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    "file_number": "11 S 1041/08",
    "date": "2008-07-08",
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    "updated_date": "2020-12-10T14:14:37Z",
    "type": "Beschluss",
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    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p/>\n          <p>Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 26. M&#228;rz 2008 - 6 K 522/08 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung ge&#228;ndert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und die Abschiebungsandrohung in der Verf&#252;gung der Antragsgegnerin vom 12. Februar 2008 wird angeordnet.</p>\n          <p/>\n          <p>Die Antragsgegnerin tr&#228;gt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtsz&#252;gen.</p>\n          <p/>\n          <p>Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt</p>\n          <p/>\n        \n<h2>Gründe</h2>\n\n<table><tr><td>&#160;</td><td>    <table><tr><td/></tr></table>\n    <table><tr><td><strong>I.</strong></td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>1&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"1\"/>Die 1987 geborene Antragstellerin ist Staatsangeh&#246;rige der Russischen F&#246;rderation. Sie reiste erstmals am 17.10.2007 in das Bundesgebiet ein. Dabei war sie im Besitz eines Reisepasses der Russischen F&#246;deration mit einem am 05.10.2007 vom deutschen Generalkonsulat in Nowosibirsk ausgestellten Schengen-Visum, g&#252;ltig vom 15.10.2007 bis zum 13.11.2007 f&#252;r eine einmalige Einreise und einen Aufenthalt bis zu 30 Tagen mit dem Vermerk \"Besuchs-/Gesch&#228;ftsvisum Erwerbst&#228;tigkeit nicht gestattet\". Am 29.10.2007 schloss die Antragstellerin in &#198;r&#248;sk&#248;bing/D&#228;nemark vor dem B&#252;rgermeister der Kommune &#198;r&#248; die Ehe mit dem in Rastatt wohnhaften deutschen Staatsangeh&#246;rigen ..... Zwei Tage sp&#228;ter sprach sie mit ihrem Ehemann bei der Ausl&#228;nderbeh&#246;rde der Antragsgegnerin vor. Sie legte ihren Reisepass sowie einen Trauschein &#252;ber die Eheschlie&#223;ung vor und meldete sich r&#252;ckwirkend zum 17.10.2007 mit Wohnsitz bei ihrem Ehemann an. Der Sachbearbeiter der Beh&#246;rde hielt in einem Aktenvermerk fest: Die Antragstellerin verf&#252;ge &#252;ber keine Deutschkenntnisse; er habe sie dar&#252;ber belehrt, dass sie mangels Rechtsanspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug nach Ablauf ihres Visums zur Ausreise verpflichtet sei. Mit Telefax vom 14.11.2007 beantragten die damaligen Verfahrensbevollm&#228;chtigten der Antragstellerin die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug. Am 12.02.2008 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag ab, setzte der Antragstellerin eine Ausreisefrist bis 06.03.2008 und drohte ihr f&#252;r den Fall nicht fristgerechter Ausreise die Abschiebung nach Russland an. &#220;ber den dagegen eingelegten Widerspruch der Antragstellerin wurde bislang nicht entschieden.</td></tr></table>\n    <table><tr><td/></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>2&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"2\"/>Am 27.02.2008 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Karlsruhe beantragt, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs anzuordnen. Mit Beschluss vom 26.03.2008 hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt. Mit ihrer Beschwerde legt die Antragstellerin dar: Sie habe nach &#167; 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG i. V. m. &#167; 39 Nr. 3 oder Nr. 5 AufenthV Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ohne Einhaltung der Visumpflicht. Sprachkenntnissen seien nach &#167; 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 AufenthG i. V. m. &#167; 44 Abs. 3 Nr. 1 und 2, &#167; 44a Abs. 2 Nr. 2 AufenthG sowie &#167; 4 Abs. 2 IntV nicht erforderlich, weil sie seit 2004 an einer Hochschule in Krasnojarsk studiere und ihre Ausbildung in Deutschland in gesicherter wirtschaftlicher Situation mit dem Abschlussziel B&#252;rokauffrau fortsetzen werde. Ungeachtet dessen habe sie in einem Jugendintegrationskurs Ende Mai 2008 die Pr&#252;fung \"Start Deutsch 1 / telc Deutsch A 1\" bestanden. Die Voraussetzungen des Anspruchs seien nach der Einreise in den Schengen-Raum entstanden, was nach &#167; 39 Nr. 3 AufenthV gen&#252;ge. Die Einholung eines Visums sei zudem nach &#167; 39 Nr. 5 AufenthV entbehrlich, weil wegen der Gefahr der Verschlimmerung einer depressiven Erkrankung im Falle der Abschiebung sowie ihrer krankheitsbedingten Angewiesenheit auf Betreuung und F&#252;rsorge ihres Ehemannes ein Abschiebungsverbot und damit ein Duldungsanspruch bestehe. Unabh&#228;ngig davon habe die Antragsgegnerin ihr Ermessen nach &#167; 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG nicht ausge&#252;bt. Wegen des Abschiebungsverbots sei ihr zumindest eine Aufenthaltserlaubnis nach &#167; 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen. Die Antragsgegnerin verteidigt den angefochtenen Beschluss und legt erg&#228;nzend dar: Der nachtr&#228;gliche Erwerb von Sprachkenntnissen &#228;ndere nichts an der Visumpflicht. Die Auffassung, dass mit \"Einreise\" in &#167; 39 Nr. 3 AufenthV die Einreise in den Schengen-Raum gemeint sei, sei nach Systematik und Wortlaut der Vorschrift nicht zu rechtfertigen. Ein von Sprachkenntnissen und nationaler Visumpflicht unabh&#228;ngiges Aufenthaltsrecht sei schlie&#223;lich auch nicht daraus abzuleiten, dass der deutsche Ehemann zur Eheschlie&#223;ung in D&#228;nemark sein Recht auf Freiz&#252;gigkeit nach Art.18 Abs. 1 EG wahrgenommen habe.