List view for cases

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    "slug": "sg-koln-2015-09-04-s-26-kr-65012",
    "court": {
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        "name": "Sozialgericht Köln",
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    "file_number": "S 26 KR 650/12",
    "date": "2015-09-04",
    "created_date": "2019-01-16T10:21:17Z",
    "updated_date": "2022-10-18T13:33:18Z",
    "type": "Urteil",
    "ecli": "ECLI:DE:SGK:2015:0904.S26KR650.12.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p><strong>Die Klage wird abgewiesen.</strong></p>\n<p><strong>Kosten sind unter den Beteiligten nicht zu erstatten.</strong></p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>Tatbestand:</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Streitig ist, ob die 1959 geborene Kl&#228;gerin zu Lasten der Beklagten eine Brustverkleinerungs-Operation beanspruchen kann. Am 07.07.2011 beantragte sie unter Vorlage &#228;rztlicher Atteste die Kosten&#252;bernahme f&#252;r eine operative Brustverkleinerung (3 &#8211; 5 Tage Krankenhausdauer).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte holte ein sozialmedizinisches Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Nordrhein (MDK) ein, pr&#252;fte den Sachverhalt und lehnte dann den Antrag mit Bescheid vom 13.07.2011 ab. Hiergegen erhob die Kl&#228;gerin Widerspruch und machte geltend, durch eine Reduktionsplastik beider Br&#252;ste k&#246;nnten die bei ihr bestehenden Schmerzen auf orthop&#228;dischem Gebiet gestoppt und teure physiotherapeutische Behandlungen vermieden werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Widerspruchsbescheid vom 12.07.2012 wies die Widerspruchsstelle der Beklagten den Rechtsbehelf der Kl&#228;gerin zur&#252;ck. Zur Begr&#252;ndung wurde im Wesentlichen ausgef&#252;hrt, eine Krankheit im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung sei ein &#252;ber kosmetische Defizite hinausgehender regelwidriger K&#246;rper- oder Geisteszustand, der &#228;rztlicher Behandlung bed&#252;rfe. Nicht jeder Unregelm&#228;&#223;igkeit komme Krankheitswert im Rechtssinne zu. Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (BSG) habe diese Grundvoraussetzung f&#252;r die krankenversicherungsrechtliche Leistungspflicht vielmehr dahingehend pr&#228;zisiert, dass eine Krankheit nur vorliege, wenn der Versicherte in seinen K&#246;rperfunktionen beeintr&#228;chtigt werde oder wenn die anatomische Abweichung entstellend wirke. Nach den schl&#252;ssigen sozialmedizinischen Feststellungen des MDK aufgrund einer Auswertung der Befundberichte und &#228;rztlichen Stellungnahmen liege eine behandlungsbed&#252;rftige Erkrankung an den Br&#252;sten selbst nicht vor. Daher sei eine Brustkorrektur medizinisch nicht notwendig. Erg&#228;nzend habe der MDK festgestellt, dass die Kl&#228;gerin mit einem BMI von 30&#160; &#252;bergewichtig sei und die Gr&#246;&#223;e der Br&#252;ste mit dem Gewicht korreliere. Eine Asymmetrie der Br&#252;ste liege nach Ansicht des MDK nicht vor. Dieser empfehle eine Gewichtsreduzierung bis zum Normgewicht. Es sei nicht nachvollziehbar, wie etwa 1,4 kg Resektion der Br&#252;ste einen wesentlichen Einfluss auf die Wirbels&#228;ule haben k&#246;nne. Der MDK habe in einem weiteren Gutachten von Mai 2012 die Feststellungen des Erstgutachters best&#228;tigt. Anhand der Fotodokumentation sei festgestellt worden, dass bei der Kl&#228;gerin eine Mammahypertrophie mit deutlicher Ptosis vorliege. Ob die von der Kl&#228;gerin angegebenen Beschwerden seitens des Bewegungsapparates &#252;berhaupt auf das Brustlastgewicht zur&#252;ckzuf&#252;hren sei, bleibe fraglich, zumal ein Zustand nach OP eines Bandscheibenvorfalls im Bereich der Halswirbels&#228;ule bekannt sei. Es gebe bisher keine wissenschaftlichen Untersuchungen &#8211; im Sinne evidenzbasierter Medizin, die eine erhebliche Verbesserung oder Heilung von Erkrankungen der Wirbels&#228;ule durch eine Korrektur der Br&#252;ste belegen k&#246;nne. Die Ptosis selbst sei als Normvariante zu beurteilen. Daher liege kein krankheitswerter Befund vor und es ergebe sich auch keine Indikation f&#252;r eine Operation.