzw. experimentellen Konsum zul&#228;sst (vgl. zum Meinungsstand: Krause, in: Ferner, Stra&#223;enverkehrsrecht, 2. Aufl. 2006, S. 855). Nach dem Erlass des Ministeriums f&#252;r Verkehr, Energie und Landesplanung des Landes Nordrhein-Westfalen liegt bereits bei einer THC-COOH-Konzentration von 5 bis 75 ng/ml ein gelegentlicher Konsum von Cannabisprodukten mit Verdacht auf regelm&#228;&#223;igen Konsum vor. Allerdings ist bei Anwendung des Erlasses zu ber&#252;cksichtigen, dass die dort genannten &#8222;Grenzwerte&#8220; zur Beurteilung der Cannabiskonsumgewohnheiten nur bei Blutuntersuchungen gelten, die von der Fahrerlaubnisbeh&#246;rde angeordnet wurden, und nicht f&#252;r Blutproben, die - wie hier - nach akutem Konsum abgenommen wurden (vgl. OVG M&#252;nster, B.v. 1.3.2004 - 19 B 148/04 - zit. nach juris; VG Aachen, B.v. 24.11.2004 - 3 L 978/04 - zit. nach juris). Daneben wird vertreten, dass auch bei einmaligem Konsum von Cannabis die THC-COOH-Konzentration auf bis zu 100 ng/ml ansteigen kann (vgl. hierzu Krause, a.a.O.; VGH M&#252;nchen, B.v. 27.3.2006 - 11 CS 05.1559 -, zit. nach www.fahrerlaubnisrecht.de; OVG Brandenburg, B.v. 13.12.2004 - 4 B 206/04 -, Blutalkohol 2006, S. 161 ff.). Diese Ansicht ist auf eine Studie von Huestis/Henningfield/Cone zur&#252;ckzuf&#252;hren, bei der der Konsum von 33,8 mg THC in einem Fall zu einer THC-COOH-Konzentration von ca. 100 ng/ml f&#252;hrte (vgl. VGH M&#252;nchen, B.v. 27.3.2006 - 11 CS 05.1559 -, a.a.O.; OVG Brandenburg, B.v. 13.12.2004 - 4 B 206/04 -, a.a.O.). Danach d&#252;rfte zwar im Gegenschluss bei einem THC-COOH-Wert von &#252;ber 100 ng/ml ein einmaliger bzw. experimenteller Konsum auszuschlie&#223;en sein. Dementsprechend wird auch angenommen, dass THC-COOH-Werte von &#252;ber 100 ng/ml bei gleichzeitigem THC-Nachweis f&#252;r eine Kumulation, d.h. einen mindestens zweimaligen und damit gelegentlichen Konsum, sprechen und einen Verdacht auf regelm&#228;&#223;igen Konsum rechtfertigen (Medizinisch-Psychologisches Institut, T&#220;V S&#252;d, MPI-Infobrief 2/2004, S. 3). Der beim Antragsteller nachgewiesene Wert von 91,4 ng/ml THC-COOH liegt jedoch unter der &#8222;Grenze&#8220; von 100 ng/ml. Damit d&#252;rfte nicht mit ausreichender Sicherheit nachgewiesen sein, dass der Antragsteller gelegentlich Cannabis konsumiert bzw. konsumiert hat.\n    </td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>12&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n      <rd nr=\"12\"/>\n      Der Antragsgegner h&#228;tte danach nicht, wie geschehen, die Voraussetzungen der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ohne weitere Sachaufkl&#228;rung bejahen d&#252;rfen. Dennoch ist der Erfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als offen anzusehen. Denn der Antragsgegner kann Ermittlungen dar&#252;ber, ob der Antragsteller tats&#228;chlich lediglich einmal Cannabis konsumiert hat, noch im anh&#228;ngigen Widerspruchsverfahren bzw. in einem sich ggf. anschlie&#223;enden Klageverfahren anstellen. In Betracht k&#228;me hier die Anordnung eines &#228;rztlichen Gutachtens gem&#228;&#223; &#167; 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV (vgl. OVG Brandenburg, B.v. 13.12.2004 - 4 B 206/04 -, a.a.O.).\n    </td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>13&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n      <rd nr=\"13\"/>\n      Die daher anzustellende Interessenabw&#228;gung f&#252;hrt jedoch zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Denn die blo&#223;e M&#246;glichkeit, dass die Behauptung des Antragstellers, er habe lediglich experimentell Cannabis konsumiert, durch ein &#228;rztliches Gutachten widerlegt und somit gelegentlicher Cannabiskonsum nachgewiesen werden k&#246;nnte, reicht nicht aus, um den Antragsteller zum Entscheidungszeitpunkt wie einen ungeeigneten Kraftfahrzeugf&#252;hrer zu behandeln. Das &#246;ffentliche Interesse ist auch deswegen nicht ber&#252;hrt, weil der Antragsteller dann, wenn der Antragsgegner zun&#228;chst, d.h. vor einer Entziehung, die erforderlichen Sachverhaltsermittlungen, insbesondere durch Anordnung eines &#228;rztliches Gutachtens, angestellt h&#228;tte, selbst im Falle eines negativen Gutachtens bis zur fristgerechten Vorlage dieses Gutachtens h&#228;tte fahren d&#252;rfen.\n    </td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>14&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n      <rd nr=\"14\"/>\n      Die Kostenentscheidung beruht auf &#167; 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf &#167;&#167; 63 Abs. 2 S. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.\n    </td></tr></table>\n  </td></tr></table>"
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