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    "file_number": "I-15 U 25/14",
    "date": "2015-10-29",
    "created_date": "2019-01-09T15:11:02Z",
    "updated_date": "2022-10-18T13:47:19Z",
    "type": "Urteil",
    "ecli": "ECLI:DE:OLGD:2015:1029.I15U25.14.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>I.</p>\n<p>Die Berufung der Beklagten gegen das am 16.07.2013 verk&#252;ndete Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts D&#252;sseldorf (Az. 4a O 106/11) wird zur&#252;ckgewiesen.</p>\n<p>II.</p>\n<p>Die Beklagte tr&#228;gt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.</p>\n<p>III.</p>\n<p>Das Urteil und das landgerichtliche Urteil sind vorl&#228;ufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in H&#246;he von EUR 150.000,- abzuwenden, wenn nicht die Kl&#228;gerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H&#246;he leistet.</p>\n<p>IV.</p>\n<p>Die Revision wird nicht zugelassen</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">Gr&#252;nde:</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">I.</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Die Parteien streiten um Anspr&#252;che der Kl&#228;gerin gegen die Beklagte auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Feststellung der Schadenersatzpflicht dem Grunde nach sowie auf Erstattung au&#223;ergerichtlicher Kosten wegen Verletzung des deutschen Gebrauchsmusters 20 2009 015 AAA U1 (&#8222;Klagegebrauchsmuster&#8220;, Anlage K 1).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin verf&#252;gt &#252;ber eine ausschlie&#223;liche Lizenz am Klagegebrauchsmuster, welche ihr der als Inhaber des Klagegebrauchsmusters eingetragene Herr B erteilte. Ferner trat Herr B der Kl&#228;gerin alle sich aus unerlaubten Benutzungshandlungen Dritter ergebenden Anspr&#252;che auf Schadenersatz sowie Auskunftserteilung und Rechnungslegung ab. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 3 verwiesen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Die Anmeldung des Klagegebrauchsmusters erfolgte am 06.11.2009, die Ver&#246;ffentlichung seiner Eintragung am 29.04.2010. Das Klagegebrauchsmuster steht im streitgegenst&#228;ndlichen Umfang in Kraft. Mit Beschluss vom 16.04.2013 (Anlage K 10) hielt das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) das Klagegebrauchsmuster teilweise aufrecht. Auf die hiergegen eingelegte Beschwerde der Beklagten hob das Bundespatentgericht mit Beschluss vom 17.07.2014 (Anlage KBf 2) die Entscheidung des DPMA auf. Der im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachte Schutzanspruch 1 erhielt bei gleichzeitiger L&#246;schung der Schutzanspr&#252;che 2, 3, 4 und 7 folgende Fassung, die auch von Anfang an dem Begehren der Kl&#228;gerin in dem vorliegenden Verletzungsprozess zugrunde gelegen hatte:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\"><em>&#8222;Vorrichtung zum Abst&#252;tzen von Solarmodulen auf einem Flachdach mit zumindest zwei, zu den einander gegen&#252;berliegenden Kanten eines Solarmoduls ausrichtbaren St&#252;tzeinrichtungen, wobei jede der St&#252;tzeinrichtungen ein 4-Kantrohr aufweist, an dem zumindest ein abgewinkeltes, aus einem gekanteten Blech hergestelltes St&#252;tzprofil angebracht ist, wobei am 4-Kantrohr mehrere sich in dieselbe Richtung erstreckende St&#252;tzprofile angebracht sind, wobei das St&#252;tzprofil an seinen beiden Enden mit ersten Durchbr&#252;chen versehene Befestigungslaschen aufweist, wobei die Befestigungslaschen so ausgestaltet sind, dass das St&#252;tzprofil formschl&#252;ssig auf das 4-Kantrohr aufsteckbar ist, wobei zur Verbindung zweier mit den St&#252;tzprofilen parallel zueinander ausgerichteter St&#252;tzeinrichtungen eine Verbindungswand vorgesehen ist, welche jeweils am zweiten St&#252;tzabschnitt der St&#252;tzprofile angebracht ist, und wobei die Vorrichtung aus Aluminium hergestellt ist.&#8220;</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Nachfolgend werden (verkleinerte) Figuren aus der Klagegebrauchsmusterschrift eingeblendet, die bevorzugte Ausf&#252;hrungsbeispiele der Erfindung illustrieren. Die betreffende Figur 1 enth&#228;lt eine perspektivische Ansicht einer ersten Solarmodulanordnung, die alsdann in Figur 2 in der Seitenansicht gezeigt ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Die nachstehend ebenfalls eingeblendete Figur 3 des Klagegebrauchsmusters enth&#228;lt eine Explosionsansicht einer Vorrichtung zum Abst&#252;tzen von Solarmodulen gem&#228;&#223; den Figuren 1 und 2 des Klagegebrauchsmusters.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte stellt her und vertreibt unter der Bezeichnung &#8222;C&#8220; Vorrichtungen zum Abst&#252;tzen von Solarmodulen auf Flachd&#228;chern (&#8222;angegriffene Ausf&#252;hrungsform I&#8220;). Es handelt sich um Hohlprofile, an denen jeweils mehrere, sich in dieselbe Richtung erstreckende St&#252;tzprofile angebracht sind. Anhand der nachfolgend eingeblendeten Abbildung wird der Querschnitt der Hohlprofile erkennbar.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">F&#252;r die Hohlprofile wird das Material Aluminium verwendet. Die St&#252;tzprofile sind aus gekantetem Aluminiumblech hergestellt und bestehen aus einem langen und einem zweiten, kurzen St&#252;tzabschnitt. An den Enden beider St&#252;tzabschnitte sind Befestigungslaschen ausgebildet, die das Hohlprofil im Wesentlichen formschl&#252;ssig &#252;bergreifen und mittels Nieten an den Hohlprofilen befestigt sind. Zu diesem Zweck sind in den Befestigungslaschen entsprechende Durchbr&#252;che vorgesehen. Teilweise sind die St&#252;tzprofile mit einer Seitenwand versehen, die den Durchbruch abdeckt, der zwischen dem ersten, langen St&#252;tzabschnitt, dem zweiten kurzen St&#252;tzabschnitt und dem Abschnitt des Hohlprofils gebildet wird. Die Beklagte bietet die Hohl- und St&#252;tzprofile nicht gesondert an, sondern liefert diese als vormontierte Einheit. Das mittels eines speziell von der Beklagten entwickelten Extrusionswerkzeugs hergestellte Tr&#228;gerprofil gem&#228;&#223; der angegriffenen Ausf&#252;hrungsform I kann nicht unmittelbar zum Abst&#252;tzen der St&#252;tzvorrichtung auf einem Flachdach verwendet werden; zum Schutz der empfindlichen Dachhaut muss es vielmehr mit Distanzst&#252;cken aus Gummi, die auf der Dachhaut aufliegen, verschraubt werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Dar&#252;ber hinaus bietet die Beklagte, ebenfalls aus Aluminiumblech bestehende, Verbindungsw&#228;nde an, die dazu bestimmt sind, jeweils an den zweiten, kurzen St&#252;tzabschnitten der St&#252;tzprofile angebracht zu werden, um zur Erh&#246;hung der Stabilit&#228;t der Vorrichtung jeweils zwei, mit den St&#252;tzprofilen zueinander parallel ausgerichtete St&#252;tzeinrichtungen miteinander zu verbinden (&#8222;angegriffene Ausf&#252;hrungsform II&#8220;). Diese Verbindungsw&#228;nde werden von der Beklagten gesondert angeboten und geliefert. Ihre Montage erfolgt auf dem Flachdach durch den Installationsbetrieb, der die Vorrichtungen von der Beklagten bezieht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin hat erstinstanzlich geltend gemacht, die angegriffenen Ausf&#252;hrungsformen verletzten das schutzf&#228;hige Klagegebrauchsmuster mittelbar in wortsinngem&#228;&#223;er Weise. Insbesondere wiesen die St&#252;tzvorrichtungen der angegriffenen Ausf&#252;hrungsform I ein 4-Kantrohr auf.