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Gegen diesen am 18.07.2012 bei ihr eingegangenen Widerspruchsbescheid hat die Kl&#228;gerin am 14.08.2012 Klage erhoben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Zur Begr&#252;ndung hat sie im Wesentlichen ausgef&#252;hrt, nur durch die geplante Brust-OP k&#246;nnten die orthop&#228;dischen Ver&#228;nderungen gestoppt und teure physiotherapeutische Behandlungen vermieden werden. Seit 10 Jahren leide sie unter sehr starken Dauerkopfschmerzen, ausgel&#246;st durch Bewegung der Halswirbels&#228;ule, Schultern, Arm, Brustkorb. Ferner liege eine Muskelverspannung, LWS, BWS, HWS, Facettensyndrom, Muskel- und Gelenkschmerzen, regelm&#228;&#223;ige Wirbelblockaden, Schlafst&#246;rungen, Schwindel, Wetterf&#252;hligkeit und Steifheit vor. Seit 2002 befinde sie sich in orthop&#228;discher Behandlung und sei mit Hei&#223;luft, Strecken der HWS etc. behandelt worden. Von 2003 bis 2010 sei sie in einer Schmerzambulanz in Bonn in Behandlung gewesen. Seit 2010 werde sie von einem Neurochirurgen betreut. Dort seien ihr Schmerzmittel mit Hilfe eines R&#246;ntgenger&#228;tes in die HWS gespritzt worden. Da die Behandlung ohne Erfolg verlaufen sei, sei die HWS vereist worden. Auch diese Behandlung habe keine Linderung gebracht. Im November 2011 sei ein Bandscheibenvorfall operiert und eine Titanplatte eingesetzt worden. Von August 1994 bis Dezember 2008 habe sie regelm&#228;&#223;ig physiotherapeutische Behandlungen verschiedener Art erhalten. Zudem besitze sie seit 2003 ein Tensger&#228;t. Von November 2003 bis Januar 2004 habe sie eine ambulante Rehama&#223;nahme in Hennef absolviert. Danach sei im Rehazentrum Bonn eine FBZ-Ma&#223;nahme &#252;ber 40 Einheiten durchgef&#252;hrt worden. Seit Juni 2009 besuche sie regelm&#228;&#223;ig zweimal w&#246;chentlich das Fitness-Studio XXXXXXXXXXX. Dort trainiere sie an Ger&#228;ten, welche von Physiotherapeuten &#252;ber den Computer speziell f&#252;r sie eingestellt worden seien. Zus&#228;tzlich gehe sie einmal w&#246;chentlich zu dem Kurs Bauch/Beine/Po. Durch die gro&#223;e Brust sei die Muskulatur im R&#252;cken und der HWS stets total verh&#228;rtet. Gleichzeitig habe sie oft Knoten in der Brust, welche ebenfalls Muskelverh&#228;rtungen seien.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 13.07.2011</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.07.2012 zu ver-</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; urteilen, die Kosten f&#252;r eine Brustreduktions-OP an beiden</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Br&#252;sten der Kl&#228;gerin zu &#252;bernehmen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; die Klage abzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Sie weist darauf hin, dass die Kl&#228;gerin die unmittelbaren Ma&#223;nahmen zur Behandlung der orthop&#228;dischen Beschwerden nicht ausgesch&#246;pft habe. Seit 2009 sei keine orthop&#228;dische Behandlung und keine Heilmitteltherapie mehr feststellbar. Chronische Erkrankungen des Brustbewegungsapparates seien durch die Brustoperation nicht zu verbessern.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Nach der Rechtsprechung des BSG bed&#252;rfe jede nur mittelbare Behandlung einer Erkrankung einer speziellen Rechtfertigung. Wenn die therapeutischen Bem&#252;hungen dort ansetzen, wo f&#252;r sich genommen eine Behandlung nicht erforderlich sei, m&#252;sse eine besonders umfassende Abw&#228;gung zwischen voraussichtlichen medizinischem Nutzen und m&#246;glichem Schaden erfolgen. Noch strengere Anforderungen m&#252;ssten dann gelten, wenn die Behandlung eine gezielte Verletzung gesunder K&#246;rpersubstanz voraussetze, was bei der Brust-OP der Fall sei. Das Abw&#228;gungsproblem zwischen Heilungschance und Verschlimmerungsrisiko stelle sich in den F&#228;llen eines bewussten k&#246;rperlichen Eingriffs mit besonderer Sch&#228;rfe. Der teure therapeutische Nutzen der angestrebten OP sei nicht ausreichend gesichert. Bei der Frage, mit welchem Grad von Gewissheit ein Erfolg zu erwarten sein m&#252;sse und aus welchen Umst&#228;nden auf die erforderlichen Erfolgsaussichten geschlossen werden d&#252;rfe, sei &#167; 2 Abs. 1 Satz 3 SGB V zu beachten. Danach m&#252;ssten Qualit&#228;t und Wirksamkeit der Leistungen der Krankenversicherung dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechen. Daraus habe das BSG gefolgert, dass ein nur m&#246;glicher Behandlungserfolg