List view for cases

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    "id": 160528,
    "slug": "lg-detmold-2015-09-25-1-o-19414",
    "court": {
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        "name": "Landgericht Detmold",
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    "file_number": "1 O 194/14",
    "date": "2015-09-25",
    "created_date": "2019-01-10T11:56:05Z",
    "updated_date": "2020-12-10T14:13:55Z",
    "type": "Urteil",
    "ecli": "ECLI:DE:LGDT:2015:0925.1O194.14.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Die Klage wird abgewiesen.</p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kl&#228;ger zu tragen.</p>\n<p>Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H&#246;he von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl&#228;ufig vollstreckbar.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><table class=\"absatzLinks\" cellpadding=\"0\" cellspacing=\"0\"><tbody><tr><td colspan=\"3\"></td><td></td></tr>\n<tr><td></td>\n<td></td>\n<td colspan=\"2\"></td>\n</tr>\n</tbody>\n</table>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger begehrt von der Beklagten die R&#252;ckzahlung einer Vorf&#228;lligkeitsentscheidung in H&#246;he von insgesamt 16.484,37 Euro und einer Bearbeitungsgeb&#252;hr in H&#246;he von 250,- Euro, die er nach Abwicklung von insgesamt vier Darlehensvertr&#228;gen entrichtet hat.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Die Parteien haben am 02.01.2004 einen Darlehensvertrag &#252;ber eine Darlehensvaluta in H&#246;he von 107.000,- Euro zu der Darlehensnummer #####/####, einen weiteren Darlehensvertrag &#252;ber 41.000,- Euro zu der Darlehensnummer #####/#### sowie einen dritten Darlehensvertrag &#252;ber 49.000,- Euro zu der Darlehensnummer #####/#### abgeschlossen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlagen K1 - K3 Bezug genommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Am 14.03.2006 haben die Parteien einen weiteren Darlehensvertrag &#252;ber 12.500,- Euro zu der Darlehensnummer #####/#### abgeschlossen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K4 Bezug genommen. S&#228;mtliche Darlehensvertr&#228;ge dienten dem Erwerb von Immobilieneigentum und wurden durch Grundschulden zum Grundbuch der zu erwerbenden Grundst&#252;cke gesichert.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Die Darlehensvertr&#228;ge waren am Ende jeweils mit einer Widerrufsbelehrung versehen. Wegen der Einzelheiten der Widerrufsbelehrungen wird auf die Anlagen K1-K4 Bezug genommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Aufgrund besonderer K&#252;ndigungsgr&#252;nde entlie&#223; die Beklagte den Kl&#228;ger vorzeitig aus den Darlehensvertr&#228;gen. Die Beklagte stellte dem Kl&#228;ger hierf&#252;r eine Vorf&#228;lligkeitsentsch&#228;digung in H&#246;he von insgesamt 16.484,37 Euro nebst einer Bearbeitungsgeb&#252;hr in H&#246;he von 250,- Euro in Rechnung. Der Gesamtbetrag wurde am 19.04.2010 an die Beklagte geleistet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 02.06.2014 lie&#223; der Kl&#228;ger gegen&#252;ber der Beklagten den Widerruf der vier vorbezeichneten Darlehensvertr&#228;ge erkl&#228;ren und forderte die Beklagte erfolglos zur R&#252;ckzahlung der streitgegenst&#228;ndlichen Forderung auf.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger behauptet, dass er die streitgegenst&#228;ndlichen Darlehensvertr&#228;ge als Verbraucher abgeschlossen habe. Er ist der Ansicht, die von der Beklagten in den vier streitgegenst&#228;ndlichen Darlehensvertr&#228;gen verwendeten Widerrufsbelehrungen seien nicht ordnungsgem&#228;&#223;, da sie wesentliche Abweichungen von dem jeweils g&#252;ltigen Muster enthalten w&#252;rden. Mithin k&#246;nne sich die Beklagte nicht auf die Schutzwirkung des &#167; 14 Abs. 1 BGB-InfoV a. F. berufen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">die Beklagte zu verurteilen, an ihn 16.734,37 Euro zzgl. Zinsen in H&#246;he von zwei Prozent p.a. seit dem 20.04.2010 bis zum 23.08.2014 sowie weitere Zinsen in H&#246;he von 5 Prozentpunkten &#252;ber dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 24.08.2015 zu zahlen sowie</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">die Beklagte zu verurteilen, ihn