List view for cases

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    "file_number": "4 O 21/15",
    "date": "2015-10-06",
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    "type": "Urteil",
    "ecli": "ECLI:DE:LGKLE:2015:1006.4O21.15.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Euskirchen vom 30.01.2015, Az.: 14-4765069-0-3, wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.</p>\n<p>Der Beklagte tr&#228;gt die Kosten seiner S&#228;umnis. Die &#252;brigen Kosten des Rechtsstreits tr&#228;gt die Kl&#228;gerin.</p>\n<p>Das Urteil ist f&#252;r den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in H&#246;he von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorl&#228;ufig vollstreckbar. F&#252;r die Kl&#228;gerin ist das Urteil vorl&#228;ufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in H&#246;he von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kl&#228;gerin vor der Vollstreckung Sicherheit in H&#246;he von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>Tatbestand:</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin ist ein geschlossener Immobilienfonds in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Gesellschaftsvertrag (Anlage K3 zum Schriftsatz vom 30.03.2015 = Bl. 23-32 GA) verwiesen. Am 09.05.2008 zeichnete der Beklagte einen Treuhand-Kommanditanteil in H&#246;he von 10.000,- &#8364;. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Zeichnungsschein Nr. 0000 (Anlage K1 zum Schriftsatz vom 30.03.2015 = Bl. 20/21 GA) verwiesen. Die als Treuhandkommanditistin fungierende T Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (nachfolgend: Treuh&#228;nderin) nahm die Zeichnungserkl&#228;rung am 23.05.2008 an und forderte den Beklagte zur Einzahlung seiner Kapitaleinlage auf. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 23.05.2008 (Anlage K2 zum Schriftsatz vom 30.03.2015 = Bl. 22 GA) Bezug genommen. Zeitgleich schlossen die Beklagte und die Treuh&#228;nderin den Treuhandvertrag ab. Wegen der Einzelheiten der vertraglichen Vereinbarungen des Beklagten mit der Treuh&#228;nderin wird auf den Treuhandvertrag (Anlage K4 zum Schriftsatz vom 30.03.2015 = Bl. 33-38 GA) verwiesen. Am 30.12.2014 machte die Kl&#228;gerin ein gerichtliches Mahnverfahren beim Amtsgericht Euskirchen anh&#228;ngig. Dieses erlie&#223; am 06.01.2015 antragsgem&#228;&#223; einen Mahnbescheid &#252;ber 10.000,- &#8364; nebst 7 % Zinsen seit dem 24.05.2008, der dem Beklagten am 10.01.2015 zugestellt wurde. Am 30.01.2015 erlie&#223; das Mahngericht antragsgem&#228;&#223; einen dem Mahnbescheide inhaltlich entsprechenden Vollstreckungsbescheid, welcher dem Beklagten am 03.02.2015 zugestellt worden ist. Dagegen wendet sich der Beklagte mit seinem Einspruch, der am 17.02.2015 beim Amtsgericht Euskirchen eingegangen ist. Der Beklagte hat die Einrede der Verj&#228;hrung erhoben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin tr&#228;gt vor:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Sie habe einen direkten Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung der Kommanditeinlage von 10.000,- &#8364;. Dies ergebe sich aus &#167; 3 Nr. 4 des Gesellschaftsvertrages. Die Kl&#228;gerin habe sich 2014 entschlossen, die ausstehenden Einlagen beizutreiben, weil sie wegen einer Steuerpr&#252;fung, Rechtsstreitigkeiten in Dubai mit dem Bautr&#228;ger E und Rechtsstreitigkeiten in Deutschland mit Anlegern einen gestiegenen Liquidit&#228;tsbedarf habe. &#220;berdies habe die C-Fonds GmbH &amp; Co. KG angek&#252;ndigt, Anspr&#252;che gegen die Kl&#228;gerin geltend zu machen. Diese seien jedenfalls dem Grunde nach berechtigt, weil der Bautr&#228;ger E Zahlungen der C-Fonds GmbH &amp; Co. KG zur Finanzierung des Portfolios der Kl&#228;gerin verwendet habe. Hilfsweise bestehe der Anspruch aus abgetretenem Recht der Treuh&#228;nderin. Diese habe ihre Freistellungsanspr&#252;che gegen den Beklagten mit Vertrag vom 16.06.2015 an die Kl&#228;gerin abgetreten. