List view for cases

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        "name": "Oberlandesgericht Düsseldorf",
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    "file_number": "I-20 U 210/14",
    "date": "2015-10-06",
    "created_date": "2019-01-10T11:53:43Z",
    "updated_date": "2022-10-18T13:43:01Z",
    "type": "Urteil",
    "ecli": "ECLI:DE:OLGD:2015:1006.I20U210.14.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Die Berufung der Kl&#228;gerin gegen das Urteil der 2a. Zivilkammer des Landgerichts D&#252;sseldorf vom 29. Oktober 2014 wird zur&#252;ckgewiesen.</p>\n<p>Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Kl&#228;gerin auferlegt.</p>\n<p>Dieses und das angefochtene Urteil sind vorl&#228;ufig vollstreckbar. Die Kl&#228;gerin darf die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in H&#246;he von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in H&#246;he von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">G r &#252; n d e :</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>I.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin ist eine Gesellschaft zur Vermarktung der Verfilmungs- und Merchandisingrechte an den Werken der Schriftstellerin Astrid Lindgren. Zu diesem Zweck h&#228;lt sie verschiedene Marken, die aus deren Werk &#8222;Pippi Langstrumpf&#8220; entlehnte Zeichen sch&#252;tzen. So ist sie Inhaberin der am 13. Dezember 2005 angemeldeten und am 29. Januar 2009 eingetragenen Gemeinschaftswortmarke &#8222;Pippi&#8220;, Registernummer CTM &#8230;, die f&#252;r Bekleidungsst&#252;cke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen, T-Shirts und M&#252;tzen (Klasse 25) eingetragen ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte ist eine Einzelhandelsfilialistin. Im Jahr 2012 bewarb sie zu Karneval ein an die &#228;u&#223;ere Gestalt der Romanfigur &#8222;Pippi Langstrumpf&#8220; angelehntes Kost&#252;m als &#8222;Karnevalskost&#252;m Kinder Freche G&#246;re - Kost&#252;m &#8222;P&#252;ppi&#8220; f&#252;r M&#228;dchen&#8220; wie auf Seite 11 der Klageschrift (Bl. 11 d. GA.) wiedergegeben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Auf die Abmahnung der Kl&#228;gerin, die in der Verwendung der Abbildung einen Eingriff in das Urheberrecht an der Romanfigur &#8222;Pippi Langstrumpf&#8220; sah, hat die Beklagte eine strafbewehrte Unterlassungserkl&#228;rung abgegeben. Das insoweit noch offene Auskunfts- und Schadensersatzbegehren war Gegenstand des beim Landgericht K&#246;ln verbliebenen Ausgangsverfahrens, von dem die vorliegend streitgegenst&#228;ndlichen markenrechtlichen Anspr&#252;che abgetrennt worden sind. Inzwischen hat die Kl&#228;gerin im Hinblick auf die Entscheidung &#8222;Pippi-Langstrumpf-Kost&#252;m&#8220; des Bundesgerichtshofs, der urheberrechtlichen Anspr&#252;che hinsichtlich derartiger, an das &#228;u&#223;ere Erscheinungsbild der Romanfigur angelehnter Karnevalskost&#252;me verneint hat (GRUR 2014, 258), auf den vor dem Landgericht K&#246;ln erstrittenen Titel verzichtet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin sieht in dem Anbieten des Kost&#252;ms unter dem Zeichen &#8222;P&#252;ppi&#8220; eine von dessen konkreter Gestaltung unabh&#228;ngige Rechtsverletzung; die Verwendung des Zeichens &#8222;P&#252;ppi&#8220; f&#252;r ein Karnevalskost&#252;m stelle eine Verletzung ihrer Gemeinschaftsmarke &#8222;Pippi&#8220; dar. Allein diese markenrechtlichen Anspr&#252;che sind vorliegend streitgegenst&#228;ndlich.