grunds&#228;tzlich nicht geeignet sei, die krankenversicherungsrechtliche Leistungspflicht zu begr&#252;nden. Vielmehr sei dazu in der Regel erforderlich, dass sich die Behandlung in einer f&#252;r die sichere Beurteilung ausreichenden Zahl von F&#228;llen als erfolgreich erwiesen habe und dies durch wissenschaftlich einwandfrei gef&#252;hrte Statistiken belegt sei. Daran fehle es bis heute. Bislang sei ein urs&#228;chlicher Zusammenhang zwischen Schmerzen im Bereich der Wirbels&#228;ule und dem Brustgewicht nach wissenschaftlichen Kriterien nicht belegt. Eine Entlastung der Wirbels&#228;ule sowie des H&#252;ft- und Kniegelenkes sei vielmehr durch eine allgemeine Gewichtsreduktion erreichbar und bed&#252;rfe keines chirurgischen Eingriffs in ein gesundes Organ. Wirbels&#228;ulen- und Gelenkserkrankungen seien in der Bev&#246;lkerung au&#223;erordentlich verbreitet, ohne dass eine Mammahypertrophie vorliege. Somit k&#246;nne nicht davon ausgegangen werden, dass die orthop&#228;dischen Gesundheitsst&#246;rungen mit ausreichender Wahrscheinlichkeit allein durch das erh&#246;hte Brustgewicht verursacht seien. Es gebe keine evidenzbasierten Studien &#252;ber den Kausalzusammenhang zwischen der Brustgr&#246;&#223;e und Brustlast einerseits und orthop&#228;dischen Erkrankungen andererseits. Sofern die Kl&#228;gerin seit Februar 2015 eine konservative Behandlung mittels Heilmitteln begonnen habe, bleibe deren Aussch&#246;pfung und Behandlungsergebnis zun&#228;chst ohnehin abzuwarten.&#160; &#220;blicherweise k&#246;nnten durch Physiotherapie orthop&#228;dische Beschwerden gelindert werden. Es sei nicht ersichtlich, warum dies im Fall der Kl&#228;gerin nicht ebenfalls m&#246;glich sein k&#246;nne.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Das Gericht hat von Amts wegen Befundberichte von dem Neurochirurgen Dr. XXXX und dem Orthop&#228;den Dr. XXXXXXXXX eingeholt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Sodann wurde ein Sachverst&#228;ndigengutachten bei dem Orthop&#228;den/Chirurgen/Unfall-chirurgen Dr. XXXXXXXXXX gem&#228;&#223; &#167; 106 SGG in Auftrag gegeben, welcher die Kl&#228;gerin am 07.11.2013 untersucht hat.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">Dieser Sachverst&#228;ndige stellte folgende Diagnosen:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">- &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; chronisch schmerzhaftes Nacken-Schulter-Arm-Syndrom bei Verschlei&#223;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; der HWS und Status nach operativer Behandlung</p>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">- &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Status nach operativer Behandlung bei Verschlei&#223;sch&#228;den der Schulter-</p>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; gelenke beidseits</p>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">- &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Status nach Nervendekompressions-OP am rechten Handgelenk</p>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">- &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; generalisiertes Schmerzsyndrom bei Fibromyalgie</p>\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">- &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; skoliotische Fehlhaltung der Rumpfwirbels&#228;ule mit Verschlei&#223;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">- &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Gelenkverschlei&#223; der unteren Extremit&#228;ten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">Im Bereich der Br&#252;ste stellte der Sachverst&#228;ndige eine sogenannte Makromastie mit Ptose fest. Organbezogen liege hier jedoch keine Krankheit vor; die Beschaffenheit der Br&#252;ste f&#252;hre nicht zu einer wie auch immer gearteten Beeintr&#228;chtigung der K&#246;rperfunktion. Die Brustverkleinerungs-OP sei aus medizinischer bzw. &#228;rztlicher Sicht nicht indiziert. F&#252;r die chronisch vorhandene Schmerzproblematik auf dem Boden der dokumentierten Verschlei&#223;sch&#228;den solle neben einer anzustrebenden Gewichtsreduktion das erkrankungstypische Konzept der medico-physikalischen Dauertherapie fortgef&#252;hrt werden, bedarfsorientiert begleitet durch entsprechende Schmerzmedikation bzw. durch Anwendung des Tens-Ger&#228;tes.