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    "id": 160949,
    "slug": "olgd-2015-09-08-i-20-u-7514",
    "court": {
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        "name": "Oberlandesgericht Düsseldorf",
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    "file_number": "I-20 U 75/14",
    "date": "2015-09-08",
    "created_date": "2019-01-10T11:59:35Z",
    "updated_date": "2022-10-18T13:43:29Z",
    "type": "Urteil",
    "ecli": "ECLI:DE:OLGD:2015:0908.I20U75.14.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>I.</p>\n<p>Auf die Berufung des Kl&#228;gers wird das am 02.04.2014 verk&#252;ndete Urteil der 12.&#160;Zivilkammer des Landgerichts D&#252;sseldorf unter Zur&#252;ckweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abge&#228;ndert und wie folgt neu gefasst:</p>\n<p>Die Beklagten zu 1), 2), 3), 4), 5) und 6) werden verurteilt, als Gesamtschuldner die in Fenstergr&#246;&#223;e zwischen den Fenstern eingesetzten, wei&#223; wirkenden Alu-Paneelf&#252;llungen in der Fassade der Hauptgesch&#228;ftsstelle der Beklagten zu 1) in G. durch blaue Glaselemente zu ersetzen, wie sie dort urspr&#252;nglich als Abdeckungen von Blindr&#228;umen zwischen den Fenstern vorhanden waren und beispielhaft in den diesem Urteil beigef&#252;gten Anlagen K 54 und 55 abgebildet sind.</p>\n<p>Die weitergehende Klage wird abgewiesen.</p>\n<p>II.</p>\n<p>1.) Hinsichtlich der Kosten des Rechtsstreits erster Instanz gilt:</p>\n<p>Die Gerichtskosten und die au&#223;ergerichtlichen Kosten des Kl&#228;gers haben der Kl&#228;ger zu 94 % und die Beklagten zu 1), 2), 3), 4), 5) und 6) zu 6 % zu tragen.</p>\n<p>Die au&#223;ergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1), 2), 3), 4), 5) und 6) werden dem Kl&#228;ger zu 93 % auferlegt.</p>\n<p>Die au&#223;ergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 7) hat der Kl&#228;ger in G&#228;nze zu tragen.</p>\n<p>Im &#220;brigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.</p>\n<p>2.) Bez&#252;glich der Kosten der Berufung wird folgendes angeordnet:</p>\n<p>Die Gerichtskosten und die au&#223;ergerichtlichen Kosten des Kl&#228;gers haben der Kl&#228;ger zu 92 % und die Beklagten zu 1), 2), 3), 4), 5) und 6) zu 8 % zu tragen.</p>\n<p>Die au&#223;ergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1), 2), 3), 4), 5) und 6) werden dem Kl&#228;ger zu 90 % auferlegt.</p>\n<p>Die au&#223;ergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 7) hat der Kl&#228;ger in G&#228;nze zu tragen.</p>\n<p>Im &#220;brigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.</p>\n<p>III.</p>\n<p>Dieses Urteil ist vorl&#228;ufig vollstreckbar.</p>\n<p>Dem Kl&#228;ger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in H&#246;he von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in H&#246;he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.</p>\n<p>Die Beklagten zu 1) bis 6) k&#246;nnen die Zwangsvollstreckung des Kl&#228;gers durch Sicherheitsleistung in H&#246;he von 100.000,- &#8364; abwenden, wenn nicht der Kl&#228;ger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H&#246;he leistet.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<h1><strong><span style=\"text-decoration:underline\">Gr&#252;nde</span></strong></h1>\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>I.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Auf die tats&#228;chlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen, &#167;&#160;540 Abs.&#160;1 Nr.&#160;1 ZPO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Durch dieses hat das Landgericht die Klage abgewiesen, mit der der Kl&#228;ger Anspr&#252;che wegen Verletzung eines Miturheberpers&#246;nlichkeitsrechts durch Bauarbeiten am Verwaltungsgeb&#228;ude der Kreissparkasse G. geltend macht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Zur Begr&#252;ndung hat das Landgericht ausgef&#252;hrt, die eingeklagten Anspr&#252;che st&#252;nden dem Kl&#228;ger unter keinem Gesichtspunkt zu. Sein Antrag auf Beseitigung gem&#228;&#223; Ziffer II sei unzul&#228;ssig, da er nicht dem prozessualen Bestimmtheitsgebot des &#167;&#160;253 Abs.&#160;2 Nr.&#160;2 ZPO entspreche. Jedenfalls sei er auch unbegr&#252;ndet, da der Kl&#228;ger einen R&#252;ckbau auf einen Zustand fordere, den er wegen Zeitablaufs nicht mehr verlangen k&#246;nne. Aus dem gleichen Grunde sei auch der Unterlassungsanspruch zu Ziffer I unbegr&#252;ndet. Es k&#246;nne dahinstehen, ob das streitgegenst&#228;ndliche Bauwerk Urheberrechtsschutz genie&#223;e und ob der Kl&#228;ger eine eigene sch&#246;pferische Leistung erbracht habe. Denn der Unterlassungsantrag zu Ziffer I.&#160;1. scheitere bereits daran, dass der Kl&#228;ger die von 1 bis 10 nummerierten Merkmale kumulativ verbunden habe, sich darunter aber auch Ma&#223;nahmen bef&#228;nden, bzgl. denen Anspr&#252;che - so sie denn dem Grunde nach gegeben seien - verj&#228;hrt seien. Die unter Ziffer 1.&#160;7 erw&#228;hnte Ver&#228;nderung der Ursprungsfassade dadurch, dass der urspr&#252;nglich gelbe Sonnenschutz einschlie&#223;lich seines F&#252;hrungsgest&#228;nges entfernt und durch eine Raffstore-Anlage ersetzt wurde, sei bereits 1991 erfolgt, wovon der Kl&#228;ger auch gewusst habe. Dass danach zwischenzeitlich wieder gelbe Sonnenschutzt&#252;cher angebracht worden seien, habe der Kl&#228;ger nicht behauptet, so dass sein Einwand, auch die Raffstores seien wieder entfernt worden, unbeachtlich sei. Lasse man die Verj&#228;hrungseinrede au&#223;en vor und gehe man davon aus, dass der Kl&#228;ger Miturheber eines schutzf&#228;higen Werkes sei, liege in den beanstandeten baulichen Ma&#223;nahmen zwar eine Beeintr&#228;chtigung des Werks im Sinne von &#167;&#160;14 UrhG. Gleichwohl sei der Klage auch dann kein Erfolg beschieden, da die vorzunehmende Abw&#228;gung zwischen den Interessen des Urhebers und denen des Eigent&#252;mers unter Ber&#252;cksichtigung der von den Beklagten vorgetragenen Gesichtspunkte, insbesondere im Hinblick auf die ge&#228;nderten Anforderungen in thermischer und sicherheitstechnischer Hinsicht zu Gunsten der Eigent&#252;merseite ausfalle. Hinsichtlich des Antrags zu Ziffer I.&#160;1 fehle es zudem ausnahmsweise an der notwendigen Wiederholungsgefahr, da nicht anzunehmen sei, dass genau die beanstandeten Ma&#223;nahmen noch einmal durchgef&#252;hrt w&#252;rden. F&#252;r einen urheberrechtlichen Schutz der Innenraumgestaltung, den der Kl&#228;ger mit dem Antrag zu Ziffer I.&#160;2 in Anspruch nehme, habe der Kl&#228;ger bereits die Sch&#246;pfungsh&#246;he nicht nachvollziehbar dargelegt. Nach dem Vortrag der Beklagten habe er in der im Jahr 1973 verfassten Baubeschreibung die Variabilit&#228;t der Raumaufteilung als vorteilhaft herausgestellt. Dabei m&#246;ge es sich um eine besonders zweckm&#228;&#223;ige und gelungene Anordnung handeln, besage aber nichts f&#252;r die Voraussetzungen eines urheberrechtlichen Schutzes, n&#228;mlich dass sich f&#252;r den Betrachter ein Gesamteindruck ergibt, welcher das rein handwerksm&#228;&#223;ige deutlich &#252;berragt. Zudem differenziere der Kl&#228;ger auch im Rahmen des Antrags zu Ziffer I.&#160;2 nicht zwischen in nicht verj&#228;hrter Zeit vorgenommenen Ver&#228;nderungen und solchen, die bereits Gegenstand der Korrespondenz in den Jahren 1997 und 1998 gewesen seien. Schlie&#223;lich sei auch der Antrag zu Ziffer III nicht begr&#252;ndet. Abgesehen davon, dass &#167;&#160;25 UrhG keinen Zugang gew&#228;hre, um zu kontrollieren, ob sich das Werk noch im originalen Zustand befindet, sei &#8211; wie schon gesagt &#8211; die Urheberrechtsf&#228;higkeit des Innenraums nicht schl&#252;ssig dargelegt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Hiergegen wendet sich der Kl&#228;ger mit der Berufung und macht unter umfangreichen Ausf&#252;hrungen geltend, die Einsch&#228;tzung des Landgerichts im Rahmen aller zu seinen Lasten entschiedenen Fragen, wobei eine Wiederherstellung der gelben Sonnensegel im Rahmen des Beseitigungsanspruchs nicht mehr begehrt. Der Kl&#228;ger macht insbesondere geltend, die Verbreiterung der Fensterrahmen habe keinen w&#228;rmed&#228;mmenden Effekt gehabt und &#252;berhaupt gehe es nicht an, sich im Rahmen praktischer Konkordanz unter Wahrung des verfassungsrechtlichen Ranges des Urheberrechtes damit zufrieden zu geben, dass alle Welt und auch zahlreiche Gesetze von &#8222;W&#228;rmed&#228;mmung&#8220; redeten. Der Besichtigungsanspruch sei begr&#252;ndet, da es darum gehe, ein verunstaltetes Geb&#228;ude wieder in seinen urheberrechtsad&#228;quaten Zustand zu versetzen. Das sei eine Bearbeitung. Dass das Landgericht den Urheberrechtsschutz f&#252;r die Innenraumgestaltung verneine, sei nicht nachvollziehbar. Es verkenne, dass das Werk durch seine Funktionalit&#228;t, seine innere und &#228;u&#223;ere Gestaltung, gekennzeichnet sei. Werde nur bez&#252;glich eines Teils die Urheberrechtsf&#228;higkeit anerkannt, so sei eigentlich nicht erkennbar, warum nicht auch die innere Gestaltung mit an dem Urheberschutz teilnehmen solle, schlie&#223;lich sei es doch ein einheitliches Werk, das geschuldet werde.