List view for cases

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    "file_number": "VI-3 Kart 112/13 (V)",
    "date": "2015-10-21",
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    "updated_date": "2022-10-18T13:47:28Z",
    "type": "Beschluss",
    "ecli": "ECLI:DE:OLGD:2015:1021.VI3KART112.13V.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Auf die Beschwerde der Betroffenen vom 13.12.2014 wird der Beschluss der Beschlusskammer 9 der Bundesnetzagentur vom 13.11.2013, BK9-11/8186, aufgehoben und die Bundesnetzagentur verpflichtet, die Betroffene unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zur Bestimmung des Jahresanfangsbestands der kalkulatorischen Restwerte bei Neuanlagen, die im Basisjahr aktiviert wurden, im Rahmen der Berechnung der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung neu zu bescheiden. Die weitergehende Beschwerde wird zur&#252;ckgewiesen.</p>\n<p>Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Betroffene zu 65 % und die Bundesnetzagentur zu 35 %.</p>\n<p>Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf &#8364; &#8230; festgesetzt.</p>\n<p>Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">G r &#252; n d e :</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">A.</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Die Betroffene ist Betreiberin eines Gasverteilernetzes.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Mit dem angegriffenen Bescheid vom 13.11.2013 legte die Bundesnetzagentur die Erl&#246;sobergrenzen der Betroffenen f&#252;r die zweite Regulierungsperiode niedriger als von der Betroffenen begehrt fest. Bei der Ermittlung der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung f&#252;r Neuanlagen, die erstmals im Basisjahr 2010 aktiviert wurden, setzte sie den Jahresanfangsbestand der kalkulatorischen Restwerte des Sachanlageverm&#246;gens im Rahmen der Mittelwertbildung nach &#167; 7 Abs. 1 Satz 4 GasNEV unter Berufung auf den Grundsatz der Bilanzidentit&#228;t gem&#228;&#223; &#167; 252 Abs. 1 Nr. 1 HGB mit Null an. Die kalkulatorische Gewerbesteuer errechnete die Bundesnetzagentur auf der Grundlage der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung anhand einer Vorsteuerformel (&#8222;Vom-Hundert&#8220;-Rechnung). Einen Abzug der kalkulatorischen Gewerbesteuer bei sich selbst nahm sie wegen des Wegfalls des &#167; 8 Satz 2 GasNEV nicht vor.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Gegen diesen Beschluss wendet sich die Betroffene mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Beschwerde.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Die Betroffene ist der Ansicht, die Festlegung der Erl&#246;sobergrenzen sei rechtswidrig, soweit diese im Rahmen der Ermittlung der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung bei Neuanlagen, die im Basisjahr i.S.d. &#167; 6 Abs. 1 ARegV aktiviert worden seien, einen <span style=\"text-decoration:underline\">Anfangsbestand von Null</span> in Ansatz bringe. Richtigerweise sei als Jahresanfangsbestand der volle Anschaffungspreis f&#252;r die Restwertermittlung zugrunde zu legen. Durch ihre bilanziell geleitete Berechnungsweise missachte die Bundesnetzagentur den kalkulatorischen Grundansatz f&#252;r die Berechnung der Eigenkapitalverzinsung. Das Vorgehen der Bundesnetzagentur widerspreche auch dem Wortlaut von &#167; 7 Abs. 1 Satz 4 GasNEV. Der darin genannte &#8222;Jahresanfangsbestand&#8220; stelle keinen Terminus aus dem HGB dar und unterscheide sich bereits begrifflich von den in &#167; 252 HGB verwendeten Begriffen &#8222;Er&#246;ffnungsbilanz&#8220; und &#8222;Schlussbilanz&#8220;. Etwas anderes folge auch nicht aus dem Wortlaut des &#167; 4 Abs. 2 GasNEV. Aus diesem und dem darin enthaltenen Verweis auf die Gewinn- und Verlustrechnung k&#246;nne keine generelle Verpflichtung zur Anwendung des Handelsrechts hergeleitet werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Auch die systematische Auslegung des &#167; 7 GasNEV f&#252;hre zu dem Ergebnis, dass f&#252;r die Ermittlung des Mittelwerts bei Neuanlagen kein Wert von Null angesetzt werden k&#246;nne. F&#252;r die kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung w&#252;rden die Anlageng&#252;ter ber&#252;cksichtigt, die auch bei Berechnung der kalkulatorischen Abschreibung in Ansatz gebracht w&#252;rden. Diese Parallelit&#228;t verlange die Ber&#252;cksichtigung eines fiktiven Anlagenzugangs zum 1. Januar des jeweiligen Gesch&#228;ftsjahres nach &#167; 6 Abs. 5 Satz 4 GasNEV im Rahmen des &#167; 7 Abs. 1 Satz 4 GasNEV.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Die von der Bundesnetzagentur angewandte Vorgehensweise bei der Mittelwertbildung widerspreche schlie&#223;lich auch dem Sinn und Zweck des &#167; 7 GasNEV i.V.m. &#167; 21 Abs. 2 S. 1 EnWG, eine angemessene, wettbewerbsf&#228;hige und risikoangepasste Verzinsung des eingesetzten Kapitals zu gew&#228;hrleisten. Durch den Ansatz eines Jahresanfangswerts von Null werde der rechnerische Mittelwert der Neuanlage im Basisjahr halbiert. Sie habe im Basisjahr Neuanlagen in H&#246;he von &#8364; &#8230; aktiviert. Durch die Berechnungsmethode der Bundesnetzagentur entst&#252;nden ihr nicht mehr nachholbare Zinsverluste in H&#246;he von &#8364; &#8230;. Bei der Vorgehensweise der Bundesnetzagentur erfolge auch keine Kompensation durch andere im Anfangsbestand enthaltene Verm&#246;genspositionen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus den von der Bundesnetzagentur gebildeten Beispielsf&#228;llen. Ihr Begehren richte sich auch nicht auf eine Doppelber&#252;cksichtigung von Positionen, insbesondere bei Anlagen im Bau setze sie f&#252;r die fertige Anlage lediglich die H&#246;he der tats&#228;chlich neuen Zug&#228;nge im Basisjahr an. Die Betroffene f&#252;hrt dazu weiter aus, insoweit wird auf ihr Vorbringen in der Replik vom 16.10.2014, S. 12 bis 21 (Bl. 161 bis 170 GA) verwiesen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Die Bundesnetzagentur habe au&#223;erdem die <span style=\"text-decoration:underline\">kalkulatorische Gewerbesteuer</span> fehlerhaft berechnet, indem sie den Wegfall des In-Sich-Abzugs der Gewerbesteuer nicht ber&#252;cksichtigt, sondern &#8211; mathematisch fehlerhaft - eine &#8222;Vom-Hundert&#8220;-Rechnung vorgenommen habe. Da &#167; 7 GasNEV die Verzinsung des gebundenen Eigenkapitals nach Gewerbesteuer und vor K&#246;rperschaftsteuer darstelle, sei die Gewerbesteuer zwingend anhand der sogenannten &#8222;Im-Hundert&#8220;-Rechnung - der R&#252;ckrechnung des verminderten Wertes auf den Grundwert - zu ermitteln. Die Betroffene tr&#228;gt zu den verschiedenen Berechnungswegen n&#228;her vor, insoweit wird auf ihr Vorbringen auf Seiten 21-25 der Replik vom 16.10.2014 (Bl. 170 bis 174 GA) Bezug genommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Mit ihrem Berechnungsansatz setze sich die die Beschlusskammer 9 der Bundesnetzagentur auch in Widerspruch zu dem methodischen Vorgehen der Beschlusskammer 4 bei der Bestimmung der Eigenkapitalzinss&#228;tze (Festlegung vom 31.10.2011, BK4-11-304), bei der sie die Nachsteuerformel zur Ermittlung eines Zinssatzes vor K&#246;rperschaftssteuer zugrunde gelegt habe. Aufgrund der fehlerhaften Vorgehensweise werde dem Netzbetreiber entgegen der Vorgaben in &#167; 7 GasNEV i.V.m. &#167; 21 Abs. 2 Satz 1 EnWG die angemessene, wettbewerbsf&#228;hige und risikoangepasste Verzinsung des Eigenkapitals i.S.d. &#167; 21 Abs. 2 Satz 1 EnWG gek&#252;rzt. Bei einem durchschnittlichen Steuersatz von &#8230; % betrage die K&#252;rzung des f&#252;r angemessen befundenen Nach-Steuer-Zinssatzes knapp &#8230; %. Richtigerweise w&#228;re ihr eine um &#8364; &#8230; erh&#246;hte kalkulatorische Gewerbesteuer zuzugestehen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Der Ansatz der kalkulatorischen Gewerbesteuer unter Heranziehung der &#8222;Im-Hundert&#8220;-Rechnung folge auch zwingend aus der Verordnungsbegr&#252;ndung zu &#167; 7 StromNEV/GasNEV, wonach der Eigenkapitalzins &#8222;wie bisher&#8220; als Vor-Steuer-Zinssatz bestimmt werde.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Dass die &#8222;Im-Hundert&#8220;-Rechnung die einzig in Betracht kommende Berechnungsmethode darstelle, zeige sich sp&#228;testens seit dem Wegfall des &#167; 8 Satz 2 GasNEV. Bis zum Wegfall des In-Sich-Abzugs habe die Vorgehensweise der Bundesnetzagentur (vielleicht) noch dadurch gerechtfertigt werden k&#246;nnen, dass sie zur Berechnung des In-Sich-Abzugs eine &#8222;Auf-Hundert&#8220;-Rechnung habe durchf&#252;hren m&#252;ssen. Durch den Wegfall des In-Sich-Abzugs k&#246;nne die Bundesnetzagentur aber nunmehr eine &#8222;Im-Hundert&#8220;-Rechnung durchf&#252;hren.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit sich die Betroffene mit der Beschwerde urspr&#252;nglich auch gegen die Anwendung der von der Bundesnetzagentur mit Beschluss vom 31.10.2011 (BK4-11-304) festgelegten Eigenkapitalzinss&#228;tze gewendet hat, hat sie den Beschwerdepunkt im Termin vom 16.09.2015 mit Zustimmung der Bundesnetzagentur zur&#252;ck genommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Die Betroffene beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 13.11.2013 (BK 9-11/8186) insoweit aufzuheben und die Bundesnetzagentur zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, als</p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">a) es die Bundesnetzagentur unterlasse, bei Neuanlagen, die im Basisjahr aktiviert worden seien, eine Berechnung des Jahresanfangsbestands der kalkulatorischen Restwerte des Sachanlageverm&#246;gens vorzunehmen und sie den Jahresanfangsbestand daher mit Null ansetze;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">b) es die Bundesnetzagentur unterlasse, bei der Bestimmung der kalkulatorischen Gewerbesteuer den Wegfall des In-Sich-Abzugs zu ber&#252;cksichtigen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">Die Bundesnetzagentur beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; die Beschwerde zur&#252;ckzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">Die Bundesnetzagentur verteidigt den angegriffenen Beschluss. Die Festlegung der Erl&#246;sobergrenzen f&#252;r die zweite Regulierungsperiode sei rechtm&#228;&#223;ig.