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    "file_number": "5 K 1367/05",
    "date": "2006-09-05",
    "created_date": "2019-01-09T08:13:21Z",
    "updated_date": "2022-10-18T14:13:05Z",
    "type": "Urteil",
    "ecli": "",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p/>\n    <p>1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Kl&#228;gerin die Klage gegen Nr. 2 des Bescheids des Regierungspr&#228;sidiums ... vom 11.05.2004 (Az.: 46a4-3872.1-1/857) und auf Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer einstweiligen Erlaubnis zur&#252;ckgenommen hat.</p>\n    <p>2. Der Bescheid des Regierungspr&#228;sidiums ... vom 11.05.2004 (Az.: 46a4-3872.1-1/857) &#8211; mit Ausnahme von dessen Nr. 2 &#8211; und der darauf bezogene Widerspruchsbescheid des Regierungspr&#228;sidiums ... vom 15.06.2005 (Az.: 46a4-3872.1-1/858) werden aufgehoben.</p>\n    <p>3. Im &#220;brigen wird die Klage abgewiesen.</p>\n    <p>4. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kl&#228;gerin zur H&#228;lfte und der Beklagte sowie die Beigeladene jeweils zu einem Viertel.</p>\n    <p>5. Die Berufung wird zugelassen.</p>\n  \n<h2>Tatbestand</h2>\n\n<table><tr><td>&#160;</td><td>    <table><tr><td/></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>1&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n      <rd nr=\"1\"/>\n      Die Kl&#228;gerin und die Beigeladene erbringen Dienstleistungen im Bereich der Personenbef&#246;rderung. Sie streiten um die Zulassung eines Linienverkehrs mit Kraftfahrzeugen auf der &#252;berwiegend durch den ...-Kreis f&#252;hrenden Strecke ... und zwar f&#252;r den Streckenteil ....\n    </td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>2&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n      <rd nr=\"2\"/>\n      Die Kl&#228;gerin, eine Kommanditgesellschaft, ist nach ihren Angaben auch im Personenfernverkehr (Flughafen Hahn - Rhein-Main-Flughafen - Flughafen Karlsruhe/Baden) t&#228;tig. Die Beigeladene ist eine Tochtergesellschaft der DB Regio und ist auch im Ausflugs- und Reiseverkehr t&#228;tig.\n    </td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>3&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n      <rd nr=\"3\"/>\n      F&#252;r den Streckenteil ... besa&#223; bisher die X-AG eine bis 31.05.2001 befristete Genehmigung f&#252;r den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, die sie &#252;ber ihre Beteiligung an der Unternehmensgesellschaft Verkehrsverbund A-GmbH im Rahmen eines Kooperationsvertrages mit der Verkehrsverbund B-GmbH, einer Tochtergesellschaft des Zweckverbands C., als Buslinie ... in den Verkehrsverbund eingebracht hatte. Eine der X-AG f&#252;r weitere 8 Jahre erteilte Genehmigung wurde auf die Konkurrentenklage der an der A-GmbH nicht beteiligten Kl&#228;gerin durch Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 14.01.2003 - 5 K 1141/02 -, best&#228;tigt durch Berufungsurteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-W&#252;rttemberg vom 26.11.2003 - 3 S 709/03 -, aufgehoben. W&#228;hrend des Rechtsstreits hatte die X-AG den Linienverkehr vorl&#228;ufig weiterbetrieben, seit 16.01.2003 auf Grund einstweiliger Erlaubnisse, zuletzt befristet bis 12.06.2004.\n    </td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>4&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n      <rd nr=\"4\"/>\n      Am 24.01.2004 machte der ...-Kreis, der Aufgabentr&#228;ger f&#252;r den &#246;ffentlichen Personennahverkehr und Mitglied im C. ist, in der regionalen Presse, im regionalen Rundfunk sowie auf seiner Website und derjenigen der B-GmbH bekannt, dass die \"Neugenehmigung der Buslinie ... im Genehmigungswettbewerb\" anstehe. Bis zum 29.02.2004 k&#246;nnten beim Regierungspr&#228;sidium ... Antr&#228;ge auf Erteilung einer auf 6 Jahre befristeten Genehmigung f&#252;r einen im Tarif des Verkehrsverbundes ... eigenwirtschaftlich zu betreibenden Linienverkehr gestellt werden, n&#228;here Ausk&#252;nfte erteile die B-GmbH. Der ...-Kreis und die B-GmbH informierten einzelne Bewerber unter Bezugnahme auf einen aktuellen Entwurf f&#252;r die Fortschreibung des Nahverkehrsplans &#252;ber Anforderungen an Umfang und Qualit&#228;t der Bedienung, die Anwendung des Verbundtarifs, die Ermittlung und Aufteilung der Einnahmen in der A-GmbH und den Kooperationsvertrag f&#252;r den Verkehrsverbund ....\n    </td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>5&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n      <rd nr=\"5\"/>\n      Bis zum Ablauf der genannten Frist stellten 8 Unternehmen Antr&#228;ge, darunter auch die Kl&#228;gerin, die Beigeladene und die X-AG, wobei sie jeweils auch eine einstweilige Erlaubnis beantragten. Die Kl&#228;gerin stellte mit Antrag vom 27.02.2004 einen Linienverkehr auf der Strecke ... mit 3 Fahrplan-/Linienvarianten zur Genehmigung, wobei sie haupts&#228;chlich die Variante 1 mit verdichtetem Takt beantragte, f&#252;r die kein kommunaler Zuschuss erforderlich sei; zugleich wies sie darauf hin, dass sie auch bei der eigenwirtschaftlichen Variante 1 auf Fahrzeugf&#246;rderung nach dem GVFG, &#167; 45 a PBefG, &#167; 148 SGB IX angewiesen sei. Unter dem 13.02.2004 erbat das Regierungspr&#228;sidium ... von der Kl&#228;gerin die &#220;bersendung einer &#220;bersicht ihrer Fahrzeuge; mit Schreiben vom 15.03.2004 vertrat die Beklagte die Ansicht, dass nur abstrakte Angaben zu den Fahrzeugen zu machen seien und teilte mit, dass sie Niederflurfahrzeuge in Standardlinienbusausf&#252;hrung benutze; die Anlage &#8222;&#220;bersicht &#252;ber die Fahrzeuge&#8220; wurde nicht von ihr ausgef&#252;llt. Die - an der A-GmbH beteiligte - Beigeladene beantragte die Genehmigung eines Linienverkehrs auf der Strecke ....\n    </td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>6&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n      <rd nr=\"6\"/>\n      Bei einer Besprechung am 17.03.2004 einigten sich die Vertreter des Regierungspr&#228;sidiums ..., des ...-Kreises und der B-GmbH im Grundsatz auf ein vom ...-Kreis erarbeitetes \"Bewertungsraster f&#252;r den Genehmigungswettbewerb\" f&#252;r einzelne Kriterien der \"Quantit&#228;t\" und \"Qualit&#228;t\", gewichtet im Verh&#228;ltnis 70 zu 30 und kombiniert mit \"Messwerten\" und \"Punkten\", sowie darauf, dass das Landratsamt anhand dieses Rasters f&#252;r jedes Unternehmen eine Aussage treffen solle. Am 22.03.2004 leitete das Landratsamt im Auftrag des Regierungspr&#228;sidiums ... f&#252;r alle Antr&#228;ge ein gemeinsames Anh&#246;rungsverfahren ein, in dem es au&#223;er Tr&#228;gern &#246;ffentlicher Belange den Unternehmen, die im Einzugsbereich des beantragten Verkehrs Eisenbahn-, Stra&#223;enbahn-, Obusverkehr oder Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen betreiben, unter &#220;bersendung der Antr&#228;ge und Streckenpl&#228;ne Gelegenheit zur Stellungnahme bis 08.04.2004 gab, darunter auch der Beigeladenen; die Kl&#228;gerin wurde nicht angeh&#246;rt. Mit Schreiben vom 15.04.2004 berichtete das Landratsamt dem Regierungspr&#228;sidium &#252;ber den Ablauf des Anh&#246;rungsverfahrens und nahm selbst Stellung mit dem Vorschlag, die Genehmigung der Beigeladenen zu erteilen. Ferner legte es 8 \"Einzelbeurteilungen\" und ein \"Auswertungsergebnis\" vor, die es anhand des \"Bewertungsrasters f&#252;r den Genehmigungswettbewerb\" sowie einer f&#252;r die Qualit&#228;ts- und Quantit&#228;tskriterien entwickelten Tabelle zur Umwandlung der \"Messwerte\" in \"Punkte\" erstellt hatte. Danach erreichten die Beigeladene mit 175 Punkten (120 Quantit&#228;t, 55 Qualit&#228;t) und die Kl&#228;gerin mit 170 Punkten (150 Quantit&#228;t, 20 Qualit&#228;t) die h&#246;chsten Gesamtpunktzahlen.\n    </td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>7&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n      <rd nr=\"7\"/>\n      Mit Bescheid vom 11.05.2004, Az.: 46a4-3872.1-1/857, erteilte das Regierungspr&#228;sidium der Beigeladenen die beantragte Genehmigung f&#252;r 6 Jahre und eine einstweilige Erlaubnis widerruflich vom 13.06.2004 bis 12.12.2004, wobei es die sofortige Vollziehung der einstweiligen Erlaubnis anordnete. Es stimmte ferner dem Fahrplan zu und verf&#252;gte, dass der Verkehr nach dem jeweils g&#252;ltigen und genehmigten Fahrplan durchzuf&#252;hren sei und nur Bef&#246;rderungsentgelte erhoben d&#252;rften, denen es zugestimmt habe. Mit Bescheid vom selben Tag, Az.: 46a4-3872.1-1/858, lehnte es au&#223;erdem den Genehmigungsantrag der Kl&#228;gerin ab. Am 17.05.2004 erhob die Kl&#228;gerin gegen beide Bescheide Widerspr&#252;che. Am 18.05.2004 hat die Kl&#228;gerin um die Gew&#228;hrung vorl&#228;ufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Der Antrag wurde mit Beschluss vom 03.08.2004 - 5 K 1417/04 - abgelehnt. Nach Zur&#252;cknahme der hiergegen erhobenen Beschwerde wurde das Verfahren vom Verwaltungsgerichtshof Baden-W&#252;rttemberg mit Beschluss vom 10.12.2004 - 3 S 1935/04 - eingestellt.\n    </td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>8&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n      <rd nr=\"8\"/>\n      Mit der Widerspruchsbegr&#252;ndung vom 05.01.2005 (AS 363) machte die Kl&#228;gerin u. a. geltend, dass die im Bewertungsraster genannten Merkmale &#8222;Betriebshof in 10 km&#8220;, &#8222;Sauberkeit der Fahrzeuge&#8220; und &#8222;Umweltschutz&#8220; keine Merkmale des mitgeteilten Entwurfs des Nahverkehrsplan seien. Das Regierungspr&#228;sidium habe Kriterien unber&#252;cksichtigt gelassen, die sie erf&#252;lle. Ein Betriebshof sei vorhanden. Sie erf&#252;lle die Umweltstandards. Eine Funkausstattung sei vorhanden.\n    </td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>9&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n      <rd nr=\"9\"/>\n      W&#228;hrend des Widerspruchsverfahrens ist der pers&#246;nlich haftende Gesellschafter der Kl&#228;gerin, F.B., ausgeschieden, an seine Stelle trat die ... Verkehrsleistungen GmbH als haftende Gesellschafterin ein. Der Wechsel wurde unter dem Datum des 06.07.2004 in das Handelsregister des Amtsgerichts Heidelberg eingetragen; die Kl&#228;gerin firmiert seitdem unter dem Namen ... GmbH &amp; Co. KG.\n    </td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>10&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n      <rd nr=\"10\"/>\n      In der Folgezeit hat der Beklagte der Beigeladenen weitere einstweilige Erlaubnisse gem. &#167; 20 PBefG, zuletzt mit Bescheid vom 06.06.2006 bis einschlie&#223;lich 12.12.2006 erteilt.\n    </td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>11&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n      <rd nr=\"11\"/>\n      Mit Widerspruchsbescheid vom 14.06.2005 wurde der Widerspruch zur&#252;ckgewiesen.\n    </td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>12&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n      <rd nr=\"12\"/>\n      Die Kl&#228;gerin hat am 30.06.2005 Klage erhoben, mit der sie sich zun&#228;chst sowohl gegen die im Bescheid des Regierungspr&#228;sidiums ... vom 11.05.2004 (Az.: 46a4-3872.1-1/857) enthaltene Erteilung der Linienverkehrsgenehmigung als auch der einstweiligen Erlaubnis gem. &#167; 20 PBefG an die Beigeladene wandte und unter Aufhebung des Bescheids des Regierungspr&#228;sidiums ... vom 11.05.2004 (Az.: 46a4-3872.1-1/858) die Erteilung beider Erlaubnisse an sich begehrte. Zur Begr&#252;ndung tr&#228;gt sie vor:\n    </td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>13&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n      <rd nr=\"13\"/>\n      Die Genehmigung h&#228;tte nicht im Verfahren nach &#167; 13 PBefG erteilt werden d&#252;rfen, weil die beantragten Linienverkehre zwingend auf &#246;ffentliche Zuwendungen in Gestalt von Ausgleichszahlungen nach &#167; 45a PBefG, Erstattungen nach &#167;&#167; 145 ff. SGB IX, Investitionsf&#246;rderungen nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (GVFG), Zusch&#252;ssen des C. und der L&#228;nder f&#252;r Durchtarifierungs- und Harmonisierungsverluste und Zusch&#252;ssen zu Sch&#252;lerbef&#246;rderungskosten durch die Schultr&#228;ger angewiesen seien. Da diese Zuwendungen direkt oder indirekt mit Verpflichtungen des &#246;ffentlichen Dienstes verbunden seien, sei die Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 anwendbar. Die Regelungen in &#167; 8 Abs. 4 S&#228;tze 1 bis 3 PBefG stellten nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europ&#228;ischen Gemeinschaft vom 24.07.2003, Rs. C-280/00 - Altmark Trans GmbH und Regierungspr&#228;sidium Magdeburg/Nahverkehrsgesellschaft Altmark GmbH - (NVwZ 2003, 1101) keine dem Grundsatz der Rechtssicherheit gen&#252;gende Bereichsausnahme i. S. des Art. 1 Abs. 1 Unterabsatz 2 VO (EWG) Nr. 1191/69 dar.\n    </td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>14&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n      <rd nr=\"14\"/>\n      Selbst wenn in Deutschland eine Teilbereichsausnahme best&#252;nde, d&#252;rfte sie hier nicht angewandt werden, weil die Zusch&#252;sse zwingend gegen Gemeinschaftsrecht verstie&#223;en, da sie (die Kl&#228;gerin) sich als Linienunternehmen im Personenfernverkehr (Flughafen Hahn- Rhein-Neckar - Flughafen Karlsruhe/Baden-Baden) bet&#228;tige und sich daher nicht auf die Option des Art. 1 Abs. 1, 2. Unterabsatz der VO (EWG) Nr. 1191/69 berufen k&#246;nne. Gleiches d&#252;rfte auch f&#252;r die Beigeladene gelten, da sie als Teil des Gesamtkonzerns Deutsche Bahn AG anzusehen sei. Der Ausschluss der Kl&#228;gerin verstie&#223;e gegen den Gleichheitssatz und w&#228;re mit der Berufsfreiheit nicht vereinbar. Daher w&#228;re eine Teilbereichsausnahme verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass von ihr kein Gebrauch gemacht werden d&#252;rfe, sofern Unternehmen anb&#246;ten, die von dieser Option keinen Gebrauch machen k&#246;nnten. Der Beklagte d&#252;rfe keine Genehmigung auf der Basis grundrechtswidriger Subventionierungen erteilen. Die bisherige &#246;ffentliche Mitfinanzierung des &#214;PNV w&#252;rde nicht diskriminierungsfrei gew&#228;hrt und diene dazu, den Marktzugang zu erschweren. Mit einer Genehmigungsentscheidung, die zu einem Verkehr verpflichte, der nur unter Inanspruchnahme &#246;ffentlicher Zusch&#252;sse erfolgen k&#246;nne, die ihrerseits gegen Art. 12 Abs. 1 GG und Abs. 3 Abs. 1 GG verstie&#223;en, werde der Grundrechtseingriff, der bereits durch ungleichm&#228;&#223;ige Zuschusszahlungen erfolge, ins Werk gesetzt. Die einseitige Subventionierung von bestimmten Marktteilnehmern versto&#223;e gegen die Berufsfreiheit (VGH Bad.-W&#252;rtt., Urt. v. 14.05.2002 - 9 S 2206/01 -, BVerwG Urte. v. 13.05.2004 - 3 C 45/03 und 3 C 2/04 -, OVG Rh.-Pf., Urt. v. 17.12.2004 - 11388/04.OVG, 11305/04.OVG, 114957/04). Selbst der auf gesetzlicher Grundlage beruhende Ausgleichsanspruch nach &#167; 45 a PBefG f&#252;hre zu einer Ungleichbehandlung. Denn ausgleichsberechtigt sei das jeweilige Unternehmen mit der Gesamtheit der ihm zugesprochenen Liniengenehmigung und nicht der jeweilige genehmigte Verkehr. Im Verh&#228;ltnis zwischen Kl&#228;gerin und Beigeladenen f&#252;hre dies dazu, dass die Beigeladene aufgrund der Verf&#252;gungsm&#246;glichkeit &#252;ber Langstreckenverkehre eine gr&#246;&#223;ere betriebsindividuelle Reiseweite als sie geltend machen k&#246;nne. Damit seien die Sollkosten der Beigeladenen mindestens 30 % h&#246;her als die der Kl&#228;gerin, was zu einem mindestens 40 % h&#246;heren Ausgleich f&#252;hre.\n    </td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>15&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n      <rd nr=\"15\"/>\n      Unterstellte man, dass das Vergabeverfahren nach &#167; 13 PBefG erfolgen k&#246;nne, w&#228;re dieses fehlerhaft durchgef&#252;hrt worden. Rechtsfehlerhaft seien die Bewertung der Qualit&#228;tskriterien, die bei der Beigeladenen zudem nicht dauerhaft rechtlich gesichert seien, die falsche Bewertung der Qualit&#228;t des Angebots der Kl&#228;gerin, die Ableitung der Bewertungsma&#223;st&#228;be aus einem Entwurf eines Nahverkehrsplans, zu dem die Kl&#228;gerin nicht angeh&#246;rt worden sei, sowie die unvertretbare Bewertung der Angebotsquantit&#228;t. Es fehle an der vorherigen Aufstellung der Zuschlagskriterien; das Bewertungsraster des ...-Kreises sei erst nach Eingang der Angebote erstellt worden. Das vom Beklagten zu Grunde gelegte Bewertungsraster (70 % nach Quantit&#228;t und 30 % nach Qualit&#228;t) verkenne die Bewertungsgrenzen, die durch das Personenbef&#246;rderungsgesetz aufgestellt seien: W&#228;hrend in einem Ausschreibungswettbewerb nach &#167; 13 a PBefG durch die Gestaltung der Vergabebedingungen umfassend Qualit&#228;t sichergestellt werden k&#246;nne, kenne der Marktzugang nach &#167; 13 PBefG nur die Bef&#246;rderungs- und Tarifpflicht nach &#167;&#167; 21 ff. PBefG. Der Antrag nach &#167; 12 PBefG erfordere nur Angaben &#252;ber Strecke, Fahrplan, Tarife sowie Zahl und Art der eingesetzten Fahrzeuge; bestimmte Qualit&#228;tsvorgaben zu Fahrzeugen und Personal enthielten lediglich die Vorschriften der BOKraft und der StVZO. Dem Genehmigungswettbewerb bei der Vergabe nach dem &#8222;besten Angebot&#8220; seien daher Qualit&#228;tskriterien fremd. Vielmehr m&#252;sse letztlich nach dem besten Fahrplan entschieden werden.\n    </td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>16&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n      <rd nr=\"16\"/>\n      Aber selbst wenn die Bewertung nach Qualit&#228;tskriterien zul&#228;ssig w&#228;re, sei deren Erf&#252;llung durch die Beigeladene nicht gesichert; der Genehmigungsbescheid und auch die Erteilung der einstweiligen Erlaubnis enthielten hierzu keine Auflagen oder sonstige Nebenbestimmungen.Zudem entspreche das Bewertungsraster nicht dem f&#252;r die Entscheidung bekannt gegebenen Entwurfsstand des Nahverkehrsplans. Die Genehmigungsbeh&#246;rde sei bei ihrer Ermessensentscheidung gehalten, sich bei der Bewertung der Angebote an den Vorgaben des vom Aufgabentr&#228;ger beschlossenen Nahverkehrsplans weitgehend zu orientieren. Es dr&#228;nge sich der Verdacht auf, dass das Raster erst im Nachhinein entwickelt worden sei. Trotz der Bedenken gegen die Anwendung des Bewertungsrasters entspreche ihr Angebot den Voraussetzungen und erreiche in der Punktezahl einen h&#246;heren Wert als die Beigeladene. Das Bewertungsergebnis des Beklagten beruhe auf einer unzureichenden Tatsachenermittlung. Die Beklagte habe Kriterien unber&#252;cksichtigt gelassen, welche sie erf&#252;lle: Ein Betriebshof mit mobiler Waschanlage sei vorhanden. Die geforderten Umweltschutzstandards w&#252;rden erf&#252;llt, es werde &#252;berwiegend Biodiesel getankt. Die geforderte Funkausstattung sei vorhanden; allerdings sei die geforderte Anschlusssicherung nur &#252;ber die Leitstellen der Unternehmen m&#246;glich, da der HSB-Funk f&#252;r Dritte frei zug&#228;nglich sei. Sie verf&#252;ge auch &#252;ber den geforderten Fahrgastservice. Schlie&#223;lich h&#228;tten die im Anh&#246;rungsverfahren vorgelegten Stellungnahmen konkurrierender Unternehmen, insbesondere der Beigeladenen, nicht verwertet werden d&#252;rfen. Au&#223;erdem h&#228;tte das Bewertungsraster den Bewerbern mitgeteilt werden m&#252;ssen. Bei korrekter Beurteilung h&#228;tte die Genehmigung zwingend an die Kl&#228;gerin erteilt werden m&#252;ssen. Die Genehmigung k&#246;nne auch einer Kommanditgesellschaft erteilt werden, es sei nicht erforderlich, bei Personengesellschaften die Genehmigung an die hinter ihr stehenden nat&#252;rlichen Personen zu erteilen.\n    </td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>17&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n      <rd nr=\"17\"/>\n      In der m&#252;ndlichen Verhandlung hielt die Kl&#228;gerin ihre gegen die im Bescheid des Regierungspr&#228;sidiums ... vom 11.05.2004 (Az.: 46a4-3872.1-1/857) enthaltene Erteilung der einstweiligen Erlaubnis gem. &#167; 20 PBefG und auf Erteilung an sich selbst gerichtete Klage nicht mehr aufrecht.\n    </td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>18&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n      <rd nr=\"18\"/>\n      Die Kl&#228;gerin beantragt nunmehr,\n    </td></tr></table>\n                  </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>19&#160;</td></tr></table></td><td><table style=\"margin-left:6pt\"><tr><td>\n          <rd nr=\"19\"/>\n          den Bescheid des Regierungspr&#228;sidiums ... vom 11.05.2004 (Az.: 46a4-3872.1-1/857) - mit Ausnahme von dessen Nr. 2 - und den darauf bezogenen Widerspruchsbescheid des Regierungspr&#228;sidiums ... vom 15.06.2005 (Az.: 46a4-3872.1-1/858) aufzuheben und den Beklagten unter entsprechender Aufhebung des Bescheids des Regierungspr&#228;sidiums ... vom 11.05.2004 (Az.: 46a4-3872.1-1/858 und dessen Widerspruchsbescheids vom 15.06.2005 (Az.: 46a4-3872.1-1/858) zu verpflichten, der Kl&#228;gerin die mit Antrag vom 28.02.2004 beantragte Linienverkehrsgenehmigung zu erteilen.