List view for cases

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    "file_number": "VI-3 Kart 113/13 (V)",
    "date": "2015-09-23",
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    "type": "Beschluss",
    "ecli": "ECLI:DE:OLGD:2015:0923.VI3KART113.13V.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Die Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss der Beschlusskammer 9 der Bundesnetzagentur vom 14.11.2013 (BK 9-11/8182) wird zur&#252;ckgewiesen.</p>\n<p>Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschlie&#223;lich der der Bundesnetzagentur entstandenen notwendigen Auslagen tr&#228;gt die Betroffene.</p>\n<p>Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\">&#160;<strong><span style=\"text-decoration:underline\">G r &#252; n d e :</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">A.</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Die Betroffene, eine 100-prozentige Tochtergesellschaft der B. AG, betreibt seit 2007 ein Gasverteilernetz, welches sie von der B. AG gepachtet bzw. f&#252;r das Netzgebiet M. untergepachtet hat.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Die Betroffene ist eine sog. schlanke Netzgesellschaft. Das bei ihr eingesetzte Personal ist bis auf x Arbeitnehmer mit Leitungsaufgaben und Letztentscheidungsbefugnissen nicht unmittelbar bei der Betroffenen arbeitsvertraglich gebunden, sondern bei der B. AG. x Mitarbeiterkapazit&#228;ten (Vollzeit, Stand 31.12.2010) sind auf der Grundlage des zwischen der Betroffenen und der B. AG geschlossenen Arbeitnehmer&#252;berlassungsvertrags vom 11.12.2009 f&#252;r die Betroffene abgestellt. Daneben werden der Betroffenen weitere Mitarbeiterkapazit&#228;ten auf der Grundlage diverser mit der B. AG geschlossener Vertr&#228;ge zur Verf&#252;gung gestellt. Im Einzelnen handelt es sich um einen Netzbetriebsf&#252;hrungsvertrag, einen Gesch&#228;ftsbesorgungsvertrag zu Messstellenbetriebs- und Messdienstleistungen sowie einen Dienstleistungsvertrag &#252;ber die Erf&#252;llung aller Aufgaben kaufm&#228;nnischer, rechtlicher und sonstiger Art, die f&#252;r die Verwaltung der Gesellschaft der Betroffenen erforderlich sind.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Nach &#167; 5 des Arbeitnehmer&#252;berlassungsvertrages hat die Betroffene an die B. AG f&#252;r die &#252;berlassenen Arbeitnehmer einen monatlichen Pauschalpreis (Festpreis) als Verg&#252;tung zu zahlen. Nicht enthalten sind etwaige Kosten f&#252;r geleistete Mehrarbeit, &#220;berstunden, Dienstreisen, Fortbildungsma&#223;nahmen etc., welche jeweils zum 01.04. des Folgejahres gesondert abgerechnet werden. Der Pauschalpreis enth&#228;lt nach &#167; 5 Abs. 2 des Vertrages alles, &#8222;was zur ordnungsgem&#228;&#223;en, vollst&#228;ndigen und termingerechten Ausf&#252;hrung der Leistungen notwendig ist sowie alle Kosten, die zur Erf&#252;llung der vertraglichen Verpflichtungen der Verleiherin anfallen&#8220;, einschlie&#223;lich der &#8222;&#220;berlassung von IT-Arbeitspl&#228;tzen, Standardb&#252;romaterialien und &#8211; r&#228;umen&#8220;. Nach &#167; 5 Abs. 3 wird die monatliche Verg&#252;tung j&#228;hrlich auf ihre Angemessenheit &#252;berpr&#252;ft und ist sodann mit Wirkung ab dem 01.04. eines jeden Jahres f&#252;r die Zukunft anzupassen. Dabei werden die Selbstkosten der Verleiherin zugrunde gelegt. Diese sind auch Grundlage der in den weiteren Vertr&#228;gen geregelten Entgelte, bei denen es sich jeweils um j&#228;hrliche Pauschalverg&#252;tungen handelt, die einen j&#228;hrlichen Pauschalbetrag f&#252;r Personalaufwand als Verg&#252;tungsbestandteil enthalten (vgl. &#167; 5 des Netzbetriebsf&#252;hrungsvertrages (Anlage 2 zu dem im Verwaltungsverfahren vorgelegten Bericht nach &#167; 28 GasNEV, Bl. 111ff VV); &#167; 5 des Gesch&#228;ftsbesorgungsvertrages zu Messstellenbetriebs- und Messdienstleistungen (Anlage 3 zu dem im Verwaltungsverfahren vorgelegten Bericht nach &#167; 28 GasNEV, Bl. 122ff VV) sowie &#167; 5 des Dienstleistungsvertrages (Anlage 4 zu dem im Verwaltungsverfahren vorgelegten Bericht nach &#167; 28 GasNEV, Bl. 129ff VV)). Nach dem Vortrag der Betroffenen in der m&#252;ndlichen Verhandlung vom 24.06.2015 enthalten die vertraglich vereinbarten Pauschalverg&#252;tungen 1:1 die Kosten, die den B. AG als Personalkosten einschlie&#223;lich der Personalzusatzkosten entstehen, wobei prognostisch abgesch&#228;tzt werde, welcher Mitarbeiterbedarf in der kommenden Periode ben&#246;tigt werde.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Grundlage f&#252;r die origin&#228;r bei der B. AG entstehenden Personalzusatzkosten f&#252;r die der Betroffenen zur Verf&#252;gung gestellten Arbeitnehmer sind zwei Tarifvertr&#228;ge (Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit vom 05.05.1998, zuletzt ge&#228;ndert durch &#196;nderungstarifvertrag Nr. 2 vom 20.06.2000, Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V) vom 05.10.2000 in der Fassung des 7. &#196;nderungstarifvertrages vom 27.01.2010), verschiedene Betriebsvereinbarungen und betriebliche Vorgaben gem&#228;&#223; dem Organisationshandbuch (&#8222;betriebliche Mitbenutzung privateigner Kraftfahrzeuge&#8220;, 24.03.2010). Die Regelungen des Organisationshandbuchs wurden im Rahmen des betriebsverfassungsrechtlichen Mitbestimmungsverfahrens durch Beschluss des Vorstandes der B. AG getroffen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlagen Bf. 3 und 4 verwiesen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Mit dem angegriffenen Bescheid vom 14.11.2013 setzte die Bundesnetzagentur die Erl&#246;sobergrenzen der Betroffenen f&#252;r die zweite Regulierungsperiode (2013 bis 2017) niedriger als von der Betroffenen begehrt fest. Dabei legte sie bei der Ermittlung des Ausgangsniveaus f&#252;r die Bestimmung der kalkulatorischen Abschreibungen des eigenfinanzierten Anteils der Altanlagen die in &#167; 6a GasNEV verordneten Indexreihen zugrunde. Die von der Bundesnetzagentur unter dem 26.10.2011 festgelegten und von der Betroffenen mit gesonderter Beschwerde (VI-3 Kart 217/11 (V)) angegriffenen Preisindizes (BK9-11/602) wendete die Bundesnetzagentur nicht an.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Die von der Betroffenen f&#252;r s&#228;mtliche der bei ihr unmittelbar und mittelbar t&#228;tigen Mitarbeiter als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile geltend gemachten Personalzusatzkosten aus betrieblichen und tarifvertraglichen Vereinbarungen in H&#246;he von &#8364; &#8230; (vgl. Bl. 3126 VV) erkannte die Bundesnetzagentur nur in Bezug auf die eigenen Mitarbeiter der Betroffenen als dauerhaft nicht beeinflussbare Kosten an. Die diesbez&#252;glich von der Betroffenen geltend gemachten Kosten von &#8364; &#8230; k&#252;rzte sie dabei um die Kosten f&#252;r die Mitbenutzung privater Kraftfahrzeuge und Sonderzuwendungen nach den Vorgaben des Organisationshandbuchs in H&#246;he von &#8364; &#8230; auf &#8364; &#8230; (vgl. Anlage 4 zum angegriffenen Beschluss, Zeile 35). Die K&#252;rzung begr&#252;ndete sie damit, dass den Kosten keine vor dem 31.12.2009 abgeschlossene Betriebsvereinbarung oder Tarifvereinbarung zugrunde liege. Die bei der Dienstleisterin der Betroffenen, der B. AG, aus der Arbeitnehmer&#252;berlassung sowie aufgrund der Dienstleistungen im Bereich Netzbetriebsf&#252;hrung, Administration und Messwesen anfallenden Personalzusatzkosten erkannte die Bundesnetzagentur insgesamt nicht als dauerhaft nicht beeinflussbare Kosten an. Zur Begr&#252;ndung f&#252;hrte sie aus, dass nur Mitarbeiter, die auf Grundlage eines Arbeitsvertrages direkt bei dem Netzbetreiber t&#228;tig seien, von der Regelung des &#167; 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 ARegV erfasst w&#252;rden. Ferner lehnte die Bundesnetzagentur eine Anerkennung der bei der B. AG anfallenden und von der Betroffenen anteilig geltend gemachten Kosten f&#252;r die Betriebsratst&#228;tigkeit (&#8364; &#8230;) bzw. f&#252;r die Berufsausbildung und Weiterbildung im Unternehmen (&#8364; &#8230;) sowohl f&#252;r die abgestellten als auch f&#252;r die unmittelbar bei der Betroffenen angestellten Mitarbeiter, welche die Betroffene im Rahmen eines Hilfsantrags anteilig mit &#8364; &#8230; (&#167; 11 Abs. 2 Satz1 Nr. 10 ARegV) und &#8364; &#8230; (&#167; 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 11 ARegV) beziffert hatte (vgl. Bl. 3127 VV), als dauerhaft nicht beeinflussbare Kosten ab.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Hiergegen wendet sich die Betroffene mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Beschwerde.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Die Betroffene ist der Ansicht, der auf Neubescheidung unter nur teilweiser Aufhebung des angegriffenen Beschlusses gerichtete Beschwerdeantrag zu 1. sei zul&#228;ssig. Ihr Ziel sei es, eine h&#246;here als die in dem streitgegenst&#228;ndlichen Beschluss festgelegte Erl&#246;sobergrenze zu erreichen. Soweit die Bundesnetzagentur in dem angegriffenen Bescheid zugunsten der Betroffenen eine Erl&#246;sobergrenze festgelegt habe, werde dieser Bescheid daher nicht angegriffen. In diesem Umfang erwachse der Bescheid in Bestandskraft mit der Folge, dass im Falle einer Verpflichtung zur Neubescheidung die Bundesnetzagentur die Erl&#246;sobergrenzen nicht im Wege der &#8222;Verb&#246;serung&#8220; absenken d&#252;rfe. Insoweit sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von einer Teilbarkeit der Festlegung der Erl&#246;sobergrenzen auszugehen. Dies entspreche auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Hinblick auf eine Entgeltgenehmigung auf Grundlage des TKG.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Die im Rahmen der Ermittlung der kalkulatorischen Abschreibungen gem&#228;&#223; &#167; 6 Abs. 1 Satz 1 GasNEV bei der Bestimmung der Tagesneuwerte gem&#228;&#223; &#167; 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 GasNEV erfolgende Anwendung der in &#167; 6a GasNEV verordneten Indexreihen sei rechtswidrig, da die Regelung des &#167; 6a GasNEV ihrerseits nichtig sei. Die Anwendung der Indexreihen nach &#167; 6a GasNEV f&#252;hrten bei ihr selbst im Vergleich zu den bisher von der Bundesnetzagentur im Wege der Festlegung vorgegebenen Indexreihen zu einer Verschlechterung im Umfang von &#8364; &#8230;/Jahr.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Die Nichtigkeit der Regelung des &#167; 6a GasNEV ergebe sich bereits aus einem Begr&#252;ndungsmangel der Verordnung, da der Verordnungsgeber bei der Festlegung der Indexierung f&#252;r die einzelnen Anlagengruppen die eingesetzten Methoden und Berechnungsschritte nicht nachvollziehbar offengelegt habe. Damit gen&#252;ge die Verordnungsbegr&#252;ndung nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen, wonach die Begr&#252;ndung eine effektive gerichtliche Kontrolle erm&#246;glichen solle. Anhand der Begr&#252;ndung m&#252;sse gepr&#252;ft werden k&#246;nnen, ob der Verordnungsgeber bei der Vorgabe der Indexreihen nach &#167; 6a Abs. 2 Nr. 2 GasNEV ein im Grundsatz taugliches Berechnungsverfahren gew&#228;hlt habe, ob er die erforderlichen Tatsachen im Wesentlichen vollst&#228;ndig und zutreffend ermittelt und schlie&#223;lich, ob er sich in allen Berechnungsschritten mit einem nachvollziehbaren Zahlenwerk innerhalb dieses gew&#228;hlten Verfahrens und dessen Strukturprinzipien im Rahmen des Vertretbaren bewegt habe. Die Begr&#252;ndung des Verordnungsgebers halte diesen Ma&#223;st&#228;ben nicht stand. Es bleibe vollst&#228;ndig offen, warum der Verordnungsgeber von einer Geeignetheit des Bauleistungsindex &#8222;Ortskan&#228;le&#8220; f&#252;r die in &#167; 6a Abs. 1 Nr. 2 GasNEV genannten Anlagengruppen ausgegangen sei.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Dar&#252;ber hinaus folge die Nichtigkeit von &#167; 6a Abs. 1 Nr. 2 GasNEV auch aus der fehlenden Sachgerechtigkeit der Indexreihen. Nach &#167; 24 Satz 1 Nr. 1 EnWG i.V.m. dem Grundsatz der Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeit sowie nach &#167; 21 Abs. 1, 1. Var. EnWG m&#252;sse die Indexierung angemessen sein. Angemessen sei aber nur eine sachgerechte Indexierung, die der Senat in seinen Entscheidungen vom 06.06.2012 bez&#252;glich der ersten Festlegung Preisindizes in Bezug genommen habe. Der erkennende Senat habe in seinen Beschl&#252;ssen vom 06.06.2012 moniert, dass die Beschlusskammer im Zuge der Bildung von Mischindizes hinsichtlich der Lohnentwicklung ohne weitere Ermittlungen auf die hoch aggregierten statistischen Daten des Wirtschaftszweigs des &#8222;Produzierenden Gewerbes&#8220; zur&#252;ckgegriffen habe. Nunmehr lege der Verordnungsgeber in &#167; 6a Abs. 1 Nr. 2 GasNEV mit der Indexreihe &#8222;Ortskan&#228;le, Bauleistungen am Bauwerk (Tiefbau)&#8220; eine nochmals h&#246;her aggregierte Indexreihe zugrunde. Dass der Verordnungsgeber entsprechend der Vorgabe des Senats gepr&#252;ft habe, ob die vorgesehene Indexreihe, die dem Abwasserbereich zuzuordnen sei, den tats&#228;chlich bei der jeweiligen Anlagengruppe anfallenden Arbeiten entspreche oder ob sie sachfremde Zweige enthalte, sei nicht ersichtlich. Es sei auch nicht ersichtlich, auf welcher Basis die Mischindizes f&#252;r die Anlagengruppe Stahlrohre mit einem Auslegungsdruck von mindestens 16 bar gebildet worden seien und warum eine ad&#228;quatere Abbildung der Preisentwicklung durch Mischindizes nur f&#252;r diese Anlagengruppe gelten solle. Es fehle auch an einer nach der Rechtsprechung des Senats erforderlichen Plausibilit&#228;tskontrolle der Indexreihen durch den Verordnungsgeber. Gegen die von der Bundesnetzagentur vorgenommene Plausibilit&#228;tskontrolle best&#252;nden durchgreifende Einw&#228;nde. Es sei fraglich, ob der Vergleichsma&#223;stab der Preisentwicklung des Nettoanlageverm&#246;gens der Energieversorgung, die auch Gasspeicher und Kraftwerke umfasse, sachgerecht sei. Auf welcher Basis die Gewichtungsfaktoren der bestimmenden Indexreihen &#8222;Ortskan&#228;le&#8220;, &#8222;Gewerbliche B&#252;rogeb&#228;ude&#8220; und &#8222;Erzeugerpreisindex&#8220; gew&#228;hlt worden seien, sei nicht dargelegt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Zu Unrecht habe die Bundesnetzagentur es abgelehnt, die bei der B. AG als konzernverbundener Dienstleisterin der Betroffenen entstehenden Kosten aus Lohnzusatz- und Versorgungsleistungen (Personalzusatzkosten) als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile im Sinne des &#167; 11 Abs. 2 Nr. 9 ARegV anzuerkennen. Die Vorschrift des &#167; 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 ARegV sei dahingehend auszulegen, dass Personalzusatzkosten von Arbeitnehmern, die bei konzerneigenen Dienstleistern des Netzbetreibers entst&#252;nden, als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile anzusehen seien. Der Wortlaut der Vorschrift enthalte keinen Zusatz, der auf Vereinbarungen mit dem Netzbetreiber abstelle. Der verwendete Begriff &#8222;betrieblich&#8220; sei lediglich im Sinne von &#8222;den Betrieb betreffend&#8220; und &#8222;zum Betrieb geh&#246;rend&#8220; zu verstehen und ziele auf eine sachliche Eingrenzung der Lohnzusatz- und Versorgungsleistungen, nicht aber auf eine Eingrenzung im Hinblick auf das Subjekt der verpflichteten Rechtspers&#246;nlichkeit ab.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Diese Sichtweise werde auch durch eine historische Auslegung gest&#252;tzt. Den in der urspr&#252;nglichen Entwurfsfassung noch enthaltenen Bezug zum Netzbetreiber habe der Verordnungsgeber im weiteren Verfahren gestrichen. Hinzu komme, dass zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung ein Gro&#223;teil der der Regulierung unterfallenden Verteilernetzbetreiber vor der Einf&#252;hrung der gesellschaftsrechtlichen Entflechtung nach &#167; 7 Abs. 3 EnWG a. F. bis zum 01.07.2007 als integriertes Energieversorgungsunternehmen organisiert gewesen sei. W&#228;re die Vorschrift in dem von der Bundesnetzagentur beanspruchten Sinn auszulegen, w&#228;re nur die absolute Minderheit der der Regulierung unterfallenden Verteilernetzbetreiber in den Genuss der weniger strengen Regulierung der Personalzusatzkosten gekommen. Dies k&#246;nne dem Verordnungsgeber nicht unterstellt werden, zumal die Zul&#228;ssigkeit einer derartigen Regelung unter dem Blickwinkel des Art. 3 Abs. 1 GG zweifelhaft w&#228;re.