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">Sie habe zu Recht bei der Berechnung der Eigenkapitalverzinsungsbasis f&#252;r die Ermittlung des Mittelwertes nach &#167; 7 Abs. 1 Satz 4 GasNEV bei Neuanlagen, die im Gesch&#228;ftsjahr 2010 angeschafft worden seien, den <span style=\"text-decoration:underline\">Jahresanfangsbestand</span> der kalkulatorischen Restwerte des Sachanlageverm&#246;gens mit Null angesetzt. Diese Vorgehensweise sei bereits in der ersten Regulierungsperiode praktiziert worden. Auch im Hinblick auf die zwischenzeitliche Novellierung des &#167; 6 Abs. 5 GasNEV sei f&#252;r die zweite Regulierungsperiode keine abweichende Handhabung angezeigt. Die Auffassung der Betroffenen stehe im Widerspruch zu &#167; 7 GasNEV und sei auch mit dem Sinn und Zweck von &#167; 6 Abs. 5 GasNEV unvereinbar.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">Gegen die Auffassung der Betroffenen, eine unterj&#228;hrig angeschaffte bzw. aktivierte Neuanlage bereits zum Jahresanfang mit dem vollen Anschaffungspreis zu ber&#252;cksichtigen, spreche bereits der Wortlaut des &#167; 7 Abs. 1 Satz 4 GasNEV. Unter dem dort verwendeten und nicht n&#228;her definierten Begriff &#8222;Jahresanfangsbestand&#8220; sei der Wertansatz des Jahresendbestandes des vorhergehenden Gesch&#228;ftsjahres zu verstehen, da Jahresanfangs- und Jahresendbestand gem&#228;&#223; &#167; 252 Abs. 1 Nr. 1 HGB &#252;bereinstimmen m&#252;ssten. Die handelsrechtlichen Grunds&#228;tze seien gem&#228;&#223; &#167; 6 Abs. 1 ARegV i.V.m. &#167; 4 Abs. 2 GasNEV auch im Rahmen der kalkulatorischen Kostenkalkulation des &#167; 7 GasNEV zu ber&#252;cksichtigen. Dem stehe auch nicht entgegen, dass es an einer ausdr&#252;cklichen Verweisung in das Handelsrecht in &#167; 7 Abs. 1 Satz 4 GasNEV fehle. Dieses Schweigen sei nicht als bewusste Nichtregelung zu verstehen. Vielmehr enthalte &#167; 4 Abs. 2 Satz 1 GasNEV Grunds&#228;tze, die bei der gesamten Ermittlung der Netzkosten im Rahmen der &#167;&#167; 4 ff. GasNEV zu beachten seien. Fehle es dem Regelungsgef&#252;ge an einer Vorschrift, beanspruchten die dort normierten Grunds&#228;tze Beachtung.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">Aus &#167; 6 Abs. 5 Satz 4 GasNEV lasse sich nichts Gegenteiliges ableiten. Dort sei gerade nicht von &#8222;Jahresanfangsbestand&#8220;, sondern von einem &#8222;Zugang&#8220; zum 1. Januar eines Jahres die Rede. Weiterhin fehle es auch an einem ausdr&#252;cklichen Verweis in &#167; 7 Abs. 1 Satz 4 GasNEV auf die Regelung des &#167; 6 Abs. 5 Satz 4 GasNEV, der &#252;ber diese terminologischen Diskrepanzen hinweghelfen k&#246;nnte. W&#228;re eine entsprechende Anwendung der Zugangsfiktion auch im Rahmen der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung als Jahresanfangsbestand von Seiten des Verordnungsgebers durch die Novellierung der GasNEV im Jahr 2010, mit der &#167; 6 Abs. 5 Satz 4 GasNEV eingef&#252;hrt worden sei, gewollt gewesen, w&#228;re eine Anpassung der Begrifflichkeiten mit Blick auf den Bestimmtheitsgrundsatz notwendig gewesen. Denn dem Verordnungsgeber sei die Vorgehensweise der Bundesnetzagentur bei der Bestimmung der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung bekannt gewesen. Allein die von der Betroffenen angef&#252;hrte &#8222;systematische Verkn&#252;pfung&#8220; beider Normen verm&#246;ge die Unvereinbarkeit des Wortlauts nicht auszur&#228;umen. Vielmehr gen&#252;ge dies den Anforderungen der Normenklarheit nicht. Die Sonderregelung des &#167; 6 Abs. 5 Satz 4 GasNEV beziehe sich im &#220;brigen lediglich auf die Behandlung der kalkulatorischen Abschreibungen. Sinn und Zweck der &#196;nderung des &#167; 6 Abs. 5 GasNEV durch die Erg&#228;nzung der S&#228;tze 3 und 4 sei gewesen, eine jahresbezogene Ermittlung der kalkulatorischen Abschreibungen &#8211; in Abgrenzung zu einer Ermittlung Pro-rata-temporis - zu erreichen. Eine Erweiterung der Verzinsungsgrundlage f&#252;r die Eigenkapitalverzinsung sei hingegen nicht beabsichtigt gewesen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">Die Fiktion des vollst&#228;ndigen Anlagenzugangs zum 1. Januar des Aktivierungsjahres als Jahresanfangsbestand &#252;berdehne den Wortlaut von &#167; 7 Abs.1 Satz 2 Nr. 3 GasNEV, der von &#8222;kalkulatorischen Restwerten&#8220; und nicht vom &#8222;Vollwert&#8220; der Anschaffungs- und Herstellungskosten ausgehe.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">Auch systematische Zusammenh&#228;nge spr&#228;chen gegen den Ansatz der Betroffenen. Aus &#167; 7 GasNEV ergebe sich, dass immer dann, wenn eine Anwendbarkeit der Vorschriften &#252;ber die kalkulatorischen Abschreibungen im Rahmen der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung gewollt gewesen sei, ein ausdr&#252;cklicher Verweis im Verordnungstext enthalten sei (siehe &#167; 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 GasNEV). Demzufolge stehe der fehlende Verweis in &#167; 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 i.V.m. &#167; 7 Abs. 1 Satz 4 GasNEV auf &#167; 6 Abs. 5 Satz 4 GasNEV einer Anwendbarkeit der Zugangsfiktion im Rahmen der Restwertermittlung entgegen. Dar&#252;ber hinaus w&#252;rde es dem sich in der Gesamtsystematik des Abschnitts 1 im zweiten Teil der GasNEV widerspiegelnden Willen des Verordnungsgebers widersprechen, im Rahmen der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung anstelle der zur L&#252;ckenf&#252;llung bestimmten Grunds&#228;tze in &#167; 4 Abs. 2 Satz 1 GasNEV mit &#167; 6 Abs. 5 Satz 4 GasNEV eine Sondervorschrift zur Frage der kalkulatorischen Abschreibungen analog anzuwenden bzw. die darin enthaltene Zugangsfiktion entsprechend anzuwenden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">Gegen den Ansatz der Betroffenen spreche auch der unmittelbare Zusammenhang von &#167; 7 Abs. 1 GasNEV und &#167; 7 Abs. 2 GasNEV. Die Ermittlung der Wertans&#228;tze nach Absatz 1 und Absatz 2 habe nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einheitlich zu erfolgen. Dies entspreche auch der Intention des Verordnungsgebers bei Einf&#252;gung der Mittelwertbildung in &#167; 7 Abs. 1 Satz 4 GasNEV. Damit sei ein R&#252;ckgriff auf &#167; 6 Abs. 5 Satz 4 GasNEV zur Bestimmung des Jahresanfangsbestands ausgeschlossen, da dies ersichtlich zu uneinheitlichen Wertans&#228;tzen f&#252;hre.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">Die Fiktion des vollst&#228;ndigen Anlagenzugangs zum Beginn des Aktivierungsjahres der Anlage sei mit dem Sinn und Zweck von &#167; 7 GasNEV, eine angemessene, wettbewerbsf&#228;hige und risikoangepasste Verzinsung des eingesetzten Kapitals im Sinne von &#167; 21 Abs. 2 EnWG zu gew&#228;hrleisten, nicht vereinbar. Die Sichtweise der Betroffenen f&#252;hre zu einer unsachgem&#228;&#223;en Erh&#246;hung der Verzinsungsbasis und damit zu einer unangemessenen Doppelverzinsung. Das Ergebnis einer systematischen &#220;berverzinsung durch die seitens der Betroffenen geforderte Vorgehensweise werde durch die von ihr gebildeten Beispielsf&#228;lle belegt, zu deren Einzelheiten auf Seite 16ff. der Beschwerdeerwiderung (Bl.93ff GA) sowie auf Seite 2ff. des Schriftsatzes der Bundesnetzagentur vom 28.11.2014 (Bl.247ff GA) verwiesen wird. Erst das Vorgehen der Bundesnetzagentur gew&#228;hrleiste eine angemessene Verzinsung des von der Betroffenen eingesetzten Kapitals, weil das im Sachanlageverm&#246;gen gebundene Kapital bereits in voller H&#246;he in anderen Bilanzpositionen Ber&#252;cksichtigung finde.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">Die Betroffene habe insgesamt &#8364; &#8230;. investiert. Dem st&#252;nden etwa &#8364; &#8230; anerkanntes Umlaufverm&#246;gen und etwa &#8364; &#8230; R&#252;ckfl&#252;sse aus Abschreibungen gegen&#252;ber. Anlass zu der Annahme, dass in dem Jahresanfangsbestand die f&#252;r die Finanzierung der Neuanlagen ben&#246;tigten Betr&#228;ge nicht enthalten sein k&#246;nnten, bestehe nicht im Ansatz.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">Die Bundesnetzagentur habe auch die <span style=\"text-decoration:underline\">kalkulatorische Gewerbesteuer</span> nach &#167; 8 GasNEV zutreffend ermittelt. Die Vorgehensweise stehe im Einklang mit den Vorgaben in &#167; 8 GasNEV sowie der h&#246;chstrichterlichen Rechtsprechung. Als Teil der kalkulatorischen Kostenrechnung werde bei der Ermittlung der kalkulatorischen Gewerbesteuer nicht auf die der steuerlichen und handelsrechtlichen Gewinnermittlung zugrunde liegenden Vorschriften abgestellt, sondern auf eine rein fiktive Bemessungsgrundlage: die kalkulatorisch ermittelte Eigenkapitalverzinsung nach &#167; 7 GasNEV. Diese stelle den Gewerbeertrag dar, auf den die Steuermesszahl nach &#167; 11 Abs. 2 GewStG in H&#246;he von 3,5 % angewandt werde. Daraus ergebe sich der Steuermessbetrag, auf den der Hebesatz Anwendung finde. Der Vorwurf der Betroffenen, sie missachte den Wegfall des In-Sich-Abzugs der kalkulatorischen Gewerbesteuer, gehe fehl. Der In-Sich-Abzug sei von der Frage der Berechnungsmethode der kalkulatorischen Gewerbesteuer (&#8222;Vom Hundert&#8220; oder &#8222;Im Hundert&#8220;) zu unterscheiden, insbesondere habe der Wegfall des In-Sich-Abzugs keinen Einfluss auf die anzuwendende Berechnungsmethodik. Einen In-sich-Abzug der Gewerbesteuer nehme sie &#8211; unstreitig - nicht vor.