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    "file_number": "I-12 U 58/14",
    "date": "2015-11-12",
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    "type": "Urteil",
    "ecli": "ECLI:DE:OLGD:2015:1112.I12U58.14.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Auf die Berufung des Klägers wird das am 25.09.2014 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach (10 O 36/14) abgeändert und wie folgt neu gefasst:</p>\n<p>Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 30.820,99 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.05.2013 zu zahlen.</p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.</p>\n<p>Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.</p>\n<p>Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">G r ü n d e :</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>I.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kläger macht als Verwalter in dem am 28.05.2013 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der L GmbH (Schuldnerin) Ansprüche auf Zahlung eines Restguthabens auf dem Girokonto der Schuldnerin geltend, welches die Beklagte mit Gegenforderungen verrechnet hat. Die Schuldnerin hatte über die E GmbH (E bzw. E-gesellschaft) drei Gabelstapler im Rahmen von Sale-and-Lease-back-Geschäften geleast (Bl. 45 f. GA). Die Forderungen aus den Leasingverträgen hat die Leasinggesellschaft auf der Grundlage eines Verbundvertrages (Bl. 47 ff. GA) an die Beklagte verkauft und übertragen, wobei vereinbart war, dass Forderungen, die mit Beendigung der Leasingverträge durch außerordentliche Kündigung an die Stelle der verkauften Forderungen treten, mit Abschluss des Kaufvertrages an die Beklagte abgetreten werden und zum Zeitpunkt ihrer Entstehung auf die Beklagte übergehen (Ziff. 2.2.3. der Ausführungsvereinbarung zum Verbundvertrag „Non-recourse-Finanzierung“). Den Forderungskaufpreis belastete die Beklagte der Schuldnerin auf Darlehenskonten und buchte in der Folgezeit die laut Tilgungsplan vorgesehenen Leistungsraten vom Konto der E ab, die ihrerseits die Raten bei der Schuldnerin einzog. Nachdem im September 2012 der einzige Geschäftsführer der Schuldnerin verstorben ist und kein neuer Geschäftsführer bestellt wurde, kam es zu Zahlungsrückständen, woraufhin die Leasinggesellschaft die Verträge am 05.04.2013 kündigte und zugleich den Übergang der Forderungen auf die Beklagte anzeigte (Bl. 18 ff. GA). Die Kündigung wurde der Schuldnerin am 08.04.2013 per Einwurf-Einschreiben zugestellt. Am 25.04.2013 beantragte die Schuldnerin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens; am 29.04.2013 wurde die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet und der Kläger zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Am 17.05.2013 schloss die Beklagte das Girokonto, welches zu diesem Zeitpunkt einen Tagessaldo von 64.891,99 EUR und nach Abzug von Kosten und Gebühren ein Guthaben der Schuldnerin i.H.v. 64.875,53 EUR auswies. Nach Verwertung der Leasinggüter durch die E löste die Beklagte nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens die verbleibende Restforderung in Höhe von 30.820,99 EUR unter Berufung auf ihr AGB-Pfandrecht aus dem Giroguthaben der Schuldnerin ab.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kläger hält die Verrechnung für unwirksam und hat geltend gemacht: Wegen der rückständigen Leasingraten sei eine Aufrechnung bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen der fortbestehenden Kontokorrentabrede nicht möglich gewesen und mit Verfahrenseröffnung stehe der Aufrechnung § 95 Abs. 1 S. 3 InsO entgegen. Auf eine Verwertungsbefugnis aufgrund eines AGB-Pfandrechts könne sich die Beklagte nicht berufen. Ein solches könne nur an dem Schlusssaldo des Rechnungsabschlusses zum 28.03.2013 entstanden sein, sei jedoch nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO anfechtbar, da es erst im Zeitpunkt des Rechnungsabschlusses entstanden sei und eine kongruente Sicherheit durch ein AGB-Pfandrecht der Sparkassen innerhalb des kritischen Drei-Monats-Zeitraums vor dem Eröffnungsantrag nicht entstehen könne. Hinsichtlich