List view for cases

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    "file_number": "91b C 58/15",
    "date": "2015-09-30",
    "created_date": "2019-01-10T11:55:20Z",
    "updated_date": "2020-12-10T14:13:47Z",
    "type": "Urteil",
    "ecli": "ECLI:DE:AGW:2015:0930.91B.C58.15.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Die Beschl&#252;sse der Eigent&#252;merversammlung vom 4.5.2015 zu Top 9 (Beschl&#252;sse zu Ziff. 9.1 und 9.2) werden f&#252;r ung&#252;ltig erkl&#228;rt.</p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten zu tragen.</p>\n<p>Das Urteil ist vorl&#228;ufig vollstreckbar. Die Beklagten k&#246;nnen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in H&#246;he von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kl&#228;ger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H&#246;he leistet.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">Tatbestand:</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Die Parteien bilden die WEG G-Stra&#223;e in X.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">In der Eigent&#252;merversammlung vom 4.5.2015 wurden zu Top 9 mehrheitlich Beschl&#252;sse gefasst, die Gegenstand der vorliegenden Anfechtungsklage sind, und zwar zu Top 9.1 Montage von Rauchwarnmeldern: \"Die Eigent&#252;mer beschlie&#223;en, die Rauchwarnmelder laut Landesbauordnung in ihre Wohnungen in Eigenleistung bis zum 31.12.2016 zu installieren. Die Kosten gehen zu Lasten des jeweiligen Eigent&#252;mers. Dar&#252;ber hinaus ist jeder Eigent&#252;mer f&#252;r die j&#228;hrliche Wartung selbst verantwortlich.\"</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Zu Top 9.2 erfolgte zu Gunsten des Verwalters ein Haftungsfreistellungsbeschluss (vergleiche Bl. 16 und 17 der Akte).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger bezieht sich in seiner Klagebegr&#252;ndung auf &#167; 49 Abs. 7 der Bauordnung NRW und tr&#228;gt vor: Aus der Entscheidung des BGH vom 8.2.2013 ZMR 2013 Seite 642 ff., folge dass die Erf&#252;llung der Ausstattungspflicht mit &#246;ffentlich-rechtlich vorgeschriebenen Rauchwarnmeldern eine geborene Handlungspflicht der Wohnungseigent&#252;mergemeinschaft gem&#228;&#223; &#167; 10 Abs. 6 S. 3 Alt. 1 WEG ausl&#246;se, sofern es sich, wie hier vorliegend, um eine reine Wohnanlage handele, da dann die Nachr&#252;stpflicht s&#228;mtliche Einheiten und damit s&#228;mtliche Wohnungseigent&#252;mer treffe. Hieraus folge, dass der WEG die Aufgabe zukomme, durch Mehrheitsbeschluss &#252;ber die Anschaffung und Installation von Rauchwarnmeldern durch die WEG als rechtsf&#228;higen Verband sowie &#252;ber die Sicherstellung deren Betriebsbereitschaft durch Vergabe entsprechender Kauf-, Montage- und Wartungsvertr&#228;ge durch die WEG als rechtsf&#228;higen Verband zu entscheiden. Dabei sei das Entscheidungsermessen der Wohnungseigent&#252;mer f&#252;r eine solche &#8222;Gemeinschaftsl&#246;sung\" auf Null reduziert.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Rauchwarnmelder dienten nicht nur dem Schutz des Sondereigentums, sondern gerade auch dem Schutz des Gemeinschaftseigentumes und dar&#252;ber hinaus auch dem Schutz jedes Bewohners und Besuchers der Anlage. Zur ordnungsgem&#228;&#223;en Verwaltung geh&#246;re die Einhaltung &#246;ffentlicher Vorschriften, gerade auch solcher des Bauordnungsrechts wie hier der Bestimmung des &#167;&#167; 49 Abs. 7 der Bauordnung NRW. Die Wahrnehmung der Aufgaben der Verkehrssicherung sei eine Pflichtaufgabe der WEG als rechtsf&#228;higen Verband. Hieraus folge eine Verpflichtung der WEG zur positiven Beschlussfassung &#252;ber eine einheitliche Ausr&#252;stung mit Rauchwarnmeldern und deren Wartung durch die WEG. Zu einer &#8222;Gemeinschaftsl&#246;sung&#8220; gebe