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begr&#252;ndung ausgef&#252;hrt, der Nichtbenutzungseinwand der Beklagten greife mit Ablauf der Benutzungsschonfrist am 29. Januar 2014 durch, es fehle an einer rechtserhaltenden Benutzung der Marke. Die vorgetragene Benutzung f&#252;r Sch&#252;rzen und Str&#252;mpfe sei schon keine markenm&#228;&#223;ige, hier werde &#8222;Pippi&#8220; als rein beschreibende Bezugnahme auf die literarische Figur &#8222;Pippi Langstrumpf&#8220; verstanden. Der Verkauf von 2058 Handschuhen, 905 M&#252;tzen und 925 Schals innerhalb von f&#252;nf Jahren werde den Anforderungen an eine ernsthafte Benutzung nicht gerecht. Bei den von der Firma H. abgesetzten 300.000 Schlafanz&#252;gen und Unterw&#228;scheprodukten sei das Zeichen &#8222;Pippi&#8220; im Rahmen eines Wort-/Bildzeichens &#8222;Pippi Langstrumpf&#8220; und damit in einer von der Eintragung wesentlich abweichender Form verwandt worden. Gleiches gelte f&#252;r den vorgetragenen T-Shirt Vertrieb durch die L. GmbH &amp; Co. KG. Auf die Verwendung der Marke f&#252;r Schuhe komme es mangels Waren&#228;hnlichkeit nicht an.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Hiergegen wendet sich die Kl&#228;gerin mit ihrer Berufung. Sie tr&#228;gt vor, das Landgericht habe ihren Vortrag zur Benutzung f&#252;r Schuhe zu Unrecht f&#252;r unerheblich erachtet; eine Waren&#228;hnlichkeit zu Karnevalskost&#252;men sei gegeben, traditionelle Schuhhersteller stellten auch au&#223;ergew&#246;hnliche, karnevalsgeeignete Schuhe her. Die Benutzung f&#252;r Sch&#252;rzen und Str&#252;mpfe sei eine markenm&#228;&#223;ige, der Verkehr fasse die Bezeichnung &#8222;Pippi Sch&#252;rze&#8220; als herkunftshinweisend auf; es werde als Merchandisingprodukt wahrgenommen. Der von ihr vorgetragene Absatz gen&#252;ge auch den an eine ernsthafte Benutzung zu stellenden Anforderungen, das Landgericht habe die Besonderheiten des Merchandisingmarktes nicht beachtet. Bei dem von der Firma H. verwandten Zeichen springe &#8222;Pippi&#8220; schon allein aufgrund seiner Gr&#246;&#223;e ins Auge, der Verkehr sehe die Kombination mit &#8222;Langstrumpf&#8220; und dem M&#228;dchenkopf nicht als ein einheitliches Zeichen an. Auch eine Verwechslungsgefahr sei gegeben. Das Zeichen &#8222;Pippi&#8220; sei eine starke Marke; &#8222;Pippi&#8220; und &#8222;P&#252;ppi&#8220; wiesen sowohl in schriftbildlicher als auch in klanglicher Hinsicht eine ausgepr&#228;gte &#196;hnlichkeit auf.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">das Urteil des Landgerichts D&#252;sseldorf vom 29. Oktober 2014, Az. 2a O 196/13, abzu&#228;ndern und</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><ul class=\"absatzLinks\"><li><span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht f&#252;r jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und f&#252;r den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall h&#246;chstens &#8364; 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt h&#246;chstens zwei Jahre) zu unterlassen, in Deutschland im gesch&#228;ftlichen Verkehr Karnevalskost&#252;me unter dem Zeichen &#8222;P&#252;ppi&#8220; anzubieten und zu bewerben;</p>\n</li>\n<li><span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">2. die Beklagte zu verurteilen, der Kl&#228;gerin Rechnung zu legen &#252;ber den Umfang der Handlungen in Ziffer 1) einschlie&#223;lich der Angabe der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl&#252;sselten Gestehungskosten, des erzielten Gewinns sowie der betriebenen Werbung aufgeschl&#252;sselt nach Werbetr&#228;gern, deren Auflagenh&#246;he bzw. Zugriffszahlen, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet;</p>\n</li>\n<li><span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl&#228;gerin allen Schaden zu erstatten, der ihr durch die Handlungen in Ziffer 1) entstanden ist und k&#252;nftig noch entstehen wird;</p>\n</li>\n<li><span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">4. die Beklagte zu verurteilen, als Nebenforderung an die Kl&#228;gerin die Kosten der vorgerichtlichen anwaltlichen Inanspruchnahme in H&#246;he einer 1,5 Gesch&#228;ftsgeb&#252;hr zum Streitwert von 75.000 &#8364; sowie Auslagenpauschale und zwar in H&#246;he von 1.820 &#8364; zu zahlen.