List view for cases

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    "file_number": "I-15 U 24/15",
    "date": "2015-09-17",
    "created_date": "2019-01-10T11:58:02Z",
    "updated_date": "2022-10-18T13:43:19Z",
    "type": "Urteil",
    "ecli": "ECLI:DE:OLGD:2015:0917.I15U24.15.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Die Berufung des Kl&#228;gers gegen das Urteil der 5. Kammer f&#252;r Handelssachen des Landgerichts Duisburg vom 28.01.2015, Az. 25 O 47/14, wird zur&#252;ckgewiesen.</p>\n<p>Der Kl&#228;ger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.</p>\n<p>Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorl&#228;ufig vollstreckbar. Der Kl&#228;ger kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in H&#246;he von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in H&#246;he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.</p>\n<p>Die Revision wird nicht zugelassen.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">Gr&#252;nde:</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">A.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger ist der Dachverband aller A. in Deutschland und ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen gem&#228;&#223; &#167; 4 des Unterlassungsklagegesetzes eingetragener Verein<em>.</em> Die Beklagte betreibt Lebensmittel-Discounter. In ihren Ladengesch&#228;ften verkauft sie neben Lebensmitteln regelm&#228;&#223;ig auch branchenfremde Ware.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger verlangt von der Beklagten Unterlassung von Werbung f&#252;r die Ultra-Mini-Energiesparlampe &#8222;B.&#8220; mit dem Logo der Stiftung Warentest und der Bezeichnung als &#8222;Testsieger&#8220; des Tests im Bereich Energiesparlampen aus der Zeitschrift C. 10/2013. Ferner beansprucht er Erstattung von Abmahnkosten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">In diesem Warentest wurden die Kompaktleuchtstofflampen &#8222;D.&#8220;, die mit der beworbenen Lampe baugleich ist, und &#8222;E.&#8220; mit dem Qualit&#228;tsurteil GUT (2,2) bewertet. Eine bessere Note wurde in dieser Kategorie nicht vergeben. Die Bezeichnung &#8222;Testsieger&#8220; findet sich im Testbericht nicht. Im &#220;brigen wird auf die als Anlage SOH 1 (Bl. 50 f. GA) vorgelegten Seiten 74/75 der Zeitschrift C., Ausgabe 10/2013 verwiesen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen weiterer Einzelheiten wird gem&#228;&#223; &#167; 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tats&#228;chlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 28.01.2015 abgewiesen. Zur Begr&#252;ndung hat es ausgef&#252;hrt, der Kl&#228;ger habe gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Unterlassung der beanstandeten Werbung aus &#167;&#167; 3, 5, 8 UWG, da sie den angesprochenen Verkehr nicht &#252;ber das Ergebnis eines Warentests im Sinne einer T&#228;uschung irref&#252;hre. Ein Produkt, das den Spitzenplatz oder die beste im Test vergebene Note mit einem oder mehreren Produkten teile, d&#252;rfe in der Werbung als Testsieger bezeichnet werden. Dies sei nicht nur der Fall, wenn das testende Unternehmen dieses Pr&#228;dikat ausdr&#252;cklich an mehrere Getestete vergeben habe, weil aus Sicht des angesprochenen Verkehrs kein Unterschied erkennbar sei. Dem Durchschnittsverbraucher sei bekannt, dass die Stiftung Warentest das beste Qualit&#228;tsurteil auch mehreren Produkten verleihen k&#246;nne. Er wisse daher, dass die M&#246;glichkeit eines geteilten Spitzenplatzes bestehe und fasse zumindest bei nur zwei gleich guten Spitzenergebnissen beide Produkte als Sieger auf. Dies gelte unabh&#228;ngig davon, ob sich der Verbraucher mit der Werbung intensiv befasse und die enthaltenen Angaben kritisch hinterfrage, weshalb es nicht darauf ankomme, ob es sich um ein Alltagsprodukt von geringem Wert handle.