List view for cases

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    "file_number": "I-3 Wx 151/14",
    "date": "2015-10-14",
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    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Die Beschwerden werden kostenpflichtig zur&#252;ckgewiesen.</p>\n<p><span style=\"text-decoration:underline\">Gesch&#228;ftswert:</span></p>\n<p>12.810,-- &#8364; (Beschwerde der Beteiligten zu 1.)</p>\n<p>bis zu 2.500,-- &#8364; (Beschwerde des Beteiligten zu 3.)</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">G r &#252; n d e :</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>I.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beteiligte zu 2. ist Eigent&#252;merin des Grundst&#252;cks in Dinslaken. An dem Grundst&#252;ck r&#228;umte die Beteiligte zu 2. der T. W. mbH in Essen ein Erbbaurecht ein, das am 21. November 2000 im Erbbaugrundbuch eingetragen wurde. Als Inhalt des Erbbaurechts war unter anderem vorgesehen und im Erbbaugrundbuch eingetragen, dass der Erbbauberechtigte zur Ver&#228;u&#223;erung des Erbbaurechts der Zustimmung des Grundst&#252;ckseigent&#252;mers bedarf. Dar&#252;ber hinaus wurde bei der Erbbaurechtsbestellung ein j&#228;hrlicher Erbbauzins in H&#246;he von 4.531,09 DM entsprechend 2.316,71 &#8364; festgelegt, der durch Eintragung einer Erbbauzinsreallast in gleicher H&#246;he dinglich gesichert wurde. Weiter war im Erbbaugrundbuch eingetragen, dass eine Vereinbarung gem&#228;&#223; &#167; 52 Abs. 2 ZVG getroffen war.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Mit notariellem Vertrag vom 18. Dezember 2000 belastete die T. W. mbH das Erbbaurecht zugunsten der Beteiligten zu 1. mit einer Buchgrundschuld in H&#246;he von 357.750,-- DM entsprechend 182.914,97 &#8364;, die sp&#228;ter in ein erstrangiges Grundpfandrecht in H&#246;he von 49.543,84 &#8364; und ein weiteres in H&#246;he von 114.714,67 &#8364; aufgeteilt wurde, das nunmehr an dritter Stelle in Abteilung III des Erbbaugrundbuches eingetragen ist. Den verbleibenden Grundschuldbetrag in H&#246;he von 18.656,16 &#8364; trat die Beteiligte zu 1. an die Westdeutsche Landesbausparkasse in M&#252;nster ab, die insoweit an zweiter Rangstelle der Abteilung III des Erbbaugrundbuches gesichert wurde. Schon die urspr&#252;ngliche Grundschuld hatte der dinglichen Sicherung eines Darlehens in gleicher H&#246;he gedient, das die Beteiligte zu 1. den Eheleuten A. und N. T. als Gesamtschuldnern gew&#228;hrt hatte. Sie ist am 27. Februar 2001 in das Erbbaugrundbuch eingetragen worden, ohne dass die Beteiligte zu 2. einem Vorrang des Grundpfandrechts vor ihrer Erbbauzinsreallast zustimmte.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Mit notarieller Urkunde vom 12. April 2000 erwarben die Eheleute T. das mit der Grundschuld belastete Erbbaurecht der T. W. mbH und traten zugleich in deren vertragliche Verpflichtungen ein, die aufgrund des Erbbaurechtsbestellungsvertrages gegen&#252;ber der Beteiligten zu 2. bestanden. In diesem Vertrag war unter anderem in &#167; 12 geregelt, dass sich der urspr&#252;nglich vereinbarte Erbbauzins in H&#246;he von j&#228;hrlich 2.316,71 &#8364; erh&#246;hte oder verminderte, wenn sich die Lebenshaltungskosten nach den einschl&#228;gigen Indices vom Zeitpunkt der letzten Festsetzung des Erbbauzinses bis zum erneuten &#196;nderungsverlangen um mehr als zehn Punkte &#228;nderten und seit der letzten Erbbauzinsanpassung mehr als drei Jahre vergangen waren. Eine dingliche Absicherung dieses Anspruchs auf &#196;nderung des Erbbauzinses etwa durch eine entsprechende Vormerkung zugunsten der Beteiligten zu 2. ist im Erbbaugrundbuch nicht vorgesehen. Die Eheleute T. sind seit dem 5. Juli 2002 als Erbbauberechtigte im Erbbaugrundbuch eingetragen. Aufgrund der Regelung in &#167; 12 des Erbbaurechtsbestellungsvertrages schulden sie seit dem 1. Juli 2007 einen j&#228;hrlichen Erbbauzins in H&#246;he von 2.595,88 &#8364;, ohne dass es seither zu einer entsprechenden Anpassung der im Erbbaugrundbuch eingetragenen Reallast gekommen ist. Die Eheleute T. sind mit der Zahlung des Erbbauzinses mit einem Betrag in H&#246;he von insgesamt 8.320,-- &#8364; in R&#252;ckstand.