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schrifts&#228;tze mit Anlagen, den beigezogenen Verwaltungsvorgang und die Protokolle der Senatssitzungen Bezug genommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">B.</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beschwerde ist zul&#228;ssig und hat in der Sache teilweise Erfolg.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>I.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beschwerde ist zul&#228;ssig, insbesondere ist sie als Verpflichtungsbeschwerde in Form eines Bescheidungsantrags statthaft (&#167;&#167; 75 Abs. 1, 78 Abs. 1, 3, 83 Abs. 4 EnWG).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>II.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beschwerde ist hinsichtlich der Mittelwertbildung nach &#167; 7 Abs. 1 Satz 4 GasNEV begr&#252;ndet. Dies f&#252;hrt zur Aufhebung des Beschlusses und Verpflichtung der Bundesnetzagentur zur Neubescheidung unter Ber&#252;cksichtigung der Rechtsauffassung des Senats. Im &#220;brigen hat die Beschwerde jedoch keinen Erfolg.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">1. Mittelwertbildung</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\">Die Festlegung der Erl&#246;sobergrenzen f&#252;r die zweite Regulierungsperiode ist insoweit rechtswidrig, als die Bundesnetzagentur bei der Ermittlung des Ausgangsniveaus nach &#167; 6 Abs. 1 ARegV im Rahmen der Berechnung der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung bei Neuanlagen, die erstmals im Basisjahr aktiviert wurden, den Jahresanfangsbestand der kalkulatorischen Restwerte gem&#228;&#223; &#167; 7 Abs. 1 Satz 4 GasNEV mit Null ansetzt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">1.1.</span> Das nach &#167; 7 GasNEV zu verzinsende betriebsnotwendige Eigenkapital ermittelt sich nach den Vorgaben des &#167; 7 Abs. 1 Satz 2 GasNEV. F&#252;r Neuanlagen bestimmt &#167; 7 Abs.1 Satz 2 Nr. 3 GasNEV, dass die kalkulatorischen Restwerte des Sachanlageverm&#246;gens der Neuanlagen bewertet zu historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten unter Abzug des Abzugskapitals und des verzinslichen Fremdkapitals in die Verzinsungsbasis einzustellen sind. Nach &#167; 7 Abs. 1 Satz 4 GasNEV ist jeweils der Mittelwert aus Jahresanfangs- und Jahresendbestand anzusetzen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">1.2.</span> Die Vorgaben des &#167; 7 GasNEV hat die Bundesnetzagentur zwar grunds&#228;tzlich beachtet. Zu Unrecht setzt sie jedoch den Jahresanfangsbestand der kalkulatorischen Restwerte des Sachanlageverm&#246;gens f&#252;r Neuanlagen, die erstmals im Basisjahr aktiviert wurden, bei der Mittelwertbildung mit Blick auf die Schlussbilanz des vorhergehenden Gesch&#228;ftsjahres mit Null an. Wie der Senat bereits entscheiden hat (Beschluss vom 27.05.2015, VI-3 Kart 115/14) verst&#246;&#223;t diese Vorgehensweise gegen die Vorgaben in 7 Abs. 1 GasNEV und damit gleichzeitig gegen den Anspruch des Netzbetreibers nach &#167; 21 Abs. 2 Satz 1 EnWG auf eine angemessene Verzinsung seines eingesetzten Kapitals. Denn entgegen der Ansicht der Bundesnetzagentur ist der Jahresanfangsbestand i.S.d. &#167; 7 Abs. 1 Satz 4 GasNEV nicht mit dem Wertansatz in der Er&#246;ffnungsbilanz und dieser &#252;ber &#167; 252 Abs. 1 Nr. 1 HGB mit dem Wertansatz des Jahresendbestandes des vorhergehenden Gesch&#228;ftsjahres gleichzusetzen. Zwar m&#252;ssen nach dem in &#167; 252 Abs. 1 Nr. 1 HGB normierten Grundsatz der Bilanzidentit&#228;t die Wertans&#228;tze in der Er&#246;ffnungsbilanz des Gesch&#228;ftsjahres mit denen der Schlussbilanz des vorhergehenden Gesch&#228;ftsjahres &#252;bereinstimmen. Ma&#223;gebend f&#252;r die Bestimmung der Eigenkapitalverzinsung sind jedoch nicht der Jahresabschluss oder bilanzrechtliche Grunds&#228;tze, sondern allein die kalkulatorische Rechnung, die f&#252;r die Eigenkapitalverzinsung nach den Vorgaben des &#167; 7 GasNEV durchzuf&#252;hren ist. Danach ist bei der Ermittlung der kalkulatorischen Restwerte einer Neuanlage der Jahresanfangsbestand im Anschaffungsjahr mit den vollen ansetzbaren Anschaffungs- und Herstellungskosten zu ber&#252;cksichtigen. Dies ergibt eine Auslegung der Norm nach Systematik sowie Sinn und Zweck (so auch OLG Dresden, Beschluss vom 18.07.2014, Kart 8/13, juris RN 45ff; OLG Stuttgart, Beschluss vom 05.05.2014, 202 EnWG 6/13, S. 11ff; Theobald/Zenke/Lange in: Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, 4. Aufl., &#167; 17 RN 124; a.A. OLG Schleswig, Beschluss vom 02.04.2015, 16 Kart 2/14, S. 8ff. BA.; Beschluss vom 04.12.2014, 16 Kart 1/14, juris RN 37ff.; OLG Th&#252;ringen, Beschluss vom 02.06.2015, 2 Kart 6/13 (2), S. 4ff. BA).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">1.2.1</span> Die Bundesnetzagentur kann sich f&#252;r ihre gegenteilige Auffassung nicht auf den Wortlaut des &#167; 7 Abs. 1 Satz 4 GasNEV st&#252;tzen. &#167; 7 Abs. 1 Satz 4 GasNEV gibt lediglich vor, dass jeweils der Mittelwert aus Jahresanfangs- und Jahresendbestand anzusetzen ist. Er enth&#228;lt jedoch keine Definition des Begriffs &#8222;Jahresanfangsbestand&#8220;. Nach seinem Wortsinn beschreibt der Begriff zun&#228;chst nur die Anzahl/Wertigkeit einer (Mengen-)Einheit zum Stichtag 1. Januar eines Jahres. Die in &#167; 252 Abs. 1 Nr. 1 HGB enthaltenen Begriffe &#8222;Wertansatz der Er&#246;ffnungsbilanz&#8220; oder &#8222;Wertansatz der Schlussbilanz&#8220; werden nicht verwendet. Der Schluss, der Begriff &#8222;Jahresanfangsbestand&#8220; sei mit dem &#8222;Wertansatz in der Schlussbilanz&#8220; bedeutungsgleich, ist auch nicht zwingend. So verwendet &#167; 5 Abs. 2 Satz 2 ARegV ebenfalls den Begriff &#8222;Jahresanfangsbestand&#8220;. Da das Regulierungskonto jedoch eine rein kalkulatorische Gr&#246;&#223;e darstellt, welche nicht auf tats&#228;chlichen Geldfl&#252;ssen beruht (Held in: Holznagel/Sch&#252;tz, ARegV, &#167; 5 RN 55), stellt auch der Jahresanfangsbestand im Rahmen des &#167; 5 ARegV eine rein kalkulatorische Gr&#246;&#223;e dar, f&#252;r die es keine Entsprechung in der Schlussbilanz gibt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">42</span><p class=\"absatzLinks\">Die Anwendbarkeit handelsrechtlicher Vorgaben bei der Ermittlung des Jahresanfangsbestands einer im Basisjahr aktivierten Neuanlage folgt auch nicht aus &#167; 4 Abs. 2 Satz 1 GasNEV. Danach ist lediglich &#8222;ausgehend&#8220; von den Gewinn- und Verlustrechnungen f&#252;r die Gasversorgung des letzten abgeschlossenen Gesch&#228;ftsjahres zur Bestimmung der Netzkosten eine kalkulatorische Rechnung zu erstellen. Damit wird nicht auf die Rechtsnormen des Handelsrechts verwiesen, vielmehr dient die Handelsbilanz lediglich als Datenquelle f&#252;r die kalkulatorische Rechnung (&#8222;ausgehend&#8220;). Aus ihr lassen sich nur die Kostenstruktur und Erl&#246;ssituation des Netzbetreibers erkennen. Der R&#252;ckgriff auf bilanzielle Ans&#228;tze ist im &#220;brigen nur zul&#228;ssig, wenn dies in der Verordnung ausdr&#252;cklich angeordnet wird, wie beispielsweise in &#167; 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 GasNEV (BGH, Beschluss vom 14.08.2008, KVR 39/07, RN 36f. &#8211; Vattenfall; Beschluss vom 07.04.2009, EnVR 6/08, RN 18 - Verteilnetzbetreiber Rhein-Main-Neckar; Sch&#252;tz/Sch&#252;tte in: Holznagel/Sch&#252;tz, ARegV, &#167; 4 StromNEV/GasNEV RN 25f.; Bartsch/Meyer/Pohlmann in: S&#228;cker, BerlKommEnR, 2. Aufl., &#167; 24 EnWG Anh. B, &#167; 4 StromNEV, RN 9). Bei &#167;&#167; 6, 7 GasNEV handelt es sich um ein eigenst&#228;ndiges Regelwerk, das die Eigenkapitalverzinsung losgel&#246;st vom Handelsrecht normiert (BGH, Beschluss vom 14.08.2008, KVR 39/07, RN 36f. &#8211; Vattenfall; Beschluss vom 07.04.2009, EnVR 6/08, RN 18 - Verteilnetzbetreiber Rhein-Main-Neckar; vgl. auch BGH, Beschluss vom 18.02.2014, EnVR 67/12, RN 24; Sch&#252;tz/Sch&#252;tte in: Holznagel/Sch&#252;tz, ARegV, &#167; 4 StromNEV/GasNEV RN 25f.; Bartsch/Meyer/Pohlmann in: S&#228;cker, BerlKommEnR, 2. Aufl., &#167; 24 EnWG Anh. B, &#167; 4 StromNEV, RN 9). Demzufolge kann der Wert des Jahresanfangsbestands auch nur anhand dieses Regelwerks bestimmt werden (OLG Dresden, a.a.O., juris RN 49).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">43</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">1.2.2.</span> Dass der Jahresanfangsbestand bei der Ermittlung des Mittelwerts der kalkulatorischen Restwerte von Neuanlagen, die im Basisjahr aktiviert wurden, mit den vollen Anschaffungs- und Herstellungskosten anzusetzen ist, ergibt sich aus der systematischen Auslegung des &#167; 7 GasNEV (a.A. OLG Schleswig, Beschluss vom 02.04.2015, 16 Kart 2/14, S. 11f. BA.; Beschluss vom 04.12.2014, 16 Kart 1/14, juris RN 46f.; OLG Th&#252;ringen, Beschluss vom 02.06.2015, 2 Kart 6/13 (2), S. 5 BA).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">44</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">1.2.2.1.