List view for cases

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        "name": "Oberlandesgericht Düsseldorf",
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    "file_number": "I-21 U 70/15",
    "date": "2015-10-06",
    "created_date": "2019-01-10T11:53:45Z",
    "updated_date": "2022-10-18T13:43:01Z",
    "type": "Urteil",
    "ecli": "ECLI:DE:OLGD:2015:1006.I21U70.15.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Die Berufung der Kl&#228;ger gegen das am 10.12.2014 verk&#252;ndete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg&#160; - 10&#160; O 493/13 - wird zur&#252;ckgewiesen.</p>\n<p>Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Kl&#228;gern auferlegt.</p>\n<p>Das Urteil ist vorl&#228;ufig vollstreckbar. Den Kl&#228;gern wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung (wegen der Kosten) gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in selber H&#246;he des jeweils zu vollstreckenden Betrages geleistet hat.</p>\n<p>Die Revision wird nicht zugelassen.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">Gr&#252;nde:</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">A)</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;ger begehren von der Beklagten Schadensersatz im Zusammenhang mit der Vermittlung einer von ihnen erworbenen Eigentumswohnung. Dem liegt folgender Fall zu Grunde:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte ist eine hundertprozentige Tochter der Sparkasse M&#8230;.. Im gesch&#228;ftlichen Verkehr tritt sie als &#8222;Der Immobilien-Makler ihrer Sparkasse&#8220; auf.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Die S-GmbH (nachfolgend: Verk&#228;uferin) war Eigent&#252;merin eines rund 5261 m&#178; gro&#223;en Grundst&#252;cks in M&#8230;, auf dem sich urspr&#252;nglich eine Malzfabrik befand. &#220;ber eine Gewerbeerlaubnis nach &#167; 34c GewerbeO verf&#252;gte die Verk&#228;uferin nicht. Sie lie&#223; das auf dem Grundst&#252;ck vorhandene Geb&#228;ude umbauen, zus&#228;tzlich einen weiteren Bauk&#246;rper erstellen, so dass letztlich 13 Eigentumswohnungen und vier B&#252;roeinheiten nebst Parkm&#246;glichkeiten entstanden. Finanziert wurde das Projekt f&#252;r die Verk&#228;uferin von der Sparkasse G&#8230;.. Die Beklagte erstellte zum Vertrieb der Wohnungs- und B&#252;roeinheiten ein Exposee, in dem die Verk&#228;uferin nicht erw&#228;hnt wurde. Entgegen den Angaben in diesem Exposee waren die dort erw&#228;hnte Wohnung Nr. 11 sowie das B&#252;ro Nr. 13 nicht bereits verkauft, sondern lediglich reserviert f&#252;r den Gesch&#228;ftsf&#252;hrer der Verk&#228;uferin.&#160; Mit notariellem Vertrag vom 13.10.2008 erwarben die Kl&#228;ger die Eigentumswohnung Nr. 12 f&#252;r 565.000 EUR. Am 8.9.2010 stellte die Verk&#228;uferin beim Amtsgericht Essen einen Eigenantrag auf Er&#246;ffnung des Insolvenzverfahrens &#252;ber ihr Verm&#246;gen. Durch Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 1.12.2010 wurde das Insolvenzverfahren er&#246;ffnet und Rechtsanwalt N&#8230;. zum Insolvenzverwalter bestellt. Die Kl&#228;ger und andere Erwerber schlossen sich zu einer Interessengemeinschaft zusammen. Diese holte Privatgutachten zur Feststellung des Zustandes des Geb&#228;udes nach Einzug ein. Danach sind f&#252;r die Beseitigung vorhandener M&#228;ngel erhebliche Kosten aufzuwenden. Die Kl&#228;ger, gemeinsam mit den anderen Wohnungseigent&#252;mern und mit der Wohnungseigent&#252;mergemeinschaft schlossen mit der Sparkasse G&#8230; sowie mit dem Insolvenzverwalter am 19.6.2013 einen Vergleich, der unter anderem die Nachschusspflicht der Wohnungseigent&#252;mer im Hinblick auf die erforderlichen Fertigstellungskosten sowie die Eigentumsumschreibung und Lastenfreistellung in Bezug auf die Wohnungseinheiten betraf.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;ger haben unter Verweis auf vorgelegte Gutachten und unter Ber&#252;cksichtigung des &#8222;Zwischenvergleichs&#8220; mit der Sparkasse G&#8230;. einen Gesamtschadensbetrag i.H.v. 1.465.307,97 EUR behauptet, von dem auf die Kl&#228;ger aufgrund ihres Miteigentumsanteils ein Betrag von 122.728,32 EUR entfalle.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Sie haben gemeint, ihnen stehe in dieser H&#246;he ein entsprechender Schadensersatzanspruch in Anwendung des &#167; 311 Abs. 3 BGB zu. Sie haben hierzu vorgetragen, die Beklagte habe ihr besonderes Vertrauen in Anspruch genommen; ein erhebliches Eigeninteresse der Beklagten beim Vertrieb ergebe sich durch das vorhandene Provisionsinteresse. Auch sei die Beklagte aufgrund eines mit ihnen &#8211; den Kl&#228;gern &#8211; konkludent geschlossenen Beratungsvertrages schadensersatzpflichtig.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Sie haben behauptet, der Mitarbeiter der Beklagten N&#8230;. habe ihnen gegen&#252;ber gesagt, Verk&#228;uferin sei eine Bautr&#228;gerin, die nicht in der Lage gewesen sei, dieses interessante Projekt innerhalb der letzten zehn Jahre zu realisieren, aus diesem Grund h&#228;tten sich die Beklagte und die Sparkasse M&#8230; entschlossen, dieses Projekt zu realisieren. Auch sei ihnen versichert worden, die Bautr&#228;gerfinanzierung sei durch die Sparkasse G&#8230;.. sichergestellt und Beklagte werde mit Unterst&#252;tzung der Dekra f&#252;r das Projektgelingen sorgen. Die Kl&#228;ger haben die Auffassung vertreten, die Beklagte habe &#252;berpr&#252;fen m&#252;ssen, ob bei der Verk&#228;uferin eine Makler- und Bautr&#228;gererlaubnis nach &#167; 34 c Gewerbeordnung vorgelegen habe. Die Kl&#228;ger haben weiter behauptet, die Beklagte habe eine Handlungsvollmacht f&#252;r die Verk&#228;uferin besessen. Auch habe &#8222;die Beklagte explizit den Eindruck vermittelt&#8220;, dass sie selbst nebst der Sparkasse M.... das Projekt managen und realisieren w&#252;rde.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Eine Haftung der Beklagten ergebe sich auch daraus, dass das Exposee nicht richtig sei. Die Beklagte h&#228;tte die finanzielle Situation der Verk&#228;uferin anhand im Bundesanzeiger ver&#246;ffentlichter Daten &#252;berpr&#252;fen m&#252;ssen. Die Beklagte sei jedenfalls bei Abschluss ihres &#8211; der Kl&#228;ger &#8211; notariellen Vertrages hinsichtlich der finanziellen Situation der Verk&#228;uferin b&#246;sgl&#228;ubig gewesen; letztgenannte sei bereits 2007 finanziell &#252;berschuldet gewesen. Diese Umst&#228;nde seien der Beklagten in einem Gespr&#228;ch am 29.7.2010 mitgeteilt worden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;ger haben beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 122.728,32 EUR netto nebst gesetzlichen Zinsen seit dem 11.12.2013 zu zahlen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte ist dem Klageansinnen entgegengetreten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Sie hat gemeint, von den Kl&#228;gern seien keine Umst&#228;nde dargetan worden, die f&#252;r die Annahme eines Beratungsvertrages bzw. f&#252;r die Anwendung von &#167; 311 BGB ausreichten. Es sei nicht richtig, dass sich aus dem Exposee zwangsl&#228;ufig der Eindruck ergebe, sie sei Eigent&#252;merin des Objekts; in diesem Zusammenhang hat sie auf ein unstreitiges Bauplakat verwiesen. Auch h&#228;tten die Kl&#228;ger nach den Angaben im notariellen Vertrag jeweils zwei Wochen vor Beurkundung den Entwurf erhalten, so dass sie sp&#228;testens dann h&#228;tten erkennen k&#246;nnen, wer Vertragspartner werden solle. Die Beklagte behauptet, ihr Mitarbeiter N.... habe lediglich erkl&#228;rt, dass nach Informationen der Stadtsparkasse G.... die Finanzierung des Projekts durch diese &#8222;stehe&#8220;; dabei handele es sich um die Weitergabe einer zutreffenden Information. Auch im Zeitpunkt der notariellen Beurkundung habe sie keine Anhaltspunkte f&#252;r eine drohende Insolvenz der Verk&#228;uferin gehabt. Bei Gespr&#228;chen &#252;ber etwaige Sonderw&#252;nsche habe sie stets betont, R&#252;cksprache mit der Verk&#228;uferin nehmen zu m&#252;ssen. Die Beklagte hat weiter gemeint, dass Exposee sei bis auf die Verkaufsangabe betreffend die Einheiten Nrn. 11 und 13 richtig und selbst diese Falschangabe nicht kausal f&#252;r den geltend gemachten Schaden. Die Beklagte hat dar&#252;ber hinaus die Einrede der Verj&#228;hrung erhoben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begr&#252;ndung seiner Entscheidung hat es im wesentlichen folgende Erw&#228;gungen angestellt:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Ein Anspruch auf Ersatz derjenigen Kosten, die f&#252;r eine in Aussicht genommene Mangelbeseitigung nebst entsprechenden Gutachter- und Rechtsanwaltskosten entstehen w&#252;rden, sei unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gegeben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Ein