List view for cases

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    "date": "2008-06-13",
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    "type": "Beschluss",
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    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Erschlie&#223;ungsbeitragsbescheid der Antragsgegnerin vom 12.09.2007 wird angeordnet.</p>\n          <p>Die Antragsgegnerin tr&#228;gt die Kosten des Verfahrens.</p>\n          <p>Streitwert wird auf 1.013,25 EUR festgesetzt.</p>\n        \n<h2>GrĂ¼nde</h2>\n\n<table><tr><td>&#160;</td><td>      </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>1&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n        <rd nr=\"1\"/>\n        Der Antragsteller wurde durch Bescheid der Antragsgegnerin vom 12.09.2007 entsprechend seinem Miteigentumsanteil von 1/3 am Grundst&#252;ck Sstra&#223;e 6, Flst.Nr. ..., zu einem Erschlie&#223;ungsbeitrag f&#252;r die Erschlie&#223;ungsanlage &#8222;Mweg&#8220; in H&#246;he von 4.052,81 EUR herangezogen. Den Widerspruch des Antragstellers vom 19.09.2007 wies die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 22.11.2007 zur&#252;ck. Am 17.12.2007 hat der Antragsteller hiergegen Klage erhoben (Az.: 2 K 6285/07), &#252;ber die bisher noch nicht entschieden wurde. Der Antragsteller beantragte am 08.01.2008 sinngem&#228;&#223; die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Erschlie&#223;ungsbeitragsbescheid der Antragsgegnerin vom 12.09.2007.\n      </td></tr></table>\n      </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>2&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n        <rd nr=\"2\"/>\n        Der Antrag ist gem&#228;&#223; &#167; 80 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und Abs. 5 VwGO zul&#228;ssig. Der Antragsteller hat zudem vor Inanspruchnahme gerichtlichen Eilrechtsschutzes bei der Antragsgegnerin einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt, den diese am 19.10.2007 abgelehnt hat (vgl. &#167; 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO).\n      </td></tr></table>\n      </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>3&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n        <rd nr=\"3\"/>\n        Der Antrag ist auch begr&#252;ndet. Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand bestehen bei der gebotenen summarischen Pr&#252;fung der Sach- und Rechtslage an der Rechtm&#228;&#223;igkeit des angegriffenen Erschlie&#223;ungsbeitragsbescheides ernstliche Zweifel (&#167; 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 Satz 3 VwGO). Ernstliche Zweifel sind nur dann anzunehmen, wenn ein Erfolg des Rechtsbehelfs oder der Klage wahrscheinlicher ist als deren Misserfolg. Es gen&#252;gt nicht, dass der Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache in dem einen oder anderen Punkt sich als offen darstellt. (vgl. zu diesem Ma&#223;stab Beschl&#252;sse des VGH Baden-W&#252;rttemberg vom 18.08.1997 - 2 S 1518/97 und vom 21.01.2008 - 2 S 1974/07 -). Im vorliegenden Fall ist nach Aktenlage davon auszugehen, dass die Klage des Antragstellers Erfolg haben wird.