List view for cases

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    "file_number": "I-16 U 226/14 + I-16 W 85/14",
    "date": "2015-09-10",
    "created_date": "2019-01-10T11:59:15Z",
    "updated_date": "2022-10-18T13:43:27Z",
    "type": "Beschluss",
    "ecli": "ECLI:DE:OLGD:2015:0910.I16U226.14I16W85.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>I.</p>\n<p>Auf die sofortige Beschwerde der Kl&#228;gerin gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Landgerichtes vom 28.10.2014 wird dieser abge&#228;ndert und der Kl&#228;gerin unter Beiordnung von Rechtsanwalt &#8230;, K&#8230;, Prozesskostenhilfe f&#252;r die erste Instanz bewilligt.</p>\n<p>II.</p>\n<p>Zugleich wird der Kl&#228;gerin auf ihren Antrag vom 07.11.2014 Prozesskostenhilfe f&#252;r ihre Berufung gegen das Urteil der 5. Kammer f&#252;r Handelssachen des Landgerichts D&#252;sseldorf vom 28. Oktober 2014 bewilligt und ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Einlegung der Berufung bewilligt.</p>\n<p>III.</p>\n<p>Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\">&#160;<strong>Gr&#252;nde:</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; <strong>I.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin begehrt von der Beklagten nach Beendigung des zwischen den Parteien seit dem 01.01.1999 bestandenen Handelsvertreterverh&#228;ltnisses durch K&#252;ndigung der Beklagten zum 31.03.2012 einen Handelsvertreterausgleich in H&#246;he von 59.500 &#8364;. Gegenstand des Handelsvertretervertrages war die Vermittlung von Abonnementsvertr&#228;gen f&#252;r die von der Beklagten vertriebene Tageszeitung &#8230; gegen Zahlung einer Einmalprovision, deren H&#246;he sich danach richtete, ob sog. 24- Monatsauftr&#228;ge oder 12-Monatsvertr&#228;ge vermittelt werden konnten. Mit Anwaltsschreiben vom 19.03.2012 machte die Kl&#228;gerin gegen&#252;ber der Beklagten einen Ausgleichsanspruch gem. &#167; 89b HGB geltend, den die Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 21.03.2012 ablehnte.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin hat geltend gemacht, der Beklagten verbleibe nach Beendigung des Handelsvertreterverh&#228;ltnisses ein erheblicher ausgleichspflichtiger Unternehmensvorteil, da ein Gro&#223;teil der von ihr geworbenen Abonnenten der Beklagten &#252;ber 24 Monate hinaus langfristig als Leistungsbezieher erhalten geblieben seien und noch blieben. Dass ihr nach Beendigung des Handelsvertretervertrages keine Provisionsverluste entstanden seien, schlie&#223;e einen Ausgleich nach der neuen Rechtslage nicht aus und sei auch nicht unbillig.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Das Landgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag der Kl&#228;gerin zur&#252;ck- und die Klage abgewiesen. Zwar habe die Kl&#228;gerin im Rahmen der von der Beklagten gek&#252;ndigte Gesch&#228;ftsverbindung neue Kunden geschaffen, die als Stammkunden anzusehen seien.&#160; Dies sei bei Vermittlung eines auf l&#228;ngere Zeit geschlossenen Bezugsvertrages jedenfalls dann der Fall, wenn entweder in diesem Vertrag bereits die mehrfache Abnahme bestimmter vom Handelsvertreter vertriebener Produkte verbindlich festgelegt oder aber der Kunde nicht von einer ihm erstmals rechtlich zustehenden M&#246;glichkeit der Beendigung des Vertrages Gebrauch gemacht habe, wie dies vorliegend der Fall sei. Auch habe die Beklagte nach Beendigung des Vertragsverh&#228;ltnisses aus der Gesch&#228;ftsverbindung mit diesen Kunden erhebliche Vorteile im Sinne des &#167; 89b HGB, weil eine Chance, die vom Handelsvertreter geschaffenen Kundenbeziehungen in gleicher Weise wie bisher zu nutzen auch in der M&#246;glichkeit liege, durch die geworbenen Abonnementsvertr&#228;ge fortlaufend Gewinn mit diesen Kunden zu erzielen. Die Zahlung eines Ausgleiches entspreche jedoch vorliegend nicht der Billigkeit. Denn der Kl&#228;gerin seien infolge der Beendigung des Handelsvertretervertrages keine Provisionen entgangen, weil die f&#252;r die Vermittlung angefallene Einmalprovision ausbezahlt worden sei und ihr