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Dem ist die Beklagte vor dem Landgericht im Wesentlichen wie folgt entgegen getreten: Das Klagegebrauchsmuster sei nicht schutzf&#228;hig. Die angegriffene Ausf&#252;hrungsform I weise zudem kein 4-Kantrohr im Sinne des Klagegebrauchsmusters auf.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird gem&#228;&#223; &#167; 540 Abs. 2 ZPO auf das angefochtene Urteil des Landgerichts D&#252;sseldorf vom 16.07.2013 Bezug genommen, mit der das Landgericht wie folgt f&#252;r Recht erkannt hat:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">&#8222;I.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines f&#252;r jeden Fall der Zuwiderhandlung f&#228;lligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Vorrichtungen zum Abst&#252;tzen von Solarmodulen auf einem Flachdach mit zumindest zwei, zu den einander gegen&#252;berliegenden Kanten eines Solarmoduls ausrichtbaren St&#252;tzeinrichtungen, die jeweils umfassen:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">1. &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; ein oder mehrere Hohlprofile aus Aluminium, die ein 4-Kantrohr mit einer im Wesentlichen rechteckigen Querschnittsfl&#228;che und den Seitenw&#228;nden des 4-Kantrohres Stege aufweisen, die &#252;ber die untere Querwand des 4-Kantrohres hinausreichen, insbesondere gem&#228;&#223; der nachfolgenden Abbildung</p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">2. &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; ein oder mehrere, sich in dieselbe Richtung erstreckende, abgewinkelte, aus einem gekanteten Aluminiumblech hergestellte St&#252;tzprofile,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">a. &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; die am Hohlprofil angebracht sind,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">b. &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; die an ihren beiden Enden mit ersten Durchbr&#252;chen versehene Befestigungslaschen aufweisen, die so ausgestaltet sind, dass die St&#252;tzprofile formschl&#252;ssig auf das Hohlprofil aufgesteckt sind,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">3. &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; ein oder mehrere aus Aluminiumblech hergestellte Verbindungsw&#228;nde,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">Dritten zur Benutzung im Bereich der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder zu liefern, bei denen</p>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">4. &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; die Verbindungsw&#228;nde daf&#252;r geeignet sind, dass sie zur Verbindung zweier mit den St&#252;tzprofilen parallel zueinander ausgerichteten St&#252;tzeinrichtungen jeweils am zweiten St&#252;tzabschnitt der St&#252;tzprofile angebracht werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">II. &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Die Beklagte wird verurteilt, der Kl&#228;gerin &#252;ber den Umfang der vorstehend zu Ziffer I.&#160; bezeichneten, seit dem 01.06.2010 begangenen Handlungen Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, und zwar unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses sowie unter Beif&#252;gung von Belegen (n&#228;mlich Rechnungskopien), unter Angabe</p>\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">1. &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; der einzelnen Lieferungen, aufgeschl&#252;sselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen nebst Produktbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">2. &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl&#252;sselten Gestehungskosten sowie des erzielten Gewinns,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer statt der Kl&#228;gerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegen&#252;ber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten, in der Bundesrepublik Deutschland ans&#228;ssigen Wirtschaftspr&#252;fer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr&#228;gt und ihn erm&#228;chtigt sowie verpflichtet, der Kl&#228;gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer im Verzeichnis enthalten ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">III.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl&#228;gerin allen Schaden zu erstatten, der ihr durch die in Ziffer I. bezeichneten, seit dem 01.06.2010 begangenen Handlungen entstanden ist und k&#252;nftig noch entsteht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">IV.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl&#228;gerin vorgerichtliche Kosten in H&#246;he von 2.080,50 EUR nebst Zinsen in H&#246;he von 5 Prozentpunkten &#252;ber dem Basiszinssatz seit dem 26.07.2011 zu zahlen.&#8220;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">Gegen dieses Urteil hat die Beklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt, mit der sie unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Standpunktes im Wesentlichen geltend macht: Der Begriff &#8222;4-Kantrohr&#8220; habe f&#252;r den Fachmann einen feststehenden Sinngehalt folgenden Inhalts: Es handele sich um ein im Querschnitt rechteckiges oder quadratisches Rohr mit vier Kanten, dessen Seitenw&#228;nde durch die &#8211; begrifflich vorausgesetzten &#8211; vier Kanten begrenzt w&#252;rden. Dieser Sinngehalt sei auch dem Klagegebrauchsmuster immanent, wobei dem 4-Kantrohr die technische Funktion zukomme, als Profil zum Abst&#252;tzen der St&#252;tzeinrichtung auf dem Flachdach zu dienen. Das Landgericht habe unzutreffende Feststellungen getroffen: Das Landgericht sei n&#228;mlich zu Unrecht davon ausgegangen, dass das bei der angegriffenen Ausf&#252;hrungsform I vorgesehene Tr&#228;gerprofil zumindest teilweise auf der Dachhaut aufliege. Vielmehr seien &#8211; was zwischen den Parteien unstreitig ist &#8211; Distanzst&#252;cke aus Gummi dazwischen gelegen. Wie das Bundespatentgericht in seinem Beschluss gem&#228;&#223; Anlage KBf2 zu den im Stand der Technik vorgeschlagenen U- oder C-Profilen ausgef&#252;hrt habe, seien solche mit der offenen Seite nach oben einzubauen, womit auch erreicht werde, dass die Last aus den Solarmodulen auf der Dachfl&#228;che verteilt werde. Daraus ergebe sich f&#252;r den Fachmann, dass Profile ohne gro&#223;fl&#228;chige Lastenverteilung, sondern mit konzentrierter Last auf kleinen Fl&#228;chen (insbesondere solche mit nach unten offenem U-Profil) keine 4-Kantrohre im Sinne des Klagegebrauchsmusters seien. Ferner sei zu beachten, dass das 4-Kantrohr gem&#228;&#223; dem Klagegebrauchsmuster &#8211; insbesondere gem&#228;&#223; dessen Aufgabe &#8211; &#8222;herk&#246;mmlich verf&#252;gbar&#8220; sein m&#252;sse, so dass es sich um ein &#8222;Standard-Element&#8220; bzw. &#8222;Standard-Profil&#8220; handeln m&#252;sse. Schlie&#223;lich erkenne der Fachmann, dass das 4-Kantrohr entsprechend einer weiteren Aufgabe des Klagegebrauchsmusters schnell und einfach montierbar sein m&#252;sse. An alledem fehle es bei der &#8222;angegriffenen Ausf&#252;hrungsform I&#8220;: Ferner weise die angegriffene Ausf&#252;hrungsform I keine vier Kanten auf, sondern der Querschnitt sei komplex ausgebildet, wobei insbesondere an beiden Seiten Nuten ausgebildet seien. Zudem gehe die Oberseite bogenf&#246;rmig in den jeweiligen Seiten &#252;ber, so dass an diesen Stellen gerade keine &#8222;Kanten&#8220; ausgebildet seien. Schlie&#223;lich stellten die &#8211; unstreitig &#8211; vorzusehenden Distanzst&#252;cke aus Gummi einen vom Klagegebrauchsmuster abgelehnten erh&#246;hten Fertigungsaufwand dar.