List view for cases

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        "name": "Oberlandesgericht Düsseldorf",
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    "file_number": "I-15 U 119/14",
    "date": "2015-09-03",
    "created_date": "2019-01-16T10:21:24Z",
    "updated_date": "2020-12-10T14:34:40Z",
    "type": "Urteil",
    "ecli": "ECLI:DE:OLGD:2015:0903.I15U119.14.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>I.</p>\n<p>Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 2. Kammer f&#252;r Handelssachen des Landgerichts Duisburg vom 14.08.2014, Az. 22 O 55/13, wird zur&#252;ckgewiesen.</p>\n<p>II.</p>\n<p>Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.</p>\n<p>III.</p>\n<p>Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorl&#228;ufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung der Kl&#228;gerin gegen Sicherheitsleistung in H&#246;he von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Kl&#228;gerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in H&#246;he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.</p>\n<p>IV.</p>\n<p>Die Revision wird nicht zugelassen.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">G r &#252; n d e:</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>I.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin, ein eingetragener Verein, nimmt den Beklagten, auf den ein Einzelhandel mit Kraftfahrzeugen, Zubeh&#246;r sowie Kfz-Vermittlung angemeldet war, auf Zahlung einer Vertragsstrafe nebst Zinsen in Anspruch.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin mahnte den Beklagten mit Schreiben vom 19.11.2011 (Bl. 10 f. d. GA) wegen des auf seiner Internetseite www.A..de (Stand: 26.10.2011) befindlichen Hinweises: &#8222;Hier finden Sie Bilder zum Thema T&#220;V-Sondereintragung. Leider konnten nicht alle M&#246;glichkeiten aufgez&#228;hlt werden, die Fahrzeuge und W&#252;nsche der Kunden sind einfach zu verschieden.&#8220; ab mit der Begr&#252;ndung, es handele sich um eine irref&#252;hrende Werbung in Gestalt der T&#228;uschung des angesprochenen Verkehrskreises &#252;ber die Betriebsverh&#228;ltnisse, insbesondere &#252;ber seine Person und die Bef&#228;higung der Erbringung staatsentlastender T&#228;tigkeiten sowie eine entsprechende Zulassung solcher Sondereintragungen nach der StVZO, da er, der Beklagte, nicht berechtigt sei &#8222;T&#220;V-Sondereintragungen&#8220; zu erbringen und anzubieten. Die Kl&#228;gerin forderte den Beklagten zur Abgabe der dem Schreiben beigef&#252;gten Unterlassungserkl&#228;rung (Bl. 12 d. GA) auf.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Unter dem 05.01.2012 gab der Beklagte eine von ihm formulierte strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserkl&#228;rung (Bl. 13 d. GA) ab, mit der er sich unter Ziffer 1 verpflichtete, es zu unterlassen, &#8222;im gesch&#228;ftlichen Verkehr mit dem Hinweis &#8222;T&#220;V-Sondereintragung&#8220; oder einer inhaltsgleichen Bezeichnung zu werben, soweit diese Leistung nicht zul&#228;ssigerweise angeboten wird.&#8220;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Anfang Oktober 2012 wandte sich der Beklagte per Email an die Betreiber der Internetseiten www.B..de, www.C..de und www.D..de (Anlagen B 1 bis B 3) mit der Bitte um Entfernung der beanstandeten Worte &#8222;T&#220;V-Sondereintragungen&#8220;.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Schreiben vom 11.02.2013 (Bl. 14 ff. d GA) forderte die Kl&#228;gerin den Beklagten unter Bezugnahme auf die Verpflichtung vom 05.01.2012 auf, eine Vertragsstrafe in H&#246;he von 4.000,00 &#8364; zu zahlen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, im Internet sei auf den Seiten www.E..de (Bl. 16 d GA) und www.F..de (Bl. 17 d. GA) am 11.02.2013 im Zusammenhang mit dem Unternehmen des Beklagten auf T&#220;V-Sondereintragungen hingewiesen worden. Gleiches habe sich bei Internetrecherchen mittels der Suchmaschine Google (Bl. 21 f. d GA) am selben Tag gezeigt. Auf seiner eigenen Homepage (Bl. 18 ff. d GA), ebenfalls Stand 11.02.2013, habe er mit T&#220;V-Gutachten sowie mit Adapterscheiben mit T&#220;V geworben. Mit dieser Werbung habe der Beklagte, der die Eintragungen veranlasst habe, seine Vertragsstrafe aus der Unterlassungsverpflichtungserkl&#228;rung vom 05.01.2012 verwirkt. Diese Unterlassungserkl&#228;rung habe sie mit Schreiben vom 11.01.2012 (Bl. 134 d GA) ausdr&#252;cklich angenommen. Die H&#246;he der Vertragsstrafe sei angemessen und &#252;blich.