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Dagegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begr&#252;ndete Berufung des Kl&#228;gers, mit der er seine erstinstanzlichen Klageantr&#228;ge weiterverfolgt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Zur Begr&#252;ndung tr&#228;gt der Kl&#228;ger vor, entgegen der Ansicht des Landgerichts sei die Bezeichnung als Testsieger irref&#252;hrend, wenn tats&#228;chlich ein oder mehrere Konkurrenzprodukte im vergleichenden Warentest dasselbe Qualit&#228;tsurteil erreicht haben. Jedenfalls ein nicht unerheblicher Teil der Verbraucher verstehe diesen Begriff so, dass das beworbene Produkt das Beste im vergleichenden Warentest gewesen sei. Aufgrund der Werbung mit dem behaupteten Logo der Stiftung Warentest, in welchem der Begriff &#8222;Testsieger&#8220; aufgef&#252;hrt ist, gehe der verst&#228;ndige Verbraucher zudem insbesondere davon aus, dass das beworbene Produkt diesen Titel von der Stiftung Warentest erhalten habe. Der angesprochene Verkehr werde daher dar&#252;ber in die Irre gef&#252;hrt, dass die Stiftung Warentest das beworbene Produkt mit dem besten Ergebnis getestet und ihm deshalb den Titel &#8222;Testsieger&#8220; verliehen habe.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">das Urteil der 5. Kammer f&#252;r Handelssachen des Landgerichts Duisburg vom 28.01.2015, Az. 25 O 47/14, abzu&#228;ndern und die Beklagte zu verurteilen,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">1.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">es bei Vermeidung eines f&#252;r jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollstrecken am Gesch&#228;ftsf&#252;hrer, zu unterlassen,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">im Rahmen gesch&#228;ftlicher Handlungen wie nachfolgend abgebildet f&#252;r eine Ultra-Mini-Energiesparlampe &#8222;B.&#8220; mit dem Logo der Stiftung Warentest GUT (2,2), Testsieger im Bereich Energiesparlampen, Ausgabe 10/2013 zu werben bzw. werben zu lassen;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Bilddatei</p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">2.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">an ihn 214,- Euro nebst Zinsen in H&#246;he von 5 Prozentpunkten &#252;ber dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtsh&#228;ngigkeit zu zahlen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; die Berufung zur&#252;ckzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">Sie verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">B.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">Die zul&#228;ssige Berufung ist nicht begr&#252;ndet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">I.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">Der gem&#228;&#223; &#167;&#167; 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG, 4 UKlaG prozessf&#252;hrungsbefugte und anspruchsberechtigte Kl&#228;ger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Unterlassung der beanstandeten Werbung aus &#167; 8 Abs. 1 UWG i. V. m. &#167;&#167; 3, 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 oder &#167;&#167; 3, 5a Abs. 2 UWG.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">1.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">Nach &#167; 5 Abs. 1 S. 2 UWG ist eine gesch&#228;ftliche Handlung irref&#252;hrend und damit unlauter, wenn sie unwahre oder sonstige zur T&#228;uschung geeignete Angaben enth&#228;lt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">a)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">Dies richtet sich nach dem Verst&#228;ndnis des situationsad&#228;quat aufmerksamen, durchschnittlich informierten und verst&#228;ndigen Mitglied des angesprochenen Verkehrskreises (BGH, GRUR 2004, 244 - Marktf&#252;hrerschaft). Dabei muss sich die Irref&#252;hrungsgefahr nicht bei der Gesamtheit des Verkehrs realisieren. Ausreichende, aber zugleich notwendige Voraussetzung ist vielmehr der Eintritt der Gefahr der Irref&#252;hrung bei einem erheblichen Teil des von der Werbeaussage angesprochenen Verkehrskreises. Das ist im Wege einer Prognoseentscheidung anhand der normativ zu bewertenden Umst&#228;nde des Einzelfalls zu beurteilen (BGH, GRUR 2012, 1053 &#8211; Marktf&#252;hrer Sport; BGH, GRUR 2004, 162 &#8211; Mindestverzinsung; Senat, Urteil vom 12.02.2015 &#8211; 15 U 70/14 m. w. N.).