List view for cases

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    "slug": "olgd-2015-10-20-i-20-u-14514",
    "court": {
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        "name": "Oberlandesgericht Düsseldorf",
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    "file_number": "I-20 U 145/14",
    "date": "2015-10-20",
    "created_date": "2019-01-09T15:13:19Z",
    "updated_date": "2020-12-10T14:39:15Z",
    "type": "Urteil",
    "ecli": "ECLI:DE:OLGD:2015:1020.I20U145.14.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Auf die Berufung des Kl&#228;gers wird das am 24. Juli 2014 verk&#252;ndete Urteil der 7. Kammer f&#252;r Handelssachen des Landgerichts D&#252;sseldorf abge&#228;ndert, soweit dieses die Klage auch wegen des konkreten Verletzungsfalls abgewiesen hat.</p>\n<p>Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht f&#252;r jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,</p>\n<p>im gesch&#228;ftlichen Verkehr die Er&#246;ffnung eines Tagesgeldkontos zu bewerben mit der blickfangm&#228;&#223;igen Herausstellung eines Zinssatzes, ohne gleichzeitig deutlich und unmissverst&#228;ndlich darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem Zinssatz um einen &#8222;variablen Zinssatz&#8220; handelt, der den Geldmarktkonditionen jederzeit angepasst werden kann, und zwar wie in dem diesem Urteil als Anlage beigef&#252;gten Ausdruck wiedergegeben.</p>\n<p>Die Beklagte wird verurteilt, an den Kl&#228;ger 219,35 Euro nebst Zinsen hieraus in H&#246;he von f&#252;nf Prozentpunkten &#252;ber dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21. Januar 2014 zu bezahlen.</p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz hat der Kl&#228;ger zu 1/4 und die Beklagte zu 3/4 zu tragen, die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.</p>\n<p>Das Urteil ist vorl&#228;ufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung des Kl&#228;gers durch Sicherheitsleistung in H&#246;he von 10.000,00 Euro abwenden, wenn nicht der Kl&#228;ger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H&#246;he leistet.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">G r &#252; n d e :</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>I.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Zu den satzungsgem&#228;&#223;en Aufgaben des Kl&#228;gers geh&#246;rt die Bek&#228;mpfung unlauterer gesch&#228;ftlicher Handlungen. Ihm geh&#246;ren &#252;ber 1600 Mitglieder an, darunter alle Industrie- und Handelskammern, die Handwerkskammern und etwa 400 Verb&#228;nde.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte ist eine ausl&#228;ndische Bank mit einer deutschen Niederlassung. Sie unterh&#228;lt unter der Domain &#8222;www....de\" einen Internetauftritt, in dem sie ihre Leistungen pr&#228;sentiert und um Kunden wirbt, die ihre Antr&#228;ge auf Kontoer&#246;ffnung auch online ausf&#252;llen k&#246;nnen. Am 20. November 2013 warb die Beklagte auf der Startseite ihres Internetauftritts f&#252;r ihre Geldanlagen mit der optisch hervorgehobenen Aussage:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">&#8222;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; 1,50% p.a. aufs Tagesgeld</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Vom ersten bis zum letzten Cent\"</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Unterhalb der Ank&#252;ndigung befanden sich eine mit &#8222;Weiter\" und eine mit &#8222;Tagesgeldkonto er&#246;ffnen\" beschriftete Schaltfl&#228;che. Die &#252;ber die Schaltfl&#228;che &#8222;Weiter\" zu erreichende Folgeseite war mit mit</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">&#8222;Tagesgeld: So macht Sparen Spa&#223;\"</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">&#252;berschrieben und wies wiederum die optisch hervorgehobene Aussage &#8222;1,50% p.a. aufs Tagesgeld\" auf. &#220;ber