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">Es gebe keine wissenschaftlich fundierten Erkenntnisse hinsichtlich der tats&#228;chlich nachweisbaren Kausalit&#228;t zwischen einer Makromastie und einem schmerzhaften Nacken-Schulter-Arm-Syndrom. Die zahlreichen Einzelinformationen zu den unterschiedlichen Erkrankungstatbest&#228;nden im Bereich des Nackens, des Schulterg&#252;rtels und der Schultergelenke sowie der Rumpfwirbels&#228;ule erkl&#228;rten f&#252;r sich allein bereits hinl&#228;nglich das chronisch-schmerzhafte HWS-Syndrom. Ferner sei auf die OP der Halswirbels&#228;ule im November 2011 zu verweisen. Jede operative Intervention an der eigentlich organisch gesunden Brust hinterlasse notwendigerweise Narbenfelder, die in Zukunft jedwede Mamma-Diagnostik erschwerten, abgesehen vom &#252;blichen und typischen Operationsrisiko im Sinne von potenziell auftretenden Nachblutungen bzw. Infekten. Auch sei darauf hinzuweisen, dass das jeweils avisierte Resektionsgewicht von je 700 g pro Seite in Relation zur allgemeinen &#220;bergewichtigkeit von aktuell 88 kg bei einer Gr&#246;&#223;e von 1,67 m und in Relation zu den umf&#228;nglich degenerativen Ver&#228;nderungen der Hals- und Rumpfwirbels&#228;ule keine entscheidende Gr&#246;&#223;e sein w&#252;rde.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">Auf Antrag der Kl&#228;gerin ist dann gem&#228;&#223; &#167; 109 SGG ein weiteres Gutachten von dem Facharzt f&#252;r Chirurgie, plastische und &#228;sthetische Chirurgie, Handchirurgie Dr. XXXXXXX eingeholt worden, welcher die Kl&#228;gerin am 24.07.2014 untersucht hat.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">Dieser Gutachter hat folgende Gesundheitsst&#246;rungen bei der Kl&#228;gerin festgestellt:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">- &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; chronische Kopfschmerzen</p>\n<span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">- &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Polyarthrose</p>\n<span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">- &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Muskelschmerzen</p>\n<span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">- &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Fibromyalgie</p>\n<span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">- &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; generalisiertes Schmerzsyndrom</p>\n<span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">- &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; degenerative Ver&#228;nderungen der Wirbels&#228;ule</p>\n<span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\">- &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; degenerative&#160; Bandscheibensch&#228;den</p>\n<span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\">- &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Nervenwurzelreizung</p>\n<span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\">- &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Skoliose</p>\n<span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\">- &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Lymph&#246;dem</p>\n<span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\">- &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Krampfadern der Beine</p>\n<span class=\"absatzRechts\">42</span><p class=\"absatzLinks\">- &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; H&#252;ftgelenksverschlei&#223; bds.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">43</span><p class=\"absatzLinks\">- &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Kniegelenksverschlei&#223; bds.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">44</span><p class=\"absatzLinks\">- &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Schulter Bewegungsst&#246;rungen rechts.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">45</span><p class=\"absatzLinks\">Im Bereich der Brust hat der Sachverst&#228;ndige folgende Erkrankungen festgestellt:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">46</span><p class=\"absatzLinks\">- &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Mammahypertrophie</p>\n<span class=\"absatzRechts\">47</span><p class=\"absatzLinks\">- &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Mastodynie</p>\n<span class=\"absatzRechts\">48</span><p class=\"absatzLinks\">- &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Mammaptose Grad IV (Ptose).