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Nachdem die Eheleute T. auch mit der Darlehensr&#252;ckzahlung in Verzug geraten waren, betrieb die Beteiligte zu 1. die Zwangsvollstreckung in das Erbbaurecht, dessen Zwangsversteigerung daher vom Amtsgericht in Dinslaken mit Beschluss vom6. April 2011 (Az. 010 K 025/11) angeordnet wurde. Im Versteigerungstermin vom 20. Juni 2012 blieb der Beteiligte zu 3. mit einem Bargebot in H&#246;he von 128.100,-- &#8364; Meistbietender. Daraufhin wurde die Beteiligte zu 2. aufgefordert, der Erteilung des Zuschlags zuzustimmen. Dieser Aufforderung kam die Beteiligte zu 2. indessen nicht nach, sondern machte die Zustimmung davon abh&#228;ngig, dass der Beteiligte zu 3. zuvor seine wirtschaftliche Bonit&#228;t nachwies, s&#228;mtliche schuldrechtlichen Verpflichtungen aus dem Erbbaurechtsbestellungsvertrag &#252;bernahm und sich &#252;berdies mit der nach der Erh&#246;hung des Erbbauzinses am 1. Juli 2007 unterbliebenen Anpassung der im Erbbaugrundbuch eingetragenen Reallast einverstanden erkl&#228;rte. W&#228;hrend der Beteiligte zu 3. zum Nachweis seiner Bonit&#228;t eine entsprechende Bescheinigung seiner Hausbank beibrachte, verweigerte er sowohl die &#220;bernahme der schuldrechtlichen Verpflichtungen aus dem Erbbaurechtsbestellungsvertrag als auch die Anpassung der Reallast. Der Zuschlag konnte daher bis heute nicht erteilt werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Aus diesem Grunde hat die Beteiligte zu 1. mit Schriftsatz vom 24. April 2013 der Sache nach beim Amtsgericht in Dinslaken beantragt, die Zustimmung der Beteiligten zu 2. zur Erteilung des Zuschlags an den Beteiligten zu 3. durch gerichtliche Entscheidung zu ersetzen. Diesen Antrag hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 28. Mai 2014 zur&#252;ckgewiesen. Zugleich hat das Amtsgericht die Verfahrenskosten je zur H&#228;lfte den Beteiligten zu 1. und zu 2. auferlegt und im &#220;brigen bestimmt, dass die Beteiligten ihre au&#223;ergerichtlichen Kosten jeweils selbst zu tragen haben. Hiergegen wenden sich die Beteiligten zu 1. und zu 3. mit ihren Beschwerden. W&#228;hrend die Beteiligte zu 1. ihr erstinstanzliches Verfahrensziel unver&#228;ndert weiterverfolgt, begehrt der Beteiligte zu 3. eine &#196;nderung der Kostenentscheidung dahingehend, dass seine au&#223;ergerichtlichen Kosten den Beteiligten zu 1. und zu 2. je zur H&#228;lfte, hilfsweise einer von ihnen in voller H&#246;he auferlegt werden. Beiden Beschwerden ist die Beteiligte zu 2. ohne n&#228;here Begr&#252;ndung lediglich unter Bezugnahme auf die Ausf&#252;hrungen in den Gr&#252;nden der angefochtenen Entscheidung entgegengetreten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Mit weiterem Beschluss vom 25. Juni 2014 hat das Amtsgericht Dinslaken entschieden, beiden Beschwerden nicht abzuhelfen und die Sache dem Oberlandesgericht D&#252;sseldorf als zust&#228;ndigem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorzulegen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>II.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">1.