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">Adressaten der streitgegenst&#228;ndlichen Werbung sind Kunden eines Lebensmitteldiscounters. Die Erwartungen dieses Verkehrskreises, der aufgrund der weit verbreiteten Inanspruchnahme solcher Leistungen dem allgemeinen Publikum entspricht, kann der Senat ohne weiteres selbst beurteilen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">b)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">Danach ist &#8211; wie das Landgericht im angefochtenen Urteil zu Recht festgestellt hat &#8211; die Werbung der Beklagten f&#252;r die Ultra-Mini-Energiesparlampe &#8222;B.&#8220; mit dem Logo der Stiftung Warentest und der Bezeichnung als &#8222;Testsieger&#8220; des Tests im Bereich Energiesparlampen aus der Zeitschrift C. 10/2013 nicht irref&#252;hrend.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">Die Werbung mit Testergebnissen oder mit von dritter Seite vergebenen Pr&#228;dikaten und Auszeichnungen enth&#228;lt zwar eine Qualit&#228;tsber&#252;hmung. Der Werbende braucht jedoch keinen eigenen Qualit&#228;tsnachweis zu f&#252;hren, sondern darf sich &#8211; wenn das Pr&#228;dikat nicht erschlichen und wenn es in einem seri&#246;sen Verfahren vergeben worden ist &#8211; mit der Auszeichnung schm&#252;cken. Insbesondere braucht er bei der Angabe eines auf den Spitzenplatz hinweisenden Titels wie &#8222;Testsieger\", &#8222;1. Platz\" oder &#8222;Weltmeister\" grunds&#228;tzlich nicht noch dar&#252;ber zu informieren, ob er sich das Pr&#228;dikat mit Wettbewerbern teilen muss oder wie gro&#223; der Abstand zu den Produkten der Wettbewerber ist (BGH, GRUR 2003, 800 &#8211; Schachcomputerkatalog; OLG K&#246;ln, Urteil vom 01.03.2013 &#8211; 6 U 191/12).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">aa)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">Demzufolge musste die Beklagte im vorliegenden Fall nicht darauf hinweisen, dass es den Spitzenplatz mit einem Konkurrenzprodukt teilt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">Der angesprochene Verkehr &#8211; oder auch nur ein erheblicher Teil davon &#8211; wird deshalb nicht irregef&#252;hrt, weil er mit der Bezeichnung als Testsieger nicht die Vorstellung verbindet, das so beworbene Produkt habe im bezeichneten Test der Stiftung Warentest zwingend ausschlie&#223;lich das beste Ergebnis erzielt. Vielmehr h&#228;lt er es f&#252;r m&#246;glich, dass es sich den Spitzenplatz mit einem anderen getesteten Produkt teilt. Ihm ist aus laufenden Ver&#246;ffentlichungen produktvergleichender Warentests bekannt, dass die Stiftung Warentest Qualit&#228;tsurteile im &#8222;Schulnotensystem&#8220; vergibt und mehrere getestete Waren dieselbe Note erringen k&#246;nnen. Das schlie&#223;t eine doppelte Vergabe der besten Note im Test mit ein. In diesem Fall versteht er zudem im Einklang mit seinen Erfahrungen aus anderen Lebensbereichen beide Produkte als (Test-) Sieger. Der durchschnittliche Verbraucher kennt insbesondere die Situation, dass zwei Spieler oder Sportler aus einer gr&#246;&#223;eren Gruppe von Wettbewerbern das gleiche beste Ergebnis erzielt haben. H&#228;ufig mag es in diesen F&#228;llen so sein, dass mit Hilfe eines besonderen Verfahrens (Entscheidungsspiel, Losentscheid) ein einziger Sieger ermittelt wird. Geschieht dies nicht, so geht der Verkehr zumindest weit &#252;berwiegend nicht etwa davon aus, dass es keinen Sieger gegeben hat. Vielmehr sind dann nach dem verbreiteten, wenn nicht sogar allgemeinen Verkehrsverst&#228;ndnis beide Sieger. Die Bezeichnung &#8222;Testsieger&#8220; bedeutet daher lediglich, dass kein anderes getestetes Produkt besser abgeschnitten hat.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">Ebenso ist es hier: Der angesprochene Verkehr versteht die Werbung der Beklagten so, dass bei dem durchgef&#252;hrten Warentest kein Produkt in der Kategorie &#8222;Kompaktleuchtstofflampen&#8220; ein besseres Ergebnis erzielt hat. Er h&#228;lt es aber auch ohne einen entsprechenden Hinweis f&#252;r m&#246;glich, dass eine andere Lampe das gleiche beste Qualit&#228;tsurteil GUT (2,2) erhalten hat und sieht bei diesem Ergebnis beide Produkte als Testsieger an.