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">49</span><p class=\"absatzLinks\">Durch diese Beschwerden sei die Kl&#228;gerin in K&#246;rperfunktionen beeintr&#228;chtigt, z. B. verminderte k&#246;rperliche Belastbarkeit, insbesondere bei der Aus&#252;bung von Sport, Einschr&#228;nkung des Schlafverhaltens und Verst&#228;rkung der Schmerzen im Schulter-Nacken-Bereich. Es bestehe eine medizinische Indikation zur Brustoperation bei der Kl&#228;gerin. Hierdurch komme es zu einer Entlastung der Wirbels&#228;ule mit konsekutiver Schmerzreduktion im Bereich der bereits gesch&#228;digten Brustwirbels&#228;ule sowie des Nacken-Schulter-Bereichs. Ferner werde die k&#246;rperliche Belastbarkeit, das Selbstwertgef&#252;hl und das Schlafverhalten verbessert. Nicht operative Ma&#223;nahmen, wie sie von Dr. XXXXXXX vorgeschlagen worden seien, seien von der Kl&#228;gerin bereits weitestgehend durchgef&#252;hrt worden. Durch eine alleinige Gewichtsreduktion werde die krankhaft asymmetrische Verteilung des Brustgewichtes nicht beeinflusst. Der BMI von 31 ziehe sich durch die gesamte Akte als Gegenargument f&#252;r eine OP. Dies sei in mehreren Studien entkr&#228;ftet worden. Die Mammahypertrophie sei eine eigene Erkrankung, die bei der Kl&#228;gerin bereits als junger normgewichtiger Frau mit entsprechenden Sekund&#228;rbeschwerden aufgetreten sei. Allein durch die Korrektur der Brustmasse werde der bereits gesch&#228;digte Halteapparat im Bereich Brust- und HWS nennenswert entlastet. Daher sei durch eine Brustreduktion die krankhafte Vergr&#246;&#223;erung des Brustdr&#252;sengewebes korrigierbar.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">50</span><p class=\"absatzLinks\">In einer&#160; in einem orthop&#228;dischen Journal ver&#246;ffentlichten Studie von 2012 h&#228;tten 339 Frauen einen Fragebogen beantwortet. Es sei die Brustgr&#246;&#223;e, die BH-Gr&#246;&#223;e, Schulter- und Armschmerzen erfragt worden. Es habe sich eine signifikante positive Korrelation zwischen Schulter-Nacken-Schmerzen und Cup-Gr&#246;&#223;e ergeben. Die Irrtumswahrscheinlichkeit habe bei unter 5 Prozent gelegen. Auch andere Literaturquellen zeigten einen negativen Einfluss einer gro&#223;en Brust&#160; auf die Haltung und damit Position der Wirbels&#228;ule oder eine Verbesserung eben dieser negativen Einfl&#252;sse nach einer OP. Im kanadischen Journal f&#252;r plastische Chirurgie sei eine signifikante Reduktion der Schmerzen im Nacken-R&#252;cken-Schulter und Armbereich nach erfolgter Brustreduktion nachgewiesen. Bei den Probanden sei es durch die Brustverkleinerung zu einer Verbesserung der K&#246;rperhaltung gekommen. Insbesondere durch eine bessere Ausrichtung von Schulter, K&#246;rper und Becken. Dadurch sei es zu einer Verminderung der Schmerzen im Bereich der Wirbels&#228;ule und der oben Extremit&#228;t gekommen. Die Quelle stamme aus dem Jahr 2013.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">51</span><p class=\"absatzLinks\">Anschlie&#223;end hat das Gericht von Amts wegen gem&#228;&#223; &#167; 106 SGG ein weiteres Gutachten von dem Facharzt f&#252;r Orthop&#228;die Dr. XXXXXXXX eingeholt, der die Kl&#228;gerin im Februar 2015 untersucht hat.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">52</span><p class=\"absatzLinks\">Dieser hat bei der Kl&#228;gerin auf orthop&#228;dischem Fachgebiet chronisch rezidivierende Cervicalgien und Dorsalgien bei myostatischer Insuffizienz und degenerativen Ver&#228;nderungen des Achsenorgans festgestellt. Die bei der Kl&#228;gerin im Bereich des R&#252;ckens, des Nackens und der Schulter sowie im Bereich der Brust vorliegenden Gesundheitsst&#246;rungen stellten einen regelwidrigen K&#246;rperzustand dar, welcher die Notwendigkeit einer &#228;rztlichen Behandlung der Kl&#228;gerin bzw. die Beeintr&#228;chtigung von K&#246;rperfunktionen zur Folge habe. Die gew&#252;nschte OP stelle eine Behandlung dar, die unmittelbar an der Krankheit ansetze. Sie sei auch zur Behandlung dieser Erkrankung erforderlich. Sie sei auch wirtschaftlich, als damit zu rechnen sei, dass eine Reduktion der verordneten physikalisch-medizinischen Behandlungsma&#223;nahmen mittelfristig m&#246;glich sei und die Kl&#228;gerin mehr zu Therapien &#252;bergehen k&#246;nne, die sie selbst&#228;ndig zu Hause durchf&#252;hre.