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    "file_number": "1 S 338/10",
    "date": "2010-12-14",
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    "updated_date": "2022-10-18T13:33:12Z",
    "type": "Urteil",
    "ecli": "",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p/><p>Auf die Berufung der Kl&#228;gerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 5. Februar 2009 - 4 K 961/08 - teilweise ge&#228;ndert. Es wird festgestellt, dass die von Polizeivollzugsbeamten der Polizeidirektion Freiburg in den Morgenstunden des 2. Mai 2008 gegen die Kl&#228;gerin ergriffene Ma&#223;nahme der Sistierung zum Zweck der Personenfeststellung rechtswidrig war.</p><p/><p>Im &#220;brigen wird die Berufung zur&#252;ckgewiesen.</p><p/><p>Die Kl&#228;gerin tr&#228;gt ein Viertel, der Beklagte drei Viertel der Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kl&#228;gerin und der Beklagte jeweils zur H&#228;lfte.</p><p/><p>Die Revision wird nicht zugelassen.</p>\n<h2>Tatbestand</h2>\n\n<table><tr><td>&#160;</td><td>    <table><tr><td/></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>1&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"1\"/>Gegenstand des Berufungsverfahrens ist die von der Kl&#228;gerin begehrte Feststellung, dass die ihr gegen&#252;ber in den Morgenstunden des 02.05.2008 ergriffene Ma&#223;nahme der Personenfeststellung sowie die damit verbundene Sistierung rechtswidrig waren.</td></tr></table>\n    <table><tr><td/></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>2&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"2\"/>Am 01.05.2008 fand in Freiburg das sog. Spechtpassagenfest statt. F&#252;r dieses Fest war die Wilhelmstra&#223;e zwischen Sedan- und Belfortstra&#223;e mit Genehmigung der Stadt Freiburg von 11.00 Uhr bis 24.00 Uhr gesperrt. Nach 22.00 Uhr versammelten sich mehr als 100 Personen im Bereich Wilhelmstra&#223;e Ecke Belfortstra&#223;e, aus deren Mitte heraus auf der Fahrbahn ein gro&#223;es Feuer entz&#252;ndet wurde, das bis gegen 2.00 Uhr morgens durch Nachlegen insbesondere von Holz in Brand gehalten wurde. Gegen 2.25 Uhr wurde eine m&#228;nnliche Person, die von der Polizei als Hauptverursacher des Feuers angesehen wurde, in einiger Entfernung von der Feuerstelle festgenommen.</td></tr></table>\n    <table><tr><td/></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>3&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"3\"/>Die Kl&#228;gerin befand sich in der Zeit zwischen 2.15 Uhr und 2.25 Uhr in unmittelbarer N&#228;he des Feuers. Zu diesem Zeitpunkt schritten Polizeibeamte, die das Geschehen bis dahin aus einiger Entfernung beobachtet hatten, gegen die um das Feuer herumstehenden Personen ein. Im Zuge dessen wurden die Kl&#228;gerin, nachdem sie der Polizei auf Aufforderung ihren Personalausweis ausgeh&#228;ndigt hatte, auf das etwa 300 m entfernte Polizeirevier Freiburg-Nord mitgenommen. Dort wurden ihre Personalien mit dem Inhalt polizeilicher Dateien abgeglichen, Lichtbilder von ihr gefertigt und sie wurde k&#246;rperlich durchsucht. Die Kl&#228;gerin durfte das Polizeirevier gegen 3.05 Uhr wieder verlassen.</td></tr></table>\n    <table><tr><td/></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>4&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"4\"/>Am 26.05.2008 hat die Kl&#228;gerin Klage zum Verwaltungsgericht Freiburg erhoben, zu deren Begr&#252;ndung sie vorgetragen hat: &#220;ber die polizeilichen Ma&#223;nahmen gegen sie sei in der regionalen Presse berichtet worden. Sie f&#252;hle sich daher in ihrem beruflichen Ansehen als Lehrerin und Stadtr&#228;tin besch&#228;digt. Die gegen sie ergriffenen Ma&#223;nahmen seien rechtswidrig. Die Voraussetzungen f&#252;r die Personenfeststellung seien nicht erf&#252;llt. Denn von ihr sei keine Gefahr f&#252;r die &#246;ffentliche Sicherheit und Ordnung ausgegangen. Sie habe das Feuer weder entz&#252;ndet noch Brennmaterial nachgelegt. Als sie an die Feuerstelle gekommen sei, habe das Feuer bereits seit mehreren Stunden gebrannt, ohne dass die Polizei eingeschritten sei. Eine von dem Feuer ausgehende St&#246;rung der &#246;ffentlichen Ordnung sei ihr deshalb nicht zuzurechnen. Zum Zeitpunkt des Einschreitens der Polizei seien au&#223;er ihr nur noch zwei weitere sich ebenfalls friedlich verhaltende Personen in der N&#228;he des Feuers gewesen. Falls es an anderer Stelle St&#246;rungen gegeben haben sollte, w&#228;re die Identit&#228;tsfeststellung ihr gegen&#252;ber jedenfalls unverh&#228;ltnism&#228;&#223;ig gewesen, da sie damit erkennbar nichts zu tun gehabt habe. Selbst bei Einstufung ihrer Person als (Anscheins-)St&#246;rerin h&#228;tten der Polizei mildere Mittel als die Personenfeststellung zur Verf&#252;gung gestanden. Man h&#228;tte ihr gegen&#252;ber den Grund der polizeilichen Ma&#223;nahme nennen m&#252;ssen, um ihr Gelegenheit zu geben, den Gefahrenraum freiwillig zu verlassen, ohne ihre Daten preisgeben zu m&#252;ssen. Erst recht sei die mit der Personenfeststellung verbundene Freiheitsentziehung rechtswidrig gewesen, da sie den Polizeibeamten auf Aufforderung sofort ihren Personalausweis ausgeh&#228;ndigt habe.</td></tr></table>\n    <table><tr><td/></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>5&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"5\"/>Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er hat unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme der Polizeidirektion vom 17.06.2008 ausgef&#252;hrt: An den Aktionen des Spechtpassagenfestes h&#228;tten in der Nacht vom 01. auf den 02.05.2008 etwa 1.700 Personen teilgenommen. Im Vorjahr habe es bei einer vergleichbaren Veranstaltung einen Angriff auf den Polizeif&#252;hrer und polizeiliche Einsatzkr&#228;fte gegeben, so dass auch im Jahr 2008 mit aggressivem Verhalten zu rechnen gewesen sei. Abgesehen von dem um 22.00 Uhr auf &#246;ffentlicher Stra&#223;e entz&#252;ndeten Feuer sei das Stra&#223;enfest st&#246;rungsfrei verlaufen. In einer Entfernung von 20 bis 30 m um das Feuer h&#228;tten sich mehrere Bauschuttcontainer mit brennbarem Material befunden. In der ersten Zeit nach dem Entz&#252;nden des Feuers h&#228;tten zun&#228;chst die n&#246;tigen Einsatzkr&#228;fte mobilisiert werden m&#252;ssen. Dies habe bis gegen 23.30 Uhr gedauert. Das Vorhandensein der vollz&#228;hligen Einsatzkr&#228;fte sei mit den ersten st&#228;rkeren Abwanderungsbewegungen aus dem Einsatzraum zusammengefallen. Von vornherein habe man Wert darauf gelegt, Beweissicherung zu betreiben. Die damit befassten Polizeikr&#228;fte h&#228;tten sich jedoch immer wieder zur&#252;ckziehen m&#252;ssen, weil bei ihrem Erkennen Gegenst&#228;nde und Flaschen gegen sie geworfen worden seien. Mindestens ein Flaschenwurf habe eindeutig einer m&#228;nnlichen Person zugeordnet werden k&#246;nnen, die das Feuer wesentlich unterhalten und bestimmend auf die Gruppe eingewirkt habe. Diese Person habe gegen 0.45 Uhr auch versucht, einen Bauschuttcontainer in der Belfortstra&#223;e in Brand zu setzen. Eine Ausbreitung des Brandes habe nur dadurch verhindert werden k&#246;nnen, dass Polizeikr&#228;fte die Flammen ausgetreten h&#228;tten. W&#228;hrend dessen seien sie aus der Gruppe mit Flaschen beworfen worden, die teilweise &#252;ber ihnen an der Hauswand oder unmittelbar in ihrer N&#228;he zerborsten seien. Um eine Eskalation zu vermeiden, sei ein erster Versuch der vorl&#228;ufigen Festnahme der brandstiftenden Person abgebrochen worden. Nach 23.30 Uhr h&#228;tten Personen vereinzelt die Gruppe um das Feuer verlassen, andere Passanten oder Festbesucher seien hinzugekommen. Wegen der Gefahr von Solidarisierungsaktionen habe die Polizei zun&#228;chst von Ma&#223;nahmen abgesehen. Noch um 1.45 Uhr seien Holzpaletten nachgelegt worden, ein baldiges Beenden des Feuers sei somit nicht zu erwarten gewesen. Um 2.25 Uhr h&#228;tten sich etwa 20 Personen im Bereich der Feuerstelle aufgehalten, 6 davon in unmittelbarer N&#228;he. Als die tatverd&#228;chtige m&#228;nnliche Person, die zuvor ma&#223;geblich das Feuer unterhalten habe, den Bereich verlassen habe, sei sie etwas abgesetzt vorl&#228;ufig festgenommen worden. Bei den nach 2.15 Uhr unmittelbar an der Feuerstelle befindlichen Personen seien dann die Personalien festgestellt worden. Hierzu und zu weiteren Ma&#223;nahmen seien sie auf das Polizeirevier Freiburg-Nord verbracht worden. Die Kl&#228;gerin habe sich zum Kontrollzeitpunkt in der Gruppe unmittelbar am Feuer aufgehalten, unter der sich kurz zuvor auch noch der Tatverd&#228;chtige befunden habe. Die Gesamtumst&#228;nde h&#228;tten die Annahme begr&#252;ndet, dass die Kl&#228;gerin zur Gruppe der St&#246;rer geh&#246;rt habe. Sie habe sich in unmittelbarer N&#228;he des Feuers mit anderen Personen aus dem Kreis um den festgenommenen Tatverd&#228;chtigen aufgehalten und dies zu einer Zeit, als ein Gro&#223;teil der Leute diesen Bereich bereits verlassen h&#228;tten. Die Kl&#228;gerin habe ihrerseits nicht darauf hingewirkt, das Feuer zu l&#246;schen oder die Stra&#223;e zu verlassen. Sie sei aufgefordert worden, zum Polizeirevier Freiburg-Nord mitzukommen, um dort ihre Personalien festzustellen, eine Durchsuchung ihrer Person durchzuf&#252;hren und Lichtbilder von ihr zu fertigen. Die Feststellung der Identit&#228;t und die Fertigung von Lichtbildern habe gew&#228;hrleisten sollen, die eingetretene St&#246;rung der &#246;ffentlichen Sicherheit in Form des Errichtens und Betreibens einer Feuerstelle im &#246;ffentlichen Stra&#223;enraum zu beseitigen und weitere Gefahren zu verhindern. Von einem fr&#252;heren Eingreifen habe man aus taktischen Gr&#252;nden abgesehen. Noch gegen 2.00 Uhr seien Plastikbierk&#228;sten und Styropor in das offene Feuer geworfen worden. Ziel der anschlie&#223;enden polizeilichen Ma&#223;nahmen sei neben der deeskalierenden Strategie die vorl&#228;ufige Festnahme und die Personalienfeststellung des zuvor erkannten Tatverd&#228;chtigen sowie die Beseitigung der Feuerstelle und die Entfernung der zahllosen Flaschen und Scherben auf der Fahrbahn gewesen. Die Ma&#223;nahmen h&#228;tten der St&#246;rungsbeseitigung und der Gefahrenabwehr im Hinblick auf weiteren Passanten- und Fahrzeugverkehr sowie der Sicherung des Tatbefundes zur Strafermittlung gedient. Es treffe zu, dass die Kl&#228;gerin vor Ort ihren Personalausweis ausgeh&#228;ndigt habe. Jedoch sei eine weitere &#220;berpr&#252;fung im Hinblick auf Fahndungsnotierungen und Anderes erforderlich gewesen. Um eine Eskalation zu verhindern, sei entschieden worden, die Personalienfeststellung und -&#252;berpr&#252;fung auf dem Polizeirevier durchzuf&#252;hren. Zu diesem Zeitpunkt h&#228;tten keine gesicherten Erkenntnisse dar&#252;ber vorgelegen, wie viele Personen sich noch im Sedanquartier aufgehalten h&#228;tten. Nach den Erfahrungen vorangegangener Eins&#228;tze sei mit dem &#252;berraschenden Wiedererscheinen weiterer Personen, die sich in das Geschehen einmischen k&#246;nnten, zu rechnen gewesen. Durch die Personenkontrolle habe man potentielle St&#246;rer aus der Anonymit&#228;t rei&#223;en und gew&#228;hrleisten wollen, sie gegebenenfalls zu einem sp&#228;teren Zeitpunkt als St&#246;rer oder Gef&#228;hrder identifizieren zu k&#246;nnen. Die Mitnahme auf das Polizeirevier sei erforderlich gewesen, um ein L&#246;schen des Feuers durch die Feuerwehr und die anschlie&#223;ende Reinigung der Stra&#223;en zu erm&#246;glichen sowie um umstehende Personen bei den L&#246;schma&#223;nahmen nicht zu gef&#228;hrden. Die Grunds&#228;tze der Erforderlichkeit und Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeit seien gewahrt. Im Kontrollzeitpunkt sei zwar eine Abwanderungsbewegung zu verzeichnen gewesen, gleichzeitig sei jedoch bef&#252;rchtet worden, dass weitere Personen nach Verlassen einer benachbarten Diskothek wieder zu einem Anschwellen der Personenzahl beitragen k&#246;nnten.