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        "name": "Oberlandesgericht Düsseldorf",
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    "file_number": "I-9 U 149/14",
    "date": "2015-10-19",
    "created_date": "2019-01-09T15:13:34Z",
    "updated_date": "2020-12-10T14:39:16Z",
    "type": "Urteil",
    "ecli": "ECLI:DE:OLGD:2015:1019.I9U149.14.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Die Berufung der Beklagten gegen das am 22.08.2014 verk&#252;ndete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts D&#252;sseldorf wird zur&#252;ckgewiesen.</p>\n<p>Die Streithelferin der Beklagten tr&#228;gt ihre au&#223;ergerichtlichen Kosten selbst. Die &#252;brigen Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.</p>\n<p>Das Urteil ist vorl&#228;ufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorl&#228;ufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in H&#246;he von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kl&#228;ger vor der Vollstreckung Sicherheit in H&#246;he von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.</p>\n<p>Die Revision wird nicht zugelassen.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">G r &#252; n d e :</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>I.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;ger nehmen die Beklagte, einen US-amerikanischen Clearing-Broker, auf Ersatz von Verlusten aus B&#246;rsentermingesch&#228;ften an der New Yorker B&#246;rse in Anspruch.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte, die bis 2007 als A Corp. firmierte, fungierte auf der Grundlage eines Rahmenvertrages (&#8222;Clearing Agreement&#8220;) als sogenannter &#8222;Clearance Agent&#8220; der in New York ans&#228;ssigen B Inc. (im Folgenden: B), deren Rechtsnachfolgerin die im Berufungsverfahren beigetretene Streithelferin der Beklagten ist, f&#252;r B&#246;rsentermingesch&#228;fte an der New York Stock Exchange. Sie f&#252;hrte die Konten der Kunden der B, platzierte deren Gesch&#228;fte, nahm die von der B weitergeleiteten Kundengelder entgegen und reichte Auszahlungen an diese zur&#252;ck. Sie &#252;berlie&#223; der B Kontoer&#246;ffnungsunterlagen, die diese an Neukunden weitergab. Die B bediente sich ihrerseits der in der Schweiz niedergelassenen C AG (im Folgenden: C) als Untervermittlerin. In diesem Zusammenhang er&#246;ffnete die C 1995 ein Unterkonto der B bei der Beklagten, auf dem die Gelder der von der C vermittelten Kunden in Form eines Omnibuskontos (ohne Aufteilung f&#252;r die einzelnen Endkunden) verwaltet wurden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Die amerikanische National Association of Securities Dealers (NASD), die 2008 in der Financial Industry Regulatory Authority (FINRA) aufging, verh&#228;ngte im Fr&#252;hjahr 1996 gegen die B eine Strafzahlung wegen &#252;berh&#246;hter Preisaufschl&#228;ge.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;ger haben behauptet, die C habe &#252;ber das bei der Beklagten gef&#252;hrte Omnibuskonto Gesch&#228;fte der von ihr durch Telefonverk&#228;ufer, die ausschlie&#223;lich von D aus agiert h&#228;tten, ohne hinreichende Risikoaufkl&#228;rung angeworbenen Privatanleger platziert. Die Kunden seien jeweils dazu &#252;berredet worden, die Anlagebetr&#228;ge per Scheck an die C in D zu &#252;bermitteln, die diese unter Einschaltung der Zweigniederlassung der B1 in E (im Folgenden: B GmbH) eingel&#246;st und an die Beklagte weitergeleitet habe. Diese habe die Betr&#228;ge auf dem Omnibuskonto der C gutgeschrieben. Die C habe pro round-turn eine exorbitante Kommission von 175 US$ f&#252;r jeden einzelnen Kontrakt berechnet, so dass die Optionen f&#252;r die Anleger von vornherein chancenlos gewesen seien. Sie habe die Kommissionssumme ermittelt und sich unter Einschaltung der B-Gesellschaften Schecks von der Beklagten &#252;ber oftmals sechsstellige runde Gesamtbetr&#228;ge ausstellen lassen. Auf diese Weise seien der C zwei Drittel der Anlegergelder im Wege von R&#252;ckverg&#252;tungen ausgezahlt worden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Von der Geb&#252;hrenstruktur der C habe die Beklagte positive Kenntnis gehabt, da sie sich die Brosch&#252;re der C vor Beginn der Gesch&#228;ftsbeziehung habe aush&#228;ndigen lassen. Dar&#252;ber hinaus sei ihr bekannt gewesen, dass Omnibuskonten erheblich missbrauchsanf&#228;lliger als Broker-Einzelkonten seien. Schlie&#223;lich habe sie gewusst, dass die B als unseri&#246;ser Broker gegolten habe. Dass die C kein Endkunde gewesen sei, sondern auf Rechnung von Privatanlegern gehandelt habe, habe sich bereits aus der Bezeichnung als &#8222;Financial