es keine ermessensgerechte Alternative. So weise der BGH in seiner oben genannten Entscheidung ausdr&#252;cklich darauf hin, dass nur die durch Beschluss &#252;ber die WEG erfolgende einheitliche Ausstattung des Objekts mit Raucherwarnmeldern sowie deren einheitliche Wartung die WEG als Versicherungsnehmerin der Geb&#228;udeversicherung von den ihr obliegenden Pflichten entlaste. Ferner stelle nur eine &#252;ber die Gemeinschaft erfolgende einheitliche Ausstattung des Objekts sicher, dass Rauchwarnmelder guter Qualit&#228;t (und nicht solche aus dem Baumarkt) durch das entsprechende qualifizierte Fachpersonal nach den anerkannten Regeln der Technik ordnungsgem&#228;&#223; installiert und gewartet werden sowie, dass im Schadensfalle zum Nachweis geeignete Installations- und Wartungsprotokolle zur Verf&#252;gung stehen (vgl. DIN 14676 Abschnitt 7).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Die WEG treffe, gerade bei Fragen des Brandschutzes, die Pflicht, sich im Rahmen der nicht delegierbaren Auswahl-, Einweisungs- und &#220;berwachungspflichten des Verkehrssicherungspflichtigen dar&#252;ber zu vergewissern, dass derjenige, der die Rauchwarnmelder installiert und wartet, dies auch tats&#228;chlich und sach- und fachgerecht ausf&#252;hrt. W&#252;rde die Montage und Wartung des Rauchwarnmelders in die Verantwortung (oder besser: In das Belieben) des einzelnen Wohnungseigent&#252;mers oder Vermieters gestellt, stelle sich die Frage, wie die WEG ihren Kontrollpflichten nachkommen solle, was insbesondere dann Probleme aufwerfe, wenn das Sondereigentum vermietet werde. Es k&#246;nne den &#252;brigen Eigent&#252;mern sowie der Gemeinschaft nicht zugemutet werden, zu pr&#252;fen, ob und gegebenenfalls welcher Eigent&#252;mer Rauchwarnmelder tats&#228;chlich anschaffe und installiere, um sodann durch ein nach DIN 14676 zertifiziertes Fachunternehmen pr&#252;fen und dokumentieren zu lassen, ob bzw. dass die dort privat angeschafften Rauchwarnmelder auch DIN-gerecht montiert seien. Ferner w&#228;re auch f&#252;r jedes einzelne Ger&#228;t zu ermitteln, welche Art von Rauchwarnmelder installiert sei, da sich f&#252;r die verschiedenen Ger&#228;te, je nach Ausf&#252;hrung und Ausstattung, unterschiedliche Wartungsarbeiten und -intervalle ergeben k&#246;nnten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">&#220;berlasse die WEG einzelnen Eigent&#252;mern die alleinige Verantwortung f&#252;r die Einhaltung der aus &#167; 49 Abs. 7 BauO resultierenden Pflichten sowie deren technische Umsetzung nebst Dokumentation, so treffe die WEG ein unkalkulierbares Risiko.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Was die in &#167; 49 Abs. 7 S. 4 BauO NRW enthaltene Bestimmung angehe, wonach der jeweilige unmittelbare Besitzer der ausstattungspflichtigen R&#228;ume zur Sicherstellung der Betriebsbereitschaft verpflichtet sein solle, sofern der Vermieter die Pflicht nicht &#252;bernommen habe, folge daraus nicht, dass die Handlungspflicht insofern dem Vermieter bzw. der WEG genommen w&#228;re. Die Regelung sei verfassungsrechtlich unwirksam im Hinblick auf die mietrechtliche Regelung in &#167; 535 Abs. 1 S. 2 BGB und den Grundsatz &#8222;Bundesrecht bricht Landesrecht&#8220;.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Allein die einheitliche Ausstattung des Objekts mit Rauchwarnmeldern &#252;ber die WEG sowie deren einheitliche Wartung entspreche den Grunds&#228;tzen ordnungsgem&#228;&#223;er Verwaltung. Der Kl&#228;ger verweist auf Entscheidungen des AG Singen und des AG Ratingen (Bl. 21 ff. der Akte) sowie des LG Karlsruhe vom 30.6.2015 (Bl. 64 ff. der Akte). Weiterhin bezieht sich der Kl&#228;ger auf Entscheidungen des BGH vom 17.6.2015 Az. VIII ZR 216 / 14 und vom 17.6.2015 Az. VIII ZR 290 / 14.