\n        </td></tr></table>\n              </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>20&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n      <rd nr=\"20\"/>\n      Der Beklagte beantragt,\n    </td></tr></table>\n                  </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>21&#160;</td></tr></table></td><td><table style=\"margin-left:6pt\"><tr><td>\n          <rd nr=\"21\"/>\n          die Klage abzuweisen.\n        </td></tr></table>\n              </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>22&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n      <rd nr=\"22\"/>\n      Er tr&#228;gt vor: Es best&#252;nden Zweifel an der korrekten Klageerhebung. Die Klage sei von der Firma ... KG, vertreten durch den vormals allein zur Gesch&#228;ftsf&#252;hrung befugten Komplement&#228;r B. erhoben worden. Dessen Gesch&#228;ftsf&#252;hrungsbefugnis habe sp&#228;testens mit dem 06.07.2004 geendet. Dieser sei als pers&#246;nlich haftender und allein gesch&#228;ftsf&#252;hrender Gesellschafter ausgeschieden und an seiner Stelle sei die ... GmbH als pers&#246;nlich haftende Gesellschafterin eingetreten. Zweifelhaft sei schon, wer zum Zeitpunkt der Ausgangs- bzw. der Widerspruchsentscheidung Antragsteller gewesen sei. Adressat der angefochtenen Entscheidungen sei Herr B. als f&#252;r die Kommanditgesellschaft handelnder gesch&#228;ftsf&#252;hrender Gesellschafter gewesen. Zu einem von der Kl&#228;gerin nicht offen gelegten Zeitpunkt sei eine wesentliche &#196;nderung der gesellschaftsrechtlichen Verh&#228;ltnisse eingetreten, indem Herr B. als Komplement&#228;r ausgeschieden und die ... GmbH eingetreten sei. Durch Auswechslung der Person des pers&#246;nlich haftenden Gesellschafters sei das Bescheidungsinteresse der nat&#252;rlichen Person entfallen. &#167; 13 a PBefG finde keine Anwendung. Es sei im &#246;ffentlichen Hinweis darauf, dass die Buslinie 220 im Rahmen eines Genehmigungswettbewerbs vergeben werden soll, ausdr&#252;cklich darauf hingewiesen worden, dass die Verkehrsleistung eigenwirtschaftlich i. S. d. &#167; 8 Abs. 4 PBefG erbracht werden soll. Die Eigenwirtschaftlichkeit entfalle nicht dadurch, dass gesetzliche Ausgleichsleistungen f&#252;r die verg&#252;nstigte Bef&#246;rderung von Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs nach &#167; 45 a PBefG und die gesetzlichen Erstattungsleistungen f&#252;r die unentgeltliche Bef&#246;rderung schwer behinderter Menschen im &#246;ffentlichen Personennahverkehr gew&#228;hrt w&#252;rden. Die Entscheidungsfindung f&#252;r die Genehmigungserteilung gem. &#167; 13 PBefG sei rechtsfehlerfrei erfolgt. Die herangezogenen Kriterien seien weder willk&#252;rlich gew&#228;hlt noch im Widerspruch zu ihrer tats&#228;chlichen Bedeutung gewichtet worden. Es sei zul&#228;ssig, auch &#8222;Qualit&#228;tskriterien&#8220; einzustellen, um Unternehmer und Unternehmen st&#228;rker zu konturieren und besser unterscheidbar zu machen. Die vorherige Mitteilung des &#8222;Entscheidungsrasters&#8220; sei weder in den Bestimmungen des Personenbef&#246;rderungsgesetzes vorgesehen, noch sei sie aus anderen rechtlichen Gesichtspunkten geboten. Hinsichtlich der Darlegung des Ergebnisses der Entscheidungsfindung werde auf die angefochtenen Bescheide verwiesen. Sollte man dem nicht folgen, h&#228;tte die Kl&#228;gerin gleichwohl keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Genehmigung, sondern allenfalls auf Neubescheidung. Zur Einzelfrage des Betriebshofs werde darauf hingewiesen, dass der vorgelegte Mietvertrag vom 16.03.2005 datiere und daher im bereits im Jahr 2004 durchgef&#252;hrten Genehmigungsverfahren nicht habe ber&#252;cksichtigt werden k&#246;nnen. Die Kl&#228;gerin habe im Rahmen des Genehmigungsverfahrens keine Angaben hierzu gemacht. Erst nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 27.01.2005 den Betriebshof moniert gehabt habe, sei dieser angemietet worden.\n    </td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>23&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n      <rd nr=\"23\"/>\n      Die Beigeladene beantragt ebenfalls,\n    </td></tr></table>\n                  </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>24&#160;</td></tr></table></td><td><table style=\"margin-left:6pt\"><tr><td>\n          <rd nr=\"24\"/>\n          die Klage abzuweisen.\n        </td></tr></table>\n              </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>25&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n      <rd nr=\"25\"/>\n      Die Regelung des &#167; 13 PBefG finde Anwendung. Die Bezuschussung eines Linienverkehrs im &#214;PNV hindere nicht die Zuordnung zu den eigenwirtschaftlichen Verkehrsleistungen i. S. d. &#167; 8 Abs. 4 Satz 2 PBefG. Der Beklagte habe nicht gegen Verfahrensvorschriften versto&#223;en. Das im sog. Genehmigungswettbewerb nach &#167; 13 PBefG einzuhaltende Verfahren sei nicht mit einem Ausschreibungsverfahren nach dem Vergaberecht vergleichbar (OLG D&#252;sseldorf, Beschl. v. 22.12.2004 - VI-Kart 1/04 (V) -; VG Braunschweig, Beschl. v. 08.07.2005 - 6 B 370/05 -). Daher stelle es keinen Verfahrensfehler dar, wenn der Beklagte vor seiner Genehmigungsentscheidung das Bewertungsraster nicht bekannt gegeben habe. Es sei auch unsch&#228;dlich, wenn bei der Aufstellung des Bewertungsrasters vom Nahverkehrsplan abgewichen worden sei. Wie aus &#167; 8 Abs. 3 Satz 2 und &#167; 13 Abs. 2a PBefG hervorgehe, binde der Nahverkehrsplan die Genehmigungsbeh&#246;rde nicht bei der im Genehmigungswettbewerb gem. &#167; 13 PBefG zu treffenden Auswahlentscheidung. Der von der Kl&#228;gerin jetzt vorgelegte Mietvertrag (gemeint: bez&#252;glich des Betriebshofes) datiere vom 16.03.2005 und sei nach Antragstellung abgeschlossen worden (BVerwGE 82, 260). Die Angaben zur umweltgerechten Au&#223;enreinigung ihrer Fahrzeuge auf ihrem Abstellplatz (Betriebshof) erschienen unglaubw&#252;rdig; die Kl&#228;gerin m&#252;sse sich fragen lassen, weshalb sie die Au&#223;enreinigung ihrer Fahrzeuge von ihr (der Beigeladenen) auf deren Betriebshof entgeltlich vornehmen lasse. Es treffe nicht zu, dass sie wegen fehlender Anschlusssicherung immer wieder kritisiert werde oder keine Kommunikationsverbindung zur Betreiberin der Stra&#223;enbahn habe. Des weiteren bezweifelt sie die Anschlusssicherheit des Fahrplans der Kl&#228;gerin.\n    </td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>26&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n      <rd nr=\"26\"/>\n      Der Kammer liegen die einschl&#228;gigen Beh&#246;rdenakten (Genehmigungsverfahren Allgemein; Genehmigungsverfahren betreffend die Kl&#228;gerin, die Beigeladene sowie die &#252;brigen Bewerber), der Nahverkehrsplan 2004 bis 2008 des ...-Kreises und die Gerichtsakten in den Verfahren 5 K 1141/02, 5 K 1417/04, 5 K 1367/05 sowie die Gerichtsakten des VGH Baden-W&#252;rttemberg 3 S 1935/04 vor. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt dieser Akten sowie der im vorliegenden Verfahren gewechselten Schrifts&#228;tze Bezug genommen.\n    </td></tr></table>\n  </td></tr></table>\n<h2>Entscheidungsgründe</h2>\n\n<table><tr><td>&#160;</td><td>    <table><tr><td/></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>27&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n      <rd nr=\"27\"/>\n      Das Verfahren war einzustellen, soweit die Kl&#228;gerin die Anfechtungsklage gegen Nr. 2 des Bescheids des Regierungspr&#228;sidiums ... vom 11.05.2004 (Az.: 46a4-3872.1-1/857) und auf Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer einstweiligen Erlaubnis zur&#252;ckgenommen hat (&#167; 92 Abs. 1 VwGO).\n    </td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>28&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n      <rd nr=\"28\"/>\n      Soweit die Klage auf Aufhebung der im Bescheid des Regierungspr&#228;sidiums ... vom 11.05.2004 (Az.: 46a4-3872.1-1/857) enthaltenen Erteilung der Linienverkehrsgenehmigung an die Beigeladene gerichtet ist, ist sie zul&#228;ssig und begr&#252;ndet (I.). Hinsichtlich der mit Bescheid des Regierungspr&#228;sidiums ... vom 11.05.2004 (Az.: 46a4-3872.1-1/858) erfolgten Ablehnung der Erteilung der Linienverkehrsgenehmigung an die Kl&#228;gerin hat die Klage keinen Erfolg (II.).\n    </td></tr></table>\n    <table><tr><td>\n      <strong>I.</strong>\n    </td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>29&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n      <rd nr=\"29\"/>\n      Die Klage ist mit dem Anfechtungsantrag zul&#228;ssig (1.). Sie ist auch begr&#252;ndet. Die der Beigeladenen gem. &#167; 13 PBefG erteilte Genehmigung ist rechtswidrig, da die Vergabeentscheidung nach &#167; 13 a PBefG und dem dort vorgesehenen Verfahren h&#228;tte erfolgen m&#252;ssen (2.). Selbst wenn man davon ausginge, dass eine Genehmigungserteilung nach &#167; 13 PBefG h&#228;tte erfolgen k&#246;nnen, w&#228;re diese rechtswidrig, da ihr Fehler bei der Ermessensaus&#252;bung anhaften (3.).\n    </td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>30&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n      <rd nr=\"30\"/>\n      <strong>1.</strong>\n      Der Anfechtungsantrag ist zul&#228;ssig. Die Kl&#228;gerin ist als konkurrierende Bewerberin um die Erteilung einer Liniengenehmigung gem. &#167; 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.04.2000 - 3 C 6/99 - DVBl 2000, 1614; Urt. d. Kammer v. 14.01.2003 - 5 K 1141/02 - , Beschl. d. Kammer v. 03.08.2004 - 5 K 1417/04 - m. w. N.). Diese Rechtsposition steht auch einer Kommanditgesellschaft zu (Urt. d. Kammer v. 14.01.2003, a.a.O.). Als inl&#228;ndische Personengesellschaft kann sich die Kl&#228;gerin zumindest entsprechend Art. 19 Abs. 3 GG hinsichtlich der von ihr angestrebten Erwerbst&#228;tigkeit auf die Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG berufen (vgl. BVerwG, Urt., v. 02.07.2003 - 3 C 46/02- NVwZ 2003, 1114). Dem steht auch nicht entgegen, dass im Verlaufe des gegen die Genehmigung vom 11.05.2004 gerichteten Widerspruchsverfahrens der urspr&#252;ngliche Komplement&#228;r - eine nat&#252;rliche Person - ausgeschieden und stattdessen die B.-GmbH eingetreten ist. Denn hinsichtlich der Rechtspers&#246;nlichkeit der Kl&#228;gerin als Kommanditgesellschaft hat sich dadurch nichts ge&#228;ndert. Es fand lediglich ein Wechsel des Komplement&#228;rs statt, der auch eine juristische Person, z. B. eine GmbH sein kann. Die GmbH &amp; Co KG ist als Prototyp der Kommanditgesellschaft mit einer juristischen Person als pers&#246;nlich haftendem Gesellschafter rechtlich eine Kommanditgesellschaft (Baumbach/Hopt, Handelsgesetzbuch, 32. Auflage 2006, HGB &#167; 161; RN 3, 10). Bei einer solchen Gesellschaft ist gem. &#167;&#167; 161 Abs. 2, 124 Abs. 1 HGB die Gesellschaft Tr&#228;ger der Rechte und Pflichten aus der Genehmigung (Bidinger, Personenbef&#246;rderungsrecht B &#167; 3, Anm. zu Abs. 1)\n    </td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>31&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n      <rd nr=\"31\"/>\n      <strong>2.</strong>\n      Soweit mit der Klage die der Beigeladenen am 11.05.2004 erteilte Linienverkehrsgenehmigung angefochten ist, ist diese auch begr&#252;ndet. Die Linienverkehrsgenehmigung und der hierauf bezogene Widerspruchsbescheid des Regierungspr&#228;sidiums ... vom 15.06.2005 sind rechtswidrig und verletzen die Kl&#228;gerin in ihren Rechten (&#167; 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n    </td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>32&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n      <rd nr=\"32\"/>\n      Die Genehmigung h&#228;tte nicht unter Zugrundelegung der Bestimmungen des &#167; 13 PBefG erteilt werden d&#252;rfen.\n    </td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>33&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n      <rd nr=\"33\"/>\n      Die Vorschriften, die die Anforderungen an den einzelnen Bewerber um die Erteilung einer Linienverkehrsgenehmigung regeln, k&#246;nnen die Freiheit der Berufswahl in Gestalt subjektiver und objektiver Zulassungsvoraussetzungen beschr&#228;nken. Das bedeutet, dass der Gesetzgeber nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG zumindest die grundlegenden Eignungsanforderungen und Auswahlgesichtspunkte selbst regeln muss. Die Verwirklichung der Grundrechte fordert auch eine dem Grundrechtsschutz angemessene komplement&#228;re Verfahrensgestaltung (vgl. BVerwG, Urt. v. 02.07.2003 - 3 C 46.02 - NJW 2003, 2696 mit Bezugnahme auf BVerfG, Urt. v. 18.06.1986, BVerfGE 73, 280, 296; BVerfG, Beschl. v. 17.04.1991, BVerfGE 84, 34 und 84, 59; vgl. ferner: BVerfG [1. Senat, 2. Kammer], Beschl. v. 14.01.2004, BVerfGK 2, 223 und Beschl. v. 04.03.2004, BVerfGK 3, 49). Das gilt auch f&#252;r die Wahrung der Rechte der Konzessionsbewerber aus Art. 12 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG. Durch die Gestaltung des Auswahlverfahrens kann unmittelbar Einfluss auf die Konkurrenzsituation und damit auf das Ergebnis der Auswahlentscheidung genommen werden. Deshalb muss das Verfahren, soll es den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG gen&#252;gen, gew&#228;hrleisten, dass tats&#228;chlich von allen potentiellen Bewerbern derjenige gefunden wird, der am ehesten den gesetzten Anforderungen entspricht. Hinsichtlich der Erteilung von Linienverkehrgenehmigungen hat der nationale Gesetzgeber zwischen zwei &#8222;Genehmigungssystemen&#8220; differenziert. Soweit eine Genehmigung f&#252;r die Umsetzung einer Verkehrsleistung aufgrund einer Auferlegung oder Vereinbarung im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates erforderlich ist, ist der in &#167; 13 a PBefG vorgezeichnete Weg zu beschreiten und diejenige L&#246;sung zu w&#228;hlen, die die geringsten Kosten f&#252;r die Allgemeinheit mit sich bringt (sog. Genehmigung bei gemeinwirtschaftlichen Verkehrsleistungen): In diesem Fall ist i. d. R. ein Ausschreibungs- und Vergabeverfahren nach den dort genannten Bestimmungen durchzuf&#252;hren. Anderenfalls ist eine Genehmigungserteilung nach &#167; 13 PBefG vorgesehen, die an das Vorliegen von den in &#167; 13 Abs. 1 und 2 PBefG aufgestellten subjektiven und objektiven Zulassungsvoraussetzungen gekn&#252;pft ist (Genehmigung bei sog. eigenwirtschaftlichen Verkehrsleistungen). Wird in einem Genehmigungswettbewerb - obgleich bei der Erteilung der Genehmigung der Weg des &#167; 13 a PBefG h&#228;tte beschritten werden m&#252;ssen - die Genehmigung nach &#167; 13 PBefG vergeben, hat dies zur Folge, dass das durch &#167; 13 a Abs. 2 PBefG gesch&#252;tzte Recht der Mitbewerber auf chancengleiche Teilnahme am Genehmigungswettbewerb verletzt ist (vgl. auch: BVerwG, Beschl. v. 06.04.2000, a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 04.11.2005 - 7 B 11329/05; VG Karlsruhe, Urt. v. 14.01.2003, a.a.O.).\n    </td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>34&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n      <rd nr=\"34\"/>\n      Die im Rahmen der vorliegenden Genehmigungserteilung vom Beklagten getroffene, auf &#167; 13 PBefG gest&#252;tzte Auswahlentscheidung ist europarechtswidrig. Sie verst&#246;&#223;t gegen Art. 1 Abs. 3 und Art. 1 Abs. 5, 1. Unterabsatz Satz 2 VO (EWG) Nr. 1191/69 des Rates &#252;ber das Vorgehen der Mitgliedstaaten bei mit dem Begriff des &#246;ffentlichen Dienstes verbundenen Verpflichtungen auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Stra&#223;en- und Binnenschiffsverkehrs in der Fassung der VO (EWG) 1893/91 des Rates vom 20.06.1991 zur &#196;nderung dieser Verordnung (im folgenden: VO (EWG) 1191/69). Diese Vorschrift ist f&#252;r einen Mitgliedstaat bindend, denn nach Art. 249 Abs. 2 EG-Vertrag (EGV) gelten EG-Verordnungen in jedem Mitgliedstaat unmittelbar, ohne dass sie der Umsetzung in nationales Recht bed&#252;rfen. Die VO (EWG) 1191/69 stellt die Weiche daf&#252;r, ob eine Genehmigung nach &#167; 13 PBefG erteilt werden darf oder das in &#167; 13 a PBefG bezeichnete Auswahlverfahren beschritten werden muss.\n    </td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>35&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n      <rd nr=\"35\"/>\n      Die VO (EWG) 1191/69 ist dann anwendbar, wenn - wie vorliegend - durch die streitgegenst&#228;ndliche Genehmigung einem Verkehrsunternehmen auf dem Gebiet des Stra&#223;enverkehrs Verpflichtungen auferlegt werden, die mit dem Begriff des &#246;ffentlichen Dienstes verbunden sind. Daher sind bei der Auferlegung dieser Verpflichtungen und der Gew&#228;hrung von Ausgleichszahlungen die Vorgaben in den Abschnitten II bis IV der VO (EWG) 1191/69 zu beachten, wobei als Instrumentarium das nationale Recht die Erteilung einer Genehmigung nach &#167; 13 a PBefG vorsieht (a.). &#167; 8 Abs. 4 PBefG stellt keine (Teil-)Bereichsausnahme i. S. d. Art. 1 Abs. 1, 2. Unterabsatz VO (EWG) 1191/69 dar (b.). Selbst wenn das nationale Recht mit &#167; 8 Abs. 4 PBefG eine Ausnahme in diesem Sinne regeln w&#252;rde, entspr&#228;che diese nicht den Anforderungen an die erforderliche inhaltliche Bestimmtheit (c.); zudem w&#252;rde die Beigeladene auch nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen erf&#252;llen, deretwegen ein Unternehmen ausgenommen werden kann (d.).\n    </td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>36&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n      <rd nr=\"36\"/>\n      <strong>a.</strong>\n      Die VO (EWG) 1191/69 ist hier anwendbar, denn dem durch die Genehmigung beg&#252;nstigten Unternehmen werden Verpflichtungen auferlegt, die mit dem Begriff des &#246;ffentlichen Dienstes verbunden sind.\n    </td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>37&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n      <rd nr=\"37\"/>\n      Die VO (EWG) 1191/69 gilt f&#252;r Verkehrsunternehmen, die Verkehrsdienste auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Stra&#223;en- und Binnenschiffsverkehrs betreiben (Art. 1 Abs. 1, 1. Unterabsatz). Die Beigeladene z&#228;hlt - wie auch die Kl&#228;gerin - zu diesen Unternehmen, da sie Verkehrsdienste zumindest auf dem Gebiet des Stra&#223;enverkehrs anbietet. Art. 1 Abs. 3 VO (EWG) 1191/69 verpflichtet die Mitgliedstaaten grunds&#228;tzlich, die auf dem Gebiet des Verkehrs auferlegten Verpflichtungen aufzuheben, die mit dem Begriff des &#246;ffentlichen Dienstes verbunden sind. Dies sind nach der Definition des Art. 2 Abs. 2 VO (EWG) 1191/69 Leistungen, die das Verkehrsunternehmen im eigenen wirtschaftlichen Interesse nicht oder nicht im gleichen Umfang und nicht unter den gleichen Bedingungen &#252;bernehmen w&#252;rde: darunter fallen die Betriebs-, Bef&#246;rderungs- und Tarifpflicht. Im Stadt-, Vorort- und Regionalpersonenverkehr k&#246;nnen die zust&#228;ndigen Beh&#246;rden der Mitgliedstaaten Verpflichtungen des &#246;ffentlichen Dienstes beibehalten oder auferlegen. Allerdings legt Art. 1 Abs. 5, 1. Unterabsatz VO (EWG) 1191/69 fest, dass dabei die in den Abschnitten II bis IV der VO (EWG) 1191/69 festgelegten Bedingungen und Einzelheiten, einschlie&#223;lich der Ausgleichsmethoden einzuhalten sind; insbesondere ist nach Art. 3 Abs. 1 VO (EWG) 1191/69 bei mehreren Alternativen diejenige L&#246;sung von den Beh&#246;rden zu w&#228;hlen, welche die geringsten Kosten f&#252;r die Allgemeinheit verursacht. Im &#220;brigen sieht die VO (EWG) 1191/69 den Abschluss eines Vertrags &#252;ber Verkehrsdienste nach Ma&#223;gabe des Abschnitts V als weitere M&#246;glichkeit f&#252;r die Regelung von Verpflichtungen des &#246;ffentlichen Dienstes vor. Die VO (EWG) 1191/69 selbst kn&#252;pft ihre Anwendbarkeit nicht daran an, ob ein Verkehrsunternehmen eine gemeinwirtschaftliche oder eine eigenwirtschaftliche Verkehrsleistung erbringt. Das Begriffspaar eigenwirtschaftlich/gemeinwirtschaftlich ist nicht Gegenstand der Geltung bzw. Nichtgeltung der EG-VO (vgl. auch Gutachten der KCW GmbH, Berlin vom 24.02.2004 zur Anwendbarkeit der VO (EWG) Nr. 1191/69 in Deutschland [im folgenden: Gutachten KCW], erg&#228;nzende Stellungnahme vom 10.08.2004, S. 13,\n    </td></tr></table>\n    \n      <table><tr><td>http://www.wirtschaft.hessen.de/irj/HMWVL_Internet?cid=324799753334e2d2f20230b7d47fceb3</td></tr></table>\n    \n    <table><tr><td>KCW).Die VO (EWG) 1191/69 gilt f&#252;r die Genehmigung und Finanzierung von allen Verkehren, die mit Verpflichtungen des &#246;ffentlichen Dienstes wie Betriebs-, Tarif- und Bef&#246;rderungspflicht verbunden sind (EuGH, Urt. v. 24.07.2003 - C-280/00 -, DVBl. 2003, 1206 [Altmark-Trans], RZ 12, 47, der EuGH nennt diese Verkehre &#8222;gemeinwirtschaftliche Verkehre&#8220;). Sollen Unternehmen einseitig Verpflichtungen des &#246;ffentlichen Dienstes auferlegt werden, sind von den zust&#228;ndigen Beh&#246;rden des Mitgliedstaates sowohl die in den Abschnitten II bis IV der VO (EWG) 1191/69 geregelten Modalit&#228;ten f&#252;r eine Auferlegung als auch f&#252;r evtl. Ausgleichszahlungen zu beachten.