auch bei Fortf&#252;hrung des Vertragsverh&#228;ltnisses aufgrund der durch sie vermittelten Gesch&#228;fte keine weiteren Provisionen zugeflossen w&#228;ren. Provisionsverluste seien nach der gesetzlichen Neuregelung zwar nur noch ein im Rahmen der Billigkeit zu ber&#252;cksichtigender Umstand, allerdings ein herausgehobener. Auch d&#252;rfe das von den Parteien vereinbarte Provisionssystem (Einmalzahlung) nicht nachtr&#228;glich &#252;ber den Ausgleichsanspruch korrigiert und dem Handelsvertreter ein Mehr an Verg&#252;tung zugebilligt werden, als er bei Fortsetzung des Vertragsverh&#228;ltnisses an Provision erhalten h&#228;tte. Es liege vorliegend kein Ausnahmefall vor, der das Entstehen eines Ausgleichsanspruchs ohne Provisionsverluste rechtfertigen k&#246;nne. Dass die Beklagte auch k&#252;nftig ohne weitere Vertriebsaufwendungen Einnahmen aus den von der Kl&#228;gerin vermittelten Abonnements erziele und auch bereits erzielt habe, sei zutreffend, aber bei Abonnements regelm&#228;&#223;ig der Fall und rechtfertige f&#252;r sich keinen Ausgleichsanspruch. Die Einmalprovision habe die Kl&#228;gerin auch nicht f&#252;r 24 Monate, sondern f&#252;r die gesamte Dauer des von ihr vermittelten Abonnementsvertrages erhalten. Auch ohne K&#252;ndigung w&#228;ren ihr keine weiteren Provisionen zugeflossen. Entgegen der Auffassung der Kl&#228;gerin sei der Ausgleichsanspruch kein Versorgungsanspruch, sondern eine Gegenleistung f&#252;r die durch die Provision noch nicht voll abgegoltene Leistung des Handelsvertreters, n&#228;mlich f&#252;r den Kundenstamm, den der Handelsvertreter geschaffen habe und den der Unternehmer nunmehr allein nutzen k&#246;nne, also eine kapitalisierte, synallagmatische Restverg&#252;tung f&#252;r den Aufbau des Kundenstammes darstelle. Die Beklagte aber k&#246;nne den von der Kl&#228;gerin geworbenen Kundenstamm nur im Rahmen der aufgebauten Abonnementsvertragsbeziehung nutzen, nicht aber um weitere Vertragsbeziehungen zu diesen Kunden aufzubauen. Ihr Bedarf sei vielmehr regelm&#228;&#223;ig durch einen Abonnementsvertrag gedeckt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Hiergegen wendet sich die Kl&#228;gerin mit der Beschwerde. Sie vertritt die Auffassung, dass zumindest nach langfristigen Besch&#228;ftigungsverh&#228;ltnissen, w&#228;hrend derer der Handelsvertreter langfristige ganz &#252;berwiegend &#252;ber die Dauer von 24 Monaten hinausgehende Abonnements mit dauerhaften Vorteilen f&#252;r den Unternehmer eingeworben habe, es die Billigkeit erfordere, eine erg&#228;nzende Ausgleichsprovision zu zahlen. Im Rahmen der Billigkeitspr&#252;fung seien nicht nur Provisionsverluste, sondern auch diverse weitere Kriterien zu ber&#252;cksichtigen. Dass die Einmalprovision vorliegend &#8211; entgegen der Auffassung des Landgerichts - nicht an der gesamten Laufzeit orientiert sei, sondern an der Mindestlaufzeit des vermittelten Abonnements zeige sich auch daran, dass der Handelsvertreter im Falle einer K&#252;ndigung des Abonnenten nach Ablauf der Mindestlaufzeit und misslungener R&#252;ckgewinnungsma&#223;nahmen f&#252;r die erneute Einholung des Kunden wiederum Provision in voller H&#246;he erhalte. Ein Ausgleichsanspruch f&#252;r Vermittler von Abonnements gegen Einmalprovision k&#246;nne daher nicht von vorneherein daran scheitern, dass im Rahmen der Billigkeit allein darauf abgestellt werde, dass aufgrund der vertraglichen Verg&#252;tungsvereinbarungen der Parteien keine Provisionsverluste entst&#252;nden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">II.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Die sofortige Beschwerde ist zul&#228;ssig und hat auch in der Sache Erfolg. Die vom Landgericht im summarischen Prozesskostenhilfeverfahren getroffene Entscheidung zulasten der Kl&#228;gerin hat keinen Bestand.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">1.