List view for cases

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        "name": "Oberlandesgericht Düsseldorf",
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    "file_number": "I-20 U 200/14",
    "date": "2015-10-13",
    "created_date": "2019-01-10T11:52:09Z",
    "updated_date": "2022-10-18T13:42:56Z",
    "type": "Urteil",
    "ecli": "ECLI:DE:OLGD:2015:1013.I20U200.14.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>I.</p>\n<p>Auf die Berufung des Beklagten wird das am 01.10.2014 verk&#252;ndete Urteil der 4.&#160;Kammer f&#252;r Handelssachen des Landgerichts D&#252;sseldorf abge&#228;ndert.</p>\n<p>Die Klage wird als unzul&#228;ssig abgewiesen.</p>\n<p>II.</p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits hat die Kl&#228;gerin zu tragen.</p>\n<p>III.</p>\n<p>Dieses Urteil ist vorl&#228;ufig vollstreckbar. Der Kl&#228;gerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in H&#246;he von 110&#160;% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in H&#246;he von 110&#160;% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<h1><strong><span style=\"text-decoration:underline\">Gr&#252;nde</span></strong></h1>\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>I.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Auf die tats&#228;chlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen, &#167;&#160;540 Abs.&#160;1 Nr.&#160;1 ZPO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Durch dieses hat das Landgericht den Beklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel wie folgt verurteilt:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">1. es zu unterlassen, sich in der Bundesrepublik Deutschland im gesch&#228;ftlichen Verkehr zur Bezeichnung eines Gesch&#228;ftsbetriebes in dem Bereich des Einzelhandels mit Bekleidungsst&#252;cken und Modeaccessoires der Bezeichnung X. oder x. zu bedienen, insbesondere a) wenn dies erfolgt, indem auf der Website <span style=\"text-decoration:underline\">www.x.-shop.de</span> Bekleidungsst&#252;cke und Modeaccessoires deutschen Verbrauchern angeboten und an diese vertrieben werden, oder b) wenn dies erfolgt, indem auf der Website <span style=\"text-decoration:underline\">www.amazon.de</span> ein Amazon-H&#228;ndlershop, in dem Bekleidungsst&#252;cke und Modeaccessoires angeboten und/oder vertrieben werden, unter dem Zeichen X. oder x. betrieben wird;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">2. es zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland im gesch&#228;ftlichen Verkehr &#8222;Dienstleistungen des Einzelhandels mit Bekleidungsst&#252;cken und Modeaccessoires&#8220; unter dem Zeichen X. oder x. zu erbringen, insbesondere a) wenn dies erfolgt, indem auf der Website <span style=\"text-decoration:underline\">www.x.-shop.de</span> Bekleidungsst&#252;cke und Modeaccessoires deutschen Verbrauchern angeboten und an diese vertrieben werden, oder b) wenn dies erfolgt, indem auf der Website <span style=\"text-decoration:underline\">www.amazon.de</span> ein Amazon-H&#228;ndlershop, in dem Bekleidungsst&#252;cke und Modeaccessoires angeboten und/oder vertrieben werden, unter dem Zeichen X. oder x. betrieben wird;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">3. es zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland im gesch&#228;ftlichen Verkehr &#8222;Bekleidungsst&#252;cke&#8220;, die mit dem Zeichen X. oder x., insbesondere wie nachfolgend</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\"><em>Abbildung (Wiedergabe technisch nicht m&#246;glich)</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">gekennzeichnet sind, anzubieten und/oder zu bewerben und/oder in den Verkehr zu bringen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Au&#223;erdem hat das Landgericht