List view for cases

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    "file_number": "I-18 U 53/15",
    "date": "2015-09-30",
    "created_date": "2019-01-10T11:55:03Z",
    "updated_date": "2022-10-18T13:43:05Z",
    "type": "Urteil",
    "ecli": "ECLI:DE:OLGD:2015:0930.I18U53.15.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Die Berufung der Beklagten gegen das am 16.04.2015 verk&#252;ndete Urteil der 1.&#160;Kammer f&#252;r Handelssachen des Landgerichts D&#252;sseldorf (31 O 85/14) wird zur&#252;ckgewiesen.</p>\n<p>Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.</p>\n<p>Dieses und das angefochtene Urteil sind vorl&#228;ufig vollstreckbar.</p>\n<p>Die Revision wird nicht zugelassen.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\">I.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin ist Transportversichererin der P&#8230; AG mit Sitz in E&#8230; und begehrt von der Beklagten aus &#252;bergegangenem Recht Ersatz f&#252;r den Verlust einer Sendung ihrer Versicherungsnehmerin. Die P... AG beauftragte die Beklagte mit dem Transport einer Sendung von E... nach H... City in Taiwan. Die Beklagte &#252;bernahm die Sendung am 11.09.2014 am Sitz der Versicherungsnehmerin der Kl&#228;gerin und wies ihr die Sendungsnummer 1&#8230; zu. Wegen der Einzelheiten des Frachtbriefs der Beklagten wird auf die bei der Akte befindliche Ablichtung (Anlage K1) Bezug genommen. Die von der Beklagten &#252;bernommene Sendung erreichte die vorgesehene Adressatin in Taiwan nicht. Unter dem 15.10.2014 teilte die Beklagte der P... AG mit, dass es nicht m&#246;glich gewesen sei, einen Zustellnachweis zu ermitteln. Wegen der Einzelheiten der Benachrichtigung wird auf die bei der Akte befindliche Ablichtung (Anlage K2) verwiesen. Ausweislich der auf die Sendung bezogenen Handelsrechnung der Versicherungsnehmerin der Kl&#228;gerin befanden sich in dem Paket mit einem Betrag von 7.962,50&#160;USD berechnete W.... Wegen der Einzelheiten der Rechnung wird auf die bei der Akte befindliche Ablichtung (Anlage K3) Bezug genommen. Die P... AG bezifferte der Beklagten den ihr durch den Sendungsverlust entstandenen Schaden mit einer Schadensmeldung vom 16.10.2014 (Anlage K4) in H&#246;he des genannten Rechnungsbetrages. Zugleich meldete die P... AG den Schaden bei der Kl&#228;gerin zur Regulierung an. Ausweislich eines Regulierungsschreibens vom 27.10.2014 an ihre Versicherungsnehmerin und ausweislich interner Buchungsunterlagen, wegen deren Einzelheiten auf die Anlagen K7 und K8 verwiesen wird, zahlte die Kl&#228;gerin an ihre Versicherungsnehmerin wegen des Sendungsverlusts 6.168,66&#160;&#8364;. Die Kl&#228;gerin beauftragte ein Regressb&#252;ro mit der Beibringung der Forderung bei der Beklagten. Dieses forderte die Beklagte mit Schreiben vom 29.10.2014 (Anlage K7) zum Ausgleich der Forderung bis zum 18.11.2014 auf. Unter Berufung auf ihre Bef&#246;rderungsbedingungen (Anlage B1) und die dort vorgesehene Haftungsh&#246;chstbegrenzung auf 510,-&#160;&#8364; zahlte die Beklagte an die Versicherungsnehmerin der Kl&#228;gerin lediglich diesen Betrag zuz&#252;glich der Transportkosten, insgesamt 688,25&#160;&#8364;.