List view for cases

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    "file_number": "S 26 KR 923/14 WA",
    "date": "2015-12-22",
    "created_date": "2019-01-09T09:22:08Z",
    "updated_date": "2022-10-18T14:13:42Z",
    "type": "Urteil",
    "ecli": "ECLI:DE:SGK:2015:1222.S26KR923.14WA.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind unter den Beteiligten nicht zu erstatten. Die Berufung wird zugelassen.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\">Tatbestand:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beteiligten streiten jetzt noch &#252;ber die Heranziehung einer im Rahmen eines Promotionsstipendiums gew&#228;hrten Forschungskostenpauschale von 100,00 Euro zur Bemessung der Beitr&#228;ge zur freiwilligen Versicherung in der Gesetzlichen Krankenversicherung sowie zur sozialen Pflegeversicherung, und zwar f&#252;r den Zeitraum von Juli 2009 bis Ende November 2010.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin war in diesem Zeitraum als Promotionsstudentin freiwilliges Mitglied der Beklagten; seit Dezember 2010 ist sie als Besch&#228;ftigte versicherungspflichtiges Mitglied der Beklagten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Schreiben vom 18.11.2008 wurde der Kl&#228;gerin vom Cusanuswerk Bonn ein Promotionsstipendium f&#252;r die Zeit ab 01.12.2008 bewilligt, und zwar wie folgt:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Grundstipendium 1.050,- Euro monatlich Forschungskostenpauschale 100,- Euro.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">In dem Schreiben ist ausgef&#252;hrt, dass die F&#246;rderung ohne Rechtsanspruch gew&#228;hrt wird und die Bewilligung insoweit unter Vorbehalt erfolgt, als Ver&#228;nderungen der Einkommensverh&#228;ltnisse eine Neuberechnung des Stipendiums notwendig machen. Ver&#228;nderungen seien mitzuteilen hinsichtlich des Personenstandes, bei den Einkommensverh&#228;ltnissen oder bei den Einkommensverh&#228;ltnissen des Ehepartners. In der gesamten streitgegenst&#228;ndlichen Zeit erhielt die Kl&#228;gerin dieses Promotionsstipendium.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">In der Folgezeit ber&#252;cksichtigte die Beklagte mit entsprechenden Bescheiden f&#252;r den streitgegenst&#228;ndlichen Zeitraum den Gesamtbetrag des Stipendiums in H&#246;he von 1.150,- Euro bei der Beitragsbemessung. Mit Bescheiden vom 02.07. und 26.10.2009 wurde die Kl&#228;gerin von der Beklagten &#252;ber die aus dem Stipendium zu zahlenden Beitr&#228;ge zur Kranken- und Pflegeversicherung informiert. Mit Schreiben vom 28.02.2010 bat die Kl&#228;gerin die Beklagte unter Hinweis auf ein Urteil des Sozialgerichts Hannover um &#220;berpr&#252;fung der Beitragsbemessung ab 01.07.2009; sie vertrat die Ansicht, das Stipendium unterliege nicht der Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Bescheid vom 19.03.2010 teilte die Beklagte der Kl&#228;gerin mit, das Stipendium stelle eine beitragspflichtige Einnahme dar; eine r&#252;ckwirkende &#196;nderung der Beitr&#228;ge werde deshalb abgelehnt. Hiergegen erhob die Kl&#228;gerin Widerspruch und f&#252;hrte unter anderem aus, in den Beitragsverfahrensgrunds&#228;tzen Selbstzahler (BVSzGs) werde ein Stipendium nicht explizit als beitragspflichtige Einnahme genannt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Bescheid vom 18.08.2010 best&#228;tigte die Beklagte nochmals die Rechtm&#228;&#223;igkeit der Beitragsbemessung ab Juli 2009 gegen&#252;ber der Kl&#228;gerin und teilte den aktuellen Beitrag mit. Die Kl&#228;gerin hielt ihren Widerspruch aufrecht und f&#252;hrte erg&#228;nzend aus, ein Stipendium werde nach der Rechtsprechung des BSG bisher nicht als Einnahme zum Lebensunterhalt anerkannt. Es sei eine konkretisierende Regelung im Hinblick darauf, dass Stipendien beitragspflichtig seien, erforderlich. &#167; 3 BVSzGs sei ihrer Ansicht nach zu unbestimmt. Ferner w&#252;rden die Krankenkassen sehr unterschiedliche Beitr&#228;ge bei Promotionsstudenten ansetzen. Teilweise werde die Forschungskostenpauschale nicht ber&#252;cksichtigt oder nur ein Studentenbeitrag in H&#246;he von 76,51 Euro gefordert.