Advisor&#8220; in den Kontoer&#246;ffnungsunterlagen ergeben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Infolge der Telefonaquise h&#228;tten der Kl&#228;ger zu 1. insgesamt 90.300,73 &#8364;, der Kl&#228;ger zu&#160;2. insgesamt 97.409,24 &#8364; und der Kl&#228;ger zu 3. insgesamt 101.407,37 &#8364; der C f&#252;r Termingesch&#228;fte zur Verf&#252;gung gestellt. R&#252;ckzahlungen h&#228;tten die Kl&#228;ger nicht erhalten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen der weiteren Einzelheiten und der erstinstanzlichen Antr&#228;ge der Parteien wird auf die tats&#228;chlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil verwiesen (&#167; 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Das Landgericht hat am 11.04.2013 zun&#228;chst ein klageabweisendes Vers&#228;umnisurteil erlassen. Nach fristgerechtem Einspruch hat es die Beklagte unter teilweiser Aufhebung dieses Vers&#228;umnisurteils verurteilt, an den Kl&#228;ger zu 1. 90.300,73 &#8364;, an den Kl&#228;ger zu&#160;2. 97.409,24 &#8364; und an den Kl&#228;ger zu 3. 50.957,59 &#8364;, jeweils nebst Zinsen, zu zahlen. Das die Klage des Kl&#228;gers zu 3. abweisende Vers&#228;umnisurteil hat es im &#220;brigen aufrechterhalten, weil dieser einen h&#246;heren Anlagebetrag nicht habe nachweisen k&#246;nnen. Nach Feststellung der internationalen und &#246;rtlichen Zust&#228;ndigkeit hat es einen Schadensersatzanspruch der Kl&#228;ger gegen die Beklagte aus &#167;&#167; 826, 830 BGB wegen Beihilfe zu einer vors&#228;tzlichen sittenwidrigen Sch&#228;digung durch die C angenommen. Wegen der Begr&#252;ndung im Einzelnen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Gegen dieses Urteil haben die Beklagte selbst und f&#252;r diese auch die auf ihrer Seite beigetretene Streithelferin Berufung eingelegt. Sie r&#252;gen die internationale Zust&#228;ndigkeit deutscher Gerichte und machen geltend, das Vorbringen der Kl&#228;ger reiche schon nicht zur schl&#252;ssigen Darlegung einer im Landgerichtsbezirk D begangenen unerlaubten Handlung aus. Zu Unrecht gehe das Landgericht beim Begehungsort von einer doppelrelevanten Tatsache aus, die im Rahmen der Zul&#228;ssigkeitspr&#252;fung keines Beweises bed&#252;rfe. Weiterhin wenden sich die Beklagte und ihre Streithelferin gegen die Anwendung deutschen Rechts. Das Landgericht habe zudem unzutreffend einen objektiven Beitrag der Beklagten zu einer vors&#228;tzlichen sittenwidrigen Sch&#228;digung der Kl&#228;ger durch die C angenommen. Die Feststellungen hierzu st&#252;tzten sich auf bestrittenen Vortrag der Kl&#228;ger, &#252;ber den kein Beweis erhoben worden sei. Den Gehilfenvorsatz der Beklagten habe das Landgericht entgegen den vom Bundesgerichtshof in st&#228;ndiger Rechtsprechung entwickelten hohen Anforderungen lediglich anhand von &#8222;Verdachtsanzeichen&#8220; angenommen. Letztlich habe es auch ohne ausreichenden Nachweis einen Schaden der Kl&#228;ger in der behaupteten H&#246;he festgestellt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte und ihre Streithelferin beantragen,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><ul class=\"absatzLinks\"><li><span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">1. unter teilweiser Ab&#228;nderung des angefochtenen Urteils die Klage vollst&#228;ndig abzuweisen;</p>\n</li>\n<li><span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">2. hilfsweise, unter teilweiser Ab&#228;nderung des angefochtenen Urteils das Vers&#228;umnisurteil vom 11.04.2013 vollst&#228;ndig aufrechtzuerhalten.</p>\n</li>\n</ul>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;ger beantragen,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">die Berufung zur&#252;ckzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">Sie verteidigen die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schrifts&#228;tze der Parteien nebst Anlagen und auf die Sitzungsniederschriften beider Rechtsz&#252;ge verwiesen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>II.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">Die von der Beklagten und ihrer Streithelferin eingelegte, als einheitliches Rechtsmittel anzusehende (vgl. BGH NJW 1982, 2069 zul&#228;ssige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Beklagte zu Recht zu Schadensersatzleistungen in der ausgeurteilten H&#246;he nebst Zinsen verurteilt, denn die Beklagte hat sich an den von der C zu Lasten der Kl&#228;ger begangenen unerlaubten Handlungen mit zumindest bedingtem Vorsatz beteiligt (&#167;&#167; 826, 830 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">1.