</td></tr></table>\n    <table><tr><td/></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>6&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"6\"/>Mit Urteil vom 05.02.2009 - 4 K 961/08 - hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die vom Polizeivollzugsdienst gegen die Kl&#228;gerin ergriffenen Ma&#223;nahmen der Anfertigung von Lichtbildern, der k&#246;rperlichen Durchsuchung, des mit diesen Ma&#223;nahmen verbundenen Festhaltens auf dem Polizeirevier sowie der Speicherung von Lichtbildern von der Kl&#228;gerin rechtswidrig waren. Im &#220;brigen hat es die Klage abgewiesen und zur Begr&#252;ndung insoweit ausgef&#252;hrt: Die bei der Kl&#228;gerin vorgenommene Personenfeststellung nach &#167; 26 Abs. 1 Nr. 1 PolG sowie die damit verbundene Sistierung w&#228;hrend der Dauer der Personenfeststellung erwiesen sich als rechtm&#228;&#223;ig. Bei ihrem Einschreiten gegen die Kl&#228;gerin sei es der Polizei zum einen darum gegangen, das Feuer auf der Stra&#223;e zu l&#246;schen und die Befahrbarkeit der Stra&#223;e wiederherzustellen (Beseitigung einer St&#246;rung), und zum anderen darum, zu verhindern, dass Personen an die Feuerstelle zur&#252;ckkehren und das Feuer weiterunterhalten bzw. an anderen Orten neue Feuer anz&#252;nden (Abwehr von erneuten Gefahren f&#252;r fremde Rechtsg&#252;ter und Verhinderung der Begehung weiterer Straftaten). Zwar gehe die Feststellung der Personalien der an der Feuerstelle angetroffenen Personen auf den ersten Blick an der Erreichung dieser pr&#228;ventivpolizeilichen Ziele vorbei. Bei n&#228;herer Betrachtung sei die Personenfeststellung als Gefahrenabwehrma&#223;nahme jedoch sinnvoll, da sie grunds&#228;tzlich geeignet sei, potentielle St&#246;rer von weiteren St&#246;rungen, hier von der weiteren Unterhaltung des Feuers bzw. der Entz&#252;ndung eines anderen Feuers, abzuhalten. Die Auffassung der Polizei, dass die an der Feuerstelle angetroffenen Personen durch eine Feststellung ihrer Personalien aus ihrer Anonymit&#228;t gerissen w&#252;rden und deshalb von einer eventuell vorhandenen Absicht, weitere St&#246;rungen zu begehen, abgehalten werden k&#246;nnten, k&#246;nne rechtlich nicht beanstandet werden. Die Personenfeststellung sei unter den gegebenen Umst&#228;nden auch das mildeste zur Verf&#252;gung stehende Mittel gewesen. Die Auffassung der Kl&#228;gerin, es h&#228;tte gereicht, wenn die Polizei sie formlos gebeten h&#228;tte, den Platz zu verlassen, damit das Feuer gel&#246;scht und die Stra&#223;e ger&#228;umt werden k&#246;nne, bzw. - falls das nicht zum Erfolg gef&#252;hrt h&#228;tte - einen f&#246;rmlichen Platzverweis gegen sie auszusprechen, gehe fehl. Die Kl&#228;gerin sei aus der ma&#223;geblichen ex-ante-Sicht zu Recht zumindest als Anscheinsst&#246;rerin angesehen worden, weil sie sich in einem sehr engen zeitlichen Zusammenhang zu vorher dort ver&#252;bten Straftaten bzw. St&#246;rungen an der Feuerstelle aufgehalten habe. Dar&#252;ber hinaus habe sie eine Bierflasche in der Hand gehalten, also einen Gegenstand, wie er vorher mehrfach in Richtung der anr&#252;ckenden Polizeibeamten geworfen worden sei. Bei dieser Sachlage sei es naheliegend, die Kl&#228;gerin in die N&#228;he der Verantwortlichen f&#252;r die vorangegangenen und noch andauernden St&#246;rungen zu r&#252;cken. Au&#223;erdem habe die Polizei mit der St&#246;rungsbeseitigung nicht beginnen k&#246;nnen, solange sich noch Personen an der Feuerstelle aufgehalten h&#228;tten. Denn es habe angesichts des st&#228;ndigen Kommens und Gehens die nicht fernliegende M&#246;glichkeit bestanden, dass sich weitere Personen hinzugesellen w&#252;rden und erneut eine Situation eintrete, wie sie kurz zuvor gegeben gewesen sei und wie sie die Polizei nach M&#246;glichkeit habe vermeiden wollen. Ein Platzverweis allein w&#228;re kein gleicherma&#223;en geeignetes und zugleich milderes Mittel zur Gefahrenabwehr bzw. St&#246;rungsbeseitigung gewesen. Dabei sei zu ber&#252;cksichtigen, dass die handelnden Polizeibeamten nicht h&#228;tten einsch&#228;tzen k&#246;nnen, wen sie in Person der Kl&#228;gerin und der anderen am Feuer anwesenden Personen vor sich hatten und ob diese nicht eventuell zur Gruppe der vorherigen St&#246;rer geh&#246;rten. In letzterem Fall h&#228;tte ein Platzverweis, der sich sowohl im Hinblick auf das Ziel der Polizei, das Feuer zu l&#246;schen und die Befahrbarkeit der Stra&#223;e wiederherzustellen, als auch im Hinblick auf seine praktische Umsetzbarkeit bzw. Kontrollierbarkeit wohl nur auf den Einm&#252;ndungsbereich Wilhelmstra&#223;e/Belfortstra&#223;e h&#228;tte beziehen k&#246;nnen, die durchaus realistische Gefahr begr&#252;ndet, dass die des Platzes Verwiesenen sich in die umliegenden Stra&#223;en begeben, in denen sich noch G&#228;ste des Stra&#223;enfestes und voraussichtlich auch zahlreiche der Personen aufhielten, die sich zuvor um das Feuer versammelt und die St&#246;rung der &#246;ffentlichen Sicherheit verursacht hatten, um dort Verb&#252;ndete f&#252;r eine R&#252;ckkehr an den Ort des Feuers zu suchen und finden zu k&#246;nnen. Durch die Feststellung der Personalien werde ein potentieller St&#246;rer demgegen&#252;ber aus der Anonymit&#228;t gerissen und wisse, dass er fortan f&#252;r jede weitere ihm zuzurechnende St&#246;rung verantwortlich gemacht werden k&#246;nne. Deshalb seien Personenfeststellungen durchaus geeignet, potentielle St&#246;rer von der Begehung weiterer St&#246;rungen abzuhalten. Auch die Sistierung sei rechtm&#228;&#223;ig gewesen. Angesichts der angespannten Atmosph&#228;re, die kurz zuvor zwischen der Polizei und den um das Feuer versammelten Personen geherrscht habe und bei der es auch zu gewaltt&#228;tigen Angriffen gegen&#252;ber Polizeibeamten gekommen sei, k&#246;nne es nicht beanstandet werden, wenn die Polizei die Personenfeststellungen, um eine Eskalation zu vermeiden, nicht vor den Augen potentieller St&#246;rer habe durchf&#252;hren wollen.</td></tr></table>\n    <table><tr><td/></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>7&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"7\"/>Zur Begr&#252;ndung ihrer vom Senat mit Beschluss vom 17.02.2010 - 1 S 732/09 - zugelassenen Berufung tr&#228;gt die Kl&#228;gerin im Wesentlichen vor: Die Personenfeststellung sei rechtswidrig, weil die festgestellten Tatsachen es nicht rechtfertigten, sie als Anscheinsst&#246;rerin anzusehen. Die Polizeibeamten h&#228;tten aus der ex-ante-Sicht eines objektiven Beobachters nicht zu der Einsch&#228;tzung gelangen d&#252;rfen, dass zu dem Zeitpunkt, zu dem sie die Kl&#228;gerin angetroffen h&#228;tten, deren Verhalten bei ungehindertem Weiterlauf der Dinge mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden f&#252;r die Schutzg&#252;ter der &#246;ffentlichen Sicherheit und Ordnung f&#252;hren w&#252;rde. Die im Urteil festgestellten Tatsachen rechtfertigten die Annahme einer von ihr ausgehenden Gefahr nicht. Die Kl&#228;gerin sei erst nach dem Vorkommen von St&#246;rungen wahrgenommen worden und habe selbst kein Verhalten gezeigt, das als St&#246;rung oder Gefahr interpretiert werden k&#246;nnte. Soweit das Urteil sich auf fr&#252;here St&#246;rungen beziehe, stelle dies eine rechtsfehlerhafte Verlagerung des ex-ante-Zeitpunkts in den Zeitraum vor Wahrnehmung der Kl&#228;gerin durch die Polizeibeamten dar. Selbst wenn man unterstelle, dass die Kl&#228;gerin zu Recht als Anscheinsst&#246;rerin eingestuft worden sei, sei jedenfalls die erfolgte Sistierung rechtswidrig, weil eine Identit&#228;tsfeststellung ohne Weiteres vor Ort m&#246;glich gewesen sei. Die Annahme einer m&#246;glichen St&#246;rung durch Dritte biete keine rechtliche Grundlage f&#252;r die Ingewahrsamnahme.</td></tr></table>\n    <table><tr><td/></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>8&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"8\"/>Die Kl&#228;gerin beantragt,</td></tr></table>\n    <table><tr><td/></tr></table>\n                        </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>9&#160;</td></tr></table></td><td><table style=\"margin-left:6pt\"><tr><td><rd nr=\"9\"/>das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 5. Februar 2009 - 4 K 961/08 - zu &#228;ndern und festzustellen, dass die von Polizeivollzugsbeamten der Polizeidirektion Freiburg in den Morgenstunden des 2. Mai 2008 gegen sie ergriffene Ma&#223;nahme der Personenfeststellung und die damit verbundene Sistierung rechtswidrig waren.</td></tr></table>\n                <table><tr><td/></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>10&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"10\"/>Der Beklagte beantragt,</td></tr></table>\n    <table><tr><td/></tr></table>\n                        </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>11&#160;</td></tr></table></td><td><table style=\"margin-left:6pt\"><tr><td><rd nr=\"11\"/>die Berufung zur&#252;ckzuweisen.