List view for cases

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    "file_number": "4 B 480/15",
    "date": "2015-10-26",
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    "updated_date": "2022-10-18T13:47:23Z",
    "type": "Beschluss",
    "ecli": "ECLI:DE:OVGNRW:2015:1026.4B480.15.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Die Beschwerde des Antragstellers gegen die</p>\n<p>Versagung vorl&#228;ufigen Rechtsschutzes durch den</p>\n<p>Beschluss des Verwaltungsgerichts K&#246;ln vom</p>\n<p>17.&#160;April 2015 wird zur&#252;ckgewiesen.</p>\n<p>Der Antragsteller tr&#228;gt die Kosten des Beschwerde-</p>\n<p>verfahrens.</p>\n<p>Der Streitwert wird auch f&#252;r das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 EUR festgesetzt.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">G r &#252; n d e :</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beschwerde des Antragstellers ist unbegr&#252;ndet. Das Verwaltungsgericht hat den sinngem&#228;&#223;en Antrag,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">die aufschiebende Wirkung der Klage 1 K 810/15 (VG K&#246;ln)&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; gegen die Ordnungsverf&#252;gung der Antragsgegnerin vom 12. Januar 2015 wiederherzustellen,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">zu Recht abgelehnt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Hinsichtlich des unter 1. der Ordnungsverf&#252;gung der Antragsgegnerin vom 12.&#160;Januar 2015 verf&#252;gten Widerrufs der Erlaubnis des Antragstellers f&#252;r die T&#228;tigkeit als Finanzanlagenvermittler hat das Verwaltungsgericht seine im Rahmen des &#167;&#160;80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabw&#228;gung ma&#223;geblich auf die Annahme gest&#252;tzt, die auf &#167; 49 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 3 VwVfG NRW beruhende Regelung sei voraussichtlich rechtm&#228;&#223;ig. Im Zeitpunkt des Widerrufs h&#228;tte dem Antragsteller aufgrund nachtr&#228;glich eingetretener Tatsachen die Erteilung einer Erlaubnis gem&#228;&#223; &#167;&#160;34 f Abs. 2 Ziffer 3 GewO versagt werden m&#252;ssen, da er den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung nicht erbringen k&#246;nne. Die unter 2. angeordnete Herausgabe der Erlaubnisurkunde sei mit Blick auf &#167; 52 VwVfG NRW rechtm&#228;&#223;ig. Die unter 3. der Ordnungsverf&#252;gung angeordnete und auf &#167; 11 a Abs. 3 Satz 2 GewO gest&#252;tzte L&#246;schung der Eintragung des Antragstellers aus dem Vermittlerregister sei ebenfalls nicht zu beanstanden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Diese tragenden Erw&#228;gungen werden durch das Beschwerdevorbringen, auf dessen Pr&#252;fung der Senat gem&#228;&#223; &#167; 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschr&#228;nkt ist, nicht ersch&#252;ttert.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">1. Der Widerruf der dem Antragsteller f&#252;r die T&#228;tigkeit als Finanzanlagenvermittler erteilten Erlaubnis findet seine Erm&#228;chtigungsgrundlage in &#167; 49 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 3 VwVfG NRW. Hiernach darf ein rechtm&#228;&#223;iger beg&#252;nstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung f&#252;r die Zukunft nur widerrufen werden, wenn die Beh&#246;rde auf Grund nachtr&#228;glich eingetretener Tatsachen berechtigt w&#228;re, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das &#246;ffentliche Interesse gef&#228;hrdet w&#252;rde. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift sind erf&#252;llt. Zweifel an der Rechtm&#228;&#223;igkeit der dem Antragsteller am 3.