Anspruch auf Zahlung der Klageforderung aus &#167;&#167; 280 Abs. 1, 311 Abs. 3 BGB komme nicht in Betracht. Erforderlich hierf&#252;r w&#228;re, dass die Beklagte durch ihre Mitarbeiter in besonderem Ma&#223;e Vertrauen f&#252;r sich in Anspruch genommen habe und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst h&#228;tte. Die Kl&#228;ger h&#228;tten nicht dargelegt, dass die Beklagte durch ihr Auftreten eine &#252;ber das normale Verhandlungsvertrauen hinausgehende pers&#246;nliche Gew&#228;hr f&#252;r die Seriosit&#228;t und die Erf&#252;llung des Vertrages &#252;bernommen h&#228;tte. In keiner der von den Kl&#228;gern erw&#228;hnten Verhaltensweisen der Beklagten sei diese &#252;ber ihre T&#228;tigkeit als Maklerin der Verk&#228;uferin hinausgegangen. Die Erstellung eines Exposee f&#252;r die zu vermittelnden Wohnungen und B&#252;roeinheiten stelle eine typische Maklert&#228;tigkeit dar. Es sei nicht ersichtlich, dass die Beklagte am Vertragsschluss der Kl&#228;ger ein unmittelbares eigenes gesch&#228;ftliches Interesse &#252;ber das der Erlangung einer Provision gehabt habe. Die Annahme, zwischen den Parteien sei konkludent ein Beratungsvertrag zu Stande gekommen, aufgrund dessen die Beklagte besondere Pflichten getroffen h&#228;tten, komme nicht in Betracht. Vor diesem Hintergrund sei die Beklagte (in Ermangelung einer besonderen Vertrauensstellung oder eines Beratungsvertrages) nicht gehalten gewesen, hinsichtlich der Verk&#228;uferin zu pr&#252;fen, ob eine Gewerbeerlaubnis nach &#167; 34 c GewerbeO vorliege. Auch habe sie sich nicht hinsichtlich der wirtschaftlichen Lage der Verk&#228;uferin durch eine Anfrage bei Auskunfteien oder Einsicht in den Bundesanzeiger weitergehend informieren m&#252;ssen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Im &#252;brigen h&#228;tten die geltend gemachten Pflichtverletzungen der Beklagten nicht kausal zu dem geltend gemachten Sch&#228;den f&#252;hren k&#246;nnen. Die seitens der Kl&#228;ger als Pflichtverletzung angesehenen Umst&#228;nde verpflichteten nicht zum Ersatz des geltend gemachten Schadens. Soweit die Kl&#228;ger anteilig Mangelbeseitigungskosten verlangten, fehle es an einer Kausalit&#228;t, da die der Beklagten vorgehaltenen Pflichtverst&#246;&#223;e allein dazu gef&#252;hrt h&#228;tten, dass die Beklagte den Vertrag mit der Verk&#228;uferin nicht geschlossen h&#228;tte. Ohne Erfolg machten die Kl&#228;ger einen Erf&#252;llungsschaden geltend, statt eines ihnen allenfalls zustehenden Vertrauensschadens. Dass das erstellte Exposee den m&#246;glichen Verk&#228;ufer nicht benenne, mache es nicht fehlerhaft. Im &#252;brigen sei eine etwaige Unterlassung nicht kausal f&#252;r den geltend gemachten Schaden geworden, weil den Kl&#228;gern jedenfalls bei Vertragsunterzeichnung ihr tats&#228;chlicher Vertragspartner bekannt gewesen sei.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Auch soweit das Exposee tats&#228;chlich hinsichtlich der Einheiten 11 und 13 einen Fehler enthalte, sei dies f&#252;r den geltend gemachten Schaden nicht urs&#228;chlich geworden. Es sei nicht ersichtlich, dass die Kl&#228;ger den Vertrag bei auch insoweit zutreffendem Prospekt nicht geschlossen h&#228;tten. Entgegen der Darstellung der Kl&#228;ger in diesem Zusammenhang k&#246;nne nicht festgestellt werden, dass gerade dieser Umstand zur Insolvenz der Verk&#228;uferin gef&#252;hrt habe. Eine besondere Kenntnis der Beklagten im Hinblick auf die finanzielle Situation der Verk&#228;uferin zum ma&#223;geblichen Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages h&#228;tten die Kl&#228;ger nicht dargelegt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Verfahrens wird auf die Tatsachenfeststellungen in Tatbestand und Entscheidungsgr&#252;nden des angefochtenen Urteils Bezug genommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Kl&#228;ger, mit der diese ihr erstinstanzliches Klagevorbringen in vollem Umfang weiterverfolgen sowie um einen Hilfsantrag erweitern.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte habe nach &#220;bernahme des Vermarktungsauftrages am 11.5.2008 wesentliche Aufgaben aus den Funktionen des Bautr&#228;gers &#252;bernommen. Die in diesem Zusammenhang erfolgte Einflussnahme auf die Baubeschreibung spreche gegen die Annahme, es liege eine reine Maklert&#228;tigkeit der Beklagten vor. Die Beteiligten h&#228;tten die Beklagte rechtlich und tats&#228;chlich mit umfassenden Befugnissen ausgestattet, von denen die Beklagte auch umfassend Gebrauch gemacht habe.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">Der notarielle Kaufvertrag der Kl&#228;ger mit der Verk&#228;uferin am 13.10.2008 sei unter der Verhandlungsleitung der Beklagten geschlossen worden. Der Vertrag sei von der Beklagten konzipiert und vorgelegt worden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">Das Landgericht habe den erstinstanzlichen Vortrag der Kl&#228;ger, der Mitarbeiter der Beklagten, Herr W&#8230;. habe vereinbarungsgem&#228;&#223; allein verantwortlichen Einfluss auf die Preisgestaltung s&#228;mtliche Einheiten &#252;bernommen (Anl. K 18,) nicht ber&#252;cksichtigt. Im &#252;brigen ergebe sich aus einer E-Mail des Notars E&#8230; vom 19.3.2010, dass die Beklagte auch auf die konkrete Ausgestaltung von Ver&#228;nderungen der Teilungserkl&#228;rung und &#196;nderungen in Bezug auf die Art der Nutzung der Wohnungseigentumseinheiten Einfluss genommen habe. Die Kl&#228;ger behaupten, die notwendigen Unterlagen (Prospekt, Kaufvertrag, Baubeschreibung etc.) habe allein die Beklagte erstellt und diese trage dementsprechend die volle Verantwortung f&#252;r deren Inhalt. Der Beklagten sei bekannt gewesen, dass eine &#8222;Kaufzusage&#8220; nicht mit einem Verkauf im engeren Sinne gleichzusetzen sei. Demgegen&#252;ber h&#228;tten die K&#228;ufer den Erkl&#228;rungen der ihnen als zuverl&#228;ssig dargestellten Beklagten nebst ihrer Muttergesellschaft vertraut. Insbesondere h&#228;tten sie darauf vertraut, dass ein definitiver Kaufvertragsabschluss und ein entsprechender Austausch der Hauptleistungspflichten (wie Kaufpreiszahlung) stattgefunden habe. Sie &#8211; die Beklagte - habe bei den K&#228;ufern einen rechtserheblichen Irrtum hervorgerufen. Es sei der Beklagten klar gewesen, dass zur vollst&#228;ndigen Finanzierung des Projektes die Erwerberpreise f&#252;r die Einheiten 11 und 13 erforderlich gewesen seien. Die Kl&#228;ger h&#228;tten konkret nachgefragt, wenn sie gewusst h&#228;tten, dass die Finanzierung ohne die Kaufpreis 11 und 13 erfolgen w&#252;rde.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">Zu Unrecht habe das Landgericht es abgelehnt, dass zwischen den Parteien ein Auskunftsvertrag zustande gekommen sei. Ein entsprechender Auskunfts-/Berater-vertrag im Sinne des &#167; 675 BGB sei durch schl&#252;ssiges Verhalten der Parteien geschlossen worden. Den Kl&#228;gern h&#228;tten neben dem von der Beklagten &#252;bergebenen Prospekt und den von der Beklagten &#252;bermittelten m&#252;ndlichen Informationen keine anderen Erkenntnism&#246;glichkeiten zur Verf&#252;gung gestanden. Dementsprechend seien die &#252;bergebenen Unterlagen die ma&#223;gebliche Grundlage der Kaufentscheidung der Kl&#228;ger gewesen. Die Beklagte habe &#252;ber die erforderliche Sachkunde verf&#252;gt. Die den Kl&#228;gern mit Kenntnis der Beklagten &#252;berlassenen Unterlagen seien geeignet gewesen, das Vertrauen in die Sachkunde und Zuverl&#228;ssigkeit der Beklagten zu erzeugen. Die Beklagte sei ihrer gesetzlichen Verpflichtung, s&#228;mtliche Informationen, die ihr zur Verf&#252;gung gestanden h&#228;tten, wahrheitsgem&#228;&#223; und richtig wiederzugeben, nicht nachgekommen. Angesichts der offenkundigen Bedeutung der Kaufpreise f&#252;r die Einheiten 11 und 13 h&#228;tte eine Nachforschung der Beklagten, zu der sie verpflichtet gewesen w&#228;re, eine Krise in der Finanzierung offenbart. Die Beklagte habe unstreitig niemals eine Notwendigkeit gesehen, auf die fehlende Zulassung gem&#228;&#223; &#167; 34 c GewerbeO der Verk&#228;uferin oder der finanziellen Unf&#228;higkeit des Herrn S&#8230;. als Privatmann zur Leistung des Kaufpreises in Mindesth&#246;he von 1 Million EUR f&#252;r die von ihm zu erwerbenden Einheiten hinzuweisen. Ein Verschulden der Beklagten sei beim Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen gem&#228;&#223; &#167; 280 Abs. 1 S. 2 BGB indiziert. Die Beklagte sei zum Ersatz des eingetretenen Schadens in Form des M&#228;ngelbeseitigungsaufwandes und dazu verpflichtet, die Kl&#228;ger so zu stellen, wie sie bei ordnungsgem&#228;&#223;er Aufkl&#228;rung &#252;ber die beanstandeten Punkte und insbesondere &#252;ber objektiv fehlende