</td></tr></table>\n    <table><tr><td/></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>3&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"3\"/>Wegen der Einzelheiten wird auf die dem Senat vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten und die gewechselten Schrifts&#228;tze verwiesen.</td></tr></table>\n    <table><tr><td/></tr></table>\n    <table><tr><td><strong>II.</strong></td></tr></table>\n    <table><tr><td><strong>A.</strong></td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>4&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"4\"/>Die zul&#228;ssige (&#167;&#167; 146, 147 VwGO) Beschwerde ist begr&#252;ndet. Der auch hinsichtlich der Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis statthafte (1.) Antrag auf Gew&#228;hrung vorl&#228;ufigen Rechtschutzes nach &#167; 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist, soweit die Pr&#252;fungsbefugnis des Senats reicht (&#167; 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), jedenfalls nach derzeitiger Sach- und Rechtslage begr&#252;ndet. Das Aufschubinteresse der Antragstellerin nach &#167; 80 Abs. 1 VwGO hat deutlich gr&#246;&#223;eres Gewicht als das &#246;ffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung der Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach &#167; 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i. V. m. &#167; 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG sowie der damit verbundenen Abschiebungsandrohung nach &#167; 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i. V. m. &#167; 12 LVwVG (2.).</td></tr></table>\n    <table><tr><td/></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>5&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"5\"/>1. Gegen die Zul&#228;ssigkeit des Antrags nach &#167; 80 Abs. 5 VwGO bez&#252;glich der Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bestehen im Ergebnis keine Bedenken. Allerdings setzt die Statthaftigkeit eines solchen Eilantrags nach &#167; 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG i. V. m. &#167; 81 Abs. 3 und 4 AufenthG voraus, dass der ablehnte Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis eine gesetzliche Erlaubnis- oder Duldungsfiktion nach &#167; 81 Abs. 3 AufenthG oder die Fiktion des Fortbestands des bisherigen Aufenthaltstitels nach &#167; 81 Abs. 4 AufenthG bewirkt hat (Senatsbeschluss vom 20.11.2007 - 11 S 2364/07 - InfAuslR 2008, 81 m. w. N.). Letzteres k&#246;nnte hier insoweit zweifelhaft sein, als der fr&#252;here Verfahrensbevollm&#228;chtigte der Antragstellerin erst am Tag nach Ablauf des Schengen-Visums und damit versp&#228;tet einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gestellt hat. Denn da sich die Antragstellerin aufgrund eines Aufenthaltstitels - des Schengen-Visums (vgl. &#167; 4 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. &#167; 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG) - rechtm&#228;&#223;ig im Bundesgebiet aufhielt, konnte ein von ihr gestellter Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis allenfalls eine Fortbestandsfiktion nach &#167; 81 Abs. 4 AufenthG ausl&#246;sen. Diese Vorschrift sieht jedoch - anders als &#167; 81 Abs. 3 Satz 2 AufenthG in F&#228;llen rechtm&#228;&#223;igen Aufenthalts ohne Aufenthaltstitel - nicht vor, dass auch die versp&#228;tete Antragstellung eine Duldungsfiktion oder vergleichbare Rechtswirkungen im Sinne eines vorl&#228;ufigen verfahrenabh&#228;ngigen Bleiberechts erzeugt. Ob &#167; 81 Abs. 4 AufenthG gleichwohl auch bei versp&#228;teter Antragstellung anwendbar ist, zumindest bei - wie hier - \"geringf&#252;giger\" Versp&#228;tung (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 23.03.2006 - 18 B 120/06 - InfAuslR 2006, 448), oder ob insoweit eine wertungswiderspr&#252;chliche planwidrige Regelungsl&#252;cke vorliegt, die durch analoge Anwendung von &#167; 81 Abs. 3 Satz 2 AufenthG geschlossen werden muss (vgl. Hailbronner, AuslR, &#167; 81 AufenthG - Stand August 2006 - Rn. 27 f. auch m. w. N. zum Streitstand), bedarf im vorliegenden Fall indes keiner Entscheidung. Denn die Antragstellerin d&#252;rfte schon vor Ablauf des Schengen-Visums die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug beantragt haben. Der Senat geht bei der in diesem Verfahren nur m&#246;glichen summarischen Pr&#252;fung der Sachlage anhand der Akten und des Vortrags der Beteiligten davon aus, dass die Antragstellerin bereits anl&#228;sslich ihrer Vorsprache auf der Ausl&#228;nderbeh&#246;rde der Antragsgegnerin am 31.10.2007 m&#252;ndlich - zumindest aber konkludent durch Vorlage des Reisepasses und des Trauscheins sowie die gleichzeitige Wohnsitzanmeldung bei ihrem Ehemann - einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der ehelichen Lebensgemeinschaft mit ihrem - bei der Vorsprache anwesenden - deutschen Ehemann gestellt hat. Daf&#252;r spricht nicht zuletzt der Umstand, dass der Sachbearbeiter der Antragsgegnerin anl&#228;sslich dieser Vorsprache die besondere Erteilungsvoraussetzung ausreichender Sprachkenntnisse (&#167; 28 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. &#167; 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG) und die allgemeine Erteilungsvoraussetzung der Einhaltung der Visumpflicht (&#167; 5 Abs. 2 AufenthG) gepr&#252;ft hat (vgl. &#167; 24 Abs. 1 LVwVfG), wozu ohne Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wohl keine Veranlassung bestanden h&#228;tte (&#167; 22 Satz 2 LVwVfG i. V. m. &#167; 81 Abs. 1 AufenthG). Ob seine anschlie&#223;ende m&#252;ndliche Belehrung &#252;ber die Pflicht zur Ausreise nach Ablauf des Schengen-Visums als - konkludente - Ablehnung des Antrags zu verstehen war, kann dahinstehen. Denn diese Ablehnung w&#228;re wegen Versto&#223;es gegen das Schriftformgebot nach &#167; 77 Abs. 1 Satz 1 AufenthG nichtig (&#167; 44 Abs. 1 LVwVfG; vgl. Funke-Kaiser in GK-AufenthG &#167; 77 Rn. 36 m. w. N.) und damit unwirksam (&#167; 43 Abs. 3 LVwVfG), so dass dadurch auch die - bis zum Ablauf des Schengen-Visums aufschiebend bedingte - Fortbestandsfiktion nach &#167; 81 Abs. 4 AufenthG nicht h&#228;tte erl&#246;schen k&#246;nnen.</td></tr></table>\n    <table><tr><td/></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>6&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"6\"/>2. Das deutlich gr&#246;&#223;ere Gewicht des Aufschubinteresses der Antragstellerin folgt daraus, dass der Ausgang des Widerspruchsverfahrens in Bezug auf die Ablehnung des beantragten Aufenthaltstitels zum Ehegattennachzug - zumindest - offen erscheint und der Antragstellerin sowie ihrem Ehemann bei dieser Ausgangslage die mit einer sofortigen Vollziehung des Erl&#246;schens der Fortbestandsfiktion nach &#167; 81 Abs. 4 AufenthG und dem Sofortvollzug der Abschiebungsandrohung einhergehenden Nachteile f&#252;r die Aufrechterhaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nicht zumutbar sind. Die Antragstellerin d&#252;rfte nunmehr alle besonderen Voraussetzungen f&#252;r die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der famili&#228;ren - ehelichen - Lebensgemeinschaft mit ihrem deutschen Ehemann nach &#167; 27 Abs. 1, &#167; 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 5 AufenthG erf&#252;llen und Anhaltspunkte daf&#252;r, dass eine allgemeine Erteilungsvoraussetzungen nach &#167; 5 Abs. 1 AufenthG nicht vorliegt, sind jedenfalls derzeit nicht erkennbar (a)). Die weitere allgemeine Erteilungsvoraussetzung der Einreise mit dem erforderlichen nationalen Visum f&#252;r l&#228;ngerfristige Aufenthalte (&#167; 5 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. &#167; 6 Abs. 4 AufenthG) d&#252;rfte nach &#167; 39 Nr. 3 AufenthV unanwendbar sein, jedenfalls aber kann von ihr nach &#167; 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 AufenthG abgesehen werden, was die Beh&#246;rde bislang noch nicht erwogen hat (b)).</td></tr></table>\n    <table><tr><td/></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>7&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"7\"/>Offen bleiben kann hiernach, ob die Antragstellerin nach der R&#252;ckkehr mit ihrem Ehemann aus D&#228;nemark auch als Familienangeh&#246;rige eines Unionsb&#252;rgers, der von seinem Recht auf Freiz&#252;gigkeit nach Art. 18 Abs. 1 EG (i. V. m. Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG) Gebrauch gemacht hat und in seinen Herkunftsmitgliedstaat zur&#252;ckkehrt, ein - von der Einhaltung einer nationalen Aufenthaltsvisumpflicht unabh&#228;ngiges (vgl. EuGH, Urt. v. 14.04.2005, Rs. C-157/03 - Kommission/Spanien - Slg. 2005 I-2911 = InfAuslR 2005, 229 Rn. 37 f.; Urt. v. 25.07.2002, Rs. C-459/99 - MRAX - Slg. 2002, I-6591 = InfAuslR 2002, 417 Rn. 56) und auch Sprachkenntnisse nicht voraussetzendes - Aufenthaltsrecht aus Art. 18 Abs. 1 EG ableiten kann, weil ein die Anwendung dieser Bestimmung er&#246;ffnender grenz&#252;berschreitender Sachverhalt vorliegt und die Versagung eines Aufenthaltsrechts f&#252;r sie &#8222;abschreckende Wirkung&#8220; in Bezug auf die Wahrnehmung des Freiz&#252;gigkeitsrechts ihres Ehemannes haben k&#246;nnte (vgl. EuGH, Urt. v. 11.12.2007, Rs. C-291/05 - Eind - NVwZ 2008, 402 Rn. 37 ff.; Urt. v. 09.01.2007, Rs. C-1/05 - Yungying Jia - NVwZ 2007, 432; Urt. v. 23.09.2003, Rs. C-109/01 &#8211; Akrich &#8211; Slg. 2003 I-9607 = InfAuslR 2003, 409 Rn. 50 ff.; Urt. v. 07.07.1992, Rs. C-370/90 - Singh - Slg. 1992 I-4265 = NVwZ 1993, 261 Rn. 19 ff.). Unerheblich ist im &#252;brigen entgegen der Beschwerdebegr&#252;ndung, ob der Antragstellerin eine Aufenthaltserlaubnis aus humanit&#228;ren Gr&#252;nden nach &#167; 25 Abs. 5 AufenthG erteilt werden k&#246;nnte, weil sie das bislang nicht beantragt hat (vgl. &#167; 81 Abs. 1 AufenthG).