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Eine Entscheidung, ob und wenn ja unter welchen Voraussetzungen nach der Neufassung des &#167; 89b HGB die Gew&#228;hrung eines Ausgleichs auch ohne Provisionsverluste des Handelsvertreters der Billigkeit entspricht und ob die Zubilligung eines Ausgleichs ohne feststellbare Provisionsverluste eine Ausnahme darstellt, bei der es auf eine umfassende Abw&#228;gung von Billigkeitskriterien nicht entscheidend ankommt, ist eine h&#246;chstrichterlich noch nicht entschiedene, ungekl&#228;rte Rechtsfrage, deren Beantwortung dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben soll. Denn ungekl&#228;rte Rechtsfragen d&#252;rfen im Prozesskostenhilfeverfahren nicht zu Lasten der bed&#252;rftigen Partei beantwortet werden. Sie muss aus Gr&#252;nden der Chancengleichheit die M&#246;glichkeit haben, derartige Rechtsfragen in der Rechtsmittelinstanz und in einem Hauptsacheverfahren pr&#252;fen zu lassen (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 19. Februar 2008 &#8211; 1 BvR 1807/07 &#8211;, juris,&#160; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 29. Mai 2006 &#8211; 1 BvR 430/03 &#8211;, juris, BVerfG v. 10.12.2001 - 1 BvR 1803/97, juris; BGH v. 21.11.2002 - V ZB 40/02, MDR 2003, 477 = BGHReport 2003, 407; Z&#246;ller/Philippi, ZPO, 29. Aufl., &#167; 114 Rz. 21).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">2.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Auf die Beantwortung der ungekl&#228;rten Rechtsfrage kommt es vorliegend auch an.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">a.)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Entgegen der Auffassung des Landgerichts kommt neues Recht unmittelbar zur Anwendung. Da das Handelsvertreterverh&#228;ltnis zwischen den Parteien zum 31.03.2012 beendet wurde, ist &#167; 89 b Abs.1 HGB in der aktuellen Fassung nach Inkrafttreten des Art. 6 a des Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsverh&#228;ltnisse bei Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen und zur verbesserten Durchsetzbarkeit von Anspr&#252;chen von Anlegern aus Falschberatung vom 31.07.2009 am 05.08.2009 anwendbar. Es kommt dagegen nicht darauf an, dass das Handelsvertreterverh&#228;ltnis vor dem 05.08.2009 begr&#252;ndet worden ist (vergleiche K&#252;stner/Thume, Handbuch des gesamten Vertriebsrecht, 4. Auflage 2012, Kap. IX Rn. 24; BGH, Urteil vom 23. 11. 2011, VIII ZR 203/10, juris). Denn nach dem alten in Art. 170 EGBGB enthaltenen und noch heute f&#252;r alle gesetzlichen Neuregelungen geltenden allgemeinen Rechtsgedanken untersteht ein Schuldverh&#228;ltnis nach seinen Voraussetzungen, seinem Inhalt und seinen Wirkungen dem Recht, das zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Entstehungstatbestandes galt. Als Schuldverh&#228;ltnis im Sinne dieser Bestimmung ist bei Dauerschuldvertr&#228;gen, also insbesondere auch bei Handelsvertretervertr&#228;gen, nicht allein der Vertrag selbst, sondern der aus ihm entstehende Einzelanspruch zu verstehen (K&#252;stner/Thume aaO mwN). Der Ausgleichsanspruch eines Handelsvertreters entsteht mit der rechtlichen Beendigung des Vertreterverh&#228;ltnisses (BGH, Urteil vom 29. M&#228;rz 1990; 1 ZR 2 / 89, juris; BGH, Urteil vom 23 11. 2011, VIII ZR 203 / 10, juris). Diese liegt im Streitfall nach dem Inkrafttreten der Neufassung des &#167; 89 b Abs. 1 HGB am 30.06.2011.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">b.)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Die formalen Voraussetzungen eines Handelsvertreterausgleichs sind vorliegend unstreitig gegeben. Insbesondere hat die Kl&#228;gerin ihre Anspr&#252;che rechtzeitig gegen&#252;ber der Beklagten angemeldet, &#167; 89b Abs. 4 HGB.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">c.)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">Zutreffend hat das Landgericht auch sowohl die Gewinnung von Stammkunden als auch das Verbleiben eines Unternehmervorteils festgestellt. Insoweit kann auf die Ausf&#252;hrungen im angegriffenen Beschluss bzw. im Urteil vom 28. Oktober 2014 verwiesen werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">d.)