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">Die Klage ist zul&#228;ssig. Insbesondere hat das Landgericht zutreffend die internationale Zust&#228;ndigkeit deutscher Gerichte festgestellt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">Nach dem im Rahmen der Zust&#228;ndigkeitspr&#252;fung ma&#223;geblichen Vortrag der Kl&#228;ger ist der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung nach &#167; 32 ZPO er&#246;ffnet, der hier auch die internationale Zust&#228;ndigkeit begr&#252;ndet. Die Kl&#228;ger haben eine Haftung der Beklagten aus &#167;&#167; 826, 830 BGB schl&#252;ssig dargelegt. Nach ihrem Vortrag hat die C von D aus die Anlagegelder &#8211; einschlie&#223;lich der der Kl&#228;ger &#8211; im Rahmen eines sittenwidrigen Gesch&#228;ftsmodells eingeworben und die Kl&#228;ger durch die aufgrund der hohen Kostenbelastung chancenlosen Optionsgesch&#228;fte im Sinne von &#167; 826 BGB vors&#228;tzlich sittenwidrig gesch&#228;digt. Daran hat sich die Beklagte nach Darstellung der Kl&#228;ger durch die Abwicklung der Optionsgesch&#228;fte an der New Yorker B&#246;rse und die Auszahlung &#252;berh&#246;hter Kommissionen per Scheck bewusst oder zumindest unter Ausblendung erheblicher Verdachtsmomente beteiligt. Damit ist der Gerichtsstand aus &#167; 32 ZPO in D als Handlungsort der Hauptt&#228;ter begr&#252;ndet. Dass die Beklagte die ihr vorgeworfenen Tatbeitr&#228;ge in New York erbracht haben soll, steht der Annahme der internationalen Zust&#228;ndigkeit nicht entgegen. Ein im Ausland ans&#228;ssiger Gehilfe muss sich die von einem anderen Beteiligten ver&#252;bte unerlaubte Handlung im Inland im Rahmen des &#167; 32 ZPO zurechnen lassen (vgl. BGH WM 2010, 749, 750, Tz. 19).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">Ob es sich &#8211; wie das Landgericht angenommen hat &#8211; nicht nur bei den tatbestandlichen Voraussetzungen der &#167;&#167; 826, 830 BGB, sondern bei dem Handlungsort als solchen um eine &#8222;doppelrelevante Tatsache&#8220; mit der Folge handelt, dass es einer Beweisaufnahme hierzu im Rahmen der Zust&#228;ndigkeitspr&#252;fung nicht bedarf, kann hier dahinstehen, denn das Landgericht hat die entsprechenden Feststellungen jedenfalls im Zusammenhang mit dem anwendbaren Recht (Art. 40 Abs. 1 EGBGB) rechtfehlerfrei getroffen. Die Lokalisierung des Handlungsortes in D entspricht nicht nur den Feststellungen der Staatsanwaltschaft D und dem darauf bezogenen Gest&#228;ndnis des Hauptt&#228;ters X, das zu seiner strafrechtlichen Verurteilung f&#252;hrte. Vielmehr best&#228;tigen auch die Erkenntnisse des vom Landgericht vernommenen Zeugen Y als sachkundigem Mitglied des Gl&#228;ubigerausschusses im schweizerischen Nachlassverfahren der C, dass diese auf der ... Stra&#223;e in D ein B&#252;ro unterhielt, von dem aus ihre Verk&#228;ufer agierten. Die Einwerbung der Kundengelder von D aus entsprach mithin der Gesch&#228;ftspraxis der C. Anhaltspunkte f&#252;r weitere Vertriebswege sind nicht ersichtlich. Das Gest&#228;ndnis des Hauptt&#228;ters X und die standardisierten Kapitaleingangsbest&#228;tigungen der C (Bl. 163 ff. GA) sprechen dabei auch in Bezug auf die Kl&#228;ger f&#252;r eine Kontaktaufnahme auf dem &#252;blichen Vertriebsweg. Bei dieser Sachlage ist das Landgericht zu Recht zu der &#220;berzeugung gelangt, dass die C auch die vorliegend haftungsbegr&#252;ndenden T&#228;tigkeiten in D entfaltet hat. Damit war auch die internationale Zust&#228;ndigkeit deutscher Gerichte, hier des Landgerichts D, begr&#252;ndet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">Der Umstand, dass die Kl&#228;ger keine Einzelheiten zu der Frage, wer wann welche Telefonate mit ihnen gef&#252;hrt haben soll, vorgetragen haben, steht der Schl&#252;ssigkeit ihres Vorbringens nicht entgegen. Zum einen waren nach dem erheblichen Zeitablauf von rund 14 Jahren Details, insbesondere zu den Namen der Mitarbeiter, nicht mehr zu erwarten. Zum anderen k&#246;nnen die Telefonate zeitlich jedenfalls im unmittelbaren Zusammenhang mit den Einlagen der Kl&#228;ger im Zeitraum von Mai bis August 1997 eingeordnet werden. Dies erf&#252;llt die Anforderungen an die Substantiierung und schl&#252;ssige Darlegung der sittenwidrigen Gesch&#228;ftspraxis.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">2.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">Die Klage ist in dem vom Landgericht zuerkannten Umfang auch begr&#252;ndet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">a)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">Ob die Beklagte eine unerlaubte Handlung begangen bzw. sich an einer solchen der C beteiligt hat, ist nach deutschem Deliktsrecht zu beurteilen, weil die C die Kundengelder der Kl&#228;ger von D aus eingeworben hat (Art. 40 Abs. 1 Satz 1 EGBGB). Die entsprechenden Feststellungen hat das Landgericht &#8211; wie bereits ausgef&#252;hrt &#8211; rechtsfehlerfrei getroffen. Dass nach den Feststellungen des Landgerichts auch der Erfolgsort in Deutschland liegt (Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB), ist danach nicht mehr entscheidend.