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>38&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n      <rd nr=\"38\"/>\n      Die Beigeladene z&#228;hlt - wie auch die Kl&#228;gerin - zu den Unternehmen i. S. d. Art. 1 Abs. 1, 1. Unterabsatz VO (EWG) 1191/69, da sie Verkehrsdienste zumindest auf dem Gebiet des Stra&#223;enverkehrs anbietet.\n    </td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>39&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n      <rd nr=\"39\"/>\n      Mit der Genehmigung werden auch Betriebs-, Bef&#246;rderungs- und Tarifpflichten einseitig auferlegt. Betriebspflicht ist nach Art. 2 Abs. 3 VO (EWG) 1191/69 &#8222;die Verpflichtung der Verkehrsunternehmen, f&#252;r die Strecken oder die Einrichtungen, deren Betrieb ihnen durch Konzession ... &#252;bertragen ist, alle Ma&#223;nahmen zu treffen, um eine Verkehrsbedienung sicherzustellen, welche festgesetzten Normen f&#252;r die Kontinuit&#228;t, die Regelm&#228;&#223;igkeit und die Kapazit&#228;t entspricht.&#8220; Bef&#246;rderungspflicht wird nach Art. 2 Abs. 4 VO (EWG) 1191/69 als die Verpflichtung der Verkehrsunternehmen definiert, alle Personen- oder G&#252;terbef&#246;rderungen zu bestimmten Bef&#246;rderungsentgelten und -bedingungen anzunehmen und auszuf&#252;hren. Tarifpflicht ist nach Art. 2 Abs. 5 VO (EWG) 1191/69 die &#8222;Verpflichtung der Verkehrsunternehmen, zur Anwendung von beh&#246;rdlich festgesetzten oder genehmigten, mit dem kaufm&#228;nnischen Interesse des Unternehmens nicht zu vereinbarenden Entgelten, die sich insbesondere bei bestimmten Gruppen von Reisenden ... aus der Auferlegung ... von besonderen Tarifma&#223;nahmen ergeben.&#8220; Die hier nach &#167; 13 PBefG der Beigeladenen erteilte Genehmigung l&#246;st die genannten Pflichten aus. Die Bef&#246;rderungspflicht, welche sich u. a. an Unternehmer von Linienverkehr richtet, wird gem. &#167; 22 PBefG gesetzlich begr&#252;ndet, (vgl.: Bidinger, Personenbef&#246;rderungsrecht, B &#167; 22 Nr. 2), wenn die Bef&#246;rderungsbedingungen eingehalten werden, die Bef&#246;rderung mit den regelm&#228;&#223;ig eingesetzten Bef&#246;rderungsmitteln m&#246;glich ist und die Bef&#246;rderung nicht durch Umst&#228;nde verhindert wird, die der Unternehmer nicht abwenden und denen er auch nicht abhelfen kann. Bereits die als gesetzliche Folge der Linienverkehrsgenehmigung entstehende und inhaltlich mit der Bef&#246;rderungspflicht i. S. d. Art. 2 Abs. 4 VO (EWG) 1191/69 deckungsgleiche Bef&#246;rderungspflicht bewirkt, dass dem Unternehmer eine Verpflichtung i. S. d. Art. 1 Abs. 3 VO (EWG) 1191/69 auferlegt ist mit der Folge, dass bei der Genehmigungserteilung die Modalit&#228;ten der Abschnitte II bis IV der VO (EWG) 1191/69 zu beachten sind. Weiter trifft den Unternehmer gem. &#167; 21 PBefG auch die Betriebspflicht: Diese Vorschrift begr&#252;ndet f&#252;r den Unternehmer die Verpflichtung, den ihm genehmigten Betrieb aufzunehmen und w&#228;hrend der Geltungsdauer der Genehmigung den &#246;ffentlichen Verkehrsinteressen und dem Stand der Technik entsprechend aufrechtzuerhalten (vgl. Art. 2 Abs. 3 VO (EWG) 1191/69). Schlie&#223;lich entsteht mit der Genehmigung gem. &#167; 39 PBefG auch das Genehmigungserfordernis f&#252;r die Bef&#246;rderungsentgelte (Tarifpflicht). Diese geht mit der gesetzlichen Verpflichtung einher, bestimmte Personengruppen preisverg&#252;nstigt (Sch&#252;ler) oder kostenlos (Schwerbehinderte: &#167; 145 SGB IX) und damit unrentabel zu bef&#246;rdern (vgl. Art. 2 Abs. 5, 1. Unterabsatz VO (EWG) 1191/69). Dementsprechend ist auch mit Nr. 2 der in der angefochtenen Genehmigung enthaltenen Nebenbestimmungen eine einseitige Festlegung erfolgt, welche das Verkehrsunternehmen an bestimmte Bef&#246;rderungsentgelte bindet, und somit dem Unternehmen keine freie Gestaltungsm&#246;glichkeit f&#252;r die Leistungserbringung zubilligt. Denn dort hei&#223;t es ausdr&#252;cklich: &#8222;Es d&#252;rfen nur diejenigen Bef&#246;rderungsentgelte erhoben werden, denen das Regierungspr&#228;sidium ... zugestimmt hat.&#8220; Bereits die Auferlegung einer der genannten Verpflichtungen des &#246;ffentlichen Dienstes f&#252;hrt dazu, dass die besonderen Vorschriften der VO (EWG) 1191/69 bei der Erteilung der Genehmigung zu beachten sind.\n    </td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>40&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n      <rd nr=\"40\"/>\n      Der Beigeladenen werden auch Ausgleichszahlungen f&#252;r die aufgrund dieser Verpflichtungen entstehenden Nachteile gew&#228;hrt. Sie best&#228;tigte in der m&#252;ndlichen Verhandlung, dass sie Ausgleichszahlungen nach &#167; 45 a PBefG (f&#252;r die Sch&#252;lerbef&#246;rderung), Erstattungen f&#252;r die Schwerbehindertenbef&#246;rderung und die gesetzlichen Erstattungs- und Ausgleichszahlungen erh&#228;lt.\n    </td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>41&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n      <rd nr=\"41\"/>\n      Da demzufolge bei der Auferlegung der Verpflichtungen des &#246;ffentlichen Dienstes die Vorgaben der VO (EWG) 1191/69 zu beachten sind, h&#228;tte der Beklagte bei der Entscheidung &#252;ber die Vergabe der Linie ... keine Genehmigung nach &#167; 13 PBefG erteilen d&#252;rfen; insbesondere h&#228;tte er das Auswahlverfahren anwenden m&#252;ssen, welches zu der mit den geringsten Kosten f&#252;r die Allgemeinheit einhergehenden L&#246;sung f&#252;hrt. Dieses ist in &#167; 13 a PBefG geregelt, der zum 1. Januar 1996 in das PBefG eingef&#252;gt worden ist. Gem. &#167; 13 a Abs. 1 PBefG ist die Genehmigung zu erteilen, soweit diese f&#252;r die Umsetzung einer Verkehrsleistung aufgrund einer Auferlegung oder Vereinbarung i. S. d. Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates erforderlich ist und dabei diejenige L&#246;sung gew&#228;hlt wird, die die geringsten Kosten f&#252;r die Allgemeinheit mit sich bringt. &#167; 13 Abs. 1 und 2 Nr. 1 sowie &#167; 14 PBefG sind anzuwenden. Als geringste Kosten f&#252;r die Allgemeinheit i. S. d. Vorschrift gelten die von der nach Landesrecht zust&#228;ndigen Beh&#246;rde nach der Verordnung des Bundesministers f&#252;r Verkehr vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1705) ermittelten Kosten der zu beurteilenden Verkehrsleistung. Gem. &#167; 13 a Abs. 2 PBefG ist die Genehmigung zu versagen, wenn f&#252;r die Umsetzung der Verkehrsleistung i. S. d. Absatzes 1 nicht diejenige L&#246;sung gew&#228;hlt worden ist, die die geringsten Kosten f&#252;r die Allgemeinheit mit sich bringt, oder bei der Auferlegung oder Vereinbarung der Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt worden ist. Das Verfahren zur Ermittlung der geringsten Kosten ist in der VO zur Anwendung von &#167; 13 a Abs. 1 Satz 3 PBefG v. 15.12.1995 (BGBl. I S. 1705) festgelegt. Daher ist in der Regel ein Vergabeverfahren nach VOL Tel A Abschnitt 1 vom 03.08.1993 (BAnz. Nr. 175 a v. 17.09.1993) durchzuf&#252;hren (&#167; 1 Abs. 2 dieser VO). Daran fehlt es hier.\n    </td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>42&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n      <rd nr=\"42\"/>\n      <strong>b.</strong>\n      Eine Ausnahmeregelung, die es zulie&#223;e, der Beigeladenen die Genehmigung ohne Beachtung der Vorgaben der VO (EWG) 1191/69 zu erteilen, ist in den Vorschriften des nationalen Rechts nicht getroffen worden.\n    </td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>43&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n      <rd nr=\"43\"/>\n      Zwar gew&#228;hrt Art. 1 Abs. 1 Unterabsatz 2 VO (EWG) 1191/69 den Mitgliedstaaten die M&#246;glichkeit, Unternehmen, deren T&#228;tigkeit ausschlie&#223;lich auf den Betrieb von Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdiensten beschr&#228;nkt ist, vom Anwendungsbereich der VO auszunehmen (sog. Bereichsausnahme). Eine Ausnahmebefugnis kann sich auf die Liniendienste im Stadt-, Vorort- und Regionalverkehr beziehen und diese insgesamt von der Anwendbarkeit der Abschnitte II bis IV der VO (EWG) 1191/69 ausnehmen, oder aber diese Ausnahmebefugnis auf die eigenwirtschaftlichen Verkehre beschr&#228;nken (vgl. EuGH, Urt. v. 24.07.2003, a.a.O., RN 57, 51).\n    </td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>44&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n      <rd nr=\"44\"/>\n      Das deutsche Recht hat indes nicht (mehr) von der M&#246;glichkeit einer Bereichsausnahme Gebrauch gemacht. &#167; 8 Abs. 4 PBefG stellt keine derartige (Teil-)Bereichsausnahme dar. Nach Satz 1 dieser Vorschrift sind Verkehrsleistungen im &#246;ffentlichen Personennahverkehr eigenwirtschaftlich zu erbringen. Soweit eine ausreichende Verkehrsleistung nicht eigenwirtschaftlich m&#246;glich ist, wird in Satz 3 die Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 in der jeweils g&#252;ltigen Fassung f&#252;r anwendbar erkl&#228;rt. Hieraus wird teilweise gefolgert, dass eigenwirtschaftliche Verkehre von der Anwendbarkeit der VO (EWG) 1191/69 ausgeschlossen seien und &#167; 8 Abs. 4 PBefG eine (Teil-) Bereichsausnahme i. S. d. VO (EWG) 1191/69 begr&#252;nde (Nieders. OVG, Urt. v. 16.09.2004 - 7 LB 3545/01; NVwZ-RR 2005, 105; VG Stade, Urt. v. 16.09.2004 - 1 A 463/03, NVwZ-RR 2005, 140; anders: OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 04.11.2005, a.a.O.). Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden.\n    </td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>45&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n      <rd nr=\"45\"/>\n      Dem Wortlaut nach ist in &#167; 8 Abs. 4 PBefG keine explizite Teilbereichsausnahme ausgesprochen worden. Denn dann h&#228;tten darin\n      <strong>Unternehmen</strong>\n      (oder auch bestimmte Verkehre von Unternehmen), die ausschlie&#223;lich im Stadt-, Vorort- und Regionalverkehr t&#228;tig sind, ausdr&#252;cklich vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen werden m&#252;ssen (vgl. auch: Gutachten KCW S. 32). So hie&#223; es auch in der bis 31.12.1995 geltenden Bestimmung, die eine Bereichsausnahme f&#252;r diese Unternehmen vorsah: &#8222;Unternehmen, die Personenverkehr mit Stra&#223;enbahnen, Obussen oder Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen betreiben, sind vom Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 ... ausgenommen, wenn sie diese T&#228;tigkeit ausschlie&#223;lich auf Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdienste beschr&#228;nken&#8220; (&#167; 1 zur Festlegung des Anwendungsbereichs der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 i.d.F. der VO (EWG) Nr. 1893/91 vom 31.07.1992, BGBl. I S. 1442 sowie Verordnung vom 29.11.1994, BGBl. I, S. 3630, welche den Wortlaut der Bereichsausnahme-Verordnung beibehielt und den Zeitpunkt des Endes der Bereichsausnahme bis zum 31.12.1995 - dem Tag vor Inkrafttreten des reformierten Personenbef&#246;rderungsgesetzes - verschob). Statt dessen kn&#252;pft &#167; 8 Abs. 4 PBefG an eigenwirtschaftliche\n      <strong>Verkehrsleistungen</strong>\n      an. Nach Art. 1 Abs. 1 Unterabsatz 2 VO (EWG) 1191/69 k&#246;nnen jedoch nur\n      <strong>Unternehmen</strong>\n      ausgenommen werden, und deren T&#228;tigkeit muss\n      <strong>ausschlie&#223;lich</strong>\n      auf den Betrieb von Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdiensten beschr&#228;nkt sein.\n    </td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>46&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n      <rd nr=\"46\"/>\n      Soweit vertreten wird, der Europ&#228;ische Gerichtshof habe in seiner Altmark Trans-Entscheidung die VO (EWG) 1191/69 so ausgelegt, dass nicht nur Unternehmen, die ausschlie&#223;lich im Stadt-, Vorort- und Regionalverkehr t&#228;tig seien, von deren Anwendbarkeit ausgenommen werden k&#246;nnten, sondern auch Verkehrsleistungen als solche (Sellmann/Wiemann im Gegengutachten zum Gutachten KCW, zitiert in: Gutachten KCW, erg&#228;nzende Stellungnahme, a.a.O., S.11), kann dem nicht gefolgt werden. Eine solche Aussage hat der Europ&#228;ische Gerichtshof in der genannten Entscheidung nicht getroffen. Der Wortlaut der VO (EWG) 1191/69 ist eindeutig. Er stellt auf den Begriff des Unternehmens und nicht auf die erbrachte Verkehrsleistung ab. Ausgehend von dieser Vorgabe hat der Europ&#228;ische Gerichtshof lediglich festgestellt, dass ein Mitgliedstaat die Ausnahmebefugnis f&#252;r Liniendienste im Stadt-, Vorort- und Regionalverkehr auch eingeschr&#228;nkt anwenden darf, d. h. in der Ausnahmebestimmung nicht die genannten Liniendienste insgesamt ausnehmen muss (sog. Teilbereichsausnahme). In diesem Sinne h&#228;lt er es f&#252;r grunds&#228;tzlich zul&#228;ssig, dass bei eigenwirtschaftlichen Verkehrsleistungen ohne Einhaltung der in der VO (EWG) 1191/69 festgelegten Bedingungen gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen auferlegt und Zusch&#252;sse gew&#228;hrt werden k&#246;nnen (EuGH, Altmark Trans, a.a.O., RN 57). Mit der auf &#8222;eigenwirtschaftliche Verkehrsleistungen nach deutschem Recht&#8220; bezogenen Formulierung hat der Europ&#228;ische Gerichtshof keinesfalls zum Ausdruck gebracht, dass bei der Ausnahmeoption auf die Verkehrsleistung abzustellen sei, sondern lediglich festgestellt, dass diese auf die Verkehrsleistung beschr&#228;nkte Ausnahmem&#246;glichkeit ein Minus zur Ausnahmeoption f&#252;r das ganze Unternehmen sei (vgl.: Gutachten KCW, erg&#228;nzende Stellungnahme, a.a.O., S.11). Eine den Wortlaut erweiternde Auslegung des in Art. 1 Abs. 1 Unterabsatz 2 VO (EWG) 1191/69 geregelten Ausnahmetatbestands kommt nicht in Betracht, da Ausnahmetatbest&#228;nde nach dem Grundsatz des &#8222;effet utile&#8220; eng auszulegen sind und der Europ&#228;ische Gerichtshof die grunds&#228;tzliche M&#246;glichkeit einer Teilbereichsausnahme mit der praktischen Wirksamkeit der mit der VO (EWG) 1191/69 verfolgten Ziele begr&#252;ndet hat (EuGH, Altmark Trans, a.a.O., RN 55).\n    </td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>47&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n      <rd nr=\"47\"/>\n      Auch aus dem Sinn und Zweck des &#167; 8 Abs. 4 PBefG l&#228;sst sich nicht zwingend darauf schlie&#223;en, dass mit dieser Bestimmung eine Teilbereichsausnahme getroffen werden sollte. Vielmehr kommt dieser Bestimmung die Differenzierungsfunktion zwischen den Genehmigungssystemen von &#167; 13 PBefG und &#167; 13 a PBefG zu: Nur wenn voraussichtlich keine Genehmigung f&#252;r die im &#246;ffentlichen Interesse erforderliche Bedienung (&#8222;ausreichende Bedienung&#8220;) auf eigenwirtschaftlicher Basis beantragt wird, ist Platz f&#252;r die Bestellung gemeinwirtschaftlicher Verkehre nach Ma&#223;gabe der Subsidiarit&#228;tsregelung in &#167; 8 Abs. 4 Satz 3 PBefG. Die Eingriffskompetenz der Genehmigungsbeh&#246;rde zur Ausgestaltung des &#246;ffentlichen Personennahverkehrs durch Auferlegung und Vereinbarung von Pflichten des &#246;ffentlichen Dienstes nach Ma&#223;gabe der VO (EWG) 1191/69 soll auf das zur Gew&#228;hrleistung der Daseinsvorsorge erforderliche Ma&#223; eingeschr&#228;nkt werden. So verstanden, gilt die VO (EWG) 1191/69 f&#252;r alle Verkehre in Deutschland in vollem Umfang. Unter Betrachtung des nationalen Rechts l&#228;uft die in &#167; 8 Abs. 4 PBefG getroffene Differenzierungsregelung auch nicht leer: Die Eingriffskompetenz f&#252;r eigenwirtschaftlichen Verkehr wird nicht auf Null reduziert, denn die Regelungen zu eigenwirtschaftlichen Verkehren kommen bei real eigenwirtschaftlichen Verkehren im &#214;PNV und in jedem Fall im Fernlinienverkehr zum Tragen (vgl. Gutachten KCW, a.a.O., S. 42 f.). Einer Interpretation des Anwendungsbereichs des &#167; 8 Abs. 4 Satz 3 PBefG als Teilbereichsausnahme steht auch entgegen, dass Regelungsgegenstand die Verkehrsleistung im &#246;ffentlichen Personennahverkehr ist und daher auch Verkehrsleistungen von Unternehmen erfasst sein k&#246;nnen, die zudem Fernverkehr oder verkehrsfremde Bet&#228;tigungsfelder betreiben. Dieser Regelungsumfang ginge &#252;ber das hinaus, was von der Erm&#228;chtigungsgrundlage des Art. 1 Abs. 1, 2. Unterabsatz VO (EWG) 1191/69 gedeckt w&#228;re. Eine derartige nicht mehr europarechtskonforme Auslegung des &#167; 8 Abs. 4 PBefG als Bereichsausnahme verbietet sich bereits deswegen.\n    </td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>48&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n      <rd nr=\"48\"/>\n      Auch systematische Gesichtspunkte sprechen gegen die Annahme einer Teilbereichsausnahme. Der Gesetzgeber hat das Instrumentarium zur Festlegung einer Bereichsausnahme in &#167; 57 Abs. 1 Nr. 7 PBefG dergestalt geregelt, dass das Verkehrsministerium im Wege einer Verordnung Ausnahmen &#252;ber den Anwendungsbereich der VO (EWG) 1191/69 bestimmen kann. Im Zusammenhang mit der am 01.01.1996 in Kraft getretenen Neufassung des &#167; 8 Abs. 4 PBefG wurde das bisherige Instrumentarium f&#252;r die Einf&#252;hrung einer Bereichsausnahme, n&#228;mlich &#167; 57 Abs. 1 Nr. 7 PBefG beibehalten, ohne davon Gebrauch zu machen. Davon ausgehend w&#228;re es systemwidrig, in der neu eingef&#252;hrten Bestimmung des &#167; 8 Abs. 4 PBefG eine Bereichsausnahme zu sehen. Hinzu tritt, dass namentlich die Tatbestandsvoraussetzungen des &#167; 8 Abs. 4 PBefG und der Erm&#228;chtigungsnorm nicht deckungsgleich sind (vgl. Gutachten KCW, a.a.O., S. 34 f.): Nach Art. 1 Abs. 1, 2. Unterabsatz VO (EWG) 1191/69 d&#252;rfen nur Unternehmen, die ausschlie&#223;lich Nahverkehrsdienste anbieten, ausgeschlossen werden; eine Teilbereichsausnahme m&#252;sste daher nach den auszunehmenden Unternehmen differenzieren. &#167; 8 Abs. 4 PBefG kn&#252;pft jedoch an die (Eigenwirtschaftlichkeit der) Verkehrsleistungen an. Damit kann nicht per se gesagt werden, welches Unternehmen von dieser Vorschrift erfasst sein soll. Schlie&#223;lich wird bei der Ausf&#252;hrung des &#167; 8 Abs. 4 PBefG nicht der richtige &#8222;Akteur&#8220; t&#228;tig. Die VO (EWG) 1191/69 erm&#228;chtigt den Mitgliedstaat zum Erlass einer Bereichsausnahme und differenziert zwischen Mitgliedstaat und zust&#228;ndigen Beh&#246;rden der Mitgliedstaaten. &#167; 8 Abs. 4 PBefG wurde zwar vom Mitgliedstaat (deutscher Gesetzgeber) erlassen, indes ist es der ausf&#252;hrenden Beh&#246;rde &#252;berlassen, &#252;ber die Anwendung der VO (EWG) 1191/69 zu entscheiden (vgl. auch Gutachten KCW, a.a.O., S. 34). Ganz besonders deutlich wird dies im vorliegenden Fall. Hier tritt das Regierungspr&#228;sidium als zust&#228;ndige Genehmigungsbeh&#246;rde mit der an die Bewerber ergangenen Vorgabe, die Verkehrsleistung habe eigenwirtschaftlich zu erfolgen, als Entscheidungstr&#228;ger &#252;ber die Anwendbarkeit der VO (EWG) 1191/69 auf.\n    </td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>49&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n      <rd nr=\"49\"/>\n      Dem Willen des Gesetzgebers l&#228;sst sich ebenso wenig entnehmen, dass er mit &#167; 8 Abs. 4 eine Bereichsausnahme erlassen wollte. Das Gesetz zur Einf&#252;hrung des &#167; 57 Abs. 1 Nr. 7 PBefG im Jahr 1992 wollte eine angemessen befristete Bereichsausnahmeverordnung erm&#246;glichen. Es wurde davon ausgegangen, dass durch die Neufassung der VO (EWG) 1191/69 im Jahr 1991, welche Art. 1 &#228;nderte und mit Abs. 2 die Verpflichtung zur Aufhebung von Betriebs-, Bef&#246;rderungs- und Tarifpflichten einf&#252;hrte, eine Neuordnung der traditionellen Markt-, Finanzierungs- und Unternehmensstrukturen sowie deren Rechtsgrundlagen erforderlich werden wird. So hei&#223;t es: &#8222;Die hierf&#252;r erforderliche Zeit wird gewonnen durch eine Ausnahmeregelung, die die EG-Vorschrift selbst vorsieht und die durch Rechtsverordnung des Bundes mit einer angemessenen Befristung getroffen werden soll&#8220; (BT-Drucks. 12/2573 S. 4). Auch die Begr&#252;ndung zur Bereichsausnahmeverordnung liefert keine Anhaltspunkte f&#252;r die Absicht, die durch Verordnung zu schaffende Bereichsausnahme durch eine sp&#228;tere neue Regelung im Personenbef&#246;rderungsgesetz zu ersetzen. So wird in der BR-Drucks. 419/92 S. 2 f. darauf abgestellt, dass die bestehenden Strukturen vorl&#228;ufig aufrecht erhalten und erst nach Abstimmung mit allen Betroffenen unter Beachtung der Zielsetzung der EG-Vorschriften sachgerecht angepasst werden sollen (vgl. Gutachten KCW, a.a.O. S. 38).\n    </td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>50&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n      <rd nr=\"50\"/>\n      Soweit das Nieders&#228;chsische OVG (Urt. v. 16.09.2004, a. a. O.) und das VG Stade (Urt. v. 16.09.2004, a.a.O.) davon ausgegangen sind, dass &#167; 8 Abs. 4 PBefG eine Bereichsausnahme darstellt, haben sie ihre Auffassung nicht begr&#252;ndet. Auch haben weder das Bundesverwaltungsgericht in seinem Vorlagebeschluss an den Europ&#228;ischen Gerichtshof vom 06.04.2000 (a.a.O.) noch der Europ&#228;ische Gerichtshof in seiner Altmark Trans-Entscheidung (a.a.O.) eine Aussage dar&#252;ber getroffen, ob es sich bei &#167; 8 Abs. 4 PBefG um eine Bereichsausnahme handelt. Der Europ&#228;ische Gerichtshof ging vielmehr davon aus, dass die deutschen Rechtsvorschriften nicht ausdr&#252;cklich regeln, ob die VO (EWG) 1191/69 auch f&#252;r die Erteilung von Genehmigungen eigenwirtschaftlicher Verkehrsleistungen mit Omnibussen gilt und unterstellte lediglich deren Nichtanwendung auf eigenwirtschaftliche Verkehre (Altmark Trans-Entscheidung, a.a.O., RN 50, 51).