der Schadensersatzansprüche aus den Leasingverträgen habe bis zur Verfahrenseröffnung keine fällige Forderung vorgelegen, da die Schuldnerin im Zeitpunkt der Kündigung keinen Geschäftsführer und kein handlungsfähiges Organ gehabt habe und diese daher nicht wirksam zugegangen sei. Ohnehin sei die Leasinggesellschaft nach Abtretung der Forderungen aus dem Leasingvertrag nicht mehr zur Kündigung berechtigt gewesen. Im Falle einer dennoch wirksamen Kündigung scheitere die Verrechnung nach dem Ende der Kontokorrentbindung bei Verfahrenseröffnung ebenfalls an § 95 Abs. 1 S. 3 InsO. Auch insoweit könne sich die Beklagte nicht auf eine Verwertungsbefugnis aus einem AGB-Pfandrecht berufen, da dieses nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO anfechtbar sei. Im Übrigen sei die Schuldnerin bereits am 28.03.2013 zahlungsunfähig gewesen, was die Beklagte aufgrund diverser unerledigter Pfändungen auch gewusst habe.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte hat geltend gemacht, sie sei zur Verwertung des Guthabens auf dem Girokonto aufgrund ihres AGB-Pfandrechts berechtigt gewesen. Von einer Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin habe sie keine Kenntnis gehabt. Sowohl die Zahlungsrückstände bei den Leasingverträgen als auch die Kontenpfändungen hätten ihre Ursache allein in der Handlungsunfähigkeit der Schuldnerin nach dem Tod ihres Geschäftsführers gehabt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die tatsächlichen Feststellungen und Sachanträge im angefochtenen Urteil Bezug genommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Aufrechnung mit der Forderung aus den Leasingverträgen sei nicht gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO unzulässig. Die Beklagte habe einen fälligen Anspruch gegen die Schuldnerin auf Zahlung der rückständigen Leasingraten in Höhe von 4.428 EUR sowie nach Kündigung der Verträge durch die Leasinggesellschaft einen Schadensersatzanspruch gehabt. Die Kündigung habe die Leasinggesellschaft aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen mit der Beklagten aussprechen dürfen. Sie sei auch zugegangen, da davon ausgegangen werden könne, dass ein gemäß § 35 Abs. 1 S. 2 GmbHG vertretungsberechtigter Gesellschafter die Erklärung zur Kenntnis genommen habe. Mit der Verrechnung habe die Beklagte eine kongruente Deckung erlangt, da sie einen Anspruch auf die Forderungen aus dem Leasingvertrag gehabt habe. Es fehle jedoch an einer Gläubigerbenachteiligung, denn der Beklagten habe an dem Kontoguthaben der Schuldnerin ein Pfandrecht gemäß Nr. 21 AGB-Sparkassen zugestanden. Dieses Pfandrecht erstrecke sich auf alle Forderungen, die sie im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung zur Beklagten erworben habe, auch solche aus Abtretung. Das Pfandrecht sei auch unabhängig von der Fälligkeit der gesicherten Ansprüche bereits mit der Vereinbarung der AGB-Sparkassen entstanden. Auf die Konkretisierung der Forderung komme es nicht an.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er sein erstinstanzliches Klagebegehren weiter verfolgt. Er macht geltend, die Tatsachenfeststellungen des Landgerichts seien unrichtig, denn der Umstand des Zugangs der Kündigung werde als unstreitig dargestellt, obwohl er stets bestritten habe, dass die streitgegenständlichen Kündigungen zugegangen seien. Dass nach dem Tod des Geschäftsführers der Schuldnerin der verbliebene Gesellschafter, die LM GmbH, Kenntnis von der Kündigung erlangt habe, sei von keiner Partei vorgetragen worden. Die Schuldnerin habe ihre Geschäfte unter der angegebenen Adresse   straße  in   bereits eingestellt gehabt, und es könne nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass sie unter dieser Anschrift tatsächlich noch Empfangsvorkehrungen unterhalten habe. Mangels wirksamer Kündigung seien die Ansprüche der Beklagten, soweit sie nicht die rückständigen Leasingraten betroffen hätten, bis zur Verfahrenseröffnung nicht fällig geworden und seien daher zur Aufrechnung oder Verrechnung mit Gegenforderungen nicht geeignet gewesen. Unzutreffend sei das Landgericht von einem die