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">b)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">Die C hat die Kl&#228;ger vors&#228;tzlich sittenwidrig gesch&#228;digt, indem sie ihnen bewusst von vornherein chancenlose B&#246;rsentermingesch&#228;fte vermittelte (&#167; 826 BGB).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">aa)Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes haftet ein Vermittler von Terminoptionen wegen vors&#228;tzlicher sittenwidriger Sch&#228;digung nach &#167; 826 BGB, wenn sein Gesch&#228;ftsmodell darauf angelegt ist, f&#252;r den Anleger chancenlose Gesch&#228;fte zum ausschlie&#223;lich eigenen Vorteil zu vermitteln. Einem solchen Vermittler geht es nur darum, hohe Gewinne zu erzielen, indem er m&#246;glichst viele Gesch&#228;fte realisiert, die f&#252;r den Anleger aufgrund &#252;berh&#246;hter Geb&#252;hren und Aufschl&#228;ge chancenlos sind. Sein Gesch&#228;ftsmodell zielt damit von vornherein ganz bewusst darauf ab, uninformierte, leichtgl&#228;ubige Menschen unter sittenwidriger Ausnutzung ihres Gewinnstrebens und ihres Leichtsinns als Gesch&#228;ftspartner zu gewinnen und sich auf deren Kosten zu bereichern (vgl. BGH WM 2010, 749, 751, Tz. 26; BGH WM 2010, 1590, 1593, Tz. 39; BGH WM 2010, 2025, 2029, Tz. 41; BGH WM 2010, 2214, 2217 f., Tz. 40; jeweils m.w.N.).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">Diese Haftungsvoraussetzungen sind nach den mit der Berufung nicht konkret angegriffenen Feststellungen des Landgerichts erf&#252;llt. Die von der C verlangten Geb&#252;hren brachten das Chancen-Risiko-Verh&#228;ltnis aus dem Gleichgewicht. Die dadurch verminderte Gewinnchance musste mit zunehmender Anzahl der Optionsgesch&#228;fte immer weiter abnehmen. Bereits die \"Roundturn-Commission\" von jeweils 175 US$, die an die einzelnen Optionskontrakte ankn&#252;pfte und unabh&#228;ngig von einem zur Glattstellung jeweils erforderlichen Gegengesch&#228;ft anfiel, machte selbst f&#252;r den Fall, dass einzelne Gesch&#228;fte Gewinn abwarfen, f&#252;r die Gesamtinvestition jede Chance auf positive Ergebnisse &#228;u&#223;erst unwahrscheinlich und lie&#223; den weitgehenden Verlust der eingesetzten Mittel - wie geschehen - so gut wie sicher erscheinen, zumal etwaige Gewinne noch mit einer pauschalen Gewinnbeteiligung von 20 % belegt werden sollten (vgl. BGH WM 2011, 543, 545, Tz. 22).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">bb)Diese Zusammenh&#228;nge waren der Gesch&#228;ftsleitung der C aufgrund ihrer Fachkenntnis und der sp&#228;testens seit Anfang der 1990er Jahre bestehenden h&#246;chstrichterlichen Rechtsprechung (u. a. BGH WM 1991, 127, 129) auch bekannt. Andernfalls h&#228;tte sie jedenfalls bewusst die Augen vor dieser Erkenntnis verschlossen, was dem Vorsatz gleichzustellen ist. Damit haftet die C aus &#167; 826 BGB, weil ihr Gesch&#228;ftsmodell von vornherein darauf angelegt war, uninformierte, leichtgl&#228;ubige Menschen &#8211; wie hier die Kl&#228;ger &#8211; unter sittenwidriger Ausnutzung ihres Gewinnstrebens und ihres Leichtsinns als Gesch&#228;ftspartner zu gewinnen und sich auf deren Kosten zu bereichern.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">cc)Auch die Kl&#228;ger sind im Rahmen dieses Gesch&#228;ftsmodells als Anleger angeworben worden und haben nach den zutreffenden Ausf&#252;hrungen des Landgerichts einen Schaden in der zuerkannten H&#246;he erlitten, indem sie sich zur Anlage entschlossen und entsprechende Einzahlungen per Scheck, &#220;berweisung oder in bar leisteten. Das ergibt sich &#8211; wie bereits ausgef&#252;hrt &#8211; aus dem Gest&#228;ndnis des Hauptt&#228;ters X und den standardisierten Kapitaleingangsbest&#228;tigungen. Diese belegen auch die jeweilige H&#246;he des Schadens.