List view for cases

GET /api/cases/162339/
HTTP 200 OK
Allow: GET, PUT, PATCH, DELETE, HEAD, OPTIONS
Content-Type: application/json
Vary: Accept

{
    "id": 162339,
    "slug": "olgkarl-2010-07-06-5-uf-1710",
    "court": {
        "id": 146,
        "name": "Oberlandesgericht Karlsruhe",
        "slug": "olgkarl",
        "city": null,
        "state": 3,
        "jurisdiction": null,
        "level_of_appeal": "Oberlandesgericht"
    },
    "file_number": "5 UF 17/10",
    "date": "2010-07-06",
    "created_date": "2019-01-16T08:15:33Z",
    "updated_date": "2022-10-18T13:44:26Z",
    "type": "Urteil",
    "ecli": "",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p/>\n    <p>1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Villingen-Schwenningen vom 30.11.2009 (3 F 180/09) und das zu Grunde liegende Verfahren aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch &#252;ber die Kosten des Berufungsverfahrens, an das Amtsgericht - Familiengericht - Villingen-Schwenningen zur&#252;ckverwiesen.</p>\n    <p/>\n    <p>2. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 20.208,00 EUR festgesetzt.</p>\n    <p/>\n    <p>3. Das Urteil ist vorl&#228;ufig vollstreckbar.</p>\n    <p/>\n    <p>4. Die Revision wird zugelassen.</p>\n\n<h2>GrĂ¼nde</h2>\n\n<table><tr><td>&#160;</td><td>    <table><tr><td/></tr></table>\n    <table><tr><td><strong>I.</strong></td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>1&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"1\"/>Die Parteien streiten im Berufungsverfahren darum, ob das Verfahren betreffend Betreuungsunterhalt nach &#167; 1615 l BGB f&#252;r die Kl&#228;gerin Ziffer 3 sowie das Verfahren betreffend Kindesunterhalt f&#252;r die Kl&#228;ger Ziffer 1 und 2 durch einen Vergleich der Parteien vom 15.10.2009 (festgestellt durch Beschluss des Familiengerichtes vom 19.10.2009) beendet worden ist.</td></tr></table>\n    <table><tr><td/></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>2&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"2\"/>Der Beklagte und die Kl&#228;gerin Ziffer 3 haben in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammengelebt, aus ihrer Beziehung sind die beiden Kl&#228;ger Ziffer 1 und 2 hervorgegangen:</td></tr></table>\n    <table><tr><td/></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>3&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"3\"/>Die alleinige elterliche Sorge f&#252;r die Kl&#228;ger Ziffer 1 und 2 &#252;bt die Kl&#228;gerin Ziffer 3 aus. Die Kl&#228;gerin Ziffer 3 und der Beklagte leben sp&#228;testens seit April 2009, wom&#246;glich schon seit Oktober 2008 innerhalb der gemeinsamen Wohnung, voneinander getrennt. Der Beklagte hat den Kindesunterhalt f&#252;r die Kl&#228;ger Ziffer 1 und 2 durch zwei Urkunden beim Jugendamt der Stadt X in H&#246;he von 105 % des jeweiligen Mindestunterhaltes der jeweiligen Altersstufe ab dem 01.06.2009 anerkannt (UR 117/2009 und UR 116/2009). Die Kl&#228;ger haben im vorliegenden Verfahren im Wege der Stufenklage vom Beklagten Auskunft insbesondere &#252;ber sein Einkommen aus selbst&#228;ndiger T&#228;tigkeit und &#252;ber sein Verm&#246;gen gefordert und zugleich unbezifferte Zahlungsantr&#228;ge gestellt. Diese betreffen eine Ab&#228;nderung der genannten Jugendamtsurkunden sowie eine Verurteilung des Beklagten zu einem Betreuungsunterhalt f&#252;r die Kl&#228;gerin Ziffer 3 nach Ma&#223;gabe der erteilten Auskunft. Unstreitig wurde der Beklagte erst mit Schreiben des Prozessbevollm&#228;chtigten der Kl&#228;ger vom 25.03.2009 zur Auskunft &#252;ber sein Einkommen aufgefordert. Der Beklagte ist der Stufenklage zun&#228;chst entgegengetreten und hat darauf hingewiesen, dass er bereits vollst&#228;ndig Auskunft erteilt habe durch Vorlage s&#228;mtlicher Unterlagen &#252;ber sein Einkommen aus selbst&#228;ndiger T&#228;tigkeit f&#252;r die Jahre 2005 bis 2007. Der Beklagte beziffert sein Nettoeinkommen auf 2.569,00 EUR, hiervon seien Aufwendungen f&#252;r die Krankenvorsorge und die Altersvorsorge in H&#246;he von insgesamt 957,92 EUR abzusetzen, so dass sich ein bereinigtes unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen von 1.611,00 EUR monatlich ergebe. Hiernach sei er, der Beklagte, in die 2. Einkommensgruppe der D&#252;sseldorfer Tabelle einzuordnen.</td></tr></table>\n    <table><tr><td/></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>4&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"4\"/>Nachdem die Parteien im Termin vor dem Familiengericht vom 16.09.2009 &#252;ber die Stufenklage sowie einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verhandelt hatten, hatte das Familiengericht zun&#228;chst Verk&#252;ndungstermin auf den 18.09.2009 bestimmt. Mit Schreiben des Prozessbevollm&#228;chtigten der Kl&#228;ger vom 17.09.2009 wurde auf au&#223;ergerichtliche Vergleichsverhandlungen hingewiesen und darum gebeten, den Verk&#252;ndungstermin auf Mitte/Ende Oktober 2009 zu verlegen. Das Familiengericht hatte sodann mit Beschluss vom 18.09.2009 den Verk&#252;ndungstermin auf den 28.10.2009 verlegt. Mit Schreiben des Prozessbevollm&#228;chtigten der Kl&#228;ger vom 15.10.2009 (eingegangen per Fax beim Familiengericht am