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    "slug": "vghbw-2006-09-19-8-s-198905",
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        "name": "Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg",
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    "file_number": "8 S 1989/05",
    "date": "2006-09-19",
    "created_date": "2019-01-09T08:13:49Z",
    "updated_date": "2022-10-18T14:13:09Z",
    "type": "Urteil",
    "ecli": "",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Die Berufung des Kl&#228;gers gegen das Urteil des\nVerwaltungsgerichts Stuttgart vom 08. August 2005 - 11 K 1483/04 -\nwird zur&#252;ckgewiesen.</p>\n    <p>Der Kl&#228;ger tr&#228;gt die Kosten des Berufungsverfahrens.</p>\n    <p>Die Revision wird nicht zugelassen.</p>\n  \n<h2>Tatbestand</h2>\n\n<table><tr><td>&#160;</td><td>    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>1&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n      <rd nr=\"1\"/>\n      Der Kl&#228;ger begehrt die Erteilung eines Bauvorbescheids f&#252;r die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses auf dem Grundst&#252;ck F.weg 26 (Flst.Nr. ...) in Sch..\n    </td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>2&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n      <rd nr=\"2\"/>\n      Das Grundst&#252;ck des Kl&#228;gers liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans &#8222;Gartenhausgebiete&#8220; - Planbereich 17 K.berg - vom 08.06.1972. Der Plan weist als Art der baulichen Nutzung ein Sondergebiet - Gartenhausgebiet - aus. Nach Ziff. A.1 der planungsrechtlichen Festsetzungen sind zul&#228;ssig: Gartenh&#228;user zur Aufbewahrung von Garten- und sonstigen Ger&#228;tschaften, die auch zum stundenweisen Aufenthalt geeignet sind, jedoch eine Wohnnutzung mit &#220;bernachtung nicht zulassen und keine Feuerst&#228;tte enthalten. Einrichtungen und Anlagen, die eine &#246;ffentliche Versorgung mit Wasser und Strom sowie Abwasserbeseitigung voraussetzen, sind nicht zul&#228;ssig. Unter Ziff. 2.1 legt der Bebauungsplan zum Ma&#223; der baulichen Nutzung fest, dass die zul&#228;ssige Grundfl&#228;che der baulichen Anlagen einschlie&#223;lich eines Vordachs oder einer &#252;berdachten Terrasse maximal 12 qm betr&#228;gt. Der Bebauungsplan, der insgesamt acht Teilgebiete des Stadtgebiets der Beklagten umfasst, wurde in der Sitzung des Gemeinderats vom 08.06.1972 durch deren Oberb&#252;rgermeister beschlossen, nachdem sich 10 der 18 anwesenden Stadtr&#228;te f&#252;r befangen erkl&#228;rt hatten. Der Beschluss lautete wie folgt:\n    </td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>3&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n      <rd nr=\"3\"/>\n      &#8222;a) Die Anregungen der Tr&#228;ger &#246;ffentlicher Belange und zwar des Stra&#223;enbauamts Schorndorf und des Wasserwirtschaftsamts Schorndorf werden, soweit sie nicht ber&#252;cksichtigt werden k&#246;nnen, abgewiesen.\n    </td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>4&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n      <rd nr=\"4\"/>\n      b) S&#228;mtliche eingegangenen Bedenken und Anregungen werden abgewiesen.\n    </td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>5&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n      <rd nr=\"5\"/>\n      c) Satzung &#252;ber die Aufstellung eines Bebauungsplans f&#252;r Gartenhausgebiete in den Planbereichen 17 (K.berg), 35 (Eichenbach-Hang), 30 (R), 31 (Grafenberg), 32 (Holzberg), 33 (Winnender Stra&#223;e), 34 (Z) und 38 (S&#252;nchen).\n    </td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>6&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n      <rd nr=\"6\"/>\n      Aufgrund von &#167; 2 Abs. 1 und &#167; 10 des BBauG vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 241) und von &#167; 111 der Landesbauordnung f&#252;r Baden-W&#252;rttemberg vom 6. April 1964 (Ges.Bl.S. 151) in Verbindung mit &#167; 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung f&#252;r Baden-W&#252;rttemberg vom 25. Juli 1955 (Ges.Bl.S. 129) hat der Oberb&#252;rgermeister der Stadt Schorndorf am 8. Juni 1972 gem. &#167; 37 Abs. 4 der Gemeindeordnung f&#252;r Baden-W&#252;rttemberg vom 25. Juli 1955 folgende Satzung beschlossen:\n    </td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>7&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n      <rd nr=\"7\"/>\n      <span style=\"text-decoration:underline\">Einziger Paragraph</span>\n    </td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>8&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n      <rd nr=\"8\"/>\n      Der Bebauungsplan f&#252;r Gartenhausgebiete in den Planbereichen 17 (K.berg), 35 (Eichenbach-Hang), 30 (R), 31 (Grafenberg), 32 (Holzberg), 33 (Winnender Stra&#223;e ), 34 (Z) und 38 (S&#252;nchen) wird aufgestellt. Ma&#223;gebend ist der Lageplan in drei Teilen mit Textteil des Stadtplanungsamts vom 27. Dez. 1971 mit &#196;nderungen vom 3. Febr. 1972 und 5. Mai 1972. Der r&#228;umliche Geltungsbereich ist im Lageplan schwarz umrandet.\n    </td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>9&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n      <rd nr=\"9\"/>\n      d) Gem&#228;&#223; &#167; 9 Abs. 6 BBauG wird dem Lageplan die Begr&#252;ndung des Stadtplanungsamtes vom 15. April 1971 beigef&#252;gt.&#8220;\n    </td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>10&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n      <rd nr=\"10\"/>\n      Auf dem Deckblatt der Niederschrift &#252;ber die Verhandlung des Gemeinderats vom 08.06.1972, die insgesamt 15 Tagungsordnungspunkte umfasste, befinden sich unter der &#220;berschrift &#8222;Zur Beurkundung&#8220; unter anderem die Unterschrift des Oberb&#252;rgermeisters. Der Bebauungsplan wurde am 24.11.1972 durch das Regierungspr&#228;sidium genehmigt und am 19.01.1973 &#246;ffentlich bekannt gemacht.\n    </td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>11&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n      <rd nr=\"11\"/>\n      Das Grundst&#252;ck des Kl&#228;gers wurde im Jahre 1933 mit einem 8 m langen und 3,4 m breiten eingeschossigen und nicht unterkellerten Aufenthaltsgeb&#228;ude (ohne Innenw&#228;nde) mit massiven Au&#223;enw&#228;nden und einem Glas-/Dachpappedach bebaut. Zu einem nicht n&#228;her feststellbaren Zeitpunkt vor 1950 wurde das Geb&#228;ude mit einem eingeschossigen Anbau von 8 m L&#228;nge und 3,2 m Breite und einer Unterkellerung versehen und f&#252;r Wohnzwecke benutzt. Etwa im Jahre 1950 erfolgte der Anbau eines Ger&#228;teschuppens sowie der Einbau einer Toilette. Nach den Angaben des Kl&#228;gers soll das Geb&#228;ude bis 1981 bewohnt gewesen und danach als Wochenendhaus genutzt worden sein. Das Geb&#228;ude steht seit vielen Jahren leer.\n    </td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>12&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n      <rd nr=\"12\"/>\n      In der Umgebung des Grundst&#252;cks des Kl&#228;gers befindet sich in nord&#246;stlicher Richtung das Flurst&#252;ck ..., F.weg 32, das mit einem Wohnhaus bebaut ist. Auch auf dem Grundst&#252;ck F.weg 19 (Flst.Nr. ...), das im Geltungsbereich einer Landschaftsschutzverordnung liegt, ist ein Wohnhaus vorhanden. Die Anwesen F.weg 20 und 22 (Flst.Nr. .../1 und .../2) sind ebenfalls mit Wohnh&#228;usern bebaut. Diese liegen innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans K.berg 17/1, der eine Wohnnutzung ausweist. Auch s&#252;dlich vom Grundst&#252;ck des Kl&#228;gers ist Wohnbebauung vorhanden (Bebauungsplan K.berg PB 17/13).\n    </td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>13&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n      <rd nr=\"13\"/>\n      Mit Bescheid vom 01.12.2003 lehnte die Beklagte den Antrag des Kl&#228;gers vom 28.10.2003 auf Erteilung eines Bauvorbescheids f&#252;r den geplanten Neubau eines Einfamilienwohnhauses auf dem Grundst&#252;ck F.weg 26 ab, da das Vorhaben den Festsetzungen des geltenden Bebauungsplans widerspreche. Eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans k&#246;nne nicht erteilt werden, da die Grundz&#252;ge der Planung ber&#252;hrt und die Abweichungen auch st&#228;dtebaulich nicht vertretbar seien.\n    </td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>14&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n      <rd nr=\"14\"/>\n      Am 06.12.2003 legte der Kl&#228;ger Widerspruch ein und trug zur Begr&#252;ndung vor: In unmittelbarer N&#228;he auf derselben Stra&#223;enseite seien in allen Richtungen Wohngeb&#228;ude vorhanden. Die beiden weiter oben liegenden Wohngeb&#228;ude am F.weg seien in diesem Jahr an Frischwasser und Abwasser angeschlossen worden. Mit Widerspruchsbescheid vom 05.04.2004 wies das Regierungspr&#228;sidium Stuttgart den Widerspruch zur&#252;ck. Es f&#252;hrte insbesondere aus, das Bauvorhaben versto&#223;e - wie im Ablehnungsbescheid vom 01.12.2003 bereits dargelegt - gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans &#8222;Gartenhausgebiete&#8220;. Die vom Kl&#228;ger genannten Wohngeb&#228;ude in der Umgebung k&#246;nnten auch unter Gleichbehandlungsgrunds&#228;tzen keinen Anspruch auf den beantragten Bauvorbescheid begr&#252;nden. Diese Wohngeb&#228;ude bef&#228;nden sich innerhalb der als Baugebiet ausgewiesenen Fl&#228;chen entlang der K.bergstra&#223;e und des unteren Teiles des F.wegs einschlie&#223;lich der Wohngeb&#228;ude F.weg 20 und 22. Auch das Wohngeb&#228;ude F.weg 19 auf der gegen&#252;berliegenden Stra&#223;enseite liege au&#223;erhalb des Gartenhausgebiets in einem Landschaftsschutzgebiet und genie&#223;e aufgrund seiner Genehmigung in den 50er Jahren Bestandsschutz. Letzteres gelte auch f&#252;r das Geb&#228;ude F.weg 32. Bei dieser Rechtslage k&#246;nne offen bleiben, ob die Erschlie&#223;ung im Sinne des &#167; 30 Abs. 1 BauGB &#252;berhaupt gesichert sei.\n    </td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>15&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n      <rd nr=\"15\"/>\n      Am 15.04.2004 hat der Kl&#228;ger Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart mit dem Antrag erhoben, den Bescheid der Beklagten vom 01.12.2003 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspr&#228;sidiums Stuttgart vom 05.04.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm den beantragten Bauvorbescheid zur bauplanungsrechtlichen Zul&#228;ssigkeit der Errichtung eines Einfamilienwohnhauses auf dem Grundst&#252;ck Flst.Nr. ..., F.weg 26 in Sch. zu erteilen. Zur Begr&#252;ndung seiner Klage hat er im Wesentlichen vorgetragen: Die bauplanungsrechtliche Zul&#228;ssigkeit seines Vorhabens beurteile sich nach &#167; 34 BauGB, da der Bebauungsplan &#8222;Gartenhausgebiete&#8220; keine Rechtsg&#252;ltigkeit erlangt habe. Es fehle an einer Ausfertigung des Bebauungsplans. Auch sei der damalige Oberb&#252;rgermeister nicht zust&#228;ndig gewesen, den Bebauungsplan als Satzung zu beschlie&#223;en. Der Gemeinderat sei zwar damals beschlussunf&#228;hig gewesen. Dies sei jedoch lediglich darauf zur&#252;ckzuf&#252;hren, dass in den Bebauungsplan unterschiedlichste Teilbereiche einbezogen worden seien, so dass die Beschlussunf&#228;higkeit zwangsl&#228;ufig habe eintreten m&#252;ssen. W&#228;ren stattdessen die Teilbereiche als eigenst&#228;ndige Bebauungspl&#228;ne vorgesehen worden, h&#228;tte der Gemeinderat selbst beschlie&#223;en k&#246;nnen. Die Umgehung der gemeinder&#228;tlichen Zust&#228;ndigkeit k&#246;nne auch nicht damit begr&#252;ndet werden, es habe sich um einen verh&#228;ltnism&#228;&#223;ig einfachen und klaren Bebauungsplan gehandelt. Die Beklagte hat unter Bezugnahme auf ihren Bescheid vom 01.12.2003 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspr&#228;sidiums Stuttgart vom 05.04.2004 Klagabweisung beantragt.