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Auch die systematische Auslegung spreche f&#252;r die Anerkennung der Personalzusatzkosten aus einer konzerninternen Arbeitnehmer&#252;berlassung als dauerhaft nicht beeinflussbare Kosten. Die entflechtungsrechtlichen Vorschriften des EnWG enthielten keine Vorgaben, die eine sog. &#8222;kleine Netzgesellschaft&#8220; f&#252;r Verteilernetzbetreiber als gesetzgeberisch nicht gewollt erscheinen lie&#223;en. Das Fehlen einer &#167; 10a EnWG entsprechenden Regelung f&#252;r Verteilernetzbetreiber zeige, dass der Gesetzgeber den Verteilernetzbetreibern die Wahlfreiheit habe belassen wollen. Vor diesem Hintergrund d&#252;rfe &#167; 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 ARegV nicht in einem Sinn ausgelegt werden, der einen &#167; 10a EnWG vergleichbaren Zustand mittelbar, n&#228;mlich im Wege regulatorischen Drucks, durchsetze. Durch die Nichtanerkennung der bei dem konzernverbundenen Dienstleister anfallenden Personalzusatzkosten als dauerhaft nicht beeinflussbare Kosten fl&#246;ssen diese in den Kostenblock der beeinflussbaren Kosten ein mit der Folge, dass der Effizienzwert des betroffenen Netzbetreibers allein deswegen schlechter ausfalle, weil er in der Organisationsform des kleinen Netzbetreibers agiere.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">&#167; 4 Abs. 5a GasNEV, der lediglich eine h&#246;henm&#228;&#223;ige Begrenzung der bei einem Dritten anfallenden Kosten vorsehe, jedoch keine unterschiedliche Behandlung der Kosten je nach dem Ort ihrer Entstehung vorschreibe, streite ebenfalls f&#252;r die Anerkennung von Lohnzusatz- bzw. Versorgungsleistungen, die bei einer Konzerngesellschaft entst&#252;nden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">Auch unter teleologischen Gesichtspunkten spreche nichts f&#252;r die Sichtweise der Bundesnetzagentur. Sinn der in &#167; 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 ARegV getroffenen Regelung sei es, den in den ehemals integrierten Unternehmen einmal erreichten &#8222;Sozialstandard&#8220; im Sinne der Besch&#228;ftigten zu erhalten. Die im Rahmen der Tarifautonomie erzielten Regelungen sollten nicht durch den Druck der Kostenregulierung unterlaufen werden. Dieser Zielsetzung widerspreche jedoch die Vorgehensweise der Bundesnetzagentur. Dieser stehe nach Sinn und Zweck der Regelung auch keine &#8222;Absenkungsbefugnis&#8220; zu. Weder das EnWG noch die ARegV erm&#228;chtige die Bundesnetzagentur, &#8222;&#220;bergangszeitr&#228;ume&#8220; im Hinblick auf den Wechsel zur gro&#223;en Netzgesellschaft vorzusehen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">Die Interpretation der Bundesnetzagentur sei im Hinblick auf ihre eigene Verwaltungspraxis im Rahmen der Behandlung von Baukostenzusch&#252;ssen nach &#167; 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 13 ARegV inkonsistent. Bei den bei der Verp&#228;chterin anfallenden Baukostenzusch&#252;ssen gehe die Bundesnetzagentur davon aus, dass es ausreichend sei, dass die Zusch&#252;sse wegen des Betriebs des Gasverteilernetzes anfielen. Dann k&#246;nne f&#252;r andere Kostenpositionen im Rahmen des &#167; 11 Abs. 2 ARegV nichts anderes gelten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">Auch im &#220;brigen l&#228;gen die Voraussetzungen f&#252;r die Anerkennung der entstandenen Kosten als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile i.S.d. &#167; 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 ARegV vor. Dies gelte insbesondere auch f&#252;r die sich aus dem Organisationshandbuch ergebenden Zahlungen wegen der &#8222;betrieblichen Mitbenutzung privateigner Kraftfahrzeuge&#8220; (Wegstreckenentsch&#228;digung), die bereits in der Fassung der Organisationshandbuchs-Regelung vom 01.01.1983 vorgesehen gewesen seien. Da die Verfahrensregelung im Rahmen des betriebsverfassungsrechtlichen Mitbestimmungsverfahrens durch den Vorstand getroffen und nach Durchf&#252;hrung entsprechenden Schriftverkehrs mit dem Betriebsrat von diesem gebilligt worden sei, seien die insoweit entstehenden Kosten nicht anders zu behandeln als w&#228;re die betroffene Regelung im Wege einer Betriebsvereinbarung zustande gekommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">Auch hinsichtlich der f&#252;r die ihr &#252;berlassenen Arbeitnehmer anfallenden Kosten f&#252;r die im gesetzlichen Rahmen ausge&#252;bte Betriebs- und Personalratst&#228;tigkeit, Berufsausbildung und Weiterbildung im Unternehmen sowie Kindertagesst&#228;tten f&#252;r Kinder der im Netzbereich besch&#228;ftigten Betriebsangeh&#246;rigen gelte, dass sie gem&#228;&#223; &#167; 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 10 und 11 ARegV als dauerhaft nicht beeinflussbare Kosten anzuerkennen seien. Der Verordnungsgeber habe mit der Verwendung des Begriffs &#8222;Unternehmen&#8220; in &#167; 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 11 ARegV zum Ausdruck gebracht, dass es auf ein unmittelbares Entstehen der Kosten bei dem Netzbetreiber gerade nicht ankomme. Im Rahmen des EnWG werde der Begriff des Unternehmens weit i.S.d. Konzernverbundes verstanden, wie &#167; 10b Abs. 1 Satz 1 EnWG zeige.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">In jedem Fall sei zu beanstanden, dass die Bundesnetzagentur selbst solche Kosten, die in Bezug auf das bei der Betroffenen selbst angestellte Personal angefallen sei, nicht anerkannt habe. Es handele sich um die (geschl&#252;sselten) Kosten des Gesamtbetriebsrats sowie um die Kosten f&#252;r die Berufsbildung und Weiterbildung, die in Bezug auf Leitungspersonal der Betroffenen anzuerkennen seien.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit die Betroffene mit der Beschwerde urspr&#252;nglich auch die Anwendung der Eigenkapitalzinss&#228;tze der Festlegung BK4-11/304 bei der Ermittlung der Eigenkapitalverzinsung ger&#252;gt hat, hat sie diesen Beschwerdepunkt in der m&#252;ndlichen Verhandlung vom 24.06.2015 zur&#252;ckgenommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">Die Betroffene beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><ul class=\"absatzLinks\"><li><span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">1. den Bescheid der Bundesnetzagentur vom 14.11.2013 insoweit aufzuheben, als mit dem Bescheid keine h&#246;heren als in der Anlage A.1 dieses Bescheides bezeichneten Erl&#246;sobergrenzen festgelegt wurden und insofern die Bundesnetzagentur zu verpflichten, &#252;ber die Festlegung der kalenderj&#228;hrlichen Erl&#246;sobergrenzen im Bereich Gas f&#252;r die zweite Anreizregulierungsperiode gem&#228;&#223; Ziffer 1 des Bescheidtenors unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden;</p>\n</li>\n</ul>\n<span class=\"absatzRechts\">27</span><ul class=\"absatzLinks\"><li><span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">2. hilfsweise: die Bundesnetzagentur unter Aufhebung des Bescheids vom 14.11.2013 zu verpflichten, &#252;ber die Festlegung der kalenderj&#228;hrlichen Erl&#246;sobergrenzen im Bereich Gas f&#252;r die zweite Anreizregulierungsperiode gem&#228;&#223; Ziffer 1 des Bescheidtenors unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.</p>\n</li>\n</ul>\n<span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">Die Bundesnetzagentur beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; die Beschwerde zur&#252;ckzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">Sie ist der Ansicht, der Beschwerdeantrag zu Ziffer 1 sei bereits unstatthaft. Der Tenor der Entscheidung enthalte ausschlie&#223;lich das Endergebnis, die einzelnen in die Regulierungsformel eingesetzten Komponenten w&#252;rden nicht gesondert aufgef&#252;hrt. Eine Teilbarkeit des Tenors sei nicht gegeben. Insofern komme auch keine betragsm&#228;&#223;ige Beschr&#228;nkung der Beschwerde in Betracht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">Die Neuregelung des &#167; 6a GasNEV zu den Indexreihen sei nicht wegen Begr&#252;ndungsmangels nichtig. Die Verordnungsbegr&#252;ndung beschreibe die Ausgangslage sowie Inhalt und Zielsetzung der Neuregelung ausf&#252;hrlich.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">Die in &#167; 6a GasNEV vorgegebenen Preisindizes zur Ermittlung von Tagesneuwerten seien &#8211; auch im Hinblick auf die Rechtsprechung zu den seitens der Bundesnetzagentur festgelegten Preisindizes &#8211; sachgerecht und rechtm&#228;&#223;ig. Insbesondere seien die gem&#228;&#223; &#167; 6a GasNEV zu verwendenden Indexreihen ausreichend differenziert. Der Verordnungsgeber habe bei der Ausgestaltung der Norm den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum ausgef&#252;llt. Ein Versto&#223; gegen &#167; 21 Abs. 2 EnWG oder die Rechtsprechung des erkennenden Senats zu der ersten Festlegung Preisindizes der Bundesnetzagentur liege nicht vor. Die Neuregelung des &#167; 6a GasNEV treffe inhaltlich v&#246;llig andere Vorgaben als die fr&#252;here Festlegung der Bundesnetzagentur, so dass sich die Rechtsprechung ohnehin in weiten Teilen nicht auf die neue Regelung &#252;bertragen lasse.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">Die Tatsache, dass spezifischere Indexreihen in der Regel vom Statistischen Bundesamt nicht &#252;ber l&#228;ngere Zeitr&#228;ume fortgeschrieben w&#252;rden, f&#252;hre im Ergebnis dazu, dass auf allgemeine Indexreihen des Statistischen Bundesamtes zur&#252;ckgegriffen werden m&#252;sse. Andernfalls liefe die Vorgabe differenzierterer Indexreihen in der GasNEV leer bzw. m&#252;sste die Bundesnetzagentur in diesen F&#228;llen neu entscheiden, welche Indexreihen sachgerecht und stattdessen zu ber&#252;cksichtigen w&#228;ren. Zudem m&#252;ssten die neuen Indexreihen mit den urspr&#252;nglichen Indexreihen verkettet werden, wodurch Br&#252;che in der Darstellung der Preisentwicklung entstehen k&#246;nnten. Die Ber&#252;cksichtigung von spezifischen Indexreihen f&#252;hre ferner dazu, dass eine Vielzahl von Annahmen zu treffen sei, insbesondere Annahmen hinsichtlich der Wahl der Indexreihe sowie der Gewichtung der Teilkomponenten. Diese Ermittlungen seien mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">Der Index &#8222;Ortskan&#228;le&#8220; erfasse ausschlie&#223;lich die Lohnentwicklung im Rohrleitungsbau und damit die Entwicklungen des Baugewerbes. Ein R&#252;ckgriff auf die spezifische Preisentwicklung im Gasrohrleitungsbau sei mangels vorhandener Indizes nicht m&#246;glich. Aus diesem Grund m&#252;ssten zwangsl&#228;ufig Indexreihen herangezogen werden, die auch die Preisentwicklung sachfremder G&#252;ter ber&#252;cksichtigten. Pauschalisierungen und Unsch&#228;rfen bei der Ermittlung von Tagesneuwerten seien somit unumg&#228;nglich. Der Verordnungsgeber habe durch die Verdichtung auf wenige, allgemeine Indexreihen eine praktikable und transparente Ermittlung von kalkulatorischen Restwerten und Abschreibungen zu Tagesneuwerten erm&#246;glichen wollen. Dabei habe er bewusst auf die Bildung von Mischindexreihen verzichtet, f&#252;r die eine Vielzahl von Annahmen getroffen werden m&#252;sse. Lediglich bei der Indexreihe, die die Preisentwicklung f&#252;r die Stahlrohre mit einem Auslegungsdruck von mindestens 16bar darstelle, sei ein Mischindex aus dem Materialindex &#8222;Stahlrohre&#8220; und dem Index &#8222;Ortskan&#228;le&#8220; gebildet worden (&#167; 6a Abs. 1 Nr. 3 GasNEV), um so den Stahlanteil bei Fernleitungsrohren ad&#228;quater abbilden zu k&#246;nnen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">Die Plausibilisierungsrechnung, die bereits Gegenstand des Verfahrens zur Verordnungs&#228;nderung gewesen sei, zeige, dass bei Betrachtung eines langen Zeitraums die Anwendung der vorgegebenen Indexreihen zu plausiblen Ergebnissen f&#252;hre und die wesentlichen Preiseinflussfaktoren ber&#252;cksichtige. Auch hier gebe es keine spezifische Indexreihe, weshalb auf das Nettoanlageverm&#246;gen der Energieversorgung als Vergleichsma&#223;stab abgestellt worden sei. Dass die Plausibilit&#228;tskontrolle nicht Einzug in die Verordnungsbegr&#252;ndung gefunden habe, sei unsch&#228;dlich.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\">Personalzusatzkosten i.S.v. &#167; 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 ARegV seien nur diejenigen, die f&#252;r unmittelbar beim Netzbetreiber angestellte Mitarbeiter anfielen. Dies ergebe die Auslegung der Vorschrift. Bei isolierter Betrachtung des Wortlauts des &#167; 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 ARegV erg&#228;ben sich zwar keine Anhaltspunkte, f&#252;r welche Gruppen von Arbeitnehmern die Regelung gelten solle. Aus &#167; 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 11 ARegV lasse sich jedoch durch die Beschr&#228;nkung auf das &#8222;Unternehmen&#8220; und die &#8222;Betriebsangeh&#246;rigen&#8220; auf das Erfordernis eines direkten Anstellungsverh&#228;ltnisses schlie&#223;en.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\">Aus der Entstehungsgeschichte der Norm ergebe sich nichts Gegenteiliges. In der Endfassung der Regelung sei lediglich der Stichtag f&#252;r das Bestehen der Vereinbarungen ge&#228;ndert und eine sprachliche Straffung der Vorschrift vorgenommen worden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\">Die systematische Auslegung best&#228;tige ihre Sichtweise. Nach &#167; 4 Abs. 1 ARegV werde die Erl&#246;sobergrenze &#8222;eines Netzbetreibers [&#8230;] nach Ma&#223;gabe der &#167;&#167; 5 bis 16 [&#8230;] bestimmt&#8220;. Auch die Zuordnung in &#167; 11 ARegV nehme entsprechend nur Kosten und Erl&#246;se des Netzbetreibers in den Blick.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\">Obgleich die Personalzusatzkosten von Netzbetreibern im Rahmen von Gehaltsverhandlungen entscheidend beeinflussbar seien, habe sich der Verordnungsgeber daf&#252;r entschieden, eine bestimmte, zeitlich und sachlich eng umgrenzte Gruppe von tats&#228;chlich beeinflussbaren Kosten als dauerhaft nicht beeinflussbar von den Effizienzvorgaben auszunehmen. Die Einbeziehung von Kosten, die nicht beim Netzbetreiber, sondern bei Dritten entst&#252;nden, w&#228;re ein systematischer Bruch, den der Verordnungsgeber ausdr&#252;cklich im Wortlaut verankert h&#228;tte. Zudem z&#228;hle &#167; 11 Abs. 2 ARegV die dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteile abschlie&#223;end auf, so dass kein Raum f&#252;r die Anerkennung weiterer Kostenbestandteile als nicht beeinflussbar bleibe.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\">Ein Wertungswiderspruch im Hinblick auf die Vorschriften des EnWG zur Entflechtung ergebe sich nicht. Zwar erlaubten die Regelungen des EnWG verschiedene Modelle zur Umsetzung der Entflechtungsvorgaben. Die Schlussfolgerung, dass sich jedes dieser Modelle in der Entgeltregulierung als gleich wirtschaftlich darstellen m&#252;sse, sei jedoch unzutreffend.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">42</span><p class=\"absatzLinks\">Schlie&#223;lich st&#252;nde auch der Sinn und Zweck der Vorschrift der Sichtweise der Betroffenen entgegen. Die mit der Vorschrift bezweckte Sicherung des sozialen Friedens beim Netzbetreiber, der die Vorgaben der Anreizregulierung umsetzen m&#252;sse, komme nicht zum Tragen, wenn die betroffenen Arbeitnehmer nicht beim Netzbetreiber, sondern in einem anderen Unternehmen angestellt seien. Diese unterl&#228;gen einem Wettbewerbsdruck, der nicht aus der Anreizregulierung herr&#252;hre. Das Abstellen auf den in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Personalaufwand sei dagegen transparent und f&#252;hre zu der gebotenen einheitlichen Anerkennungspraxis.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">43</span><p class=\"absatzLinks\">Eine Anerkennung von Personalzusatzkosten als dauerhaft nicht beeinflussbare Kosten w&#252;rde im Verh&#228;ltnis zwischen den &#8222;schlanken&#8220; Netzbetreibern in integrierten und nicht integrierten Unternehmen zu Wettbewerbsverzerrungen f&#252;hren. Ein Netzbetreiber, der nicht &#252;ber eine Konzernmutter verf&#252;ge und Dienstleistungen auf dem freien Markt einkaufen m&#252;sse, m&#252;sse diese Kosten als beeinflussbare Kosten gelten lassen, was im Zweifel einen schlechteren Effizienzwert zur Folge habe.