</p>\n</li>\n</ul>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">die Berufung zur&#252;ckzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil. Zu Recht habe das Landgericht eine rechtserhaltende Benutzung f&#252;r Bekleidung verneint und eine Benutzung f&#252;r Schuhe f&#252;r unerheblich erachtet. Der nunmehrige Vortrag, es gebe Schuhe speziell f&#252;r die Karnevalszeit, werde bestritten und sei versp&#228;tet. Die Verwendung von &#8222;Pippi&#8220; auf Bekleidungsst&#252;cken, die dazu dienten, sich wie Pippi Langstrumpf f&#252;hlen zu k&#246;nnen, sei eine rein beschreibende. Es gebe keinen speziellen Markt f&#252;r Merchandisingartikel; zul&#228;ssig sei allein eine Differenzierung nach Abnehmerkreisen, zu denen vorliegend alle Kinder geh&#246;rten. Das bei den Schlafanz&#252;gen verwandte Wort-/Bildzeichen werde nicht von &#8222;Pippi&#8220; gepr&#228;gt, &#8222;Langstrumpf&#8220; und dem M&#228;dchenkopf komme keine geringere Bedeutung zu. Unabh&#228;ngig vom Fehlen einer rechtserhaltenden Benutzung bestehe aber auch keine Verwechslungsgefahr. Die klanglichen und bildlichen &#196;hnlichkeiten w&#252;rden durch die begrifflichen Unterschiede neutralisiert. &#8222;P&#252;ppi&#8220; als Bezeichnung f&#252;r eine kleine Puppe sei als Kosename f&#252;r junge Frauen und kleine M&#228;dchen gebr&#228;uchlich.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">Der Senat hat die Sach- und Rechtslage mit den Parteien er&#246;rtert. Er verstehe das Klagebegehren dahingehend, dass sich die Kl&#228;gerin gegen die Verwendung von &#8222;P&#252;ppi&#8220; f&#252;r jedwede Art von Karnevalskost&#252;men richte, unabh&#228;ngig davon, ob das Karnevalskost&#252;m die Figur &#8222;Pippi Langstrumpf&#8220; darstellen solle oder nicht. Vorrangig sei die Frage der Verwechslungsgefahr, die nach der vorl&#228;ufigen Einsch&#228;tzung des Senats nicht gegeben sei. Die Zeichen seien sich zwar klanglich und schriftbildlich &#228;hnlich, ihr Bedeutungsgehalt sei jedoch ein v&#246;llig anderer. &#8222;P&#252;ppi&#8220; bezeichne eine kleine Puppe; es handele sich um einen gebr&#228;uchlichen Kosename f&#252;r M&#228;dchen, der Niedlichkeit ausdr&#252;cken solle. &#8222;Pippi&#8220; werde vom Verkehr mit der bekannten Romanfigur &#8222;Pippi Langstrumpf&#8220; gleichgesetzt, was nach der Entscheidung &#8222;Obelix/Mobelix&#8220; des Europ&#228;ischen Gerichtshofs ebenfalls eine ohne Weiteres zu erfassende eindeutige und bestimmte Bedeutung sei. Die Frage einer rechtserhaltenden Benutzung stelle sich von daher voraussichtlich nicht, hier liege die Problematik im Bereich der markenm&#228;&#223;igen Nutzung. Aus der Bekanntheit von &#8222;Pippi&#8220; als Romanfigur k&#246;nne nicht auf eine Bekanntheit als Marke geschlossen werden. Vielmehr bestehe die Gefahr, dass das Zeichen als auf die Tr&#228;gerin der Kleidung bezogenes Bekenntnis, wie Pippi Langstrumpf sein zu wollen, verstanden werde. Bei &#8222;Pippi&#8220; k&#246;nne es sich, wie beim &#8222;DDR-Logo&#8220;, um eine bekannte &#8222;Nicht-Marke&#8220; handeln; allerdings sei der Verkehr an ein Merchandising von erfolgreichen Werken der Literatur und des Films gew&#246;hnt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin hat demgegen&#252;ber den Aspekt des dem Erfassen der begrifflichen Unterschiede entgegenstehenden Verh&#246;rens betont und auf das Vorhandensein der Marke &#8222;Pippi&#8220; im Etikett der Kleidung sowie auf Lizenzierungsgewohnheiten verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands erster Instanz wird auf die tats&#228;chlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil, Bl. 340 ff. d. GA., wegen des Parteivorbringens im &#220;brigen wird auf die gewechselten Schrifts&#228;tze nebst Anlagen Bezug genommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>II.