\n    </td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>16&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n      <rd nr=\"16\"/>\n      Am 01.08.2005 hat das Verwaltungsgericht einen Augenschein eingenommen und ausweislich der hier&#252;ber gefertigten Niederschrift festgestellt: Das auf dem Flurst&#252;ck ... stehende Geb&#228;ude sei bauf&#228;llig und pr&#228;ge nicht den Bebauungszusammenhang. Das Flurst&#252;ck sei stark verbuscht. Mit Urteil vom 08.08.2005, zugestellt am 01.09.2005, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begr&#252;ndung hat es ausgef&#252;hrt: Entgegen dem Vorbringen des Kl&#228;gers sei der Bebauungsplan wirksam. Die G&#252;ltigkeit des Bebauungsplans k&#246;nne im vorliegenden Verfahren nicht dahingestellt bleiben, da im Falle seiner Ung&#252;ltigkeit das Vorhaben nach dem eingenommenen Augenschein nach &#167; 34 Abs. 1 BauGB planungsrechtlich zul&#228;ssig w&#228;re; der Standort des geplanten Vorhabens sei Teil des bestehenden Bebauungszusammenhangs zwischen den Grundst&#252;cken F.weg 20 und F.weg 32. Der Bebauungsplan sei ordnungsgem&#228;&#223; ausgefertigt worden. Dem stehe nicht entgegen, dass weder der Satzungstext selbst noch der Lageplan von dem damaligen B&#252;rgermeister oder Beigeordneten unterschrieben seien. F&#252;r eine ordnungsgem&#228;&#223;e Ausfertigung des Bebauungsplans gen&#252;ge die Unterzeichnung des den Satzungsbeschluss enthaltenden Gemeinderatsprotokolls durch den B&#252;rgermeister, sofern in dem Beschluss die Bestandteile der Satzung in einer Weise bezeichnet seien, dass Zweifel an der Identit&#228;t des Plans ausgeschlossen seien. Dies sei vorliegend gegeben.\n    </td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>17&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n      <rd nr=\"17\"/>\n      Der Kl&#228;ger hat am 21.09.2005 die durch das Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Mit am 01.11.2005 eingegangenem Schriftsatz beantragt er,\n    </td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>18&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n      <rd nr=\"18\"/>\n      das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 08. August 2005 - 11 K 1483/04 - zu &#228;ndern und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 01.12.2003 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspr&#228;sidiums Stuttgart vom 05.04.2004 zu verpflichten, ihm den beantragten Bauvorbescheid zur bauplanungsrechtlichen Zul&#228;ssigkeit der Errichtung eines Einfamilienwohnhauses auf dem Grundst&#252;ck Flst.Nr. ..., F.weg 26 in Sch. zu erteilen.\n    </td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>19&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n      <rd nr=\"19\"/>\n      Zur Begr&#252;ndung tr&#228;gt er vor: Die bauplanungsrechtliche Zul&#228;ssigkeit des zur Pr&#252;fung gestellten Vorhabens ergebe sich aus &#167; 34 BauGB. Wie das Verwaltungsgericht aufgrund des von ihm eingenommenen Augenscheins zutreffend dargelegt habe, nehme das Grundst&#252;ck an dem Eindruck der Zusammengeh&#246;rigkeit und Geschlossenheit, den der Bebauungszusammenhang entlang des Frauenweges unter Einbeziehung insbesondere der Anwesen F.weg 20 und 32 vermittle, teil. Das geplante Wohnbauvorhaben f&#252;ge sich in die das Baugrundst&#252;ck pr&#228;gende n&#228;here Umgebung ein. Es halte sich insbesondere hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung, der zur Bebauung vorgesehenen Grundst&#252;cksfl&#228;che und der Bauweise an den von der Umgebungsbebauung vorgegebenen Rahmen. &#167; 34 BauGB sei anwendbar, da der Bebauungsplan keine Rechtsg&#252;ltigkeit erlangt habe; er sei nicht ordnungsgem&#228;&#223; ausgefertigt worden. Es sei nicht ausreichend, dass der damalige Oberb&#252;rgermeister B. das Deckblatt des Protokolls &#252;ber die Gemeinderatssitzung vom 08.06.1972 unterschrieben habe. Bei diesem Deckblatt handle es sich weder um den Satzungstext noch um einen Bestandteil der Satzung, es sei mithin auch nicht Bestandteil der zu schaffenden Originalurkunde. Dies gelte im &#220;brigen auch f&#252;r die Sitzungsniederschrift selbst. Sie geh&#246;re nicht zu dem Dokument &#8222;Bebauungsplan&#8220;. Sie sei vielmehr ein eigenes Schriftst&#252;ck, dessen alleinige Funktion darin bestehe, die Verhandlungen des Gemeinderats zu dokumentieren, nicht aber darin, eine Rechtsnorm zu verk&#246;rpern. Ungeachtet dessen reiche die Unterschrift auch deshalb nicht f&#252;r eine Ausfertigung aus, weil es an einer Datumsangabe fehle. Die Ausfertigung m&#252;sse vor der Bekanntmachung des Bebauungsplans erfolgen. Um diese Reihenfolge zu dokumentieren, sei es unabdingbar, dass erkennbar sei, wann die Ausfertigung erfolgt sei. Im &#220;brigen sei zwar nicht geboten, den Lageplan mit dem zeichnerischen und textlichen Festsetzungen auszufertigen. Verzichtet werden k&#246;nne hierauf allerdings nur dann, wenn eine Verkn&#252;pfung zwischen der ausgefertigten Satzung einerseits und ihren Bestandteilen andererseits in einer Weise geschaffen werde, dass ihre Identifizierung ohne Weiteres m&#246;glich sei. Dies verlange nicht nur die Angabe des Datums der in Bezug genommenen Fertigungen, sondern auch die Benennung des Planfertigers. Hieran fehle es.\n    </td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>20&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n      <rd nr=\"20\"/>\n      Die Beklagte beantragt,\n    </td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>21&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n      <rd nr=\"21\"/>\n      die Berufung zur&#252;ckzuweisen.\n    </td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>22&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n      <rd nr=\"22\"/>\n      Sie macht geltend: Der Bebauungsplan &#8222;Gartenhausgebiete&#8220; sei verfahrensfehlerfrei zustande gekommen und insbesondere ordnungsgem&#228;&#223; ausgefertigt. Die textlich inhaltsgleichen Bebauungspl&#228;ne &#252;ber die in Sch. bestehenden Gartenhausgebiete seien bereits mehrfach Gegenstand verwaltungsgerichtlicher &#220;berpr&#252;fungen gewesen. In keinem dieser F&#228;lle sei die Wirksamkeit dieser Bebauungspl&#228;ne im Ganzen in Frage gestellt worden. Der Bebauungsplan sei auch weder im Ganzen noch im Umfeld des Flurst&#252;cks ... funktionslos geworden; dies belegten die noch aktuellen Nutzungen im Gebiet. Die Vielzahl der vorhandenen Ger&#228;teh&#252;tten best&#228;tige die g&#228;rtnerische Nutzung im Sinne der planungsrechtlichen &#220;berlegungen. Das Gartenhausgebiet habe sich in seiner Struktur in den vergangenen 30 Jahren seit Rechtskraft des Bebauungsplans nicht nachteilig entwickelt. Daran &#228;ndere auch das Vorhandensein einzelner Wohnnutzungen im oder unmittelbar am Rande des Gartenhausgebietes nichts, zumal die nach Auffassung des Kl&#228;gers zu ber&#252;cksichtigenden Wohngeb&#228;ude F.weg 19 und 32 bereits vor Inkrafttreten des Bebauungsplans bestanden h&#228;tten. F&#252;r die Flurst&#252;cke 1925 und 1926 liege eine Baugenehmigung lediglich f&#252;r ein Gartenhaus aus dem Jahre 1934 vor. Selbst wenn man von der Unwirksamkeit des Bebauungsplans ausgehe, beurteile sich das Vorhaben des Kl&#228;gers nicht nach &#167; 34 BauGB sondern nach &#167; 35 BauGB. Es liege kein Bebauungszusammenhang vor. Dieser werde nur durch die s&#252;dlich bzw. westlich liegenden Wohngeb&#228;ude entlang der K.bergstra&#223;e 77 bis 89 bzw. entlang des unteren Teils des F.wegs (einschlie&#223;lich Nr. 20 und 22) gebildet. Die bestehende Bebauung spiegele nach ihrer Eigenart eine st&#228;dtisch gepr&#228;gte Umgebung mit freistehenden H&#228;usern bzw. Doppelh&#228;usern mit relativ geringen Grenzabst&#228;nden wider, die auch durch eine vereinzelt noch vorhandene Unterbrechung der Bebauung mit einer Streubebauung oder aufgelockerten Bebauung in keiner Weise zu vergleichen sei. Bei einer - wie hier - eng aneinander aufgereihten Bebauung k&#246;nnten schon kleinere Freifl&#228;chen den Bebauungszusammenhang unterbrechen. Gehe man zu Gunsten des Kl&#228;gers von einer Freifl&#228;che von 80 m x 55 m aus, k&#246;nnten hier in etwa 6 nach heutiger Vorstellung gro&#223;z&#252;gig bemessene Baupl&#228;tze f&#252;r freistehende Einzelh&#228;user entstehen. Gehe man in Zeiten der angestrebten Verdichtung von einer durchschnittlichen Bauplatzgr&#246;&#223;e von 250 qm bis 350 qm aus, w&#252;rde sich die Anzahl der Baum&#246;glichkeiten deutlich erh&#246;hen. Lege man die in der Literatur vertretene Faustformel (2 bis 3 Baupl&#228;tze stellten noch keine Baul&#252;cke dar) zugrunde, k&#246;nne die nach Norden und Westen weitgehend offene Freifl&#228;che nicht mehr als Baul&#252;cke angesehen werden. Das bestehende Geb&#228;ude des Kl&#228;gers k&#246;nne bei der Beurteilung des Bebauungszusammenhangs nicht ma&#223;gebend sein. Der heutige Geb&#228;udebestand sei nicht von Genehmigungen gedeckt und zu keinem Zeitpunkt f&#252;r eine Wohnnutzung zugelassen gewesen. Der jetzt projektierte Neubau im n&#246;rdlichen Teil des heutigen Flurst&#252;cks stehe auch in keinem Zusammenhang mit dem bestehenden Geb&#228;ude. Dieser solle nach der eingereichten Lageplanskizze im Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheids an anderer Stelle auf dem Grundst&#252;ck realisiert werden. Bereits von der Einbindung in die Landschaft, der vorhandenen Kubatur und dem genehmigten Nutzungszweck her stelle er einen Fremdk&#246;rper dar, der bei der Bestimmung der ma&#223;geblich vorhandenen Siedlungsstruktur au&#223;er Betracht zu bleiben habe. Die Wohngeb&#228;ude F.weg 19 und 32, die beide urspr&#252;nglich auch au&#223;erhalb des bebauten Ortsteils genehmigt worden seien, seien dem Au&#223;enbereich zuzuordnen.\n    </td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>23&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n      <rd nr=\"23\"/>\n      Der Senat hat in der Berufungsverhandlung das Grundst&#252;ck des Kl&#228;gers und die n&#228;here Umgebung in Augenschein genommen. Wegen der hierbei getroffenen Feststellungen wird auf die Anlage zur Sitzungsniederschrift verwiesen.\n    </td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>24&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n      <rd nr=\"24\"/>\n      Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schrifts&#228;tze, die Akten des Senats und des Verwaltungsgerichts Stuttgart (Az.: - 11 K 1483/04 -) sowie die Bebauungsplanakten &#8222;Gartenhausgebiete&#8220; und die einschl&#228;gigen Bauakten der Beklagten Bezug genommen; diese waren Gegenstand der Berufungsverhandlung.\n    </td></tr></table>\n  </td></tr></table>\n<h2>Entscheidungsgründe</h2>\n\n<table><tr><td>&#160;</td><td>    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>25&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n      <rd nr=\"25\"/>\n      Die Berufung ist nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch im &#220;brigen zul&#228;ssig. Sie ist in der Sache aber unbegr&#252;ndet. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass der Kl&#228;ger keinen Anspruch auf Erteilung eines Bauvorbescheids f&#252;r sein Vorhaben hat; der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 01.12.2003 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspr&#228;sidiums Stuttgart vom 05.04.2004 sind rechtm&#228;&#223;ig und verletzen den Kl&#228;ger nicht in seinen Rechten (&#167; 113 Abs. 4 Satz 1 VwGO). Dem Vorhaben steht der wirksame Bebauungsplan &#8222;Gartenhausgebiete&#8220; vom 08. Juni 1972 entgegen (1.). Die Klage hat aber auch dann keinen Erfolg, wenn man die Unwirksamkeit des Bebauungsplans unterstellen w&#252;rde. Das Grundst&#252;ck des Kl&#228;gers l&#228;ge im Au&#223;enbereich, sein Vorhaben w&#228;re dort bauplanungsrechtlich nicht genehmigungsf&#228;hig (2.).