Kaufpreissumme gestanden h&#228;tten. Hierbei w&#228;re im Rahmen der Feststellung des Kausalverlaufes davon auszugehen, dass die Kl&#228;ger nach ordnungsgem&#228;&#223;er Aufkl&#228;rung unter Beibehaltung der Kaufabsicht eine zus&#228;tzliche Besicherung der infolge der Aufkl&#228;rung offenbar gewordenen Finanzierungsl&#252;cke verlangt und durchgesetzt h&#228;tten. Der Schaden sei der Preis des Kaufobjekts, der bei Ber&#252;cksichtigung der ordnungsgem&#228;&#223;en Aufkl&#228;rung zu einem Vertragsschluss zu g&#252;nstigeren Konditionen gef&#252;hrt h&#228;tte. Der Aufkl&#228;rungspflichtige m&#252;sse beweisen, dass der Gesch&#228;digte den Vertrag trotz ordnungsgem&#228;&#223;er Aufkl&#228;rung so geschlossen h&#228;tte, wie er ohne ordnungsgem&#228;&#223;e Aufkl&#228;rung zustande gekommen sei. Nur hilfsweise werde der Hilfsantrag gestellt in Hinblick auf ein R&#252;ckabwicklungsbegehren. In diesem Zusammenhang gelte die Vermutung f&#252;r aufkl&#228;rungsrichtiges Verhalten zu Gunsten der Kl&#228;ger. W&#228;re den Kl&#228;gern die richtige Auskunft erteilt worden, dass die Fertigstellung des Projektes mit den erheblichen Risiken behaftet war, h&#228;tten diese bereits vor Vertragsschluss eine vertragliche Modifizierung verhandelt und vereinbart, welche eine zus&#228;tzliche jedenfalls bankm&#228;&#223;ige Besicherung der Finanzierungsl&#252;cke dargestellt h&#228;tte.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">Nach alledem beantragen die Kl&#228;ger,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">unter Ab&#228;nderung der angefochtenen Entscheidung die Beklagte zu verurteilen, an die Kl&#228;ger 123.728,32 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten &#252;ber dem jeweiligen Basiszins seit dem 1.12.2013 zu zahlen</p>\n<span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte bittet um Zur&#252;ckweisung der Berufung. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung gegen die Angriffe der Berufung und f&#252;hrt im Wesentlichen Folgendes an:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">Nicht richtig sei es, dass die Beklagte aufgrund eines vorangegangenen Versuches der Realisierung des Projekts &#8222;A&#8230; M&#8230;&#8220; der Verk&#228;uferin in der Vergangenheit Vorkenntnisse hinsichtlich der finanziellen Leistungsf&#228;higkeit der Verk&#228;uferin und des Herrn S&#8230;. besessen habe, auf deren Grundlage sie im Rahmen der streitgegenst&#228;ndlichen Vermittlung des Projekts zu besonderen Nachforschungen verpflichtet gewesen w&#228;re.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">Unwahr sei die Behauptung, dass die Beklagte aus eigener Initiative &#196;nderungen der Teilungserkl&#228;rung veranlasst habe. S&#228;mtliche &#196;nderungen der Teilungserkl&#228;rung h&#228;tten konkreten &#196;nderungsw&#252;nschen der jeweiligen K&#228;ufer entsprochen sowie zur Herstellung eines angemessenen Interessenausgleichs zwischen den verschiedenen Eigentumsparteien gedient. Die T&#228;tigkeit der Beklagten habe sich darauf beschr&#228;nkt, im Auftrag der Verk&#228;uferin einen Kompromiss mit beteiligten Erwerberparteien auszuloten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte habe entgegen der Darstellung der Kl&#228;gerin nicht die &#8222;allein verantwortliche Preisgestaltungsmacht&#8220; besessen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Schreiben K 18. Entgegen der Darstellung der Kl&#228;ger sei die Beklagte erst von der Verk&#228;uferin beauftragt worden, als die Baubeschreibung f&#252;r das Projekt nahezu vollst&#228;ndig fertig gestellt gewesen sei. Zu den ihr &#252;bertragenen Aufgaben der Vermittlungs- und Maklert&#228;tigkeiten habe auch die Erstellung eines eigenen Verkaufsprospekt und dar&#252;ber hinaus die Einsch&#228;tzung geh&#246;rt, ob die von der Verk&#228;uferin erstellte Baubeschreibung und die Bauausf&#252;hrung den Anforderungen des Marktes entsprochen h&#228;tten. Die Erteilung von Hinweisen zur Steigerung der Marktg&#228;ngigkeit der angebotenen Immobilien habe keineswegs zu einer Verlagerung der Federf&#252;hrung oder gar der Gesamtverantwortung auf den Vermittler gef&#252;hrt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">Auf die Bauausf&#252;hrung habe die Beklagte keinen Einfluss ge&#252;bt. In Hinblick auf die Vertragsverhandlungen habe die Beklagte zwischen den Parteien mit dem Ziel vermittelt, die Beurkundungsreife des Vertrages herzustellen. Sie &#8211; die Beklagte - habe keinen Gestaltungsspielraum insbesondere nicht zur Gew&#228;hrung von Preisnachl&#228;ssen gehabt. Es sei nicht richtig, dass die Beklagte selbst als Bautr&#228;gerin aufgetreten sei, um auf diese Weise die Beteiligung der S GmbH als Verk&#228;uferin zu verschleiern. Die von den Kl&#228;gern angef&#252;hrte &#196;nderung der Teilungserkl&#228;rung im Jahre 2010 sei erfolgt, da die Eheleute Sc/Sc-B die Einrichtung eines Kosmetiksalons geplanten h&#228;tten, was nach der damaligen Teilungserkl&#228;rung nicht zul&#228;ssig gewesen sei.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">Zu Unrecht sei das Landgericht bei seinen Tatsachenfeststellungen davon ausgegangen, es sei unstreitig, dass die Verk&#228;uferin nicht im Besitz einer Gewerbeerlaubnis nach &#167; 34 c GewerbeO gewesen sei. Dies habe sie &#8211; die Beklagte &#8211; erstinstanzlich bestritten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">Auch habe sie &#8211; entgegen der Darstellung im Urteil &#8211; bestritten, dass die Einheiten 11 und 13 nicht an Herrn S.... verkauft worden seien. Die Beklagte habe weder schriftlich noch m&#252;ndlich weder direkt noch indirekt eine Aussage zum Vorliegen der Genehmigung nach &#167; 34 c Gewerbeordnung bei der Verk&#228;uferin getroffen. Nachdem die Beklagte auf ausdr&#252;ckliche Nachfrage von der Sparkasse G.... die Auskunft erhalten hatte, dass die Finanzierung sichergestellt sei, habe sie zu diesem Themenkomplex keine weiteren Nachforschungen oder Berechnungen angestellt. Sie habe lediglich &#252;berpr&#252;ft, dass im Grundbuch eine Grundschuld i.H.v. 4,3 Million EUR zzgl. 15 % Jahreszinsen zu Gunsten der Sparkasse G.... eingetragen gewesen sei. Der Beklagten sei nicht bekannt gewesen, &#252;ber wieviel Eigenkapital die Verk&#228;uferin verf&#252;gt habe und in welcher H&#246;he eine Fremdfinanzierung erforderlich gewesen sei. Deshalb habe sie auch keine R&#252;ckschl&#252;sse darauf ziehen k&#246;nnen, inwieweit die f&#252;r die Einheiten 11 und 13 zu zahlenden Kaufpreise f&#252;r die Fremdfinanzierung von Bedeutung gewesen sei. Der Beklagten seien Einzelheiten der Kostenkalkulation der Verk&#228;uferin nicht bekannt gewesen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">Zutreffend habe das Landgericht den Abschluss eines Auskunfts- oder Beratungsvertrages abgelehnt, da nach den getroffenen Feststellungen die Beklagte zu keiner Zeit &#252;ber ihre Rolle als Maklerin hinaus t&#228;tig geworden sei. Ein stillschweigend abgeschlossener Auskunftsvertrag k&#228;me nur dann in Betracht, wenn die Gesamtumst&#228;nde den Schluss zulie&#223;en, dass beide Seiten den Auskunftsinhalt zum Gegenstand vertraglicher Pflichten machten. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Insbesondere k&#246;nne dies nicht im Hinblick auf die nach Darstellung der Kl&#228;ger von dem Beklagten unzutreffend erteilte Informationen bez&#252;glich des vermeintlich nicht erfolgten Verkaufes der Einheiten 11 und 13 und bez&#252;glich des vermeintlichen Fehlens der Gewerbeerlaubnis nach &#167; 34 c GewerbeO gelten. Insoweit habe die Beklagte &#252;berhaupt keine Auskunft erteilt bzw. sie habe deutlich gemacht, dass es lediglich um die Wiedergabe einer von dritter Seite erteilten Auskunft gehandelt habe.