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">53</span><p class=\"absatzLinks\">Die Makromastie stehe nicht mit der Stammadipositas in Verbindung, sondern bestehe eigenst&#228;ndig. Die degenerativen Ver&#228;nderungen der Wirbels&#228;ule bzw. der inzwischen voroperierte cervicale Bandscheibenvorfall st&#252;nden also nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der bestehenden Makromastie. Es werde immer wieder darauf hingewiesen, dass es keinen wissenschaftlich untermauerten Beweis daf&#252;r gebe, dass die Makromastie mit Beschwerden und Verspannungen im Bereich der Hals- und Brustwirbels&#228;ule zusammenh&#228;nge. Es sei richtig, dass bei Gewichtung der entsprechenden wissenschaftlichen Untersuchungen eine Evidenzklasse 1 oder 2 bei Betrachtung der diesbez&#252;glichen Studien nicht vergeben werden k&#246;nne. Dies treffe jedoch auf die meisten orthop&#228;dischen Behandlungsmethoden zu. Die Evidenzklasse im Hinblick auf den Zusammenhang zwischen Makromastie und Beschwerden in der Hals- und Brustwirbels&#228;ule sei auf 3 einzustufen, bewege sich also ungef&#228;hr auf dem Niveau der Evidenzklasse der in der Orthop&#228;die&#160; allgemein verbreiteten Akupunkturbehandlung. Zur Stellung der diesbez&#252;glichen Operationsindikation (Brustverkleinerung) reiche die Evidenzklasse 3 aus orthop&#228;discher Sicht vollst&#228;ndig aus. Es entspreche der allgemeinen fach&#228;rztlichen Erfahrung in der Orthop&#228;die, dass durch eine Brustverkleinerung in geeigneten F&#228;llen praktisch immer eine deutliche Verbesserung der das Schmerzbild unterhaltenden Verspannungen und der Folgen einer myostatischen Insuffizienz m&#246;glich sei, sofern postoperativ auch weiterhin physikalisch-therapeutische Behandlungsma&#223;nahmen durchgef&#252;hrt w&#252;rden. Das von Dr. XXXXXXXXXXXXX errechnete Reduktionsgewicht bewirke auch schon aus mechanischen Gr&#252;nden eine Entlastung des Schulterg&#252;rtels.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">54</span><p class=\"absatzLinks\">Nach Kritik der Beklagten an diesem Gutachten hat der Sachverst&#228;ndige Dr. XXXXXXXXXX erg&#228;nzend ausgef&#252;hrt, bei der Kl&#228;gerin seien konkurrierende Faktoren zur Entstehung des Beschwerdebildes auszuschlie&#223;en, so dass dies den Pathomechanismus best&#228;tige, der &#252;ber die Schwerpunktverlagerung nach ventral durch die Makromastie zu einer &#220;berlastung des muskul&#228;ren ligament&#228;ren Halteapparates der Hals- und Brustwirbels&#228;ule f&#252;hre. In der gesamten einschl&#228;gigen Literatur sei kein einziger Artikel zu finden, der einen Kausalzusammenhang zwischen einer Makromastie und einem cervicalen und dorsalen Schmerzsyndrom von vornherein ausschlie&#223;e. Es sei lediglich so, dass nach den Regeln des EBM noch keine Studien vorl&#228;gen, die dem h&#246;chsten wissenschaftlichen Standard entspr&#228;chen. Was die Aussch&#246;pfung der konservativen Behandlung mittels Heilmittel angehe, so k&#246;nnten durch Physiotherapie orthop&#228;dische Beschwerden zwar gelindert werden. Unter optimalen Bedingungen sei auch damit zu rechnen, dass die Beschwerden der Kl&#228;gerin sich durch intensive physikalisch-therapeutische Behandlungsma&#223;nahmen zun&#228;chst kurzzeitig bessern k&#246;nnten. Die krankheitsausl&#246;sende Ursache, n&#228;mlich die Fehlstatik durch Verlagerung des K&#246;rperschwerpunktes nach vorne, k&#246;nne hierdurch jedoch nicht beeinflusst werden; eine solche Besserung, sofern sie eintrete, werde deshalb nur von kurzer Dauer sein, so dass die Indikation zur Mammareduktionsplastik nicht ber&#252;hrt werde.