Gläubigerbenachteiligung ausschließenden AGB-Pfandrecht am Kontoguthaben zugunsten der Beklagten ausgegangen. Die Vereinbarung des Pfandrechts sei mangels Konkretisierung der vorausverpfändeten Forderung nicht geeignet, eine kongruente Sicherung zu begründen, weshalb das Pfandrecht nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO anfechtbar sei. Maßgeblicher Zeitpunkt sei hinsichtlich der rückständigen Leasingraten der letzte ordentliche Kontokorrentabschluss am 28.03.2013 und hinsichtlich der Schadensersatzansprüche aus dem Leasingvertrag, sofern überhaupt eine wirksame Kündigung vorliege, der Zeitpunkt der Kündigungserklärung, da erst zu diesem Zeitpunkt die gesicherte Forderung entstanden sei.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kläger beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Mönchengladbach vom 25.09.2014 (10 O 36/14) die Beklagte zu verurteilen, an ihn 30.820,99 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.05.2013 zu zahlen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">die Berufung zurückzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Sie verteidigt das angefochtene Urteil und macht geltend, sie habe am Tag der Kündigung der Leasingverträge (05.04.2013) und bezogen auf die fälligen Leasingraten sogar noch vorher anfechtungsfeste AGB-Pfandrechte erworben. Auf die Schließung des Kontos am 17.05.2013 oder den letztmaligen Rechnungsabschluss per 28.03.2013 komme es dagegen nicht an, da es sich bei den maßgeblichen Forderungen nicht um solche aus dem Kontokorrent gehandelt habe. Der Schuldnerin habe aus dem mit ihr geschlossenen Girovertrag ein jederzeitiger Anspruch auf Auszahlung eines sich zu ihren Gunsten jeweils errechnenden Tages- bzw. Buchungssaldos zugestanden, weshalb der maßgebliche Zeitpunkt für die Entstehung des Pfandrechts derjenige Zeitpunkt sei, in dem auf dem Konto ein Guthaben entstanden sei. Schon am 31.12.2012 habe das streitgegenständliche Konto Nr. 1 ein Guthaben i.H.v. 64.720,29 EUR aufgewiesen, das sich in der Folgezeit bis zu der hier strittigen Verrechnung nicht nennenswert verändert habe und nie unter den Betrag der ihr zustehenden Ansprüche bzw. der Verrechnung gefallen sei. So habe das Guthaben am Tag der Kündigung wie auch noch am Tag der Insolvenzantragstellung 64.860,52 EUR betragen. Die Verrechnung habe daher letztlich nicht zu einer Gläubigerbenachteiligung geführt, da sie – die Beklagte – hierdurch lediglich das erlangt habe, was ihr aufgrund des weit vorher schon bestellten und außerhalb des maßgeblichen Betrachtungszeitraum auch schon entstandenen Pfandrechts ohnehin zugestanden habe.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>II.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Die zulässige Berufung hat in der Hauptsache aus den in der mündlichen Verhandlung erörterten Gründen des Hinweisbeschlusses vom 13.07.2015 Erfolg. Der Kläger kann die Beklagte auf Zahlung von 30.820,99 EUR nebst Zinsen in Anspruch nehmen (§§ 700 Abs. 1 S. 3, 695 BGB), weil die Verrechnung der – der Höhe nach unstreitigen – Ansprüche der Beklagten aus den Leasingverträgen mit dem Guthaben der Schuldnerin aus dem Giroverhältnis gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO, der auch auf Verrechnungen Anwendung findet (BGH, Urt. v. 17.07.2008 - IX ZR 148/07 = NZI 2008, 547, 548 Tz. 9), unwirksam ist. Die Beklagte hat die Möglichkeit der Verrechnung durch eine nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO anfechtbare Rechtshandlung erlangt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Anfechtbare Rechtshandlung im Sinne von § 96 Abs. 1 InsO ist die Herstellung der Verrechnungslage, die die Beklagte als spätere Insolvenzgläubigerin nach materiellem Recht zur Verrechnung mit ihrer Gegenforderung berechtigte (vgl. MüKoInsO/Kirchhof, 3. Aufl., § 140 Rn. 11b; Gottwald/Huber, Insolvenzrechts-Handbuch, 5. Aufl., § 46 Rn. 14). Diese lag hier nach dem Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung. Der maßgebliche Zeitpunkt bemisst sich nach § 140 Abs. 1 InsO. Danach ist entscheidend, wann das Gegenseitigkeitsverhältnis begründet worden