\n    </td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>26&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n      <rd nr=\"26\"/>\n      Nach &#167; 57 Abs. 1 LBO kann auf schriftlichen Antrag des Bauherrn ein schriftlicher Bescheid zu einzelnen Fragen des Vorhabens erteilt werden (Bauvorbescheid). Auf seine Erteilung besteht trotz des Wortlauts in &#167; 57 Abs. 1 LBO (&#8222;kann erteilt werden&#8220;) ein Rechtsanspruch, wenn &#246;ffentlich-rechtliche Vorschriften den zur Kl&#228;rung gestellten Fragen nicht entgegenstehen; dies folgt aus dem Verweis in &#167; 57 Abs. 2 LBO auf &#167; 58 Abs. 1 LBO (VGH Bad.-W&#252;rtt., Urteile vom 10.07.2006 - 3 S 2309/05 - und vom 10.10.2003 - 5 S 747/02 -, BWGZ 2004, 88; Sauter, LBO, 3. Aufl., &#167; 57 Rn 7). Die vom Bauherrn als zu kl&#228;rend gestellten Fragen bestimmen den Umfang des beantragten Bauvorbescheids und damit auch den Streitgegenstand des Verfahren. Eine andere als die im Antrag des Kl&#228;gers vom 28.10.2003 benannte Frage, n&#228;mlich ob das Grundst&#252;ck der Art nach mit einem Einfamilienhaus bebaut werden kann, steht somit nicht zur Entscheidung.\n    </td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>27&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n      <rd nr=\"27\"/>\n      1. Dem Vorhaben steht der qualifizierte Bebauungsplan &#8222;Gartenhausgebiete&#8220; - Planbereich 17 (K.berg) - vom 08.06.1972 entgegen, der f&#252;r das Baugrundst&#252;ck ein Gartenhausgebiet festsetzt und die vom Kl&#228;ger beabsichtigte Wohnnutzung ausschlie&#223;t. Der Bebauungsplan &#8222;Gartenhausgebiete&#8220; ist wirksam. Er ist nicht deshalb verfahrensfehlerhaft zustande gekommen, weil der damalige Oberb&#252;rgermeister anstelle des Gemeinderats in der Sitzung des Gemeinderats vom 08.06.1972 den Bebauungsplan als Satzung beschlossen hat; ein Versto&#223; gegen &#167; 37 Abs. 4 GemO liegt nicht vor (a). Der Bebauungsplan ist ferner ordnungsgem&#228;&#223; ausgefertigt worden (b) und auch nicht funktionslos (c). Eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans hat die Beklagten zu Recht nicht erteilt (d).\n    </td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>28&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n      <rd nr=\"28\"/>\n      a) Der Bebauungsplan &#8222;Gartenhausgebiete&#8220; vom 08. Juni 1972 ist nicht deshalb unwirksam, weil der Satzungsbeschluss durch den Oberb&#252;rgermeister der Beklagten gefasst worden ist. Dabei kann offen bleiben, ob der Kl&#228;ger heute noch einen Versto&#223; gegen eine Verfahrensvorschrift der Gemeindeordnung r&#252;gen kann; es liegt jedenfalls der Sache nach kein Versto&#223; gegen &#167; 37 Abs. 4 GemO in der hier anwendbaren Fassung von 1955 (im folgenden a.F.) vor.\n    </td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>29&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n      <rd nr=\"29\"/>\n      Es erscheint zweifelhaft, ob der Kl&#228;ger heute &#252;berhaupt noch geltend machen kann, die Beschlussfassung &#252;ber den Bebauungsplan durch den B&#252;rgermeister anstelle des Gemeinderats nach &#167; 37 Abs. 4 GemO a.F. sei verfahrensfehlerhaft. Dem k&#246;nnte &#167; 4 Abs. 4 Satz 1 GemO i.V.m. Art. 8 Abs. 1 des Gesetzes zur &#196;nderung der Gemeindeordnung, der Landkreisordnung und anderer Gesetze vom 29.06.1983 (GBl. S. 229) entgegen stehen. &#167; 4 Abs. 4 GemO 1983 bestimmt unter anderem, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an g&#252;ltig zustande gekommen gelten. Nach Art. 8 Abs. 1 des &#196;nderungsgesetzes gilt unter anderem &#167; 4 Abs. 4 GemO auch f&#252;r Satzungen, die - wie im vorliegenden Fall - vor Inkrafttreten dieses Gesetzes zustande gekommen sind, wenn die zur Beschlussfassung zust&#228;ndige Stelle innerhalb eines Jahres nach dessen Inkrafttreten auf die in der genannten Bestimmung bezeichneten Voraussetzungen f&#252;r die Geltendmachung von Verfahrens- und Formvorschriften und Rechtsfolgen sowie auf die dort genannte Frist, die mit der Bekanntmachung beginnt, f&#252;r die jeweils in Betracht kommende Satzung hinweist. Ob diese Voraussetzungen hier vorliegen, bedurfte jedoch keiner weiteren Aufkl&#228;rung, da die Beschlussfassung &#252;ber den Bebauungsplan &#8222;Gartenhausgebiete&#8220; durch den damaligen Oberb&#252;rgermeister der Beklagten verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden ist.\n    </td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>30&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n      <rd nr=\"30\"/>\n      Nach dem im Zeitpunkt des Erlasses des Bebauungsplans geltenden &#167; 10 BBauG beschlie&#223;t die Gemeinde den Bebauungsplan als Satzung. Wer f&#252;r die Beschlussfassung zust&#228;ndig ist und welche Verfahrensvorschriften zu beachten sind, um zu einer wirksamen Beschlussfassung zu gelangen, ergibt sich aus der Gemeindeordnung. Danach obliegt die Beschlussfassung &#252;ber eine Satzung grunds&#228;tzlich dem Gemeinderat (&#167;&#167; 24 Abs. 1, 39 Abs. 2 Nr. 3 GemO a.F.). Eine Ausnahme hiervon sieht &#167; 37 Abs. 4 GemO a.F. vor. Danach tritt der B&#252;rgermeister an die Stelle des Gemeinderats, wenn der Gemeinderat wegen Befangenheit von Mitgliedern beschlussunf&#228;hig wird. Diese Voraussetzungen waren in der Gemeinderatssitzung am 08.06.1972 gegeben, da in der ordnungsgem&#228;&#223; einberufenen Sitzung 10 der 18 anwesenden Gemeinderatsmitglieder befangen und damit der Gemeinderat beschlussunf&#228;hig war (&#167; 37 Abs. 4 GemO a.F. i.V.m. &#167; 37 Abs. 2 GemO a.F.). Dass damit mehr als die H&#228;lfte der seinerzeit anwesenden Gemeinderatsmitglieder befangen war, ergab sich aus der Anzahl und Gr&#246;&#223;e der Gebiete, die dem Bebauungsplanentwurf zugrunde lagen und f&#252;r die der Beklagten zufolge eine einheitliche Planungskonzeption verfolgt werden sollte. &#167; 37 Abs. 4 GemO a. F. beruht auf der Annahme, dass bei einem Ausschluss eines Gemeinderatsmitglieds wegen pers&#246;nlicher Beteiligung nach &#167; 18 GemO a.F. auch in weiteren Sitzungen des Gemeinderats die gleichen Verh&#228;ltnisse vorliegen (G&#246;bel, Gemeindeordnung f&#252;r Baden-W&#252;rttemberg, 1956, &#167; 37 Anm. 5). Die in &#167; 37 Abs. 4 GemO a.F. vorgesehene Zust&#228;ndigkeit des B&#252;rgermeisters dient dazu, auch in den F&#228;llen der Beschlussunf&#228;higkeit des Gemeinderats wegen Befangenheit die Entscheidung der Gemeinde zu &#252;berlassen und nicht zur Rechtsaufsichtsbeh&#246;rde heraufzuziehen (Kunze/Schmidt, Gemeindeordnung, 2. Aufl. 1964, &#167; 37 IV; ebenso Kunze/Bronner/Katz, Gemeindeordnung, &#167; 37 [Stand 1995] Rn 23).\n    </td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>31&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n      <rd nr=\"31\"/>\n      Die durch &#167; 37 Abs. 4 GemO a.F. begr&#252;ndete Kompetenz des B&#252;rgermeisters (vgl. hierzu schon VGH Bad.-W&#252;rtt., Beschluss vom 12.01.1971 - II 141/68 -, ESVGH Bd. 22, Nr. 4, S. 17 ff.) tritt gleichwertig an die Stelle derjenigen des Gemeinderats. Entgegen der Auffassung des Kl&#228;gers besteht im Hinblick auf die grunds&#228;tzliche interkommunale Aufgabenverteilung zwischen Gemeinderat und B&#252;rgermeister (vgl. &#167; 24 GemO a.F. und &#167;&#167; 42 ff. GemO a.F.) keine Verpflichtung, durch Aufspaltung des Bebauungsplans in mehrere Plangebiete den Versuch zu unternehmen, eine Beschlussf&#228;higkeit des Gemeinderats herbeizuf&#252;hren. Anhaltspunkte daf&#252;r, dass der damalige Oberb&#252;rgermeister rechtsmissbr&#228;uchlich gehandelt haben k&#246;nnte, bestehen nicht. Vielmehr hat er ausgef&#252;hrt, f&#252;r die Ausweisung eines einheitlichen Plangebiets spreche, dass es sich um einen verh&#228;ltnism&#228;&#223;ig einfachen und klaren Bebauungsplan handle, weshalb es die Verwaltung nicht f&#252;r notwendig gehalten habe, f&#252;r jeden Teilbereich einen gesonderten Bebauungsplan aufzustellen, um unter Umst&#228;nden die Beschlussf&#228;higkeit des Gemeinderats zu erreichen; dieses Verfahren erachte er f&#252;r diesen Bebauungsplan als zu umst&#228;ndlich (vgl. hierzu Niederschrift &#252;ber die Verhandlungen des Gemeinderats der Beklagten vom 08.06.1972, Seite 280 f.). Diese Argumentation beruht auf sachlichen Gr&#252;nden und l&#228;sst rechtsmissbr&#228;uchliche Erw&#228;gungen nicht erkennen.\n    </td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>32&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n      <rd nr=\"32\"/>\n      b) Der Bebauungsplan ist entgegen der Auffassung des Kl&#228;gers mit der Unterschrift des Oberb&#252;rgermeisters unter dem Deckblatt des Protokolls der Gemeinderatssitzung vom 08.06.1972 ordnungsgem&#228;&#223; ausgefertigt.\n    </td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>33&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n      <rd nr=\"33\"/>\n      Aufgabe der rechtsstaatlich gebotenen Ausfertigung ist es zu gew&#228;hrleisten, dass die &#220;bereinstimmung des Inhalts des als Satzung beschlossenen Bebauungsplans mit dem Willen des gemeindlichen Beschlussorgans durch das hierf&#252;r zust&#228;ndige Organ gepr&#252;ft und best&#228;tigt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.05.1991 - 4 NB 26.90 -, BVerwGE 88, 204, 207; Urteil vom 16.12.1993 - 4 C 22.92 -, NVwZ 1994, 1010; VGH Bad.-W&#252;rtt., Urteil vom 24.09.1996 - 3 S 213/94 -; Beschluss vom 16.05.1997 - 5 S 905/97 -; Beschluss vom 20.01.1995 - 8 S 1806/94 -, BWGZ 1995, 217; Schenk, Die Rechtsprechung zur Ausfertigung von Bebauungspl&#228;nen, VBlBW 1999, 161, 162 - m.w.N.). Diesen Zweck erf&#252;llt die Ausfertigung auch dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - der B&#252;rgermeister anstelle des Gemeinderats den Bebauungsplan erlassen hat. Ausgehend von der Authentizit&#228;tsfunktion der Ausfertigung ist es nicht erforderlich, s&#228;mtliche Bestandteile eines Bebauungsplans auszufertigen. Ausreichend ist vielmehr, dass der Satzungsbeschluss durch Unterzeichnung des ihn enthaltenden Gemeinderatsprotokolls ordnungsgem&#228;&#223; ausgefertigt ist und in dem Beschluss in einer Weise auf sonstige Bestandteile der Satzung Bezug genommen wird, die Zweifel an der Identit&#228;t des Norminhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen ausschlie&#223;en (vgl. Senatsbeschl&#252;sse vom 20.01.1995, a.a.O. und vom 26.06.1995 - 8 S 853/95 - sowie VGH Bad.-W&#252;rtt., Urteil vom 24.09.1996 - 3 S 213/94 - und Beschluss vom 16.05.1997 - 5 S 905/97 -). Das ist hier geschehen.\n    </td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>34&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n      <rd nr=\"34\"/>\n      Ausweislich des in der m&#252;ndlichen Verhandlung im Original vorgelegten Protokolls &#252;ber die Sitzung des Gemeinderats vom 08.06.1972 hat der Oberb&#252;rgermeister der Beklagten (zu dessen Ausfertigungszust&#228;ndigkeit vgl. Senatsurteil vom 15.12.1994 - 8 S 1948/94 -, VBlBW 1995, 207) das Protokoll, das den Satzungsbeschluss enth&#228;lt, eigenh&#228;ndig unterschrieben. Die f&#252;r die ordnungsgem&#228;&#223;e Ausfertigung notwendige &#8222;gedankliche Schnur&#8220; (vgl. hierzu VGH Bad.