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Abtretungsvereinbarung vom 16.06.2015 (Anlage K6 zum Schriftsatz vom 07.07.2015 = Bl. 60-63 GA) verwiesen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Euskirchen vom 30.01.2015 aufrechtzuerhalten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Der Beklagte beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Euskirchen vom 30.01.2015 aufzuheben und die Klage abzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Er wendet ein:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Ein Anspruch der Kl&#228;gerin aus eigenem Recht bestehe nicht. Er bestreite, dass die Treuh&#228;nderin einen gegen ihn bestehenden Freistellungsanspruch abgetreten habe. Aus der von der Kl&#228;gerin vorgelegten Abtretungsvereinbarung vom 16.06.2015 ergebe sich dies nicht, weil die Kl&#228;gerin die Anlage 1 der Vereinbarung nicht vorgelegt habe (wobei die Nichtvorlage der Anlage 1 unbestritten geblieben ist). Soweit die Anspr&#252;che aus &#167; 171 HGB nicht der Kl&#228;gerin, sondern Drittgl&#228;ubigern zust&#252;nden, sei eine Abtretung des Freistellungsanspruches an die Kl&#228;gerin auch aus Rechtsgr&#252;nden unwirksam. Die geltendgemachten Freistellungsanspr&#252;che der Treuh&#228;nderin seien verj&#228;hrt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schrifts&#228;tze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>Entscheidungsgr&#252;nde:</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Der Einspruch ist zul&#228;ssig, insbesondere rechtzeitig und in geh&#246;riger Form eingelegt worden. Er hat auch in der Sache Erfolg, weil die zul&#228;ssige Klage unbegr&#252;ndet ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">I.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von 10.000,- &#8364; aus &#167; 4 Nr. 1 S. 3 des Gesellschaftsvertrages i.V.m. &#167;&#167; 161 Abs. 2, 105 Abs. 3 HGB, 705 BGB.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Der Beklagte ist nicht Kommanditist der Kl&#228;gerin. Kommanditist ist vielmehr die T Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, auch wenn diese den Kommanditanteil treuh&#228;nderisch f&#252;r den Beklagten h&#228;lt. Das &#228;ndert nichts daran, dass b&#252;rgerlich-rechtlich nur die Treuh&#228;nderin Gesellschafterin der Kl&#228;gerin ist. Dies zeigt auch ein Blick auf &#167; 39 AO. Absatz 1 enth&#228;lt als Grundprinzip die Zurechnung nach Ma&#223;gabe des b&#252;rgerlichen Rechts (vgl. Koenig, AO, 3. Aufl. 2014, &#167; 39, Rn. 1). Dabei ist der Begriff des Eigentums an Wirtschaftsg&#252;tern im Sinne von &#167; 39 Abs. 1 AO dahingehend zu verstehen, dass er auch die Inhaberschaft von Gesellschaftsanteilen und Forderungen umfasst (vgl. Koenig, AO, 3. Aufl. 2014, &#167; 39, Rn. 10). Abweichend davon bestimmt &#167; 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 AO jedoch, dass bei Treuhandverh&#228;ltnissen die Zurechnung an den Treugeber zu erfolgen hat. &#167; 39 Abs. 2 AO nimmt von b&#252;rgerlichen Recht abweichende Zuordnungen vor. Diese Anordnung w&#228;re &#252;berfl&#252;ssig, wenn der Gesetzgeber den Treugeber ohnehin bereits b&#252;rgerlich-rechtlich als berechtigt und verpflichtet ans&#228;he.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Freilich steht es Kommanditgesellschaften, Treuh&#228;ndern und Treugebern frei, abweichend von der Gesetzeslage f&#252;r ihr Innenverh&#228;ltnis vertraglich zu vereinbaren, dass der Kommanditgesellschaft ein Direktanspruch gegen den Treugeber zusteht (vgl. BGH NZG 2011, 1432). Durch eine derartige Vereinbarung wird nur das Innenverh&#228;ltnis, nicht aber das Au&#223;enverh&#228;ltnis zu Drittgl&#228;ubigern betroffen und dieses Innenverh&#228;ltnis ist im Allgemeinen freier vertraglicher Vereinbarung zug&#228;nglich (BGH NZG 2011, 1432, 1433/1434). Bei einer sogenannten &#8222;qualifizierten Treuhand&#8220; mit besonderer Verzahnung von Gesellschafts- und Treuhandvertrag kann eine solche Vereinbarung anzunehmen sein (BGH NZG 2011, 1432, 1434).