List view for cases

GET /api/cases/161030/
HTTP 200 OK
Allow: GET, PUT, PATCH, DELETE, HEAD, OPTIONS
Content-Type: application/json
Vary: Accept

{
    "id": 161030,
    "slug": "vghbw-2008-07-15-3-s-277206",
    "court": {
        "id": 161,
        "name": "Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg",
        "slug": "vghbw",
        "city": null,
        "state": 3,
        "jurisdiction": "Verwaltungsgerichtsbarkeit",
        "level_of_appeal": null
    },
    "file_number": "3 S 2772/06",
    "date": "2008-07-15",
    "created_date": "2019-01-10T12:11:06Z",
    "updated_date": "2020-12-10T14:14:39Z",
    "type": "Urteil",
    "ecli": "",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Der Bebauungsplan &#8222;M&#252;hlbachbogen - TB II/Nordwest&#8220; der Gemeinde Emmendingen vom 16.11.2004 wird f&#252;r unwirksam erkl&#228;rt.</p>\n          <p>Die Antragsgegnerin tr&#228;gt die Kosten des Verfahrens.</p>\n          <p>Die Revision wird nicht zugelassen.</p>\n        \n<h2>Tatbestand</h2>\n\n<table><tr><td>&#160;</td><td>    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>1&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"1\"/>Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan &#8222;M&#252;hlbachbogen - TB II/Nordwest&#8220; der Antragsgegnerin vom 16.11.2004.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>2&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"2\"/>Der Antragsteller ist Eigent&#252;mer des im Plangebiet liegenden Grundst&#252;cks Flst.-Nr. 297, &#8230;, welches mit einem als Sachgesamtheit denkmalgesch&#252;tzten Anwesen, dem ehemaligen Gasthof &#8222;...&#8220;, bebaut ist. Das Anwesen besteht aus dem ehemaligen Gasthaus, einem r&#252;ckw&#228;rtigen Saalanbau (dem sog. ...) sowie einer in den hinteren Grundst&#252;cksbereich f&#252;hrenden, ca. 2,50 m breiten &#252;berbauten Tordurchfahrt. Im Hofbereich des o.g. Grundst&#252;cks befindet sich entlang der &#246;stlichen Grundst&#252;cksgrenze ein Geb&#228;ude mit sechs Garagen. In s&#252;dlicher Richtung schlie&#223;t sich das Grundst&#252;ck Flst.-Nr. 297/1 an, welches mit einem B&#252;rogeb&#228;ude (...), einem Wohn-/Gesch&#228;ftshaus (...-...) sowie ca. 25 Garagen bzw. Stellpl&#228;tzen f&#252;r externe Nutzer bebaut ist. Die Erschlie&#223;ung erfolgt durch die Tordurchfahrt und &#252;ber die Freifl&#228;che des Grundst&#252;cks Flst.-Nr. 297, welches mit einem entsprechenden &#220;berfahrtsrecht belastet ist.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>3&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"3\"/>Die renovierungsbed&#252;rftigen Geb&#228;ude des ehemaligen Gasthofs werden gegenw&#228;rtig nicht genutzt. Der Antragsteller bem&#252;ht sich seit mehreren Jahren, das Anwesen zu verkaufen; Verkaufsverhandlungen mit der Antragsgegnerin bzw. der Stadtbau ... GmbH blieben erfolglos. Dar&#252;ber hinaus gab es Versuche, f&#252;r das Grundst&#252;ck Flst.-Nr. 297 und die benachbarten Grundst&#252;cke Flst.-Nrn. 297/1 und 298 gemeinsame Nutzungskonzepte zu entwickeln. Einen im Jahr 2003 gestellten Antrag auf Abbruch des Saalgeb&#228;udes nahm der Antragsteller zur&#252;ck, nachdem die Antragsgegnerin im Einvernehmen mit dem Landesdenkmalamt zum Ergebnis gekommen war, dass die f&#252;r einen Abbruch erforderlichen Kriterien nicht erf&#252;llt seien.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>4&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"4\"/>Das Plangebiet des angegriffenen Bebauungsplans erstreckt sich im Wesentlichen zwischen der ... im Norden und dem in einem Bogen verlaufenden M&#252;hlbach im S&#252;den. Im Westen wird das Plangebiet von der Neustra&#223;e begrenzt. Im Osten bildet das Grundst&#252;ck des Neuen Schlosses (jetzt Amtsgericht, Notariat und JVA) den Abschluss des Plangebiets. In &#246;stlicher Richtung schlie&#223;t sich der Geltungsbereich des Bebauungsplans &#8222;M&#252;hlbachbogen - TB I/S&#252;dost&#8220; an.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>5&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"5\"/>Das Plangebiet liegt im Bereich einer ab Mitte des 18. Jahrhunderts entstandenen historischen Stadterweiterung. Die Geb&#228;ude entlang der ... sind &#252;berwiegend Kulturdenkmale gem. &#167; 2 DSchG, die zu Wohnzwecken, in den Erdgeschossen zum Teil auch zu gewerblichen Zwecken, genutzt werden. In den hinteren Grundst&#252;cksbereichen befinden sich Wohn- und Nebengeb&#228;ude unterschiedlicher Nutzung. Nach dem historischen Konzept erfolgt die Erschlie&#223;ung der hinteren Grundst&#252;cksteile von der ... aus durch jeweils eine (Tor-)Einfahrt f&#252;r zwei Grundst&#252;cke. Die einzelnen Grundst&#252;cke sind vielfach sehr schmal (7 - 10 m), reichen aber im &#246;stlichen Teil des Planbereichs mit einer Tiefe von 80 - 140 m bis an den M&#252;hlbach heran. Im Westen des Plangebiets sind die Grundst&#252;cke mit einer Tiefe von 20 bis 50 m deutlich kleiner. Hier ist mit der sog. Stadthausbebauung am M&#252;hlbach eine r&#252;ckw&#228;rtige Bebauung entstanden, deren Erschlie&#223;ung von S&#252;den &#252;ber die Rheinstra&#223;e und die Stra&#223;e &#8222;Am M&#252;hlbach&#8220; erfolgt.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>6&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"6\"/>F&#252;r das Plangebiet (mit Ausnahme des Grundst&#252;cks des Neuen Schlosses) bestand bisher der - einfache - Bebauungsplan &#8222;Innenstadt-Vergn&#252;gungsst&#228;tten&#8220; aus dem Jahr 1999 mit Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung. Ausgewiesen war ein Mischgebiet, in dem Tankstellen, Vergn&#252;gungsst&#228;tten, Bordelle und Ausnahmen gem&#228;&#223; &#167; 1 Abs. 6 BauNVO ausgeschlossen sind.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>7&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"7\"/>F&#252;r das Grundst&#252;ck des Antragstellers setzt der angegriffene Bebauungsplan nunmehr ein Besonderes Wohngebiet (WB I, Bereich 3) fest. Die bestehende, ca. 2,50 m breite historische Tordurchfahrt an der ... wird als &#246;ffentliche Verkehrsfl&#228;che besonderer Zweckbestimmung ausgewiesen mit der Ma&#223;gabe, dass die lichte H&#246;he von gegenw&#228;rtig 3,80 m auf mindestens 4,20 m erh&#246;ht werden muss. Entlang der Ostgrenze des Grundst&#252;cks setzt der Bebauungsplan u.a. im Bereich des dort befindlichen Garagengeb&#228;udes ebenfalls eine &#246;ffentliche Verkehrsfl&#228;che besonderer Zweckbestimmung in einer Breite von 5 m fest. Die genannten Verkehrsfl&#228;chen sind Teil der im Bebauungsplan vorgesehenen verkehrlichen Verbindung von der Rheinstra&#223;e &#252;ber die Stra&#223;e Am M&#252;hlbach zur .... Auf dem Grundst&#252;ck des Antragstellers wird die &#252;berbaubare Grundst&#252;cksfl&#228;che durch Baulinien und Baugrenzen festgesetzt, die sich im vorderen Grundst&#252;cksbereich an den Baufluchten des bestehenden denkmalgesch&#252;tzten Anwesens orientieren. Im hinteren Grundst&#252;cksteil wird die Baugrenze jedoch zur&#252;ckgenommen und verl&#228;uft quer durch den bestehenden Saalanbau.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>8&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"8\"/>Die Planziele werden in der Begr&#252;ndung des angefochtenen Bebauungsplans u.a. wie folgt erl&#228;utert::</td></tr></table>\n                        </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>9&#160;</td></tr></table></td><td><table style=\"margin-left:36pt\"><tr><td><rd nr=\"9\"/>&#8222;Im Geltungsbereich des Bebauungsplans nordwestlich des neuen Schlosses/Amtsgericht ist die historische Parzellen-, Bau- und Nutzungsstruktur insgesamt nur noch in Teilen erhalten. Mit der bestehenden baulichen Nutzung des Grundst&#252;cks ... und der neuen Bebauung Am M&#252;hlbach (hier insbesondere Nr. 14 - 23) sind einzelne Fl&#228;chen bereits &#252;berformt und neu geordnet. Das Geb&#228;ude Am M&#252;hlbach 14 sowie die Stra&#223;e Am M&#252;hlbach wurden zudem auf eine Weiterf&#252;hrung einer baulichen Entwicklung ausgerichtet &#8230;</td></tr></table>\n                                    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>10&#160;</td></tr></table></td><td><table style=\"margin-left:36pt\"><tr><td><rd nr=\"10\"/>F&#252;r Teilbereiche des Planungsgebiets besteht derzeit ein hoher Ver&#228;nderungsdruck und ein Interesse, die r&#252;ckw&#228;rtigen Grundst&#252;cksfl&#228;chen st&#228;rker baulich zu nutzen &#8230;</td></tr></table>\n                                    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>11&#160;</td></tr></table></td><td><table style=\"margin-left:36pt\"><tr><td><rd nr=\"11\"/>Planungsziel ist dar&#252;ber hinaus die Entwicklung eines langfristigen Erschlie&#223;ungs- und Bebauungskonzepts f&#252;r die r&#252;ckw&#228;rtigen Grundst&#252;cksfl&#228;chen zwischen neuem Schloss und der Stra&#223;e Am M&#252;hlbach. Vorgesehen ist eine abschnittsweise Umsetzung des Konzepts, um einen Erhalt einzelner Parzellen zu erm&#246;glichen.</td></tr></table>\n                                    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>12&#160;</td></tr></table></td><td><table style=\"margin-left:36pt\"><tr><td><rd nr=\"12\"/>Zur Erschlie&#223;ung der r&#252;ckw&#228;rtigen Grundst&#252;cksfl&#228;chen sind &#246;ffentliche Verkehrsfl&#228;chen geplant. Die bestehende Grundst&#252;ckszufahrt ...-... soll zu einer &#246;ffentlichen Erschlie&#223;ungsstra&#223;e ausgebaut und mit der Stra&#223;e Am M&#252;hlbach verkn&#252;pft werden. M&#246;glich wird damit die Erweiterung der Stadthausbebauung Am M&#252;hlbach sowie die Intensivierung der baulichen Nutzung der Grundst&#252;cke ... und .... Festgesetzt wird eine Verkehrsfl&#228;che besonderer Zweckbestimmung. Die verkehrsm&#228;&#223;ige Erschlie&#223;ung dient haupts&#228;chlich dem Gebiet selbst. Durchgangsverkehr ist nur in geringem Ma&#223;e zu erwarten &#8230; Die Ausweisung eines verkehrsberuhigten Bereichs tr&#228;gt auch den &#246;rtlichen Bedingungen Rechnung. Hinzuweisen ist hierbei auf die beengten Verh&#228;ltnisse an der Tordurchfahrt.&#8220;</td></tr></table>\n                </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>13&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"13\"/>Der Aufstellung des Bebauungsplans liegt folgendes Verfahren zugrunde:</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>14&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"14\"/>In seiner Sitzung vom 03.04.2001 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans. Die orts&#252;bliche Bekanntmachung erfolgte am 18.04.2001. Die fr&#252;hzeitige B&#252;rgerbeteiligung gem&#228;&#223; &#167; 3 Abs. 1 BauGB fand in Form einer Informationsveranstaltung am 15.05.2002 statt. Anl&#228;sslich der B&#252;rgeranh&#246;rung stellte der Antragsteller in einer Stellungnahme vom 08.05.2002 zusammen mit dem Eigent&#252;mer des angrenzenden Grundst&#252;cks Flst.-Nr. 297/1 verschiedene Nutzungskonzepte f&#252;r eine r&#252;ckw&#228;rtige Bebauung mit Reihen- oder Stadth&#228;usern vor. Alle Nutzungskonzepte setzten einen Abriss des Saalanbaus voraus, der nach Auffassung des Antragstellers unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht mehr zu halten sei. In seiner Sitzung vom 03.02.2004 befasste sich der Gemeinderat der Antragsgegnerin mit vorgebrachten Anregungen mit dem Ergebnis, dass die vom Antragsteller vorgelegten Konzepte nur teilweise den Planungszielen des Bebauungsplans entspr&#228;chen. In derselben Sitzung beschloss der Gemeinderat die &#246;ffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs. Die Offenlage erfolgte nach &#246;ffentlicher Bekanntmachung vom 03.03.2004 in der Zeit vom 15.03. bis 16.04.2004 im Rathaus. Gleichzeitig erfolgte die Anh&#246;rung der Tr&#228;ger &#246;ffentlicher Belange. Mit Schreiben vom 16.04.2004 trug der Antragsteller folgende Einwendungen gegen den Planentwurf vor: Die auf seinem Grundst&#252;ck befindliche Tordurchfahrt sei schon aufgrund ihrer tats&#228;chlichen Abmessungen nicht in der Lage, die ihr nach dem Plan zugedachte Erschlie&#223;ungsfunktion mit Kraftfahrzeugen, insbesondere solchen der Polizei, der Feuerwehr, des Rettungswesens und der Ver- und Entsorgung wahrzunehmen. Auch seien die zu erwartenden Verkehrsimmissionen im Rahmen der Abw&#228;gung nicht ausreichend ber&#252;cksichtigt worden. F&#252;r sein Grundst&#252;ck sei eine Neubaum&#246;glichkeit im Hof im Bereich des jetzt noch bestehenden denkmalgesch&#252;tzten Saalbaus vorgesehen. Noch im Herbst des vergangenen Jahres sei ein Abrissantrag f&#252;r den Saalanbau aber als aus denkmalschutzrechtlichen Gr&#252;nden nicht erfolgversprechend beurteilt wurden. Im Rahmen der Anh&#246;rung der Tr&#228;ger &#246;ffentlicher Belange erhob das Landesdenkmalamt in seiner Stellungnahme vom 15.04.2004 ebenfalls erhebliche Bedenken gegen die entsprechenden Festsetzungen und regte an, die &#252;berbaubare Grundst&#252;cksfl&#228;che auch in diesem Bereich am Bestand zu orientieren. In seiner Sitzung vom 16.11.2004 wies der Gemeinderat der Antragsgegnerin auf der Grundlage der Sitzungsvorlage vom 29.06.2004 die eingegangenen Anregungen zur&#252;ck und beschloss den Bebauungsplan als Satzung. Zu den Einwendungen des Antragstellers hei&#223;t es u.a., es sei bekannt, dass die Tordurchfahrt keine vollwertige Erschlie&#223;ung darstelle. Die Hauptfunktion sei der Zu- und Abfluss des &#246;rtlichen Verkehrs, d.h. im Wesentlichen Fu&#223;g&#228;nger-, Radfahrer- und Pkw-Verkehr. Der Lkw-Verkehr (z.B. Bauverkehr, M&#252;llfahrzeuge, Feuerwehr usw.) k&#246;nne problemlos &#252;ber die Stra&#223;e Am M&#252;hlbach erfolgen. Das Verkehrsaufkommen der derzeitigen Nutzung mit einer Vielzahl von Garagen sei vergleichbar mit dem geplanten Verkehrsaufkommen. Die zu erwartenden Beeintr&#228;chtigungen durch Verkehrsl&#228;rm seien als gering einzustufen. Die (Tor-)Durchfahrt m&#252;sse hinsichtlich ihrer Benutzbarkeit &#8222;ert&#252;chtigt&#8220; werden, d.h. der Stra&#223;enaufbau sei zu erneuern, Abfangma&#223;nahmen seien ggf. n&#246;tig usw.. Die Umwandlung der heute als private Verkehrsfl&#228;che genutzten Fl&#228;che in eine &#246;ffentliche Verkehrsfl&#228;che werde f&#252;r zumutbar erachtet und sei ggf. entsprechend den Vorschriften des BauGB zu entsch&#228;digen. Die teilweise Ausweisung von &#252;berbaubaren Fl&#228;chen au&#223;erhalb des Denkmals stelle eine Zukunftskonzeption dar. Es sei der Antragsgegnerin bewusst, dass die Konzeption nur nach Entfernung des Denkmals m&#246;glich sei, was auch das Bestreben des Antragstellers sei. Zu den Einwendungen des Landesdenkmalamtes ist in der Sitzungsvorlage keine Stellungnahme enthalten. Die Bekanntmachung der Satzung erfolgte am 22.12.2004.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>15&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"15\"/>Mit Schriftsatz vom 23.11.2006, eingegangen am 24.11.2006, hat der Antragsteller einen Normenkontrollantrag gestellt und zur Begr&#252;ndung mit Schriftsatz vom 08.02.2007 im Wesentlichen Folgendes vorgetragen:</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>16&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"16\"/>Der angegriffene Bebauungsplan verletze das Abw&#228;gungsgebot in &#167; 1 Abs. 6 BauGB. Weder die Planbegr&#252;ndung noch die Beschlussvorlage f&#252;r den Satzungsbeschluss enthielten Hinweise &#252;ber den m&#246;glichen Vollzug der planerischen Festsetzungen. Der Bebauungsplan schr&#228;nke f&#252;r den Bereich des Grundst&#252;cks Flst.