Freitag, den 16.10.2009) wurde dem Familiengericht mitgeteilt, dass die Parteien sich in Erledigung s&#228;mtlicher Unterhaltsverfahren geeinigt h&#228;tten. Mit Einverst&#228;ndnis des Prozessbevollm&#228;chtigten des Beklagten h&#228;tten Gespr&#228;che in der Kanzlei des Prozessbevollm&#228;chtigten der Kl&#228;ger mit dem Beklagten pers&#246;nlich stattgefunden und es sei eine Einigung erzielt worden und man bitte darum, &#8222;im schriftlichen Verfahren folgenden Vergleich zu beschlie&#223;en&#8220;. Das Schreiben enthielt anschlie&#223;end einen Vergleichstext mit 6 Paragraphen und am Ende eine Unterhaltsberechnung aus dem Berechnungsprogramm Gutdeutsch. Anschlie&#223;end enthielt es die Unterschrift des Prozessbevollm&#228;chtigten der Kl&#228;ger und mit dem Datum des 15.10.2009 diejenige des Beklagten, dem das Schreiben zum Zwecke der Unterschrift von dem Prozessbevollm&#228;chtigten der Kl&#228;ger zugefaxt worden war. Inhaltlich enthielt es die Einigung, dass der Beklagte den Kl&#228;gern Ziffer 1 und 2 einen monatlichen Kindesunterhalt jeweils in H&#246;he von 120 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe ab dem 01.11.2009 schulde, ferner gegen&#252;ber der Kl&#228;gerin Ziffer 3 einen Betreuungsunterhalt nach &#167; 1615 l BGB in H&#246;he von 1.000,00 EUR monatlich ab dem 01.11.2009 sowie einen Unterhaltsr&#252;ckstand von &#8222;pauschal&#8220; 7.200,00 EUR, der ratenweise zur&#252;ckgezahlt werden k&#246;nne (200,00 EUR monatlich).</td></tr></table>\n    <table><tr><td/></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>5&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"5\"/>Das Familiengericht hatte sodann mit Beschluss vom Montag, den 19.10.2009 (AS. 165) das Zustandekommen eines Vergleiches mit dem genannten Inhalt nach &#167; 278 Abs. 6 ZPO festgestellt.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>6&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"6\"/>Bereits mit Schreiben vom 16.10.2009 (AS II 203) hatte der Prozessbevollm&#228;chtigte des Beklagten gegen&#252;ber dem Prozessbevollm&#228;chtigen der Kl&#228;ger das Einverst&#228;ndnis mit direkten Verhandlungen des Beklagten mit dem Prozessbevollm&#228;chtigten der Kl&#228;ger widerrufen und etwaige Erkl&#228;rungen des Mandanten wegen T&#228;uschung &#252;ber den Umfang etwaiger Unterhaltsr&#252;ckst&#228;nde angefochten.</td></tr></table>\n    <table><tr><td/></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>7&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"7\"/>Mit Schriftsatz vom 23.10.2009 legte der Prozessbevollm&#228;chtigte gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - sofortige Beschwerde ein. Nach einem entsprechenden gerichtlichen Hinweis hat sodann der Beklagte mit Schriftsatz seines Prozessbevollm&#228;chtigten vom 11.11.2009 die Fortsetzung des Rechtstreits beantragt und beantragt, einen Termin zur m&#252;ndlichen Verhandlung zu bestimmen. Zur Begr&#252;ndung wurde ausgef&#252;hrt, dass der Beschluss &#252;ber das Zustandekommen des Vergleiches nach &#167; 278 Abs. 6 ZPO vom 19.10.2009 rechtsfehlerhaft zustande gekommen sei. Es sei kein gerichtlicher Vergleich in der vorgesehenen gesetzlichen Form und unter Beachtung des rechtlichen Geh&#246;rs des Beklagten zustande gekommen. Richtig sei, dass mit Einverst&#228;ndnis des Prozessbevollm&#228;chtigten des Beklagten der Beklagte direkt mit dem Bevollm&#228;chtigten der Kl&#228;gerin Verhandlungen aufgenommen habe. Nicht richtig sei, dass jedoch ein wirksamer au&#223;ergerichtlicher Vergleich zustande gekommen sei. Es gelte der Grundsatz, dass ein Prozessvergleich eine Annahmeerkl&#228;rung voraussetze, die die Erfordernisse eines bestimmenden Schriftsatzes beachten m&#252;sse, mithin von den beiden Prozessbevollm&#228;chtigten an das Gericht zu richten sei. Das gelte auch f&#252;r den Fall, dass es sich um keinen Anwaltsprozess - wie vorliegend - handele. Die Annahme des Vergleiches m&#252;sse ausdr&#252;cklich gegen&#252;ber dem Gericht erkl&#228;rt werden. Der au&#223;ergerichtliche Vergleichsvorschlag des Prozessbevollm&#228;chtigten der Kl&#228;ger sei dem Beklagten zugefaxt worden, der Beklagte sei jedoch unter Vorspiegelung falscher Tatsachen und aufgrund des Dr&#228;ngens des Prozessbevollm&#228;chtigten zur Abgabe der Annahmeerkl&#228;rung bestimmt worden. Dabei habe der Beklagte das Umgehungsverbot nach &#167; 12 BORA missachtet. In dem Telefongespr&#228;ch zwischen Herrn Rechtsanwalt B und dem Beklagten habe dieser mehrmals deutlich gemacht, dass er darum bitte, Herrn Rechtsanwalt Ba direkt anzusprechen. Zudem sei der Vergleich anfechtbar. Nicht akzeptabel sei, dass in dem Vergleich ein R&#252;ckstand von 7.200,00 EUR vereinbart worden sei f&#252;r die Zeit ab Oktober 2008. Zu diesem Zeitpunkt habe noch kein Getrenntleben vorgelegen, zudem sei der Beklagte zu diesem Zeitpunkt auch nicht in Verzug gesetzt worden. Auch in der Klageschrift selber sei ein Betreuungsunterhalt erst f&#252;r die Zeit ab 01.07.2009 gefordert worden. Aus diesem Grunde habe ein Anspruch auf r&#252;ckst&#228;ndigen Betreuungsunterhalt nicht bestanden, hier&#252;ber sei der Beklagten durch den kl&#228;gerischen Prozessbevollm&#228;chtigten get&#228;uscht worden.