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">Anders als von den Kl&#228;gern dargestellt, h&#228;tten diese durchaus andere Erkenntnism&#246;glichkeiten Hinblick auf die Verk&#228;uferin und Herrn S..... Dies ergebe sich allein daraus, dass im Rahmen von mindestens drei pers&#246;nlichen Besprechungen mit Herrn S.... und Herrn Engelskirchen die Kl&#228;ger Gelegenheit gehabt h&#228;tten, Fragen an diese zu richten und zus&#228;tzliche Informationen auch &#252;ber die GmbH einzuholen. Ein Schuldverh&#228;ltnis nach &#167; 311 Abs. 3 BGB scheitere daran, dass die Beklagte die Vertragsverhandlungen zwischen den Kl&#228;gern und der Verk&#228;uferin nicht erheblich beeinflusst habe, und dar&#252;ber hinaus auch kein &#252;ber das Provisionsinteresse hinausgehendes wirtschaftliches Interesse an dem Verkauf der Einheit 12 an die Kl&#228;ger gehabt habe. Abseits dessen h&#228;tten die Kl&#228;ger nicht dargelegt, dass die Beklagte den von ihnen abgeschlossenen Vertrag oder die vorangegangenem Vertragsverhandlungen erheblich beeinflusst h&#228;tten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">Die Bezeichnung der Einheiten 11 und 13 als &#8222;verkauft&#8220; in dem Verkaufsprospekt stelle keine Pflichtverletzung der Beklagten dar. Eine Aussage der Beklagten &#252;ber etwaige Vermittlungserfolge oder &#252;ber Einzelheiten der Projektfinanzierung sei hierdurch nicht getroffen worden. Zweck der in dem Verkaufsprospekt enthaltenen &#220;bersicht sei allein gewesen, potentiellen Kaufinteressenten einen &#220;berblick dar&#252;ber zu geben, welche Einheiten der &#8222;a&#8230; M&#8230;&#8220; noch zum Verkauf st&#252;nden. Auch sei in der ma&#223;geblichen &#220;bersicht, die in den Verkaufsprospekt enthalten gewesen sei, f&#252;r die Einheiten 11 und 13 &#252;berhaupt kein Kaufpreis angegeben worden. Deshalb h&#228;tten die Kl&#228;ger auch nicht die Vorstellung haben k&#246;nnen, dass die betreffenden Kaufpreiseing&#228;nge f&#252;r die erfolgreiche Durchf&#252;hrung des Gesamtprojekts zwingend erforderlich gewesen sei, zumal die Beklagte keinerlei Aussage &#252;ber den Anteil der Fremdfinanzierung und die H&#246;he der eigenen Mittel der Verk&#228;uferin getroffen habe. Zu Recht habe das Landgericht die Beklagte nicht verpflichtet gesehen, das Vorliegen einer Gewerbeerlaubnis nach &#167; 34 c GewerbeO auf Seiten der S &amp; M-GmbH zu &#252;berpr&#252;fen oder weiter gehende Ausk&#252;nfte &#252;ber die wirtschaftliche Lage der Verk&#228;uferin einzuholen. Der Verkaufsprospekt enthalte zu diesen beiden Punkten keinerlei Aussage. Deshalb sei die Beklagte auch nicht verpflichtet gewesen, wegen der Sicherstellung der Finanzierung R&#252;cksprache mit der Stadtsparkasse G.... zu halten. Nachdem die Stadtsparkasse G.... der Beklagten die Auskunft erteilt gehabt habe, habe die Beklagte keinerlei Anlass gehabt, weitere Nachforschungen anzustellen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">Ein Vorsatz der Beklagten k&#246;nne nicht festgestellt werden, da ihr die von den Kl&#228;gern angef&#252;hrten Umst&#228;nde (n&#228;mlich das Fehlen der Gewerbeerlaubnis und das Fehlen eines Kaufvertrages zwischen der Verk&#228;uferin und Herrn S....) nicht bekannt gewesen seien; die Beklagte habe bei Abschluss des Kaufvertrages der Kl&#228;ger am 13.10.2008 keinerlei Kenntnis von finanziellen Schwierigkeiten der Verk&#228;uferin oder einer fehlenden Sicherstellung der Finanzierung durch die Sparkasse G.... gehabt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\">Der Vortrag der Kl&#228;ger, sie h&#228;tten auch im Falle einer ordnungsgem&#228;&#223;en Aufkl&#228;rung an ihrer Kaufabsicht festgehalten und lediglich zus&#228;tzliche Sicherheit verlangt, sei versp&#228;tet und dar&#252;ber hinaus unbeachtlich, da dies gegen&#252;ber den anderen Beteiligten nicht h&#228;tte durchgesetzt werden k&#246;nnen. Eine Vermutung, der Vertragspartner h&#228;tte sich auf einen Vertragsschluss zu g&#252;nstigeren Konditionen eingelassen, bestehe nicht. Soweit die Kl&#228;ger behaupten, sie h&#228;tten nach ordnungsgem&#228;&#223;er Aufkl&#228;rung unter Beibehaltung der Kaufabsicht eine zus&#228;tzliche Besicherung der infolge der Aufkl&#228;rung offenbar gewordenen Finanzierungsl&#252;cke verlangt und durchgesetzt, werde dies bestritten; es sei auszuschlie&#223;en, dass es den Kl&#228;gern gelungen w&#228;re, die Beklagte oder die Sparkasse M.... vertraglich zu verpflichten, die Kl&#228;ger von dem Risiko einer entstehenden Finanzierungsl&#252;cke bis zu mangelfreien Herstellung des Werkes herzustellen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\">Eine Gew&#228;hr f&#252;r die Fertigstellung des Projekts im Rahmen der prospektiven Kosten habe die Beklagte nicht &#252;bernommen. Erforderlich w&#228;re in jedem Fall, dass die Beklagte gegen&#252;ber den Kl&#228;gern ihre Bereitschaft zu erkennen gegeben h&#228;tte, verschuldensunabh&#228;ngig f&#252;r die Folgen einer nicht rechtzeitigen oder mit zus&#228;tzlichen Kosten verbundenen Fertigstellung einzustehen. Diesbez&#252;gliche Umst&#228;nde habe die Kl&#228;ger nicht vorgetragen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den Inhalt der in diesem Recht zu gewechselten Schrifts&#228;tze Bezug genommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">B)</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\">Die Berufung der Kl&#228;ger gegen das klageabweisende Urteil, mit der sie ihr erstinstanzliches Klageansinnen im vollen Umfang weiterverfolgen, ist zwar zul&#228;ssig, insbesondere form-und fristgerecht eingelegt worden, in der Sache jedoch unbegr&#252;ndet (&#167; 513 Satz 1 ZPO). Letzteres folgt daraus, dass die Kl&#228;ger weder einen Rechtsfehler des angefochtenen Urteils im Sinne des &#167; 546 ZPO dargelegt haben, der sich zu ihren Ungunsten ausgewirkt hat, noch die vom Senat seiner Entscheidung gem&#228;&#223; &#167;&#160;529 Abs. 1 ZPO zu ber&#252;cksichtigenden Tatsachen eine vom Landgericht abweichende Beurteilung der Sach- und Rechtslage zu Gunsten der Kl&#228;ger rechtfertigen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">42</span><p class=\"absatzLinks\">In der Sache hat das Landgericht ohne Rechtsfehler einen Zahlungsanspruch in der geltend gemachten H&#246;he unter umfassender Pr&#252;fung der insoweit in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen verneint. Das Berufungsvorbringen zeigt keine durchgreifenden Anhaltspunkte f&#252;r eine diesbez&#252;gliche unzul&#228;ngliche Tatsachenfeststellung durch das Landgericht oder f&#252;r unzutreffende rechtliche Ans&#228;tze Landgerichts, die zu einer fehlerhaften Klageabweisung gef&#252;hrt h&#228;tten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">43</span><p class=\"absatzLinks\">Eine schadensersatzbegr&#252;ndende Verletzung von (quasi-) vertraglichen Pflichten der Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Dritthaftung wegen der Inanspruchnahme von besonderem pers&#246;nlichem Vertrauen gem&#228;&#223; &#167; 311 Abs. 3 BGB oder des konkludenten Abschlusses eines Auskunfts- oder Beratungsvertrages kann auf der Grundlage der landgerichtlichen Feststellungen einschlie&#223;lich des sonstigen Parteivorbringens nicht angenommen werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">44</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>I)</strong>Eine Haftung der Beklagten aus &#167; 311 Abs. 3 BGB bzw. aus culpa in contrahendo in Verbindung mit den gewohnheitsrechtlich anerkannten Fallgruppen einer ausnahmsweise eingreifenden Eigenhaftung eines Vertreters bzw. eines Verhandlungsgehilfen kann nicht positiv festgestellt werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">45</span><p class=\"absatzLinks\">Eine solche (quasi-) vertragliche Haftung greift nur ausnahmsweise ein, da grunds&#228;tzlich allein die Partner eines angebahnten Vertrages nach vertraglichen Grunds&#228;tzen wegen Verletzung von (vor-) vertraglichen Hinweis-, Beratungs-, Aufkl&#228;rungs- und sonstigen Schutzpflichten in Anspruch genommen werden k&#246;nnen und Vertreter bzw. Dritte f&#252;r einen Vertragspartner als Verhandlungsgehilfe oder Vermittler t&#228;tige Personen regelm&#228;&#223;ig lediglich unter deliktischen Gesichtspunkten haften (vgl. BGH, Urteil vom 29.1.1992, VIII ZR 80/91, NJW-RR 1992,605 unter I 4a; OLG Hamm, Urteil vom 1.3.2012 &#8211; I-24 U 68/11 &#8211; BeckRS 2012, 10503; Kindl in Erman BGB, Kommentar, Stand 2015, &#167; 311, Rn. 89). Die insoweit von der Rechtsprechung entwickelten Fallkonstellationen einer (vor-) vertraglichen Dritteigenhaftung haben sich in &#167;&#160;311 Abs. 3 BGB niedergeschlagen; hiernach kommt die Eigenhaftung dann in Betracht, wenn entweder</p>\n<span class=\"absatzRechts\">46</span><p class=\"absatzLinks\">&#8226;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; der Vertreter/Verhandlungsgehilfe am Vertragsschluss ein unmittelbares eigenes wirtschaftliches Interesse hat oder</p>\n<span class=\"absatzRechts\">47</span><p class=\"absatzLinks\">&#8226;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; wenn er besonderes pers&#246;nliches Vertrauen in Anspruch genommen hat und hierdurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst hat (vgl. BGH Urteil vom 13.12.2006, KZR 12/04, NJW-RR 2006, 993, 994).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">48</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>1.