</td></tr></table>\n                <table><tr><td/></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>12&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"12\"/>Er verteidigt das angefochtene Urteil. Eine Identit&#228;tsfeststellung am Ort des Geschehens sei nicht m&#246;glich gewesen, weil aufgrund in der Vergangenheit gemachter Erfahrungen eine Eskalation durch Solidarisierungen oder gar Befreiungsaktionen h&#228;tten bef&#252;rchtet werden m&#252;ssen, so dass die Personenfeststellung und der Datenabgleich mit der Fahndungsdatei nur auf der Wache ungest&#246;rt h&#228;tten durchgef&#252;hrt werden k&#246;nnen. Zudem sei beabsichtigt gewesen, die Feuerstelle schnellstm&#246;glich zu r&#228;umen, um die erforderlichen L&#246;sch- und Aufr&#228;umarbeiten zu erm&#246;glichen und damit dem rechtswidrigen Geschehen ein Ende zu setzen. Angesichts der Tatsache, dass die Polizeidienststelle bereits nach wenigen Minuten Fu&#223;weg erreicht worden sei und sich die Aufenthaltsdauer auf der Dienststelle auf das zur Durchf&#252;hrung der Ma&#223;nahmen unbedingt Erforderliche beschr&#228;nkt habe, sei die Sistierung auch verh&#228;ltnism&#228;&#223;ig gewesen.</td></tr></table>\n    <table><tr><td/></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>13&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"13\"/>Dem Senat liegen die einschl&#228;gigen Akten des Beklagten und des Verwaltungsgerichts Freiburg vor. Hierauf sowie auf die Gerichtsakten wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen.</td></tr></table>\n</td></tr></table>\n<h2>Entscheidungsgründe</h2>\n\n<table><tr><td>&#160;</td><td>      <table><tr><td/></tr></table>\n      </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>14&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n        <rd nr=\"14\"/>\n        Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch im &#220;brigen zul&#228;ssige Berufung der Kl&#228;gerin ist teilweise begr&#252;ndet. Die Kl&#228;gerin hat einen Anspruch auf Feststellung, dass die von Polizeivollzugsbeamten der Polizeidirektion Freiburg in den Morgenstunden des 02.05.2008 gegen sie ergriffene Ma&#223;nahme der Sistierung zum Zweck der Personenfeststellung rechtswidrig war. Ihre insgesamt zul&#228;ssige Klage ist in diesem Umfang begr&#252;ndet. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht hingegen die Klage als unbegr&#252;ndet abgewiesen, soweit die Kl&#228;gerin die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Personenfeststellung als solche begehrt hat.\n      </td></tr></table>\n      <table><tr><td/></tr></table>\n      <table><tr><td>\n        <strong>I.</strong>\n      </td></tr></table>\n      </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>15&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n        <rd nr=\"15\"/>\n        Die Kl&#228;gerin begehrt im Berufungsverfahren Rechtsschutz gegen die - erledigte - Personenfeststellung und die damit verbundene Sistierung.\n      </td></tr></table>\n      <table><tr><td/></tr></table>\n      </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>16&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n        <rd nr=\"16\"/>\n        1. Die Zul&#228;ssigkeit des Verwaltungsrechtswegs ist nach &#167; 17 a Abs. 5 GVG vom Senat nicht mehr zu pr&#252;fen. Im &#220;brigen hat das Verwaltungsgericht den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten nach &#167; 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu Recht als gegeben angesehen. Entscheidend ist, ob das Schwergewicht des polizeilichen Handelns auf der Strafverfolgung oder auf der Gefahrenabwehr liegt. F&#252;r die Abgrenzung der beiden Aufgabengebiete ist ma&#223;gebend, wie sich der konkrete Sachverhalt einem verst&#228;ndigen B&#252;rger in der Lage des Betroffenen bei nat&#252;rlicher Betrachtungsweise darstellt (BVerwG, Urt. v. 03.12.1974 - I C 11.73 - BVerwGE 47, 255 und Urt. v. 19.10.1982 - 1 C 29.79 - BVerwGE 66, 192; Senatsurteil vom 16.05.1988 - 1 S 1826/87 - VBlBW 1989, 16). Hier erfolgte die Personenfeststellung nach den &#252;bereinstimmenden Bekundungen der Beteiligten prim&#228;r zum Zweck der Gefahrenabwehr. Der Beklagte hat die Personenfeststellung ausschlie&#223;lich auf die Erm&#228;chtigungsgrundlage des &#167; 26 PolG gest&#252;tzt. Auch die Kl&#228;gerin hat dies so verstanden, obwohl ihr - ebenso wie ihrem Begleiter, dem Zeugen E. - ausweislich ihrer Einlassung in der m&#252;ndlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht bei der Sistierung er&#246;ffnet worden war, es bestehe der Verdacht auf Landfriedensbruch. Nachdem indes, wie der Beklagte der Prozessbevollm&#228;chtigten der Kl&#228;gerin auf telefonische Anfrage am 14.05.2008 mitgeteilt hat, kein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen die Kl&#228;gerin eingeleitet wurde, war es aus ihrer Perspektive naheliegend, davon auszugehen, dass die gegen sie ergriffenen Ma&#223;nahmen prim&#228;r der Gefahrenabwehr dienen sollten.\n      </td></tr></table>\n      <table><tr><td/></tr></table>\n      </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>17&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n        <rd nr=\"17\"/>\n        2. Bei der Personenfeststellung nach &#167; 26 PolG handelt es sich um eine polizeiliche Standardma&#223;nahme, die ihrer Rechtsnatur nach ein Verwaltungsakt ist (vgl. W&#252;rtenberger/Heckmann, Polizeirecht in Baden-W&#252;rttemberg, 6. Aufl., Rn. 315 ff., 334; Rachor in Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 4. Aufl., F Rn. 29 ff. &lt;32&gt;; Drews/Wacke/Vogel/Martens, Gefahrenabwehr, 9. Aufl., S. 215 f.). Die Klage ist, da sich der streitige Verwaltungsakt bereits vor Klageerhebung mit Abschluss der Personenfeststellung erledigt hat (&#167; 43 Abs. 2 LVwVfG), in analoger Anwendung des &#167; 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO als Fortsetzungsfeststellungsklage statthaft (st. Rspr.; vgl. BVerwG, Urt. v. 09.02.1967 - I C 49.64 - BVerwGE 26, 161 &lt;165&gt; und Urt. v. 01.07.1975 - I C 35.70 - BVerwGE 49, 36; Senatsurteile vom 18.12.2003 - 1 S 2211/02 - VBlBW 2004, 214 und vom 14.04.2005 - 1 S 2362/04 - VBlBW 2005, 431). Als Adressatin der angegriffenen Ma&#223;nahme ist die Kl&#228;gerin klagebefugt (&#167; 42 Abs. 2 VwGO analog).\n      </td></tr></table>\n      <table><tr><td/></tr></table>\n      </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>18&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n        <rd nr=\"18\"/>\n        3. Ein Vorverfahren i. S. von &#167; 68 VwGO war nicht erforderlich, da dieses seine Aufgabe (Selbstkontrolle der Verwaltung, Zweckm&#228;&#223;igkeitspr&#252;fung) nicht mehr h&#228;tte erf&#252;llen k&#246;nnen (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.02.1967 - I C 49.64 - BVerwGE 26, 161) und eine Widerspruchsentscheidung in der Sache unzul&#228;ssig gewesen w&#228;re (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.04.2001 - 2 C 10.00 - NVwZ 2001, 1288; Senatsurteil vom 12.07.2010 - 1 S 349/10 - VBlBW 2010, 468).\n      </td></tr></table>\n      <table><tr><td/></tr></table>\n      </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>19&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n        <rd nr=\"19\"/>\n        4. Einer Fristbindung unterliegt die Klageerhebung bei vorprozessualer Erledigung des Verwaltungsakts vor Eintritt der Bestandskraft nicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.07.1999 - 6 C 7.98 - BVerwGE 109, 203 &lt;206 ff.&gt;; Senatsurteil vom 19.08.2010 - 1 S 2266/09 - DVBl 2010, 1569 m.w.N.). Im &#220;brigen wurde die Klage binnen Monatsfrist erhoben.\n      </td></tr></table>\n      <table><tr><td/></tr></table>\n      </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>20&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n        <rd nr=\"20\"/>\n        5. Die Kl&#228;gerin hat auch das erforderliche Feststellungsinteresse, das in den F&#228;llen einer vorprozessualen Erledigung mit dem in &#167; 43 Abs. 1 VwGO vorausgesetzten Interesse identisch ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.07.1999 - 6 C 7.98 - a.a.O.) und anerkennenswerte schutzw&#252;rdige Belange rechtlicher, wirtschaftlicher und ideeller Natur umfasst (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.02.1986 - 5 C 40.84 - BVerwGE 74, 1). Das berechtigte Interesse der Kl&#228;gerin an der von ihr begehrten Feststellung ergibt sich jedenfalls aus der erstrebten Rehabilitation. Ein solches Interesse ist nach einer erledigten polizeilichen Ma&#223;nahme dann als berechtigt anzuerkennen, wenn mit ihr ein Eingriff in grundrechtlich gesch&#252;tzte Rechtspositionen verbunden und sie geeignet war, das Ansehen des Betroffenen in der &#214;ffentlichkeit herabzusetzen (vgl. Senatsurteil vom 12.07.2010 - 1 S 349/10 - a.a.O.; BVerwG, Beschl. v. 09.08.1990 - 1 B 94.90 - NVwZ 1991, 270; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., &#167; 113 Rn. 142 m.w.N.; BayVGH, Urt. v. 02.12.1991 - 21 B 90.1066 - BayVBl 1993, 429). Dies ist hier zu bejahen, nachdem die in die allgemeine Handlungsfreiheit und in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung eingreifende Personenfeststellung Gegenstand einer &#246;ffentlichen Berichterstattung in der Regionalpresse unter voller Namensnennung und unter Hervorhebung der Stellung der Kl&#228;gerin als Stadtr&#228;tin war.\n      </td></tr></table>\n      <table><tr><td/></tr></table>\n      <table><tr><td>\n        <strong>II.</strong>\n      </td></tr></table>\n      </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>21&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n        <rd nr=\"21\"/>\n        Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begr&#252;ndet, im &#220;brigen jedoch unbegr&#252;ndet. Die auf &#167; 26 Abs. 1 Nr. 1 PolG gest&#252;tzte Personenfeststellung als solche war rechtm&#228;&#223;ig. Die auf die &#167; 26 Abs. 2 Satz 3 PolG gest&#252;tzte Sistierung zum Zweck der Personenfeststellung war demgegen&#252;ber rechtswidrig und verletzte die Kl&#228;gerin in ihren Rechten (vgl. &#167; 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog).\n      </td></tr></table>\n      <table><tr><td/></tr></table>\n      </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>22&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n        <rd nr=\"22\"/>\n        1. a) Gegen die formelle Rechtm&#228;&#223;igkeit der Personenfeststellung bestehen keine Bedenken. Die Zust&#228;ndigkeit des Polizeivollzugsdienstes folgt aus &#167; 60 Abs. 3 PolG. Eine Anh&#246;rung der Kl&#228;gerin war nach &#167; 28 Abs. 2 Nr.1 LVwVfG entbehrlich. Weil der Verwaltungsakt m&#252;ndlich erlassen wurde, war auch keine Begr&#252;ndung erforderlich (vgl. &#167; 39 Abs. 1 LVwVfG).