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">&#220;berdies seien die angefochtenen Beschl&#252;sse mangels Beschlusskompetenz nichtig. Vorliegend sei n&#228;mlich beschlossen worden, den einzelnen Sondereigent&#252;mern pers&#246;nliche Handlungspflichten aufzuerlegen (vergleiche Entscheidung des AG Bonn vom 30.1.2015, Bl. 39 ff. der Akte).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Auch der zu Top 9.2 gefasste Beschluss &#252;ber die Haftungsfreistellung der Verwaltung sei rechtswidrig. Dieses ergebe sich zum einen aus den obigen Ausf&#252;hrungen. Zum anderen treffe den Verwalter eine unmittelbare organschaftliche Haftung f&#252;r den Fall der Nichterf&#252;llung sicherheitsrelevanter &#246;ffentlich-rechtlicher Auflagen. Der Verwalter habe die Pflicht, den Zustand des Gemeinschaftseigentums kontinuierlich zu &#252;berwachen, Handlungsnotwendigkeiten festzustellen, alle Eigent&#252;mer von seinen Feststellungen zu informieren, Entscheidungen der Gemeinschaft organisatorisch vorzubereiten und sachdienliche Entscheidungen herbeizuf&#252;hren. W&#252;rden diese Pflichten verletzt, hafte der Verwalter auf Schadensersatz.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Die Haftungsfreistellung diene nur eigenn&#252;tzigen Zwecken der Verwalterin, woraus sich deren positive Kenntnis von der groben Fehlerhaftigkeit des Beschlusses ergebe, so dass der Verwalterin gem&#228;&#223; &#167; 49 Abs. 2 WEG die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen seien.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger <span style=\"text-decoration:underline\">beantragt</span>, die Beschl&#252;sse der Eigent&#252;merversammlung vom 4.5.2015 zu Top 9 (Beschl&#252;sse zu 9.1 und 9.2) f&#252;r ung&#252;ltig zu erkl&#228;ren, hilfsweise deren Nichtigkeit festzustellen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagten <span style=\"text-decoration:underline\">beantragen</span>, die Klage abzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagten sind der Auffassung, dass sich aus &#167; 49 BauO NRW, wonach die Betriebsbereitschaft der Rauchwarnmelder durch den unmittelbaren Besitzer sicherzustellen sei (es sei denn, der Eigent&#252;mer habe diese Verpflichtung ist zum einen 30.3.2013 selbst &#252;bernommen) ergebe, dass die WEG hinsichtlich der Anbringung der Rauchwarnmelder eine Beschlusskompetenz habe, und zwar sowohl in positiver als auch in negativer Hinsicht, das hei&#223;e, dass die WEG beschlie&#223;en k&#246;nne, dass entweder der Verband die Installationspflicht &#252;bernehme oder aber die Verpflichtung bei den einzelnen Eigent&#252;mern verbleibe. Hier habe sich die WEG daf&#252;r entschieden, dass die Installationsverpflichtung bei dem jeweiligen Eigent&#252;mer verbleibe. Die Beschlussfassung sage also nichts anderes aus, als dass genau das zu erfolgen habe, was &#167; 49 der Landesbauordnung NRW besage, n&#228;mlich dass der jeweilige Eigent&#252;mer verpflichtet sei, die erforderlichen Rauchwarnmelder anzubringen. Man h&#228;tte den Beschluss auch so formulieren k&#246;nnen, dass nicht der Verband die Installation vornehmen solle, sondern dass es bei der gesetzlichen Regelung verbleibe.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Entgegen der Auffassung des Kl&#228;gers werde den Eigent&#252;mern durch den Beschluss keine pers&#246;nliche Handlungspflicht &#252;bertragen, vielmehr bestehe diese Handlungspflicht bereits aus &#167; 49 der Landesbauordnung. Dass der jeweilige Eigent&#252;mer im Falle der eigenen Installation auch f&#252;r die j&#228;hrliche Wartung selbst verantwortlich sei, sei lediglich deklaratorisch und begr&#252;nde ebenfalls keine zus&#228;tzlichen Handlungspflichten f&#252;r den jeweiligen Eigent&#252;mer.