&#160;Dezember 2013 erteilten Erlaubnis gem&#228;&#223; &#167; 34 f Abs. 1 GewO (Finanzanlagenvermittler) bestehen nicht. Das Verwaltungsgericht hat zudem zutreffend festgestellt, dass die Antragsgegnerin im Zeitpunkt des Widerrufs die Erlaubnis nach &#167; 34 f Abs. 1 GewO nicht (mehr) h&#228;tte erteilen d&#252;rfen. Gem&#228;&#223; &#167; 34 f Abs. 2 Nr. 3 GewO ist die Erlaubnis zu versagen, wenn der Antragsteller den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung nicht erbringen kann. So liegt der Fall hier. Nachdem die S. +W. B.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Versicherung AG, X.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; , die Berufshaftpflichtversicherung des Antragstellers zum 21. Juli 2014 gek&#252;ndigt hatte, bestand kein Versicherungsschutz mehr. Der Versicherungsschutz ist auch nicht wieder aufgenommen worden. Der Antragsteller hat in seiner Beschwerdebegr&#252;ndung vom 20.&#160;April 2015 erkl&#228;rt, er werde (erst) nach seiner Haftentlassung die r&#252;ckst&#228;ndigen Versicherungsgeb&#252;hren begleichen und sodann der Antragsgegnerin die Versicherung nachweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Ohne den Widerruf w&#228;re auch das &#246;ffentliche Interesse gef&#228;hrdet. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist gekl&#228;rt, dass es nach &#167;&#160;49&#160;Abs.&#160;2&#160;Satz 1 Ziffer 3 VwVfG NRW nicht gen&#252;gt, wenn der Widerruf im &#246;ffentlichen Interesse liegt. Es ist vielmehr erforderlich, dass der Widerruf zur Abwehr einer Gef&#228;hrdung des &#246;ffentlichen Interesses, also zur Beseitigung oder Verhinderung eines sonst drohenden Schadens f&#252;r wichtige Gemeinschaftsg&#252;ter geboten ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.&#160;August 1993 &#8209;&#160;1 B 112.93&#160;&#8209;, GewArch 1995, 113 = juris Rn. 6.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Dies ist hier der Fall. Das Verwaltungsgericht hat darauf verwiesen, dass die Fernhaltung unversicherter Versicherungsvermittler vornehmlich dem Schutz vor wirtschaftlichen Sch&#228;den diene, die gerade auf dem T&#228;tigkeitsfeld der Finanzanlagenvermittler erhebliche Gr&#246;&#223;enordnungen erreichen k&#246;nne. Dem schlie&#223;t sich der Senat an. Die konkrete Gef&#228;hrdung des &#246;ffentlichen Interesses liegt darin, dass sich (potentielle) Kunden des Antragstellers im Falle eines durch ihn verursachten Verm&#246;gensschadens wegen ihrer Ersatzanspr&#252;che nach Beendigung der Nachhaftung gem&#228;&#223; &#167; 117 Abs. 2 VVG nur an den Antragsteller halten k&#246;nnen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. insoweit auch: VG M&#252;nchen, Beschluss vom 23.&#160;M&#228;rz 2009 &#8209;&#160;M 16 S 09.76&#160;&#8209;, juris, Rn. 17.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Die Versicherungspflicht kann auch nicht durch eine entsprechende Kapitalausstattung des Unternehmens ersetzt werden,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">vgl. Sch&#246;nleiter in: Landmann/Rohmer, GewO, Loseblattsammlung, Stand der Bearbeitung: M&#228;rz 2015, &#167;&#160;34 d, Rn. 77,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">an der es nach dem Vorbringen des Antragstellers, die Staatsanwaltschaft habe alle liquiden Mittel &#8211; davon zwei Bargeldkonten mit positiven Salden von 500.000,00 EUR und 50.000,00 EUR&#160;&#8211; in Vollziehung eines Arrestbeschlusses &#252;ber 5.000.000,00 EUR&#160;gepf&#228;ndet, ohnehin jedenfalls derzeit fehlen d&#252;rfte.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Liegt damit der zwingende Versicherungsschutz, der w&#228;hrend der gesamten G&#252;ltigkeitsdauer der Erlaubnis ununterbrochen aufrechterhalten werden muss,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">vgl. Sch&#246;nleiter in: Landmann/Rohmer, GewO, &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; a. a. O., &#167;&#160;34 f., Rn.