\n    </td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>51&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n      <rd nr=\"51\"/>\n      <strong>c.</strong>\n      Selbst wenn man unterstellt, dass es sich bei &#167; 8 Abs. 4 PBefG um eine Teilbereichsausnahme handelt, w&#252;rde diese nicht den Erfordernissen entsprechen, die an die hinreichende Bestimmtheit einer solchen Ausnahmevorschrift zu stellen sind.\n    </td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>52&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n      <rd nr=\"52\"/>\n      Zwar hat der Europ&#228;ische Gerichtshof ausgef&#252;hrt, dass die in der VO (EWG) 1191/69 gew&#228;hrte Ausnahmebefugnis die Mitgliedstaaten nicht nur erm&#228;chtige, Liniendienste im Stadt-, Vorort- und Regionalverkehr von deren Anwendbarkeit g&#228;nzlich auszunehmen, sondern dass die Ausnahmebefugnis auch eingeschr&#228;nkt angewendet werden k&#246;nne. Um feststellen zu k&#246;nnen, in welchem Fall eine solche Ausnahme gelte und in welchem Fall die VO (EWG) 1191/69 anwendbar sei, m&#252;sse jedoch in den nationalen Rechtsvorschriften klar festgelegt sein, in welchem Umfang von dieser Ausnahmebefugnis Gebrauch gemacht werde; f&#252;r die Erf&#252;llung des Erfordernisses der Rechtssicherheit m&#252;sse die Rechtslage f&#252;r den Einzelnen ex ante hinreichend bestimmt und klar sein (EuGH, Altmark-Trans, RN 57- 59).\n    </td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>53&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n      <rd nr=\"53\"/>\n      Ob dies bei &#167; 8 Abs. 4 PBefG der Fall ist, hat der Europ&#228;ische Gerichtshof (Altmark-Trans, RN 60) zwar angezweifelt, die Pr&#252;fung jedoch dem zust&#228;ndigen nationalen Gerichten &#252;berlassen.\n    </td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>54&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n      <rd nr=\"54\"/>\n      Eine hinreichend klare Bestimmung, welcher Sachverhalt von der Ausnahme erfasst sein soll, ist in &#167; 8 Abs. 4 Satz 3 PBefG nicht getroffen worden (vgl. dazu auch: OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 04.11.2005, a.a.O.). Dies folgt daraus, dass das Personenbef&#246;rderungsgesetz keine objektiven Kriterien zur Beantwortung der Frage enth&#228;lt, wann ein bezuschusster Verkehr eigen- oder gemeinwirtschaftlich zu genehmigen ist. Die Frage, ob die VO (EWG) 1191/69 anwendbar ist, wird hier nicht von vornherein durch im Personenbef&#246;rderungsgesetz, namentlich in &#167; 8 Abs. 4 PBefG festgelegte Kriterien entschieden, sondern durch den Verkehrsunternehmer und/oder den Aufgabentr&#228;ger. F&#252;r den Fall, dass ein solches Wahlrecht des Unternehmers besteht und die nationalen Rechtsvorschriften nicht klar und bestimmt regeln, in welchem Fall Genehmigungen unter die eine oder die andere Regelung fallen, muss es eine rechtssichere Abgrenzung geben (Altmark Trans, RN 62) Es muss ex ante rechtssicher prognostizierbar sein, ob eine Ausnahme besteht. Bei der Pr&#252;fung, ob eine ausreichende Verkehrsbedienung eigenwirtschaftlich i. S. d. &#167; 8 Abs. 4 PBefG m&#246;glich ist, steht das Ergebnis eigentlich erst am Ende des Verfahrens fest. Fraglich ist bereits, wann eine ausreichende Verkehrsbedienung gegeben ist. Was ausreichend ist, kann nur unter Ber&#252;cksichtigung aller Umst&#228;nde des Einzelfalls f&#252;r einen bestimmten Zeitraum entschieden werden. Eine trennscharfe Abgrenzung, was noch ausreichend oder nicht mehr ausreichend ist, wird nicht m&#246;glich sein. Vielmehr wird es zur Bestimmung der &#8222;ausreichenden Verkehrbedienung&#8220; aufgrund der dem Begriff immanenten gestalterischen und planerischen Elemente erforderlich sein, kontinuierlich neu zu bestimmen, ob ein Angebot als ausreichend anzusehen ist und bei mehreren Bewerbern, welches von den Angeboten ausreichend, noch ausreichend oder nicht mehr ausreichend ist (vgl. auch: Gutachten KCW, a.a.O., S. 54 ff.). Bei der Bewertung und Gewichtung von Verkehrsbed&#252;rfnissen hat die Genehmigungsbeh&#246;rde einen Beurteilungsspielraum. Davon, dass der Genehmigungsbeh&#246;rde ein Spielraum bei der Gestaltung einer Verkehrsbedienung zusteht, geht auch das Bundesverwaltungsgericht aus (BVerwG, Urt. v. 28.07.1989 - 7 C 31.87 - Buchholz 442.01 &#167; 13 PBefG Nr. 29; Beschl. v. 02.10.1991 - 7 B 59.91 - Buchholz 442.01 &#167; 13 PBefG Nr. 33). Zwar betreffen diese Entscheidungen die von der Genehmigungsbeh&#246;rde im Rahmen der Pr&#252;fung, ob eine Beeintr&#228;chtigung &#246;ffentlicher Verkehrsinteressen i. S. des &#167; 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG vorliegt, vorgenommene Beurteilung der Verkehrsbed&#252;rfnisse. Indes sind die Erw&#228;gungen auch auf die Pr&#252;fung &#252;bertragbar, ob eine ausreichende Verkehrsbedienung i. S. d. &#167; 8 Abs. 4 PBefG sichergestellt ist. Auch hier hat die Beh&#246;rde im Konflikt zwischen verschiedenen &#246;ffentlichen Verkehrsinteressen eine abw&#228;gende (planerische) Entscheidung zu treffen; sie hat die Verkehrsbed&#252;rfnisse zu ermitteln und zu bewerten, um dann zu entscheiden, ob und in welchem Ma&#223; sie befriedigt werden k&#246;nnen und sollen. Selbst wenn man dem nicht folgt und den Begriff der ausreichenden Verkehrsbedienung als unbestimmten, der vollen gerichtlich &#220;berpr&#252;fung zug&#228;nglichen Rechtsbegriff ans&#228;he, wird ex ante eine hinreichend rechtssichere Beantwortung der Frage, ob eine ausreichende Verkehrsbedienung vorliegt, nicht m&#246;glich sein. Denn auch dann wird es Fallkonstellationen geben, bei denen es der Auslegung &#252;berlassen ist, ob diese unter das Tatbestandsmerkmal fallen. Erfahrungsgem&#228;&#223; gibt es bei der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe immer wieder Streitpunkte, ob bestimmte Fallkonstellationen darunter subsumiert werden k&#246;nnen mit der Folge, dass eine obergerichtliche Kl&#228;rung erforderlich wird. Zudem wird sich auch erst nach Kl&#228;rung, wann eine ausreichende Bedienung vorliegt, zeigen, ob diese eigenwirtschaftlich erfolgen kann. Demzufolge wird erst nach Durchf&#252;hrung des Marktzugangsverfahrens (Ausschreibung oder Genehmigungswettbewerb) feststehen, ob die Bewerber in den Anwendungsbereich der VO (EWG) 1191/69 fallen oder ausgenommen sind. Schlie&#223;lich kommt noch hinzu, dass das Personenbef&#246;rderungsgesetz keine klare begriffliche Abgrenzung daf&#252;r enth&#228;lt, was unter gemeinwirtschaftlichem Verkehr zu verstehen ist. Eine Definition dessen, was gemeinwirtschaftlicher Verkehr ist, findet sich nicht im Personenbef&#246;rderungsgesetz (vgl. zur Abgrenzung: Karnop, Der Begriff der &#8222;gemeinwirtschaftlichen Verkehrsleistung&#8220; nach &#167; 13 a PBefG, DVBl 2004, 160 ff.).\n    </td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>55&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n      <rd nr=\"55\"/>\n      Soweit das Nieders&#228;chsische OVG (Urt. v. 16.09.2004 - 7 LB 3545/01 NVwZ-RR 2005,105) &#167; 8 Abs. 4 PBefG als eine hinreichend bestimmte Ausnahmeregelung ansieht, kann dessen Argumentation nicht gefolgt werden. Das OVG stellt seinem Ergebnis die (nicht begr&#252;ndete) Auffassung voran, dass die VO (EWG) 1191/69 f&#252;r den eigenwirtschaftlichen Verkehr nicht gelte. Das OVG f&#252;hrt weiter aus, &#167; 8 Abs. 4 PBefG enthalte eine klare Differenzierung der beiden Verkehrsarten, eigenwirtschaftliche und gemeinwirtschaftliche Verkehre schl&#246;ssen sich gegenseitig aus. Gemeinwirtschaftliche Verkehre k&#228;men nur subsidi&#228;r in Betracht, wenn eine ausreichende Verkehrsbedienung eigenwirtschaftlich nicht m&#246;glich sei. Nach diesem Stufenverh&#228;ltnis habe der Unternehmer ein Wahlrecht nur insofern, als er entscheiden k&#246;nne, ob er den Verkehr eigenwirtschaftlich betreiben wolle. Demgegen&#252;ber sei es Sache des Aufgabentr&#228;gers, wenn festgestellt werde, dass durch eigenwirtschaftliche Verkehrsleistungen eine ausreichende Verkehrsbedienung nicht zustande komme, die Erbringung gemeinwirtschaftlicher Verkehrsleistungen zu veranlassen, indem er entsprechende Vereinbarungen treffe oder dem Verkehrsunternehmen die Erf&#252;llung der entsprechenden Pflichten auferlege. Dabei sei die Frage der Finanzierung nicht Gegenstand des personenbef&#246;rderungsrechtlichen Genehmigungsverfahrens, sondern dies werde auf subventionsrechtlicher Schiene abgewickelt. Bereits der Ansatz des Nieders&#228;chsischen OVG, dass die VO (EWG) 1191/69 nach eigen- und gemeinwirtschaftlichen Verkehren unterscheidet, ist so nicht richtig: Die VO (EWG) 1191/69 selbst kennt - wie ausgef&#252;hrt - die Begriffe eigenwirtschaftlicher/gemeinwirtschaftlicher Verkehr nicht. Sofern der Europ&#228;ische Gerichtshof den (ebenfalls nicht in der VO (EWG) 1191/69 genannten) Begriff &#8222;gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen&#8220; verwendet (Altmark Trans-Entscheidung, a.a.O, vgl. etwa RN 32), gebraucht er diesen als Synonym zu den in Art. 1 Abs. 3 VO (EWG) 1191/69 genannten Verpflichtungen, die mit dem Begriff des &#246;ffentlichen Dienstes verbunden sind und meint damit die Tarif-, Bef&#246;rderungs- und Dienstleistungspflichten (vgl. Gutachten KCW, Erg&#228;nzende Stellungnahme S. 13; Lindner, Anm. zu EuGH &#8222;Altmark Trans&#8220;, BayVBl 2004, 171,176 FN 16). Auch die Auffassung des Nieders&#228;chsischen OVG, dass Finanzierungsfragen - und damit die Pr&#252;fung der Eigenwirtschaftlichkeit - nicht Gegenstand der Genehmigungserteilung sein k&#246;nnen, ist nicht zutreffend. Der Europ&#228;ische Gerichtshof hat klargestellt, dass Finanzierung und Genehmigung untrennbar miteinander zusammenh&#228;ngen und daher schon die Genehmigung und das dieser vorgelagerte Verfahren den Anwendungsbereich der VO (EWG) 1191/69 tangiert (Altmark Trans-Entscheidung, a.a.O., RN 47, 65). Auch die Begr&#252;ndung des Nieders&#228;chsischen OVG f&#252;r die Entbehrlichkeit einer &#220;berpr&#252;fung der Eigenwirtschaftlichkeit im Genehmigungsverfahren, n&#228;mlich dass die Genehmigungsbeh&#246;rden praktisch vor unl&#246;sbare Aufgaben gestellt w&#252;rden, &#252;berzeugt nicht angesichts dessen, dass Probleme tats&#228;chlicher Erkenntnis nicht die Rechtsanwendung determinieren d&#252;rfen und derartige Aufgabenstellungen von der Rechtsprechung, u. U. unter Inanspruchnahme sachverst&#228;ndiger Hilfe l&#246;sbar sind. Auch dem VG Stade (Urteil vom 16.09.2004 - 1 A 463/03 - NVwZ-RR 2005,140), das &#167; 8 Abs. 4 Satz 3 PBefG f&#252;r eine wirksame Teilbereichsausnahme h&#228;lt, ist nicht zu folgen. Eine tragf&#228;hige Herleitung, dass &#167; 8 Abs. 4 PBefG erstens eine Teilbereichsausnahme darstellt und zweitens den an eine hinreichende Rechtssicherheit zu stellenden Anforderungen entspricht, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Vielmehr stellt das VG Stade darauf ab, dass die in &#167; 8 Abs. 4 PBefG genannten Ertr&#228;ge aus gesetzlichen Ausgleichs- und Erstattungsregelungen im Tarif und Fahrplanbereich klar abgrenzbar seien und der Annahme der Eigenwirtschaftlichkeit deswegen nicht entgegenst&#252;nden, weil diese Zuschussm&#246;glichkeiten jedem Unternehmen in gleicher Weise einger&#228;umt w&#252;rden und daher nicht geeignet seien, Wettbewerbsverzerrungen herbeizuf&#252;hren. Die Frage, inwieweit die als eigenwirtschaftlich nach &#167; 8 PBefG eingestuften Einnahmen hinreichend bestimmt und ob die fraglichen Zusch&#252;sse gegen europ&#228;isches Prim&#228;rrecht, etwa Art. 92 Abs. 1 EG-Vertrag, versto&#223;en, wird jedoch erst mit der Bejahung einer hinreichend bestimmten Bereichsausnahme, die die Anwendung des Sekund&#228;rrechts sperren w&#252;rde, relevant; erst dann h&#228;tte die Pr&#252;fung zu erfolgen, ob die fraglichen Zusch&#252;sse gegen Bestimmungen des EG-Vertrags versto&#223;en.\n    </td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>56&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n      <rd nr=\"56\"/>\n      Abgesehen davon w&#228;ren, selbst wenn man davon ausginge, &#167; 8 Abs. 4 PBefG stelle eine hinreichend bestimmte Bereichsausnahme dar, nach nationalem Recht von der Genehmigungsbeh&#246;rde zun&#228;chst hinreichende Feststellungen zur Eigenwirtschaftlichkeit des Unternehmens zu treffen. Dies ist nicht geschehen.\n    </td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>57&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n      <rd nr=\"57\"/>\n      <strong>d.</strong>\n      Selbst unter der Annahme, &#167; 8 Abs. 4 PBefG stelle eine hinreichend rechtssichere (Teil-) Bereichsausnahme dar, w&#228;ren dessen tatbestandliche Voraussetzungen nicht erf&#252;llt. Die Beigeladene ist kein Unternehmen, auf das eine Teilbereichsausnahme anwendbar ist.\n    </td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>58&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n      <rd nr=\"58\"/>\n      &#167; 8 Abs. 4 PBefG selbst differenziert zwar nicht nach Unternehmen, die unter eine (Teil-) Bereichsausnahme fallen k&#246;nnen, sondern stellt auf die Eigenwirtschaftlichkeit des Verkehrs ab. Nach der unmittelbar anwendbaren Bestimmung des Art. 1 Abs. 1, 2. Unterabsatz VO (EWG) 1191/69 k&#246;nnen aber nur solche Unternehmen von einer Bereichsausnahme erfasst werden, deren T&#228;tigkeit ausschlie&#223;lich auf den Betrieb von Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdiensten beschr&#228;nkt ist. Fasst man &#167; 8 Abs. 4 PBefG als (Teil-)Bereichsausnahme auf, muss insoweit als ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzung gelten, dass Subjekt der Teilbereichsausnahme nur ein Unternehmen i. S. d. Art. 1 Abs. 1, 2. Unterabsatz VO (EWG) 1191/69 sein kann.\n    </td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>59&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n      <rd nr=\"59\"/>\n      Die Beigeladene z&#228;hlt nicht zu diesen Unternehmen. Ihre T&#228;tigkeit ist nicht ausschlie&#223;lich auf den Betrieb von Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdiensten beschr&#228;nkt. Denn die Beigeladene hat - au&#223;er dem Regionalverkehr - noch weitere Standbeine: So geht aus ihrer Homepage (...) hervor, dass sie - was von ihrem Vertreter in der m&#252;ndlichen Verhandlung auch best&#228;tigt wurde - auch Ausflugsverkehr betreibt. Da Art. 1 Abs. 1 2. Unterabsatz VO (EWG) 1191/69 f&#252;r eine Bereichsausnahme voraussetzt, dass sich das betreffende Unternehmen\n      <strong>ausschlie&#223;lich</strong>\n      auf dem Gebiet des Personennahverkehrs bet&#228;tigt, kommt es nicht darauf an, ob - wie von der Beigeladenen geltend gemacht - der Ausflugsverkehr lediglich als untergeordneter Erwerbszweig betrieben wird. Allein der Umstand, dass die Beigeladene neben dem Personennahverkehr ein weiteres Bet&#228;tigungsfeld hat, f&#252;hrt dazu, dass sie nicht zu den Unternehmen geh&#246;ren kann, die unter eine Bereichsausnahme fallen. Abgesehen davon z&#228;hlt die Beigeladene auf ihrer Homepage noch weitere Erwerbszweige auf, die nicht zum Regionalverkehr geh&#246;ren. Danach beschreibt sie sich wie folgt: &#8222;Als &#252;berregionales Omnibusunternehmen verf&#252;gen wir &#252;ber gro&#223;es Know-how in der Busvermietung. Hierbei haben wir uns schon einen guten Namen gemacht. Wir halten f&#252;r Sie Fahrzeuge verschiedener Typen bereit bis hin zum komfortablen, komplett ausgestatteten Fernreisebus. An dieser Stelle m&#246;chten wir Ihnen unseren neuen \"Reise\" - Service vorstellen. Wir bieten Ihnen wie bisher die Busgestellung in alle Zielgebiete an.&#8220; In einer gesonderten Rubrik &#8222;Reisen und Ausfl&#252;ge&#8220; bietet die Beigeladene insbesondere f&#252;r Gruppen an: &#8222;individuelle Reiseausarbeitung zum Ziel Ihrer Wahl in Tages- oder Mehrtagesreisen, Buchung der Unterk&#252;nfte und Verpflegung, Ausarbeitung von Ausfl&#252;gen und Besichtigungen vor Ort, auf Wunsch Reiseleiterbegleitung&#8220; und f&#252;hrt weiter aus: &#8222;Als Verkehrsmittel bieten wir Ihnen von den g&#228;ngigen wie Bus, Bahn, Schiff oder F&#228;hre bis hin zum Hovercraft, Hei&#223;luftballon, Zeppelin, Seilbahn u.v.m&#8220;. Unabh&#228;ngig davon kommt hinzu, dass die Beigeladene - wie aus der ihrem Genehmigungsantrag der Beigeladenen beigef&#252;gten Brosch&#252;re hervorgeht - eine Tochtergesellschaft der DB Regio ist. Da bei dem Begriff des &#8222;Unternehmens&#8220; i. S. d. Art. 1 Abs. 1, 2. Unterabsatz VO (EWG) 1191/69 europarechtlich nicht auf den einzelnen Betrieb abzustellen, sondern eine Konzernbetrachtung vorzunehmen ist (vgl. Gutachten KCW, a.a.O., S. 15 f.), wird die Beigeladene auch deswegen nicht vom Anwendungsbereich einer Bereichsausnahme erfasst, denn die Deutsche Bahn AG ist nicht ausschlie&#223;lich im Personennahverkehr t&#228;tig.\n    </td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>60&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n      <rd nr=\"60\"/>\n      Schlie&#223;lich m&#252;sste als weitere Voraussetzung der von der Beigeladenen zur Genehmigung gestellte Verkehr eigenwirtschaftlich i. S. d. &#167; 8 Abs. 4 PBefG betrieben sein und eine ausreichende Verkehrsbedienung sichern. Feststellungen insbesondere zur Eigenwirtschaftlichkeit hat der Beklagte, wie er in der m&#252;ndlichen Verhandlung ausf&#252;hrte, jedoch nicht getroffen, sondern die Eigenwirtschaftlichkeit vorausgesetzt. Alleine der Umstand, dass sich die Erl&#246;se f&#252;r die von der Genehmigung erfassten Linie anhand einer abstrakten vom Verkehrsverbund ... zugrunde gelegten Berechnung ermitteln lassen, vermag hinreichende Feststellungen der Genehmigungsbeh&#246;rde zur Frage, ob das konkrete Unternehmen die fragliche Linie eigenwirtschaftlich bedienen kann, nicht zu ersetzen. Denn insoweit h&#228;ngt die Eigenwirtschaftlichkeit auch von weiteren unternehmensinternen Faktoren ab, wie z. B. dem Kostenaufwand f&#252;r s&#228;chliche und personelle Mittel, und es wird auch ein gewisser Gewinn zu fordern sein, den die Linie abwirft (vgl. hierzu: VG Freiburg, Beschl. v. 12.11.1999 - 3 K 2269/99). Sollten - ferner - Zusch&#252;sse in die Berechnung mit einflie&#223;en, d&#252;rfen diese keine nach Art. 92 EG unzul&#228;ssige Subventionierung darstellen. Danach sind grunds&#228;tzlich staatliche Beihilfen unzul&#228;ssig, die durch die Beg&#252;nstigung bestimmter Unternehmen den Wettbewerb verf&#228;lschen oder zu verf&#228;lschen drohen, soweit sie den Handel zwischen den Mitgliedsstaaten beeintr&#228;chtigen. &#214;ffentliche Zusch&#252;sse, die den Betrieb von Liniendiensten im Stadt-, Vorort- und Regionalverkehr erm&#246;glichen sollen, fallen nicht unter diese Bestimmung, soweit sie als Ausgleich anzusehen sind, der die Gegenleistung f&#252;r Leistungen darstellt, die von den beg&#252;nstigten Unternehmen zur Erf&#252;llung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen erbracht werden. Ob dies des Fall ist, ist am Ma&#223;stab der vier vom Europ&#228;ischen Gerichtshof in der Altmark Trans-Entscheidung (a.a.O, RN 95) entwickelten Kriterien zu pr&#252;fen.\n    </td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>61&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n      <rd nr=\"61\"/>\n      Auch insoweit sind vom Beklagten keine Feststellungen getroffen worden. Das Gericht hat allerdings keinen Anlass, von Amts wegen eine solche &#220;berpr&#252;fung der Zusch&#252;sse vorzunehmen, da - selbst wenn man das Vorliegen der Eigenwirtschaftlichkeit bejahte und sich kein Versto&#223; gegen das Subventionierungsverbot feststellen lie&#223;e - die Erteilung der Linienverkehrsgenehmigung an die Beigeladen aus den oben genannten Gr&#252;nden rechtswidrig ist.\n    </td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>62&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n      <rd nr=\"62\"/>\n      <strong>3.</strong>\n      W&#228;re die Genehmigung auf der Grundlage des &#167; 13 PBefG zu erteilen, w&#228;re diese rechtswidrig. Die vom Regierungspr&#228;sidium getroffene Entscheidung, die Genehmigung an die Beigeladene zu erteilen, ist ermessensfehlerhaft und verletzt dadurch zugleich das nach &#167;&#167; 2, 13 PBefG gew&#228;hrleistete Recht der Kl&#228;gerin auf eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung.