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    "slug": "olgd-2015-09-15-i-1-u-16814",
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        "name": "Oberlandesgericht Düsseldorf",
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    "file_number": "I-1 U 168/14",
    "date": "2015-09-15",
    "created_date": "2019-01-10T11:58:32Z",
    "updated_date": "2022-10-18T13:43:24Z",
    "type": "Urteil",
    "ecli": "ECLI:DE:OLGD:2015:0915.I1U168.14.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Auf die Berufung des Kl&#228;gers wird das am 09.10.2014 verk&#252;ndete Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld unter Zur&#252;ckweisung der Berufung im &#220;brigen teilweise abge&#228;ndert und wie folgt neu gefasst:</p>\n<p>Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kl&#228;ger 3.513,637&#160;&#8364; nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten &#252;ber dem Basiszinssatz seit dem 22.06.2012 zu zahlen.</p>\n<p>&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kl&#228;ger&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 402,81 &#8364; zu zahlen.</p>\n<p>&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Im &#220;brigen wird die Klage abgewiesen.</p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen der Kl&#228;ger zu 1/3 und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 2/3.</p>\n<p>&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorl&#228;ufig vollstreckbar.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">Tatbestand:</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Die Parteien streiten um materiellen Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall, der sich am 07.11.2011 in Nettetal ereignet hat. Die Kollision ereignete sich auf der Kreuzung der N.stra&#223;e und der W.-J.-Stra&#223;e. Der Kl&#228;ger n&#228;herte sich mit seinem Opel Corsa aus Sicht des Beklagten zu 1), welcher einen bei der Beklagten zu 2) versicherten Ford Fiesta steuerte, von links auf der bevorrechtigten N.stra&#223;e. Gegen&#252;ber des Beklagten zu 1) befand sich die Zeugin Klaps mit ihrem Pkw auf der W.-J.-Stra&#223;e und beabsichtigte, nach links in die N.stra&#223;e einzubiegen. Der Unfallhergang ist zwischen den Parteien streitig.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Vorgerichtlich veranlasste der Kl&#228;ger ein Sachverst&#228;ndigengutachten und ver&#228;u&#223;erte sein Fahrzeug noch vor der &#220;bersendung des Gutachtens an die beklagte Versicherung zu dem in dem Gutachten ausgewiesenen h&#246;chsten Restwertbetrag. Mit der Klage verlangt er Schadensersatz auf Basis des Gutachtens sowie die Erstattung der Gutachterkosten, eine Unfallkostenpauschale, Abschlepp- und Ab- und Ummeldekosten sowie Nutzungsausfall (insgesamt 5.270,51 &#8364;) sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten (489,45&#160;&#8364;).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger hat behauptet, der Beklagte zu 1) habe nicht an der Haltestelle zur Kreuzung gestanden. Er meint, der Unfall sei allein durch den Beklagten zu 1) verursacht worden, f&#252;r ihn selbst sei der Unfall unvermeidbar gewesen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagten haben behauptet, der Kl&#228;ger habe den rechten Fahrtrichtungsanzeiger bei seiner Ann&#228;herung an die Kreuzung bet&#228;tigt und sei langsamer geworden. Der Beklagte zu 1) habe an der Haltelinie stehend annehmen d&#252;rfen, dass der Kl&#228;ger nach rechts habe abbiegen wollen. Daher sei er losgefahren, noch bevor das Kl&#228;gerfahrzeug in den eigentlichen Kreuzungsbereich eingefahren sei.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Das Landgericht hat Beweis erhoben durch die Einholung eines Sachverst&#228;ndigengutachtens und durch die Vernehmung der Zeugen N. und K.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverst&#228;ndigen Dipl.-Ing. S. vom 10.07.2013 (Bl. 118 ff. GA) sowie auf dessen Erg&#228;nzungsgutachten vom 07.01.2014 (Bl. 187 ff. GA) sowie auf die Sitzungsniederschriften vom 26.02.2013 (Bl. 57 ff. GA) und vom 26.08.2014 (Bl. 239 ff. GA) Bezug zugenommen. Das Landgericht hat zudem die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Krefeld &#8211; 6 Js 1633/11 &#8211; beigezogen und zum Gegenstand der m&#252;ndlichen Verhandlung gemacht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Dem Kl&#228;ger stehe aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Schadensersatz gegen die Beklagten zu. Der Kl&#228;ger habe den Verkehrsunfall alleine verursacht, da er vor der Kollision mit reduzierter Geschwindigkeit unter Bet&#228;tigung des rechten Blinkers an die Kreuzung herangefahren sei. Dadurch habe er den Anschein gesetzt, nach rechts abbiegen zu wollen. Indem er dennoch &#8211; f&#252;r den Beklagten zu 1) &#252;berraschend &#8211; geradeaus weitergefahren sei, habe er sich grob verkehrswidrig verhalten. Diese Feststellung beruhe auf den plausiblen und &#252;berzeugenden Ausf&#252;hrungen des Sachverst&#228;ndigen, welche die in sich stimmige Schilderung der Zeugin K. st&#252;tzten. So komme der Sachverst&#228;ndige zu dem Ergebnis, dass beide Fahrzeuge ungebremst kollidiert seien, was f&#252;r die Schilderung des Beklagten zu 1) spreche, w&#228;hrend dem Kl&#228;ger bei Unterstellung seiner Unfalldarstellung vor der Kollision Ausweichbewegungen und eine Bremsung zumutbar und m&#246;glich gewesen seien. Die verk&#252;rzte Reaktionszeit erkl&#228;re sich vielmehr mit der Beklagtenversion des Unfallhergangs. Best&#228;tigt werde die Schilderung des Beklagten auch durch die Aussage der Zeugin K.. Diese habe widerspruchsfrei und glaubhaft geschildert, dass das aus ihrer Sicht von rechts heranfahrende Kl&#228;gerfahrzeug nach rechts geblinkt und seine Geschwindigkeit reduziert habe. Die Zeugin habe das Geschehen an der Kreuzung aus ihrer Position heraus hinreichend beurteilen k&#246;nnen, zumal sie selbst in die Verkehrssituation eingebunden gewesen sei, da sie nach links habe abbiegen wollen und hierf&#252;r zun&#228;chst das Beklagtenfahrzeug habe durchlassen m&#252;ssen. Die Sichtbarkeit des rechten Blinkers des Kl&#228;gerfahrzeugs sei f&#252;r die Zeugin nicht eingeschr&#228;nkt gewesen, insbesondere schlie&#223;e der Sachverst&#228;ndige die entsprechende Wahrnehmungsm&#246;glichkeit nicht aus, vielmehr zeige er einen m&#246;glichen Winkel und verschiedene sich daraus ergebende darstellbare Positionen der beteiligten Fahrzeuge auf. Insbesondere sei durchaus vorstellbar, dass die Zeugin &#252;ber die Haltelinie hinaus weiter an die Kreuzung vorgefahren sei, so dass sie den rechten Blinker des Kl&#228;gerfahrzeugs habe erkennen k&#246;nnen. Die Glaubw&#252;rdigkeit der Zeugin sei nicht dadurch eingeschr&#228;nkt, dass sie angegeben habe, die Parteien nicht zu kennen, tats&#228;chlich aber die Mutter des Beklagten zu 1) im Gerichtsflur umarmt habe. Denn die Mutter des Beklagten zu 1) sei nicht Partei des Rechtsstreits, zudem erscheine es lebensfremd, dass die Zeugin eine so offenkundige Umarmung vornehme, im Anschluss daran aber eine Bekanntschaft wahrheitswidrig verneine. Auch sei das behauptete Geschehen vom Verhandlungstag am 26.02.2013 erst mit Schriftsatz vom 19.05.2014 vorgebracht worden. Im &#220;brigen sei selbst bei einer Bekanntschaft zwischen der Mutter des Beklagten zu 1) und der Zeugin K. deren Glaubw&#252;rdigkeit nicht ohne Weiteres eingeschr&#228;nkt, da auch etwa ein Ehegatte als Zeuge nicht grunds&#228;tzlich weniger glaubhaft sei als ein unbekannter Dritter. Die Aussage der Ehefrau und Beifahrerin des Kl&#228;gers, der Zeugin