\n      </td></tr></table>\n      </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>4&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n        <rd nr=\"4\"/>\n        Da die streitgegenst&#228;ndliche Erschlie&#223;ungsanlage unstreitig nicht vor dem 01.10.2005 erstmalig endg&#252;ltig hergestellt wurde, finden die bundesrechtlichen Vorschriften der &#167;&#167; 127 bis 135 BauGB keine Anwendung mehr, vielmehr richtet sich die Beitragserhebung nach den landesrechtlichen Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes i.d.F. v. 17.03.2005 (vgl. &#167; 49 Abs. 7 KAG). Dementsprechend hat die Antragsgegnerin die Heranziehung des Antragstellers zu Erschlie&#223;ungsbeitr&#228;gen im angefochtenen Bescheid auf die am 30.11.2005 aufgrund von &#167;&#167; 2, 26 Abs. 1 S. 3, 34, 38 Abs. 1 S. 2 i.V.m. &#167; 31 Abs. 2 und &#167; 38 Abs. 4 KAG i.V.m. &#167; 4 GemO beschlossene Satzung der Antragsgegnerin &#252;ber die Erhebung von Erschlie&#223;ungsbeitr&#228;gen (Erschlie&#223;ungsbeitragssatzung - EBS) gest&#252;tzt.\n      </td></tr></table>\n      </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>5&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n        <rd nr=\"5\"/>\n        Die sachliche Erschlie&#223;ungsbeitragspflicht entsteht nach &#167; 41 Abs. 1 KAG, wenn die Erschlie&#223;ungsanlage s&#228;mtliche zu ihrer erstmaligen endg&#252;ltigen Herstellung vorgesehenen Teileinrichtungen im erforderlichen Umfang aufweist und diese den Merkmalen der endg&#252;ltigen Herstellung (&#167; 34 Nr. 3 KAG) entsprechen, ihre Herstellung die Anforderungen des &#167; 125 BauGB erf&#252;llt und die Anlage &#246;ffentlich genutzt werden kann. Hinzu kommen muss ferner, dass eine rechtsg&#252;ltige Beitragssatzung vorhanden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.03.1975 - IV C 34.73 - NJW 1975, 1426; Driehaus, Erschlie&#223;ungs- und Ausbaubeitr&#228;ge, 8. Auflage, &#167; 19 Rdnr. 15, G&#246;ppl, Leitfaden zum Erschlie&#223;ungsbeitragsrecht in Baden-W&#252;rttemberg, Teil B. IV. 2.). Im vorliegenden Fall bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtm&#228;&#223;igkeit der Erschlie&#223;ungsbeitragsbescheides, weil er nicht auf einer rechtsg&#252;ltigen Satzung beruhen d&#252;rfte (1.) und die Abschnittsbildung fehlerhaft erfolgt ist (2.). Aus diesen Gr&#252;nden ist nach &#220;berzeugung der Kammer die Beitragspflicht bisher nicht entstanden.\n      </td></tr></table>\n      </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>6&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n        <rd nr=\"6\"/>\n        1. Bedenken gegen die Rechtm&#228;&#223;igkeit der Erschlie&#223;ungsbeitragssatzung der Antragsgegnerin vom 30.11.2005 bestehen im Hinblick auf die Regelung des Anteils der Gemeinde an den beitragsf&#228;higen Erschlie&#223;ungskosten.\n      </td></tr></table>\n      </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>7&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n        <rd nr=\"7\"/>\n        Bei der Erhebung von Erschlie&#223;ungsbeitr&#228;gen handelt es sich um eine kommunale Selbstverwaltungsangelegenheit. Dementsprechend geben die landesgesetzlichen Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes - wie zuvor die bundesrechtlichen Vorschriften der &#167;&#167; 127 ff BauGB - auch nur Rahmenbedingungen vor, innerhalb derer die jeweilige Gemeinde die Erhebungsvorschriften im Einzelnen durch Satzung durch Aus&#252;bung ihres ortsgesetzgeberischen Ermessens zu bestimmen hat (&#167;&#167; 2, 34 KAG). Dem ist der Gemeinderat der Antragsgegnerin bei Festlegung des Gemeindeanteils (&#167; 34 Nr. 4 KAG) in &#167; 5 der Erschlie&#223;ungsbeitragssatzung vom 30.11.2005 nicht hinreichend gerecht geworden. Zwar hat er sich grunds&#228;tzlich innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Rahmens des &#167; 23 Abs. 1 KAG gehalten, wonach der Beitragsberechtigte mindestens 5 Prozent der beitragsf&#228;higen Kosten nach &#167;&#167; 30 und 35 KAG selbst zu tragen hat. Die Regelung in &#167; 23 Abs. 1 KAG erm&#228;chtigt die Gemeinden jedoch nicht, ohne n&#228;here Begr&#252;ndung und Abw&#228;gung den Eigenanteil