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte <strong>beantragt</strong>,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">das Urteil des Landgerichts D&#252;sseldorf vom 16.07.2013, Az. 4a O 106/11, abzu&#228;ndern und die Klage abzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin <strong>beantragt</strong>,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">die Berufung der Beklagten zur&#252;ckzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin verteidigt das landgerichtliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens: Das Klagegebrauchsmuster gebe nicht im Einzelnen vor, wie die St&#252;tzeinrichtungen auf dem Flachdach aufzubringen sind, sondern verlange allein, dass die St&#252;tzeinrichtungen ein 4-Kantrohr aufweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schrifts&#228;tze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">II.</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\">Die zul&#228;ssige Berufung ist unbegr&#252;ndet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\">Zu Recht und mit im Wesentlichen zutreffender Begr&#252;ndung hat das Landgericht der Beklagten Anspr&#252;che auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie Erstattung vorgerichtlicher Kosten zuerkannt und die Verpflichtung der Beklagten zum Schadensersatz festgestellt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">1.</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Blick auf den rechtskr&#228;ftigen Beschluss des Bundespatentgerichts vom 17.07.2014 (Anlage KBf2) er&#252;brigen sich Ausf&#252;hrungen des Senats zur Frage der Schutzf&#228;higkeit des Klagegebrauchsmusters.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">42</span><p class=\"absatzLinks\">Der Senat ist n&#228;mlich nach &#167; 19 S. 3 GebrMG an die (teilweise) Zur&#252;ckweisung des L&#246;schungsantrages gebunden, nachdem das Bundespatentgericht die Schutzf&#228;higkeit des Klagegebrauchsmusters im hier geltend gemachten Umfang rechtskr&#228;ftig bejaht hat. Zwar war nicht die hiesige Kl&#228;gerin als Antragsgegnerin am L&#246;schungsverfahren beteiligt, sondern deren Gesch&#228;ftsf&#252;hrer Herr B. Jedoch ist die Voraussetzung des &#167; 19 S. 3 a.E. GebrMG (&#8222;wenn sie [Zur&#252;ckweisung des L&#246;schungsantrages] zwischen denselben Parteien ergangen ist.&#8220;) gleichwohl erf&#252;llt. Anerkannterma&#223;en besteht die Bindungswirkung nach &#167; 19 S. 3 GebrMG n&#228;mlich auch zugunsten des ausschlie&#223;lichen Lizenznehmers (BGH, GRUR 1969, 681). Unstreitig hatte Herr B der hiesigen Kl&#228;gerin eine ausschlie&#223;liche Lizenz zur Nutzung des Klagegebrauchsmusters erteilt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">43</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte hat im vorliegenden Rechtsstreit auch keine anderen L&#246;schungsgr&#252;nde als jene geltend gemacht, die bereits Gegenstand des rechtskr&#228;ftig entschiedenen L&#246;schungsverfahrens waren.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">44</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">2.</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">45</span><p class=\"absatzLinks\">Dass die <span style=\"text-decoration:underline\">angegriffene Ausf&#252;hrungsform II</span> von der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters im hier geltend gemachten Schutzumfang mittelbar in wortsinngem&#228;&#223;er Weise Gebrauch macht, hat die Beklagte zu Recht weder erstinstanzlich noch in der Berufungsinstanz in Frage gestellt. Weitere Ausf&#252;hrungen des Senats zu dieser Ausf&#252;hrungsform sind daher entbehrlich.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">46</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">3.</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">47</span><p class=\"absatzLinks\">Entgegen dem Berufungsvorbringen erweist sich jedoch auch die <span style=\"text-decoration:underline\">angegriffene Ausf&#252;hrungsform I</span> als mittelbare, wortsinngem&#228;&#223;e Verwirklichung der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">48</span><p class=\"absatzLinks\">a)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">49</span><p class=\"absatzLinks\">Das Klagegebrauchsmuster hat eine Vorrichtung zum Abst&#252;tzen von Solarmodulen auf einem Flachdach zum Gegenstand.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">50</span><p class=\"absatzLinks\">Gem&#228;&#223; den einleitenden Bemerkungen des Klagegebrauchsmusters ist eine solche Vorrichtung schon aus der DE 20 2008 000 AAB U1 bekannt. Dort seien St&#252;tzeinrichtungen vorgesehen, die ein langgestrecktes Profil aufwiesen. Am betreffenden Profil seien hintereinander mehrere Gef&#228;llekeile angebracht, wobei das langestreckte Profil aus einem unteren und einem oberen Kantblech zusammengesetzt sei. Zwischen dem unteren und dem oberen Kantblech seien Abstandhalter vorgesehen, in die Schrauben zur Befestigung der Gef&#228;llekeile eingriffen. Das Solarmodul werde auf den langen Schr&#228;gseiten zweier nebeneinander angeordneter Gef&#228;llekeile abgest&#252;tzt. Eine zwischen den kurzen Schr&#228;gseiten der Gef&#228;llekeile verbleibende &#214;ffnung k&#246;nne mit einem Windblech verschlossen werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">51</span><p class=\"absatzLinks\">Die vorstehend erl&#228;uterte Solarmodulanordnung erfordere &#8211; so die Kritik des Klagegebrauchsmusters &#8211;&#160; einen relativ hohen Herstellungs- und Montageaufwand. Die Herstellung der langgestreckten Profile sei aufw&#228;ndig. Sie erfordere neben der Herstellung eines unteren und eines oberen Kantblechs auch eine Verbindung der Kantbleche unter Zwischenschaltung von Abstandhaltern. Ferner sei zur Montage der Gef&#228;llekeile die Herstellung mehrerer, relativ aufw&#228;ndiger Schraubverbindungen erforderlich.