-Nr. 297 die gegenw&#228;rtig nach &#167; 34 Abs. 1 BauGB m&#246;gliche Nutzung sowohl durch die Festsetzung einer &#246;ffentlichen Verkehrsfl&#228;che als auch durch entsprechende Baugrenzen erheblich ein, ohne dass gesagt werde, wie die mit den planerischen Festsetzungen angeblich verbundenen &#8222;Wohltaten&#8220; dem Antragsteller zugute kommen k&#246;nnten. Damit bewirkten die Festsetzungen des Bebauungsplans im Ergebnis eine auf Dauer angelegte Ver&#228;nderungssperre. Durch die Er&#246;ffnung eines &#246;ffentlichen Kfz-Verkehrs im Bereich des Grundst&#252;cks des Antragstellers werde eine unmittelbare verkehrliche Verbindung von der Rheinstra&#223;e &#252;ber die Stra&#223;e Am M&#252;hlbach bis zur ... hergestellt. Damit werde f&#252;r die s&#252;dwestlich angrenzenden Wohngebiete eine attraktive und k&#252;rzere Verbindung zur Innenstadt der Antragsgegnerin erm&#246;glicht. Auch der Lkw-Verkehr werde die k&#252;rzeste Verbindung zu den angrenzenden Hauptverkehrsstra&#223;en und damit zur ...-... w&#228;hlen. Dass die Antragsgegnerin es unterlassen habe, die zu erwartenden L&#228;rmbelastungen zu ermitteln, sei ein offensichtlicher Mangel bei der Ermittlung des Abw&#228;gungsmaterials. Ganz unabh&#228;ngig von den v&#246;llig ungel&#246;sten verkehrlichen Problemen durch die &#246;ffentliche Nutzung der nur 2,50 m breiten Toreinfahrt falle auf, dass die neugeplante, von Nord nach S&#252;d f&#252;hrende Erschlie&#223;ungsstra&#223;e im Bereich der Grundst&#252;cke Flst.-Nrn. 297 und 297/1 im S&#252;den ohne Festsetzung eines Wendehammers ende. Ein solches Erschlie&#223;ungskonzept sei von vornherein abw&#228;gungsfehlerhaft. Eine Bestandsaufnahme der bisher nach &#167; 34 BauGB zul&#228;ssigen Nutzungen, welche Voraussetzung f&#252;r eine sachgerechte Abw&#228;gung der &#246;ffentlichen und privaten Belange sei, habe nicht stattgefunden. Der Bebauungsplan greife durch die im mittleren Teil des Grundst&#252;cks Flst.-Nr. 297 zur&#252;ckgenommene Baugrenze - ganz unabh&#228;ngig davon, dass es sich um ein Kulturdenkmal handle -, sowohl in die bestehende wie auch die nach &#167; 34 Abs. 1 BauGB zul&#228;ssige Nutzung ein. Welche gewichtigen &#246;ffentlichen Belange diese gravierende Einschr&#228;nkung rechtfertigten, werde mit keinem Wort gesagt.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>17&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"17\"/>Der Antragsteller beantragt,</td></tr></table>\n                        </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>18&#160;</td></tr></table></td><td><table style=\"margin-left:36pt\"><tr><td><rd nr=\"18\"/>den Bebauungsplan &#8222;M&#252;hlbachbogen - TB II/Nordwest&#8220; vom 16.11.2004 f&#252;r unwirksam zu erkl&#228;ren.</td></tr></table>\n                </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>19&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"19\"/>Die Antragsgegnerin beantragt,</td></tr></table>\n                        </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>20&#160;</td></tr></table></td><td><table style=\"margin-left:36pt\"><tr><td><rd nr=\"20\"/>den Antrag abzuweisen.</td></tr></table>\n                </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>21&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"21\"/>Sie tr&#228;gt vor, die Behauptungen des Antragstellers, sie habe das Abw&#228;gungsmaterial nicht richtig zusammengestellt und keine Bestandsaufnahme der zul&#228;ssigen Nutzungen vorgenommen, entbehrten jeder sachlichen Grundlage. Nachdem die Genehmigung f&#252;r einen Abbruch des denkmalgesch&#252;tzten ... im Jahre 2003 von der Denkmalschutzbeh&#246;rde nicht in Aussicht gestellt worden sei, m&#252;sse von einem Fortbestand der denkmalgesch&#252;tzten Geb&#228;udesubstanz ausgegangen werden. In den Jahren 2000 und 2001 seien vorbereitende Untersuchungen f&#252;r ein m&#246;gliches Sanierungsgebiet &#8222;M&#252;hlbachbogen&#8220; durchgef&#252;hrt worden. Dabei sei eine umfassende Bestandserhebung u.a. der denkmalschutzrechtlichen Vorgaben vorgenommen worden. Ein Interesse des Antragstellers an einem langfristigen Erhalt der denkmalgesch&#252;tzten Bausubstanz sei nicht erkennbar gewesen. Auch die Festsetzungen des Bebauungsplans &#252;ber die k&#252;nftige Erschlie&#223;ung des Baugebiets seien nicht zu beanstanden. Die &#246;ffentliche Erschlie&#223;ung des Grundst&#252;cks des Antragstellers von Norden her mit der M&#246;glichkeit einer Anbindung an die Rheinstra&#223;e und einer fu&#223;l&#228;ufigen Verbindung direkt &#252;ber den M&#252;hlbach zum Goethepark werde die Grundst&#252;ckssituation sogar entscheidend verbessern. Die im Bebauungsplan festgesetzten Verkehrsfl&#228;chen dienten ausschlie&#223;lich der internen Erschlie&#223;ung der insgesamt sehr kleinen Wohngebiete. Aufgrund der Streckenf&#252;hrung der Verkehrsfl&#228;chen sei die Verbindung als Abk&#252;rzung und f&#252;r &#8222;Schleichverkehre&#8220; nicht attraktiv. Der Bebauungsplan kennzeichne die Stra&#223;e als Verkehrsfl&#228;che besonderer Zweckbestimmung und sehe die Ausweisung eines verkehrsberuhigten Bereichs vor. Dar&#252;ber hinaus k&#246;nnten verkehrsrechtliche Regelungen (z.B. Zufahrtsbeschr&#228;nkungen etc.) zu einer weiteren Verkehrsberuhigung beitragen. Die zu erwartenden Fahrbewegungen aus dem und in das Quartier verteilten sich auf zwei Zufahrten, so dass eine einseitige Belastung einzelner Anlieger vermieden werde. Die zu erwartenden Verkehrsimmissionen durch den Eigenverkehr der Anlieger seien als gering einzustufen und gingen nicht &#252;ber die in Wohngebieten allgemein &#252;blichen Verkehrsbelastungen hinaus. Bereits durch die bisherige Bebauung auf den Grundst&#252;cken Flst.-Nrn. 297 und 297/1 sei eine Belastung durch zu- und abfahrenden Anliegerverkehr gegeben, der mit der genannten Verkehrsbelastung vergleichbar sei. Eine Bauvoranfrage zur Bebauung der Grundst&#252;cke Flst.-Nrn. 296, 297, 297/1 und 298 mit 22 Reihenh&#228;usern aus dem Jahre 2001 zeige dar&#252;ber hinaus, dass sich der Antragsteller durchaus auch einen st&#228;rkeren Verkehr vor seinem Anwesen habe vorstellen k&#246;nnen. Der Antragsteller verhalte sich daher widerspr&#252;chlich. Im Zuge der Neuordnung der Erschlie&#223;ung k&#246;nne zudem das bestehende &#220;berfahrtsrecht im Bereich des Grundst&#252;cks Flst.-Nr. 297 entfallen. Die Erschlie&#223;ung w&#228;re &#246;ffentlich gesichert und unterliege der Unterhaltungspflicht der Antragsgegnerin. Mit dem bereits errichteten Wendeplatz am n&#246;rdlichen Ende der Stra&#223;e Am M&#252;hlbach sowie dem Kreuzungsbereich der festgesetzten Verkehrsfl&#228;chen auf dem Grundst&#252;ck Flst.-Nr. 297/1 best&#252;nden zwei Wendem&#246;glichkeiten innerhalb des neuen Plangebiets. Der Erschlie&#223;ungsstrang im S&#252;den des Flst.-Nr. 297/1 habe eine L&#228;nge von nur 50 m und erschlie&#223;e lediglich zwei Baufenster. Die Anlieger k&#246;nnten &#252;ber private Verkehrs- und Stellplatzfl&#228;chen wenden. Eine Zufahrt von M&#252;llfahrzeugen sei nicht vorgesehen. Der Engpass durch den Torbogen zur ... mit einer nur einspurigen Befahrbarkeit werde entscheidend dazu beitragen, dass sich der Anliegerverkehr im M&#252;hlbachbogen vor allem in Richtung S&#252;den, also &#252;ber den Anschluss an die Rheinstra&#223;e, bewegen werde. Aus Gr&#252;nden der Erhaltung des historischen Stra&#223;enzuges entlang der Westseite der ...-... sei nur die Wahl geblieben, das r&#252;ckw&#228;rtige Neubaugebiet &#252;ber einen vorhandenen Torbogen zu erschlie&#223;en. Die Herstellung einer &#246;ffentlichen Stra&#223;enverbindung auf dem Grundst&#252;ck des Antragstellers werde auch daf&#252;r sorgen, dass die vorherrschenden st&#228;dtebaulichen Missst&#228;nde behoben w&#252;rden; diese seien gekennzeichnet durch das Vorhandensein heruntergekommener, sanierungsbed&#252;rftiger und seit Jahren wirtschaftlich ungenutzter Geb&#228;ude, welche nur &#252;ber eine Sackgasse durch einen tristen Innenhof erreichbar seien. Wie sich aus der Begr&#252;ndung zum Bebauungsplan ergebe, werde die Notwendigkeit von Ma&#223;nahmen der Bodenordnung gesehen. Vorrangig werde eine Umsetzung des Bebauungsplans &#252;ber freiwillige L&#246;sungen, z.B. &#252;ber st&#228;dtebauliche Vertr&#228;ge, angestrebt. Beispielsweise lie&#223;e sich f&#252;r die Grundst&#252;cke Flst.-Nrn. 297, 297/1 und 298 im Vorgriff auf eine Erschlie&#223;ung des Gesamtgebietes eine Teill&#246;sung f&#252;r eine Grundst&#252;cksneuordnung und Erschlie&#223;ung der Baufl&#228;chen treffen. Eine unzumutbare Einschr&#228;nkung der Nutzung des Grundst&#252;cks Flst.-Nr. 297 bestehe nicht. Das Grundst&#252;ck weise im Bestand eine sehr hohe bauliche Dichte auf. Aufgrund der vollzogenen Abtrennung des Grundst&#252;cks Flst.-Nr. 297/1 k&#246;nnten die nach der Landesbauordnung vorgeschriebenen Geb&#228;udeabst&#228;nde auf dem Grundst&#252;ck nicht eingehalten werden. Eine sich am Bestand orientierende Neubebauung des Grundst&#252;cks im Bereich des heutigen Saalanbaus sei nach &#167; 34 BauGB baurechtlich nicht mehr zul&#228;ssig. Eine geschlossene Bauweise sei in diesem Gebiet nicht &#252;blich und entspreche nicht den heutigen Anforderungen an gesunder Arbeits- und Wohnverh&#228;ltnisse. Durch die Festsetzung der Baugrenze werde daher im Falle einer Neubebauung eine Verbesserung der st&#228;dtebaulichen Situation angestrebt. Bei einem Erhalt des gesamten denkmalgesch&#252;tzten Geb&#228;udeensembles k&#246;nne im Zuge einer Grundst&#252;cksneuordnung der Bereich zwischen der ...-Stra&#223;e und der im Bebauungsplan festgesetzten &#246;ffentlichen Gr&#252;nfl&#228;che auf dem Grundst&#252;ck Flst.-Nr. 297/1 zu einem Grundst&#252;ck entwickelt werden. Dadurch w&#252;rde das bestehende Denkmal ein angemessenes Geb&#228;udeumfeld erhalten. Durch die Festsetzung der Baugrenzen w&#252;rden die notwendigen Abstandsfl&#228;chen vor den Geb&#228;uden gesichert und evtl. Anbauten an der S&#252;dseite des ... erm&#246;glicht. Sollte es wider Erwarten zu einem Abriss des denkmalgesch&#252;tzten ... kommen, sehe die Planung f&#252;r diesen Bereich eine &#214;ffnung der Bebauung und eine angemessene Belichtung und Besonnung der neuen Geb&#228;ude vor. Die gew&#228;hlte r&#252;ckw&#228;rtige Bauflucht greife die Baugrenze des benachbarten denkmalgesch&#252;tzten Geb&#228;udes ... auf und schaffe damit einen &#252;ber die Grundst&#252;cksgrenzen reichenden Innenbereich. Dieser werde durch eine zweite Baufl&#228;che in einem Abstand von ca. 11 m abgeschlossen. F&#252;r den Fall, dass eine Neuordnung der Grundst&#252;cke nicht zustande komme, sei eine Grenzbebauung im Bereich der Baufl&#228;che des Grundst&#252;cks Flst.-Nr. 297/1 m&#246;glich.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>22&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"22\"/>Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Verfahrensakten &#252;ber die Aufstellung des Bebauungsplans &#8222;M&#252;hlbachbogen - TB II/Nordwest&#8220;, auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf das Protokoll der m&#252;ndlichen Verhandlung verwiesen.</td></tr></table>\n</td></tr></table>\n<h2>Entscheidungsgründe</h2>\n\n<table><tr><td>&#160;</td><td>    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>23&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"23\"/>I. Der Antrag des Antragstellers ist gem&#228;&#223; &#167; 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO statthaft und auch sonst zul&#228;ssig, insbesondere fristgerecht gestellt. Ma&#223;geblich ist gem&#228;&#223; &#167; 195 Abs. 7 VwGO die Zweijahresfrist des &#167; 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der bis zum Ablauf des 31.12.2006 geltenden Fassung, da der angegriffene Bebauungsplan vor dem 01.01.2007, n&#228;mlich am 22.12.2004, bekannt gemacht worden ist. Mit dem am 24.11.2006 bei Gericht eingegangenen Normenkontrollantrag hat der Antragsteller diese Frist gewahrt.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>24&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"24\"/>Der Antragsteller ist auch gem&#228;&#223; &#167; 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Er wendet sich gegen Festsetzungen eines Bebauungsplans, die unmittelbar sein im Plangebiet liegendes Grundst&#252;ck betreffen. Er hat auch hinreichend substantiiert Tatsachen vorgetragen, die es als m&#246;glich erscheinen lassen, dass er durch die angegriffenen Festsetzungen des Bebauungsplans in seinem Grundeigentum verletzt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, BauR 1998, 740 ff.).</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>25&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"25\"/>II. Der Antrag ist auch begr&#252;ndet.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>26&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"26\"/>Beachtliche Verfahrensm&#228;ngel bei der Planaufstellung, im Offenlegungsverfahren oder beim Satzungsbeschluss werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Nach &#167; 244 Abs. 2 S. 1 BauGB war das - bis zum 20.07.2004 f&#246;rmlich eingeleitete und vor dem 20.07.2006 abgeschlossene - Verfahren nach den Vorschriften des Baugesetzbuches in der vor dem 20.07.2004 geltenden Fassung durchzuf&#252;hren. Es bestehen auch keine Bedenken gegen die Planerforderlichkeit i.S.d. &#167; 1 Abs. 3 BauGB, denn die Antragsgegnerin kann sich f&#252;r ihre Planung auf gewichtige st&#228;dtebauliche Belange i.S.d. &#167; 1 Abs. 5 Nrn. 2, 4 und 5 BauGB 1998 (Wohnbed&#252;rfnisse der Bev&#246;lkerung; Erhaltung, Erneuerung und Fortentwicklung vorhandener Ortsteile; Belange des Denkmalschutzes) berufen.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>27&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"27\"/>Die dem Bebauungsplan zugrunde liegende Abw&#228;gungsentscheidung h&#228;lt jedoch einer rechtlichen &#220;berpr&#252;fung nicht stand.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>28&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"28\"/>Nach &#167; 1 Abs. 6 BauGB 1998 (= &#167; 1 Abs. 7 BauGB n.F.) erfordert die Aufstellung eines Bebauungsplans eine umfassende und gerechte Abw&#228;gung der &#246;ffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abw&#228;gung hat sich nach st&#228;ndiger Rechtsprechung (grundlegend bereits BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Pr&#252;fung zu beschr&#228;nken, ob eine Abw&#228;gung &#252;berhaupt stattgefunden hat (kein Abw&#228;gungsausfall), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abw&#228;gungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen &#246;ffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (kein unrichtiges Abw&#228;gungsmaterial, keine rechtlich unzutreffende Bewertung) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung ber&#252;hrten &#246;ffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessen Verh&#228;ltnis steht (keine Abw&#228;gungsdisproportionalit&#228;t). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungst&#228;tigkeit beachtet, wird das Abw&#228;gungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abw&#228;gung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einr&#228;umt und sich damit notwendigerweise f&#252;r die Zur&#252;ckstellung eines anderen entscheidet (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 155.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1974, a.a.O.). Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abw&#228;gungsvorgang als auf das Abw&#228;gungsergebnis. Dabei ist gem&#228;&#223; &#167; 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung &#252;ber den Bebauungsplan abzustellen.