N:; stehe dem Beweisergebnis nicht entgegen. Sie habe zwar bekundet, einen Blinker nicht geh&#246;rt zu haben, dies k&#246;nne aber vielf&#228;ltige Gr&#252;nde haben, zumal sie selbst einger&#228;umt habe, nicht zu wissen, ob ihr Mann den Blinker gesetzt habe. Ihre Angabe, ihr Mann sei die ganze Zeit 30 oder 40 km/h gefahren, stehe dem Ergebnis der Beweisaufnahme ebenfalls nicht entgegen, da insbesondere nicht davon auszugehen sei, dass die Zeugin als Beifahrerin unabl&#228;ssig auf den Tachometer geschaut habe. Au&#223;erdem h&#228;tte sie bei permanentem Blick auf den Tachometer nicht das von ihr beschriebene unmittelbar vorbeifahrende erste Auto wahrnehmen k&#246;nnen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Gegen dieses Urteil wendet sich der Kl&#228;ger mit der form- und fristgerecht eingelegten und begr&#252;ndeten Berufung. Es best&#252;nden erhebliche Zweifel an der Richtigkeit und Vollst&#228;ndigkeit der Tatsachenfeststellung des Landgerichts, &#167; 520 Abs. 3 Nr. 3 ZPO. So habe das Gericht es unterlassen, festzustellen, dass die Zeugin N: ausgesagt habe, dass der Kl&#228;ger von einem Verwandtenbesuch gekommen sei, sich auf dem Weg nachhause befunden habe und ihm die Strecke seit mindestens 35 Jahren aufgrund regelm&#228;&#223;igen Befahrens bestens bekannt sei. Es best&#252;nden erhebliche Zweifel daran, dass die Zeugin K: &#252;berhaupt vor Ort gewesen sei, denn sie habe sich nach dem Unfall nicht an Ort und Stelle befunden, sondern sich erst sp&#228;ter gemeldet. Auch sei ihr Blick nach rechts aufgrund ihres Beifahrers und wegen einer dort befindlichen Hecke &#228;u&#223;erst eingeschr&#228;nkt gewesen, so dass sie sich sehr stark nach vorne h&#228;tte beugen m&#252;ssen, um &#252;berhaupt das Fahrzeug des Kl&#228;gers erkennen zu k&#246;nnen. Gegen&#252;ber der Versicherung habe die Kl&#228;gerin erkl&#228;rt, das Fahrzeug h&#228;tte fast bis zum Stillstand verlangsamt, was nicht stimmen k&#246;nne, da laut den Ausf&#252;hrungen des Sachverst&#228;ndigen Dipl.-Ing. S: nur ein sehr versierter Autofahrer aus einem knappen Stillstand in die Unfallposition h&#228;tte gelangen k&#246;nnen. Die Aussage der Zeugin K: sei auch fehlerhaft in Bezug auf die Ansto&#223;position gewesen. Aufgrund ihrer &#8211; behaupteten &#8211; pers&#246;nlichen Beziehung zu dem Beklagten sei sie zudem nicht glaubw&#252;rdig. Das Beweisergebnis des Landgerichts stehe auch im Widerspruch zu den Ergebnissen des Sachverst&#228;ndigengutachtens, wonach insbesondere aus der in Anlage&#160;6 gezeigten Warteposition der rechte Blinker des Kl&#228;gerfahrzeugs f&#252;r die Zeugin K: nicht erkennbar gewesen sei. Die Zeugin N: habe schlie&#223;lich erkl&#228;rt, dass sie keinen Blinker geh&#246;rt habe und der Kl&#228;ger ohnehin langsam gefahren sei. Das Landgericht habe unber&#252;cksichtigt gelassen, dass der Beklagte zu 1) aufgrund der Dunkelheit die Geschwindigkeit des herannahenden Kl&#228;gerfahrzeugs nur schwer habe sch&#228;tzen k&#246;nnen und dass er selber einger&#228;umt habe, vor dem Losfahren nicht noch einmal nach links geschaut zu haben. Erstaunlich sei an der Aussage der Zeugin K: auch, dass sie nicht selbst in die Kollision verwickelt worden sei, obwohl sie behauptet habe, nach dem Anfahren des Beklagten zu 1) selbst angefahren zu sein.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">unter Ab&#228;nderung des angefochtenen Urteils die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 5.270,51 &#8364; nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten &#252;ber dem Basiszinssatz seit Rechtsh&#228;ngigkeit sowie weitere 489,45&#160;&#8364; vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten zu zahlen (Bl. 287 GA).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagten beantragen,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; die Berufung zur&#252;ckzuweisen (Bl. 306 GA).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Sie verteidigen die angefochtene Entscheidung und treten dem Berufungsvorbringen im Einzelnen entgegen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Der Senat hat ebenfalls die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Krefeld &#8211; 6 Js 1633/11 &#8211; beigezogen und zum Gegenstand der m&#252;ndlichen Verhandlung gemacht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">Entscheidungsgr&#252;nde:</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Die zul&#228;ssige Berufung ist teilweise begr&#252;ndet und im &#220;brigen unbegr&#252;ndet. Die Beklagten haften gem. &#167;&#167; 7 Abs. 1, 18 Abs. 1, 17 StVG, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG f&#252;r die dem Kl&#228;ger entstandenen Sch&#228;den als Gesamtschuldner mit 2/3, woraus sich ein Schadensersatzanspruch des Kl&#228;gers i.H.v. 3.513,67 &#8364; ergibt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>I.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">Da die grunds&#228;tzliche Haftung der Beteiligten nach &#167;&#167;&#160;7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG feststeht, h&#228;ngt im Verh&#228;ltnis der Parteien untereinander die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes gem&#228;&#223; &#167; 17 StVG davon ab, inwieweit der Unfall &#252;berwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist, wobei nur solche Tatsachen zu ber&#252;cksichtigen sind, die entweder unstreitig oder bewiesen sind. In die Abw&#228;gung einzustellen sind neben einem Eigenverschulden der Fahrzeugf&#252;hrer die von den beteiligten Fahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahren.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">1.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">Dem Beklagten zu 1) ist gem&#228;&#223; &#167;&#160;8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StVO ein Vorfahrtsversto&#223; vorzuwerfen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">a)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">Unstreitig ist die W:-J:-Stra&#223;e, aus welcher der Beklagte zu 1) kam, gegen&#252;ber der N:stra&#223;e, aus welcher sich der Kl&#228;ger mit seinem Fahrzeug n&#228;herte, aufgrund des Zeichens 206 (&#8222;Stopp-Schild&#8220;) untergeordnet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">b)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">Der Vorfahrtsversto&#223; des Beklagten zu 1) entf&#228;llt nicht aus Gr&#252;nden des Vertrauensgrundsatzes. Der Wartepflichtige kann sich auf den Vertrauensgrundsatz nur beschr&#228;nkt berufen (BGH, Urteil vom 26.09.1995 &#8211; VI ZR 151/94 = NZV 1996, 27).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">Hier macht der Beklagte zu 1) geltend, dass der rechte Fahrtrichtungsanzeiger des kl&#228;gerischen Fahrzeugs eingeschaltet gewesen und das Fahrzeug bei der Ann&#228;herung an den Kreuzungsbereich deutlich langsamer geworden sei. Er &#8211; der Beklagte zu 1) &#8211; habe daher mit einem Abbiegevorgang des Kl&#228;gers gerechnet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">Das Landgericht ist insoweit nach Durchf&#252;hrung der Beweisaufnahme zu der &#220;berzeugung gelangt, dass der Kl&#228;ger vor der Kollision mit reduzierter Geschwindigkeit unter Bet&#228;tigung des rechten Blinkers an die Kreuzung herangefahren sei und hierdurch den Anschein gesetzt habe, nach rechts abbiegen zu wollen (S. 4 der Urteilsgr&#252;nde, Bl. 251 GA).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">An diese Feststellungen des Urteils des Landgerichts ist der Senat gem&#228;&#223; &#167;&#160;529 Abs.&#160;1 Nr.