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">Die zul&#228;ssige Berufung des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin hat gegen&#252;ber der Beklagten keinen Anspruch auf Unterlassung der Verwendung der Bezeichnung &#8222;P&#252;ppi&#8220; zur Kennzeichnung von Karnevalskost&#252;men aus Art. 9 Abs. 1 lit. b. GMV. Die Verwendung der Bezeichnung verletzt die Rechte der Kl&#228;gerin aus ihrer Gemeinschaftswortmarke &#8222;Pippi&#8220;, Registernummer CTM &#8230;, nicht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">Gem&#228;&#223; Art. 9 Abs. 1 lit. b. GMV kann der Inhaber einer Gemeinschaftsmarke Dritten verbieten, ohne seine Zustimmung im gesch&#228;ftlichen Verkehr ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identit&#228;t oder &#196;hnlichkeit des Zeichens mit der Gemeinschaftsmarke und der Identit&#228;t oder &#196;hnlichkeit der durch die Gemeinschaftsmarke und das Zeichen erfassten Waren f&#252;r das Publikum die Gefahr der Verwechslung besteht. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, beurteilt sich zum einen nach der Kennzeichnungskraft der Schutz beanspruchenden Marke und der &#196;hnlichkeit der einander gegen&#252;berstehenden Zeichen und zum anderen nach dem Abstand der Waren oder Dienstleistungen f&#252;r die die Marke registriert ist und f&#252;r die das angegriffene Zeichen benutzt wird. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen der Identit&#228;t oder der &#196;hnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen, dem Grad der &#196;hnlichkeit der Zeichen und der Kennzeichnungskraft der Marke, so dass ein geringerer Grad der &#196;hnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen h&#246;heren Grad der &#196;hnlichkeit der Zeichen oder durch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (BGH, GRUR 2010, 833 Rn. 20 - Malteserkreuz II; GRUR 2002, 542, 543 - BIG).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">Zeichen werden nur selten unmittelbar miteinander verglichen. Der Verkehr, der sich auf sein unvollkommenes Erinnerungsbild verlassen muss, achtet nicht auf Einzelheiten (EuGH, WRP 1999, 806, Rnrn. 25, 26 - Lloyd; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 3. Aufl., &#167; 14 Rn 811). Bei dem Vergleich ist daher nicht so sehr auf die Unterschiede als auf die &#220;bereinstimmungen abzustellen. Denn im Erinnerungsbild treten regelm&#228;&#223;ig die &#252;bereinstimmenden Merkmale st&#228;rker hervor als die Unterschiede (BGH, GRUR 2000, 506, 509 - ATTACH&#201;/TISSERAND). Die &#196;hnlichkeit einander gegen&#252;berstehender Zeichen ist nach deren &#196;hnlichkeit im (Schrift)Bild, im Klang und im Bedeutungs- oder Sinngehalt zu beurteilen, weil Marken auf die mit ihnen angesprochenen Verkehrskreise in bildlicher, klanglicher und begrifflicher Hinsicht wirken k&#246;nnen. Dabei kann f&#252;r die Bejahung der Zeichen&#228;hnlichkeit bereits die &#196;hnlichkeit in einem der genannten Wahrnehmungsbereiche gen&#252;gen (BGH, Urt. v. 12. M&#228;r. 2015, I ZR 153/14, Rn. 24 - BMW-Emblem; GRUR 2011, 824 Rnrn. 25, 26 - Kappa).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">Eine klangliche oder bildliche &#196;hnlichkeit kann allerdings durch Bedeutungsunterschiede zwischen den fraglichen Zeichen neutralisiert werden, wenn zumindest eines der fraglichen Zeichen in der Wahrnehmung der ma&#223;gebenden Verkehrskreise eine eindeutige und bestimmte Bedeutung hat, so dass diese Verkehrskreise sie ohne weiteres erfassen k&#246;nnen (EuGH, GRUR 2006, 413 Rn. 49 - SIHR/SIR). Eine Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht insoweit nicht (vgl. Steinbeck, Die Reichweite der Neutralisierungstheorie, WRP 2015, 404 Rnrn. 22 ff). So hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung &#8222;AIDA/ AIDU&#8220; klargestellt, dass