</span> Nach &#167; 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GasNEV sind f&#252;r das betriebsnotwendige Eigenkapital die kalkulatorischen Restwerte des Sachanlageverm&#246;gens der Neuanlagen zugrunde zu legen. Die kalkulatorischen Restwerte bestimmen sich nach den historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten unter Ber&#252;cksichtigung der kalkulatorischen Abschreibungen. Wie die kalkulatorischen Abschreibungen und damit die kalkulatorischen Restwerte ermittelt werden, ergibt sich allerdings nicht unmittelbar aus &#167; 7 GasNEV, sondern ausschlie&#223;lich aus &#167; 6 GasNEV. Insoweit sind &#167;&#167; 6 und 7 GasNEV systematisch miteinander verkn&#252;pft. Dies zeigt im &#220;brigen auch der Verweis in &#167; 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 GasNEV auf &#167; 6 Abs. 2 GasNEV. &#167; 6 Abs. 5 Satz 3 GasNEV bestimmt, dass die kalkulatorischen Abschreibungen jahresbezogen zu ermitteln sind. Nach &#167; 6 Abs. 5 Satz 4 GasNEV ist dabei jeweils ein Zugang des Anlagengutes zum 1. Januar des Anschaffungsjahres zugrunde zu legen. Diese beiden S&#228;tze sind aufgrund des Beschlusses des Bundesrates vom 09.07.2010 zur Verordnung zur Neufassung und &#196;nderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts sowie des Bergrechts eingef&#252;gt worden, um damit die komplexere, auf unterj&#228;hrige Zeitr&#228;ume abstellende Ermittlung der kalkulatorischen Abschreibungen auszuschlie&#223;en und so die Handhabbarkeit und Pr&#252;fbarkeit der Kostenrechnung zu erleichtern (BR-Drs. 312/10 (Beschluss) vom 09.07.2010, S. 11, 12). Diese Intention des Verordnungsgebers beansprucht aber nicht nur Geltung f&#252;r die Ermittlung der Abschreibungen im Rahmen des &#167; 6 GasNEV, sondern auch f&#252;r die Berechnung der Verzinsungsbasis. Denn gilt die Zugangsfiktion im Rahmen des &#167; 7 GasNEV nicht, kann im Zugangsjahr einer Investition wegen des inneren Zusammenhangs der S&#228;tze 3 und 4 des &#167; 6 Abs. 5 GasNEV auch nicht eine Jahresabschreibung, sondern nur der monatsscharfe Abschreibungsbetrag in Ansatz gebracht werden. Auch die Bundesnetzagentur legt im Zugangsjahr der Neuanlage entsprechend &#167; 6 Abs. 5 Satz 3, Satz 4 GasNEV eine Jahresabschreibung zugrunde. Dies ist aber nur m&#246;glich, weil &#167; 6 Abs. 5 Satz 4 GasNEV die Aktivierung einer Investition &#8211; abweichend von den handelsrechtlichen und etwaigen tats&#228;chlichen Gegebenheiten &#8211; auf den Jahresbeginn fingiert. Damit ist dem R&#252;ckgriff auf die Handelsbilanz und insbesondere auf den Grundsatz der Bilanzidentit&#228;t nach &#167; 252 Abs. 1 Nr. 1 HGB jedoch der Boden entzogen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">45</span><p class=\"absatzLinks\">Dass in &#167; 6 Abs. 5 Satz 4 GasNEV von &#8222;Zugang&#8220;, in &#167; 7 Abs. 1 Satz 4 GasNEV hingegen von &#8222;Jahresanfangsbestand&#8220; die Rede ist, steht dem Auslegungsergebnis nicht entgegen. Die Fiktion des Zugangs eines Anlagenguts zum Jahresbeginn hat denknotwendig zur Folge, dass der f&#252;r &#167; 7 Abs. 1 Satz 3 GasNEV ma&#223;gebliche Jahresanfangsbestand mit den vollen Anschaffungs- und Herstellungskosten in Ansatz zu bringen ist. Denn der Jahresanfangsbestand der kalkulatorischen Restwerte des Sachanlageverm&#246;gens wird jeweils durch Addition der Restwerte des Sachanlageverm&#246;gens zum Ende eines bestimmten Jahres und der Jahresabschreibung dieses bestimmten Jahres errechnet (Sch&#252;tz/Sch&#252;tte in: Holznagel/Sch&#252;tz, ARegV, &#167; 7 StromNEV/GasNEV, RN 68). Der Restwert einer Neuanlage zum Ende des ersten Abschreibungsjahrs zuz&#252;glich der Abschreibung im Anschaffungs- oder Herstellungsjahr f&#252;hrt rechnerisch jedoch zu einem Jahresanfangsbestand in H&#246;he des Anschaffungs- oder Herstellungspreises. Dass es sich dabei nicht um einen &#8222;Restwert&#8220; im engeren Sinn, also um einen unter Ber&#252;cksichtigung von Abschreibungen unterhalb des Anschaffungs- oder Herstellungspreises liegenden Wert handelt, ist logische Folge der Vorgaben in &#167; 6 Abs. 5 Satz 3 und 4 GasNEV, die eine Abschreibung des vollen Jahresbetrages bereits im Anschaffungs- oder Herstellungsjahr verlangen. Eine &#220;berdehnung des Wortlauts des &#167; 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GasNEV ist damit nicht verbunden. Dieser spricht zwar von &#8222;kalkulatorischen Restwerten&#8220;, nimmt gleichzeitig aber auch auf die Anschaffungs- und Herstellungskosten Bezug. Diese sind der Ausgangspunkt der Jahresabschreibung und definieren damit auch zwangsl&#228;ufig den Jahresanfangsbestand im ersten Abschreibungsjahr. Dies korrespondiert mit &#167; 6 Abs. 4 GasNEV, wonach die kalkulatorischen Abschreibungen der Neuanlagen ausgehend von den jeweiligen historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten zu ermitteln sind.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">46</span><p class=\"absatzLinks\">Da der Bezug von &#167; 7 GasNEV auf &#167; 6 GasNEV und damit auch auf &#167; 6 Abs. 5 Satz 4 GasNEV schon durch die Berechnungsmodalit&#228;ten der in &#167; 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GasNEV vorausgesetzten &#8222;kalkulatorischen Restwerte&#8220; hergestellt wird, ist unerheblich, dass &#167; 7 Abs. 1 Satz 4 GasNEV keine &#167; 6 Abs. 5 Satz 4 GasNEV entsprechende Regelung oder Klarstellung enth&#228;lt und auch nicht ausdr&#252;cklich auf die Vorschrift verweist. Vor diesem Hintergrund kann auch aus dem Fehlen eines Hinweises des Verordnungsgebers in der Verordnungsbegr&#252;ndung trotz der entsprechenden damaligen Regulierungspraxis der Bundesnetzagentur bei der Mittelwertbildung nichts hergeleitet werden. Hinzu kommt, dass &#167; 6 Abs. 5 GasNEV a.F. auch nur eine monatsscharfe Abschreibung vorsah (BGH, Beschluss vom 07.04.2009, EnVR 6/08, RN 15ff; Beschluss vom 23.06.2009, EnVR 76/07, RN 17 ff.). Dies f&#252;hrte dazu, dass die Abschreibungen einer unterj&#228;hrig aktivierten Investition kleiner als eine volle Jahresscheibe waren. Damit war auch noch im letzten Jahr der betriebsgew&#246;hnlichen Nutzungsdauer ein Restwert vorhanden, der erst unterj&#228;hrig abgeschrieben wurde und damit als Jahresanfangsbestand noch verzinst werden konnte.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">47</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">1.2.2.2.</span> Aus der Systematik der Abs&#228;tze 1 und 2 des &#167; 7 GasNEV ergibt sich nichts Gegenteiliges, insbesondere erfordert der Zusammenhang zwischen &#167; 7 Abs. 1 und Abs. 2 GasNEV nicht, den Grundsatz der Bilanzidentit&#228;t im Rahmen der Mittelwertbildung anzuwenden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">48</span><p class=\"absatzLinks\">Ausweislich der Verordnungsbegr&#252;ndung ging es dem Verordnungsgeber mit der Einf&#252;gung der Mittelwertbildung im Rahmen des &#167; 7 Abs. 1 GasNEV darum, bei der Berechnung der Verzinsung auf das beim Netzbetreiber im Durchschnitt des Jahres vorhandene Kapital abzustellen und so eine Vereinheitlichung bei der Ermittlung der Aktiva und Passiva zu gew&#228;hrleisten (vgl. BR-Drs.417/07 (Beschluss) vom 21.09.2007). Eine Mittelwertbildung sah &#167; 7 Abs. 2 Satz 2 GasNEV a.F. bis dahin lediglich f&#252;r die Passiva vor, w&#228;hrend die Bundesnetzagentur f&#252;r die Aktiva auf bilanzielle Jahresendwerte abstellte. Aus der Vorgabe, f&#252;r Aktiva und Passiva jeweils auf Mittelwerte abzustellen, l&#228;sst sich jedoch nicht ableiten, wie der Jahresanfangswert zu bestimmen ist. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Bundesnetzagentur zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 23.06.2009, EnVR 76/07), wonach auch bei der Bestimmung des betriebsnotwendigen Eigenkapitals nach &#167; 7 Abs. 1 GasNEV a.F. eine Mittelwertbildung vorzunehmen war. Soweit der Bundesgerichtshof dies damit begr&#252;ndete, dass die Ermittlung der Wertans&#228;tze nach Absatz 1 und Absatz 2 einheitlich erfolgen m&#252;sse, um eine angemessene Verzinsung i.S.d. &#167; 21 Abs. 1 EnWG zu gew&#228;hrleisten, beschr&#228;nken sich seine Ausf&#252;hrungen auf das Erfordernis der gleichen <span style=\"text-decoration:underline\">zeitlichen</span> Vorgaben f&#252;r die Wertans&#228;tze nach Absatz 1 und 2. Aus der Entscheidung geht hingegen nicht hervor, <span style=\"text-decoration:underline\">wie</span> der Jahresanfangs- oder Jahresendwert zu bestimmen ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">49</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">1.2.3.</span> Dar&#252;ber hinaus sprechen auch der Sinn und Zweck des &#167; 7 GasNEV f&#252;r die Einbeziehung der vollen ansatzf&#228;higen Anschaffungs- und Herstellungskosten einer Neuanlage im Anschaffungsjahr in den Jahresanfangsbestand. Die kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung als die kalkulatorische Verzinsung des eingesetzten betriebsnotwendigen Eigenkapitals soll gem&#228;&#223; der gesetzlichen Vorgabe in &#167; 21 Abs. 2 Satz 1 EnWG sicherstellen, dass der Netzbetreiber eine angemessene, wettbewerbsf&#228;hige und risikoangepasste Verzinsung des eingesetzten Kapitals erzielt (vgl. (BR-Drs. 245/05 vom 14.04.2005, S. 35; BGH, Beschluss vom 23.06.2009, EnVR 76/07, RN 21; Sch&#252;tz/Sch&#252;tte in: Holznagel/Sch&#252;tz, ARegV, &#167; 7 StromNEV/GasNEV, RN 34; S&#228;cker/Meinzenbach in: S&#228;cker, BerlKommEnR, 3. Aufl., &#167; 21 EnWG, RN 96). Eine angemessene Verzinsung des f&#252;r Neuanlagen aufgewendeten Kapitals wird jedoch nicht erreicht, wenn die Anlage im Jahr der Aktivierung mit einem Jahresanfangsbestand von Null in Ansatz gebracht wird. Denn auf diese Weise wird der rechnerische Mittelwert der Investition im Zugangsjahr, dem Basisjahr, halbiert. Dies hat eine K&#252;rzung der Verzinsungsbasis und damit eine erhebliche Reduzierung der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung zur Folge, die auch nicht mehr &#252;ber die Nutzungs- und Abschreibungsdauer ausgeglichen wird.