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Widerspruchsbescheid vom 27.09.2011 hat die Beklagte schlie&#223;lich den Widerspruch der Kl&#228;gerin gegen den Bescheid vom 19.03.2010 zur&#252;ckgewiesen. Zur Begr&#252;ndung wurde folgendes ausgef&#252;hrt:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Nach &#167; 240 Abs. 1 Sozialgesetzbuch &#150; F&#252;nftes Buch &#150; (SGB V) wird ab dem 01. Januar 2009 f&#252;r freiwillige Mitglieder die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen ge- regelt. Nach &#167; 3 BVSzGS vom 27. Oktober 2008 in der ab dem 01. Januar 2009 g&#252;ltigen Fassung gelten als beitragspflichtige Einnahmen u. a. alle Einnahmen und Geldmittel, die f&#252;r den Lebensunterhalt ver- braucht werden k&#246;nnen, ohne R&#252;cksicht auf ihre steuerliche Behandlung. Die Einnahmen sind nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten abzugrenzen; eine die beitragspflichtigen Einnahmen mindernde Ber&#252;cksichtigung von Zwecksetzungen einzelner Einnahmen findet nicht statt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Der Spitzenverband Bund hat als Anlage zu den BVSzGs einen Katalog von Einnahmen und deren beitragspflichtiger Bewertung erstellt. Stipendien werden in diesem Katalog ausdr&#252;cklich als beitragspflichtige Einnahme ausgewiesen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Nachgewiesene &#196;nderungen in den Verh&#228;ltnissen, die f&#252;r die Beitrags- berechnung erheblich sind, werden vom Zeitpunkt der &#196;nderung an wirksam (&#167; 6 Abs. 4 Satz 2 BVSzGs).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Dies gilt analog auch f&#252;r die Beitragsbemessung in der sozialen Pflege- versicherung (&#167; 57 Abs. 4 Satz 1 Sozialgesetzbuch &#150; Elftes Buch &#150; [SGB XI] i. V. m. &#167; 1 Abs. 2 BVSzGs).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Ihre wirtschaftliche Leistungsf&#228;higkeit wurde durch Ihr Stipendium als Einnahme zum Lebensunterhalt bestimmt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Unter Ber&#252;cksichtigung der seit dem 01. Januar 2009 geltenden BVSzGs ist auch die Forschungskostenpauschale als beitragspflichtige Einnahme bei der Beitragsbemessung zu ber&#252;cksichtigen. Eine die beitragspflichtigen Einnahmen mindernde Ber&#252;cksichtigung von zweckgebundenen Mitteln f&#252;r die Durchf&#252;hrung der Forschungsaufgabe ist nicht m&#246;glich. Nach Ansicht des Bundesversicherungsamtes und des Bundesministeriums f&#252;r Gesund- heit ist ein Abzug zweckgebundener Mittel nicht zul&#228;ssig.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Zu der Beitragsbemessung anderer Mitglieder, die ein Promotions- stipendium erhalten, kann keine Stellung genommen werden. Allerdings wird angemerkt, dass bei Pflichtversicherten im Gegensatz zu freiwillig Ver- sicherten &#167; 240 SGB V keine Anwendung findet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">Nach den vorangegangenen Ausf&#252;hrungen ist Ihr Stipendium in der Zeit vom 01. Juli 2009 bis 30. November 2010 mit dem Gesamtbetrag in H&#246;he von 1.150,00 Euro zur Beitragsberechnung heranzuziehen. Auch Ihre im Rahmen des Widerspruchsverfahrens vorgebrachten Argumente k&#246;nnen insoweit zu keiner anderen Entscheidung f&#252;hren.