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">55</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten Inhalt der Gerichtsakte sowie der die Kl&#228;gerin betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten nebst &#228;rztlichen Unterlagen verwiesen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">56</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>Entscheidungsgr&#252;nde:</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">57</span><p class=\"absatzLinks\">Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zwar zul&#228;ssig, jedoch nicht begr&#252;ndet. Denn die angefochtenen Bescheide der Beklagten entsprechen im Ergebnis der Sach- und Rechtslage und verletzen die Kl&#228;gerin nicht in ihren Rechten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">58</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin hat keinen Anspruch auf Durchf&#252;hrung einer Brustverkleinerungs-OP im station&#228;ren Rahmen auf Kosten der Beklagten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">59</span><p class=\"absatzLinks\">Nach &#167; 27 Abs. 1 Satz 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verh&#252;ten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Nach Satz 2 Nr. 5 dieser Vorschrift umfasst die Krankenbehandlung unter anderem auch die Krankenhausbehandlung. Nach &#167; 39 Abs. 1 Satz 2 SGB V haben Versicherte Anspruch auf vollstation&#228;re Behandlung in einem zugelassenen Krankenhaus, wenn die Aufnahme nach Pr&#252;fung durch das Krankenhaus erforderlich ist, weil das Behandlungsziel nicht durch teilstation&#228;re, vor- und nachstation&#228;re oder ambulante Behandlung einschlie&#223;lich h&#228;uslicher Krankenpflege erreicht werden kann.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">60</span><p class=\"absatzLinks\">Wie die &#252;brigen Behandlungsformen m&#252;ssen auch solche im Krankenhaus den in &#167;&#167; 2 Abs. 1, 12 Abs. 1 und 28 Abs. 1 SGB V f&#252;r die gesamte gesetzliche Krankenversicherung festgelegten Qualit&#228;ts- und Wirtschaftlichkeitskriterien gen&#252;gen. &#167; 2 Abs. 1 Satz 3 SGB V bestimmt allgemein, dass die Leistungen der Krankenversicherung nach Qualit&#228;t und Wirksamkeit dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu entsprechen und den medizinischen Fortschritt zu ber&#252;cksichtigen haben. Den Qualit&#228;tskriterien des &#167; 2 Abs. 1 Satz 3 SGB V entspricht eine Behandlung, wenn die &#8222;gro&#223;e Mehrheit der einschl&#228;gigen Fachleute (&#196;rzte, Wissenschaftler)&#8220; die Behandlungsmethode bef&#252;rwortet und von einzelnen, nicht ins Gewicht fallenden Gegenstimmen abgesehen, &#252;ber die Zweckm&#228;&#223;igkeit der Therapie Konsens besteht. Dies setzt im Regelfall voraus, dass &#252;ber Qualit&#228;t und Wirksamkeit der Methode zuverl&#228;ssige, wissenschaftlich nachpr&#252;fbare Aussagen gemacht werden k&#246;nnen. Der Erfolg muss sich aus wissenschaftlich einwandfrei durchgef&#252;hrten Studien &#252;ber die Zahl der behandelten F&#228;lle und die Wirksamkeit der Methode ablesen lassen. Die Therapie muss in einer f&#252;r die sichere Beurteilung ausreichenden Zahl von Behandlungsf&#228;llen erfolgreich gewesen sein. Als Basis f&#252;r die Herausbildung eines Konsenses k&#246;nnen alle international zug&#228;nglichen einschl&#228;gigen Studien dienen; in ihrer Gesamtheit kennzeichnen diese den Stand der medizinischen Erkenntnisse (vgl.&#160; BSG, Urteil vom 21.03.2013 &#8211; B 3 KR 2/12 R m.w.N.).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">61</span><p class=\"absatzLinks\">Der Anspruch auf Krankenhausbehandlung erfordert jedoch auch dann, wenn der GBA &#8211; wie hier zur Frage von Brustverkleinerungs-OP&#180;s zur Behandlung von orthop&#228;dischen Leiden-&#160; noch nicht &#252;ber die Zul&#228;ssigkeit der Behandlungsmethode im Krankenhaus entschieden hat, dass die angewandte Methode zur Zeit der Behandlung vom Qualit&#228;tsgebot des allgemein anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse oder den Voraussetzungen grundrechtsorientierter Leistungsauslegung gen&#252;gt. Nur insoweit entspricht der Verg&#252;tungsanspruch des Krankenhauses dem Anspruch der Versicherten auf station&#228;re Behandlung. Sind die praktischen M&#246;glichkeiten erzielbarer Evidenz eingeschr&#228;nkt, k&#246;nnen sich allerdings auch die Anforderungen an das Evidenzniveau des allgemein anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse vermindern (BSG Urteil vom 17.12.2013 &#8211; B 1 KR 70/12 R ). Die einzige Ausnahme bildet nach &#167; 137 Abs. 2 Satz 2 SGB V die &#8211; hier nicht einschl&#228;gige &#8211; Durchf&#252;hrung klinischer Studien. Behandlungen im Rahmen solcher Studien waren und sind daher zur F&#246;rderung des medizinischen Fortschrittes stets zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abrechenbar.