</strong>Die Eigenhaftung Dritter wegen eines eigenen wirtschaftlichen Interesses am Zu-Stande-Kommen des Gesch&#228;fts setzt voraus, dass dieser bei den Vertragsverhandlungen im Grunde in eigener Sache t&#228;tig wird, weil er etwa von vornherein die Absicht hatte, die Gegenleistung des anderen Teils nicht ordnungsgem&#228;&#223; an den Dritten weiterzuleiten, sondern f&#252;r eigene Zwecke verwenden will (vgl. OLG Hamm, a.a.O.). Der Dritte muss bei wertender Betrachtung der Umst&#228;nde, die zum Vertragsschluss gef&#252;hrt haben, und der diesbez&#252;glichen Beitr&#228;ge des in Anspruch genommenen Dritten quasi als wirtschaftlicher Herr des Gesch&#228;fts oder als eigentlich wirtschaftlicher Interessentr&#228;ger angesehen werden k&#246;nnen (BGH, Urteil vom 29.1.1992, VIII ZR 80/91, NJW-RR 1992, 605 unter I 3.; OLG Hamm, a.a.O.; Gehrlein/Sutschet, Beck&#8216;scher online Kommentar, BGB, Stand August 2015, Rz. 118 zu &#167; 311). In diesem Zusammenhang ist es anerkannt, dass ein blo&#223; mittelbares wirtschaftliches Interesse an dem Gesch&#228;ft, z.B. in Form von Provisionen oder Gewinnen der vertretenen Gesellschaft ein solches f&#252;r diese Fallgruppe relevantes wirtschaftliches Eigeninteresse regelm&#228;&#223;ig nicht begr&#252;nden kann (vgl. BGH, Urteil vom 29.1.1992, VIII ZR 80/91, NJW-RR 1992, 605 unter I 3; Urteil vom 17.6.1991, II ZR 171/90, NJW-RR 1991, 1241, 1242; Urteil vom 13.12.2005, KZR 12/04, NJW-RR 2006, 993, 994 Rz. 16; Gehrlein/Sutschet, Beck&#8216;scher online Kommentar, BGB, Stand August 2015, Rz. 118 zu &#167; 311).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">49</span><p class=\"absatzLinks\">Nach diesen Pr&#228;missen sind die f&#252;r diese Fallgruppe der Eigenhaftung des Vertreters bzw. Verhandlungsgehilfen oder Vermittlers bestehenden Voraussetzungen im Streitfall nicht als erf&#252;llt anzusehen. Ein besonderes unmittelbares wirtschaftliches Eigeninteresse der Beklagten im Sinne dieser Rechtsprechung an dem Zu-Stande-Kommen von Erwerbervertr&#228;gen &#252;ber das Interesse, bei Vermittlung von entsprechenden Vertr&#228;gen eine ihr aufgrund des mit der S-GmbH geschlossenen Vermarktungsauftrages vom 16.5.2008 (Anlage K 17 in Verbindung mit der erg&#228;nzenden Vereinbarung vom 30.5.2008 - Anlage K 19) zustehende Verk&#228;ufercourtage zu erhalten, haben die Kl&#228;ger weder erstinstanzlich noch im Berufungsverfahren dargetan.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">50</span><p class=\"absatzLinks\">Auch das Vorbringen der Kl&#228;ger,&#160; die Beklagte habe das alleinige Vertriebsrecht aufgrund des Vermarktungsauftrages erhalten, mit Ausnahme der beiden Einheiten B&#252;ro Nr. 1 sowie Wohnung 11, f&#252;hrt nicht zu einem schl&#252;ssigen Vorbringen eines relevanten Eigeninteresses. Ein alleiniges Vertriebsrecht, das im Verh&#228;ltnis zwischen Vermarkter/Makler und dem eigentlichen Bautreiber bzw. Projektbetreiber nach Erfahrung des Senats eine g&#228;ngige Praxis darstellt, sichert oder st&#228;rkt lediglich das Provisionsinteresse des Vermarkters bzw. Maklers an dem Zustandekommen von entsprechenden Erwerbervertr&#228;gen, begr&#252;ndet jedoch kein zus&#228;tzliches Eigeninteresse.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">51</span><p class=\"absatzLinks\">Dasselbe gilt f&#252;r den bereits vom Landgericht behandelten Vortrag der Kl&#228;ger, der Mitarbeiter der Beklagten, Herr N&#8230; habe gegen&#252;ber den Kl&#228;gern erkl&#228;rt, die Verk&#228;uferin sei eine Bautr&#228;gerin, die nicht in der Lage gewesen sei, dieses interessante Projekt innerhalb der letzten Jahre zu realisieren, und aus diesem Grunde h&#228;tten sich die Beklagte und die Sparkasse M.... entschlossen, dieses Projekt zu realisieren und zwar mithilfe der Sinn einer Finanzierung durch die Sparkasse G..... Das Landgericht hat in seiner angefochtenen Entscheidung offen gelassen, ob eine solche Erkl&#228;rung durch einen Mitarbeiter der Beklagten abgegeben worden sei und dies mit zutreffender Begr&#252;ndung deshalb, weil auch einer solchen Erkl&#228;rung nicht entnommen werden konnte, dass die ersichtliche Arbeitsteilung zwischen der Beklagten als Maklerin, die zust&#228;ndig f&#252;r den Vertrieb ist und der Verk&#228;uferin als Bautr&#228;gerin, aufgehoben werden sollte. Ein ma&#223;gebliches Eigeninteresse in dem Sinne, dass die Realisierung des ganzen Projektes &#8222;A&#8230; M&#8230;&#8220; und des Verkaufes der dort entstehenden Wohnungs- und B&#252;roeinheiten wirtschaftlich als unmittelbar eigene Sache der Beklagten anzusehen war, ihr auch unmittelbar Erl&#246;se zuflie&#223;en w&#252;rden, ist nicht erkennbar. Auch wenn das mit der Vermarktung und der Vermittlung von entsprechenden Erwerbsvertr&#228;gen betraute Unternehmen gegen&#252;ber potentiellen Kaufinteressenten die eigene Kompetenz im Bereich der erfolgreichen Vermarktung von Immobilienobjekten herausstellt, kann hieraus ein R&#252;ckschluss auf ein relevantes wirtschaftliches Eigeninteresse und auf eine so enge Beziehung zum eigentlichen Vertragsgegenstand, die eine Eigenhaftung des Vermittlers nach &#167; 311 Abs. 3 BGB begr&#252;nden k&#246;nnten, nicht gezogen werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">52</span><p class=\"absatzLinks\">Unbehelflich ist in diesem Zusammenhang auch das Vorbringen des Prozessbevollm&#228;chtigten der Kl&#228;gerin im Rahmen der Er&#246;rterung der Sache innerhalb der m&#252;ndlichen Verhandlung vor dem Senat, f&#252;r die die Verk&#228;uferin finanzierende Stadtsparkasse G.... sei angesichts der sich aus ihren Bilanzen erkennbaren finanziellen Schieflage der Verk&#228;uferin klar gewesen, dass die Verk&#228;uferin das Projekt nicht erfolgversprechend realisieren k&#246;nnte; da sie &#8211; die Stadtsparkasse G.... &#8211; jedoch als das die Bautr&#228;gerin finanzierendes Institut nicht die Vermarktung h&#228;tte &#252;bernehmen k&#246;nnen, sei die Stadtsparkasse M....&#160; Ruhr und damit deren 100%ige Tochter, die Beklagte, einbezogen worden, wobei deren Interesse auch darin gelegen habe, f&#252;r Erwerber als finanzierendes Geldinstitut aktiv zu sein und entsprechende Gewinne zu machen. Ziel der Aktivit&#228;ten der Beklagten sei damit auch gewesen, das finanzielle Engagement der Stadtsparkasse G.... durch Vorantreiben des Projekts &#8222;A.. M&#8230;.&#8220; zu &#8222;retten&#8220;. Das diesbez&#252;gliche Vorbringen der Kl&#228;ger bleibt pauschal und unbestimmt und ist &#8211; da nicht einlassungsf&#228;hig - unbeachtlich. F&#252;r die Annahme einer bewussten und zielgerichteten Arbeitsteilung zwischen der Stadtsparkasse G...., der Stadtsparkasse M.... und der Beklagten mit dem Ziel, durch eine erfolgreiche Vermarktung und Realisierung des Projekts &#8222;A&#8230; M&#8230;&#8220; die Kreditverbindlichkeiten der Verk&#228;uferin gegen&#252;ber der Stadtsparkasse G.... zu sichern bzw. deren Ausfall zu verhindern, fehlt es an jeglichem belastbaren Tatsachenvortrag der Kl&#228;ger. Die Kl&#228;ger haben nicht konkret vorgetragen, wann welche Absprachen zwischen den Sparkassen G.... und M.... unter Einbeziehung der Beklagten mit welchem Inhalt getroffen worden sind, die in der Gesamtbetrachtung die Annahme eines relevanten wirtschaftlichen Eigeninteresse der Beklagten rechtfertigen k&#246;nnten. Ohne rechtsgesch&#228;ftliche Absprachen zwischen den beteiligten Sparkassen kann eine Gleichstellung der wirtschaftlichen Interessen der mit Kreditengagement involvierten Stadtsparkasse G.... mit denen der von dieser rechtlich unabh&#228;ngigen und im Grundsatz auf dem Finanzmarkt mit dieser konkurrierenden Stadtsparkasse M.... nicht erfolgen. Dies gilt in noch st&#228;rkeren Ma&#223;e im Hinblick auf die Beklagte, die zwar eine 100%ige Tochter der Stadtsparkasse M.... ist, dennoch als rechtlich unabh&#228;ngiges Rechtssubjekt zu behandeln ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">53</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>2.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">54</span><p class=\"absatzLinks\">Neben der Fallgruppe des besonderen wirtschaftlichen Interesses am Zu-Stande-Kommen des Kaufvertrages kommt eine Eigenhaftung des Vermittlers/Verhand-lungsgehilfen oder Vertreters bei der Inanspruchnahme von besonderem pers&#246;nlichem Vertrauen in Betracht. Voraussetzung hierf&#252;r ist nach der h&#246;chstrichterlichen Rechtsprechung, die den Ausnahmecharakter der Eigenhaftung des Dritten immer wieder betont (vgl. nur BGH, Urteil vom 29.1.1992, VIII ZR 80/91, NJW-RR 1992, 605 unter I 4a), dass der Dritte in besonderem Ma&#223;e Vertrauen f&#252;r sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst hat. Die Gew&#228;hrung des normalen Verhandlungsvertrauens reicht in diesem Zusammenhang ebenso wenig aus wie der von dem Dritten vorgenommene Hinweis auf seine besondere Sachkunde (vgl. Kindl in Erman, BGB, Kommentar, 2015, &#167; 311 Rz. 90 m. w.N.). Vielmehr ist zu verlangen, dass der Dritte das ihm gew&#228;hrte Vertrauen in Anspruch nimmt, indem er es nutzt, um erheblichen Einfluss auf den Vertrag oder die Verhandlungen auszu&#252;ben. Dies wiederum ist nur dann der Fall, wenn der Dritte eine zus&#228;tzliche, gerade von ihm pers&#246;nlich ausgehende Gew&#228;hr f&#252;r die Seriosit&#228;t und die Erf&#252;llung des Gesch&#228;fts oder f&#252;r die Richtigkeit und Vollst&#228;ndigkeit der Erkl&#228;rungen, die f&#252;r den Willensentschluss des anderen bedeutsam gewesen sind, geboten oder wenn er dem anderen Teil in zurechenbarer Weise den Eindruck vermittelt hat, er werde pers&#246;nlich mit seiner Sachkunde die ordnungsgem&#228;&#223;e Abwicklung des Gesch&#228;fts selbst dann gew&#228;hrleisten, wenn der andere Teil dem Gesch&#228;ftsherrn nicht oder nur wenig vertraut oder sein Verhandlungsvertrauen sich als nicht gerechtfertigt erweist (vgl.