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Die gem&#228;&#223; &#167; 7 Abs. 3 Satz 2 ErbbauRG, &#167;&#167; 58 Abs. 1, 59 Abs. 2 FamFG statthafte, am 13. Juni 2014 beim Amtsgericht in Dinslaken eingegangene und formgerecht eingelegte Beschwerde der Beteiligten zu 1. gegen den ihren Verfahrensbevollm&#228;chtigten am 2. Juni 2014 zugestellten Beschluss des Amtsgerichts Dinslaken vom 28. Mai 2014 ist nach Ma&#223;gabe der &#167;&#167; 61 Abs. 1, 63 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1, 64 Abs. 1 und 2 FamFG zul&#228;ssig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat den Antrag der Beteiligten zu 1. auf Ersetzung der Zustimmung der Beteiligten zu 2. zur Erteilung des Zuschlags an den Beteiligten zu 3. zu Recht zur&#252;ckgewiesen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">a.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Allerdings war die Beteiligte zu 1. dazu berechtigt, den in &#167; 7 Abs. 1 ErbbauRG geregelten Anspruch auf Zustimmung zur Ver&#228;u&#223;erung des Erbbaurechts geltend zu machen und gem&#228;&#223; &#167; 7 Abs. 3 ErbbauRG die Ersetzung der Zustimmung durch das Gericht zu beantragen. Zwar sind gem&#228;&#223; &#167; 7 Abs. 1 und 3 ErbbauRG grunds&#228;tzlich nur der Erbbauberechtigte und der f&#252;r ihn Verf&#252;gungsbefugte antragsberechtigt (vgl. Palandt-Bassenge, B&#252;rgerliches Gesetzbuch, 74. Auflage 2015, &#167; 7 ErbbauRG Rn. 8 m.w.N.). Anerkannterma&#223;en gilt &#167; 7 ErbbauRG indessen in sinngem&#228;&#223;er Auslegung des &#167; 8 ErbbauRG auch f&#252;r solche Verf&#252;gungen, die im Wege der Zwangsvollstreckung erfolgen (vgl. BGHZ 33, 76, 87). Im Zwangsvollstreckungsverfahren verliert der nach dem Wortlaut des &#167; 7 Abs. 1 ErbbauRG an sich allein antragsberechtigte Erbbaurechtsinhaber indessen mit der Beschlagnahme seine Befugnis, das Erbbaurecht zu ver&#228;u&#223;ern (&#167; 23 Abs. 1 Satz 1 ZVG). Von diesem Zeitpunkt an hat es stattdessen nur noch der betreibende Gl&#228;ubiger in der Hand, durch Aufrechterhaltung seines Versteigerungsantrags eine Ver&#228;u&#223;erung des Grundst&#252;cks im Wege des Zuschlags herbeizuf&#252;hren. Ist es mithin nach der Beschlagnahme allein der betreibende Gl&#228;ubiger, der dar&#252;ber entscheidet, ob eine &#8220;Verf&#252;gung&#8220; durch das Vollstreckungsgericht erfolgt, so erscheint es auch dem Sinn der &#167;&#167; 8, 7 Abs. 1 und 3 ErbbauRG entsprechend, ihn nicht auf den Weg zu verweisen, den Zustimmungsanspruch des Erbbauberechtigten zu pf&#228;nden und sich zur Einziehung &#252;berweisen zu lassen (so noch BGHZ 33, 76, 83), sondern ihm vielmehr sowohl die Aus&#252;bung des in &#167; 7 Abs. 1 ErbbauRG normierten Zustimmungsanspruchs als auch ein Antragsrecht im Sinne des &#167; 7 Abs. 3 ErbbauRG zuzugestehen (vgl. Palandt-Bassenge, a.a.O., &#167; 8 ErbbauRG Rn. 4; BGH NJW 1987,1942,1943 mit zahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur; OLG Hamm, Beschluss vom 23. Mai 2012, I-15 W 409/11, Rn. 14, zitiert nach juris). Danach war die Beteiligte zu 1. vorliegend zur Antragstellung berechtigt, da mit der am 13. April 2011 bewirkten Zustellung des Beschlusses vom 6. April 2011, durch den das Amtsgericht Dinslaken die Zwangsversteigerung angeordnet hat, zu ihren Gunsten als Gl&#228;ubigerin der Eheleute A. und N. T. die Beschlagnahme des verfahrensgegenst&#228;ndlichen Erbbaurechts erfolgt ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">b.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Gleichwohl kam eine Zustimmungsersetzung gem&#228;&#223; &#167; 7 Abs. 3 ErbbauRG nicht in Betracht. Denn nach dieser Vorschrift kann das Amtsgericht die erforderliche Zustimmung des Grundst&#252;ckseigent&#252;mers nur dann ersetzen, wenn dieser sie ohne ausreichenden Grund verweigert. Das hat das Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung zu Recht verneint.