</td></tr></table>\n    <table><tr><td/></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>8&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"8\"/>Die <span style=\"text-decoration:underline\">Kl&#228;ger</span> haben beantragt, festzustellen, dass der Rechtstreit durch den Vergleich vom 15.10.2009 (festgestellt durch den Beschluss vom 19.10.2009) erledigt sei. Entgegen der Auffassung des Beklagten sei das Verfahren nach &#167; 278 Abs. 6 ZPO durch Vergleichsabschluss beendet worden. Der Vergleich sei auch wirksam zustande gekommen. Das Gericht habe das Zustandekommen der Einigung gepr&#252;ft und einen entsprechenden Beschluss erlassen. Der Beklagte habe auch in eigener Person rechtswirksam handeln k&#246;nnen, da ein Parteiprozess (&#167; 79 ZPO) vorgelegen habe. Der Vergleich orientiere sich auch an den tats&#228;chlichen Bed&#252;rfnissen beider Parteien und kam letztlich auf den Wunsch und die Initiative des Beklagten selbst zustande. Auch was den R&#252;ckstand anbelangt, so handele es sich um eine faire L&#246;sung. Die Bindung an Parteiantr&#228;ge gelte im &#220;brigen nur f&#252;r das Gericht, beschr&#228;nke jedoch nicht die freie Disposition der Parteien. Der Beklagte habe den Schriftsatz vom 15.10.2009 pers&#246;nlich zu Hause unterschrieben und dann dem Prozessbevollm&#228;chtigten der Kl&#228;ger Rechtsanwalt B, mit folgendem Anschreiben &#252;bersandt: &#8222;Lieber Herr B - hier der Schriftsatz f&#252;r Sie, vielen Dank f&#252;r Ihre einf&#252;hlsame und kompetente Arbeit. Sch&#246;ne Gr&#252;&#223;e und Unterschrift&#8220;.</td></tr></table>\n    <table><tr><td/></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>9&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"9\"/>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die tats&#228;chlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil des Familiengerichts Villingen-Schwenningen vom 30.11.2009 Bezug genommen (&#167; 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).</td></tr></table>\n    <table><tr><td/></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>10&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"10\"/>Das <span style=\"text-decoration:underline\">Familiengericht</span> hat sodann im Termin vom 30.11.2009 &#252;ber den Antrag des Beklagten auf Fortsetzung der m&#252;ndlichen Verhandlung verhandelt und hierbei den Beklagten angeh&#246;rt (AS. I, 259). In seinem Urteil vom 30.11.2009 hat das Familiengericht sodann festgestellt, dass der Rechtsstreit wirksam durch den gerichtlich protokollierten Vergleich beendet worden sei. Nach seiner Ansicht seien die Voraussetzungen des &#167; 278 Abs. 6 ZPO erf&#252;llt, da die Parteien dem Gericht einen gemeinsamen Vergleichsvorschlag unterbreitet h&#228;tten. Der Beklagte habe insbesondere mit seiner Unterschrift unter dem Schriftsatz vom 15.10.2009 zum Ausdruck gebracht, dass der au&#223;ergerichtliche Vergleichsabschluss gerichtlich protokolliert werden solle. Dem Beklagten h&#228;tte sowohl der dem Vergleich vorangestellte Text als auch der Vergleichsinhalt vorgelegen. Die Tatsache, dass der Beklagte auch einen R&#252;ckstand ab Oktober 2008 zugestanden habe, begr&#252;nde keine Anfechtbarkeit. Dies unterliege der freien Privatautonomie.</td></tr></table>\n    <table><tr><td/></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>11&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"11\"/>Hiergegen richtet sich die Berufung des <span style=\"text-decoration:underline\">Beklagten</span> , mit der er eine Aufhebung des Urteils des Familiengerichts vom 30.11.2009 begehrt und die Zur&#252;ckverweisung an das Familiengericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung. Der Beklagte wiederholt seine Rechtsauffassung, dass das vorliegende Verfahren durch den Vergleich nicht beendet worden sei. Es habe kein &#8222;Unterbreiten&#8220; eines gemeinsamen Vergleichsvorschlags vorgelegen, hierf&#252;r sei die Schriftsatzform n&#246;tig gewesen, insbesondere die Annahmeerkl&#228;rung h&#228;tte in Form eines bestimmenden Rechtsanwaltsschriftsatzes erfolgen m&#252;ssen. Da der Beklagte seit Beginn des Prozesses anwaltlich vertreten sei, w&#228;re eine Erkl&#228;rung des Prozessbevollm&#228;chtigten des Beklagten erforderlich gewesen. Es handele sich um eine verbotene Umgehung des Gegenanwaltes und damit um einen Versto&#223; gegen &#167; 12 BORA. In dem Telefongespr&#228;ch mit Herrn Rechtsanwalt B habe der Beklagte ausdr&#252;cklich den Kl&#228;gervertreter an Herrn Rechtsanwalt Ba verwiesen, gleichwohl habe der Rechtsanwalt auf einen Abschluss des Vergleiches gedr&#228;ngt. Das Familiengericht h&#228;tte zudem den Vergleichsvorschlag an den Prozessbevollm&#228;chtigten des Beklagten weiterleiten m&#252;ssen, um insoweit rechtliches Geh&#246;r zu wahren. Au&#223;erdem sei der Vergleich anfechtbar. Der Beklagte habe sich zu Unterhaltsr&#252;ckst&#228;nden ab Oktober 2008 verpflichtet, obwohl eine Inverzugsetzung erst zum M&#228;rz 2009 vorgelegen habe.