&#160;118,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">nicht vor und droht damit ein Schaden f&#252;r wichtige Gemeinschaftsg&#252;ter, so ist das durch &#167; 49 Abs. 2 VwVfG NRW einger&#228;umte Ermessen (&#8222;darf&#8220;) dahingehend verdichtet, dass die Beh&#246;rde ohne Weiteres zum Widerruf der Erlaubnis berechtigt ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.&#160;August 1993 - 1 B 112.93&#160;&#8209;, a. a. O.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">Ist die gem&#228;&#223; &#167; 34 f Abs. 1 GewO erteilte Erlaubnis demnach bereits gem&#228;&#223; &#167;&#160;34&#160;f&#160;Abs.&#160;2&#160;Nr.&#160;3 GewO zu versagen, kommt es nicht mehr darauf an, ob &#8211; wovon das Verwaltungsgericht ausgeht &#8211; dem Antragsteller angesichts seiner finanziellen Schwierigkeiten zugleich die erforderliche Zuverl&#228;ssigkeit fehlt und die Erlaubnis auch gem&#228;&#223; &#167; 34 f Abs. 2 Nr. 1 GewO zu versagen w&#228;re. Mit Blick darauf ist auch der Einwand des Antragstellers, die &#8211; auch von Privatpersonen wegen behaupteter Schadensersatzanspr&#252;che&#160;&#8211; bewirkten Arrestbefehle seien nur vorl&#228;ufige, nicht durchsetzbare Regelungen, nicht erheblich. Gleiches gilt f&#252;r sein Vorbringen, dass er keine strafrechtlich relevanten Handlungen begangen habe, er im Falle der Anklage freizusprechen sei und er seinerseits Schadensersatzanspr&#252;che gegen die Arrestantragsteller habe.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Widerrufsverf&#252;gung begegnet auch unter Ber&#252;cksichtigung der vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten besonderen Kriterien, an denen ein f&#252;r sofort vollziehbar erkl&#228;rter und damit tiefgreifender Eingriff in die Berufsfreiheit zu messen ist, keinen rechtlichen Bedenken. Art. 12 Abs. 1 GG l&#228;sst einen Eingriff in die Berufsfreiheit schon vor Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens als Pr&#228;ventivma&#223;nahme nur unter strengen Voraussetzungen zur Abwehr konkreter Gefahren f&#252;r wichtige Gemeinschaftsg&#252;ter und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeit zu. &#220;berwiegende &#246;ffentliche Belange k&#246;nnen es ausnahmsweise rechtfertigen, den Rechtsschutzanspruch des Grundrechtstr&#228;gers einstweilen zur&#252;ckzustellen, um unaufschiebbare Ma&#223;nahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten. Wegen der gesteigerten Eingriffsqualit&#228;t beim Sofortvollzug einer Erlaubnisentziehung sind hierf&#252;r jedoch nur solche Gr&#252;nde ausreichend, die in angemessenem Verh&#228;ltnis zu der Schwere des Eingriffs stehen und ein Zuwarten bis zur Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens ausschlie&#223;en. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, h&#228;ngt von einer Gesamtw&#252;rdigung der Umst&#228;nde des Einzelfalls und insbesondere davon ab, ob eine weitere Berufst&#228;tigkeit konkrete Gefahren f&#252;r wichtige Gemeinschaftsg&#252;ter bef&#252;rchten l&#228;sst.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.&#160;Oktober 2003 &#8209;&#160;1 BvR 1594/03&#160;&#8209;, juris, Rn. 16.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">Zur Gew&#228;hrung effektiven Rechtsschutzes bedarf es somit noch einmal einer gesonderten, &#252;ber die Beurteilung der zugrunde liegenden Verf&#252;gung hinausgehenden Pr&#252;fung der Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeit bei f&#252;r sofort vollziehbar erkl&#228;rten Eingriffen in grundrechtlich gew&#228;hrleistete Freiheitsrechte.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.&#160;Oktober 2003 &#8209;&#160;1 BvR 1594/03&#160;&#8209;, juris, Rn. 20.