auf den Mindestanteil von 5 Prozent festzusetzen. Dies ergibt sich schon mit hinreichender Deutlichkeit aus der Gesetzesbegr&#252;ndung zu &#167; 23 Abs. 1 KAG (LT-Drs. 13/3966, S. 53), wo Folgendes ausgef&#252;hrt ist: &#8222;In &#167; 23 Abs. 1 wird nur ein Mindestanteil der Gemeinde festgelegt. Es steht daher in der Entscheidungsbefugnis der Gemeinde, mit welchem Anteil sie sich an den beitragsf&#228;higen Erschlie&#223;ungskosten beteiligt. Dabei wird es entscheidend darauf ankommen, inwieweit die Erschlie&#223;ungsanlage auch dem Vorteil der Allgemeinheit dient.&#8220; Der Landesgesetzgeber wollte mit dieser Regelung nicht den bisher nach &#167; 129 Abs. 1 S. 3 BauGB regelm&#228;&#223;ig angewandten Gemeindemindestanteil von 10 v.H. allgemein auf 5 v.H. reduzieren. Vielmehr war zun&#228;chst erkennbar gesetzgeberisch gewollt, eine Vereinheitlichung der kommunalen Beitragsvorschriften zu erreichen, was in den (gemeinsamen) allgemeinen Vorschriften f&#252;r Anschluss- und Erschlie&#223;ungsbeitr&#228;ge zum Ausdruck kommt. Die Kammer verkennt nicht, dass mit der Herabsetzung des Gemeindemindestanteils von bisher 10 Prozent auf nunmehr 5 Prozent auch eine bessere kommunale Refinanzierungsm&#246;glichkeit der &#246;ffentlichen Aufgabe, Erschlie&#223;ungsanlagen herzustellen, beabsichtigt war. Wenn den Gemeinden insoweit auch ein gr&#246;&#223;erer Entscheidungsspielraum &#252;berlassen wurde, steht dies jedoch unter der Pr&#228;misse, den Gemeindeanteil nach dem Vorteil der Erschlie&#223;ungsanlagen f&#252;r die Allgemeinheit zu bemessen. Diese gesetzgeberische Obliegenheit ist f&#252;r die Gemeinden in Baden-W&#252;rttemberg auch keine neue Vorgabe des Landesgesetzgebers: Vielmehr war f&#252;r die bei Anschlussbeitr&#228;gen bisher bereits geltende Vorschrift des &#167; 10 Abs. 2 Satz 3 KAG 1996 unbestritten, dass die Gemeinden im Rahmen dieser Vorschrift eine am Vorteilsprinzip ausgerichtete Ermessensentscheidung zu treffen hatten und nicht berechtigt waren, ohne n&#228;here Begr&#252;ndung den gesetzlichen Mindestanteil von 5 Prozent festzusetzen (vgl. VGH Baden-W&#252;rttemberg, Urt. v. 02.10.1986 - 2 S 2272/85 - ESVGH 37, 29). Es dr&#228;ngte sich somit - also auch ohne Kenntnis des Hinweises in der Gesetzesbegr&#252;ndung - schon allein wegen der Anpassung an das Anschlussbeitragsrecht f&#252;r den Ortsgesetzgeber auf, dass er aufgrund des im Abgabenrecht stets zu beachtenden &#196;quivalenzprinzips den Gemeindeanteil an den Vorteilen der Allgemeinheit zu bemessen hat. Insoweit unterscheidet sich die landesrechtliche Vorgabe des &#167; 23 Abs. 1 KAG auch deutlich von der bisherigen Regelung des &#167; 129 Abs. 1 S. 3 BauGB, wo es als zul&#228;ssig angesehen wurde, einen (schon gesetzlich h&#246;her angesetzten) Gemeindeanteil von 10 Prozent ungepr&#252;ft festzulegen und bei Fehlen einer entsprechenden Satzungsbestimmung auf diesen gesetzlichen Mindestsatz zur&#252;ckzugreifen (vgl. Driehaus, a.a.O., &#167; 16 Rdnr. 3; &#167; 11 Rdnr. 39; BVerwG, Urt. v. 22.03.1974 - IV C 23.72 - BauR 1974, 337). Auch eine Differenzierung nach Stra&#223;entypen war nach der bundesrechtlichen Rechtslage in der Regel nicht geboten (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.01.1968 - IV C 221.65 - BVerwGE 29, 90).