\n      </td></tr></table>\n      <table><tr><td/></tr></table>\n      </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>23&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n        <rd nr=\"23\"/>\n        b) Die tatbestandlichen Voraussetzungen des &#167; 26 Abs. 1 Nr. 1 PolG lagen vor. Nach dieser Vorschrift kann die Polizei die Identit&#228;t einer Person feststellen, um im einzelnen Falle eine Gefahr f&#252;r die &#246;ffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren oder eine St&#246;rung der &#246;ffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu beseitigen. Hier war bereits eine St&#246;rung der &#246;ffentlichen Sicherheit eingetreten, die zum Zeitpunkt des Einschreitens der Polizei noch anhielt. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgef&#252;hrt, dass das Feuer auf der &#246;ffentlichen Stra&#223;e und der Zustand der mit Glasscherben, Flaschen und anderen Gegenst&#228;nden &#252;bers&#228;ten Abschnitte der Wilhelm- und Belfortstra&#223;e eine noch anhaltende St&#246;rung der &#246;ffentlichen Sicherheit darstellte, die ein polizeiliches Einschreiten mit dem Ziel der St&#246;rungsbeseitigung erforderte. Zudem bestand die Gefahr, dass weitere Personen an die Feuerstelle zur&#252;ckkehren und das Feuer in Gang halten bzw. an anderen Orten neue Feuer entz&#252;nden.\n      </td></tr></table>\n      <table><tr><td/></tr></table>\n      </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>24&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n        <rd nr=\"24\"/>\n        c) Die Kl&#228;gerin wurde zu Recht jedenfalls als Anscheinsst&#246;rerin angesehen.\n      </td></tr></table>\n      <table><tr><td/></tr></table>\n      </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>25&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n        <rd nr=\"25\"/>\n        Die Personenfeststellung nach &#167; 26 Abs. 1 Nr. 1 PolG darf nur gegen&#252;ber einem St&#246;rer nach &#167;&#167; 6, 7 PolG getroffen werden, gegen&#252;ber dem Nichtst&#246;rer nach &#167; 9 PolG nur unter den qualifizierten Voraussetzungen des polizeilichen Notstandes (Wolf/Stephan/Deger, Polizeigesetz f&#252;r Baden-W&#252;rttemberg, 6. Aufl., &#167; 26 Rn. 11; Belz/Mu&#223;mann, Polizeigesetz f&#252;r Baden-W&#252;rttemberg, 7. Aufl., &#167; 26 Rn. 5; W&#252;rtenberger/Heckmann, a.a.O. Rn. 324).\n      </td></tr></table>\n      <table><tr><td/></tr></table>\n      </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>26&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n        <rd nr=\"26\"/>\n        Verhaltensst&#246;rer im Sinne des &#167; 6 PolG ist auch der Anscheinsst&#246;rer. Anscheinsst&#246;rer ist, wer ex post betrachtet nicht wirklich eine Gefahr verursacht, aber ex ante betrachtet bei einem f&#228;higen, besonnenen und sachkundigen Polizeibeamten den Eindruck der Gefahrverursachung erweckt (Rachor in Lisken/Denninger, a.a.O., L Rn. 42). Zu unterscheiden sind zwei Fallgruppen. Die herrschende Meinung versteht unter einem Anscheinsst&#246;rer eine Person, die entweder durch ihr Verhalten eine Anscheinsgefahr\n        <span style=\"text-decoration:underline\">oder</span>\n        hinsichtlich einer real bestehenden Gefahr durch ihr Verhalten einen Verursacherschein gesetzt hat (vgl. Senatsurteil vom 12.02.1990 - 1 S 1646/89 - NVwZ-RR 1990, 602 = D&#214;V 1990, 572 m.w.N.; Belz/Mu&#223;mann, a.a.O., &#167; 6 Rn. 10). Der Begriff Anscheinsst&#246;rer wird in der zweiten Fallgruppe auf Konstellationen angewandt, in denen die Gefahr wahrscheinlich ist oder gar feststeht, in denen aber hinsichtlich des Verantwortlichen nur eine M&#246;glichkeit oder ein Verdacht besteht. Ist nicht die Existenz einer Gefahr, sondern deren Urheber ungekl&#228;rt, besteht also der Verdacht einer Gefahrverursachung, soll der Betreffende als Anscheinsverursacher in Anspruch genommen werden k&#246;nnen (Wolf/Stephan/Deger, a.a.O. &#167; 7 Rn. 6). In der Literatur wird in dieser Fallgruppe dar&#252;ber hinaus teilweise verlangt, dass die Person den Anschein durch ihr Verhalten bzw. eine ihr zuzuordnende Sache unmittelbar verursacht hat (so etwa Schenke/Ruthig, Rechtsscheinhaftung im Polizei- und Ordnungsrecht? - Zur polizeirechtlichen Verantwortlichkeit des sog. Anscheinsst&#246;rers, VerwArch 87 (1996), 329 &lt;331&gt;). Auch nach dieser Auffassung setzt die unmittelbare Verursachung indes nicht zwingend einen Versto&#223; gegen eine bestimmte Rechtsnorm voraus. Es gen&#252;gt, wenn ein Verhalten objektiv geeignet ist, bei Dritten den Eindruck zu erwecken, es drohe ein Schaden f&#252;r ein polizeilich gesch&#252;tztes Rechtsgut (Irref&#252;hrungsrisiko). Selbst wer nicht wei&#223;, dass er von der Polizei beobachtet wird, &#252;bernimmt das Risiko daf&#252;r, dass aus seinem Verhalten in der &#214;ffentlichkeit auf seine St&#246;rereigenschaft geschlossen wird (Schenke/Ruthig, a.a.O. S. 340 f.).\n      </td></tr></table>\n      <table><tr><td/></tr></table>\n      </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>27&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n        <rd nr=\"27\"/>\n        Daran gemessen ist die St&#246;rereigenschaft hier selbst bei Zugrundelegung der engeren Auffassung von Schenke/Ruthig zu bejahen, so dass der Senat offen lassen kann, ob der Begriff des Anscheinsst&#246;rers in diesem Sinne einzugrenzen ist. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgef&#252;hrt, dass das Feuer von Personen, die sich um die Feuerstelle versammelt hatten, gegen 22.00 Uhr entz&#252;ndet und bis gegen 2.00 Uhr unterhalten wurde. Von den um das Feuer versammelten Personen waren Aggressionen gegen&#252;ber sich n&#228;hernden Polizeibeamten ausgegangen (Werfen von Bierflaschen und anderen Gegenst&#228;nden). Als die Kl&#228;gerin gegen 2.15 Uhr an der Feuerstelle angetroffen wurde, war f&#252;r Au&#223;enstehende nicht zweifelsfrei erkennbar, wie lange sie sich dort bereits befand und ob sie zu dem Kreis der Personen geh&#246;rte, der f&#252;r die St&#246;rung der &#246;ffentlichen Sicherheit verantwortlich war. Ausweislich der Angaben des Einsatzleiters der Polizei gab es keinerlei sichere Anhaltspunkte daf&#252;r, dass man der Kl&#228;gerin und ihrem Begleiter Straftaten h&#228;tte nachweisen k&#246;nnen. Beide hielten sich indes in einem sehr engen zeitlichen Zusammenhang zu vorher dort ver&#252;bten Straftaten und w&#228;hrend der noch anhaltenden St&#246;rung der &#246;ffentlichen Sicherheit f&#252;r einen Zeitraum von zumindest zehn Minuten an der Feuerstelle auf. Zudem hatte die Kl&#228;gerin, ebenso wie ihr Begleiter, eine Bierflasche in der Hand, also einen Gegenstand, wie er vorher mehrfach nach Polizeibeamten geworfen worden war. Es waren auch keine Anhaltspunkte erkennbar, die auf eine Distanzierung der Kl&#228;gerin von der bereits seit mehreren Stunden anhaltenden St&#246;rung der &#246;ffentlichen Sicherheit h&#228;tten schlie&#223;en lassen k&#246;nnen. Bei dieser Sachlage ist es nicht zu beanstanden, dass die Polizei aus dem Verhalten der Kl&#228;gerin auf ihre St&#246;rereigenschaft geschlossen hat.\n      </td></tr></table>\n      <table><tr><td/></tr></table>\n      </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>28&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n        <rd nr=\"28\"/>\n        d) Die Personenfeststellung war zur Gefahrenabwehr geeignet. Der potentielle St&#246;rer wird durch die Feststellung seiner Personalien aus der Anonymit&#228;t gerissen und wei&#223;, dass er fortan f&#252;r jede weitere ihm zuzurechnende St&#246;rung verantwortlich gemacht werden kann (vgl. BayVGH, Urt. v. 02.12.1991 - 21 B 90.1066 - BayVBl 1993, 429). Die Personenfeststellung ist daher ein geeignetes Mittel, potentielle St&#246;rer von der Begehung weiterer St&#246;rungen abzuhalten.\n      </td></tr></table>\n      <table><tr><td/></tr></table>\n      </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>29&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n        <rd nr=\"29\"/>\n        Hier ging es darum, das weitere Unterhalten des Feuers und das etwaige Entz&#252;nden weiterer Feuer sowie die bef&#252;rchtete St&#246;rung der L&#246;scharbeiten durch weitere Ausschreitungen - etwa Flaschenw&#252;rfe - zu unterbinden. Es liegt nahe, dass derartige St&#246;rungen eher aus der Anonymit&#228;t heraus ver&#252;bt werden und dass ein potentieller St&#246;rer, dessen Personalien festgestellt sind, sich weiterer St&#246;rungen, die ihn dann dem Risiko der Strafverfolgung aussetzen, eher enthalten wird.\n      </td></tr></table>\n      <table><tr><td/></tr></table>\n      </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>30&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n        <rd nr=\"30\"/>\n        e) Die Personenfeststellung war auch erforderlich. Entgegen der Auffassung der Kl&#228;gerin w&#228;re eine blo&#223;e Gef&#228;hrderansprache oder ein auf die polizeiliche Generalklausel gest&#252;tzter Platzverweis (gesetzlich normiert wurde der Platzverweis erst in dem durch das &#196;nderungsgesetz vom 18.11.2008 eingef&#252;gten &#167; 27 a Abs. 1 PolG) kein gleicherma&#223;en geeignetes Mittel zur Gefahrenabwehr bzw. St&#246;rungsbeseitigung gewesen. Zwar w&#228;re ein isolierter Platzverweis m&#246;glicherweise zur R&#228;umung der Feuerstelle ebenso geeignet gewesen, doch h&#228;tte dann die ex ante in nicht zu beanstandender Weise prognostizierte Gefahr bestanden, dass die des Platzes Verwiesenen sich in die umliegenden Stra&#223;en begeben, in denen sich noch G&#228;ste des Stra&#223;enfestes und voraussichtlich auch zahlreiche der Personen aufhielten, die sich zuvor um das Feuer aufgehalten und die St&#246;rungen der &#246;ffentlichen Sicherheit verursacht hatten, und dort Verb&#252;ndete f&#252;r eine R&#252;ckkehr an den Ort des Feuers zu suchen und zu finden, so dass es dann zu einer in jedem Fall zu vermeidenden Konfrontation mit den inzwischen vor Ort t&#228;tigen Polizeibeamten h&#228;tte kommen k&#246;nnen. Bei einem isolierten, nicht mit einer Personenfeststellung einhergehenden Platzverweis w&#228;re den des Platzes Verwiesenen weiterhin ein Handeln aus der Anonymit&#228;t heraus m&#246;glich gewesen, was eine zugleich effektive und den Grundsatz der Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeit wahrende Gefahrenabwehr bzw. St&#246;rungsbeseitigung wiederum erschwert h&#228;tte.