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">Vorliegend haben Kl&#228;gerin, Beklagte und Treuh&#228;nderin jedoch nicht vereinbart, dass die Kl&#228;gerin die Einlage direkt von dem beklagten Treugeber einfordern kann. Zwar ist in &#167; 3 Nr. 4 S. 3 des Gesellschaftsvertrages vereinbart, dass der Treugeber im &#8222;Innenverh&#228;ltnis, also im Verh&#228;ltnis der Gesellschafter zueinander und zur Gesellschaft [&#8230;] unmittelbar berechtigt und verpflichtet&#8220; ist und wird in &#167; 1 Nr. 1 S. 1 des Treuhandvertrages auf den Gesellschaftsvertrag Bezug genommen. Den Vereinbarungen kann aber auch im Wege der Auslegung nach &#167;&#167; 133, 157 BGB nicht entnommen werden, dass der Fondsgesellschaft Zahlungsanspr&#252;che unmittelbar gegen den Treugeber und dem Treugeber Zahlungsanspr&#252;che direkt gegen die Fondsgesellschaft zustehen sollten. &#167; 3 Nr. 4 S. 3 des Gesellschaftsvertrages darf nicht isoliert betrachtet werden, sondern muss in der Gesamtschau der vertraglichen Abreden ausgelegt werden. Aus dieser Gesamtschau ergibt sich, dass derartige Direktanspr&#252;che gerade nicht vereinbart worden sind. Die Treuh&#228;nderin tritt in &#167; 4 Nr. 1 S. 1 des Treuhandvertrages ihre Anspr&#252;che auf Gewinn usw. ausdr&#252;cklich an den Treugeber ab, bleibt aber gem&#228;&#223; &#167; 4 Nr. 1 S. 2 des Treuhandvertrages ausdr&#252;cklich erm&#228;chtigt, die abgetretenen Anspr&#252;che in eigenem Namen geltend zu machen. Die Regelung w&#228;re unsinnig und unverst&#228;ndlich, wenn &#167; 3 Nr. 4 S. 3 des Gesellschaftsvertrages bereits zu einem &#220;bergang des Anspruches auf den Treugeber f&#252;hrte. Weder der Gesellschaftsvertrag, noch der Treuhandvertrag enthalten eine Regelung, dass die Kl&#228;gerin selbst Inhaber der gegen&#252;ber den Treugebern bestehenden Einlageforderungen sein sollte. Vielmehr ist in &#167; 6 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrages gerade ausdr&#252;cklich vereinbart worden, dass die &#8222;von den Treugebern zu leistenden Einlagen [&#8230;] ausschlie&#223;lich auf das Konto des Treuh&#228;nders einzuzahlen&#8220; sind. Die Treuh&#228;nderin hat wiederum in &#167; 6 des Treuhandvertrages mit dem Treugeber eine Freistellung vereinbart. Auch nach den vertraglichen Vereinbarungen besteht damit die Einlageforderung der Kl&#228;gerin nur gegen&#252;ber der Treuhand-Kommanditistin.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">II.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von 10.000,- &#8364; aus &#167;&#167; 152 Abs. 1 S. 3 KAGB, 161 Abs. 2, 105 Abs. 3 HGB, 705 BGB i.V.m. &#167; 4 Nr. 1 S. 3 des Gesellschaftsvertrages.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">&#167; 152 Abs. 1 S. 3 KAGB ordnet bei mittelbar &#252;ber einen Treuhandkommanditisten beteiligten Anlegern an, dass diese im Innenverh&#228;ltnis zur Kommanditgesellschaft wie ein Kommanditist zu behandeln ist. In F&#228;llen des &#167; 152 KAGB besteht ein Direktanspruch gegen den Treugeber auf Zahlung der Einlage (Paul in: Weitnauer/Boxberger/Anders, KAGB, 1. Aufl. 2014, &#167; 152, Rn. 7).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">&#167; 152 KAGB ist vorliegend jedoch nicht anwendbar. Gem&#228;&#223; &#167; 353 Abs. 1 KAGB i.V.m. &#167; 32 Abs. 5 VermAnlG ist das KAGB auf die Kl&#228;gerin unanwendbar, f&#252;r die weiterhin altes Recht gilt. Die Kl&#228;gerin wurde bereits vor dem 22.07.2013 errichtet, n&#228;mlich 2007, was sich aus dem Handelsregisterauszug des AG K&#246;ln, HRA 00000 (Anlage K5 zum Schriftsatz vom 07.07.2015 = Bl. 58/59 GA) ergibt. Es ist weder dargetan, noch sonst ersichtlich, dass durch die Kl&#228;gerin nach dem 21.07.2013 zus&#228;tzliche Anlagen get&#228;tigt worden w&#228;ren.