&#160;1 ZPO nur gebunden, soweit die Berufung keine konkreten Anhaltspunkte aufzeigt, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollst&#228;ndigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begr&#252;nden und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Konkreter Anhaltspunkt in diesem Sinne ist jeder objektivierbare rechtliche oder tats&#228;chliche Einwand gegen die erstinstanzlichen Feststellungen. Blo&#223; subjektive Zweifel, lediglich abstrakte Erw&#228;gungen oder Vermutungen der Unrichtigkeit ohne greifbare Anhaltspunkte wollte der Gesetzgeber ausschlie&#223;en (vgl. BGH, NJW 2004, 2825; NJW 2006, 153).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">Gemessen an diesen Ma&#223;st&#228;ben begegnen die erstinstanzlichen Feststellungen hier Zweifeln. Denn nach Auffassung des Senats l&#228;sst sich lediglich feststellen, dass der rechte Blinker des kl&#228;gerischen Fahrzeugs eingeschaltet war, nicht aber, dass das kl&#228;gerische Fahrzeug zus&#228;tzlich seine Geschwindigkeit reduziert h&#228;tte. Ebenso wenig ist festzustellen, dass sich das kl&#228;gerische Fahrzeug &#8211; wie die Zeugin K: beobachtet haben will &#8211; mit eingeschlagenen R&#228;dern nicht mehr gerade in der Spur befunden habe, vielmehr bereits &#8222;leicht abgebogen&#8220; sei.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">aa)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">Der Beklagte zu 1) selbst hat zwar angegeben, dass er an dem kl&#228;gerischen Fahrzeug den Blinker gesehen habe, er hat aber keine <em>Reduzierung</em> der Geschwindigkeit geschildert, sondern lediglich, dass seiner Meinung nach das kl&#228;gerische Fahrzeug langsam gefahren sei (S. 2 des Protokolls vom 26.02.2013, Bl.&#160;88 GA).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">bb)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">Der Sachverst&#228;ndige Dipl.-Ing. S: konnte aus technischer Sicht weder die Unfalldarstellung des Kl&#228;gers noch die des Beklagten zu 1) eindeutig best&#228;tigen. F&#252;r die Schilderung des Beklagten zu 1) spreche allerdings die relativ geringe Kollisionsgeschwindigkeit des Kl&#228;gers, obwohl dieser vor der Kollision keine Abwehrma&#223;nahme in Form einer Bremsung eingeleitet habe, sowie der Umstand selbst, dass keine Abwehrreaktion des Kl&#228;gers vorgelegen habe, obwohl hierzu unter Zugrundelegung der Kl&#228;gerversion gen&#252;gend Zeit gewesen w&#228;re (S. 19 des Gutachtens vom 10.07.2013, Bl. 136 GA).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">cc)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">Der Senat folgt der Beweisw&#252;rdigung des Landgerichts in Bezug auf die Zeugin K: zwar insofern, dass diese das Geschehen detailreich und glaubhaft geschildert hat und dass daher die Bet&#228;tigung des rechten Blinkers am Kl&#228;gerfahrzeug feststeht. In Bezug auf ihre Wahrnehmungsf&#228;higkeit hat der Senat aber erhebliche Zweifel daran, dass sie dar&#252;ber hinaus auch eine Verlangsamung des Fahrzeugs sowie ein leichtes Abbiegen beobachtet haben will.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">(1)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">Die Zeugin K: hat bei ihrer Aussage vor Gericht davon gesprochen, dass das Kl&#228;gerfahrzeug seine Geschwindigkeit reduziert habe (S. 5 des Protokolls vom 26.02.2013, Bl. 61 GA). Bei ihrer zweiten Aussage im Termin vom 26.08.2014 hat sie davon gesprochen, dass der Kl&#228;ger &#8222;leicht abgebogen&#8220; sei (S. 3 des Protokolls, Bl. 241 GA). Die Bet&#228;tigung des rechten Blinkers des Kl&#228;gerfahrzeugs hat sie ebenfalls bekundet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\">Ebenso wie das Landgericht hat der Senat an der <em>Glaubw&#252;rdigkeit</em> der Zeugin keine Zweifel. Das Landgericht hat dazu &#252;berzeugend insbesondere ausgef&#252;hrt, dass die Zeugin den Fragen offen und ohne Umschweife begegnet sei und Ged&#228;chtnisl&#252;cken einger&#228;umt habe. Eine Belastungstendenz sei nicht festzustellen. Ihr Aussageverhalten ist auch unter Ber&#252;cksichtigung ihrer Aussage im staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren konstant.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\">(2)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\">Ohne Erfolg wenden die Beklagten gegen die <em>Glaubw&#252;rdigkeit</em> der Zeugin ein, dass auffalle, dass sie erst eine lange Zeit nach dem Unfall an der Unfallstelle erschienen sei, obwohl sie nach dem Unfall doch an der angeblichen Unfallstelle habe vorbeifahren m&#252;ssen. Inwiefern dies die Glaubw&#252;rdigkeit der Zeugin in Zweifel zieht, ist nicht ersichtlich. Der Verkehrsunfallanzeige vom 07.11.2011, in welcher die Zeugin K: ausdr&#252;cklich erw&#228;hnt wird, sind keine Besonderheiten hinsichtlich des sp&#228;teren Erscheinens der Zeugin vermerkt (Bl. 3 der Ermittlungsakte). Auch hat die Zeugin zu Beginn ihrer gerichtlichen Aussage ohne ausdr&#252;cklichen Vorhalt erkl&#228;rt, dass sie sich zun&#228;chst an dem Unfallort bereitgehalten habe, weil sie als Zeugin gefragt worden sei. Da es aber gedauert habe, bis die Polizei gekommen sei, habe sie ihre im Auto befindliche gehbehinderte Mutter zun&#228;chst kurz zu deren Arzttermin hingefahren (S.&#160;4 des Protokolls vom 26.02.2013, Bl. 60 GA). Dieser Schilderung hat der im Termin pers&#246;nlich anwesende Kl&#228;ger nicht widersprochen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\">(3)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\">Auch eine pers&#246;nliche Beziehung zu dem Beklagten hat das Landgericht zutreffend nicht festgestellt. Erst &#252;ber ein Jahr nach Durchf&#252;hrung des ersten Termins vom 26.02.201<span style=\"text-decoration:underline\">3</span> hat der Kl&#228;ger mit Schriftsatz vom 19.05.201<span style=\"text-decoration:underline\">4</span> vortragen lassen, dass die Zeugin V:, die den Kl&#228;ger zur Verhandlung begleitet habe, auf dem Gerichtsflur gesehen habe, dass die Zeugin K: die Mutter des Beklagten umarmt und nach ihrer Vernehmung diese angel&#228;chelt habe. Zudem habe sie erkl&#228;rt, &#8222;bis gleich&#8220;, und mit dem Auge gezwinkert (Bl. 232 GA).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">42</span><p class=\"absatzLinks\">Es ist bereits nicht nachvollziehbar und wird auch in der Berufungsbegr&#252;ndung, obwohl das Landgericht auch auf den langen Zeitablauf abgestellt hat, nicht erkl&#228;rt, weshalb diese Tatsache erst &#252;ber ein Jahr sp&#228;ter und nach Eingang eines&#160; Erg&#228;nzungsgutachtens mitgeteilt wird. Da die Zeugin V: im selben Haus wie der Kl&#228;ger wohnen soll und den Kl&#228;ger zur Verhandlung begleitet habe, w&#228;re eine solche Beobachtung unmittelbar nach dem Gerichtstermin mitteilungsf&#228;hig und mitteilungsbed&#252;rftig gewesen, nicht aber erst &#252;ber ein Jahr sp&#228;ter. Das Landgericht hat zwar nicht die Zeugin V: vernommen, wohl aber die Zeugin K: noch einmal geladen und nach einem Bekanntschaftsverh&#228;ltnis zu den Parteien befragt. Ein solches hat die Zeugin K: ausdr&#252;cklich verneint (S. 3 des Protokolls vom 26.08.2014, Bl. 241 GA). Das Landgericht, welches sich von der Zeugin nun zum zweiten Mal einen pers&#246;nlichen Eindruck verschaffen konnte, hat auch diese Aussage als glaubhaft befunden. Nach der Vernehmung der Zeugen haben die Parteivertreter mit den bereits zuvor gestellten Antr&#228;gen zur Sache und zum Ergebnis der Beweisaufnahme verhandelt und das Gericht hat einen Verk&#252;ndungstermin bestimmt, ohne dass der Kl&#228;gervertreter die Vernehmung der Zeugin V: noch