&#160; BGH Urteil vom 29.01.1992, VIII ZR 80/91, NJW-RR 1992, 605).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">55</span><p class=\"absatzLinks\">Das Landgericht hat die insoweit richtig erkannten Voraussetzungen f&#252;r das Eingreifen des Haftungstatbestandes der Inanspruchnahme besonderen Vertrauens als von den Kl&#228;gern nicht hinreichend dargelegt erachtet. So hat es darauf abgestellt, dass die von den Kl&#228;gern erw&#228;hnten Verhaltensweisen der Beklagten letztlich deren T&#228;tigkeit als Maklerin zuzurechnen sei. Soweit die Beklagte im Hinblick auf die von ihr aufgrund des Vermarktungsauftrages zu vermittelnden Wohnungseinheiten und B&#252;roeinheiten ein Exposee erstellt hat, so entspricht dies ihrer ureigensten Aufgabe als Verkaufsmaklerin, indem sie das zu vermarktende Objekt werbem&#228;&#223;ig darstellt und auf dem Markt anpreist, um K&#228;ufer f&#252;r ihren Kunden, der Verk&#228;uferin also der S &amp; M GmbH zu gewinnen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">56</span><p class=\"absatzLinks\">Auch das Vorbringen der Kl&#228;ger in der Berufungsinstanz enth&#228;lt keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte f&#252;r die Annahme, dass die Beklagte f&#252;r sich ein besonderes, &#252;ber ihre Position als Maklerin bzw. Vermittlerin hinausgehendes Vertrauen in Anspruch genommen hat, sie also gegen&#252;ber den Kl&#228;gern pers&#246;nlich die Gew&#228;hr &#252;bernehmen wollten f&#252;r die Seriosit&#228;t und die Erf&#252;llung des Gesch&#228;fts.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">57</span><p class=\"absatzLinks\">Unbehelflich ist in diesem Zusammenhang das Vorbringen der Kl&#228;ger, durch den Vermarktungsauftrag sei auf die Beklagte in der Person ihres Mitarbeiters W&#8230; das allein verantwortliche Preisgestaltungsrecht &#252;bergegangen. Die Beklagte ist in der Berufungserwiderung der kl&#228;gerischen Darstellung mit dem Vorbringen entgegengetreten, sie sei nicht zu einer Entscheidung &#252;ber die Kaufpreise berechtigt gewesen, vielmehr habe sie gegen&#252;ber den Kl&#228;gern deutlich gemacht, dass die in dem Verkaufsprospekt ausgewiesenen Kaufpreise Festpreise seien und Verhandlungen &#252;ber den Kaufpreis nicht gef&#252;hrt werden k&#246;nnten. Dass die Kl&#228;ger nicht die Verk&#228;uferin, sondern die Beklagte letztlich als Entscheidungstr&#228;ger auch im Hinblick auf die preisliche Gestaltung des abzuschlie&#223;enden Vertrages oder im Hinblick auf Sonderw&#252;nsche angesehen haben, kann der Darstellung der Kl&#228;ger nicht entnommen werden. Konkreter Sachvortrag, der einlassungsf&#228;hig und unter tauglichen Beweis gestellt worden ist, dahingehend, dass die Kl&#228;ger aufgrund von Erkl&#228;rungen oder Handlungen der Beklagten diese als quasi zuk&#252;nftigen Mitvertragspartner berechtigterweise ansehen konnten, vermag der Senat nicht zu erkennen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">58</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit die Kl&#228;ger auf den Vermarktungsauftrag zwischen der Verk&#228;uferin und der Beklagten bzw. das Schreiben vom 20.5.2008 verweisen, kann hieraus eine entsprechende Rollenverteilung bzw. Entscheidungskompetenz der Beklagten in Hinblick auf f&#252;r die zuk&#252;nftigen Erwerbervertr&#228;ge ma&#223;geblichen Bestandteile (namentlich Kaufpreis und Sonderw&#252;nsche) nicht abgeleitet werden. Unabh&#228;ngig hiervon handelt es sich um ein internes Dokument aus dem Verh&#228;ltnis zwischen der Beklagten und der Verk&#228;uferin. Inwieweit die Kl&#228;ger hiervon bereits im Zeitpunkt des Abschlusses des Notarvertrages Kenntnis hatten, ist nicht ersichtlich und kann dem kl&#228;gerischen Vorbringen nicht entnommen werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">59</span><p class=\"absatzLinks\">In diesem Zusammenhang ist darauf abzustellen, dass es ma&#223;geblich auf ein entsprechendes Vertrauen des Vertragspartners zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages mit dem Gesch&#228;ftspartner ankommt. Irgendwelche Erkenntnisse oder Vorstellungen, die der Vertragspartner erst nach Vertragsschluss &#252;ber den Vermittler oder Verhandlungsgehilfen gewonnen hat, k&#246;nnen sich nicht auf den Willensentschluss der Kl&#228;ger ausgewirkt haben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">60</span><p class=\"absatzLinks\">Eine nach au&#223;en hin sichtbar gewordene &#220;berschreitung ihres eigentlichen T&#228;tigkeitsfeldes als Vermittlerin bzw. Maklerin kann auch nicht darin gesehen werden, dass die Beklagte wesentlichen Einfluss auf die Baubeschreibung genommen hat. Ungeachtet des Umstandes, dass das in diesem Zusammenhang von den Kl&#228;gern angef&#252;hrte Schreiben K 16 der Beklagten an den als Bauleiter fungierenden Architekten Engelskirchen vom 28.02.2008 als ihrer Position als Vermarkterin geschuldete Empfehlungen und Hinweise zur Steigerung der Marktg&#228;ngigkeit der projektierten Immobilie verstanden werden kann und nicht den R&#252;ckschluss auf eine Entscheidungskompetenz der Beklagten hinsichtlich Ausgestaltung und Inhalt der Baubeschreibung erlaubt, ist auch hier zu ber&#252;cksichtigen, dass es sich um ein internes Papier handelt. Die Kl&#228;ger legen auch hier nicht dar, dass ihnen im Zeitraum der Vertragsanbahnung durch die Beklagte dieses Schreiben zug&#228;nglich gemacht worden ist und sie hieraus oder gegebenenfalls im Zusammenwirken mit weiteren Erkl&#228;rungen der Beklagten die Vorstellung haben begr&#252;nden k&#246;nnen, Entscheidungstr&#228;ger hinsichtlich der Ausgestaltung der Baubeschreibung sei nicht die Verk&#228;uferin, sondern die Beklagte.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">61</span><p class=\"absatzLinks\">&#196;hnliches gilt auch f&#252;r die von den Kl&#228;gern auf Seite 12 der Berufungsbegr&#252;ndung vom 12.3.2015 angef&#252;hrte E-Mail des Notars E&#8230; vom 19.3.2010, mit der die Kl&#228;ger ihr Vorbringen zu belegen versuchen, die Beklagte habe nicht nur auf die grunds&#228;tzliche Gestaltung des Bauprojekts Einfluss genommen, sondern ebenfalls auf die konkrete Ausgestaltung von Ver&#228;nderungen der Teilungserkl&#228;rung und &#196;nderungen in Bezug auf die Art der Nutzung der Wohnungseigentumseinheiten. Zum Hintergrund dieser E-Mail hat die Beklagte in der Berufungserwiderung vorgetragen, sie habe im Auftrage der Verk&#228;uferin nach einer L&#246;sung der widerstreitenden Interessen zwischen den potenziellen Erwerbern einer Einheit, die dort die Errichtung eines Kosmetiksalons planten, und den sonstigen (zuk&#252;nftigen) Wohnungseigent&#252;mern gesucht. Auch im Hinblick auf diese Korrespondenz ist nicht ersichtlich, wie diese auf zwischen den Kl&#228;gern und der Verk&#228;uferin gef&#252;hrten Verhandlungen und den Verkaufsabschluss vom 13.10.2008 Einfluss ge&#252;bt haben k&#246;nnen bzw. durch sie ein besonderes Vertrauen in eine bestimmte Sachkunde bzw. in die Leistung von Gew&#228;hr f&#252;r die Realisierung des Projekts bei dem Kl&#228;gern hervorgerufen haben k&#246;nnten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">62</span><p class=\"absatzLinks\">Dass die Kl&#228;ger mit Blick auf den von der Beklagten konzipierten und erstellten Prospekt/Exposee diese auch gleichzeitig als Bautr&#228;gerin angesehen haben und ein entsprechendes Vertrauen bis zum Vertragsschluss hierin bestanden hat, kann ausgeschlossen werden, da unstreitig die Kl&#228;ger sp&#228;testens zwei Wochen vor dem Vertragsschluss am 13.10.2008 einen Kaufvertragsentwurf erhalten haben, in dem erkennbar als Vertragspartner und Ver&#228;u&#223;erin der von ihnen zu erwerbenden Wohnungseinheit die S-GmbH, vertreten durch den Herrn S.... angegeben wird.