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">Eine Aufhebung des angefochtenen Beschlusses w&#252;rde nicht weiter helfen, da auch dann genau das gelte, was &#167; 49 LBauO besage.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">Aus den Urteilen des Amtsgerichts Ratingen und auch des Amtsgerichts Singen ergebe sich keine Ermessensreduzierung, sondern lediglich eine Beschlusskompetenz.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">Entscheidungsgr&#252;nde:</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">Die Klage ist begr&#252;ndet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">Das Gericht teilt die Auffassung des Kl&#228;gers und nimmt zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die umfangreichen und im Wesentlichen zutreffenden Ausf&#252;hrungen in der Klagebegr&#252;ndung Bezug.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">Die angefochtenen Beschl&#252;sse entsprechen nicht ordnungsgem&#228;&#223;er Verwaltung.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">Aus den in der Klage genannten Gr&#252;nden ist die &#8222;Gemeinschaftsl&#246;sung&#8220; erforderlich und allein ermessensfehlerfrei. Es besteht eine entsprechende Ermessensreduzierung. Eine Haftungsfreistellung der Verwalterin ist ebenfalls nicht ordnungsgem&#228;&#223;.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">Gem. &#167; 49 Abs. 7 LBauO gilt: <sup>1</sup>In Wohnungen m&#252;ssen Schlafr&#228;ume und Kinderzimmer sowie Flure, &#252;ber die Rettungswege von Aufenthaltsr&#228;umen f&#252;hren, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. <sup>2</sup>Dieser muss so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch fr&#252;hzeitig erkannt und gemeldet wird. <sup>3</sup>Wohnungen, die bis zum 31. M&#228;rz 2013 errichtet oder genehmigt sind, haben die Eigent&#252;mer sp&#228;testens bis zum 31. Dezember 2016 entsprechend den Anforderungen nach den S&#228;tzen 1 und 2 auszustatten. <sup>4</sup>Die Betriebsbereitschaft der Rauchwarnmelder hat der unmittelbare Besitzer sicherzustellen, es sei denn, der Eigent&#252;mer hat diese Verpflichtung bis zum 31. M&#228;rz 2013 selbst &#252;bernommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">Es handelt hierbei sich um eine gemeinschaftsbezogene Pflicht gem. &#167; 10 Abs. 6 S. 3 WEG.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">Die WEG kann ihre Pflicht in ausreichender Weise nur dadurch erf&#252;llen, dass sie selbst f&#252;r deren Einhaltung sorgt, d. h. f&#252;r die Installation und die Wartung der Rauchwarnmelder. Eine Delegation auf die einzelnen Eigent&#252;mer bzw. ein Beschluss wie hier dahingehend, dass die Eigent&#252;mer in Eigenleistung f&#252;r die Installation und Wartung sorgen sollen, bietet keine hinreichende Gew&#228;hr f&#252;r die Erf&#252;llung der Pflicht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass eine Beschlusskompetenz der Gemeinschaft f&#252;r einen Beschluss dahingehend besteht, dass die WEG die Installation und Wartung beschlie&#223;t und selbst (mittels Beauftragung von Fachfirmen) durchf&#252;hrt. Strittig ist nur, ob eine Ermessensreduzierung besteht und die WEG zu einer solchen Beschlussfassung verpflichtet ist. Es geht also darum, ob eine abweichende Beschlussfassung - wie hier - &#252;ber eine Delegation bzw. Durchf&#252;hrung durch die einzelnen Wohnungseigent&#252;mer ermessensfehlerhaft ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">Insoweit l&#228;sst sich der Entscheidung des BGH vom 8.2.2013 entnehmen, dass er eine Beschlussfassung im Sinne einer &#8222;Gemeinschaftsl&#246;sung&#8220;, also Pflichtenerf&#252;llung durch den Verband f&#252;r f&#246;rderlich h&#228;lt. Auf die nachstehend genannten Ausf&#252;hrungen in dem Urteil des BGH wird Bezug