die Schaltfl&#228;che &#8222;Weiter\" gelangte der Interessent zu einer mit &#8222;Zinsen &amp; Konditionen\" &#252;berschrieben Seite, wo unter &#8222;Ihre Vorteile auf einen Blick\" ausgef&#252;hrt wurde:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">&#8222;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; 1,50% p. a. vom ersten bis zum letzten Cent</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Ihr Erspartes bis zu 100.000 EUR abgesichert</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; T&#220;V-zertifiziertes Online-Banking</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Jederzeit flexibel, immer online verf&#252;gbar</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Keine Laufzeiten, keine Kontof&#252;hrungsgeb&#252;hren</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Monatliche Zinszahlung und Zinseszinseffekt\"</p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Die Seite war wie die vorhergehende mit der Schaltfl&#228;che &#8222;Jetzt Konto er&#246;ffnen\" versehen. Ein Hinweis auf die Variabilit&#228;t des Zinssatzes, dessen Anpassung sich die Beklagte in ihren Allgemeinen Gesch&#228;ftsbedingungen vorbeh&#228;lt, fand sich hingegen weder auf der Start-, noch auf einer der vorgenannten Folgeseiten. Zu dieser Information gelangte der Interessent erst &#252;ber eine Schaltfl&#228;che in der Rubrik &#8222;Mehr erfahren\" zur Seite &#8222;Fragen &amp; Antworten\" und zwei weiteren Verlinkungen unter Ziffer 3.2. Auf den als Anlage beigef&#252;gten Ausdruck wird Bezug genommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger, der im Fehlen eines Hinweises auf die Variabilit&#228;t des Zinssatzes ein Vorenthalten einer wesentlichen Information sieht, hat die Beklagte mit Schreiben vom 20. November 2013 abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl&#228;rung aufgefordert. Die Beklagte hat die Abmahnung mit der Begr&#252;ndung zur&#252;ckgewiesen, die Variabilit&#228;t des Zinssatzes sei ein Merkmal von Tagesgeldkonten und dem Durchschnittsverbraucher bewusst.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">Das Landgericht hat die ohne abschlie&#223;ende Bezugnahme auf den Ausdruck des Internetauftitts in der Anlage erhobene Klage abgewiesen und zur Begr&#252;ndung ausgef&#252;hrt, dem durchschnittlich aufmerksamen, verst&#228;ndigen und informierten Verbraucher sei bekannt, dass der Zinssatz bei Tagesgeldkonten grunds&#228;tzlich variabel sei, wenn er nicht ausdr&#252;cklich f&#252;r gewissen Zeitraum garantiert werde.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">Hiergegen wendet sich der Kl&#228;ger mit seiner Berufung. Er tr&#228;gt vor, die Variabilit&#228;t des Zinssatzes sei eine wesentliche Eigenschaft des Angebots, da hiervon die tats&#228;chlich zu erreichende Verzinsung abh&#228;nge. Diese ergebe sich nicht schon aus der blo&#223;en Bezeichnung als Tagesgeldkonto; hinter dem Begriff verb&#228;rgen sich sehr unterschiedliche Konto- und Verzinsungsmodelle, bei denen die Zinsen oftmals f&#252;r vier bis zw&#246;lf Monate garantiert seien. Zudem habe das Landgericht die konkrete Gestaltung der Werbung nicht gew&#252;rdigt, bei der der Zinssatz optisch herausgestellt und mit Aussagen wie &#8222;Vom ersten bis zum letzten Cent\" und &#8222;Sparen macht Spa&#223;\" besonders betont werde. Gerade die zuletzt genannte Aussage ziele besonders auf Kleinsparer, die sich bisher &#252;ber Geldanlagen noch keine Gedanken gemacht h&#228;tten. Letztendlich verstehe der Verbraucher den Zusatz &#8222;p.a.\" aber auch nicht als blo&#223;e finanzmathematische Gr&#246;&#223;e, sondern als Garantie f&#252;r ein Jahr.