</td></tr></table>\n    <table><tr><td/></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>12&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"12\"/>Der Beklagte stellt folgenden Berufungsantrag:</td></tr></table>\n    <table><tr><td/></tr></table>\n                        </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>13&#160;</td></tr></table></td><td><table style=\"margin-left:6pt\"><tr><td><rd nr=\"13\"/>Das Urteil des Familiengerichts vom 30.11.2009 (3 F 180/09) wird aufgehoben und die Sache an das Familiengericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zur&#252;ckverwiesen.</td></tr></table>\n                <table><tr><td/></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>14&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"14\"/>Die Kl&#228;ger beantragen</td></tr></table>\n                        </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>15&#160;</td></tr></table></td><td><table style=\"margin-left:6pt\"><tr><td><rd nr=\"15\"/>die Zur&#252;ckverweisung der Berufung.</td></tr></table>\n                <table><tr><td/></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>16&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"16\"/>Die <span style=\"text-decoration:underline\">Kl&#228;ger</span> sind der Berufung des Beklagten entgegengetreten. Der Beklagte habe dem Kl&#228;gervertreter nicht erkl&#228;rt, dass er direkt mit ihm nicht weiterverhandeln wolle. Auch eine T&#228;uschung bez&#252;glich der Unterhaltsr&#252;ckst&#228;nde seit Oktober 2008 bestehe nicht, vielmehr orientiere sich der Vergleich an den tats&#228;chlichen Bed&#252;rfnissen beider Parteien und sei letztlich auf den Wunsch und die Initiative des Beklagten zustande gekommen. Der Beklagte habe sich auch nicht geirrt, ihm sei bei der Unterzeichnung sehr wohl bewusst gewesen, was er unterschreibe. Auch eine Umgehung des Gegenanwaltes liege nicht vor. Vielmehr habe der Beklagte sich ausdr&#252;cklich von seinem Prozessvertreter distanziert und die Sache selber in die Hand genommen, was sein gutes Recht gewesen sei. Lediglich der Beklagtenvertreter &#8222;f&#252;hle sich umgangen&#8220;.</td></tr></table>\n    <table><tr><td/></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>17&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"17\"/>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schrifts&#228;tze der Parteien und der von ihnen eingereichten Unterlagen Bezug genommen.</td></tr></table>\n    <table><tr><td/></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>18&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"18\"/>Im Termin zur m&#252;ndlichen Verhandlung vor dem Senat vom 16.06.2010 wurden sowohl der Prozessbevollm&#228;chtigte der Kl&#228;ger, Herr Rechtsanwalt B sowie der Beklagte pers&#246;nlich ausf&#252;hrlich angeh&#246;rt.</td></tr></table>\n    <table><tr><td/></tr></table>\n    <table><tr><td><strong>II.</strong></td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>19&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"19\"/>Die Berufung des Beklagten ist statthaft und auch die Form und die Frist sind gewahrt. Damit ist die Berufung zul&#228;ssig. Die Berufung des Beklagten ist auch in der Sache begr&#252;ndet und f&#252;hrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und des zu Grunde liegenden Verfahrens und zur Zur&#252;ckverweisung der Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Familiengericht.</td></tr></table>\n    <table><tr><td/></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>20&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"20\"/>Die Feststellung der au&#223;ergerichtlichen Vereinbarung der Parteien vom 15.10.2009 durch Beschluss des Familiengerichts vom 19.10.2009 stellt keinen das Verfahren be-endenden Prozessvergleich dar. Der Prozessvergleich ist seiner Rechtsnatur nach sowohl Rechtsgesch&#228;ft des b&#252;rgerlichen Rechts wie auch Prozesshandlung. Nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur hat deshalb der Prozessvergleich eine Doppelnatur (vgl. Z&#246;ller/St&#246;ber, ZPO, 28. Aufl. 2010, &#167; 794 ZPO, Rn. 3). Materiell rechtlich begr&#252;ndet der Vergleich rechtliche Verpflichtungen nach Ma&#223;gabe seines Inhalts. Er enth&#228;lt vielfach Verf&#252;gungsgesch&#228;fte (Abtretung, Auflassung und Verzicht) oder auch schuldrechtliche Verpflichtungen. Als Prozesshandlung beendet der gerichtliche Vergleich weiter den Rechtstreit und die Rechtsh&#228;ngigkeit des Verfahrens. Nach &#167; 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist der Prozessvergleich zudem Vollstreckungstitel, soweit er einen voll-streckungsf&#228;higen Inhalt hat. Damit der Prozessvergleich diese Voraussetzungen erf&#252;llen kann, bedarf er der f&#252;r das Verfahren des Gerichts vorgeschriebenen (strengen) Form (Z&#246;ller/St&#246;ber, a.a.O. Rn. 9). Ein in m&#252;ndlicher Verhandlung abgeschlossener gerichtlicher Vergleich ist deshalb als verfahrensbeendende Prozesshandlung und als Vollstreckungstitel nur dann wirksam, wenn er ordnungsgem&#228;&#223; (formgerecht) im Sinne der &#167;&#167; 159 - 160 a, 162 - 164 ZPO protokolliert worden ist. Er muss somit in das unterzeichnete (&#167; 163 ZPO) Protokoll oder eine ihm als Anlage beigef&#252;gte und in ihm als solche bezeichnete Schrift (&#167; 160 Abs. 5 ZPO) aufgenommen sowie vorgelesen oder als vorl&#228;ufige Aufzeichnung abgespielt oder zur Durchsicht vorgelegt und genehmigt sein (&#167; 162 Abs. 1 ZPO). Dass dies geschehen ist, hat im Protokoll vermerkt zu sein (&#167; 162 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Die Einhaltung dieser Formerfordernisse ist Wirksamkeitsvoraussetzung f&#252;r den Prozessvergleich (zu den Formerfordernissen im Einzelnen Z&#246;ller/St&#246;ber, a.a.O. &#167; 160 ZPO, Rn. 5).