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Die Zustimmung wird vom Grundst&#252;ckseigent&#252;mer ohne ausreichenden Grund verweigert, wenn dem Erbbauberechtigten ein Anspruch auf Erteilung der Zustimmung zusteht. Das wiederum ist gem&#228;&#223; &#167; 7 Abs. 1 Satz 1 ErbbauRG nur der Fall, wenn anzunehmen ist, dass durch die Ver&#228;u&#223;erung der mit der Bestellung des Erbbaurechts verfolgte Zweck nicht wesentlich beeintr&#228;chtigt oder gef&#228;hrdet wird und dass die Pers&#246;nlichkeit des Erwerbers Gew&#228;hr f&#252;r eine ordnungsgem&#228;&#223;e Erf&#252;llung der sich aus dem Erbbaurechtsinhalt ergebenden Verpflichtungen bietet. Danach hatten die Erbbauberechtigten vorliegend keinen Anspruch auf Zustimmung der Beteiligten zu 2.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">aa.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">Das Amtsgericht hat den Antrag der Beteiligten zu 1. zu Recht zur&#252;ckgewiesen, da sich der Beteiligte zu 3. geweigert hat, in die schuldrechtlichen Verpflichtungen des fr&#252;heren Erbbaurechtsinhabers insbesondere zur Entrichtung des Erbbauzinses und zur Anpassung des Erbbauzinses an ge&#228;nderte wirtschaftliche Verh&#228;ltnisse einzutreten. Denn durch diese Weigerung kann die Rechtsposition des Grundst&#252;ckseigent&#252;mers nachteilig betroffen werden, da in den F&#228;llen, in denen &#8211; wie hier &#8211; ein Erbbauzins vereinbart, das Erbbaurecht also nicht etwa unentgeltlich bestellt worden ist, die Erzielung dieses Erbbauzinses im allgemeinen ein vom Grundst&#252;ckseigent&#252;mer mit der Bestellung des Erbbaurechts &#8211; jedenfalls auch &#8211; verfolgter Zweck im Sinne des &#167; 7 Abs. 1 Satz 1 ErbbauRG ist (vgl. BGH NJW 1987, 1942, 1943). Der Grundst&#252;ckseigent&#252;mer ist daher berechtigt, seine Zustimmung zu verweigern, solange nicht sichergestellt ist, dass der Erwerber alle schuldrechtlichen Verpflichtungen aus dem Erbbaurechtsvertrag &#252;bernimmt (vgl. OLG Hamm FGPrax 2010, 319 ff. sowie DNotZ 1976, 534 ff.; OLG Oldenburg Rpfl 1985, 203; OLG Celle Rpfl 1993, 270; differenzierend Maa&#223; in BeckOK &#167; 7 ErbbauRG, Rn. 7. Vgl. zum Meinungsstand auch Senat FGPrax 2013, 246, Rn. 22).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">Zwar ist gleicherma&#223;en anerkannt, dass etwas anderes gilt, wenn eine Erbbauzinsreallast infolge Zuschlags in der Zwangsversteigerung deshalb erlischt, weil der Grundst&#252;ckseigent&#252;mer der Belastung des Erbbaurechts mit einem gegen&#252;ber der Erbbauzinsreallast vorrangigen Grundpfandrecht zugestimmt hat (vgl. BGH NJW 1987, 1942, 1944; OLG Frankfurt FGPrax 2012, 89 ff.; OLG Hamm FGPrax 2012, 229 f.). Denn in einem solchen Fall kann der vom Grundst&#252;ckseigent&#252;mer verfolgte Zweck, sich durch die Bestellung des Erbbaurechts laufende Eink&#252;nfte aus dem Grundst&#252;ck in Form des Erbbauzinses zu verschaffen, nicht ber&#252;cksichtigt werden, weil es der Grundst&#252;ckseigent&#252;mer selbst gewesen ist, der die Verfolgung dieses Zwecks durch seine Zustimmung zur Belastung des Erbbaurechts mit einem Grundpfandrecht, das gegen&#252;ber der Erbbauzinsreallast vorrangig ist, eingeschr&#228;nkt hat. In gleicher Weise besteht ein Anspruch auf Zustimmung zudem auch dann, wenn der Erwerber eines Erbbaurechts, das der Ver&#228;u&#223;erer seinerseits zuvor durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung frei von der gem&#228;&#223; &#167; 52 Abs. 1 ZVG erloschenen Erbbauzinsreallast erworben hatte, sich weigert, die schuldrechtliche Verpflichtung zur Entrichtung des Erbbauzinses zu &#252;bernehmen, da der Grundst&#252;ckseigent&#252;mer ansonsten gegen&#252;ber dem Erwerber im Nachhinein besser gestellt w&#228;re als er es zuvor im Verh&#228;ltnis zu dem Ersteher in der Zwangsversteigerung gewesen ist (vgl. Senat, RNotZ 2013, 542, 545).