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">das Urteil des Landgerichts D&#252;sseldorf vom 02.04.2014 aufzuheben und</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">I.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">die Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen an dem Geb&#228;ude der Beklagten zu 1), Hauptgesch&#228;ftsstelle G. in G.,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><ul class=\"absatzLinks\"><li><span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">1. die Au&#223;en- und Fassadengestaltung des Geb&#228;udes &#8211; Turm- und Sockelgeschosse &#8211; wie wiedergegeben in dem Farbfoto Nr.&#160;1 der Klageschrift zu ver&#228;ndern, und zwar zu ver&#228;ndern wie wiedergegeben in den Farbfotos Anlage K&#160;2, K&#160;3, K&#160;4, K&#160;6 &#8211; Anlage K&#160;6 (bestehend aus 8 Fotos) &#8211; und wie wiedergegeben in der Anlage K&#160;16 des Schriftsatzes vom 04.07.2013, dort Seiten 23 und 25 (Nordansicht und Ostansicht), und zwar es zu unterlassen,</p>\n</li>\n</ul>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">1.1&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; die zwischen den Fensterglaselementen vorhandenen Aluminiumfassadenelemente der Ursprungsfassade mit fast doppelt so breiten neuen Aluminium-Vertikalprofilen zu &#252;berst&#252;lpen, wie dargestellt Anlage K&#160;46 oben (mit rotem Farbelement) und breiten Aluminiumelementen gegen&#252;ber unten (mit blauen Farbelementen) als Ursprungszustand und</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">1.2&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; die Fensteranordnung und die Fenstergr&#246;&#223;enverh&#228;ltnisse der Ursprungsfassade durch Beseitigung der Altfenster bestehend aus einem Kippfl&#252;gel und einer Festverglasung und deren Ersetzung durch eine neue Fassade, die f&#252;r die gesamte Glasfl&#228;che nur noch einen beweglichen Fl&#252;gel aufweist und dadurch den Rhythmus der Fassade ver&#228;ndert, zu ver&#228;ndern, wie dargestellt in Anlage K&#160;2 (Neuzustand) gegen&#252;ber Anlage K&#160;1 (Ursprungszustand) und Anlage K&#160;4 gegen&#252;ber K&#160;3 als Ursprungszustand und</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">1.3&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; die Fensteranordnung der Ursprungsfassade dadurch zu ver&#228;ndern, dass mehrere verglaste Elemente, die in Reihe untereinander stehen, &#252;ber die Geschosse durch wei&#223;e Panelf&#252;llungen geschlossen werden wie sichtbar Anlage K&#160;6 und</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">1.4&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; die urspr&#252;nglich als Ganzglast&#252;ren ausgef&#252;hrten Fluchtt&#252;ren zu den umlaufenden Fluchtbalkonen zu ersetzen durch T&#252;ren mit einem Querriegel in Griffh&#246;he und</p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">1.5&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; alle Fensteranlagen ohne Oberlicht und Unterlicht (L&#252;ftungsfl&#252;gel) auszuf&#252;hren und</p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">1.6&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; die Ursprungsfassade gestalterisch dadurch zu ver&#228;ndern, dass die Br&#252;stungspaneelen, die aus einer grau-bl&#228;ulich hinterlegten Glasplatte bestehen und gestalterisch eine Einheit mit dem bl&#228;ulich schimmernden Fensterglas optisch darstellen, zu beseitigen und zu ersetzen durch eingesetzte Paneele in einer (schreiend) signalroten farblichen Oberfl&#228;che wie dargestellt Anlage K 46 und</p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">1.7&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; die Ursprungsfassade dadurch zu ver&#228;ndern, dass der urspr&#252;nglich gelbe Sonnenschutz, der in der Gel&#228;nderebene der umlaufenden Balkone gef&#252;hrt wird, wie dargestellt Anlage K&#160;1, einschlie&#223;lich seines F&#252;hrungsgest&#228;nges entfernt und durch eine alufarbige Raffstore-Anlage ersetzt wird wie dargestellt Anlage K&#160;4 und</p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">1.8&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; die sichtbare konstruktive Gestaltung der Fassade dadurch zu ver&#228;ndern, dass die vertikalen und horizontalen Aluminiumprofile, wie dargestellt auf den beigef&#252;gten Farbfotos mit der Nr.&#160;1, die zugleich als F&#252;hrungsschiene f&#252;r die Sonnenschutzelemente wie auch als Balkongel&#228;nder eingesetzt sind, zu beseitigen und</p>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">1.9&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; die Fassadengestaltung dadurch zu ver&#228;ndern, dass zwei Vertikalst&#228;be montiert werden, die vor den Balkonfertigteilen mittels einer Stahlwinkelkonstruktion auf dem Konsolenkopf befestigt werden und wesentlich enger zueinander stehen als die Ursprungskonstruktion, dabei insbesondere Aluminiumprofile an der Mittelnut zu befestigen, die keinerlei Funktion hat wie dargestellt Anlage K &#160;2 und K&#160;4, und</p>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">1.10&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; die Ursprungsfassade dadurch zu ver&#228;ndern, dass auf den austragenden Betonkonsolen an der Kopfseite Metallwinkel montiert werden wie dargestellt Anlage K&#160;4,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><ul class=\"absatzLinks\"><li><span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">2. die innere Gestaltung des Geb&#228;udes zu ver&#228;ndern, insbesondere durch Ver&#228;nderung der R&#228;ume, Raumaufteilung und Raumh&#246;he, und zwar durch Anhebung des Daches in dem Mehrzweckraum rechts des Haupteinganges und durch Beseitigung der dort vorhandenen Raumaufteilung,</p>\n</li>\n</ul>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">II.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner die vorstehend im Antrag zu I.&#160;1. 1,1 bis 1,10 dargelegten Beeintr&#228;chtigungen zu beseitigen und den urspr&#252;nglichen Zustand wiederherzustellen wie dargestellt in der Fotoanlage K&#160;1 &#8211; K&#160;6 und der zeichnerischen Darstellung der Nordansicht und der Ostansicht gem&#228;&#223; der Anlagen K&#160;16, Seiten 23 und 25 im Schriftsatz vom 04.07.2013, und zwar</p>\n<span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">- hinsichtlich der &#228;u&#223;eren Fenster- und T&#252;relemente in den Turmgeschossen 280 St&#252;ck 1,70 m breite und geschosshohe Fenster- und T&#252;relemente und in den beiden Sockelgeschossen 218 St&#252;ck 1,70 m breite und geschosshohe Fenster- und T&#252;relemente auszutauschen und zwar</p>\n<span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">2.1&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; die zwischen den Fensterglaselementen vorhandenen Aluminiumfassadenelemente von der gegen&#252;ber dem Ursprungszustand fast doppelt zu breiten neuen Aluminiumvertikalprofilkonstruktion zu befreien und in der &#228;u&#223;eren Gestalt die schmalen Ursprungselemente wiederherzustellen wie auf der beigef&#252;gten Antragsanlage K&#160;46 im unteren Foto wiedergegeben, in der beigef&#252;gten Antragsanlage K&#160;47 ebenfalls im unteren Teil des Fassadenfotos wiedergegeben, in der &#228;u&#223;eren Gestalt wie auf der Detailzeichnung der beigef&#252;gten Antragsunterlage K&#160;48 vom 27.01.1972 wiedergegeben und in der &#228;u&#223;eren Gestalt wie auf der beigef&#252;gten Antragsanlage K&#160;49 im unteren Foto wiedergegeben und</p>\n<span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">2.2&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; die Fensteranordnung und die Fenstergr&#246;&#223;enverh&#228;ltnisse der Ursprungsfassade wiederherzustellen und Altfenster oder den Altfenstern nachgebildete Fenster bestehend aus einem Kippfl&#252;gel und einer Festverglasung wiederherzustellen wie auf der beigef&#252;gten Antragsanlage K&#160;49 im unteren Foto wiedergegeben und in der &#228;u&#223;eren Gestalt wie auf der beigef&#252;gten Antragsanlage - Detailzeichnung &#8211; gem&#228;&#223; K&#160;50 wiedergegeben und</p>\n<span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">2.3&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; die Fensteranordnung der Ursprungsfassade wiederherzustellen durch Entfernung der wei&#223;en Paneelf&#252;llungen wie dargestellt in Anlage K&#160;51 und Wiederherstellung der urspr&#252;nglichen Glaselemente nach der Wiedergabe des Altzustandes gem&#228;&#223; der Antragsanlage K&#160;54 und</p>\n<span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">2.4&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; die Fluchtt&#252;ren gem&#228;&#223; Anlage K&#160;51 in ihrer urspr&#252;nglichen Form als Ganzglast&#252;ren wiederherzustellen wie wiedergegeben zu dem urspr&#252;nglichen Zustand wie er aus der Antragsanlage K &#160;54 ersichtlich