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>29&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"29\"/>Den genannten Anforderungen des &#167; 1 Abs. 6 BauGB 1998 (= &#167; 1 Abs. 7 BauGB n.F.) ist die Antragsgegnerin in mehrfacher Hinsicht nicht gerecht geworden.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>30&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"30\"/>1. Bei der Ausweisung der &#246;ffentlichen Verkehrsfl&#228;che auf dem Grundst&#252;ck des Antragstellers hat die Antragsgegnerin den durch Art 14 GG gew&#228;hrleisteten Schutz des Privateigentums nicht seinem Gewicht entsprechend in die Abw&#228;gung eingestellt.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>31&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"31\"/>a) Zu den abw&#228;gungsbeachtlichen privaten Belangen geh&#246;ren insbesondere die aus dem Grundeigentum und seiner Nutzungresultierenden Interessen. Die Auswirkungen der Bauleitplanung auf das unter dem Schutz von Art. 14 GG stehende Grundeigentum bed&#252;rfen stets der Rechtfertigung durch entsprechende gewichtige Gemeinwohlbelange (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 26.08.1993 - 4 C 24.91 -, BVerwGE 94, 100, m.w.N.). Dies gilt insbesondere f&#252;r die Inanspruchnahme von Privateigentum zu &#246;ffentlichen Zwecken, z.B. f&#252;r Verkehrsfl&#228;chen. Aus der Funktion des Abw&#228;gungsgebots im Rahmen der Inhaltsbestimmung des Eigentums durch Bauleitplanung folgt, dass die (strengeren) Voraussetzungen f&#252;r die Enteignung vom Abw&#228;gungsgebot zwar grunds&#228;tzlich nicht verlangt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.01.2000 - 4 B 57.00 -, BRS 64 Nr. 6), in die Abw&#228;gung aber einzubeziehen ist, dass bestimmte Festsetzungen im Bebauungsplan &#8222;enteignungstr&#228;chtig&#8220; sein k&#246;nnen (vgl. S&#246;fker, Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, &#167; 1 Rd. 209 m.w.N.). Wird auf Privatgrundst&#252;cken eine &#246;ffentliche Nutzung als Verkehrsfl&#228;che festgesetzt, wird das Grundeigentum an den im Plangebiet liegenden Fl&#228;chen f&#252;r die Zukunft in entsprechender Weise inhaltlich bestimmt und gestaltet. Dies ist eine Frage der Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, so dass auch nach dieser Verfassungsbestimmung zu beurteilen ist, ob die Stra&#223;en- und Wegeplanung zul&#228;ssig ist, und zwar selbst dann, wenn der Grundst&#252;ckseigent&#252;mer aus Gr&#252;nden des Vertrauensschutzes einen Entsch&#228;digungsanspruch nach &#167;&#167; 39 ff. BauGB haben sollte (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 22.01.1999 - 1 BvR 565/91 -, NVwZ 1999, 979 ff; ebenso BVerwG, Beschluss vom 11.03.1998 - 4 BN 6.98 -, BauR 1998, 515 ff.). Die planende Gemeinde muss sich der Tragweite ihrer Entscheidung hinsichtlich der entfallenden Privatn&#252;tzigkeit bewusst werden und Anlass wie Ausma&#223; des Eingriffs in die bisherige Eigentumsnutzung strikt am Grundsatz der Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeit messen. Das &#246;ffentliche Interesse an der geplanten Nutzung des betroffenen Grundst&#252;cks ist mit allen betroffenen - insbesondere den aus dem Eigentum abgeleiteten - privaten Interessen abzuw&#228;gen. Deshalb ist die Entziehung oder Beschr&#228;nkung der Privatn&#252;tzigkeit von Grundst&#252;cken zugunsten &#246;ffentlicher Nutzung nur dann im Ergebnis mit dem Abw&#228;gungsgebot vereinbar, wenn und soweit die Gemeinde hierf&#252;r hinreichend gewichtige &#246;ffentliche Belange anf&#252;hren kann (vgl. VGH Bad.- W&#252;rtt., Urteil vom 18.09.1998 -8 S 290/98 -, BRS 60 Nr. 90 m.w.N; s. auch Urteile vom 22.03.2006 - 3 S 1246/05 - und vom 07.02.2007 - 3 S 808/05 -, jeweils juris).</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>32&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"32\"/>Unmittelbare Folge des bei der Abw&#228;gung zu beachtenden Grundsatzes der Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeit ist die Pr&#252;fung von Planalternativen. Planalternativen sind in der Abw&#228;gung zu ber&#252;cksichtigen, wenn sie sich nach den konkreten Verh&#228;ltnissen aufdr&#228;ngen oder nahe liegen. Es m&#252;ssen dabei nicht verschiedene Bauleitplanentw&#252;rfe erstellt werden; es gen&#252;gt, m&#246;gliche Alternativen zu dem Planentwurf auch in Betracht zu ziehen (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 28.08.1987 - 4 N 1.86 -, ZfBR 1988, 44; s. auch S&#246;fker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., &#167; 1 Rn. 202).</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>33&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"33\"/>Eine weitere Folge des Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeitsprinzips bei der Inanspruchnahme von nach Art. 14 Abs. 1 GG gesch&#252;tztem Privateigentum ist das Gebot, vom Bebauungsplan ausgehende Belastungen, z.B. durch die Ausweisung &#246;ffentlicher Verkehrsfl&#228;chen, m&#246;glichst gleichm&#228;&#223;ig auf alle Grundst&#252;ckseigent&#252;mer zu verteilen. Es reicht allerdings aus, wenn die gleichm&#228;&#223;ige Lastenverteilung durch ein Umlegungsverfahren erreicht wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 -, BauR 2003, 1338; BVerwG, Beschluss vom 03.06.1998 - 4 BN 25.98 -, BRS 60 Nr. 8; VGH Bad.-W&#252;rtt., Urteil vom 26.09.2003 - 3 S 1650/02 -, BRS 66 Nr. 30).</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>34&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"34\"/>b) Diesen Anforderungen wird die Abw&#228;gungsentscheidung der Antragsgegnerin nicht gerecht.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>35&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"35\"/>Der Antragsteller hat w&#228;hrend der Offenlage des Bebauungsplans mit Schreiben vom 16.04.2004 Einwendungen gegen die Ausweisung einer &#246;ffentlichen Verkehrsfl&#228;che auf seinem Grundst&#252;ck erhoben. Wie sich auch aus seinem w&#228;hrend der fr&#252;hzeitigen B&#252;rgerbeteiligung eingegangenen Schreiben vom 17.06.2003 sowie aus der Begr&#252;ndung des Normenkontrollantrags ergibt, wendet sich der Antragsteller im Kern dagegen, dass sein Grundst&#252;ck mit einer &#246;ffentlichen Verkehrsfl&#228;che belastet wird, ohne dass ihm die Festsetzungen des Bebauungsplans zu Gute kommen, diese ihn im Gegenteil im Hinblick auf die geplanten Baugrenzen noch einschr&#228;nken.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>36&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"36\"/>Der Gemeinderat hat sich im Rahmen der Abw&#228;gung im Wesentlichen darauf gest&#252;tzt, dass die Erschlie&#223;ung nur einem relativ kleinen Wohngebiet dienen solle und das Verkehrsaufkommen dem Verkehrsaufkommen durch die bisherige Nutzung vergleichbar sei. Aus den Verfahrensakten und der Abw&#228;gungsentscheidung erschlie&#223;t sich jedoch nicht, welche gewichtigen Gemeinwohlbelange &#252;berhaupt eine (zus&#228;tzliche) Erschlie&#223;ung der geplanten r&#252;ckw&#228;rtigen Bebauung &#252;ber das Grundst&#252;ck des Antragstellers rechtfertigen. Das Grundst&#252;ck des Antragstellers selbst ist offensichtlich ausreichend &#252;ber die ...-Stra&#223;e erschlossen. Die auf seinem Grundst&#252;ck ausgewiesene &#246;ffentliche Verkehrsfl&#228;che dient daher im Wesentlichen der Erschlie&#223;ung der r&#252;ckw&#228;rtigen, in fremdem Eigentum stehenden Grundst&#252;cke. Wie die Antragsgegnerin in der m&#252;ndlichen Verhandlung einger&#228;umt hat, k&#246;nnte das Plangebiet aber auch allein von S&#252;den her &#252;ber die Rheinstra&#223;e und die Stra&#223;e Am M&#252;hlbach erschlossen werden. Welche gewichtigen &#246;ffentlichen Belange eine zweite Erschlie&#223;ung unmittelbar von und zur ...-Stra&#223;e - noch dazu durch die problematische Engstelle des nur ca. 2,50 m breiten historischen Torbogens (vgl. dazu unter II. 2.) - erfordern, bleibt weitgehend offen. In der Begr&#252;ndung zum Bebauungsplan (Ziff. 4) hei&#223;t es dazu nur, mit der Rheinstra&#223;e und der Stra&#223;e Am M&#252;hlbach sowie der bestehenden Tordurchfahrt des Grundst&#252;cks ...-Stra&#223;e ... seien &#8222;Erschlie&#223;ungsans&#228;tze&#8220; vorhanden, die aufgegriffen werden k&#246;nnten. Im Rahmen einer abschnittsweisen Umsetzung der Planung k&#246;nnten sie &#252;bergangsweise auch unabh&#228;ngig voneinander als Zu- und Abfahrt genutzt werden. An anderer Stelle (ebenfalls Ziff. 4) hei&#223;t es, die bestehende Grundst&#252;ckszufahrt ...Str. ... solle zu einer &#246;ffentlichen Erschlie&#223;ungsstra&#223;e ausgebaut und mit der Stra&#223;e Am M&#252;hlbach verkn&#252;pft werden. M&#246;glich werde damit die Erweiterung der Stadthausbebauung am M&#252;hlbach sowie die Intensivierung der baulichen Nutzung der Grundst&#252;cke ...-... und .... Ausf&#252;hrungen zu m&#246;glichen Planalternativen zu diesem Erschlie&#223;ungskonzept enth&#228;lt die Begr&#252;ndung nicht. Mit der offensichtlich m&#246;glichen und sich aus der Sicht des Senats schon wegen der beengten Zufahrtsverh&#228;ltnisse auf dem Grundst&#252;ck des Antragstellers aufdr&#228;ngenden Planalternative, das Baugebiet nur von S&#252;den &#252;ber die Rheinstra&#223;e und die Stra&#223;e Am M&#252;hlbach zu erschlie&#223;en, hat sich auch der Gemeinderat bei seiner Abw&#228;gungsentscheidung nicht auseinander gesetzt. Damit ist er den Anforderungen des Abw&#228;gungsgebot bei der Inanspruchnahme von Privateigentum zu &#246;ffentlichen Zwecken nicht gerecht geworden. Ohne dass es entscheidungserheblich darauf ankommt, sei darauf hingewiesen, dass auch ein Versto&#223; gegen den Grundsatz der m&#246;glichst gleichm&#228;&#223;igen Belastung der Grundst&#252;ckseigent&#252;mer naheliegt, zumal bisher nicht erkennbar ist, dass die planbedingte Ungleichbelastung durch bodenordnende Ma&#223;nahmen ausgeglichen wird.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>37&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"37\"/>c) Angesichts der aufgezeigten Abw&#228;gungsm&#228;ngel kann der Senat die vom Antragsteller ebenfalls aufgeworfene Frage, ob die planbedingte Zunahme des Verkehrsl&#228;rms auf seinem Grundst&#252;ck ausreichend ermittelt wurde, offen lassen (vgl. dazu insbes. BVerwG, Urteile vom 08.10.1998 - 4 C 1.97 -, BVerwGE 107, 256 ff., und vom 26.02.1999 - 4 CN 6.98 -, BauR 1999, 1128 ff.; Beschluss vom 24.05.2007 - 4 BN 16.07 -, ZfBR 2007, 580 ff. m.w.N.).</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>38&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"38\"/>2. Das Konzept des Bebauungsplans zur stra&#223;enm&#228;&#223;igen Erschlie&#223;ung erweist sich auch deshalb als abw&#228;gungsfehlerhaft, weil Belange des Stra&#223;enverkehrs nicht entsprechend ihrem Gewicht in die Abw&#228;gung eingestellt worden sind.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>39&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"39\"/>Zu den &#246;ffentlichen Belangen, die nach &#167; 1 Abs. 6 BauGB 1998 (= &#167; 1 Abs. 7 BauGB n.F.) in die Abw&#228;gung einzustellen und hier gerecht abzuw&#228;gen sind, geh&#246;ren nach &#167; 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 BauGB 1998 auch die Belange des Verkehrs. Zu beachten sind dabei einerseits die Anforderungen, welche die f&#252;r die Bebaubarkeit der Grundst&#252;cke elementare verkehrliche Erschlie&#223;ung stellt, und andererseits die Erfordernisse, die sich aus den Verkehrsbed&#252;rfnissen und den allgemein anerkannten Regeln des Stra&#223;enbaus ergeben (vgl. etwa VGH Bad.-W&#252;rtt., Urteil vom 13.04.2000 - 5 S 2778/98 -, BauR 2000, 1707 ff.).</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>40&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"40\"/>Der Senat l&#228;sst offen, ob durch das Verkehrskonzept eine ordnungsgem&#228;&#223;e Erschlie&#223;ung aller betroffenen Grundst&#252;cke auch im Hinblick auf Gro&#223;fahrzeuge, etwa des Rettungswesens oder der Ver- und Entsorgung, gew&#228;hrleistet ist (zu den Anforderungen vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 30.08.1985 - BVerwG 4 C 48.81 -, Buchholz 406.11 &#167; 35 BBauG Nr. 228 S. 136, vom 01.03.1991 - 8 C 59.89 -, BVerwGE 88, 70 ff. und vom 04.06.1993 - 8 C 33.91 -, BVerwGE 92, 304 ff.). Mit der vorgesehenen Erschlie&#223;ung des Plangebiets durch die nur ca. 2,50 m breite, unter Denkmalschutz stehende Tordurchfahrt auf dem Grundst&#252;ck des Antragstellers werden jedenfalls Belange des Stra&#223;enverkehrs, insbesondere der Verkehrssicherheit, hintangestellt, ohne dass erkennbar ist, welche gewichtigen &#246;ffentlichen oder privaten Interessen dies rechtfertigen.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>41&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"41\"/>Der Senat verkennt nicht, dass die Empfehlungen f&#252;r die Anlage von Erschlie&#223;ungsstra&#223;en (EAE 85/95, herausgegeben von der Forschungsgesellschaft f&#252;r Stra&#223;en- und Verkehrswesen), deren Vorgaben im ma&#223;geblichen Bereich wohl nicht eingehalten werden, der Gemeinde nur allgemeine Anhaltspunkte f&#252;r ihre Entscheidung &#252;ber den Bau von Erschlie&#223;ungsstra&#223;en liefern (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.05.1989 - 8 C 6.88 -, BVerwGE 82, 102 ff.; VGH Bad.-W&#252;rtt., Urteil vom 13.04.2000 - 5 S 2778/98 -, BauR 2000, 1707 ff.). Dem Senat ist auch bewusst, dass die Tordurchfahrt auf dem Grundst&#252;ck des Antragstellers bereits bisher erhebliche Erschlie&#223;ungsfunktion f&#252;r die r&#252;ckw&#228;rtige Bebauung, insbesondere die Garagengeb&#228;ude auf dem Hinterliegergrundst&#252;ck Flst.-Nr. 297/1, hat, allerdings nur im Rahmen eines privaten &#220;berfahrtsrechts. Der Senat verkennt schlie&#223;lich nicht, dass die Polizeidirektion Emmendingen w&#228;hrend der Offenlage des Bebauungsplans trotz Beteiligung keine Stellungnahme aus verkehrspolizeilicher Sicht abgegeben hat.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>42&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"42\"/>Gleichwohl mussten sich dem Gemeinderat die mit einer Erschlie&#223;ung des Baugebiets durch einen 2,50 m breiten historischen Torbogen verbundenen verkehrlichen Probleme als abw&#228;gungsrelevant aufdr&#228;ngen. Der Antragsteller hat w&#228;hrend der Offenlage Einwendungen gegen die Erschlie&#223;ung durch den engen Torbogen vorgebracht. Der Gemeinderat hat sich im Rahmen der Abw&#228;gung im Wesentlichen mit der vom Antragsteller ger&#252;gten Verkehrsl&#228;rmproblematik befasst und darauf hingewiesen, dass das zu erwartende Verkehrsaufkommen aus dem Plangebiet dem Verkehrsaufkommen durch die bisherige Nutzung vergleichbar sei. Bereits das erscheint in tats&#228;chlicher Hinsicht zweifelhaft, da die Tordurchfahrt bisher nur der privaten Erschlie&#223;ung der r&#252;ckw&#228;rtigen Bebauung auf den Grundst&#252;cken Flst.-Nrn. 297 und 297/1 dient, nun aber f&#252;r das gesamte Plangebiet - und dar&#252;ber hinaus wohl auch f&#252;r die Bebauung beiderseits der Stra&#223;e Am M&#252;hlbach - ein neuer Anschluss an die Innenstadt auf &#246;ffentlicher Verkehrsfl&#228;che geschaffen wird. Jedenfalls ist nicht erkennbar, dass der Gemeinderat die sich aus der Er&#246;ffnung eines &#246;ffentlichen Kraftfahrzeugverkehrs ergebenden Probleme der Verkehrssicherheit in den Blick genommen und entsprechend ihrem Gewicht in seine Abw&#228;gung eingestellt hat. Dies gilt selbst unter Ber&#252;cksichtigung der Tatsache, dass nach der Begr&#252;ndung des Bebauungsplans mit der Ausweisung eines verkehrsberuhigten Bereichs &#8222;den beengten Verh&#228;ltnissen an der Tordurchfahrt&#8220; Rechnung getragen werden soll.