\n    </td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>63&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n      <rd nr=\"63\"/>\n      a. Offen bleiben kann, ob die Genehmigung auch an formellen M&#228;ngeln leidet. Soweit die Kl&#228;gerin r&#252;gt, sie sei nicht zu den Genehmigungsantr&#228;gen der Konkurrenten angeh&#246;rt worden, wohingegen nach &#167; 14 PBefG anh&#246;rungsberechtigte Mitbewerber, darunter auch die Beigeladene, in die Anh&#246;rung miteinbezogen worden sind, wird sich allerdings eine Rechtsverletzung durch die unterbliebenen Informationen &#252;ber ihre Mitbewerber nicht herleiten lassen. Ein Recht, zu den Antr&#228;gen mitkonkurrierender Unternehmen angeh&#246;rt zu werden, wird insbesondere nicht durch &#167; 14 PBefG gew&#228;hrt. Die Kl&#228;gerin geh&#246;rt nicht zum Kreis der Unternehmen, die nach der hier einschl&#228;gigen Bestimmung des &#167; 14 Abs. 1 Nr. 1 PBefG von der Genehmigungsbeh&#246;rde vor der Entscheidung &#252;ber den Antrag auf Erteilung der Genehmigung f&#252;r die Bef&#246;rderung von Personen mit Obussen im Linienverkehr anzuh&#246;ren sind. Darunter fallen die Unternehmen, die im Einzugsbereich des beantragten Verkehrs Eisenbahn-, Stra&#223;enbahn-, Obusverkehr oder Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen betreiben. Die Kl&#228;gerin betreibt jedoch im Einzugsbereich der Linie ... keinen Linienverkehr. Demgegen&#252;ber ist die Beigeladene im ganzen ...-Kreis im Linienverkehr mit Obussen und damit auch im Einzugsbereich der Linie ... t&#228;tig. Eine Verletzung des &#167; 28 Abs. 1 LVwVfG scheidet ebenfalls aus. Danach ist vor Erlass eines Verwaltungsakts, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den f&#252;r die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu &#228;u&#223;ern. Diese Vorschrift kann nach ihrem Sinngehalt grunds&#228;tzlich nur f&#252;r solche beschwerenden Verwaltungsakte gelten, mit denen die Beh&#246;rde in die Rechtssph&#228;re des B&#252;rgers eingreift und gegen die dem B&#252;rger die Anfechtungsklage zusteht (sogenannte \"Eingriffsverwaltung\"). Sie kann auf die einen Antrag ablehnenden Verwaltungsakte der \"Leistungsverwaltung\" nicht entsprechend angewandt werden (BVerwG, Urt. v. 30.04.1981 Buchholz 451.74 &#167; 8 KHG Nr. 3). Auch ein verfassungsunmittelbarer Anspruch auf entsprechende Informationen &#252;ber einen Konkurrenten besteht nicht. Einen Informationsanspruch eines potentiellen Verfahrensbeteiligten im Vorfeld eines Verwaltungsverfahrens hat zwar das Bundesverwaltungsgericht aus dem Grundrecht des Art. 12 Abs. 1 GG im Hinblick auf die einem Mitbewerber zu gew&#228;hrende Chancengleichheit mit den Altkonzession&#228;ren hergeleitet (Urt. v. 02.07.2003 - 3 C 46/02 - hinsichtlich der Geltungsdauer der von der Genehmigungsbeh&#246;rde erteilten Linienverkehrsgenehmigungen), dessen Umfang aber auf den Rahmen beschr&#228;nkt, der f&#252;r ein Unternehmen erforderlich ist, um sachgerecht die Frage pr&#252;fen und entscheiden zu k&#246;nnen, ob und in welchen Umfang es sich um eine beh&#246;rdliche Genehmigung bewirbt. Hieraus folgt jedoch nicht, dass einem Konkurrenten in jedem Stadium des Bewerbungsverfahrens s&#228;mtliche &#252;ber die Mitkonkurrenten vorhandenen Informationen offen zu legen sind.\n    </td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>64&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n      <rd nr=\"64\"/>\n      Soweit die Kl&#228;gerin darauf abstellt, das Bewertungsraster sei ihr nicht vorab zur Kenntnis gegeben worden, braucht hier nicht entschieden zu werden, ob eine Verpflichtung zur vorherigen Offenlegung durch die Genehmigungsbeh&#246;rde besteht. Allerdings darf die Genehmigungsbeh&#246;rde nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass ein Kriterium, auf das sie bei ihrer Auswahlentscheidung abstellen will, von einem Bewerber erf&#252;llt oder nicht erf&#252;llt ist. Insbesondere darf sie nicht - wie im vorliegenden Genehmigungsverfahren den Angaben des Beklagtenvertreters in der m&#252;ndlichen Verhandlung zufolge geschehen - unt&#228;tig bleiben, wenn ein Bewerber zu den geforderten (aber ihm nicht bekannten) Kriterien keine Angaben gemacht hat. Vielmehr ist die Genehmigungsbeh&#246;rde im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes verpflichtet aufzukl&#228;ren, ob die Bewerber die Kriterien, auf die sie abstellen will, erf&#252;llen oder nicht.\n    </td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>65&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n      <rd nr=\"65\"/>\n      b. Erfolgt die Genehmigungserteilung nach &#167; 13 PBefG, muss der zur Genehmigung gestellte Verkehr eigenwirtschaftlich i. S. d. &#167; 8 Abs. 4 PBefG betrieben und eine ausreichende Verkehrsbedienung gesichert sein. Das Vorliegen der Eigenwirtschaftlichkeit des Verkehrs i. S. d. &#167; 8 Abs. 4 PBefG ist ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzung, da &#167; 8 Abs. 4 PBefG die Abgrenzung zum Verfahren nach &#167; 13 a PBefG setzt (vgl. dazu auch: Karnop, Der Begriff der &#8222;gemeinwirtschaftlichen Verkehrsleistung&#8220; nach &#167; 13 a PBefG, DVBl 2004, 160). Hinreichende Feststellungen, ob der von der von der Beigeladenen zur Genehmigung gestellte Verkehr eigenwirtschaftlich betrieben wird, hat der Beklagte - wie bereits oben (Punkt I. 2. d) ausgef&#252;hrt - nicht getroffen. Eine Kl&#228;rung im gerichtlichen Verfahren war jedoch deswegen nicht geboten, weil die angefochtene Genehmigung schon aus anderen Gr&#252;nden als der fehlenden Eigenwirtschaftlichkeit keinen Bestand haben kann (s. I. 2.).\n    </td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>66&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n      <rd nr=\"66\"/>\n      c. Abgesehen von der Frage der Eigenwirtschaftlichkeit der Verkehrsleistung kann die gem. &#167; 13 PBefG erteilte Genehmigung auch aus anderen Gr&#252;nden keinen Bestand haben. Zwar besteht kein Anlass zu Zweifeln am Vorliegen der subjektiven Zulassungsvoraussetzungen des &#167; 13 Abs. 1 PBefG bei der Beigeladenen. Es liegt auch kein zwingender Versagungsgrund nach &#167; 13 Abs. 2 PBefG vor. Indes ist die Auswahlentscheidung vom Regierungspr&#228;sidium ermessensfehlerhaft getroffenen worden.\n    </td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>67&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n      <rd nr=\"67\"/>\n      Bei der f&#252;r die Entscheidung &#252;ber das Vorliegen einer Beeintr&#228;chtigung &#246;ffentlicher Verkehrsinteressen i. S. des &#167; 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG erforderlichen Bewertung und Gewichtung von Verkehrsbed&#252;rfnissen hat die Genehmigungsbeh&#246;rde einen Beurteilungsspielraum. Sie hat im Konflikt zwischen verschiedenen &#246;ffentlichen Verkehrsinteressen eine abw&#228;gende (planerische) Entscheidung zu treffen. Dazu hat sie zuvor die &#246;rtlichen und die &#252;ber&#246;rtlichen Verkehrsbed&#252;rfnisse zu ermitteln und zu bewerten, um dann zu entscheiden, ob und in welchem Ma&#223; sie befriedigt werden k&#246;nnen und sollen. Diese Entscheidung unterliegt &#228;hnlich wie andere planerische Verwaltungsentscheidungen nur beschr&#228;nkter gerichtlicher Kontrolle. Erf&#252;llen mehrere Bewerber f&#252;r dieselbe Linie die Voraussetzungen nach &#167; 13 Abs. 1 PBefG und liegt kein zwingender Versagungsgrund nach &#167; 13 Abs. 2 PBefG vor, kann jedoch nur einer der Bewerber zum Zug kommen, hat die Genehmigungsbeh&#246;rde nach Ermessen auszuw&#228;hlen und zu entscheiden, wem sie die Genehmigung erteilt, wobei vorrangig die &#246;ffentlichen Verkehrsinteressen einschlie&#223;lich der Frage der Kosteng&#252;nstigkeit zu ber&#252;cksichtigen und die langj&#228;hrige beanstandungsfreie Bedienung einer Linie durch einen Bewerber nach &#167; 13 Abs. 3 PBefG &#8220;angemessen&#8220; zu ber&#252;cksichtigen sind (BVerwG, Urt. v. 17.01.1969, - VII C 74.67 - BVerwGE 31, 184; Beschl. v. 18.06.1998, 1998 - 3 B 223.97 - Buchholz 442.01 &#167; 13 PBefG Nr. 35 S. 3; Beschl. v. 06.04.2000, a. a. O.; VGH Bad.-W&#252;rtt., Urt. v. 02.05.1995, 3 S 886/94 - TranspR 1997, und Urt. v. 18.05.2000 - 3 S 812/99 -; VGH Bad.-W&#252;rtt., Beschl. v. 01.02.2006 - 3 S 2407/05, VBlBW 2006, 240; VG Freiburg, Urt. v. 18.12.2002 - 1 K 2400/99). Eine Pr&#252;fung der Finanzierung der von der Beigeladenen und ihren Mitbewerbern zur Genehmigung gestellten Verkehre ist jedoch nicht erfolgt. Die Auswahlentscheidung ist demzufolge jedenfalls wegen unzureichender Zusammenstellung und Gewichtung des Abw&#228;gungsmaterials ermessensfehlerhaft. Insoweit kommt es auch nicht darauf an, ob der Beklagte bei seiner Auswahlentscheidung neben quantitativen auch qualitative Kriterien heranziehen durfte und ob er auch ansonsten das Abw&#228;gungsmaterial vollst&#228;ndig erfasst hat.\n    </td></tr></table>\n    <table><tr><td>\n      <strong>II.</strong>\n    </td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>68&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n      <rd nr=\"68\"/>\n      Die mit Bescheid des Regierungspr&#228;sidiums vom 11.05.2004 (46a4-3872.1-1/858) erfolgte Ablehnung der Erteilung der von der Kl&#228;gerin beantragten Linienverkehrgenehmigung ist allerdings im Ergebnis zu Recht ergangen. Die Kl&#228;gerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Genehmigung (&#167; 113 Abs. 5 VwGO).\n    </td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>69&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n      <rd nr=\"69\"/>\n      Beantragt hat die Kl&#228;gerin unter dem 27.02.2004 die Erteilung einer Genehmigung nach &#167; 13 PBefG. Eine Genehmigung nach &#167; 13 PBefG h&#228;tte jedoch nicht erteilt werden d&#252;rfen, vielmehr h&#228;tte &#252;ber die Erteilung einer Genehmigung nach dem in &#167; 13 a PBefG vorgezeichneten Verfahren entschieden werden m&#252;ssen. Da sich auch das Begehren der Kl&#228;gerin an &#167; 13 a PBefG messen lassen muss und dessen Voraussetzungen ohne die grunds&#228;tzlich vorher notwendige Durchf&#252;hrung eines gesonderten in der Verordnung zur Anwendung von &#167; 13 a Abs. 1 Satz 3 PBefG v. 15.12.1995 (BGBl. I S. 1705) geregelten Vergabeverfahrens nicht erf&#252;llt sind, bleibt die Verpflichtungsklage insgesamt ohne Erfolg; es kommt auch kein Bescheidungsurteil in Betracht (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 07.04.1998 - A 1/4 S 221/97 - juris, S. 11).\n    </td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>70&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n      <rd nr=\"70\"/>\n      Dass die Antragsgegnerin in der angefochtenen Verf&#252;gung die Ablehnung auf andere Gr&#252;nde gest&#252;tzt hat, f&#252;hrt nicht zu deren Rechtswidrigkeit. Die Frage, ob ein angefochtener Bescheid materiell rechtm&#228;&#223;ig ist, bestimmt sich vielmehr nach dem materiellen Recht und nicht danach, welches Recht die Verwaltung (in Erf&#252;llung ihrer formellen Begr&#252;ndungspflicht, vgl. &#167; 39 Abs.1 LVwVfG) herangezogen hat. Ist der Entscheidungssatz eines Verwaltungsakts zwar bei Anwendung der von der Beh&#246;rde herangezogenen Vorschrift fehlerhaft, erweist er sich aber bei Heranziehung einer anderen Rechtsgrundlage als zutreffend, ohne dass am Ausspruch etwas Wesentliches ge&#228;ndert werden muss, ist der Verwaltungsakt, wenn f&#252;r die Anwendung des richtigen Rechts alle f&#252;r die richtige Rechtsgrundlage geltenden formellen und materiellen Voraussetzungen vorliegen, nicht rechtswidrig (zum Rechtswidrigkeitsbegriff des &#167; 113 VwGO sowie zur sog. &#8222;schlichten Rechtsanwendung&#8220;, die einer Umdeutung vorgeht: BVerwG, Urt. v. 19.08.1988 - 8 C 29/87 - NVwZ 1989, 471).\n    </td></tr></table>\n    <table><tr><td>\n      <strong>III.</strong>\n    </td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>71&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n      <rd nr=\"71\"/>\n      Die Kostenentscheidung folgt aus &#167;&#167; 155 Abs. 1 und Abs. 2, 154 Abs. 3 VwGO. Hierbei bewertet die Kammer die Erfolgsquote des Kl&#228;gers aufgrund der vorrangigen Bedeutung der Anfechtungsklage gegen die im Bescheid des Regierungspr&#228;sidiums vom 11.05.2004 (Az.: 46a4-3872.1-1/857) enthaltene Linienverkehrsgenehmigung mit der H&#228;lfte. Da die Beigeladene einen Antrag gestellt und sich am Kostenrisiko beteiligt hat, waren ihr sowie dem Beklagten die Kosten jeweils h&#228;lftig (d.h. insgesamt jeweils zu einem Viertel) aufzuerlegen. Die Kammer sieht davon ab, das Urteil hinsichtlich der Kosten f&#252;r vorl&#228;ufig vollstreckbar zu erkl&#228;ren (&#167; 167 Abs. 2 VwGO).\n    </td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>72&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n      <rd nr=\"72\"/>\n      Die Berufung ist zuzulassen, denn die Frage, ob &#167; 8 Abs. 4 PBefG eine Bereichsausnahme i. S. d. Art. 1 Abs.1, 2. Unterabsatz VO (EWG) 1191/69 darstellt, hat grunds&#228;tzliche Bedeutung (&#167;&#167; 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Diese entscheidungserhebliche Frage ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung noch nicht gekl&#228;rt.\n    </td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>73&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n      <rd nr=\"73\"/>\n      Der ...-Kreis oder der Zweckverband Verkehrsverbund ... waren nicht notwendig beizuladen (&#167; 65 Abs. 2 VwGO). Das Gericht sah auch keine Veranlassung, der Anregung des ...-Kreises zu folgen und diesen in Form der einfachen Beiladung (&#167; 65 Abs. 1 VwGO) am Verfahren zu beteiligen.\n    </td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>74&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n      <rd nr=\"74\"/>\n      <strong>Beschluss</strong>\n    </td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>75&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n      <rd nr=\"75\"/>\n      Der Streitwert wird in Ab&#228;nderung der vorl&#228;ufigen Streitwertfestsetzung im Beschluss vom 04.07.2005 gem. &#167;&#167; 52 Abs. 1 und 2, 39 GKG auf EUR 25.000,-- festgesetzt. Hierbei ging die Kammer f&#252;r den die Erteilung einer einstweiligen Erlaubnis betreffenden Streitgegenstand mangels anderweitiger Anhaltspunkte von dem Regelstreitwert aus; f&#252;r den die Erteilung der Linienverkehrsgenehmigung betreffenden Streitgegenstand waren EUR 20.000,-- festzusetzen (in Anlehnung an Nr. 47.6 des Streitwertkatalogs f&#252;r die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 07./08. Juli 2004; VBlBW 2004, 467; DVBl. 2004, 1525; NVwZ 2004, 1327).\n    </td></tr></table>\n  </td></tr></table>\n<h2>Gründe</h2>\n\n<table><tr><td>&#160;</td><td>    <table><tr><td/></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>27&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n      <rd nr=\"27\"/>\n      Das Verfahren war einzustellen, soweit die Kl&#228;gerin die Anfechtungsklage gegen Nr. 2 des Bescheids des Regierungspr&#228;sidiums ... vom 11.05.2004 (Az.: 46a4-3872.1-1/857) und auf Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer einstweiligen Erlaubnis zur&#252;ckgenommen hat (&#167; 92 Abs. 1 VwGO).\n    </td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>28&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n      <rd nr=\"28\"/>\n      Soweit die Klage auf Aufhebung der im Bescheid des Regierungspr&#228;sidiums ... vom 11.05.2004 (Az.: 46a4-3872.1-1/857) enthaltenen Erteilung der Linienverkehrsgenehmigung an die Beigeladene gerichtet ist, ist sie zul&#228;ssig und begr&#252;ndet (I.). Hinsichtlich der mit Bescheid des Regierungspr&#228;sidiums ... vom 11.05.2004 (Az.: 46a4-3872.1-1/858) erfolgten Ablehnung der Erteilung der Linienverkehrsgenehmigung an die Kl&#228;gerin hat die Klage keinen Erfolg (II.).\n    </td></tr></table>\n    <table><tr><td>\n      <strong>I.</strong>\n    </td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>29&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n      <rd nr=\"29\"/>\n      Die Klage ist mit dem Anfechtungsantrag zul&#228;ssig (1.). Sie ist auch begr&#252;ndet. Die der Beigeladenen gem. &#167; 13 PBefG erteilte Genehmigung ist rechtswidrig, da die Vergabeentscheidung nach &#167; 13 a PBefG und dem dort vorgesehenen Verfahren h&#228;tte erfolgen m&#252;ssen (2.). Selbst wenn man davon ausginge, dass eine Genehmigungserteilung nach &#167; 13 PBefG h&#228;tte erfolgen k&#246;nnen, w&#228;re diese rechtswidrig, da ihr Fehler bei der Ermessensaus&#252;bung anhaften (3.).\n    </td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>30&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n      <rd nr=\"30\"/>\n      <strong>1.</strong>\n      Der Anfechtungsantrag ist zul&#228;ssig. Die Kl&#228;gerin ist als konkurrierende Bewerberin um die Erteilung einer Liniengenehmigung gem. &#167; 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.04.2000 - 3 C 6/99 - DVBl 2000, 1614; Urt. d. Kammer v. 14.01.2003 - 5 K 1141/02 - , Beschl. d. Kammer v. 03.08.2004 - 5 K 1417/04 - m. w. N.). Diese Rechtsposition steht auch einer Kommanditgesellschaft zu (Urt. d. Kammer v. 14.01.2003, a.a.O.). Als inl&#228;ndische Personengesellschaft kann sich die Kl&#228;gerin zumindest entsprechend Art. 19 Abs. 3 GG hinsichtlich der von ihr angestrebten Erwerbst&#228;tigkeit auf die Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG berufen (vgl. BVerwG, Urt., v. 02.07.2003 - 3 C 46/02- NVwZ 2003, 1114). Dem steht auch nicht entgegen, dass im Verlaufe des gegen die Genehmigung vom 11.05.2004 gerichteten Widerspruchsverfahrens der urspr&#252;ngliche Komplement&#228;r - eine nat&#252;rliche Person - ausgeschieden und stattdessen die B.-GmbH eingetreten ist. Denn hinsichtlich der Rechtspers&#246;nlichkeit der Kl&#228;gerin als Kommanditgesellschaft hat sich dadurch nichts ge&#228;ndert. Es fand lediglich ein Wechsel des Komplement&#228;rs statt, der auch eine juristische Person, z. B. eine GmbH sein kann. Die GmbH &amp; Co KG ist als Prototyp der Kommanditgesellschaft mit einer juristischen Person als pers&#246;nlich haftendem Gesellschafter rechtlich eine Kommanditgesellschaft (Baumbach/Hopt, Handelsgesetzbuch, 32. Auflage 2006, HGB &#167; 161; RN 3, 10). Bei einer solchen Gesellschaft ist gem. &#167;&#167; 161 Abs. 2, 124 Abs. 1 HGB die Gesellschaft Tr&#228;ger der Rechte und Pflichten aus der Genehmigung (Bidinger, Personenbef&#246;rderungsrecht B &#167; 3, Anm. zu Abs. 1)\n    </td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>31&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n      <rd nr=\"31\"/>\n      <strong>2.</strong>\n      Soweit mit der Klage die der Beigeladenen am 11.05.2004 erteilte Linienverkehrsgenehmigung angefochten ist, ist diese auch begr&#252;ndet. Die Linienverkehrsgenehmigung und der hierauf bezogene Widerspruchsbescheid des Regierungspr&#228;sidiums ... vom 15.06.2005 sind rechtswidrig und verletzen die Kl&#228;gerin in ihren Rechten (&#167; 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n    </td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>32&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n      <rd nr=\"32\"/>\n      Die Genehmigung h&#228;tte nicht unter Zugrundelegung der Bestimmungen des &#167; 13 PBefG erteilt werden d&#252;rfen.\n    </td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>33&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n      <rd nr=\"33\"/>\n      Die Vorschriften, die die Anforderungen an den einzelnen Bewerber um die Erteilung einer Linienverkehrsgenehmigung regeln, k&#246;nnen die Freiheit der Berufswahl in Gestalt subjektiver und objektiver Zulassungsvoraussetzungen beschr&#228;nken. Das bedeutet, dass der Gesetzgeber nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG zumindest die grundlegenden Eignungsanforderungen und Auswahlgesichtspunkte selbst regeln muss. Die Verwirklichung der Grundrechte fordert auch eine dem Grundrechtsschutz angemessene komplement&#228;re Verfahrensgestaltung (vgl. BVerwG, Urt. v. 02.07.2003 - 3 C 46.02 - NJW 2003, 2696 mit Bezugnahme auf BVerfG, Urt. v. 18.06.1986, BVerfGE 73, 280, 296; BVerfG, Beschl. v. 17.04.1991, BVerfGE 84, 34 und 84, 59; vgl. ferner: BVerfG [1. Senat, 2. Kammer], Beschl. v. 14.01.2004, BVerfGK 2, 223 und Beschl. v. 04.03.2004, BVerfGK 3, 49). Das gilt auch f&#252;r die Wahrung der Rechte der Konzessionsbewerber aus Art. 12 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG. Durch die Gestaltung des Auswahlverfahrens kann unmittelbar Einfluss auf die Konkurrenzsituation und damit auf das Ergebnis der Auswahlentscheidung genommen werden. Deshalb muss das Verfahren, soll es den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG gen&#252;gen, gew&#228;hrleisten, dass tats&#228;chlich von allen potentiellen Bewerbern derjenige gefunden wird, der am ehesten den gesetzten Anforderungen entspricht. Hinsichtlich der Erteilung von Linienverkehrgenehmigungen hat der nationale Gesetzgeber zwischen zwei &#8222;Genehmigungssystemen&#8220; differenziert. Soweit eine Genehmigung f&#252;r die Umsetzung einer Verkehrsleistung aufgrund einer Auferlegung oder Vereinbarung im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates erforderlich ist, ist der in &#167; 13 a PBefG vorgezeichnete Weg zu beschreiten und diejenige L&#246;sung zu w&#228;hlen, die die geringsten Kosten f&#252;r die Allgemeinheit mit sich bringt (sog. Genehmigung bei gemeinwirtschaftlichen Verkehrsleistungen): In diesem Fall ist i. d. R. ein Ausschreibungs- und Vergabeverfahren nach den dort genannten Bestimmungen durchzuf&#252;hren. Anderenfalls ist eine Genehmigungserteilung nach &#167; 13 PBefG vorgesehen, die an das Vorliegen von den in &#167; 13 Abs. 1 und 2 PBefG aufgestellten subjektiven und objektiven Zulassungsvoraussetzungen gekn&#252;pft ist (Genehmigung bei sog. eigenwirtschaftlichen Verkehrsleistungen). Wird in einem Genehmigungswettbewerb - obgleich bei der Erteilung der Genehmigung der Weg des &#167; 13 a PBefG h&#228;tte beschritten werden m&#252;ssen - die Genehmigung nach &#167; 13 PBefG vergeben, hat dies zur Folge, dass das durch &#167; 13 a Abs. 2 PBefG gesch&#252;tzte Recht der Mitbewerber auf chancengleiche Teilnahme am Genehmigungswettbewerb verletzt ist (vgl. auch: BVerwG, Beschl. v. 06.04.2000, a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 04.11.2005 - 7 B 11329/05; VG Karlsruhe, Urt. v. 14.01.2003, a.a.O.).