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">unter Ab&#228;nderung des Urteils des Landgerichts D&#252;sseldorf vom 25.08.2014 (Az.: 37 O 2/14) zu erkennen, dass</p>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><ul class=\"absatzLinks\"><li><span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">I. die Beklagte verurteilt wird, es zu unterlassen im gesch&#228;ftlichen Verkehr die Er&#246;ffnung eines Tagesgeldkontos zu bewerben mit der blickfangm&#228;&#223;igen Herausstellung eines Zinssatzes, ohne gleichzeitig deutlich und unmissverst&#228;ndlich darauf hinzuwiesen, dass es sich bei dem Zinssatz um einen variablen Zinssatz handelt, der den Geldmarktkonditionen jederzeit angepasst werden kann, und zwar wie nachstehend wiedergegeben:</p>\n</li>\n</ul>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">(es folgt der als Anlage beigef&#252;gte Ausdruck des Internetauftritts)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><ul class=\"absatzLinks\"><li><span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">II. der Beklagten f&#252;r jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer I. ein Ordnungsgeld in H&#246;he von bis zu 250.000,00 &#8364;, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft angedroht wird;</p>\n</li>\n<li><span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">III. die Beklagte zu verurteilen, an den Kl&#228;ger 219,35 &#8364; nebst Zinsen in H&#246;he von 5 Prozentpunkten &#252;ber dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtsh&#228;ngigkeit zu zahlen.</p>\n</li>\n</ul>\n<span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">die Berufung zur&#252;ckzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Der informierte Verbraucher wisse, dass bei Tagesgeldkonten die Zinsen variabel seien. Die &#220;blichkeit der Variabilit&#228;t der Zinsen bei Tagesgeldkonten ergebe sich aus dem vom Kl&#228;ger selbst als Anlage K 7 vorgelegten Finanztest, wo auf Seite 37 ausgef&#252;hrt werde, dass alle Angebote einen variablen Zins h&#228;tten. Zinsgarantien seien selten und w&#252;rden allenfalls Neukunden f&#252;r einen begrenzten Zeitraum gew&#228;hrt; in der vom Kl&#228;ger als Anlage K 8 vorgelegten &#220;bersicht eines Vergleichsportals werde dies nicht umsonst in der Rubrik &#8222;Besonderheiten\" angef&#252;hrt. Auch durch die Herausstellung des Zinssatzes werde der Eindruck einer Bindung nicht erweckt. Letztendlich sei Variabilit&#228;t f&#252;r den Kunden auch nicht von entscheidender Bedeutung, da er sein Geld jederzeit abziehen k&#246;nne.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">Der Senat hat die Sach- und Rechtslage mit den Parteien er&#246;rtert. Es k&#246;nne dahinstehen, ob wirklich alle relevanten Teile des Verkehrs w&#252;ssten, dass bei einem Tagesgeldkonto der Zinssatz variabel sei. Der ausdr&#252;ckliche Hinweis hierauf in dem als Anlage K 7 vorgelegten Finanztest spreche eher dagegen. Gegenstand der Berufung sei aber ohnehin nur noch die konkrete Verletzungsform, in der das beworbene Tagesgeldkonto in die N&#228;he eines Sparkontos ger&#252;ckt werde. Wegen der Herausstellung des Sparaspekts handele es sich nicht mehr um ein klassisches Tagesgeldkonto, das &#252;blicherweise dem Bereithalten einer Reserve von zwei Monatsgeh&#228;ltern und nicht dem Verm&#246;gensaufbau diene. Bei den angesprochenen Verkehrskreisen werde so der Eindruck erweckt, das Angebot kombiniere die Vorteile eines Tagesgeldkontos mit denen eines Sparkontos, wo die Zinsen nicht variabel seien. Der Hinweis unter &#8222;Fragen &amp; Antworten&#8220; in Ziffer 3.2 sei zur Ausr&#228;umung der Irref&#252;hrungsgefahr nicht ausreichend, da diese Seite nicht zwingend aufgerufen werden m&#252;sse.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">Mit nachterminlichem Schriftsatz vom 8. Oktober 2015 hat die Beklagte demgegen&#252;ber ihre Auffassung bekr&#228;ftigt, der durchschnittlich informierte Verbraucher wisse, dass der Zinssatz bei einer Anlage als Tagesgeld grunds&#228;tzlich variabel gestaltet sei. Die Werbung richte sich an Verbraucher, die gezielt im Internet nach Angeboten f&#252;r Geldanlagen recherchierten. Dieses Verst&#228;ndnis werde auch nicht durch die konkrete Gestaltung der Werbung in Frage gestellt; der Begriff &#8222;Sparen&#8220; sei nicht zwingend mit der Erzielung von Zinsen verbunden, wie das &#8222;Sparschwein&#8220; zeige.