\n      </td></tr></table>\n      </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>8&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n        <rd nr=\"8\"/>\n        Damit w&#228;re bei Beachtung der gesetzlichen Rahmenvorgaben erforderlich gewesen, dass der Gemeinderat eine auf das gesamte Gemeindegebiet bezogene Abw&#228;gungsentscheidung trifft, in welchem Umfang eine Inanspruchnahme der Erschlie&#223;ungsanlagen durch die Allgemeinheit einerseits und durch Beitragsschuldner andererseits zu erwarten ist. Ob eine solche Abw&#228;gungsentscheidung zur Folge haben muss, dass die Gemeinde verpflichtet w&#228;re, in der Erschlie&#223;ungsbeitragssatzung die H&#246;he des Gemeindeanteils nach Stra&#223;entypen und innerhalb dieser nach Teileinrichtungen einer Stra&#223;e zu staffeln (vgl. hierzu allgemein Driehaus, Das Erschlie&#223;ungsbeitragsrecht in Baden-W&#252;rttemberg nach Neufassung des Kommunalabgabengesetzes, NVwZ 2005, 1136 ff.; Driehaus, a.a.O., &#167; 16 Rdnr. 7; G&#246;ppl, a.a.O., III. 1.a., G&#246;ssl/Reif, Kommunalabgabengesetz (KAG) f&#252;r Baden-W&#252;rttemberg, Kommentar, Stand M&#228;rz 2008, &#167; 23 Nr. 3) ist dabei nicht zwingend vorgegeben und d&#252;rfte anhand der spezifischen Verh&#228;ltnisse im Gemeindegebiet zu pr&#252;fen sein. Es handelt sich somit um eine Frage des Einzelfalls, die nicht generell beantwortet werden kann. F&#252;r den vorliegenden Fall bedarf dies jedoch keiner Entscheidung, da der Gemeinderat der Antragsgegnerin schon keine am Ma&#223;stab des Vorteils der Allgemeinheit ausgerichtete Abw&#228;gungsentscheidung getroffen hat.\n      </td></tr></table>\n      </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>9&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n        <rd nr=\"9\"/>\n        Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hat in der Sitzung vom 30.11.2005 die Erschlie&#223;ungsbeitragssatzung beschlossen. Der Niederschrift &#252;ber die Verhandlung des Gemeinderats kann entnommen werden, dass sich der Gemeinderat auf der Grundlage der Gemeinderatsdrucksache mit der Neuregelung des Erschlie&#223;ungsbeitragsrechts durch das KAG befasst hat. Der Gemeinderat ist dabei offenbar davon ausgegangen, dass die Gemeinde auf der Grundlage des &#167; 23 Abs. 1 KAG ohne weiteres berechtigt sei, f&#252;r die Anlagen, f&#252;r die nach &#167; 20 Abs. 2 KAG i.V.m. &#167; 33 Satz 1 Nr. 1 und 2 KAG eine Beitragserhebungspflicht besteht, den Gemeindeanteil auf 5 Prozent herabzusetzen. Mit einer Differenzierung nach Anlagetypen der Anbaustra&#223;en, Wohnwegen und jeweiligen Teileinrichtungen hat sich der Gemeinderat nicht befasst. Ma&#223;geblicher Grund f&#252;r die allgemeine Herabsetzung auf 5 Prozent war die Erw&#228;gung, dass die Gemeinde verst&#228;rkt Baugebiete &#252;ber st&#228;dtebauliche Vertr&#228;ge erschlie&#223;e und die Kosten in diesen F&#228;llen zu 100 Prozent von den beteiligten Grundst&#252;ckseigent&#252;mern zu tragen seien und es als ungerecht empfunden w&#252;rde, wenn im Erschlie&#223;ungsbeitragsrecht deutlich unterschiedlich verfahren werde. Die Abw&#228;gungsentscheidung hat sich damit an allgemeinen Gerechtigkeitserw&#228;gungen, nicht aber daran orientiert, inwieweit die Erschlie&#223;ungsanlagen dem Vorteil der Allgemeinheit dienen. Die Antragsgegnerin hat danach das ihr nach &#167; 23 Abs. 1 KAG einger&#228;umte ortsgesetzgeberische Ermessen nicht ausge&#252;bt. Diese fehlende Abw&#228;gungsentscheidung kann durch das Gericht nicht ersetzt werden, selbst wenn der Gemeindeanteil von 5 Prozent im vorliegenden Fall f&#252;r den Mweg als Anliegerstra&#223;e wohl sachgerecht w&#228;re. Bei der Festsetzung des Gemeindeanteils handelt es sich um einen Akt gemeindlicher Rechtssetzung, der nicht vom Gericht, sondern vom zust&#228;ndigen Gemeinderat innerhalb des ihm durch die gesetzlichen Vorschriften einger&#228;umten Ermessens auszu&#252;ben ist (vgl. Driehaus, Kommunalabgabenrecht, &#167; 8 Rdnr. 366). Fehlt es danach an einer wirksamen Festsetzung des Gemeindeanteils in der Satzung, hat dies zur Folge, dass sich der umlagef&#228;hige Aufwand nicht ermitteln und nicht verteilen l&#228;sst. Damit ist eine Beitragserhebung mangels satzungsrechtlicher Grundlage (noch) nicht m&#246;glich und die sachliche Beitragspflicht trotz technischer Herstellung der Erschlie&#223;ungsanlage (noch) nicht entstanden.