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">44</span><p class=\"absatzLinks\">Die sich aus der Mitbenutzung privater Kraftfahrzeuge und Sonderzuwendungen aus dem Organisationshandbuch ergebenden Kosten in H&#246;he von &#8364; &#8230; beruhten nicht auf einer vor dem 31.12.2008 abgeschlossenen Betriebsvereinbarung oder Tarifvereinbarung und seien daher nicht anerkennungsf&#228;hig.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">45</span><p class=\"absatzLinks\">Die ausschlie&#223;lich beim Dienstleister angefallenen und an die Betroffene weiterverrechneten Kosten f&#252;r die Betriebsratst&#228;tigkeit, der Berufsausbildung und Weiterbildung im Unternehmen und von Betriebskindertagesst&#228;tten seien nicht als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile i.S.v. &#167; 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 10, Nr. 11 ARegV anerkennungsf&#228;hig.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">46</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schrifts&#228;tze mit Anlagen, den beigezogenen Verwaltungsvorgang und das Protokoll der Senatssitzung Bezug genommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">47</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">B.</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">48</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beschwerde der Betroffenen ist im Hauptantrag (Antrag zu 1.) unzul&#228;ssig. Der Hilfsantrag (Antrag zu 2.) ist zwar zul&#228;ssig, er hat jedoch aus den mit den Beteiligten in der m&#252;ndlichen Verhandlung im Einzelnen er&#246;rterten Gr&#252;nden in der Sache keinen Erfolg.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">49</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">I.</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">50</span><p class=\"absatzLinks\">Die form- und fristgerecht eingelegte und begr&#252;ndete Beschwerde ist im Hauptantrag zu 1., mit dem die Betroffene eine Neubescheidung unter nur teilweiser Aufhebung des angegriffenen Beschlusses begehrt, unzul&#228;ssig. Der Hilfsantrag zu 2. ist hingegen zul&#228;ssig.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">51</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">1.</span> Das mit dem Neubescheidungsantrag zu 1. verbundene beschr&#228;nkte Aufhebungsbegehren, wonach der angegriffene Bescheid nur insoweit aufgehoben werden soll, als keine h&#246;heren als die festgesetzten Erl&#246;sobergrenzen festgelegt worden sind, ist nicht statthaft.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">52</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">1.1</span> Eine Teilaufhebung setzt wie die Teilanfechtung die Teilbarkeit des Inhalts des Verwaltungsakts voraus. Zul&#228;ssig sind Teilanfechtungen hinsichtlich aller objektiv abgrenzbaren und bezeichenbaren Teile eines Verwaltungsakts, die auch als gesonderte Streitgegenst&#228;nde bestehen k&#246;nnten und deshalb isoliert aufhebbar sind (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl., &#167; 42 RN 21). Dies ist bei den einzelnen &#252;ber die Regulierungsformel nach Anlage 1 zu &#167; 7 ARegV in die Erl&#246;sobergrenzen einflie&#223;enden Kostenbestandteilen und Kalkulationsgrundlagen nicht der Fall (BGH, Beschluss vom 06.11.2012, EnVR 101/10, juris RN 29 &#8211; E.ON Hanse AG; Beschluss vom 14.04.2015, EnVR 16/14, RN 14 zur Erl&#246;sobergrenzenfestsetzung; OLG D&#252;sseldorf, Beschluss vom 24.10.2007, VI-3 Kart 8/07, juris RN 114 zur Entgeltgenehmigung nach &#167; 23a EnWG). Diese stellen lediglich die Berechnungsgrundlage f&#252;r die Erl&#246;sobergrenze dar. Eine Teilanfechtung ist jedoch nur hinsichtlich des Verf&#252;gungssatzes, nicht hinsichtlich der einzelnen Berechnungselemente zul&#228;ssig (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl., &#167; 42 RN 21; Pietzcker in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, &#167; 42 RN 14; Gerhardt in Schoch/Schneider/Bier, &#167; 113 VwGO RN 33).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">53</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">1.2.</span> Auch eine lediglich dem Betrag nach beschr&#228;nkte Teilaufhebung kommt vorliegend nicht in Betracht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">54</span><p class=\"absatzLinks\">Bei Verwaltungsakten, die einen Geldbetrag festsetzen oder eine darauf bezogene Feststellung treffen, kann die Anfechtung zwar grunds&#228;tzlich auf einen bestimmten Teilbetrag beschr&#228;nkt werden. So ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesfinanzhofs anerkannt, dass die Anfechtung eines Steuerbescheides auf einen Teil des festgesetzten Steuerbetrages beschr&#228;nkt werden kann (BVerwG, Urteil vom 26.04.1974, VII C 30.72, juris RN 24 f.; BFH, Beschluss vom 23.10.1989 &#8211; GrS 2/87, BFHE 159,4, juris RN 42). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gilt dies auch f&#252;r regulierungsbeh&#246;rdliche Entgeltgenehmigungen f&#252;r Terminierungen in Mobilfunknetze (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.04.2015; 6 C 36.13, RN 15). In dem entschiedenen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht die Teilanfechtungsbeschwerde, mit der begehrt worden war, den Beschluss der Bundesnetzagentur insoweit aufzuheben, als dort ein Verbindungsentgelt f&#252;r die Terminierung in einem bestimmten Netz von mehr als 7,92 Cent/Minute (n&#228;mlich mit 8,80 Cent/Minute) genehmigt worden ist, f&#252;r zul&#228;ssig erachtet. Dass nicht feststellbar sei, ob der nicht aufgehobene Teil von der Bundesnetzagentur mit der fraglichen Entgelth&#246;he erlassen worden w&#228;re, stehe der auf einen bestimmten Betrag beschr&#228;nkten Teilaufhebung nicht entgegen. Diese habe lediglich zur Folge, dass die H&#246;he des bestehengebliebenen Teils des Entgelts wegen der insoweit eingetretenen Bestandskraft der Entgeltgenehmigung bei dem Erlass der neuen Genehmigung nicht unterschritten werden d&#252;rfe. (BVerwG, Urteil vom 01.04.2015; 6 C 36.13, RN 15).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">55</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">1.3.</span> Nach Auffassung des Senats sind diese Grunds&#228;tze jedoch nicht auf die Beschwerde gegen die Bestimmung der Erl&#246;sobergrenzen &#252;bertragbar. Eine betragsm&#228;&#223;ige Teilbarkeit im Hinblick auf den unangefochten festgesetzten Betrag ist nicht m&#246;glich. Denn die im Verf&#252;gungssatz festgesetzten Erl&#246;sobergrenzen sind das Ergebnis der Anwendung der Regulierungsformel nach &#167; 7 ARegV i.V.m. Anlage 1. Sie stellen eine rechnerische Einheit dar. Demgegen&#252;ber bilden die darin einflie&#223;enden Kostenbestandteile und Berechnungsgrundlagen, wie ausgef&#252;hrt, keine eigenen Streitgegenst&#228;nde, so dass eine Festsetzung der Erl&#246;sobergrenzen nur einheitlich m&#246;glich ist (vgl. auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 21.01.2010, 202 EnWG 3/09, juris RN 98). Vor diesem Hintergrund kann der von der Bundesnetzagentur nach Auffassung der Betroffenen zu niedrig ermittelte Erl&#246;sobergrenzenbetrag nicht als Teil oder Sockel des Ergebnisses der Regulierungsformel selbst&#228;ndig bestehen bleiben. Denn andernfalls w&#228;re die Bundesnetzagentur aufgrund der durch die Teilaufhebung eintretenden Bestandskraft der H&#246;he nach verpflichtet, die Erl&#246;sobergrenzen unabh&#228;ngig von dem Ergebnis der angewendeten Regulierungsformel zumindest in der dem angegriffenen Bescheid entsprechenden H&#246;he, quasi als garantierten Mindestbetrag, festzusetzen. V&#246;llig unklar w&#228;re in diesem Fall jedoch, wie sich die einzelnen Kostenbestandteile zusammensetzten mit der Folge, dass auch Unsicherheiten &#252;ber den Umfang nachfolgender Anpassungen der Erl&#246;sobergrenze nach &#167; 4 ARegV best&#252;nden. Insbesondere bei der Anpassung der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kosten w&#228;re offen, auf welchem Betrag die ge&#228;nderten Kosten aufsetzen sollen, wenn die Erl&#246;sobergrenzen letztlich ergebnisorientiert festgesetzt werden m&#252;ssten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">56</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">1.4.</span> Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Betroffenen zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 06.11.2012, EnVR 101/10, RN 31 ff. &#8211; E.ON Hanse AG). Der Bundesgerichtshof hat unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesfinanzhofs zur Beschr&#228;nkung der Anfechtung eines Steuerbescheids auf einen Teil des festgesetzten Steuerbetrages lediglich ausgef&#252;hrt, dass die angewendeten Grunds&#228;tze auf die Anfechtung der Bestimmung von Erl&#246;sobergrenzen nach &#167; 4 ARegV &#252;bertragbar sein <span style=\"text-decoration:underline\">d&#252;rften</span> (BGH, Beschluss vom 06.11.2012, EnVR 101/10, RN 31 ff. &#8211; E.ON Hanse AG; Beschluss vom 14.04.2015, EnVR 16/14, RN 21). Eine abschlie&#223;ende Entscheidung zur Zul&#228;ssigkeit eines dem Betrag nach beschr&#228;nkten Beschwerdebegehrens gegen eine Erl&#246;sobergrenzenfestsetzung hat er hingegen nicht getroffen. Seine Ausf&#252;hrungen beziehen sich dar&#252;ber hinaus ausschlie&#223;lich auf die prozessuale M&#246;glichkeit der Beschr&#228;nkung des Beschwerdeangriffs im Hinblick auf eine V<span style=\"text-decoration:underline\">erpflichtungs</span>beschwerde und nicht auf die Statthaftigkeit einer Teilaufhebung. Denn Gegenstand des dem Bundesgerichtshofs vorliegenden Falles war in diesem Zusammenhang allein die prozessuale Frage, ob der auf die <span style=\"text-decoration:underline\">Erh&#246;hung</span> der Erl&#246;sobergrenzen gerichtete Beschwerdeantrag auf einen bestimmten Betrag begrenzt war und daher eine nach Ablauf der Beschwerdebegr&#252;ndungsfrist erfolgende Beschwerdeerweiterung, die &#252;ber diesen Betrag hinausgeht, unzul&#228;ssig ist. Der Bundesgerichtshof hat ausgef&#252;hrt, dass die Anwendung der Grunds&#228;tze der Teilanfechtung auf die Bestimmung von Erl&#246;sobergrenzen nach &#167; 4 ARegV zur Folge h&#228;tte, dass der Netzbetreiber sein Begehren dahin einschr&#228;nken kann, die festgesetzte Erl&#246;sobergrenze nur um einen bestimmten Betrag zu erh&#246;hen und die Entscheidung der Regulierungsbeh&#246;rde insoweit bestandskr&#228;ftig wird, als eine <span style=\"text-decoration:underline\">weitere</span> Erh&#246;hung der Obergrenze &#252;ber diesen Betrag hinaus <span style=\"text-decoration:underline\">abgelehnt</span> worden ist. Der Bundesgerichtshof bezieht eine etwaige Teilbarkeit der Erl&#246;sobergrenze mithin nur auf den von der Bundesnetzagentur abgelehnten und daher nicht in den Festsetzungsbetrag einbezogenen Anteil. Von einer Teilbarkeit und einer dadurch eintretenden Bestandskraft der Festlegung im &#220;brigen, d.h. der bereits festgesetzten Betr&#228;ge, geht er hingegen nicht aus. Nach seinen Ausf&#252;hrungen k&#246;nnte ein Beschwerdef&#252;hrer, der seinen Beschwerdeantrag auf Verpflichtung bzw. Neubescheidung prozessual auf einen bestimmten Betrag beschr&#228;nkt hat, nach Ablauf der Beschwerdebegr&#252;ndungsfrist lediglich keine &#252;ber den urspr&#252;nglich beantragten Betrag hinausgehende Erh&#246;hung der Erl&#246;sobergrenzen geltend machen. Es w&#228;re ihm aber in dieser Konstellation nicht verwehrt, das dem Betrag nach beschr&#228;nkte Begehren nachtr&#228;glich auf andere tats&#228;chliche Gesichtspunkte zu st&#252;tzen (BGH, Beschluss vom 06.11.2012, EnVR 101/10, RN 33). Damit geht auch der Bundesgerichtshof davon aus, dass einzelne Elemente des Sachverhalts nicht in Bestandskraft erwachsen. Somit scheidet aber auch eine Teilaufhebung der H&#246;he nach aus, weil die Festlegung der Erl&#246;sobergrenze sich als Ergebnis der Anwendung der Regulierungsformel darstellt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">57</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">2.</span> Der hilfsweise gestellte Antrag auf umfassende Aufhebung des angegriffenen Bescheids und Verpflichtung zur Neubescheidung (Antrag zu 2.) ist zul&#228;ssig, insbesondere ist dieser als Verpflichtungsbeschwerde in Form der Bescheidungsbeschwerde statthaft, &#167;&#167; 75 Abs. 1, 78 Abs. 1, 3, 83 Abs. 4 EnWG.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">58</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>II.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">59</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beschwerde der Betroffenen ist aus den mit den Verfahrensbeteiligten in der Senatssitzung er&#246;rterten Gr&#252;nden unbegr&#252;ndet. Die f&#252;r die zweite Regulierungsperiode festgelegten Erl&#246;sobergrenzen sind nicht zu beanstanden. Die R&#252;gen der Betroffenen haben keinen Erfolg.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">60</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">1. Indexreihen</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">61</span><p class=\"absatzLinks\">Die R&#252;ge der Betroffenen, die Ermittlung der Tagesneuwerte nach &#167; 6 Abs. 3 Satz 2 GasNEV sei rechtswidrig, weil die Vorschrift des &#167; 6a GasNEV bez&#252;glich der&#160; anzuwendenden Indexreihen ihrerseits nichtig sei, ist unbegr&#252;ndet. Ihre gegen &#167; 6a GasNEV gerichteten R&#252;gen gehen fehl.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">62</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">1.1.</span> Bei der Ermittlung der kalkulatorischen Abschreibungen des eigenfinanzierten Anteils der Altanlagen sind die historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten gem&#228;&#223; &#167; 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 GasNEV auf Tagesneuwerte zum jeweiligen Bewertungszeitpunkt umzurechnen. Insoweit hat der Verordnungsgeber mit Wirkung vom 01.01.2013 (&#167; 32 Abs. 7 GasNEV) durch die &#196;nderungsverordnung vom 31.07.2013 in &#167; 6 Abs. 3 Satz 2 GasNEV bestimmt, dass die Umrechnung der historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten der betriebsnotwendigen Anlageng&#252;ter auf Tagesneuwerte zum jeweiligen Stichtag unter Verwendung von Indexreihen des Statistischen Bundesamts nach Ma&#223;gabe des &#167; 6a GasNEV erfolgt. Die von der Beschlusskammer 9 der Bundesnetzagentur nach &#167; 30 Abs. 2 Nr. 2 GasNEV i.V.m. &#167; 29 Abs. 2 EnWG am 26.10.2011 bundeseinheitlich festgelegten, anlagengruppenspezifischen Preisindizes (BK9-11/602) waren aufgrund dessen nicht mehr heranzuziehen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">63</span><p class=\"absatzLinks\">&#167; 6a Abs. 1 GasNEV sieht die Anwendung folgender vier Indexreihen der Fachserie 17 des Statistischen Bundesamts vor:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">64</span><p class=\"absatzLinks\">-&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; f&#252;r die Anlagengruppen I.2 Grundst&#252;cksanlagen, I.3 Betriebsgeb&#228;ude, I.4 Verwaltungsgeb&#228;ude, III.8 Geb&#228;ude, Verkehrswege und V.9 Geb&#228;ude (Mess-, Regel-und Z&#228;hleranlagen):</p>\n<span class=\"absatzRechts\">65</span><p class=\"absatzLinks\">die Indexreihe Gewerbliche Betriebsgeb&#228;ude, Bauleistungen am Bauwerk, ohne Umsatzsteuer&#160; (Statist. Bundesamt FS 17, Preisindizes f&#252;r die Bauwirtschaft);</p>\n<span class=\"absatzRechts\">66</span><p class=\"absatzLinks\">-&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; f&#252;r die Anlagengruppen Rohrleitungen und Hausanschlussleitungen IV.1.1 Stahlleitungen PE ummantelt, IV.1.2 Stahlleitungen kathodisch gesch&#252;tzt, IV.1.3 Stahlleitungen bituminiert, IV.2 Grauguss (&gt;DN 150), IV.3 Duktiler Guss, IV.4 Polyethylen (PE-HD) und IV.5 Polyvinylchlorid (PVC), der Anlage 1 sofern die Anlagengruppen IV.1.1. &#8211; 1.3 nicht f&#252;r den Gastransport mit einem Druck gr&#246;&#223;er als 16 bar ausgelegt sind:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">67</span><p class=\"absatzLinks\">die Indexreihe Ortskan&#228;le, Bauleistungen am Bauwerk (Tiefbau), ohne Umsatzsteuer (Statist. Bundesamt FS 17, Preisindizes f&#252;r die Bauwirtschaft);</p>\n<span class=\"absatzRechts\">68</span><p class=\"absatzLinks\">-&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; soweit die Stahlleitungen der Anlagengruppen IV.1.1 (Stahlleitungen PE ummantelt), IV.1.2 (Stahlleitungen kathodisch gesch&#252;tzt) und IV.1.3 (Stahl-leitungen bituminiert) f&#252;r den Gastransport mit einem Druck gr&#246;&#223;er als 16 bar ausgelegt sind:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">69</span><p class=\"absatzLinks\">Die Indexreihe Ortskan&#228;le, Bauleistungen am Bauwerk (Tiefbau), ohne Umsatzsteuer (Statist. Bundesamt FS 17, Preisindizes f&#252;r die Bauwirtschaft) mit einem Anteil von 60 % und die Indexreihe Stahlrohre, Rohrform-, Rohrverschluss- und Rohrverbindungsst&#252;cke aus Eisen und Stahl (FS 17, Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte) mit einem Anteil von 40 %;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">70</span><p class=\"absatzLinks\">-&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; f&#252;r alle &#252;brigen Anlagengruppen &#8211; mit Ausnahme der Anlagengruppe I.1 Grundst&#252;cke &#8211; gilt der Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte gesamt (Statist. Bundesamt, FS 17).