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">50</span><p class=\"absatzLinks\">Dabei f&#252;hrt gerade der Umstand, dass die aus dem Basisjahr abgeleiteten Werte &#252;ber die gesamte Regulierungsperiode fortgef&#252;hrt werden, zu einer erheblichen Reduzierung der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung. Denn die K&#252;rzung der Verzinsungsbasis f&#252;r Neuanlagen bleibt nicht nur, wie bei genehmigten Investitionsma&#223;nahmen nach &#167; 23 ARegV, bei denen die Erl&#246;sobergrenzen j&#228;hrlich angepasst werden, auf ein Jahr beschr&#228;nkt, sondern wird auf die gesamte Regulierungsperiode prolongiert. Der Netzbetreiber erh&#228;lt &#252;ber die Halbierung des Mittelwertes nur einen Bruchteil der ihm eigentlich nach &#167; 6 ARegV i.V.m. &#167; 7 StromNEV &#252;ber die gesamte Regulierungsperiode zustehenden kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung. Eine angemessene Verzinsung des eingesetzten Kapitals kann dadurch nicht erreicht werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">51</span><p class=\"absatzLinks\">Das Beispiel der Bundesnetzagentur anhand des konkreten Falls &#8222;Gasz&#228;hler der Verteilung&#8220; auf Seite 8 des Schriftsatzes vom 28.11.2014 (Bl. 253 GA) kann nicht belegen, dass die Vorgehensweise der Bundesnetzagentur zu einer angemessenen Verzinsung f&#252;hrt, da dort im Basisjahr im Jahresanfangsbestand unzutreffend &#8222;liquide Mittel&#8220; in H&#246;he der Anschaffungskosten der Neuanlagen in Ansatz gebracht werden, obwohl das als betriebsnotwendig anerkannte Umlaufverm&#246;gen die Finanzierungsbetr&#228;ge nicht enth&#228;lt. Insoweit wird auf die nachfolgenden Ausf&#252;hrungen verwiesen. Ferner ber&#252;cksichtigt die Bundesnetzagentur in dem beschriebenen Fall im Basisjahr im Jahresendbestand Abschreibungen in H&#246;he der Jahresabschreibung der Neuanlagen als &#8222;liquide Mittel&#8220;. Diese stehen aber mit der Neuanlage in keinem Zusammenhang. Denn aus der Neuanlage k&#246;nnen im Basisjahr noch keine Abschreibungen zur&#252;ckverdient werden, sondern erst ab Beginn der neuen Regulierungsperiode. Abschreibungen aus anderen (Alt-)Anlagen, die im Laufe des Basisjahres zuflie&#223;en, sind f&#252;r die Finanzierung der Neuanlage jedoch ebenfalls irrelevant, denn bei einer Mittelverwendung f&#252;r die Neuinvestition h&#228;tte der Jahresendbestand insoweit mit Null in Ansatz gebracht werden m&#252;ssen. F&#252;r die weiteren Abschreibungsjahre besteht ohnehin kein Zusammenhang der liquiden Mittel mit dem Sachwert der Neuanlagen. Betrachtet man richtigerweise nur die Sachanlagenwerte (Neuanlage), ergibt sich daraus, dass der Mittelwert im Anschaffungsjahr &#8364; &#8230; betr&#228;gt. Damit erh&#228;lt die Betroffene eine Eigenkapitalverzinsung auf einer Verzinsungsbasis, die dem Mittelwert des f&#252;nften Abschreibungsjahres entspricht (&#8230;). Dies stellt keine angemessene Verzinsung dar.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">52</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">1.2.4.</span> Die vom Senat bef&#252;rwortete Handhabung f&#252;hrt auch bei einer Gesamtbetrachtung der bilanziellen Vorg&#228;nge nicht zu unangemessenen Ergebnissen. &#167; 7 GasNEV soll gew&#228;hrleisten, dass das durchschnittlich gebundene Kapital angemessen verzinst wird. Diesem pauschalierenden Ansatz ist es immanent, dass die Wirklichkeit nicht immer 1:1 abgebildet wird. Dies kann dazu f&#252;hren, dass die kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung im Einzelfall h&#246;her oder niedriger liegen kann als es beim betroffenen Netzbetreiber unter Wettbewerbsbedingungen der Fall w&#228;re. Um eine unangemessene Eigenkapitalverzinsung annehmen zu k&#246;nnen, kommt es jedoch darauf an, ob der Netzbetreiber durch die vom Senat bef&#252;rwortete Methode regelm&#228;&#223;ig beg&#252;nstigt w&#252;rde (vgl. OLG Dresden, a.a.O., juris RN 54). Davon kann nach dem Vortrag der Bundesnetzagentur und den von ihr gebildeten weiteren Beispielsf&#228;llen jedoch nicht ausgegangen werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">53</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">1.2.4.1.</span> Grunds&#228;tzlich geht die Bundesnetzagentur zutreffend davon aus, dass der Anschaffungsvorgang einer Neuanlage die H&#246;he des Eigenkapitals als Residualgr&#246;&#223;e aus Verm&#246;gen und Schulden nicht beeinflusst. Die Finanzierung der Neuanlage erfolgt entweder durch einen Aktivtausch oder durch zus&#228;tzlich Aufnahme von Fremdkapital. Diese rein bilanzielle Sichtweise l&#228;sst jedoch keine R&#252;ckschl&#252;sse auf das Vorliegen einer Doppelverzinsung zu. Denn die Berechnung der Eigenkapitalverzinsung nach &#167; 7 GasNEV erfolgt losgel&#246;st von bilanziellen Grunds&#228;tzen nach rein kalkulatorischen Ma&#223;st&#228;ben (vgl. nur BGH, Beschluss vom 18.02.2014, EnVR 67/12, RN 24). Dabei wird jeweils das einzelne Anlagengut in den Blick genommen. Dies ergibt sich schon daraus, dass der kalkulatorische Restwert des Sachanlageverm&#246;gens nach &#167; 7 Abs. 1 Nr. 3 GasNEV nur anlagenindividuell bestimmt werden kann. Die von der Bundesnetzagentur durch die Ber&#252;cksichtigung der vollen Anschaffungs-/Herstellungskosten behauptete Doppelverzinsung setzt daher voraus, dass der Wert der konkreten Neuanlage sowohl in dem Jahresanfangsbestand des Restwerts der Sachanlage (voller Wert) als auch in einer weiteren Bilanzposition enthalten ist <span style=\"text-decoration:underline\">und</span> diese ebenfalls in die Verzinsungsbasis der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung eingeht. Die Bundesnetzagentur hat dazu in der Beschwerdeerwiderung vier Beispielsf&#228;lle gebildet, die dies belegen sollen: Die Neuanlage wurde im Vorjahr bereits als Anlage im Bau aktiviert (a), die Neuanlage wurde aus dem Umlaufverm&#246;gen (b), durch im laufenden Gesch&#228;ftsjahr erwirtschaftete Einnahmen (R&#252;ckfl&#252;sse aus Anlageverm&#246;gen/abgeschriebene Altanlagen) (c), oder durch erst im Laufe des Basisjahres 2010 aufgenommenes Fremdkapital (d) finanziert. Schlie&#223;lich f&#252;hrt sie mit Schriftsatz vom 28.11.2014 ein weiteres Beispiel f&#252;r den Aktivtausch (e) auf. Diese F&#228;lle verm&#246;gen eine regelm&#228;&#223;ige Doppelverzinsung jedoch nicht zu belegen. Im Einzelnen gilt folgendes:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">54</span><p class=\"absatzLinks\">a) <span style=\"text-decoration:underline\">Anlagen im Bau</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">55</span><p class=\"absatzLinks\">Eine Doppelverzinsung scheidet vorliegend schon deshalb aus, weil die Betroffene im Falle der vorherigen Aktivierung von &#8222;Anlagen im Bau&#8220; f&#252;r die im Basisjahr fertig gestellte Neuanlage nicht den vollen Anschaffungs- und Herstellungswert einer Neuanlage beim Jahresanfangsbestand in Ansatz gebracht hat, sondern nur den um die Position &#8222;Anlagen im Bau&#8220; reduzierten Wert. Insoweit hat sie ihr Vorbringen auf Seite 13f. der Replik vom 16.10.2014 (Bl. 162f. GA) auf Seite 3 des Schriftsatzes vom 25.11.2014 (Bl.219 GA) nochmals ausdr&#252;cklich klargestellt. Mit einer entsprechenden &#8211; notfalls durch die Bundesnetzagentur vorgenommenen - Korrektur l&#228;sst sich einer Doppelverzinsung generell entgegenwirken. So bringt die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur &#8211; wie der Senat den Beteiligten im Termin vom 03.12.2014 aufgrund seiner Kenntnisse aus dem Verfahren VI-3 Kart 198/12 (V) (vgl. Beschluss vom 11.09.2013, S. 9 BA) mitgeteilt hat &#8211; bei genehmigten Investitionsma&#223;nahmen in der von ihr gebildeten Fallkonstellation Anlagen im Bau mit einem Jahresanfangsbestand von Null und die Sachanlage mit einem Jahresanfangsbestand in H&#246;he des vollen Anschaffungswertes in Ansatz. Da die Position &#8222;Anlagen im Bau&#8220; somit in dem Wert der Sachanlage Ber&#252;cksichtigung findet, steht diese Vorgehensweise mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 14.08.2008, KVR 39/07, RN 35 ff. &#8211; Vattenfall) in Einklang.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">56</span><p class=\"absatzLinks\">Unabh&#228;ngig davon ist der Beispielsfall aber auch unzutreffend gebildet. Die Bundesnetzagentur legt darin f&#252;r eine Anlage, deren Bau schon im Jahr vor dem Basisjahr begonnen worden ist, f&#252;r das Basisjahr einen Jahresanfangsbestand f&#252;r Anlagen im Bau von 100 zugrunde. Richtigerweise handelt es sich bei einer Anlage im Bau mit einem Fertigstellungsgrad von 100 % aber um eine fertige Anlage. Diese w&#228;re dann nicht im Basisjahr, sondern schon im Vorjahr zugegangen. Soweit das Beispiel den Fall einer im Vorjahr als Anlage im Bau aktivierten und im Basisjahr fertig gestellten Anlage betreffen soll, wiese der Jahresanfangsbestand f&#252;r die Anlage im Bau mangels Fertigstellung einen Wert unter 100, der Jahresanfangsbestand f&#252;r das Sachanlageverm&#246;gen unter Ber&#252;cksichtigung der bereits aktivierten Kosten f&#252;r die Anlage im Bau einen Wert in H&#246;he der restlichen Anschaffungskosten auf, so dass sich mit dem Wert f&#252;r die Anlagen im Bau Jahresanfangswerte von insgesamt 100 erg&#228;ben und nicht, wie angegeben, von insgesamt 200. Der Jahresendwert f&#252;r die Anlagen im Bau betr&#252;ge 0, der f&#252;r die fertige Anlage den sich unter Ber&#252;cksichtigung der Jahresabschreibung ergebenden Wert, im Beispielsfall der Bundesnetzagentur 80. Der Mittelwert f&#252;r die Anlagen im Bau wiese danach einen Wert unterhalb von 50, der der fertig gestellten Anlage rechnerisch einen Mittelwert von unter 90 auf, in der Summe jedoch maximal 90. Unzutreffend setzt die Bundesnetzagentur in ihrem Beispielsfall zus&#228;tzlich den R&#252;ckfluss aus der verdienten Abschreibung (20 Einheiten) an. Die Mittelzufl&#252;sse aus den Abschreibungen auf die Zug&#228;nge des Basisjahres entstehen jedoch nicht im Basisjahr selbst, sondern erst mit der Festsetzung der Erl&#246;sobergrenze und der darauf basierenden Netzentgeltbildung ab dem Jahr 2013. Eine Doppelverzinsung kann damit ebenfalls nicht verbunden sein. Abschreibungen aus anderen Altanlagen, die im Laufe des Basisjahres zuflie&#223;en, sind f&#252;r die Finanzierung der Neuanlage , wie ausgef&#252;hrt, jedoch ebenfalls irrelevant, denn bei einer Mittelverwendung f&#252;r die Neuinvestition h&#228;tte der Jahresendbestand insoweit mit Null in Ansatz gebracht werden m&#252;ssen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">57</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">b) Finanzierung der Neuanlage aus dem Umlaufverm&#246;gen</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">58</span><p class=\"absatzLinks\">Der Ansatz der vollen Anschaffungskosten der im Basisjahr aktivierten Neuanlage f&#252;hrt auch in diesem Fall nicht zu einer Doppelverzinsung. Denn in dem als betriebsnotwendig anerkannten Umlaufverm&#246;gen sind die Werte f&#252;r die im Basisjahr aktivierten Neuanlagen nicht enthalten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">59</span><p class=\"absatzLinks\">F&#252;r die Berechnung der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung nach &#167; 7 Abs. 1 GasNEV kann gem&#228;&#223; &#167; 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 GasNEV nur das <span style=\"text-decoration:underline\">betriebsnotwendige</span> Umlaufverm&#246;gen ber&#252;cksichtigt werden. Die bilanziell in Ansatz gebrachten Werte f&#252;r das Umlaufverm&#246;gen sind daher gegebenenfalls nach dem Ma&#223;stab der Betriebsnotwendigkeit zu korrigieren. Die Umst&#228;nde, aus denen sich die Betriebsnotwendigkeit ergibt, hat der Netzbetreiber im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten darzulegen und zu beweisen. Soweit die Bundesnetzagentur 1/12 des Jahresumsatzes per se als betriebsnotwendig ansieht, bedeutet das f&#252;r den Netzbetreiber lediglich, dass seine Nachweispflicht bis zu dieser Grenze erleichtert ist (BGH, Beschluss vom 05.10.2010, EnVR 49/09, RN 16, 18; Beschluss vom 03.03.2009, EnVR 79/07, RN 8 ff. - SWU-Netze).