ist und</p>\n<span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">2.5&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; die Fensteranlage in ihrer urspr&#252;nglichen Ausbildung wieder mit Oberlicht und Unterlicht wieder auszuf&#252;hren wie wiedergegeben in der Antragsanlage K&#160;49 im unteren Foto und zeichnerisch in der Gestaltung nach der Detailzeichnung gem&#228;&#223; Antragsanlage K&#160;50 und</p>\n<span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">2.6&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; die Ursprungsfassade auch hinsichtlich der Br&#252;stungspaneele wiederherzustellen in einer grau-bl&#228;ulich hinterlegen Glasplatte unter Beseitigung der neuen signalroten farblichen Oberfl&#228;che wie wiedergegeben in der Antragsanlage K&#160;46 unteres Foto, K&#160;47 untere H&#228;lfte des Fotos und K&#160;52 oberes Foto und</p>\n<span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">- hinsichtlich der Fassade im &#220;brigen</p>\n<span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">2.7&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; die Ursprungsfassade wiederherzustellen durch Wiederherstellung des Gest&#228;nges f&#252;r den urspr&#252;nglich gelben Sonnenschutz, der in der Gel&#228;nderebene der umlaufenden Balkone gef&#252;hrt wird und Beseitigung der neuen alufarbigen Raffstore-Anlage wie wiedergegeben in der Antragsanlage K&#160;53 oberes Foto unter Beseitigung der rechtswidrigen &#196;nderungen, wie sie wiedergegeben sind in der Antragsanlage K&#160;53 unteres Foto und</p>\n<span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">2.8&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Wiederherstellung der sichtbaren konstruktiven Gestaltung der Fassade mit ihren vertikalen und horizontalen Aluminiumprofilen wie dargestellt auf dem Farbfoto Nr.&#160;1, die zugleich als F&#252;hrungsschiene f&#252;r die Sonnenschutzelemente wie auch als Balkongel&#228;nder eingesetzt ist wie wiedergegeben auf der Antragsanlage K&#160;55 &#8211; Wiedergabe des alten Zustandes unter Beseitigung des Ergebnisses des rechtswidrigen Eingriffs, wiedergegeben ist in der Antragsanlage K&#160;56 und</p>\n<span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">2.9&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; durch Beseitigung der jeweiligen zwei Vertikalst&#228;be, die vor den Betonfertigteilen mittels einer Stahlwinkelkonstruktion auf dem Konsolenkopf befestigt worden sind und dadurch wesentlich enger zueinander stehen als die Ursprungskonstruktion und unter Beseitigung der dort v&#246;llig funktionslosen Aluminiumprofile mit Mittelnut, wie dargestellt in dem Zustand nach rechtswidrigem Eingriff gem&#228;&#223; der Antragsanlage K&#160;56 und K&#160;57 und Wiederherstellung des urspr&#252;nglichen Zustandes wie wiedergegeben in der Antragsanlage K&#160;55 und</p>\n<span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\">2.10&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; durch Beseitigung der auf den austragenden Betonkonsolen an der Kopfseite montierten Metallwinkel gem&#228;&#223; Antragsanlage K 58 oberes und unteres Foto,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\">III.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\">die Beklagten zu 1) bis 4) zu verurteilen, dem Kl&#228;ger im Beistand des Sachverst&#228;ndigen B., Dipl. Ing., Architekt, den Zutritt zu dem Geb&#228;ude Hauptgesch&#228;ftsstelle G. in G. mit s&#228;mtlichen R&#228;umen und Nebengeb&#228;uden zur Besichtigung und dokumentarischen Erfassung einschlie&#223;lich fototechnischer Erfassung und Dokumentation f&#252;r die Dauer von vier Tagen zu gestatten,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\">hilfsweise</p>\n<span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\">dem Kl&#228;ger allein.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">42</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagten beantragen,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">43</span><p class=\"absatzLinks\">die Berufung zur&#252;ckzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">44</span><p class=\"absatzLinks\">Sie verteidigen das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens als zutreffend und vertreten die Auffassung, auch die neu formulierten Antr&#228;ge zu I und II seien mangels Bestimmtheit unzul&#228;ssig. Sie stellen infrage, ob ein Werk, das insgesamt nicht mehr besteht, &#252;berhaupt noch Gegenstand eines Unterlassungs- bzw. Beseitigungsanspruchs sein k&#246;nne, und ob es vor diesem Hintergrund noch darauf ankomme, dass die blauen Glasfl&#228;chen m&#246;glicherweise ohne Notwendigkeit durch wei&#223; wirkende Alupaneele ersetzt wurden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">45</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien gewechselten Schrifts&#228;tze nebst Anlagen Bezug genommen.</p>\n<h1><strong>II.</strong></h1>\n<span class=\"absatzRechts\">46</span><p class=\"absatzLinks\">Die zul&#228;ssige Berufung hat in der Sache lediglich in geringem Umfang Erfolg. Allein im Hinblick auf das Beseitigungsbegehren in Bezug auf die in Fenstergr&#246;&#223;e zwischen den Fenstern eingesetzten, wei&#223; wirkenden Alu-Panellf&#252;llungen ist die Klage gem&#228;&#223; &#167;&#160;97 Abs.&#160;1 Satz&#160;1 1.&#160;Alternative UrhG begr&#252;ndet und das auch nur gegen&#252;ber den Beklagten zu 1) bis 6). Im &#220;brigen ist die Klage entweder schon unzul&#228;ssig oder aber unbegr&#252;ndet. Im Einzelnen:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">47</span><p class=\"absatzLinks\">1.)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">48</span><p class=\"absatzLinks\">Der geltend gemachte <span style=\"text-decoration:underline\">Unterlassungsanspruch</span> (&#167;&#160;97 Abs.&#160;1 Satz&#160;1 2.&#160;Alternative UrhG) scheitert wie vom Landgericht zu Recht ausgef&#252;hrt <span style=\"text-decoration:underline\">zu Ziffer&#160;I&#160;1</span> am ausnahmsweisen Fehlen einer Wiederholungsgefahr bez&#252;glich der im Antrag konkret benannten Handlungen. Eine solche Wiederholungsgefahr zeigt der Kl&#228;ger auch in der Berufung nicht auf. Dass andere Eingriffe m&#246;glich sind, wie er in der Berufungsbegr&#252;ndung geltend macht, ist zur Rechtfertigung der Geltendmachung dieses Anspruchs nicht geeignet, da sie vom Antrag nicht umfasst werden. Im &#220;brigen w&#228;re das Unterlassungsbegehren zu I 1 aus den im Folgenden ausgef&#252;hrten Gr&#252;nden aber auch unbegr&#252;ndet. Der Antrag <span style=\"text-decoration:underline\">zu Ziffer&#160;I&#160;2</span> ist unbestimmt, da der beizubehaltende Zustand der Innengestaltung nicht definiert wird. Dieser Antrag w&#228;re aber ebenfalls materiell-rechtlich unbegr&#252;ndet, da der Kl&#228;ger, wie bereits vom Landgericht zu Recht bem&#228;ngelt, die Voraussetzungen des Bestehens eines Urheberrechts hinsichtlich der Innengestaltung des streitgegenst&#228;ndlichen Geb&#228;udes nicht schl&#252;ssig dargelegt hat. Erg&#228;nzender Sachvortrag ist hierzu in der Berufung nicht erfolgt. Der Kl&#228;ger beschr&#228;nkt sich vielmehr darauf, die Auffassung zu vertreten, da ein einheitliches Werk geschuldet werde, m&#252;sse, wenn f&#252;r einen Teil die Urheberrechtsf&#228;higkeit anerkannt werde, auch die innere Gestaltung am Urheberrechtsschutz teilnehmen. Das ist unzutreffend und wird von der Rechtsprechung in st&#228;ndiger Auffassung abgelehnt. Ebenso wie die sch&#246;pferische Eigenart eines Gestaltungselements eines Geb&#228;udes, zum Beispiel der Fassade, eines Geschosses oder einer T&#252;r, nicht automatisch zur geforderten Eigent&#252;mlichkeit des ganzen Geb&#228;udes f&#252;hrt (vgl. Ahlberg in: M&#246;hring/Nicolini, UrhG, 2.&#160;Aufl., &#167;&#160;2 Rdnr.&#160;116 m.w.N.), ist auch f&#252;r die Innengestaltung eine gesonderte Betrachtung vorzunehmen (siehe u.a. OLG Dresden BeckRS 2012, 2400 zur unterschiedlichen Beurteilung des Kulturpalastes in Dresden als solchem und dem sich darin befindlichen Mehrzwecksaal).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">49</span><p class=\"absatzLinks\">2.)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">50</span><p class=\"absatzLinks\">a) Der Antrag zum <span style=\"text-decoration:underline\">Beseitigungsanspruch gem&#228;&#223; Ziffer II</span> ist ebenfalls &#252;berwiegend unbestimmt. Die Bezugnahme auf Fotografien gen&#252;gt nicht, um den herzustellenden Zustand in gr&#246;&#223;enm&#228;&#223;iger Hinsicht ausreichend konkret zu benennen. Vielmehr h&#228;tte der Kl&#228;ger insoweit genaue Ma&#223;e f&#252;r die einzelnen Bauteile benennen m&#252;ssen. Auch erschlie&#223;t sich der gesonderte Sinn des Antrags zu Ziffer II 2.5 vor dem Hintergrund des Antrags Ziffer II 2.2 zweiter Teil nicht. Hinreichend bestimmt ist hingegen der Antrag zu II. 2.3, der trotz sprachlicher Unklarheiten und einer nicht vollst&#228;ndig geeigneten Bezugnahme auf Anlagen unter Ber&#252;cksichtigung des kl&#228;gerischen Vorbringens entsprechend der Verurteilung ausgelegt werden konnte.