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin hat behauptet, sie habe den Schaden ihrer Versicherungsnehmerin reguliert. In dem Paket h&#228;tten sich die in der Handelsrechnung aufgef&#252;hrten W... befunden. Sie hat die Ansicht vertreten, die Beklagte sei ihrer sekund&#228;ren Darlegungslast zur Aufkl&#228;rung des Verlusts der Sendung nicht nachgekommen, sie k&#246;nne die konkreten Umst&#228;nde und den Grund des Verlusts nicht eingrenzen, so dass ein qualifiziertes Verschulden der Beklagten vermutet werde und sie sich gem&#228;&#223; &#167;&#160;435 HGB nicht auf eine Haftungsbegrenzung berufen k&#246;nne.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin hat zuletzt &#8211; nach einer Teilklager&#252;cknahme in H&#246;he von 178,25&#160;&#8364; &#8211; beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">die Beklagte zu verurteilen, an sie 5.480,41&#160;&#8364; nebst Zinsen in H&#246;he von 5 Prozentpunkten &#252;ber dem Basiszinssatz seit dem 19.11.2014 zu zahlen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte hat beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; die Klage abzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte hat die Aktivlegitimation der Kl&#228;gerin mit Nichtwissen bestritten, insbesondere eine Regulierung seitens der Kl&#228;gerin. Sie hat mit Nichtwissen bestritten, dass das &#252;bernommene Paket W... enthielt, dass die Handelsrechnung zu dem darauf angegebenen Datum erstellt wurde und dem Paket beigef&#252;gt war und dass die darin aufgef&#252;hrte Ware einen entsprechenden Wert hatte. Die Beklagte hat unter Bezugnahme auf eine Scan&#252;bersicht (Anlage B2) und das Zeugnis eines namentlich nicht benannten Security Supervisors (vgl. Bl.&#160;26 GA) behauptet, der Sendungsverlust sei auf dem Lufttransport eingetreten. Das Paket sei am 16.09.2014 am K&#246;lner Flughafen letztmals physikalisch gescannt worden und dann in S&#8230;/China au&#223;er Kontrolle geraten. Von dort h&#228;tte es noch auf dem Luftweg auf die Philippinen und dann auf dem Luftweg weiter nach Taiwan verbracht werden sollen, bevor es in Taiwan per Lkw h&#228;tte ausgeliefert werden sollen. Aus dem Umstand, dass es in China und auf den Philippinen nicht mehr gescannt worden sei, sei zu folgern, dass das Paket in S&#8230; und damit auf dem Luftweg au&#223;er Kontrolle geraten sei. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, dass damit das Montrealer &#220;bereinkommen anwendbar sei.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin hat den von der Beklagten behaupteten Ablauf der Bef&#246;rderung sowie behauptete physikalische Scanvorg&#228;nge mit Nichtwissen bestritten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Das Landgericht hat aufgrund Beweisbeschlusses vom 13.01.2015 Beweis erhoben &#252;ber den Sendungsinhalt des von der Beklagten &#252;bernommenen Pakets durch schriftliche Vernehmung der Zeugin S.... Wegen des Umfangs und Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Beweisbeschluss (Bl.&#160;16-17 GA) sowie die schriftliche Zeugenaussage nebst Anlagen (Bl.&#160;27-33 GA) verwiesen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Urteil vom 16.04.2015, auf das wegen der weiteren Sachdarstellung gem&#228;&#223; &#167;&#160;540 ZPO Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Beklagte antragsgem&#228;&#223; verurteilt. Zur Begr&#252;ndung hat es im Wesentlichen ausgef&#252;hrt, die Beklagte hafte der aktivlegitimierten Kl&#228;gerin f&#252;r den Sendungsverlust nach &#167;&#160;452 HGB i.V.m. &#167;&#167;&#160;425 Abs.