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">Indessen liegt hier keine dieser beiden Fallgestaltungen vor, da der Beteiligte zu 3. das verfahrensgegenst&#228;ndliche Erbbaurecht durch die Zwangsversteigerung nicht lastenfrei erwerben kann. Denn die Zwangsversteigerung aus den zugunsten der Beteiligten zu 1. bestellten Grundschulden f&#252;hrt vorliegend nicht zum Erl&#246;schen der Erbbauzinsreallast, da diese zeitlich fr&#252;her in das Erbbaugrundbuch eingetragen worden ist als die der Zwangsvollstreckung zugrunde liegenden Buchgrundschulden (&#167; 879 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BGB) und eine abweichende Bestimmung des Rangverh&#228;ltnisses nicht getroffen worden ist (&#167; 879 Abs. 3 BGB). Dann aber kann das Begehren nach einer &#220;bernahme der schuldrechtlichen Verpflichtungen aus dem Erbbaurechtsbestellungsvertrag auch nicht dazu f&#252;hren, dass die Beteiligte zu 2. gegen&#252;ber dem Beteiligten zu 3. als dem Erwerber des Erbbaurechts in der Zwangsvollstreckung besser gestellt wird, als dies im Verh&#228;ltnis zu den Eheleuten T. als den vorherigen Erbbaurechtsinhabern der Fall gewesen ist. Vielmehr wird durch das Begehren nach einem Eintritt in die schuldrechtlichen Verpflichtungen aus dem Erbbaurechtsbestellungsvertrag lediglich eine Schlechterstellung der Beteiligten zu 2. durch die Zwangsversteigerung des Erbbaurechts aufgrund eines Grundpfandrechts vermieden, das der zu ihren Gunsten eingetragenen Erbbauzinsreallast im Rang nachgeht. Die Beteiligte zu 2. hat damit dem Zuschlag zugunsten des Beteiligten zu 3. zu Recht die Zustimmung versagt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">bb.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">Der Beteiligte zu 3. hat diese Voraussetzung, von der die Beteiligte zu 2. ihre Zustimmung nach all dem berechtigterweise abh&#228;ngig gemacht hat, bisher auch noch nicht erf&#252;llt. Entgegen der Beschwerdebegr&#252;ndung hat der Beteiligte zu 3. insbesondere auch im Termin zur m&#252;ndlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht Dinslaken am 28. April 2014 die schuldrechtlichen Verpflichtungen aus dem Erbbaurechtsbestellungsvertrag nicht &#252;bernommen. Zutreffend hat insoweit schon das Amtsgericht in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 25. Juni 2014 darauf hingewiesen, dass zwar in der Sitzung vom 28. April 2014 die Voraussetzungen f&#252;r einen Eintritt in die schuldrechtlichen Verpflichtungen des Erbbaurechtsbestellungsvertrages er&#246;rtert worden sind, der Beteiligte zu 3. eine entsprechende Erkl&#228;rung jedoch nicht abgegeben hat. Vielmehr hat sich der Beteiligte zu 3. ausweislich des Sitzungsprotokolls lediglich dazu bereit erkl&#228;rt, mit Wirkung ab Zuschlag nach Zustimmung, also ex nunc in den Erbbaurechtsbestellungsvertrag einzutreten. Mit der r&#252;ckwirkenden Erh&#246;hung des Erbbauzinses war er hingegen nicht einverstanden. Eine Vereinbarung &#252;ber den Eintritt des Beteiligten zu 3. in die schuldrechtlichen Verpflichtungen des Erbbaurechtsbestellungsvertrages ist daher entgegen der von der Beteiligten zu 1. in ihrer Beschwerdebegr&#252;ndung vertretenen Auffassung im Termin vom 28. April 2014 tats&#228;chlich nicht zustande gekommen. Die Beteiligte zu 2. ist mithin berechtigt, die von der Beteiligten zu 1. begehrte Zustimmung zu verweigern, bis die schuldrechtlichen Verpflichtungen aus dem Erbbaurechtsbestellungsvertrag durch den Beteiligten zu 3. &#252;bernommen sind.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">2.