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">62</span><p class=\"absatzLinks\">Die rechtstechnisch unterschiedliche Gestaltung einerseits von &#167; 135 Abs. 1 SGB V als &#8222;Verbot mit Erlaubnisvorbehalt&#8220; f&#252;r die ambulante vertrags&#228;rztliche Versorgung und andererseits von &#167; 137 c Abs. 1 SGB V als &#8222;Erlaubnis mit Verbotsvorbehalt&#8220; f&#252;r die station&#228;re Versorgung im Krankenhaus sowie Wortlaut und Regelungszweck von &#167; 137 c Abs. 1 SGB V gebieten es nicht, bereits im Rahmen der Pr&#252;fung, ob Nachweise zur Wirksamkeit der Methode bei der beanspruchten Indikation vorliegen, unterschiedliche Ma&#223;st&#228;be zur Beurteilung der therapeutischen Wirksamkeit einer Behandlungsmethode im ambulanten oder station&#228;ren Versorgungsbereich zur Anwendung zu bringen. Trotz der andersartigen Normstruktur und des unterschiedlichen Wortlautes von &#167; 135 Abs. 1, 137 c Abs. 1 SGB V ist die Methodenbewertung im SGB V prinzipiell bereichs&#252;bergreifend angelegt (vgl.&#160; Urteil des BSG vom 06.05.2009 &#8211; B 6 A 1/08 R = BSGE 103, 106 &#8211; 134).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">63</span><p class=\"absatzLinks\">Derzeit k&#246;nnen zur Qualit&#228;t und Wirksamkeit von Brustresektions-OP&#180;s zur Bek&#228;mpfung von orthop&#228;dischen Beschwerden im Sinne des &#167; 2 Abs. 1 Satz 3 SGB V keine zuverl&#228;ssigen, wissenschaftlich nachpr&#252;fbaren Aussagen gemacht werden. Es fehlen <strong>wissenschaftlich einwandfrei</strong> durchgef&#252;hrte Studien &#252;ber die Wirksamkeit der Methode.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">64</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kammer folgt insoweit den &#252;bereinstimmenden Feststellungen der Gutachter Dr. XXXXXXXX und Dr. XXXXXXXX. Auch letzterer r&#228;umt ein, dass Studien der Evidenzklasse 1+2 diesbez&#252;glich nicht vorliegen. Aus einer Vielzahl entschiedener Parallelf&#228;lle ist der Kammer bekannt, dass die Kausalit&#228;t zwischen einem hohen Brustgewicht und orthop&#228;dischen Leiden (insbesondere bei einem gleichzeitig bestehenden &#220;bergewicht) unter Orthop&#228;den heftig umstritten ist; ein Konsens in der Fachwelt besteht insoweit nicht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">65</span><p class=\"absatzLinks\">So f&#252;hrten auch die Landessozialgerichte Niedersachsen- Bremen (Urteil vom 07.10.2013- L 4 KR 477/11-) und NRW (Urteil vom 17.09.2013 &#8211;L 1 KR 625/11-) nach umfassender Recherche aus, es gebe keine wissenschaftlichen Erkenntnisse zu einem urs&#228;chlichen Zusammenhang zwischen orthop&#228;dischen Gesundheitsst&#246;rungen und der Brustgr&#246;&#223;e. Auch f&#252;r die Kammer ist nicht nachvollziehbar, inwieweit eine Resektion von 1,4 kg Brustgewebe bei einem gleichzeitigen &#220;bergewicht von etwa 15 kg einen entscheidenden und wesentlichen Einfluss auf die bei der Kl&#228;gerin bestehenden mannigfaltigen orthop&#228;dischen Beschwerden haben kann.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">66</span><p class=\"absatzLinks\">Im &#220;brigen h&#228;lt der orthop&#228;dische Sachverst&#228;ndige Dr. XXXXXXXX auch nach der begehrten Brust-OP zun&#228;chst weiterhin physikalisch-medizinische Behandlungsma&#223;nahmen f&#252;r erforderlich, die von der Kl&#228;gerin erst seit Anfang 2015 wieder in Anspruch genommen werden, nach einer mehrj&#228;hrigen Unterbrechung. Zu Recht hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass derartige&#160; Ma&#223;nahmen &#252;blicherweise orthop&#228;dische Beschwerden lindern und der Erfolg zun&#228;chst&#160; abzuwarten bleibt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">67</span><p class=\"absatzLinks\">Nachvollziehbar hat der Sachverst&#228;ndige Dr. XXXXXXXXX zudem auf die Risiken der gew&#252;nschten Brust-OP hingewiesen, die sich hier nicht als Ultima- Ratio-Behandlung darstellt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">68</span><p class=\"absatzLinks\">Aus Sicht der erkennenden Kammer kann die Klage deshalb keinen Erfolg haben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">69</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung folgt aus &#167; 193 Sozialgerichtsgesetz.</p>\n      "
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