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\">bb)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\">Der Titel &#8222;Testsieger&#8220; darf verwendet werden, auch wenn das testende Unternehmen diese Auszeichnung nicht verliehen oder das beworbene Produkt nicht ausdr&#252;cklich als Testsieger bezeichnet hat. Es gen&#252;gt, dass das beworbene Produkt tats&#228;chlich am besten bewertet worden ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\">(1)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\">Das Landgericht hat zutreffend ausgef&#252;hrt, dass f&#252;r den Durchschnittsverbraucher die objektive Eigenschaft &#8222;Testsieger&#8220; ma&#223;gebend ist und nicht, ob das testende Unternehmen das Ergebnis des Tests durch eine entsprechende Auszeichnung zum Ausdruck bringt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\">Aus Sicht des angesprochenen Verkehrs liegt die wesentliche Aussage eines Warentests in einem anhand von objektiven Kriterien durchgef&#252;hrten Produktvergleich und dem darauf beruhenden Testergebnis. Die Bezeichnung als Testsieger versteht er dementsprechend so, dass das beworbene Produkt im bezeichneten Warentest die beste Bewertung erhalten hat und somit daraus objektiv als Testsieger hervorgegangen ist. Hingegen ist sein Verst&#228;ndnis auch in Verbindung mit dem Logo des testenden Unternehmens nicht darauf beschr&#228;nkt, dass dieses das beworbene Produkt explizit als &#8222;Testsieger&#8220; gek&#252;rt hat. Andernfalls d&#252;rfte schlie&#223;lich sogar derjenige, dessen Produkt allein das beste Qualit&#228;tsurteil erlangt hat, nicht als Testsieger werben, solange das testende Unternehmen ihm diese Auszeichnung nicht ausdr&#252;cklich verleiht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">42</span><p class=\"absatzLinks\">(2)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">43</span><p class=\"absatzLinks\">Die Grunds&#228;tze der Alleinstellungs- oder Spitzenstellungswerbung sind in einem Fall, in dem ein Produkt objektiv zutreffend als Testsieger beworben wird, obwohl das testende Unternehmen ihm diese Auszeichnung nicht ausdr&#252;cklich verliehen hat, dementsprechend nicht anwendbar.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">44</span><p class=\"absatzLinks\">Allein- oder Spitzenstellungsbehauptungen sind wegen der andernfalls bestehenden Gefahr einer Irref&#252;hrung nur zul&#228;ssig, wenn die Werbebehauptung wahr ist, der Werbende einen deutlichen Vorsprung gegen&#252;ber seinen Mitbewerbern vorzuweisen hat und der Vorsprung Aussicht auf eine gewisse Stetigkeit bietet (BGH, GRUR 2003, 800 &#8211; Schachcomputerkatalog; BGH, GRUR 2002, 182 &#8211; Das Beste jeden Morgen m. w. N.). Ihnen liegt regelm&#228;&#223;ig eine Werbeaussage zugrunde, die eine Selbsteinsch&#228;tzung des werbenden Unternehmens enth&#228;lt. Davon sind deshalb Werbungen zu unterscheiden, die sich lediglich mit der Bewertung eines Dritten schm&#252;cken, und aus diesem Grund die genannten strengen Voraussetzungen nicht erf&#252;llen m&#252;ssen. Das bereits zitierte Urteil des Bundesgerichtshofs &#8222;Schachcomputerkatalog&#8220; ist dabei nach Ansicht des Senats so zu verstehen, dass dazu die Werbung mit Testergebnissen als eigenst&#228;ndige Alternative zur Vergabe von Pr&#228;dikaten und Auszeichnungen durch Dritte geh&#246;rt (a. A. OLG Hamburg, GRUR-RR 2013, 437 &#8211; Spitzentrio). Infolgedessen h&#228;ngt bei Testergebnissen die Zul&#228;ssigkeit einer Werbung als Testsieger nicht davon ab, ob das testende Unternehmen dem beworbenen Produkt diesen Titel verliehen hat. Entscheidend daf&#252;r spricht, dass ein &#8222;Testsieg&#8220; im Sinne der obigen Differenzierung keine subjektive Selbsteinsch&#228;tzung des Werbenden ist, sondern lediglich die logische Schlussfolgerung aus der Bewertung eines Dritten und somit eine objektiv richtige Tatsache darstellt. Ebenso bezieht der angesprochene Verkehr die Bezeichnung &#8222;Testsieger&#8220; unmittelbar auf das Testergebnis und entnimmt ihr die Aussage, das beworbene Produkt habe in dem zitierten, von dritter Seite durchgef&#252;hrten Warentest objektiv das beste Ergebnis erzielt. Hingegen versteht er die Werbung gerade nicht im Sinne einer &#8211; vom werbenden Unternehmen selbst aufgestellten &#8211; Alleinstellungsbehauptung.