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">Das von Ihnen angef&#252;hrte Sozialgerichtsurteil bezieht sich lediglich auf das bis zum 31. Dezember 2008 ma&#223;gebende Satzungsrecht der Kranken- kassen. Nach Auffassung des Sozialgerichts Hannover hat die Satzungs- regelung der Beklagten nicht ausgereicht, um das Promotionsstipendium des Kl&#228;gers als Einnahme zur Beitragsbemessung heranzuziehen. Da es sich hierbei um eine Einzelfallentscheidung handelt, kann dies keine Aus- wirkungen auf den vorliegenden Sachverhalt haben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">Seit dem 01. Januar 2009 wird jedoch die Beitragsbemessung nicht mehr durch die Satzung der jeweiligen Krankenkasse, sondern durch den Spitzenverband Bund geregelt. Hierzu hat sich das Sozialgericht Hannover nicht ge&#228;u&#223;ert.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">Ihre Argumentation, wonach die Beitragsverfahrensgrunds&#228;tze Selbst- zahler zu unbestimmt seien, vermag sich die TK nicht anzuschlie&#223;en. In dem Einnahme-Katalog des Spitzenverbandes Bund ist eindeutig geregelt, dass die Einnahmeart \"Stipendien\" zu den beitragspflichtigen Einnahmen z&#228;hlt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">Die ab Januar 2009 f&#252;r die Beitragsbemessung ma&#223;gebenden BVSzGs lassen nach alledem leider keine anderslautende Beurteilung zu.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">Dem Widerspruch kann aus den vorgenannten Gr&#252;nden nicht abgeholfen werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">Hiergegen richtet sich die von der Kl&#228;gerin am 31.10. (Montag) erhobene Klage, mit der diese zun&#228;chst die Verurteilung der Beklagten zur Kostenerstattung f&#252;r die Zeit von Juli 2009 bis November 2010 begehrte, soweit &#252;ber die Mindestbeitr&#228;ge hinaus Krankenversicherungsbeitr&#228;ge festgesetzt worden seien.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">Sie f&#252;hrte im Wesentlichen aus, &#167; 3 BVSzGs k&#246;nne f&#252;r die Ber&#252;cksichtigung des Stipendienbetrages als Beitragsbemessungsgrundlage nicht herangezogen werden, weil dies lediglich durch ein formelles Gesetz erfolgen d&#252;rfe. Im &#220;brigen sei &#167; 3 BVSzGs eine Generalklausel, die lediglich f&#252;r die Ber&#252;cksichtigung solcher Einnahmen ausreiche, die in st&#228;ndiger Rechtsprechung des BSG als Einnahmen zum Lebensunterhalt anerkannt seien; dies sei bei Stipendien nicht der Fall.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">Im Hinblick auf ein Musterverfahren wurde schlie&#223;lich mit Beschluss des Sozialgerichtes K&#246;ln vom 05.12.2011 das Ruhen des Verfahrens angeordnet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">Nachdem das Urteil des BSG vom 18.12.2013 (B 12 KR 3/12 R) vorlag, wurde das Verfahren wieder aufgenommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin begehrt jetzt lediglich noch die Nichtber&#252;cksichtigung der Forschungskostenpauschale in H&#246;he von monatlich 100,00 Euro im Rahmen der Beitragsbemessung f&#252;r den streitgegenst&#228;ndlichen Zeitraum. Im &#220;brigen hat sie die Klage zur&#252;ckgenommen. Sie vertritt die Auffassung, dass es bzgl. der Ber&#252;cksichtigung der Forschungskostenpauschale bei der Beitragsbemessung an einer Rechtsgrundlage mangelt. Die in &#167; 3 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BVSzGs geregelte Nichtber&#252;cksichtigung von Zwecksetzungen einzelner Einnahmen sei von der Erm&#228;chtigungsgrundlage des &#167; 240 Abs. 1 Satz 1 SGB V nicht gedeckt und damit unwirksam. Vielmehr sei nach dem BSG entscheidendes Abgrenzungsmerkmal, ob eine bestimmte Leistung eine besondere, eigenst&#228;ndige Zweckbestimmung au&#223;erhalb des allgemeinen Lebensunterhaltes aufweise. Um eine solche Einnahme besonderer Zweckbestimmung au&#223;erhalb des allgemeinen Lebensbedarfs handele es sich bei