einmal beantragt h&#228;tte. In der Berufungsinstanz ist dies auch nicht nachzuholen, da keine Anhaltspunkte daf&#252;r ersichtlich sind, dass die Beweisw&#252;rdigung des Landgerichts insoweit fehlerhaft w&#228;re. Insbesondere hat die Berufungsbegr&#252;ndung nicht aufgezeigt, weshalb diese Behauptung sowie die Benennung der Zeugin erst &#252;ber 1 Jahr nach dem angeblichen Geschehen erfolgten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">43</span><p class=\"absatzLinks\">(4)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">44</span><p class=\"absatzLinks\">Ohne Erfolg wenden die Beklagten auch ein, dass Zweifel an der Glaubw&#252;rdigkeit Zeugin K: best&#252;nden, weil diese &#8222;erstaunlicherweise&#8220; nicht in die Kollision verwickelt worden sei, obwohl sie selbst angefahren sei, nachdem der Beklagte losgefahren sei. Diese Argumentation kann nicht &#252;berzeugen. Die Zeugin wollte nach links abbiegen, musste also &#8211; wie sie auch geschildert hat &#8211; das Beklagtenfahrzeug zun&#228;chst vorbei lassen. Es ist daher v&#246;llig nachvollziehbar, dass sie nicht besonders schnell in den Kreuzungsbereich eingefahren ist und daher rechtzeitig vor der Kollision zum Stehen kam.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">45</span><p class=\"absatzLinks\">(5)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">46</span><p class=\"absatzLinks\">Das Landgericht hat in Bezug auf die <em>Wahrnehmung</em> des Blinkers durch die Zeugin K: auch nicht die Feststellungen des Sachverst&#228;ndigen au&#223;er Betracht gelassen. Zwar hat dieser zu einer Warteposition der Kl&#228;gerin an der Haltelinie ausgef&#252;hrt, dass von dort aus der rechte Blinker an dem Kl&#228;gerfahrzeug f&#252;r die Zeugin nicht erkennbar gewesen sei (S.&#160;5 des Erg&#228;nzungsgutachtens, Bl. 191 GA). Gleichzeitig sei aber im Hinblick auf die relativ stark eingeschr&#228;nkte Sicht der Zeugin nach links nachvollziehbar, dass sie mit der Front ihres Wagens nicht hinter der Haltelinie, sondern etwas weiter davor gewartet habe (Bl. 191 GA). Von dort aus &#8211; so der Sachverst&#228;ndige &#252;berzeugend &#8211; konnte die Zeugin den rechten Blinker erkennen (S.&#160;6 des Erg&#228;nzungsgutachtens, Bl. 192 GA; Anl. 4, Bl. 197 GA). Damit ist auch aus technischer Sicht die Aussage der Zeugin, den Blinker gesehen zu haben, nachvollziehbar.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">47</span><p class=\"absatzLinks\">(6)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">48</span><p class=\"absatzLinks\">Zweifel hat der Senat aber in Bezug auf die von der Zeugin geschilderte <em>Wahrnehmung</em>, soweit diese &#252;ber das Erkennen des eingeschalteten Blinkers hinausgeht. Insbesondere folgt der Senat ihrer Aussage nicht, soweit sie eine Verlangsamung oder gar ein leichtes Abbiegen mit eingeschlagenen R&#228;dern beobachtet haben will.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">49</span><p class=\"absatzLinks\">Die diesbez&#252;glichen Angaben der Zeugin sind weniger detailreich und eher subjektiv deutend: &#8222;Ich habe das so <em>empfunden</em>, dass das kl&#228;gerische Fahrzeug verlangsamt hat.&#8220; (S. 5 des Protokolls vom 26.02.2013, Bl. 61 GA); &#8222;So habe ich das damals <em>empfunden</em>&#8220;, &#8222;meinem <em>Empfinden</em> nach&#8220; (S. 6 des Protokolls, Bl. 62 GA). Hier besteht die Gefahr, dass die Zeugin zwar aufgrund des Blinkers unzweifelhaft den Eindruck hatte, dass der Kl&#228;ger habe abbiegen wollen, &#228;hnlich wie ein sog. Knallzeuge im Nachhinein aber weitere Anzeichen hierf&#252;r benennt, ohne diese wirklich genau wahrgenommen zu haben. Zweifel sind insoweit auch deshalb berechtigt, weil die Zeugin K: z.B. die Ansto&#223;stelle beim Kl&#228;gerfahrzeug unzutreffend dahingehend angegeben hat, dass diese hinten seitlich gewesen sei (S. 6 des Protokolls vom 26.02.2013, Bl. 62 GA); tats&#228;chlich befand sich der Schaden an dem Kl&#228;gerfahrzeug aber unstreitig an der rechten Front, wie die Zeugin auf Vorhalt der Lichtbilder (Bl. 7 der Ermittlungsakte) auch einr&#228;umen musste (S. 7 des Protokolls, Bl. 63 GA).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">50</span><p class=\"absatzLinks\">Zudem spricht auch das Ergebnis des Sachverst&#228;ndigengutachtens gegen die Schilderung der Zeugin K:, soweit diese im Rahmen des Ermittlungsverfahrens mitgeteilt hatte, dass die Verlangsamung des Kl&#228;gerfahrzeugs fast bis zum Stillstand erfolgt gewesen sei (Bl. 13 der Ermittlungsakte). Hierzu hat der Sachverst&#228;ndige bei seiner m&#252;ndlichen Anh&#246;rung &#252;berzeugend ausgef&#252;hrt, dass in einem solchen Fall der Kl&#228;ger &#8211; um die ermittelte sp&#228;tere Kollisionsgeschwindigkeit von 25-30 km/h zu erreichen &#8211; im ersten Gang voll h&#228;tte beschleunigen m&#252;ssen mit einem hohen Drehmoment. Dies k&#246;nnten nur die wenigsten Fahrer (S. 2 des Protokolls vom 26.08.2014, Bl. 240 GA). F&#252;r das Vorliegen solcher F&#228;higkeiten auf Seiten des Kl&#228;gers bestehen hier keine Anhaltspunkte. Auch die Zeugin N: hat als Beifahrerin nicht von einem solch ungew&#246;hnlichen Fahrman&#246;ver berichtet. Dass ihr &#8211; ebenso wie ihrem Ehemann &#8211; der eingeschaltete Blinker entgangen ist, ist ohne Weiteres nachvollziehbar. Ein enormes Beschleunigen w&#228;re ihr allerdings h&#246;chstwahrscheinlich aufgefallen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">51</span><p class=\"absatzLinks\">Schlie&#223;lich hat, wie ausgef&#252;hrt, der Beklagte zu 1) selbst von einer Verlangsamung oder eingeschlagenen R&#228;dern nichts erw&#228;hnt. Sicher feststellbar ist daher lediglich, dass der Kl&#228;ger bei der Ann&#228;herung an die Kreuzung den rechten Fahrtrichtungsanzeiger eingeschaltet hatte. Hierbei fuhr er bereits recht langsam, ohne dass er erst im Kreuzungsbereich die Geschwindigkeit zus&#228;tzlich reduziert h&#228;tte oder bereits leicht abgebogen w&#228;re.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">52</span><p class=\"absatzLinks\">dd)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">53</span><p class=\"absatzLinks\">Damit lag neben dem eingeschalteten Blinker kein weiterer Umstand vor, der den Anschein einer Abbiegeabsicht erweckt h&#228;tte.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">54</span><p class=\"absatzLinks\">(1)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">55</span><p class=\"absatzLinks\">Nach einer Ansicht darf der Wartepflichtige der Fahrtrichtungsanzeige des Berechtigten vertrauen, soweit keine dagegen sprechenden Umst&#228;nde Zweifel an der Abbiegeabsicht begr&#252;nden, ohne dass zus&#228;tzliche Anzeichen zu verlangen w&#228;ren (<em>K&#246;nig</em> in Hentschel, Stra&#223;enverkehrsrecht, 43. Auflage 2015, &#167; 8 Rn. 54 m.w.N.; BGH, Urteil vom 28.05.1974 &#8211; 4 StR 37/74 = NJW 1974, 1572).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">56</span><p class=\"absatzLinks\">(2)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">57</span><p class=\"absatzLinks\">Der &#252;berwiegende Teil der obergerichtlichen Rechtsprechung folgt hingegen der Auffassung, dass der Wartepflichtige nur dann auf ein Abbiegen vertrauen darf, wenn &#252;ber das blo&#223;e Bet&#228;tigen des Blinkers hinaus zus&#228;tzliche Umst&#228;nde vorliegen, die eine tats&#228;chliche Vertrauensgrundlage schaffen, z.B. eine eindeutige Herabsetzung der Geschwindigkeit oder ein zweifelsfreier Beginn des Abbiegeman&#246;vers (OLG Dresden, Beschluss vom 24.04.2014 &#8211; 7 U 1501/13; OLG Dresden, Urteil vom 20.08.2014 &#8211; 7 U 1876/13 = NJW-RR 2015, 409; OLG Saarbr&#252;cken, Urteil vom 11.03.2008 &#8211; 4 U 228/07 = NJW-RR 2008, 1611; OLG Hamm, Urteil vom 11.03.2003 &#8211; 9 U 169/02 = NJW-RR 2003, 975; OLG Celle, Urteil vom 22.02.1996 &#8211; 5 U 71/95; KG Berlin, Urteil vom 13.01.1992 &#8211; 12 U 5054/90; OLG Oldenburg, Beschluss vom 5. 