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">Selbst wenn man &#8211; anders als die Kammer &#8211; &#167; 152 KAGB f&#252;r anwendbar hielte, h&#228;tte die Kl&#228;gerin keinen Zahlungsanspruch gegen den Beklagten aus eigenem Recht. Dieser Zahlungsanspruch w&#228;re vertraglich abbedungen, wie sich aus der Gesamtschau der Vereinbarungen im Treuhand- und Gesellschaftsvertrag, insbesondere &#167; 6 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrages, ergibt. Insoweit wird auf die Ausf&#252;hrungen unter Ziffer I. verwiesen, um &#252;berfl&#252;ssige Wiederholungen zu vermeiden. &#167; 152 KAGB ist dispositiv, solange nicht in den Kernbereich der Kommanditistenrechte des Treugebers eingegriffen wird (Wallach, ZGR 2014, 289, 304). Durch die Abbedingung des Direktanspruchs der Fondsgesellschaft wird in die Rechte des Treugebers nicht eingegriffen, weil sich seine Rechtsstellung dadurch nicht verschlechtert. Der anlegersch&#252;tzende Zweck des KAGB wird durch eine solche Vereinbarung nicht beeintr&#228;chtigt. Das KAGB beschneidet die Vertragsfreiheit daher insoweit nicht und steht einer solchen Vereinbarung nicht entgegen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">III.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von 10.000,- &#8364; aus &#167; 4 Nr. 1 S. 3 des Gesellschaftsvertrages i.V.m. &#167; 6 Nr. 1 des Treuhandvertrages i.V.m. &#167;&#167; 161 Abs. 2, 105 Abs. 3 HGB, 705, 398 BGB aus abgetretenem Recht der Treuh&#228;nderin.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin ist als Zessionarin darlegungs- und beweisbelastet f&#252;r eine Abtretung der Forderung durch die Treuh&#228;nderin (vgl. BGH NJW 1986, 1925, 1926; Palandt/Gr&#252;neberg, BGB, 73. Aufl. 2014, &#167; 398, Rn. 46). F&#252;r diese Abtretung ist die Kl&#228;gerin beweisf&#228;llig geblieben. Die als Anlage K6 vorgelegte Kopie der Abtretungsvereinbarung vom 16.06.2015 ist nicht geeignet, den Beweis zu f&#252;hren. Zwar erkl&#228;rt die Treuh&#228;nderin in &#167; 2 des Vertrages die Abtretung ihrer Befreiungsanspr&#252;che in Bezug auf die Einlageforderungen gegen die in Anlage 1 des Vertrages genannten Anleger an die Kl&#228;gerin. Die Kl&#228;gerin hat die Anlage 1 zum Vertrag aber nicht vorgelegt, obgleich der Beklagte ausdr&#252;cklich unter Hinweis auf die nicht vorgelegte Anlage 1 (siehe Seite 4 des Schriftsatzes vom 24.08.2015 = Bl. 76 GA) bestritten hat, dass auch der gegen ihn gerichtete Freistellungsanspruch abgetreten worden ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">Doch selbst bei wirksamer Abtretung der Forderung st&#252;nde der Kl&#228;gerin kein durchsetzbarer Anspruch zu, weil der Beklagte die Einrede der Verj&#228;hrung erhoben hat und die Forderung verj&#228;hrt ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">Gem&#228;&#223; &#167;&#167; 195, 199 Abs. 1 BGB ist der Freistellungsanspruch der Treuh&#228;nderin von der Einlagepflicht mit Ablauf des 31.12.2011 verj&#228;hrt. Freistellungsanspr&#252;che verj&#228;hren innerhalb der dreij&#228;hrigen Regelverj&#228;hrungsfrist (BGH NJW 2010, 2197, 2199). Bei Freistellungsanspr&#252;chen ist f&#252;r die &#8222;Entstehung&#8220; im Sinne von &#167; 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB aber nicht auf das Entstehen des Befreiungsanspruchs, sondern auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem der Anspruch f&#228;llig wird, von dem die Befreiung verlangt werden kann (BGH NJW 2010, 2197, 2199). Der Anspruch, von dem freizustellen ist, ist die gesellschaftsvertragliche Einlageforderung der Kl&#228;gerin. Dieser ist gem&#228;&#223; &#167; 6 Nr. 2 S. 1 des Gesellschaftsvertrages im Jahre 2008 zwei Wochen nach dem Beitritt f&#228;llig geworden. Kenntnis von den anspruchsbegr&#252;ndenden Umst&#228;nden und der Person des Schuldners im Sinne von &#167; 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB lag bei der Treuh&#228;nderin ebenfalls bereits unzweifelhaft im Jahre 2008 vor.