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">Welche Auswirkungen die Gesetzes&#228;nderung dagegen auf die Gewichtung der im Rahmen der Billigkeit zu ber&#252;cksichtigenden Provisionsverluste hat, ist bislang &#8211; jedenfalls in F&#228;llen, in denen es nach Beendigung des Handelsvertretervertrages nicht zu Provisionsverlusten kommt - ungekl&#228;rt. Zu einer &#196;nderung des &#167; 89b Abs.1 HGB kam es aufgrund der EuGH &#8211; Entscheidung vom 26.03.2009, wonach die Begrenzung des Ausgleichsanspruchs von vorneherein auf die vertraglichen Provisionsverluste auch dann, wenn die dem Unternehmen verbleibenden Vorteile h&#246;her zu bewerten sind, in Ansehung der Europ&#228;ischen Handelsvertreterrichtlinie vom 18.12.1986 nicht erlaubt sei. Dies ber&#252;cksichtigt die vom deutschen Gesetzgeber nunmehr ge&#228;nderte Fassung des &#167; 89b Abs.1 HGB, wonach als Voraussetzung f&#252;r den Ausgleichsanspruch der nachvertragliche Unternehmensvorteil unver&#228;ndert bestehen bleibt, &#167; 89b Abs.1 Nr. 1 HGB n.F., der bislang f&#252;r die Berechnung in der Praxis ma&#223;gebliche Provisionsverlust des Handelsvertreters jedoch nur noch im Rahmen der Billigkeit &#8211; dort jedoch als besonderes Merkmal hervorgehoben &#8211; Ber&#252;cksichtigung finden soll, &#167; 89b Abs.1 Nr. 2 HGB n.F. Klar ist damit nur, dass nunmehr auch in solchen F&#228;llen, in denen der Handelsvertreter &#8211; etwa weil er f&#252;r seine Akquisitionst&#228;tigkeit nur sehr geringe Provisionen erhalten hat oder auch nur eine Einmalprovision - Ausgleichsanspr&#252;che des Handelsvertreters nicht von vorneherein ausgeschlossen sind, wenn der Unternehmer oft auf Jahre hinaus vom Abschluss solcher Vertr&#228;ge mit den geworbenen Kunden erhebliche Vorteile erzielt hat (vgl. Senatsentscheidung vom 25.06.2010 - I 16 U 191/09, zitiert nach juris; vgl hierzu auch Thume, Handbuch des gesamten Vertriebsrechts, Band 2 , Der Ausgleichsanspruch des Handeslvertreters, 9. Auflage 2014 Kap.IX Rdn. 4 ff mwN). Wie in solchen F&#228;llen der Unternehmervorteil konkret zu berechnen ist, ob nur in Ausnahmef&#228;llen ohne Provisionsverluste ein Ausgleich in Betracht kommt und welchen Einfluss die von den Parteien getroffenen provisionshindernden Abreden auf die Billigkeitsabw&#228;gung hat, ist damit noch nicht gekl&#228;rt. Wie bereits ausgef&#252;hrt, ist diese Kl&#228;rung dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; III.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">Aus den gleichen oben genannten Gr&#252;nden ist der Kl&#228;gerin auch Prozesskostenhilfe f&#252;r die Durchf&#252;hrung einer Berufung mit dem Ziel der Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines Handelsvertreterausgleichs zu bewilligen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">IV.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;gerin ist auf ihren Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gew&#228;hren. Sie war bis zur Entscheidung &#252;ber ihren Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne ihr Verschulden verhindert, die Berufung rechtzeitig einzulegen und zu begr&#252;nden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">V.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">Ausdr&#252;cklich darauf hinzuweisen ist, dass mit der uneingeschr&#228;nkten Bewilligung von Prozesskostenhilfe f&#252;r den bezifferten Zahlungsantrag im Hinblick auf die insgesamt offenen Rechtsfragen (ausnahmsweise) keine Vorentscheidung auch zur Erfolgsaussicht der H&#246;he nach getroffen ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>D&#8230;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; S&#8230;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; O&#8230;</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">Vorsitzender Richter&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Richterin am&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Richter amam Oberlandesgericht&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Oberlandesgericht&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Landgericht</p>\n      "
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