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">52</span><p class=\"absatzLinks\">Vor diesem technischen Hintergrund liegt dem Klagegebrauchsmuster die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, die Nachteile aus dem Stand der Technik zu beseitigen und eine m&#246;glichst einfach und kosteng&#252;nstig herstellbare Vorrichtung zum Abst&#252;tzen von Solarmodulen auf einem Flachdach bereitzustellen, die zudem schnell und einfach montierbar ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">53</span><p class=\"absatzLinks\">Zur L&#246;sung dieses technischen Problems schl&#228;gt das Klagegebrauchsmuster in seinem Anspruch 1 (in der Fassung der Entscheidung des Bundespatentgerichts im L&#246;schungsverfahren) eine Vorrichtung zum Abst&#252;tzen von Solarmodulen&#160; mit folgenden Merkmalen vor:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">54</span><p class=\"absatzLinks\">1. &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; <strong>Vorrichtung zum Abst&#252;tzen von Solarmodulen</strong> (10) auf einem Flachdach, die</p>\n<span class=\"absatzRechts\">55</span><p class=\"absatzLinks\">&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; a) zumindest zwei, zu den einander gegen&#252;berliegenden Kanten eines Solarmoduls (10) ausrichtbare St&#252;tzeinrichtungen (1, 1&#8216;) aufweist, und</p>\n<span class=\"absatzRechts\">56</span><p class=\"absatzLinks\">&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; b) aus Aluminium hergestellt ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">57</span><p class=\"absatzLinks\">2. &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Jede der <strong>St&#252;tzeinrichtungen</strong> (1, 1&#8216;) weist ein 4-Kantrohr (2) auf.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">58</span><p class=\"absatzLinks\">3. &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; An dem <strong>4-Kantrohr</strong> (2)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">59</span><p class=\"absatzLinks\">&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; a) ist zumindest ein abgewinkeltes, aus einem gekanteten Blech hergestelltes <strong>St&#252;tzprofil</strong> (3, 11) angebracht,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">60</span><p class=\"absatzLinks\">&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; b) sind mehrere sich in dieselbe Richtung erstreckende St&#252;tzprofile (3, 11) angebracht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">61</span><p class=\"absatzLinks\">4. &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Das St&#252;tzprofil (3, 11) weist an seinen beiden Enden mit ersten Durchbr&#252;chen versehene <strong>Befestigungslaschen</strong> (6) auf.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">62</span><p class=\"absatzLinks\">5. &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Die Befestigungslaschen (6) sind so ausgestaltet, dass das St&#252;tzprofil (3, 11) formschl&#252;ssig auf das 4-Kantrohr (2) aufsteckbar ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">63</span><p class=\"absatzLinks\">6. &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Eine <strong>Verbindungswand</strong> (7)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">64</span><p class=\"absatzLinks\">&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; a) ist zur Verbindung zweier mit den St&#252;tzprofilen (3, 11) parallel zueinander ausgerichteten St&#252;tzeinrichtungen (1, 1&#8216;) vorgesehen und</p>\n<span class=\"absatzRechts\">65</span><p class=\"absatzLinks\">&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; b) am zweiten St&#252;tzabschnitt (5, 13) der St&#252;tzprofile (3, 11) angebracht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">66</span><p class=\"absatzLinks\">b)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">67</span><p class=\"absatzLinks\">Zwischen den Parteien ist allein streitig, ob die angegriffene Ausf&#252;hrungsform I &#252;ber ein 4-Kantrohr im Sinne von Merkmal 2 verf&#252;gt. Zu den &#252;brigen Merkmalen, deren wortsinngem&#228;&#223;e Verwirklichung zu Recht au&#223;er Streit steht, er&#252;brigen sich daher n&#228;here Ausf&#252;hrungen des Senats.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">68</span><p class=\"absatzLinks\">Das Merkmal 2 setzt voraus, dass jede St&#252;tzeinrichtung ein 4-Kantrohr aufweist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">69</span><p class=\"absatzLinks\">Das Klagegebrauchsmuster stellt eine Vorrichtung zum Abst&#252;tzen von Solarmodulen auf einem Flachdach bereit. Um das Abst&#252;tzen zu erm&#246;glichen, weist die Merkmalsgruppe 1 den Fachmann an, zu diesem Zweck zumindest zwei St&#252;tzeinrichtungen vorzusehen. Diese sind zu den einander gegen&#252;berliegenden Kanten eines Solarmoduls ausrichtbar. Die weiteren Merkmale bzw. Merkmalsgruppen des Anspruchs 1 widmen sich n&#228;her bestimmten Bestandteilen der St&#252;tzeinrichtung, und zwar dem 4-Kantrohr, den St&#252;tzprofilen sowie den Befestigungslaschen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">70</span><p class=\"absatzLinks\">Unter einem 4-Kantrohr im Sinne des Merkmals 2 ist ein Hohlprofil zu verstehen, dessen Querschnitt durch vier im Wesentlichen gerade Seitenw&#228;nde (Kanten) gebildet ist. Insoweit muss es sich nicht um einen exakt quadratischen oder rechtwinkligen Querschnitt handeln.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">71</span><p class=\"absatzLinks\">aa)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">72</span><p class=\"absatzLinks\">Der Fachmann &#8211; ein Techniker oder Ingenieur mit Fachhochschulausbildung der Fachrichtung Maschinenbau mit Erfahrung in der Konstruktion von Montagesystemen &#8211; nimmt zun&#228;chst zur Kenntnis, dass das Merkmal 2 lediglich vorgibt, dass die St&#252;tzeinrichtung ein 4-Kantrohr <em>aufzuweisen</em> hat. Es hei&#223;t also gerade nicht, dass die St&#252;tzeinrichtung aus einem 4-Kantrohr &#8222;gebildet ist&#8220; oder aus einem 4-Kantrohr &#8222;besteht&#8220;. W&#228;hrend die beiden letztgenannten Formulierungen in einem Schutzanspruch dem Fachmann regelm&#228;&#223;ig verdeutlichen, dass die im Anspruch erw&#228;hnten Bestandteile des gesch&#252;tzten Gegenstandes <em>abschlie&#223;end</em> aufgez&#228;hlt sind (vgl. zur Formulierung &#8222;bestehend aus&#8220; BGH, GRUR 2011, 1109 Rn. 37 &#8211; Reifenabdichtmittel; BGH, Urteil vom 05.05.2015, Az. X ZR 60/13, Rn. 9 &#8211; Verdickerpolymer I), l&#228;sst die Wendung &#8222;weist auf&#8220; grunds&#228;tzlich darauf schlie&#223;en, dass neben den in einem Anspruch ausdr&#252;cklich genannten Komponenten auch noch Raum f&#252;r weitere Bestandteile bleibt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">73</span><p class=\"absatzLinks\">Demnach darf eine &#8222;St&#252;tzeinrichtung&#8220; im Sinne des Klagegebrauchsmusters anspruchsgem&#228;&#223; grunds&#228;tzlich auch noch &#252;ber andere Komponenten als ein 4-Kantrohr verf&#252;gen. Diese Schlussfolgerung ist entgegen der Ansicht der Beklagten auch keineswegs auf die im Anspruch neben dem 4-Kantrohr explizit erw&#228;hnten St&#252;tzprofile und Befestigungslaschen beschr&#228;nkt. Vielmehr darf die St&#252;tzeinrichtung neben dem 4-Kantrohr, den St&#252;tzprofilen und den Befestigungslaschen