20.05.1992 &#8211; Ss 130/92 = NJW 1993, 149; OLG Hamm, Beschluss vom 20.03.1991 &#8211; Ss OWi 230/91; KG Berlin, Urteil vom 29.09.1989 &#8211; 12 U 4646/88). Auch in der Literatur findet diese Auffassung Zustimmung (<em>He&#223;</em> in Burmann/He&#223;/Jahnke/Janker, Stra&#223;enverkehrsrecht, 23. Aufl. 2014, &#167;&#160;8 Rn. 63).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">58</span><p class=\"absatzLinks\">(3)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">59</span><p class=\"absatzLinks\">Der Senat vertritt in st&#228;ndiger Rechtsprechung die letztgenannte Ansicht (Urteil vom 23.03.1992 &#8211; 1 U 99/91 = OLGR D&#252;sseldorf 1992, 189-191; zuletzt Urteil vom 18.03.2014 &#8211; I-1 U 47/13). F&#252;r diese Auffassung spricht entscheidend, dass den Wartepflichtigen die gesteigerten Sorgfaltspflichten des &#167; 8 Abs. 2 S. 2 StVO treffen. Danach darf der Wartepflichtige nur dann in die Vorfahrtsstra&#223;e einfahren, wenn er &#252;bersehen kann, dass er den Vorfahrtberechtigten weder gef&#228;hrdet noch wesentlich behindert (&#167;&#160;8 Abs.&#160;2 S. 2 StVO). Hieraus folgt, dass der Wartepflichtige vor der Einfahrt die bevorrechtigte Stra&#223;e genau beobachten muss (<em>He&#223;</em> in Burmann/He&#223;/Jahnke/Janker, StVR &#167;&#160;8 Rn. 40). Mit h&#228;ufigen Verst&#246;&#223;en des Vorfahrtberechtigten muss der Wartepflichtige rechnen (<em>K&#246;nig</em> in Hentschel, StVR, &#167; 8 Rn. 53; <em>He&#223;</em> in Burmann/He&#223;/Jahnke/Janker, StVR &#167;&#160;8 Rn. 45; OLG Frankfurt, Urteil vom 27.04.1990 &#8211; 2 U 217/89 = NZV 1990, 472). Bei dem irrigen Setzen eines Fahrtrichtungsanzeigers bzw. dem unaufmerksamen Unterlassen des Zur&#252;cksetzens des Blinkers handelt es sich um einen nicht selten auftretenden Umstand, der dem Autofahrer recht schnell passieren kann, ohne dass dies auf Anhieb &#8211; z.B. akustisch &#8211; bemerkbar w&#228;re. Vor dem Hintergrund der hohen Sorgfaltspflichtanforderungen an den Wartepflichtigen gem. &#167; 8 Abs. 2 S. 2 StVO kann das Vertrauen des Wartepflichtigen daher allein in dem eingeschalteten Fahrtrichtungsanzeiger keine ausreichende Grundlage haben. Erst wenn weitere Umst&#228;nde hinzutreten, insbesondere ein Herabsetzen der Geschwindigkeit, ein Einordnen nach rechts oder &#228;hnliche Anzeichen, besteht eine ausreichende Grundlage f&#252;r die vertrauensw&#252;rdige Annahme, dass der Vorfahrtberechtigten beabsichtigt, abzubiegen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">60</span><p class=\"absatzLinks\">Nach den obigen Ausf&#252;hrungen l&#228;sst sich ein solcher weiterer Umstand vorliegend nicht feststellen. Es verbleibt daher bei dem Vorfahrtsversto&#223; des Beklagten zu 1) nach &#167; 8 Abs. 1 StVO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">61</span><p class=\"absatzLinks\">2.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">62</span><p class=\"absatzLinks\">Auch der Kl&#228;ger hat schuldhaft zu der Entstehung des Unfalls beigetragen. Ihn trifft ein Versto&#223; gegen &#167;&#160;1 Abs. 2 StVO, wonach sich jeder Verkehrsteilnehmer so zu verhalten hat, dass kein Anderer gesch&#228;digt, gef&#228;hrdet oder mehr, als nach den Umst&#228;nden unvermeidbar, behindert oder bel&#228;stigt wird. Auch wenn sein Fahrverhalten kein den Vorfahrtsversto&#223; des Beklagten zu 1) ausr&#228;umendes Vertrauen begr&#252;ndet konnte, hat der eingeschaltete Blinker doch zu einer nachvollziehbaren Irritation des wartepflichtigen Beklagten zu 1) gef&#252;hrt. Diese irref&#252;hrende Fahrweise des Kl&#228;gers stellt einen Versto&#223; gegen das Vorsichts- und R&#252;cksichtnahmegebot des &#167;&#160;1 Abs. 2 StVO dar (vgl. Senat, Urteil vom 18.03.2014 &#8211; I-1 U 47/13; OLG Dresden, Urteil vom 20.08.2014 &#8211; 7 U 1876/13 = NJW-RR 2015, 409).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">63</span><p class=\"absatzLinks\">3.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">64</span><p class=\"absatzLinks\">Die Abw&#228;gung der beiderseitigen Verursachungsbeitr&#228;ge nach &#167;&#160;17 Abs. 1, 2 StVG ergibt eine Haftung der Beklagten zu 2/3. Der Vorfahrtversto&#223; wiegt schwerer als das missverst&#228;ndliche Blinken des Kl&#228;gers. Letzteres war zwar in zeitlicher Hinsicht die erste Ursache f&#252;r die vorliegende Kollision, da aber ein schutzw&#252;rdiger Vertrauenstatbestand entsprechend der obigen Ausf&#252;hrungen nicht zu Gunsten des Beklagten zu 1) vorlag, verblieb es f&#252;r diesen bei den gesteigerten Sorgfaltspflichten des &#167; 8 Abs. 2 S. 2 StVO. Das Einfahren in die Vorfahrtstra&#223;e bei mangelnder Vergewisserung, ob der Vorfahrtsberechtigte tats&#228;chlich rechts einbiegen w&#252;rde, ist daher schwerer zu gewichten (so auch OLG Dresden, Beschluss vom 24.04.2014 &#8211; 7 U 1501/13, juris Rn. 15; OLG Hamm, Urteil vom 11.03.2003 &#8211; 9 U 169/02 = NJW-RR 2003, 975). Eine Haftungsverteilung von 2/3 zu 1/3 zu Lasten der Beklagten ist somit angemessen (so auch OLG Hamm, a.a.O., juris Rn. 11).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">65</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>II.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">66</span><p class=\"absatzLinks\">Der H&#246;he nach ergibt sich ein Anspruch des Kl&#228;gers gegen die Beklagten als Gesamtschuldner von 3.513,67 &#8364;, was 2/3 des Gesamtschadens des Kl&#228;gers i.H.v. 5.270,51 &#8364; entspricht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">67</span><p class=\"absatzLinks\">Folgende Schadenspositionen sind unstreitig: Gutachterkosten (652,71&#160;&#8364;), Unfallkostenpauschale (25 &#8364;) Abschleppkosten (226,10 &#8364;) und Ab- und Ummeldekosten (51,70 &#8364;).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">68</span><p class=\"absatzLinks\">Streitig sind der zu ersetzende Wiederbeschaffungsaufwand (4.200 &#8364; &#8211; dazu 1.) und der Nutzungsausfall (115&#160;&#8364; &#8211; dazu 2.).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">69</span><p class=\"absatzLinks\">1.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">70</span><p class=\"absatzLinks\">Der von dem Kl&#228;ger verlangte Wiederbeschaffungsaufwand i.H.v. 4.200 &#8364; ist zutreffend berechnet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">71</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger rechnet den Fahrzeugschaden fiktiv auf Totalschadenbasis ab. Bei dieser Ausgangssituation kommt es f&#252;r die Bestimmung des ersatzf&#228;higen Schadens auf die Fragen an, welchen Wiederbeschaffungswert der Wagen zum Zeitpunkt des Unfallereignisses hatte und welcher Restwert f&#252;r das besch&#228;digte Fahrzeug zu ber&#252;cksichtigen ist. Im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens kann der Gesch&#228;digte &#8211; auch wenn er eine Ersatzbeschaffung vornimmt &#8211; nur Ersatz des Wiederbeschaffungswertes abz&#252;glich des Restwertes verlangen (BGH NJW 2007, 67, juris Rn. 12). Dieser Saldo macht den ersatzf&#228;higen Wiederbeschaffungsaufwand aus (BGH NJW 2005, 666, juris Rn. 12).