-W&#252;rtt., Urteil vom 02.11.2005 - 5 S 2662/04 - juris; Urteil vom 08.05.1990 - 5 S 3064/88 -, NVwZ-RR 1991, 20) zwischen dem Satzungsbeschluss und den weiteren Teilen des Bebauungsplans ist im vorliegenden Fall gegeben. Im Satzungsbeschluss vom 08. Juni 1972 wird ausdr&#252;cklich der &#8222;Lageplan in drei Teilen mit Textteil des Stadtplanungsamts vom 27. Dez. 1971 mit &#196;nderungen vom 3. Febr. 1972 und 5. Mai 1972&#8220; benannt und bestimmt, dass der r&#228;umliche Geltungsbereich im Lageplan schwarz umrandet ist. Damit wird in der Satzung auf einen bestimmten, genau bezeichneten Plan mit seinen zeichnerischen und textlichen Festsetzungen Bezug genommen, und es besteht kein Zweifel daran, welcher Plan damit gemeint ist. Insoweit ist entgegen der Auffassung des Kl&#228;gers auch nicht zu beanstanden, dass der Planverfasser, der auf allen drei Lagepl&#228;nen mit Angabe des Datums vermerkt ist, im Satzungsbeschluss nicht ausdr&#252;cklich benannt wird. Die Benennung des Fertigers des Plans (mit Datumsangabe der Fertigung) im Normtext ist keine - kumulative - Voraussetzung f&#252;r eine ordnungsgem&#228;&#223;e Ausfertigung. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem vom Kl&#228;ger zitierten Beschluss des 5. Senats des erkennenden Gerichtshofs vom 11.10.1994 - 5 S 3142/93 - (VBlBW 1995, 193, 194 f.). In dieser Entscheidung wird vielmehr ausdr&#252;cklich die Bezugnahme auf den Planfertiger lediglich als eine beispielhafte M&#246;glichkeit der Identifizierung behandelt (ebenso Urteil vom 30.03.1993 - 5 S 3056/92 -, BWGZ 1993, 417 und Beschluss vom 30.05.1994 - 5 S 1190/93 - [insoweit nicht abgedruckt in VBlBW 1994, 453]), ohne damit auszuschlie&#223;en, dass den an die Ausfertigung zu stellenden Anforderungen auch auf andere Weise Gen&#252;ge getan werden kann. Ist - wie im vorliegenden Fall - eine sichere Zuordnung der zeichnerischen und textlichen Festsetzungen bereits aus anderen Gr&#252;nden gew&#228;hrleistet und damit dem Interesse an Normklarheit und Rechtssicherheit entsprochen, bedarf es keiner zus&#228;tzlichen Benennung des Fertigers des Lageplans.\n    </td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>35&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n      <rd nr=\"35\"/>\n      Soweit sich der Kl&#228;ger auf das Urteil des 1. Senats des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 04.04.2003 - 1 N 01.2240 (NVwZ-RR 2003, 669) beruft, vermag dies eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Zwar wird in dieser Entscheidung die Auffassung vertreten, ein Bebauungsplan k&#246;nne nicht durch die Unterschrift auf der den Satzungsbeschluss enthaltenden Sitzungsniederschrift wirksam ausgefertigt werden, weil auf diese Weise der Ausfertigungszweck, eine &#8222;Originalurkunde herzustellen&#8220;, nicht erreicht werden k&#246;nne; dies sei vielmehr - wenn die Satzung aus einem Plan und einem Textteil bestehe - nur dadurch zu erreichen, dass grunds&#228;tzlich beide Teile mit einem Ausfertigungsvermerk versehen werden. Der erkennende Senat hat aber bereits in seinem Urteil vom 20.01.1995 a.a.O. darauf hingewiesen, dass sich aus dem bundesverfassungsrechtlichen Rechtsstaatprinzip lediglich die Funktion der Ausfertigung ergibt, zu gew&#228;hrleisten, dass der Inhalt des Bebauungsplans mit dem vom Gemeinderat Beschlossenen &#252;bereinstimmt (sog. Authentizit&#228;tsfunktion) und dass das baden-w&#252;rttembergische Landesrecht (insbesondere das Landesverfassungsrecht) keine weiteren Anforderungen an die Ausfertigung stellt. Insbesondere enth&#228;lt es keine Vorschriften, denen entnommen werden k&#246;nnte, dass mit der Ausfertigung zugleich die &#8222;Herstellung einer Originalurkunde&#8220; in der vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (Urteil vom 04.04.2003 a.a.O.) f&#252;r erforderlich gehaltenen Form verbunden sein m&#252;sse. Da die Vorgaben &#252;ber Art, Inhalt und Umfang der Ausfertigung von Bebauungspl&#228;nen dem Landesrecht angeh&#246;ren (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 16.12.1993 - 4 C 22.92 -, NVwZ 1994, 1010; Beschluss vom 08.05.1995 - 4 NB 16.95 -, juris - m.w.N.), kommt etwaigen abweichenden Regelungen in anderen Bundesl&#228;ndern f&#252;r die ma&#223;gebliche Rechtslage in Baden-W&#252;rttemberg keine Bedeutung zu.\n    </td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>36&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n      <rd nr=\"36\"/>\n      Der Annahme einer ordnungsgem&#228;&#223;en Ausfertigung des Bebauungsplans steht auch nicht entgegen, dass sich die Unterschrift des Oberb&#252;rgermeisters nicht unterhalb des Satzungsbeschlusses (vgl. Bl. 285 der Niederschrift &#252;ber die Verhandlungen des Gemeinderats vom 08.06.1972) befindet, sondern auf dem Deckblatt des Gemeinderatsprotokolls. Vor dem Hintergrund der Funktion der Ausfertigung, mit &#246;ffentlich-rechtlicher Wirkung zu bezeugen, dass der Inhalt des Bebauungsplans mit dem vom Gemeinderat Beschlossenen &#252;bereinstimmt, gen&#252;gt es, dass der B&#252;rgermeister das Protokoll an einer Stelle unterzeichnet, die zeigt, dass er f&#252;r die Richtigkeit der Niederschrift die Verantwortung &#252;bernehmen will. Dies kann - wie hier - auch das Deckblatt des Gemeinderatsprotokolls sein (so bereits Senatsbeschluss vom 20.01.1995 a.a.O.; Schenk a.a.O., 162 m.w.N.). Insoweit ist auch nicht erheblich, dass sich das Gemeinderatsprotokoll auf insgesamt 15 Tagesordnungspunkte bezieht und das vom Oberb&#252;rgermeister unterschriebene Deckblatt der Niederschrift nicht in den Bebauungsplanakten enthalten ist, sondern sich in sonstigen Aktenbest&#228;nden der Beklagten (Sammelband Gemeinderat &#246;ffentlich 1972) befindet. Zur Erf&#252;llung der Authentizit&#228;tsfunktion ist ausreichend, dass das entsprechende Dokument bei der Beklagten jederzeit verf&#252;gbar und auch der Beschlussfassung &#252;ber den Bebauungsplan zuzuordnen ist.\n    </td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>37&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n      <rd nr=\"37\"/>\n      Entgegen der Auffassung des Kl&#228;gers ist die Ausfertigung auch nicht deshalb fehlerhaft, weil der damalige Oberb&#252;rgermeister der Beklagten seiner Unterschrift keine Datumsangabe hinzugef&#252;gt hat. Die Niederschrift &#252;ber die Verhandlungen des Gemeinderats, die der Oberb&#252;rgermeister unterzeichnet hat, datiert vom 08.06.1972 und tr&#228;gt damit das gleiche Datum wie der Satzungsbeschluss. Dies l&#228;sst darauf schlie&#223;en, dass die Ausfertigung noch am selben Tag nach der Beschlussfassung erfolgt ist und damit zum fr&#252;hesten Zeitpunkt, zu dem die Ausfertigung erfolgen kann (VGH Bad.-W&#252;rtt., Urteil vom 02.11.2005 - 5 S 2662/04 -, juris; Schenk, a.a.O., S. 163 m.w.N.). Aber selbst wenn man von einer Unterzeichnung zu einem sp&#228;teren Zeitpunkt ausginge, w&#252;rde dies die ordnungsgem&#228;&#223;e Ausfertigung nicht ber&#252;hren. Denn die Festlegung des Datums der Ausfertigung auf einen bestimmten Tag ist nicht notwendig; es reicht aus, wenn feststeht, dass die Ausfertigung sp&#228;testens vor der &#246;ffentlichen Bekanntmachung erfolgt ist (VGH Bad.-W&#252;rtt., Beschluss vom 25.01.1995 - 3 S 3125/94 -, VBlBW 1995, 402 und Urteil vom 08.05.1990 - 5 S 3064/88 -, VBlBW 1991, 19, 20 unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 09.05.1996,\n      NVwZ-RR\n      1996, 630). Diese zeitliche Grenze f&#252;r die Ausfertigung ist im vorliegenden Fall nach der &#220;berzeugung des Senats gewahrt. Die Bekanntmachung des Bebauungsplans &#8222;Gartenhausgebiete&#8220; ist erst am 19.01.1973 erfolgt. Der in der Bebauungsplanakte enthaltene Auszug der Niederschrift &#252;ber die Verhandlungen des Gemeinderats vom 08.06.1972 &#252;ber den &#8222;Bebauungsplan f&#252;r Gartenhausgebiete&#8220; ist am 30.06.1972 erstellt und am 06.07.1972 zu diesen Akten genommen worden. Nach den gew&#246;hnlichen Abl&#228;ufen der Verwaltung ist daher ohne Weiteres davon auszugehen, dass das Protokoll &#252;ber die Gemeinderatssitzung zu einem vor der Bekanntmachung am 19.01.1973 liegenden Zeitpunkt durch den Oberb&#252;rgermeister unterzeichnet und damit auch der Bebauungsplan ausgefertigt worden ist. Ob dar&#252;ber hinaus auch eine Ausfertigung nach Bekanntmachung (so Senatsurteil vom 25.02.1993 - 8 S 287/92 -, VBlBW 1993, 420, 423 und Schenk a.a.O. S. 163) in Betracht kommt, kann daher offen bleiben.\n    </td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>38&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n      <rd nr=\"38\"/>\n      c) Der Bebauungsplan &#8222;Gartenhausgebiete - K.berg&#8220; ist auch nicht durch eine nach seinem Erlass einsetzende tats&#228;chliche Entwicklung funktionslos geworden.\n    </td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>39&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n      <rd nr=\"39\"/>\n      Eine bauplanerische Festsetzung tritt wegen Funktionslosigkeit nur dann au&#223;er Kraft, wenn und soweit die Verh&#228;ltnisse, auf die sie sich bezieht, in der tats&#228;chlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschlie&#223;t, und wenn diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in ihre Fortgeltung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient (BVerwG, Urteil vom 03.12.1998 - 4 CN 3/97 -, BVerwGE 108, 71, 76; Beschluss vom 23.01.2003 - 4 B 79/02 -, NVwZ 2003, 749, 750; VGH Bad.-W&#252;rtt., Urteil vom 04.12.2003 - 5 S 1746/02 -, juris). Wie der Senat aufgrund des Augenscheins in &#220;bereinstimmung mit den von der Beklagten vorgelegten Luftbildaufnahmen festgestellt hat, wird der ma&#223;gebliche Planbereich K.berg, f&#252;r den als Sondergebiet ein &#8222;Gartenhausgebiet&#8220; festgesetzt ist, weitestgehend in einer mit dieser planerischen Festsetzung &#252;bereinstimmenden Weise genutzt. Nur das Wohngeb&#228;ude Frauenberg 32 liegt innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans &#8222;Gartenhausgebiete&#8220;; es wurde aber bereits 1993 als Au&#223;enbereichsvorhaben genehmigt und war somit schon im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses am 08.06.1972 vorhanden. Das Wohngeb&#228;ude F.weg 19 liegt au&#223;erhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans auf einer Au&#223;enbereichsfl&#228;che, die Teil eines Landschaftsschutzgebiets ist und wurde in den Jahren 1953/58 genehmigt. Auch die sonst vorhandene Wohnbebauung - insbesondere F.weg 20 und 22 sowie K.bergstra&#223;e 89 bis 77 - liegt au&#223;erhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans &#8222;Gartenhausgebiete&#8220; und innerhalb anderer planungsrechtlicher Festsetzungen, die hier eine Wohnnutzung ausweisen. Durch diese Bebauung wird eine Verwirklichung der Festsetzung als &#8222;Gartenhausgebiet&#8220; im ma&#223;geblichen Planbereich offenkundig nicht ausgeschlossen.\n    </td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>40&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n      <rd nr=\"40\"/>\n      d) Die Beklagte hat f&#252;r das Vorhaben des Kl&#228;gers eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans nach &#167; 31 Abs. 2 BauGB abgelehnt, da die Grundz&#252;ge der Planung ber&#252;hrt w&#252;rden und die Abweichung auch st&#228;dtebaulich nicht vertretbar sei. Die entsprechende Begr&#252;ndung in ihrem Bescheid vom 01.12.2003 l&#228;sst keine Rechtsfehler erkennen; solche wurden vom Kl&#228;ger auch nicht geltend gemacht.\n    </td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>41&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n      <rd nr=\"41\"/>\n      2. Selbst wenn man von der Unwirksamkeit des Bebauungsplans ausginge, w&#228;re das Vorhaben des Kl&#228;gers dennoch nicht genehmigungsf&#228;hig. Sein f&#252;r die Bebauung vorgesehenes Grundst&#252;ck l&#228;ge dann nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils nach &#167; &#167; 34 Abs. 1 BauGB. Das Bauvorhaben w&#228;re vielmehr ein nicht privilegiertes Vorhaben im Au&#223;enbereich, dem &#246;ffentliche Belange entgegenst&#252;nden (&#167; 35 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 BauGB).