\n    </td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>34&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n      <rd nr=\"34\"/>\n      Die im Rahmen der vorliegenden Genehmigungserteilung vom Beklagten getroffene, auf &#167; 13 PBefG gest&#252;tzte Auswahlentscheidung ist europarechtswidrig. Sie verst&#246;&#223;t gegen Art. 1 Abs. 3 und Art. 1 Abs. 5, 1. Unterabsatz Satz 2 VO (EWG) Nr. 1191/69 des Rates &#252;ber das Vorgehen der Mitgliedstaaten bei mit dem Begriff des &#246;ffentlichen Dienstes verbundenen Verpflichtungen auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Stra&#223;en- und Binnenschiffsverkehrs in der Fassung der VO (EWG) 1893/91 des Rates vom 20.06.1991 zur &#196;nderung dieser Verordnung (im folgenden: VO (EWG) 1191/69). Diese Vorschrift ist f&#252;r einen Mitgliedstaat bindend, denn nach Art. 249 Abs. 2 EG-Vertrag (EGV) gelten EG-Verordnungen in jedem Mitgliedstaat unmittelbar, ohne dass sie der Umsetzung in nationales Recht bed&#252;rfen. Die VO (EWG) 1191/69 stellt die Weiche daf&#252;r, ob eine Genehmigung nach &#167; 13 PBefG erteilt werden darf oder das in &#167; 13 a PBefG bezeichnete Auswahlverfahren beschritten werden muss.\n    </td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>35&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n      <rd nr=\"35\"/>\n      Die VO (EWG) 1191/69 ist dann anwendbar, wenn - wie vorliegend - durch die streitgegenst&#228;ndliche Genehmigung einem Verkehrsunternehmen auf dem Gebiet des Stra&#223;enverkehrs Verpflichtungen auferlegt werden, die mit dem Begriff des &#246;ffentlichen Dienstes verbunden sind. Daher sind bei der Auferlegung dieser Verpflichtungen und der Gew&#228;hrung von Ausgleichszahlungen die Vorgaben in den Abschnitten II bis IV der VO (EWG) 1191/69 zu beachten, wobei als Instrumentarium das nationale Recht die Erteilung einer Genehmigung nach &#167; 13 a PBefG vorsieht (a.). &#167; 8 Abs. 4 PBefG stellt keine (Teil-)Bereichsausnahme i. S. d. Art. 1 Abs. 1, 2. Unterabsatz VO (EWG) 1191/69 dar (b.). Selbst wenn das nationale Recht mit &#167; 8 Abs. 4 PBefG eine Ausnahme in diesem Sinne regeln w&#252;rde, entspr&#228;che diese nicht den Anforderungen an die erforderliche inhaltliche Bestimmtheit (c.); zudem w&#252;rde die Beigeladene auch nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen erf&#252;llen, deretwegen ein Unternehmen ausgenommen werden kann (d.).\n    </td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>36&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n      <rd nr=\"36\"/>\n      <strong>a.</strong>\n      Die VO (EWG) 1191/69 ist hier anwendbar, denn dem durch die Genehmigung beg&#252;nstigten Unternehmen werden Verpflichtungen auferlegt, die mit dem Begriff des &#246;ffentlichen Dienstes verbunden sind.\n    </td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>37&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n      <rd nr=\"37\"/>\n      Die VO (EWG) 1191/69 gilt f&#252;r Verkehrsunternehmen, die Verkehrsdienste auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Stra&#223;en- und Binnenschiffsverkehrs betreiben (Art. 1 Abs. 1, 1. Unterabsatz). Die Beigeladene z&#228;hlt - wie auch die Kl&#228;gerin - zu diesen Unternehmen, da sie Verkehrsdienste zumindest auf dem Gebiet des Stra&#223;enverkehrs anbietet. Art. 1 Abs. 3 VO (EWG) 1191/69 verpflichtet die Mitgliedstaaten grunds&#228;tzlich, die auf dem Gebiet des Verkehrs auferlegten Verpflichtungen aufzuheben, die mit dem Begriff des &#246;ffentlichen Dienstes verbunden sind. Dies sind nach der Definition des Art. 2 Abs. 2 VO (EWG) 1191/69 Leistungen, die das Verkehrsunternehmen im eigenen wirtschaftlichen Interesse nicht oder nicht im gleichen Umfang und nicht unter den gleichen Bedingungen &#252;bernehmen w&#252;rde: darunter fallen die Betriebs-, Bef&#246;rderungs- und Tarifpflicht. Im Stadt-, Vorort- und Regionalpersonenverkehr k&#246;nnen die zust&#228;ndigen Beh&#246;rden der Mitgliedstaaten Verpflichtungen des &#246;ffentlichen Dienstes beibehalten oder auferlegen. Allerdings legt Art. 1 Abs. 5, 1. Unterabsatz VO (EWG) 1191/69 fest, dass dabei die in den Abschnitten II bis IV der VO (EWG) 1191/69 festgelegten Bedingungen und Einzelheiten, einschlie&#223;lich der Ausgleichsmethoden einzuhalten sind; insbesondere ist nach Art. 3 Abs. 1 VO (EWG) 1191/69 bei mehreren Alternativen diejenige L&#246;sung von den Beh&#246;rden zu w&#228;hlen, welche die geringsten Kosten f&#252;r die Allgemeinheit verursacht. Im &#220;brigen sieht die VO (EWG) 1191/69 den Abschluss eines Vertrags &#252;ber Verkehrsdienste nach Ma&#223;gabe des Abschnitts V als weitere M&#246;glichkeit f&#252;r die Regelung von Verpflichtungen des &#246;ffentlichen Dienstes vor. Die VO (EWG) 1191/69 selbst kn&#252;pft ihre Anwendbarkeit nicht daran an, ob ein Verkehrsunternehmen eine gemeinwirtschaftliche oder eine eigenwirtschaftliche Verkehrsleistung erbringt. Das Begriffspaar eigenwirtschaftlich/gemeinwirtschaftlich ist nicht Gegenstand der Geltung bzw. Nichtgeltung der EG-VO (vgl. auch Gutachten der KCW GmbH, Berlin vom 24.02.2004 zur Anwendbarkeit der VO (EWG) Nr. 1191/69 in Deutschland [im folgenden: Gutachten KCW], erg&#228;nzende Stellungnahme vom 10.08.2004, S. 13,\n    </td></tr></table>\n    \n      <table><tr><td>http://www.wirtschaft.hessen.de/irj/HMWVL_Internet?cid=324799753334e2d2f20230b7d47fceb3</td></tr></table>\n    \n    <table><tr><td>KCW).Die VO (EWG) 1191/69 gilt f&#252;r die Genehmigung und Finanzierung von allen Verkehren, die mit Verpflichtungen des &#246;ffentlichen Dienstes wie Betriebs-, Tarif- und Bef&#246;rderungspflicht verbunden sind (EuGH, Urt. v. 24.07.2003 - C-280/00 -, DVBl. 2003, 1206 [Altmark-Trans], RZ 12, 47, der EuGH nennt diese Verkehre &#8222;gemeinwirtschaftliche Verkehre&#8220;). Sollen Unternehmen einseitig Verpflichtungen des &#246;ffentlichen Dienstes auferlegt werden, sind von den zust&#228;ndigen Beh&#246;rden des Mitgliedstaates sowohl die in den Abschnitten II bis IV der VO (EWG) 1191/69 geregelten Modalit&#228;ten f&#252;r eine Auferlegung als auch f&#252;r evtl. Ausgleichszahlungen zu beachten.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>38&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n      <rd nr=\"38\"/>\n      Die Beigeladene z&#228;hlt - wie auch die Kl&#228;gerin - zu den Unternehmen i. S. d. Art. 1 Abs. 1, 1. Unterabsatz VO (EWG) 1191/69, da sie Verkehrsdienste zumindest auf dem Gebiet des Stra&#223;enverkehrs anbietet.\n    </td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>39&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n      <rd nr=\"39\"/>\n      Mit der Genehmigung werden auch Betriebs-, Bef&#246;rderungs- und Tarifpflichten einseitig auferlegt. Betriebspflicht ist nach Art. 2 Abs. 3 VO (EWG) 1191/69 &#8222;die Verpflichtung der Verkehrsunternehmen, f&#252;r die Strecken oder die Einrichtungen, deren Betrieb ihnen durch Konzession ... &#252;bertragen ist, alle Ma&#223;nahmen zu treffen, um eine Verkehrsbedienung sicherzustellen, welche festgesetzten Normen f&#252;r die Kontinuit&#228;t, die Regelm&#228;&#223;igkeit und die Kapazit&#228;t entspricht.&#8220; Bef&#246;rderungspflicht wird nach Art. 2 Abs. 4 VO (EWG) 1191/69 als die Verpflichtung der Verkehrsunternehmen definiert, alle Personen- oder G&#252;terbef&#246;rderungen zu bestimmten Bef&#246;rderungsentgelten und -bedingungen anzunehmen und auszuf&#252;hren. Tarifpflicht ist nach Art. 2 Abs. 5 VO (EWG) 1191/69 die &#8222;Verpflichtung der Verkehrsunternehmen, zur Anwendung von beh&#246;rdlich festgesetzten oder genehmigten, mit dem kaufm&#228;nnischen Interesse des Unternehmens nicht zu vereinbarenden Entgelten, die sich insbesondere bei bestimmten Gruppen von Reisenden ... aus der Auferlegung ... von besonderen Tarifma&#223;nahmen ergeben.&#8220; Die hier nach &#167; 13 PBefG der Beigeladenen erteilte Genehmigung l&#246;st die genannten Pflichten aus. Die Bef&#246;rderungspflicht, welche sich u. a. an Unternehmer von Linienverkehr richtet, wird gem. &#167; 22 PBefG gesetzlich begr&#252;ndet, (vgl.: Bidinger, Personenbef&#246;rderungsrecht, B &#167; 22 Nr. 2), wenn die Bef&#246;rderungsbedingungen eingehalten werden, die Bef&#246;rderung mit den regelm&#228;&#223;ig eingesetzten Bef&#246;rderungsmitteln m&#246;glich ist und die Bef&#246;rderung nicht durch Umst&#228;nde verhindert wird, die der Unternehmer nicht abwenden und denen er auch nicht abhelfen kann. Bereits die als gesetzliche Folge der Linienverkehrsgenehmigung entstehende und inhaltlich mit der Bef&#246;rderungspflicht i. S. d. Art. 2 Abs. 4 VO (EWG) 1191/69 deckungsgleiche Bef&#246;rderungspflicht bewirkt, dass dem Unternehmer eine Verpflichtung i. S. d. Art. 1 Abs. 3 VO (EWG) 1191/69 auferlegt ist mit der Folge, dass bei der Genehmigungserteilung die Modalit&#228;ten der Abschnitte II bis IV der VO (EWG) 1191/69 zu beachten sind. Weiter trifft den Unternehmer gem. &#167; 21 PBefG auch die Betriebspflicht: Diese Vorschrift begr&#252;ndet f&#252;r den Unternehmer die Verpflichtung, den ihm genehmigten Betrieb aufzunehmen und w&#228;hrend der Geltungsdauer der Genehmigung den &#246;ffentlichen Verkehrsinteressen und dem Stand der Technik entsprechend aufrechtzuerhalten (vgl. Art. 2 Abs. 3 VO (EWG) 1191/69). Schlie&#223;lich entsteht mit der Genehmigung gem. &#167; 39 PBefG auch das Genehmigungserfordernis f&#252;r die Bef&#246;rderungsentgelte (Tarifpflicht). Diese geht mit der gesetzlichen Verpflichtung einher, bestimmte Personengruppen preisverg&#252;nstigt (Sch&#252;ler) oder kostenlos (Schwerbehinderte: &#167; 145 SGB IX) und damit unrentabel zu bef&#246;rdern (vgl. Art. 2 Abs. 5, 1. Unterabsatz VO (EWG) 1191/69). Dementsprechend ist auch mit Nr. 2 der in der angefochtenen Genehmigung enthaltenen Nebenbestimmungen eine einseitige Festlegung erfolgt, welche das Verkehrsunternehmen an bestimmte Bef&#246;rderungsentgelte bindet, und somit dem Unternehmen keine freie Gestaltungsm&#246;glichkeit f&#252;r die Leistungserbringung zubilligt. Denn dort hei&#223;t es ausdr&#252;cklich: &#8222;Es d&#252;rfen nur diejenigen Bef&#246;rderungsentgelte erhoben werden, denen das Regierungspr&#228;sidium ... zugestimmt hat.&#8220; Bereits die Auferlegung einer der genannten Verpflichtungen des &#246;ffentlichen Dienstes f&#252;hrt dazu, dass die besonderen Vorschriften der VO (EWG) 1191/69 bei der Erteilung der Genehmigung zu beachten sind.\n    </td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>40&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n      <rd nr=\"40\"/>\n      Der Beigeladenen werden auch Ausgleichszahlungen f&#252;r die aufgrund dieser Verpflichtungen entstehenden Nachteile gew&#228;hrt. Sie best&#228;tigte in der m&#252;ndlichen Verhandlung, dass sie Ausgleichszahlungen nach &#167; 45 a PBefG (f&#252;r die Sch&#252;lerbef&#246;rderung), Erstattungen f&#252;r die Schwerbehindertenbef&#246;rderung und die gesetzlichen Erstattungs- und Ausgleichszahlungen erh&#228;lt.\n    </td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>41&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n      <rd nr=\"41\"/>\n      Da demzufolge bei der Auferlegung der Verpflichtungen des &#246;ffentlichen Dienstes die Vorgaben der VO (EWG) 1191/69 zu beachten sind, h&#228;tte der Beklagte bei der Entscheidung &#252;ber die Vergabe der Linie ... keine Genehmigung nach &#167; 13 PBefG erteilen d&#252;rfen; insbesondere h&#228;tte er das Auswahlverfahren anwenden m&#252;ssen, welches zu der mit den geringsten Kosten f&#252;r die Allgemeinheit einhergehenden L&#246;sung f&#252;hrt. Dieses ist in &#167; 13 a PBefG geregelt, der zum 1. Januar 1996 in das PBefG eingef&#252;gt worden ist. Gem. &#167; 13 a Abs. 1 PBefG ist die Genehmigung zu erteilen, soweit diese f&#252;r die Umsetzung einer Verkehrsleistung aufgrund einer Auferlegung oder Vereinbarung i. S. d. Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates erforderlich ist und dabei diejenige L&#246;sung gew&#228;hlt wird, die die geringsten Kosten f&#252;r die Allgemeinheit mit sich bringt. &#167; 13 Abs. 1 und 2 Nr. 1 sowie &#167; 14 PBefG sind anzuwenden. Als geringste Kosten f&#252;r die Allgemeinheit i. S. d. Vorschrift gelten die von der nach Landesrecht zust&#228;ndigen Beh&#246;rde nach der Verordnung des Bundesministers f&#252;r Verkehr vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1705) ermittelten Kosten der zu beurteilenden Verkehrsleistung. Gem. &#167; 13 a Abs. 2 PBefG ist die Genehmigung zu versagen, wenn f&#252;r die Umsetzung der Verkehrsleistung i. S. d. Absatzes 1 nicht diejenige L&#246;sung gew&#228;hlt worden ist, die die geringsten Kosten f&#252;r die Allgemeinheit mit sich bringt, oder bei der Auferlegung oder Vereinbarung der Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt worden ist. Das Verfahren zur Ermittlung der geringsten Kosten ist in der VO zur Anwendung von &#167; 13 a Abs. 1 Satz 3 PBefG v. 15.12.1995 (BGBl. I S. 1705) festgelegt. Daher ist in der Regel ein Vergabeverfahren nach VOL Tel A Abschnitt 1 vom 03.08.1993 (BAnz. Nr. 175 a v. 17.09.1993) durchzuf&#252;hren (&#167; 1 Abs. 2 dieser VO). Daran fehlt es hier.\n    </td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>42&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n      <rd nr=\"42\"/>\n      <strong>b.</strong>\n      Eine Ausnahmeregelung, die es zulie&#223;e, der Beigeladenen die Genehmigung ohne Beachtung der Vorgaben der VO (EWG) 1191/69 zu erteilen, ist in den Vorschriften des nationalen Rechts nicht getroffen worden.\n    </td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>43&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n      <rd nr=\"43\"/>\n      Zwar gew&#228;hrt Art. 1 Abs. 1 Unterabsatz 2 VO (EWG) 1191/69 den Mitgliedstaaten die M&#246;glichkeit, Unternehmen, deren T&#228;tigkeit ausschlie&#223;lich auf den Betrieb von Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdiensten beschr&#228;nkt ist, vom Anwendungsbereich der VO auszunehmen (sog. Bereichsausnahme). Eine Ausnahmebefugnis kann sich auf die Liniendienste im Stadt-, Vorort- und Regionalverkehr beziehen und diese insgesamt von der Anwendbarkeit der Abschnitte II bis IV der VO (EWG) 1191/69 ausnehmen, oder aber diese Ausnahmebefugnis auf die eigenwirtschaftlichen Verkehre beschr&#228;nken (vgl. EuGH, Urt. v. 24.07.2003, a.a.O., RN 57, 51).\n    </td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>44&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n      <rd nr=\"44\"/>\n      Das deutsche Recht hat indes nicht (mehr) von der M&#246;glichkeit einer Bereichsausnahme Gebrauch gemacht. &#167; 8 Abs. 4 PBefG stellt keine derartige (Teil-)Bereichsausnahme dar. Nach Satz 1 dieser Vorschrift sind Verkehrsleistungen im &#246;ffentlichen Personennahverkehr eigenwirtschaftlich zu erbringen. Soweit eine ausreichende Verkehrsleistung nicht eigenwirtschaftlich m&#246;glich ist, wird in Satz 3 die Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 in der jeweils g&#252;ltigen Fassung f&#252;r anwendbar erkl&#228;rt. Hieraus wird teilweise gefolgert, dass eigenwirtschaftliche Verkehre von der Anwendbarkeit der VO (EWG) 1191/69 ausgeschlossen seien und &#167; 8 Abs. 4 PBefG eine (Teil-) Bereichsausnahme i. S. d. VO (EWG) 1191/69 begr&#252;nde (Nieders. OVG, Urt. v. 16.09.2004 - 7 LB 3545/01; NVwZ-RR 2005, 105; VG Stade, Urt. v. 16.09.2004 - 1 A 463/03, NVwZ-RR 2005, 140; anders: OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 04.11.2005, a.a.O.). Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden.\n    </td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>45&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n      <rd nr=\"45\"/>\n      Dem Wortlaut nach ist in &#167; 8 Abs. 4 PBefG keine explizite Teilbereichsausnahme ausgesprochen worden. Denn dann h&#228;tten darin\n      <strong>Unternehmen</strong>\n      (oder auch bestimmte Verkehre von Unternehmen), die ausschlie&#223;lich im Stadt-, Vorort- und Regionalverkehr t&#228;tig sind, ausdr&#252;cklich vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen werden m&#252;ssen (vgl. auch: Gutachten KCW S. 32). So hie&#223; es auch in der bis 31.12.1995 geltenden Bestimmung, die eine Bereichsausnahme f&#252;r diese Unternehmen vorsah: &#8222;Unternehmen, die Personenverkehr mit Stra&#223;enbahnen, Obussen oder Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen betreiben, sind vom Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 ... ausgenommen, wenn sie diese T&#228;tigkeit ausschlie&#223;lich auf Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdienste beschr&#228;nken&#8220; (&#167; 1 zur Festlegung des Anwendungsbereichs der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 i.d.F. der VO (EWG) Nr. 1893/91 vom 31.07.1992, BGBl. I S. 1442 sowie Verordnung vom 29.11.1994, BGBl. I, S. 3630, welche den Wortlaut der Bereichsausnahme-Verordnung beibehielt und den Zeitpunkt des Endes der Bereichsausnahme bis zum 31.12.1995 - dem Tag vor Inkrafttreten des reformierten Personenbef&#246;rderungsgesetzes - verschob). Statt dessen kn&#252;pft &#167; 8 Abs. 4 PBefG an eigenwirtschaftliche\n      <strong>Verkehrsleistungen</strong>\n      an. Nach Art. 1 Abs. 1 Unterabsatz 2 VO (EWG) 1191/69 k&#246;nnen jedoch nur\n      <strong>Unternehmen</strong>\n      ausgenommen werden, und deren T&#228;tigkeit muss\n      <strong>ausschlie&#223;lich</strong>\n      auf den Betrieb von Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdiensten beschr&#228;nkt sein.\n    </td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>46&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n      <rd nr=\"46\"/>\n      Soweit vertreten wird, der Europ&#228;ische Gerichtshof habe in seiner Altmark Trans-Entscheidung die VO (EWG) 1191/69 so ausgelegt, dass nicht nur Unternehmen, die ausschlie&#223;lich im Stadt-, Vorort- und Regionalverkehr t&#228;tig seien, von deren Anwendbarkeit ausgenommen werden k&#246;nnten, sondern auch Verkehrsleistungen als solche (Sellmann/Wiemann im Gegengutachten zum Gutachten KCW, zitiert in: Gutachten KCW, erg&#228;nzende Stellungnahme, a.a.O., S.11), kann dem nicht gefolgt werden. Eine solche Aussage hat der Europ&#228;ische Gerichtshof in der genannten Entscheidung nicht getroffen. Der Wortlaut der VO (EWG) 1191/69 ist eindeutig. Er stellt auf den Begriff des Unternehmens und nicht auf die erbrachte Verkehrsleistung ab. Ausgehend von dieser Vorgabe hat der Europ&#228;ische Gerichtshof lediglich festgestellt, dass ein Mitgliedstaat die Ausnahmebefugnis f&#252;r Liniendienste im Stadt-, Vorort- und Regionalverkehr auch eingeschr&#228;nkt anwenden darf, d. h. in der Ausnahmebestimmung nicht die genannten Liniendienste insgesamt ausnehmen muss (sog. Teilbereichsausnahme). In diesem Sinne h&#228;lt er es f&#252;r grunds&#228;tzlich zul&#228;ssig, dass bei eigenwirtschaftlichen Verkehrsleistungen ohne Einhaltung der in der VO (EWG) 1191/69 festgelegten Bedingungen gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen auferlegt und Zusch&#252;sse gew&#228;hrt werden k&#246;nnen (EuGH, Altmark Trans, a.a.O., RN 57). Mit der auf &#8222;eigenwirtschaftliche Verkehrsleistungen nach deutschem Recht&#8220; bezogenen Formulierung hat der Europ&#228;ische Gerichtshof keinesfalls zum Ausdruck gebracht, dass bei der Ausnahmeoption auf die Verkehrsleistung abzustellen sei, sondern lediglich festgestellt, dass diese auf die Verkehrsleistung beschr&#228;nkte Ausnahmem&#246;glichkeit ein Minus zur Ausnahmeoption f&#252;r das ganze Unternehmen sei (vgl.: Gutachten KCW, erg&#228;nzende Stellungnahme, a.a.O., S.11). Eine den Wortlaut erweiternde Auslegung des in Art. 1 Abs. 1 Unterabsatz 2 VO (EWG) 1191/69 geregelten Ausnahmetatbestands kommt nicht in Betracht, da Ausnahmetatbest&#228;nde nach dem Grundsatz des &#8222;effet utile&#8220; eng auszulegen sind und der Europ&#228;ische Gerichtshof die grunds&#228;tzliche M&#246;glichkeit einer Teilbereichsausnahme mit der praktischen Wirksamkeit der mit der VO (EWG) 1191/69 verfolgten Ziele begr&#252;ndet hat (EuGH, Altmark Trans, a.a.O., RN 55).