\n      </td></tr></table>\n      <table><tr><td/></tr></table>\n      </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>31&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n        <rd nr=\"31\"/>\n        f) Angesichts des mit der blo&#223;en Personenfeststellung verbundenen geringf&#252;gigen Eingriffs in die Rechtssph&#228;re des Betroffenen (vgl. Wolf/Stephan/Deger, a.a.O., &#167; 26 Rn. 11; W&#252;rtenberger/Heckmann, a.a.O., Rn. 328; Rachor in Lisken/Denninger, a.a.O., F Rn. 375) war diese Ma&#223;nahme schlie&#223;lich verh&#228;ltnism&#228;&#223;ig im engeren Sinne.\n      </td></tr></table>\n      <table><tr><td/></tr></table>\n      </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>32&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n        <rd nr=\"32\"/>\n        2. Die auf die &#167; 26 Abs. 2 Satz 3 PolG gest&#252;tzte Sistierung zum Zweck der Personenfeststellung war demgegen&#252;ber rechtswidrig. Nach dieser Vorschrift, die vorliegend in der Fassung vom 01.07.2004 anzuwenden ist, kann der Betroffene festgehalten und zur Dienststelle gebracht werden, wenn die Identit&#228;t auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Die Vorschrift erlaubt die sog. Sistierung, die eine Freiheitsbeschr&#228;nkung i.S.d. Art. 2 Abs. 2 Satz 2, 104 Abs. 1 GG darstellt, etwa dann, wenn die Personenfeststellung an Ort und Stelle unangemessen oder unm&#246;glich ist, weil der Betroffene sich strikt weigert, das Publikum aufgebracht ist oder eine unfriedliche Menge die Beamten behindert oder bedroht (Wolf/Stephan/Deger, a.a.O., &#167; 26 Rn. 26; &#228;hnlich Belz/Mu&#223;mann, a.a.O., &#167; 26 Rn. 29). Die Voraussetzungen (&#8222;nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten&#8220;) decken sich mit denen des &#167; 163 b Abs. 1 Satz 2 StPO. Sie stellen eine gesetzliche Konkretisierung des &#220;berma&#223;verbotes dar und sollen sicherstellen, dass ein Eingriff in die pers&#246;nliche Freiheit nur in F&#228;llen erfolgt, in denen er zur Feststellung der Identit&#228;t unerl&#228;sslich ist (vgl. BVerfG &lt;Kammer&gt;, Beschl. v. 27.01.1992 - 2 BvR 658/90 - NVwZ 1992, 767 m.w.N. und Beschl. v. 11.07.2006 - 2 BvR 1255/04 - NStZ-RR 2006, 381). Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeit bedeutet bei Freiheitsbeschr&#228;nkungen zur Identit&#228;tsfeststellung f&#252;r alle Ma&#223;nahmen, die &#252;ber das blo&#223;e Anhalten und die Aufforderung, sich auszuweisen, hinausgehen, dass Anhaltspunkte f&#252;r eine konkrete Gef&#228;hrdungslage gegeben sein m&#252;ssen (Degenhart in Sachs, GG, 5. Aufl., Art. 104 Rn. 17).\n      </td></tr></table>\n      <table><tr><td/></tr></table>\n      </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>33&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n        <rd nr=\"33\"/>\n        Vom Umfang her umfasst die Personenfeststellung alle, aber auch nur diejenigen Angaben &#252;ber eine Person, die es erm&#246;glichen, sie von anderen Personen zu unterscheiden und Verwechslungen auszuschlie&#223;en. Die Vorlage eines g&#252;ltigen Personalausweises oder Passes gen&#252;gt in jedem Fall, sofern keine konkreten Anhaltspunkte f&#252;r dessen F&#228;lschung, Verf&#228;lschung oder sonstige Unstimmigkeiten wie etwa der Verdacht des unrechtm&#228;&#223;igen Besitzes vorliegen (vgl. Rachor in Lisken/Denninger, a.a.O., F Rn. 373; Wolf/Stephan/Deger, a.a.O., &#167; 26 Rn. 26; KK-Griesbaum, StPO, 6. Aufl., &#167; 163 b Rn. 13 m.w.N.; BVerfG &lt;Kammer&gt;, Beschl. v. 27.01.1992 - 2 BvR 658/90 - a.a.O.). Ein Datenabgleich mit polizeilichen Dateien, wie er hier auf dem Polizeirevier durchgef&#252;hrt wurde, ist danach regelm&#228;&#223;ig nicht Bestandteil der Personenfeststellung nach &#167; 26 PolG, sondern ein sich an die Personenfeststellung anschlie&#223;ender selbstst&#228;ndiger Folgeeingriff, der nach Ma&#223;gabe des &#167; 39 PolG zul&#228;ssig ist.\n      </td></tr></table>\n      <table><tr><td/></tr></table>\n      </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>34&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n        <rd nr=\"34\"/>\n        Daran gemessen folgt hier die Rechtswidrigkeit der Sistierung schon daraus, dass die Personenfeststellung bereits am Ort des Geschehens erfolgt war. Die Kl&#228;gerin hatte den Polizeibeamten auf entsprechende Aufforderung ihren g&#252;ltigen Personalausweis ausgeh&#228;ndigt. Konkrete Anhaltspunkte f&#252;r dessen F&#228;lschung, Verf&#228;lschung oder sonstige Unstimmigkeiten lagen nicht vor. Der in der m&#252;ndlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht als Zeuge vernommene Polizeikommissar S. hatte nach Vorlage des Ausweises keine Zweifel an der Identit&#228;t der Kl&#228;gerin. Die Identit&#228;t der Kl&#228;gerin war folglich durch ihren Personalausweis zweifelsfrei belegt. Ein Datenabgleich zum Zweck der Identit&#228;tsfeststellung war bei dieser Sachlage nicht erforderlich. Ob die Voraussetzungen f&#252;r einen selbstst&#228;ndigen Datenabgleich nach &#167; 39 PolG vorgelegen haben, kann der Senat offen lassen, weil allein zum Zweck des Datenabgleichs eine Sistierung in jedem Fall unzul&#228;ssig ist. &#167; 39 Abs. 1 Satz 4 PolG r&#228;umt der Polizei nur die Befugnis ein, den Betroffenen f&#252;r die Dauer des Datenabgleichs anzuhalten. Ein Sistierungsrecht hat die Polizei nach &#167; 39 PolG nicht.\n      </td></tr></table>\n      <table><tr><td/></tr></table>\n      </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>35&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n        <rd nr=\"35\"/>\n        Selbst wenn man unterstellt, die Identit&#228;t der Kl&#228;gerin h&#228;tte aufgrund der Vorlage des Personalausweises nicht zweifelsfrei festgestanden oder es h&#228;tten andere Unstimmigkeiten vorgelegen, h&#228;tte die &#220;berpr&#252;fung der Identit&#228;t der Kl&#228;gerin am Einsatzort erfolgen k&#246;nnen. Ein zum Zweck der Identit&#228;tsfeststellung erforderlicher Datenabgleich w&#228;re auch &#252;ber Funk vom Polizeifahrzeug aus m&#246;glich gewesen. Der Senat geht aufgrund des Ergebnisses der vor dem Verwaltungsgericht durchgef&#252;hrten Beweisaufnahme davon aus, dass die mit der Personenfeststellung der Kl&#228;gerin befassten Beamten ein Einsatzfahrzeug mit sich f&#252;hrten, welches sie in 10 bis 20 m Entfernung von der Feuerstelle in der Wilhelmstra&#223;e abgestellt hatten. Angesichts der Tatsache, dass insgesamt nur vier Personenfeststellungen erfolgten, w&#228;re auch der Zeitaufwand bei einer Feststellung vor Ort nicht unvertretbar lang gewesen. St&#246;rungen durch Dritte standen dem Datenabgleich &#252;ber Funk vor Ort ebenfalls nicht entgegen. Die Polizeibeamten hatten den Personalausweis der Kl&#228;gerin bereits mehrere Minuten in ihrem Gewahrsam, ohne dass es zu St&#246;rungen gekommen w&#228;re. Solche St&#246;rungen wurden lediglich vor dem Hintergrund von Erfahrungen aus dem Vorjahr bef&#252;rchtet, ohne dass indes aktuell eine konkrete Gefahr bestanden h&#228;tte. Ein Datenabgleich vor Ort wurde auch nicht durch den anhaltenden Einsatz der Polizeikr&#228;fte unm&#246;glich gemacht. Die Beamten, die die Kl&#228;gerin und die weiteren Betroffenen auf das Polizeirevier brachten, waren infolgedessen ohnehin am Einsatz vor Ort nicht mehr beteiligt. Sie h&#228;tten ohne weiteres - etwa abseits der Feuerstelle am Einsatzfahrzeug - den Datenabgleich durchf&#252;hren k&#246;nnen. Schlie&#223;lich spricht auch der Umstand, dass die Betroffenen zu Fu&#223; und nicht etwa in einem Polizeifahrzeug auf die Dienststelle gebracht wurden, dagegen, dass erhebliche St&#246;rungen tats&#228;chlich erwartet wurden.\n      </td></tr></table>\n      <table><tr><td/></tr></table>\n      </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>36&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n        <rd nr=\"36\"/>\n        Soweit der Beklagte sich zur Rechtfertigung der Sistierung nicht auf eine m&#246;gliche Eskalation der Situation vor Ort durch die Solidarisierung Dritter mit den von den polizeilichen Ma&#223;nahmen Betroffenen, sondern auf das Ziel, die Feuerstelle zu r&#228;umen sowie L&#246;sch- und Aufr&#228;umarbeiten zu erm&#246;glichen, beruft, muss er sich entgegenhalten lassen, dass im Verh&#228;ltnis zu der die Freiheit der Person einschr&#228;nkenden Sistierung der Platzverweis auf jeden Fall das mildere Mittel ist. Ein - mit einer Personenfeststellung vor Ort einhergehender - Platzverweis w&#228;re auch in gleicher Weise geeignet gewesen, die St&#246;rung zu beseitigen. Auch bei der gew&#228;hlten Vorgehensweise - R&#228;umung der Feuerstelle durch Sistierung der dort angetroffenen Personen - waren angesichts der insgesamt un&#252;bersichtlichen Lage weiterhin f&#252;r die Dauer der L&#246;scharbeiten Polizeikr&#228;fte am Ort der St&#246;rung gebunden; es ist nicht ersichtlich, dass bei einer R&#228;umung der Feuerstelle durch Erteilung von Platzverweisen und Personenfeststellungen vor Ort Polizeikr&#228;fte in gr&#246;&#223;erer Zahl h&#228;tten eingesetzt werden m&#252;ssen oder der Einsatz sich aus anderen Gr&#252;nden signifikant schwieriger gestaltet h&#228;tte. Die Sistierung war daher auch unter diesem Gesichtspunkt nicht erforderlich.\n      </td></tr></table>\n      <table><tr><td/></tr></table>\n      <table><tr><td>\n        <strong>III.</strong>\n      </td></tr></table>\n      </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>37&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n        <rd nr=\"37\"/>\n        Die Kostenentscheidung folgt aus &#167; 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.\n      </td></tr></table>\n      <table><tr><td/></tr></table>\n      </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>38&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n        <rd nr=\"38\"/>\n        Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des &#167; 132 Abs. 2 VwGO erf&#252;llt ist.\n      </td></tr></table>\n      </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>39&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n        <rd nr=\"39\"/>\n        <strong>Beschluss vom 14. Dezember 2010</strong>\n      </td></tr></table>\n      </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>40&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n        <rd nr=\"40\"/>\n        Der Streitwert f&#252;r den ersten Rechtszug wird - unter &#196;nderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts von Amts wegen - nach &#167;&#167; 63 Abs. 3 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 39 Abs. 1 GKG auf 20.000,-- EUR festgesetzt. Der Streitwert f&#252;r das Berufungsverfahren wird nach &#167;&#167; 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 39 Abs. 1 GKG auf 10.000,-- EUR festgesetzt. Nach Auffassung des Senats ist f&#252;r die Personenfeststellung, die Sistierung, das Anfertigen von Lichtbildern und die k&#246;rperliche Durchsuchung jeweils der Auffangstreitwert anzusetzen. Angesichts des Gewichts der Sistierung erscheint es nicht gerechtfertigt, diese bei der Streitwertfestsetzung unber&#252;cksichtigt zu lassen.