der Forschungskostenpauschale. Diese werde &#150; klar abgegrenzt vom Grundstipendium &#150; allein zur Kompensation eines besonderen Bedarfs von Promovierenden gew&#228;hrt, n&#228;mlich f&#252;r Literatur-, Sach- und Reisekosten sowie Kosten der wissenschaftlichen Ausbildung, und sei damit unter die nach Rechtsprechung des BSG anerkannte Fallgruppe des besonderen pers&#246;nlichen Bedarfs zu fassen. Derartige zu Ausbildungszwecken gew&#228;hrte Zuwendungen pr&#228;gten nicht die wirtschaftliche Leistungsf&#228;higkeit des Versicherten mit und st&#252;nden daher auch nicht zur Bestreitung des Lebensunterhaltes zur Verf&#252;gung.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">Tats&#228;chlich habe sie die Forschungskostenpauschale voll umf&#228;nglich dem Zuwendungszweck zugef&#252;hrt; diese sei g&#228;nzlich von den im direkten Zusammenhang mit der Promotion stehenden Forschungskosten aufgezehrt worden. Dies belegten die von der Steuerbeh&#246;rde anhand eingereichter Einzelbelege gepr&#252;ften und anerkannten Ausbildungskosten, die im direkten Zusammenhang mit dem Promotionsvorhaben entstanden seien.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">Zuletzt hat die Kl&#228;gerin schriftlich beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 19.03.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.09.2011 zu verpflichten, die Bescheide vom 02.07.2009, 26.10.2009 und 18.08.2010 abzu&#228;ndern und f&#252;r den Zeitraum vom 01.07.2009 bis 30.11.2010 die Kranken- und Pflegeversicherungsbeitr&#228;ge ohne Ber&#252;cksichtigung der Forschungskostenpauschale in H&#246;he von 100,00 Euro monatlich festzusetzen sowie der Kl&#228;gerin die in der Zeit vom 01. Juli 2009 bis 30.11.2010 festgesetzten Kranken- und Pflegeversicherungsbeitr&#228;ge in dem Umfang zu erstatten, in dem bei der Beitragsbemessung die Forschungskostenpauschale in H&#246;he von monatlich 100,00 Euro zugrunde gelegt wurde.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte beantragt schriftlich,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">die Klage abzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">Sie vertritt die Auffassung, das BSG habe zwar nicht &#252;ber die Verbeitragung der Forschungskostenpauschale zu entscheiden gehabt, jedoch deutliche Zweifel daran ge&#228;u&#223;ert, dass die Zweckbestimmung wirklich der Beitragspflicht entgegenstehen k&#246;nne. Dem schlie&#223;e sich die Beklagte an.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beteiligten sind darauf hingewiesen worden, dass die Kammer 26 des SG K&#246;ln nur f&#252;r die gesetzliche Krankenversicherung zust&#228;ndig ist. Es wurde den Beteiligten vorgeschlagen, wegen der akzessorischen Pflegeversicherungsbeitr&#228;ge einen Unterwerfungsvergleich zu schlie&#223;en. Die Beteiligten haben sich mit einem solchen Unterwerfungsvergleich einverstanden erkl&#228;rt. Sie haben im &#220;brigen ihr Einverst&#228;ndnis mit einer Entscheidung der Kammer ohne m&#252;ndliche Verhandlung erkl&#228;rt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schrifts&#228;tze nebst Anlagen sowie die den Inhalt der die Kl&#228;gerin betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">Entscheidungsgr&#252;nde:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\">Im Einvernehmen mit den Beteiligten konnte die Kammer ohne m&#252;ndliche Verhandlung entscheiden, vgl. &#167; 124 Abs. 2 SGG.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\">Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zwar zul&#228;ssig, jedoch in vollem Umfang unbegr&#252;ndet. Zur Meidung von &#252;berfl&#252;ssigen Wiederholungen verweist die Kammer zun&#228;chst auf die zitierte zutreffende Begr&#252;ndung des Widerspruchsbescheides vom 27.09.2011, welcher sie in vollem Umfang folgt (vgl. &#167; 136 Abs. 3 SGG).