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands erster Instanz wird auf die tats&#228;chlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil, Bl. 41 ff. d. GA., wegen des Parteivorbringens im &#220;brigen wird auf die gewechselten Schrifts&#228;tze nebst Anlagen Bezug genommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>II.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">Die zul&#228;ssige Berufung der Kl&#228;gerin hat im Umfang der Anfechtung Erfolg.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger ist gem&#228;&#223; &#167; 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG prozessf&#252;hrungs- und anspruchsberechtigt. Zu seinen Mitgliedern geh&#246;ren unter anderem s&#228;mtliche Industrie- und Handelskammern sowie die Handwerkskammern, die ihrerseits nach &#167; 8 Abs. 3 Nr. 4 UWG prozessf&#252;hrungs- und anspruchsberechtigt sind. Seine sachliche und personelle Ausstattung unterliegt keinen Zweifeln.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger hat gegen&#252;ber der Beklagten einen Anspruch auf Unterlassung der streitgegenst&#228;ndlichen Werbung f&#252;r ihr Tagesgeldkonto mit einen Zinssatz ohne den Hinweis, dass es sich um einen variablen Zinssatz handelt, der den Geldmarktkonditionen jederzeit angepasst werden kann, aus &#167; 8 Abs. 1 in Verbindung mit &#167;&#167; 3,5 a Abs. 2 UWG.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\">Gem&#228;&#223; &#167; 5a Abs. 2 UWG handelt unlauter, wer die Entscheidungsf&#228;higkeit von Verbrauchern dadurch beeinflusst, dass er eine Information vorenth&#228;lt, die im konkreten Fall unter Ber&#252;cksichtigung aller Umst&#228;nde einschlie&#223;lich der Beschr&#228;nkunen des Kommunikationsmittels wesentlich ist. Bei der Beurteilung, ob das Verschweigen einer Tatsache irref&#252;hrend ist, sind deren Bedeutung f&#252;r die gesch&#228;ftliche Entscheidung nach der Verkehrsauffassung sowie die Eignung des Verschweigens zur Beeinflussung der Entscheidung zu ber&#252;cksichtigen, &#167; 5a Abs. 1 UWG. Eine Irref&#252;hrung durch Verschweigen ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der verschwiegenen Tatsache nach der Auffassung des Verkehrs eine besondere Bedeutung zukommt, so dass das Verschweigen geeignet ist, das Publikum in relevanter Weise irrezuf&#252;hren, also seine Entschlie&#223;ung zu beeinflussen; die zu &#167; 5 UWG entwickelte Rechtsprechung ist auf den nunmehr geltenden &#167; 5a UWG &#252;bertragbar (BGH, GRUR 2011, 846 Rn. 21 - Kein Telekom Anschluss n&#246;tig). Die Feststellung der Verkehrsauffassung obliegt bei einer an die Allgemeinheit gerichteten Werbung dem Tatrichter, er ist hierzu als Teil dieser Allgemeinheit regelm&#228;&#223;ig ohne weiteres in der Lage (BGH, GRUR 2002, 550, 552 - Elternbriefe, zu &#167; 5 UWG).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\">Die Variabilit&#228;t des beworbenen Zinssatzes ist eine wesentliche Information, deren Verschweigen geeignet ist, die Entscheidung der Verbraucher zu beeinflussen. Der Zinssatz ist ein ganz wesentliches Kriterium f&#252;r eine Anlageentcheidung, im Bereich der von der Einlagensicherung erfassten Geldanlagen ist er sogar das zentrale Kriterium. Von daher sind alle Beschr&#228;nkungen, die zu einer Reduktion der effektiven Verzinsung der Anlage f&#252;hren k&#246;nnen, wesentlich im Sinne des &#167; 5a Abs. 2 UWG. Hierzu geh&#246;rt auch die Variabilit&#228;t des Zinssatzes, da sich die f&#252;r den ins Auge gefassten Anlagezeitraum errechnete Gesamtverzinsung hierdurch verringern kann. Die M&#246;glichkeit, den Anlagebetrag jederzeit abziehen zu k&#246;nnen, nimmt der Information nicht ihre Bedeutung. Zum einen neigt der Mensch dazu, an einer einmal getroffenen Entscheidung festzuhalten, auch wenn sich diese als nicht ganz so vorteilhaft wie erwartet erweist. Zum anderen stehen alternative Anlagem&#246;glichkeiten, die r&#252;ckblickend attraktiver gewesen w&#228;ren, im Zeitpunkt der Zinssenkung unter Umst&#228;nden nicht mehr zur Verf&#252;gung.