den Beklagten zur Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung und Erstattung au&#223;ergerichtlicher Kosten nebst Zinsen verurteilt sowie seine Schadensersatzpflicht festgestellt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Zur Begr&#252;ndung hat das Landgericht ausgef&#252;hrt, der Kl&#228;gerin st&#252;nden der geltend gemachte Unterlassungsanspruch und die Folgeanspr&#252;che aus Wettbewerbsrecht zu, da eine Irref&#252;hrung &#252;ber die Herkunft von Waren und die Identit&#228;t des Gesch&#228;ftsbetriebes vorliege. Zwischen den von beiden Parteien benutzten Zeichen bestehe jedenfalls unmittelbare Verwechslungsgefahr. Irref&#252;hrender sei der Beklagte, da die Kl&#228;gerin die &#228;lteren Rechte an der Bezeichnung X. zur Kennzeichnung eines Gesch&#228;ftsbetriebes mit Bekleidungsst&#252;cken und der Bezeichnung von Bekleidungsst&#252;cken habe. Die Kl&#228;gerin habe insbesondere durch die Zahlen in Anlage K&#160;4 dargelegt, dass sie bereits im Jahr 2003 Waren nach Deutschland verkauft habe. Der Beklagte habe auch bedingt vors&#228;tzlich gehandelt. Rechtsmissbrauch seitens der Kl&#228;gerin liege nicht vor, obwohl sie den markenrechtlichen Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Bezeichnung X. vor der Zivilkammer des Landgerichts D&#252;sseldorf nahezu zeitgleich geltend gemacht habe. Denn die Beklagte h&#228;tte vor der Zivilkammer den Verweisungsantrag an die Kammer f&#252;r Handelssachen stellen k&#246;nnen, was sogar zu einer Beschleunigung gef&#252;hrt h&#228;tte. Die Kosten der Rechtsverfolgung w&#228;ren praktisch identisch geblieben, weil markenrechtliche und wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspr&#252;che je ihren Streitwert h&#228;tten. Die Kl&#228;gerin sei auch nicht gehalten gewesen, anstelle einer eigenen Unterlassungsklage im Rahmen der L&#246;schungsklagen des Beklagten Widerklage zu erheben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Gegen seine Verurteilung wendet sich der Beklagte mit der Berufung und macht geltend, zum einen sei das Landgericht zu Unrecht davon ausgegangen, dass von seiner Marke nur Dienstleistungen in Bezug auf Vertr&#228;ge Dritter gesch&#252;tzt w&#252;rden. Die Abwicklung eigener Gesch&#228;fte bzw. Einzelhandelsdienstleistungen w&#252;rden von seiner Marke ebenfalls erfasst. Zum anderen sei dem Landgericht nicht in der Auffassung zu folgen, die Kl&#228;gerin habe mit dem Betreiben des englischsprachigen Online-Shops ein deutsches Unternehmenskennzeichenrecht begr&#252;ndet, da es am erforderlichen Inlandsbezug fehle. Schlie&#223;lich sei die Klage entgegen der Sichtweise des Landgerichts gem&#228;&#223; &#167;&#160;8 Abs.&#160;4 UWG wegen Rechtsmissbrauchs unzul&#228;ssig.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Der Beklagte beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">die Klage unter Ab&#228;nderung des Urteils des Landgerichts D&#252;sseldorf vom 01.10.2014 abzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">die Berufung zur&#252;ckzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens als richtig.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien gewechselten Schrifts&#228;tze nebst Anlagen Bezug genommen.</p>\n<h1><strong>II.</strong></h1>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">Die zul&#228;ssige Berufung hat in der Sache Erfolg. Die Klage ist mangels Prozessf&#252;hrungsbefugnis der Kl&#228;gerin unzul&#228;ssig.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">Dass die Kl&#228;gerin neben der auf denselben Sachverhalt gest&#252;tzten Klage aus Markenrecht mit demselben Unterlassungsantrag eine gesonderte Klage gest&#252;tzt auf das Recht des unlauteren Wettbewerbs anh&#228;ngig gemacht hat, stellt einen Fall des &#167;&#160;8 Abs.