</td></tr></table>\n    <table><tr><td/></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>21&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"21\"/>Neben der Protokollierung des Prozessvergleichs im Rahmen einer m&#252;ndlichen Verhandlung mit den dargestellten strengen Formvorschriften erm&#246;glicht &#167; 278 Abs. 6 ZPO den Abschluss eines Prozessvergleichs <span style=\"text-decoration:underline\">au&#223;erhalb</span> einer m&#252;ndlichen Verhandlung. Die Vorschrift kennt zwei Varianten:</td></tr></table>\n            </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>22&#160;</td></tr></table></td><td><table style=\"margin-left:3pt\"><tr><td><rd nr=\"22\"/>a) Das Gericht selbst macht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag gegen&#252;ber den Parteien (in der Regel nach vorheriger Er&#246;rterung durch die Parteien), den diese dann durch (bestimmenden) Schriftsatz gegen&#252;ber dem Gericht (in der Regel innerhalb einer bestimmten Frist) annehmen; oder</td></tr></table>\n        <table><tr><td/></tr></table>\n            </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>23&#160;</td></tr></table></td><td><table style=\"margin-left:3pt\"><tr><td><rd nr=\"23\"/>b) die Parteien &#8222;unterbreiten dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag&#8220;.</td></tr></table>\n        <table><tr><td/></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>24&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"24\"/>In beiden F&#228;llen stellt das Gericht gem&#228;&#223; &#167; 278 Abs. 6 Satz 2 ZPO das Zustandekommen und den Inhalt des geschlossenen Prozessvergleichs durch Beschluss fest (hierzu M&#252;nchKommZPO/Pr&#252;tting, 3. Aufl. 2008, &#167; 278 ZPO, Rn. 39; Musielak/Foerste, ZPO, 7. Aufl. 2009, &#167; 278 ZPO, Rn. 16 - 18; Z&#246;ller/Greger, a.a.O. &#167; 278 ZPO, Rn. 30, 31). Im Rahmen dieser Pr&#252;fung hat das Gericht lediglich das Zustandekommen der vertraglichen Einigung zu pr&#252;fen, wobei es nicht Aufgabe des Gerichts ist, den Inhalt der Einigung zu kontrollieren. Nur wenn der Inhalt des Prozessvergleichs gegen die guten Sitten oder gegen die Strafgesetze verst&#246;&#223;t, ist eine gerichtliche Feststellung des Zustandekommens des Prozessvergleichs abzulehnen (Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl., &#167; 278 ZPO, Rn. 82). Sofern eine Partei prozessuale Einwendungen gegen die Wirksamkeit des Prozessvergleichs (also gegen seine Beendigungsfunktion) oder materiell rechtliche Einwendungen gegen den Vergleich erhebt, die zur anf&#228;nglichen Unwirksamkeit des Prozessvergleichs f&#252;hren, ist hier&#252;ber durch die Fortsetzung des Verfahrens zu entscheiden (Stein/Jonas/Leipold, a.a.O., &#167; 278 ZPO Rn. 88).</td></tr></table>\n    <table><tr><td/></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>25&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"25\"/>Nach Ansicht des Senats h&#228;tte das Familiengericht mit dem angefochtenen Urteil nicht die Beendigung des Verfahrens feststellen d&#252;rfen, da der Vergleich der Parteien keine Beendigungswirkung entfaltet hat, sondern das Verfahren mit der materiell rechtlichen Pr&#252;fung der Unterhaltsanspr&#252;che der Kl&#228;ger fortsetzen m&#252;ssen. Die Vorlage des Vergleichs durch Einreichung des Schriftsatzes vom 15.10.2010 beim Familiengericht durch den Prozessbevollm&#228;chtigten der Kl&#228;ger stellt (ungeachtet der Pr&#228;ambel des Schriftsatzes auf Seite 1, die mit der Formulierung schlie&#223;t, dass das Gericht gebeten wird, &#8222;entsprechend im schriftlichen Verfahren folgenden Vergleich zu beschlie&#223;en&#8220;) kein &#8222;Unterbreiten eines schriftlichen Vergleichvorschlags der Parteien&#8220; im Sinne des &#167; 278 Abs. 6 Satz 1 1. Alternative ZPO dar.</td></tr></table>\n    <table><tr><td/></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>26&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"26\"/>F&#252;r den gerichtlichen Vergleichsvorschlag (&#167; 278 Abs. 6 Satz 1 2. Alternative ZPO) ist unstreitig, dass dieser Vorschlag von beiden Parteien in getrennten, aber identischen Schrifts&#228;tzen gegen&#252;ber dem Gericht anzunehmen ist, wobei es sich hierbei wegen der prozessgestaltenden Wirkung dieser Annahme des Vergleichs wohl um bestimmende Schrifts&#228;tze handelt (Stein/Jonas/Leipold, a.a.O. &#167; 278 ZPO, Rn. 76, 77; OLG Th&#252;ringen, FamRZ 2006, 1277; zum Begriff des bestimmenden Schriftsatzes allgemein vgl. Z&#246;ller/Greger, a.a.O. &#167; 129 ZPO, Rn. 3). F&#252;r den Fall, dass Anwaltszwang gilt, unterliegt dieser bestimmende Schriftsatz zur Annahme des gerichtlichen Vergleichsvorschlags dem Anwaltszwang.