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>43&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"43\"/>Dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin die sich aus der Sicht des Senats aufdr&#228;ngende Verkehrsproblematik unzureichend behandelt hat, wird durch die Ausf&#252;hrungen des Vertreters der Polizeidirektion Emmendingen in der m&#252;ndlichen Verhandlung best&#228;tigt. Dieser hat erl&#228;utert, dass die Zu- und Abfahrt durch den Torbogen auf dem Grundst&#252;ck des Antragstellers keinen vollst&#228;ndigen Anschluss darstelle, sondern aus verkehrlicher Sicht stets die Erschlie&#223;ung des Baugebiets &#8222;von hinten&#8220; (d.h. &#252;ber die Rheinstra&#223;e und die Stra&#223;e Am M&#252;hlbach) im Vordergrund der &#220;berlegungen gestanden habe. Die Ein- und Ausfahrt durch den Torbogen auf die ...Stra&#223;e sei f&#252;r Fu&#223;g&#228;nger und Radfahrer nicht ungef&#228;hrlich. Sie habe wegen der Sichtverh&#228;ltnisse auch Auswirkungen auf den Kraftfahrzeugverkehr auf der ...Stra&#223;e. Auf jeden Fall m&#252;ssten rechts und links der Toreinfahrt Stellpl&#228;tze auf der ...Stra&#223;e wegfallen. Zus&#228;tzlich seinen stra&#223;enverkehrsrechtliche Regelungen wie eine Beschr&#228;nkung nur auf Zu- und Abfahrtsverkehr oder ggf. ein &#8222;Abpollern&#8220; der Einfahrt n&#246;tig. Vergleichbare Verh&#228;ltnisse seien im Altbestand vorhanden. Planerisch k&#246;nne man so eine Erschlie&#223;ung aber nicht wollen, das &#8222;wolle er nicht forciert haben&#8220;.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>44&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"44\"/>Daraus ergibt sich f&#252;r den Senat ohne weiteres nachvollziehbar, dass derartige Verkehrsverh&#228;ltnisse erhebliche Probleme im Hinblick auf die Verkehrssicherheit und den Verkehrsfluss aufwerfen, denen - notgedrungen - durch diverse stra&#223;enverkehrliche Ma&#223;nahmen begegnet werden muss, dass bei einer an den Belangen des Stra&#223;enverkehrs orientierten (Neu-)Planung solche Konfliktsituationen aber nach M&#246;glichkeit zu vermeiden sind. Damit hat sich der Gemeinderat der Antragsgegnerin nicht hinreichend auseinander gesetzt. Dies ist insbesondere deshalb unverzichtbar, weil, wie dargelegt, diese Erschlie&#223;ungsvariante nicht zwingend ist und dar&#252;ber hinaus auch nicht erkennbar ist, welche gewichtigen &#246;ffentlichen Belange die Ausweisung einer &#246;ffentlichen Verkehrsfl&#228;che auf dem Grundst&#252;ck des Antragstellers &#252;berhaupt rechtfertigen. Es kann daher offen bleiben, ob die geplante Erschlie&#223;ung durch den historischen Torbogen auch deshalb an Abw&#228;gungsm&#228;ngeln leidet, weil nicht erkennbar ist, wie die im Bebauungsplan vorgesehene &#8222;Ert&#252;chtigung&#8220; des Torbogens im Hinblick auf seine lichte H&#246;he realisiert werden soll.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>45&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"45\"/>3. Abw&#228;gungsfehlerhaft ist auch die im angegriffenen Bebauungsplan erfolgte Festsetzung der Baugrenzen f&#252;r das Grundst&#252;ck Flst.-Nr. 297/1 des Antragstellers, da diesbez&#252;glich die &#246;ffentlichen Belange des Denkmalschutzes und die privaten Eigent&#252;merinteressen des Antragstellers bei der Abw&#228;gung teilweise gar nicht, jedenfalls aber unzureichend ber&#252;cksichtigt sind.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>46&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"46\"/>Zu den bei der Bauleitplanung besonders zu beachtenden Belangen geh&#246;ren neben dem Schutz des privaten Grundeigentums auch die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege (vgl. &#167; 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 5 BauGB 1998). Das Anwesen auf dem Grundst&#252;ck Flst.-Nr. 297 ist in seiner Sachgesamtheit als Kulturdenkmal nach &#167; 2 DSchG eingestuft. Noch im Jahr 2003 hat die Antragsgegnerin im Einvernehmen mit dem Landesdenkmalamt einen Antrag auf Abriss des Saalanbaus als nicht erfolgversprechend beurteilt. Auch in der Antragserwiderung vom 15.11.2007 hei&#223;t es, es sei von einem Fortbestand der denkmalgesch&#252;tzten Geb&#228;udesubstanz auszugehen. Gleichwohl orientieren sich die festgesetzten Baugrenzen auf dem Grundst&#252;ck Flst.-Nr. 297 nicht am denkmalgesch&#252;tzten Bestand, sondern springen im Bereich des Saalanbaus zur&#252;ck. Das Landesdenkmalamt hatte w&#228;hrend der Anh&#246;rung der Tr&#228;ger &#246;ffentlicher Belange mit Schreiben vom 14.04.2004 Einwendungen gegen diese Festsetzungen des Bebauungsplans erhoben und darauf hingewiesen, dass die Ausweisung zu Konflikten mit der angestrebten langfristigen Erhaltung u.a. des r&#252;ckw&#228;rtigen Saalbaus des ehemaligen Gasthofs &#8222;...&#8220; f&#252;hren k&#246;nne. Es werde angeregt, die &#252;berbaubare Grundst&#252;cksfl&#228;che auch in diesem Bereich am Bestand zu orientieren und den Saalbau mit einzubeziehen. Auch der Antragsteller hatte in seinem Einwendungsschreiben vom 16.04.2004 der Sache nach ger&#252;gt, dass die festgesetzten Baugrenzen nicht mit dem denkmalgesch&#252;tzten Bestand im Einklang st&#252;nden.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>47&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"47\"/>Zu den o.g. Einwendungen des Landesdenkmalamtes enth&#228;lt die bei der Abw&#228;gungsentscheidung in Bezug genommene Sitzungsvorlage f&#252;r die Gemeinderatssitzung vom 16.11.2004 keine Stellungnahme, so dass davon auszugehen ist, dass der Gemeinderat sich damit nicht auseinander gesetzt hat. Zu den in diesem Zusammenhang vom Antragsteller erhobenen Einwendungen hei&#223;t es u.a., die teilweise Ausweisung von &#252;berbaubaren Fl&#228;chen &#8222;au&#223;erhalb&#8220; des Denkmals stellt eine Zukunftskonzeption dar; es sei der Antragsgegnerin nat&#252;rlich bewusst, dass diese Konzeption nur nach Entfernung des Denkmals m&#246;glich sei. Welche st&#228;dtebaulichen Vorstellungen hinter der Festsetzung von Baugrenzen auf dem Grundst&#252;ck des Antragstellers steht, ist aus der Sitzungsvorlage zur ma&#223;geblichen Gemeinderatssitzung vom 16.11.2004 nicht ersichtlich, sondern erschlie&#223;t sich nur aus der im Normenkontrollverfahren vorgelegten Antragserwiderung vom 15.11.2007. Es muss deshalb auch hier davon ausgegangen sein, dass eine diesbez&#252;gliche Abw&#228;gung der st&#228;dtebaulichen Zielvorstellungen mit den privaten Belangen des Antragstellers in der Sitzung vom 16.11.2004 nicht stattgefunden hat.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>48&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"48\"/>Damit sind aber sowohl die &#246;ffentlichen Belange des Denkmalschutzes als auch die privaten Eigent&#252;merinteressen des Antragstellers nicht ihrem Gewicht entsprechend in die Abw&#228;gungsentscheidung eingegangen.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>49&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"49\"/>Nicht unbedenklich erscheint bereits der Ansatz der Antragsgegnerin, nach &#167; 34 BauGB sei derzeit eine sich am Bestand orientierende Bebauung baurechtlich unzul&#228;ssig, da die s&#252;dliche H&#228;lfte des ... mit drei Geb&#228;udeseiten auf der Grundst&#252;cksgrenze stehe und eine geschlossene Bauweise in diesem Gebiet nicht &#252;blich sei. Auch der Einwand, die f&#252;r eine Nutzung des Geb&#228;udes w&#252;nschenswerten Stellpl&#228;tze und Nebenfl&#228;chen k&#246;nnten auf den geringen Grundst&#252;cksfreifl&#228;chen nicht untergebracht werden, gilt augenscheinlich nur f&#252;r den Fall der Ausweisung einer &#246;ffentlichen Verkehrsfl&#228;che im Bereich der bisherigen Garagen. Einer eventuellen Nutzungs&#228;nderung des bestehenden Saalanbaus, die die Genehmigungsfrage neu aufwerfen w&#252;rde (z.B. Umwandlung in Wohnraum, vgl. dazu etwa Sauter, LBO, &#167; 50 Rn. 199 ff.), st&#252;nden die neuen Baugrenzen entgegen, was mit der Erhaltungspflicht f&#252;r Kulturdenkmale nach &#167; 6 Satz 1 DSchG kollidieren w&#252;rde. Auch mit dem in der Begr&#252;ndung des angegriffenen Bebauungsplans enthaltenen Planungsziel, die Rahmenbedingungen f&#252;r den Erhalt der denkmalgesch&#252;tzten Bausubstanz zu verbessern, ist die Festsetzung der Baugrenzen auf dem Grundst&#252;ck des Antragstellers schwerlich in Einklang zu bringen. Dar&#252;ber hinaus betreibt die Antragsgegnerin im Bereich des Saalanbaus eine Planung zu Lasten des Antragstellers, deren Realisierung sie selbst angesichts der Haltung der Denkmalschutzbeh&#246;rde auf unabsehbare Zeit f&#252;r unwahrscheinlich h&#228;lt.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>50&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"50\"/>F&#252;r den von der Antragsgegnerin selbst f&#252;r &#252;berwiegend wahrscheinlich gehaltenen Fall des Erhalts des Saalanbaus ist eine (vorbehaltlich einer Umlegung bisher dem Grundst&#252;ck Flst.-Nr. 297/1 zu Gute kommende) Anbaum&#246;glichkeit an den ... vorgesehen, die die Riegelwirkung der r&#252;ckw&#228;rtigen Bebauung noch verst&#228;rken w&#252;rde. Dies steht aber im Widerspruch zu der Aussage, der langgestreckte, ausschlie&#223;lich nach Norden belichtete Bauk&#246;rper des Saalanbaus entspreche f&#252;r eine Vielzahl von Nutzungen nicht den heutigen Bedingungen an gesunde Arbeits- und Wohnverh&#228;ltnisse, und mit der Planung werde eine Verbesserung der Belichtung und Besonnung angestrebt. Auch erscheint nicht nachvollziehbar, warum zu Lasten der privaten Interessen des Antragstellers und der &#246;ffentlichen Interessen des Denkmalsschutzes mit der gew&#228;hlten r&#252;ckw&#228;rtigen Baugrenze die Baugrenze des Geb&#228;udes ...Stra&#223;e ... aufgegriffen wird, w&#228;hrend im westlich anschlie&#223;enden Baugebiet WB 1, Bereich 2, die r&#252;ckw&#228;rtigen Baugrenzen weiter zur&#252;ckweichen. Der sich in den Verfahrensakten befindliche - nicht Inhalt des Bebauungsplans gewordene - Gestaltungsplan vom 15.01.2004 sieht demgegen&#252;ber noch den Erhalt des Saalanbaus vor und verzichtet auf die Ausweisung eines zus&#228;tzlichen Baufensters im Anschluss an den Saalanbau. Weshalb diese Planalternative nicht zum Tragen gekommen ist, erschlie&#223;t sich aus den Verfahrensakten nicht.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>51&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"51\"/>4. Die aufgezeigten Abw&#228;gungsm&#228;ngel sind auch nach &#167; 214 Abs. 3 BauGB erheblich. Sie sind nach den vorgelegten Verfahrensakten offensichtlich sowie in ihrer Gesamtheit f&#252;r das Abw&#228;gungsergebnis von Einfluss gewesen. Es besteht die konkrete M&#246;glichkeit, dass der Gemeinderat bei voller Ber&#252;cksichtigung der privaten Eigentumsbelange des Antragstellers, der Belange des Stra&#223;enverkehrs sowie der Belange des Denkmalschutzes in dem angegriffenen Bebauungsplan andere bauplanungsrechtliche Festsetzungen getroffen h&#228;tte.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>52&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"52\"/>5. Der Antragsteller ist mit der Geltendmachung von Abw&#228;gungsm&#228;ngeln auch nicht ganz oder teilweise nach &#167; 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB 2004 ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift werden M&#228;ngel im Abw&#228;gungsvorgang unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit Bekanntmachung des Fl&#228;chennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegen&#252;ber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begr&#252;ndenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>53&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"53\"/>a) Gem&#228;&#223; &#167; 233 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind die &#167;&#167; 214 bis 216 BauGB auch auf Fl&#228;chennutzungspl&#228;ne und Satzungen anzuwenden, die auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes in Kraft getreten sind. Damit ist bezweckt, dass die Vorschriften &#252;ber die Planerhaltung in der jeweils neuesten Fassung gelten. Gem&#228;&#223; &#167; 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB sind unbeschadet des Satzes 1 auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes unbeachtliche oder durch Fristablauf unbeachtliche Fehler bei der Aufstellung von Fl&#228;chennutzungspl&#228;nen und Satzungen auch weiterhin f&#252;r die Rechtswirksamkeit dieser Fl&#228;chennutzungspl&#228;ne und Satzungen unbeachtlich. Gem&#228;&#223; &#167; 233 Abs. 2 Satz 3 BauGB sind - abweichend von Satz 1 - f&#252;r vor dem Inkrafttreten einer Gesetzes&#228;nderung in Kraft getretene Fl&#228;chennutzungspl&#228;ne und Satzungen die vor dem Inkrafttreten der Gesetzes&#228;nderung geltenden Vorschriften &#252;ber die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, von M&#228;ngeln der Abw&#228;gung und von sonstigen Vorschriften einschlie&#223;lich ihrer Fristen weiterhin anzuwenden (vgl. dazu mit Fallbeispielen Birk, Bauplanungsrecht in der Praxis, 5. Aufl., Rn. 32 ff.).</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>54&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"54\"/>b) Der angefochtene Bebauungsplan \"M&#252;hlbachbogen - TB II/Nordwest\" ist am 22.12.2004 und damit unter der Geltung des Baugesetzbuches in der ab dem 20.07.2004 g&#252;ltigen Fassung bekannt gemacht worden (vgl. Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuches an EU-Richtlinien vom 24.06.2004 - EAG Bau -, BGBl. I, S. 2414). Es gelten damit die Planerhaltungsvorschriften der &#167;&#167; 214 ff. BauGB 2004. Nach &#167; 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauBG 2004 werden beachtliche M&#228;ngel des Abw&#228;gungs<span style=\"text-decoration:underline\">vorgangs</span> unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit Bekanntmachung des Fl&#228;chennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegen&#252;ber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begr&#252;ndenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Bei Inkraftsetzung des Fl&#228;chennutzungsplans oder der Satzung ist gem&#228;&#223; &#167; 215 Abs. 2 BauGB auf die Voraussetzungen f&#252;r die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>55&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"55\"/>Die Frist zur Geltendmachung von M&#228;ngeln kann auch durch Zustellung eines den inhaltlichen Anforderungen gen&#252;genden Schriftsatzes an die Gemeinde im Rahmen eines Verwaltungsprozesses, an dem die Gemeinde beteiligt ist, z.B. in einem Normenkontrollverfahren &#252;ber den betroffenen Bebauungsplan, gewahrt werden (vgl. etwa OVG NW, Urteil vom 13.02.1997 - 7a D 115/94.NE -, BRS 59 Nr. 47; s. dazu auch Stocks in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, &#167; 215 Rn. 33 m.w.N.). Nach &#167; 215 Abs. 1 ist der den Mangel begr&#252;ndenden Sachverhalt darzulegen, d.h. das Gesetz verlangt eine substantiierte und konkretisierte R&#252;ge.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>56&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"56\"/>aa) Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 23.11.2006 (eingegangen 24.11.2006) zwar innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Bebauungsplanes Normenkontrollantrag gestellt, der auch innerhalb dieser Frist an die Antragsgegnerin &#252;bersandt wurde. Er hat den Normenkontrollantrag aber erst mit Schriftsatz vom 08.02.2007 (Eingang 14.02.2007), weitergeleitet an die Antragsgegnerin mit gerichtlicher Verf&#252;gung vom 15.02.2007, inhaltlich begr&#252;ndet. Damit ist die Zweijahresfrist des &#167; 215 Abs. 1 BauGB 2004 f&#252;r die substantiierte Darlegung der M&#228;ngel gegen&#252;ber der Gemeinde nicht eingehalten worden sein.