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">72</span><p class=\"absatzLinks\">a)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">73</span><p class=\"absatzLinks\">Als Wiederbeschaffungswert sind vorliegend 5.000 &#8364; brutto anzusetzen. Dies entspricht dem als solchen unbestrittenen Wiederbeschaffungswert gem&#228;&#223; Privatgutachten vom 10.11.2011 (Bl. 66 ff. GA). Demnach betr&#228;gt der Wiederbeschaffungswert ohne Mehrwertsteuer (differenzbesteuert) 4.800 &#8364;. Die Beklagten sind der Ansicht, es sei lediglich der Netto-Wiederbeschaffungswert anzusetzen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">74</span><p class=\"absatzLinks\">Grunds&#228;tzlich ist bei der fiktiven Abrechnung auf Totalschadenbasis der Wiederbeschaffungswert netto anzusetzen (&#167; 249 Abs. 2 S. 2 BGB; BGH NJW 2006, 2181). Erwirbt der Gesch&#228;digte aber tats&#228;chlich ein Ersatzfahrzeug zu einem Preis, der dem in einem Sachverst&#228;ndigengutachten ausgewiesenen Brutto-Wiederbeschaffungswert des unfallbesch&#228;digten Kraftfahrzeuges entspricht oder diesen &#252;bersteigt, kann er im Wege konkreter Schadensabrechnung die Kosten der Ersatzbeschaffung bis zur H&#246;he des Brutto-Wiederbeschaffungswertes des unfallbesch&#228;digten Kraftfahrzeuges &#8211; unter Abzug des Restwertes &#8211; ersetzt verlangen (BGH NJW 2006, 2181; juris Rn. 9; Senat, Urteil vom 05.06.2012 &#8211; I-1 U 121/11).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">75</span><p class=\"absatzLinks\">Hier hat der Kl&#228;ger unstreitig ein Ersatzfahrzeug zum Preis von 5.200 &#8364; gekauft. Die Beklagten haben hierzu die &#8222;verbindliche Bestellung&#8220; vom 11.11.2011 vorgelegt, aus welcher der Kaufpreis hervorgeht (Bl. 35 GA). Zu Unrecht wenden sie insoweit allerdings in der Klageerwiderung ein, dass der Kaufvertrag keinen ausgewiesenen Mehrwertsteuerbetrag beinhalte. Bei dem Verk&#228;ufer handelt es sich unstreitig um einen H&#228;ndler, bei dem die Umsatzsteuer (ggf. differenzbesteuert) anf&#228;llt; dies gilt unabh&#228;ngig davon, ob diese in dem Kaufvertrag ausdr&#252;cklich ausgewiesen ist oder nicht. Den n&#228;heren Vortrag des Kl&#228;gers in der Replik dazu, dass der Kl&#228;ger &#8222;inklusive&#8220; gezahlt habe (Bl. 39 GA), haben die Beklagten im Folgenden zudem nicht mehr bestritten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">76</span><p class=\"absatzLinks\">b)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">77</span><p class=\"absatzLinks\">Der anzusetzende Restwert betr&#228;gt 800 &#8364;. Dies entspricht dem von dem Privatsachverst&#228;ndigen ermittelten Restwert unter Einholung von 3 Restwertangeboten auf dem regionalen allgemeinen Markt (Gutachten vom 10.11.2011, Bl.&#160;69 GA).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">78</span><p class=\"absatzLinks\">aa)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">79</span><p class=\"absatzLinks\">Bei dem Privatsachverst&#228;ndigen handelt es sich um einen von der Handwerkskammer &#246;ffentlich bestellten und vereidigten Sachverst&#228;ndigen f&#252;r das Karosserie- und Fahrzeugbauerhandwerk (Bl. 64 GA). Konkrete Zweifel an der Qualit&#228;t des hiesigen Sachverst&#228;ndigen sind nicht ersichtlich und werden &#8211; ausdr&#252;cklich &#8211; auch nicht in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 10.09.2015 von den Beklagten erhoben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">80</span><p class=\"absatzLinks\">bb)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">81</span><p class=\"absatzLinks\">Gem&#228;&#223; der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof hat der Sachverst&#228;ndige in der Regel &#8211; der Empfehlung des 40. Deutschen Verkehrsgerichtstags folgend &#8211; 3 Angebote vom regionalen Markt einzuholen und diese konkret zu benennen (BGH, Urteil vom 13.10.2009 - VI ZR 318/08 = NZV 2010, 193). Hier hat der Privatsachverst&#228;ndige 3 Angebote am regionalen Markt eingeholt und den h&#246;chsten erzielten Restwert (800,00 EUR) seinem Gutachten zu Grunde gelegt (Bl. 69 GA). Dass er hierbei nicht alle 3 Angebote namentlich benennt, sondern lediglich das des H&#246;chstbietenden, stellt zwar einen Mangel des Gutachtens dar; allerdings hat der Senat hier keinen Zweifel daran, dass der Sachverst&#228;ndige tats&#228;chlich die weiteren Angebote eingeholt hat, so dass es sich nur um einen Erkl&#228;rungsmangel handelt und seine Sch&#228;tzung auf einer hinreichend gesicherten Grundlage beruht. Von den sehr formelhaften Formulierungen, wie sie in dem zitierten Fall des BGH vorlagen, ist das Gutachten damit weit entfernt (dort: &#8222;Restwert: Angebot liegt vor 1.000 EUR&#8220; oder &#8222;Der ausgewiesene Restwert basiert auf Angeboten von Interessenten&#8220;, BGH, NZV 2010, 193, Rn. 11). Im &#220;brigen haben die Beklagten die H&#246;he des auf dem <em>regionalen</em> Markt erzielbaren Restwerts nicht bestritten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">82</span><p class=\"absatzLinks\">cc)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">83</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit die Beklagten meinen, bereits der Privatsachverst&#228;ndige habe bei der Ermittlung des Restwerts nicht nur auf den regionalen Markt abstellen d&#252;rfen, sondern sich auch elektronischer Hilfsmittel bedienen und das Fahrzeug in eine Restwertb&#246;rse einstellen m&#252;ssen, kann dem nicht gefolgt werden. Es entspricht der st&#228;ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 01.06.2010 - VI ZR 316/09 Juris Rdn. 7; Urteil vom 06.07.2007 &#8211; VI ZR 120/06 juris Rdn. 7 jeweils m.w.Nw.) und des erkennenden Senats (Urteil vom 15.07.2007 - I-1 U 267/06), dass der Gesch&#228;digte grunds&#228;tzlich nicht verpflichtet ist, einen Sondermarkt f&#252;r Restwertaufk&#228;ufer im Internet in Anspruch zu nehmen. Grund hierf&#252;r ist die &#8222;subjektive Schadensbetrachtung&#8220;, wonach bei der Bemessung des zur Wiederherstellung erforderlichen Aufwands i.S.d. &#167; 249 Abs. 2 BGB R&#252;cksicht zu nehmen ist auf die individuellen Erkenntnis- und Einflussm&#246;glichkeiten des Gesch&#228;digten sowie auf die m&#246;glicherweise gerade f&#252;r ihn bestehenden Schwierigkeiten (BGH Urteil vom 13.01.2009 - VI ZR 205/08).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">84</span><p class=\"absatzLinks\">dd)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">85</span><p class=\"absatzLinks\">Ohne Erfolg r&#252;gen die Beklagten auch, der Kl&#228;ger habe sich auf ein h&#246;heres Restwertangebot &#252;ber 1.010 &#8364;, welches die Beklagte zu 2) ihm mit Schreiben vom 14.11.2011 unterbreitet hat, einlassen m&#252;ssen. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Kl&#228;ger das verunfallte Fahrzeug bereits zu einem Preis von 800 &#8364; ver&#228;u&#223;ert (Kaufvertrag vom 11.11.2011, Bl. 9 GA).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">86</span><p class=\"absatzLinks\">ee)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">87</span><p class=\"absatzLinks\">Schlie&#223;lich erweist sich auch der Vorwurf der Beklagten als unbegr&#252;ndet, der Kl&#228;ger habe seine Schadensgeringhaltungspflicht verletzt, indem er sein Fahrzeug ver&#228;u&#223;ert habe, ohne der Versicherung die Gelegenheit zu geben, das ihr &#252;bersandte Sachverst&#228;ndigengutachten einer &#220;berpr&#252;fung zu unterziehen und ihm ein g&#252;nstigeres Restwertangebot zu unterbreiten (S. 5 der Klageerwiderung, Bl. 33 GA).