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\">Die Auffassung der Beklagten wird gest&#252;tzt durch das Urteil des BSG vom 18.12.2013 &#150; B 12 KR 3/12 R -. Im Wesentlichen hat das BSG dort ausgef&#252;hrt:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\">Durch die Bezugnahme auf die gesamte wirtschaftliche Leistungs- f&#228;higkeit in &#167; 240 Abs. 1 Satz 2 SGB V (zum 01.01.1989 eingef&#252;hrt durch das Gesundheits-Reformgesetz (GRG) vom 20.12.1988, BGB I I 2477) sollte erreicht werden, dass der Beitragspflicht \"alle Einnahmen und Geldmittel\" zugrunde gelegt werden, \"die das Mitglied zum Lebens- unterhalt verbraucht oder verbrauchen k&#246;nnte\", dies \"ohne R&#252;cksicht auf ihre steuerliche Behandlung\", jedoch auch \"nicht automatisch , ohne dass die wirtschaftliche Leistungsf&#228;higkeit gepr&#252;ft wird\" (so Gesetzent- wurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP zum GRG, BT-Drucks 11/2237 S 225 zu &#167; 249). Diese nach der Entstehungsgeschichte authentische inhaltliche Ausf&#252;llung des Begriffs der \"gesamten wirt- schaftlichen Leistungsf&#228;higkeit\" durch die Heranziehung aller \"Ein- nahmen und Geldmittel, die das Mitglied zum Lebensunterhalt ver- braucht oder verbrauchen k&#246;nnte\" (in diesem Sinne auch die stRspr des BSG, vgl. zuletzt BSGE 110, 62 = SozR 4-2500 &#167; 240 Nr. 16, RdNr. 23; ferner z. B. Gerlach in Hauck/Noftz, SGB V, K &#167; 240 RdNr. 45 (Stand Einzelkommentierung 12/2011)) hat der SpVBdKK durch die inhaltsgleiche Formulierung in &#167; 3 Abs. 1 BeitrVerfGrsSz &#252;bernommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\">Weil &#167; 240 Abs. 1 S 2 SGB V an die \"gesamte\" wirtschaftliche Leistungs- f&#228;higkeit des Mitglieds ankn&#252;pft, ist nach der Rechtsprechung des Senats die Beitragspflicht unabh&#228;ngig davon, ob diese Einnahmen dem Arbeits- entgelt vergleichbar sind &#150; was noch ein Kriterium unter Geltung der RVO war &#150; und grunds&#228;tzlich auch unabh&#228;ngig davon, ob mit einer Zuwendung ein bestimmter Zweck verfolgt wird oder nicht (vgl. z. B. BSG SozR 4-2500 &#167; 240 Nr. 9 RdNr. 14; BSG SozR 4-2500 &#167; 240 Nr. 18 RdNr. 17, auch zur Ver&#246;ffentlichung in BSGE vorgesehen). Die Grenzziehung zwischen bei- tragspflichtigen und von der Beitragspflicht ausgenommenen Leistungen erfordert regelm&#228;&#223;ig eine wertende Entscheidung dazu, ob die Leistungen dem Bestreiten des Lebensunterhaltes zugeordnet werden k&#246;nnen oder ob sie ausnahmsweise &#150; etwa weil sie Leistungen vergleichbar sind, f&#252;r die das BSG in seiner Rechtsprechung zu &#167; 240 SGB V Derartiges bereits anerkannt hat &#150; eine besondere, eigenst&#228;ndige Zweckbestimmung au&#223;erhalb des all- gemeinen Lebensunterhaltes aufweisen (so bereits BSGE 110, 62 = SozR 4-2500 &#167; 240 Nr. 16, RdNr. 29 f). Der Senat hat jedoch nur zwei Gruppen von Einnahmen von der Beitragspflicht ausgenommen. Das sind zum einen (Sozial-) Leistungen, die gerade der Kompensation eines bestehenden besonderen pers&#246;nlichen Bedarfs dienen oder als \"Hilfe in besonderen Lebenslagen nicht f&#252;r den \"allgemeinen\" Lebensbedarf des Betroffenen bestimmt sind, sondern dem Betroffenen ungek&#252;rzt erhalten bleiben sollen (vgl. z. B. zum speziellen Pflegebedarf in Bezug auf den Aufenthalt in einer station&#228;ren Einrichtung BSGE 110, 62 = SozR 4-2500 &#167; 240 Nr. 16, RdNr. 27ff; BSG SozR 4-2500 &#167; 240 Nr. 17 RdNr. 47, auch zur Ver&#246;ffentlichung in BSGE vorgesehen). Zum anderen sind nicht zu verbeitragen Geldleistungen des sozialen Entsch&#228;digungsrechts, die in Ansehung eines in der Verantwortung der staatlichen Gemeinschaft erlittenen Sonderopfers