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beschwerde des Beteiligten zu 3. allein gegen die Kostenentscheidung des amtsgerichtlichen Beschlusses vom 28. Mai 2014 ist zul&#228;ssig. Sie ist gem&#228;&#223; &#167; 58 Abs. 1 FamFG statthaft. Anders als gem&#228;&#223; &#167; 99 Abs. 1 ZPO ist in den dem FamFG unterliegenden Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit die isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung statthaft, da es sich um eine Endentscheidung handelt (vgl. OLG K&#246;ln, Beschluss vom 21. April 2010, II-4 UF 68/10, Rn. 2, zitiert nach juris; Keidel/Meyer-Holz, Kommentar zum Gesetz &#252;ber das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, 17. Auflage 2011, &#167; 58 FamFG, Rn. 96). Sie ist vom Beteiligten zu 3. auch form- und fristgerecht eingelegt worden (&#167;&#167; 63 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1, 64 Abs. 1 und 2 FamFG). Schlie&#223;lich ist auch der Beschwerdewert des &#167; 61 Abs. 1 FamFG erreicht, da die au&#223;ergerichtlichen Kosten des Beteiligten zu 3. den Betrag von 600,-- &#8364; schon angesichts der seinem Rechtsanwalt zustehenden Geb&#252;hren aus dem erstinstanzlich festgesetzten Gesch&#228;ftswert in H&#246;he von 12.810,-- &#8364; ersichtlich &#252;bersteigen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beschwerde hat indessen in der Sache keinen Erfolg. Gem&#228;&#223; &#167; 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG trifft das Gericht die Kostenentscheidung nach billigem Ermessen. Daher ist das Beschwerdegericht im Rechtsmittelverfahren auf die Pr&#252;fung beschr&#228;nkt, ob dem erstinstanzlichen Gericht bei der Ermessensaus&#252;bung Fehler unterlaufen sind (vgl. Keidel/Zimmermann, a.a.O., &#167; 81 FamFG Rn. 81). Das ist hier indessen nicht der Fall. Die Erw&#228;gungen, aufgrund derer das Amtsgericht entschieden hat, dass der Beteiligte zu 3. seine au&#223;ergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat, lassen einen Ermessensfehler nicht erkennen. Das Beschwerdevorbringen vermag eine abweichende Beurteilung nicht zu rechtfertigen, da es keine Ermessensfehler aufzeigt, sondern sich vielmehr im Wesentlichen darin ersch&#246;pft, eigene Ermessenserw&#228;gungen an die Stelle derjenigen des Amtsgerichts zu setzen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">3.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidungen beruhen jeweils auf &#167; 84 FamFG.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">Die Wertfestsetzung f&#252;r die Beschwerde der Beteiligten zu 1. richtet sich gem&#228;&#2023; 136 Abs. 1 Nr. 2 GNotKG nach den Vorschriften des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes, da das Rechtsmittel nach dessen Inkrafttreten am 23. Juli 2013 eingelegt worden ist. Damit bemisst sich der Gesch&#228;ftswert gem&#228;&#223; &#167; 60 GNotKG zwar grunds&#228;tzlich nach dem Wert des zugrunde liegenden Gesch&#228;fts, da Gegenstand des Verfahrens die Ersetzung einer Erkl&#228;rung ist. Gem&#228;&#223; &#167; 61 Abs. 2 Satz 1 GNotKG ist der Gesch&#228;ftswert des Rechtsmittelverfahrens indessen durch den vom Amtsgericht Dinslaken im ersten Rechtszug noch nach den Vorschriften der Kostenordnung zutreffend festgesetzten Gesch&#228;ftswert begrenzt. Da eine Erweiterung des Verfahrensgegenstands im Beschwerdeverfahren (&#167; 61 Abs. 2 Satz 2 GNotKG) nicht erfolgt ist, ist der Senat der Wertfestsetzung des Amtsgerichts daher auch f&#252;r das Beschwerdeverfahren gefolgt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">Die Wertfestsetzung f&#252;r die Beschwerde des Beteiligten zu 3. findet ihre Grundlage in &#167; 36 Abs. 1 GNotKG. Insoweit hat der Senat der Wertfestsetzung ausgehend von dem erstinstanzlich angenommenen Gesch&#228;ftswert die H&#246;he der dem Beteiligten zu 3. nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsverg&#252;tungsgesetzes entstandenen Rechtsanwaltskosten zugrundegelegt.</p>\n      "
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