</td></tr></table>\n    <table><tr><td/></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>27&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"27\"/>Fraglich ist, was f&#252;r die erste Variante von &#167; 278 Abs. 6 Satz 1 ZPO, n&#228;mlich das &#8222;Unterbreiten&#8220; eines schriftlichen Vergleichsvorschlags der Parteien, gilt. Eine n&#228;here Auseinandersetzung in Literatur oder obergerichtlicher Rechtsprechung mit diesem Tatbestandsmerkmal findet sich - soweit ersichtlich - nicht. Nach Ansicht des Senats sind vor allem wegen der prozessualen Bedeutung des Prozessvergleichs (Beendigung des Rechtstreits, Wegfall der Rechtsh&#228;ngigkeit des Verfahrens und Titelfunktion) auch f&#252;r diese Variante strenge Formerfordernisse zu fordern. Die Anforderungen an die Formstrenge dieser Variante eines Vergleichsschlusses k&#246;nnen nicht niedriger anzusiedeln sein als etwa im Fall der Annahme eines gerichtlichen Vergleichsvorschlags oder gar bei der Protokollierung eines Vergleichs im m&#252;ndlichen Termin durch das Gerichts. Deshalb erfordert nach Ansicht des Senats das &#8222;Unterbreiten&#8220; des Vergleichsvorschlags gegen&#252;ber dem Gericht - mit dem Ziel, die au&#223;ergerichtliche Einigung der Parteien durch Beschluss nach &#167; 278 Abs. 6 Satz 2 ZPO zum &#8222;Prozessvergleich zu erheben&#8220; - eindeutige Erkl&#228;rungen der Parteien gerade <span style=\"text-decoration:underline\">gegen&#252;ber dem Gericht</span> (ebenso Stein/Jonas/Leipold, a.a.O. &#167; 278 ZPO, Rn. 80; OLG Th&#252;ringen, FamRZ 2006, 1277, 1278). Aus diesen Erkl&#228;rungen muss mit hinreichender Sicherheit gerade gegen&#252;ber dem Gericht deutlich werden, dass die Parteien eine Beendigung des Verfahrens durch Abschluss eines Prozessvergleichs mit Titelfunktion w&#252;nschen. Insoweit ist zwischen dem au&#223;ergerichtlichen Vergleichsschluss der Parteien selbst und dem &#8222;Unterbreiten&#8220; des Vergleichs gegen&#252;ber dem Gericht mit dem Ziel der Schaffung eines Vollstreckungstitels (Prozessvergleich mit prozessbeendigender Wirkung) zu unterscheiden. Nicht nur die Erkl&#228;rungsempf&#228;nger derartiger Erkl&#228;rungen weichen voneinander ab (der au&#223;ergerichtliche Vergleich wird gegen&#252;ber der anderen Partei angenommen, der Vergleichsvorschlag wird jedoch nach &#167; 278 Abs. 6 Satz 1 1. Alternative ZPO gegen&#252;ber dem Gericht unterbreitet). Auch von ihrem Inhalt her unterscheiden sich beide Erkl&#228;rungen gravierend. W&#228;hrend es bei der Annahme eines Unterhaltsvergleichs um eine materiell rechtliche Erkl&#228;rung geht, handelt es sich bei der Erkl&#228;rung des &#8222;Unterbreitens&#8220; des Vergleichs um eine prozessgestaltende Erkl&#228;rung gegen&#252;ber dem Gericht, die (&#228;hnlich wie die Erledigungserkl&#228;rung, die Klager&#252;cknahme oder die Klage&#228;nderung) als ein bestimmender Schriftsatz anzusehen ist. Auch wenn in einem Verfahrens, das nicht dem Anwaltszwang unterliegt, bestimmende Schrifts&#228;tze durch die Parteien selbst gegen&#252;ber dem Gericht abgegeben werden k&#246;nnen (vgl. M&#252;nchKommZPO/von Mettenheim, &#167; 79 ZPO, Rn. 5), wird man im Hinblick auf die Bedeutung dieser Unterbreitenserkl&#228;rung gleichwohl eine hinreichende Formstrenge und auch eine Eindeutigkeit des Erkl&#228;rungsinhalts fordern m&#252;ssen. Dies gebietet die Parallele zur Annahme des gerichtlichen Vergleichsvorschlags und zum gerichtlich protokollierten Vergleich. Die besondere Formenstrenge dieser Prozesserkl&#228;rungen d&#252;rfen sich in allen diesen Varianten eines Prozessvergleichs nicht voneinander unterscheiden. Das Gesetz kennt auch keine &#8222;gemeinsamen&#8220; bestimmenden Schrifts&#228;tze beider Parteien gegen&#252;ber dem Gericht. Vielmehr setzt das &#8222;Unterbreiten&#8220; eines Vergleichs stets (r&#228;umlich von der Vergleichsannahme) getrennte Erkl&#228;rungen gegen&#252;ber dem Gericht voraus. Aus der Erkl&#228;rung muss deutlich werden, dass die Partei sich der Bedeutung der Schaffung eines Vollstreckungstitels bewusst ist und dass sie w&#252;nscht, dass die au&#223;ergerichtliche Vereinbarung durch Beschluss nach &#167; 278 Abs. 6 ZPO in den &#8222;Rang&#8220; eines Prozessvergleichs erhoben werden soll.</td></tr></table>\n    <table><tr><td/></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>28&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"28\"/>Diesen Erfordernissen der besonderen Formenstrenge des Unterbreitens eines Vergleichs erf&#252;llt der Schriftsatz des Prozessbevollm&#228;chtigten der Kl&#228;ger vom 15.10.2009 nicht. Der Schriftsatz enth&#228;lt zwar die Unterschrift des Beklagten, nicht aber eine ausdr&#252;ckliche eigene Erkl&#228;rung des Beklagten als Partei gegen&#252;ber dem Gericht, aus der sich ergibt, dass der Beklagte neben der Annahme der Unterhaltsvereinbarung auch die Schaffung eines Vollstreckungstitels im Verfahren nach &#167; 278 Abs. 6 ZPO durch das Gericht w&#252;nscht. In der Pr&#228;ambel des Schriftsatzes vom 15.10.2009 kann eine entsprechende Erkl&#228;rung des Beklagten zur Unterbreitung des gerichtlichen Vorschlags nicht gesehen werden. Es handelt sich ersichtlich um eine Erkl&#228;rung des Vertreters der Kl&#228;ger, jedoch nicht um eine eigene (von ihm bewusst wahrgenommene, in den Rechtsfolgen