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">Nach diesen Ma&#223;gaben erweist sich die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Widerrufs als rechtm&#228;&#223;ig. Die vorzunehmende Gesamtw&#252;rdigung der Umst&#228;nde des Einzelfalls ergibt, dass der Allgemeinheit die Hinnahme der unversicherten T&#228;tigkeit des Antragstellers als Finanzanlagenvermittler bis zum rechtskr&#228;ftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht zuzumuten ist. Es best&#252;nde f&#252;r diesen Zeitraum die konkrete Gefahr eines Haftungsausfalls im Falle einer potentiellen Falschberatung&#160; der in dieser Zeit betreuten Kunden des Antragstellers. Diese h&#228;tten keinen ausreichend solventen Schuldner, an den sie sich im Falle einer Haftung halten k&#246;nnten. Das Verm&#246;gen des Antragstellers reicht mit Blick auf den verh&#228;ngten Arrest &#252;ber einen Betrag in H&#246;he von 5.000.000,00 EUR mangels liquider Mittel derzeit ersichtlich nicht aus. Damit stehen erhebliche Verm&#246;gensinteressen der (potentiellen) Kunden des Antragstellers auf dem Spiel.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. auch VG M&#252;nchen, Beschluss vom 23.&#160;M&#228;rz 2009 &#8209;&#160;M 16 S 09.76&#160;&#8209;, juris, Rn. 20 und 22.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">Die Erkl&#228;rung des Antragstellers, er werde w&#228;hrend der Zeit der Untersuchungshaft und bis zum Wiedererlangen des gesetzlichen Versicherungsschutzes von der Gewerbeerlaubnis keinen Gebrauch machen, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn diese Erkl&#228;rung bietet keinen hinreichenden Schutz davor, dass es nicht infolge einer im Widerspruch zu ihr stehenden gewerblichen T&#228;tigkeit des Antragstellers &#8211; z. B. unter Mitgefangenen &#8211; zu Verm&#246;genssch&#228;den kommt, in Bezug auf die derzeit kein Versicherungsschutz besteht: Das Gesetz stellt mit dem Erfordernis des Abschlusses einer Berufshaftpflichtversicherung erh&#246;hte Anforderungen an einen Gewerbetreibenden, der &#8211; wie der Antragsteller &#8211; ein erlaubnispflichtiges Vertrauensgewerbe aus&#252;bt. Dementsprechend ist auch das Vertrauen der Allgemeinheit darauf, dass nur derjenige im Besitz einer Erlaubnis f&#252;r die T&#228;tigkeit eines Finanzanlagenvermittlers ist, der auch &#252;ber die erforderliche Berufshaftpflichtversicherung verf&#252;gt, besonders schutzw&#252;rdig. Demgegen&#252;ber w&#228;re es f&#252;r den Antragsteller durchaus m&#246;glich, den von ihm geforderten Nachweis &#252;ber eine Berufshaftpflichtversicherung zu erbringen. Die vom Gewerbetreibenden aufzubringenden Beitr&#228;ge f&#252;r die Versicherung bewegen sich in einem zumutbarem Rahmen. Der Gewerbetreibende &#8211; so auch der Antragsteller &#8211; hat es mithin in der Hand, die Voraussetzungen f&#252;r eine weitere legale T&#228;tigkeit bis zur endg&#252;ltigen Entscheidung herbeizuf&#252;hren.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. Sch&#246;nleiter in: Landmann/Rohmer, GewO,&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; a. a. O., &#167;&#160;34 f, Rn. 119 i. W. . m. &#167; 34 d, Rn.&#160;79 a.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">Nach diesen Ma&#223;gaben ist von dem Antragsteller auch mit Blick auf seine angespannte Verm&#246;genslage zu erwarten, dass er den im zumutbaren Rahmen liegenden Versicherungsbeitrag f&#252;r die Berufshaftpflichtversicherung erbringt und f&#252;r eine Wiederaufnahme des Versicherungsschutzes sorgt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">Spricht damit &#220;berwiegendes f&#252;r die Rechtm&#228;&#223;igkeit des Widerrufs und der Anordnung der sofortigen Vollziehung, geht aus den genannten Erw&#228;gungen auch die Interessenabw&#228;gung im &#220;brigen zum Nachteil des Antragstellers aus und ist dem Schutz der Allgemeinheit vor den m&#246;glichen Verm&#246;genssch&#228;den im Zusammenhang mit der nichtversicherten T&#228;tigkeit des Antragstellers als Finanzanlagenvermittler der Vorrang einzur&#228;umen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">2. Die unter 2. der Ordnungsverf&#252;gung vom 12.