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">51</span><p class=\"absatzLinks\">b) Nur im Hinblick auf diesen Antrag zu II. 2.3 ist der Beseitigungsanspruch gem&#228;&#223; &#167;&#160;97 Abs.&#160;1 Satz&#160;1 1.&#160;Alternative UrhG begr&#252;ndet. Im &#220;brigen ist er (auch) unbegr&#252;ndet. Die widerrechtliche Beeintr&#228;chtigung eines dem Kl&#228;ger zustehenden Urheberrechts kann nur in Bezug auf die Beseitigung der sich urspr&#252;nglich zwischen den Fenstern befindenden blauen Glaspaneele festgestellt werden. Jedenfalls insofern lag ein Werk mit Sch&#246;pfungsh&#246;he vor (dazu sogleich die Ausf&#252;hrungen unter aa)), an dem dem Kl&#228;ger ein Miturheberrecht zusteht (dazu sogleich die Ausf&#252;hrungen unter bb)), das beeintr&#228;chtigt ist (dazu sogleich die Ausf&#252;hrungen unter cc)), ohne dass es hierf&#252;r eine Rechtfertigung gibt (dazu sogleich die Ausf&#252;hrungen unter dd)). Was die &#252;brigen vom Kl&#228;ger beanstandeten Bauma&#223;nahmen anbelangt, f&#228;llt jedenfalls die Abw&#228;gung der sich gegen&#252;ber stehenden, widerstreitenden Interessen der Beklagten zu 1) als Eigent&#252;merin des Geb&#228;udes und des Kl&#228;gers als Architekten zu seinen Lasten aus (dazu sogleich die Ausf&#252;hrungen unter ee)).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">52</span><p class=\"absatzLinks\">aa) Ein Bauwerk oder ein Teil eines Bauwerks genie&#223;t nach &#167;&#160;2 Abs.&#160;1 Nr.&#160;4 UrhG urheberrechtlichen Schutz, wenn es aus der Masse des allt&#228;glichen Bauschaffens herausragt, also eine ausreichende sch&#246;pferische Individualit&#228;t, eine k&#252;nstlerische Qualit&#228;t aufweist. F&#252;r die Beurteilung der Sch&#246;pfungsh&#246;he eines Werkes der Baukunst ist der &#228;sthetische Eindruck ma&#223;geblich, den das Werk nach dem Durchschnittsurteil des f&#252;r Kunst empf&#228;nglichen und mit Kunstfragen einigerma&#223;en vertrauten Menschen vermittelt. Es kommt nicht auf die &#228;sthetischen Feinheiten an, die ein auf dem Fachgebiet arbeitender Fachmann herausf&#252;hlt. Deshalb ist f&#252;r die Feststellung der Sch&#246;pfungsh&#246;he die Einholung eines Sachverst&#228;ndigengutachtens regelm&#228;&#223;ig nicht erforderlich (vgl. BGH GRUR 2008, 984 &#8211; St. Gottfried; GRUR 1999, 230 - Treppenhausgestaltung; GRUR 1982, 107 &#8211; Kirchen-Innenraum-gestaltung).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">53</span><p class=\"absatzLinks\">Dass im streitgegenst&#228;ndlichen Architektenvertrag davon die Rede ist, dass &#8222;dem Architekten im &#220;brigen das Urheberrecht verbleibt&#8220;, l&#228;sst die Pr&#252;fungsnotwendigkeit der Sch&#246;pfungsh&#246;he nicht entfallen. Denn die Schutzf&#228;higkeit eines Werkes kann nicht vereinbart werden. Diese ist der Dispositionsf&#228;higkeit der Parteien entzogen. Entweder erreicht der zu beurteilende Gegenstand die im Urheberrecht verlangten Schutzvoraussetzungen oder er erreicht sie nicht. Die Schutzf&#228;higkeit ist von Amts wegen zu pr&#252;fen (vgl. BGH GRUR 1991, 533 &#8211; Brown Girl II; OLG Hamm WRP 1983, 352 &#8211; Chiceria Modeladen; OLG Karlsruhe GRUR 1984, 521 &#8211; Atari Spielkassetten).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">54</span><p class=\"absatzLinks\">Bei der Pr&#252;fung ist &#8211; wie schon ausgef&#252;hrt &#8211; bzgl. des urheberrechtsschutzf&#228;higen Gegenstandes zwischen dem Geb&#228;ude als solchem, diesbez&#252;glichen Gestaltungselementen wie der Fassade und der Innengestaltung zu differenzieren.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">55</span><p class=\"absatzLinks\">(a) Zur <span style=\"text-decoration:underline\">Innengestaltung</span> gilt das unter Ziffer I Gesagte. Das Vorliegen der Voraussetzungen eines Urheberrechts ist nicht feststellbar, da vom Kl&#228;ger nicht schl&#252;ssig dargelegt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">56</span><p class=\"absatzLinks\">(b) Ob bei der Gesamtbetrachtung aller Gestaltungselemente des <span style=\"text-decoration:underline\">gesamten Geb&#228;udes</span> dieses als solches Urheberrechtsschutz genie&#223;t, was der Privatgutachter B. bejaht, kann dahinstehen, da in die Substanz des Geb&#228;udes als solchem nicht eingegriffen worden ist. Die Zuordnung der Geb&#228;udeelemente zueinander mit ihrer deutlichen Funktionstrennung ist ebenso unangetastet geblieben wie sonstige grunds&#228;tzliche Eigenschaften des Bauwerks.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">57</span><p class=\"absatzLinks\">(c) Was die <span style=\"text-decoration:underline\">Fassade</span> anbelangt, deren Ver&#228;nderung der Kl&#228;ger konkret beanstandet, so hat sich der Privatgutachter mit dieser und ihrer Eigent&#252;mlichkeit nicht gesondert auseinander gesetzt. Der Kl&#228;ger selber tr&#228;gt zur Fassade wie folgt vor (Seite 10 der Klageschrift, Bl. 10 GA):</p>\n<span class=\"absatzRechts\">58</span><p class=\"absatzLinks\">&#8222;&#8230; wobei der besonderen Fassade innewohnt der Gedanke, durch die filigrane Fensterkonstruktion, die die Unterscheidung zwischen Fensterfl&#228;che und Paneel in der reflektierten Himmelsfarbe aufl&#246;st, durch die filigrane Gestaltung der Aluminiumfassadenelemente, die die Fenster- und Paneelfl&#228;chen begrenzen, und wiederum zu der umlaufenden Balkonbr&#252;stung des Balkons durch unterschiedliche Tiefe sichtbar ein vibrierendes Spannungsfeld erzeugen. Diese filigrane Au&#223;engestaltung wird unterstrichen durch die Balkonbr&#252;stungen, die horizontal verlaufen und sich mit den vertikalen Sonnenschutzkonstruktionen kreuzen und dadurch die sich kreuzenden Balkonsockel mit den dahinter liegenden vertikal laufenden Aluminiumelementen nochmals filigran nach au&#223;en gesetzt spiegeln und aufl&#246;sen.&#8220;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">59</span><p class=\"absatzLinks\">Dem sind die Beklagten, was die aufgel&#246;ste Unterscheidung zwischen Fensterfl&#228;chen und Paneelen in der reflektierten Himmelsfarbe angelangt, - zu Recht &#8211; nicht entgegen getreten. Fenster und blaue Paneele verschmolzen, wie der vom Kl&#228;ger in Bezug genommenen Schwarz-Wei&#223;-Aufnahme Anlage K 54 und der farbige Fotografie Anlage K 55 zu ersehen ist, optisch zu einer Einheit, die die Fassade wie ein blaues Band horizontal umschloss. Dass die Anlage K 55 m&#246;glicherweise eine nachtr&#228;glich eingesetzte blaue Glaspaneele zeigt, wie die Beklagten in der m&#252;ndlichen Verhandlung geltend gemacht haben, ist unerheblich, da diese Glaspaneele in ihrer Wirkung den von Anfang an eingebauten entsprach. Auf sie wird deshalb in Erg&#228;nzung des Schwarz-Wei&#223;-Fotos Anlage K 54 im Tenor erg&#228;nzend Bezug genommen. Die aufgel&#246;ste Unterscheidung zwischen Fensterfl&#228;chen und Paneelen in der reflektierten Himmelsfarbe hat den Gesamteindruck der Fassade in ihrer urspr&#252;nglichen Form erheblich gepr&#228;gt und brachte eine sch&#246;pferische Individualit&#228;t zum Ausdruck, die den Anforderungen des &#167;&#160;2 Abs.&#160;1 Nr.&#160;4 UrhG gen&#252;gt. Dass dem Kl&#228;ger und dem Beklagten zu 6) eine insofern identische Fassade bekannt war, als sie den dem streitgegenst&#228;ndlichen Bauwerk zugrunde liegenden Entwurf abgaben, behaupten die Beklagten nicht. Dass bei der Fassade des Olivetti-Geb&#228;udes Blindr&#228;ume entsprechend abgedeckt worden sind, ist nicht vorgetragen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">60</span><p class=\"absatzLinks\">Ob noch weitere Elemente der Fassade von sch&#246;pferischer Individualit&#228;t gepr&#228;gt sind, bedarf keiner abschlie&#223;enden Beurteilung, da der Kl&#228;ger, selbst wenn dies der Fall sein sollte, hieraus keine Anspr&#252;che wie geltend gemacht ableiten kann, was unten im Rahmen der Interessenabw&#228;gung n&#228;her ausgef&#252;hrt werden wird.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">61</span><p class=\"absatzLinks\">bb) Die jedenfalls im genannten Umfang gegebene Urheberrechtsf&#228;higkeit der Fassade f&#252;hrt angesichts seiner Beteiligung am Entwurf f&#252;r den ausgeschriebenen Wettbewerb zu einem Miturheberrecht des Kl&#228;gers im Sinne von &#167;&#160;8 Abs.&#160;1 UrhG und der Berechtigung, den Beseitigungsanspruch im eigenen Namen geltend zu machen. Gem&#228;&#223; &#167;&#160;8 Abs.&#160;1 UrhG sind mehrere, die ein Werk gemeinsam geschaffen haben, ohne dass sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen, Miturheber des Werkes. Dass der Kl&#228;ger und der Beklagte zu 6) den Entwurf, mit dem sie sich im Jahr 1969 am Architektenwettbewerb der Beklagten zu 1) beteiligt haben, zusammen erarbeitet haben, ist unstreitig. Das gen&#252;gt. Die Zusammenarbeit der Miturheber muss zun&#228;chst darauf gerichtet sein, sich &#252;ber eine gemeinsame Aufgabe zu verst&#228;ndigen und sich einer Gesamtidee unterzuordnen (vgl. BGH GRUR 2009, 1046 (1048) &#8211; Kranh&#228;user). Die Idee muss gemeinsam entwickelt und ausgestaltet werden (vgl. BGH GRUR 2003, 231 (233) &#8211; Staatsbibliothek) und jeder muss in Unterordnung unter die gemeinsame Idee einen Beitrag zu dem Werk als Ganzes leisten. Nicht notwendig ist, dass jeder Beitrag zu dem Werk von den Urhebern gemeinsam erbracht wird (vgl. BGH GRUR 2005, 860 (862f) &#8211; Fash 2000; OLG D&#252;sseldorf GRUR-RR 2005, 1 (2) &#8211; Beuys-Kopf).