\n    </td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>47&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n      <rd nr=\"47\"/>\n      Auch aus dem Sinn und Zweck des &#167; 8 Abs. 4 PBefG l&#228;sst sich nicht zwingend darauf schlie&#223;en, dass mit dieser Bestimmung eine Teilbereichsausnahme getroffen werden sollte. Vielmehr kommt dieser Bestimmung die Differenzierungsfunktion zwischen den Genehmigungssystemen von &#167; 13 PBefG und &#167; 13 a PBefG zu: Nur wenn voraussichtlich keine Genehmigung f&#252;r die im &#246;ffentlichen Interesse erforderliche Bedienung (&#8222;ausreichende Bedienung&#8220;) auf eigenwirtschaftlicher Basis beantragt wird, ist Platz f&#252;r die Bestellung gemeinwirtschaftlicher Verkehre nach Ma&#223;gabe der Subsidiarit&#228;tsregelung in &#167; 8 Abs. 4 Satz 3 PBefG. Die Eingriffskompetenz der Genehmigungsbeh&#246;rde zur Ausgestaltung des &#246;ffentlichen Personennahverkehrs durch Auferlegung und Vereinbarung von Pflichten des &#246;ffentlichen Dienstes nach Ma&#223;gabe der VO (EWG) 1191/69 soll auf das zur Gew&#228;hrleistung der Daseinsvorsorge erforderliche Ma&#223; eingeschr&#228;nkt werden. So verstanden, gilt die VO (EWG) 1191/69 f&#252;r alle Verkehre in Deutschland in vollem Umfang. Unter Betrachtung des nationalen Rechts l&#228;uft die in &#167; 8 Abs. 4 PBefG getroffene Differenzierungsregelung auch nicht leer: Die Eingriffskompetenz f&#252;r eigenwirtschaftlichen Verkehr wird nicht auf Null reduziert, denn die Regelungen zu eigenwirtschaftlichen Verkehren kommen bei real eigenwirtschaftlichen Verkehren im &#214;PNV und in jedem Fall im Fernlinienverkehr zum Tragen (vgl. Gutachten KCW, a.a.O., S. 42 f.). Einer Interpretation des Anwendungsbereichs des &#167; 8 Abs. 4 Satz 3 PBefG als Teilbereichsausnahme steht auch entgegen, dass Regelungsgegenstand die Verkehrsleistung im &#246;ffentlichen Personennahverkehr ist und daher auch Verkehrsleistungen von Unternehmen erfasst sein k&#246;nnen, die zudem Fernverkehr oder verkehrsfremde Bet&#228;tigungsfelder betreiben. Dieser Regelungsumfang ginge &#252;ber das hinaus, was von der Erm&#228;chtigungsgrundlage des Art. 1 Abs. 1, 2. Unterabsatz VO (EWG) 1191/69 gedeckt w&#228;re. Eine derartige nicht mehr europarechtskonforme Auslegung des &#167; 8 Abs. 4 PBefG als Bereichsausnahme verbietet sich bereits deswegen.\n    </td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>48&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n      <rd nr=\"48\"/>\n      Auch systematische Gesichtspunkte sprechen gegen die Annahme einer Teilbereichsausnahme. Der Gesetzgeber hat das Instrumentarium zur Festlegung einer Bereichsausnahme in &#167; 57 Abs. 1 Nr. 7 PBefG dergestalt geregelt, dass das Verkehrsministerium im Wege einer Verordnung Ausnahmen &#252;ber den Anwendungsbereich der VO (EWG) 1191/69 bestimmen kann. Im Zusammenhang mit der am 01.01.1996 in Kraft getretenen Neufassung des &#167; 8 Abs. 4 PBefG wurde das bisherige Instrumentarium f&#252;r die Einf&#252;hrung einer Bereichsausnahme, n&#228;mlich &#167; 57 Abs. 1 Nr. 7 PBefG beibehalten, ohne davon Gebrauch zu machen. Davon ausgehend w&#228;re es systemwidrig, in der neu eingef&#252;hrten Bestimmung des &#167; 8 Abs. 4 PBefG eine Bereichsausnahme zu sehen. Hinzu tritt, dass namentlich die Tatbestandsvoraussetzungen des &#167; 8 Abs. 4 PBefG und der Erm&#228;chtigungsnorm nicht deckungsgleich sind (vgl. Gutachten KCW, a.a.O., S. 34 f.): Nach Art. 1 Abs. 1, 2. Unterabsatz VO (EWG) 1191/69 d&#252;rfen nur Unternehmen, die ausschlie&#223;lich Nahverkehrsdienste anbieten, ausgeschlossen werden; eine Teilbereichsausnahme m&#252;sste daher nach den auszunehmenden Unternehmen differenzieren. &#167; 8 Abs. 4 PBefG kn&#252;pft jedoch an die (Eigenwirtschaftlichkeit der) Verkehrsleistungen an. Damit kann nicht per se gesagt werden, welches Unternehmen von dieser Vorschrift erfasst sein soll. Schlie&#223;lich wird bei der Ausf&#252;hrung des &#167; 8 Abs. 4 PBefG nicht der richtige &#8222;Akteur&#8220; t&#228;tig. Die VO (EWG) 1191/69 erm&#228;chtigt den Mitgliedstaat zum Erlass einer Bereichsausnahme und differenziert zwischen Mitgliedstaat und zust&#228;ndigen Beh&#246;rden der Mitgliedstaaten. &#167; 8 Abs. 4 PBefG wurde zwar vom Mitgliedstaat (deutscher Gesetzgeber) erlassen, indes ist es der ausf&#252;hrenden Beh&#246;rde &#252;berlassen, &#252;ber die Anwendung der VO (EWG) 1191/69 zu entscheiden (vgl. auch Gutachten KCW, a.a.O., S. 34). Ganz besonders deutlich wird dies im vorliegenden Fall. Hier tritt das Regierungspr&#228;sidium als zust&#228;ndige Genehmigungsbeh&#246;rde mit der an die Bewerber ergangenen Vorgabe, die Verkehrsleistung habe eigenwirtschaftlich zu erfolgen, als Entscheidungstr&#228;ger &#252;ber die Anwendbarkeit der VO (EWG) 1191/69 auf.\n    </td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>49&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n      <rd nr=\"49\"/>\n      Dem Willen des Gesetzgebers l&#228;sst sich ebenso wenig entnehmen, dass er mit &#167; 8 Abs. 4 eine Bereichsausnahme erlassen wollte. Das Gesetz zur Einf&#252;hrung des &#167; 57 Abs. 1 Nr. 7 PBefG im Jahr 1992 wollte eine angemessen befristete Bereichsausnahmeverordnung erm&#246;glichen. Es wurde davon ausgegangen, dass durch die Neufassung der VO (EWG) 1191/69 im Jahr 1991, welche Art. 1 &#228;nderte und mit Abs. 2 die Verpflichtung zur Aufhebung von Betriebs-, Bef&#246;rderungs- und Tarifpflichten einf&#252;hrte, eine Neuordnung der traditionellen Markt-, Finanzierungs- und Unternehmensstrukturen sowie deren Rechtsgrundlagen erforderlich werden wird. So hei&#223;t es: &#8222;Die hierf&#252;r erforderliche Zeit wird gewonnen durch eine Ausnahmeregelung, die die EG-Vorschrift selbst vorsieht und die durch Rechtsverordnung des Bundes mit einer angemessenen Befristung getroffen werden soll&#8220; (BT-Drucks. 12/2573 S. 4). Auch die Begr&#252;ndung zur Bereichsausnahmeverordnung liefert keine Anhaltspunkte f&#252;r die Absicht, die durch Verordnung zu schaffende Bereichsausnahme durch eine sp&#228;tere neue Regelung im Personenbef&#246;rderungsgesetz zu ersetzen. So wird in der BR-Drucks. 419/92 S. 2 f. darauf abgestellt, dass die bestehenden Strukturen vorl&#228;ufig aufrecht erhalten und erst nach Abstimmung mit allen Betroffenen unter Beachtung der Zielsetzung der EG-Vorschriften sachgerecht angepasst werden sollen (vgl. Gutachten KCW, a.a.O. S. 38).\n    </td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>50&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n      <rd nr=\"50\"/>\n      Soweit das Nieders&#228;chsische OVG (Urt. v. 16.09.2004, a. a. O.) und das VG Stade (Urt. v. 16.09.2004, a.a.O.) davon ausgegangen sind, dass &#167; 8 Abs. 4 PBefG eine Bereichsausnahme darstellt, haben sie ihre Auffassung nicht begr&#252;ndet. Auch haben weder das Bundesverwaltungsgericht in seinem Vorlagebeschluss an den Europ&#228;ischen Gerichtshof vom 06.04.2000 (a.a.O.) noch der Europ&#228;ische Gerichtshof in seiner Altmark Trans-Entscheidung (a.a.O.) eine Aussage dar&#252;ber getroffen, ob es sich bei &#167; 8 Abs. 4 PBefG um eine Bereichsausnahme handelt. Der Europ&#228;ische Gerichtshof ging vielmehr davon aus, dass die deutschen Rechtsvorschriften nicht ausdr&#252;cklich regeln, ob die VO (EWG) 1191/69 auch f&#252;r die Erteilung von Genehmigungen eigenwirtschaftlicher Verkehrsleistungen mit Omnibussen gilt und unterstellte lediglich deren Nichtanwendung auf eigenwirtschaftliche Verkehre (Altmark Trans-Entscheidung, a.a.O., RN 50, 51).\n    </td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>51&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n      <rd nr=\"51\"/>\n      <strong>c.</strong>\n      Selbst wenn man unterstellt, dass es sich bei &#167; 8 Abs. 4 PBefG um eine Teilbereichsausnahme handelt, w&#252;rde diese nicht den Erfordernissen entsprechen, die an die hinreichende Bestimmtheit einer solchen Ausnahmevorschrift zu stellen sind.\n    </td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>52&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n      <rd nr=\"52\"/>\n      Zwar hat der Europ&#228;ische Gerichtshof ausgef&#252;hrt, dass die in der VO (EWG) 1191/69 gew&#228;hrte Ausnahmebefugnis die Mitgliedstaaten nicht nur erm&#228;chtige, Liniendienste im Stadt-, Vorort- und Regionalverkehr von deren Anwendbarkeit g&#228;nzlich auszunehmen, sondern dass die Ausnahmebefugnis auch eingeschr&#228;nkt angewendet werden k&#246;nne. Um feststellen zu k&#246;nnen, in welchem Fall eine solche Ausnahme gelte und in welchem Fall die VO (EWG) 1191/69 anwendbar sei, m&#252;sse jedoch in den nationalen Rechtsvorschriften klar festgelegt sein, in welchem Umfang von dieser Ausnahmebefugnis Gebrauch gemacht werde; f&#252;r die Erf&#252;llung des Erfordernisses der Rechtssicherheit m&#252;sse die Rechtslage f&#252;r den Einzelnen ex ante hinreichend bestimmt und klar sein (EuGH, Altmark-Trans, RN 57- 59).\n    </td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>53&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n      <rd nr=\"53\"/>\n      Ob dies bei &#167; 8 Abs. 4 PBefG der Fall ist, hat der Europ&#228;ische Gerichtshof (Altmark-Trans, RN 60) zwar angezweifelt, die Pr&#252;fung jedoch dem zust&#228;ndigen nationalen Gerichten &#252;berlassen.\n    </td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>54&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n      <rd nr=\"54\"/>\n      Eine hinreichend klare Bestimmung, welcher Sachverhalt von der Ausnahme erfasst sein soll, ist in &#167; 8 Abs. 4 Satz 3 PBefG nicht getroffen worden (vgl. dazu auch: OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 04.11.2005, a.a.O.). Dies folgt daraus, dass das Personenbef&#246;rderungsgesetz keine objektiven Kriterien zur Beantwortung der Frage enth&#228;lt, wann ein bezuschusster Verkehr eigen- oder gemeinwirtschaftlich zu genehmigen ist. Die Frage, ob die VO (EWG) 1191/69 anwendbar ist, wird hier nicht von vornherein durch im Personenbef&#246;rderungsgesetz, namentlich in &#167; 8 Abs. 4 PBefG festgelegte Kriterien entschieden, sondern durch den Verkehrsunternehmer und/oder den Aufgabentr&#228;ger. F&#252;r den Fall, dass ein solches Wahlrecht des Unternehmers besteht und die nationalen Rechtsvorschriften nicht klar und bestimmt regeln, in welchem Fall Genehmigungen unter die eine oder die andere Regelung fallen, muss es eine rechtssichere Abgrenzung geben (Altmark Trans, RN 62) Es muss ex ante rechtssicher prognostizierbar sein, ob eine Ausnahme besteht. Bei der Pr&#252;fung, ob eine ausreichende Verkehrsbedienung eigenwirtschaftlich i. S. d. &#167; 8 Abs. 4 PBefG m&#246;glich ist, steht das Ergebnis eigentlich erst am Ende des Verfahrens fest. Fraglich ist bereits, wann eine ausreichende Verkehrsbedienung gegeben ist. Was ausreichend ist, kann nur unter Ber&#252;cksichtigung aller Umst&#228;nde des Einzelfalls f&#252;r einen bestimmten Zeitraum entschieden werden. Eine trennscharfe Abgrenzung, was noch ausreichend oder nicht mehr ausreichend ist, wird nicht m&#246;glich sein. Vielmehr wird es zur Bestimmung der &#8222;ausreichenden Verkehrbedienung&#8220; aufgrund der dem Begriff immanenten gestalterischen und planerischen Elemente erforderlich sein, kontinuierlich neu zu bestimmen, ob ein Angebot als ausreichend anzusehen ist und bei mehreren Bewerbern, welches von den Angeboten ausreichend, noch ausreichend oder nicht mehr ausreichend ist (vgl. auch: Gutachten KCW, a.a.O., S. 54 ff.). Bei der Bewertung und Gewichtung von Verkehrsbed&#252;rfnissen hat die Genehmigungsbeh&#246;rde einen Beurteilungsspielraum. Davon, dass der Genehmigungsbeh&#246;rde ein Spielraum bei der Gestaltung einer Verkehrsbedienung zusteht, geht auch das Bundesverwaltungsgericht aus (BVerwG, Urt. v. 28.07.1989 - 7 C 31.87 - Buchholz 442.01 &#167; 13 PBefG Nr. 29; Beschl. v. 02.10.1991 - 7 B 59.91 - Buchholz 442.01 &#167; 13 PBefG Nr. 33). Zwar betreffen diese Entscheidungen die von der Genehmigungsbeh&#246;rde im Rahmen der Pr&#252;fung, ob eine Beeintr&#228;chtigung &#246;ffentlicher Verkehrsinteressen i. S. des &#167; 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG vorliegt, vorgenommene Beurteilung der Verkehrsbed&#252;rfnisse. Indes sind die Erw&#228;gungen auch auf die Pr&#252;fung &#252;bertragbar, ob eine ausreichende Verkehrsbedienung i. S. d. &#167; 8 Abs. 4 PBefG sichergestellt ist. Auch hier hat die Beh&#246;rde im Konflikt zwischen verschiedenen &#246;ffentlichen Verkehrsinteressen eine abw&#228;gende (planerische) Entscheidung zu treffen; sie hat die Verkehrsbed&#252;rfnisse zu ermitteln und zu bewerten, um dann zu entscheiden, ob und in welchem Ma&#223; sie befriedigt werden k&#246;nnen und sollen. Selbst wenn man dem nicht folgt und den Begriff der ausreichenden Verkehrsbedienung als unbestimmten, der vollen gerichtlich &#220;berpr&#252;fung zug&#228;nglichen Rechtsbegriff ans&#228;he, wird ex ante eine hinreichend rechtssichere Beantwortung der Frage, ob eine ausreichende Verkehrsbedienung vorliegt, nicht m&#246;glich sein. Denn auch dann wird es Fallkonstellationen geben, bei denen es der Auslegung &#252;berlassen ist, ob diese unter das Tatbestandsmerkmal fallen. Erfahrungsgem&#228;&#223; gibt es bei der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe immer wieder Streitpunkte, ob bestimmte Fallkonstellationen darunter subsumiert werden k&#246;nnen mit der Folge, dass eine obergerichtliche Kl&#228;rung erforderlich wird. Zudem wird sich auch erst nach Kl&#228;rung, wann eine ausreichende Bedienung vorliegt, zeigen, ob diese eigenwirtschaftlich erfolgen kann. Demzufolge wird erst nach Durchf&#252;hrung des Marktzugangsverfahrens (Ausschreibung oder Genehmigungswettbewerb) feststehen, ob die Bewerber in den Anwendungsbereich der VO (EWG) 1191/69 fallen oder ausgenommen sind. Schlie&#223;lich kommt noch hinzu, dass das Personenbef&#246;rderungsgesetz keine klare begriffliche Abgrenzung daf&#252;r enth&#228;lt, was unter gemeinwirtschaftlichem Verkehr zu verstehen ist. Eine Definition dessen, was gemeinwirtschaftlicher Verkehr ist, findet sich nicht im Personenbef&#246;rderungsgesetz (vgl. zur Abgrenzung: Karnop, Der Begriff der &#8222;gemeinwirtschaftlichen Verkehrsleistung&#8220; nach &#167; 13 a PBefG, DVBl 2004, 160 ff.).\n    </td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>55&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n      <rd nr=\"55\"/>\n      Soweit das Nieders&#228;chsische OVG (Urt. v. 16.09.2004 - 7 LB 3545/01 NVwZ-RR 2005,105) &#167; 8 Abs. 4 PBefG als eine hinreichend bestimmte Ausnahmeregelung ansieht, kann dessen Argumentation nicht gefolgt werden. Das OVG stellt seinem Ergebnis die (nicht begr&#252;ndete) Auffassung voran, dass die VO (EWG) 1191/69 f&#252;r den eigenwirtschaftlichen Verkehr nicht gelte. Das OVG f&#252;hrt weiter aus, &#167; 8 Abs. 4 PBefG enthalte eine klare Differenzierung der beiden Verkehrsarten, eigenwirtschaftliche und gemeinwirtschaftliche Verkehre schl&#246;ssen sich gegenseitig aus. Gemeinwirtschaftliche Verkehre k&#228;men nur subsidi&#228;r in Betracht, wenn eine ausreichende Verkehrsbedienung eigenwirtschaftlich nicht m&#246;glich sei. Nach diesem Stufenverh&#228;ltnis habe der Unternehmer ein Wahlrecht nur insofern, als er entscheiden k&#246;nne, ob er den Verkehr eigenwirtschaftlich betreiben wolle. Demgegen&#252;ber sei es Sache des Aufgabentr&#228;gers, wenn festgestellt werde, dass durch eigenwirtschaftliche Verkehrsleistungen eine ausreichende Verkehrsbedienung nicht zustande komme, die Erbringung gemeinwirtschaftlicher Verkehrsleistungen zu veranlassen, indem er entsprechende Vereinbarungen treffe oder dem Verkehrsunternehmen die Erf&#252;llung der entsprechenden Pflichten auferlege. Dabei sei die Frage der Finanzierung nicht Gegenstand des personenbef&#246;rderungsrechtlichen Genehmigungsverfahrens, sondern dies werde auf subventionsrechtlicher Schiene abgewickelt. Bereits der Ansatz des Nieders&#228;chsischen OVG, dass die VO (EWG) 1191/69 nach eigen- und gemeinwirtschaftlichen Verkehren unterscheidet, ist so nicht richtig: Die VO (EWG) 1191/69 selbst kennt - wie ausgef&#252;hrt - die Begriffe eigenwirtschaftlicher/gemeinwirtschaftlicher Verkehr nicht. Sofern der Europ&#228;ische Gerichtshof den (ebenfalls nicht in der VO (EWG) 1191/69 genannten) Begriff &#8222;gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen&#8220; verwendet (Altmark Trans-Entscheidung, a.a.O, vgl. etwa RN 32), gebraucht er diesen als Synonym zu den in Art. 1 Abs. 3 VO (EWG) 1191/69 genannten Verpflichtungen, die mit dem Begriff des &#246;ffentlichen Dienstes verbunden sind und meint damit die Tarif-, Bef&#246;rderungs- und Dienstleistungspflichten (vgl. Gutachten KCW, Erg&#228;nzende Stellungnahme S. 13; Lindner, Anm. zu EuGH &#8222;Altmark Trans&#8220;, BayVBl 2004, 171,176 FN 16). Auch die Auffassung des Nieders&#228;chsischen OVG, dass Finanzierungsfragen - und damit die Pr&#252;fung der Eigenwirtschaftlichkeit - nicht Gegenstand der Genehmigungserteilung sein k&#246;nnen, ist nicht zutreffend. Der Europ&#228;ische Gerichtshof hat klargestellt, dass Finanzierung und Genehmigung untrennbar miteinander zusammenh&#228;ngen und daher schon die Genehmigung und das dieser vorgelagerte Verfahren den Anwendungsbereich der VO (EWG) 1191/69 tangiert (Altmark Trans-Entscheidung, a.a.O., RN 47, 65). Auch die Begr&#252;ndung des Nieders&#228;chsischen OVG f&#252;r die Entbehrlichkeit einer &#220;berpr&#252;fung der Eigenwirtschaftlichkeit im Genehmigungsverfahren, n&#228;mlich dass die Genehmigungsbeh&#246;rden praktisch vor unl&#246;sbare Aufgaben gestellt w&#252;rden, &#252;berzeugt nicht angesichts dessen, dass Probleme tats&#228;chlicher Erkenntnis nicht die Rechtsanwendung determinieren d&#252;rfen und derartige Aufgabenstellungen von der Rechtsprechung, u. U. unter Inanspruchnahme sachverst&#228;ndiger Hilfe l&#246;sbar sind. Auch dem VG Stade (Urteil vom 16.09.2004 - 1 A 463/03 - NVwZ-RR 2005,140), das &#167; 8 Abs. 4 Satz 3 PBefG f&#252;r eine wirksame Teilbereichsausnahme h&#228;lt, ist nicht zu folgen. Eine tragf&#228;hige Herleitung, dass &#167; 8 Abs. 4 PBefG erstens eine Teilbereichsausnahme darstellt und zweitens den an eine hinreichende Rechtssicherheit zu stellenden Anforderungen entspricht, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Vielmehr stellt das VG Stade darauf ab, dass die in &#167; 8 Abs. 4 PBefG genannten Ertr&#228;ge aus gesetzlichen Ausgleichs- und Erstattungsregelungen im Tarif und Fahrplanbereich klar abgrenzbar seien und der Annahme der Eigenwirtschaftlichkeit deswegen nicht entgegenst&#252;nden, weil diese Zuschussm&#246;glichkeiten jedem Unternehmen in gleicher Weise einger&#228;umt w&#252;rden und daher nicht geeignet seien, Wettbewerbsverzerrungen herbeizuf&#252;hren. Die Frage, inwieweit die als eigenwirtschaftlich nach &#167; 8 PBefG eingestuften Einnahmen hinreichend bestimmt und ob die fraglichen Zusch&#252;sse gegen europ&#228;isches Prim&#228;rrecht, etwa Art. 92 Abs. 1 EG-Vertrag, versto&#223;en, wird jedoch erst mit der Bejahung einer hinreichend bestimmten Bereichsausnahme, die die Anwendung des Sekund&#228;rrechts sperren w&#252;rde, relevant; erst dann h&#228;tte die Pr&#252;fung zu erfolgen, ob die fraglichen Zusch&#252;sse gegen Bestimmungen des EG-Vertrags versto&#223;en.\n    </td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>56&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n      <rd nr=\"56\"/>\n      Abgesehen davon w&#228;ren, selbst wenn man davon ausginge, &#167; 8 Abs. 4 PBefG stelle eine hinreichend bestimmte Bereichsausnahme dar, nach nationalem Recht von der Genehmigungsbeh&#246;rde zun&#228;chst hinreichende Feststellungen zur Eigenwirtschaftlichkeit des Unternehmens zu treffen. Dies ist nicht geschehen.\n    </td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>57&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n      <rd nr=\"57\"/>\n      <strong>d.</strong>\n      Selbst unter der Annahme, &#167; 8 Abs. 4 PBefG stelle eine hinreichend rechtssichere (Teil-) Bereichsausnahme dar, w&#228;ren dessen tatbestandliche Voraussetzungen nicht erf&#252;llt. Die Beigeladene ist kein Unternehmen, auf das eine Teilbereichsausnahme anwendbar ist.\n    </td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>58&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n      <rd nr=\"58\"/>\n      &#167; 8 Abs. 4 PBefG selbst differenziert zwar nicht nach Unternehmen, die unter eine (Teil-) Bereichsausnahme fallen k&#246;nnen, sondern stellt auf die Eigenwirtschaftlichkeit des Verkehrs ab. Nach der unmittelbar anwendbaren Bestimmung des Art. 1 Abs. 1, 2. Unterabsatz VO (EWG) 1191/69 k&#246;nnen aber nur solche Unternehmen von einer Bereichsausnahme erfasst werden, deren T&#228;tigkeit ausschlie&#223;lich auf den Betrieb von Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdiensten beschr&#228;nkt ist. Fasst man &#167; 8 Abs. 4 PBefG als (Teil-)Bereichsausnahme auf, muss insoweit als ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzung gelten, dass Subjekt der Teilbereichsausnahme nur ein Unternehmen i. S. d. Art. 1 Abs. 1, 2. Unterabsatz VO (EWG) 1191/69 sein kann.