\n    </td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>42&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n      <rd nr=\"42\"/>\n      Ein Bebauungszusammenhang im Sinne von &#167; 34 Abs. 1 BauGB liegt vor, wenn eine aufeinanderfolgende Bebauung besteht, die trotz vorhandener Baul&#252;cken den Eindruck der Geschlossenheit bzw. Zusammengeh&#246;rigkeit vermittelt. Die Begriffe Geschlossenheit bzw. Zusammengeh&#246;rigkeit sollen eine gewisse - trotz L&#252;cken - bestehende r&#228;umliche Verklammerung kennzeichnen. Es soll damit zum Ausdruck gebracht werden, dass das unbebaute Grundst&#252;ck - gedanklich - &#252;bersprungen werden kann, weil es ein verbindendes Element gibt, n&#228;mlich die Verkehrsanschauung, die das unbebaute Grundst&#252;ck als eine sich zur Bebauung anbietende L&#252;cke erscheinen l&#228;sst (vgl. u.a. BVerwG, Urt. vom 19.09.1986 - 4 C 15.84 - BVerwGE 75, 34, 36 ff.; VGH Bad.-W&#252;rtt., Urteile vom 10.10.2003 - 5 S 747/02 -, BWGZ 2004, 88; vom 29.07.1999 - 5 S 1916/97 -, NVwZ-RR 2000, 481 und vom 08.02.1996 - 3 S 379/95 -, NuR 1998, 142). Allgemein gilt, dass das Vorliegen einer &#8222;Baul&#252;cke&#8220; umso unwahrscheinlicher wird, je gr&#246;&#223;er die unbebaute Fl&#228;che ist (BVerwG, Urteil vom 12.06.1970 - IV C 77.68 -, BVerwGE 35, 256 f. und Urteil vom 01.12.1972 - IV 6.71 -, BVerwGE 41, 227, 234 ff.; VGH Bad.-W&#252;rtt., Urteile vom 10.07.2006 - 3 S 2309/05 - und vom 10.10.2003, a.a.O.).\n    </td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>43&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n      <rd nr=\"43\"/>\n      Ob eine aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener L&#252;cken noch den Eindruck der Geschlossenheit bzw. Zusammengeh&#246;rigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fl&#228;che selbst diesem Zusammenhang angeh&#246;rt, ist jedoch nicht nach geographisch-mathematischen Ma&#223;st&#228;ben zu entscheiden; vielmehr bedarf es einer umfassenden Wertung und Bewertung der konkreten Gegebenheiten (BVerwG, Urteil vom 01.04.1997 - 4 B 11.97 -, Buchholz 406.11 &#167; 35 BauGB Nr. 328 und Beschluss vom 02.03.2000 - 4 B\n    </td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>44&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n      <rd nr=\"44\"/>\n      15.00 -, Buchholz 406.11 &#167; 34 BauGB Nr. 198). So heben unbebaute Fl&#228;chen den Bebauungszusammenhang unter Umst&#228;nden dann nicht auf, wenn die Umgebung durch eine aufgelockerte Bebauung gekennzeichnet ist (BVerwG, Urteil vom 29.05.1981 - 4 C 34.78 -, BVerwGE 62, 250, 251 f.). Insoweit kommt es auch auf die st&#228;dtebauliche Eigenart des Ortsteils an, etwa ob es sich um eine l&#228;ndlich oder eine st&#228;dtisch gepr&#228;gte Umgebung handelt (BVerwG, Urteil vom 14.11.1991 - 4 C 1.91 -, NVwZ-RR 1992, 227). So kann eine gr&#246;&#223;ere Freifl&#228;che zwischen gro&#223;z&#252;gig bemessenen, mit Einfamilienh&#228;usern bebauten Grundst&#252;cken zum Bebauungszusammenhang geh&#246;ren, w&#228;hrend bei einer eng aneinandergereihten Bebauung schon eine kleinere Freifl&#228;che den Bebauungszusammenhang unterbrechen kann (Krautzberger, in: Battis/Krautzberger/L&#246;hr, BauGB, 8. Aufl., &#167; 34 Rn 2; D&#252;rr, in Br&#252;gelmann, BauGB, &#167; 34 Rn 12; S&#246;fker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, &#167; 34 Rn 22).\n    </td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>45&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n      <rd nr=\"45\"/>\n      Bei Anwendung dieser Grunds&#228;tze liegt das f&#252;r die Bebauung vorgesehene Grundst&#252;ck Flst. Nr. ... des Kl&#228;gers nicht innerhalb eines Bebauungszusammenhangs. Dabei kommt der auf diesem Grundst&#252;ck vorhandenen Bebauung f&#252;r sich genommen keine Bedeutung f&#252;r die Bestimmung des Bebauungszusammenhangs zu. Unter den Begriff der Bebauung im Sinne des &#167; 34 Abs. 1 BauGB f&#228;llt nicht jede beliebige bauliche Anlage. Gemeint sind vielmehr Bauwerke, die f&#252;r die angemessene Fortentwicklung der vorhandenen Bebauung - hier: in Form einer Wohnnutzung - ma&#223;stabsbildend sind (BVerwG, Beschluss vom 02.03.2000 - 4 B 15/00 -, BauR 2000, 1310, 1311; Rieger in: Schr&#246;dter, BauGB, 7. Aufl., 2006, &#167; 34 RdNr. 7 ff.). Das auf dem Grundst&#252;ck des Kl&#228;gers vorhandene Gartenhaus hat das Gebiet aber weder heute noch fr&#252;her in diesem Sinne gepr&#228;gt. Wie der Senat bei Einnahme des Augenscheins festgestellt hat, ist das bauf&#228;llige Gartenhaus stark eingewachsen, von Str&#228;uchern und B&#252;schen umgeben und vermittelt den Eindruck, seit vielen Jahren nicht mehr genutzt worden zu sein. Auch war es nach Aktenlage zu keinem Zeitpunkt f&#252;r einen st&#228;ndigen Aufenthalt von Menschen erkennbar genehmigt. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte daf&#252;r, die Beklagte h&#228;tte eine m&#246;glicherweise um das Jahr 1950 herum begonnene tats&#228;chliche Nutzung des Geb&#228;udes zu Wohnzwecken in einer Weise geduldet, die keinen Zweifel daran lie&#223;e, die zust&#228;ndige Beh&#246;rde habe sich mit ihrem Vorhandensein abgefunden (BVerwG, Urteil vom 14.09.1992 - 4 C 15/90 -, NVwZ 1993, 985, 986 und Beschluss vom 23.11.1998 - 4 B 29/98 -, BauR 1999, 233, 234).\n    </td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>46&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n      <rd nr=\"46\"/>\n      Das Grundst&#252;ck des Kl&#228;gers nimmt aber auch nicht als &#8222;Baul&#252;cke&#8220; an einem Bebauungszusammenhang teil. Dabei ist f&#252;r die Bestimmung des Bebauungszusammenhangs die Bebauung auf dem Anwesen F.weg 19 nicht erheblich. Denn es liegt - durch den F.weg getrennt - nord&#246;stlich des Grundst&#252;cks des Kl&#228;gers und befindet sich, was von ihm in der m&#252;ndlichen Verhandlung auch nicht mehr in Abrede gestellt wurde, im Au&#223;enbereich. Ferner vermag die Bebauung entlang der K.bergstra&#223;e (insbesondere diejenige auf dem Anwesen Nr. 77 bis 89) keinen Bebauungszusammenhang zu vermitteln, von dem das Grundst&#252;ck des Kl&#228;gers - insbesondere dessen n&#246;rdlicher, f&#252;r die Bebauung vorgesehene Teil - erfasst sein k&#246;nnte. Wie der Augenschein ergeben hat, f&#228;llt das Gel&#228;nde zur K.bergstra&#223;e hin steil ab. Daher besteht schon aufgrund des Gel&#228;ndezuschnitts kein Zusammenhang zwischen dem Grundst&#252;ck des Kl&#228;gers und der Bebauung entlang der K.bergstra&#223;e; auch dies hat der Kl&#228;ger in der m&#252;ndlichen Verhandlung einger&#228;umt.\n    </td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>47&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n      <rd nr=\"47\"/>\n      Allerdings ist er der Auffassung, dass sich der Bebauungszusammenhang ausgehend von der Wohnbebauung auf dem Grundst&#252;ck Flst. Nr. .../1 (Anwesen F.weg 20) entlang dem F.weg in Richtung der Wohnbebauung auf dem Grundst&#252;ck Flst. Nr. ... (Anwesen F.weg 32) fortsetze und daher bis zu diesem Grundst&#252;ck ein einseitiger Bebauungszusammenhang s&#252;dlich des F.weges bestehe, von dem der n&#246;rdliche, f&#252;r die Bebauung vorgesehene Teil seines Grundst&#252;cks (Flst. Nr. ...) erfasst werde. Das Gel&#228;nde zwischen den jeweils mit Wohngeb&#228;uden bebauten Grundst&#252;cken Flst. Nrn. .../1 und ... stelle sich somit als bebaubare Baul&#252;cke dar; gerade in dieser Baul&#252;cke liege aber auch der n&#246;rdliche Teil seines Grundst&#252;cks.\n    </td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>48&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n      <rd nr=\"48\"/>\n      Dieser Beurteilung vermag der Senat nicht zu folgen. Nach dem Eindruck, den der Senat aufgrund des Augenscheins gewonnen hat, endet vielmehr der Bebauungszusammenhang s&#252;dlich des F.weges mit der Wohnbebauung auf dem Grundst&#252;ck Flst. Nr. .../1 (F.weg 20). Topografische Besonderheiten oder deutlich sichtbare Hindernisse, die nach der Verkehrsanschauung eine andere Grenzziehung nahe legen w&#252;rden, bestehen nach dem Ergebnis des Augenscheins nicht. Die Wohnbebauung auf dem &#246;stlich gelegenen Grundst&#252;ck Flst. Nr. ... vermag dem dazwischen liegenden Gel&#228;nde, zu dem auch das Grundst&#252;ck des Kl&#228;gers geh&#246;rt, nicht den Charakter einer - den Bebauungszusammenhang nicht unterbrechenden - Baul&#252;cke zu vermitteln, weil die zwischen den beiden Grundst&#252;cken Flst. Nr. .../1 und Flst. Nr. ... liegende Entfernung mit ca. 80 m zu gro&#223; ist. Dabei ist zu ber&#252;cksichtigen, dass es sich bei der s&#252;dlich des F.wegs vorhandenen Bebauung, die im Osten mit dem Wohngeb&#228;ude auf dem Grundst&#252;ck Flst. Nr. .../1 endet und auf die sich der Kl&#228;ger beruft, nicht um eine gro&#223;z&#252;gig bemessene Bebauung mit gr&#246;&#223;eren Freifl&#228;chen zwischen den Wohngeb&#228;uden handelt, sondern um eine verh&#228;ltnism&#228;&#223;ig eng aneinander gereihte Bebauung. Soweit dort noch unbebaute Freifl&#228;chen vorhanden sind (vgl. hierzu den von der Beklagten vorgelegten Lageplan, AS. 97), ist der Abstand zwischen den jeweils bebauten Grundst&#252;cken um ein Vielfaches geringer als 80 m; bei einer dort erfolgenden Bebauung wird die im &#220;brigen bereits vorhandene enge Bebauung mit geringen Abst&#228;nden nur fortgesetzt. Bei Ber&#252;cksichtigung dieser konkreten Eigenart der Bebauung in der n&#228;heren Umgebung erscheint nach der Verkehrsanschauung die zwischen den Grundst&#252;cken Flst. Nr. .../1 und Flst. Nr. ... liegende Freifl&#228;che mit einer L&#228;nge von ca. 80 m entlang dem F.weg nicht mehr als Baul&#252;cke, die den dortigen Bebauungszusammenhang nicht aufhebt. Dies w&#228;re allenfalls m&#246;glich, wenn es sich bei der ma&#223;geblichen Umgebungsbebauung um eine aufgelockerte Bebauung mit gro&#223;en Freifl&#228;chen handeln w&#252;rde; eine derartige Bebauung liegt aber auf der S&#252;dseite des F.weges gerade nicht vor.\n    </td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>49&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n      <rd nr=\"49\"/>\n      Das somit nach &#167; 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilende Vorhaben ist nicht genehmigungsf&#228;hig, denn es beeintr&#228;chtigt &#246;ffentliche Belange. Es l&#228;sst die Entstehung einer Splittersiedlung bef&#252;rchten (&#167; 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB).\n    </td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>50&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n      <rd nr=\"50\"/>\n      Die Kostenentscheidung beruht auf &#167; 154 Abs. 1 VwGO.\n    </td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>51&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n      <rd nr=\"51\"/>\n      Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des &#167; 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.\n    </td></tr></table>\n  </td></tr></table>\n<h2>Gründe</h2>\n\n<table><tr><td>&#160;</td><td>    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>25&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n      <rd nr=\"25\"/>\n      Die Berufung ist nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch im &#220;brigen zul&#228;ssig. Sie ist in der Sache aber unbegr&#252;ndet. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass der Kl&#228;ger keinen Anspruch auf Erteilung eines Bauvorbescheids f&#252;r sein Vorhaben hat; der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 01.12.2003 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspr&#228;sidiums Stuttgart vom 05.04.2004 sind rechtm&#228;&#223;ig und verletzen den Kl&#228;ger nicht in seinen Rechten (&#167; 113 Abs. 4 Satz 1 VwGO). Dem Vorhaben steht der wirksame Bebauungsplan &#8222;Gartenhausgebiete&#8220; vom 08. Juni 1972 entgegen (1.). Die Klage hat aber auch dann keinen Erfolg, wenn man die Unwirksamkeit des Bebauungsplans unterstellen w&#252;rde. Das Grundst&#252;ck des Kl&#228;gers l&#228;ge im Au&#223;enbereich, sein Vorhaben w&#228;re dort bauplanungsrechtlich nicht genehmigungsf&#228;hig (2.).\n    </td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>26&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n      <rd nr=\"26\"/>\n      Nach &#167; 57 Abs. 1 LBO kann auf schriftlichen Antrag des Bauherrn ein schriftlicher Bescheid zu einzelnen Fragen des Vorhabens erteilt werden (Bauvorbescheid). Auf seine Erteilung besteht trotz des Wortlauts in &#167; 57 Abs. 1 LBO (&#8222;kann erteilt werden&#8220;) ein Rechtsanspruch, wenn &#246;ffentlich-rechtliche Vorschriften den zur Kl&#228;rung gestellten Fragen nicht entgegenstehen; dies folgt aus dem Verweis in &#167; 57 Abs. 2 LBO auf &#167; 58 Abs. 1 LBO (VGH Bad.-W&#252;rtt., Urteile vom 10.07.2006 - 3 S 2309/05 - und vom 10.10.2003 - 5 S 747/02 -, BWGZ 2004, 88; Sauter, LBO, 3. Aufl., &#167; 57 Rn 7). Die vom Bauherrn als zu kl&#228;rend gestellten Fragen bestimmen den Umfang des beantragten Bauvorbescheids und damit auch den Streitgegenstand des Verfahren. Eine andere als die im Antrag des Kl&#228;gers vom 28.10.2003 benannte Frage, n&#228;mlich ob das Grundst&#252;ck der Art nach mit einem Einfamilienhaus bebaut werden kann, steht somit nicht zur Entscheidung.\n    </td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>27&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n      <rd nr=\"27\"/>\n      1. Dem Vorhaben steht der qualifizierte Bebauungsplan &#8222;Gartenhausgebiete&#8220; - Planbereich 17 (K.berg) - vom 08.06.1972 entgegen, der f&#252;r das Baugrundst&#252;ck ein Gartenhausgebiet festsetzt und die vom Kl&#228;ger beabsichtigte Wohnnutzung ausschlie&#223;t. Der Bebauungsplan &#8222;Gartenhausgebiete&#8220; ist wirksam. Er ist nicht deshalb verfahrensfehlerhaft zustande gekommen, weil der damalige Oberb&#252;rgermeister anstelle des Gemeinderats in der Sitzung des Gemeinderats vom 08.06.1972 den Bebauungsplan als Satzung beschlossen hat; ein Versto&#223; gegen &#167; 37 Abs. 4 GemO liegt nicht vor (a). Der Bebauungsplan ist ferner ordnungsgem&#228;&#223; ausgefertigt worden (b) und auch nicht funktionslos (c). Eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans hat die Beklagten zu Recht nicht erteilt (d).\n    </td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>28&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n      <rd nr=\"28\"/>\n      a) Der Bebauungsplan &#8222;Gartenhausgebiete&#8220; vom 08. Juni 1972 ist nicht deshalb unwirksam, weil der Satzungsbeschluss durch den Oberb&#252;rgermeister der Beklagten gefasst worden ist. Dabei kann offen bleiben, ob der Kl&#228;ger heute noch einen Versto&#223; gegen eine Verfahrensvorschrift der Gemeindeordnung r&#252;gen kann; es liegt jedenfalls der Sache nach kein Versto&#223; gegen &#167; 37 Abs. 4 GemO in der hier anwendbaren Fassung von 1955 (im folgenden a.F.) vor.\n    </td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>29&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n      <rd nr=\"29\"/>\n      Es erscheint zweifelhaft, ob der Kl&#228;ger heute &#252;berhaupt noch geltend machen kann, die Beschlussfassung &#252;ber den Bebauungsplan durch den B&#252;rgermeister anstelle des Gemeinderats nach &#167; 37 Abs. 4 GemO a.F. sei verfahrensfehlerhaft. Dem k&#246;nnte &#167; 4 Abs. 4 Satz 1 GemO i.V.m. Art. 8 Abs. 1 des Gesetzes zur &#196;nderung der Gemeindeordnung, der Landkreisordnung und anderer Gesetze vom 29.06.1983 (GBl. S. 229) entgegen stehen. &#167; 4 Abs. 4 GemO 1983 bestimmt unter anderem, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an g&#252;ltig zustande gekommen gelten. Nach Art. 8 Abs. 1 des &#196;nderungsgesetzes gilt unter anderem &#167; 4 Abs. 4 GemO auch f&#252;r Satzungen, die - wie im vorliegenden Fall - vor Inkrafttreten dieses Gesetzes zustande gekommen sind, wenn die zur Beschlussfassung zust&#228;ndige Stelle innerhalb eines Jahres nach dessen Inkrafttreten auf die in der genannten Bestimmung bezeichneten Voraussetzungen f&#252;r die Geltendmachung von Verfahrens- und Formvorschriften und Rechtsfolgen sowie auf die dort genannte Frist, die mit der Bekanntmachung beginnt, f&#252;r die jeweils in Betracht kommende Satzung hinweist. Ob diese Voraussetzungen hier vorliegen, bedurfte jedoch keiner weiteren Aufkl&#228;rung, da die Beschlussfassung &#252;ber den Bebauungsplan &#8222;Gartenhausgebiete&#8220; durch den damaligen Oberb&#252;rgermeister der Beklagten verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden ist.\n    </td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>30&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n      <rd nr=\"30\"/>\n      Nach dem im Zeitpunkt des Erlasses des Bebauungsplans geltenden &#167; 10 BBauG beschlie&#223;t die Gemeinde den Bebauungsplan als Satzung. Wer f&#252;r die Beschlussfassung zust&#228;ndig ist und welche Verfahrensvorschriften zu beachten sind, um zu einer wirksamen Beschlussfassung zu gelangen, ergibt sich aus der Gemeindeordnung. Danach obliegt die Beschlussfassung &#252;ber eine Satzung grunds&#228;tzlich dem Gemeinderat (&#167;&#167; 24 Abs. 1, 39 Abs. 2 Nr. 3 GemO a.F.). Eine Ausnahme hiervon sieht &#167; 37 Abs. 4 GemO a.F. vor. Danach tritt der B&#252;rgermeister an die Stelle des Gemeinderats, wenn der Gemeinderat wegen Befangenheit von Mitgliedern beschlussunf&#228;hig wird. Diese Voraussetzungen waren in der Gemeinderatssitzung am 08.06.1972 gegeben, da in der ordnungsgem&#228;&#223; einberufenen Sitzung 10 der 18 anwesenden Gemeinderatsmitglieder befangen und damit der Gemeinderat beschlussunf&#228;hig war (&#167; 37 Abs. 4 GemO a.F. i.V.m. &#167; 37 Abs. 2 GemO a.F.). Dass damit mehr als die H&#228;lfte der seinerzeit anwesenden Gemeinderatsmitglieder befangen war, ergab sich aus der Anzahl und Gr&#246;&#223;e der Gebiete, die dem Bebauungsplanentwurf zugrunde lagen und f&#252;r die der Beklagten zufolge eine einheitliche Planungskonzeption verfolgt werden sollte. &#167; 37 Abs. 4 GemO a. F. beruht auf der Annahme, dass bei einem Ausschluss eines Gemeinderatsmitglieds wegen pers&#246;nlicher Beteiligung nach &#167; 18 GemO a.F. auch in weiteren Sitzungen des Gemeinderats die gleichen Verh&#228;ltnisse vorliegen (G&#246;bel, Gemeindeordnung f&#252;r Baden-W&#252;rttemberg, 1956, &#167; 37 Anm. 5). Die in &#167; 37 Abs. 4 GemO a.F. vorgesehene Zust&#228;ndigkeit des B&#252;rgermeisters dient dazu, auch in den F&#228;llen der Beschlussunf&#228;higkeit des Gemeinderats wegen Befangenheit die Entscheidung der Gemeinde zu &#252;berlassen und nicht zur Rechtsaufsichtsbeh&#246;rde heraufzuziehen (Kunze/Schmidt, Gemeindeordnung, 2. Aufl. 1964, &#167; 37 IV; ebenso Kunze/Bronner/Katz, Gemeindeordnung, &#167; 37 [Stand 1995] Rn 23).\n    </td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>31&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n      <rd nr=\"31\"/>\n      Die durch &#167; 37 Abs. 4 GemO a.F. begr&#252;ndete Kompetenz des B&#252;rgermeisters (vgl. hierzu schon VGH Bad.-W&#252;rtt., Beschluss vom 12.01.1971 - II 141/68 -, ESVGH Bd. 22, Nr. 4, S. 17 ff.) tritt gleichwertig an die Stelle derjenigen des Gemeinderats. Entgegen der Auffassung des Kl&#228;gers besteht im Hinblick auf die grunds&#228;tzliche interkommunale Aufgabenverteilung zwischen Gemeinderat und B&#252;rgermeister (vgl. &#167; 24 GemO a.F. und &#167;&#167; 42 ff. GemO a.F.) keine Verpflichtung, durch Aufspaltung des Bebauungsplans in mehrere Plangebiete den Versuch zu unternehmen, eine Beschlussf&#228;higkeit des Gemeinderats herbeizuf&#252;hren. Anhaltspunkte daf&#252;r, dass der damalige Oberb&#252;rgermeister rechtsmissbr&#228;uchlich gehandelt haben k&#246;nnte, bestehen nicht. Vielmehr hat er ausgef&#252;hrt, f&#252;r die Ausweisung eines einheitlichen Plangebiets spreche, dass es sich um einen verh&#228;ltnism&#228;&#223;ig einfachen und klaren Bebauungsplan handle, weshalb es die Verwaltung nicht f&#252;r notwendig gehalten habe, f&#252;r jeden Teilbereich einen gesonderten Bebauungsplan aufzustellen, um unter Umst&#228;nden die Beschlussf&#228;higkeit des Gemeinderats zu erreichen; dieses Verfahren erachte er f&#252;r diesen Bebauungsplan als zu umst&#228;ndlich (vgl. hierzu Niederschrift &#252;ber die Verhandlungen des Gemeinderats der Beklagten vom 08.06.1972, Seite 280 f.). Diese Argumentation beruht auf sachlichen Gr&#252;nden und l&#228;sst rechtsmissbr&#228;uchliche Erw&#228;gungen nicht erkennen.\n    </td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>32&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n      <rd nr=\"32\"/>\n      b) Der Bebauungsplan ist entgegen der Auffassung des Kl&#228;gers mit der Unterschrift des Oberb&#252;rgermeisters unter dem Deckblatt des Protokolls der Gemeinderatssitzung vom 08.06.1972 ordnungsgem&#228;&#223; ausgefertigt.\n    </td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>33&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n      <rd nr=\"33\"/>\n      Aufgabe der rechtsstaatlich gebotenen Ausfertigung ist es zu gew&#228;hrleisten, dass die &#220;bereinstimmung des Inhalts des als Satzung beschlossenen Bebauungsplans mit dem Willen des gemeindlichen Beschlussorgans durch das hierf&#252;r zust&#228;ndige Organ gepr&#252;ft und best&#228;tigt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.05.1991 - 4 NB 26.90 -, BVerwGE 88, 204, 207; Urteil vom 16.12.1993 - 4 C 22.92 -, NVwZ 1994, 1010; VGH Bad.-W&#252;rtt., Urteil vom 24.09.1996 - 3 S 213/94 -; Beschluss vom 16.05.1997 - 5 S 905/97 -; Beschluss vom 20.01.1995 - 8 S 1806/94 -, BWGZ 1995, 217; Schenk, Die Rechtsprechung zur Ausfertigung von Bebauungspl&#228;nen, VBlBW 1999, 161, 162 - m.w.N.). Diesen Zweck erf&#252;llt die Ausfertigung auch dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - der B&#252;rgermeister anstelle des Gemeinderats den Bebauungsplan erlassen hat. Ausgehend von der Authentizit&#228;tsfunktion der Ausfertigung ist es nicht erforderlich, s&#228;mtliche Bestandteile eines Bebauungsplans auszufertigen. Ausreichend ist vielmehr, dass der Satzungsbeschluss durch Unterzeichnung des ihn enthaltenden Gemeinderatsprotokolls ordnungsgem&#228;&#223; ausgefertigt ist und in dem Beschluss in einer Weise auf sonstige Bestandteile der Satzung Bezug genommen wird, die Zweifel an der Identit&#228;t des Norminhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen ausschlie&#223;en (vgl. Senatsbeschl&#252;sse vom 20.01.1995, a.a.O. und vom 26.06.1995 - 8 S 853/95 - sowie VGH Bad.-W&#252;rtt., Urteil vom 24.09.1996 - 3 S 213/94 - und Beschluss vom 16.05.1997 - 5 S 905/97 -). Das ist hier geschehen.\n    </td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>34&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n      <rd nr=\"34\"/>\n      Ausweislich des in der m&#252;ndlichen Verhandlung im Original vorgelegten Protokolls &#252;ber die Sitzung des Gemeinderats vom 08.06.1972 hat der Oberb&#252;rgermeister der Beklagten (zu dessen Ausfertigungszust&#228;ndigkeit vgl. Senatsurteil vom 15.12.1994 - 8 S 1948/94 -, VBlBW 1995, 207) das Protokoll, das den Satzungsbeschluss enth&#228;lt, eigenh&#228;ndig unterschrieben. Die f&#252;r die ordnungsgem&#228;&#223;e Ausfertigung notwendige &#8222;gedankliche Schnur&#8220; (vgl. hierzu VGH Bad.