von den Kosten f&#252;r die vorgerichtliche Inanspruchnahme der Kanzlei C Rechtsanw&#228;lte in H&#246;he von 1.266,16 Euro bei einer 1,5 Gesch&#228;ftsgeb&#252;hr zu einem Streitwert von 16.734,37 Euro freizustellen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; die Klage abzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Sie ist der Ansicht, der Kl&#228;ger sei nicht aktivlegitimiert, da die streitgegenst&#228;ndlichen Darlehensvertr&#228;ge auch die Ehefrau des Kl&#228;gers als Darlehensnehmerin aufweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte behauptet, der als Anlage K3 vorgelegte Darlehensvertrag zur Darlehensnummer #####/#### stelle keinen Verbraucherdarlehensvertrag dar. Vielmehr handele es sich hierbei um einen F&#246;rderkredit gem. &#167; 491 Abs. 2 Ziff. 5 BGB. Auch der Darlehensvertrag Nr. #####/#### vom 24.03.2006, der als Anlage K4 vorgelegt worden ist, sei kein Verbraucherdarlehensvertrag, sondern ein Existenzgr&#252;ndervertrag.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Sie ist der Ansicht, dass die in den einzelnen Darlehenvertr&#228;gen jeweils verwendeten Widerrufsbelehrungen voll umf&#228;nglich dem jeweils g&#252;ltigen Muster entsprechen w&#252;rden, so dass sich die Beklagte auf die Schutzwirkung des &#167; 14 BGB-InfoV a.F. berufen k&#246;nne. Die Beklagte hat schlie&#223;lich die Einreden der Verj&#228;hrung und Verwirkung erhoben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen des weiteren Tatsachenvortrages der Parteien und ihrer wechselseitig ge&#228;u&#223;erten Rechtsansichten wird vollumf&#228;nglich auf die zur Akte gelangten Schrifts&#228;tze nebst Anlagen Bezug genommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; <strong><span style=\"text-decoration:underline\">Entscheidungsgr&#252;nde:</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">Die zul&#228;ssige Klage ist in der Sache nicht begr&#252;ndet. Der Kl&#228;ger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf R&#252;ckzahlung der Vorf&#228;lligkeitsentsch&#228;digung und der Bearbeitungsgeb&#252;hr gem&#228;&#223; den &#167;&#167; 355, 357 Abs. 1 BGB, da er die als Anlagen K1 &#8211; K4 vorgelegten Darlehensvertr&#228;ge nicht wirksam widerrufen hat.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">1.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">Der Anwendungsbereich des &#167; 355 BGB ist er&#246;ffnet, da die als Anlagen K1 - K4 vorgelegten Darlehensvertr&#228;ge als Verbraucherdarlehensvertr&#228;ge im Sinne des &#167; 491 BGB anzusehen sind.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">a.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte hat unstreitig als Unternehmerin im Sinne des &#167; 14 BGB gehandelt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">b.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger ist bei Abschluss der Darlehensvertr&#228;ge als Verbraucher im Sinne des &#167; 13 BGB aufgetreten. Dieser Umstand ist zwischen den Parteien im Hinblick auf die als Anlagen K1 und K2 vorgelegten Darlehensvertr&#228;ge unstreitig.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">Der als Anlage K4 zur Akte gelangte Darlehensvertrag ist ebenfalls als Verbraucherdarlehensvertrag anzusehen. Dieser Vertrag enth&#228;lt die &#220;berschrift: <em>&#8222;Darlehen mit anf&#228;nglichem Festzins mit dinglicher Sicherheit f&#252;r private Zwecke und Existenzgr&#252;ndung&#8220;.</em> Unter Ziffer 1.4 des Darlehensvertrages findet sich der Passus: <em>&#8222;Kosten f&#252;r die Bestellung und Eintragung der Grundschulden, Kosten f&#252;r Geb&#228;udebrandversicherung&#8220;</em>. Diese Formulierung streitet f&#252;r den Tatsachenvortrag des Kl&#228;gers, wonach eine private Immobilienfinanzierung vorgenommen worden ist. Andernfalls h&#228;tte auch keine Widerrufsbelehrung durch die Beklage erfolgen m&#252;ssen, da diese nur gegen&#252;ber Verbrauchern auszuh&#228;ndigen ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">Auch bei dem als Anlage K3 zur Akte gelangten Darlehensvertrag handelt es sich um einen Verbraucherdarlehensvertrag. Da der Vertrag am 02.01.2004 zustande gekommen ist, findet &#167; 491 BGB a. F. (Geltungszeitraum 01.08.2002 &#8211; 10.06.2010) Anwendung. Nach &#167; 491 Abs. 2 Ziffer 3 BGB a. F. finden die nachfolgenden Vorschriften keine Anwendung auf Verbraucherdarlehensvertr&#228;ge, die im Rahmen der F&#246;rderung des Wohnungswesens und des St&#228;dtebaus auf Grund &#246;ffentlich-rechtlicher Bewilligungsbescheide oder auf Grund von Zuwendungen aus &#246;ffentlichen Haushalten unmittelbar zwischen der die F&#246;rdermittel vergebenden &#246;ffentlich-rechtlichen Anstalt und dem Darlehensnehmer zu Zinss&#228;tzen abgeschlossen werden, die unter den markt&#252;blichen S&#228;tzen liegen. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat die Beklagte nicht substantiiert dargetan.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">2.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">Zum Zeitpunkt des Widerrufs der Verbraucherdarlehensvertr&#228;ge war die Widerrufsfrist von 14 Tagen nach &#167; 355 Abs. 2 S. 1 BGB bereits abgelaufen. Diese Frist kommt hier zum Tragen, da die von der Beklagten verwendeten Widerrufsbelehrungen aller vier Verbraucherdarlehensvertr&#228;ge nicht zu beanstanden sind und sich die Beklagte demzufolge auf die Schutzwirkung des &#167; 14 BGB-InfoV&#160; a. F. berufen kann.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">a.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">Die als Anlagen K1 &#8211; K3 vorgelegten Darlehensvertr&#228;ge wurden im Jahr 2004 abgeschlossen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">&#167; 14 Abs. 1 BGB-InfoV in der seinerzeit g&#252;ltigen Fassung (02.09.2002 &#8211; 10.06.2010) besagte, dass die Belehrung &#252;ber das Widerrufsrecht den Anforderungen des &#167; 355 Abs. 2 und den diesen erg&#228;nzenden Vorschriften des B&#252;rgerlichen Gesetzbuchs gen&#252;gt, wenn das Muster der Anlage 2 in Textform verwandt wird. Verwendet der Unternehmer f&#252;r die Belehrung das Muster der Anlage 2 oder 3, darf er in Format und Schriftgr&#246;&#223;e von dem Muster abweichen und Zus&#228;tze wie die Firma oder ein Kennzeichen des Unternehmers anbringen (&#167; 14 Abs. 3 BGB-InfoV). Das Muster sah in dem ma&#223;geblichen Zeitraum (02.09.2002 - 07.12.2004 ) wie folgt aus:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">33</span><table class=\"absatzLinks\" cellpadding=\"0\" cellspacing=\"0\"><tbody><tr><td></td></tr>\n<tr><td><p>Widerrufsbelehrung</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td><p>Widerrufsrecht</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td></td></tr>\n<tr><td><p>Sie k&#246;nnen Ihre Vertragserkl&#228;rung innerhalb von [zwei Wochen] (1) ohne Angabe von Gr&#252;nden in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) [oder durch R&#252;cksendung der Sache] (2) widerrufen. Die Frist beginnt fr&#252;hestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist gen&#252;gt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs [oder der Sache] (2). Der Widerruf ist zu richten an: (3)</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td></td></tr>\n<tr><td><p>Widerrufsfolgen (4)</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td></td></tr>\n<tr><td><p>Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zur&#252;ckzugew&#228;hren [und ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben] (5). K&#246;nnen Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zur&#252;ckgew&#228;hren, m&#252;ssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. [Bei der &#220;berlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschlie&#223;lich auf deren Pr&#252;fung &#8211; wie sie Ihnen etwa im Ladengesch&#228;ft m&#246;glich gewesen w&#228;re &#8211; zur&#252;ckzuf&#252;hren ist. Im &#220;brigen k&#246;nnen Sie die Wertersatzpflicht vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie ein Eigent&#252;mer in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeintr&#228;chtigt. Paketversandf&#228;hige Sachen sind [auf unsere Kosten und Gefahr] (6) zur&#252;ckzusenden. Nicht paketversandf&#228;hige Sachen werden bei Ihnen abgeholt.] (2)</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td></td></tr>\n<tr><td><p>Besondere Hinweise (7)</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td></td></tr>\n<tr><td><p>Finanzierte Gesch&#228;fte (8)</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td></td></tr>\n<tr><td><p>(Ort), (Datum), (Unterschrift des Verbrauchers) (9)</p>\n</td>\n</tr>\n</tbody>\n</table>\n<span class=\"absatzRechts\">34</span><table class=\"absatzLinks\" cellpadding=\"0\" cellspacing=\"0\"><tbody><tr><td><p>(8)</p>\n</td>\n<td colspan=\"2\"><p>Die nachfolgenden Hinweise f&#252;r finanzierte Gesch&#228;fte k&#246;nnen entfallen, wenn ein verbundenes Gesch&#228;ft nicht vorliegt.