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">IV.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von 10.000,- &#8364; aus &#167; 6 Nr. 2 des Treuhandvertrages i.V.m. &#167;&#167; 171 Abs. 1 Hs. 1 HGB, 398 BGB aus abgetretenem Recht der Treuh&#228;nderin.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">Die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kl&#228;gerin ist daf&#252;r beweisf&#228;llig geblieben, dass sie mit der Treuh&#228;nderin eine entsprechende Abtretung vereinbart hat. Die als Anlage K6 vorgelegte Kopie der Abtretungsvereinbarung vom 16.06.2015 ist nicht geeignet, den Beweis zu f&#252;hren. Zwar erkl&#228;rt die Treuh&#228;nderin in &#167; 1 des Vertrages die Abtretung ihrer Befreiungsanspr&#252;che in Bezug auf Anspr&#252;che von Drittgl&#228;ubigern, die auf nicht erbrachten Einlageforderungen beruhen, gegen die in Anlage 1 des Vertrages genannten Anleger an die Kl&#228;gerin. Die Kl&#228;gerin hat die Anlage 1 zum Vertrag aber nicht vorgelegt, obgleich der Beklagte ausdr&#252;cklich unter Hinweis auf die nicht vorgelegte Anlage 1 (siehe Seite 4 des Schriftsatzes vom 24.08.2015 = Bl. 76 GA) bestritten hat, dass auch der gegen ihn gerichtete Freistellungsanspruch abgetreten worden ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">Letztlich kann dies aber sogar dahinstehen. Wenn die Treuh&#228;nderin und die Kl&#228;gerin eine entsprechende Vereinbarung geschlossen haben sollten, so w&#228;re die Abtretung gem&#228;&#223; &#167; 399 Fall 1 BGB nichtig. Freistellungsanspr&#252;che ver&#228;ndern grunds&#228;tzlich durch Abtretung ihren Inhalt, weil sie dadurch zu Zahlungsanspr&#252;chen werden (RGZ 80, 183, 184; BGH NJW 1954, 795). Dies steht einer Abtretung nur dann nicht entgegen, wenn der Freistellungsanspruch gerade an den Gl&#228;ubiger der zu tilgenden Schuld abgetreten wird (RGZ 80, 183, 184; BGH NJW 2011, 2351, 2352). Gl&#228;ubiger des Anspruches aus &#167; 171 HGB ist aber nicht die Kl&#228;gerin; vielmehr sind deren Gl&#228;ubiger Inhaber des Anspruches (vgl. RGZ 17, 37, 39; Schlegelberger/Karsten Schmidt, HGB, 5. Aufl. 1986, &#167; 171, Rn. 13; Baumbach/Hopt/Roth, HGB, 36. Aufl. 2014, &#167; 171, Rn. 1). An diese wurde der Anspruch aber nicht abgetreten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">V.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">Mangels Hauptanspruches besteht kein Anspruch auf dessen Verzinsung.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">VI.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung beruht auf &#167;&#167; 700 Abs. 1, 344, 91 Abs. 1 ZPO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\">VII.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\">Die Entscheidung &#252;ber die vorl&#228;ufige Vollstreckbarkeit folgt aus &#167;&#167; 709, 708 Nr. 11, 711 ZPO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\">Streitwert: 10.000,00 &#8364;.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>Rechtsbehelfsbelehrung zur Streitwertfestsetzung:</strong>Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Kleve statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,- &#8364; &#252;bersteigt. Die Beschwerde ist sp&#228;testens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Kleve, Schlo&#223;berg 1 (Schwanenburg), 47533 Kleve, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Gesch&#228;ftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Gesch&#228;ftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert sp&#228;ter als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\">(Unterschrift)</p>\n      "
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