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">71</span><p class=\"absatzLinks\">Sofern diese Indexreihen nicht f&#252;r den notwendigen Zeitraum der Vergangenheit verf&#252;gbar sind, bestimmt &#167; 6a Abs. 2 GasNEV, dass die dort im Einzelnen aufgef&#252;hrten Ersatzindexreihen der Fachserie 17 &#8211; aus den Preisindizes f&#252;r die Bauwirtschaft bzw. dem Index Erzeugerpreise gewerblicher Produkte - heranzuziehen und mit den in &#167; 6a Abs. 1 GasNEV genannten Indexreihen zu verketten sind.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">72</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">1.2.</span> Die Anwendung der in &#167; 6a Abs. 1 Nr. 2 GasNEV genannten Indexreihen im Rahmen der Ermittlung der kalkulatorischen Abschreibungen f&#252;hrt nicht zur Rechtswidrigkeit der festgesetzten Erl&#246;sobergrenzen in dem angegriffenen Bescheid. Die Regelung ist weder wegen eines Begr&#252;ndungsmangels noch angesichts der R&#252;gen der Betroffenen wegen fehlender Sachgerechtigkeit materiell rechtswidrig und damit nichtig.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">73</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">1.2.1.</span> Der Senat ist zur umfassenden Pr&#252;fung der Regelung des &#167; 6a GasNEV und auch zur Feststellung ihrer Nichtigkeit befugt (vgl. OLG D&#252;sseldorf, Beschluss vom 06.06.2012, VI-3 Kart 14/14 (V), S. 39 BA). Verst&#246;&#223;t eine untergesetzliche Rechtsnorm gegen h&#246;herrangiges Recht und ist daher nichtig, f&#252;hrt dies dazu, dass das Gericht die Norm in diesem Rechtsstreit nicht anwendet, wobei die Entscheidung allerdings nur inter partes wirkt (vgl. nur: Sommermann in: von Mangoldt/Klein/Starck, GG, 6. Aufl., Art. 20 RN 272; Jarass/Pieroth, GG, 13. Aufl., Art. 20 RN 41). Dass die Regelung des &#167; 6a Abs. 1 Nr. 2 GasNEV materiell rechtswidrig und damit nichtig ist, kann der Senat jedoch nicht feststellen. Die von der Betroffenen vorgebrachten R&#252;gen greifen nicht durch.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">74</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">1.2.2.</span> &#167; 6a GasNEV ist nicht wegen eines Begr&#252;ndungsmangels in Bezug auf die Regelung in &#167; 6a Abs. 1 Nr. 2 GasNEV nichtig.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">75</span><p class=\"absatzLinks\">Ob eine Rechtsverordnung einer verfassungsrechtlichen Begr&#252;ndungspflicht unterliegt, ist bereits umstritten (vgl. Remmert in: Maunz-D&#252;rig, GG, Band V, Art. 54-85, 70. EL Dezember 2013, RN 131 mit zahlreichen Literaturnachweisen in Fu&#223;note 6). Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG sieht lediglich vor, dass der Verordnungsgeber die konkreten Normen, auf die sich die Rechtsverordnung st&#252;tzt, in der Verordnung anzugeben hat (Zitiergebot). Dar&#252;ber hinaus enth&#228;lt Art 80 GG keine konkreten Vorgaben zu etwaigen Begr&#252;ndungspflichten. Ob sich eine Begr&#252;ndungsplicht aus dem Rechtsstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 3 GG oder im Hinblick auf die Gew&#228;hrleistung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG herleiten l&#228;sst (so Brenner in: v.Mangoldt/Klein, GG, Band 2, 6. Aufl., Art. 80 RN 64; Mann in: Sachs, GG, 7. Aufl., Art. 80 RN 32), kann letztlich dahinstehen, weil die Verordnungs&#228;nderung eine Begr&#252;ndung enth&#228;lt. Diese gen&#252;gt den Anforderungen im Hinblick auf die Gew&#228;hrleistung effektiven Rechtschutzes und auf die Eingriffstiefe der Regelung f&#252;r die betroffenen Netzbetreiber. Ihr l&#228;sst sich insbesondere der Grund f&#252;r die Auswahl gerade des Bauleistungsindex &#8222;Ortskan&#228;le&#8220; f&#252;r die in &#167; 6a Abs. 1 Nr. 2 genannten Anlagengruppen entnehmen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">76</span><p class=\"absatzLinks\">Der Verordnungsgeber hat sowohl in der Problem- und Zielbeschreibung als auch in der Begr&#252;ndung im Allgemeinen Teil unter Ziffer I. &#8222;Zielsetzung und wesentlicher Inhalt&#8220; als auch in der konkreten Begr&#252;ndung zu &#167; 6a GasNEV dargelegt, was ihn veranlasst hat, von den nach &#167; 6 Abs. 3 GasNEV a.F. vorgesehenen anlagengruppenspezifischen Indexreihen abzusehen und statt dessen auf allgemeine Indexreihen zur&#252;ckzugreifen. Ferner ergibt sich aus der Begr&#252;ndung, warum er den Bauleistungsindex &#8222;Ortskan&#228;le&#8220; f&#252;r geeignet hielt. Insoweit hat er ausgef&#252;hrt, dass die Vorgabe anlagengruppenspezifischer Indexreihen zu erheblichen Umsetzungsschwierigkeiten gef&#252;hrt habe, da durch die erforderliche Differenzierung erheblich gr&#246;&#223;ere Unsch&#228;rfen und Unsicherheiten eingetreten seien, als dies bei einer Verwendung allgemeiner Indexreihen der Fall gewesen w&#228;re. Dies hat er dahingehend erl&#228;utert, dass die bisher notwendige Differenzierung der zu verwendenden Indexreihen nur durch die Kombination verschiedener spezifischer Reihen habe erreicht werden k&#246;nnen. Diese Bildung von Mischindizes habe jedoch dazu gef&#252;hrt, dass Annahmen hinsichtlich der Gewichtung der einzelnen Indexreihen zu treffen gewesen seien. Ferner&#160; h&#228;tten die spezifischen Reihen des Statistischen Bundesamtes nicht hinreichend weit in die Vergangenheit zur&#252;ckgereicht, so dass f&#252;r verschiedene Zeitr&#228;ume Indexreihen mit einer unterschiedlichen G&#252;terzusammensetzung h&#228;tten verkn&#252;pft werden m&#252;ssen. Durch die nunmehrige Anwendung einiger wesentlicher, &#252;bergeordneter Indexreihen, die die entscheidenden Preiseinfl&#252;sse abbildeten, werde der R&#252;ckgriff auf eine Vielzahl von Einzelreihen und Mischindizes in der Regel entbehrlich (BR-Drs. 447/13 vom 29.05.2014, S. 1, 4, 11). In der Begr&#252;ndung der Verordnungs&#228;nderung zu &#167; 6a GasNEV hat er erg&#228;nzend ausgef&#252;hrt, dass die verwendeten Indexreihen zu differenziert und damit nicht praxistauglich genug gewesen seien. Da spezifische Preisentwicklungen von Strom- und Gasanlageg&#252;tern vom Statistischen Bundesamt bisher nicht oder nicht ausreichend lange in die Vergangenheit erfasst worden seien, sei eine eindeutige Zuordnung der Indexreihen des Statistischen Bundesamts zu Preisentwicklungen in den Netzen der Strom- und Gasversorgung mithin ausgeschlossen. Erneut weist der Verordnungsgeber im Einzelnen auf die mit einer kleinteiligeren Differenzierung der Preisindizes verbundenen Schwierigkeiten hin, die einer besseren Treffsicherheit bei der Abbildung der Preisentwicklung des Anlageverm&#246;gens der Netzbetreiber entgegenst&#252;nden (BR-Drs. 447/13 vom 29.05.2013, S. 17 f. zu &#167; 6a GasNEV sowie S. 14 f. zu &#167; 6a StromNEV). Vor dem Hintergrund, dass die von der Bundesnetzagentur sehr differenziert festgelegten Indexreihen gerade aus diesem Grund der gerichtlichen Kontrolle nicht standgehalten haben (vgl. nur: OLG D&#252;sseldorf, 3. Kartellsenat, Beschluss vom 06.06.2012, VI-3 Kart 269/07 (V); BGH, Beschluss vom 12.11.2013, EnVR 33/12 - Festlegung Tagesneuwerte), waren weitere Darlegungen dazu entbehrlich.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">77</span><p class=\"absatzLinks\">Die Auswahl des Bauleistungsindex &#8222;Ortskan&#228;le&#8220; hat der Verordnungsgeber damit begr&#252;ndet, dass dieser die allgemeine Preisentwicklung von Rohr- und Hausanschlussleitungen &#8211; sachgerecht &#8211; abbilde, weil dieser insbesondere die spezifische Lohnentwicklung im einschl&#228;gigen Tiefbaugewerbe etwa f&#252;r Erdarbeiten und Oberfl&#228;chenwiederherstellung, Rohrverlegung und -montage &#252;ber spezielle Subindizes erfasse (BR-Drs. 447/13 vom 29.05.2013, a.a.O.). Diese Angaben reichen f&#252;r eine gerichtliche Kontrolle und damit f&#252;r die Gew&#228;hrleistung effektiven Rechtsschutzes der betroffenen Netzbetreiber aus. Anders als in der von der Betroffenen zum Umfang der Begr&#252;ndungspflicht zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu den Harz IV-Regels&#228;tzen nach dem SGB II (BVerfGE, Urteil vom 09.02.2010, 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09, BVerfGE 125, 175ff) sowie in der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs Nordrhein-Westfalen zu den in &#167; 24 des Gesetzes zur Landesentwicklung normierten Schwellenwerten f&#252;r Verkaufsfl&#228;chen (Urteil vom 26.08.2009, VerfGH 18/08, NVwZ 2009, 1287f.) konnten weitere Berechnungen schon deshalb nicht erfolgen und von daher auch nicht offengelegt werden, weil der Preisindex nicht etwa auf Berechnungen oder Bewertungen des Verordnungsgebers beruht, sondern von dem Statistischen Bundesamt ver&#246;ffentlicht wird und im Rahmen des &#167; 6a Abs. 1 Nr. 2 GasNEV unver&#228;ndert Anwendung findet. Es kann daher nachvollzogen werden, ob dieser f&#252;r einen langen Zeitraum zur Verf&#252;gung steht und welche Subindizes mit welchen W&#228;gungsanteilen Ber&#252;cksichtigung finden. Eine ausdr&#252;ckliche Nennung war schon deswegen nicht erforderlich, weil &#8211; wie sich aus der Verordnungsbegr&#252;ndung ergibt &#8211; die W&#228;gungsanteile im Zeitablauf &#196;nderungen unterworfen sind.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">78</span><p class=\"absatzLinks\">Der Verordnungsgeber hat ferner begr&#252;ndet, warum er f&#252;r Gasleitungen, die f&#252;r Druckbereiche gr&#246;&#223;er als 16 bar ausgelegt werden, nicht ausschlie&#223;lich auf die Indexreihe Ortskan&#228;le zur&#252;ckgegriffen hat. Er hat darauf hingewiesen, dass f&#252;r diese Gasleitungen nur Stahlleitungen verwendet werden d&#252;rfen, die besonderen Anforderungen an ihre Belastbarkeit gen&#252;gen m&#252;ssen. Um die sich von anderen Rohrleitungen unterscheidende Preisentwicklung der Stahlleitungen sachgerecht und transparent abzubilden, hat der Verordnungsgeber f&#252;r sie einen Mischindex gebildet, der neben dem Bauleistungsindex &#8222;Ortskan&#228;le&#8220; (60 %) zu 40 % den Erzeugerpreisindex &#8222;Stahlrohre, Rohrform-, Rohrverschluss- und Rohrverbindungsst&#252;cke aus Eisen und Stahl&#8220; enth&#228;lt. Eine Begr&#252;ndung f&#252;r diese Gewichtung hat der Verordnungsgeber zwar nicht angegeben. Wie sich aus den entsprechenden Ausf&#252;hrungen zur &#196;nderung der Indexreihen in &#167; 6a StromNEV ergibt (vgl. BR-Drs. 447/13 vom 29.05.2013, S. 14, 15), hat der Verordnungsgeber sich auf die bei der Regulierungsbeh&#246;rde vorliegenden Erkenntnisse, die sich aus dem letzten Festlegungsverfahren zu den Preisindizes in der Vergangenheit ergeben haben und durch die Regulierungsbeh&#246;rde plausibilisiert wurden, gest&#252;tzt. Dass dies nicht ausdr&#252;cklich im Rahmen der Begr&#252;ndung des &#167; 6a GasNEV erw&#228;hnt worden ist, muss als Redaktionsversehen gewertet werden. Der gerichtlichen Kontrolle steht dieser Umstand nicht entgegen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">79</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">1.2.3.</span> Die mit der Neuregelung des &#167; 6a GasNEV vorgegebenen Indexreihen sind auch nicht unter Zugrundelegung der Vorgaben in der Entscheidung des erkennenden Senats vom 06.06.2012, VI-3 Kart 269/07 (V), als materiell sachwidrig anzusehen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">80</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">1.2.3.1.</span> Entgegen der Ansicht der Betroffenen lassen sich die Grunds&#228;tze dieser Entscheidung nicht ohne weiteres auf die in &#167; 6a GasNEV vorgeschriebenen Indexreihen &#252;bertragen. Die nunmehr in &#167; 6a GasNEV vorgeschriebenen Indexreihen unterliegen einer anderen Methodik als die nach &#167; 6 GasNEV a.F. zu bildenden Indexreihen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">81</span><p class=\"absatzLinks\">Gegenstand der genannten sowie weiterer Entscheidungen des Senats waren die von der Bundesnetzagentur auf der Grundlage der &#167;&#167; 6 GasNEV/StromNEV a.F. im Wege der Festlegung f&#252;r den Strom- und Gasbereich gebildeten Indexreihen. Die Beschlusskammern hatten bei ihren Festlegungen dem Umstand, dass spezifische Preisentwicklungen von Strom- und Gasanlageg&#252;tern vom Statistischen Bundesamt bisher nicht oder nicht ausreichend lange in die Vergangenheit erfasst worden sind, dergestalt Rechnung getragen, dass sie selbst f&#252;r die Preisentwicklung der Anlageng&#252;ter der Netzbetreiber und damit f&#252;r die einzelnen Anlagengruppen differenzierte Mischindexreihen entwickelt hatten. Dabei hatten sie die Preisentwicklung der im Netzanlagenbau entstehenden Lohn- und Montageleistungen durch einen R&#252;ckgriff auf die Lohnindizes des Wirtschaftszweiges &#8222;Produzierendes Gewerbe&#8220; der Fachserie 16 abgebildet und diese &#8211; vor der Verkettung mit daneben gew&#228;hlten Materialindizes - noch um einen Produktivit&#228;tsfortschritt des Produzierenden Gewerbes bereinigt, den sie mit Hilfe der in der Fachserie 18 enthaltenen statistischen Daten ermittelt hatten. In diesem Zusammenhang hatte der Senat beanstandet, dass durch die Anwendung der Lohnindizes des hoch aggregierten Wirtschaftszweigs &#8222;Produzierendes Gewerbe&#8220; der Fachserie 16 die Einbindungs- und Montageleistungen im Netzanlagenbau nicht repr&#228;sentativ und damit sachgerecht abgebildet werden, weil darin in erheblichem Ausma&#223; sachfremde Lohnentwicklungen &#8211; zu 67 % - ber&#252;cksichtigt werden. Dass die Bundesnetzagentur aus Gr&#252;nden der Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeit und Verwaltungspraktikabilit&#228;t nicht aufgekl&#228;rt habe, welchem Wirtschaftszweig Einbindungs- und Montageleistungen zuzuordnen seien, habe zur Folge haben m&#252;ssen, dass die Bundesnetzagentur auf der Grundlage der ihr vorliegenden Informationen h&#228;tte abw&#228;gen m&#252;ssen, mit Hilfe welches der in Betracht kommenden Lohnindizes die Lohnentwicklung bestm&#246;glich h&#228;tte abgebildet werden k&#246;nnen. Dabei h&#228;tte es nahegelegen, den Lohnindex f&#252;r das Baugewerbe zugrunde zu legen, da Installations- und Montagearbeiten typischerweise dem Baugewerbe zuzuordnen seien und nach dem Vorbringen der Netzbetreiber tats&#228;chlich auch &#252;berwiegend von Bauunternehmen durchgef&#252;hrt w&#252;rden. Die Bundesnetzagentur habe dar&#252;ber hinaus auch im &#220;brigen, soweit vorhanden, auf Bauindizes abgestellt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">82</span><p class=\"absatzLinks\">Der Senat hatte ferner beanstandet, dass die bei den Einbindungs- und Montageleistungen des Netzanlagenbaus erzielten Produktivit&#228;tsfortschritte durch die in der Fachserie 18 enthaltenen statistischen Daten des Produzierenden Gewerbes nicht repr&#228;sentativ abgebildet w&#252;rden. Schlie&#223;lich hatte der Senat an der Vorgehensweise der Beschlusskammern kritisiert, dass diese das Ergebnis ihrer sehr differenzierten Methodik, die an viele verschiedene Annahmen ankn&#252;pfte und zwangsl&#228;ufig Preisentwicklungen anderer Wirtschaftszweige ber&#252;cksichtigte, nicht abschlie&#223;end plausibilisiert hatte.