</td></tr></table>\n    <table><tr><td/></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>8&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"8\"/>a) Die besonderen Erteilungsvoraussetzungen nach &#167; 27 Abs. 1 i. V. m. &#167; 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 5 AufenthG d&#252;rften - jetzt - alle erf&#252;llt sein.</td></tr></table>\n    <table><tr><td/></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>9&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"9\"/>Die Antragstellerin ist Ehegattin eines Deutschen mit gew&#246;hnlichem Aufenthalt im Bundesgebiet, ohne dass Zweifel am Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet begr&#252;ndet sind, und beide Ehegatten haben das 18. Lebensjahr vollendet. Auch die weitere Voraussetzung, dass die Antragstellerin sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verst&#228;ndigen kann (&#167; 28 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. &#167; 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG), ist nunmehr offensichtlich erf&#252;llt, so dass dahinstehen kann, ob diese Voraussetzung - wie die Beschwerdebegr&#252;ndung meint - nach &#167; 28 Abs. 1 Satz 5 AufenthG i. V. m. &#167; 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3, &#167; 44 Abs. 3 Nr. 1 und 2, &#167; 44a Abs. 2 Nr. 2 AufenthG sowie &#167; 4 Abs. 2 IntV unbeachtlich ist. Denn die Antragstellerin hat nach dem Zeugnis des Internationalen Bundes Jugendmigrationsdienst Karlsruhe vom 28.05.2008 in dem von ihr seit April 2008 besuchten Jugendintegrationskurs am 27.05.2008 die Deutschpr&#252;fung \"A 1\" nach den vom Goetheinstitut und der telc gGmbH entwickelten Pr&#252;fungsmaterialien \"Start Deutsch 1 / telc Deutsch A 1\" mit der Note \"2,0 (gut)\" bestanden. Mit diesem Zertifikat, das die Sprachkompetenz der ersten Stufe A 1 des Gemeinsamen europ&#228;ischen Referenzrahmens attestiert (vgl. http://www.goethe.de/z/50/ commeuro/303.htm und http://www.telc.net), hat die Antragstellerin ihre Bef&#228;higung, sich auf \"einfache Art\", mithin auf lediglich rudiment&#228;re Weise (vgl. BR-Drs. 224/07 S. 299), in deutscher Sprache verst&#228;ndigen zu k&#246;nnen, zweifelsfrei nachgewiesen.</td></tr></table>\n    <table><tr><td/></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>10&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"10\"/>Der Senat darf den erst nach Ablauf der Beschwerdebegr&#252;ndungsfrist eingetretenen Erwerb hinreichender deutscher Sprachkenntnisse als offensichtliche entscheidungserhebliche Tatsache ber&#252;cksichtigen; &#167; 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO schlie&#223;t das nicht aus. Zwar ist die Pr&#252;fungsbefugnis des Senats nach dieser Vorschrift auf die in der Beschwerdebegr&#252;ndung dargelegten Gr&#252;nde beschr&#228;nkt. Neue Tatsachen, die erst nach Ablauf der Begr&#252;ndungsfrist eintreten, sind aber jedenfalls dann ber&#252;cksichtigungsf&#228;hig, wenn sie - wie hier - offensichtlich sind (Bader in Bader u. a., VwGO, 4. Aufl., &#167; 146 Rn. 36; &#228;hnlich BayVGH, Beschl. v. 27.08.2002 - 8 CS 02.1514 - NVwZ 2003, 154 &lt;155&gt;; HessVGH, Beschl. v. 07.09.2004 - 10 TG 1498/04 - juris; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. &#167; 146 Rn. 43; Meyer-Ladewig/Rudisile in Schoch/Schmidt-A&#223;mann/Pietzer, VwGO, &#167; 146 - Stand September 2004 - Rn. 15; noch weitergehend Happ in Eyermann, VwGO, 12. Aufl., &#167; 146 Rn. 29; a. A. Redeker/von Oertzen, VwGO. 14. Aufl., &#167; 146 Rn. 22, 25 und wohl auch Guckelberger in Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., &#167; 146 Rn. 114). Denn &#167; 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zwingt das Beschwerdegericht nicht zu einer prozessunwirtschaftlichen und dem Gebot effektiven - zeitnahen - Rechtsschutzes widersprechenden Best&#228;tigung einer Eilentscheidung erster Instanz, wenn diese Entscheidung in einem weiteren Verfahren nach &#167; 80 Abs. 7 VwGO - gegebenenfalls auch von Amts wegen - wieder zu &#228;ndern w&#228;re, was auf eine blo&#223;e F&#246;rmelei hinausliefe. Die strikte Bindung an die innerhalb der Monatsfrist vorgebrachten Gr&#252;nde gilt in derartigen F&#228;llen nach Sinn und Zweck des &#167; 146 Abs. 4 VwGO nicht (vgl. - auch zu weiteren Ausnahmen - VGH Bad.-W&#252;rtt., Beschl. v. 09.01.2008 - 3 S 2016/07 - VBlBW 2008, 223; Beschl. v. 08.06.2006 - 11 S 2135/05 - NVwZ-RR 2006, 849; Beschl. v. 27.01.2006 - 6 S 1860/05 - VBlBW 2006, 323).</td></tr></table>\n    <table><tr><td/></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>11&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"11\"/>Schlie&#223;lich steht auch weder fest, dass die Ehe ausschlie&#223;lich zu dem Zweck geschlossen wurde, der Antragstellerin die Einreise in das oder den Aufenthalt im Bundesgebiet zu erm&#246;glichen, noch sind konkrete Anhaltspunkte ersichtlich, welche die Annahme begr&#252;nden, dass einer der Ehegatten zur Eingehung der Ehe gen&#246;tigt wurde (&#167; 27 Abs. 1 a Nr. 1 und 2 AufenthG). Auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach &#167; 5 Abs. 1 AufenthG sind nach Aktenlage wohl erf&#252;llt, soweit von diesen nicht ohnehin nach &#167; 28 Abs. 1 Satz 3 AufenthG abgewichen werden soll. Insbesondere ist derzeit weder hinreichend ersichtlich