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">60</span><p class=\"absatzLinks\">In der m&#252;ndlichen Verhandlung vom 03.12.2014 hat die Bundesnetzagentur best&#228;tigt, dass sie bei der Betroffenen 1/12 sowie zwei im Einzelnen nachgewiesene Sondertatbest&#228;nde anerkannt hat, nicht hingegen die Werte f&#252;r die im Basisjahr aktivierten Neuanlagen, die von der Betroffenen auch nicht geltend gemacht worden sind. Insoweit kommt es auch nicht darauf an, dass das als betriebsnotwendig anerkannte Umlaufverm&#246;gen die Investitionst&#228;tigkeit der Betroffenen f&#252;r das Basisjahr &#252;bersteigt. Eine Doppelfinanzierung scheidet damit aus.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">61</span><p class=\"absatzLinks\">Dies gilt nicht nur mit Blick auf das konkrete Umlaufverm&#246;gen der Betroffenen, sondern generell. Die Bundesnetzagentur geht ausweislich der Beschlussbegr&#252;ndung davon aus, dass das Umlaufverm&#246;gen keine Sparbuchfunktion hat. Auch der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass langfristige und erhebliche Investitionen bei einem im Wettbewerb stehenden Unternehmen nicht aus dem Umlaufverm&#246;gen finanziert werden und dementsprechend auch nicht als betriebsnotwendig anerkannt werden k&#246;nnen. Eigenkapital im Hinblick auf zuk&#252;nftige Investitionen bildet ein im Wettbewerb stehendes Unternehmen &#252;ber das Anlageverm&#246;gen, indem es Finanzanlagen bildet, die eine Verzinsung des eingesetzten Kapitals erm&#246;glichen. Dies gilt im besonderen Ma&#223;e f&#252;r Finanzmittel, die erst in der folgenden Kalkulationsperiode ben&#246;tigt werden. Bei entsprechend langfristigen Investitionen wird ein im Wettbewerb stehendes Unternehmen eine m&#246;glichst lukrative Verzinsung des Eigenkapitals anstreben. Die Zinsen w&#228;ren dann nach &#167; 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GasNEV kostenmindernd gegenzurechnen. Der Netzeigent&#252;mer kann nicht, um sich eine Anrechnung von Zinsen zu ersparen, Umlaufverm&#246;gen ansammeln und daf&#252;r eine Eigenkapitalverzinsung geltend machen (BGH, Beschluss vom 03.03.2009, EnVR 79/09 RN 27- SWU-Netze).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">62</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">c) Erwirtschaftete Einnahmen (R&#252;ckfl&#252;sse aus Anlageverm&#246;gen/abgeschriebene Altanlagen)</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">63</span><p class=\"absatzLinks\">Der von der Bundesnetzagentur in der Beschwerdeerwiderung gebildete und mit Schriftsatz vom 28.11.2014 konkretisierte Fall, wonach die Neuanlage durch im laufenden Gesch&#228;ftsjahr erwirtschaftete Einnahmen aus den Abschreibungen der Anlagenzug&#228;nge vor 2010 finanziert wird, kann eine Doppelverzinsung ebenfalls nicht belegen. Entgegen der Ansicht der Bundesnetzagentur betr&#228;gt der Jahresanfangsbestand f&#252;r diese Einnahmen, die im &#220;brigen nur in der Bilanzposition Umlaufverm&#246;gen enthalten sein k&#246;nnen, Null und nicht 100, da die Mittel nach ihrer Fallbildung erst unterj&#228;hrig verdient werden. Der Jahresendbestand betr&#228;gt ebenfalls Null, da die Mittel direkt f&#252;r die Investition verwendet worden sind, so dass auch der Mittelwert Null betr&#228;gt. Wiederverdiente Abschreibungen f&#252;r die Neuanlage gibt es, wie ausgef&#252;hrt, im Basisjahr nicht. Die vom Senat bef&#252;rwortete Mittelwertbildung f&#252;hrt damit nicht zu einer Doppelverzinsung.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">64</span><p class=\"absatzLinks\">Dies gilt auch, soweit die Bundesnetzagentur mit Schriftsatz vom 28.11.2014 sowie im Termin vom 03.12.2014 ihr Beispiel aus der Beschwerdeerwiderung dahingehend konkretisiert hat, dass der Aktivtausch nicht mit dem Umlaufverm&#246;gen erfolge, sondern mit den im Jahresanfangsbestand enthaltenen Restwerten des Anlagenbestands vor 2010. Richtig ist zwar, dass der Jahresanfangsbestand der Altanlagen wertm&#228;&#223;ig die Jahresabschreibungen des laufenden Jahres enth&#228;lt. Insoweit ist jedoch zwischen Abschreibungen und Einnahmen, bilanzieller und kalkulatorischer &#8222;Welt&#8220; zu unterscheiden. <span style=\"text-decoration:underline\">Einnahmen</span> aus Abschreibungen von Altanlagen &#252;ber die Netzentgelte k&#246;nnen sich im Jahresanfangsbestand des Basisjahres nur im Umlaufverm&#246;gen befinden. Soweit die wiederverdienten Abschreibungen zur Finanzierung der Neuanlagen verwendet werden, werden sie von der Bundesnetzagentur im Rahmen des Umlaufverm&#246;gens jedoch nicht anerkannt (siehe unter b). Der Jahresanfangsbestand der Altanlagen gibt ausschlie&#223;lich den Wert des Altbestands wieder, der zu Jahresbeginn naturgem&#228;&#223; um den Jahresabschreibungsbetrag h&#246;her liegt als am Jahresende. Dem Netzbetreiber steht f&#252;r diese Altanlagen eine Verzinsung der Restwerte nach den Vorgaben des &#167; 7 GasNEV zu. Mit dem Jahresanfangswert der Neuanlage hat dies nichts zu tun.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">65</span><p class=\"absatzLinks\">Angesichts dessen kommt es auch nicht darauf an, dass die R&#252;ckfl&#252;sse aus Abschreibungen das Investitionsvolumen der Betroffenen f&#252;r Neuanlagen &#252;bersteigen. Dass der Netzbetreiber grunds&#228;tzlich in der Lage ist, Investitionen aus den verdienten Abschreibungen zu t&#228;tigen, rechtfertigt keine K&#252;rzung der Verzinsungsbasis. Diese bestimmt sich ausschlie&#223;lich nach &#167; 7 GasNEV. Letztlich zielt das Vorgehen der Bundesnetzagentur darauf ab, f&#252;r den Netzbetreiber einen Anreiz zu schaffen, die Eink&#252;nfte, die er durch Abschreibungen verdient hat, wieder umgehend zu reinvestieren. Weder aus &#167; 6 GasNEV noch aus &#167; 7 GasNEV ergibt sich jedoch eine Verpflichtung des Netzbetreibers, das mit den Abschreibungen verdiente Kapital zu einem bestimmten Zeitpunkt wieder zu investieren.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">66</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">d) Fremdfinanzierung</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">67</span><p class=\"absatzLinks\">Schlie&#223;lich ist auch das gebildete Beispiel der Finanzierung der Neuanlage durch eine im Laufe des Basisjahres stattfindende Fremdkapitalaufnahme nicht geeignet, eine regelm&#228;&#223;ige &#220;berverzinsung zu belegen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">68</span><p class=\"absatzLinks\">Nach &#167; 7 Abs. 1 Satz 2 GasNEV ist von der Summe der in Ziffern 1 bis 4 aufgef&#252;hrten, das betriebsnotwendige Eigenkapital bildenden Positionen u.a. das verzinsliche Fremdkapital abzuziehen. Eine &#220;berverzinsung kann sich zwar dadurch ergeben, dass der Mittelwert der Fremdfinanzierung aus dem Jahresanfangsbestand von Null und dem entsprechenden Endbestand gebildet wird, w&#228;hrend die Neuanlage einen Jahresanfangsbestand in H&#246;he der vollen Anschaffungskosten aufweist. Da es sich bei der vollst&#228;ndigen Fremdfinanzierung aber um einen in der Praxis kaum vorkommenden Ausnahmefall handelt, kann nicht von einer regelm&#228;&#223;igen &#220;berverzinsung ausgegangen werden. Aber auch mit Blick auf eine teilweise Fremdfinanzierung ist eine generelle K&#252;rzung der Verzinsungsbasis, die noch dazu &#252;ber f&#252;nf Jahre perpetuiert wird, nicht gerechtfertigt. Die K&#252;rzung hat n&#228;mlich zur Folge, dass die Betroffene f&#252;nf Jahre lang eine erheblich reduzierte Verzinsung erh&#228;lt - vorliegend auf der Basis des f&#252;nften Abschreibungsjahres, wie sich aus dem Beispiel der Bundesnetzagentur &#8222;Gasz&#228;hler der Verteilung&#8220; in der Beschwerdeerwiderung ergibt. Dar&#252;ber hinaus w&#228;re eine etwaige &#220;berverzinsung auch Folge der mit &#167; 7 GasNEV vorgegebenen unscharfen Berechnungsmethode, die die wirtschaftliche Entwicklung des Netzbetreibers unter Wettbewerbsbedingungen</p>\n<span class=\"absatzRechts\">69</span><p class=\"absatzLinks\">e) <span style=\"text-decoration:underline\">Beispiel f&#252;r Aktivtausch</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">70</span><p class=\"absatzLinks\">Schlie&#223;lich belegt auch das im Schriftsatz der Bundesnetzagentur vom 28.11.2014 aufgef&#252;hrte weitere Beispiel, bei dem eine Anlage unter Aktivierung von &#8222;Anlagen im Bau&#8220; in drei Abschnitten errichtet und aus dem Umlaufverm&#246;gen sowie durch Aufnahme von Fremdkapital finanziert werden soll, nicht, dass