eine Verwechslungsgefahr trotz klanglicher oder schriftbildlicher &#196;hnlichkeit der Zeichen wegen eines ohne Weiteres erkennbaren eindeutigen Begriffsinhalts zu verneinen sein kann, wenn zumindest eines der Zeichen &#252;ber einen klar erkennbaren eindeutigen Sinngehalt verf&#252;gt (GRUR 2010, 935 Rnrn. 19, 21). Eine nach dem Bild und/oder dem Klang zu bejahende Verwechslungsgefahr scheidet aus, wenn dem einen oder auch beiden Zeichen ein ohne Weiteres erkennbarer konkreter Begriffsinhalt zukommt (BGH, GRUR GRUR 2011, 824 Rn. 28 - Kappa). Bei einem jedermann verst&#228;ndlichen Sinngehalt werden verbleibende klangliche Unterschiede der gegen&#252;berstehenden Bezeichnungen vom Verkehr wesentlich schneller erfasst werden, so dass es im Verkehr gar nicht erst zu Verwechslungen kommt (BGH, GRUR 1992, 130, 132 - Bally/ BALL). Ein Verh&#246;ren oder Verlesen ist dann gew&#246;hnlich ausgeschlossen (Fezer, Markenrecht, 4. Aufl., &#167; 14 Rn. 511).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">Dies ist vorliegend der Fall. Beiden Zeichen kommt ein ohne Weiteres erkennbarer konkreter Begriffsinhalt zu. P&#252;ppi ist ein kindersprachlicher Ausdruck f&#252;r ein P&#252;ppchen, aber auch ein gebr&#228;uchlicher Kosename f&#252;r M&#228;dchen und junge Frauen, der Niedlichkeit ausdr&#252;cken soll. Auch Pippi ist eine dem Verkehr bekannte Begrifflichkeit. Der Verkehr kennt Pippi als Vorname und Kurzbezeichnung f&#252;r die Romanfigur &#8222;Pippi Langstrumpf&#8220;. Der Hinweis auf eine bekannte Roman- oder Cartoonfigur vermittelt einem Zeichen eine vom Verkehr ohne Weiteres zu erfassende eindeutige und bestimmte Bedeutung, die klangliche und visuelle &#196;hnlichkeiten neutralisieren kann (vgl. EuGH, GRUR Int. 2009, 397 Rnrn. 96, 98 - Obelix/Mobelix). Vor diesem Hintergrund wird die gegebene klangliche und bildliche &#196;hnlichkeit durch die Unterschiede im Sinngehalt neutralisiert, wobei der Umstand, dass beide Zeichen einen eindeutigen Bedeutungsgehalt aufweisen, auch der Gefahr eines Verlesens und Verh&#246;rens entgegensteht. Eine Verwechslungsgefahr besteht trotz Warenidentit&#228;t nicht, da eine niedlich-s&#252;&#223;e, aber auch etwas zimperliche (p&#252;ppchenhafte) &#8222;P&#252;ppi&#8220; keine freche, selbstbewusste &#8222;Pippi&#8220; (Langstrumpf) sein kann.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">Der irref&#252;hrende Gehalt der Bewerbung eines Pippi-Langstrumpf-Kost&#252;ms als Kost&#252;m &#8222;P&#252;ppi&#8220; ist nicht streitgegenst&#228;ndlich, die Kl&#228;gerin greift - wie in der m&#252;ndlichen Verhandlung er&#246;rtert - die Verwendung von &#8222;P&#252;ppi&#8220; f&#252;r Karnevalskost&#252;me gerade losgel&#246;st von deren Gestaltung an.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">Auf den Einwand fehlender rechtserhaltender Benutzung der Marke &#8222;Pippi&#8220; f&#252;r die Warengruppe Bekleidung kommt es daher vorliegend nicht an. Nur colorandi causa sei angemerkt, dass die Verwertung von Roman- oder Filmfiguren als Marke interessante, nicht abschlie&#223;end zu beantwortende Fragen aufwirft.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">Zwar d&#252;rfte eine rechtserhaltende Benutzung von &#8222;Pippi&#8220; durch die Verwendung des Wort-/Bildzeichens &#8222;Pippi Langstrumpf&#8220; f&#252;r 300.000 Schlafanz&#252;ge sowie Unterw&#228;sche durch die Lizenznehmerin H. nicht am Erfordernis der Benutzung in unver&#228;nderter Form scheitern. Nach Art. 15 Abs. 1 Unterabsatz 2 lit. a GMV gilt als Benutzung auch die Benutzung der Gemeinschaftsmarke in einer Form, die von der Eintragung nur in Bestandteilen abweicht, ohne dass dadurch die Unterscheidungskraft der Marke beeinflusst wird. Der kennzeichnende Charakter der Marke darf durch die Abweichungen nicht ver&#228;ndert werden; das abweichend benutzte Zeichen