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>57&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"57\"/>bb) Der Antragsteller hat die Frist auch nicht auf andere Weise gewahrt. Insbesondere entfalten die mit Schriftsatz vom 16.04.2004 w&#228;hrend der Offenlage des Bebauungsplans erhobenen Einwendungen nicht die Wirkungen des &#167; 215 Abs. 1 BauGB.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>58&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"58\"/>Bereits der Wortlaut des &#167; 215 Abs. 1 BauGB spricht daf&#252;r, dass die Frist des &#167; 215 Abs. 1 BauGB durch eine noch vor Bekanntmachung der Satzung, also durch eine w&#228;hrend des vielfach beeinflussbaren und ver&#228;nderbaren Bebauungsplanverfahrens erhobene R&#252;ge, nicht gewahrt wird. &#167; 215 Abs. 1 BauGB setzt nicht nur das Ende der Frist fest (zwei Jahre nach Bekanntmachung der Satzung), sondern enth&#228;lt auch eine eindeutige Regelung f&#252;r den Fristbeginn (&#8222;seit Bekanntmachung&#8220; - zu verstehen als &#8222;ab der&#8220; Bekanntmachung&#8220;; so auch Lemmel in Berliner Komm. zum BauGB, &#167; 215 Rn. 30). Der Zweck des &#167; 215 Abs. 1 BauGB gebietet ebenfalls diese Auslegung. &#167; 215 Abs. 1 BauGB ist Teil des Planerhaltungskonzepts des Baugesetzbuches. Die Darstellung des Sachverhalts soll der Gemeinde Gelegenheit zur &#220;berpr&#252;fung und ggf. zur Fehlerbehebung im erg&#228;nzenden Verfahren innerhalb eines klar umrissenen Zeitraums geben. Hierbei muss die Gemeinde wissen, welche M&#228;ngel dem Bebauungsplan nach Verfahrensabschluss und erfolgter Abw&#228;gung (noch) entgegengehalten werden. Bis zum Satzungsbeschluss kann der Bebauungsplan jederzeit inhaltlich und in der Begr&#252;ndung noch ge&#228;ndert werden. Auf einer vorgelagerten Verfahrensstufe - etwa im Offenlageverfahren nach &#167; 3 Abs. 2 BauGB - erhobene Einwendungen haben damit nur vorsorglichen Charakter und setzen die Wirkungen des &#167; 215 Abs. 1 BauGB nicht in Gang (so zutreffend auch Lemmel, a.a.O.). Die w&#228;hrend der Offenlage erhobenen Bedenken und Anregungen muss der Gemeinderat pr&#252;fen und das Ergebnis den Beteiligten mitteilen (&#167; 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB). Diese Pr&#252;fung erfolgt regelm&#228;&#223;ig im Zusammenhang mit dem Satzungsbeschluss und ist Bestandteil der Abw&#228;gungsentscheidung. Da das Ergebnis der Pr&#252;fung den Einwendern mitgeteilt werden muss, haben diese umgekehrt auch die Pflicht, zu reagieren und der Gemeinde gegen&#252;ber kundzutun, ob sie an ihren bisherigen Einwendungen festhalten oder ob sie sich vom beschlossenen Planinhalt und der Auseinandersetzung mit ihren Einwendungen haben &#252;berzeugen lassen. Gegen eine Zulassung von Verfahrens- oder Abw&#228;gungsr&#252;gen aus fr&#252;heren Verfahrensstufen spricht damit auch das Erfordernis der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Andernfalls w&#252;rde auch die Grenze zwischen dem Stadium der &#214;ffentlichkeitsbeteiligung und der Phase der Planerhaltung verwischt, die es gebietet, Kritik der B&#252;rger im Aufstellungsverfahren deutlich von den nach Verfahrensabschluss zul&#228;ssigen R&#252;gen zu unterscheiden (vgl. dazu auch Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., &#167; 215 Rn. 39; Battis in Battis/Krautzberger/L&#246;hr, BauGB, 9. Aufl., &#167; 215 Rn. 6).</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>59&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"59\"/>cc) Dennoch ist der Antragsteller im vorliegenden Fall mit der R&#252;ge von Abw&#228;gungsm&#228;ngeln nicht ausgeschlossen.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>60&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"60\"/>Auf M&#228;ngel im Abw&#228;gungs<span style=\"text-decoration:underline\">ergebnis</span> ist &#167; 215 Abs. 1 BauGB ohnehin nicht anwendbar; diese k&#246;nnen seit Inkrafttreten des EAG Bau 2004 auch ohne R&#252;ge beachtlich bleiben (vgl. Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., &#167; 215 Rn. 17a). Der Antragsteller ist aber auch mit der R&#252;ge von Fehlern im Abw&#228;gungs<span style=\"text-decoration:underline\">vorgang</span> nicht ausgeschlossen, denn der Hinweis auf die Geltendmachung von M&#228;ngeln gem&#228;&#223; &#167; 215 Abs. 2 BauGB in der Bekanntmachung des angefochtenen Bebauungsplans vom 22.12.2004 ist fehlerhaft und hat die Einwendungsfrist nicht in Lauf gesetzt.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>61&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"61\"/>In der o.g. Bekanntmachung hei&#223;t es u.a.: &#8222;&#8230; <span style=\"text-decoration:underline\">M&#228;ngel in der Abw&#228;gung</span> <span style=\"text-decoration:underline\">sind</span> gem&#228;&#223; &#167; 215 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB unbeachtlich&#8230;&#8220;. Entsprechend dem Wortlaut des &#167; 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB 2004 m&#252;sste es jedoch hei&#223;en: &#8222;Unbeachtlich <span style=\"text-decoration:underline\">werden</span> &#8230; nach &#167; 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche M&#228;ngel des <span style=\"text-decoration:underline\">Abw&#228;gungsvorgangs</span>, &#8230;&#8220;.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>62&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"62\"/>Damit ist in der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses zwar zutreffend auf die ma&#223;gebliche Zweijahresfrist des &#167; 215 BauGB 2004 hingewiesen worden. Der Bekanntmachungstext ist aber insoweit unrichtig, als er bez&#252;glich der R&#252;gepflicht pauschal auf &#8222;M&#228;ngel in der Abw&#228;gung&#8220; (so &#167; 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB 1998) verweist, w&#228;hrend r&#252;gepflichtig nur die nach &#167; 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen M&#228;ngel des <span style=\"text-decoration:underline\">Abw&#228;gungsvorgangs</span> sind.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>63&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"63\"/>F&#252;r die Vollst&#228;ndigkeit und Klarheit von Bekanntmachungshinweisen gelten die Grunds&#228;tze f&#252;r Rechtsbehelfsbelehrungen, d.h. sie d&#252;rfen keinen irref&#252;hrenden Inhalt haben und nicht geeignet sein, einen Betroffenen von der Geltendmachung von Einwendungen abzuhalten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.10.1989 - 4 NB 7.89 -, ZfBR 1990, 32 ff.). Der pauschale Hinweis auf die R&#252;gepflicht von &#8222;M&#228;ngel in der Abw&#228;gung&#8220; ist aber deshalb irref&#252;hrend, weil er den - unzutreffenden - Eindruck erweckt, dass auch M&#228;ngel im Abw&#228;gungs<span style=\"text-decoration:underline\">ergebnis</span> innerhalb von zwei Jahren ger&#252;gt werden m&#252;ssten bzw. solche M&#228;ngel nach Ablauf der R&#252;gefrist unbeachtlich seien. Angesichts der erheblichen Konsequenzen, die ein durch einen irref&#252;hrenden Bekanntmachungshinweis verursachter Verzicht auf R&#252;gen von M&#228;ngeln im Abw&#228;gungsergebnis haben kann, sind an die Klarheit von diesbez&#252;glichen Hinweisen hohe Anforderungen zu stellen (vgl. auch Beschluss des Senats vom 09.01.2008 - 3 S 2016/07 - zu der Pr&#228;klusionsvorschrift in &#167; 55 Abs. 2 Satz 2 LBO, juris).</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>64&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"64\"/>Der Bekanntmachungshinweis entspricht auch insoweit nicht dem Gesetzestext des &#167; 215 Abs. 1 BauGB 2004, als es darin statt &#8222;unbeachtlich <span style=\"text-decoration:underline\">werden</span> &#8220; hei&#223;t &#8222;unbeachtlich <span style=\"text-decoration:underline\">sind</span> &#8220; (vgl. dazu etwa Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., &#167; 215 Rn. 17). Ob dies den Bekanntmachungshinweis ebenfalls fehlerhaft macht, kann aber dahinstehen.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>65&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"65\"/>Der unterbliebene Hinweis nach &#167; 215 Abs. 2 BauGB auf die R&#252;gevoraussetzungen des &#167; 215 Abs. 1 BauGB bei der Bekanntmachung eines Bebauungsplans f&#252;hrt nicht dessen Nichtigkeit, sondern nur dazu, dass die R&#252;gen uneingeschr&#228;nkt geltend gemacht werden k&#246;nnen (vgl. VGH Bad.-W&#252;rtt., Urteil vom 11.07.1995 - 3 S 1242/95 -, BRS 57 Nr. 291). Die gleichen Grunds&#228;tze gelten f&#252;r einen fehlerhaften Hinweis (vgl. D&#252;rr in Br&#252;gelmann, BauGB, &#167; 215 Rn. 24 m.w.N.; s. zum Ganzen auch Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., &#167; 215 Rn. 55; Battis/Krautzberger/L&#246;hr, a.a.O., &#167; 215 Rn. 2).</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>66&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"66\"/>c) Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich im vorliegenden Fall auch nicht aus der &#220;bergangsvorschrift in &#167; 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>67&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"67\"/>aa) Nach &#167; 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB sind unbeschadet des Satz 1 auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes unbeachtliche oder durch Fristablauf unbeachtliche Fehler bei der Aufstellung von Fl&#228;chennutzungspl&#228;nen und Satzungen auch weiterhin f&#252;r die Rechtswirksamkeit dieser Satzungen unbeachtlich. Zweck dieser Regelung ist es sicherzustellen, dass trotz der in &#167; 233 Abs. 2 Satz 1 BauGB angeordneten Anwendung aktueller Planerhaltungsvorschriften in jedem Fall die durch fr&#252;here Planerhaltungsvorschriften erreichte Wirksamkeit von Bebauungspl&#228;nen erhalten bleibt. &#167; 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB stellt damit im praktischen Ergebnis sicher, dass, sollte eine Neufassung der Planerhaltungsvorschriften ein &#8222;Weniger&#8220; an Bestandskraft bewirken als die davor geltende Fassung dieser Vorschriften, die Wirksamkeit nach der davor geltenden Fassung der Planerhaltungsvorschriften erhalten bleibt (vgl. Bielenberg/S&#246;fker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., &#167; 233 Rn. 44a).</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>68&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"68\"/>&#167; 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB unterscheidet zwei Fallgestaltungen: Sind nach fr&#252;heren Planerhaltungsvorschriften bestimmte Fehler aufgrund sog. Unbeachtlichkeitsklauseln von vornherein unbeachtlich (&#8222;absolute&#8220; Unbeachtlichkeitsgr&#252;nde), gilt dies weiterhin, selbst wenn durch eine Gesetzes&#228;nderung Unbeachtlichkeitsklauseln entfallen sind. Ebenso verh&#228;lt es sich bei der weiteren Fallgestaltung, dass nach fr&#252;heren Planerhaltungsvorschriften Fehler durch Fristablauf unbeachtlich werden konnten (&#8222;relative&#8220; Unbeachtlichkeitsgr&#252;nde). Es bleiben daher Fehler, die auf Grund fr&#252;herer Planerhaltungsvorschriften durch Fristablauf nicht mehr geltend gemacht werden konnten, trotz gesetzlicher &#196;nderungen nach Ma&#223;gabe des alten Rechts unbeachtlich (vgl. Bielenberg/S&#246;fker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., &#167; 233 Rn. 44a). Bebauungspl&#228;ne, die wie im vorliegenden Fall nach dem BauGB 1998 begonnen und nach dem 20.07.2004 (Inkrafttreten des EAGBau 2004) auf dieser Grundlage zu Ende gef&#252;hrt werden, unterliegen damit den jeweils weiterreichenden Planerhaltungsvorschriften des BauGB 2004 und des BauGB 1998 (vgl. auch Birk, a.a.O., Rn. 39 f.). Es handelt sich dann um die Unbeachtlichkeit von Fehlern &#8222;auf der Grundlage bisheriger Fassungen&#8220; i.S.d. &#167; 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>69&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"69\"/>bb) Im vorliegenden Fall ist aber nicht ersichtlich, dass die vom Antragsteller geltend gemachten Abw&#228;gungsm&#228;ngel aufgrund absoluter Unbeachtlichkeitsklauseln oder aufgrund von Regelungen &#252;ber das Unbeachtlichwerden von M&#228;ngeln durch Fristablauf nach dem BauGB 1998 nicht mehr geltend gemacht werden k&#246;nnten. Im Hinblick auf den Fristablauf zur Geltendmachung von Abw&#228;gungsm&#228;ngeln gilt dies schon deshalb, weil die Frist vor Bekanntmachung der Satzung auch nach &#167; 215 Abs. 1 BauGB 1998 nicht zu laufen beginnen konnte.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>70&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"70\"/>III. Die Kostenentscheidung beruht auf &#167; 154 Abs. 1 VwGO.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>71&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"71\"/>Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des &#167; 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>72&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"72\"/><strong>Beschluss</strong> vom 10. Juli 2008</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>73&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"73\"/>Der Streitwert des Verfahrens wird gem&#228;&#223; &#167; 52 Abs. 1 GKG endg&#252;ltig auf 10.000,-- EUR festgesetzt.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>74&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"74\"/>Dieser Beschluss ist unanfechtbar.</td></tr></table>\n</td></tr></table>\n<h2>Gründe</h2>\n\n<table><tr><td>&#160;</td><td>    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>23&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"23\"/>I. Der Antrag des Antragstellers ist gem&#228;&#223; &#167; 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO statthaft und auch sonst zul&#228;ssig, insbesondere fristgerecht gestellt. Ma&#223;geblich ist gem&#228;&#223; &#167; 195 Abs. 7 VwGO die Zweijahresfrist des &#167; 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der bis zum Ablauf des 31.12.2006 geltenden Fassung, da der angegriffene Bebauungsplan vor dem 01.01.2007, n&#228;mlich am 22.12.2004, bekannt gemacht worden ist. Mit dem am 24.11.2006 bei Gericht eingegangenen Normenkontrollantrag hat der Antragsteller diese Frist gewahrt.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>24&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"24\"/>Der Antragsteller ist auch gem&#228;&#223; &#167; 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Er wendet sich gegen Festsetzungen eines Bebauungsplans, die unmittelbar sein im Plangebiet liegendes Grundst&#252;ck betreffen. Er hat auch hinreichend substantiiert Tatsachen vorgetragen, die es als m&#246;glich erscheinen lassen, dass er durch die angegriffenen Festsetzungen des Bebauungsplans in seinem Grundeigentum verletzt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, BauR 1998, 740 ff.).</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>25&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"25\"/>II. Der Antrag ist auch begr&#252;ndet.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>26&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"26\"/>Beachtliche Verfahrensm&#228;ngel bei der Planaufstellung, im Offenlegungsverfahren oder beim Satzungsbeschluss werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Nach &#167; 244 Abs. 2 S. 1 BauGB war das - bis zum 20.07.2004 f&#246;rmlich eingeleitete und vor dem 20.07.2006 abgeschlossene - Verfahren nach den Vorschriften des Baugesetzbuches in der vor dem 20.07.2004 geltenden Fassung durchzuf&#252;hren. Es bestehen auch keine Bedenken gegen die Planerforderlichkeit i.S.d. &#167; 1 Abs. 3 BauGB, denn die Antragsgegnerin kann sich f&#252;r ihre Planung auf gewichtige st&#228;dtebauliche Belange i.S.d. &#167; 1 Abs. 5 Nrn. 2, 4 und 5 BauGB 1998 (Wohnbed&#252;rfnisse der Bev&#246;lkerung; Erhaltung, Erneuerung und Fortentwicklung vorhandener Ortsteile; Belange des Denkmalschutzes) berufen.