\n      </td></tr></table>\n      <table><tr><td/></tr></table>\n      </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>41&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n        <rd nr=\"41\"/>\n        Dieser Beschluss ist unanfechtbar (&#167; 152 Abs. 1 VwGO).\n      </td></tr></table>\n    </td></tr></table>\n<h2>Gründe</h2>\n\n<table><tr><td>&#160;</td><td>      <table><tr><td/></tr></table>\n      </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>14&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n        <rd nr=\"14\"/>\n        Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch im &#220;brigen zul&#228;ssige Berufung der Kl&#228;gerin ist teilweise begr&#252;ndet. Die Kl&#228;gerin hat einen Anspruch auf Feststellung, dass die von Polizeivollzugsbeamten der Polizeidirektion Freiburg in den Morgenstunden des 02.05.2008 gegen sie ergriffene Ma&#223;nahme der Sistierung zum Zweck der Personenfeststellung rechtswidrig war. Ihre insgesamt zul&#228;ssige Klage ist in diesem Umfang begr&#252;ndet. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht hingegen die Klage als unbegr&#252;ndet abgewiesen, soweit die Kl&#228;gerin die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Personenfeststellung als solche begehrt hat.\n      </td></tr></table>\n      <table><tr><td/></tr></table>\n      <table><tr><td>\n        <strong>I.</strong>\n      </td></tr></table>\n      </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>15&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n        <rd nr=\"15\"/>\n        Die Kl&#228;gerin begehrt im Berufungsverfahren Rechtsschutz gegen die - erledigte - Personenfeststellung und die damit verbundene Sistierung.\n      </td></tr></table>\n      <table><tr><td/></tr></table>\n      </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>16&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n        <rd nr=\"16\"/>\n        1. Die Zul&#228;ssigkeit des Verwaltungsrechtswegs ist nach &#167; 17 a Abs. 5 GVG vom Senat nicht mehr zu pr&#252;fen. Im &#220;brigen hat das Verwaltungsgericht den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten nach &#167; 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu Recht als gegeben angesehen. Entscheidend ist, ob das Schwergewicht des polizeilichen Handelns auf der Strafverfolgung oder auf der Gefahrenabwehr liegt. F&#252;r die Abgrenzung der beiden Aufgabengebiete ist ma&#223;gebend, wie sich der konkrete Sachverhalt einem verst&#228;ndigen B&#252;rger in der Lage des Betroffenen bei nat&#252;rlicher Betrachtungsweise darstellt (BVerwG, Urt. v. 03.12.1974 - I C 11.73 - BVerwGE 47, 255 und Urt. v. 19.10.1982 - 1 C 29.79 - BVerwGE 66, 192; Senatsurteil vom 16.05.1988 - 1 S 1826/87 - VBlBW 1989, 16). Hier erfolgte die Personenfeststellung nach den &#252;bereinstimmenden Bekundungen der Beteiligten prim&#228;r zum Zweck der Gefahrenabwehr. Der Beklagte hat die Personenfeststellung ausschlie&#223;lich auf die Erm&#228;chtigungsgrundlage des &#167; 26 PolG gest&#252;tzt. Auch die Kl&#228;gerin hat dies so verstanden, obwohl ihr - ebenso wie ihrem Begleiter, dem Zeugen E. - ausweislich ihrer Einlassung in der m&#252;ndlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht bei der Sistierung er&#246;ffnet worden war, es bestehe der Verdacht auf Landfriedensbruch. Nachdem indes, wie der Beklagte der Prozessbevollm&#228;chtigten der Kl&#228;gerin auf telefonische Anfrage am 14.05.2008 mitgeteilt hat, kein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen die Kl&#228;gerin eingeleitet wurde, war es aus ihrer Perspektive naheliegend, davon auszugehen, dass die gegen sie ergriffenen Ma&#223;nahmen prim&#228;r der Gefahrenabwehr dienen sollten.\n      </td></tr></table>\n      <table><tr><td/></tr></table>\n      </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>17&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n        <rd nr=\"17\"/>\n        2. Bei der Personenfeststellung nach &#167; 26 PolG handelt es sich um eine polizeiliche Standardma&#223;nahme, die ihrer Rechtsnatur nach ein Verwaltungsakt ist (vgl. W&#252;rtenberger/Heckmann, Polizeirecht in Baden-W&#252;rttemberg, 6. Aufl., Rn. 315 ff., 334; Rachor in Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 4. Aufl., F Rn. 29 ff. &lt;32&gt;; Drews/Wacke/Vogel/Martens, Gefahrenabwehr, 9. Aufl., S. 215 f.). Die Klage ist, da sich der streitige Verwaltungsakt bereits vor Klageerhebung mit Abschluss der Personenfeststellung erledigt hat (&#167; 43 Abs. 2 LVwVfG), in analoger Anwendung des &#167; 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO als Fortsetzungsfeststellungsklage statthaft (st. Rspr.; vgl. BVerwG, Urt. v. 09.02.1967 - I C 49.64 - BVerwGE 26, 161 &lt;165&gt; und Urt. v. 01.07.1975 - I C 35.70 - BVerwGE 49, 36; Senatsurteile vom 18.12.2003 - 1 S 2211/02 - VBlBW 2004, 214 und vom 14.04.2005 - 1 S 2362/04 - VBlBW 2005, 431). Als Adressatin der angegriffenen Ma&#223;nahme ist die Kl&#228;gerin klagebefugt (&#167; 42 Abs. 2 VwGO analog).\n      </td></tr></table>\n      <table><tr><td/></tr></table>\n      </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>18&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n        <rd nr=\"18\"/>\n        3. Ein Vorverfahren i. S. von &#167; 68 VwGO war nicht erforderlich, da dieses seine Aufgabe (Selbstkontrolle der Verwaltung, Zweckm&#228;&#223;igkeitspr&#252;fung) nicht mehr h&#228;tte erf&#252;llen k&#246;nnen (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.02.1967 - I C 49.64 - BVerwGE 26, 161) und eine Widerspruchsentscheidung in der Sache unzul&#228;ssig gewesen w&#228;re (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.04.2001 - 2 C 10.00 - NVwZ 2001, 1288; Senatsurteil vom 12.07.2010 - 1 S 349/10 - VBlBW 2010, 468).\n      </td></tr></table>\n      <table><tr><td/></tr></table>\n      </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>19&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n        <rd nr=\"19\"/>\n        4. Einer Fristbindung unterliegt die Klageerhebung bei vorprozessualer Erledigung des Verwaltungsakts vor Eintritt der Bestandskraft nicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.07.1999 - 6 C 7.98 - BVerwGE 109, 203 &lt;206 ff.&gt;; Senatsurteil vom 19.08.2010 - 1 S 2266/09 - DVBl 2010, 1569 m.w.N.). Im &#220;brigen wurde die Klage binnen Monatsfrist erhoben.\n      </td></tr></table>\n      <table><tr><td/></tr></table>\n      </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>20&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n        <rd nr=\"20\"/>\n        5. Die Kl&#228;gerin hat auch das erforderliche Feststellungsinteresse, das in den F&#228;llen einer vorprozessualen Erledigung mit dem in &#167; 43 Abs. 1 VwGO vorausgesetzten Interesse identisch ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.07.1999 - 6 C 7.98 - a.a.O.) und anerkennenswerte schutzw&#252;rdige Belange rechtlicher, wirtschaftlicher und ideeller Natur umfasst (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.02.1986 - 5 C 40.84 - BVerwGE 74, 1). Das berechtigte Interesse der Kl&#228;gerin an der von ihr begehrten Feststellung ergibt sich jedenfalls aus der erstrebten Rehabilitation. Ein solches Interesse ist nach einer erledigten polizeilichen Ma&#223;nahme dann als berechtigt anzuerkennen, wenn mit ihr ein Eingriff in grundrechtlich gesch&#252;tzte Rechtspositionen verbunden und sie geeignet war, das Ansehen des Betroffenen in der &#214;ffentlichkeit herabzusetzen (vgl. Senatsurteil vom 12.07.2010 - 1 S 349/10 - a.a.O.; BVerwG, Beschl. v. 09.08.1990 - 1 B 94.90 - NVwZ 1991, 270; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., &#167; 113 Rn. 142 m.w.N.; BayVGH, Urt. v. 02.12.1991 - 21 B 90.1066 - BayVBl 1993, 429). Dies ist hier zu bejahen, nachdem die in die allgemeine Handlungsfreiheit und in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung eingreifende Personenfeststellung Gegenstand einer &#246;ffentlichen Berichterstattung in der Regionalpresse unter voller Namensnennung und unter Hervorhebung der Stellung der Kl&#228;gerin als Stadtr&#228;tin war.\n      </td></tr></table>\n      <table><tr><td/></tr></table>\n      <table><tr><td>\n        <strong>II.</strong>\n      </td></tr></table>\n      </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>21&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n        <rd nr=\"21\"/>\n        Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begr&#252;ndet, im &#220;brigen jedoch unbegr&#252;ndet. Die auf &#167; 26 Abs. 1 Nr. 1 PolG gest&#252;tzte Personenfeststellung als solche war rechtm&#228;&#223;ig. Die auf die &#167; 26 Abs. 2 Satz 3 PolG gest&#252;tzte Sistierung zum Zweck der Personenfeststellung war demgegen&#252;ber rechtswidrig und verletzte die Kl&#228;gerin in ihren Rechten (vgl. &#167; 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog).\n      </td></tr></table>\n      <table><tr><td/></tr></table>\n      </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>22&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n        <rd nr=\"22\"/>\n        1. a) Gegen die formelle Rechtm&#228;&#223;igkeit der Personenfeststellung bestehen keine Bedenken. Die Zust&#228;ndigkeit des Polizeivollzugsdienstes folgt aus &#167; 60 Abs. 3 PolG. Eine Anh&#246;rung der Kl&#228;gerin war nach &#167; 28 Abs. 2 Nr.1 LVwVfG entbehrlich. Weil der Verwaltungsakt m&#252;ndlich erlassen wurde, war auch keine Begr&#252;ndung erforderlich (vgl. &#167; 39 Abs. 1 LVwVfG).\n      </td></tr></table>\n      <table><tr><td/></tr></table>\n      </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>23&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n        <rd nr=\"23\"/>\n        b) Die tatbestandlichen Voraussetzungen des &#167; 26 Abs. 1 Nr. 1 PolG lagen vor. Nach dieser Vorschrift kann die Polizei die Identit&#228;t einer Person feststellen, um im einzelnen Falle eine Gefahr f&#252;r die &#246;ffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren oder eine St&#246;rung der &#246;ffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu beseitigen. Hier war bereits eine St&#246;rung der &#246;ffentlichen Sicherheit eingetreten, die zum Zeitpunkt des Einschreitens der Polizei noch anhielt. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgef&#252;hrt, dass das Feuer auf der &#246;ffentlichen Stra&#223;e und der Zustand der mit Glasscherben, Flaschen und anderen Gegenst&#228;nden &#252;bers&#228;ten Abschnitte der Wilhelm- und Belfortstra&#223;e eine noch anhaltende St&#246;rung der &#246;ffentlichen Sicherheit darstellte, die ein polizeiliches Einschreiten mit dem Ziel der St&#246;rungsbeseitigung erforderte. Zudem bestand die Gefahr, dass weitere Personen an die Feuerstelle zur&#252;ckkehren und das Feuer in Gang halten bzw. an anderen Orten neue Feuer entz&#252;nden.\n      </td></tr></table>\n      <table><tr><td/></tr></table>\n      </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>24&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n        <rd nr=\"24\"/>\n        c) Die Kl&#228;gerin wurde zu Recht jedenfalls als Anscheinsst&#246;rerin angesehen.\n      </td></tr></table>\n      <table><tr><td/></tr></table>\n      </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>25&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n        <rd nr=\"25\"/>\n        Die Personenfeststellung nach &#167; 26 Abs. 1 Nr. 1 PolG darf nur gegen&#252;ber einem St&#246;rer nach &#167;&#167; 6, 7 PolG getroffen werden, gegen&#252;ber dem Nichtst&#246;rer nach &#167; 9 PolG nur unter den qualifizierten Voraussetzungen des polizeilichen Notstandes (Wolf/Stephan/Deger, Polizeigesetz f&#252;r Baden-W&#252;rttemberg, 6. Aufl., &#167; 26 Rn. 11; Belz/Mu&#223;mann, Polizeigesetz f&#252;r Baden-W&#252;rttemberg, 7. Aufl., &#167; 26 Rn. 5; W&#252;rtenberger/Heckmann, a.a.O. Rn. 324).\n      </td></tr></table>\n      <table><tr><td/></tr></table>\n      </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>26&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n        <rd nr=\"26\"/>\n        Verhaltensst&#246;rer im Sinne des &#167; 6 PolG ist auch der Anscheinsst&#246;rer. Anscheinsst&#246;rer ist, wer ex post betrachtet nicht wirklich eine Gefahr verursacht, aber ex ante betrachtet bei einem f&#228;higen, besonnenen und sachkundigen Polizeibeamten den Eindruck der Gefahrverursachung erweckt (Rachor in Lisken/Denninger, a.a.O., L Rn. 42). Zu unterscheiden sind zwei Fallgruppen. Die herrschende Meinung versteht unter einem Anscheinsst&#246;rer eine Person, die entweder durch ihr Verhalten eine Anscheinsgefahr\n        <span style=\"text-decoration:underline\">oder</span>\n        hinsichtlich einer real bestehenden Gefahr durch ihr Verhalten einen Verursacherschein gesetzt hat (vgl. Senatsurteil vom 12.02.1990 - 1 S 1646/89 - NVwZ-RR 1990, 602 = D&#214;V 1990, 572 m.w.N.; Belz/Mu&#223;mann, a.a.O., &#167; 6 Rn. 10). Der Begriff Anscheinsst&#246;rer wird in der zweiten Fallgruppe auf Konstellationen angewandt, in denen die Gefahr wahrscheinlich ist oder gar feststeht, in denen aber hinsichtlich des Verantwortlichen nur eine M&#246;glichkeit oder ein Verdacht besteht. Ist nicht die Existenz einer Gefahr, sondern deren Urheber ungekl&#228;rt, besteht also der Verdacht einer Gefahrverursachung, soll der Betreffende als Anscheinsverursacher in Anspruch genommen werden k&#246;nnen (Wolf/Stephan/Deger, a.a.O. &#167; 7 Rn. 6). In der Literatur wird in dieser Fallgruppe dar&#252;ber hinaus teilweise verlangt, dass die Person den Anschein durch ihr Verhalten bzw. eine ihr zuzuordnende Sache unmittelbar verursacht hat (so etwa Schenke/Ruthig, Rechtsscheinhaftung im Polizei- und Ordnungsrecht? - Zur polizeirechtlichen Verantwortlichkeit des sog. Anscheinsst&#246;rers, VerwArch 87 (1996), 329 &lt;331&gt;). Auch nach dieser Auffassung setzt die unmittelbare Verursachung indes nicht zwingend einen Versto&#223; gegen eine bestimmte Rechtsnorm voraus. Es gen&#252;gt, wenn ein Verhalten objektiv geeignet ist, bei Dritten den Eindruck zu erwecken, es drohe ein Schaden f&#252;r ein polizeilich gesch&#252;tztes Rechtsgut (Irref&#252;hrungsrisiko). Selbst wer nicht wei&#223;, dass er von der Polizei beobachtet wird, &#252;bernimmt das Risiko daf&#252;r, dass aus seinem Verhalten in der &#214;ffentlichkeit auf seine St&#246;rereigenschaft geschlossen wird (Schenke/Ruthig, a.a.O. S. 340 f.).\n      </td></tr></table>\n      <table><tr><td/></tr></table>\n      </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>27&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n        <rd nr=\"27\"/>\n        Daran gemessen ist die St&#246;rereigenschaft hier selbst bei Zugrundelegung der engeren Auffassung von Schenke/Ruthig zu bejahen, so dass der Senat offen lassen kann, ob der Begriff des Anscheinsst&#246;rers in diesem Sinne einzugrenzen ist. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgef&#252;hrt, dass das Feuer von Personen, die sich um die Feuerstelle versammelt hatten, gegen 22.00 Uhr entz&#252;ndet und bis gegen 2.00 Uhr unterhalten wurde. Von den um das Feuer versammelten Personen waren Aggressionen gegen&#252;ber sich n&#228;hernden Polizeibeamten ausgegangen (Werfen von Bierflaschen und anderen Gegenst&#228;nden). Als die Kl&#228;gerin gegen 2.15 Uhr an der Feuerstelle angetroffen wurde, war f&#252;r Au&#223;enstehende nicht zweifelsfrei erkennbar, wie lange sie sich dort bereits befand und ob sie zu dem Kreis der Personen geh&#246;rte, der f&#252;r die St&#246;rung der &#246;ffentlichen Sicherheit verantwortlich war. Ausweislich der Angaben des Einsatzleiters der Polizei gab es keinerlei sichere Anhaltspunkte daf&#252;r, dass man der Kl&#228;gerin und ihrem Begleiter Straftaten h&#228;tte nachweisen k&#246;nnen. Beide hielten sich indes in einem sehr engen zeitlichen Zusammenhang zu vorher dort ver&#252;bten Straftaten und w&#228;hrend der noch anhaltenden St&#246;rung der &#246;ffentlichen Sicherheit f&#252;r einen Zeitraum von zumindest zehn Minuten an der Feuerstelle auf. Zudem hatte die Kl&#228;gerin, ebenso wie ihr Begleiter, eine Bierflasche in der Hand, also einen Gegenstand, wie er vorher mehrfach nach Polizeibeamten geworfen worden war. Es waren auch keine Anhaltspunkte erkennbar, die auf eine Distanzierung der Kl&#228;gerin von der bereits seit mehreren Stunden anhaltenden St&#246;rung der &#246;ffentlichen Sicherheit h&#228;tten schlie&#223;en lassen k&#246;nnen. Bei dieser Sachlage ist es nicht zu beanstanden, dass die Polizei aus dem Verhalten der Kl&#228;gerin auf ihre St&#246;rereigenschaft geschlossen hat.\n      </td></tr></table>\n      <table><tr><td/></tr></table>\n      </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>28&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n        <rd nr=\"28\"/>\n        d) Die Personenfeststellung war zur Gefahrenabwehr geeignet. Der potentielle St&#246;rer wird durch die Feststellung seiner Personalien aus der Anonymit&#228;t gerissen und wei&#223;, dass er fortan f&#252;r jede weitere ihm zuzurechnende St&#246;rung verantwortlich gemacht werden kann (vgl. BayVGH, Urt. v. 02.12.1991 - 21 B 90.1066 - BayVBl 1993, 429). Die Personenfeststellung ist daher ein geeignetes Mittel, potentielle St&#246;rer von der Begehung weiterer St&#246;rungen abzuhalten.\n      </td></tr></table>\n      <table><tr><td/></tr></table>\n      </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>29&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n        <rd nr=\"29\"/>\n        Hier ging es darum, das weitere Unterhalten des Feuers und das etwaige Entz&#252;nden weiterer Feuer sowie die bef&#252;rchtete St&#246;rung der L&#246;scharbeiten durch weitere Ausschreitungen - etwa Flaschenw&#252;rfe - zu unterbinden. Es liegt nahe, dass derartige St&#246;rungen eher aus der Anonymit&#228;t heraus ver&#252;bt werden und dass ein potentieller St&#246;rer, dessen Personalien festgestellt sind, sich weiterer St&#246;rungen, die ihn dann dem Risiko der Strafverfolgung aussetzen, eher enthalten wird.\n      </td></tr></table>\n      <table><tr><td/></tr></table>\n      </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>30&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n        <rd nr=\"30\"/>\n        e) Die Personenfeststellung war auch erforderlich. Entgegen der Auffassung der Kl&#228;gerin w&#228;re eine blo&#223;e Gef&#228;hrderansprache oder ein auf die polizeiliche Generalklausel gest&#252;tzter Platzverweis (gesetzlich normiert wurde der Platzverweis erst in dem durch das &#196;nderungsgesetz vom 18.11.2008 eingef&#252;gten &#167; 27 a Abs. 1 PolG) kein gleicherma&#223;en geeignetes Mittel zur Gefahrenabwehr bzw. St&#246;rungsbeseitigung gewesen. Zwar w&#228;re ein isolierter Platzverweis m&#246;glicherweise zur R&#228;umung der Feuerstelle ebenso geeignet gewesen, doch h&#228;tte dann die ex ante in nicht zu beanstandender Weise prognostizierte Gefahr bestanden, dass die des Platzes Verwiesenen sich in die umliegenden Stra&#223;en begeben, in denen sich noch G&#228;ste des Stra&#223;enfestes und voraussichtlich auch zahlreiche der Personen aufhielten, die sich zuvor um das Feuer aufgehalten und die St&#246;rungen der &#246;ffentlichen Sicherheit verursacht hatten, und dort Verb&#252;ndete f&#252;r eine R&#252;ckkehr an den Ort des Feuers zu suchen und zu finden, so dass es dann zu einer in jedem Fall zu vermeidenden Konfrontation mit den inzwischen vor Ort t&#228;tigen Polizeibeamten h&#228;tte kommen k&#246;nnen. Bei einem isolierten, nicht mit einer Personenfeststellung einhergehenden Platzverweis w&#228;re den des Platzes Verwiesenen weiterhin ein Handeln aus der Anonymit&#228;t heraus m&#246;glich gewesen, was eine zugleich effektive und den Grundsatz der Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeit wahrende Gefahrenabwehr bzw. St&#246;rungsbeseitigung wiederum erschwert h&#228;tte.\n      </td></tr></table>\n      <table><tr><td/></tr></table>\n      </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>31&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n        <rd nr=\"31\"/>\n        f) Angesichts des mit der blo&#223;en Personenfeststellung verbundenen geringf&#252;gigen Eingriffs in die Rechtssph&#228;re des Betroffenen (vgl. Wolf/Stephan/Deger, a.a.O., &#167; 26 Rn. 11; W&#252;rtenberger/Heckmann, a.a.O., Rn. 328; Rachor in Lisken/Denninger, a.a.O., F Rn. 375) war diese Ma&#223;nahme schlie&#223;lich verh&#228;ltnism&#228;&#223;ig im engeren Sinne.