Case Instance
List view for cases
GET /api/cases/161498/
{ "id": 161498, "slug": "olgmuen-2019-01-07-34-ar-24518", "court": { "id": 277, "name": "Oberlandesgericht München", "slug": "olgmuen", "city": null, "state": 4, "jurisdiction": null, "level_of_appeal": "Oberlandesgericht" }, "file_number": "34 AR 245/18", "date": "2019-01-07", "created_date": "2019-01-16T07:00:51Z", "updated_date": "2022-10-18T16:03:50Z", "type": "Beschluss", "ecli": "", "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<div>\n\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t<p>Die Bestimmung eines zuständigen Gerichts wird abgelehnt.</p>\n\t\t\t\t</div>\n\t\t\t\n<h2>Gründe</h2>\n\n<div>\n\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t<p>I.</p>\n\t\t\t\t\t<p><rd nr=\"1\"/>Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke und streiten über das zulässige Ausmaß der auf dem Grundstück der Antragsgegner zur Grenze der Antragsteller hin vorgenommenen Anpflanzungen.</p>\n\t\t\t\t\t<p><rd nr=\"2\"/>Die Antragsteller und die Antragsgegnerin zu 1 wohnen in München, der Antragsgegner zu 2 wohnt im Bezirk des Amtsgerichts Landsberg am L1..</p>\n\t\t\t\t\t<p><rd nr=\"3\"/>Die Antragsteller haben Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts gestellt und angeregt, das Amtsgericht München als zuständig zu bestimmen.</p>\n\t\t\t\t\t<p>II.</p>\n\t\t\t\t\t<p><rd nr=\"4\"/>Die Voraussetzungen für die Bestimmung eines zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO liegen nicht vor. Eine Bestimmung nach dieser Vorschrift kann grundsätzlich nicht erfolgen, wenn ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand besteht oder bis zur Klageerhebung bestanden hat (vgl. Zöller/Schultzky ZPO 32. Aufl. § 36 Rn. 23). Dies ist hier der Fall.</p>\n\t\t\t\t\t<p><rd nr=\"5\"/>Es besteht für beide Antragsgegner ein gemeinsamer ausschließlicher Gerichtsstand nach § 24 Abs. 1 ZPO bei dem Gericht, in dessen Bezirk die streitgegenständlichen Grundstücke belegen sind. Bei Beseitigungs- und Unterlassungsklagen aus § 1004 Abs. 1 BGB (Wieczorek/Schütze/Smid/Hartmann ZPO 4. Aufl. § 24 Rn. 31; Stein/Jonas/Roth ZPO 23. Aufl. § 24 Rn. 15; HK-ZPO/Bendtsen 7. Aufl. § 24 Rn. 3) oder entsprechenden nachbarrechtlichen Vorschriften des Landesrechts (z.B. Art. 47 Abs. 1 AGBGB; BayObLGZ 1996, 14; BeckOK ZPO/Toussaint ZPO 31. Edition § 24 Rn. 6) bildet das Eigentum den wesentlichen Klagegrund (Stein/Jonas/Roth ZPO 23. Aufl. § 24 Rn. 15). Daher richtet sich die örtliche Zuständigkeit insoweit nach § 24 Abs. 1 ZPO (BayObLGZ 1996, 14).</p>\n\t\t\t\t\t<p>III.</p>\n\t\t\t\t\t<p><rd nr=\"6\"/>Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.</p>\n\t\t\t\t\t<p><rd nr=\"7\"/>Sollte das zuständige Prozessgericht der Rechtsmeinung des Senats nicht folgen können und eine gemeinsame Zuständigkeit verneinen, wird sich der Senat auf entsprechende Vorlage einer - wenn auch nur deklaratorischen - Gerichtsstandsbestimmung nicht verschließen.</p>\n\t\t\t\t</div>\n\t\t\t" }