gew&#228;hrt werden und in nahezu der gesamten Rechtsordnung nicht als Einkommen gelten (zur BVG-Grundrente vgl. BSG SozR 4-2500 &#167; 240 Nr. 9; zu SED- Opferpensionen vgl. BSG SozR 4-2500 &#167; 240 Nr. 18, auch zur Ver- &#246;ffentlichung in BSGE vorgesehen). An dieser Rechtsprechung h&#228;lt der Senat auch unter Geltung der BeitrVerfGrsSz weiter fest</p>\n<span class=\"absatzRechts\">42</span><p class=\"absatzLinks\">Ob auch die seitens des Begabtenf&#246;rderungswerks gezahlte Forschungskostenpauschale in H&#246;he von 100,00 Euro monatlich zur Beitragsbemessung heranzuziehen ist, hat der Senat auf die allein zul&#228;ssige Revision der Kl&#228;gerin hin nicht zu entscheiden. Insoweit k&#246;nnte es jedoch darauf ankommen, ob schon allein die im Bewilligungsschreiben seitens des Zuwenders vorgenommene Zweckbestimmung wirklich der Eignung dieser Einnahmen entgegen- stehen kann, zum Lebensunterhalt verbraucht zu werden und damit beitragspflichtig zu sein.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">43</span><p class=\"absatzLinks\">Unter Ber&#252;cksichtigung dieser Grunds&#228;tze, die sich die erkennende Kammer zu eigen macht, ist im Fall der Kl&#228;gerin folgendes zu ber&#252;cksichtigen: Aus dem Schreiben des Cusanuswerks vom 18.11.2008 ergibt sich nicht, dass die Forschungskostenpauschale an irgendwelche Bedingungen gebunden w&#228;re, welche die Kl&#228;gerin zu erf&#252;llen hat. So ist dort kein Nachweis vorgesehen, dass die Pauschale von 100,00 Euro auch tats&#228;chlich f&#252;r Forschungskosten verbraucht werden muss. Eine R&#252;ckzahlung bei nicht sachgerechter Verwendung sieht das Schreiben nicht vor. Damit handelt es sich bei dem Monatsbetrag von 100,00 Euro um einen solchen, der zum Lebensunterhalt verbraucht werden kann.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">44</span><p class=\"absatzLinks\">Nach dem Bewilligungsschreiben des Cusanuswerkes darf z. B. auch derjenige die Forschungskostenpauschale behalten, der sein Promotionsstudium &#150; sicherlich anders als die Kl&#228;gerin, die inzwischen einen Doktortitel f&#252;hrt &#150; nicht ernsthaft oder gar nicht betreibt und die Forschungspauschale zum Lebensunterhalt verbraucht. Das Abstellen auf den Wortlaut des Bewilligungsbescheids h&#228;lt die erkennende Kammer f&#252;r ein geeignetes Kriterium, um eine gerechte und praktikable Beitragsbemessung bzgl. der Forschungskostenpauschale ohne weitreichende Ermittlungen (wie z. B. die Auswertung von Steuerbescheiden von Promotionsstudenten) zu erreichen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass bei der Ordnung von Massenerscheinungen- hier der Beitragsbemessung in der gesetzlichen Krankenversicherung- generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen verwendet werden d&#252;rfen, wenn die damit verbundenen H&#228;rten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar w&#228;ren, lediglich eine kleine Anzahl von Personen betreffen und der Versto&#223; gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist, vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28.09.2010- 1 BvR 1660/08.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">45</span><p class=\"absatzLinks\">Aus Sicht der erkennenden Kammer unterliegt deshalb &#150; angesichts des Bewilligungsschreibens des Cusanuswerkes &#150; auch die Forschungskostenpauschale der Beitragsbemessung zur gesetzlichen Krankenversicherung, die hier im Fall der Kl&#228;gerin im streitgegenst&#228;ndlichen Zeitraum freiwillig durchgef&#252;hrt wurde.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">46</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung folgt aus &#167; 193 SGG.