noch vorgetragen, dass ein Ausweisungsgrund vorliegt. Im Hinblick darauf, dass die Antragstellerin bereits 24 Tage nach Ausstellung des Schengen-Visums die Ehe mit Herrn .... geschlossen hat und sie sich anschlie&#223;end r&#252;ckwirkend auf den Tag ihrer Einreise in das Bundesgebiet am 17.10.2007 mit Wohnsitz bei Herrn .... angemeldet hat, k&#246;nnte aber der - von der Antragsgegnerin bislang freilich nicht ge&#228;u&#223;erte - Verdacht naheliegen, dass die Antragstellerin bereits bei der Beantragung des Schengen-Visums zur Eheschlie&#223;ung mit Herrn .... und damit auch zu einem l&#228;ngerfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet entschlossen war, dies jedoch nicht offenbart, sondern &#252;ber ihren Aufenthaltszweck in Deutschland falsche oder unvollst&#228;ndige Angaben zur Erlangung des Schengen-Visums gemacht hat. In diesem Falle k&#228;me ein Ausweisungsgrund nach &#167; 55 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG in Betracht. Das l&#228;sst sich anhand der vorliegenden Ausl&#228;nderakten jedoch nicht hinreichend sicher feststellen, weil weder der Visumantrag beigezogen noch Herr .... zu den Umst&#228;nden der Eheschlie&#223;ung und dazu befragt wurde, seit wann er die Antragstellerin kennt. Das wird im Widerspruchsverfahren gegebenenfalls nachzuholen sein.</td></tr></table>\n    <table><tr><td/></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>12&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"12\"/>b) Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin d&#252;rfte auch die Nichterf&#252;llung der weiteren allgemeinen Erteilungsvoraussetzung einer Einreise mit dem erforderlichen nationalen Visum f&#252;r einen l&#228;ngerfristigen Aufenthalt (&#167; 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. &#167; 6 Abs. 4 Satz 1 AufenthG) der Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis - zumindest nicht un&#252;berwindbar - im Wege stehen.</td></tr></table>\n    <table><tr><td/></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>13&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"13\"/>F&#252;r &#252;ber drei Monate hinausgehende (vgl. &#167; 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG) l&#228;ngerfristige Aufenthalte ist allerdings - soweit nicht Europ&#228;isches Gemeinschaftsrecht entgegensteht, was wie dargelegt offen bleiben kann - ein Visum f&#252;r das Bundesgebiet (nationales Visum) erforderlich, das vor der Einreise erteilt wird (&#167; 6 Abs. 4 Satz 1 AufenthG) und gegebenenfalls einer Zustimmung der f&#252;r den vorgesehenen Aufenthaltsort zust&#228;ndigen Ausl&#228;nderbeh&#246;rde bedarf (&#167;&#167; 31 ff. AufenthV). Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der Einreise f&#252;r einen l&#228;ngerfristigen Aufenthalt setzt daher voraus, dass der Ausl&#228;nder mit dem entsprechenden nationalen Visum eingereist ist und die f&#252;r die Erteilung ma&#223;geblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat (&#167; 5 Abs. 2 Nr. 1 und 2 AufenthG), wobei sich die Erforderlichkeit des Visums nach dem Aufenthaltszweck des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, nicht aber nach dem bei der Einreise beabsichtigten Aufenthaltszweck bestimmt (Senatsbeschluss vom 14.03.2006 - 11 S 1797/05 - VBlBW 2006, 357; VGH Bad.-W&#252;rtt., Beschluss v. 30.03.2006 - 13 S 389/06 - InfAuslR 2006, 323 m. w. N.). Diese - auch mit dem Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG grunds&#228;tzlich vereinbare (BVerfG, 2. Kammer des 2. Senats, Beschluss vom 04.12.2007 - 2 BvR 2341/06 - juris m.w.N.) - nationale Visumpflicht gilt allerdings nicht, soweit der Ausl&#228;nder die Aufenthaltserlaubnis gem&#228;&#223; &#167; 99 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG i. V. m. &#167;&#167; 39 ff. AufenthV nach der Einreise im Bundesgebiet einholen kann (Senatsbeschluss vom 05.03.2008 - 11 S 378/08 - juris). Au&#223;erdem kann von ihrer Erf&#252;llung nach Ermessen abgesehen werden, wenn die - sonstigen - Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erf&#252;llt sind oder es auf Grund besonderer Umst&#228;nde des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen (&#167; 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG).</td></tr></table>\n    <table><tr><td/></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>14&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"14\"/>Gemessen daran spricht bereits viel daf&#252;r, dass die Antragstellerin nach &#167; 99 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG i. V. m. &#167; 39 AufenthV berechtigt sein k&#246;nnte, die Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet einzuholen. Entgegen der Beschwerdebegr&#252;ndung liegt ein Fall des &#167; 39 Nr. 5 AufenthV allerdings schon mangels \"Eheschlie&#223;ung im Bundesgebiet\" offensichtlich nicht vor. Die Antragstellerin d&#252;rfte indes wohl nach &#167; 39 Nr. 3 AufenthV von der Visumpflicht befreit sein (aa)). Ungeachtet dessen kann aber nach &#167; 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 AufenthG von der Einhaltung der Visumpflicht abgesehen werden (bb)).