</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td></td><td colspan=\"2\"><p>Wenn f&#252;r das finanzierte Gesch&#228;ft belehrt werden soll, lautet der Hinweis wie folgt:</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td></td><td></td><td><p>&#8222;Haben Sie diesen Vertrag durch ein Darlehen finanziert und widerrufen Sie den finanzierten Vertrag, sind Sie auch an den Darlehensvertrag nicht mehr gebunden, wenn beide Vertr&#228;ge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn wir gleichzeitig Ihr Darlehensgeber sind oder wenn sich Ihr Darlehensgeber im Hinblick auf die Finanzierung unserer Mitwirkung bedient. Wenn uns das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs oder der R&#252;ckgabe bereits zugeflossen ist, k&#246;nnen Sie sich wegen der R&#252;ckabwicklung nicht nur an uns, sondern auch an Ihren Darlehensgeber halten.&#8220;</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td></td><td colspan=\"2\"><p>Wenn f&#252;r den Darlehensvertrag belehrt werden soll, lautet der Hinweis wie folgt:</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td></td><td></td><td><p>&#8222;Widerrufen Sie diesen Darlehensvertrag, mit dem Sie Ihre Verpflichtungen aus einem anderen Vertrag finanzieren, so sind Sie auch an den anderen Vertrag nicht gebunden, wenn beide Vertr&#228;ge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn wir zugleich auch Ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrags sind, oder wenn wir uns bei Vorbereitung und Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung Ihres Vertragspartners bedienen. K&#246;nnen Sie auch den anderen Vertrag widerrufen, so m&#252;ssen Sie den Widerruf gegen&#252;ber Ihrem diesbez&#252;glichen Vertragspartner erkl&#228;ren.</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td></td><td></td><td><p>Wird mit diesem Darlehensvertrag die &#220;berlassung einer Sache finanziert, gilt Folgendes: Wenn Sie diese Sache im Falle des Widerrufs ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zur&#252;ckgeben k&#246;nnen, haben Sie daf&#252;r ggf. Wertersatz zu leisten. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschlie&#223;lich auf deren Pr&#252;fung &#8211; wie sie Ihnen etwa im Ladengesch&#228;ft m&#246;glich gewesen w&#228;re &#8211; zur&#252;ckzuf&#252;hren ist. Im &#220;brigen k&#246;nnen Sie die Wertersatzpflicht vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie ein Eigent&#252;mer in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeintr&#228;chtigt. Paketversandf&#228;hige Sachen sind [auf Kosten und Gefahr Ihres Vertragspartners] (6) zur&#252;ckzusenden. Nicht paketversandf&#228;hige Sachen werden bei Ihnen abgeholt. Wenn Ihrem Vertragspartner das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs oder der R&#252;ckgabe bereits zugeflossen ist, k&#246;nnen Sie sich wegen der R&#252;ckabwicklung nicht nur an diesen, sondern auch an uns halten.&#8220;</p>\n</td>\n</tr>\n</tbody>\n</table>\n<span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">b.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">Der als Anlage K4 vorgelegte Darlehensvertrag wurde im Jahr 2006 abgeschlossen. Das f&#252;r diesen Darlehensvertrag ma&#223;gebliche Muster der Widerrufsbelehrung sah wie folgt aus:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">37</span><table class=\"absatzLinks\" cellpadding=\"0\" cellspacing=\"0\"><tbody><tr><td></td></tr>\n<tr><td><p>Widerrufsbelehrung</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td><p>Widerrufsrecht</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td></td></tr>\n<tr><td><p>Sie k&#246;nnen Ihre Vertragserkl&#228;rung innerhalb von [zwei Wochen] [1] ohne Angabe von Gr&#252;nden in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) [oder durch R&#252;cksendung der Sache] [2] widerrufen. Die Frist beginnt fr&#252;hestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist gen&#252;gt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs [oder der Sache] [2]. Der Widerruf ist zu richten an: [3]</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td></td></tr>\n<tr><td><p>Widerrufsfolgen [4]</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td></td></tr>\n<tr><td><p>Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zur&#252;ckzugew&#228;hren [und ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben] [5]. K&#246;nnen Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zur&#252;ckgew&#228;hren, m&#252;ssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten [6]. [Bei der &#220;berlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschlie&#223;lich auf deren Pr&#252;fung &#8211; wie sie Ihnen etwa im Ladengesch&#228;ft m&#246;glich gewesen w&#228;re &#8211; zur&#252;ckzuf&#252;hren ist. Im &#220;brigen k&#246;nnen Sie die Wertersatzpflicht vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie Ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeintr&#228;chtigt. Paketversandf&#228;hige Sachen sind [auf unsere Kosten und Gefahr] [7] zur&#252;ckzusenden. Nicht paketversandf&#228;hige Sachen werden bei Ihnen abgeholt.] [2] Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen m&#252;ssen Sie innerhalb von 30 Tagen nach Absendung Ihrer Widerrufserkl&#228;rung erf&#252;llen.</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td></td></tr>\n<tr><td><p>Besondere Hinweise [8]</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td></td></tr>\n<tr><td><p>Finanzierte Gesch&#228;fte [9]</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td></td></tr>\n<tr><td><p>(Ort), (Datum), (Unterschrift des Verbrauchers) [10]</p>\n</td>\n</tr>\n</tbody>\n</table>\n<span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\">c.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\">Ein Vergleich dieser Musterwiderrufsbelehrungen mit den von der Beklagten verwendeten Widerrufsbelehrungen offenbart, dass die jeweils g&#252;ltigen Muster nicht im Detail &#252;bernommen worden sind. Nach st&#228;ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes greift die Schutzwirkung des &#167; 14 Abs. 1, Abs. 3 BGB-InfoV a. F. grunds&#228;tzlich nur, wenn der Verwender ein Formular verwendet, das dem Muster sowohl inhaltlich als auch in der &#228;u&#223;eren Gestaltung vollst&#228;ndig entspricht. Eine Abweichung von dem Muster steht einer Anwendung des &#167; 14 Abs. 1, Abs. 3 BGB-InfoV a.F. dann nicht entgegen, wenn die Abweichung unerheblich ist. Das ist etwa dann der Fall, wenn die Beklagte damit nur weitere zutreffende Zusatzinformationen aufgenommen hat und nur zu Gunsten des Belehrungsempf&#228;ngers vom Muster abgewichen ist (BGH, Urteil vom 18.03.2014, II ZR 109/13). Die Widerrufsbelehrung muss umfassend, unmissverst&#228;ndlich und f&#252;r den Verbraucher eindeutig sein. Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszu&#252;ben. Er ist deshalb auch &#252;ber den Beginn der Widerrufsfrist eindeutig zu informieren. Um die vom Gesetz bezweckte Verdeutlichung des Widerrufsrechts nicht zu beeintr&#228;chtigen, darf die Widerrufsbelehrung grunds&#228;tzlich keine anderen Erkl&#228;rungen enthalten, die einen eigenen Inhalt aufweisen und weder f&#252;r das Verst&#228;ndnis noch f&#252;r die Wirksamkeit der Belehrung von Bedeutung sind und deshalb von ihr ablenken oder den Verbraucher verwirren k&#246;nnen (BGH, Urteil vom 13.01.2009, VI ZR 118/08, BGH, Urteil vom 15.02.2011, XI ZR 184/10).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\">Die vorliegenden Widerrufsbelehrungen der Beklagten beinhalten nach den Grunds&#228;tzen der vorbezeichneten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes keine erheblichen Abweichungen von der Musterwiderrufsbelehrung. Im Einzelnen:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\">aa.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">42</span><p class=\"absatzLinks\">Die Formulierung <em>&#8222;Die Frist beginnt fr&#252;hestens mit Erhalt dieser Belehrung&#8220;</em> entspricht genau der Formulierung des jeweils g&#252;ltigen Musters, so dass insoweit bereits keine Abweichung vorliegt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">43</span><p class=\"absatzLinks\">bb.