\n      </td></tr></table>\n      </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>10&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n        <rd nr=\"10\"/>\n        2. Ernstliche Zweifel an der Rechtm&#228;&#223;igkeit des Erschlie&#223;ungsbeitragsbescheides bestehen auch deshalb, weil die Erschlie&#223;ungsanlage Mweg noch nicht in der vom Bebauungsplan vorgesehenen L&#228;nge hergestellt wurde. Die Antragsgegnerin hat dieses Problem zwar gesehen, die aus diesem Grund vom Gemeinderat mit Beschluss vom 21.12.2005 vorgenommene Abschnittsbildung d&#252;rfte jedoch der Regelung in &#167; 37 Abs. 2 KAG widersprechen und deshalb unwirksam sein.\n      </td></tr></table>\n      </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>11&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n        <rd nr=\"11\"/>\n        Nach dieser Vorschrift k&#246;nnen bei Anbaustra&#223;en und Wohnwegen die beitragsf&#228;higen Erschlie&#223;ungskosten f&#252;r bestimmte Abschnitte einer Anbaustra&#223;e oder eines Wohnweges ermittelt werden. Die Abschnitte k&#246;nnen nach &#246;rtlich erkennbaren Merkmalen oder nach rechtlichen Gesichtspunkten (zum Beispiel Grenzen von Bebauungsplangebieten, Umlegungsgebieten, f&#246;rmlich festgelegten Sanierungsgebieten) bestimmt werden. Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch erkennbar nicht vor. Der gebildete Abschnitt des Mwegs beginnt an der Sstra&#223;e und endet mit einen Abstand von ca. 2 m vor dem Grundst&#252;ck, FlstNr. ..., welches die Bebauungsplangrenze markiert. Es ist nicht ersichtlich, dass sich die Abschnittsbildung dabei an &#246;rtlich erkennbaren Merkmalen ausgerichtet h&#228;tte. Die f&#252;r die Abschnittsbildung im Gemeinderatsbeschluss gegebene Begr&#252;ndung, die geplante Weiterf&#252;hrung des Mwegs bilde zu gegebener Zeit einen weiteren Erschlie&#223;ungsabschnitt, wenn die angrenzenden Fl&#228;chen in einen Bebauungsplan einbezogen werden, ist nicht tragf&#228;hig. Die Befugnis, das Teilst&#252;ck einer Erschlie&#223;ungsanlage als Abschnitt ordnungsgem&#228;&#223; zu verselbst&#228;ndigen, setzt das Vorhandensein dieser Anlage, d.h. die erfolgte Anlegung einer weitergehenden, in der L&#228;nge teilbaren Erschlie&#223;ungsanlage voraus (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.02.1994 - 8 C 14.92 - BVerwGE 95, 176). Davon kann nicht ausgegangen werden, wenn die Weiterf&#252;hrung der Stra&#223;e - wie hier - noch nicht konkret absehbar ist. Wenn gleichwohl eine &#8222;vorsorgliche&#8220; Abschnittsbildung - zur Vermeidung sp&#228;terer Unklarheiten - vom Gemeinderat gew&#252;nscht war, h&#228;tte sich diese an einem rechtlichen Gesichtspunkt, n&#228;mlich der Grenze zum Bebauungsplan, ausrichten m&#252;ssen.\n      </td></tr></table>\n      </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>12&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n        <rd nr=\"12\"/>\n        Da der Abrechnungsabschnitt fehlerhaft gebildet wurde, scheitert die Festsetzung des Erschlie&#223;ungsbeitrags daran, dass der Mweg als selbst&#228;ndige Anbaustra&#223;e nicht entsprechend den bauplanungsrechtlichen Festsetzungen ausgebaut wurde und daher die Beitragspflicht noch nicht entstanden ist (&#167; 41 KAG). Der Ausbau endet ca. 2 m vor der Grenze des Bebauungsplansgebiets. Ein Fall der Planunterschreitung in der L&#228;nge gem&#228;&#223; &#167; 125 Abs. 3 Nr. 1 BauGB liegt hier nicht vor, weil die Antragsgegnerin den Mweg weiter verl&#228;ngern will und der verk&#252;rzte Ausbau keine endg&#252;ltige planungsrechtliche &#196;nderung darstellt (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.02.1994, a.a.O.).