</td></tr></table>\n    <table><tr><td/></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>15&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"15\"/>aa) Nach &#167; 39 Nr. 3 AufenthV in der seit dem 29.08.2007 geltenden Fassung (siehe Art. 7 Abs. 4 Nr. 13 Buchstabe a) des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europ&#228;ischen Union vom 19.08.2007, BGBl. I S. 1970 &lt;2051&gt;) kann ein Ausl&#228;nder &#252;ber die im Aufenthaltsgesetz geregelten F&#228;lle (z. B. &#167; 5 Abs. 3 Satz 1 und 2 und &#167; 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG) hinaus einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen, wenn er Staatsangeh&#246;riger eines in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 aufgef&#252;hrten Staates ist (sichtvermerksfreie Drittausl&#228;nder, sog. Positivstaater) und sich rechtm&#228;&#223;ig im Bundesgebiet aufh&#228;lt oder ein g&#252;ltiges Schengen-Visum f&#252;r kurzfristige Aufenthalte (&#167; 6 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) besitzt, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der Einreise entstanden sind.</td></tr></table>\n    <table><tr><td/></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>16&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"16\"/>Die Vorschrift befreit nicht nur die f&#252;r einen Kurzaufenthalt sichtvermerksfreien Drittausl&#228;nder (\"Positivstaater\", vgl. &#167; 15 AufenthV i. V. m. Art. 20 SD&#220;) - zu denen die Antragstellerin nicht geh&#246;rt -, sondern daneben alle Inhaber eines Schengen-Visums f&#252;r kurzfristige Aufenthalte i. S. des &#167; 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG von der nationalen Visumpflicht f&#252;r l&#228;ngerfristige Aufenthalte nach &#167; 6 Abs. 4 Satz 1 AufenthG. Der Satzbau der Vorschrift ist insoweit freilich nicht eindeutig. Denn der Halbsatz \"oder ein g&#252;ltiges Schengen-Visum f&#252;r kurzfristige Aufenthalte (&#167; 6 Abs. 1 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes) besitzt\" k&#246;nnte sich, da er ohne neues Subjekt (\"er\") beginnt, auch auf die zu Beginn der Nr. 3 genannten sichtvermerksfreien Drittausl&#228;nder beziehen. Sinn und Zweck sowie Entstehungsgeschichte der Norm sprechen indes f&#252;r eine eigenst&#228;ndige Alternative. Die Vorschrift soll sowohl sichtvermerksfreien Drittausl&#228;ndern als auch jedem Inhaber eines Schengen-Visums im Falle eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels den &#220;bergang vom Kurzaufenthalt zum Daueraufenthalt ohne vorherige Ausreise erm&#246;glichen. Sie kn&#252;pft an entsprechende detaillierte Befreiungstatbest&#228;nde in &#167; 9 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 DVAuslG an und vereinfacht diese im Sinne einer Deregulierung zu zwei Tatbestandsalternativen (vgl. BR-Drs. 731/04 S. 182 f.). Eine Beschr&#228;nkung ihres Anwendungsbereichs auf sichtvermerksfreie Drittausl&#228;nder liefe dieser Zielsetzung zuwider. Da die Antragstellerin im Zeitpunkt der Antragstellung, auf den insoweit ebenso wie bei &#167; 39 Nr. 5 AufenthV (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 05.03.2008 - 11 S 378/08 - juris) abzustellen sein d&#252;rfte, im Besitz eines g&#252;ltigen Schengen-Visums f&#252;r kurzfristige Aufenthalte (&#167; 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG) war, ist &#167; 39 Nr. 3 AufenthV anwendbar.</td></tr></table>\n    <table><tr><td/></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>17&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"17\"/>Im Fall der Antragstellerin d&#252;rfte auch die Voraussetzung des &#167; 39 Nr. 3 AufenthV erf&#252;llt sein, dass \"die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der Einreise entstanden sind\". Dieses seit dem 29.08.2007 geltende eingrenzende Tatbestandsmerkmal - zuvor gen&#252;gte die \"Erf&#252;llung\" der Anspruchsvoraussetzungen ohne Begrenzung auf einen Zeitpunkt nach der Einreise - stellt nur auf das objektive Entstehen der Anspruchsvoraussetzungen nach der Einreise, nicht aber auch darauf ab, dass der Ausl&#228;nder vor der Einreise keinen l&#228;ngerfristigen Aufenthalt beabsichtigt haben darf (a. A. Hailbronner, a. a. O. &#167; 5 AufenthG - Stand Juni 2008 - Rn. 55). Mit der Neufassung soll \"klargestellt werden, das die Verg&#252;nstigung nur dann gilt, wenn der Anspruch nach der Einreise entsteht und damit ein von vornherein beabsichtigter Wechsel des angegebenen Aufenthaltszwecks ausgeschlossen werden kann. Ansonsten kann &#252;ber ein Schengen-Visum ein Daueraufenthaltsrecht trotz unrichtiger Angaben hinsichtlich des Aufenthaltszwecks erlangt werden\" (BT-Drs. 16/5065 S. 476). Dabei hatte der Gesetzgeber F&#228;lle im Blick, in denen ein Schengen-Visum zu touristischen Zwecken ohne Zustimmung der Ausl&#228;nderbeh&#246;rde erteilt wird, der Ausl&#228;nder jedoch entgegen dem von ihm im Visumantrag angegeben Zweck von vornherein einen Daueraufenthalt beabsichtigt; beispielhaft wurde gerade auch auf Eheschlie&#223;ungen mit Deutschen in D&#228;nemark verwiesen. Mit der &#196;nderung sollte deshalb \"klargestellt werden, dass die Verg&#252;nstigung nur dann gilt, wenn der Anspruch nach der Einreise entsteht und damit ein von vornherein beabsichtigter Wechsel des angegebenen Aufenthaltszwecks ausgeschlossen werden kann.