genommen: Rauchwarnmelder bezwecken &#8211; im Gegensatz zu Brandmeldern &#8211; zwar nicht unmittelbar den Schutz des Geb&#228;udes, sondern in erster Linie den Schutz der Bewohner vor toxischen Gasen; diese sollen durch den im Fall einer Rauchentwicklung ausgel&#246;sten akustischen Alarm zum Verlassen der Wohnung angehalten werden. Sie dienen aber nicht nur dem Schutz des jeweiligen Sondereigent&#252;mers, sondern aller Bewohner und Besucher der Wohnanlage. Wohnungsbr&#228;nde stellen stets eine Bedrohung f&#252;r das gesamte Geb&#228;ude und damit f&#252;r Leib und Leben aller Wohnungseigent&#252;mer bzw. ihrer Mieter und G&#228;ste dar. Der rechtzeitige Alarm eines in einer Wohnung angebrachten Rauchwarnmelders soll und kann auch sie vor Rauchvergiftungen bewahren. Regelm&#228;&#223;ig ist n&#228;mlich zu erwarten, dass Personen, die durch den Alarm eines in ihrer Wohnung angebrachten Rauchwarnmelders auf einen Brand aufmerksam geworden sind und deshalb ihre Wohnung verlassen, unverz&#252;glich die Feuerwehr rufen und zudem vor deren Eintreffen versuchen werden, die &#252;brigen Bewohner von au&#223;en, etwa durch Klingeln oder Rufen, zum Verlassen des Geb&#228;udes zu bewegen. Zugleich wird durch die rasche Entdeckung eines Wohnungsbrandes das Gemeinschaftseigentum ebenfalls gesch&#252;tzt, mag dies auch eher als Reflex der Einbauverpflichtung anzusehen sein. Der Gemeinschaftsbezug der Verpflichtung zum Einbau von Rauchwarnmeldern in Wohnungen zeigt sich zudem darin, dass die Wohnungseigent&#252;mergemeinschaft bei einem Versto&#223; einzelner Wohnungseigent&#252;mer gegen ihre Einbauverpflichtung im Schadensfall Gefahr l&#228;uft, dass die Leistungen aus der Feuerversicherung f&#252;r das Geb&#228;ude gek&#252;rzt werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">Die \"F&#246;rderlichkeit\" ist im vorliegenden Fall derart intensiv, dass von einer Ermessensreduzierung auszugehen ist. Die WEG hat die Verkehrssicherungspflicht und kann diese hinreichend effektiv nur dadurch erf&#252;llen, dass sie selbst Fachfirmen beauftragt. Die Obliegenheiten gegen&#252;ber der Geb&#228;udeversicherung k&#246;nnen nur durch die \"Gemeinschaftsl&#246;sung\" zuverl&#228;ssig erf&#252;llt werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">Auch das Urteil des AG Ratingen vom 18.11.2014 (ZMR 2015, 643) spricht f&#252;r eine Ermessensreduzierung. Dort hei&#223;t es: F&#252;r die Wohnungseigent&#252;mer besteht, wie bereits ausgef&#252;hrt, grunds&#228;tzlich Ermessensspielraum, in welcher Art und Weise und zu welchen Kosten ein Einbau erfolgen soll. Es sprechen im zugrundeliegenden Rechtsstreit durchgreifende Gr&#252;nde daf&#252;r, dem Interesse der Wohnungseigent&#252;mergemeinschaft an den Einbau einheitlicher Rauchwarnmelder-Ger&#228;te und deren Wartung mittels eines von der Gemeinschaft geschlossenen Wartungsvertrags Vorrang einzur&#228;umen vor dem Kosteninteresse der Kl&#228;ger infolge eines aus Sicht der Kl&#228;ger unn&#246;tigen Mehraufwandes. Dem blo&#223;en Kosteninteresse der Kl&#228;ger &#8230; stehen auf Seiten der Wohnungseigent&#252;mergemeinschaft das Sicherungsinteresse, versicherungsrechtliche Bedenken sowie Praktikabilit&#228;tserw&#228;gungen entgegen&#8230;Vielmehr ist dem Bed&#252;rfnis der Wohnungseigent&#252;mergemeinschaft an der Erh&#246;hung der Sicherheit durch Anschaffung einheitlicher Rauchwarnmelder und Abschluss eines Wartungsvertrages Vorrang vor dem Einzelinteresse der Kl&#228;ger einzur&#228;umen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">Die Nebenentscheidungen beruhen auf &#167;&#167; 91, 708, 711 ZPO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">Streitwert: 2000 EUR.</p>\n      "
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