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">62</span><p class=\"absatzLinks\">Jeder Miturheber ist berechtigt, Anspr&#252;che aus Verletzungen des gemeinsamen Urheberrechts geltend zu machen, w&#228;hrend er Leistung nur an alle Miturheber verlangen kann (&#167; 8 Abs. 2 Satz 3 UrhG). Anspr&#252;che, die ein Miturheber allein im eigenen Namen geltend machen kann, ohne dass Leistung an alle Miturheber verlangt werden muss, sind der Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch gem&#228;&#223; &#167;&#160;97 Abs.&#160;1 UrhG (vgl. Alberg in: Online-Kommentar Urheberrecht, Stand 01.07.2015, &#167; 8 Rdnr. 36).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">63</span><p class=\"absatzLinks\">cc) In der Beseitigung der blauen Glaspaneele liegt auch eine Beeintr&#228;chtigung des Werkes im Sinne von &#167;&#160;14 UrhG, die zwangsl&#228;ufig zu einer Gef&#228;hrdung der berechtigten Urheberinteressen f&#252;hrt. Das in &#167; 14 UrhG normierte &#196;nderungsverbot richtet sich gegen eine Verletzung des Bestands und der Unversehrtheit des Werks in seiner konkret geschaffenen Gestaltung, der Begriff der Werk&#228;nderung erfordert daher grunds&#228;tzlich einen Eingriff in die Substanz der urheberrechtlichen Gestaltung (vgl. BGH GRUR 2008, 986 Rdnr.&#160;23 - St. Gottfried ; BGH GRUR 1982,&#160;109 - Kirchen-Innenraumgestaltung), das also zum Beispiel die &#228;sthetische Wirkung des Geb&#228;udes eine bedeutsame Umgestaltung erf&#228;hrt (vgl.BGH GRUR 1974, 675 (676 f) - Schulerweiterung). Letzteres ist hier der Fall. Die anstelle der blauen Glaspaneele zwischen die Fenster gesetzten wei&#223; wirkenden Alupaneele erzeugen eine vollkommen andere Wirkung als die blauen Glaspaneele. Sie unterbrechen die Fensterfront und erzeugen optisch in der Gesamtschau eine neue, zuvor nicht vorhandene Vertikale in der Fassade.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">64</span><p class=\"absatzLinks\">Dass noch andere umfangreiche Arbeiten an der Fassade ausgef&#252;hrt worden sind, nimmt der Entfernung der blauen Glaspaneele nicht den Charakter der Werkbeeintr&#228;chtigung. Denn es liegt entgegen der Ansicht der Beklagten keine vollst&#228;ndige Vernichtung der urspr&#252;nglichen Fassade vor und zwar weder in Bezug auf deren Bausubstanz noch in Bezug auf ihren optischen Gesamteindruck. So sind die Betonelemente als solche erhalten geblieben und &#8222;nur&#8220; mit D&#228;mmmaterial und einem Anstrich versehen worden. Damit sind auch die umlaufenden Balkone mit ihrer Funktion als Flucht- und Wartungsbalkone weiter vorhanden. Deren Br&#252;stungen sind unver&#228;ndert in Form zweiter horizontal angeordneter Aluminiumprofile ausgef&#252;hrt, deren Zwischenraum nicht gef&#252;llt ist und den Blick auf die Fenster freigibt. Ebenfalls weiter vorhanden sein die schmalen vertikalen Tr&#228;ger, die einen Kontrast zur den horizontalen Betonkonsolen und den horizontal aneinander gereihten Fenstern bilden. Die Fenster wurden zwar erneuert, sind von ihrer Position her aber unver&#228;ndert geblieben und haben wieder Aluminiumrahmen erhalten. Die &#196;hnlichkeit mit der alten Fassade ist damit unverkennbar. Auch sind die der urspr&#252;nglichen Fassade vom Kl&#228;ger zugeordneten Eigenschaften Plastizit&#228;t, Transparenz und &#214;ffnung nach au&#223;en (siehe u.a. Seite 4f des Schriftsatzes vom 24.01.2014) weiter vorhanden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">65</span><p class=\"absatzLinks\">dd) Die Beeintr&#228;chtigung des kl&#228;gerischen Miturheberrechts durch Beseitigung der blauen Glaspaneele ist nicht gerechtfertigt. Ein begr&#252;ndetes Interesse der Beklagten zu 1), zwischen den Fenstern anstelle der urspr&#252;nglich blauen Glaspaneelen nunmehr wei&#223; wirkende Alupaneele anzubringen, ist von den Beklagten nicht vorgetragen worden, obwohl die Problematik dieser Ver&#228;nderung vom Senat in der m&#252;ndlichen Verhandlung ausdr&#252;cklich angesprochen worden ist. Dass die Beseitigung der urspr&#252;nglichen Paneele zum Zwecke der PCB-Entsorgung notwendig war, was unstreitig ist, besagt nichts zu der Frage, welche Oberfl&#228;che die neuen Paneele erhalten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">66</span><p class=\"absatzLinks\">ee) Was die &#252;brigen Ver&#228;nderungen an der Fassade anbelangt, wird aus Gr&#252;nden der Pr&#252;fungsvereinfachung an dieser Stelle zugunsten des Kl&#228;gers unterstellt, dass eine Sch&#246;pfungsh&#246;he der &#252;brigen, durch die Fassadenarbeiten betroffenen Fassadenelemente im vom Kl&#228;ger behaupteten Umfang bestand und insofern auch erhebliche Beeintr&#228;chtigungen des dann auch insoweit bestehenden Urheberrechts des Kl&#228;gers vorliegen. Denn was die entsprechenden Ma&#223;nahmen anbelangt, f&#228;llt die Interessenabw&#228;gung eindeutig zugunsten der Beklagten zu 1) als Eigent&#252;merin des Geb&#228;udes aus.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">67</span><p class=\"absatzLinks\">(a) Im Rahmen dieser Interessenabw&#228;gung gilt grunds&#228;tzlich Folgendes:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">68</span><p class=\"absatzLinks\">Der sich aus dem Zusammentreffen der Belange des Urhebers einerseits und der des Eigent&#252;mers andererseits ergebende Konflikt ist durch eine Abw&#228;gung der jeweils betroffenen Interessen im konkreten Einzelfall zu l&#246;sen, wobei das Bestands- und Integrit&#228;tsinteresse des Urhebers an der Erhaltung des Werks und die Interessen des Eigent&#252;mers an einer Beeintr&#228;chtigung und Ver&#228;nderung des Werks abzuw&#228;gen sind (vgl. BGH GRUR 2008, 985 Rdnr. 25 - St. Gottfried ; BGH GRUR 1974, 675 - Schulerweiterung ; BGH GRUR 1971, 35 (37) - Maske in Blau). Das Urheberrecht und das Eigentumsrecht stehen sich insoweit zun&#228;chst gleichrangig gegen&#252;ber, der Vorrang ist im Wege der Interessenabw&#228;gung zu finden (vgl. OLG Stuttgart BeckRS 2010, 28597 Rdnr. 33 &#8211; Stuttgart 21). F&#252;r die Abw&#228;gung dieser Interessen hat die Rechtsprechung Kriterien entwickelt, die aber nicht als starre und allgemeing&#252;ltige Regeln aufzufassen sind. So kann die Interessenabw&#228;gung zu einem engeren oder weiteren Freiheitsspielraum des Nutzers f&#252;hren (vgl. BGH GRUR 1974,675 (676) - Schulerweiterung ; BGH GRUR 1971, 35 (37) - Maske in Blau) und je nach Art der Werknutzung unterschiedlich ausfallen (vgl. BGH GRUR 1989,108 - Oberammergauer Passionsspiele II). Ein ma&#223;geblicher und wesentlicher Abw&#228;gungsfaktor ist der individuelle Sch&#246;pfungsgrad, da das Interesse des Urhebers an der unver&#228;nderten Erhaltung seines Werkes hiervon beeinflusst wird. Je gr&#246;&#223;er die Gestaltungsh&#246;he ist, desto st&#228;rker sind die pers&#246;nlichen Bindungen des Urhebers an sein Werk und um so h&#246;her ist das Erhaltungsinteresse zu bewerten (vgl. BGH GRUR 2008, 984 Rdnr. 27 - St. Gottfried ; BGH GRUR 1974, 675 (676) &#8211; Schulerweiterung). Selbst die Annahme eines hohen individuellen Sch&#246;pfungsgrades darf aber nicht dazu f&#252;hren, dass &#196;nderungen dann generell ausgeschlossen sind, weil ansonsten die von der h&#246;chstrichterlichen Rechtsprechung geforderte Interessenabw&#228;gung obsolet w&#228;re und dies quasi zu einer enteignungs&#228;hnlichen Situation beim Werkeigent&#252;mer und Nutzungsberechtigten f&#252;hren w&#252;rde. Es gibt keinen absoluten und ausnahmslosen Vorrang des Erhaltungsinteresses bei &#252;berragender Sch&#246;pfungsh&#246;he oder einzigartigen Werken. Das k&#252;nstlerische Ansehen des Urhebers ist nach der Rechtsprechung ebenfalls von Bedeutung, da dies auf den Rang seiner Werke durchschl&#228;gt (vgl. BGH GRUR 1989, 106 (107) &#8211; Oberammergauer Passionsspiele II; OLG M&#252;nchen GRUR 1986, 460 (461) &#8211; Unendliche Geschichte; a.A. Stimmen in der Literatur: vgl. Bullinger in Wandtke/Bullinger, Praxiskommentar zum Urheberrecht, 3. Aufl. 2009, &#167; 14 Rn. 17). Weiterhin spielen bei Werken der Baukunst der Gebrauchszweck und die bestimmungsgem&#228;&#223;e Verwendung des Bauwerks eine wesentliche Rolle, weil der Urheber mit wechselnden Bed&#252;rfnissen des Eigent&#252;mers und des Lebens rechnen muss. Er wei&#223;, dass der Eigent&#252;mer das Bauwerk f&#252;r einen bestimmten Zweck verwenden m&#246;chte und muss daher davon ausgehen, dass sich aus wechselnden Bed&#252;rfnissen des Eigent&#252;mers ein Bedarf nach Ver&#228;nderungen ergeben kann (vgl. BGH GRUR 2008, 984 Rdnr. 38 - St. Gottfried ; BGH GRUR 1999 420 (426) - Verbindungsgang ; BGH GRUR 1974, 675 (676) - Schulerweiterung). Gleichwohl sind nicht stets solche &#196;nderungen erlaubt sind, die der bestimmungsgem&#228;&#223;e Gebrauchszweck erfordert, weil sich dann eine Interessenabw&#228;gung er&#252;brigen w&#252;rde. Erforderlich ist auch insoweit eine auf den konkreten Einzelfall bezogene Interessenabw&#228;gung (BGH GRUR 1974 675 (676) - Schulerweiterung). Insgesamt ist bei Bauwerken den Nutzungsinteressen des Eigent&#252;mers aber eine gr&#246;&#223;ere Bedeutung zugemessen als bei anderen Werkarten (vgl. OLG Stuttgart BeckRS 2010, 28597 Rdnr. 40 &#8211; Stuttgart 21). Zu ber&#252;cksichtigen sind deshalb auch Modernisierungsinteressen des Eigent&#252;mers (vgl. BGH GRUR 1971, 35 (38), wo bez&#252;glich einer Operette ausgef&#252;hrt wurde, im Hinblick auf Realit&#228;ten (des auff&#252;hrenden Theaters - r&#228;umliche Verh&#228;ltnisse, Zusammensetzung des k&#252;nstlerischen Personals) und einen Wandel des Publikumsgeschmacks best&#252;nde ein Modernisierungsspielraum) und wirtschaftliche Gesichtspunkte, wie zum Beispiel die Ver&#228;nderung eines Flachdachs in ein geneigtes Dach nach aufgetretenen Wassersch&#228;den (vgl. OLG M&#252;nchen ZUM 1996, 165 (166) - Dachgauben). Im Rahmen der Abw&#228;gung ist nur die vom Eigent&#252;mer gew&#228;hlte L&#246;sung zu ber&#252;cksichtigen, nicht hingegen die Frage, ob weniger einschneidende Planungsvarianten bestehen (vgl. BGH GRUR 2008, 984 Rdnr. 39 &#8211; St. Gottfried; BGH GRUR 1974, 675 (678) &#8211; Schulerweiterung). Die Abw&#228;gung selber bedarf (ebenso wie die Feststellung der Sch&#246;pfungsh&#246;he) nicht der Einholung eines Sachverst&#228;ndigengutachtens. Auch hier kommt es nicht auf die &#228;sthetischen Feinheiten an, die ein auf dem Fachgebiet arbeitender Fachmann herausf&#252;hlt, sondern auf den &#228;sthetischen Eindruck, den das Werk nach dem Durchschnittsurteil des f&#252;r Kunst empf&#228;nglichen und mit Kunstdingen einigerma&#223;en vertrauten Menschen vermittelt (vgl. BGH GRUR 2008, 984 Rdnr. 20 - St. Gottfried ; BGH GRUR 1982, 107 (110) - Kirchen-Innenraumgestaltung ; BGH GRUR 1974, 675 (677) - Schulerweiterung ; BGHZ 24, 55 (68) - Ledigenheim).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">69</span><p class=\"absatzLinks\">(b)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">70</span><p class=\"absatzLinks\">Unter Anwendung dieser Grunds&#228;tze ist vorliegend festzustellen, dass alle Ma&#223;nahmen mit der schon erw&#228;hnten Ausnahme der Ersetzung eines Teils der blauen Glaspaneele durch wei&#223; wirkende Alupaneele durch ein das Urheberrecht &#252;berwiegendes Interesse der Beklagten zu 1) als Eigent&#252;merin gerechtfertigt waren.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">71</span><p class=\"absatzLinks\">(aa) Den Austausch der sich urspr&#252;nglich unter den Fenstern befindlichen blauen Glaspaneele durch rote Paneele rechtfertigt die Beklagte zu 1) mit dem zwischenzeitlichen Wechsel ihrer Gesch&#228;ftspolitik, durch die die Hausfarbe nunmehr in den Mittelpunkt ger&#252;ckt ist. Ob dies alleine reichen w&#252;rde, die Interessen der Architekten an der von ihnen gew&#228;hlten Farbgestaltung zu &#252;berwiegen, bedarf keiner abschlie&#223;enden Entscheidung. Denn vorliegend ist in diesem Zusammenhang zus&#228;tzlich zu ber&#252;cksichtigen, dass die Beklagte zu 1) bereits im Jahr 1991 die Farbe Rot zu einem erheblichen Bestandteil, wenn nicht sogar zu einem Schwerpunkt der Fassadengestaltung gemacht hat, ohne dass der Kl&#228;ger dem entgegen getreten ist. Denn im Jahr 1991 hat die Beklagte die gelben Sonnensegel, die in den auf die Betonsockel aufgesetzten Aluminiumprofilen gef&#252;hrt worden waren, durch eine rote, an den Fenstern selbst entlang gef&#252;hrte Sonnenschutzanlage ersetzt. Indem der Kl&#228;ger dies hingenommen, ohne Beanstandungen geltend zu machen, obwohl ihm die Ver&#228;nderung nicht entgangen sein konnte, hat er deutlich gemacht, dass ihm dieser Gesichtspunkt der Fassade nicht (mehr) wichtig ist. Eine Berufung hierauf ist ihm deshalb nunmehr verwehrt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">72</span><p class=\"absatzLinks\">(bb) Der Kl&#228;ger beanstandet dar&#252;ber hinaus</p>\n<span class=\"absatzRechts\">73</span><p class=\"absatzLinks\">hinsichtlich der &#228;u&#223;eren Fenster- und T&#252;relemente in den Turmgeschossen</p>\n<span class=\"absatzRechts\">74</span><p class=\"absatzLinks\">&#61485;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; die Verbreiterung der Aluminiumvertikalprofilkonstruktion,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">75</span><p class=\"absatzLinks\">&#61485;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; die Ver&#228;nderung der Fensteranordnung und Fenstergr&#246;&#223;enverh&#228;ltnisse durch Ersetzung der urspr&#252;nglich aus einem Kippteil (Oberlicht) und einer Festverglasung (Unterlicht) bestehenden Fenster durch Fenster, die f&#252;r die gesamte Glasfl&#228;che nur noch einen beweglichen Fl&#252;gel aufweisen,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">76</span><p class=\"absatzLinks\">&#61485;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; die Anbringung von Querriegeln an den Fluchtt&#252;ren</p>\n<span class=\"absatzRechts\">77</span><p class=\"absatzLinks\">und begehrt hinsichtlich der Fassade im &#220;brigen</p>\n<span class=\"absatzRechts\">78</span><p class=\"absatzLinks\">&#61485;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; die Wiederherstellung des Gest&#228;nges f&#252;r den urspr&#252;nglich gelben Sonnenschutz, der in der Gel&#228;nderebene der umlaufenden Balkone gef&#252;hrt wird, und Beseitigung der neuen alufarbigen Raffstore-Anlage wie wiedergegeben,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">79</span><p class=\"absatzLinks\">&#61485;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; die Wiederherstellung der sichtbaren konstruktiven Gestaltung der Fassade mit ihren vertikalen und horizontalen Aluminiumprofilen, die zugleich als F&#252;hrungsschiene f&#252;r die Sonnenschutzelemente wie auch als Balkongel&#228;nder eingesetzt ist</p>\n<span class=\"absatzRechts\">80</span><p class=\"absatzLinks\">sowie</p>\n<span class=\"absatzRechts\">81</span><p class=\"absatzLinks\">&#61485;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; die Beseitigung der jeweiligen zwei Vertikalst&#228;be, die vor den Betonfertigteilen mittels einer Stahlwinkelkonstruktion auf dem Konsolenkopf befestigt worden sind und dadurch wesentlich enger zueinander stehen als die Ursprungskonstruktion und unter Beseitigung der dort v&#246;llig funktionslosen Aluminiumprofile mit Mittelnut durch Beseitigung der auf den austragenden Betonkonsolen an der Kopfseite montierten Metallwinkel.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">82</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beseitigung der neuen alufarbigen Raffstore-Anlage kann der Kl&#228;ger nicht verlangen, da der urspr&#252;nglich vorhandene Sonnenschutz in Form gelber Sonnensegel bereits in verj&#228;hrter Zeit entfernt worden ist. Durch Wiederherstellung der danach vorhandenen roten Sonnenschutzanlage w&#252;rde nicht der urspr&#252;ngliche, m&#246;glicherweise urheberrechtlich gesch&#252;tzte Zustand wiederhergestellt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">83</span><p class=\"absatzLinks\">Die Anbringung von Querriegeln an den Fluchtt&#252;ren war ebenso wie die Vergr&#246;&#223;erung des L&#252;ftungsvolumens durch ersatzlose Entsorgung der Fenster mit Kippteil und den Einsatz in G&#228;nze kippbarer Fenster aufgrund gesetzlicher Vorgaben notwendig. Beides wird vom Kl&#228;ger nicht in Abrede gestellt. Die Anbringung einer Scheinsprosse, um optisch wieder eine der urspr&#252;nglichen Fenstereinteilung entsprechende Wirkung zu erzielen, begehrt der Kl&#228;ger nicht. Der Senat hat diese M&#246;glichkeit zur Sprache gebracht, ohne dass sie vom Kl&#228;ger aufgegriffen worden ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">84</span><p class=\"absatzLinks\">Die &#252;brigen Ma&#223;nahmen erfolgten im Zuge der Modernisierung der Fassade wegen aufgetretener Undichtigkeiten und zur Verbesserung der W&#228;rmed&#228;mmung. Auch das ist unstreitig. Dass eine solche Modernisierung dem Grunde nach notwendig war, hat der Kl&#228;ger, was die Undichtigkeit anbelangt, nicht bestritten, und, was die W&#228;rmed&#228;mmung anbelangt, vorprozessual einger&#228;umt. In seinem von ihm selber in der Klageschrift zitierten Schreiben vom 26.03.2012 an den Beklagten zu 2) hei&#223;t es:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">85</span><p class=\"absatzLinks\">&#8222;&#8230; F&#252;r die Bauma&#223;nahmen besteht insofern eine zu respektierende Notwendigkeit, als die im Jahr 1970 montierte, nicht thermisch getrennte Aluminium-Fassade aus energetischen Gr&#252;nden zu ersetzen oder entsprechend aufzur&#252;sten ist. &#8230;&#8220;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">86</span><p