&#160;1, 435 HGB unbeschr&#228;nkt. Das Montrealer &#220;bereinkommen sei nicht anwendbar, da nicht feststehe, dass der Verlust w&#228;hrend des Lufttransports eingetreten sei. Infolge der Beweisaufnahme sei das Gericht davon &#252;berzeugt, dass das Paket den von der Kl&#228;gerin angegebenen Inhalt gehabt habe. Der Wert der Sendung ergebe sich gem&#228;&#223; &#167;&#160;429 Abs.&#160;3 Satz&#160;2 HGB aus der Handelsrechnung. Auf eine Haftungsbegrenzung k&#246;nne sich die Beklagte nicht berufen. Da sie der sie als Frachtf&#252;hrerin bei Sendungsverlust treffenden Einlassungsobliegenheit nicht nachgekommen sei, treffe sie eine Vermutung f&#252;r ein qualifiziertes Verschulden. Ein Mitverschulden der Versicherungsnehmerin der Kl&#228;gerin k&#246;nne nicht bejaht werden, da die Beklagte nicht vorgetragen habe, wie wertdeklarierte Sendungen im Unterschied zu nicht wertdeklarierten Sendungen behandelt worden w&#228;ren.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Gegen das ihr am 16.04.2015 zugestellte Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer am 23.04.2015 bei dem Oberlandesgericht D&#252;sseldorf eingegangenen Berufung, die sie mit einem am 09.06.2015 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begr&#252;ndet hat.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte r&#252;gt die Anwendung des Landfrachtrechts als fehlerhaft. Der Sendungsverlust sei auf dem Luftweg eingetreten. F&#252;r einen physikalischen Scan des Pakets am Flughafen K&#246;ln bietet sie erstmals vollst&#228;ndigen Beweis an. Fehlerhaft habe das Landgericht auch die Aktivlegitimation der Kl&#228;gerin bejaht. Der Beweis des Paketinhalts und des Warenwerts k&#246;nne entgegen der Annahme des Landgerichts nicht als gef&#252;hrt angesehen werden. Einer unbegrenzten Haftung der Beklagten stehe die Anwendbarkeit des Montrealer &#220;bereinkommens entgegen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; die Berufung zur&#252;ckzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin verteidigt das angefochtene Urteil als zutreffend und f&#252;hrt hierzu aus, die Beklagte habe erstinstanzlich zu den einzelnen Umst&#228;nden der Bef&#246;rderung nicht unter Beweisantritt vorgetragen. Der Beweisantritt erstmals in der Berufungsinstanz sei versp&#228;tet. Im &#220;brigen k&#246;nne hier selbst aus einem Fehlen von Scans nicht sicher gefolgert werden, wo das Paket verloren gegangen sei.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die Berufungsbegr&#252;ndung der Beklagten vom 05.06.2015 (Bl.&#160;89-93 GA) und ihren Schriftsatz vom 18.08.2015 (Bl.&#160;124-126 GA) sowie die Berufungserwiderung der Kl&#228;gerin vom 06.07.2015 (Bl.&#160;114-121 GA) Bezug genommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">II.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">Die Berufung ist zul&#228;ssig, aber nicht begr&#252;ndet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">1.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">Der der Kl&#228;gerin vom Landgericht in der Hauptsache zugesprochene Betrag von 5.480,41&#160;&#8364; steht ihr gegen die Beklagte aus &#167;&#167;&#160;425 Abs.&#160;1, 435 HGB i.V.m. &#167;&#160;86 Abs.&#160;1 Satz&#160;1 VVG zu.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">Der auf die Kl&#228;gerin gem&#228;&#223; &#167;&#160;86 Abs.