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">63</span><p class=\"absatzLinks\">Dar&#252;ber hinaus sind die Kl&#228;ger dem Vorbringen der Beklagten, sie habe bereits am 4.7.2008 die aktuelle Fassung der Teilungserkl&#228;rung den Kl&#228;gern &#252;bersandt, aus dem sich die Eigent&#252;merstellung der S-GmbH ergebe, nicht entgegengetreten. Ebenso haben die Kl&#228;ger nicht substantiiert auf das Vorbringen der Beklagten entgegnet, der Gesch&#228;ftsf&#252;hrer und Alleingesellschafter der Verk&#228;uferin, Herr S.... sei auf der Baustelle pr&#228;sent gewesen und als Entscheidungstr&#228;ger aufgetreten. Ebenso wenig haben die Kl&#228;ger in erheblicher Weise auf die substantiierte Darstellung der Beklagten erwidert, wonach ein Besichtigungstermin in der von den Kl&#228;gern letztlich erworbenen Wohnung stattgefunden hatte, an dem neben den Kl&#228;gern die Herren S...., E&#8230; und R&#8230; teilgenommen h&#228;tten, um vor Ort &#196;nderungsw&#252;nsche der Kl&#228;ger zu besprechen. Soweit die Kl&#228;ger im Schriftsatz vom 13.8.2015 anf&#252;hren, dort Seite 13, sie w&#252;rden bestreiten, dass es Gespr&#228;che auf der Baustelle gegeben habe, an denen die von der Beklagten genannten Personen teilgenommen h&#228;tten, vielmehr h&#228;tten Gespr&#228;che in Bezug auf den Vertragsabschluss ausschlie&#223;lich in dem B&#252;ror&#228;umlichkeiten der Beklagten stattgefunden, fehlt es an entsprechenden tauglichen Beweisantritten der Kl&#228;ger, die sich insoweit lediglich auf die Vernehmung der Kl&#228;ger als Partei berufen haben, wobei jedoch f&#252;r eine solche Parteivernehmung die gesetzlichen Vorschriften nicht gegeben sind. Im &#252;brigen hat die Beklagte auf in ihren Gesch&#228;ftsr&#228;umlichkeiten stattgefundene Gespr&#228;che vom 18. Juli, 20. August und 2.10.2008 unter Teilnahme des Herrn S.... als Vertreter der Verk&#228;uferin verwiesen, bei dem Herr S.... als alleiniger Entscheidungstr&#228;ger im Hinblick auf von den Kl&#228;gern vorgebrachte &#196;nderungsw&#252;nsche sowie im Hinblick auf von den Beteiligten er&#246;rterte fragliche Einzelheiten zur Abnahme sowie zur letzten Ratenzahlung der Kl&#228;ger aufgetreten sei. Dieser Sachdarstellung der Beklagten insbesondere &#252;ber die Eigendarstellung des Herr S.... als allein entscheidungsbefugte Person auf Seiten der Verk&#228;uferin sind die Kl&#228;ger auch in ihrem Erwiderungsschriftsatz vom 13.8.2015 nicht entgegengetreten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">64</span><p class=\"absatzLinks\">Letztlich bleibt das Vorbringen der Kl&#228;ger, die Beteiligten (gemeint ist die Verk&#228;uferin S-GmbH, der bauausf&#252;hrende Architekt Engelskirchen sowie die Beklagte) h&#228;tten die Beklagte mit der umfassenden Befugnissen aus dem Entscheidungsbereich des Bautr&#228;gers ausgestattet, von denen diese auch umfassend Gebrauch gemacht habe, zum einen zu unbestimmt, zum anderen insoweit rechtlich unerheblich, als nicht ersichtlich wird, dass die Kl&#228;ger die entsprechende &#220;bernahme von Bautr&#228;gerfunktionen durch die Beklagte zur Kenntnis genommen haben und dies von ihnen zum Anlass f&#252;r ein entsprechendes besonderes Vertrauen in die Position der Beklagten und in eine in Aussicht gestellte Gew&#228;hr f&#252;r die Seriosit&#228;t und die Erf&#252;llung des Gesch&#228;fts genommen h&#228;tten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">65</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>II)</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">66</span><p class=\"absatzLinks\">Im Ergebnis zutreffend hat das Landgericht auch einen haftungsausl&#246;senden Pflichtenversto&#223; der Beklagten aus einem konkludent/stillschweigend abgeschlossenen Auskunft- oder Beratungsvertrages abgelehnt. Die tatbestandlichen Voraussetzungen f&#252;r die Annahme eines solchen Vertrages sind nicht gegeben. Selbst wenn man der Beklagten die Verpflichtung auferlegen wollte, dass sie im Rahmen ihrer vermittelnden T&#228;tigkeit f&#252;r die Verk&#228;uferin keine fehlerhaften Angaben gegen&#252;ber den potenziellen Erwerbern machen darf, w&#252;rde hieraus keine Haftung der Beklagten erwachsen, da f&#252;r einen Pflichtenversto&#223; im konkreten Falle eine Erkundigungs- bzw. Nachforschungspflicht der Beklagten erforderlich w&#228;re, die indessen die Beklagte nicht traf.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">67</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>1.</strong>Nach der Rechtsprechung des BGH kann der stillschweigende Abschluss eines Auskunftsvertrages zwischen Geber und Empf&#228;nger der Auskunft und damit eine vertragliche Haftung des Auskunftsgeber f&#252;r die Richtigkeit seiner Auskunft dann angenommen werden, wenn diese f&#252;r den Empf&#228;nger erkennbar von erheblicher Bedeutung ist und er sie zur Grundlage wesentlicher Entschl&#252;sse machen will. Dies gilt insbesondere in den F&#228;llen, in denen der Auskunftgeber f&#252;r die Erteilung der Auskunft besonders sachkundig ist oder ein eigenes wirtschaftliches Interesse verfolgt (vgl. BGH Urteil vom 13.12.2005, KZR 12/14, NJW-RR 2006, 993, 994 RZ 12 mit weiteren Nachweisen). Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang jedoch, dass die Sachkunde des Auskunftsgebers und die Bedeutung der Auskunft f&#252;r den Empf&#228;nger f&#252;r sich genommen nicht f&#252;r die Annahme eines stillschweigend abgeschlossenen Auskunftsvertrages ausreichend sind, sondern allenfalls Indizien hierf&#252;r darstellen k&#246;nnen. Ma&#223;geblich sind die Gesamtumst&#228;nde unter Ber&#252;cksichtigung der Verkehrsauffassung und des Verkehrsbed&#252;rfnisses und die Frage, inwieweit diese den R&#252;ckschluss zulassen, dass beide Teile nach dem objektiven Inhalt ihrer Erkl&#228;rungen die Auskunft zum Gegenstand vertraglicher Rechte und Pflichten gemacht haben. Die Rechtsprechung des BGH f&#252;hrt in diesem Zusammenhang als weitere Kriterien au&#223;er der Sachkunde des Auskunftsgebers und der Bedeutung seiner Auskunft f&#252;r den Empf&#228;nger insbesondere die Umst&#228;nde mit an, die f&#252;r einen Verpflichtungswillen des Auskunftsgebers sprechen k&#246;nnen, wie z.B. dessen eigenes wirtschaftliches Interesse an dem Gesch&#228;ftsabschluss, ein pers&#246;nliches Engagement in Form von Zusicherungen nach Art einer Garantie&#252;bernahme, das Versprechen eigener Nachpr&#252;fung der Angaben des Gesch&#228;ftspartners des Auskunftsempf&#228;ngers, die Hinzuziehung des Auskunftsgebers zu Vertragsverhandlungen auf Verlangen des Auskunftsempf&#228;ngers, die Einbeziehung in solche Verhandlungen als unabh&#228;ngige neutrale Person oder eine bereits anderweitig bestehende Vertragsbeziehung zwischen Auskunft-geber und Auskunftsempf&#228;nger (vgl. BGH, Urteil vom 13.12.2005, a.a.O.).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">68</span><p class=\"absatzLinks\">Im Kontext mit der T&#228;tigkeit von Anlagevermittlern aber auch von Maklern hat der BGH den Makler, der sich in Verhandlungen mit einem Kunden befindet, ebenso wie den Anlagevermittler im Rahmen eines stillschweigend geschlossenen Auskunftsvertrages in der Pflicht gesehen, fehlerhafte Angaben richtig zu stellen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">69</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>2.</strong>Nach Ma&#223;gabe dieser Grunds&#228;tze kommt eine Haftung der Beklagten aus einem stillschweigend geschlossenen Auskunftsvertrag nicht in Betracht, insbesondere kann eine solche nicht aus dem Fehlen einer Gewerbeerlaubnis der Verk&#228;uferin nach &#167; 34 c Gewerbeordnung oder aus einer Unrichtigkeit des Exposees im Bezug auf die Darstellung der Einheiten 11 und 13 als bereits verkauft hergeleitet werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">70</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>a)</strong>Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Senat seinen &#220;berlegungen zu Grunde zu legen hat, dass die Verk&#228;uferin nicht &#252;ber eine Gewerbeerlaubnis nach &#167; 34 c GewerbeO verf&#252;gte und entgegen den Angaben im Exposee die dort erw&#228;hnte Wohnung Nr. 11 sowie das B&#252;ro Nr. 13 nicht bereits an den Gesch&#228;ftsf&#252;hrer der Verk&#228;uferin verkauft war, sondern lediglich f&#252;r diesen reserviert war.