\n      </td></tr></table>\n      <table><tr><td/></tr></table>\n      </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>32&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n        <rd nr=\"32\"/>\n        2. Die auf die &#167; 26 Abs. 2 Satz 3 PolG gest&#252;tzte Sistierung zum Zweck der Personenfeststellung war demgegen&#252;ber rechtswidrig. Nach dieser Vorschrift, die vorliegend in der Fassung vom 01.07.2004 anzuwenden ist, kann der Betroffene festgehalten und zur Dienststelle gebracht werden, wenn die Identit&#228;t auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Die Vorschrift erlaubt die sog. Sistierung, die eine Freiheitsbeschr&#228;nkung i.S.d. Art. 2 Abs. 2 Satz 2, 104 Abs. 1 GG darstellt, etwa dann, wenn die Personenfeststellung an Ort und Stelle unangemessen oder unm&#246;glich ist, weil der Betroffene sich strikt weigert, das Publikum aufgebracht ist oder eine unfriedliche Menge die Beamten behindert oder bedroht (Wolf/Stephan/Deger, a.a.O., &#167; 26 Rn. 26; &#228;hnlich Belz/Mu&#223;mann, a.a.O., &#167; 26 Rn. 29). Die Voraussetzungen (&#8222;nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten&#8220;) decken sich mit denen des &#167; 163 b Abs. 1 Satz 2 StPO. Sie stellen eine gesetzliche Konkretisierung des &#220;berma&#223;verbotes dar und sollen sicherstellen, dass ein Eingriff in die pers&#246;nliche Freiheit nur in F&#228;llen erfolgt, in denen er zur Feststellung der Identit&#228;t unerl&#228;sslich ist (vgl. BVerfG &lt;Kammer&gt;, Beschl. v. 27.01.1992 - 2 BvR 658/90 - NVwZ 1992, 767 m.w.N. und Beschl. v. 11.07.2006 - 2 BvR 1255/04 - NStZ-RR 2006, 381). Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeit bedeutet bei Freiheitsbeschr&#228;nkungen zur Identit&#228;tsfeststellung f&#252;r alle Ma&#223;nahmen, die &#252;ber das blo&#223;e Anhalten und die Aufforderung, sich auszuweisen, hinausgehen, dass Anhaltspunkte f&#252;r eine konkrete Gef&#228;hrdungslage gegeben sein m&#252;ssen (Degenhart in Sachs, GG, 5. Aufl., Art. 104 Rn. 17).\n      </td></tr></table>\n      <table><tr><td/></tr></table>\n      </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>33&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n        <rd nr=\"33\"/>\n        Vom Umfang her umfasst die Personenfeststellung alle, aber auch nur diejenigen Angaben &#252;ber eine Person, die es erm&#246;glichen, sie von anderen Personen zu unterscheiden und Verwechslungen auszuschlie&#223;en. Die Vorlage eines g&#252;ltigen Personalausweises oder Passes gen&#252;gt in jedem Fall, sofern keine konkreten Anhaltspunkte f&#252;r dessen F&#228;lschung, Verf&#228;lschung oder sonstige Unstimmigkeiten wie etwa der Verdacht des unrechtm&#228;&#223;igen Besitzes vorliegen (vgl. Rachor in Lisken/Denninger, a.a.O., F Rn. 373; Wolf/Stephan/Deger, a.a.O., &#167; 26 Rn. 26; KK-Griesbaum, StPO, 6. Aufl., &#167; 163 b Rn. 13 m.w.N.; BVerfG &lt;Kammer&gt;, Beschl. v. 27.01.1992 - 2 BvR 658/90 - a.a.O.). Ein Datenabgleich mit polizeilichen Dateien, wie er hier auf dem Polizeirevier durchgef&#252;hrt wurde, ist danach regelm&#228;&#223;ig nicht Bestandteil der Personenfeststellung nach &#167; 26 PolG, sondern ein sich an die Personenfeststellung anschlie&#223;ender selbstst&#228;ndiger Folgeeingriff, der nach Ma&#223;gabe des &#167; 39 PolG zul&#228;ssig ist.\n      </td></tr></table>\n      <table><tr><td/></tr></table>\n      </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>34&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n        <rd nr=\"34\"/>\n        Daran gemessen folgt hier die Rechtswidrigkeit der Sistierung schon daraus, dass die Personenfeststellung bereits am Ort des Geschehens erfolgt war. Die Kl&#228;gerin hatte den Polizeibeamten auf entsprechende Aufforderung ihren g&#252;ltigen Personalausweis ausgeh&#228;ndigt. Konkrete Anhaltspunkte f&#252;r dessen F&#228;lschung, Verf&#228;lschung oder sonstige Unstimmigkeiten lagen nicht vor. Der in der m&#252;ndlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht als Zeuge vernommene Polizeikommissar S. hatte nach Vorlage des Ausweises keine Zweifel an der Identit&#228;t der Kl&#228;gerin. Die Identit&#228;t der Kl&#228;gerin war folglich durch ihren Personalausweis zweifelsfrei belegt. Ein Datenabgleich zum Zweck der Identit&#228;tsfeststellung war bei dieser Sachlage nicht erforderlich. Ob die Voraussetzungen f&#252;r einen selbstst&#228;ndigen Datenabgleich nach &#167; 39 PolG vorgelegen haben, kann der Senat offen lassen, weil allein zum Zweck des Datenabgleichs eine Sistierung in jedem Fall unzul&#228;ssig ist. &#167; 39 Abs. 1 Satz 4 PolG r&#228;umt der Polizei nur die Befugnis ein, den Betroffenen f&#252;r die Dauer des Datenabgleichs anzuhalten. Ein Sistierungsrecht hat die Polizei nach &#167; 39 PolG nicht.\n      </td></tr></table>\n      <table><tr><td/></tr></table>\n      </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>35&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n        <rd nr=\"35\"/>\n        Selbst wenn man unterstellt, die Identit&#228;t der Kl&#228;gerin h&#228;tte aufgrund der Vorlage des Personalausweises nicht zweifelsfrei festgestanden oder es h&#228;tten andere Unstimmigkeiten vorgelegen, h&#228;tte die &#220;berpr&#252;fung der Identit&#228;t der Kl&#228;gerin am Einsatzort erfolgen k&#246;nnen. Ein zum Zweck der Identit&#228;tsfeststellung erforderlicher Datenabgleich w&#228;re auch &#252;ber Funk vom Polizeifahrzeug aus m&#246;glich gewesen. Der Senat geht aufgrund des Ergebnisses der vor dem Verwaltungsgericht durchgef&#252;hrten Beweisaufnahme davon aus, dass die mit der Personenfeststellung der Kl&#228;gerin befassten Beamten ein Einsatzfahrzeug mit sich f&#252;hrten, welches sie in 10 bis 20 m Entfernung von der Feuerstelle in der Wilhelmstra&#223;e abgestellt hatten. Angesichts der Tatsache, dass insgesamt nur vier Personenfeststellungen erfolgten, w&#228;re auch der Zeitaufwand bei einer Feststellung vor Ort nicht unvertretbar lang gewesen. St&#246;rungen durch Dritte standen dem Datenabgleich &#252;ber Funk vor Ort ebenfalls nicht entgegen. Die Polizeibeamten hatten den Personalausweis der Kl&#228;gerin bereits mehrere Minuten in ihrem Gewahrsam, ohne dass es zu St&#246;rungen gekommen w&#228;re. Solche St&#246;rungen wurden lediglich vor dem Hintergrund von Erfahrungen aus dem Vorjahr bef&#252;rchtet, ohne dass indes aktuell eine konkrete Gefahr bestanden h&#228;tte. Ein Datenabgleich vor Ort wurde auch nicht durch den anhaltenden Einsatz der Polizeikr&#228;fte unm&#246;glich gemacht. Die Beamten, die die Kl&#228;gerin und die weiteren Betroffenen auf das Polizeirevier brachten, waren infolgedessen ohnehin am Einsatz vor Ort nicht mehr beteiligt. Sie h&#228;tten ohne weiteres - etwa abseits der Feuerstelle am Einsatzfahrzeug - den Datenabgleich durchf&#252;hren k&#246;nnen. Schlie&#223;lich spricht auch der Umstand, dass die Betroffenen zu Fu&#223; und nicht etwa in einem Polizeifahrzeug auf die Dienststelle gebracht wurden, dagegen, dass erhebliche St&#246;rungen tats&#228;chlich erwartet wurden.\n      </td></tr></table>\n      <table><tr><td/></tr></table>\n      </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>36&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n        <rd nr=\"36\"/>\n        Soweit der Beklagte sich zur Rechtfertigung der Sistierung nicht auf eine m&#246;gliche Eskalation der Situation vor Ort durch die Solidarisierung Dritter mit den von den polizeilichen Ma&#223;nahmen Betroffenen, sondern auf das Ziel, die Feuerstelle zu r&#228;umen sowie L&#246;sch- und Aufr&#228;umarbeiten zu erm&#246;glichen, beruft, muss er sich entgegenhalten lassen, dass im Verh&#228;ltnis zu der die Freiheit der Person einschr&#228;nkenden Sistierung der Platzverweis auf jeden Fall das mildere Mittel ist. Ein - mit einer Personenfeststellung vor Ort einhergehender - Platzverweis w&#228;re auch in gleicher Weise geeignet gewesen, die St&#246;rung zu beseitigen. Auch bei der gew&#228;hlten Vorgehensweise - R&#228;umung der Feuerstelle durch Sistierung der dort angetroffenen Personen - waren angesichts der insgesamt un&#252;bersichtlichen Lage weiterhin f&#252;r die Dauer der L&#246;scharbeiten Polizeikr&#228;fte am Ort der St&#246;rung gebunden; es ist nicht ersichtlich, dass bei einer R&#228;umung der Feuerstelle durch Erteilung von Platzverweisen und Personenfeststellungen vor Ort Polizeikr&#228;fte in gr&#246;&#223;erer Zahl h&#228;tten eingesetzt werden m&#252;ssen oder der Einsatz sich aus anderen Gr&#252;nden signifikant schwieriger gestaltet h&#228;tte. Die Sistierung war daher auch unter diesem Gesichtspunkt nicht erforderlich.\n      </td></tr></table>\n      <table><tr><td/></tr></table>\n      <table><tr><td>\n        <strong>III.</strong>\n      </td></tr></table>\n      </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>37&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n        <rd nr=\"37\"/>\n        Die Kostenentscheidung folgt aus &#167; 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.\n      </td></tr></table>\n      <table><tr><td/></tr></table>\n      </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>38&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n        <rd nr=\"38\"/>\n        Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des &#167; 132 Abs. 2 VwGO erf&#252;llt ist.\n      </td></tr></table>\n      </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>39&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n        <rd nr=\"39\"/>\n        <strong>Beschluss vom 14. Dezember 2010</strong>\n      </td></tr></table>\n      </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>40&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n        <rd nr=\"40\"/>\n        Der Streitwert f&#252;r den ersten Rechtszug wird - unter &#196;nderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts von Amts wegen - nach &#167;&#167; 63 Abs. 3 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 39 Abs. 1 GKG auf 20.000,-- EUR festgesetzt. Der Streitwert f&#252;r das Berufungsverfahren wird nach &#167;&#167; 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 39 Abs. 1 GKG auf 10.000,-- EUR festgesetzt. Nach Auffassung des Senats ist f&#252;r die Personenfeststellung, die Sistierung, das Anfertigen von Lichtbildern und die k&#246;rperliche Durchsuchung jeweils der Auffangstreitwert anzusetzen. Angesichts des Gewichts der Sistierung erscheint es nicht gerechtfertigt, diese bei der Streitwertfestsetzung unber&#252;cksichtigt zu lassen.\n      </td></tr></table>\n      <table><tr><td/></tr></table>\n      </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>41&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td>\n        <rd nr=\"41\"/>\n        Dieser Beschluss ist unanfechtbar (&#167; 152 Abs. 1 VwGO).\n      </td></tr></table>\n    </td></tr></table>"
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