&#160;1 Satz&#160;1 VVG &#252;bergegangene Anspruch &#8211; aufgrund der von ihr vorgelegten Unterlagen bestehen an einer Schadensregulierung durch sie keine vern&#252;nftigen Zweifel &#8211; ergibt sich aus deutschem Recht. Auf das Vertragsverh&#228;ltnis zwischen der Versicherungsnehmerin der Kl&#228;gerin und der Beklagten findet deutsches Recht Anwendung, da beide Vertragsparteien ihren Sitz in Deutschland haben und sich hier auch der Ort des Vertragsschlusses und der &#220;bernahme des Frachtgutes befinden (vgl. Art. 3 und 5 Rom&#160;I-VO).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">Andere Vorschriften als diejenigen des deutschen Frachtrechts nach &#167;&#167;&#160;407&#160;ff. HGB sind im Streitfall nicht anwendbar. Die Vorschriften des Montrealer &#220;bereinkommens (M&#220;), auf das sich die Beklagte ankn&#252;pfend an die Regelungen zum Multimodalvertrag gem&#228;&#223; &#167;&#167;&#160;452&#160;ff. HGB beruft, greifen nicht ein.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">Der von der Beklagten vorgetragene Lufttransport von Deutschland nach Taiwan, auf welchem die Sendung, wie die Beklagte behauptet, verloren gegangen sein soll, unterf&#228;llt dem Montrealer &#220;bereinkommen nicht. Gem&#228;&#223; Art.&#160;1 Abs.&#160;1 M&#220; gilt das &#220;bereinkommen f&#252;r jede internationale Bef&#246;rderung von G&#252;tern, die durch Luftfahrzeuge gegen Entgelt erfolgt. Eine internationale Bef&#246;rderung in diesem Sinne ist gem&#228;&#223; Art.&#160;1 Abs.&#160;2 M&#220; allerdings nur eine solche, bei der nach den Vereinbarungen der Parteien der Abgangsort und der Bestimmungsort in den Hoheitsgebieten von zwei Vertragsstaaten liegen. Zwar ist Deutschland Vertragsstaat des Montrealer &#220;bereinkommens, nicht jedoch Taiwan als Bestimmungsort. Der Beitritt der Volksrepublik China zum Montrealer &#220;bereinkommen, die bez&#252;glich Taiwans keine Erkl&#228;rung gem&#228;&#223; Art.&#160;56 M&#220; abgegeben hat, &#228;ndert hieran nichts (vgl. auch Reuschle, Montrealer &#220;bereinkommen, 2.&#160;Aufl., Art.&#160;1 M&#220; Rn.&#160;30). Taiwan ist im Sinne des &#220;bereinkommens als ein eigener Staat anzusehen. Aus dem gleichen Grund greifen auch die Regeln des Warschauer Abkommens nicht ein, dem Taiwan ebenfalls nicht beigetreten ist (vgl. Senatsurteil v. 17.01.2007 &#8211; I-18 U 98/05; OLG K&#246;ln, Urt. v. 16.01.2007 &#8211; 3 U 157/04; OLG D&#252;sseldorf, Urt. v. 02.11.2006 &#8211; I-12 U 11/05, jeweils zitiert nach Juris; US Court of Appeals, 9th Circuit, Urt. v. 25.05.1999 &#8211; <em>Mingtai Fire &amp; Marine Insurance v. United Parcel Service</em>).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">Selbst wenn das Montrealer &#220;bereinkommen zwischen der Versicherungsnehmerin der Kl&#228;gerin und der Beklagten anwendbar w&#228;re, so k&#246;nnte im Streitfall von einem Verlust des Frachtguts w&#228;hrend der Luftbef&#246;rderung gem&#228;&#223; Art.&#160;18 Abs.&#160;1 und 3 M&#220; nicht ausgegangen werden. Ist &#8211; wie hier &#8211; der Schadensort ungekl&#228;rt, so muss aufgrund der Beweisvermutung des Art.&#160;18 Abs.&#160;4 Satz&#160;2 M&#220; zwar derjenige, der den Verlusteintritt w&#228;hrend der Luftbef&#246;rderung bestreitet, den Verlust w&#228;hrend eines Oberfl&#228;chentransports beweisen (Pokrant/Gran, Transport- und Logistikrecht, 10.&#160;Aufl., Rn.