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">45</span><p class=\"absatzLinks\">Dementsprechend erkennt der durchschnittliche Verbraucher bei der beanstandeten Werbung, dass sich die Bezeichnung als Testsieger auf den n&#228;her bezeichneten Test der Stiftung Warentest bezieht und das beworbene Produkt mit dem Qualit&#228;tsurteil &#8222;GUT (2,2)&#8220; dort objektiv am besten abgeschnitten hat. Diese Werbeaussage ist inhaltlich zutreffend und nicht irref&#252;hrend.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">46</span><p class=\"absatzLinks\">c)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">47</span><p class=\"absatzLinks\">Doch selbst wenn man annehmen w&#252;rde, dass ein Produkt nicht ohne Hinweis auf einen nur geteilten Spitzenplatz als Testsieger beworben werden darf, f&#252;hrt dies im vorliegenden Fall nicht zu einem anderen Ergebnis.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">48</span><p class=\"absatzLinks\">Denn diese Ansicht beruht auf der Pr&#228;misse, dass nach der Verkehrsauffassung Sieger stets nur der Bestplatzierte ist (vgl. OLG Hamburg, GRUR-RR 2013, 437 &#8211; Spitzentrio). Ausgehend von diesem Verst&#228;ndnis ist allerdings auch zu ber&#252;cksichtigen, dass der Verkehr sich regelm&#228;&#223;ig nicht mit dem Vorhandensein von mehreren Siegern begn&#252;gt, sondern bei zwei oder mehreren gleichen besten Ergebnissen dazu neigt, &#252;ber eine st&#228;rkere Differenzierung einen einzigen Sieger zu ermitteln. Bezogen auf das Qualit&#228;tsurteil der Stiftung Warentest ist ihm au&#223;erdem bekannt, dass es sich um eine gemittelte Gesamtnote handelt, die sich aus den Einzelbewertungen in verschiedenen Kategorien und ihrer Gewichtung zusammensetzt, diese weiteren Angaben im ver&#246;ffentlichten Warentest enthalten sind und somit eine differenziertere Betrachtung m&#246;glich ist, bei der sich ergeben kann, dass von mehreren Produkten mit demselben Qualit&#228;tsurteil eines besser abgeschnitten hat als ein anderes. Aufgrund seiner eigenen Neigung, bei gleichen Ergebnissen nach M&#246;glichkeit einen einzigen Sieger zu ermitteln, sieht er daher auch eine Bezeichnung als Testsieger, die sich f&#252;r das beworbene Produkt erst aus dieser differenzierten Bewertung ergibt, als inhaltlich zutreffend an. Eine derartige Werbung ist ferner nicht deshalb irref&#252;hrend, weil die Stiftung Warentest selbst nur gemittelte Gesamtnoten vergibt und der Werbende mit diesem Qualit&#228;tsurteil wirbt, weil f&#252;r den Verbraucher unter der genannten Pr&#228;misse hinsichtlich der Bezeichnung als Testsieger im Vordergrund steht, dass das beworbene Produkt &#8211; und sei es erst nach einem ausdifferenzierten Vergleich &#8211; objektiv das einzige beste Ergebnis erzielt hat.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">49</span><p class=\"absatzLinks\">Das ist bei der beworbenen Lampe der Fall: Die Energiesparlampe &#8222;E.&#8220; hat zwar das gleiche Qualit&#228;tsurteil GUT (2,2) erhalten. Bei Betrachtung der einzelnen Kategorien hat die beworbene Lampe insgesamt allerdings etwas besser abgeschnitten: In den Bereichen &#8222;Lichttechnische Eigenschaften (40%)&#8220; und &#8222;Haltbarkeit 30 %&#8220; sind beide Produkte mit den Noten 3,0 und 1,3 bewertet worden. In der Kategorie &#8222;Umwelt und Gesundheit 25 %&#8220; hat die beworbene Lampe hingegen gegen&#252;ber dem Konkurrenzprodukt mit der Note 2,1 gegen&#252;ber der Note 2,4 die bessere Bewertung bekommen und daher insgesamt das beste Ergebnis erzielt. Dass die &#8222;E.&#8220; in der Kategorie &#8222;Deklaration 5 %&#8220; die Note 1,4 erreicht hat und die beworbene Lampe &#8222;nur&#8220; mit 1,5 bewertet worden ist, f&#252;hrt nicht zu einer anderen Beurteilung, da diese Kategorie deutlich geringer gewichtet worden ist als die Kategorie &#8222;Umwelt und Gesundheit&#8220;. Dementsprechend ergibt sich bei mathematisch exakter Berechnung f&#252;r das beworbene Produkt die Gesamtnote 2,19 und f&#252;r das Konkurrenzprodukt die Gesamtnote 2,26. Folglich hat die Energiesparlampe der Beklagten in ihrer Kategorie tats&#228;chlich als einzige am besten abgeschnitten und ist damit objektiv alleiniger Testsieger.