-W&#252;rtt., Urteil vom 02.11.2005 - 5 S 2662/04 - juris; Urteil vom 08.05.1990 - 5 S 3064/88 -, NVwZ-RR 1991, 20) zwischen dem Satzungsbeschluss und den weiteren Teilen des Bebauungsplans ist im vorliegenden Fall gegeben. Im Satzungsbeschluss vom 08. Juni 1972 wird ausdr&#252;cklich der &#8222;Lageplan in drei Teilen mit Textteil des Stadtplanungsamts vom 27. Dez. 1971 mit &#196;nderungen vom 3. Febr. 1972 und 5. Mai 1972&#8220; benannt und bestimmt, dass der r&#228;umliche Geltungsbereich im Lageplan schwarz umrandet ist. Damit wird in der Satzung auf einen bestimmten, genau bezeichneten Plan mit seinen zeichnerischen und textlichen Festsetzungen Bezug genommen, und es besteht kein Zweifel daran, welcher Plan damit gemeint ist. Insoweit ist entgegen der Auffassung des Kl&#228;gers auch nicht zu beanstanden, dass der Planverfasser, der auf allen drei Lagepl&#228;nen mit Angabe des Datums vermerkt ist, im Satzungsbeschluss nicht ausdr&#252;cklich benannt wird. Die Benennung des Fertigers des Plans (mit Datumsangabe der Fertigung) im Normtext ist keine - kumulative - Voraussetzung f&#252;r eine ordnungsgem&#228;&#223;e Ausfertigung. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem vom Kl&#228;ger zitierten Beschluss des 5. Senats des erkennenden Gerichtshofs vom 11.10.1994 - 5 S 3142/93 - (VBlBW 1995, 193, 194 f.). In dieser Entscheidung wird vielmehr ausdr&#252;cklich die Bezugnahme auf den Planfertiger lediglich als eine beispielhafte M&#246;glichkeit der Identifizierung behandelt (ebenso Urteil vom 30.03.1993 - 5 S 3056/92 -, BWGZ 1993, 417 und Beschluss vom 30.05.1994 - 5 S 1190/93 - [insoweit nicht abgedruckt in VBlBW 1994, 453]), ohne damit auszuschlie&#223;en, dass den an die Ausfertigung zu stellenden Anforderungen auch auf andere Weise Gen&#252;ge getan werden kann. Ist - wie im vorliegenden Fall - eine sichere Zuordnung der zeichnerischen und textlichen Festsetzungen bereits aus anderen Gr&#252;nden gew&#228;hrleistet und damit dem Interesse an Normklarheit und Rechtssicherheit entsprochen, bedarf es keiner zus&#228;tzlichen Benennung des Fertigers des Lageplans.\n    </td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>35&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n      <rd nr=\"35\"/>\n      Soweit sich der Kl&#228;ger auf das Urteil des 1. Senats des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 04.04.2003 - 1 N 01.2240 (NVwZ-RR 2003, 669) beruft, vermag dies eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Zwar wird in dieser Entscheidung die Auffassung vertreten, ein Bebauungsplan k&#246;nne nicht durch die Unterschrift auf der den Satzungsbeschluss enthaltenden Sitzungsniederschrift wirksam ausgefertigt werden, weil auf diese Weise der Ausfertigungszweck, eine &#8222;Originalurkunde herzustellen&#8220;, nicht erreicht werden k&#246;nne; dies sei vielmehr - wenn die Satzung aus einem Plan und einem Textteil bestehe - nur dadurch zu erreichen, dass grunds&#228;tzlich beide Teile mit einem Ausfertigungsvermerk versehen werden. Der erkennende Senat hat aber bereits in seinem Urteil vom 20.01.1995 a.a.O. darauf hingewiesen, dass sich aus dem bundesverfassungsrechtlichen Rechtsstaatprinzip lediglich die Funktion der Ausfertigung ergibt, zu gew&#228;hrleisten, dass der Inhalt des Bebauungsplans mit dem vom Gemeinderat Beschlossenen &#252;bereinstimmt (sog. Authentizit&#228;tsfunktion) und dass das baden-w&#252;rttembergische Landesrecht (insbesondere das Landesverfassungsrecht) keine weiteren Anforderungen an die Ausfertigung stellt. Insbesondere enth&#228;lt es keine Vorschriften, denen entnommen werden k&#246;nnte, dass mit der Ausfertigung zugleich die &#8222;Herstellung einer Originalurkunde&#8220; in der vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (Urteil vom 04.04.2003 a.a.O.) f&#252;r erforderlich gehaltenen Form verbunden sein m&#252;sse. Da die Vorgaben &#252;ber Art, Inhalt und Umfang der Ausfertigung von Bebauungspl&#228;nen dem Landesrecht angeh&#246;ren (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 16.12.1993 - 4 C 22.92 -, NVwZ 1994, 1010; Beschluss vom 08.05.1995 - 4 NB 16.95 -, juris - m.w.N.), kommt etwaigen abweichenden Regelungen in anderen Bundesl&#228;ndern f&#252;r die ma&#223;gebliche Rechtslage in Baden-W&#252;rttemberg keine Bedeutung zu.\n    </td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>36&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n      <rd nr=\"36\"/>\n      Der Annahme einer ordnungsgem&#228;&#223;en Ausfertigung des Bebauungsplans steht auch nicht entgegen, dass sich die Unterschrift des Oberb&#252;rgermeisters nicht unterhalb des Satzungsbeschlusses (vgl. Bl. 285 der Niederschrift &#252;ber die Verhandlungen des Gemeinderats vom 08.06.1972) befindet, sondern auf dem Deckblatt des Gemeinderatsprotokolls. Vor dem Hintergrund der Funktion der Ausfertigung, mit &#246;ffentlich-rechtlicher Wirkung zu bezeugen, dass der Inhalt des Bebauungsplans mit dem vom Gemeinderat Beschlossenen &#252;bereinstimmt, gen&#252;gt es, dass der B&#252;rgermeister das Protokoll an einer Stelle unterzeichnet, die zeigt, dass er f&#252;r die Richtigkeit der Niederschrift die Verantwortung &#252;bernehmen will. Dies kann - wie hier - auch das Deckblatt des Gemeinderatsprotokolls sein (so bereits Senatsbeschluss vom 20.01.1995 a.a.O.; Schenk a.a.O., 162 m.w.N.). Insoweit ist auch nicht erheblich, dass sich das Gemeinderatsprotokoll auf insgesamt 15 Tagesordnungspunkte bezieht und das vom Oberb&#252;rgermeister unterschriebene Deckblatt der Niederschrift nicht in den Bebauungsplanakten enthalten ist, sondern sich in sonstigen Aktenbest&#228;nden der Beklagten (Sammelband Gemeinderat &#246;ffentlich 1972) befindet. Zur Erf&#252;llung der Authentizit&#228;tsfunktion ist ausreichend, dass das entsprechende Dokument bei der Beklagten jederzeit verf&#252;gbar und auch der Beschlussfassung &#252;ber den Bebauungsplan zuzuordnen ist.\n    </td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>37&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n      <rd nr=\"37\"/>\n      Entgegen der Auffassung des Kl&#228;gers ist die Ausfertigung auch nicht deshalb fehlerhaft, weil der damalige Oberb&#252;rgermeister der Beklagten seiner Unterschrift keine Datumsangabe hinzugef&#252;gt hat. Die Niederschrift &#252;ber die Verhandlungen des Gemeinderats, die der Oberb&#252;rgermeister unterzeichnet hat, datiert vom 08.06.1972 und tr&#228;gt damit das gleiche Datum wie der Satzungsbeschluss. Dies l&#228;sst darauf schlie&#223;en, dass die Ausfertigung noch am selben Tag nach der Beschlussfassung erfolgt ist und damit zum fr&#252;hesten Zeitpunkt, zu dem die Ausfertigung erfolgen kann (VGH Bad.-W&#252;rtt., Urteil vom 02.11.2005 - 5 S 2662/04 -, juris; Schenk, a.a.O., S. 163 m.w.N.). Aber selbst wenn man von einer Unterzeichnung zu einem sp&#228;teren Zeitpunkt ausginge, w&#252;rde dies die ordnungsgem&#228;&#223;e Ausfertigung nicht ber&#252;hren. Denn die Festlegung des Datums der Ausfertigung auf einen bestimmten Tag ist nicht notwendig; es reicht aus, wenn feststeht, dass die Ausfertigung sp&#228;testens vor der &#246;ffentlichen Bekanntmachung erfolgt ist (VGH Bad.-W&#252;rtt., Beschluss vom 25.01.1995 - 3 S 3125/94 -, VBlBW 1995, 402 und Urteil vom 08.05.1990 - 5 S 3064/88 -, VBlBW 1991, 19, 20 unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 09.05.1996,\n      NVwZ-RR\n      1996, 630). Diese zeitliche Grenze f&#252;r die Ausfertigung ist im vorliegenden Fall nach der &#220;berzeugung des Senats gewahrt. Die Bekanntmachung des Bebauungsplans &#8222;Gartenhausgebiete&#8220; ist erst am 19.01.1973 erfolgt. Der in der Bebauungsplanakte enthaltene Auszug der Niederschrift &#252;ber die Verhandlungen des Gemeinderats vom 08.06.1972 &#252;ber den &#8222;Bebauungsplan f&#252;r Gartenhausgebiete&#8220; ist am 30.06.1972 erstellt und am 06.07.1972 zu diesen Akten genommen worden. Nach den gew&#246;hnlichen Abl&#228;ufen der Verwaltung ist daher ohne Weiteres davon auszugehen, dass das Protokoll &#252;ber die Gemeinderatssitzung zu einem vor der Bekanntmachung am 19.01.1973 liegenden Zeitpunkt durch den Oberb&#252;rgermeister unterzeichnet und damit auch der Bebauungsplan ausgefertigt worden ist. Ob dar&#252;ber hinaus auch eine Ausfertigung nach Bekanntmachung (so Senatsurteil vom 25.02.1993 - 8 S 287/92 -, VBlBW 1993, 420, 423 und Schenk a.a.O. S. 163) in Betracht kommt, kann daher offen bleiben.\n    </td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>38&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n      <rd nr=\"38\"/>\n      c) Der Bebauungsplan &#8222;Gartenhausgebiete - K.berg&#8220; ist auch nicht durch eine nach seinem Erlass einsetzende tats&#228;chliche Entwicklung funktionslos geworden.\n    </td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>39&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n      <rd nr=\"39\"/>\n      Eine bauplanerische Festsetzung tritt wegen Funktionslosigkeit nur dann au&#223;er Kraft, wenn und soweit die Verh&#228;ltnisse, auf die sie sich bezieht, in der tats&#228;chlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschlie&#223;t, und wenn diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in ihre Fortgeltung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient (BVerwG, Urteil vom 03.12.1998 - 4 CN 3/97 -, BVerwGE 108, 71, 76; Beschluss vom 23.01.2003 - 4 B 79/02 -, NVwZ 2003, 749, 750; VGH Bad.-W&#252;rtt., Urteil vom 04.12.2003 - 5 S 1746/02 -, juris). Wie der Senat aufgrund des Augenscheins in &#220;bereinstimmung mit den von der Beklagten vorgelegten Luftbildaufnahmen festgestellt hat, wird der ma&#223;gebliche Planbereich K.berg, f&#252;r den als Sondergebiet ein &#8222;Gartenhausgebiet&#8220; festgesetzt ist, weitestgehend in einer mit dieser planerischen Festsetzung &#252;bereinstimmenden Weise genutzt. Nur das Wohngeb&#228;ude Frauenberg 32 liegt innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans &#8222;Gartenhausgebiete&#8220;; es wurde aber bereits 1993 als Au&#223;enbereichsvorhaben genehmigt und war somit schon im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses am 08.06.1972 vorhanden. Das Wohngeb&#228;ude F.weg 19 liegt au&#223;erhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans auf einer Au&#223;enbereichsfl&#228;che, die Teil eines Landschaftsschutzgebiets ist und wurde in den Jahren 1953/58 genehmigt. Auch die sonst vorhandene Wohnbebauung - insbesondere F.weg 20 und 22 sowie K.bergstra&#223;e 89 bis 77 - liegt au&#223;erhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans &#8222;Gartenhausgebiete&#8220; und innerhalb anderer planungsrechtlicher Festsetzungen, die hier eine Wohnnutzung ausweisen. Durch diese Bebauung wird eine Verwirklichung der Festsetzung als &#8222;Gartenhausgebiet&#8220; im ma&#223;geblichen Planbereich offenkundig nicht ausgeschlossen.\n    </td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>40&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n      <rd nr=\"40\"/>\n      d) Die Beklagte hat f&#252;r das Vorhaben des Kl&#228;gers eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans nach &#167; 31 Abs. 2 BauGB abgelehnt, da die Grundz&#252;ge der Planung ber&#252;hrt w&#252;rden und die Abweichung auch st&#228;dtebaulich nicht vertretbar sei. Die entsprechende Begr&#252;ndung in ihrem Bescheid vom 01.12.2003 l&#228;sst keine Rechtsfehler erkennen; solche wurden vom Kl&#228;ger auch nicht geltend gemacht.