&#160;4 Satz&#160;1 UWG dar. Danach ist die Geltendmachung von Unterlassungs- und Beseitigungsanspr&#252;chen unzul&#228;ssig, wenn sie unter Ber&#252;cksichtigung der gesamten Umst&#228;nde missbr&#228;uchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten entstehen zu lassen. Ein Missbrauch liegt vor, wenn der Anspruchsberechtigte mit der Geltendmachung des Anspruchs &#252;berwiegend sachfremde, f&#252;r sich gesehen nicht schutzw&#252;rdige Interessen und Ziele verfolgt und diese als die eigentliche Triebfeder und das beherrschende Motiv der Verfahrenseinleitung erscheinen (vgl. statt vieler: BGH GRUR 2012, 286 Rdnr. 13 &#8211; Falsche Suchrubrik). Ein solches sachfremdes Ziel ist auch das Kostenbelastungsinteresse, also das Interesse des Gl&#228;ubigers, den Verletzer mit m&#246;glichst hohen Prozesskosten und Risiken zu belasten und seine pers&#246;nlichen und finanziellen Kr&#228;fte zu binden. Ein Indiz f&#252;r das Vorliegen eines Kostenbelastungsinteresses ist es, wenn ein schonenderes Vorgehen im Einzelfall m&#246;glich und zumutbar ist (vgl. K&#246;hler in: K&#246;hler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl., &#167; 8 Rdnr. 4.13 m.w.N.). Geht der Gl&#228;ubiger zum Beispiel bei einem einheitlichen Wettbewerbsversto&#223; mit mehrfachen Klagen vor und erh&#246;ht er dadurch die Kostenlast erheblich, obwohl ein einheitliches Vorgehen f&#252;r ihn mit keinerlei Nachteilen verbunden w&#228;re, ist dies ein Anhaltspunkt f&#252;r einen Missbrauch (vgl. BGH GRUR 2010, 454 Rdnr. 10 &#8211; Klassenlotterie). Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn es um die getrennte Verfolgung kerngleicher Verletzungshandlungen geht. Denn die Stellung mehrerer nahezu identischer Unterlassungsantr&#228;ge, die sich auf kerngleiche Verletzungshandlungen beziehen und ohne inhaltliche Erweiterung des begehrten Verbotsumfangs zu einer Vervielfachung des Streitwerts f&#252;hren in getrennten Verfahren, ist ein Indiz f&#252;r einen Missbrauch, wenn dem Kl&#228;ger im Einzelfalls ein schonenderes Vorgehen durch Zusammenfassung seines Begehrens in einem Antrag m&#246;glich und zumutbar ist (vgl. BGH GRUR 2013, 307 Rdnr. 19 &#8211; Unbedenkliche Mehrfachabmahnung). Nichts anderes kann gelten, wenn &#8211; auf denselben Sachverhalt gest&#252;tzt &#8211; Anspr&#252;che aus Markenrecht und unlauterem Wettbewerb geltend gemacht werden. Dass diese Anspr&#252;che nebeneinander bestehen, wie die Kl&#228;gerin umfangreich ausf&#252;hrt, steht dem nicht entgegen und besagt insbesondere nichts dazu, ob diese Anspr&#252;che auch gesondert geltend gemacht werden k&#246;nnen. Sch&#252;tzenswerte Interessen f&#252;r eine gesonderte Geltendmachung sind vorliegend von der Kl&#228;gerin nicht schl&#252;ssig dargelegt worden und auch nicht ersichtlich. Sie verweist allein darauf, dass ein Mitbewerber, der sich gegen eine Irref&#252;hrung nach &#167;&#160;5 Abs.&#160;2 UWG wendet, nicht dieselben Anspr&#252;che hat wie der Inhaber eines Immaterialg&#252;terrechts, weil letzerer anstelle der Erstattung des konkret entstandenen Schadens auch den Schaden nach den Grunds&#228;tzen der Lizenzanalogie berechnen oder den Verletzergewinn heraus verlangen kann. Um diesem Umstand Rechnung zu tragen, h&#228;tte es sogar gereicht, eine Klage anh&#228;ngig zu machen, diese vorrangig auf die im Rahmen des Schadensersatzes weiter gehenden Anspr&#252;che aus Markenrecht zu st&#252;tzen und die Anspr&#252;che aus UWG nur hilfsweise geltend zu machen. Aber auch unter Ber&#252;cksichtigung der Tatsache, dass die Geltendmachung eines markenrechtlichen Unterlassungsanspruchs und eines Unterlassungsanspruchs aufgrund unlauteren Wettbewerbs zwei selbst&#228;ndige Streitgegenst&#228;nde darstellen, an deren gleichzeitiger Bescheidung der