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">50</span><p class=\"absatzLinks\">2.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">51</span><p class=\"absatzLinks\">Die beanstandete Werbung verst&#246;&#223;t ferner nicht gegen &#167; 5a Abs. 2 und 3 Nr. 1 UWG.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">52</span><p class=\"absatzLinks\">Danach handelt unlauter, wer die Entscheidungsf&#228;higkeit von Verbrauchern im Sinne des &#167; 3 Abs. 2 UWG dadurch beeinflusst, dass er eine Information vorenth&#228;lt, die im konkreten Fall unter Ber&#252;cksichtigung aller Umst&#228;nde einschlie&#223;lich der Beschr&#228;nkungen des Kommunikationsmittels wesentlich ist. Zu den wesentlichen Informationen geh&#246;ren nach &#167; 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG bei einer Werbung, die konkret zum Kauf von Waren auffordert, alle wesentlichen Merkmale der Ware in dem dieser und dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Umfang.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">53</span><p class=\"absatzLinks\">Diese Informationspflicht bedeutet allerdings nicht, dass der Werbende &#252;ber s&#228;mtliche Eigenschaften informieren muss, die f&#252;r den Verbraucher von Interesse sein k&#246;nnen. Ma&#223;geblich ist vielmehr, welche Angaben der Verbraucher erwarten darf, um eine informierte gesch&#228;ftliche Entscheidung treffen zu k&#246;nnen. Der Hinweis auf die Vorzugsw&#252;rdigkeit &#8211; oder die Gleichwertigkeit &#8211; eines Konkurrenzprodukts geh&#246;rt regelm&#228;&#223;ig nicht dazu (vgl. Bornkamm in: K&#246;hler/Bornkamm, Kommentar zum UWG, 33. Aufl., &#167; 5a UWG Rn. 29c und 32). Vom Werbenden ist deswegen kein Hinweis darauf zu erwarten, dass ein Konkurrenzprodukt im zitierten Warentest das gleiche beste Ergebnis erzielt hat. Das gilt umso mehr, als der angesprochene Verkehr &#8211; wie unter 1. ausgef&#252;hrt &#8211; auch ohne einen derartigen Hinweis damit rechnet, dass ein geteilter Spitzenplatz vorliegen kann.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">54</span><p class=\"absatzLinks\">II.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">55</span><p class=\"absatzLinks\">Da kein Unterlassungsanspruch besteht, kann der Kl&#228;ger von der Beklagten ferner nicht Ersatz vorgerichtlicher Abmahnkosten in H&#246;he von 214,- Euro aus &#167; 12 Abs. 1 S. 2 UWG verlangen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">56</span><p class=\"absatzLinks\">III.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">57</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung folgt aus &#167; 97 Abs. 1 ZPO; die Anordnung &#252;ber die vorl&#228;ufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach &#167;&#167; 708 Nr. 10, 711 ZPO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">58</span><p class=\"absatzLinks\">Es besteht keine Veranlassung, gem&#228;&#223; &#167; 543 Abs. 2 S. 1 ZPO die Revision zuzulassen, da die Rechtssache keine grunds&#228;tzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern. Soweit der Senat zum &#8222;geteilten Spitzenplatz&#8220; eine andere Auffassung vertritt als das OLG Hamburg, ist dies nicht entscheidungserheblich, weil das beworbene Produkt bei differenzierter Betrachtung das beste Testergebnis erzielt hat. Dem Urteil des OLG Hamburg&#160; (GRUR-RR 2013, 437) l&#228;sst sich nicht entnehmen, dass dies bei dem dort entschiedenen Sachverhalt ebenso war und gleichwohl eine Irref&#252;hrung bejaht worden ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">59</span><p class=\"absatzLinks\">IV.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">60</span><p class=\"absatzLinks\">Der Streitwert wird im Einklang mit der nicht angegriffenen Festsetzung des Landgerichts gem&#228;&#223; &#167; 51 Abs. 2 GKG auf 15.000,- Euro festgesetzt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">61</span><p class=\"absatzLinks\">X.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Y.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Z.</p>\n      "
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