grunds&#228;tzlich noch andere Teile aufweisen, solange dadurch nicht die Erzielung der mit dem Klageschutzrecht intendierten zwingenden Vorteile in Frage gestellt wird. Denn - erstens - sieht das Klagegebrauchsmuster die St&#252;tzprofile und die Befestigungslaschen als eine Einheit mit dem 4-Kantrohr an, so dass schon deshalb (anders als die Beklagte meint) das Wort &#8222;aufweist&#8220; nicht allein der Erw&#228;hnung dieser explizit genannten weiteren Komponenten (St&#252;tzprofile und Befestigungslaschen) geschuldet sein kann: Die St&#252;tzprofile sind n&#228;mlich am 4-Kantrohr &#8222;angebracht&#8220; und zu den Befestigungslaschen ist wiederum blo&#223; gefordert, dass die St&#252;tzprofile selbige &#8222;aufweisen&#8220;. Die St&#252;tzprofile werden aufgrund einer entsprechend geeigneten Ausgestaltung der Befestigungslaschen formschl&#252;ssig auf das 4-Kantrohr aufgesteckt. Aus dem vorgenannten Grunde kann der Beklagten daher nicht darin gefolgt werden, eine alternative Formulierung des Anspruchs mit den Worten &#8222;besteht aus&#8220; sei der Kl&#228;gerin mit Blick auf die ebenfalls als Bestandteil der St&#252;tzeinrichtung vorgesehenen St&#252;tzprofile und Befestigungslaschen verwehrt gewesen. Weil letztere eine Einheit mit dem 4-Kantrohr bilden, w&#228;re die Verwendung der Worte &#8222;besteht aus&#8220; in Bezug auf das 4-Kantprofil als Teil der St&#252;tzvorrichtung entgegen der Ansicht der Beklagten keineswegs widerspr&#252;chlich gewesen. Da aber stattdessen die Wendung &#8222;aufweist&#8220; gew&#228;hlt ist, bleibt es bei den einleitend genannten Grunds&#228;tzen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">74</span><p class=\"absatzLinks\">Deshalb m&#252;ssen erfindungsgem&#228;&#223;e St&#252;tzeinrichtungen nach unten (also zur Dachhaut hin) nicht notwendig mit der unteren Querwand des 4-Kantrohres enden, sondern es k&#246;nnen grunds&#228;tzlich noch weitere Elemente (wie etwa eine Verl&#228;ngerung der vertikalen Seitenw&#228;nde) vorhanden sein. Die Formulierung &#8222;aufweisen&#8220; findet sich erneut in der Wiedergabe des wesentlichen Erfindungskerns im Absatz [0006] &#8211; also dem allgemeinen Beschreibungsteil &#8211; des Klagegebrauchsmusters wieder. Weder der Anspruchswortlaut noch die diesen erl&#228;uternde Beschreibung verlangen damit, dass das 4-Kantrohr unmittelbar auf der Dachhaut aufliegt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">75</span><p class=\"absatzLinks\">Dies gilt auch in Anbetracht der im Absatz [0006] ferner enthaltenen Funktionsangabe, wonach &#8222;<em>in Abkehr zum Stand der Technik als langgestrecktes Profil zum Abst&#252;tzen der St&#252;tzeinrichtung auf dem Flachdach ein 4-Kantrohr verwendet</em>&#8220; wird. Wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, sind auch mit dieser Beschreibungspassage keine konkreten Vorgaben dazu verbunden, in welcher konkreten Art und Weise das Abst&#252;tzen auf dem Flachdach zu erfolgen hat. Insbesondere ist nicht ausgeschlossen, dass erforderlichenfalls zwischen 4-Kantrohr und Dachhaut noch eine Schutzschicht vorgesehen wird. Das technische Anliegen des Klagegebrauchsmusters besteht &#8211; wie unten n&#228;her ausgef&#252;hrt wird &#8211; allein darin, die vorbekannten mehrteiligen Profile in Bezug auf den Herstellungs- und Montageaufwand zu verbessern. Ob und wie ein etwaig erforderlicher Schutz der Dachhaut vorzusehen ist, l&#228;sst das Klagegebrauchsmuster offen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">76</span><p class=\"absatzLinks\">bb)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">77</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte vermag mit ihrer Berufung auch nicht insoweit durchzudringen, als sie mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 22.09.2015 geltend macht, im Termin zur m&#252;ndlichen Verhandlung vom 17.09.2015 vor dem Senat <em>unwidersprochen</em> vorgetragen zu haben, dass der Fachmann im Priorit&#228;tszeitpunkt zwischen herk&#246;mmlich verf&#252;gbaren Standardprofilen (z.B. einem 4-Kantrohr) und davon abweichenden Profilen mit spezifischen Querschnitten (&#8222;Zeichnungsprofile&#8220;) unterschieden habe.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">78</span><p class=\"absatzLinks\">Ob die Kl&#228;gerin vorstehenden Sachvortrag nicht zumindest konkludent bestritten hat, kann letztlich dahinstehen. Selbst wenn die betreffenden Ausf&#252;hrungen der Beklagten Bestandteil des allgemeinen Fachwissens auf dem technischen Gebiet des Klagegebrauchsmusters waren, sind 4-Kantrohre im Sinne des Klagegebrauchsmusters nicht auf Profile in diesem engen Sinne beschr&#228;nkt. In diesem Zusammenhang verkennt die Argumentation der Beklagten n&#228;mlich Folgendes: Selbst gebr&#228;uchliche Fachbegriffe d&#252;rfen niemals unbesehen der Auslegung eines technischen Schutzrechts zugrunde gelegt werden. Die Merkmale eines Schutzanspruchs sind nicht anhand der Definition in Fachb&#252;chern oder dergleichen auszulegen, sondern es ist das fachm&#228;nnische Verst&#228;ndnis anhand der Beschreibung des Schutzrechts selbst zu ermitteln (BGH, GRUR 1999, 909 &#8211; Spannschraube; GRUR 2005, 754 &#8211; werkstoff-einst&#252;ckig).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">79</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beschreibung des Klagegebrauchsmusters enth&#228;lt im Absatz [0006] einen deutlichen Hinweis darauf, dass der Begriff des 4-Kantrohrs hier nicht auf solche im von der Beklagten geltend gemachten herk&#246;mmlichen Sinne beschr&#228;nkt ist, wie sie auf S. 3 oben des Schriftsatzes der Beklagten vom 14.06.2013 abgebildet sind. Im Absatz [0006] des Klagegebrauchsmusters hei&#223;t es n&#228;mlich, dass ein 4-Kantrohr &#8222;<em><span style=\"text-decoration:underline\">z.B.</span> einen rechteckigen Querschnitt aufweist</em>&#8220;. Anhand dieser Relativierung wird deutlich, dass das Klagegebrauchsmuster nicht zwingend exakt quadratische oder rechteckige Querschnitte voraussetzt. Es gen&#252;gt demnach jeder Querschnitt eines Hohlprofils, der durch 4 Seitenkanten gebildet ist, ohne dass es zwingend darauf ankommt, dass alle Seitenkanten vollkommen gerade verlaufen. Die vorstehend zitierte Passage l&#228;sst sich entgegen der Beklagten auch nicht so interpretieren, dass mit ihr eine blo&#223;e Klarstellung dahingehend bezweckt sei, dass neben quadratischen auch rechteckige Querschnitte denkbar seien. Zum einen ergibt sich schon aus dem Wortlaut &#8222;4-Kantrohr&#8220; kein Anhalt daf&#252;r, dass wom&#246;glich allein quadratische Formen erfasst sein k&#246;nnten, so dass eine solche Klarstellung in dem engen Sinne, wie die Beklagte sie interpretiert, &#252;berfl&#252;ssig w&#228;re. Jedenfalls enth&#228;lt die betreffende Passage gerade keine explizite Klarstellung derart, dass <em>neben quadratischen auch noch</em> rechtwinklige Profile in Betracht kommen, sondern f&#252;hrt ganz allgemein und ohne Bezug zu konkreten anderen Querschnittsformen aus, dass <em>beispielhaft</em> &#8222;rechteckige&#8220; Querschnitte