\n    </td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>41&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n      <rd nr=\"41\"/>\n      2. Selbst wenn man von der Unwirksamkeit des Bebauungsplans ausginge, w&#228;re das Vorhaben des Kl&#228;gers dennoch nicht genehmigungsf&#228;hig. Sein f&#252;r die Bebauung vorgesehenes Grundst&#252;ck l&#228;ge dann nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils nach &#167; &#167; 34 Abs. 1 BauGB. Das Bauvorhaben w&#228;re vielmehr ein nicht privilegiertes Vorhaben im Au&#223;enbereich, dem &#246;ffentliche Belange entgegenst&#252;nden (&#167; 35 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 BauGB).\n    </td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>42&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n      <rd nr=\"42\"/>\n      Ein Bebauungszusammenhang im Sinne von &#167; 34 Abs. 1 BauGB liegt vor, wenn eine aufeinanderfolgende Bebauung besteht, die trotz vorhandener Baul&#252;cken den Eindruck der Geschlossenheit bzw. Zusammengeh&#246;rigkeit vermittelt. Die Begriffe Geschlossenheit bzw. Zusammengeh&#246;rigkeit sollen eine gewisse - trotz L&#252;cken - bestehende r&#228;umliche Verklammerung kennzeichnen. Es soll damit zum Ausdruck gebracht werden, dass das unbebaute Grundst&#252;ck - gedanklich - &#252;bersprungen werden kann, weil es ein verbindendes Element gibt, n&#228;mlich die Verkehrsanschauung, die das unbebaute Grundst&#252;ck als eine sich zur Bebauung anbietende L&#252;cke erscheinen l&#228;sst (vgl. u.a. BVerwG, Urt. vom 19.09.1986 - 4 C 15.84 - BVerwGE 75, 34, 36 ff.; VGH Bad.-W&#252;rtt., Urteile vom 10.10.2003 - 5 S 747/02 -, BWGZ 2004, 88; vom 29.07.1999 - 5 S 1916/97 -, NVwZ-RR 2000, 481 und vom 08.02.1996 - 3 S 379/95 -, NuR 1998, 142). Allgemein gilt, dass das Vorliegen einer &#8222;Baul&#252;cke&#8220; umso unwahrscheinlicher wird, je gr&#246;&#223;er die unbebaute Fl&#228;che ist (BVerwG, Urteil vom 12.06.1970 - IV C 77.68 -, BVerwGE 35, 256 f. und Urteil vom 01.12.1972 - IV 6.71 -, BVerwGE 41, 227, 234 ff.; VGH Bad.-W&#252;rtt., Urteile vom 10.07.2006 - 3 S 2309/05 - und vom 10.10.2003, a.a.O.).\n    </td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>43&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n      <rd nr=\"43\"/>\n      Ob eine aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener L&#252;cken noch den Eindruck der Geschlossenheit bzw. Zusammengeh&#246;rigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fl&#228;che selbst diesem Zusammenhang angeh&#246;rt, ist jedoch nicht nach geographisch-mathematischen Ma&#223;st&#228;ben zu entscheiden; vielmehr bedarf es einer umfassenden Wertung und Bewertung der konkreten Gegebenheiten (BVerwG, Urteil vom 01.04.1997 - 4 B 11.97 -, Buchholz 406.11 &#167; 35 BauGB Nr. 328 und Beschluss vom 02.03.2000 - 4 B\n    </td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>44&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n      <rd nr=\"44\"/>\n      15.00 -, Buchholz 406.11 &#167; 34 BauGB Nr. 198). So heben unbebaute Fl&#228;chen den Bebauungszusammenhang unter Umst&#228;nden dann nicht auf, wenn die Umgebung durch eine aufgelockerte Bebauung gekennzeichnet ist (BVerwG, Urteil vom 29.05.1981 - 4 C 34.78 -, BVerwGE 62, 250, 251 f.). Insoweit kommt es auch auf die st&#228;dtebauliche Eigenart des Ortsteils an, etwa ob es sich um eine l&#228;ndlich oder eine st&#228;dtisch gepr&#228;gte Umgebung handelt (BVerwG, Urteil vom 14.11.1991 - 4 C 1.91 -, NVwZ-RR 1992, 227). So kann eine gr&#246;&#223;ere Freifl&#228;che zwischen gro&#223;z&#252;gig bemessenen, mit Einfamilienh&#228;usern bebauten Grundst&#252;cken zum Bebauungszusammenhang geh&#246;ren, w&#228;hrend bei einer eng aneinandergereihten Bebauung schon eine kleinere Freifl&#228;che den Bebauungszusammenhang unterbrechen kann (Krautzberger, in: Battis/Krautzberger/L&#246;hr, BauGB, 8. Aufl., &#167; 34 Rn 2; D&#252;rr, in Br&#252;gelmann, BauGB, &#167; 34 Rn 12; S&#246;fker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, &#167; 34 Rn 22).\n    </td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>45&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n      <rd nr=\"45\"/>\n      Bei Anwendung dieser Grunds&#228;tze liegt das f&#252;r die Bebauung vorgesehene Grundst&#252;ck Flst. Nr. ... des Kl&#228;gers nicht innerhalb eines Bebauungszusammenhangs. Dabei kommt der auf diesem Grundst&#252;ck vorhandenen Bebauung f&#252;r sich genommen keine Bedeutung f&#252;r die Bestimmung des Bebauungszusammenhangs zu. Unter den Begriff der Bebauung im Sinne des &#167; 34 Abs. 1 BauGB f&#228;llt nicht jede beliebige bauliche Anlage. Gemeint sind vielmehr Bauwerke, die f&#252;r die angemessene Fortentwicklung der vorhandenen Bebauung - hier: in Form einer Wohnnutzung - ma&#223;stabsbildend sind (BVerwG, Beschluss vom 02.03.2000 - 4 B 15/00 -, BauR 2000, 1310, 1311; Rieger in: Schr&#246;dter, BauGB, 7. Aufl., 2006, &#167; 34 RdNr. 7 ff.). Das auf dem Grundst&#252;ck des Kl&#228;gers vorhandene Gartenhaus hat das Gebiet aber weder heute noch fr&#252;her in diesem Sinne gepr&#228;gt. Wie der Senat bei Einnahme des Augenscheins festgestellt hat, ist das bauf&#228;llige Gartenhaus stark eingewachsen, von Str&#228;uchern und B&#252;schen umgeben und vermittelt den Eindruck, seit vielen Jahren nicht mehr genutzt worden zu sein. Auch war es nach Aktenlage zu keinem Zeitpunkt f&#252;r einen st&#228;ndigen Aufenthalt von Menschen erkennbar genehmigt. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte daf&#252;r, die Beklagte h&#228;tte eine m&#246;glicherweise um das Jahr 1950 herum begonnene tats&#228;chliche Nutzung des Geb&#228;udes zu Wohnzwecken in einer Weise geduldet, die keinen Zweifel daran lie&#223;e, die zust&#228;ndige Beh&#246;rde habe sich mit ihrem Vorhandensein abgefunden (BVerwG, Urteil vom 14.09.1992 - 4 C 15/90 -, NVwZ 1993, 985, 986 und Beschluss vom 23.11.1998 - 4 B 29/98 -, BauR 1999, 233, 234).\n    </td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>46&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n      <rd nr=\"46\"/>\n      Das Grundst&#252;ck des Kl&#228;gers nimmt aber auch nicht als &#8222;Baul&#252;cke&#8220; an einem Bebauungszusammenhang teil. Dabei ist f&#252;r die Bestimmung des Bebauungszusammenhangs die Bebauung auf dem Anwesen F.weg 19 nicht erheblich. Denn es liegt - durch den F.weg getrennt - nord&#246;stlich des Grundst&#252;cks des Kl&#228;gers und befindet sich, was von ihm in der m&#252;ndlichen Verhandlung auch nicht mehr in Abrede gestellt wurde, im Au&#223;enbereich. Ferner vermag die Bebauung entlang der K.bergstra&#223;e (insbesondere diejenige auf dem Anwesen Nr. 77 bis 89) keinen Bebauungszusammenhang zu vermitteln, von dem das Grundst&#252;ck des Kl&#228;gers - insbesondere dessen n&#246;rdlicher, f&#252;r die Bebauung vorgesehene Teil - erfasst sein k&#246;nnte. Wie der Augenschein ergeben hat, f&#228;llt das Gel&#228;nde zur K.bergstra&#223;e hin steil ab. Daher besteht schon aufgrund des Gel&#228;ndezuschnitts kein Zusammenhang zwischen dem Grundst&#252;ck des Kl&#228;gers und der Bebauung entlang der K.bergstra&#223;e; auch dies hat der Kl&#228;ger in der m&#252;ndlichen Verhandlung einger&#228;umt.\n    </td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>47&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n      <rd nr=\"47\"/>\n      Allerdings ist er der Auffassung, dass sich der Bebauungszusammenhang ausgehend von der Wohnbebauung auf dem Grundst&#252;ck Flst. Nr. .../1 (Anwesen F.weg 20) entlang dem F.weg in Richtung der Wohnbebauung auf dem Grundst&#252;ck Flst. Nr. ... (Anwesen F.weg 32) fortsetze und daher bis zu diesem Grundst&#252;ck ein einseitiger Bebauungszusammenhang s&#252;dlich des F.weges bestehe, von dem der n&#246;rdliche, f&#252;r die Bebauung vorgesehene Teil seines Grundst&#252;cks (Flst. Nr. ...) erfasst werde. Das Gel&#228;nde zwischen den jeweils mit Wohngeb&#228;uden bebauten Grundst&#252;cken Flst. Nrn. .../1 und ... stelle sich somit als bebaubare Baul&#252;cke dar; gerade in dieser Baul&#252;cke liege aber auch der n&#246;rdliche Teil seines Grundst&#252;cks.\n    </td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>48&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n      <rd nr=\"48\"/>\n      Dieser Beurteilung vermag der Senat nicht zu folgen. Nach dem Eindruck, den der Senat aufgrund des Augenscheins gewonnen hat, endet vielmehr der Bebauungszusammenhang s&#252;dlich des F.weges mit der Wohnbebauung auf dem Grundst&#252;ck Flst. Nr. .../1 (F.weg 20). Topografische Besonderheiten oder deutlich sichtbare Hindernisse, die nach der Verkehrsanschauung eine andere Grenzziehung nahe legen w&#252;rden, bestehen nach dem Ergebnis des Augenscheins nicht. Die Wohnbebauung auf dem &#246;stlich gelegenen Grundst&#252;ck Flst. Nr. ... vermag dem dazwischen liegenden Gel&#228;nde, zu dem auch das Grundst&#252;ck des Kl&#228;gers geh&#246;rt, nicht den Charakter einer - den Bebauungszusammenhang nicht unterbrechenden - Baul&#252;cke zu vermitteln, weil die zwischen den beiden Grundst&#252;cken Flst. Nr. .../1 und Flst. Nr. ... liegende Entfernung mit ca. 80 m zu gro&#223; ist. Dabei ist zu ber&#252;cksichtigen, dass es sich bei der s&#252;dlich des F.wegs vorhandenen Bebauung, die im Osten mit dem Wohngeb&#228;ude auf dem Grundst&#252;ck Flst. Nr. .../1 endet und auf die sich der Kl&#228;ger beruft, nicht um eine gro&#223;z&#252;gig bemessene Bebauung mit gr&#246;&#223;eren Freifl&#228;chen zwischen den Wohngeb&#228;uden handelt, sondern um eine verh&#228;ltnism&#228;&#223;ig eng aneinander gereihte Bebauung. Soweit dort noch unbebaute Freifl&#228;chen vorhanden sind (vgl. hierzu den von der Beklagten vorgelegten Lageplan, AS. 97), ist der Abstand zwischen den jeweils bebauten Grundst&#252;cken um ein Vielfaches geringer als 80 m; bei einer dort erfolgenden Bebauung wird die im &#220;brigen bereits vorhandene enge Bebauung mit geringen Abst&#228;nden nur fortgesetzt. Bei Ber&#252;cksichtigung dieser konkreten Eigenart der Bebauung in der n&#228;heren Umgebung erscheint nach der Verkehrsanschauung die zwischen den Grundst&#252;cken Flst. Nr. .../1 und Flst. Nr. ... liegende Freifl&#228;che mit einer L&#228;nge von ca. 80 m entlang dem F.weg nicht mehr als Baul&#252;cke, die den dortigen Bebauungszusammenhang nicht aufhebt. Dies w&#228;re allenfalls m&#246;glich, wenn es sich bei der ma&#223;geblichen Umgebungsbebauung um eine aufgelockerte Bebauung mit gro&#223;en Freifl&#228;chen handeln w&#252;rde; eine derartige Bebauung liegt aber auf der S&#252;dseite des F.weges gerade nicht vor.\n    </td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>49&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n      <rd nr=\"49\"/>\n      Das somit nach &#167; 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilende Vorhaben ist nicht genehmigungsf&#228;hig, denn es beeintr&#228;chtigt &#246;ffentliche Belange. Es l&#228;sst die Entstehung einer Splittersiedlung bef&#252;rchten (&#167; 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB).\n    </td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>50&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n      <rd nr=\"50\"/>\n      Die Kostenentscheidung beruht auf &#167; 154 Abs. 1 VwGO.\n    </td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>51&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n      <rd nr=\"51\"/>\n      Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des &#167; 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.\n    </td></tr></table>\n  </td></tr></table>"
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