class=\"absatzLinks\">Schon aus diesem Grund ist das prozessuale Vorbringen des Kl&#228;gers, mit dem er nunmehr ohne Erl&#228;uterung ein sch&#252;tzenswertes Interesse der Beklagten zu 1) an einer W&#228;rmed&#228;mmung der Fassade g&#228;nzlich in Abrede stellt, unbeachtlich. Abgesehen davon ist die W&#228;rmed&#228;mmung von Geb&#228;uden ein vom Gesetzgeber gew&#252;nschtes, in manchen F&#228;llen sogar vorgeschriebenes Vorhaben. Die entsprechenden gesetzlichen Vorgaben, die unter anderem in der Verordnung &#252;ber energiesparenden W&#228;rmeschutz- und energiesparende Anlagentechnik bei Geb&#228;uden (Energieeinsparverordnung &#8211; EnEV) ihren Niederschlag gefunden haben, setzen unter anderem die Richtlinie 2010/31/EU des Europ&#228;ischen Parlaments und des Rates vom 19.05.2010 &#252;ber die Gesamtenergieeffizienz von Geb&#228;uden um. Dass das &#8211; vor der &#8222;ersten &#214;lkrise&#8220; geplante und errichtete Geb&#228;ude den jetzigen Anspr&#252;chen an eine W&#228;rmed&#228;mmung nicht gen&#252;gt, ist &#8211; wie im Termin vom 16. Juni 2015 ohne Widerspruch der Parteien vom Senat angesprochen &#8211; offensichtlich. Die von der Beklagten zu 1) bei der Sanierung einzuhaltende Mindestd&#228;mmqualit&#228;t nach der EnEV 2009 wird im von den Beklagten zu 1) bis 4) als Anlage B&#160;11 vorgelegten &#8222;Fassadentechnischen Planungskonzept&#8220; im einzelnen auf den Seiten 29 ff aufgelistet. Den dortigen Angaben ist der Kl&#228;ger, der als Architekt fachkundig ist, nicht substantiiert entgegen getreten. Er hat auch nicht bestritten, dass &#8211; so das Konzept auf Seite 34 oben &#8211; die auskragenden Betonkonsolen, deren durchsto&#223;ende Stahlbetontr&#228;ger vom Rohbau thermisch nicht getrennt sind, zur Vermeidung von Oberfl&#228;chenkondensat und Schimmelpilzproblemen au&#223;enseitig umlaufend mit einer W&#228;rmed&#228;mmung aus Mineralwolle versehen werden mussten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">87</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit der Kl&#228;ger behauptet, die Verbreiterung der Fensteraluminiumrahmen habe keinen w&#228;rmed&#228;mmenden Effekt, geht dies an der im Termin vom Senat angesprochenen Problematik, dass w&#228;rmeged&#228;mmte Fenster breitere Rahmen haben als die fr&#252;her eingebauten unged&#228;mmten, vorbei. Letzteres wird im &#220;brigen durch das eigene Vorbringen des Kl&#228;gers im Schriftsatz vom 18.05.2015 best&#228;tigt, wonach aus statischen Gr&#252;nden st&#228;rkere Profile als urspr&#252;nglich beauftragt eingebaut werden mussten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">88</span><p class=\"absatzLinks\">Die umfangreichen Ausf&#252;hrungen des Kl&#228;gers dazu, wie die Modernisierung unter weitergehender R&#252;cksichtnahme auf die Urheberrechte h&#228;tte durchgef&#252;hrten k&#246;nnen, sind aus den soeben genannten rechtlichen Gr&#252;nden unerheblich.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">89</span><p class=\"absatzLinks\">Selbst wenn man zugunsten des Kl&#228;gers eine &#252;berragende Sch&#246;pfungsh&#246;he der Fassade in ihrer Gesamtheit und eine erhebliche Beeintr&#228;chtigung des Urheberrechts durch die von der Beklagten zu 1) beauftragten Ma&#223;nahmen unterstellt, &#252;berwiegen nach dem Gesagten die Interessen der Beklagten zu 1) an der Durchf&#252;hrung der Ma&#223;nahmen das Interesse des Kl&#228;gers an der Erhaltung der Fassade im urspr&#252;nglichen Zustand deutlich, zumal es an jeglichem Vorbringen zu einem besonderen Renommee des Kl&#228;gers fehlt. Denn die Ma&#223;nahmen waren nach dem Gesagten zur Erhaltung der vertraglich vorausgesetzten gewerblichen Nutzung zwingend notwendig.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">90</span><p class=\"absatzLinks\">3.)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">91</span><p class=\"absatzLinks\">Der vom Kl&#228;ger geltend gemachte Besichtigungsanspruch ist aus den zutreffenden Gr&#252;nden der angefochtenen Entscheidung unbegr&#252;ndet. Die Voraussetzungen des &#167;&#160;25 UrhG liegen nicht vor. Die gesetzlich vorgesehene Zweckbindung ist im Rahmen dieser Norm Tatbestandsvoraussetzung, so dass der verlangte Zugang erforderlich sein muss zur Herstellung von Vervielf&#228;ltigungsst&#252;cken (&#167; 16 UrhG) oder Bearbeitungen (&#167;&#167; 3, 23 UrhG). Nur zu diesen abschlie&#223;end aufgez&#228;hlten Zwecken ist dem Urheber nach &#167;&#160;25 UrhG zu gew&#228;hren (vgl. Freudenberg in: Beck&#180;scher Online-Kommentar Urheberrecht, Stand: 01.07.2015 &#167; 25 Rdnr. 14). Bearbeitungen sind nach &#167;&#160;3 UrhG durch den sch&#246;pferischen Eingriff in ein Werk und die verbleibende N&#228;he zu dem Werk eines anderen gekennzeichnet (vgl. BGH GRUR 1972, 143 (144) &#8211; Biografie: Ein Spiel). Um die Erm&#246;glichung eines solchen sch&#246;pferischen Eingriffs geht es vorliegend unstreitig nicht. Zudem bleibt es dabei, dass der Kl&#228;ger die Urheberrechtsschutzf&#228;higkeit des Innenraumes nicht schl&#252;ssig dargelegt hat. Auf die obigen Ausf&#252;hrungen unter 1.) und 2.) b) aa) (a) wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">92</span><p class=\"absatzLinks\">4.)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">93</span><p class=\"absatzLinks\">Die nach dem Gesagten gegebene Beseitigungspflicht trifft die Beklagten zu 1) bis 6) und das gem&#228;&#223; &#167; 421 BGB als Gesamtschuldner (vgl. BGH BeckRS 2003, 06003), w&#228;hrend eine Passivlegitimation des Beklagten zu 7) nicht festgestellt werden kann.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">94</span><p class=\"absatzLinks\">a) Die Beklagte zu 1) haftet als T&#228;terin. Sie hat die Rechtsverletzung begangen, indem sie die streitgegenst&#228;ndlichen Arbeiten in Auftrag gegeben hat.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">95</span><p class=\"absatzLinks\">b) Auch eine Haftung der Beklagten zu 2) bis 4) ist gegeben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">96</span><p class=\"absatzLinks\">aa) Zwar kann nicht festgestellt werden, dass sie die Voraussetzungen einer T&#228;terschaft oder Teilnahme erf&#252;llen. Denn dies w&#252;rde voraussetzen, dass sie an dem Versto&#223; der Beklagten zu 1) durch positives Tun beteiligt waren oder diesen Versto&#223; auf Grund einer nach allgemeinen Grunds&#228;tzen des Deliktsrechts begr&#252;ndeten Garantenstellung h&#228;tten verhindern m&#252;ssen. Dass die Beklagten zu 2) bis 4) als Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassung der Beklagten zu 1) zur Durchf&#252;hrung der Arbeiten &#8211; eine solche muss es, auch wenn keiner dazu vortr&#228;gt, gegeben haben &#8211; beteiligt waren, behauptet der Kl&#228;ger nicht. Sein Vorbringen, die Beklagten zu 2) bis 4) seien Mitglieder des Vorstands der Beklagten zu 1), gen&#252;gt hierzu nicht. Selbst wenn sie dies schon zum Zeitpunkt der Beschlussfassung waren, was in der genannten Behauptung nicht impliziert ist, ist es m&#246;glich, dass jedenfalls der eine oder andere an der Beschlussfassung nicht beteiligt war, da er zum Beispiel wegen Urlaub oder Krankheit gehindert war, an der der Beschlussfassung dienenden Versammlung teilzunehmen. Eine Garantenstellung haben die Beklagten zu 2) bis 4) ebenfalls nicht inne. Allein die Organstellung und die allgemeine Verantwortlichkeit f&#252;r den Gesch&#228;ftsbetrieb begr&#252;nden keine Verpflichtung des gesetzlichen Vertreters einer juristischen Person gegen&#252;ber au&#223;enstehenden Dritten, Rechtsverst&#246;&#223;e der Gesellschaft zu verhindern. Denn die nach &#167; 43 Abs. 1 GmbHG und &#167; 93 Abs. 1 Satz 1 AktG dem Gesch&#228;ftsf&#252;hrer einer GmbH und den Vorstandsmitgliedern einer AG obliegende Pflicht, daf&#252;r zu sorgen, dass Rechtsverletzungen unterbleiben, besteht grunds&#228;tzlich nur gegen&#252;ber der Gesellschaft und nicht auch im Verh&#228;ltnis zu au&#223;enstehenden Dritten (vgl. BGH GRUR 2014, 883 Rdnr. 23 &#8211; Gesch&#228;ftsf&#252;hrerhaftung).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">97</span><p class=\"absatzLinks\">bb) Die Beklagten zu 2) bis 4) sind jedoch St&#246;rer und in dieser Eigenschaft gem&#228;&#223; zur Beseitigung verpflichtet. Denn ein Gesch&#228;ftsf&#252;hrer kann bei einer Verletzung absoluter Rechte durch die von ihm vertretene Gesellschaft pers&#246;nlich in Anspruch genommen werden, wenn er in irgendeiner Weise willentlich und ad&#228;quat kausal zur Verletzung des gesch&#252;tzten Rechts beitr&#228;gt und dabei zumutbare Verhaltenspflichten verletzt (vgl. BGH GRUR 2015, 627 Rdnr.