&#160;589). Da der Gesch&#228;digte aber im Regelfall keine Kenntnis von den Einzelheiten der Bef&#246;rderung hat, trifft den Frachtf&#252;hrer eine sekund&#228;re Darlegungslast, nach welcher der Frachtf&#252;hrer gehalten ist, soweit m&#246;glich und zumutbar zu den n&#228;heren Umst&#228;nden des Verlusts vorzutragen, damit der Gesch&#228;digte die M&#246;glichkeit hat, die von der Vorschrift aufgestellte Vermutung zu widerlegen (BGH, Urt. v. 10.05.2012 &#8211; I ZR 109/11 und Urt. v. 24.02.2011 &#8211; I ZR 91/10, Juris; Koller, in: ders., Transportrecht, 8.&#160;Aufl., Art.&#160;18 M&#220; Rn.&#160;38). Dieser sekund&#228;ren Darlegungslast ist die Beklagte &#8211; worauf der Senat bereits im Termin zur m&#252;ndlichen Verhandlung hingewiesen hat &#8211; nicht in ausreichendem Ma&#223;e nachgekommen. Zu den Transport- und Verlustumst&#228;nden hat die Beklagte kaum vorgetragen. Der von ihr mit der Anlage B2 vorgelegten Scan&#252;bersicht kommt keine ausreichende indizielle Bedeutung f&#252;r einen Verlust auf dem Luftweg zu, da &#8211; worauf die Kl&#228;gerin in der Berufungsinstanz zutreffend hingewiesen hat &#8211; die Scanabl&#228;ufe der Beklagten intransparent sind. Auch die Darlegungen der Beklagten in der Berufungsinstanz gen&#252;gen den an sie im Rahmen der sekund&#228;ren Darlegungslast zu stellenden Anforderungen nicht. Die Scanabl&#228;ufe werden von ihr weiterhin nicht im Einzelnen dargelegt. Es kommt hinzu, dass der Ber&#252;cksichtigungsf&#228;higkeit bestrittenen neuen Vorbringens in der Berufungsinstanz ohnehin &#167;&#160;531 Abs.&#160;2 Satz&#160;1 Nr.&#160;3 ZPO entgegensteht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">Nach dem eigenen Vortrag der Beklagten kann der Verlust auch nicht w&#228;hrend einer dem Art.&#160;18 Abs.&#160;4 Satz&#160;2 M&#220; und damit der Luftbef&#246;rderung unterfallenden blo&#223;en Zubringerfahrt eingetreten sein. Der als Verlustort in Betracht kommende Oberfl&#228;chentransport in Deutschland beschr&#228;nkte sich nach dem Vortrag der Beklagten nicht auf die Fahrt zum n&#228;chstgelegenen Flughafen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">Kommen damit im Ergebnis spezielle Vorschriften f&#252;r den Lufttransport nicht zur Anwendung, verbleibt es bei den allgemeinen Regeln der &#167;&#167;&#160;407&#160;ff. HGB. Die hiernach eingreifende Haftung der Beklagten nach &#167;&#160;425 Abs.&#160;1 HGB ist nicht auf den in den Allgemeinen Gesch&#228;ftsbedingungen der Beklagten enthaltenen Wert von 510,-&#160;&#8364; beschr&#228;nkt. Nach den Umst&#228;nden des Falles spricht eine von der Beklagten nicht widerlegte Vermutung f&#252;r ihr qualifiziertes Verschulden im Sinne von &#167;&#160;435 HGB. Der von der Kl&#228;gerin vorgetragene Umstand, dass der Sendungsverlust vorprozessual v&#246;llig ungekl&#228;rt geblieben ist, ist ein Anhaltspunkt f&#252;r leichtfertiges Handeln und begr&#252;ndete eine sekund&#228;re Darlegungslast der Beklagten als Frachtf&#252;hrerin (vgl. Koller, in: ders., Transportrecht, 8.&#160;Aufl., &#167;&#160;435 HGB Rn.&#160;21c). Der Frachtf&#252;hrer muss in einem solchen Fall substantiiert die Umst&#228;nde darlegen, die seines Wissens zufolge zum Schaden gef&#252;hrt haben und welche Schadensursachen er ermitteln konnte (Koller, in: ders., Transportrecht, 8.&#160;Aufl., &#167;&#160;435 HGB Rn.