der Ansatz der vollen Anschaffungs- und Herstellungskosten im Jahresanfangsbestand regelm&#228;&#223;ig zu einer Doppelverzinsung f&#252;hrt. Das Beispiel kombiniert lediglich die unter a, b und d genannten Einzelbeispiele. Insoweit gilt das vorstehend Ausgef&#252;hrte. Die gegenteilige Darstellung der Bundesnetzagentur beruht auf einer rein bilanziellen Sichtweise. Ma&#223;gebend ist aber eine kalkulatorische Betrachtungsweise. Denn entgegen ihrer Behauptung verzinst sie gerade nicht unabh&#228;ngig von der Fallkonstellation immer denselben Eigenkapitalbetrag &#8211; in ihrem Beispiel 200 Geldeinheiten. Vielmehr findet eine Verzinsung des Umlaufverm&#246;gens in H&#246;he der Finanzierungsbetr&#228;ge nicht statt. Es kommt ausgehend von ihrem Beispiel mithin bereits unter diesem Aspekt zu einer Verringerung des zu verzinsenden Eigenkapitalbetrags (im Beispiel um 100 Geldeinheiten des UV). Eine weitere Reduzierung ergibt sich aus dem Ansatz eines Jahresanfangsbestands der Neuanlage von Null. Demgegen&#252;ber kommt es bei einem Ansatz der vollen Anschaffungs- und Herstellungskosten im Jahresanfangsbestand nicht zu einer Erh&#246;hung des Eigenkapitals, da Anlagen im Bau entweder bereits in diesem Wert enthalten sind oder &#8211; wie bei der Betroffenen &#8211; f&#252;r die fertige Anlage nur ein um die Anlagen im Bau verminderter Wert geltend gemacht wird und das mit der Finanzierung der Neuanlage im Zusammenhang stehende Umlaufverm&#246;gen mangels Betriebsnotwendigkeit ebenfalls nicht in Ansatz gebracht wird.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">71</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">2. kalkulatorische Gewerbesteuer</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">72</span><p class=\"absatzLinks\">Die von der Bundesnetzagentur vorgenommene Berechnung der kalkulatorischen Gewerbesteuer auf der Grundlage der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung und damit im Wege der sogenannten &#8222;Vom-Hundert&#8220;-Rechnung ist hingegen nicht zu beanstanden. Es liegt weder ein Versto&#223; gegen die Vorschriften der GasNEV vor noch hat die Bundesnetzagentur den Wegfall der Abzugsf&#228;higkeit der Gewerbesteuer bei sich selbst fehlerhaft nicht ber&#252;cksichtigt. Der Einwand der Betroffenen, die Eigenkapitalverzinsung m&#252;sse zuvor dergestalt um die Gewerbesteuer erh&#246;ht werden, dass die Berechnung nach der sogenannten &#8222;Im-Hundert&#8220;-Rechnung erfolge, ist unbegr&#252;ndet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">73</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">2.1.</span> Nach &#167; 8 Satz 1 GasNEV kann im Rahmen der Ermittlung der Netzkosten die dem Netzbereich sachgerecht zuzuordnende Gewerbesteuer als kalkulatorische Kostenposition in Ansatz gebracht werden. Die kalkulatorische Gewerbesteuer ist Teil der kalkulatorischen Kostenrechnung, die die Entgeltbildung unter funktionierenden Wettbewerbsbedingungen simulieren soll. Ausgangspunkt sind somit nicht die der steuerlichen und handelsrechtlichen Gewinnermittlung zugrunde liegenden Vorschriften, vielmehr wird auf eine rein fiktive Bemessungsgrundlage, die kalkulatorisch ermittelte Eigenkapitalverzinsung nach &#167; 7 GasNEV, abgestellt. Diese stellt die Bemessungsgrundlage, d.h. den Gewerbeertrag, f&#252;r die kalkulatorische Gewerbesteuer dar (vgl. BGH, Beschluss vom 14.04.2015, EnVR 16/14, RN 14; Beschluss vom 09.07.2013, EnVR 37/11, RN 13). Eine Anwendung der &#167;&#167; 7ff GewStG im Rahmen des &#167; 8 GasNEV scheidet mithin aus (vgl. auch BGH Beschl&#252;sse vom 14.08.2008, KVR 35/07, S. 26 RN 76ff &#8211; Stadtwerke Neustadt an der Weinstra&#223;e; KVR 39/07, S. 25f, RN 67ff &#8211; Vattenfall; KVR 42/07, S. 26f., RN 71ff). Damit steht gleichzeitig fest, dass die kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung f&#252;r die Berechnung der kalkulatorischen Gewerbesteuer nach &#167; 8 GasNEV keine weiteren Korrekturen erfahren soll.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">74</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">2.2.</span> Vor diesem Hintergrund hat die Bundesnetzagentur bei der Berechnung der kalkulatorischen Gewerbesteuer zu Recht die kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung als den ma&#223;geblichen fiktiven Gewerbeertrag herangezogen, weshalb sie richtigerweise auch eine &#8222;Vom-Hundert&#8220;-Rechnung vorgenommen hat. Die R&#252;ge der Betroffenen, die Bundesnetzagentur h&#228;tte zwingend die sogenannte &#8222;Im-Hundert&#8220;-Rechnung anwenden m&#252;ssen, was die Annahme eines der H&#246;he nach reduzierten Ertrags voraussetzt, geht fehl. Insoweit geht sie von der unzutreffenden Pr&#228;misse aus, die Bemessungsgrundlage f&#252;r die Berechnung der kalkulatorischen Gewerbesteuer sei nicht die kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung nach &#167; 7 GasNEV, sondern ein &#8211; kalkulatorischer - Vorsteuergewinn.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">75</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">2.2.1.</span> Die kalkulatorische Gewerbesteuer nach &#167; 8 GasNEV ist ausschlie&#223;lich nach den kalkulatorischen Ma&#223;st&#228;ben der GasNEV zu ermitteln. Fiktive Bemessungsgrundlage ist die kalkulatorisch ermittelte Eigenkapitalverzinsung nach &#167; 7 GasNEV (BGH, a.a.O.). Dies bringt es mit sich, dass die Gewerbesteuer entgegen der steuerrechtlichen Regeln faktisch aus einem bereits um die Gewerbesteuer reduzierten Gewerbeertrag errechnet wird. Denn bei dem von der Bundesnetzagentur festgelegten Eigenkapitalzinssatz handelt es sich unstreitig um einen Zinssatz <span style=\"text-decoration:underline\">nach</span> Gewerbesteuer und vor K&#246;rperschaftssteuer (vgl. Festlegung der Eigenkapitalzinss&#228;tze vom 31.10.2011, BK4-11-304, S. 15f.; bereits zuvor Festlegung der Eigenkapitalzinss&#228;tze f&#252;r die erste Regulierungsperiode vom 07.07.2008 &#8211; BK4-08-068, dort insbesondere S.42ff). Dies war auch schon bei den durch &#167; 7 Abs. 6 Satz 3 GasNEV/StromNEV normativ vorgegebenen Eigenkapitalzinss&#228;tzen der Fall, wie sich aus der Verordnungsbegr&#252;ndung zu &#167; 7 und &#167; 8 GasNEV/StromNEV ergibt. Insbesondere zu &#167; 8 GasNEV/StromNEV hat der Verordnungsgeber ausdr&#252;cklich festgehalten, dass die kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung nach &#167; 7 die Verzinsung des gebundenen Eigenkapitals <span style=\"text-decoration:underline\">nach</span> Gewerbesteuern und vor K&#246;rperschaftsteuer darstellt (vgl. BR-Drs.245/05 vom 14.04.2005, S. 36; BR-Drs. 245/05 (Beschluss) vom 08.07.2005, S. 10; BR-Drs. 247/05 vom 14.04.2005, S. 30; BR-Drs. 247/05 (Beschluss) vom 08.07.2005 S. 10). Gerade aus diesem Grund hat er die dem Netzbetrieb sachlich zuzurechnende Gewerbesteuer als kalkulatorische Kostenposition anerkannt (vgl. BR-Drs.245/05 vom 14.04.2005, S. 36; BR-Drs. 247/05 vom 14.04.2005, S. 30).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">76</span><p class=\"absatzLinks\">Angesichts dessen kann auch nichts daraus hergeleitet werden, dass der in &#167; 7 Abs. 6 Satz 1 GasNEV/StromNEV in der bis zum 5.11.2007 geltenden Fassung enthaltene Zusatz &#8222;wobei dieser Zinssatz nach Ertragssteuern festzulegen ist&#8220;, auf Empfehlung des Wirtschaftsausschusses und des Ausschusses f&#252;r Innere Angelegenheiten durch Verordnung der Bundesregierung vom 29.10.2007 (BGBl. 2007 I, S. 2529ff) gestrichen worden ist. Der Eigenkapitalzinssatz, der erstmals zum Beginn der ersten Anreizregulierungsperiode durch die Bundesnetzagentur festgelegt werden sollte, sollte &#8222;wie bisher&#8220; als Vor-Steuer-Zinssatz bestimmt und angewandt werden, da es nicht zweckm&#228;&#223;ig sei, den Eigenkapitalzinssatz nach Ertragssteuern festzulegen. Eine andere Handhabung sah der Verordnungsgeber nur dann als sachgerecht an, wenn die Ertragssteuern gleichzeitig in voller H&#246;he als Kosten bei der Netzentgeltbildung angesetzt w&#252;rden, wor&#252;ber die Verordnung jedoch keine Bestimmungen enthalte (BR-Drs. 417/07 vom 20.09.2007 (Beschluss), S. 20f.).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">77</span><p class=\"absatzLinks\">Da &#167; 8 GasNEV/StromNEV den Ansatz der Gewerbesteuer ausdr&#252;cklich vorsieht, bezogen sich diese Ausf&#252;hrungen ersichtlich nur auf die K&#246;rperschaftssteuer als weitere Ertragssteuer (vgl. auch BGH, Beschluss vom 14.08.2008, KVR 39/07, RN 66 &#8211; Vattenfall). Der Verordnungsgeber war seinerzeit dem Vorschlag der Energiewirtschaft, auch diese als &#8211; weitere kalkulatorische &#8211; Kostenposition aufzunehmen, nicht nachgekommen, so dass sie nur im Rahmen der Eigenkapitalverzinsung zum Tragen kommen kann (vgl. nur: Theobald/Zenke/Lange in: Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, 4. Aufl., &#167; 17 RN 74; M&#228;nnel, ET 2005, 556 ff.). Auch aus der Formulierung &#8222;wie bisher&#8220; ergibt sich, dass der Eigenkapitalzinssatz weiterhin nach Gewerbesteuer zu ermitteln ist, denn dies entspricht der bisherigen Rechtslage.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">78</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">2.2.2.