Gl&#228;ubiger ein berechtigtes Interesse hat, war es nicht notwendig zwei getrennte Verfahren einzuleiten. Vielmehr steht es dem Gl&#228;ubiger in einem solchen Fall auch frei, die verschiedenen Aspekte der Beanstandung ein- und desselben Handlung im Wege der kumulativen Klageh&#228;ufung zu jeweils getrennten Klagezielen zu machen (vgl. BGH GRUR 2013, 401 Rdnr. 25 &#8211; Biomineralwasser). Die Kostenbelastung f&#252;r den Schuldner ist dann geringer, als wenn die Anspr&#252;che in verschiedenen Verfahren geltend gemacht werden. Dies liegt nicht nur daran, dass aufgrund der im RVG und im GKG vorgesehenen proportionalen Degression die Geb&#252;hren eines Verfahrens berechnet nach einem Streitwert von z.B. 200.000,- &#8364; geringer sind, als die Summe der Geb&#252;hren zweier Verfahren berechnet jeweils nach einem Streitwert von 100.000,- &#8364;. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hat zudem eine Zusammenrechnung mehrere Anspr&#252;che nur dort zu erfolgen, wo eine wirtschaftliche Werth&#228;ufung entsteht und nicht ein wirtschaftlich identisches Interesse betroffen ist. Vielmehr hat, wenn einem einheitlichen Unterlassungsantrag mehrere Anspr&#252;che im Sinne von &#167;&#160;45 Abs.&#160;1 Satz&#160;2 GKG zugrunde liegen, keine schematische Erh&#246;rung des Streitwerts zu erfolgen, sondern der Streitwert f&#252;r den ersten Anspruch festzusetzen und f&#252;r den zweiten Anspruch angemessen zu erh&#246;hen (vgl. BGH BeckRS 2013, 20395). Dass die von der Kl&#228;gerin vorliegend geltend gemachten Anspr&#252;che ein selbst&#228;ndiges Verfahrensschicksal nehmen w&#252;rden, zum Beispiel weil in einem Fall eine Beweisaufnahme absehbar war und im anderen nicht, oder weil in nur einem Fall eine Vorlage oder Aussetzung in Betracht kam, war vorliegend nicht zu erwarten. Letzteres wird von der Kl&#228;gerin auch nicht behauptet. Ob die Kl&#228;gerin bewusst angestrebt hat, die verschiedenen Klagen in erster Instanz bei unterschiedlichen Spruchk&#246;rpern aufgrund deren jeweiliger Spezialzust&#228;ndigkeit anh&#228;ngig zu machen und ob an einem solchen Vorgehen grunds&#228;tzlich ein berechtigtes Interesse bestehen kann, wenn die Verfahren in der Berufung von demselben Spruchk&#246;rper zu entscheiden sind, bedarf keiner abschlie&#223;enden Entscheidung. Denn eine isolierte Beurteilung der verschiedenen Anspr&#252;che war vorliegend nicht m&#246;glich. Da kein Grund daf&#252;r erkennbar ist, dass der jedem Mitbewerber gew&#228;hrte lauterkeitsrechtliche Anspruch weiter gehen soll als das in gleicher Weise auf Unterlassung gerichtete individuelle Ausschlie&#223;lichkeitsrecht des Markeninhabers, ist n&#228;mlich bei der Beurteilung eines lauterkeitsrechtlichen Unterlassungsanspruchs ein gleichzeitig m&#246;glicher markenrechtliche Unterlassungsanspruch in jedem Fall mit in den Blick zu nehmen, (vgl. BGH GRUR 2013, 1161 Rdnr. 64 &#8211; Hard Rock Cafe).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>III.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung folgt aus &#167;&#160;91 Abs.&#160;1 ZPO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">Die Entscheidung zur vorl&#228;ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf &#167;&#160;708 Nr.&#160;10, &#167;&#160;711 ZPO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht. Vorliegend stellen sich keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen, deren Beantwortung durch den Bundesgerichtshof zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich w&#228;re.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">Streitwert f&#252;r die Berufungsinstanz: 250.000,- &#8364; (entsprechend der erstinstanzlichen, von keiner Partei angegriffenen Festsetzung)</p>\n      "
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