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\">R&#252;ckzahlungen haben die Kl&#228;ger nicht erhalten. Das hat der vom Landgericht vernommene Zeuge Y anhand seiner Unterlagen glaubhaft best&#228;tigt, soweit es um etwaige R&#252;ckerstattungen im Zusammenhang mit Schiedsverfahren, Vergleichsabschl&#252;ssen, Schuldanerkenntnissen o. &#228;. geht. Greifbare Anhaltspunkte f&#252;r solche oder andere R&#252;ckfl&#252;sse hat die Beklagte bezogen auf die Kl&#228;ger auch nicht aufgezeigt. Dass es in anderen F&#228;llen gelegentlich zu Ersatzleistungen Dritter gekommen sein mag, steht den Anspr&#252;chen der Kl&#228;ger jedenfalls angesichts der eindeutigen Angaben des Zeugen Y nicht entgegen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\">c)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\">Zu den unerlaubten Handlungen der C hat die Beklagte mit zumindest bedingtem Vorsatz Beihilfe geleistet (&#167; 830 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\">Die Voraussetzungen f&#252;r die Teilnahme an einer unerlaubten Handlung im Sinne des &#167;&#160;830 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB richten sich nach den f&#252;r das Strafrecht entwickelten Grunds&#228;tzen. Die Teilnahme verlangt demgem&#228;&#223; neben der Kenntnis der Tatumst&#228;nde wenigstens in groben Z&#252;gen den jeweiligen Willen der einzelnen Beteiligten, die Tat gemeinschaftlich mit anderen auszuf&#252;hren oder sie als fremde Tat zu f&#246;rdern. In objektiver Hinsicht muss eine Beteiligung an der Ausf&#252;hrung der Tat hinzukommen, die in irgendeiner Form deren Begehung f&#246;rdert und f&#252;r diese relevant ist. F&#252;r den einzelnen Teilnehmer muss ein Verhalten festgestellt werden k&#246;nnen, das den rechtswidrigen Eingriff in ein fremdes Rechtsgut unterst&#252;tzt hat und das von der Kenntnis der Tatumst&#228;nde und dem auf die Rechtsgutverletzung gerichteten Willen getragen war. Dabei wird sich in F&#228;llen der vorliegenden Art nur ausnahmsweise eine ausdr&#252;ckliche Vereinbarung der Beteiligten zur Vornahme sittenwidriger Handlungen oder eine ausdr&#252;ckliche Zusage eines Beteiligten zur Hilfeleistung feststellen lassen. Deshalb ergibt sich die Notwendigkeit, die gesamten Umst&#228;nde des konkreten Einzelfalles, die m&#246;glicherweise auch Grundz&#252;ge bestimmter zu missbilligender branchentypischer Handlungsweisen aufzeigen, daraufhin zu untersuchen, ob sich ausreichende Anhaltspunkte f&#252;r die Beteiligung an einem sittenwidrigen Verhalten ergeben (vgl. WM 2004, 1768, 1771; BGH WM 2010, 749, 752, Tz. 34 f.).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\">Allein der Umstand, dass die vom Beteiligten vorgenommene Handlung als berufsspezifisch angesehen werden kann, schlie&#223;t den Vorsatz zur Begehung eines Delikts dabei nicht aus. Eine generelle Straflosigkeit von &#8222;neutralen&#8220;, &#8222;berufstypischen&#8220; oder &#8222;professionell ad&#228;quaten&#8220; Handlungen kommt nicht in Betracht. Weder Alltagshandlungen noch berufstypische Handlungen sind in jedem Fall neutral. Fast jede Handlung kann in einen strafbaren bzw. deliktischen Kontext gestellt werden. Die genannten Begriffe sind daher f&#252;r sich allein nicht geeignet, strafbare bzw. deliktische Beihilfe von erlaubtem Handeln eindeutig abzugrenzen. Vielmehr kann die Allt&#228;glichkeit oder Berufstypik einer Handlung lediglich ein Kriterium bei der Gesamtw&#252;rdigung sein. Zielt das Handeln des Hauptt&#228;ters ausschlie&#223;lich darauf ab, eine deliktische Handlung zu begehen, und wei&#223; dies der Hilfeleistende, so ist sein Tatbeitrag als Beihilfehandlung zu werten. In diesem Fall verliert sein Tun stets den &#8222;Alltagscharakter&#8220;; es ist als Solidarisierung mit dem T&#228;ter zu deuten und dann auch nicht mehr als sozialad&#228;quat anzusehen. Wei&#223; der Hilfeleistende dagegen nicht, wie der von ihm geleistete Beitrag vom Hauptt&#228;ter verwendet wird, h&#228;lt er es lediglich f&#252;r m&#246;glich, dass sein Tun zur Begehung einer Straftat bzw. einer unerlaubten Handlung genutzt wird, so ist sein Handeln regelm&#228;&#223;ig nicht als strafbare bzw. deliktische Beihilfehandlung zu beurteilen, es sei denn, das von ihm erkannte Risiko strafbaren bzw. deliktischen Verhaltens des von ihm Unterst&#252;tzen war derart hoch, dass er sich mit seiner Hilfeleistung &#8222;die F&#246;rderung eines erkennbar tatgeneigten T&#228;ters angelegen sein&#8220; lie&#223; (vgl. BGH, 5. Strafsenat, NJW 2000, 3010, 3011; BGH WM 2010, 1590, 1594, Tz. 47; BGH WM 2010, 2214, 2218, Tz. 48).