denkbar sind. Damit ist der Fachmann frei darin, nicht nur exakte Quadrat- und Rechteckprofile, sondern jedwede anderen Querschnitte mit 4 Kanten zu w&#228;hlen, die der technischen Funktion eines 4-Kantrohres im Sinne des Klagegebrauchsmusters gerecht werden. Die n&#228;here Ausgestaltung der einzelnen Kanten wird ebenfalls nicht n&#228;her definiert, so dass bei der gebotenen funktionsorientierten Auslegung grunds&#228;tzlich auch Kanten in Betracht kommen, die keinen exakt geraden Verlauf haben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">80</span><p class=\"absatzLinks\">cc)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">81</span><p class=\"absatzLinks\">Gegenteiliges folgt auch nicht aus der weiteren Erl&#228;uterung im Absatz [0006] des Klagegebrauchsmusters, wonach das 4-Kantrohr &#8222;herk&#246;mmlich verf&#252;gbar ist&#8220;. Im sich daran anschlie&#223;enden Satz wird n&#228;mlich ausgef&#252;hrt, dass &#8222;<em>es relativ einfach beispielsweise aus Aluminium mittels Extrusionstechnik hergestellt werden [kann]</em>.&#8220; Es muss sich also jedenfalls nicht zwingend um am Markt vorbekannte und g&#228;ngige 4-Kantrohre handeln, sondern diese k&#246;nnen auch eigens mittels Extrusionstechnik produziert werden. Das Produkt der Extrusion muss mit Blick auf die Ausf&#252;hrungen im vorhergehenden Absatz nicht notwendig ein exakt quadratisches oder rechteckiges Hohlprofil sein. Entscheidend ist, dass das 4-Kantrohr entsprechend einfach &#8222;in einem Guss&#8220; nachproduziert werden kann und keine Herstellung von mehreren, sp&#228;ter notwendigerweise noch zusammenzusetzenden Einzelteilen (wie oberen und unteren Kantblechen nebst Abstandshaltern) erfolgt. Allein in diesem Sinne ist auch die Anmerkung des Bundespatentgerichts (Beschluss vom 17.07.2014, Anlage KBf 2, S. 13, 2. Abs.) zu verstehen, dass &#8222;solche 4-Kantrohre als Standardprofile verf&#252;gbar [sind]&#8220;.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">82</span><p class=\"absatzLinks\">dd)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">83</span><p class=\"absatzLinks\">Die technische Funktion des &#8222;4-Kantrohres&#8220; im Sinne von Merkmal 2 ist anhand der objektiven Problemstellung des Klagegebrauchsmusters zu bestimmen, wobei es entscheidend darauf ankommt, welche zwingenden Vorteile mit dem Merkmal 2 erzielt und welche Nachteile des vorbekannten Standes der Technik mit diesem zwingend beseitigt werden sollen (BGH, GRUR 2010, 602, 605 &#8211; Gelenkanordnung).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">84</span><p class=\"absatzLinks\">Das Klagegebrauchsmuster zielt auf diverse Verbesserungen im Vergleich zu der vorbekannten L&#246;sung gem&#228;&#223; dem gattungsbildenden Stand der Technik (DE 20 2008 000 AAB U1) ab. Wie oben bereits erw&#228;hnt, weisen die dort bereits bekannten St&#252;tzeinrichtungen ein langgestrecktes Profil mit daran hintereinander angebrachten Gef&#228;llekeilen auf. Das langgestreckte Profil ist insbesondere kein einheitliches Bauteil, sondern muss aus einem unteren und einem oberen Kantblech zusammengesetzt werden, wobei dazwischen noch Abstandshalter vorzusehen sind. In diese Abstandshalter m&#252;ssen alsdann Schrauben zwecks Befestigung der Gef&#228;llekeile eingebracht werden. Schlie&#223;lich kann eine zwischen den kurzen Schr&#228;gseiten der Gef&#228;llekeile ggf. verbleibende &#214;ffnung mit einem Windblech verschlossen werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">85</span><p class=\"absatzLinks\">Das Klagegebrauchsmuster m&#246;chte sowohl den Herstellungsaufwand als auch den Montageaufwand, der mit der Bereitstellung der vorbekannten Solarmodulanordnung verbunden ist, eind&#228;mmen (vgl. Absatz [0003] der Beschreibung des Klagegebrauchsmusters): Die konkrete Kritik zielt also insbesondere ausdr&#252;cklich auf die Herstellung eines unteren und oberen Kantblechs ab. Dar&#252;ber hinaus wird auch das Erfordernis einer Verbindung dieser separat hergestellten Teile unter Zwischenschaltung von Abstandshaltern bem&#228;ngelt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">86</span><p class=\"absatzLinks\">In diesem Kontext ist die im Absatz [0004] explizit formulierte Aufgabe des Klagegebrauchsmusters, die sich mit der objektiven Aufgabe deckt, zu sehen, wonach diese Nachteile aus dem Stand der Technik beseitigt werden sollen. In Abgrenzung zum Stand der Technik postuliert das Klagegebrauchsmuster daher einerseits eine m&#246;glichst <span style=\"text-decoration:underline\">einfach und kosteng&#252;nstig herstellbare</span> Vorrichtung zum Abst&#252;tzen von Solarmodulen auf einem Flachdach. Zudem soll gem&#228;&#223; einem weiteren Ziel der Erfindung eine <span style=\"text-decoration:underline\">schnelle und einfache Montage</span> erm&#246;glicht werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">87</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kern der Erfindung wird im Absatz [0006] des Klageschutzrechts dahingehend zusammengefasst, dass jede der St&#252;tzeinrichtungen ein 4-Kantrohr aufweist, an dem zumindest ein abgewinkeltes, aus einem gekanteten Blech hergestelltes St&#252;tzprofil angebracht ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">88</span><p class=\"absatzLinks\">Mit der Verwendung eines 4-Kantrohres verbindet das Klageschutzrecht eine Reihe zwingender Vorteile:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">89</span><p class=\"absatzLinks\">- relativ einfache Herstellung des 4-Kantrohrs aus Aluminium mittels Extrusionstechnik;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">90</span><p class=\"absatzLinks\">- M&#246;glichkeit, in diesem elektrische Leitungen gesch&#252;tzt vor &#228;u&#223;eren Einfl&#252;ssen zu f&#252;hren;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">91</span><p class=\"absatzLinks\">- Verwendung eines aus einem gekanteten Blech hergestellten St&#252;tzprofils anstelle eines aus massivem Material hergestellten Gef&#228;llekeils;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">92</span><p class=\"absatzLinks\">- M&#246;glichkeit einer leichtgewichtigen Ausgestaltung der St&#252;tzeinrichtung infolge des so gestalteten St&#252;tzprofils;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">93</span><p class=\"absatzLinks\">- Erleichterung der Montage infolge der leichtgewichtigen Ausgestaltung;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">94</span><p class=\"absatzLinks\">- relativ einfache und kosteng&#252;nstige Herstellung des St&#252;tzprofils, z.B. mittels Laserschneidtechnik.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">95</span><p class=\"absatzLinks\">Jedwedes Hohlprofil mit einem im Wesentlichen rechteckigen Querschnitt, an dem mehrere sich in dieselbe Richtung erstreckende St&#252;tzprofile mit Befestigungslaschen im Sinne der Merkmalsgruppe 5 angebracht sind, und mit dem die vorerw&#228;hnten zwingenden Vorteile erzielt werden, ist ein erfindungsgem&#228;&#223;es &#8222;4-Kantrohr&#8220;.