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GET /api/cases/142885/
{ "id": 142885, "slug": "ovgnrw-2015-12-17-20-a-159614", "court": { "id": 823, "name": "Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen", "slug": "ovgnrw", "city": null, "state": 12, "jurisdiction": "Verwaltungsgerichtsbarkeit", "level_of_appeal": null }, "file_number": "20 A 1596/14", "date": "2015-12-17", "created_date": "2019-01-09T09:22:43Z", "updated_date": "2020-05-07T03:54:36Z", "type": "Beschluss", "ecli": "ECLI:DE:OVGNRW:2015:1217.20A1596.14.00", "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Der Antrag wird abgelehnt.</p>\n<p>Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.</p>\n<p>Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 24.000,- Euro festgesetzt.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">G r ü n d e</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Der Antrag hat keinen Erfolg.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Ernstliche Zweifel an der (Ergebnis-)Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ergeben sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Zwar hat die Klägerin zutreffend geltend gemacht, dass das Verwaltungsgericht ihre Klage zu Unrecht als unzulässig abgewiesen hat. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die frühere C. GmbH nicht aufgelöst und damit prozessunfähig geworden. Vielmehr hat lediglich eine Umfirmierung stattgefunden, wie die Klägerin im Einzelnen dargelegt hat. Hiervon ist auch der Senat stets ausgegangen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Juni 2015</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">- 20 A 1011/14 -, - 20 A 1012/14 - und - 20 A 1204/14 -, vom 5. August 2015 - 20 A 1188/14 - und vom 10. August 2015 - 20 A 885/14 -, die sämtlich von der C. GmbH eingeleitete und von der F. GmbH weitergeführte Klageverfahren betreffen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Dies führt vorliegend jedoch nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Ergebnisrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Denn es lässt sich ohne eine ins Einzelne gehende Prüfung feststellen, dass die Klage der Klägerin jedenfalls unbegründet und damit abzuweisen ist. Damit erweist sich die Entscheidung aus anderen Gründen als offensichtlich richtig, so dass die Zulassung der Berufung nicht in Betracht kommt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. dazu Kopp/Schenke, VwGO-Kommentar, 21. Aufl., § 124 Rn. 7a; Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO-Kommentar, 4. Aufl., § 124 Rn. 98 ff., 102a, jeweils m. w. N.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte ist in der angefochtenen Untersagungsverfügung vom 2. Juli 2013 zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin unzuverlässig ist. Dies hat der Senat in den vorgenannten Beschlüssen vom 24. Juni, 5. August und 10. August 2015 bereits entschieden und die zugrunde liegenden erstinstanzlichen Feststellungen der Unzuverlässigkeit der Klägerin bestätigt. Gegen die diese Entscheidungen tragenden Begründungen hat die Klägerin auf die gerichtliche Anhörungsverfügung vom 14. August 2015 nichts vorgetragen, was vorliegend zu einer abweichenden Annahme führen könnte. Ihre Auffassung, Erkenntnisse aus anderen Verfahren in anderen Landkreisen könnten den Unzuverlässigkeitsvorwurf gegenüber der Klägerin im vorliegenden Verfahren nicht stützen, da dieser nicht personenbezogen verstanden werden könne, vielmehr immer eines örtlichen Bezuges zum Zuständigkeitsbereich der Beklagten bedürfe, trifft nicht zu. Dies hat der Senat bereits in seinem rechtskräftigen Urteil vom 7. Mai 2015 - 20 A 2670/14 -, juris, ausgeführt:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">\" Weiterhin besteht keine Veranlassung, die Zuverlässigkeitsprüfung auf den Zuständigkeitsbereich des Beklagten zu beschränken und nur Tatsachen zugrunde zu legen, die dort zutage getreten sind. Denn die Zuverlässigkeit ist ein personenbezogenes Merkmal, keine regionales. Regelmäßig dürfte sich ein Verhalten deshalb nicht stadt- oder kreisbezogen beurteilen lassen, insbesondere gibt es keinen Grund, warum die Manifestation nicht ordnungsgemäßer Gewerbeausübung in einem Sammelgebiet etwa in einem Nachbarkreis von vornherein außer Betracht bleiben müsste. Der Fall, dass der Träger einer Sammlung - aus welchen Gründen auch immer - ausschließlich im Zuständigkeitsbereich einer Behörde auffällig wird und sich im Übrigen stets an die einschlägigen Vorschriften hält, dürfte eher theoretischer Natur sein.\" (juris Rn. 67)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit die Klägerin hiergegen einwendet, bereits die Unzuverlässigkeit in einem \"winzigen Landkreis\" dürfe nicht zur Annahme bundesweiter Unzuverlässigkeit führen, ist dies im vorliegenden Zusammenhang unerheblich. Denn die Unzuverlässigkeit der Klägerin ist - wovon auch die Beklagte ausgegangen ist - nicht auf ein oder zwei \"winzige\" Landkreise beschränkt, sondern tritt bundesweit in einer Vielzahl von Städten und Kreisen auf. So betreffen die vorzitierten Beschlüsse des beschließenden Senats die Kreise Q. , M. , I. und T. sowie die Stadt N. . Zudem ist der Senat in verschiedenen Eilverfahren mit Beschlüssen vom 11. Dezember 2013, welche die Städte X. (20 B 772/13), H. (20 B 548/13) und M1. (20 B 541/13) sowie den Kreis X1. (20 B 355/13) betreffen, von einer offensichtlichen Unzuverlässigkeit der Klägerin ausgegangen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Unabhängig davon änderte auch eine stadtgebietsbezogene Betrachtung nichts an der Unzuverlässigkeit der Klägerin. Die Beklagte hat in ihrem angefochtenen Bescheid vom 2. Juli 2013 explizit festgehalten, dass zum Zeitpunkt der Sammlungsanzeige mindestens 14 Sammelcontainer der Klägerin im Stadtgebiet aufgestellt waren, davon \"etliche\" im öffentlichen Straßenraum, ohne dass die Klägerin hierfür eine Sondernutzungserlaubnis beantragt oder gar erhalten habe. Zudem hat die Beklagte in diesem Bescheid zu Recht darauf hinwiesen, dass dieser Umstand im Hinblick auf die fehlende Zuverlässigkeit deshalb besonders schwer wiege, weil bereits am 18. November 2011 eine unter anderem auf das Fehlen von Sondernutzungserlaubnissen gestützte Ordnungsverfügung gegen die Klägerin ergangen und in einem gerichtlichen Eilverfahren (VG Arnsberg, Beschluss vom 20. November 2012 - 8 K 3303/11 -) insoweit bestätigt worden war. Diesen Feststellungen der Beklagten ist die Klägerin im gerichtlichen Verfahren auch nicht entgegengetreten. Angesichts dessen lässt sich auch für das Stadtgebiet der Beklagten feststellen, dass es quasi zu ihrem Geschäftsmodell gehört, ihre Sammelcontainer fortwährend weitestgehend nach eigenem Belieben aufzustellen, ohne sich um eine Nutzungs- oder Verfügungsbefugnis hinsichtlich der dafür in Anspruch genommenen Flächen zu kümmern.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. in diesem Zusammenhang auch OVG NRW, Beschluss vom 11. Dezember 2013 - 20 B 444/13 -, juris.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, 3, § 52 Abs. 1 GKG (zur Berechnung im Einzelnen vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Dezember 2013 - 20 B 444/14 -).</p>\n " }