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">42</span><p class=\"absatzLinks\">Nach diesen Ma&#223;st&#228;ben ist das Verhalten der Beklagten als bedingt vors&#228;tzliche Beteiligung an der sittenwidrigen Sch&#228;digung der Kl&#228;ger anzusehen:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">43</span><p class=\"absatzLinks\">aa)Die Beklagte hat einen objektiven Tatbeitrag geleistet. Sie hat der C &#252;ber die zwischengeschaltete B den Zugang zur New Yorker B&#246;rse er&#246;ffnet, f&#252;r sie ein Transaktions-Unterkonto (Omnibuskonto) gef&#252;hrt, die aus den Transaktionsabrechnungen ersichtlichen Gesch&#228;fte abgewickelt und die Kommissionen und Geb&#252;hren an die C &#252;ber die B GmbH in E abgef&#252;hrt. Damit hat sie der C eine Plattform geboten, auf der diese die auf Anlegersch&#228;digung gerichteten Gesch&#228;fte abwickeln konnte.Unerheblich ist dabei, dass die haftungsbegr&#252;ndenden Einzahlungen der Kl&#228;ger nicht konkret bis auf das Omnibuskonto nachverfolgt werden k&#246;nnen. Dies liegt in der Natur eines Omnibuskontos. Der ma&#223;gebliche objektive Beitrag der Beklagten bestand dabei nicht erst in der Gutschrift der Einlagen der Kl&#228;ger auf diesem Konto, sondern schon in dessen Bereitstellung und Unterhaltung zur Gesch&#228;ftsabwicklung, die wesentlicher Teil des Gesch&#228;ftsmodells der C waren und ohne die die sch&#228;digenden Gesch&#228;fte nicht m&#246;glich gewesen w&#228;ren. Demgem&#228;&#223; kommt es auch nicht darauf an, ob die Einlagen der Kl&#228;ger tats&#228;chlich auf das Omnibuskonto gelangten oder bereits vorab von der C f&#252;r Kommissionen oder sonstige Zwecke abgezweigt wurden. Auch dies w&#228;re ein Verlust in dem von der Beklagten gef&#246;rderten Gesch&#228;ftsmodell, das ohne den Tatbeitrag der Beklagten so nicht funktioniert h&#228;tte. Ebenso ist unerheblich, dass der Schaden der Kl&#228;ger nicht erst durch die mit &#252;berh&#246;hten Kosten belasteten Optionsgesch&#228;fte, sondern schon mit der Leistung der Einlagen eintrat. Auch hierbei wirkte sich der Tatbeitrag der Beklagten bereits aus, weil er schon in der Bereitstellung des Kontos und der Er&#246;ffnung des Zugangs zur B&#246;rse und nicht erst in der - zeitlich nach der Einlagenerbringung liegenden - Abwicklung konkreter Optionsgesch&#228;fte bestand.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">44</span><p class=\"absatzLinks\">bb)Die Beklagte hat bei dieser Unterst&#252;tzung auch bedingt vors&#228;tzlich gehandelt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">45</span><p class=\"absatzLinks\">(1)Nach st&#228;ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes haftet gem&#228;&#223; &#167; 826 BGB nicht nur, wer die die Sittenwidrigkeit seines Handelns begr&#252;ndenden Umst&#228;nde positiv kennt, sondern auch, wer sich dieser Kenntnis bewusst verschlie&#223;t und etwa seine Berufspflichten in solchem Ma&#223;e leichtfertig verletzt, dass sein Verhalten als bedenken- und gewissenlos zu bezeichnen ist. Aus der Art und Weise des sittenwidrigen Handelns kann sich dabei die Schlussfolgerung auf einen Sch&#228;digungsvorsatz ergeben. Von vors&#228;tzlichem Handeln ist auszugehen, wenn der Sch&#228;diger so leichtfertig gehandelt hat, dass er eine Sch&#228;digung des anderen Teils in Kauf genommen haben muss. Der Gehilfenvorsatz setzt dabei nicht voraus, dass die Hilfeleistung der eigentliche oder einzige Beweggrund f&#252;r den Helfer ist. Beihilfe kann auch leisten, wer mit der Unterst&#252;tzung des T&#228;ters andere Absichten und Ziele verfolgt oder es sogar innerlich ablehnt, dem T&#228;ter zu helfen. Nimmt er gleichwohl die F&#246;rderung der Tat bewusst in Kauf, wird diese von dem so bet&#228;tigten Ausf&#252;hrungswillen gedeckt. Ein solches &#8222;In-Kauf-nehmen&#8220; liegt auch dann vor, wenn sich der Gehilfe mit dem Eintritt eines an sich unerw&#252;nschten Erfolges abfindet und es dem Zufall &#252;berl&#228;sst, ob er eintritt oder nicht (vgl. BGH WM 2010, 749, 752, Tz. 39 f.; BGH WM 2010, 2025, 2030, Tz. 52 f.).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">46</span><p class=\"absatzLinks\">Nach diesen Ma&#223;st&#228;ben sind die subjektiven Voraussetzungen einer haftungsrechtlich relevanten Mitwirkungshandlung erf&#252;llt, wenn ein ausl&#228;ndischer Broker, der mit einem inl&#228;ndischen gewerblichen Terminoptionsvermittler zusammenarbeitet, positive Kenntnis von dessen in der Geb&#252;hrenstruktur zum Ausdruck kommenden Gesch&#228;ftsmodell hat, d. h. wenn er die vom Vermittler erhobenen Geb&#252;hren und Aufschl&#228;ge kennt, die die Gesch&#228;fte f&#252;r den Anleger chancenlos machen (vgl. BGH WM 2010, 2025, 2030, Tz. 52;&#160; BGH WM 2011, 543, 546, Tz. 31). Falls er keine positive Kenntnis der Geb&#252;hren und Aufschl&#228;ge f&#252;r die von ihm ausgef&#252;hrten Gesch&#228;fte hat, reicht es aus, wenn er das deutsche Recht, die einschl&#228;gige h&#246;chstrichterliche Rechtsprechung in Deutschland und die zur&#252;ckliegenden zahlreichen Missbrauchsf&#228;lle kennt und damit wei&#223;, dass f&#252;r den Vermittler aufgrund der hohen Geb&#252;hrenaufschl&#228;ge ein gro&#223;er Anreiz besteht, seine gesch&#228;ftliche &#220;berlegenheit zum Schaden des Anlegers auszunutzen. In diesem Fall ist es f&#252;r die Annahme eines bedingten Gehilfenvorsatzes nicht erforderlich, dass der Broker das praktizierte Gesch&#228;ftsmodell des Vermittlers positiv kennt. Es gen&#252;gt, dass er das Gesch&#228;ftsmodell vor Beginn seiner Zusammenarbeit mit dem Vermittler keiner &#220;berpr&#252;fung unterzieht, sondern dem Vermittler bei gleichzeitiger Haftungsfreizeichnung deutlich zu erkennen gibt, keine Kontrolle seines Gesch&#228;ftsgebarens gegen&#252;ber seinen Kunden auszu&#252;ben und ihn nach Belieben schalten und walten zu lassen. Wenn der Broker auf diese Weise die Augen bewusst vor der sich aufdr&#228;ngenden Erkenntnis der Sittenwidrigkeit des Gesch&#228;ftsmodells des Vermittlers verschlie&#223;t und diesem das unkontrollierte Betreiben seines Gesch&#228;ftsmodells erm&#246;glicht, &#252;berl&#228;sst er die Verwirklichung der erkannten Gefahr dem Zufall und leistet zumindest bedingt vors&#228;tzliche Beihilfe zur unerlaubten Handlung des Vermittlers (vgl. BGH WM 2011, 543, 546, Tz. 32 m.w.N.).(2)Nach Ma&#223;gabe dieser Grunds&#228;tze ist der Senat bei Gesamtschau aller zu bewertenden Umst&#228;nde von einem bedingt vors&#228;tzlichen Handeln der Beklagten &#252;berzeugt. Sie hat jedenfalls vor der sich aufdr&#228;ngenden Erkenntnis eines sittenwidrigen Gesch&#228;ftsmodells bewusst die Augen verschlossen und die C gew&#228;hren lassen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">47</span><p class=\"absatzLinks\">Als international operierendem Brokerhaus war der Beklagten aufgrund ihrer Fachkenntnis bekannt, dass B&#246;rsentermingesch&#228;fte mit privaten Anlegern hochspekulativ und mit erheblichen Risiken f&#252;r die Anleger verbunden sind, hohe Aufschl&#228;ge auf den Optionspreis das Gleichgewicht von Chancen und Risiken deutlich zu Lasten des Anlegers verschieben und ein Gesamterfolg der Anlage &#8211; insbesondere bei einer Mehrzahl von Gesch&#228;ften &#8211; mit steigender Kostenbelastung immer unwahrscheinlicher wird. Das gilt umso mehr, als nach den Regeln der FINRA, der f&#252;r die Beklagte zust&#228;ndigen Genehmigungs- und Aufsichtsinstanz, Geb&#252;hren von mehr als 5 % in der Regel als unangemessen gelten. Der Beklagten war ebenfalls bekannt, dass gerade die B, &#252;ber die die hier ma&#223;geblichen Gesch&#228;fte abgewickelt und abgerechnet wurden, 1996 wegen Versto&#223;es gegen diese Regeln von der NASD, der Vorg&#228;ngerin der FINRA, mit einer Strafzahlung belegt worden war (vgl. Anlage K 9). Damit war die Beklagte nicht nur allgemein, sondern bei Ausf&#252;hrung der hier streitgegenst&#228;ndlichen Transaktionen auch ganz konkret in Bezug auf ihre Vertragspartnerin f&#252;r die Kostenproblematik sensibilisiert.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">48</span><p class=\"absatzLinks\">Der Senat hat zudem keine Zweifel daran, dass die Beklagte zum Zeitpunkt der Kontoer&#246;ffnung f&#252;r die C, die dieser den Zugang zur New Yorker B&#246;rse erm&#246;glichte, nicht nur das geltende deutsche Recht, sondern auch die einschl&#228;gige h&#246;chstrichterliche Rechtsprechung in Deutschland und die zur&#252;ckliegenden zahlreichen Missbrauchsf&#228;lle kannte. Die Beklagte geh&#246;rt zu einem global agierenden Bankkonzern, der bereits seit 1992 &#252;ber ein Tochterunternehmen in Deutschland, die (sp&#228;tere) A GmbH, verf&#252;gte, deren Gesch&#228;ftszweck seit Oktober 1995 ausdr&#252;cklich die &#8222;Wahrnehmung der Interessen der Gesellschaften der unter F&#252;hrung von A Inc., New York, stehenden Unternehmensgruppe&#8220; war (vgl. Handelsregisterauszug zu HRB &#8230;.. Amtsgericht E, Bl. 539 f. GA). Die Konzernt&#228;tigkeit war damit auch auf Deutschland ausgerichtet. Zudem hat die Beklagte selbst vorgetragen, jeden Broker, mit dem sie in ihrer Eigenschaft als Wertpapierabwicklungs- und -verrechnungsunternehmen unmittelbar in eine l&#228;ngerfristige Gesch&#228;ftsbeziehung treten wollte, einer sorgf&#228;ltigen &#220;berpr&#252;fung (due diligence) unterzogen zu haben (Seite 37 der Berufungsbegr&#252;ndung vom 27.11.2014, Tz. 127, Bl. 419 GA). Auch wenn es sich bei der C nicht um ein Brokerunternehmen, sondern um eine Optionsvermittlerin handelte, zeigt dies doch, dass der Beklagten die Sorgfaltsma&#223;st&#228;be im Gesch&#228;ft mit ihren Vertragspartnern durchaus bewusst waren und sie diese eingehalten haben will. Vor diesem Hintergrund erscheint es zur &#220;berzeugung des Senats ausgeschlossen, dass der in Deutschland mit einer eigenen Gesellschaft repr&#228;sentierten A-Unternehmensgruppe und damit auch der Beklagten die hiesige Rechtslage und Rechtsprechung sowie die dieser zugrunde liegenden Missbrauchsf&#228;lle nicht bekannt gewesen sein k&#246;nnten, denn die Beobachtung und Erfassung des rechtlichen und tats&#228;chlichen Gesch&#228;ftsumfeldes gerade auch unter dem Gesichtspunkt m&#246;glicher Haftungsrisiken geh&#246;rte zu den Kernbereichen der Interessenwahrnehmung des Konzerns.