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">83</span><p class=\"absatzLinks\">Mit &#167; 6a GasNEV hat der Verordnungsgeber vor dem Hintergrund der gerichtlichen Kontrolle und Kritik an dieser Methodik hingegen f&#252;r die Anlagengruppen an wenige Indexreihen angekn&#252;pft, wobei er diese &#8211; soweit es um Netzanlagenbau im engeren Sinne geht - vornehmlich aus den Bauleistungsindizes der Fachserie 17 gew&#228;hlt hat. Da diese schon f&#252;r den jeweiligen Index die Preisentwicklung der Lohn- und Materialkomponente erfassen, bedurfte es insoweit schon keiner erg&#228;nzenden Hinzuziehung von Lohnindizes der Fachserie 16 und damit auch nicht der Ber&#252;cksichtigung eines mit Hilfe der Fachserie 18 ermittelten Produktivit&#228;tsfortschritts sowie der Ermittlung der jeweiligen W&#228;gungsanteile. Bei den &#252;brigen Anlagegruppen, bei denen die Lohn- und Montageleistungen nicht von ausschlaggebender Bedeutung sind, hat er auf die Preisentwicklung gewerblicher Produkte und damit auf die Erzeugerpreisindizes der Fachserie 17 abgestellt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">84</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">1.2.3.2.</span> Zu Unrecht r&#252;gt die Betroffene, dass die Indexreihe &#8222;Ortskan&#228;le, Bauleistungen am Bauwerk (Tiefbau)&#8220; auch sachfremde Zweige enth&#228;lt. Da spezifische Preisentwicklungen von Strom- und Gasanlageg&#252;tern vom Statistischen Bundesamt bisher nicht oder nicht ausreichend lange in die Vergangenheit erfasst worden sind, ist &#8211; wie der Verordnungsgeber festgehalten hat &#8211; eine eindeutige Zuordnung der Indexreihen des Statistischen Bundesamts zu Preisentwicklungen in den Netzen der Strom- und Gasversorgung ausgeschlossen. Vor diesem Hintergrund kommt entweder nur ausgehend von den vorhandenen Preisindizes die Bildung differenzierter Preisindizes oder die Anwendung allgemeiner Indexreihen in Betracht. Wie die vor dem Senat gef&#252;hrten Beschwerdeverfahren zu den beh&#246;rdlich festgelegten Preisindizes ergeben haben, kann durch eine sehr kleinteilige Differenzierung der Preisindizes die Abbildung der Preisentwicklung des Anlageverm&#246;gens der Netzbetreiber nicht besser gew&#228;hrleistet werden, weil einzelne spezifische Indexreihen in gro&#223;em Umfang zu Mischindizes zusammengef&#252;hrt bzw. einzelne Bauma&#223;nahmen voneinander separiert werden m&#252;ssen. Hinzu kommt, dass sehr spezifische Indexreihen auch nicht weit genug in die Vergangenheit zur&#252;ckreichen, so dass wiederum f&#252;r verschiedene Zeitr&#228;ume Indexreihen mit einer unterschiedlichen G&#252;terzusammensetzung miteinander verkettet werden m&#252;ssen. Da das Statistische Bundesamt lediglich die aktuellen Indexreihen ver&#246;ffentlicht, ist auch deshalb eine einfache Zur&#252;ckverfolgung der Preiseinfl&#252;sse &#252;ber die notwendigen langen Zeitr&#228;ume erheblich erschwert (vgl. nur: BR-Drs. 447/13 vom 29.05.2013, S. 17 f. und 14 f. zu &#167; 6a GasNEV und &#167; 6a StromNEV).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">85</span><p class=\"absatzLinks\">Vor diesem Hintergrund hat der Verordnungsgeber sich &#8211; plausibel und nachvollziehbar &#8211; f&#252;r eine praktikable und transparente Ermittlung von kalkulatorischen Restwerten und Abschreibungen zu Tagesneuwerten durch eine Verdichtung auf wenige, allgemeine Indexreihen entschieden. Dabei hat er sich &#8211; wie oben angef&#252;hrt &#8211; auf Indexreihen der Fachserie 17 konzentriert, durch die &#252;ber Preisindizes f&#252;r die Bauwirtschaft die Preisentwicklung von konkreten Bauleistungen am Bauwerk und &#252;ber den Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte deren Preisentwicklung repr&#228;sentativ abgebildet wird. Durch den Bauleistungsindex &#8222;Ortskan&#228;le&#8220; wird die allgemeine Preisentwicklung von Rohr- und Hausanschlussleitungen sachgerecht abgebildet, da dieser &#8211; als einziger Index - insbesondere die spezifische Lohnentwicklung im einschl&#228;gigen Tiefbaugewerbe etwa f&#252;r Erdarbeiten und Oberfl&#228;chenwiederherstellung, Rohrverlegung und -montage &#252;ber spezielle Subindizes erfasst (BR-Drs. 447/13 vom 29.05.2013, a.a.O.). Wie mit den Beteiligten in der m&#252;ndlichen Verhandlung er&#246;rtert, setzt sich der Bauleistungsindex &#8222;Ortskan&#228;le&#8220; zusammen aus den Subindizes Erdarbeiten, Verbauarbeiten, Entw&#228;sserungskanalarbeiten, Verkehrswegebau (jeweils &#8222;Oberbausch.ohne Bindem.&#8220;, &#8222;Oberbausch. mit hydr. Binde.&#8220;, &#8222;Oberbausch aus Asphalt&#8220; bzw. &#8222;Pflaster, Platten, Einfass.&#8220;), Mauerarbeiten, Betonarbeiten und Abdichtungsarbeiten. Neben dem Bauleistungsindex &#8222;Ortskan&#228;le&#8220; werden im Rahmen der Preisindizes f&#252;r Neubauten in konventioneller Bauart, Ingenieurbau, auch die Preisentwicklungen im &#8222;Stra&#223;enbau&#8220; sowie &#8222;Br&#252;cken im Stra&#223;enbau&#8220; aufgef&#252;hrt. Diese enthalten zwar ebenfalls entsprechende Subindizes, allerdings in einer anderen Gewichtung. So weist insbesondere der Subindex &#8222;Entw&#228;sserungskanalarbeiten&#8220; jeweils eine erheblich geringere Gewichtung auf. Au&#223;erdem enthalten die beiden Preisindizes zus&#228;tzlich sachfremde Gewerke, wie z.B. Maler und Lackierarbeiten (Beschichtungen) oder Ger&#252;stbauarbeiten (vgl. nur Preisindizes f&#252;r die Bauwirtschaft, November 2013, Bundesamt f&#252;r Statistik, sowie Preisindizes f&#252;r die Bauwirtschaft, November 2014, Bundesamt f&#252;r Statistik, jeweils abrufbar unter <span style=\"text-decoration:underline\">www.destatis.de</span>). Vor diesem Hintergrund ist der Bauleistungsindex &#8222;Ortskan&#228;le&#8220; der sachgerechte Index, um die Preisentwicklung der relevanten Tiefbauarbeiten abzubilden (vgl. auch BR-Drs. 447/13 vom 29.05.2013, S. 14 zu &#167; 6a StromNEV in Bezug auf die Lohnentwicklung im Hochbau, die auch z.B. tapezieren umfasst). Anders als die vom Senat in den Entscheidungen zu den Preisindizes beanstandeten Lohnindizes des Wirtschaftszweigs &#8222;Produzierendes Gewerbe der Fachserie 16&#8220; kann auch nicht festgestellt werden, dass die Subindizes keine oder &#252;berwiegend keine Sachn&#228;he zu den Anlagen Rohr- und Hausanschlussleitungen aufweisen, weswegen sich der Verordnungsgeber auch nicht zu Abhilfema&#223;nahmen veranlasst sehen musste.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">86</span><p class=\"absatzLinks\">Anderes gilt nur f&#252;r Gasleitungen, die f&#252;r Druckbereiche gr&#246;&#223;er als 16 bar ausgelegt werden, da f&#252;r sie besondere Anforderungen an Material und Sicherheit gelten, was sich auch auf die Preisentwicklung auswirken kann. Der Index &#8222;Ortskan&#228;le&#8220; ber&#252;cksichtigt den Stahlanteil bei Fernleitungsrohren jedoch nicht angemessen. Um die sich von anderen Rohrleitungen unterscheidende Preisentwicklung der vorgeschriebenen Stahlleitungen sachgerecht und transparent abzubilden, hat der Verordnungsgeber f&#252;r sie einen Mischindex gebildet, der neben dem Bauleistungsindex &#8222;Ortskan&#228;le&#8220; zu 40 % den Erzeugerpreisindex &#8222;Stahlrohre, Rohrform-, Rohrverschluss- und Rohrverbindungsst&#252;cke aus Eisen und Stahl&#8220; enth&#228;lt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">87</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">1.2.3.3.</span> Dass die vorgegebenen Indexreihen zu plausiblen Ergebnissen f&#252;hren, hat der Verordnungsgeber durch eine Plausibilisierungsrechnung sichergestellt. Zwar geht aus der Verordnungsbegr&#252;ndung zu &#167; 6a GasNEV nicht ausdr&#252;cklich hervor, dass eine Plausibilisierung vorgenommen worden ist. Die Bundesnetzagentur hat jedoch klargestellt, dass die von ihr in der Beschwerdeerwiderung beschriebene Plausibilit&#228;tsrechnung bereits Gegenstand im Verfahren zur Verordnungs&#228;nderung war. Dem ist die Betroffene nicht mehr entgegen getreten. Daf&#252;r, dass eine Kontrolle stattgefunden hat, spricht auch, dass der Verordnungsgeber sich in Bezug auf die Gewichtung der Mischindizes im Strombereich ausdr&#252;cklich auf die von der Regulierungsbeh&#246;rde vorgenommene Plausibilit&#228;tskontrolle berufen hat. (BR-DRs. 447/13 vom 29.05.2013, S. 15). Insoweit stellt sich der unterbliebene Hinweis als Redaktionsversehen dar.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">88</span><p class=\"absatzLinks\">Wie die Bundesnetzagentur schrifts&#228;tzlich und erg&#228;nzend in der m&#252;ndlichen Verhandlung vom 24.06.2015 ausgef&#252;hrt hat, ist die Plausibilisierung durch einen Preisindex erfolgt, der die Preisentwicklung des Nettoanlageverm&#246;gens der Energieversorgung &#8211; insoweit hat sie ihre schrifts&#228;tzliche Angabe &#8222;Energiewirtschaft&#8220; im Senatstermin korrigiert - abbildet, wobei das Anlageverm&#246;gen den gesamten Bestand an produzierten Verm&#246;gensg&#252;tern der Energieversorgung, d.h. von der Erschlie&#223;ung bis zur Verteilung an den Kunden umfasst. In der m&#252;ndlichen Verhandlung hat die Bundesnetzagentur eingehend erl&#228;utert, dass eine spezifischere Indexreihe nicht existiert. Mangels n&#228;herer Aufschl&#252;sselung der Indexreihe k&#246;nne diese auch nicht unterteilt oder gewichtet werden, so dass der Bereich Verteilernetz nicht separierbar sei. Angesichts dessen ist der R&#252;ckgriff auf den Preisindex Energieversorgung nicht zu beanstanden, da dieser im Vergleich zu den anderen vorhandenen Indizes die gr&#246;&#223;te Sachn&#228;he zum Gasverteilernetz aufweist. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass der Index auch Gasspeicher und Kraftwerke umfasst. Auch die Betroffene hat keinen geeigneteren Index zu benennen vermocht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">89</span><p class=\"absatzLinks\">Der Preisindex wurde aus dem Quotienten des vom Statistischen Bundesamt in der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung (FS 18, Reihe 1.4) ver&#246;ffentlichten Nettoanlageverm&#246;gens zu Wiederbeschaffungspreisen und des Nettoanlageverm&#246;gens zu konstanten Preisen gebildet. Die entsprechenden Unterlagen des statistischen Bundesamts hat die Bundesnetzagentur in der m&#252;ndlichen Verhandlung zur Veranschaulichung vorgelegt und erl&#228;utert. Der Preisindex wurde mit einer aus den Indexreihen des &#167; 6a GasNEV gebildeten Indexreihe verglichen, welche die Indexreihen &#8222;Ortskan&#228;le&#8220; (mit 82 %), &#8222;Gewerbliche Betriebsgeb&#228;ude&#8220; (mit 3 %) &#8211; bei den in der Beschwerdeerwiderung genannten &#8222;B&#252;rogeb&#228;ude(n)&#8220; handelt es sich um einen Schreibfehler - und &#8222;Erzeugerpreisindex&#8220; (mit 15 %) enth&#228;lt. Soweit die Betroffene r&#252;gt, es sei nicht dargelegt, auf welcher Basis die Gewichtung der bestimmenden Indexreihen gew&#228;hlt worden seien, kann dem nicht gefolgt werden. Die Bundesnetzagentur hat sowohl auf Seite 7 der Beschwerdeerwiderung (Bl. 128 d. A.) als auch im Senatstermin dargelegt, dass die Gewichtung der Indexreihen anhand ihres Anteils am gesamten Anlageverm&#246;gen aller Gasnetzbetreiber im Basisjahr 2010 vorgenommen wurde. Dabei hat sich beispielsweise ergeben, dass der Anteil Rohranlagen am Gesamtanlageverm&#246;gen 82 % betr&#228;gt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">90</span><p class=\"absatzLinks\">Diese Plausibilisierung hat &#8211; wie das von der Bundesnetzagentur eingereichte Schaubild verdeutlicht &#8211; gezeigt, dass die Indexreihen bei Betrachtung eines langen Zeitraums die wesentlichen Preiseinflussfaktoren ber&#252;cksichtigen und sie somit zu plausiblen Ergebnissen f&#252;hren. Soweit es den Mischindex Stahlrohrleitungen von mindestens 16 bar angeht, haben die weiter durchgef&#252;hrten Sensitivit&#228;tsanalysen, bei denen dieser Index mit Variationen in der Gewichtung ber&#252;cksichtigt worden ist, gezeigt, dass der Verlauf der Indexreihe stabil ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">91</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">2. Personalzusatzkosten</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">92</span><p class=\"absatzLinks\">Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Bundesnetzagentur bei der Festlegung der Erl&#246;sobergrenzen f&#252;r die zweite Regulierungsbeh&#246;rde Personalzusatzkosten, die f&#252;r die nicht unmittelbar bei der Betroffenen angestellten Mitarbeiter anfallen, nicht als dauerhaft nicht beeinflussbare Kosten i.S.d. &#167; 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 ARegV anerkannt hat. Dasselbe gilt f&#252;r die Nichtanerkennung der Kosten f&#252;r Betriebs- und Personalratst&#228;tigkeit i.S.v. &#167; 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 10 ARegV und f&#252;r die Berufsausbildung und Weiterbildung im Unternehmen und von Betriebskindertagesst&#228;tten i.S.v. &#167; 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 11 ARegV. Schlie&#223;lich hat auch die R&#252;ge der Betroffenen in Bezug auf die K&#252;rzung der f&#252;r die eigenen Mitarbeiter geltend gemachten Kosten f&#252;r die Mitbenutzung privater Kraftfahrzeuge und Sonderzuwendungen nach den Vorgaben des Organisationshandbuchs in H&#246;he von &#8364; &#8230; keinen Erfolg.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">93</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">2.1 Personalzusatzkosten nach &#167; 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 ARegV f&#252;r mittelbar besch&#228;ftigte Mitarbeiter</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">94</span><p class=\"absatzLinks\">Personalzusatzkosten f&#252;r nicht unmittelbar bei der Betroffenen arbeitsvertraglich gebundene Mitarbeiter fallen nicht unter &#167; 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 ARegV. Diese Kosten stellen ein aliud da, die nach der Systematik sowie dem Sinn und Zweck der Vorschrift nicht von &#167; 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 ARegV erfasst werden. Die bei der Betroffenen aufgrund der mit der B. AG geschlossenen Vertr&#228;ge anfallenden Kosten sind auch nicht mit Personalkosten f&#252;r angestellte Arbeitnehmer strukturell vergleichbar, so dass kein Anlass besteht, diese ausnahmsweise wie Personalzusatzkosten nach &#167; 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 ARegV zu behandeln.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">95</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">2.1.1.</span> &#167; 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 ARegV sieht vor, dass Kosten aus betrieblichen und tarifvertraglichen Vereinbarungen zu Lohnzusatz- und Versorgungleistungen, soweit diese in der Zeit vor dem 31.12.2008 abgeschlossen worden sind, als dauerhaft nicht beeinflussbar gelten. Darunter fallen jedoch grunds&#228;tzlich nur Personalzusatzkosten f&#252;r unmittelbar bei dem Netzbetreiber angestelltes Personal. Dies ergibt sich anhand der Auslegung der Vorschrift.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">96</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">2.1.1.1.</span> Der Wortlaut der Vorschrift verh&#228;lt sich allerdings nicht ausdr&#252;cklich zu der streitgegenst&#228;ndlichen Frage, ob die Anerkennung von Lohnzusatzkosten als dauerhaft nicht beeinflussbare Kosten voraussetzt, dass diese f&#252;r eigene Arbeitnehmer des Netzbetreibers entstehen. Die Formulierung &#8222;Kosten f&#252;r Lohnzusatz- und Versorgungsleistungen&#8220; ist bez&#252;glich des konkret gew&#228;hlten Besch&#228;ftigungsmodells neutral und schlie&#223;t Kosten, die ein Netzbetreiber durch Vereinbarung &#252;bernommen hat, nicht von vornherein aus dem Anwendungsbereich aus. Die Norm enth&#228;lt keinen Zusatz oder Verweis auf das Bestehen einer eigenen arbeitsvertraglichen Bindung und beschr&#228;nkt sich nicht auf Kosten f&#252;r diejenigen Leistungen, die an die Arbeitgebereigenschaft ankn&#252;pfen (OLG D&#252;sseldorf, 3. Kartellsenat, Beschluss vom 25.03.2015, VI-3 Kart 116/14, S. 11 BA).