verstandene und gew&#252;nschte) &#8222;Unterbreitungserkl&#228;rung&#8220; des Beklagten. Wegen der aufgrund der Rechtsfolgen zu fordernden besonderen Formenstrenge der &#8222;Unterbreitungserkl&#228;rung&#8220; w&#228;re eine eigenst&#228;ndige, entsprechend auch r&#228;umlich abgesetzte Erkl&#228;rung des Beklagten erforderlich gewesen, die neben die Annahme der au&#223;ergerichtlichen Unterhaltsvereinbarung tritt. Eine gemeinsame Erkl&#228;rung oder die Erkl&#228;rung einer Partei mit Zustimmung der anderen Partei reicht nicht aus. Wie wesentlich die Formstrenge im Sinne einer erforderlichen Rechtsklarheit ist, zeigt sich im Streitfall daran, dass der Beklagte in seiner Anh&#246;rung vor dem Senat ge&#228;u&#223;ert hat, er habe lediglich der materiellrechtlichen Unterhaltsvereinbarung zustimmen wollen und sei davon ausgegangen, dass die Vereinbarung noch seinem Prozessbevollm&#228;chtigten zugeleitet werde. Weil das Prozessrecht die Verfahrenslage weitgehend vor Unsicherheit sch&#252;tzen will (BGHZ 80, 391), sind Unklarheiten dieser Art zu vermeiden und deshalb ist als &#8222;Unterbreiten&#8220; im Sinne von &#167; 278 Abs. 6 ZPO eine ausdr&#252;ckliche eigene Erkl&#228;rung der Partei gegen&#252;ber dem Gericht zu fordern. Damit fehlt es bereits an der erforderlichen eigenen &#8222;Unterbreitungserkl&#228;rung&#8220; des Beklagten im Sinne des &#167; 278 Abs. 6 Satz 1 1. Alternative ZPO und damit an den rechtlichen Voraussetzungen f&#252;r einen gerichtlichen Feststellungsbeschluss.</td></tr></table>\n    <table><tr><td/></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>29&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"29\"/>Auf Antrag des Beklagten ist deshalb das Verfahren an das Familiengericht Villingen-Schwenningen zur&#252;ckzuverweisen, da das Verfahren im ersten Rechtszug an einem wesentlichen Verfahrensmangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche und aufw&#228;ndige Beweisaufnahme durch das Berufungsgericht notwendig sein kann (&#167; 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Das Familiengericht hat zu Unrecht festgestellt, dass der Rechtstreit zwischen den Parteien wirksam durch den gerichtlich protokollierten Vergleich vom 19.10.2009 beendet worden ist. Die Zur&#252;ckverweisung des Verfahrens an das Familiengericht nach &#167; 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO setzt einen wesentlichen Verfahrensmangel des Verfahrens im ersten Rechtszug voraus. Zu derartigen Verfahrensm&#228;ngeln z&#228;hlen neben der fehlerhaften Behandlung von Parteivorbringen oder die mangelhafte Tatsachenfeststellung auch die mangelhafte Prozessf&#252;hrung durch das erstinstanzliche Gericht (Z&#246;ller/He&#223;ler, a.a.O, &#167; 538 ZPO, Rn. 20). Einen solchen Verfahrensmangel stellt es zweifellos dar, eine Sachentscheidung &#252;ber die Parteiantr&#228;ge, insbesondere den Klagantrag der Kl&#228;ger, zu verweigern und die Beendigung eines Verfahrens festzustellen, obwohl die Voraussetzungen f&#252;r einen Vergleichsschluss nach &#167; 278 Abs. 6 ZPO in der Sache nicht vorgelegen haben. Vielmehr w&#228;re das Familiengericht gehalten gewesen, das Verfahren in der Sache fortzusetzen und &#252;ber die Klagantr&#228;ge zu entscheiden. Die Verweigerung einer Sachentscheidung ohne gerechtfertigte Grundlage stellt eine mangelhafte Prozessf&#252;hrung dar, die einen wesentlichen Verfahrensmangel im Sinne des &#167; 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO beinhaltet.</td></tr></table>\n    <table><tr><td/></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>30&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"30\"/>Auch die weitere Voraussetzung des &#167; 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, n&#228;mlich die Notwendigkeit einer umfangreichen oder aufw&#228;ndigen Beweisaufnahme, ist vorliegend erf&#252;llt. Im Rahmen der materiell-rechtlichen Pr&#252;fung der Unterhaltsanspr&#252;che der Kl&#228;ger ist zun&#228;chst zu pr&#252;fen, inwieweit der Vergleich der Parteien wirksam ist oder ob er einer Anfechtung wegen arglistiger T&#228;uschung unterliegt. Sofern das Familiengericht von der Anfechtbarkeit des Vergleichs &#252;berzeugt ist oder davon, dass in Folge des Wegfalls der prozessualen Seite des Vergleichs auch die materiell rechtliche Regelung entfallen ist (vgl. Stein/Jonas/Leipold, a.a.O. &#167; 278, Rn. 20), muss das Familiengericht die Unterhaltsanspr&#252;che der Kl&#228;ger n&#228;her pr&#252;fen. Hierzu geh&#246;ren n&#228;here Ermittlungen zu dem streitigen und erforderlichen Bedarf der Kl&#228;gerin Ziffer 3 (voreheliche Lebensstellung) und n&#228;here Ermittlungen zum Einkommen des selbstst&#228;ndig t&#228;tigen Beklagten. Im Berufungsverfahren ist insbesondere eine wirtschaftliche Verschlechterung des Einkommens des Beklagten geltend gemacht worden, n&#228;mlich der Wegfall einer der Firmen des Beklagten (Firma Mister Neon). Zudem behauptet der Beklagte nunmehr gesundheitliche Einschr&#228;nkungen seiner Erwerbsf&#228;higkeit. Hierzu sind ggf. sachverst&#228;ndige Begutachtungen einzuholen. Vor dem Hintergrund dieser - m&#246;glichen - umf&#228;nglichen Beweisaufnahme und Sachverhaltsermittlungen war auf Antrag des Beklagten die Zur&#252;ckverweisung des Verfahrens an das Familiengericht geboten.