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">88</span><p class=\"absatzLinks\">(1)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">89</span><p class=\"absatzLinks\">Zutreffend weisen die Beklagten allerdings darauf hin, dass das Oberlandesgericht K&#246;ln erst k&#252;rzlich wieder eine Verletzung der dem Gesch&#228;digten gem&#228;&#223; &#167; 254 Abs. 2 BGB obliegenden Verpflichtung zur Geringhaltung des Schadens darin gesehen hat, dass ein Gesch&#228;digter das Unfallfahrzeug zum Restwert auf Basis des von ihm eingeholten Sachverst&#228;ndigengutachtens ver&#228;u&#223;erte, bevor das Schadensgutachten dem Sch&#228;diger bzw. dessen Versicherung zugegangen war (OLG K&#246;ln, Urteil vom 16.07.2012 - I-13 U 80/12 = DAR 2013, 32; siehe auch Beschluss vom 14.02.2005 &#8211; 15 U 191/04). Denn damit sei den Sch&#228;digern die M&#246;glichkeit genommen, dem Gesch&#228;digten ein besseres Angebot zu unterbreiten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">90</span><p class=\"absatzLinks\">(2)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">91</span><p class=\"absatzLinks\">Diese Rechtsprechung ist allerdings nicht unumstritten. Andere Gerichte verneinen einen Versto&#223; gegen die Schadensminderungspflicht. Der Gesch&#228;digte eines Verkehrsunfalls sei nicht verpflichtet, vor Ver&#228;u&#223;erung seines total besch&#228;digten Fahrzeugs ein m&#246;gliches Restwertangebot der einstandspflichtigen Haftpflichtversicherung abzuwarten (LG Hannover, Urteil vom 20.12.2012 &#8211; 4 O 206/11 = DAR 2013, 654; LG Koblenz, Urteil vom 17.06.2005 &#8211; 61 S 2/05; OLG M&#252;nchen Urteil vom 23.04.1999 &#8211; 10 U 4116/98 = DAR 1999, 407). Auch der Senat hat in der Vergangenheit stets geurteilt, dass ein Gesch&#228;digter, der sein Fahrzeug zu dem von dem Gutachter ermittelten Restwert ver&#228;u&#223;ert, ohne abzuwarten, ob der Haftpflichtversicherer ihm ein h&#246;heres Kaufangebot &#252;bermittelt, in der Regel nicht gegen seine Schadensminderungspflicht verst&#246;&#223;t (Urteil vom 04.05.2010 &#8211; I-1 U 180/09 unter Bezugnahme auf die ausf&#252;hrliche Auseinandersetzung in dem Urteil vom 19.12.2005 &#8211; I-1 U 128/05 = VersR 2006, 1657). An dieser Rechtsprechung h&#228;lt der Senat nach erneuter Beratung fest.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">92</span><p class=\"absatzLinks\">(3)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">93</span><p class=\"absatzLinks\">Der Senat sieht sich insoweit bereits durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 06.04.1993 &#8211; VI ZR 181/92 gebunden. In dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte der Gesch&#228;digte sein Fahrzeug nach Erhalt des Gutachtens zu dem darin gesch&#228;tzten Preise verkauft, ohne dem Versicherer von dem Gutachten zuvor Kenntnis zu geben. Die Versicherung wollte danach einen wesentlich h&#246;heren Preis ber&#252;cksichtigt sehen, den ein von ihr eingeschalteter Gutachter ermittelt hatte. Der Bundesgerichtshof entschied, dass der Gesch&#228;digte die Ver&#228;u&#223;erung seines besch&#228;digten Kraftfahrzeugs grunds&#228;tzlich zu demjenigen Preis vornehmen d&#252;rfe, den der von ihm eingeschaltete Sachverst&#228;ndige als Wert auf dem allgemeinen Markt ermittelt hatte. In den Urteilsgr&#252;nden hei&#223;t es weiter (zitiert nach juris Rdn. 16):</p>\n<span class=\"absatzRechts\">94</span><p class=\"absatzLinks\">&#8222;Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts war die Kl&#228;gerin schlie&#223;lich auch nicht verpflichtet, vor der Ver&#228;u&#223;erung des besch&#228;digten Fahrzeugs das von ihr eingeholte Gutachten den Beklagten zur Kenntnis zu bringen. Dass angesichts des von ihr sorgf&#228;ltig ausgew&#228;hlten Sachverst&#228;ndigen ein von den Beklagten eingeschalteter Gutachter auf der Basis der Preise des allgemeinen Marktes zu einem wesentlich anderen und insbesondere \"richtigeren\" Restwert gelangen w&#252;rde, war nicht zu erwarten. Die Unterrichtung der Beklagten zu 2) h&#228;tte deshalb nur den Zweck haben k&#246;nnen, ihr die M&#246;glichkeit zu geben, eine ihr g&#252;nstigere Schadensberechnung auf der Grundlage der Preise professioneller Restwertaufk&#228;ufer aufzumachen. Darauf muss sich aber, wie bereits gesagt, der Gesch&#228;digte nicht verweisen lassen.&#8220;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">95</span><p class=\"absatzLinks\">Es ist nicht zu erkennen, dass der Bundesgerichthof von dieser Entscheidung in den sp&#228;teren Jahren irgendwann Abstand genommen h&#228;tte (vgl. auch Urteil des Senats vom 19.12.2005 &#8211; I-1 U 128/05, juris Rdn. 30 f.).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">96</span><p class=\"absatzLinks\">(4)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">97</span><p class=\"absatzLinks\">Tats&#228;chlich l&#228;sst sich die Anerkennung einer solchen Obliegenheit mit tragenden Grunds&#228;tzen der h&#246;chstrichterlichen Rechtsprechung zum Sachschadensrecht nicht in Einklang bringen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">98</span><p class=\"absatzLinks\">(a)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">99</span><p class=\"absatzLinks\">Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Gesch&#228;digte Herr des Restitutionsverfahrens (BGH, Urteil vom 30.11.1999 = NJW 2000, 800). Es ist deshalb seine Sache zu entscheiden, wie er mit seinem besch&#228;digten Fahrzeug verf&#228;hrt (Senat, Urteil vom 19.12.2005 &#8211; I-1 U 128/05 = VersR 2006, 1657). Entscheidet er sich f&#252;r eine Abrechnung auf Ersatzbeschaffungsbasis, erstreckt sich seine Verwertungsfreiheit grunds&#228;tzlich auch auf das Wann und damit auf den Zeitpunkt der von ihm beabsichtigten Ver&#228;u&#223;erung.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">100</span><p class=\"absatzLinks\">Dem Wirtschaftlichkeitsgebot gen&#252;gt der Gesch&#228;digte, wenn er zu der Frage des erzielbaren Restwertes ein Gutachten eines anerkannten Sachverst&#228;ndigen einholt. Tut er das nicht oder ver&#228;u&#223;ert er den besch&#228;digten Wagen vor Eingang der sachverst&#228;ndigen Sch&#228;tzung, l&#228;uft er Gefahr, an dieser Sch&#228;tzung festgehalten zu werden (BGH Urteil vom 13.10.2009 &#8211; VI ZR 318/08, juris Rdn. 9). Ver&#228;u&#223;ert er den besch&#228;digten Wagen nach Eingang des Gutachtens zu dem vom Sachverst&#228;ndigen ermittelten Restwert, kann er sich grunds&#228;tzlich auf diese Sch&#228;tzung verlassen und muss sich nicht entgegen halten lassen, dass f&#252;r den Wagen an anderer Stelle noch ein besserer Preis zu erzielen gewesen w&#228;re.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">101</span><p class=\"absatzLinks\">Immerhin hat der BGH die Obliegenheit des Gesch&#228;digten anerkannt, ein ihm von dem Sch&#228;diger offeriertes Restwertangebot anzunehmen, wenn dieses g&#252;nstiger als die Sch&#228;tzung des Sachverst&#228;ndigen ist und ihm seine Annahme zumutbar ist (BGH, Urteil vom 01.06.2010 &#8211; VI ZR 316/09, juris Rdn. 9). Voraussetzung ist allerdings, dass der Gesch&#228;digte bis zum Eingang dieses Angebots von seiner Dispositionsfreiheit noch keinen Gebrauch gemacht hat. Hat er den Wagen ver&#228;u&#223;ert, bevor er Kenntnis von einem zumutbaren h&#246;heren Alternativangebot erh&#228;lt, ist er tats&#228;chlich au&#223;erstande, auf dieses Angebot noch einzugehen. Die Unm&#246;glichkeit bringt auch die Obliegenheit zum Erliegen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">102</span><p class=\"absatzLinks\">(b)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">103</span><p class=\"absatzLinks\">Die Verpflichtung, von einem Verkauf des besch&#228;digten Fahrzeugs abzusehen, bis der Sch&#228;diger bzw. die ihn vertretende Versicherungsgesellschaft Gelegenheit hatte, das Gutachten zu &#252;berpr&#252;fen und dem Gesch&#228;digten ein Alternativangebot zu unterbreiten, w&#252;rde die Dispositionsfreiheit des Gesch&#228;digten weiter einschr&#228;nken. Denn der Gesch&#228;digte k&#246;nnte dann auch nach Eingang des Gutachtens das besch&#228;digte Fahrzeug nicht mehr ohne Risiken ver&#228;u&#223;ern. Ob das wirklich im Interesse des Sch&#228;digers liegt, muss bezweifelt werden; denn die Wartefrist h&#228;tte u.U auch zur Folge, dass die f&#252;r ein Mietfahrzeug oder den Nutzungsausfall zu erstattenden Kosten ansteigen w&#252;rden (in diesem Sinne bereits Senat, Urteil vom 19.12.2005 &#8211; I-1 U 128/05 = VersR 2006, 1657).