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">47</span><p class=\"absatzLinks\">Das Gericht hat vorsorglich gem&#228;&#223; &#167; 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG die Berufung zugelassen, weil die Frage, ob auch die Forschungskostenpauschale aus einem Promotionsstipendium zur Bemessung der Beitr&#228;ge in der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung heranzuziehen ist, noch nicht obergerichtlich gekl&#228;rt ist; zudem ist der Wert des Beschwerdegegenstands angesichts der begehrten Neubescheidung derzeit ungewiss.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">48</span><p class=\"absatzLinks\">Rechtsmittelbelehrung:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">49</span><p class=\"absatzLinks\">Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">50</span><p class=\"absatzLinks\">Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim</p>\n<span class=\"absatzRechts\">51</span><p class=\"absatzLinks\">Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstra&#223;e 54, 45130 Essen,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">52</span><p class=\"absatzLinks\">schriftlich oder m&#252;ndlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Gesch&#228;ftsstelle einzulegen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">53</span><p class=\"absatzLinks\">Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem</p>\n<span class=\"absatzRechts\">54</span><p class=\"absatzLinks\">Sozialgericht K&#246;ln, An den Dominikanern 2, 50668 K&#246;ln,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">55</span><p class=\"absatzLinks\">schriftlich oder m&#252;ndlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Gesch&#228;ftsstelle eingelegt wird.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">56</span><p class=\"absatzLinks\">Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begr&#252;ndung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">57</span><p class=\"absatzLinks\">Die Einreichung in elektronischer Form erfolgt durch die &#220;bertragung des elektronischen Dokuments in die elektronische Poststelle. Diese ist &#252;ber die Internetseite www.sg-koeln.nrw.de erreichbar. Die elektronische Form wird nur gewahrt durch eine qualifiziert signierte Datei, die den Ma&#223;gaben der Verordnung &#252;ber den elektronischen Rechtsverkehr bei den Sozialgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO SG) vom 07.11.2012 (GV.NRW, 551) entspricht. Hierzu sind die elektronischen Dokumente mit einer qualifizierten Signatur nach &#167; 2 Nummer 3 des Signaturgesetzes vom 16.05.2001 (BGBl. I, 876) in der jeweils geltenden Fassung zu versehen. Die qualifizierte elektronische Signatur und das ihr zugrunde liegende Zertifikat m&#252;ssen durch das Gericht &#252;berpr&#252;fbar sein. Auf der Internetseite www.justiz.nrw.de sind die Bearbeitungsvoraussetzungen bekanntgegeben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">58</span><p class=\"absatzLinks\">Zus&#228;tzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag f&#252;r das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">59</span><p class=\"absatzLinks\">Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Bundessozialgericht unter &#220;bergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht K&#246;ln schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizuf&#252;gen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">60</span><p class=\"absatzLinks\">Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserkl&#228;rung des Gegners beigef&#252;gt war.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">61</span><p class=\"absatzLinks\">Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">62</span><p class=\"absatzLinks\">Dr. Jung Richterin am Sozialgericht</p>\n      "
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