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">96</span><p class=\"absatzLinks\">ee)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">97</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit die Beklagte diesem Verst&#228;ndnis mit dem Argument entgegen tritt, eine derartige funktionsorientierte Auslegung verbiete sich vorliegend, weil das Merkmal 2 r&#228;umlich-k&#246;rperlicher Natur sei und daher der Begriff &#8222;4-Kantrohr&#8220; nicht auf seine blo&#223;e Funktion reduziert werden d&#252;rfe, ist dem zu widersprechen. Wie n&#228;mlich unter bb) bereits erl&#228;utert wurde, bedient sich das Klagegebrauchsmuster des Begriffs &#8222;4-Kantrohr&#8220; gerade nicht in dem engen, von der Beklagten unter Berufung auf das allgemeine Fachwissen geltend gemachten Sinne, sondern erfasst mit Blick auf die Angabe im Absatz [0006] der Beschreibung des Klagegebrauchsmusters auch davon abweichende Querschnittsformen. Darin liegt auch der entscheidende Unterschied zu dem von der Beklagten argumentativ herangezogenen Fall &#8222;WC-Sitzgelenk&#8220; (OLG D&#252;sseldorf, GRUR-RR 2014, 185, 188), da das dortige Klageschutzrecht gerade keine Anhaltspunkte daf&#252;r lieferte, der Begriff der &#8222;Sacklochbohrung&#8220; k&#246;nnte weiter zu verstehen sein als in der ihm nach dem allgemeinen Fachwissen zukommenden Bedeutung.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">98</span><p class=\"absatzLinks\">ff)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">99</span><p class=\"absatzLinks\">Auf der Basis dieser Auslegung weist die St&#252;tzeinrichtung der angegriffenen Ausf&#252;hrungsform I ein 4-Kantrohr auf.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">100</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte r&#252;gt zwar im Ansatz zu Recht, dass die Feststellungen im angefochtenen Urteil insoweit fehlerhaft waren, als dort davon ausgegangen wird, das Tr&#228;gerprofil der angegriffenen Ausf&#252;hrungsform I liege zumindest teilweise auf dem Flachdach auf. Tats&#228;chlich verh&#228;lt es sich n&#228;mlich &#8211; wie schon in erster Instanz unstreitig war &#8211; so, dass <em>ausschlie&#223;lich</em> die mit dem Tr&#228;gerprofil zu verschraubenden Distanzst&#252;cke aus Gummi unmittelbaren Kontakt zur Dachhaut haben. Im Ergebnis wirkt sich dieser ver&#228;nderte tats&#228;chliche Gesichtspunkt allerdings nicht auf die Entscheidung des Rechtsstreits aus.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">101</span><p class=\"absatzLinks\">aaa)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">102</span><p class=\"absatzLinks\">Wie sich aus den auf Seiten 5 und 8 des vorliegenden Urteils eingeblendeten Abbildungen ergibt, besteht das bei der angegriffenen Ausf&#252;hrungsform I zum Einsatz kommende Hohlprofil aus im Wesentlichen parallel zueinander und im rechten Winkel zur Ober- und Unterseite verlaufenden vertikalen Seiten, so dass die vier Seiten einen im Wesentlichen rechteckigen Hohlraum umschlie&#223;en.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">103</span><p class=\"absatzLinks\">Weil gem&#228;&#223; der oben vorgenommenen Auslegung keine exakt geraden Seitenw&#228;nde bzw. Kanten notwendig sind, ist es zun&#228;chst f&#252;r die Verletzungsfrage unerheblich, dass das in Rede stehende Tr&#228;gerprofil auf der linken und rechten Seite jeweils Nuten aufweist und die Oberseite bogenf&#246;rmig in den jeweiligen Seiten &#252;bergeht. Dieser von der Beklagten als &#8222;komplex&#8220; eingestufte Querschnitt steht der Erf&#252;llung der dem 4-Kantrohr durch das Klagegebrauchsmuster zugewiesenen technischen Funktion ersichtlich nicht entgegen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">104</span><p class=\"absatzLinks\">bbb)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">105</span><p class=\"absatzLinks\">Sodann ist zu beachten, dass die St&#252;tzeinrichtung ein 4-Kantrohr lediglich &#8222;aufweisen&#8220; muss. Es gen&#252;gt demnach, dass &#8211; wie es bei der angegriffenen Ausf&#252;hrungsform I der Fall ist &#8211; innerhalb der St&#252;tzeinrichtung irgendwo vier im Wesentlichen gerade Seiten ein im Wesentlichen rechteckiges Hohlprofil ausbilden. Dass sich an der unteren Kante des Hohlprofils der angegriffenen Ausf&#252;hrungsform I noch zwei &#8222;Schenkel&#8220; bzw. &#8222;Stege&#8220; befinden (die die Beklagte zusammen mit der unteren Seite des Hohlprofils auch als &#8222;U-Profil&#8220; bezeichnet) und mit der Unterseite des Hohlprofils deshalb Distanzst&#252;cke aus Gummi zu verschrauben sind, um der Gefahr der Besch&#228;digung der Dachhaut entgegen zu wirken, f&#252;hrt nicht aus der wortsinngem&#228;&#223;en Verwirklichung des Merkmals 2 heraus. Gem&#228;&#223; der oben vorgenommenen Auslegung des Merkmals 2 m&#252;ssen die nach unten zur Dachhaut ausgerichteten vertikalen Seitenw&#228;nde nicht notwendig mit der unteren Querwand des 4-Kantrohres enden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">106</span><p class=\"absatzLinks\">Wie im Rahmen der Auslegung erl&#228;utert, schlie&#223;t das Klagegebrauchsmuster andere Vorrichtungsteile der St&#252;tzeinrichtung als das 4-Kantrohr, die St&#252;tzprofile und die Befestigungslaschen grunds&#228;tzlich nicht aus. Die Notwendigkeit, an der unteren Kante des Tr&#228;gerprofils zwecks Schutzes der Dachhaut Distanzst&#252;cke aus Gummi anzubringen, beraubt das Tr&#228;gerprofil insbesondere nicht seiner ihm zugedachten St&#252;tzfunktion. Das Klagegebrauchsmuster verlangt insoweit kein unmittelbares Aufliegen des Tr&#228;gerprofils auf der Dachhaut, sondern l&#228;sst die konkrete Art und Weise der Abst&#252;tzung der St&#252;tzeinrichtung offen. Das Tr&#228;gerprofil der angegriffenen Ausf&#252;hrungsform I weist einen in sich <em>geschlossenen</em>, aus im Wesentlichen rechteckigen Kanten gebildeten Querschnitt auf, so dass die untere Querkante des Tr&#228;gerprofils jedenfalls mittelbar einen entscheidenden Beitrag zur Verteilung der Last der Solarmodule auf der Dachfl&#228;che leistet. Der geschlossene Querschnitt des Tr&#228;gerprofils der angegriffenen Ausf&#252;hrungsform I hat n&#228;mlich eine h&#246;here Tragf&#228;higkeit als die aus dem Stand der Technik bekannten U-Profile, die mit der offenen Seite nach oben verlegt wurden (vgl. Bundespatentgericht, Beschluss vom 17.07.2014, Anlage KBf 2, S. 13, 2. Abs.), so dass die Last der Solarmodule keinesfalls allein durch die Distanzst&#252;cke der angegriffenen Ausf&#252;hrungsform I getragen wird. Das Tr&#228;gerprofil der angegriffenen Ausf&#252;hrungsform I tr&#228;gt jedenfalls in einem praktisch brauchbaren Umfang zur Abst&#252;tzung der St&#252;tzeinrichtung auf dem Flachdach und einer Verteilung der Last aus den Solarmodulen auf der Dachfl&#228;che bei. Den Distanzst&#252;cken aus Gummi kommt hingegen im Wesentlichen blo&#223; eine Schutzfunktion in Bezug auf die Dachhaut zu. Da das Klagegebrauchsmuster &#8211; wie ausgef&#252;hrt &#8211; weitere Bestandteile der St&#252;tzeinrichtung nicht ausschlie&#223;t, kann diese vom Klageschutzrecht nicht