\n      </td></tr></table>\n      </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>13&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n        <rd nr=\"13\"/>\n        Bestehen nach den vorstehenden Ausf&#252;hrungen ernstliche Zweifel an der Rechtm&#228;&#223;igkeit des Erschlie&#223;ungsbeitragsbescheids, war die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers anzuordnen.\n      </td></tr></table>\n      </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>14&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n        <rd nr=\"14\"/>\n        Da die Beitragspflicht jedoch durch Behebung der aufgezeigten M&#228;ngel noch entstehen kann, sieht sich die Kammer zu folgendem Hinweis zum Vortrag des Antragstellers, sein Grundst&#252;ck sei durch den Mweg gar nicht erschlossen, veranlasst:\n      </td></tr></table>\n      </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>15&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n        <rd nr=\"15\"/>\n        Nach &#167; 38 Abs. 1 Satz 1 KAG werden die nach Abzug des Anteils der Gemeinde verbleibenden anderweitig nicht gedeckten beitragsf&#228;higen Kosten f&#252;r eine Erschlie&#223;ungsanlage auf die durch die Anlage erschlossenen Grundst&#252;cke verteilt. &#167; 39 Abs. 1 Satz 1 KAG konkretisiert das Erschlossensein eines Grundst&#252;cks dahingehend, dass die Anlage die wegem&#228;&#223;ige Erschlie&#223;ung vermitteln muss, die das Bauplanungsrecht als gesicherte Erschlie&#223;ung f&#252;r die bestimmungsgem&#228;&#223;e Nutzung verlangt. Da diese Regelungen im Wesentlichen der Vorschrift des &#167; 131 BauGB nachgebildet sind (vgl. LT-Drs. 13/3966 S. 60/61), kann insofern kann auf die Rechtsprechung zu &#167; 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB zur&#252;ckgegriffen werden.\n      </td></tr></table>\n      </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>16&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n        <rd nr=\"16\"/>\n        Die verkehrliche Erschlie&#223;ung erfordert bauplanungsrechtlich, dass die M&#246;glichkeit besteht, mit Personen- und Versorgungsfahrzeugen an das Grundst&#252;ck heranzufahren um es von dort aus zu betreten (BVerwG, urt. v. 3.11.1987 - 8 C 77.86 - BVerwGE 78, 327). F&#252;r Grundst&#252;cke im Gewerbegebiet ist in der Regel ein Herauffahrenk&#246;nnen erforderlich (BVerwG, Urt. v. 1.3.1991 - 8 C 59.89 - BVerwGE 88,70). Der Erschlie&#223;ungsvorteil liegt darin, dass das Grundst&#252;ck gerade mit Blick auf die abzurechnende Erschlie&#223;ungsanlage bebaubar wird, also eine Baugenehmigung nicht mehr unter Hinweis auf die fehlende verkehrliche Erschlie&#223;ung abgelehnt werden darf. Dabei muss bei der Pr&#252;fung des Erschlossenseins durch eine hinzutretende Erschlie&#223;ungsanlage eine andere f&#252;r dieses Grundst&#252;ck schon bestehende Erschlie&#223;ungsanlage hinweggedacht werden. Diese &#8222;Wegdenkungstheorie&#8220; f&#252;hrt dazu, dass f&#252;r das Grundst&#252;ck des Antragstellers bei Wegdenken der Erschlie&#223;ung &#252;ber die Sstra&#223;e eine Erschlie&#223;ung durch den Mweg gegeben ist. (vgl. BVerwG,, Urt. 17.06.1998 - 8 C 34/96 - NVwZ 1998, 1187; Urt. v. 26.09.1983 - 8 C 86.81 - BVerwGE 68, 41 und Urt. v. 27.09.2006 - 9 C 4.05 - BVerwGE 126, 378). Der Einwand, diese Wegdenkenstheorie sei nicht anwendbar, weil bei Wegdenkung der Sstra&#223;e eine Erschlie&#223;ung durch den Mweg nicht gegeben sei, weil der Mweg dann &#252;berhaupt nicht angefahren werden k&#246;nne, trifft nicht zu. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist nicht so zu verstehen, dass die vorhandene Ersterschlie&#223;ungsanlage tats&#228;chlich wegzudenken ist, sondern nur insoweit, als diese Stra&#223;e dem Grundst&#252;ck die Erschlie&#223;ung vermittelt. Ist demnach die Erschlie&#223;ung durch die Sstra&#223;e wegzudenken, so ergibt sich ohne weiteres eine Erschlie&#223;ung durch den Mweg. Ob der Antragsteller von dieser Erschlie&#223;ung Gebrauch macht ist nicht entscheidend, da es nur darauf ankommt, ob hierzu objektiv die M&#246;glichkeit besteht. Selbst geschaffene Hindernisse auf dem eigenen Grundst&#252;ck, wie Einfriedigungen und sonstige bauliche Anlagen stehen einer Erschlie&#223;ung grunds&#228;tzlich nicht entgegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.01.1988, BVerwGE 79, 1).\n      </td></tr></table>\n      </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>17&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n        <rd nr=\"17\"/>\n        Der weitere Einwand der Antragstellers, die zus&#228;tzliche Erschlie&#223;ung durch den Mweg sei unn&#246;tig und bringe ihm nur Nachteile, ist nicht durchgreifend. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine solche individuelle und situationsgebundene Betrachtungsweise nicht ma&#223;geblich. Entscheidend kommt es darauf an, ob die Zweitanlage dem Grundst&#252;ck eine prinzipiell bessere Qualit&#228;t der Erschlie&#223;ung im bebauungsrechtlichen Sinne vermittelt (vgl. BVerwG, Urt.v. 17.06.1998 - 8 C 34/96 - a.a.O.). Dies ist hier zweifellos der Fall, da eine weitere Zufahrt zum Grundst&#252;ck &#252;ber den Mweg genommen werden kann und die nach dem Bebauungsplan bestehenden Baum&#246;glichkeiten besser ausgesch&#246;pft werden k&#246;nnen. Ob der Antragsteller von den gegebenen M&#246;glichkeiten Gebrauch machen will, ist bei der gebotenen objektiven Betrachtungsweise nicht entscheidend. Nach &#167; 33 S. 2 KAG k&#246;nnen Erschlie&#223;ungsbeitr&#228;ge nur insoweit erhoben werden, als die Erschlie&#223;ungsanlagen erforderlich sind, um die Baufl&#228;chen und die gewerblich zu nutzenden Fl&#228;chen entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen. Auch diesbez&#252;glich bestehen keine Bedenken. F&#252;r die Beurteilung, ob eine Stra&#223;e &#252;berhaupt und ob sie nach Art und Umfang erforderlich ist, ist der Gemeinde ein weiter Entscheidungsspielraum zuzubilligen. Sachlich einleuchtende Gr&#252;nde f&#252;r den Ausbau des Mwegs liegen schon darin, dass anderen Grundst&#252;cken allein &#252;ber diesen Weg die Erschlie&#223;ung erm&#246;glicht wird, was regelm&#228;&#223;ig f&#252;r die Erforderlichkeitspr&#252;fung ausreicht. Zudem vermittelt dieser Weg auch dem Grundst&#252;ck des Antragstellers (s.o.) eine bessere Qualit&#228;t der Erschlie&#223;ung (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.03.1995 - 8 C 25/93 - NVwZ 1995, 1208).\n      </td></tr></table>\n      </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>18&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n        <rd nr=\"18\"/>\n        Die Kostenentscheidung beruht auf &#167; 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf &#167;&#167; 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG (25 % des zu zahlenden Betrags).\n      </td></tr></table>\n    </td></tr></table>"
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