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">49</span><p class=\"absatzLinks\">Schlie&#223;lich war der Beklagten auch der Bezug der streitgegenst&#228;ndlichen Gesch&#228;fte zur deutschen Rechtsordnung bekannt. Das ergibt sich schon daraus, dass die Transaktionsabrechnungen &#252;ber die B GmbH in E (bis Oktober 1995 &#252;ber die B Inc. unter gleicher Anschrift) erfolgten. Dass der Gesch&#228;ftssitz der C in der Schweiz lag, &#228;ndert nichts daran, dass ein Bezug auch auf Anlegerebene wegen der Einschaltung der B GmbH jedenfalls nahelag. Im &#220;brigen h&#228;ngt die Wirkung &#252;berh&#246;hter Geb&#252;hren auch nicht vom Heimatstaat des Anlegers ab. Dass die C die Optionsgesch&#228;fte nicht auf eigene Rechnung, sondern zu Spekulationszwecken f&#252;r Privatanleger durchf&#252;hrte und es sich bei dem Transaktionskonto mithin um ein besonders missbrauchsanf&#228;lliges Omnibuskonto handelte, dr&#228;ngte sich ebenfalls geradezu auf, weil die C im Kontoer&#246;ffnungsantrag diesen Investmentzweck angegeben und sich als &#8222;Financial Advisor&#8220; bezeichnet hatte. Wenn die Beklagte gleichwohl das Gesch&#228;ftsmodell der C weder vor Beginn der Zusammenarbeit noch nach Bekanntwerden der &#252;berh&#246;hten Geb&#252;hrenerhebung der B im Jahr 1996 einer n&#228;heren Pr&#252;fung unterzog und ihr deshalb die Geb&#252;hrenstruktur der C nicht positiv bekannt gewesen sein sollte, sie die C aber dennoch jahrelang unkontrolliert ihre Gesch&#228;fte abwickeln lie&#223;, verschloss sie bewusst die Augen vor der sich aufdr&#228;ngenden Erkenntnis eines sittenwidrigen Gesch&#228;ftsmodells und handelte so leichtfertig, dass sie die Sch&#228;digung der Anleger &#8211; mithin auch der Kl&#228;ger &#8211; zumindest bedingt vors&#228;tzlich in Kauf genommen haben muss. Auch sie haftet den Kl&#228;gern deshalb auf Ersatz der vom Landgericht festgestellten Sch&#228;den.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">50</span><p class=\"absatzLinks\">d)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">51</span><p class=\"absatzLinks\">Die vom Landgericht mit zutreffender Begr&#252;ndung f&#252;r nicht durchgreifend erachtete Einrede der Verj&#228;hrung hat die Beklagte mit der Berufung nicht mehr aufgegriffen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">52</span><p class=\"absatzLinks\">e)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">53</span><p class=\"absatzLinks\">Der Zinsanspruch ergibt sich aus &#167;&#167; 849, 246 BGB bzw. &#8211; ab Rechtsh&#228;ngigkeit &#8211; aus &#167;&#167;&#160;291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">54</span><p class=\"absatzLinks\">3.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">55</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung folgt aus &#167;&#167; 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorl&#228;ufigen Vollstreckbarkeit aus &#167;&#167; 708 Nr. 10, 711 ZPO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">56</span><p class=\"absatzLinks\">Die Voraussetzungen f&#252;r die Zulassung der Revision gem&#228;&#223; &#167; 543 Abs. 2 ZPO sind nicht erf&#252;llt. Weder hat die Rechtssache grunds&#228;tzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Das gilt auch mit Blick auf das Urteil des 6.&#160;Zivilsenats des Oberlandesgerichts D&#252;sseldorf vom 05.09.2013 (I-6 U 159/12, Anlage HM&#160;1, Bl. 430 ff. GA). Ob ein Handeln der C in D festgestellt werden kann, ist jeweils unter Ber&#252;cksichtigung aller Umst&#228;nde im Einzelfall zu w&#252;rdigen. Abweichende Ergebnisse bei dieser W&#252;rdigung rechtfertigen f&#252;r sich nicht die Zulassung der Revision, zumal die Beklagte selbst einr&#228;umt, dass dem 6. Zivilsenat bestimmte &#8211; wenn auch von der Beklagten als unerheblich angesehene &#8211; Informationen, die in den hier zu entscheidenden Rechtsstreit Eingang gefunden haben, nicht vorlagen (vgl. nicht nachgelassener Schriftsatz der Beklagten vom 04.09.2015, Tz. 24).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">57</span><p class=\"absatzLinks\">Der Streitwert f&#252;r das Berufungsverfahren wird auf 238.667,56 &#8364; festgesetzt (90.300,73&#160;&#8364; + 97.409,24 &#8364; + 50.957,59 &#8364;).</p>\n      "
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