\" Derartige subjektive (Missbrauchs-)Absichten als Ausschlussgrund haben im Wortlaut des neu gefassten &#167; 39 Nr. 3 AufenthV, der allein auf das objektive Entstehen der Anspruchsvoraussetzungen abstellt, freilich keinerlei Ausdruck gefunden. Der Gesetzgeber unterstellt vielmehr vereinfachend, dass ein missbr&#228;uchlicher Zweckwechsel bei Entstehung der Anspruchsvoraussetzungen nach der Einreise auszuschlie&#223;en sei. Darauf, ob der Ausl&#228;nder, insbesondere entgegen seinen Angaben im Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums f&#252;r einen kurzfristigen Aufenthalt, von vornherein einen l&#228;ngerfristigen Aufenthalt, etwa zum Zweck des ehelichen Zusammenlebens, beabsichtigt hat, kommt es nach dem eindeutigen und daher auch keiner teleologisch reduzierenden Auslegung zug&#228;nglichen Wortlaut des &#167; 39 Nr. 3 AufenthV mithin nicht an. Falsche oder unvollst&#228;ndige Angaben im Visumverfahren k&#246;nnen allenfalls zum Vorliegen eines Ausweisungsgrundes nach &#167; 55 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG f&#252;hren und damit &#252;ber &#167; 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG den Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ausschlie&#223;en (siehe oben a) am Ende). Der Begriff \"Einreise\" d&#252;rfte sich insoweit freilich nicht - wie die Beschwerdebegr&#252;ndung annimmt - auf das gemeinsame Gebiet der Schengen-Staaten (vgl. &#167; 1 Abs. 1 und 2 AufenthV) beziehen (so aber Benassi, InfAuslR 2008, 127 &lt;129&gt;; ausdr&#252;cklich offen gelassen im Beschluss des OVG Nordrhein-Westfalen v. 21.12.2007 - 18 B 1535/07 - InfAuslR 2008, 129 &lt;131&gt;). Dagegen sprechen der auf die Befreiung von der n a t i o n a l e n Visumpflicht (&#167; 6 Abs. 4 Satz 1 AufenthG) beschr&#228;nkte Sinn und Zweck bzw. der entsprechend begrenzte sachliche Anwendungsbereich des &#167; 39 AufenthV und der Eingangswortlaut dieser Vorschrift, wonach der Ausl&#228;nder den Aufenthaltstitel f&#252;r einen l&#228;ngerfristigen Aufenthalt \"im Bundesgebiet\" einholen kann. Da &#167; 39 Nr. 3 AufenthV eine Ausnahme von der nationalen Visumpflicht f&#252;r einen l&#228;ngerfristigen Aufenthalt regelt, d&#252;rfte ein anderes Verst&#228;ndnis des Begriffs \"Einreise\" wohl auch gemeinschaftsrechtlich nicht geboten sein, zumal Visumpflichten f&#252;r l&#228;ngerfristige Aufenthalte nicht Gegenstand der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 sind und Art. 18 Satz 1 SD&#220; ausdr&#252;cklich bestimmt, dass Visa f&#252;r einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten Dauer nationale Visa sind, die von einem der Mitgliedstaaten gem&#228;&#223; seinen Rechtsvorschriften erteilt werden. Das bedarf hier aber keiner weiteren Vertiefung, weil die Voraussetzungen des Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ohnehin nach der letzten Einreise der Antragstellerin in das Bundesgebiet entstanden sein d&#252;rften.</td></tr></table>\n    <table><tr><td/></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>18&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"18\"/>Ma&#223;gebend ist insoweit die Entstehung der Gesamtheit aller Anspruchsvoraussetzungen nach der Einreise in dem Sinne, dass der Anspruch nach der Einreise entsteht, nicht jede einzelne Anspruchsvoraussetzung. Das folgt sowohl aus den Gesetzesmaterialien (BR-Drs. 731/04 S. 182 f.; BT-Drs. 16/5065 S. 476) als auch aus der Ankn&#252;pfung an &#167; 9 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 DVAuslG. K&#228;me es darauf an, dass jede Voraussetzung nach der Einreise entstanden sein muss, w&#228;ren etwa in F&#228;llen der Eheschlie&#223;ung im Bundesgebiet nur Ehen privilegiert, bei denen beide Ehegatten im Zeitpunkt der Einreise des ausl&#228;ndischen Ehegatten das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, weil die einzelne Anspruchsvoraussetzung der Vollendung des 18. Lebensjahres beider Ehegatten (&#167; 28 Abs. 1 Satz 5, &#167; 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG) nur in einem solchen Falle \"nach der Einreise entstehen\" k&#246;nnte. Ein derart enges Verst&#228;ndnis der Norm widerspr&#228;che Sinn und Zweck der Privilegierung und w&#228;re auch von der Neufassung der Vorschrift nicht intendiert. Denn mit dem Abstellen auf die Entstehung der Anspruchsvoraussetzungen nach der Einreise sollte lediglich klargestellt werden, dass die Verg&#252;nstigung nur gilt, wenn d e r A n s p r u c h nach der Einreise entsteht (BT-Drs. 16/5065, S. 476). Ein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels entsteht indes erst, wenn s&#228;mtliche daf&#252;r erforderlichen besonderen und allgemeinen gesetzlichen Voraussetzungen erf&#252;llt sind, wobei im Rahmen des &#167; 39 Nr. 3 AufenthV nur die Erf&#252;llung der Visumpflicht (&#167; 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG) ausgenommen ist. Anders als nach &#167; 39 Nr. 5 AufenthV werden insoweit auch nicht nur einzelne Anspruchsf&#228;lle wie die Eheschlie&#223;ung im Bundesgebiet oder die Geburt eines Kindes w&#228;hrend