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">97</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">2.1.1.2.</span> Auch aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift l&#228;sst sich nicht eindeutig herleiten, ob nicht origin&#228;r beim Netzbetreiber anfallende Personalzusatzkosten vom Anwendungsbereich der Vorschrift umfasst sein sollen oder nicht. &#167; 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 ARegV lautete in der Fassung des Entwurfs vom 4. April 2007 noch wie folgt:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">98</span><p class=\"absatzLinks\"><em>&#8222;Als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile gelten Kosten und Erl&#246;se aus [&#8230;] betrieblichen und tarifvertraglichen Vereinbarungen zu Lohnzusatz- und Versorgungsleistungen, soweit die hieraus abgeleiteten Anspr&#252;che gegen den Netzbetreiber, die vor dem 31. Dezember 2006 entstanden und im Rahmen der Genehmigung der Netzentgelte nach &#167; 23a des Energiewirtschaftsgesetzes anerkannt worden sind.&#8220;</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">99</span><p class=\"absatzLinks\">Der in dieser Fassung noch vorhandene Bezug zum Netzbetreiber ist nicht in die schlie&#223;lich in Kraft getretene Fassung des &#167; 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 ARegV &#252;bernommen worden. Daraus l&#228;sst sich jedoch nicht zwingend der Schluss ziehen, dass der Verordnungsgeber Personalzusatzkosten von nicht unmittelbar bei dem Netzbetreiber angestellten Arbeitnehmern in den Anwendungsbereich der Regelung einschlie&#223;en wollte. Denn die Norm ist insgesamt sprachlich anders gefasst worden. Es wird nur noch auf den Abschluss der Vereinbarungen, nicht jedoch auf die daraus hergeleiteten Anspr&#252;che abgestellt, so dass auch die Notwendigkeit der Nennung des Anspruchsgegners entbehrlich geworden ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">100</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">2.1.1.3</span>. Systematische Erw&#228;gungen sprechen jedoch eindeutig daf&#252;r, dass von der Vorschrift nur solche Personalzusatzkosten umfasst werden, die unmittelbar arbeitsvertraglich beim Netzbetreiber entstehen, nicht jedoch solche, die im Rahmen von Dienstleistungskosten oder pauschaliert im Wege der Arbeitnehmer&#252;berlassung weitergereicht werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">101</span><p class=\"absatzLinks\">&#167; 11 Abs. 2 ARegV beinhaltet eine abschlie&#223;ende Aufz&#228;hlung der Kosten, die als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile gelten sollen mit der Folge, dass sie den Effizienzvorgaben entzogen sind und der Netzbetreiber die von der Regulierungsbeh&#246;rde bestimmte Erl&#246;sobergrenze autonom bei einer Kosten&#228;nderung innerhalb der Regulierungsperiode entsprechend &#167; 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 3, Satz 4 ARegV anpassen kann (vgl. OLG D&#252;sseldorf, Beschluss vom 21.07.2010, VI-3 Kart 184/09 (V), Beschluss vom 12.01.2011, VI-3 Kart 185/09 (V)). Der Verordnungsgeber hat damit von der Erm&#228;chtigung in &#167; 21a Abs. 6 Satz 2 Nr. 7 EnWG Gebrauch gemacht, wonach er Regelungen dazu treffen kann, welche Kostenanteile als dauerhaft oder vor&#252;bergehend nicht beeinflussbare Kostenanteile gelten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">102</span><p class=\"absatzLinks\">Nach dem Willen des Gesetzgebers ist der Kostenanteil nicht beeinflussbarer Kosten an dem Gesamtentgelt auf Grundlage der tats&#228;chlichen Kosten nach &#167; 21 Abs. 2 EnWG zu ermitteln (BGH, Beschluss vom 09.07.2013, EnVR 37/11, mit Hinweis auf BT-Drucks. 15/5268, S. 120). &#167; 11 Abs. 2 EnWG setzt damit grunds&#228;tzlich eigene Kosten des Netzbetreibers voraus (OLG D&#252;sseldorf, 3. Kartellsenat, Beschluss vom 25.03.2015, VI-3 Kart 116/14 (V), S. 10 BA; 5. Kartellsenat, Beschl&#252;sse vom 18.05.2015, VI-5 Kart 3/14 (V), S. 8 BA; VI- 5 Kart 6/14 (V), S. 8 BA; so auch Meyer/Paulus, in: Holznagel/Sch&#252;tz, ARegV, &#167; 11 RN 88; B&#252;denbender, Rechtsfragen des &#167; 11 Abs. 2 Nr. 9 ARegV f&#252;r die Netzentgeltregulierung, 2014, S. 45, 66). Ausgangspunkt der Kostenbetrachtung gem&#228;&#223; &#167; 6 Abs. 1 ARegV sind die nach den Vorgaben der StromNEV bzw. GasNEV ermittelten Gesamtkosten des betroffenen Unternehmens (vgl. Meyer/Paulus in: Holznagel/Sch&#252;tz, ARegV, &#167; 11 RN 52; Ruge in: Schneider/ Theobald, Recht der Energiewirtschaft, 4. Aufl., &#167; 18 RN 18). Diese ergeben sich aus dessen bilanzieller sowie der kalkulatorischen Rechnung (vgl. Sch&#252;tz/Sch&#252;tte in: Holznagel/Sch&#252;tz, ARegV, &#167; 4 StromNEV/GasNEV RN 24). Die bei einem Unternehmen anfallenden Personalzusatzkosten aus betrieblichen und tarifvertraglichen Vereinbarungen stellen bilanzielle Kosten dar. Sie ergeben sich als Teil des Personalaufwands gem&#228;&#223; &#167;&#160;275 Abs. 2 Nr. 6 HGB unmittelbar aus der Gewinn- und Verlustrechnung, in der die Gesellschaft ihre Kosten f&#252;r L&#246;hne und Geh&#228;lter sowie soziale Abgaben und Versorgungsleistungen in der Gewinn- und Verlustrechnung, nach Kostenbl&#246;cken gesondert, auszuweisen hat. Ein blo&#223;er &#8222;Netzbezug&#8220; der Kosten externer Dienstleister reicht daher nicht aus. (OLG D&#252;sseldorf, Beschl&#252;sse vom 18.05.2015, VI-5 Kart 3/14 (V), S. 8 BA; VI- 5 Kart 6/14 (V), S. 8 BA).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">103</span><p class=\"absatzLinks\">In Bezug auf solche Mitarbeiter, die lediglich dienstleistend bzw. im Wege der Arbeitnehmer&#252;berlassung f&#252;r den Netzbetreiber t&#228;tig sind, scheidet danach eine Anerkennung der in Streit stehenden Kosten als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile gem&#228;&#223; &#167; 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 ARegV schon deshalb aus, weil bei der Betroffenen die Kosten aus betrieblichen und tarifvertraglichen Vereinbarungen zu Lohnzusatz- und Versorgungsleistungen als solche tats&#228;chlich nicht entstehen. Eigener Personalaufwand entsteht bei der Betroffenen ausschlie&#223;lich f&#252;r die origin&#228;r bei ihr besch&#228;ftigten Mitarbeiter. Gegen&#252;ber den ihr &#252;berlassenen oder bei ihr dienstleistend t&#228;tigen Arbeitnehmern erbringt sie weder Lohnleistungen im Sinne der Gegenleistung f&#252;r die von den Arbeitnehmern erbrachte Arbeitsleistung (&#167;&#167; 611 Abs. 1, 320 ff. BGB), noch unterliegt sie im Verh&#228;ltnis zu diesen Mitarbeitern betrieblichen oder tarifvertraglichen Vereinbarungen, infolge derer sie (jenseits der Lohnzahlung) sonstige Leistungen an diese Mitarbeiter zu erbringen h&#228;tte. Lohnzusatz- und Versorgungsleistungen f&#252;r diese Mitarbeiter erbringt die B. AG. Infolgedessen sind die entsprechenden arbeitgeberseitigen Kosten auch nicht als Personalaufwand in der Bilanz der Betroffenen ausgewiesen, sondern in der der B. AG als tats&#228;chliche Arbeitgeberin.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">104</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit die Betroffene in diesem Zusammenhang auf die Regulierungspraxis der Bundesnetzagentur bei den Baukostenzusch&#252;ssen verweist, ergibt sich nichts anderes. Erl&#246;se aus der kalkulatorischen Aufl&#246;sung von Netzanschlusskostenbeitr&#228;gen und Baukostenzusch&#252;ssen (&#167; 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 13 ARegV) unterscheiden sich &#8211; &#252;ber den unmittelbaren Netzbezug hinaus - dadurch von den hier in Rede stehenden Personalzusatzkosten, dass sie faktisch unbeeinflussbar bzw. betriebsnotwendig sind, w&#228;hrend der Personalaufwand eines Unternehmens einschlie&#223;lich der Zusatzleistungen vielf&#228;ltig gestaltbar und ver&#228;nderlich ist (OLG D&#252;sseldorf, Beschl&#252;sse vom 18.05.2015, VI-5 Kart 3/14 (V), S. 8 BA; VI- 5 Kart 6/14 (V), S. 10 BA). Die Entscheidung des Verordnungsgebers, Kosten der Betriebs- und Personalratst&#228;tigkeit, der Berufsausbildung und Weiterbildung im Unternehmen sowie von Betriebstagesst&#228;tten f&#252;r Kinder der im Netzbereich besch&#228;ftigten Betriebsangeh&#246;rigen als dauerhaft nicht beeinflussbar zu fingieren (vgl. &#167; 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 10, und Nr. 11), rechtfertigt ebenfalls keine abweichende Bewertung. Auch diese Ausnahmeregelungen setzen zun&#228;chst entsprechende eigene Kosten des Netzbetreibers voraus (OLG D&#252;sseldorf, Beschluss vom 18.05.2015, VI- 5 Kart 6/14 (V), S. 10 BA; Meyer/Paulus in: Holznagel/Sch&#252;tz, ARegV, &#167; 11 RN 89, 90). Schlie&#223;lich kann auch aus &#167; 4 Abs. 5a GasNEV nichts Gegenteiliges hergeleitet werden. Dort wird die Ansatzf&#228;higkeit von Kosten oder Kostenbestandteilen, die auf Grund von Dienstleistungen durch Dritte anfallen, im Hinblick auf ihre H&#246;he dahingehend begrenzt, dass ein Ansatz nur soweit erfolgen kann, als die Kosten auch bei eigener Leistungserbringung angefallen w&#228;ren. Die Regelung bezieht sich damit auf eine h&#246;henm&#228;&#223;ige Begrenzung, nicht jedoch auf ihre Einordnung als beeinflussbare oder nicht beeinflussbare Kostenanteile. Dass die Kosten als beeinflussbare Kosten anerkannt werden k&#246;nnen, steht allerdings au&#223;er Frage. Von &#167; 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 ARegV werden sie hingegen nicht erfasst. Hinsichtlich der Rechtsqualit&#228;t der die Kosten ausl&#246;senden Vereinbarung wird in &#167; 4 Abs. 5 a EnWG ausdr&#252;cklich auf Dienstleistungen und gerade nicht auf Kosten aus betrieblichen und tarifvertraglichen Vereinbarungen zu Lohnzusatz- und Versorgungsleistungen abgestellt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">105</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">2.1.1.4.</span> Sinn und Zweck der Vorschrift sprechen ebenfalls dagegen, die von der Beschwerdef&#252;hrerin im Rahmen der vereinbarten Dienstleistungs- und Arbeitnehmer&#252;berlassungsentgelte zu tragenden Personalzusatzkosten in der zweiten Regulierungsperiode als dauerhaft nicht beeinflussbare Kosten zu ber&#252;cksichtigen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">106</span><p class=\"absatzLinks\">Die Vorschrift des &#167; 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 ARegV dient dem Bestandsschutz des Ende 2008 bestehenden sozialen Niveaus. Dem Verordnungsgeber ging es darum, den mit Beginn der Anreizregulierung entstehenden Kostensenkungsdruck erst mit zeitlicher Verz&#246;gerung von einem Jahr auf bestehende betriebliche und tarifvertragliche Vereinbarungen wirken zu lassen und somit den sozialen Frieden im Unternehmen zu bewahren (vgl. Meyer/Paulus, in: Holznagel/Sch&#252;tz, ARegV, &#167; 11, RN 85). Denn in der Sache handelt es sich bei Lohnzusatzkosten nicht um dauerhaft nicht beeinflussbare Kosten. Vielmehr fingiert der Verordnungsgeber in &#167; 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 ARegV, dass Kosten aus betrieblichen und tarifvertraglichen Vereinbarungen, die vor dem Beginn der Anreizregulierung getroffen worden waren, dauerhaft nicht beeinflussbar sind, um dadurch dem Kostensenkungsdruck entgegenwirken, der f&#252;r die <span style=\"text-decoration:underline\">Netzbetreiber</span> dadurch entsteht, dass nach den Vorgaben der Anreizregulierung Personal- und Personalzusatzkosten grunds&#228;tzlich in den beeinflussbaren Kostenanteil einbezogen werden. Den <span style=\"text-decoration:underline\">Netzbetreibern</span> soll insoweit im Hinblick auf die vor der Einf&#252;hrung der ARegV begr&#252;ndeten Vereinbarungen Bestandsschutz gew&#228;hrt und der soziale Frieden in ihren Unternehmen bewahrt werden (vgl. Hummel in: Danner/Theobald, Energierecht, 81. EL Juli 2014, &#167; 11 ARegV RN 62; Meyer/Paulus in: Holznagel/Sch&#252;tz, ARegV, &#167; 11 RN 85; Tr&#252;mner/Weinbrenner, ZNER 2010, 367, 372; Targan/Wagenfeld, N&amp;R 2010, 131, 133; M&#252;ckl, VersorgW 2012, 283, 284; Lerch/Weinbrenner, Neue Ansatzpunkte f&#252;r eine Novellierung der Anreizregulierungsverordnung, 2014, S. 12). Damit handelt es sich bei &#167; 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 ARegV nicht in erster Linie um eine &#8211; in der Anreizregulierung systemfremde &#8211; Arbeitnehmerschutzvorschrift, sondern die Regelung dient in erster Linie dem sachgerechten Interessenausgleich zwischen den Belangen der Netzbetreiber und der Netznutzer. Daraus resultieren lediglich reflexm&#228;&#223;ige Schutzwirkungen auch zugunsten der im Netzbereich besch&#228;ftigten Arbeitnehmer (OLG D&#252;sseldorf, Beschluss vom 25.03.2015, VI-3 Kart 116/14 (V), S. 13 BA). Personalzusatzkosten von unternehmensfremden Dienstleistern beruhen f&#252;r den Netzbetreiber jedoch nicht auf betrieblichen und tarifvertraglichen Vereinbarungen. Insofern besteht auch kein Bed&#252;rfnis f&#252;r den mit der Vorschrift bezweckten Bestandsschutz. Denn nur wenn die Netzgesellschaft selbst derartige Verpflichtungen vor dem Stichtag eingegangen ist, wird sie dadurch in ihrem Spielraum eingeschr&#228;nkt, sich aus diesen Vereinbarungen wieder l&#246;sen und die daraus entstehenden Kosten reduzieren zu k&#246;nnen. Dagegen ergibt sich eine unmittelbar aus der Tarifautonomie folgende Beschr&#228;nkung nicht aus den mit einer konzerneigenen Gesellschaft, vorliegend der B. AG, geschlossenen Arbeitnehmer&#252;berlassungs- und Dienstleistungsvertr&#228;gen. Die darin vereinbarten Entgelte werden grunds&#228;tzlich frei ausgehandelt und erzeugen f&#252;r die Betroffene schon im Ansatz keine vergleichbare betriebliche oder tarifvertragliche Bindungswirkung in Bezug auf die zur Verf&#252;gung gestellten Mitarbeiter. Vor diesem Hintergrund besteht auch kein Anlass, aus der Vergangenheit herr&#252;hrende &#252;berh&#246;hte Kosten im Wege einer erweiternden Auslegung &#252;ber den eng umrissenen Anwendungsbereich der Bestandsschutzvorschrift des &#167;&#160;11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 ARegV hinaus auf den Netznutzer abzuw&#228;lzen (vgl. S&#228;cker, Wettbewerbskonforme Methoden der Regulierung von Nutzungsentgelten, S. 8, Vortrag vom 04.04.2013, www.bundesnetzagentur.de). Soweit der Senat in der Entscheidung vom 25.03.2015, VI-3 Kart 116/14 (V), dennoch die Einordnung von Kosten aus einem Arbeitnehmer&#252;berlassungsvertrag als dauerhaft nicht beeinflussbare Kosten f&#252;r zul&#228;ssig erachtet hat, beruhte dies auf der besonderen Fallkonstellation. Daraus folgt jedoch nicht, dass Personalzusatzkosten auch in anderen &#220;berlassungskonstellationen als dauerhaft nicht beeinflussbar anzuerkennen sind, worauf der Senat in der Entscheidung ausdr&#252;cklich hingewiesen hat (OLG D&#252;sseldorf, Beschluss vom 25.03.2015, VI-3 Kart 116/14 (V), S. 10, 21f. BA).