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">104</span><p class=\"absatzLinks\">Die Anerkennung einer solchen Obliegenheit w&#252;rde &#252;berdies den Stellenwert des Sachverst&#228;ndigengutachtens konterkarieren. Denn der Gesch&#228;digte d&#252;rfte sich auch bei einem ordnungsgem&#228;&#223; erhobenen Restwertgutachten nicht mehr auf den Befund des Sachverst&#228;ndigen verlassen, sondern k&#246;nnte erst agieren, wenn dieses einer kritischen &#220;berpr&#252;fung unterzogen und nicht durch bessere Angebote infrage gestellt worden ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">105</span><p class=\"absatzLinks\">Schlie&#223;lich w&#252;rde die Anerkennung einer solchen Obliegenheit die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu der Frage, welche Anforderungen an eine korrekte Restwertermittlung zu stellen sind, ad absurdum f&#252;hren. Welchen Sinn etwa sollte die Forderung des BGH an den Sachverst&#228;ndigen noch haben, einen Preis auf dem dem Gesch&#228;digten regional zug&#228;nglichen Markt zu ermitteln und Restwertb&#246;rsen au&#223;er Betracht zu lassen (BGH, Urteil vom 01.06.2010 &#8211; VI ZR 316/09, juris Rdn. 7; Urteil vom 06.03.2007 &#8211; VI ZR 120/06, juris Rdn. 7 jeweils m.w.Nw.), wenn die Sch&#228;tzung dann doch nicht der weiteren Schadensabrechnung zugrunde gelegt werden darf, sondern abgewartet werden muss, ob die Ermittlung des Restwertes nach diesen Ma&#223;st&#228;ben auch den Ergebnissen einer Recherche in den &#252;berregional verorteten Restwertb&#246;rsen standhalten? Denn auf nichts anderem beruhen in der Regel die den Anforderungen&#160; des &#167; 254 Abs. 2 BGB gen&#252;genden &#8222;Silbertablettangebote&#8220; der Versicherungen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">106</span><p class=\"absatzLinks\">(5)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">107</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit darauf hingewiesen wird, dass der Gesch&#228;digte kein legitimes Interesse daran haben k&#246;nne, einer wirtschaftlich optimalen Verwertung eines Fahrzeugs im Wege zu stehen, das er ohne dies aus der Hand gibt, wird &#252;bersehen, dass es durchaus anerkennenswerte Gr&#252;nde daf&#252;r geben kann, dass der Gesch&#228;digte sein Fahrzeug einer bestimmten Verwertung zuzuf&#252;hren will, wie dies etwa in den F&#228;llen der Inzahlungsgabe oder Weitergabe an einen Familienangeh&#246;rigen der Fall sein kann. Au&#223;erdem kann dem Sch&#228;diger, worauf bereits hingewiesen wurde, die schnelle Verwertung Kosten ersparen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">108</span><p class=\"absatzLinks\">(6)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">109</span><p class=\"absatzLinks\">Mit den weiteren Gegenargumenten hat der Senat sich bereits in seiner Entscheidung vom 19.12.2005 (I-1 U 128/05 = VersR 2006, 1657) auseinander gesetzt. Auch sie verm&#246;gen der Ansicht der Beklagten nicht zum Erfolg zu verhelfen. Demgem&#228;&#223; kann der Abrechnung im vorliegenden Falle nur ein Restwert von 800,00 &#8364; zugrunde gelegt werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">110</span><p class=\"absatzLinks\">c)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">111</span><p class=\"absatzLinks\">Der von den Beklagten zu ersetzende Wiederbeschaffungsaufwand errechnet sich daher aus 5.000 &#8364; minus 800 &#8364; auf 4.200 &#8364;.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">112</span><p class=\"absatzLinks\">2.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">113</span><p class=\"absatzLinks\">Der Nutzungsausfall ist von dem Kl&#228;ger ebenfalls zutreffend mit 5 Tagen angesetzt. Die Beklagten haben in der Klageerwiderung eingewandt, der Kl&#228;ger k&#246;nne maximal eine Entsch&#228;digung f&#252;r die Dauer von 2 Tagen beanspruchen, da er bereits nach dieser Zeit ein Ersatzfahrzeug angeschafft habe. Der Kl&#228;ger hat allerdings zu Recht darauf hingewiesen, dass er auf ein Fahrzeug vom Tage des Unfalls am 07.11.2011 bis zu dem Tag, ab welchem er &#252;ber das neue Fahrzeug verf&#252;gen konnte (12.11.2011), verzichten musste (S. 3 der Replik, Bl. 40 GA). Mithin kann er f&#252;r 5 Tage eine Nutzungsausfallsentsch&#228;digung verlangen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">114</span><p class=\"absatzLinks\">Gegen die H&#246;he des Tagessatzes haben die Beklagten keine Einwendungen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">115</span><p class=\"absatzLinks\">Der Nutzungsausfall ist damit mit 5 Tagen zu je 23 &#8364; = 115 &#8364; zu berechnen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">116</span><p class=\"absatzLinks\">3.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">117</span><p class=\"absatzLinks\">Der Gesamtschaden des Kl&#228;gers betr&#228;gt damit 5.270,51 &#8364;. Hiervon entsprechen 3.513,67 &#8364; zwei Drittel.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">118</span><p class=\"absatzLinks\">4.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">119</span><p class=\"absatzLinks\">Der Zinsanspruch ergibt sich aus &#167;&#167; 288 Abs. 1, 291 BGB.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">120</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>III.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">121</span><p class=\"absatzLinks\">Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten schulden die Beklagten ausgehend von einem Geb&#252;hrenwert von 3.513,67 &#8364; i.H.v. 402,81 &#8364;.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">122</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>IV.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">123</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung beruht auf &#167;&#167; 92 Abs. 1 S. 1, 97 Abs. 1 ZPO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">124</span><p class=\"absatzLinks\">Die Entscheidung &#252;ber die vorl&#228;ufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in &#167;&#167;&#160;708 Nr.&#160;10, 711, 713 ZPO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">125</span><p class=\"absatzLinks\">Der Senat l&#228;sst gem. &#167;&#160;543 Abs.&#160;2 S.&#160;1 Nr. 2 ZPO die Revision zu, da im Hinblick auf die dargestellten Abweichungen der obergerichtlichen Ansichten die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">126</span><p class=\"absatzLinks\">Streitwert f&#252;r das Berufungsverfahren: &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; <span style=\"text-decoration:underline\">5.270,51 &#8364;</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">127</span><table class=\"absatzLinks\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\"><tbody><tr><td><p>Dr. S:</p>\n</td>\n<td><p>Dr. S:</p>\n</td>\n<td><p>S:</p>\n</td>\n</tr>\n</tbody>\n</table>\n      "
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