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">44</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit der Kl&#228;ger r&#252;gt, dass die &#220;berschrift den Zusatz enthalte <em>&#8222;Zu Darlehensvertrag vom &#8230;&#8220;</em>, so stellt dies lediglich eine Zusatzinformation zu Gunsten des Verbrauchers dar, damit dieser die Widerrufsbelehrung unproblematisch dem jeweiligen Darlehensvertrag zuordnen kann. Dieses ist gerade in dem vorliegenden Fall von Relevanz, in dem der Kl&#228;ger mehrere Darlehensvertr&#228;ge abgeschlossen hat. Die Formulierung f&#252;hrt damit gerade nicht zu einer Verwirrung des Verbrauchers, sondern enth&#228;lt eine f&#252;r diesen wichtige Zusatzinformation.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">45</span><p class=\"absatzLinks\">cc.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">46</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit der Kl&#228;ger weiter r&#252;gt, dass der 1. Satz des mit &#8222;<em>Widerrufsrecht</em>&#8220; &#252;berschriebenen Abschnitts einen in der Musterbelehrung nicht vorhandenen Fu&#223;notenverweis &#8222;<em>Bitte Frist im Einzelfall pr&#252;fen</em>&#8220; enth&#228;lt, so stellt dieses wiederum keine erhebliche Abweichung von der Musterwiderrufsbelehrung dar. Die Fu&#223;note beinhaltet erkennbar keinen Text, der an den Verbraucher adressiert ist, sondern eine Handlungsaufforderung an den jeweiligen Kundenberater der Beklagten. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass in jedem Fall die richtige Widerrufsfrist eingetragen wird. Damit stellt diese Fu&#223;note ein zus&#228;tzliches Instrument&#160; zur Sicherung der ordnungsgem&#228;&#223;en Widerrufsbelehrung zugunsten des Verbrauchers dar. Zu dessen Irref&#252;hrung ist diese Fu&#223;note erkennbar nicht geeignet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">47</span><p class=\"absatzLinks\">dd.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">48</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit der Kl&#228;ger schlie&#223;lich r&#252;gt, dass der 1. Satz des mit &#8222;<em>Widerrufsrecht</em>&#8220; &#252;berschriebenen Abschnitts einen in der Musterbelehrung nicht vorgesehenen Klammerzusatz (&#8222;<em>Name und ladungsf&#228;hige Anschrift des Kreditinstituts, ggfls. Faxnummer, Emailadresse und/oder wenn der Verbraucher eine Best&#228;tigung seiner Widerrufsbelehrung erh&#228;lt, auch eine Internetadresse</em>)&#8220; enth&#228;lt, so stellt auch dieses keine erhebliche Abweichung von der Musterwiderrufsbelehrung dar. In diesem Klammerzusatz wird lediglich aufgef&#252;hrt, was im Folgenden f&#252;r wesentliche Informationen an den Verbraucher weitergegeben werden m&#252;ssen, damit dieser in die Lage versetzt wird, sein Widerrufsrecht ordnungsgem&#228;&#223; auszu&#252;ben. Zu einer Verwirrung des Verbrauchers vermag dieser Klammerzusatz erkennbar nicht beizutragen. Dieser soll lediglich sicherstellen, dass alle f&#252;r den Verbraucher wesentlichen Daten in dem frei auszuf&#252;llenden Feld entsprechend vermerkt werden, damit die Rechte des Verbrauchers gesch&#252;tzt und von diesem gewahrt werden k&#246;nnen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">49</span><p class=\"absatzLinks\">3.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">50</span><p class=\"absatzLinks\">Da die Widerrufsbelehrungen nicht zu beanstanden sind, muss sich der Kl&#228;ger an der 14-t&#228;gigen Widerrufsfrist des &#167; 355 Abs. 2 S. 1 BGB festhalten lassen. Diese Frist wurde unstreitig nicht eingehalten, so dass die Klage abzuweisen war.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">51</span><p class=\"absatzLinks\">4.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">52</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung beruht auf &#167; 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung &#252;ber die vorl&#228;ufige Vollstreckbarkeit findet ihre gesetzliche Grundlage in &#167; 709 Satz 2 ZPO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">53</span><table class=\"absatzLinks\" cellpadding=\"0\" cellspacing=\"0\"><tbody><tr><td></td><td></td><td></td></tr>\n<tr><td></td><td></td><td></td></tr>\n</tbody>\n</table>\n      "
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