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">107</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">2.1.1.5</span>. Die Einbeziehung von nicht beim Netzbetreiber entstandenen Personalzusatzkosten w&#252;rde auch dem mit der Anreizregulierung verfolgten Ziel, die Netzbetreiber zum Abbau von Ineffizienzen zu veranlassen, widersprechen. Infolgedessen sind Effizienzvorgaben auf alle beeinflussbaren Kostenanteile zu erstrecken, um alle m&#246;glichen Rationalisierungspotenziale aufzudecken. Dem widerspr&#228;che es, die bei der Betroffenen anfallenden, faktisch beeinflussbaren Kosten der Arbeitnehmer&#252;berlassung und Dienstleistung und etwaige daraus resultierende Personalzusatzkosten des Dienstleisters im Wege einer erweiternden Auslegung zu den nicht beeinflussbaren Kostenanteilen zu z&#228;hlen und dadurch zugleich etwaige Ineffizienzen des Netzbetreibers zu Lasten der Netznutzer f&#252;r die Zukunft festzuschreiben (vgl. Bundesnetzagentur, Bericht zur Einf&#252;hrung der Anreizregulierungsverordnung vom 30.06.2006, Ziff. 75). Dies gilt vorliegend insbesondere auch f&#252;r die Kosten der Arbeitnehmer&#252;berlassung, da es sich bei diesen &#8211; wie nachfolgend noch ausgef&#252;hrt wird &#8211; nicht um strukturell vergleichbare Kosten handelt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">108</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">2.1.1.6</span>. Die bei der Betroffenen anfallenden Verg&#252;tungs- und Dienstleistungskosten sind auch nicht mit Blick auf die Entflechtungsregelungen als dauerhaft nicht beeinflussbare Kosten i.S.v. &#167; 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 ARegV anzuerkennen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">109</span><p class=\"absatzLinks\">Vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen, die Verteilernetze betreiben, sind mit Inkrafttreten des EnWG 2005 verpflichtet, ihren Netzbetrieb operationell, informatorisch, buchhalterisch und seit dem 01.07 2007 auch rechtlich unabh&#228;ngig von den anderen T&#228;tigkeitsbereichen der Energieversorgung, Erzeugung und Verteilung zu gestalten. Zur Umsetzung der 2005 eingef&#252;hrten Entflechtungsvorgaben haben sich auf der Ebene der Verteilernetzbetreiber neben dem Pacht- oder Dienstleistungsmodell (sog. schlanke Netzgesellschaft) verschiedene, jeweils zul&#228;ssige Modelle herausgebildet, deren Vor- und Nachteile in der Literatur diskutiert werden (vgl. Westermann/Otto, VersW 2013, 257 ff.; M&#252;ckl, VersW 2013, 61 ff.; Baur/Hampel, RdE 2011, 385 ff.; Blumenthal-Barby/Doms, IR 2009, 252 ff.; Theobald in: Theobald, Grundz&#252;ge des Energiewirtschaftsrechts, 3. Aufl., S. 347 ff.; vgl. auch die Gemeinsamen Auslegungsgrunds&#228;tze der Regulierungsbeh&#246;rden des Bundes und der L&#228;nder zu den Entflechtungsbestimmungen in &#167;&#167; 6-10 EnWG vom 01.03.2006 und 21.10.2008 sowie Leitfaden f&#252;r Stromverteilernetzbetreiber &#8222;Gro&#223;e Netzgesellschaft&#8220; 2011). Insofern besteht in Umsetzung der europ&#228;ischen Vorgaben (RL 2003/54/EG und 2003/55/EG vom 26.06.2003, RL 2009/72/EG und 2009/73/EG vom 13.07.2009) keine Pflicht zur Wahl des Modells einer schlanken Netzgesellschaft, gepaart mit einem umfangreichen Dienstleistungspaket innerhalb des vertikal integrierten Unternehmens. Vielmehr ist es dem Netzbetreiber &#252;berlassen, in welcher gesellschaftsrechtlichen Rechtsform er den Netzbetrieb organisiert. Dabei sehen die Entflechtungsvorschriften &#8211; mit Ausnahme f&#252;r das Leitungspersonal nach &#167; 7 a Abs. 2 Nr. 1 EnWG &#8211; keine Vorgaben zur Ausstattung des Netzbetriebs mit eigenem, arbeitsvertraglich gebundenem Personal vor. Aus der Zul&#228;ssigkeit der Gr&#252;ndung einer schlanken Netzgesellschaft folgt jedoch nicht, dass auch die Kosten f&#252;r das auf der Basis von Dienstleistungsvertr&#228;gen oder aufgrund Arbeitnehmer&#252;berlassung t&#228;tige Personal zwingend als dauerhaft nicht beeinflussbare Kosten anerkannt werden m&#252;ssen. Denn f&#252;r die Wahl des Modells der schlanken Netzgesellschaft kann es vielf&#228;ltige Motive geben. Ein Motiv mag dabei in der Vergangenheit der Effizienzgesichtspunkt gewesen sein, anstelle der Besch&#228;ftigung eines gro&#223;en eigenen Mitarbeiterstammes flexibel auf externes Personal zur&#252;ckgreifen und auslastungsabh&#228;ngig auf Dienstleistungskostenbasis abrechnen zu k&#246;nnen. Inzwischen wird jedoch ein Trend zur Abkehr vom Pachtmodell hin zur breiten Netzgesellschaft beobachtet, der auch auf andere Gr&#252;nde &#8211; das Risiko der negativen Eigenkapitalverzinsung in der Netzgesellschaft sowie der Reduzierung der EK-Verzinsung durch erh&#246;htes Abzugskapital &#8211; zur&#252;ckgef&#252;hrt wird (vgl. die Darstellung von Otto, Regulatorisch optimierte Aufstellung von Verteilnetzbetreibern, S. 20, www.ruhr-uni-bochum.de; Westermann/Otto, VersW 2013, 257). Daran zeigt sich, dass das vorliegend von der Betroffenen gew&#228;hlte Unternehmensmodell keineswegs zwingend ist, sondern ihrer freien unternehmerischen Entscheidung obliegt. Entscheidet sich ein Netzbetreiber bewusst gegen das Modell der gro&#223;en Netzgesellschaft und daf&#252;r, im Dienstleistungsmodell im Einklang mit &#167; 7a Abs. 2 Nr. 1 EnWG nur eine vergleichsweise kleine Zahl von Mitarbeitern selbst zu besch&#228;ftigen, kann er bei der Ermittlung der unternehmensindividuellen Kosten nicht f&#252;r sich einfordern, beim Ansatz der Personalzusatzkosten fiktiv so behandelt zu werden, als betriebe er eine &#8222;gro&#223;e Netzgesellschaft&#8220;, um in entsprechendem Umfang in den Genuss der &#8222;Rechtswohltat der Bewertung als dauerhaft nicht beeinflussbare Kosten&#8220; (B&#252;denbender, a.a.O., S.&#160;6) zu gelangen. Eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung gegen&#252;ber der gro&#223;en Netzgesellschaft liegt mithin nicht vor. Personalaufwendungen seitens anderer konzernverbundener Unternehmen k&#246;nnen f&#252;r den betroffenen Netzbetreiber im Rahmen der Anreizregulierung als dauerhaft nicht beeinflussbare Kosten grunds&#228;tzlich keine Anerkennung finden, denn Ausgangspunkt f&#252;r die Bestimmung der Erl&#246;sobergrenzen im System der Anreizregulierung ist die individuelle Kostensituation des einzelnen Netzbetreibers. Im Einklang damit sieht &#167; 4 Abs. 1 Satz 1 ARegV vor, dass &#8222;die Obergrenzen der zul&#228;ssigen Gesamterl&#246;se <span style=\"text-decoration:underline\">eines Netzbetreibers</span> aus den Netzentgelten&#8230;&#8220; bestimmt werden. Ebenso hat die Fixierung der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kosten unter Anwendung des &#167; 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 ARegV grunds&#228;tzlich unternehmensindividuell zu erfolgen. Das Recht der Anreizregulierung ist nicht konzernbezogen, sondern einzelunternehmensbezogen ausgestaltet (OLG D&#252;sseldorf, Beschl&#252;sse vom 18.05.2015, VI-5 Kart 3/14 (V), S. 9f BA; VI- 5 Kart 6/14 (V), S. 10f. BA; so auch B&#252;denbender, a.a.O., S. 44). Soweit der Senat in der Entscheidung vom 25.03.2015, VI-3 Kart 116/14 (V), dennoch die Einordnung von Kosten aus einem Arbeitnehmer&#252;berlassungsvertrag als dauerhaft nicht beeinflussbare Kosten f&#252;r zul&#228;ssig erachtet hat, beruhte dies &#8211; wie ausgef&#252;hrt - auf der besonderen Fallkonstellation.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">110</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">2.1.2.</span> Eine Gleichsetzung der bei der Betroffenen &#252;ber das f&#252;r die Arbeitnehmer&#252;berlassung und die Inanspruchnahme von Dienstleistungen vereinbarte Entgelt zu zahlenden Personalzusatzkosten ist auch nicht aufgrund der besonderen Umst&#228;nde des Einzelfalles geboten. Die streitgegenst&#228;ndlichen Kosten sind nicht mit den Kosten aus betrieblichen und tarifvertraglichen Vereinbarungen zu Lohnzusatz- und Versorgungsleistungen i.S.v. &#167; 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 ARegV strukturell vergleichbar. Insoweit unterscheidet sich die hier vorliegende Vertragssituation von der der Entscheidung des Senats vom 25.03.2015 zugrunde liegenden Konstellation, bei der eine konzerninterne Arbeitnehmer&#252;berlassung als Folge der Umsetzung der Entflechtungsvorgaben vereinbart worden war, wobei die Arbeitnehmer umfassend in den Betrieb des Netzbetreibers eingegliedert worden sind und der Netzbetreiber die arbeitgeberseitig exakt bestimmten Personalkosten vollst&#228;ndig eins-zu-eins - ohne Pauschalierung oder Gewinnaufschlag - &#252;bernommen hat. In dieser besonderen Fallkonstellation hat der Senat aufgrund einer am Normzweck sowie an systematischen Erw&#228;gungen orientierten Auslegung der Vorschrift ausnahmsweise eine strukturelle Vergleichbarkeit der Kosten angenommen und vor diesem Hintergrund die Anerkennung als dauerhaft nicht beeinflussbare Kosten bejaht (OLG D&#252;sseldorf, Beschluss vom 25.03.2015, VI-3 Kart 116/14 (V)).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">111</span><p class=\"absatzLinks\">Eine solche strukturelle Vergleichbarkeit ist hier jedoch nicht gegeben. Die bei der Betroffenen anfallenden Kosten beruhen auf den zwischen ihr und der B. AG geschlossenen Vertr&#228;gen, n&#228;mlich dem Arbeitnehmer&#252;berlassungsvertrag vom 11.12.2009, dem Netzbetriebsf&#252;hrungsvertrag, dem Gesch&#228;ftsbesorgungsvertrag zu Messstellenbetriebs- und Messdienstleistungen sowie dem Dienstleistungsvertrag &#252;ber die Erf&#252;llung aller Aufgaben kaufm&#228;nnischer, rechtlicher und sonstiger Art, die f&#252;r die Verwaltung der Gesellschaft der Betroffenen erforderlich sind. Danach hat die Betroffene an die B. AG jeweils ein pauschales Entgelt und gerade nicht exakt bestimmte arbeitgeberseitige Kosten zu entrichten. So hat die Betroffene nach &#167; 5 des Arbeitnehmer&#252;berlassungsvertrages f&#252;r die &#252;berlassenen Arbeitnehmer einen monatlichen Pauschalpreis (Festpreis) als Verg&#252;tung zu zahlen, der mit Ausnahme der gesondert zu berechnenden Kosten f&#252;r geleistete Mehrarbeit, &#220;berstunden, Dienstreisen, Fortbildungsma&#223;nahmen etc., alles, was zur ordnungsgem&#228;&#223;en, vollst&#228;ndigen und termingerechten Ausf&#252;hrung der Leistungen notwendig ist, enth&#228;lt, einschlie&#223;lich der Kosten f&#252;r die &#220;berlassung von IT-Arbeitspl&#228;tzen, Standardb&#252;romaterialien und B&#252;ror&#228;umen. Eine Anpassung der Verg&#252;tung erfolgt nach &#167; 5 Abs. 3 jeweils zum 01.04. eines jeden Jahres f&#252;r die Zukunft. Insofern unterscheidet sich der hier streitgegenst&#228;ndliche Arbeitnehmer&#252;berlassungsvertrag von demjenigen, der der Entscheidung des Senats vom 25.03.2015 im Verfahren VI- 3 Kart 116/14 (V) zugrunde lag. Daran &#228;ndert auch nichts, dass Grundlage der Berechnung der Pauschalverg&#252;tung die der B. AG selbst entstandenen Personalkosten sind. Wie die Betroffene in der m&#252;ndlichen Verhandlung n&#228;her erl&#228;utert hat, wird bei der Ermittlung der Pauschalverg&#252;tung zwar einerseits auf die f&#252;r eine Mitarbeiterkapazit&#228;t tats&#228;chlich entstehenden Ist-Kosten abgestellt, andererseits aber prognostisch abgesch&#228;tzt, welcher Mitarbeiterbedarf in der kommenden Periode bei der Betroffenen ben&#246;tigt wird. Damit handelt es sich letztlich um Planwerte und nicht um die Durchreichung der tats&#228;chlichen Personalzusatzkosten, wie es in dem vom Senat entschiedenen Fall praktiziert wurde. Die Betroffene ist nicht faktisch in derselben Situation wie die eigentliche Arbeitgeberin, vielmehr &#228;hnelt ihre vertragliche Konstellation herk&#246;mmlichen Dienstvertr&#228;gen, die &#8211; wie bereits ausgef&#252;hrt &#8211; grunds&#228;tzlich nicht unter &#167; 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 ARegV fallen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">112</span><p class=\"absatzLinks\">Auch die zwischen der Betroffenen und der B. AG geschlossenen weiteren Vertr&#228;ge sehen f&#252;r die Inanspruchnahme der jeweiligen Dienstleistungen lediglich j&#228;hrliche Pauschalverg&#252;tungen vor, in denen der Personalaufwand als j&#228;hrlicher Pauschalbetrag als Verg&#252;tungsbestandteil mitenthalten ist (vgl. &#167; 5 des Netzbetriebsf&#252;hrungsvertrages (Anlage 2 zu dem im Verwaltungsverfahren vorgelegten Bericht nach &#167; 28 GasNEV, Bl. 111ff VV); &#167; 5 des Gesch&#228;ftsbesorgungsvertrages zu Messstellenbetriebs- und Messdienstleistungen (Anlage 3 zum im Verwaltungsverfahren vorgelegten Bericht nach &#167; 28 GasNEV, Bl. 122ff VV) sowie &#167; 5 des Dienstleistungsvertrages (Anlage 4 zu dem im Verwaltungsverfahren vorgelegten Bericht nach &#167; 28 GasNEV, Bl. 129ff VV)). Die bei der Betroffenen anfallenden Dienstleistungskosten unterscheiden sich damit von den in &#167; 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 ARegV geregelten Kosten nicht nur hinsichtlich der Rechtsqualit&#228;t der kostenausl&#246;senden Vereinbarung, sondern auch hinsichtlich der an dieser beteiligten Vertragspartner sowie ihres Regelungsgegenstands. Auch kaufm&#228;nnisch handelt es sich um Dienstleistungs- und nicht Personalkosten (so zutreffend Bundesnetzagentur, Evaluierungsbericht vom 25.01.2015, S. 328). Insbesondere besteht ein qualitativer Unterschied darin, dass die Dienstleistungsentgelte grunds&#228;tzlich frei ausgehandelt werden und f&#252;r die Betroffene schon im Ansatz keine vergleichbare betriebliche oder tarifvertragliche Bindungswirkung in Bezug auf die entsandten Mitarbeiter besteht (OLG D&#252;sseldorf, Beschl&#252;sse vom 18.05.2015, VI-5 Kart 3/14 (V), S. 12 BA; VI- 5 Kart 6/14 (V), S. 12 BA). Vor diesem Hintergrund ist es rechtlich unerheblich, dass die Pauschalverg&#252;tungen auf Selbstkostenbasis der B. AG ermittelt worden sind und anhand der im Verwaltungsverfahren vorgelegten Dienstleister-B&#246;gen abgeglichen werden k&#246;nnten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">113</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">2.2. Personalzusatzkosten nach &#167; 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 ARegV f&#252;r unmittelbar besch&#228;ftigte Mitarbeiter</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">114</span><p class=\"absatzLinks\">Ohne Erfolg wendet sich die Betroffene auch gegen die K&#252;rzung der geltend gemachten Personalzusatzkosten f&#252;r die Mitbenutzung privater Kraftfahrzeuge und Sonderzuwendungen nach den Vorgaben des Organisationshandbuchs in H&#246;he von &#8364; &#8230; f&#252;r die unmittelbar bei ihr angestellten Mitarbeiter.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">115</span><p class=\"absatzLinks\">&#167; 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 ARegV erfasst nur solche Lohnzusatz- und Versorgungsleistungen, die auf betrieblichen und tarifvertraglichen Vereinbarungen beruhen, die vor dem 31.12.2008 abgeschlossen worden sind. Vor diesem Hintergrund hat die Bundesnetzagentur &#8211; wie sich aus den Verwaltungsvorg&#228;ngen ergibt (Bl. 2997, 3127 VV) &#8211; die Kosten, die sich nach den Vorgaben des Organisationshandbuch &#8222;Betriebliche Nutzung privateigner Kraftfahrzeuge&#8220; mit der Begr&#252;ndung, das Organisationshandbuch stelle keine Betriebsvereinbarung dar und enthalte auch keine Unterschriften zwischen den Parteien, abgelehnt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">116</span><p class=\"absatzLinks\">Eine Definition der Begriffe &#8222;betriebliche und tarifvertragliche Vereinbarungen&#8220; kann der Vorschrift nicht entnommen werden. Mit &#8222;tarifvertragliche Vereinbarung&#8220; ist jedoch unzweifelhaft der Begriff &#8222;Tarifvertrag&#8220; gemeint (B&#252;denbender, a.a.O., S.15; M&#252;ckl, VersorgW 2012, 283, 286). Tarifvertr&#228;ge sind nach &#167; 2 Abs. 1 TVG Vereinbarungen zwischen Gewerkschaften und Arbeitgeberverb&#228;nden oder zwischen Gewerkschaften und einzelnen Unternehmen zur Regelung ihrer Rechte und Pflichten und zur Festsetzung von arbeitsrechtlichen Normen. Was unter dem Begriff &#8222;betriebliche Vereinbarungen&#8220; zu verstehen ist, ist hingegen umstritten. Zum Teil wird hierbei eine enge Auslegung herangezogen und diese nur als Betriebsvereinbarungen verstanden, zum Teil werden darunter auch die Einheitsregelung, Gesamtzusage und betriebliche &#220;bung subsumiert (so M&#252;ckl, VersorgW 2012, 283, 287; B&#252;denbender, a.a.O., S. 17f.; vgl. allg. zum Meinungsstand Tr&#252;mner/Weinbrenner, ZNER 2010, 367, 368). Die Bundesnetzagentur legt den Begriff &#8222;betriebliche Vereinbarung&#8220; unter R&#252;ckgriff auf das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) als &#8222;Betriebsvereinbarung&#8220; aus und erfasst damit nur kollektivarbeitsrechtliche Vereinbarungen, nicht aber besondere Boni oder Gratifikationen, einseitige Zusagen der Gesch&#228;ftsf&#252;hrung auf Basis von betriebsinternen Richtlinien oder Regelungen aus Personalhandb&#252;chern (vgl. Bundesnetzagentur, Evaluierungsbericht vom 25.01.2015, S. 328). Auch der Bundesgerichtshof hat den Begriff Betriebsvereinbarung in seiner Entscheidung zur Bedeutung des &#167; 11 Abs. 2 Nr. 9 ARegV f&#252;r den Netz&#252;bergang nach &#167; 26 ARegV als Synonym f&#252;r den Begriff &#8222;betriebliche Vereinbarung&#8220; verwendet (BGH, Beschluss vom 30.04.2013, EnVR 22/12, RN 30 a.E. &#8211;Regionalwerk Bodensee GmbH &amp; Co. KG). Auch wenn der Bundesgerichtshof die Gleichsetzung der betrieblichen Vereinbarung mit der Betriebsvereinbarung nicht weiter problematisiert hat, ergibt sich eine solche anhand der Auslegung der Vorschrift.