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>27&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"27\"/>Die dem Bebauungsplan zugrunde liegende Abw&#228;gungsentscheidung h&#228;lt jedoch einer rechtlichen &#220;berpr&#252;fung nicht stand.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>28&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"28\"/>Nach &#167; 1 Abs. 6 BauGB 1998 (= &#167; 1 Abs. 7 BauGB n.F.) erfordert die Aufstellung eines Bebauungsplans eine umfassende und gerechte Abw&#228;gung der &#246;ffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abw&#228;gung hat sich nach st&#228;ndiger Rechtsprechung (grundlegend bereits BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Pr&#252;fung zu beschr&#228;nken, ob eine Abw&#228;gung &#252;berhaupt stattgefunden hat (kein Abw&#228;gungsausfall), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abw&#228;gungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen &#246;ffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (kein unrichtiges Abw&#228;gungsmaterial, keine rechtlich unzutreffende Bewertung) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung ber&#252;hrten &#246;ffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessen Verh&#228;ltnis steht (keine Abw&#228;gungsdisproportionalit&#228;t). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungst&#228;tigkeit beachtet, wird das Abw&#228;gungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abw&#228;gung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einr&#228;umt und sich damit notwendigerweise f&#252;r die Zur&#252;ckstellung eines anderen entscheidet (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 155.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1974, a.a.O.). Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abw&#228;gungsvorgang als auf das Abw&#228;gungsergebnis. Dabei ist gem&#228;&#223; &#167; 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung &#252;ber den Bebauungsplan abzustellen.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>29&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"29\"/>Den genannten Anforderungen des &#167; 1 Abs. 6 BauGB 1998 (= &#167; 1 Abs. 7 BauGB n.F.) ist die Antragsgegnerin in mehrfacher Hinsicht nicht gerecht geworden.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>30&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"30\"/>1. Bei der Ausweisung der &#246;ffentlichen Verkehrsfl&#228;che auf dem Grundst&#252;ck des Antragstellers hat die Antragsgegnerin den durch Art 14 GG gew&#228;hrleisteten Schutz des Privateigentums nicht seinem Gewicht entsprechend in die Abw&#228;gung eingestellt.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>31&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"31\"/>a) Zu den abw&#228;gungsbeachtlichen privaten Belangen geh&#246;ren insbesondere die aus dem Grundeigentum und seiner Nutzungresultierenden Interessen. Die Auswirkungen der Bauleitplanung auf das unter dem Schutz von Art. 14 GG stehende Grundeigentum bed&#252;rfen stets der Rechtfertigung durch entsprechende gewichtige Gemeinwohlbelange (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 26.08.1993 - 4 C 24.91 -, BVerwGE 94, 100, m.w.N.). Dies gilt insbesondere f&#252;r die Inanspruchnahme von Privateigentum zu &#246;ffentlichen Zwecken, z.B. f&#252;r Verkehrsfl&#228;chen. Aus der Funktion des Abw&#228;gungsgebots im Rahmen der Inhaltsbestimmung des Eigentums durch Bauleitplanung folgt, dass die (strengeren) Voraussetzungen f&#252;r die Enteignung vom Abw&#228;gungsgebot zwar grunds&#228;tzlich nicht verlangt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.01.2000 - 4 B 57.00 -, BRS 64 Nr. 6), in die Abw&#228;gung aber einzubeziehen ist, dass bestimmte Festsetzungen im Bebauungsplan &#8222;enteignungstr&#228;chtig&#8220; sein k&#246;nnen (vgl. S&#246;fker, Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, &#167; 1 Rd. 209 m.w.N.). Wird auf Privatgrundst&#252;cken eine &#246;ffentliche Nutzung als Verkehrsfl&#228;che festgesetzt, wird das Grundeigentum an den im Plangebiet liegenden Fl&#228;chen f&#252;r die Zukunft in entsprechender Weise inhaltlich bestimmt und gestaltet. Dies ist eine Frage der Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, so dass auch nach dieser Verfassungsbestimmung zu beurteilen ist, ob die Stra&#223;en- und Wegeplanung zul&#228;ssig ist, und zwar selbst dann, wenn der Grundst&#252;ckseigent&#252;mer aus Gr&#252;nden des Vertrauensschutzes einen Entsch&#228;digungsanspruch nach &#167;&#167; 39 ff. BauGB haben sollte (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 22.01.1999 - 1 BvR 565/91 -, NVwZ 1999, 979 ff; ebenso BVerwG, Beschluss vom 11.03.1998 - 4 BN 6.98 -, BauR 1998, 515 ff.). Die planende Gemeinde muss sich der Tragweite ihrer Entscheidung hinsichtlich der entfallenden Privatn&#252;tzigkeit bewusst werden und Anlass wie Ausma&#223; des Eingriffs in die bisherige Eigentumsnutzung strikt am Grundsatz der Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeit messen. Das &#246;ffentliche Interesse an der geplanten Nutzung des betroffenen Grundst&#252;cks ist mit allen betroffenen - insbesondere den aus dem Eigentum abgeleiteten - privaten Interessen abzuw&#228;gen. Deshalb ist die Entziehung oder Beschr&#228;nkung der Privatn&#252;tzigkeit von Grundst&#252;cken zugunsten &#246;ffentlicher Nutzung nur dann im Ergebnis mit dem Abw&#228;gungsgebot vereinbar, wenn und soweit die Gemeinde hierf&#252;r hinreichend gewichtige &#246;ffentliche Belange anf&#252;hren kann (vgl. VGH Bad.- W&#252;rtt., Urteil vom 18.09.1998 -8 S 290/98 -, BRS 60 Nr. 90 m.w.N; s. auch Urteile vom 22.03.2006 - 3 S 1246/05 - und vom 07.02.2007 - 3 S 808/05 -, jeweils juris).</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>32&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"32\"/>Unmittelbare Folge des bei der Abw&#228;gung zu beachtenden Grundsatzes der Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeit ist die Pr&#252;fung von Planalternativen. Planalternativen sind in der Abw&#228;gung zu ber&#252;cksichtigen, wenn sie sich nach den konkreten Verh&#228;ltnissen aufdr&#228;ngen oder nahe liegen. Es m&#252;ssen dabei nicht verschiedene Bauleitplanentw&#252;rfe erstellt werden; es gen&#252;gt, m&#246;gliche Alternativen zu dem Planentwurf auch in Betracht zu ziehen (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 28.08.1987 - 4 N 1.86 -, ZfBR 1988, 44; s. auch S&#246;fker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., &#167; 1 Rn. 202).</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>33&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"33\"/>Eine weitere Folge des Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeitsprinzips bei der Inanspruchnahme von nach Art. 14 Abs. 1 GG gesch&#252;tztem Privateigentum ist das Gebot, vom Bebauungsplan ausgehende Belastungen, z.B. durch die Ausweisung &#246;ffentlicher Verkehrsfl&#228;chen, m&#246;glichst gleichm&#228;&#223;ig auf alle Grundst&#252;ckseigent&#252;mer zu verteilen. Es reicht allerdings aus, wenn die gleichm&#228;&#223;ige Lastenverteilung durch ein Umlegungsverfahren erreicht wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 -, BauR 2003, 1338; BVerwG, Beschluss vom 03.06.1998 - 4 BN 25.98 -, BRS 60 Nr. 8; VGH Bad.-W&#252;rtt., Urteil vom 26.09.2003 - 3 S 1650/02 -, BRS 66 Nr. 30).</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>34&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"34\"/>b) Diesen Anforderungen wird die Abw&#228;gungsentscheidung der Antragsgegnerin nicht gerecht.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>35&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"35\"/>Der Antragsteller hat w&#228;hrend der Offenlage des Bebauungsplans mit Schreiben vom 16.04.2004 Einwendungen gegen die Ausweisung einer &#246;ffentlichen Verkehrsfl&#228;che auf seinem Grundst&#252;ck erhoben. Wie sich auch aus seinem w&#228;hrend der fr&#252;hzeitigen B&#252;rgerbeteiligung eingegangenen Schreiben vom 17.06.2003 sowie aus der Begr&#252;ndung des Normenkontrollantrags ergibt, wendet sich der Antragsteller im Kern dagegen, dass sein Grundst&#252;ck mit einer &#246;ffentlichen Verkehrsfl&#228;che belastet wird, ohne dass ihm die Festsetzungen des Bebauungsplans zu Gute kommen, diese ihn im Gegenteil im Hinblick auf die geplanten Baugrenzen noch einschr&#228;nken.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>36&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"36\"/>Der Gemeinderat hat sich im Rahmen der Abw&#228;gung im Wesentlichen darauf gest&#252;tzt, dass die Erschlie&#223;ung nur einem relativ kleinen Wohngebiet dienen solle und das Verkehrsaufkommen dem Verkehrsaufkommen durch die bisherige Nutzung vergleichbar sei. Aus den Verfahrensakten und der Abw&#228;gungsentscheidung erschlie&#223;t sich jedoch nicht, welche gewichtigen Gemeinwohlbelange &#252;berhaupt eine (zus&#228;tzliche) Erschlie&#223;ung der geplanten r&#252;ckw&#228;rtigen Bebauung &#252;ber das Grundst&#252;ck des Antragstellers rechtfertigen. Das Grundst&#252;ck des Antragstellers selbst ist offensichtlich ausreichend &#252;ber die ...-Stra&#223;e erschlossen. Die auf seinem Grundst&#252;ck ausgewiesene &#246;ffentliche Verkehrsfl&#228;che dient daher im Wesentlichen der Erschlie&#223;ung der r&#252;ckw&#228;rtigen, in fremdem Eigentum stehenden Grundst&#252;cke. Wie die Antragsgegnerin in der m&#252;ndlichen Verhandlung einger&#228;umt hat, k&#246;nnte das Plangebiet aber auch allein von S&#252;den her &#252;ber die Rheinstra&#223;e und die Stra&#223;e Am M&#252;hlbach erschlossen werden. Welche gewichtigen &#246;ffentlichen Belange eine zweite Erschlie&#223;ung unmittelbar von und zur ...-Stra&#223;e - noch dazu durch die problematische Engstelle des nur ca. 2,50 m breiten historischen Torbogens (vgl. dazu unter II. 2.) - erfordern, bleibt weitgehend offen. In der Begr&#252;ndung zum Bebauungsplan (Ziff. 4) hei&#223;t es dazu nur, mit der Rheinstra&#223;e und der Stra&#223;e Am M&#252;hlbach sowie der bestehenden Tordurchfahrt des Grundst&#252;cks ...-Stra&#223;e ... seien &#8222;Erschlie&#223;ungsans&#228;tze&#8220; vorhanden, die aufgegriffen werden k&#246;nnten. Im Rahmen einer abschnittsweisen Umsetzung der Planung k&#246;nnten sie &#252;bergangsweise auch unabh&#228;ngig voneinander als Zu- und Abfahrt genutzt werden. An anderer Stelle (ebenfalls Ziff. 4) hei&#223;t es, die bestehende Grundst&#252;ckszufahrt ...Str. ... solle zu einer &#246;ffentlichen Erschlie&#223;ungsstra&#223;e ausgebaut und mit der Stra&#223;e Am M&#252;hlbach verkn&#252;pft werden. M&#246;glich werde damit die Erweiterung der Stadthausbebauung am M&#252;hlbach sowie die Intensivierung der baulichen Nutzung der Grundst&#252;cke ...-... und .... Ausf&#252;hrungen zu m&#246;glichen Planalternativen zu diesem Erschlie&#223;ungskonzept enth&#228;lt die Begr&#252;ndung nicht. Mit der offensichtlich m&#246;glichen und sich aus der Sicht des Senats schon wegen der beengten Zufahrtsverh&#228;ltnisse auf dem Grundst&#252;ck des Antragstellers aufdr&#228;ngenden Planalternative, das Baugebiet nur von S&#252;den &#252;ber die Rheinstra&#223;e und die Stra&#223;e Am M&#252;hlbach zu erschlie&#223;en, hat sich auch der Gemeinderat bei seiner Abw&#228;gungsentscheidung nicht auseinander gesetzt. Damit ist er den Anforderungen des Abw&#228;gungsgebot bei der Inanspruchnahme von Privateigentum zu &#246;ffentlichen Zwecken nicht gerecht geworden. Ohne dass es entscheidungserheblich darauf ankommt, sei darauf hingewiesen, dass auch ein Versto&#223; gegen den Grundsatz der m&#246;glichst gleichm&#228;&#223;igen Belastung der Grundst&#252;ckseigent&#252;mer naheliegt, zumal bisher nicht erkennbar ist, dass die planbedingte Ungleichbelastung durch bodenordnende Ma&#223;nahmen ausgeglichen wird.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>37&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"37\"/>c) Angesichts der aufgezeigten Abw&#228;gungsm&#228;ngel kann der Senat die vom Antragsteller ebenfalls aufgeworfene Frage, ob die planbedingte Zunahme des Verkehrsl&#228;rms auf seinem Grundst&#252;ck ausreichend ermittelt wurde, offen lassen (vgl. dazu insbes. BVerwG, Urteile vom 08.10.1998 - 4 C 1.97 -, BVerwGE 107, 256 ff., und vom 26.02.1999 - 4 CN 6.98 -, BauR 1999, 1128 ff.; Beschluss vom 24.05.2007 - 4 BN 16.07 -, ZfBR 2007, 580 ff. m.w.N.).</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>38&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"38\"/>2. Das Konzept des Bebauungsplans zur stra&#223;enm&#228;&#223;igen Erschlie&#223;ung erweist sich auch deshalb als abw&#228;gungsfehlerhaft, weil Belange des Stra&#223;enverkehrs nicht entsprechend ihrem Gewicht in die Abw&#228;gung eingestellt worden sind.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>39&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"39\"/>Zu den &#246;ffentlichen Belangen, die nach &#167; 1 Abs. 6 BauGB 1998 (= &#167; 1 Abs. 7 BauGB n.F.) in die Abw&#228;gung einzustellen und hier gerecht abzuw&#228;gen sind, geh&#246;ren nach &#167; 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 BauGB 1998 auch die Belange des Verkehrs. Zu beachten sind dabei einerseits die Anforderungen, welche die f&#252;r die Bebaubarkeit der Grundst&#252;cke elementare verkehrliche Erschlie&#223;ung stellt, und andererseits die Erfordernisse, die sich aus den Verkehrsbed&#252;rfnissen und den allgemein anerkannten Regeln des Stra&#223;enbaus ergeben (vgl. etwa VGH Bad.-W&#252;rtt., Urteil vom 13.04.2000 - 5 S 2778/98 -, BauR 2000, 1707 ff.).</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>40&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"40\"/>Der Senat l&#228;sst offen, ob durch das Verkehrskonzept eine ordnungsgem&#228;&#223;e Erschlie&#223;ung aller betroffenen Grundst&#252;cke auch im Hinblick auf Gro&#223;fahrzeuge, etwa des Rettungswesens oder der Ver- und Entsorgung, gew&#228;hrleistet ist (zu den Anforderungen vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 30.08.1985 - BVerwG 4 C 48.81 -, Buchholz 406.11 &#167; 35 BBauG Nr. 228 S. 136, vom 01.03.1991 - 8 C 59.89 -, BVerwGE 88, 70 ff. und vom 04.06.1993 - 8 C 33.91 -, BVerwGE 92, 304 ff.). Mit der vorgesehenen Erschlie&#223;ung des Plangebiets durch die nur ca. 2,50 m breite, unter Denkmalschutz stehende Tordurchfahrt auf dem Grundst&#252;ck des Antragstellers werden jedenfalls Belange des Stra&#223;enverkehrs, insbesondere der Verkehrssicherheit, hintangestellt, ohne dass erkennbar ist, welche gewichtigen &#246;ffentlichen oder privaten Interessen dies rechtfertigen.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>41&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"41\"/>Der Senat verkennt nicht, dass die Empfehlungen f&#252;r die Anlage von Erschlie&#223;ungsstra&#223;en (EAE 85/95, herausgegeben von der Forschungsgesellschaft f&#252;r Stra&#223;en- und Verkehrswesen), deren Vorgaben im ma&#223;geblichen Bereich wohl nicht eingehalten werden, der Gemeinde nur allgemeine Anhaltspunkte f&#252;r ihre Entscheidung &#252;ber den Bau von Erschlie&#223;ungsstra&#223;en liefern (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.05.1989 - 8 C 6.88 -, BVerwGE 82, 102 ff.; VGH Bad.