thematisierte Funktion auch von anderen Bauteilen (hier: Distanzst&#252;cke) &#252;bernommen werden. Den am unteren Ende des Tr&#228;gerprofils befindlichen &#8222;Schenkeln&#8220; kommt ersichtlich keinerlei St&#252;tzfunktion zu. Weil die Distanzst&#252;cke aus Gummi n&#228;mlich zwischen diesen auf der unteren Querstrebe verschraubt werden und l&#228;nger als die &#8222;Schenkel&#8220; sind, verf&#252;gen die &#8222;Schenkel&#8220; nicht einmal &#252;ber mittelbaren Kontakt mit der Dachfl&#228;che. Insofern verf&#228;ngt der Hinweis der Beklagten, wonach Profile, bei denen die Last auf kleine Fl&#228;chen konzentriert werde, nicht erfindungsgem&#228;&#223; seien, nicht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">107</span><p class=\"absatzLinks\">ccc)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">108</span><p class=\"absatzLinks\">Weder die Distanzst&#252;cke aus Gummi noch die &#252;ber die untere Kante des Tr&#228;gerprofils der angegriffenen Ausf&#252;hrungsform I hinausgehenden &#8222;Schenkel&#8220; stehen der Erf&#252;llung der mit der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters verfolgten zwingenden Vorteile bzw. der Vermeidung der am Stand der Technik kritisierten Nachteile entgegen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">109</span><p class=\"absatzLinks\">Die St&#252;tzeinrichtung weist ein im Wesentlichen rechtwinkliges Hohlprofil auf, welches als solches unstreitig nicht aus einzeln hergestellten Teilen zusammengesetzt werden muss. Damit wird der vom Klagegebrauchsmuster kritisierte wesentliche Nachteil des gattungsbildenden Standes der Technik, bei dem das Tr&#228;gerprofil aus jeweils gesondert zu fertigenden, oberen und unteren Kantenblechen unter Verwendung von Abstandhaltern zusammengesetzt werden muss, zuverl&#228;ssig vermieden. Die Notwendigkeit, die Distanzst&#252;cke aus Gummi mit der unteren Querstrebe zu verbinden, stellt im Vergleich dazu einen zu vernachl&#228;ssigenden Aufwand dar. Insbesondere ist es unstreitig, dass bei der angegriffenen Ausf&#252;hrungsform I die St&#252;tzprofile durch Abwinkeln eines gekanteten Blechs hergestellt werden. Dies (und nicht etwa ein unmittelbares Aufliegen des Tr&#228;gerprofils auf der Dachhaut) stellt neben der vorerw&#228;hnten einst&#252;ckigen Herstellung des 4-Kantrohrs den wesentlichen technischen Effekt dar, der f&#252;r die Verringerung des Herstellungs- bzw. Montageaufwandes sorgt; insbesondere ist es so m&#246;glich, auch die Befestigungslaschen ohne gro&#223;en Aufwand formschl&#252;ssig auf die St&#252;tzeinrichtung aufzustecken (vgl. Beschluss des Bundespatentgerichts vom 17.07.2014, Anlage KBf2, S. 13, 2. Abs.). Dass die Benutzung der angegriffenen Ausf&#252;hrungsform I nur einen sehr geringen Montageaufwand mit sich bringt, wird auch in der eigenen Werbung der Beklagten folgerichtig ausdr&#252;cklich hervorgehoben (siehe Anlage K 6: &#8222;extrem schnelle Montage&#8220;; &#8222;Montage mit nur einem Werkzeug&#8220;).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">110</span><p class=\"absatzLinks\">Das Tr&#228;gerprofil der angegriffenen Ausf&#252;hrungsform I ist zudem herk&#246;mmlich verf&#252;gbar. Dem steht nicht entgegen, dass es mit einer eigens von der Beklagten entwickelten Extrusionsmaschine hergestellt wird. Das Klagegebrauchsmuster erw&#228;hnt sogar beispielhaft die Fertigung des 4-Kantrohrs mittels Extrusionstechnik (siehe Absatz [0006] des Klagegebrauchsmusters). Abgesehen davon gilt es zu beachten, dass der Anspruch 1 eine Vorrichtung und nicht etwa ein (mittels eines Gebrauchsmusters gar nicht sch&#252;tzbares) Herstellungsverfahren zum Gegenstand hat, so dass es f&#252;r die Verletzungsfrage ersichtlich nicht auf die Herstellungsart bzw. den Herstellungsweg ankommt (vgl. BGH, GRUR 1959, 125 &#8211; Textilgarn; BGHZ 98, 12, 20 &#8211; Formstein). Es gilt vielmehr der Grundsatz des absoluten Erzeugnisschutzes (vgl. BGH, GRUR 1991, 436, 441 &#8211; Befestigungsvorrichtung II).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">111</span><p class=\"absatzLinks\">Unstreitig ist ferner, dass im von den Kanten umschlossenen Inneren des Tr&#228;gerprofils der angegriffenen Ausf&#252;hrungsform I elektrische Leitungen gesch&#252;tzt vor &#228;u&#223;eren Einfl&#252;ssen gef&#252;hrt werden k&#246;nnen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">112</span><p class=\"absatzLinks\">Das St&#252;tzprofil der angegriffenen Ausf&#252;hrungsform I ist &#252;berdies unstreitig aus Aluminium hergestellt, so dass es eine entsprechend leichtgewichtige Ausgestaltung aufweist, die die Montage auf dem Flachdach erleichtert.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">113</span><p class=\"absatzLinks\">gg)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">114</span><p class=\"absatzLinks\">Die weiteren Voraussetzungen f&#252;r die Annahme einer mittelbaren Gebrauchsmusterverletzung und die sich aus der Verletzung ergebenden Rechtsfolgen hat das Landgericht zutreffend festgestellt. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat insoweit auf die &#252;berzeugenden Ausf&#252;hrungen des Landgerichts unter Ziffer III.1 (Seite 14 unten LGU), unter Ziffer III. 2 (Seite 17 LGU) sowie unter Ziffer IV. (Seite 17 ff. LGU) des angefochten Urteils, die auch nicht eigens mit der Berufung angegriffen worden sind.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">115</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">III.</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">116</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung folgt aus &#167; 97 Abs. 1 ZPO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">117</span><p class=\"absatzLinks\">Die Entscheidung zur vorl&#228;ufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in &#167;&#167; 708 Nr. 10, 711 ZPO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">118</span><p class=\"absatzLinks\">F&#252;r eine Zulassung der Revision besteht kein Anlass. Es handelt sich um eine reine Einzelfallentscheidung ohne grunds&#228;tzliche Bedeutung, mit der der Bundesgerichtshof auch nicht im Interesse einer Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung befasst werden muss (&#167; 543 Abs. 2 ZPO).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">119</span><p class=\"absatzLinks\">Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 22.09.2015 gab keinen Anlass zur Wiederer&#246;ffnung der m&#252;ndlichen Verhandlung (&#167;&#167; 296a S. 2, 156 ZPO).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">120</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">Streitwert des Berufungsverfahrens</span>: EUR 150.000,-.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">121</span><table class=\"absatzLinks\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\"><tbody><tr><td><p>X</p>\n</td>\n<td><p>Y</p>\n</td>\n<td><p>Z</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td></td>\n<td></td>\n<td></td>\n</tr>\n</tbody>\n</table>\n      "
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