muss vom Verkehr gerade bei Wahrnehmung der Unterschiede dem Gesamteindruck nach noch mit der eingetragenen Marke gleichsetzt werden, der Verkehr muss&#160; in der benutzten Form noch dieselbe Marke sehen (BGH, GRUR 2014, 662 Rn. 18 - Pro Biotic). Vorliegend wird der Charakter von &#8222;Pippi&#8220; durch Hinzuf&#252;gung von &#8222;Langstrumpf&#8220; und dem &#8222;Pippi-Langstrumpf-Kopf&#8220; trotz der deutlichen Unterschiede in Bild und Klang nicht ver&#228;ndert, da der alles &#252;berstrahlende Bedeutungsgehalt derselbe ist. &#8222;Pippi&#8220; ist die &#8222;Pippi Langstrumpf&#8220;, die der Verkehr mit dem Bild verbindet. Von daher lassen sich der Zusatz &#8222;Langstrumpf&#8220; und der M&#228;dchenkopf als blo&#223;e Hervorhebung von &#8222;Pippi&#8220; begreifen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">Problematisch ist vielmehr, ob das Wort-/Bildzeichen &#8222;Pippi Langstrumpf&#8220; oder das Wort &#8222;Pippi&#8220; markenm&#228;&#223;ig, also herkunftshinweisend, verwandt worden ist oder ob der Verkehr das Zeichen dekorativ im Sinne einer Identifizierung der Tr&#228;gerin der Kleidung mit der Romanfigur &#8222;Pippi Langstrumpf&#8220; versteht. Der durchschnittlich informierte, angemessen aufmerksame und verst&#228;ndige Durchschnittsverbraucher hat bei der Wiedergabe von Zeichen auf der Vorderseite von Bekleidungsst&#252;cken, die ihm gerade nicht als Produktkennzeichen, sondern mit einem anderen Bedeutungsgehalt bekannt sind, keine Veranlassung, der Bezeichnung statt dieser ihm bekannten Bedeutung nunmehr zumindest auch einen Herkunftshinweis zu entnehmen (BGH, GRUR 2010, 838 Rn. 20 - DDR-Logo). Genauso wie der Verkehr ein ihm bekanntes Produktkennzeichen auch bei einem ornamentalen Gebrauch als Herkunftshinweis erkennt, wird er ein ihm als &#8222;Nicht-Marke&#8220; bekanntes Zeichen im Zweifel auch dann nicht als Herkunftshinweis, sondern als individuelle oder gesellschaftspolitische Aussage des (potentiellen) Tr&#228;gers verstehen, wenn es an einem f&#252;r Marken typischen Ort platziert ist. Selbst die Verwendung im Etikett kann dann als blo&#223; modellbeschreibend verstanden werden. Allerdings ist der Verkehr jetzt an das Merchandising von neueren popul&#228;ren literarischen und filmischen Werken gewohnt, wobei er wei&#223;, dass dahinter zumindest mittelbar der Inhaber der Rechte am Werk steht; ob dies auch f&#252;r &#8222;&#228;ltere&#8220; Figuren wie Pippi Langstrumpf gilt, ist allerdings fraglich.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung folgt aus 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung &#252;ber die vorl&#228;ufige Vollstreckbarkeit beruht auf &#167; 708 Nr. 10, &#167; 711 ZPO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen. Die hierf&#252;r in &#167; 543 Abs.&#160;2 ZPO niedergelegten Voraussetzungen sind nicht gegeben. Die relevanten Rechtsfragen sind durch die zitierten h&#246;chstrichterlichen Entscheidungen beantwortet. Die Anwendung der dort entwickelten Grunds&#228;tze ist Sache des Tatrichters. Als reine Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grunds&#228;tzliche Bedeutung im Sinne des &#167; 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des &#167; 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">Die Frage eines herkunftshinweisenden Verst&#228;ndnisses von Bezugnahmen auf Roman- oder Filmfiguren im Merchandisingbereich stellt sich vorliegend in Ermangelung einer Verwechslungsgefahr nicht, sie d&#252;rfte zudem trotz ihrer weitreichenden Bedeutung tats&#228;chlicher Natur sein.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">Der Streitwert f&#252;r das Berufungsverfahren wird in &#220;bereinstimmung mit der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung auf 75.000,00 Euro festgesetzt.</p>\n      "
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