\n    </td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>59&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n      <rd nr=\"59\"/>\n      Die Beigeladene z&#228;hlt nicht zu diesen Unternehmen. Ihre T&#228;tigkeit ist nicht ausschlie&#223;lich auf den Betrieb von Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdiensten beschr&#228;nkt. Denn die Beigeladene hat - au&#223;er dem Regionalverkehr - noch weitere Standbeine: So geht aus ihrer Homepage (...) hervor, dass sie - was von ihrem Vertreter in der m&#252;ndlichen Verhandlung auch best&#228;tigt wurde - auch Ausflugsverkehr betreibt. Da Art. 1 Abs. 1 2. Unterabsatz VO (EWG) 1191/69 f&#252;r eine Bereichsausnahme voraussetzt, dass sich das betreffende Unternehmen\n      <strong>ausschlie&#223;lich</strong>\n      auf dem Gebiet des Personennahverkehrs bet&#228;tigt, kommt es nicht darauf an, ob - wie von der Beigeladenen geltend gemacht - der Ausflugsverkehr lediglich als untergeordneter Erwerbszweig betrieben wird. Allein der Umstand, dass die Beigeladene neben dem Personennahverkehr ein weiteres Bet&#228;tigungsfeld hat, f&#252;hrt dazu, dass sie nicht zu den Unternehmen geh&#246;ren kann, die unter eine Bereichsausnahme fallen. Abgesehen davon z&#228;hlt die Beigeladene auf ihrer Homepage noch weitere Erwerbszweige auf, die nicht zum Regionalverkehr geh&#246;ren. Danach beschreibt sie sich wie folgt: &#8222;Als &#252;berregionales Omnibusunternehmen verf&#252;gen wir &#252;ber gro&#223;es Know-how in der Busvermietung. Hierbei haben wir uns schon einen guten Namen gemacht. Wir halten f&#252;r Sie Fahrzeuge verschiedener Typen bereit bis hin zum komfortablen, komplett ausgestatteten Fernreisebus. An dieser Stelle m&#246;chten wir Ihnen unseren neuen \"Reise\" - Service vorstellen. Wir bieten Ihnen wie bisher die Busgestellung in alle Zielgebiete an.&#8220; In einer gesonderten Rubrik &#8222;Reisen und Ausfl&#252;ge&#8220; bietet die Beigeladene insbesondere f&#252;r Gruppen an: &#8222;individuelle Reiseausarbeitung zum Ziel Ihrer Wahl in Tages- oder Mehrtagesreisen, Buchung der Unterk&#252;nfte und Verpflegung, Ausarbeitung von Ausfl&#252;gen und Besichtigungen vor Ort, auf Wunsch Reiseleiterbegleitung&#8220; und f&#252;hrt weiter aus: &#8222;Als Verkehrsmittel bieten wir Ihnen von den g&#228;ngigen wie Bus, Bahn, Schiff oder F&#228;hre bis hin zum Hovercraft, Hei&#223;luftballon, Zeppelin, Seilbahn u.v.m&#8220;. Unabh&#228;ngig davon kommt hinzu, dass die Beigeladene - wie aus der ihrem Genehmigungsantrag der Beigeladenen beigef&#252;gten Brosch&#252;re hervorgeht - eine Tochtergesellschaft der DB Regio ist. Da bei dem Begriff des &#8222;Unternehmens&#8220; i. S. d. Art. 1 Abs. 1, 2. Unterabsatz VO (EWG) 1191/69 europarechtlich nicht auf den einzelnen Betrieb abzustellen, sondern eine Konzernbetrachtung vorzunehmen ist (vgl. Gutachten KCW, a.a.O., S. 15 f.), wird die Beigeladene auch deswegen nicht vom Anwendungsbereich einer Bereichsausnahme erfasst, denn die Deutsche Bahn AG ist nicht ausschlie&#223;lich im Personennahverkehr t&#228;tig.\n    </td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>60&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n      <rd nr=\"60\"/>\n      Schlie&#223;lich m&#252;sste als weitere Voraussetzung der von der Beigeladenen zur Genehmigung gestellte Verkehr eigenwirtschaftlich i. S. d. &#167; 8 Abs. 4 PBefG betrieben sein und eine ausreichende Verkehrsbedienung sichern. Feststellungen insbesondere zur Eigenwirtschaftlichkeit hat der Beklagte, wie er in der m&#252;ndlichen Verhandlung ausf&#252;hrte, jedoch nicht getroffen, sondern die Eigenwirtschaftlichkeit vorausgesetzt. Alleine der Umstand, dass sich die Erl&#246;se f&#252;r die von der Genehmigung erfassten Linie anhand einer abstrakten vom Verkehrsverbund ... zugrunde gelegten Berechnung ermitteln lassen, vermag hinreichende Feststellungen der Genehmigungsbeh&#246;rde zur Frage, ob das konkrete Unternehmen die fragliche Linie eigenwirtschaftlich bedienen kann, nicht zu ersetzen. Denn insoweit h&#228;ngt die Eigenwirtschaftlichkeit auch von weiteren unternehmensinternen Faktoren ab, wie z. B. dem Kostenaufwand f&#252;r s&#228;chliche und personelle Mittel, und es wird auch ein gewisser Gewinn zu fordern sein, den die Linie abwirft (vgl. hierzu: VG Freiburg, Beschl. v. 12.11.1999 - 3 K 2269/99). Sollten - ferner - Zusch&#252;sse in die Berechnung mit einflie&#223;en, d&#252;rfen diese keine nach Art. 92 EG unzul&#228;ssige Subventionierung darstellen. Danach sind grunds&#228;tzlich staatliche Beihilfen unzul&#228;ssig, die durch die Beg&#252;nstigung bestimmter Unternehmen den Wettbewerb verf&#228;lschen oder zu verf&#228;lschen drohen, soweit sie den Handel zwischen den Mitgliedsstaaten beeintr&#228;chtigen. &#214;ffentliche Zusch&#252;sse, die den Betrieb von Liniendiensten im Stadt-, Vorort- und Regionalverkehr erm&#246;glichen sollen, fallen nicht unter diese Bestimmung, soweit sie als Ausgleich anzusehen sind, der die Gegenleistung f&#252;r Leistungen darstellt, die von den beg&#252;nstigten Unternehmen zur Erf&#252;llung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen erbracht werden. Ob dies des Fall ist, ist am Ma&#223;stab der vier vom Europ&#228;ischen Gerichtshof in der Altmark Trans-Entscheidung (a.a.O, RN 95) entwickelten Kriterien zu pr&#252;fen.\n    </td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>61&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n      <rd nr=\"61\"/>\n      Auch insoweit sind vom Beklagten keine Feststellungen getroffen worden. Das Gericht hat allerdings keinen Anlass, von Amts wegen eine solche &#220;berpr&#252;fung der Zusch&#252;sse vorzunehmen, da - selbst wenn man das Vorliegen der Eigenwirtschaftlichkeit bejahte und sich kein Versto&#223; gegen das Subventionierungsverbot feststellen lie&#223;e - die Erteilung der Linienverkehrsgenehmigung an die Beigeladen aus den oben genannten Gr&#252;nden rechtswidrig ist.\n    </td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>62&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n      <rd nr=\"62\"/>\n      <strong>3.</strong>\n      W&#228;re die Genehmigung auf der Grundlage des &#167; 13 PBefG zu erteilen, w&#228;re diese rechtswidrig. Die vom Regierungspr&#228;sidium getroffene Entscheidung, die Genehmigung an die Beigeladene zu erteilen, ist ermessensfehlerhaft und verletzt dadurch zugleich das nach &#167;&#167; 2, 13 PBefG gew&#228;hrleistete Recht der Kl&#228;gerin auf eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung.\n    </td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>63&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n      <rd nr=\"63\"/>\n      a. Offen bleiben kann, ob die Genehmigung auch an formellen M&#228;ngeln leidet. Soweit die Kl&#228;gerin r&#252;gt, sie sei nicht zu den Genehmigungsantr&#228;gen der Konkurrenten angeh&#246;rt worden, wohingegen nach &#167; 14 PBefG anh&#246;rungsberechtigte Mitbewerber, darunter auch die Beigeladene, in die Anh&#246;rung miteinbezogen worden sind, wird sich allerdings eine Rechtsverletzung durch die unterbliebenen Informationen &#252;ber ihre Mitbewerber nicht herleiten lassen. Ein Recht, zu den Antr&#228;gen mitkonkurrierender Unternehmen angeh&#246;rt zu werden, wird insbesondere nicht durch &#167; 14 PBefG gew&#228;hrt. Die Kl&#228;gerin geh&#246;rt nicht zum Kreis der Unternehmen, die nach der hier einschl&#228;gigen Bestimmung des &#167; 14 Abs. 1 Nr. 1 PBefG von der Genehmigungsbeh&#246;rde vor der Entscheidung &#252;ber den Antrag auf Erteilung der Genehmigung f&#252;r die Bef&#246;rderung von Personen mit Obussen im Linienverkehr anzuh&#246;ren sind. Darunter fallen die Unternehmen, die im Einzugsbereich des beantragten Verkehrs Eisenbahn-, Stra&#223;enbahn-, Obusverkehr oder Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen betreiben. Die Kl&#228;gerin betreibt jedoch im Einzugsbereich der Linie ... keinen Linienverkehr. Demgegen&#252;ber ist die Beigeladene im ganzen ...-Kreis im Linienverkehr mit Obussen und damit auch im Einzugsbereich der Linie ... t&#228;tig. Eine Verletzung des &#167; 28 Abs. 1 LVwVfG scheidet ebenfalls aus. Danach ist vor Erlass eines Verwaltungsakts, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den f&#252;r die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu &#228;u&#223;ern. Diese Vorschrift kann nach ihrem Sinngehalt grunds&#228;tzlich nur f&#252;r solche beschwerenden Verwaltungsakte gelten, mit denen die Beh&#246;rde in die Rechtssph&#228;re des B&#252;rgers eingreift und gegen die dem B&#252;rger die Anfechtungsklage zusteht (sogenannte \"Eingriffsverwaltung\"). Sie kann auf die einen Antrag ablehnenden Verwaltungsakte der \"Leistungsverwaltung\" nicht entsprechend angewandt werden (BVerwG, Urt. v. 30.04.1981 Buchholz 451.74 &#167; 8 KHG Nr. 3). Auch ein verfassungsunmittelbarer Anspruch auf entsprechende Informationen &#252;ber einen Konkurrenten besteht nicht. Einen Informationsanspruch eines potentiellen Verfahrensbeteiligten im Vorfeld eines Verwaltungsverfahrens hat zwar das Bundesverwaltungsgericht aus dem Grundrecht des Art. 12 Abs. 1 GG im Hinblick auf die einem Mitbewerber zu gew&#228;hrende Chancengleichheit mit den Altkonzession&#228;ren hergeleitet (Urt. v. 02.07.2003 - 3 C 46/02 - hinsichtlich der Geltungsdauer der von der Genehmigungsbeh&#246;rde erteilten Linienverkehrsgenehmigungen), dessen Umfang aber auf den Rahmen beschr&#228;nkt, der f&#252;r ein Unternehmen erforderlich ist, um sachgerecht die Frage pr&#252;fen und entscheiden zu k&#246;nnen, ob und in welchen Umfang es sich um eine beh&#246;rdliche Genehmigung bewirbt. Hieraus folgt jedoch nicht, dass einem Konkurrenten in jedem Stadium des Bewerbungsverfahrens s&#228;mtliche &#252;ber die Mitkonkurrenten vorhandenen Informationen offen zu legen sind.\n    </td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>64&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n      <rd nr=\"64\"/>\n      Soweit die Kl&#228;gerin darauf abstellt, das Bewertungsraster sei ihr nicht vorab zur Kenntnis gegeben worden, braucht hier nicht entschieden zu werden, ob eine Verpflichtung zur vorherigen Offenlegung durch die Genehmigungsbeh&#246;rde besteht. Allerdings darf die Genehmigungsbeh&#246;rde nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass ein Kriterium, auf das sie bei ihrer Auswahlentscheidung abstellen will, von einem Bewerber erf&#252;llt oder nicht erf&#252;llt ist. Insbesondere darf sie nicht - wie im vorliegenden Genehmigungsverfahren den Angaben des Beklagtenvertreters in der m&#252;ndlichen Verhandlung zufolge geschehen - unt&#228;tig bleiben, wenn ein Bewerber zu den geforderten (aber ihm nicht bekannten) Kriterien keine Angaben gemacht hat. Vielmehr ist die Genehmigungsbeh&#246;rde im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes verpflichtet aufzukl&#228;ren, ob die Bewerber die Kriterien, auf die sie abstellen will, erf&#252;llen oder nicht.\n    </td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>65&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n      <rd nr=\"65\"/>\n      b. Erfolgt die Genehmigungserteilung nach &#167; 13 PBefG, muss der zur Genehmigung gestellte Verkehr eigenwirtschaftlich i. S. d. &#167; 8 Abs. 4 PBefG betrieben und eine ausreichende Verkehrsbedienung gesichert sein. Das Vorliegen der Eigenwirtschaftlichkeit des Verkehrs i. S. d. &#167; 8 Abs. 4 PBefG ist ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzung, da &#167; 8 Abs. 4 PBefG die Abgrenzung zum Verfahren nach &#167; 13 a PBefG setzt (vgl. dazu auch: Karnop, Der Begriff der &#8222;gemeinwirtschaftlichen Verkehrsleistung&#8220; nach &#167; 13 a PBefG, DVBl 2004, 160). Hinreichende Feststellungen, ob der von der von der Beigeladenen zur Genehmigung gestellte Verkehr eigenwirtschaftlich betrieben wird, hat der Beklagte - wie bereits oben (Punkt I. 2. d) ausgef&#252;hrt - nicht getroffen. Eine Kl&#228;rung im gerichtlichen Verfahren war jedoch deswegen nicht geboten, weil die angefochtene Genehmigung schon aus anderen Gr&#252;nden als der fehlenden Eigenwirtschaftlichkeit keinen Bestand haben kann (s. I. 2.).\n    </td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>66&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n      <rd nr=\"66\"/>\n      c. Abgesehen von der Frage der Eigenwirtschaftlichkeit der Verkehrsleistung kann die gem. &#167; 13 PBefG erteilte Genehmigung auch aus anderen Gr&#252;nden keinen Bestand haben. Zwar besteht kein Anlass zu Zweifeln am Vorliegen der subjektiven Zulassungsvoraussetzungen des &#167; 13 Abs. 1 PBefG bei der Beigeladenen. Es liegt auch kein zwingender Versagungsgrund nach &#167; 13 Abs. 2 PBefG vor. Indes ist die Auswahlentscheidung vom Regierungspr&#228;sidium ermessensfehlerhaft getroffenen worden.\n    </td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>67&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n      <rd nr=\"67\"/>\n      Bei der f&#252;r die Entscheidung &#252;ber das Vorliegen einer Beeintr&#228;chtigung &#246;ffentlicher Verkehrsinteressen i. S. des &#167; 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG erforderlichen Bewertung und Gewichtung von Verkehrsbed&#252;rfnissen hat die Genehmigungsbeh&#246;rde einen Beurteilungsspielraum. Sie hat im Konflikt zwischen verschiedenen &#246;ffentlichen Verkehrsinteressen eine abw&#228;gende (planerische) Entscheidung zu treffen. Dazu hat sie zuvor die &#246;rtlichen und die &#252;ber&#246;rtlichen Verkehrsbed&#252;rfnisse zu ermitteln und zu bewerten, um dann zu entscheiden, ob und in welchem Ma&#223; sie befriedigt werden k&#246;nnen und sollen. Diese Entscheidung unterliegt &#228;hnlich wie andere planerische Verwaltungsentscheidungen nur beschr&#228;nkter gerichtlicher Kontrolle. Erf&#252;llen mehrere Bewerber f&#252;r dieselbe Linie die Voraussetzungen nach &#167; 13 Abs. 1 PBefG und liegt kein zwingender Versagungsgrund nach &#167; 13 Abs. 2 PBefG vor, kann jedoch nur einer der Bewerber zum Zug kommen, hat die Genehmigungsbeh&#246;rde nach Ermessen auszuw&#228;hlen und zu entscheiden, wem sie die Genehmigung erteilt, wobei vorrangig die &#246;ffentlichen Verkehrsinteressen einschlie&#223;lich der Frage der Kosteng&#252;nstigkeit zu ber&#252;cksichtigen und die langj&#228;hrige beanstandungsfreie Bedienung einer Linie durch einen Bewerber nach &#167; 13 Abs. 3 PBefG &#8220;angemessen&#8220; zu ber&#252;cksichtigen sind (BVerwG, Urt. v. 17.01.1969, - VII C 74.67 - BVerwGE 31, 184; Beschl. v. 18.06.1998, 1998 - 3 B 223.97 - Buchholz 442.01 &#167; 13 PBefG Nr. 35 S. 3; Beschl. v. 06.04.2000, a. a. O.; VGH Bad.-W&#252;rtt., Urt. v. 02.05.1995, 3 S 886/94 - TranspR 1997, und Urt. v. 18.05.2000 - 3 S 812/99 -; VGH Bad.-W&#252;rtt., Beschl. v. 01.02.2006 - 3 S 2407/05, VBlBW 2006, 240; VG Freiburg, Urt. v. 18.12.2002 - 1 K 2400/99). Eine Pr&#252;fung der Finanzierung der von der Beigeladenen und ihren Mitbewerbern zur Genehmigung gestellten Verkehre ist jedoch nicht erfolgt. Die Auswahlentscheidung ist demzufolge jedenfalls wegen unzureichender Zusammenstellung und Gewichtung des Abw&#228;gungsmaterials ermessensfehlerhaft. Insoweit kommt es auch nicht darauf an, ob der Beklagte bei seiner Auswahlentscheidung neben quantitativen auch qualitative Kriterien heranziehen durfte und ob er auch ansonsten das Abw&#228;gungsmaterial vollst&#228;ndig erfasst hat.\n    </td></tr></table>\n    <table><tr><td>\n      <strong>II.</strong>\n    </td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>68&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n      <rd nr=\"68\"/>\n      Die mit Bescheid des Regierungspr&#228;sidiums vom 11.05.2004 (46a4-3872.1-1/858) erfolgte Ablehnung der Erteilung der von der Kl&#228;gerin beantragten Linienverkehrgenehmigung ist allerdings im Ergebnis zu Recht ergangen. Die Kl&#228;gerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Genehmigung (&#167; 113 Abs. 5 VwGO).\n    </td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>69&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n      <rd nr=\"69\"/>\n      Beantragt hat die Kl&#228;gerin unter dem 27.02.2004 die Erteilung einer Genehmigung nach &#167; 13 PBefG. Eine Genehmigung nach &#167; 13 PBefG h&#228;tte jedoch nicht erteilt werden d&#252;rfen, vielmehr h&#228;tte &#252;ber die Erteilung einer Genehmigung nach dem in &#167; 13 a PBefG vorgezeichneten Verfahren entschieden werden m&#252;ssen. Da sich auch das Begehren der Kl&#228;gerin an &#167; 13 a PBefG messen lassen muss und dessen Voraussetzungen ohne die grunds&#228;tzlich vorher notwendige Durchf&#252;hrung eines gesonderten in der Verordnung zur Anwendung von &#167; 13 a Abs. 1 Satz 3 PBefG v. 15.12.1995 (BGBl. I S. 1705) geregelten Vergabeverfahrens nicht erf&#252;llt sind, bleibt die Verpflichtungsklage insgesamt ohne Erfolg; es kommt auch kein Bescheidungsurteil in Betracht (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 07.04.1998 - A 1/4 S 221/97 - juris, S. 11).\n    </td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>70&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n      <rd nr=\"70\"/>\n      Dass die Antragsgegnerin in der angefochtenen Verf&#252;gung die Ablehnung auf andere Gr&#252;nde gest&#252;tzt hat, f&#252;hrt nicht zu deren Rechtswidrigkeit. Die Frage, ob ein angefochtener Bescheid materiell rechtm&#228;&#223;ig ist, bestimmt sich vielmehr nach dem materiellen Recht und nicht danach, welches Recht die Verwaltung (in Erf&#252;llung ihrer formellen Begr&#252;ndungspflicht, vgl. &#167; 39 Abs.1 LVwVfG) herangezogen hat. Ist der Entscheidungssatz eines Verwaltungsakts zwar bei Anwendung der von der Beh&#246;rde herangezogenen Vorschrift fehlerhaft, erweist er sich aber bei Heranziehung einer anderen Rechtsgrundlage als zutreffend, ohne dass am Ausspruch etwas Wesentliches ge&#228;ndert werden muss, ist der Verwaltungsakt, wenn f&#252;r die Anwendung des richtigen Rechts alle f&#252;r die richtige Rechtsgrundlage geltenden formellen und materiellen Voraussetzungen vorliegen, nicht rechtswidrig (zum Rechtswidrigkeitsbegriff des &#167; 113 VwGO sowie zur sog. &#8222;schlichten Rechtsanwendung&#8220;, die einer Umdeutung vorgeht: BVerwG, Urt. v. 19.08.1988 - 8 C 29/87 - NVwZ 1989, 471).\n    </td></tr></table>\n    <table><tr><td>\n      <strong>III.</strong>\n    </td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>71&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n      <rd nr=\"71\"/>\n      Die Kostenentscheidung folgt aus &#167;&#167; 155 Abs. 1 und Abs. 2, 154 Abs. 3 VwGO. Hierbei bewertet die Kammer die Erfolgsquote des Kl&#228;gers aufgrund der vorrangigen Bedeutung der Anfechtungsklage gegen die im Bescheid des Regierungspr&#228;sidiums vom 11.05.2004 (Az.: 46a4-3872.1-1/857) enthaltene Linienverkehrsgenehmigung mit der H&#228;lfte. Da die Beigeladene einen Antrag gestellt und sich am Kostenrisiko beteiligt hat, waren ihr sowie dem Beklagten die Kosten jeweils h&#228;lftig (d.h. insgesamt jeweils zu einem Viertel) aufzuerlegen. Die Kammer sieht davon ab, das Urteil hinsichtlich der Kosten f&#252;r vorl&#228;ufig vollstreckbar zu erkl&#228;ren (&#167; 167 Abs. 2 VwGO).\n    </td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>72&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n      <rd nr=\"72\"/>\n      Die Berufung ist zuzulassen, denn die Frage, ob &#167; 8 Abs. 4 PBefG eine Bereichsausnahme i. S. d. Art. 1 Abs.1, 2. Unterabsatz VO (EWG) 1191/69 darstellt, hat grunds&#228;tzliche Bedeutung (&#167;&#167; 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Diese entscheidungserhebliche Frage ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung noch nicht gekl&#228;rt.\n    </td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>73&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n      <rd nr=\"73\"/>\n      Der ...-Kreis oder der Zweckverband Verkehrsverbund ... waren nicht notwendig beizuladen (&#167; 65 Abs. 2 VwGO). Das Gericht sah auch keine Veranlassung, der Anregung des ...-Kreises zu folgen und diesen in Form der einfachen Beiladung (&#167; 65 Abs. 1 VwGO) am Verfahren zu beteiligen.\n    </td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>74&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n      <rd nr=\"74\"/>\n      <strong>Beschluss</strong>\n    </td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>75&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n      <rd nr=\"75\"/>\n      Der Streitwert wird in Ab&#228;nderung der vorl&#228;ufigen Streitwertfestsetzung im Beschluss vom 04.07.2005 gem. &#167;&#167; 52 Abs. 1 und 2, 39 GKG auf EUR 25.000,-- festgesetzt. Hierbei ging die Kammer f&#252;r den die Erteilung einer einstweiligen Erlaubnis betreffenden Streitgegenstand mangels anderweitiger Anhaltspunkte von dem Regelstreitwert aus; f&#252;r den die Erteilung der Linienverkehrsgenehmigung betreffenden Streitgegenstand waren EUR 20.000,-- festzusetzen (in Anlehnung an Nr. 47.6 des Streitwertkatalogs f&#252;r die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 07./08. Juli 2004; VBlBW 2004, 467; DVBl. 2004, 1525; NVwZ 2004, 1327).\n    </td></tr></table>\n  </td></tr></table>"
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