&#160;81&#8211; Videospiel-Konsolen II). Das gilt auch f&#252;r sonstige Organe. Die genannten Voraussetzungen sind vorliegend erf&#252;llt. Als den Beklagten zu 2) bis 4) die Klage zugestellt wurde, waren die streitgegenst&#228;ndlichen Arbeiten noch nicht abgeschlossen. H&#228;tten die Beklagten zu 2) bis 4), die jedenfalls dann dem Vorstand der Beklagten zu 1) angeh&#246;rten, zu diesem Zeitpunkt die ihnen zumutbare Pr&#252;fung angestellt, ob durch die Arbeiten Rechte des Kl&#228;gers verletzt werden, h&#228;tten sie zu dem Ergebnis kommen m&#252;ssen, dass es jedenfalls keinen rechtfertigenden Grund gibt, die blauen Glaspaneele zwischen den Fenstern durch wei&#223; wirkende Alupaneele zu ersetzen, und sie h&#228;tten diese Ma&#223;nahme noch verhindern k&#246;nnen. Zu dieser Pr&#252;fung waren sie bei Zustellung der Klage verpflichtet. Sie war ihnen auch zumutbar. Dem entgegen stehende Gesichtspunkte sind weder vorgetragen noch ersichtlich.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">98</span><p class=\"absatzLinks\">c) Die Beklagte zu 5) und der Beklagte zu 6) haften wiederum aufgrund aktiven Tuns als T&#228;ter. Die Beklagte zu 5) war mit der Erbringung der Architektenleistungen im Zuge der Sanierung beauftragt. F&#252;r sie hat der Beklagte zu 6) die Arbeiten unstreitig ma&#223;geblich ausgef&#252;hrt. Dabei wusste er um das Urheberrecht des Kl&#228;gers am streitgegenst&#228;ndlichen Geb&#228;ude, da er mit dem Kl&#228;ger zusammen den damaligen Entwurf gefertigt hat.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">99</span><p class=\"absatzLinks\">d) Der Beklagte zu 7) ist hingegen nicht passivlegitimiert.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">100</span><p class=\"absatzLinks\">aa) Ein aktives Tun in Bezug auf die Urheberrechtsverletzung kann bzgl. seiner Person nicht festgestellt werden. Substantiiertes Vorbringen des Kl&#228;gers als Anspruchstellers und damit Darlegungspflichtigem zu der konkreten T&#228;tigkeit des Beklagten zu 7) im Rahmen des streitgegenst&#228;ndlichen Bauvorhabens fehlt. Seine pauschale Behauptung, der Beklagte zu 7) habe an allen Baubesprechungen teilgenommen, haben die Beklagten durch die Vorlage diverser Bauprotokolle widerlegt. Deren Richtigkeit stellt der Kl&#228;ger nicht in Abrede. Wann der Beklagten zu 7) auf der Baustelle gewesen sein und dort Anweisungen erteilt haben soll, wird vom Kl&#228;ger nicht mitgeteilt. Die Vernehmung der von ihm benannten Zeugen w&#228;re daher auf eine im Zivilprozess unzul&#228;ssige Ausforschung hinausgelaufen. Die vom Beklagten zu 7) einger&#228;umte T&#228;tigkeit, bei berufs- oder urlaubsbedingter Abwesenheit des Beklagten zu 6) die von diesem entworfene Korrespondenz f&#252;r die Beklagte zu 5) unterzeichnet zu haben, ist zur Begr&#252;ndung einer Urheberrechtsverletzung in T&#228;terschaft nicht ausreichend. Denn diesbez&#252;glicher T&#228;ter ist nur, wer die Rechtsverletzung willentlich begeht, also Kenntnis von dem fremden Werk hat (vgl. Reber in: Online-Kommentar Urheberrecht, Stand 01.07.2014, &#167; 97 Rdnr. 36 m.w.N.). Die vom Beklagten zu 7) einger&#228;umte T&#228;tigkeit impliziert nicht, dass der Beklagte zu 7) mit dem Bauvorhaben so vertraut war, dass er ein fremdes Urheberrecht und dessen Verletzung durch bestimmte Ma&#223;nahmen erkennen konnte.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">101</span><p class=\"absatzLinks\">bb) Den Beklagten zu 7) trifft auch keine Haftung f&#252;r die Beseitigungsverpflichtung der Beklagten zu 5). Zwar haften nach &#167; 8 Abs. 1 PartGG die Partner den Gl&#228;ubigern f&#252;r die Verbindlichkeit der Partnerschaft neben dem Verm&#246;gen der Partnerschaft als Gesamtschuldner. Dies gilt gem&#228;&#223; &#167; 8 Abs. 2 PartGG aber nicht, wenn nur einzelne Partner mit der Bearbeitung des Auftrags befasst waren; dann haften nur sie gem&#228;&#223; Absatz 1 f&#252;r berufliche Fehler neben der Partnerschaft; ausgenommen sind Bearbeitungsbeitr&#228;ge von untergeordneter Bedeutung. Mit dieser zum 01.08.1998 eingef&#252;hrten Normfassung hat der Gesetzgeber beabsichtigt, den betroffenen Angeh&#246;rigen Freier Berufe Rechts- und Planungssicherheit zu geben, die Haftungsrisiken der Partner kalkulierbarer zu machen und die Partnerschaft als attraktive Alternative zur kapitalgesellschaftlichen Organisationsform ausgestalten (siehe Begr&#252;ndung zum Regierungsentwurf BT-Drucks. 13/9820 S. 21). Der Anwendungsbereich der Haftungskonzentration nach &#167;&#160;8 Abs.&#160;2 PartGG ist entsprechend weit. Hierunter fallen nach dem Willen des Gesetzgebers vor allem s&#228;mtliche vertraglichen Anspr&#252;che der Auftraggeber, also solche, die auf Unm&#246;glichkeit, Verzug, positive Vertragsverletzung oder Gew&#228;hrleistungsrecht beruhen, wobei auch Anspr&#252;che von Dritten, soweit sie in den Schutzbereich des Vertrages einbezogen sind, ebenso erfasst sind wie Pflichtverletzungen bei Vertragsverhandlungen. Einbezogen sind aber auch deliktische Verbindlichkeiten der Partnerschaft infolge der Handlungen, die ein Partner in Ausf&#252;hrung der ihm zustehenden Verrichtungen (&#167; 31 BGB analog) begeht (siehe Begr&#252;ndung zum Regierungsentwurf BT-Drucksache 12/6152 S.&#160;18). Solche deliktischen Verbindlichkeiten k&#246;nnen sowohl gegen&#252;ber dem Auftraggeber als auch gegen&#252;ber Dritten bestehen. Letztere sind nach dem Gesagten von der Haftungskonzentration ebenfalls umfasst.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">102</span><p class=\"absatzLinks\">Als T&#228;tigkeiten von untergeordneter Bedeutung sieht der Gesetzgeber ausdr&#252;cklich Urlaubsvertretungen ohne eigene gebotene inhaltliche Bearbeitung an (siehe Begr&#252;ndung zum Regierungsentwurf BT-Drucks. 13/9820 S.&#160;21). Mehr als eine T&#228;tigkeit von untergeordneter Bedeutung des Beklagten zu 7) kann nach dem Gesagten nicht festgestellt werden. Die Urlaubsvertretung in dem von ihm einger&#228;umten Umfang geht nicht &#252;ber den T&#228;tigkeitsumfang hinaus, den der Gesetzgeber von der Haftung ausnehmen will.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">103</span><p class=\"absatzLinks\">cc) Schlie&#223;lich haftet der Beklagte zu 7) nicht als St&#246;rer. Anders als den Beklagten zu 2) bis 4), die die gesetzlichen Vertreter der Beklagten zu 1) sind, war ihm bei Zustellung der Klage nach dem im Rahmen des &#167;&#160;8 Abs.&#160;2 PartGG zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers nicht zuzumuten, durch die Ergreifung von (Gegen-)Ma&#223;nahmen in die Berufsaus&#252;bung des Beklagten zu 6) einzugreifen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">104</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>III.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">105</span><p class=\"absatzLinks\">Die nach Schluss der m&#252;ndlichen Verhandlung eingereichten Schrifts&#228;tze der Parteien geben keinen Anlass zur Wiederer&#246;ffnung der m&#252;ndlichen Verhandlung.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">106</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung folgt aus &#167;&#160;91 Abs. 1, &#167;&#160;92 Abs. 1, &#167;&#160;97 Abs. 1, &#167;&#160;100 Abs. 4 ZPO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">107</span><p class=\"absatzLinks\">Die Entscheidung zur vorl&#228;ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf &#167;&#160;708 Nr.&#160;10, &#167;&#160;711 ZPO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">108</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagten zu 1) bis 6) schulden eine vertretbare Handlung, so dass sich die vorl&#228;ufige Vollstreckbarkeit dieses Urteils nicht nur auf die Kostenerstattung bezieht. Zwar besitzen nur die Beklagten zu 1) bis 4) die Verf&#252;gungsgewalt &#252;ber das betroffene Geb&#228;ude, die Beklagten zu 5) und 6) hingegen nicht. Gleichwohl ist die Zwangsvollstreckung gegen die Beklagten zu 5) und 6) nach &#167; 887 ZPO m&#246;glich, da der Kl&#228;ger gegen den Eigent&#252;mer nicht nur einen Duldungstitel hat (in diesem Fall wird die Anwendbarkeit des &#167; 887 ZPO in der Rechtsprechung einhellig bejaht, vgl. BGH NJW-RR 2009, 443; OLG K&#246;ln MDR 2003, 114; OLG Zweibr&#252;cken NJW-RR 1999, 1070; BayObLG NJW-RR 1989, 462; OLG Frankfurt OLGZ 1983, 97), sondern vom Eigent&#252;mer sogar selber die Beseitigung verlangen kann, was dessen Duldungspflicht im Rahmen einer Drittvornahme impliziert.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">109</span><p class=\"absatzLinks\">Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht. Vorliegend stellen sich keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen, deren Beantwortung durch den Bundesgerichtshof zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich w&#228;re.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">110</span><p class=\"absatzLinks\">Streitwert f&#252;r die Berufungsinstanz: bis 1.050.000,- &#8364;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">111</span><p class=\"absatzLinks\">(1.000.000,- &#8364; f&#252;r die geltend gemachten Anspr&#252;che auf Unterlassen und Beseitigung entsprechend diesbez&#252;glichen, von keiner Partei angegriffenen Festsetzung durch das Landgericht f&#252;r die erste Instanz; bis 50.000,- &#8364; f&#252;r den Anspruch auf Besichtigung)</p>\n      "
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