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\">In der Bezeichnung der Anlage als &#8222;Tagesgeldkonto\" lag jedenfalls vorliegend keine Bereitstellung der Information &#252;ber die Variabilit&#228;t des Zinssatzes. Es kann dahinstehen, ob der durchschnittlich informierte, verst&#228;ndige und aufmerksame Durchschnittsverbraucher wirklich wei&#223;, dass der Zinssatz bei Tagesgeldkonten variabel ausgestaltet ist, soweit nicht ausdr&#252;cklich ein Bindungszeitraum genannt wird. Der Begriff selbst impliziert nur die t&#228;gliche Verf&#252;gbarkeit. Die von der Beklagten angef&#252;hrte Textpassage aus dem als Anlage K 7 zu Bl. 72 vorgelegten Vergleich der Zeitschrift Finanztest &#8222;Alle Angebote haben einen variablen Zins\" spricht eher dagegen, da es bei einer allgemeinen Kenntnis von diesem Umstand eines solchen den Vergleich erl&#228;uternden Hinweises nicht bed&#252;rft h&#228;tte. Die Zeitschrift Finanztest wendet sich ihrem Wesen nach an den Teil des Verkehrs, der alternativen Anlageformen offen und interessiert gegen&#252;bersteht, da der Teil des Verkehrs, der das klassische Sparbuch w&#228;hlt, f&#252;r den Erwerb einer deratigen Zeitschrift gar keinen Bedarf sieht. Von daher gestattet die Auffassung der Redaktion der Zeitschrift, einen solchen Hinweis f&#252;r erforderlich zu erachten, durchaus R&#252;ckschluss auf die auch von der Beklagten avisierte Zielgruppe. Auch der Hinweis &#8222;Der Begriff Tagesgeld leitet sich von der t&#228;glichen Verf&#252;gbarkeit Ihres Geldes ab&#8220; unter 3.2 &#8222;Fragen und Antworten&#8220; der Beklagten spricht eher daf&#252;r, dass mit dem Begriff &#8211; jedenfalls unmittelbar &#8211; nur die jederzeitige Zugriffsm&#246;glichkeit des Kunden auf die Anlage gemeint ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\">Vorliegend hat die Beklagte sich jedoch nicht auf die n&#252;chterne Bewerbung ihres Tagesgeldangebots beschr&#228;nkt, sondern den ausgelobten und blickfangm&#228;&#223;ig herausgestellten Zinssatz mit den Aussagen wie &#8222;Vom ersten bis zum letzten Cent\" und &#8222;Tagesgeld: So macht Sparen Spa&#223;\" flankiert. Mit der &#220;berschrift der ersten, allein das Tagesgeldangebot betreffenden Seite &#8222;Tagesgeld: So macht Sparen Spa&#223;\" hat die Beklagte den Bereich klassischer Tagesgeldangebote verlassen. Ein Tagesgeldkonto ist kein klassisches Sparkonto, es dient dem Bereithalten einer Reserve f&#252;r Notf&#228;lle von etwa zwei Monatsgeh&#228;ltern. Das Sparen ist hingegen auf eine mittel- bis langfristig zu erreichende Verm&#246;gensakkumulation ausgerichtet und mit einer Renditeerwartung verbunden; der Verweis auf das selbst bei Kindern aus der Mode gekommene &#8222;Sparschwein&#8220; ist in diesem Zusammenhang abwegig. Nicht umsonst stellt die Beklagte den von ihr ausgelobten Zinssatz als das zentrale Verkaufsargument derart deutlich in Vordergrund. Indem die Beklagte ihr Tagesgeldkonto als eine gute M&#246;glichkeit zur Verm&#246;gensbildung anpreist, suggeriert sie dem Verkehr eine Ann&#228;hrung an klassische Geldanlagen, die sich durch einen festgeschriebenen Zins auszeichnen. Beim Verkehr wird der Eindruck erweckt, das Angebot der Beklagten kombiniere f&#252;r ihn vorteilhaft die Flexibilit&#228;t des Tagesgeldkontos mit der Zinssicherheit einer langfristigen Geldanlage.