</td></tr></table>\n    <table><tr><td/></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>31&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"31\"/>Das Familiengericht wird insbesondere die Wirksamkeit des materiell rechtlichen Vergleichs zu pr&#252;fen haben. Dazu geh&#246;rt die Pr&#252;fung, inwieweit eine Anfechtung des Vergleichs durch den Beklagten in Folge arglistiger T&#228;uschung durchgreift (&#167; 123 BGB). Hierzu wird insbesondere eine T&#228;uschung des Beklagten &#252;ber die H&#246;he und die Verpflichtung zur Leistung r&#252;ckst&#228;ndigen Unterhalts ab Trennung der Parteien zu pr&#252;fen sein. Der Vortrag der Parteien hierzu ist widerspr&#252;chlich. Ferner ist auch zu pr&#252;fen, welche Auswirkungen die hier vertretene Auffassung auf die materiell-rechtliche Wirksamkeit der Unterhaltsvereinbarung vom 15.10.2009 hat, insbesondere, ob es dem Parteiwillen entspricht, bereits eine bindende au&#223;ergerichtliche Einigung anzunehmen, wenn es sp&#228;ter nicht zu einem Prozessvergleich durch gerichtliche Feststellung kommt (verneinend &#8222;im allgemeinen&#8220; Stein/Jonas/Leipold, &#167; 278 ZPO, Rn. 81) oder ob Streitigkeiten &#252;ber seine G&#252;ltigkeit in materiell-rechtlicher und prozessualer Sicht nicht einheitlich zu beurteilen sind (vgl. BGH MDR 2006, 284; BGHZ 79, 71). Das Familiengericht muss deshalb pr&#252;fen, inwieweit der Wegfall der prozessualen Folgen eines Prozessvergleichs (Titelfunktion und Verfahrensbeendigung) zu einem Wegfall der materiell rechtlichen Vereinbarung f&#252;hrt oder ob die Vereinbarung der Parteien zur H&#246;he von Kindesunterhalt und Unterhalt nach &#167; 1615 l BGB unabh&#228;ngig davon weiter ihre materiell-rechtliche G&#252;ltigkeit besitzen soll.</td></tr></table>\n    <table><tr><td/></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>32&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"32\"/>Ob gegen das Verbot der Umgehung des Gegenanwalts nach &#167; 12 BRAO versto&#223;en worden ist, ist dagegen f&#252;r die materiell rechtliche Wirksamkeit des Vergleichs nicht von Bedeutung. Das Verbot der Umgehung des Gegenanwalts ist sehr streng. Nur solange und soweit der Gegenanwalt eine direkte Kontaktaufnahme mit seinem Mandanten zul&#228;sst, ist ein Gespr&#228;ch &#252;berhaupt m&#246;glich. Sofern die Partei jedoch deutlich macht, dass sie nunmehr w&#252;nscht, dass der Prozessbevollm&#228;chtigte mit dem Anwalt der Partei direkt Kontakt aufnehmen soll, sind jede weiteren Verhandlungsgespr&#228;che untersagt. Vorliegend ist der Inhalt des Telefongespr&#228;chs zwischen Herrn Rechtsanwalt B und dem Beklagten vom 15.10.2009 streitig. Der Beklagte will den Kl&#228;gervertreter mehrmals an Rechtsanwalt Ba verwiesen haben. Der Kl&#228;gervertreter selbst hat einger&#228;umt, dass der Beklagte gesagt habe, &#8222;wenn die R&#252;ckstandsforderung so hoch sei, dann gehe er - der Beklagte - wieder zu Rechtsanwalt Bar&#8220;. Ob hieraus f&#252;r den Prozessbevollm&#228;chtigten hinreichend deutlich geworden sein m&#252;sste, dass die Partei keine weiteren direkten Verhandlungen w&#252;nscht, sondern auf eine Kontaktaufnahme zu seinem Prozessbevollm&#228;chtigten besteht und deshalb das Gespr&#228;ch h&#228;tte abgebrochen werden m&#252;ssen, bedarf jedoch keiner Kl&#228;rung. Ein Versto&#223; gegen &#167; 12 BRAO f&#252;hrt weder zur Nichtigkeit eines verbotswidrig zustande gekommenen Vertrags nach &#167; 134 BGB noch ohne weitere Umst&#228;nde zu seiner Nichtigkeit (Feuerich/Weyland, &#167; 12 BRAO, Rn. 10).</td></tr></table>\n    <table><tr><td/></tr></table>\n    <table><tr><td><strong>III.</strong></td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>33&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"33\"/>Der Ausspruch zur vorl&#228;ufigen Vollstreckbarkeit gr&#252;ndet sich auf &#167;&#167; 708 Nr. 10, 713 ZPO.</td></tr></table>\n    <table><tr><td/></tr></table>\n    <table><tr><td><strong>IV.</strong></td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>34&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"34\"/>Die Streitwertfestsetzung entspricht der Bewertung durch das Familiengericht im Beschluss vom 07.12.2009 und richtet sich nach der H&#246;he der durch den Vergleich vom 15.10.2009 titulierten Unterhaltsanspr&#252;che, gegen dessen Wirksamkeit sich die Berufung des Beklagten wendet.</td></tr></table>\n    <table><tr><td/></tr></table>\n    <table><tr><td><strong>V.</strong></td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>35&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"35\"/>Der Senat hat gem&#228;&#223; &#167; 543 Abs. 2 ZPO die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, da die Rechtssache grunds&#228;tzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Es geht um die Auslegung des Tatbestandsmerkmals des &#8222;Unterbreitens&#8220; eines schriftlichen Vergleichsvorschlags gegen&#252;ber dem Gericht nach &#167; 278 Abs. 6 Satz 1 ZPO, das - soweit ersichtlich - in der h&#246;chstrichterlichen Rechtsprechung bislang noch nicht gekl&#228;rt ist.</td></tr></table>\n</td></tr></table>"
}