-W&#252;rtt., Urteil vom 13.04.2000 - 5 S 2778/98 -, BauR 2000, 1707 ff.). Dem Senat ist auch bewusst, dass die Tordurchfahrt auf dem Grundst&#252;ck des Antragstellers bereits bisher erhebliche Erschlie&#223;ungsfunktion f&#252;r die r&#252;ckw&#228;rtige Bebauung, insbesondere die Garagengeb&#228;ude auf dem Hinterliegergrundst&#252;ck Flst.-Nr. 297/1, hat, allerdings nur im Rahmen eines privaten &#220;berfahrtsrechts. Der Senat verkennt schlie&#223;lich nicht, dass die Polizeidirektion Emmendingen w&#228;hrend der Offenlage des Bebauungsplans trotz Beteiligung keine Stellungnahme aus verkehrspolizeilicher Sicht abgegeben hat.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>42&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"42\"/>Gleichwohl mussten sich dem Gemeinderat die mit einer Erschlie&#223;ung des Baugebiets durch einen 2,50 m breiten historischen Torbogen verbundenen verkehrlichen Probleme als abw&#228;gungsrelevant aufdr&#228;ngen. Der Antragsteller hat w&#228;hrend der Offenlage Einwendungen gegen die Erschlie&#223;ung durch den engen Torbogen vorgebracht. Der Gemeinderat hat sich im Rahmen der Abw&#228;gung im Wesentlichen mit der vom Antragsteller ger&#252;gten Verkehrsl&#228;rmproblematik befasst und darauf hingewiesen, dass das zu erwartende Verkehrsaufkommen aus dem Plangebiet dem Verkehrsaufkommen durch die bisherige Nutzung vergleichbar sei. Bereits das erscheint in tats&#228;chlicher Hinsicht zweifelhaft, da die Tordurchfahrt bisher nur der privaten Erschlie&#223;ung der r&#252;ckw&#228;rtigen Bebauung auf den Grundst&#252;cken Flst.-Nrn. 297 und 297/1 dient, nun aber f&#252;r das gesamte Plangebiet - und dar&#252;ber hinaus wohl auch f&#252;r die Bebauung beiderseits der Stra&#223;e Am M&#252;hlbach - ein neuer Anschluss an die Innenstadt auf &#246;ffentlicher Verkehrsfl&#228;che geschaffen wird. Jedenfalls ist nicht erkennbar, dass der Gemeinderat die sich aus der Er&#246;ffnung eines &#246;ffentlichen Kraftfahrzeugverkehrs ergebenden Probleme der Verkehrssicherheit in den Blick genommen und entsprechend ihrem Gewicht in seine Abw&#228;gung eingestellt hat. Dies gilt selbst unter Ber&#252;cksichtigung der Tatsache, dass nach der Begr&#252;ndung des Bebauungsplans mit der Ausweisung eines verkehrsberuhigten Bereichs &#8222;den beengten Verh&#228;ltnissen an der Tordurchfahrt&#8220; Rechnung getragen werden soll.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>43&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"43\"/>Dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin die sich aus der Sicht des Senats aufdr&#228;ngende Verkehrsproblematik unzureichend behandelt hat, wird durch die Ausf&#252;hrungen des Vertreters der Polizeidirektion Emmendingen in der m&#252;ndlichen Verhandlung best&#228;tigt. Dieser hat erl&#228;utert, dass die Zu- und Abfahrt durch den Torbogen auf dem Grundst&#252;ck des Antragstellers keinen vollst&#228;ndigen Anschluss darstelle, sondern aus verkehrlicher Sicht stets die Erschlie&#223;ung des Baugebiets &#8222;von hinten&#8220; (d.h. &#252;ber die Rheinstra&#223;e und die Stra&#223;e Am M&#252;hlbach) im Vordergrund der &#220;berlegungen gestanden habe. Die Ein- und Ausfahrt durch den Torbogen auf die ...Stra&#223;e sei f&#252;r Fu&#223;g&#228;nger und Radfahrer nicht ungef&#228;hrlich. Sie habe wegen der Sichtverh&#228;ltnisse auch Auswirkungen auf den Kraftfahrzeugverkehr auf der ...Stra&#223;e. Auf jeden Fall m&#252;ssten rechts und links der Toreinfahrt Stellpl&#228;tze auf der ...Stra&#223;e wegfallen. Zus&#228;tzlich seinen stra&#223;enverkehrsrechtliche Regelungen wie eine Beschr&#228;nkung nur auf Zu- und Abfahrtsverkehr oder ggf. ein &#8222;Abpollern&#8220; der Einfahrt n&#246;tig. Vergleichbare Verh&#228;ltnisse seien im Altbestand vorhanden. Planerisch k&#246;nne man so eine Erschlie&#223;ung aber nicht wollen, das &#8222;wolle er nicht forciert haben&#8220;.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>44&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"44\"/>Daraus ergibt sich f&#252;r den Senat ohne weiteres nachvollziehbar, dass derartige Verkehrsverh&#228;ltnisse erhebliche Probleme im Hinblick auf die Verkehrssicherheit und den Verkehrsfluss aufwerfen, denen - notgedrungen - durch diverse stra&#223;enverkehrliche Ma&#223;nahmen begegnet werden muss, dass bei einer an den Belangen des Stra&#223;enverkehrs orientierten (Neu-)Planung solche Konfliktsituationen aber nach M&#246;glichkeit zu vermeiden sind. Damit hat sich der Gemeinderat der Antragsgegnerin nicht hinreichend auseinander gesetzt. Dies ist insbesondere deshalb unverzichtbar, weil, wie dargelegt, diese Erschlie&#223;ungsvariante nicht zwingend ist und dar&#252;ber hinaus auch nicht erkennbar ist, welche gewichtigen &#246;ffentlichen Belange die Ausweisung einer &#246;ffentlichen Verkehrsfl&#228;che auf dem Grundst&#252;ck des Antragstellers &#252;berhaupt rechtfertigen. Es kann daher offen bleiben, ob die geplante Erschlie&#223;ung durch den historischen Torbogen auch deshalb an Abw&#228;gungsm&#228;ngeln leidet, weil nicht erkennbar ist, wie die im Bebauungsplan vorgesehene &#8222;Ert&#252;chtigung&#8220; des Torbogens im Hinblick auf seine lichte H&#246;he realisiert werden soll.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>45&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"45\"/>3. Abw&#228;gungsfehlerhaft ist auch die im angegriffenen Bebauungsplan erfolgte Festsetzung der Baugrenzen f&#252;r das Grundst&#252;ck Flst.-Nr. 297/1 des Antragstellers, da diesbez&#252;glich die &#246;ffentlichen Belange des Denkmalschutzes und die privaten Eigent&#252;merinteressen des Antragstellers bei der Abw&#228;gung teilweise gar nicht, jedenfalls aber unzureichend ber&#252;cksichtigt sind.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>46&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"46\"/>Zu den bei der Bauleitplanung besonders zu beachtenden Belangen geh&#246;ren neben dem Schutz des privaten Grundeigentums auch die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege (vgl. &#167; 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 5 BauGB 1998). Das Anwesen auf dem Grundst&#252;ck Flst.-Nr. 297 ist in seiner Sachgesamtheit als Kulturdenkmal nach &#167; 2 DSchG eingestuft. Noch im Jahr 2003 hat die Antragsgegnerin im Einvernehmen mit dem Landesdenkmalamt einen Antrag auf Abriss des Saalanbaus als nicht erfolgversprechend beurteilt. Auch in der Antragserwiderung vom 15.11.2007 hei&#223;t es, es sei von einem Fortbestand der denkmalgesch&#252;tzten Geb&#228;udesubstanz auszugehen. Gleichwohl orientieren sich die festgesetzten Baugrenzen auf dem Grundst&#252;ck Flst.-Nr. 297 nicht am denkmalgesch&#252;tzten Bestand, sondern springen im Bereich des Saalanbaus zur&#252;ck. Das Landesdenkmalamt hatte w&#228;hrend der Anh&#246;rung der Tr&#228;ger &#246;ffentlicher Belange mit Schreiben vom 14.04.2004 Einwendungen gegen diese Festsetzungen des Bebauungsplans erhoben und darauf hingewiesen, dass die Ausweisung zu Konflikten mit der angestrebten langfristigen Erhaltung u.a. des r&#252;ckw&#228;rtigen Saalbaus des ehemaligen Gasthofs &#8222;...&#8220; f&#252;hren k&#246;nne. Es werde angeregt, die &#252;berbaubare Grundst&#252;cksfl&#228;che auch in diesem Bereich am Bestand zu orientieren und den Saalbau mit einzubeziehen. Auch der Antragsteller hatte in seinem Einwendungsschreiben vom 16.04.2004 der Sache nach ger&#252;gt, dass die festgesetzten Baugrenzen nicht mit dem denkmalgesch&#252;tzten Bestand im Einklang st&#252;nden.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>47&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"47\"/>Zu den o.g. Einwendungen des Landesdenkmalamtes enth&#228;lt die bei der Abw&#228;gungsentscheidung in Bezug genommene Sitzungsvorlage f&#252;r die Gemeinderatssitzung vom 16.11.2004 keine Stellungnahme, so dass davon auszugehen ist, dass der Gemeinderat sich damit nicht auseinander gesetzt hat. Zu den in diesem Zusammenhang vom Antragsteller erhobenen Einwendungen hei&#223;t es u.a., die teilweise Ausweisung von &#252;berbaubaren Fl&#228;chen &#8222;au&#223;erhalb&#8220; des Denkmals stellt eine Zukunftskonzeption dar; es sei der Antragsgegnerin nat&#252;rlich bewusst, dass diese Konzeption nur nach Entfernung des Denkmals m&#246;glich sei. Welche st&#228;dtebaulichen Vorstellungen hinter der Festsetzung von Baugrenzen auf dem Grundst&#252;ck des Antragstellers steht, ist aus der Sitzungsvorlage zur ma&#223;geblichen Gemeinderatssitzung vom 16.11.2004 nicht ersichtlich, sondern erschlie&#223;t sich nur aus der im Normenkontrollverfahren vorgelegten Antragserwiderung vom 15.11.2007. Es muss deshalb auch hier davon ausgegangen sein, dass eine diesbez&#252;gliche Abw&#228;gung der st&#228;dtebaulichen Zielvorstellungen mit den privaten Belangen des Antragstellers in der Sitzung vom 16.11.2004 nicht stattgefunden hat.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>48&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"48\"/>Damit sind aber sowohl die &#246;ffentlichen Belange des Denkmalschutzes als auch die privaten Eigent&#252;merinteressen des Antragstellers nicht ihrem Gewicht entsprechend in die Abw&#228;gungsentscheidung eingegangen.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>49&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"49\"/>Nicht unbedenklich erscheint bereits der Ansatz der Antragsgegnerin, nach &#167; 34 BauGB sei derzeit eine sich am Bestand orientierende Bebauung baurechtlich unzul&#228;ssig, da die s&#252;dliche H&#228;lfte des ... mit drei Geb&#228;udeseiten auf der Grundst&#252;cksgrenze stehe und eine geschlossene Bauweise in diesem Gebiet nicht &#252;blich sei. Auch der Einwand, die f&#252;r eine Nutzung des Geb&#228;udes w&#252;nschenswerten Stellpl&#228;tze und Nebenfl&#228;chen k&#246;nnten auf den geringen Grundst&#252;cksfreifl&#228;chen nicht untergebracht werden, gilt augenscheinlich nur f&#252;r den Fall der Ausweisung einer &#246;ffentlichen Verkehrsfl&#228;che im Bereich der bisherigen Garagen. Einer eventuellen Nutzungs&#228;nderung des bestehenden Saalanbaus, die die Genehmigungsfrage neu aufwerfen w&#252;rde (z.B. Umwandlung in Wohnraum, vgl. dazu etwa Sauter, LBO, &#167; 50 Rn. 199 ff.), st&#252;nden die neuen Baugrenzen entgegen, was mit der Erhaltungspflicht f&#252;r Kulturdenkmale nach &#167; 6 Satz 1 DSchG kollidieren w&#252;rde. Auch mit dem in der Begr&#252;ndung des angegriffenen Bebauungsplans enthaltenen Planungsziel, die Rahmenbedingungen f&#252;r den Erhalt der denkmalgesch&#252;tzten Bausubstanz zu verbessern, ist die Festsetzung der Baugrenzen auf dem Grundst&#252;ck des Antragstellers schwerlich in Einklang zu bringen. Dar&#252;ber hinaus betreibt die Antragsgegnerin im Bereich des Saalanbaus eine Planung zu Lasten des Antragstellers, deren Realisierung sie selbst angesichts der Haltung der Denkmalschutzbeh&#246;rde auf unabsehbare Zeit f&#252;r unwahrscheinlich h&#228;lt.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>50&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"50\"/>F&#252;r den von der Antragsgegnerin selbst f&#252;r &#252;berwiegend wahrscheinlich gehaltenen Fall des Erhalts des Saalanbaus ist eine (vorbehaltlich einer Umlegung bisher dem Grundst&#252;ck Flst.-Nr. 297/1 zu Gute kommende) Anbaum&#246;glichkeit an den ... vorgesehen, die die Riegelwirkung der r&#252;ckw&#228;rtigen Bebauung noch verst&#228;rken w&#252;rde. Dies steht aber im Widerspruch zu der Aussage, der langgestreckte, ausschlie&#223;lich nach Norden belichtete Bauk&#246;rper des Saalanbaus entspreche f&#252;r eine Vielzahl von Nutzungen nicht den heutigen Bedingungen an gesunde Arbeits- und Wohnverh&#228;ltnisse, und mit der Planung werde eine Verbesserung der Belichtung und Besonnung angestrebt. Auch erscheint nicht nachvollziehbar, warum zu Lasten der privaten Interessen des Antragstellers und der &#246;ffentlichen Interessen des Denkmalsschutzes mit der gew&#228;hlten r&#252;ckw&#228;rtigen Baugrenze die Baugrenze des Geb&#228;udes ...Stra&#223;e ... aufgegriffen wird, w&#228;hrend im westlich anschlie&#223;enden Baugebiet WB 1, Bereich 2, die r&#252;ckw&#228;rtigen Baugrenzen weiter zur&#252;ckweichen. Der sich in den Verfahrensakten befindliche - nicht Inhalt des Bebauungsplans gewordene - Gestaltungsplan vom 15.01.2004 sieht demgegen&#252;ber noch den Erhalt des Saalanbaus vor und verzichtet auf die Ausweisung eines zus&#228;tzlichen Baufensters im Anschluss an den Saalanbau. Weshalb diese Planalternative nicht zum Tragen gekommen ist, erschlie&#223;t sich aus den Verfahrensakten nicht.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>51&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"51\"/>4. Die aufgezeigten Abw&#228;gungsm&#228;ngel sind auch nach &#167; 214 Abs. 3 BauGB erheblich. Sie sind nach den vorgelegten Verfahrensakten offensichtlich sowie in ihrer Gesamtheit f&#252;r das Abw&#228;gungsergebnis von Einfluss gewesen. Es besteht die konkrete M&#246;glichkeit, dass der Gemeinderat bei voller Ber&#252;cksichtigung der privaten Eigentumsbelange des Antragstellers, der Belange des Stra&#223;enverkehrs sowie der Belange des Denkmalschutzes in dem angegriffenen Bebauungsplan andere bauplanungsrechtliche Festsetzungen getroffen h&#228;tte.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>52&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"52\"/>5. Der Antragsteller ist mit der Geltendmachung von Abw&#228;gungsm&#228;ngeln auch nicht ganz oder teilweise nach &#167; 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB 2004 ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift werden M&#228;ngel im Abw&#228;gungsvorgang unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit Bekanntmachung des Fl&#228;chennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegen&#252;ber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begr&#252;ndenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>53&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"53\"/>a) Gem&#228;&#223; &#167; 233 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind die &#167;&#167; 214 bis 216 BauGB auch auf Fl&#228;chennutzungspl&#228;ne und Satzungen anzuwenden, die auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes in Kraft getreten sind. Damit ist bezweckt, dass die Vorschriften &#252;ber die Planerhaltung in der jeweils neuesten Fassung gelten. Gem&#228;&#223; &#167; 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB sind unbeschadet des Satzes 1 auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes unbeachtliche oder durch Fristablauf unbeachtliche Fehler bei der Aufstellung von Fl&#228;chennutzungspl&#228;nen und Satzungen auch weiterhin f&#252;r die Rechtswirksamkeit dieser Fl&#228;chennutzungspl&#228;ne und Satzungen unbeachtlich. Gem&#228;&#223; &#167; 233 Abs. 2 Satz 3 BauGB sind - abweichend von Satz 1 - f&#252;r vor dem Inkrafttreten einer Gesetzes&#228;nderung in Kraft getretene Fl&#228;chennutzungspl&#228;ne und Satzungen die vor dem Inkrafttreten der Gesetzes&#228;nderung geltenden Vorschriften &#252;ber die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, von M&#228;ngeln der Abw&#228;gung und von sonstigen Vorschriften einschlie&#223;lich ihrer Fristen weiterhin anzuwenden (vgl. dazu mit Fallbeispielen Birk, Bauplanungsrecht in der Praxis, 5. Aufl., Rn. 32 ff.).</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>54&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"54\"/>b) Der angefochtene Bebauungsplan \"M&#252;hlbachbogen - TB II/Nordwest\" ist am 22.12.2004 und damit unter der Geltung des Baugesetzbuches in der ab dem 20.07.2004 g&#252;ltigen Fassung bekannt gemacht worden (vgl. Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuches an EU-Richtlinien vom 24.06.2004 - EAG Bau -, BGBl. I, S. 2414). Es gelten damit die Planerhaltungsvorschriften der &#167;&#167; 214 ff. BauGB 2004. Nach &#167; 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauBG 2004 werden beachtliche M&#228;ngel des Abw&#228;gungs<span style=\"text-decoration:underline\">vorgangs</span> unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit Bekanntmachung des Fl&#228;chennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegen&#252;ber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begr&#252;ndenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Bei Inkraftsetzung des Fl&#228;chennutzungsplans oder der Satzung ist gem&#228;&#223; &#167; 215 Abs. 2 BauGB auf die Voraussetzungen f&#252;r die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>55&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"55\"/>Die Frist zur Geltendmachung von M&#228;ngeln kann auch durch Zustellung eines den inhaltlichen Anforderungen gen&#252;genden Schriftsatzes an die Gemeinde im Rahmen eines Verwaltungsprozesses, an dem die Gemeinde beteiligt ist, z.B. in einem Normenkontrollverfahren &#252;ber den betroffenen Bebauungsplan, gewahrt werden (vgl. etwa OVG NW, Urteil vom 13.02.1997 - 7a D 115/94.NE -, BRS 59 Nr. 47; s. dazu auch Stocks in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, &#167; 215 Rn. 33 m.w.N.). Nach &#167; 215 Abs. 1 ist der den Mangel begr&#252;ndenden Sachverhalt darzulegen, d.h. das Gesetz verlangt eine substantiierte und konkretisierte R&#252;ge.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>56&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"56\"/>aa) Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 23.11.2006 (eingegangen 24.11.2006) zwar innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Bebauungsplanes Normenkontrollantrag gestellt, der auch innerhalb dieser Frist an die Antragsgegnerin &#252;bersandt wurde. Er hat den Normenkontrollantrag aber erst mit Schriftsatz vom 08.02.2007 (Eingang 14.02.2007), weitergeleitet an die Antragsgegnerin mit gerichtlicher Verf&#252;gung vom 15.02.2007, inhaltlich begr&#252;ndet. Damit ist die Zweijahresfrist des &#167; 215 Abs. 1 BauGB 2004 f&#252;r die substantiierte Darlegung der M&#228;ngel gegen&#252;ber der Gemeinde nicht eingehalten worden sein.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>57&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"57\"/>bb) Der Antragsteller hat die Frist auch nicht auf andere Weise gewahrt. Insbesondere entfalten die mit Schriftsatz vom 16.04.2004 w&#228;hrend der Offenlage des Bebauungsplans erhobenen Einwendungen nicht die Wirkungen des &#167; 215 Abs. 1 BauGB.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>58&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"58\"/>Bereits der Wortlaut des &#167; 215 Abs. 1 BauGB spricht daf&#252;r, dass die Frist des &#167; 215 Abs. 1 BauGB durch eine noch vor Bekanntmachung der Satzung, also durch eine w&#228;hrend des vielfach beeinflussbaren und ver&#228;nderbaren Bebauungsplanverfahrens erhobene R&#252;ge, nicht gewahrt wird. &#167; 215 Abs. 1 BauGB setzt nicht nur das Ende der Frist fest (zwei Jahre nach Bekanntmachung der Satzung), sondern enth&#228;lt auch eine eindeutige Regelung f&#252;r den Fristbeginn (&#8222;seit Bekanntmachung&#8220; - zu verstehen als &#8222;ab der&#8220; Bekanntmachung&#8220;; so auch Lemmel in Berliner Komm. zum BauGB, &#167; 215 Rn. 30). Der Zweck des &#167; 215 Abs. 1 BauGB gebietet ebenfalls diese Auslegung. &#167; 215 Abs. 1 BauGB ist Teil des Planerhaltungskonzepts des Baugesetzbuches. Die Darstellung des Sachverhalts soll der Gemeinde Gelegenheit zur &#220;berpr&#252;fung und ggf. zur Fehlerbehebung im erg&#228;nzenden Verfahren innerhalb eines klar umrissenen Zeitraums geben. Hierbei muss die Gemeinde wissen, welche M&#228;ngel dem Bebauungsplan nach Verfahrensabschluss und erfolgter Abw&#228;gung (noch) entgegengehalten werden. Bis zum Satzungsbeschluss kann der Bebauungsplan jederzeit inhaltlich und in der Begr&#252;ndung noch ge&#228;ndert werden. Auf einer vorgelagerten Verfahrensstufe - etwa im Offenlageverfahren nach &#167; 3 Abs. 2 BauGB - erhobene Einwendungen haben damit nur vorsorglichen Charakter und setzen die Wirkungen des &#167; 215 Abs. 1 BauGB nicht in Gang (so zutreffend auch Lemmel, a.a.O.). Die w&#228;hrend der Offenlage erhobenen Bedenken und Anregungen muss der Gemeinderat pr&#252;fen und das Ergebnis den Beteiligten mitteilen (&#167; 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB). Diese Pr&#252;fung erfolgt regelm&#228;&#223;ig im Zusammenhang mit dem Satzungsbeschluss und ist Bestandteil der Abw&#228;gungsentscheidung. Da das Ergebnis der Pr&#252;fung den Einwendern mitgeteilt werden muss, haben diese umgekehrt auch die Pflicht, zu reagieren und der Gemeinde gegen&#252;ber kundzutun, ob sie an ihren bisherigen Einwendungen festhalten oder ob sie sich vom beschlossenen Planinhalt und der Auseinandersetzung mit ihren Einwendungen haben &#252;berzeugen lassen. Gegen eine Zulassung von Verfahrens- oder Abw&#228;gungsr&#252;gen aus fr&#252;heren Verfahrensstufen spricht damit auch das Erfordernis der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Andernfalls w&#252;rde auch die Grenze zwischen dem Stadium der &#214;ffentlichkeitsbeteiligung und der Phase der Planerhaltung verwischt, die es gebietet, Kritik der B&#252;rger im Aufstellungsverfahren deutlich von den nach Verfahrensabschluss zul&#228;ssigen R&#252;gen zu unterscheiden (vgl. dazu auch Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., &#167; 215 Rn. 39; Battis in Battis/Krautzberger/L&#246;hr, BauGB, 9. Aufl., &#167; 215 Rn. 6).</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>59&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"59\"/>cc) Dennoch ist der Antragsteller im vorliegenden Fall mit der R&#252;ge von Abw&#228;gungsm&#228;ngeln nicht ausgeschlossen.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>60&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"60\"/>Auf M&#228;ngel im Abw&#228;gungs<span style=\"text-decoration:underline\">ergebnis</span> ist &#167; 215 Abs. 1 BauGB ohnehin nicht anwendbar; diese k&#246;nnen seit Inkrafttreten des EAG Bau 2004 auch ohne R&#252;ge beachtlich bleiben (vgl. Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., &#167; 215 Rn. 17a). Der Antragsteller ist aber auch mit der R&#252;ge von Fehlern im Abw&#228;gungs<span style=\"text-decoration:underline\">vorgang</span> nicht ausgeschlossen, denn der Hinweis auf die Geltendmachung von M&#228;ngeln gem&#228;&#223; &#167; 215 Abs. 2 BauGB in der Bekanntmachung des angefochtenen Bebauungsplans vom 22.12.2004 ist fehlerhaft und hat die Einwendungsfrist nicht in Lauf gesetzt.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>61&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"61\"/>In der o.g. Bekanntmachung hei&#223;t es u.a.: &#8222;&#8230; <span style=\"text-decoration:underline\">M&#228;ngel in der Abw&#228;gung</span> <span style=\"text-decoration:underline\">sind</span> gem&#228;&#223; &#167; 215 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB unbeachtlich&#8230;&#8220;. Entsprechend dem Wortlaut des &#167; 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB 2004 m&#252;sste es jedoch hei&#223;en: &#8222;Unbeachtlich <span style=\"text-decoration:underline\">werden</span> &#8230; nach &#167; 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche M&#228;ngel des <span style=\"text-decoration:underline\">Abw&#228;gungsvorgangs</span>, &#8230;&#8220;.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>62&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"62\"/>Damit ist in der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses zwar zutreffend auf die ma&#223;gebliche Zweijahresfrist des &#167; 215 BauGB 2004 hingewiesen worden. Der Bekanntmachungstext ist aber insoweit unrichtig, als er bez&#252;glich der R&#252;gepflicht pauschal auf &#8222;M&#228;ngel in der Abw&#228;gung&#8220; (so &#167; 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB 1998) verweist, w&#228;hrend r&#252;gepflichtig nur die nach &#167; 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen M&#228;ngel des <span style=\"text-decoration:underline\">Abw&#228;gungsvorgangs</span> sind.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>63&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"63\"/>F&#252;r die Vollst&#228;ndigkeit und Klarheit von Bekanntmachungshinweisen gelten die Grunds&#228;tze f&#252;r Rechtsbehelfsbelehrungen, d.h. sie d&#252;rfen keinen irref&#252;hrenden Inhalt haben und nicht geeignet sein, einen Betroffenen von der Geltendmachung von Einwendungen abzuhalten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.10.1989 - 4 NB 7.89 -, ZfBR 1990, 32 ff.). Der pauschale Hinweis auf die R&#252;gepflicht von &#8222;M&#228;ngel in der Abw&#228;gung&#8220; ist aber deshalb irref&#252;hrend, weil er den - unzutreffenden - Eindruck erweckt, dass auch M&#228;ngel im Abw&#228;gungs<span style=\"text-decoration:underline\">ergebnis</span> innerhalb von zwei Jahren ger&#252;gt werden m&#252;ssten bzw. solche M&#228;ngel nach Ablauf der R&#252;gefrist unbeachtlich seien. Angesichts der erheblichen Konsequenzen, die ein durch einen irref&#252;hrenden Bekanntmachungshinweis verursachter Verzicht auf R&#252;gen von M&#228;ngeln im Abw&#228;gungsergebnis haben kann, sind an die Klarheit von diesbez&#252;glichen Hinweisen hohe Anforderungen zu stellen (vgl. auch Beschluss des Senats vom 09.01.2008 - 3 S 2016/07 - zu der Pr&#228;klusionsvorschrift in &#167; 55 Abs. 2 Satz 2 LBO, juris).</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>64&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"64\"/>Der Bekanntmachungshinweis entspricht auch insoweit nicht dem Gesetzestext des &#167; 215 Abs. 1 BauGB 2004, als es darin statt &#8222;unbeachtlich <span style=\"text-decoration:underline\">werden</span> &#8220; hei&#223;t &#8222;unbeachtlich <span style=\"text-decoration:underline\">sind</span> &#8220; (vgl. dazu etwa Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., &#167; 215 Rn. 17). Ob dies den Bekanntmachungshinweis ebenfalls fehlerhaft macht, kann aber dahinstehen.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>65&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"65\"/>Der unterbliebene Hinweis nach &#167; 215 Abs. 2 BauGB auf die R&#252;gevoraussetzungen des &#167; 215 Abs. 1 BauGB bei der Bekanntmachung eines Bebauungsplans f&#252;hrt nicht dessen Nichtigkeit, sondern nur dazu, dass die R&#252;gen uneingeschr&#228;nkt geltend gemacht werden k&#246;nnen (vgl. VGH Bad.-W&#252;rtt., Urteil vom 11.07.1995 - 3 S 1242/95 -, BRS 57 Nr. 291). Die gleichen Grunds&#228;tze gelten f&#252;r einen fehlerhaften Hinweis (vgl. D&#252;rr in Br&#252;gelmann, BauGB, &#167; 215 Rn. 24 m.w.N.; s. zum Ganzen auch Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., &#167; 215 Rn. 55; Battis/Krautzberger/L&#246;hr, a.a.O., &#167; 215 Rn. 2).</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>66&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"66\"/>c) Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich im vorliegenden Fall auch nicht aus der &#220;bergangsvorschrift in &#167; 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>67&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"67\"/>aa) Nach &#167; 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB sind unbeschadet des Satz 1 auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes unbeachtliche oder durch Fristablauf unbeachtliche Fehler bei der Aufstellung von Fl&#228;chennutzungspl&#228;nen und Satzungen auch weiterhin f&#252;r die Rechtswirksamkeit dieser Satzungen unbeachtlich. Zweck dieser Regelung ist es sicherzustellen, dass trotz der in &#167; 233 Abs. 2 Satz 1 BauGB angeordneten Anwendung aktueller Planerhaltungsvorschriften in jedem Fall die durch fr&#252;here Planerhaltungsvorschriften erreichte Wirksamkeit von Bebauungspl&#228;nen erhalten bleibt. &#167; 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB stellt damit im praktischen Ergebnis sicher, dass, sollte eine Neufassung der Planerhaltungsvorschriften ein &#8222;Weniger&#8220; an Bestandskraft bewirken als die davor geltende Fassung dieser Vorschriften, die Wirksamkeit nach der davor geltenden Fassung der Planerhaltungsvorschriften erhalten bleibt (vgl. Bielenberg/S&#246;fker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., &#167; 233 Rn. 44a).</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>68&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"68\"/>&#167; 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB unterscheidet zwei Fallgestaltungen: Sind nach fr&#252;heren Planerhaltungsvorschriften bestimmte Fehler aufgrund sog. Unbeachtlichkeitsklauseln von vornherein unbeachtlich (&#8222;absolute&#8220; Unbeachtlichkeitsgr&#252;nde), gilt dies weiterhin, selbst wenn durch eine Gesetzes&#228;nderung Unbeachtlichkeitsklauseln entfallen sind. Ebenso verh&#228;lt es sich bei der weiteren Fallgestaltung, dass nach fr&#252;heren Planerhaltungsvorschriften Fehler durch Fristablauf unbeachtlich werden konnten (&#8222;relative&#8220; Unbeachtlichkeitsgr&#252;nde). Es bleiben daher Fehler, die auf Grund fr&#252;herer Planerhaltungsvorschriften durch Fristablauf nicht mehr geltend gemacht werden konnten, trotz gesetzlicher &#196;nderungen nach Ma&#223;gabe des alten Rechts unbeachtlich (vgl. Bielenberg/S&#246;fker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., &#167; 233 Rn. 44a). Bebauungspl&#228;ne, die wie im vorliegenden Fall nach dem BauGB 1998 begonnen und nach dem 20.07.2004 (Inkrafttreten des EAGBau 2004) auf dieser Grundlage zu Ende gef&#252;hrt werden, unterliegen damit den jeweils weiterreichenden Planerhaltungsvorschriften des BauGB 2004 und des BauGB 1998 (vgl. auch Birk, a.a.O., Rn. 39 f.). Es handelt sich dann um die Unbeachtlichkeit von Fehlern &#8222;auf der Grundlage bisheriger Fassungen&#8220; i.S.d. &#167; 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>69&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"69\"/>bb) Im vorliegenden Fall ist aber nicht ersichtlich, dass die vom Antragsteller geltend gemachten Abw&#228;gungsm&#228;ngel aufgrund absoluter Unbeachtlichkeitsklauseln oder aufgrund von Regelungen &#252;ber das Unbeachtlichwerden von M&#228;ngeln durch Fristablauf nach dem BauGB 1998 nicht mehr geltend gemacht werden k&#246;nnten. Im Hinblick auf den Fristablauf zur Geltendmachung von Abw&#228;gungsm&#228;ngeln gilt dies schon deshalb, weil die Frist vor Bekanntmachung der Satzung auch nach &#167; 215 Abs. 1 BauGB 1998 nicht zu laufen beginnen konnte.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>70&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"70\"/>III. Die Kostenentscheidung beruht auf &#167; 154 Abs. 1 VwGO.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>71&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"71\"/>Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des &#167; 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>72&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"72\"/><strong>Beschluss</strong> vom 10. Juli 2008</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>73&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"73\"/>Der Streitwert des Verfahrens wird gem&#228;&#223; &#167; 52 Abs. 1 GKG endg&#252;ltig auf 10.000,-- EUR festgesetzt.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>74&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"74\"/>Dieser Beschluss ist unanfechtbar.</td></tr></table>\n</td></tr></table>"
}