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">42</span><p class=\"absatzLinks\">Die vor diesem Hintergrund gebotene Aufkl&#228;rung &#252;ber die Variabilit&#228;t des Zinssatzes erfolgt auch an anderer Stelle nicht. Die &#252;ber die Seite &#8222;Fragen &amp; Antworten\" und zwei weitere Verlinkungen zu erlangende Information ist hierzu nicht geeignet. Zwar bedarf es nicht stets einer Sternchen-Verkn&#252;pfung; vielmehr kann es gen&#252;gen, dass es sich um eine Werbung handelt, mit der sich der Verbraucher eingehend und nicht nur fl&#252;chtig befasst und die er auf Grund einer kurzen und &#252;bersichtlichen Gestaltung insgesamt zur Kenntnis nehmen wird (BGH, GRUR 2015, 698 Rn. 19 - Schlafzimmer komplett). Vorliegend muss dem Verbraucher aber schon das Anklicken der Schaltfl&#228;che &#8222;Fragen &amp; Antworten\" vor dem Hintergrund der auf der Seite &#8222;Zinsen &amp; Konditionen\" vermittelten, als vollst&#228;ndig erscheinenden Informationen nicht als geboten erscheinen; die auf dieser Seite vorhandene Schaltfl&#228;che &#8222;Jetzt Konto er&#246;ffnen\" legt vielmehr eine gesch&#228;ftliche Entscheidung auf der Grundlage der dort gegebenen Angaben nahe.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">43</span><p class=\"absatzLinks\">Die durch den Wettbewerbsversto&#223; begr&#252;ndete Wiederholungsgefahr ist auch nicht durch eine mit Inkrafttreten der erweiterten Informationspflichten f&#252;r Fernabsatzvertr&#228;ge zum 13. Juni 2014 einhergehende Klarstellung der Rechtslage entfallen. Die insoweit vorliegend einschl&#228;gige Norm Art. 246b &#167; 1 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB verlangt die Zurverf&#252;gungstellung der wesentlichen Merkmale der Finanzdienstleistung und unterscheidet sich insoweit nicht von den in &#167; 5a UWG normierten Anforderungen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">44</span><p class=\"absatzLinks\">Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten beruht auf &#167; 12 Abs. 1 Satz 2 UWG. Die vom Senat nach &#167; 287 ZPO zu sch&#228;tzende Abmahnkostenpauschale liegt im Rahmen des &#220;blichen und begegnet keinen Bedenken. Anders behauptet auch die Beklagte nicht. Die Zinsforderung ergibt sich aus &#167; 291 BGB.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">45</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung folgt aus &#167;&#167; 91 Abs. 1, 92 Abs. 1. In der Stellung des auf die konkrete Verletzungsform gerichteten Antrags lag eine Beschr&#228;nkung des Rechtsmittels. Auch wenn der Schwerpunkt wettbewerblicher Unterlassungsklagen in der Regel auf der Unterbindung des konkret beanstandeten Verhaltens liegt, erscheint es sachgerecht, dem von Landgericht rechtskr&#228;ftig abgewiesenen &#252;berschie&#223;enden Teil mit einem Viertel zu bewerten. Die Entscheidung &#252;ber die vorl&#228;ufige Vollstreckbarkeit beruht auf &#167; 708 Nr. 10, &#167; 711 ZPO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">46</span><p class=\"absatzLinks\">Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen. Die hierf&#252;r in &#167; 543 Abs. 2 ZPO niedergelegten Voraussetzungen sind nicht gegeben. Die relevanten Rechtsfragen sind durch die zitierten h&#246;chstrichterlichen Entscheidungen beantwortet. Die Anwendung der dort entwickelten Grunds&#228;tze ist Sache des Tatrichters. Als reine Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grunds&#228;tzliche Bedeutung im Sinne des &#167; 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des &#167; 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">47</span><p class=\"absatzLinks\">Der Streitwert f&#252;r das Berufungsverfahren wird ausgehend von der erstinstanzlichen Festsetzung und unter Ber&#252;cksichtigung der Beschr&#228;nkung der Berufung auf die konkrete Verletzungsform auf 19.000,00 Euro festgesetzt.</p>\n      "
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