ist. Das war hier der Zeitpunkt der – nach dem Tatbestand des landgerichtlichen Urteils unstreitigen – Schließung des Girokontos durch die Beklagte am 17.05.2013. Damit entstand ein Anspruch der Schuldnerin auf Auszahlung des zu diesem Zeitpunkt bestehenden Guthabens (vgl. Merz/Peterek, in: Kümpel/Wittig, Bank- und Kapitalmarktrecht, 4. Aufl., Rn. 6.627). Zu Unrecht macht der Kläger geltend, die Kontokorrentbindung habe bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 28.05.2013 bestanden. Die Schließung des Girokontos, zu der die Beklagte aufgrund der Zahlungseinstellung der Schuldnerin gemäß Nr. 26 Abs. 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sparkassen (AGB-Sparkassen) berechtigt war, beinhaltet zugleich eine Kündigung des Kontokorrents (§ 355 Abs. 3 HGB). Nicht maßgeblich ist dagegen die Kündigung der Leasingverträge oder die Fälligkeit der im Zeitpunkt der Kündigung rückständigen Leasingraten. Denn während des fortbestehenden Kontokorrents konnte sich eine Verrechnungsbefugnis der Beklagten mit den Ansprüchen aus den Leasingverträgen nur aufgrund eines Pfandrechts nach Nr. 21 Abs. 5 AGB-Sparkassen an dem Schlusssaldo aufgrund des Rechnungsabschlusses vom 28.03.2013 ergeben. Dieses Pfandrecht ist indessen ebenfalls erst nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (25.04.2013) entstanden, denn die Verpfändung einer künftigen Forderung wird erst mit dem Entstehen der Forderung wirksam (BGH, Beschl. v. 18.03.2010 – IX ZR 111/08 = NZI 2010, 443, 444 Tz. 6). Die abstrakte Saldoforderung des Rechnungsabschlusses vom 28.03.2013 entstand im Zweifel erst nach Ablauf der 6-Wochen-Frist des Nr. 7 Abs. 3 AGB-Sparkassen, nach der Rechnungsabschlüsse mangels Einwendungen als genehmigt gelten (vgl. BGH, Urt. v. 25.06.2009 – IX ZR 98/08 = NZI 2009, 599, 600 Tz. 12), und damit frühestens am 09.05.2013. Dass die Schuldnerin selbst bis zur Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung am 29.04.2013 den Rechnungsabschluss ausdrücklich genehmigt hätte, ist ebenso wenig vorgetragen, wie eine danach erfolgte ausdrückliche Genehmigung durch den Kläger, wäre letztlich aber auch unerheblich, da die Anfechtung nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO sich sowohl auf Rechtshandlungen <span style=\"text-decoration:underline\">nach</span> dem Eröffnungsantrag als auch auf solche im letzten Monat <span style=\"text-decoration:underline\">vor</span> dem Eröffnungsantrag erstreckt. Ohne Erfolg macht die Beklagte nunmehr geltend, sie habe bereits zuvor ein Pfandrecht an dem Anspruch des Schuldners auf Auszahlung des Tagessaldos erworben, da das Konto bereits am 31.12.2012 ein Guthaben in einer die Verrechnung übersteigenden Höhe aufgewiesen habe und sich der Saldo bis zur Verrechnung nicht nennenswert verändert habe. Es trifft zwar zu, dass der jeweilige Tagessaldo beim Girovertrag nicht kontokorrentgebunden und damit (ver‑)pfändbar ist (vgl. Kirstein, in: Haarmeyer/Huber/Schmittmann, Praxis der Insolvenzanfechtung, 2. Aufl., Teil IV. Rn. 13, Teil V Rn. 29 f.; Hellner/Steuer, BuB Rn. 2/94a; Schimansky/Bunte/Lwowinski, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl., § 47 Rn. 45, 73). Der Kläger hat jedoch mit Recht darauf hingewiesen, dass dabei wie bei einer revolvierenden Sicherheit das Pfandrecht täglich neu begründet wird. Als Sicherheit kann dabei lediglich der jeweilige Tagessaldo dienen, der vor der Verrechnung zuletzt bestanden hat (vgl. Kirstein, a.a.O. Teil V Rn. 33). Verfügt der Kunde nicht über den Tagessaldo, wird er wiederum im Kontokorrent verrechnet (Hellner/Steuer, a.a.O.) Hier erfolgte die Verrechnung der Ansprüche aus dem Leasingvertrag zeitlich nach dem Wirksamwerden des Rechnungsabschlusses zum 28.03.2013 und nach der Kündigung der Kontokorrentabrede, so dass ein davor entstandenes Pfandrecht an dem jeweiligen Tagessaldo untergegangen ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">Die Herstellung der Verrechnungslage stellte eine inkongruente Deckung dar, da die Beklagte wegen ihrer Forderungen aus den Leasingverträgen gegen die Schuldnerin grundsätzlich lediglich einen