des Aufenthalts im Bundesgebiet, sondern alle F&#228;lle privilegiert, in denen der Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der Einreise entsteht. Auch enth&#228;lt &#167; 39 Nr. 3 AufenthV im Gegensatz zu den Vorg&#228;ngerregelungen in &#167; 9 Abs. 2 Nr. 2 und 3 DVAuslG keine Begrenzung mehr dergestalt, dass die Anspruchsvoraussetzungen w&#228;hrend des rechtm&#228;&#223;igen Aufenthalts im Bundesgebiet bzw. der Geltungsdauer des Schengen-Visums entstanden sein m&#252;ssen. Diese gr&#246;&#223;ere Reichweite entspricht dem Kompromisscharakter der Vorschrift, die einerseits Verfahrenserleichterungen f&#252;r Ausl&#228;nder und andererseits dem legitimen Interesse des Staates an der Zuwanderungskontrolle durch das Visumverfahren angemessen Rechnung tragen soll (BR-Drs. 731/04, a. a. O.).</td></tr></table>\n    <table><tr><td/></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>19&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"19\"/>Gemessen daran, d&#252;rften die Voraussetzungen des Anspruchs der Antragstellerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis schon deshalb n a c h ihrer letzten Einreise in das Bundesgebiet entstanden sein, weil sie die erforderliche F&#228;higkeit, sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verst&#228;ndigen zu k&#246;nnen (&#167; 28 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. &#167; 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG), erst im Mai 2008 im Bundesgebiet erworben hat. Auch d&#252;rfte sie wohl erst nach dieser Einreise die f&#252;r die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erforderliche eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet aufgenommen haben. Die vor jener Einreise in D&#228;nemark erfolgte Eheschlie&#223;ung ist zwar eine notwendige, f&#252;r sich genommen jedoch nicht hinreichende Voraussetzung f&#252;r den Familiennachzug. Denn f&#252;r den Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus famili&#228;ren - ehelichen - Gr&#252;nden nach dem sechsten Abschnitt des Aufenthaltsgesetztes kommt es nicht auf das blo&#223;e formale Band der Ehe, sondern darauf an, ob tats&#228;chlich eine famili&#228;re - eheliche - Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet besteht (&#167; 27 Abs. 1 AufenthG).</td></tr></table>\n    <table><tr><td/></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>20&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"20\"/>bb) Aber selbst wenn &#167; 39 Nr. 3 AufenthV nicht anwendbar sein sollte, k&#246;nnte von der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung der Einreise mit dem erforderlichen Visum (&#167; 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG) jedenfalls nach &#167; 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 AufenthG abgesehen werden, soweit die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung - wie oben dargelegt - erf&#252;llt sind. Die Antragsgegnerin bzw. die Widerspruchsbeh&#246;rde haben das danach er&#246;ffnete Ermessen bislang nicht ausge&#252;bt. Daf&#252;r, dass dies zugunsten der Antragstellerin geschieht, k&#246;nnte die Erlasslage sprechen. Denn nach der die Ausl&#228;nderbeh&#246;rden des Landes Baden-W&#252;rttemberg bindenden Verwaltungsvorschrift in Abschnitt A Nr. 5.2.2 der \"Zusammengefassten Vorgaben des Innenministeriums zur Anwendung aufenthalts- und asylrechtlicher Regelungen ab dem 1. Januar 2005\" - Stand 10.03.2008 - \"soll in F&#228;llen, in denen die materielle Pr&#252;fung der Ausl&#228;nderbeh&#246;rde bereits zu Gunsten des Ausl&#228;nders abgeschlossen ist, vermieden werden, dass das Visumverfahren lediglich als leere F&#246;rmlichkeit durchgef&#252;hrt werden muss\". Darauf liefe ein Nichtabsehen von der Visumpflicht im Falle der Antragstellerin wohl hinaus. Andererseits l&#228;sst &#167; 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG aber m&#246;glicherweise auch Raum f&#252;r die Ber&#252;cksichtigung anderer Gesichtpunkte, wie etwa der Frage, ob ein sogenannter Nachentschluss vorliegt (vgl. VGH Baden-W&#252;rtt., Beschl. v. 30.03.2006 - 13 S 389/06 - InfAuslR 2006, 323). Ungeachtet dessen ist das Ermessen in jedem Falle unter Beachtung des Grundsatzes der Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeit und ber&#252;hrter Grundrechte, insbesondere des verfassungsrechtlichen Schutzes der Ehe nach Art. 6 Abs. 1 GG, auszu&#252;ben. Das wird im Widerspruchsverfahren nachzuholen sein.</td></tr></table>\n    <table><tr><td/></tr></table>\n    <table><tr><td><strong>B.</strong></td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>21&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"21\"/>Die Kostenentscheidung folgt aus &#167; 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf &#167; 63 Abs. 2 Satz 1 GKG i. V. m. &#167;&#167; 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.</td></tr></table>\n    <table><tr><td/></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>22&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"22\"/>Der Beschluss ist unanfechtbar (&#167; 152 Abs. 1 VwGO).</td></tr></table>\n</td></tr></table>"
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