&#160;21c). Unzureichend ist die blo&#223;e Angabe des Verlustorts ohne Angabe zu den beteiligten Personen, zum Organisationsablauf des Transports, zu den Schadenverh&#252;tungsma&#223;nahmen sowie zu etwaigen Nachforschungen (Koller, in: ders., Transportrecht, 8. Aufl., &#167;&#160;435 HGB Rn.&#160;21c). Gen&#252;gt der Vortrag des Frachtf&#252;hrers diesen Anforderungen nicht, so spricht eine Vermutung f&#252;r sein qualifiziertes Verschulden (Koller, in: ders., Transportrecht, 8. Aufl., &#167;&#160;435 HGB Rn.&#160;21c). So liegt es hier. Entsprechender Vortrag der Beklagten fehlt nicht nur in erster, sondern weiterhin auch in zweiter Instanz.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">Dass das Landgericht davon ausgegangen ist, dass die verlorene Sendung den von der Versicherungsnehmerin der Kl&#228;gerin angegebenen Inhalt und Wert hatte, ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere angesichts der von der Zeugin S... eingereichten Packing List (Bl.&#160;29 GA), nicht zu beanstanden. In der Regel ist der Fakturenwert - &#167;&#160;429 Abs.&#160;3 Satz&#160;2 HGB entsprechend &#8211; ein Indiz f&#252;r den Marktwert. Konkrete Einw&#228;nde hat die Beklagte hiergegen nicht vorgebracht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">Der auf die Kl&#228;gerin &#252;bergegangene Ersatzanspruch ihrer Versicherungsnehmerin ist nicht um einen Mitverschuldensanteil reduziert. Zwar ergibt sich die M&#246;glichkeit eines Mitverschuldens aus einem unterlassenen Hinweis auf die Gefahr eines ungew&#246;hnlich hohen Schadens. Diese M&#246;glichkeit kommt bereits dann in Betracht, wenn der Wert eines Pakets etwa den zehnfachen Betrag der vereinbarten Haftungsh&#246;chstgrenze ausmacht (BGH, Urt. v. 30.01.2008 &#8211; I ZR 146/05, Juris). Insoweit ist jedoch gerichtsbekannt, dass die Beklagte auch Pakete mit h&#246;herem Wert als demjenigen im Streitfall zur Bef&#246;rderung annimmt, ohne sie einer besonderen Behandlung zu unterziehen, solange es sich &#8211; wie hier &#8211; nicht um Verbotsgut handelt. Zu einer Anspruchsk&#252;rzung f&#252;hrt es auch nicht, dass die Versicherungsnehmerin der Kl&#228;gerin eine Wertdeklaration unterlassen hat. Die unterlassene Wertdeklaration hat sich im Streitfall nicht ausgewirkt. Nach dem Vortrag der Beklagten soll das Paket Deutschland per Luftfracht verlassen haben. Dass sie aufgrund einer Wertdeklaration f&#252;r den Rest der Strecke besondere Vorsichtsma&#223;nahmen ergriffen h&#228;tte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">2.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">Der von der Kl&#228;gerin geltend gemachte und ihr vom Landgericht zugesprochene Zinsanspruch aus dem Betrag der Hauptforderung ist wegen des Mahnschreibens des Regressb&#252;ros dem Grunde und der H&#246;he nach aus &#167;&#167;&#160;286, 288 BGB begr&#252;ndet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">III.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">Die Nebenentscheidungen beruhen auf &#167;&#167;&#160;97 Abs.&#160;1, 708 Nr.&#160;10, 711, 713 ZPO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">Ein Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht. Die Voraussetzungen des &#167;&#160;543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grunds&#228;tzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\">Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.480,41&#160;&#8364; festgesetzt.</p>\n      "
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