Zahlungsanspruch und keinen Anspruch auf Verrechnung hatte. Ein solcher Anspruch ergab sich nicht aus der Kontokorrentvereinbarung, denn die verrechneten Forderungen waren bis zur Kündigung der Kontokorrentabrede nicht in das Kontokorrent eingestellt. Eine Verrechnungsbefugnis hätte sich daher nur aufgrund eines unanfechtbar vereinbarten Pfandrechts nach Nr. 21 Abs. 1 AGB-Sparkassen ergeben können. Das Pfandrecht der Beklagten aufgrund ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist jedoch seinerseits nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO anfechtbar, denn hierdurch wurde der Beklagten nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Sicherung gewährt, auf die sie keinen Anspruch hatte. Selbst wenn man Nr. 21 Abs. 1 AGB-Sparkassen dahin auslegt, dass die Sparkasse und der Kunde sich nicht nur über die Pfandrechtsbestellung dinglich einig sind, sondern zugleich einen schuldrechtlichen Anspruch darauf begründen, genügt die pauschale Einigung dahin, sämtliche künftig in den Besitz der Beklagten kommenden Sachen oder für den Kunden entstehenden Ansprüche gegen sie sollten verpfändet werden, nicht, um im Voraus eine kongruente Sicherung (§ 130 InsO) zu begründen. Vielmehr können nur solche Vereinbarungen die insolvenzrechtliche Kongruenz herstellen, welche auf bestimmte, sogleich wenigstens identifizierbare Gegenstände gerichtet sind. Das ist erst mit der Entstehung der verpfändeten Forderung der Fall, denn erst zu diesem Zeitpunkt wird der Anspruch auf das Pfandrecht auf einen bestimmten Pfandgegenstand konkretisiert (BGH, Urt. v. 07.03.2002 – IX ZR 223/01 = NZI 2002, 311 f.; Urt. v. 29.11.2007 – IX ZR 30/07 = NZI 2008, 89, 90 Tz. 17; MüKoInsO/Kayser, 3. Aufl., § 131 Rn. 39a; Ede/Hirte, in: Uhlenbruck, InsO, 14. Aufl., § 131 Rn. 31; Borgrakos/Kirstein, in: Haarmeyer/Huber/Schmittmann, Praxis der Insolvenzanfechtung, 2. Aufl., § 131 InsO Rn. 26; Huber, in: Gottwald, Insolvenzrechts-Handbuch, 5. Aufl., § 47 Rn. 55). Da das Pfandrecht – wie bereits dargelegt – unabhängig davon, ob man auf die abstrakte Saldoforderung aus dem Rechnungsabschluss zum 28.03.2013 oder auf das Guthaben nach Schließung des Girokontos abstellt, erst nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden ist, ist es ohne weitere Voraussetzungen nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO anfechtbar.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">Damit liegt zugleich die nach § 129 Abs. 1 InsO erforderliche objektive Gläubigerbenachteiligung durch die Herstellung der Verrechnungslage vor, denn hierdurch wurde der Beklagten, auf deren Forderung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens allenfalls eine Quote entfallen wäre, die Erfüllung einer vollwertigen Forderung durch Aufopferung eines minderwertigen Anspruchs ermöglicht (BGH, Urt. v. 05.04.2001 – IX ZR 216/98, juris Rn. 17 f.; Kummer/<span style=\"text-decoration:underline\">Schäfer</span>/Wagner, Insolvenzanfechtung, 2. Aufl., § 129 Rn. B 258). Auf ein Recht zur abgesonderten Befriedigung an dem Guthaben der Schuldnerin kann sich die Beklagte wegen der Anfechtbarkeit des Pfandrechts nicht berufen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte hat daher den verrechneten Betrag von 30.820,99 EUR an die Masse zu zahlen. Der Betrag ist gemäß § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO, §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 291 BGB mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu verzinsen (BGH, Urt. v. 01.02.2007 – IX ZR 96/04 = NJW-RR 2007, 557, 558 Tz. 11 ff.; vgl. HK-InsO/Kreft, 7. Aufl., § 96 Rn. 44).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>III.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.  1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">Die Revision wird nicht zugelassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht vorliegen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beschwer der Beklagten liegt über 20.000 EUR.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">Streitwert: 30.820,99 EUR.</p>\n      "
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