&#160;Januar 2015 getroffene Anordnung der Herausgabe der Erlaubnisurkunde erweist sich ebenfalls voraussichtlich als rechtm&#228;&#223;ig. Ist ein Verwaltungsakt unanfechtbar widerrufen oder zur&#252;ckgenommen oder ist seine Wirksamkeit aus einem anderen Grund nicht oder nicht mehr gegeben, so kann die Beh&#246;rde die auf Grund dieses Verwaltungsakts erteilten Urkunden oder Sachen, die zum Nachweis der Rechte aus dem Verwaltungsakt oder zu deren Aus&#252;bung bestimmt sind, zur&#252;ckfordern (&#167; 52 Satz 1 VwVfG NRW). Die Wirksamkeit des &#8209;&#160;noch nicht unanfechtbaren&#160;&#8209; Widerrufs ist aufgrund seiner sofortigen Vollziehbarkeit &#8222;aus einem anderen Grund&#8220; nicht mehr gegeben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">Zwar nennt das Gesetz mit der beispielhaften Erw&#228;hnung des unanfechtbaren Widerrufs bzw. der R&#252;cknahme F&#228;lle des endg&#252;ltigen Eintritts der Rechtswirkung, an die &#167; 52 VwVfG NRW ankn&#252;pft. F&#252;r die &#8222;anderen Gr&#252;nde&#8220;, aus denen die Wirksamkeit des Verwaltungsakts entfallen kann, gibt es aber schon vom Wortlaut keinen Ansatz f&#252;r das Erfordernis, dass sie die Rechtslage abschlie&#223;end gestalten m&#252;ssten. Die Vorschrift des &#167; 52 VwVfG NRW dient der Sicherheit des Rechtsverkehrs und der Verhinderung von Mi&#223;br&#228;uchen. Sie soll ausschlie&#223;en, dass beh&#246;rdliche Urkunden verf&#252;gbar bleiben, die eine in Wahrheit nicht mehr bestehende Befugnis dokumentieren. Den Belangen des Betroffenen kann ausreichend dadurch Rechnung getragen werden, dass ihm die Urkunden zur&#252;ckgegeben werden, wenn sich die zur Unwirksamkeit des Verwaltungsakts f&#252;hrende Ma&#223;nahme ihrerseits erledigt hat. Eine auf &#167;&#160;52 VwVfG NRW gest&#252;tzte R&#252;ckforderung der Urkunde ist daher auch dann zuzulassen, wenn &#8209;&#160;wie hier - der die Wirksamkeit des Verwaltungsakts aufhebende Bescheid seinerseits noch nicht unanfechtbar, wohl aber sofort vollziehbar ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15.&#160;Mai 1990 - 5 A 1692/89&#160;&#8209;, m. w. N., NVwZ 1990, 1183 = juris, Rn. 11, 17 ff.; Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 15. Auflage 2014, &#167;&#160;52, Rn. 7.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">Auch hat die Antragsgegnerin das ihr zustehende Ermessen sachgerecht ausge&#252;bt und nachvollziehbar darauf verwiesen, dass die R&#252;ckgabe der Urkunde erforderlich sei, um eine missbr&#228;uchliche Verwendung im Gesch&#228;ftsverkehr zu verhindern.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">3. Ferner erweist sich die unter 3. der Ordnungsverf&#252;gung angeordnete L&#246;schung der Eintragung des Antragstellers aus dem Vermittlerregister als rechtm&#228;&#223;ig. Gem&#228;&#223; &#167; 11 a Abs. 3 a Satz 2 GewO hat die Registerbeh&#246;rde bei Erhalt der Mitteilung &#252;ber die Aufhebung der Erlaubnis nach &#167; 34 f Abs. 1 unverz&#252;glich die zu dem Betroffenen gespeicherten Daten zu l&#246;schen. Mit Blick auf die sofortige Vollziehbarkeit des Widerrufs der Erlaubnis ist die angeordnete L&#246;schung der Eintragung des Antragstellers daher nicht zu beanstanden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung folgt aus &#167; 154 Abs. 2 VwGO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">Die Streitwertfestsetzung beruht auf &#167;&#167; 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und ber&#252;cksichtigt die Vorl&#228;ufigkeit der Entscheidung im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\">Der Beschluss ist unanfechtbar (&#167; 152 Abs. 1 VwGO, &#167;&#167; 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).</p>\n      "
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