</span> Den Vorgaben der GasNEV/StromNEV folgend hat die Bundesnetzagentur die Eigenkapitalzinss&#228;tze f&#252;r die erste und zweite Regulierungsperiode zutreffend jeweils als Zinssatz vor K&#246;rperschaftssteuer und nach Gewerbesteuer festgelegt. Die Nichtber&#252;cksichtigung der Gewerbesteuer hat sie ausdr&#252;cklich damit begr&#252;ndet, dass die Gewerbesteuer in &#167; 8 StromNEV bzw. GasNEV Ber&#252;cksichtigung findet und daher f&#252;r die Bestimmung des Steuerfaktors allein auf die K&#246;rperschaftssteuer abgestellt werde (Bundesnetzagentur, Festlegung der Eigenkapitalzinss&#228;tze vom 31.10.2011, BK4-11-304, S. 15f.; bereits zuvor Festlegung der Eigenkapitalzinss&#228;tze f&#252;r die erste Regulierungsperiode vom 07.07.2008 &#8211; BK4-08-068, dort insbesondere S.42ff.; vgl. zur Diskussion um den Ansatz der K&#246;rperschaftsteuer auch: Wiese, Gutachtliche Stellungnahme zur Erfassung der K&#246;rperschaftsteuer bei der Netzentgeltkalkulation im Rahmen der Anreizregulierung vom 9.06.2008, 1 ff.). Vor diesem Hintergrund kann auch aus dem Umstand, dass die Beschlusskammer 4 in den Festlegungen der Eigenkapitalzinss&#228;tze zur Berechnung des Vorsteuerzinssatzes in Bezug auf die K&#246;rperschaftsteuer eine &#8222;Im-Hundert&#8220;-Rechnung angewendet hat, nichts f&#252;r die Berechnung der kalkulatorischen Gewerbesteuer nach &#167; 8 GasNEV/StromNEV hergeleitet werden. F&#252;r diese verbleibt es dabei, dass sie nach &#167; 8 GasNEV/StromNEV auf der Grundlage der &#8211; unver&#228;nderten - kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung berechnet wird.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">79</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">2.2.3.</span> Die Vorgehensweise bei der Berechnung der kalkulatorischen Gewerbesteuer f&#252;hrt auch nicht zu einer unzul&#228;ssigen Reduzierung der Eigenkapitalverzinsung (so aber Missling/Mey, IR 2014, 266ff.).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">80</span><p class=\"absatzLinks\">Wie der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs schon in seinen o.g. Entscheidungen ausgef&#252;hrt hat, soll die kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung zwar die Verzinsung des gebundenen Eigenkapitals &#8222;nach&#8220; Gewerbesteuer darstellen. Dies verbietet jedoch nicht jede Reduzierung der Eigenkapitalverzinsung durch die sp&#228;tere Gewerbesteuer, denn die Begr&#252;ndung des Regierungsentwurfs zu &#167; 8 StromNEV/GasNEV ist dahin zu verstehen, dass die kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung nach &#167; 7 Abs. 6 StromNEV/GasNEV nur mit der Ma&#223;gabe ungeschm&#228;lert in die Netzentgeltberechnung einflie&#223;en und dem Netzbetreiber als Ertrag verbleiben soll, dass die kalkulatorische Gewerbesteuer nach &#167; 8 StromNEV/GasNEV zu berechnen ist (BGH, a.a.O.; so auch OLG D&#252;sseldorf, Beschluss vom 20.04.2011, VI-3 Kart 15/10 (V), RN 79 ff., juris, RN&#160;83 und 88; ebenso: OLG Stuttgart, Beschluss vom 27.03.2014, 202 EnWG 8/13, S. 12 BA; Beschluss vom 05.05.2014, 202 EnWG 6/13, S.18f.; kritisch dazu: Missling IR 2014, 259 f.). Dass die Eigenkapitalverzinsung nicht in vollem Umfang erhalten bleibt, ist zwangsl&#228;ufige Folge des rein kalkulatorischen Berechnungsansatzes, wonach die kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung den fiktiven Gewerbeertrag darstellt, so dass Kostenneutralit&#228;t nicht hergestellt werden muss.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">81</span><p class=\"absatzLinks\">Dem kann nicht entgegen gehalten werden, die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschl&#252;sse vom 14.08.2008, KVR 39/07, RN 64ff.-Vattenfall; KVR 42/07, RN 67ff &#8211; Rheinhessische Energie) habe sich nur auf den In-sich-Abzug der kalkulatorischen Gewerbesteuer bei sich selbst nach &#167; 8 Satz 2 GasNEV a.F. bezogen. Denn die Bundesnetzagentur hatte auch bei den den Entscheidungen des Bundesgerichthofs zugrunde liegenden Entgeltgenehmigungen nach &#167; 23a EnWG die Berechnung der Gewerbesteuer &#8211; unter zus&#228;tzlicher Ber&#252;cksichtigung des zwischenzeitlich entfallenen In-sich-Abzugs der kalkulatorischen Gewerbesteuer bei sich selbst nach &#167; 8 Satz 2 GasNEV a.F. - auf der Grundlage der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung als fiktiven Gewerbesteuerertrag unter Anwendung einer Vorsteuerformel berechnet. Obwohl es sich dabei &#8211; nach Ansicht der Betroffenen - um einen kalkulatorischen Nachsteuerertrag handelt, hat der Bundesgerichtshof die Berechnungsweise der Bundesnetzagentur best&#228;tigt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">82</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">2.2.4.</span> Die Berechnung der kalkulatorischen Gewerbesteuer ist auch nicht deswegen fehlerhaft, weil zwischenzeitlich die Abzugsf&#228;higkeit der Gewerbesteuer bei sich selbst abgeschafft wurde. Entgegen der Ansicht der Betroffenen f&#252;hrt dies nicht dazu, dass zwingend eine &#8222;Im-Hundert&#8220;-Rechnung vorzunehmen ist. Denn der In-sich-Abzug hat auf die grunds&#228;tzliche Berechnungsmethode der kalkulatorischen Gewerbesteuer keinen Einfluss.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">83</span><p class=\"absatzLinks\">Die Unternehmenssteuerreform 2008 hat an der Bemessungsgrundlage f&#252;r die Berechnung der kalkulatorischen Gewerbesteuer nichts ge&#228;ndert. Durch diese wurde die Abzugsf&#228;higkeit der Gewerbesteuer bei sich selbst abgeschafft mit der Folge, dass die Gewerbesteuer nicht mehr als Betriebsausgabe vom Gewerbeertrag abziehbar ist. Den damit verbundenen Anstieg der Bemessungsgrundlage f&#252;r die Gewerbesteuer hat der Gesetzgeber durch Absenken der Messzahl von 5 % auf 3,5 % ausgeglichen. Dem Wegfall des In-sich-Abzuges der Gewerbesteuer im GewStG ist auch im Rahmen der Berechnung der kalkulatorischen Gewerbesteuer durch die Streichung des &#167; 8 Satz 2 Gas NEV Rechnung getragen worden. Bei der Ermittlung des Gewerbeertrages darf daher die Gewerbesteuer nicht mehr von der Eigenkapitalverzinsung (<span style=\"text-decoration:underline\">nach</span> Gewerbesteuer) abgezogen werden. Dem ist die Beschlusskammer ausweislich der Beschlussbegr&#252;ndung aber auch nachgekommen. Sie hat die Eigenkapitalverzinsung (<span style=\"text-decoration:underline\">nach</span> Gewerbesteuer) mit dem Hebesatz und der Messzahl multipliziert. Eine zus&#228;tzliche Bereinigung der Eigenkapitalverzinsung um die Gewerbesteuer (&#8222;Im-Hundert&#8220;-Rechnung) kommt hingegen nicht in Betracht. Insoweit verbleibt es bei den f&#252;r die Ermittlung der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung ma&#223;gebenden Vorgaben in &#167; 7 GasNEV (Senat, Beschluss vom 11.04.2011, VI-3 Kart 276/09; Beschluss vom 20.04.2011, VI-3 Kart 15/10 (V)).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">84</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>III.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">85</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">1.</span> Die Kostenentscheidung beruht auf &#167; 90 S. 1 EnWG. Da die Beschwerde nur teilweisen Erfolg hat, entspricht es der Billigkeit, die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschlie&#223;lich der den Beteiligten entstandenen notwendigen Auslagen den Beteiligten im Verh&#228;ltnis ihres Obsiegens/Unterliegens gemessen am Gesamtstreitwert aufzuerlegen. Soweit die Betroffene die Beschwerde hinsichtlich des Beschwerdepunkts Eigenkapitalzinss&#228;tze teilweise zur&#252;ckgenommen hat, tr&#228;gt sie die Kostenlast.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">86</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">2.</span> Die Festsetzung des Gegenstandswerts f&#252;r das Beschwerdeverfahren beruht auf &#167;&#160;50 Abs. 1 Nr. 2 GKG, &#167; 3 ZPO. Das mit der Beschwerde verbundene Interesse der Betroffenen an einer h&#246;heren Festsetzung der Erl&#246;sobergrenzen f&#252;r die zweite Regulierungsperiode bemisst der Senat ihren Angaben entsprechend bezogen auf die gesamte Regulierungsperiode auf &#8364; &#8230;, dabei entf&#228;llt auf die Mittelwertbildung ein Gegenstandswert von &#8364; &#8230;, auf die kalkulatorische Gewerbesteuer ein Gegenstandswert von &#8364; &#8230; und auf die Eigenkapitalzinss&#228;tze ein Gegenstandswert von &#8364; &#8230;.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">87</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>IV.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">88</span><p class=\"absatzLinks\">Der Senat hat die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof gegen diese Entscheidung zugelassen, weil die streitgegenst&#228;ndlichen Fragen grunds&#228;tzliche Bedeutung i.S.d. &#167; 86 Abs. 2 Nr. 1 EnWG haben und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs entsprechend &#167;&#160;86 Abs. 2 Nr. 2 EnWG erfordert.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">89</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">Rechtsmittelbelehrung:</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">90</span><p class=\"absatzLinks\">Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gest&#252;tzt werden, dass die Entscheidung auf</p>\n<span class=\"absatzRechts\">91</span><p class=\"absatzLinks\">einer Verletzung des Rechts beruht (&#167;&#167; 546, 547 ZPO). Sie ist binnen einer Frist von einem Monat schriftlich bei dem Oberlandesgericht D&#252;sseldorf, Cecilienallee 3, 40474 D&#252;sseldorf, einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieser Beschwerdeentscheidung. Die Rechtsbeschwerde ist durch einen bei dem Beschwerdegericht oder Rechtsbeschwerdegericht (Bundesgerichtshof) einzureichenden Schriftsatz binnen eines Monats zu begr&#252;nden. Die Frist beginnt mit der Einlegung der Beschwerde und kann auf Antrag von dem oder der Vorsitzenden des Rechtsbeschwerdegerichts verl&#228;ngert werden. Die Begr&#252;ndung der Rechtsbeschwerde muss die Erkl&#228;rung enthalten, inwieweit die Entscheidung angefochten und ihre Ab&#228;nderung oder Aufhebung beantragt wird. Rechtsbeschwerdeschrift und -begr&#252;ndung m&#252;ssen durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. F&#252;r die Regulierungsbeh&#246;rde besteht kein Anwaltszwang; sie kann sich im Rechtsbeschwerdeverfahren durch ein Mitglied der Beh&#246;rde vertreten lassen (&#167;&#167; 88 Abs. 4 Satz 2, 80 Satz 2 EnWG).</p>\n      "
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