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">71</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit die Beklagte dies in der Berufungsinstanz (weiter) bestreitet, kann dies nicht Ber&#252;cksichtigung finden, da insoweit die Beweiskraft des diese Tatsachen ausweisenden Tatbestandes des landgerichtlichen Urteils dazu f&#252;hrt, dass diese Umst&#228;nde als erstinstanzlich unstreitig anzusehen sind und dementsprechend das Bestreiten in der Berufungsinstanz der Versp&#228;tungsnorm des &#167; 531 ZPO unterf&#228;llt. Das aus dem landgerichtlichen Urteil ersichtliche Parteivorbringen erbringt nach &#167;&#160;314 ZPO Beweis f&#252;r das m&#252;ndliche Parteivorbringen in der ersten Instanz. Das bedeutet, dass dieEinordnung des Vorbringens bez&#252;glich der genannten Umst&#228;nde in dem Tatbestand des landgerichtlichen Urteils von der Beweiskraftwirkung des &#167; 314 ZPO erfasst ist. Der Beweis des Tatbestandes, dass die Parteien es im Rahmen ihrer m&#252;ndlichen Bezugnahme auf Schrifts&#228;tze und die dort enthaltenen Sachverhaltsdarstellungen als unstreitig dargestellt haben, dass die Verk&#228;uferin nicht &#252;ber eine Gewerbeerlaubnis verf&#252;gte und die beiden Einheiten nicht an den Gesch&#228;ftsf&#252;hrer der Verk&#228;uferin verkauft, sondern lediglich an diesen reserviert waren, kann nur durch das Sitzungsprotokoll, nicht jedoch durch den Inhalt der Schrifts&#228;tze entkr&#228;ftet werden (vgl. BGH, Urteil vom 8.1.2007, II ZR 334/04, NZG 2007, 428, Rz. 11). Eine etwaige Unrichtigkeit derartiger tatbestandlicher Darstellungen kann nur im Berichtigungsverfahren nach &#167; 320 ZPO behoben werden (vgl. BGH, Urteil vom 8.1.2007, a.a.O.; Urteil vom 9.7.2007, II ZR 233/05, NJW 2007, 2913, Rz. 21). Da keine Tatbestandsberichtigung erfolgt ist, ist die tatbestandliche Feststellung des Landgerichts im angefochtenen Urteil, nach der die in Rede stehenden Tatsachen unstreitig sind, bindend, eine Bezugnahme auf die erstinstanzlichen Schrifts&#228;tze, die gegebenenfalls etwas anderes aussagen, unzul&#228;ssig. Geht man davon aus, dass dieser Umstand erstinstanzlich entsprechend den tatbestandlichen Feststellungen unstreitig war, so w&#228;re eine Bestreiten dieses Umstandes in der Berufungsinstanz als neu im Sinne des &#167; 531 Abs.&#160;2 ZPO einzuordnen und dementsprechend ebenfalls nicht der Entscheidung des Senats als Berufungsgericht zugrundezulegen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">72</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>b)</strong>Dies verhilft jedoch der Berufung nicht zum Erfolg. Die von der Rechtsprechung geforderten Umst&#228;nde, die den Ausnahmetatbestand eines stillschweigend abgeschlossenen Auskunftsvertrages begr&#252;nden k&#246;nnten, sind vom Landgericht nicht festgestellt worden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">73</span><p class=\"absatzLinks\">Allein die von den Kl&#228;gern dem Mitarbeiter der Beklagten N&#8230; unterlegte Erkl&#228;rung, die Beklagte und die Sparkasse M.... h&#228;tten sich entschlossen das Projekt mithilfe einer Finanzierung seitens der Sparkasse G.... zu realisieren und die Zusicherung, dass die Bautr&#228;gerfinanzierung durch die Sparkasse G.... gesichert sei, reichen nicht aus, um einen entsprechenden rechtsgesch&#228;ftlichen Verpflichtungswillen der Beklagten (in Form eines Garantieversprechens) f&#252;r den wirtschaftlichen Erfolg des Projekts der Verk&#228;uferin anzunehmen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">74</span><p class=\"absatzLinks\">Abseits dessen verbleibt es dabei, dass auch aus dem besonderen Pflichten, die die Beklagte aus ihrem Engagement bei der Vermittlung und Vermarktung der Einheiten der Verk&#228;uferin getroffen hatten, nicht strenger bewertet werden k&#246;nnen, als diejenigen, die einen Makler tr&#228;fen, der seinem Kunden gegen&#252;ber Erkl&#228;rungen abgibt, die in Bezug auf das zu makelnde Gesch&#228;ft von ma&#223;geblicher Bedeutung sein k&#246;nnen. Insoweit ist es anerkannt, dass der Makler zwar den Auftraggeber &#252;ber alle ihm bekannten tats&#228;chlichen und rechtlichen Umst&#228;nde aufzukl&#228;ren hat, die sich auf den Gesch&#228;ftsabschluss beziehen und die f&#252;r seine Willensentscheidung wesentlich sein k&#246;nnen, er jedoch grunds&#228;tzlich nur zur Weitergabe eigenen Wissens verpflichtet ist, damit eine Erkundigungs- oder Nachforschungspflicht im Regelfall nicht eingreift, sofern er nicht konkret die Einholung entsprechender Ausk&#252;nfte &#252;bernommen oder durch sein Gesch&#228;ftsgebaren den Eindruck einer &#220;berpr&#252;fung vermittelt hat (vgl. BGH, Urteil vom 18.1.2007, III ZR 146/06, NJW-RR 2007, 711, 712 Rz. 12; OLG Hamm, Urteil vom 7.6.2001, 18 U 153/00, NJW-RR 2002, 780).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">75</span><p class=\"absatzLinks\">Informationen, die der Makler vom Ver&#228;u&#223;erer erhalten hat, braucht der Makler grunds&#228;tzlich nicht zu &#252;berpr&#252;fen. Dies setzt jedoch voraus, dass der Makler die betreffenden Informationen, insbesondere wenn er diese in einem eigenen Exposee &#252;ber das Objekt herausstellt, mit der erforderlichen Sorgfalt einholt und sondiert hat. Demnach darf der Makler Angaben der Verk&#228;uferseite nicht in sein Exposee aufnehmen, die nach den in seinem Berufsstand vorauszusetzenden Kenntnissen ersichtlich unrichtig, nicht plausibel oder sonst als bedenklich einzustufen sind. Abseits dessen schuldet jedoch der Makler seinem Auftraggeber keine Ermittlungen, vielmehr darf er auf die Richtigkeit der Angaben des Verk&#228;ufers vertrauen (BGH, Urteil vom 18.1.2007, a.a.O.; OLG Frankfurt Urteil vom 26.9.2001 &#8211; 7U3/01, NJW-RR 2002, 778).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">76</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte hat nicht gegen jedenfalls in diesem Zusammenhang in Betracht kommende vertragliche Nachforschungspflicht versto&#223;en, indem sie es unterlassen hat zu &#252;berpr&#252;fen, ob die Verk&#228;uferin &#252;ber eine Erlaubnis gem&#228;&#223; &#167; 34 c Gewerbeordnung verf&#252;gte. Sie hat sich gegen&#252;ber den Kaufinteressenten, speziell den Kl&#228;gern nicht ausdr&#252;cklich zur Einholung entsprechender Ausk&#252;nfte verpflichtet und schuldete solche Nachforschungen auch ohne besondere vertragliche Absprache nicht. (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 7. Juni 2001,18 U 153/00, NJW-RR 2002,780).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">77</span><p class=\"absatzLinks\">Es kann auch nicht angenommen werden, dass die Beklagte f&#252;r die Bonit&#228;t bzw. finanzielle Solidit&#228;t der Verk&#228;uferin und wirtschaftliche Durchf&#252;hrbarkeit des Projektes die Haftung &#252;bernehmen wollte. Daf&#252;r dass die Beklagte im Auftrag der Kl&#228;ger Erkundigungen &#252;ber die Bonit&#228;t der Verk&#228;uferin einholen sollte, ist nichts ersichtlich. Solches wird auch durch die Kl&#228;ger nicht vorgetragen. Konkreter und einlassungsf&#228;higer Sachvortrag, der den R&#252;ckschluss erlaubt, dass die Beklagte zum Zeitpunkt des Abschluss des Kaufvertrages durch die Kl&#228;ger mit der Verk&#228;uferin Kenntnis davon hatte, dass die Verk&#228;uferin in wirtschaftlicher Schieflage sich befand, k&#246;nnen dem Vorbringen der Kl&#228;ger nicht entnommen werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">78</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>3)</strong>Vor diesem Hintergrund kann letztlich dahingestellt bleiben, ob dem Landgericht auch insoweit zu folgen ist, als es angef&#252;hrt hat, die Klage sei auch allein deswegen unbegr&#252;ndet, weil die geltend gemachten Pflichtverletzungen der Beklagten nicht kausal zu dem geltend gemachten Schaden f&#252;hren k&#246;nnten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">79</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>4)</strong>Da die geltend gemachte Hauptforderung den Kl&#228;gern nicht zusteht, k&#246;nnen sie auch keine Zinsen verlangen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">80</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>III.</strong>Der Senat hat den Inhalt des nicht nachgelassenen Schriftsatzes der Kl&#228;ger vom 23.09.2015 (sowie die Erwiderung der Beklagten hierauf im Schriftsatz vom 02.10.2015) und schlie&#223;lich des Schriftsatzes der Kl&#228;ger vom 02.10.2015 zur Kenntnis genommen. Sie geben dem Senat jedoch keinen Anlass zur Wiederer&#246;ffnung der m&#252;ndlichen Verhandlung, &#167;&#167; 296 a, 156 ZPO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">81</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>C)</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">82</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung beruht auf der Anwendung des &#167; 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorl&#228;ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus &#167;&#167; 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO. Die gesetzlichen Voraussetzungen zur Zulassung der Revision sind nicht gegeben. Weder hat die Rechtssache grunds&#228;tzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">83</span><p class=\"absatzLinks\">Streitwert f&#252;r das Berufungsverfahren: 122.728 &#8364;</p>\n      "
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