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">117</span><p class=\"absatzLinks\">Zwar enth&#228;lt der Wortlaut der Regelung, wie ausgef&#252;hrt, keine ausdr&#252;ckliche Definition des Begriffs. Auch aus der Verordnungsbegr&#252;ndung ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte zu dessen Verst&#228;ndnis. Wie sich jedoch aus der Verwendung des Begriffs &#8222;tarifvertragliche Vereinbarung&#8220; ergibt, hat der Verordnungsgeber eine attributive Ausdrucksweise gew&#228;hlt. So ist mit &#8222;tarifvertragliche Vereinbarung&#8220; unzweifelhaft &#8222;Tarifvertrag&#8220; gemeint. &#220;bertragen auf die &#8222;betriebliche Vereinbarung&#8220; ist mithin die &#8222;Betriebsvereinbarung&#8220; gemeint. F&#252;r ein erweitertes Verst&#228;ndnis des Begriffs besteht auch angesichts des beschr&#228;nkten Geltungsbereichs eines Tarifvertrages kein Bed&#252;rfnis (a.A. B&#252;denbender, a.a.O., S. 18). Tarifvertragliche Vereinbarungen gelten unmittelbar zwar nur f&#252;r die Gewerkschaftsangeh&#246;rigen. In der Regel behandeln tarifgebundene Arbeitgeber aber alle Arbeitnehmer eines Betriebes unabh&#228;ngig von deren tats&#228;chlichen Tarifbindung zur Wahrung des Betriebsfriedens nach den Regeln des Tarifvertrags. Dies geschieht kraft Bezugnahme auf den Tarifvertrag. Eine solche Bezugnahme erfolgt aber nicht zwangsl&#228;ufig durch eine betriebliche Vereinbarung, also beispielsweise kraft betrieblicher &#220;bung, sondern im Regelfall durch eine Gleichstellungsabrede im Individualarbeitsvertrag (BAG, Urteil vom 17.04.2002, 5 AZR 89/01). Vor diesem Hintergrund bedarf es im Hinblick auf die Anwendung &#8222;tarifvertraglicher Vereinbarungen&#8220; i.S.d. &#167; 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 ARegV auf Nicht-Gewerkschaftsmitglieder nicht einer erweiternden Auslegung des Begriffs &#8222;betriebliche Vereinbarung&#8220;, vielmehr fallen arbeitsvertragliche Inbezugnahmen tariflicher Regelungen unmittelbar unter den Begriff &#8222;tarifvertragliche Vereinbarung&#8220; (vgl. auch M&#252;ckl, VersorgW 2012, 283, 286; Hummel in: Danner/Theobald, Energierecht, 81. EL, &#167; 11 ARegV RN 62a).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">118</span><p class=\"absatzLinks\">Durch die gleichzeitige Nennung der &#8222;tarifvertraglichen Vereinbarungen&#8220; neben der &#8222;betrieblichen Vereinbarung&#8220; hat der Verordnungsgeber ferner deutlich gemacht, dass er mit der &#8222;betrieblichen Vereinbarung&#8220; ein gleichwertiges kollektives Instrument gemeint hat. Denn nur insoweit liegt eine vergleichbare Bindungswirkung f&#252;r den Arbeitgeber vor, die er beim Netzbetreiber als schutzw&#252;rdig angesehen hat. &#167; 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 ARegV soll dem Umstand Rechnung tragen, dass die Netzbetreiber an Tarifvertr&#228;ge und betriebliche Vereinbarungen gebunden sind und diese Bindung angesichts der in der Regel bestehenden Nachbindung bzw. Nachwirkung selbst bei einer K&#252;ndigung dieser Vereinbarungen fortbesteht (Tr&#252;mmer/Weinbrenner, ZNER 2010, 367, 372; M&#252;ckl, VersorgW 2012, 283, 284). Eine vergleichbare normative Bindungswirkung und insbesondere Nachbindungswirkung wie dem Tarifvertrag (vgl. &#167;&#167; 3 Abs. 3, 4 Abs. 5 TVG) kommt nach &#167; 77 Abs. 6 BetrVG jedoch nur der Betriebsvereinbarung zu. Bei dieser handelt es sich um einen schriftlichen Vertrag zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, der nicht nur Rechte und Pflichten der Betriebsparteien begr&#252;ndet, sondern auch verbindliche Normen f&#252;r alle Arbeitnehmer eines Betriebes formuliert. Erforderlich f&#252;r das Zustandekommen sind &#252;bereinstimmende Beschl&#252;sse von Arbeitgeber und Betriebsrat, die schriftliche Niederlegung sowie die Unterschrift von Arbeitgeber und dem Betriebsratsvorsitzenden auf einer Urkunde. Die Betriebsvereinbarung gilt f&#252;r die Arbeitnehmer &#8211; ebenso wie der Tarifvertrag - normativ und zwingend. Werden Arbeitnehmern durch die Betriebsvereinbarung Rechte einger&#228;umt, so ist ein Verzicht auf sie nur mit Zustimmung des Betriebsrats zul&#228;ssig. Die Verwirkung dieser Rechte ist ausgeschlossen (&#167; 77 Abs. 4 BetrVG). Im Bereich der erzwingbaren Mitbestimmung, wozu insbesondere Fragen der betrieblichen Lohngestaltung i.S.v. &#167; 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG geh&#246;ren, wirkt sie selbst im Falle ihrer Beendigung nach (&#167; 77 Abs. 6 BetrVG). Eine derartige Bindungswirkung besteht bei sonstigen arbeitsrechtlichen Vereinbarungen mit kollektivem Bezug hingegen nicht. Eine Ausweitung des Anwendungsbereichs der Vorschrift auf solche Vereinbarungen kommt angesichts des Ausnahmecharakters der Regelung, Netzbetreibern im Hinblick auf &#8211; grunds&#228;tzlich beeinflussbare - Kosten aus Personalzusatz- und Versorgungsleistungen Bestandsschutz zu gew&#228;hren, daher nicht in Betracht. Bei diesen Vereinbarungen handelt es sich lediglich um eine besondere Form der Begr&#252;ndung individualvertraglicher Pflichten, von denen der Arbeitgeber zwar &#8211; wie bei der Gesamtzusage, der Einheitsregelung sowie der betrieblichen &#220;bung &#8211; nur aufgrund einer &#196;nderungsk&#252;ndigung abr&#252;cken kann, sofern die Gew&#228;hrung der Vorteile nicht ausdr&#252;cklich widerruflich erfolgt ist. Insoweit besteht jedoch kein Unterschied zu sonstigen individualrechtlich vereinbarten Beg&#252;nstigungen. Auch diese k&#246;nnen vom Arbeitgeber nicht einseitig aufgehoben werden, sondern bed&#252;rfen einer &#196;nderungsk&#252;ndigung. Individualvereinbarungen sind jedoch von &#167; 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 ARegV, der ausdr&#252;cklich nur &#8222;betriebliche und tarifvertragliche Vereinbarungen&#8220; in Bezug nimmt, nicht erfasst (Meyer/Paulus, in: Holznagel/Sch&#252;tz, ARegV, &#167; 11 RN 87).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">119</span><p class=\"absatzLinks\">Nichts anderes gilt f&#252;r die hier streitigen Verpflichtungen aus dem Organisationshandbuch. Diesem kommt nicht die Rechtsqualit&#228;t einer Betriebsvereinbarung zu. Grunds&#228;tzlich dienen Organisationshandb&#252;cher der gegliederten Zusammenfassung der allgemein g&#252;ltigen organisatorischen Regelungen und Vorschriften im Unternehmen. Wie die Betroffene im Verwaltungsverfahren mit Schreiben vom 25.01.2013 (Bl. 3128 VV) vorgetragen hat, ist die Verfahrensregelung &#8222;Betriebliche Mitbenutzung privateigner Kraftfahrzeuge&#8220; auch gerade deswegen nicht als Betriebsvereinbarung, sondern als OHB-Verfahrensregelung verfasst worden, weil viele ihrer Inhalte auch einer Arbeitsanweisung gleichkommen. Soweit den Mitarbeitern individualrechtliche Anspr&#252;che einger&#228;umt werden, handelt es sich bei dem hier streitgegenst&#228;ndlichen Organisationshandbuch um eine besondere Form der Begr&#252;ndung individualvertraglicher Pflichten. Individualvereinbarungen sind jedoch, wie ausgef&#252;hrt, &#8211; unabh&#228;ngig von der Beteiligung des Betriebsrats - von &#167; 11 Abs. 2 Satz 1 ARegV nicht erfasst.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">120</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">2.3. Kosten nach &#167; 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 10, 11 ARegV</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">121</span><p class=\"absatzLinks\">Schlie&#223;lich hat die Bundesnetzagentur auch die bei der B. AG anfallenden und von der Betroffenen anteilig geltend gemachten Kosten f&#252;r die im gesetzlichen Rahmen ausge&#252;bte Betriebs- und Personalratst&#228;tigkeit nach &#167; 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 10 ARegV sowie die Kosten der Berufsausbildung und Weiterbildung im Unternehmen i.S.v. &#167; 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 11 ARegV f&#252;r die ihr zur Verf&#252;gung gestellten sowie eigenen Mitarbeiter nicht als dauerhaft beinflussbare Kosten anerkannt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">122</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">2.3.1.</span> Kosten der Betriebsratst&#228;tigkeit sind diejenigen Kosten, die dem Netzbetreiber aus der T&#228;tigkeit des Betriebsrates, einschlie&#223;lich eines Gesamtbetriebsrates und Konzernbetriebsrates, entstehen. Zu den Kosten geh&#246;ren insbesondere die Personalkosten der Betriebsratsmitglieder, soweit diese wegen Betriebsratst&#228;tigkeit nicht ihrer eigentlichen Arbeit nachgehen k&#246;nnen (&#167; 37 Abs. 2 BetrVG) oder zum Ausgleich f&#252;r au&#223;erhalb der Arbeitszeit stattfindende Betriebsratst&#228;tigkeit Arbeitsbefreiung erhalten (&#167; 37 Abs. 3 BetrVG) sowie die Personalkosten vollst&#228;ndig freigestellter Betriebsratsmitglieder (&#167; 38 BetrVG). Ferner geh&#246;ren hierzu die vom Arbeitgeber &#252;bernommenen Kosten des Betriebsrates (&#167; 40 Abs. 1 BetrVG) und die Kosten von Sachleistungen des Arbeitgebers an den Betriebsrat (&#167; 40 Abs. 2 BetrVG), wie das Zurverf&#252;gungstellen von B&#252;rofl&#228;che (Hummel in: Danner/Theobald, Energierecht, 81. EL Juli 2014; &#167; 11 ARegV RN 69).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">123</span><p class=\"absatzLinks\">Privilegiert sind nach &#167; 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 11 ARegV ferner die Kosten aus der Berufsausbildung und Weiterbildung im Unternehmen und von Betriebskinderg&#228;rten f&#252;r Kinder der im Netzbereich besch&#228;ftigten Betriebsangeh&#246;rigen. Ma&#223;gebend sind nach dem Vortrag der Beschwerdef&#252;hrerin bei ihr die Kosten der Aus- und Weiterbildung ( vgl. Bl. 3127 VV, Bl. 95 GA). Die Berufsausbildung ist in &#167; 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) n&#228;her bestimmt und dort in Teil 2 Kap. 1 ausf&#252;hrlich geregelt. Kosten des Netzbetreibers f&#252;r die Berufsausbildung sind insbesondere die Auszubildendenverg&#252;tungen, die Personalkosten der als Ausbilder eingesetzten Arbeitnehmer, soweit diese als solche t&#228;tig sind, die Sachkosten, z.B. f&#252;r Lehrwerkst&#228;tten sowie die Kosten der Ausbildungsverwaltung (Hummel in: Danner/Theobald, Energierecht, 81. EL Juli 2014; &#167; 11 ARegV RN 71f.). Der Begriff der Weiterbildung im Unternehmen ist gesetzlich nicht definiert. Hierunter fallen alle Ma&#223;nahmen, die der Vertiefung, Erweiterung oder Erneuerung von Kenntnissen, F&#228;higkeiten und Fertigkeiten der Arbeitnehmer und der Organe des Netzbetreibers dienen. Dies k&#246;nnen betriebsinterne und externe Ma&#223;nahmen sein. Erfasst sind insbesondere die Personalkosten der Teilnehmer, soweit diese auf den Zeitraum der Weiterbildung entfallen, sowie die Teilnahmegeb&#252;hren bei externen Ma&#223;nahmen (Hummel in: Danner/Theobald, Energierecht, 81. EL Juli 2014; &#167; 11 ARegV RN 73).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">124</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">2.3.2.</span> Erfasst sind von &#167; 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 und 11 ARegV - wie bei Nr. 9 - allerdings nur die eigenen Kosten des Netzbetreibers (OLG D&#252;sseldorf, Beschluss vom 18.05.2015, VI-5 Kart 6/14 (V), S. 10 BA; Meyer/Paulus in: Holznagel/Sch&#252;tz, ARegV, &#167; 11 RN 89, 90). Zwar nimmt der Wortlaut der Vorschriften nicht ausdr&#252;cklich Bezug auf eine Betriebs- und Personalratst&#228;tigkeit bzw. Aus- und Weiterbildung bei dem Netzbetreiber. Auch kann der in &#167; 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 11 ARegV verwendete Begriff des &#8222;Unternehmens&#8220; sowohl in einem engeren als auch in einem weiteren Sinne verstanden werden. Allerdings gilt auch hier, wie schon bei Nr. 9, dass Ausgangspunkt der Kostenbetrachtung gem&#228;&#223; &#167; 6 Abs. 1 ARegV die nach den Vorgaben der GasNEV ermittelten Gesamtkosten des betroffenen <span style=\"text-decoration:underline\">Netzbetreibers</span> sind, wobei sich die Kosten aus der Gewinn- und Verlustrechnung ergeben. Insofern muss es sich um eigenen Personalaufwand des Netzbetreibers handeln. Dies ist bei den der B. AG entstandenen Kosten nicht der Fall, weswegen sie auch nicht im Rahmen des &#167; 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 10, 11 ARegV Ber&#252;cksichtigung finden k&#246;nnen. Die geltend gemachten Kosten sind auch nicht strukturell vergleichbar (vgl. OLG D&#252;sseldorf, Beschluss vom 25.03.2015, VI- 3 Kart 116/14 (V), S. 23 BA). Es handelt sich nicht um exakt bestimmte arbeitgeberseitige Kosten, vielmehr hat die Betroffene aufgrund der mit der B. AG geschlossenen Vertr&#228;ge jeweils pauschale Entgelte/Verg&#252;tungen zu zahlen, in denen die geltend gemachten Kosten pauschaliert enthalten sind. Dementsprechend hat die Betroffene die Kosten auch nur anteilig weiterverrechnet. Dies gilt auch f&#252;r die &#8230; bei ihr unmittelbar angestellten Mitarbeiter, f&#252;r die sie &#8230; der f&#252;r die abgestellten sowie unmittelbar bei der Betroffenen angestellten Mitarbeiter entstandenen Gesamtkosten als dauerhaft nicht beeinflussbare Kosten geltend gemacht hat (Bl. 2902, 3127 VV). Auch diese Kosten sind nicht unmittelbar bei ihr entstanden, vielmehr hat sie diese lediglich weitergeschl&#252;sselt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">125</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">C.</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">126</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">I.</span> Die Kostenentscheidung beruht auf &#167; 90 Satz 2 EnWG.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">127</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">II.</span> Den Gegenstandswert f&#252;r das Beschwerdeverfahren hat der Senat bereits im Termin vom 24.06.2015 nach den &#252;bereinstimmenden Angaben der Beteiligten auf &#8364; &#8230; festgesetzt (&#167;&#160;50 Abs. 1 Nr. 2 GKG, &#167; 3 ZPO).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">128</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">D.</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">129</span><p class=\"absatzLinks\">Der Senat hat die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof gegen diese Entscheidung zugelassen, weil die streitgegenst&#228;ndlichen Fragen grunds&#228;tzliche Bedeutung i.S.d. &#167; 86 Abs. 2 Nr. 1 EnWG haben und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs entsprechend &#167;&#160;86 Abs. 2 Nr. 2 EnWG erfordert.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">130</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">Rechtsmittelbelehrung:</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">131</span><p class=\"absatzLinks\">Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gest&#252;tzt werden, dass die Entscheidung auf</p>\n<span class=\"absatzRechts\">132</span><p class=\"absatzLinks\">einer Verletzung des Rechts beruht (&#167;&#167; 546, 547 ZPO). Sie ist binnen einer Frist von einem Monat schriftlich bei dem Oberlandesgericht D&#252;sseldorf, Cecilienallee 3, 40474 D&#252;sseldorf, einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieser Beschwerdeentscheidung. Die Rechtsbeschwerde ist durch einen bei dem Beschwerdegericht oder Rechtsbeschwerdegericht (Bundesgerichtshof) einzureichenden Schriftsatz binnen eines Monats zu begr&#252;nden. Die Frist beginnt mit der Einlegung der Beschwerde und kann auf Antrag von dem oder der Vorsitzenden des Rechtsbeschwerdegerichts verl&#228;ngert werden. Die Begr&#252;ndung der Rechtsbeschwerde muss die Erkl&#228;rung enthalten, inwieweit die Entscheidung angefochten und ihre Ab&#228;nderung oder Aufhebung beantragt wird. Rechtsbeschwerdeschrift und -begr&#252;ndung m&#252;ssen durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. F&#252;r die Regulierungsbeh&#246;rde besteht kein Anwaltszwang; sie kann sich im Rechtsbeschwerdeverfahren durch ein Mitglied der Beh&#246;rde vertreten lassen (&#167;&#167; 88 Abs. 4 Satz 2, 80 Satz 2 EnWG).</p>\n      "
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