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Der Beklagte hat erstinstanzlich im Wesentlich vorgetragen: Die Kl&#228;gerin sei nicht aktiv legitimiert. Ein Unterlassungsvertrag sei nicht zustande gekommen. Die Kl&#228;gerin habe keine Annahme erkl&#228;rt. Die Echtheit des Schreibens vom 11.01.2012 werde ebenso mit Nichtwissen bestritten wie die Absendung des vermeintlichen Schreibens. Ihm sei das Schreiben vom 11.01.2012 nie zugegangen. Die Eintragungen auf den vorgelegten Internetausdrucken, deren Echtheit er bestreite, habe er nicht veranlasst. Er sei nicht Vertragspartner der genannten Firmen und hafte auch nicht f&#252;r deren Tun. Auf seiner Homepage sei &#8211; auch nach dem Vortrag der Kl&#228;gerin &#8211; nach der Abgabe der Unterlassungsverpflichtungserkl&#228;rung kein Hinweis mehr auf &#8222;T&#220;V-Sondereintragungen&#8220; vorhanden gewesen; &#8222;T&#220;V-Gutachten&#8220; und &#8222;Adapterscheiben mit T&#220;V&#8220; h&#228;tten nichts mit den allein in der Erkl&#228;rung genannten &#8222;T&#220;V-Sondereintragungen&#8220; zu tun. Ohnehin handele es sich bei den vermeintlichen Interneteintr&#228;gen nicht um Werbung. Dar&#252;ber hinaus habe nie ein abmahnf&#228;higer Versto&#223; vorgelegen. Deshalb habe er auch nicht die von der Kl&#228;gerin geforderte Unterlassungserkl&#228;rung abgegeben, sondern unter entsprechender Zur&#252;ckweisung eines solchen Anspruchs aus Kulanz ohne Anerkennung einer Rechtspflicht nur eine abge&#228;nderte Erkl&#228;rung. T&#220;V-Sondereintragungen stellten kein relevantes Gesch&#228;ftsfeld dar. Er habe, ohne hierf&#252;r Werbung zu machen, f&#252;r seine Kunden in der Vergangenheit legal und berechtigt T&#220;V-Sondereintragungen durch Beauftragung der G. GmbH &amp; Co. KG als Subunternehmen durchgef&#252;hrt. Die Vertragsstrafe sei in der H&#246;he unangemessen und ber&#252;cksichtige seine Situation nicht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen der weiteren Einzelheiten wird gem&#228;&#223; &#167; 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tats&#228;chlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Das Landgericht hat Beweis erhoben zur Echtheit des von der Kl&#228;gerin vorgelegten Schreibens mit Datum vom 11.01.2012 durch Vernehmung des Zeugen Dr. H. (Bl. 150 ff. d GA). Mit Urteil vom 14.08.2014, Az. 22 O 55/13, (Bl. 191 ff. d GA) hat das Landgericht der Klage stattgegeben. Zur Begr&#252;ndung hat es im Wesentlichen ausgef&#252;hrt:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Zwischen den Parteien sei ein wirksamer Unterlassungsvertrag zustande gekommen. Die Kl&#228;gerin habe das in der Unterlassungsverpflichtungserkl&#228;rung des Beklagten vom 05.01.2012 liegende modifizierte Angebot zum Abschluss eines derartigen Vertrages mit Schreiben vom 11.01.2012 angenommen. Darauf, ob dieses Schreiben dem Beklagten zugegangen sei, komme es nicht an, denn in die Unterlassungsverpflichtungserkl&#228;rung vom 05.01.2012 k&#246;nne ein Verzicht des Zugangs der Annahme hineingelesen werden. Entscheidend sei mithin nur, ob das darin liegende Angebot von der Kl&#228;gerin angenommen worden sei. Der insoweit erforderliche Annahmewille, der aus einem nach au&#223;en hervorgetretenen Verhalten folgen m&#252;sse, stehe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Wenn zwischen den Parteien nach alledem ein Unterlassungsvertrag zu Stande gekommen sei, ergebe sich die Aktivlegitimation der Kl&#228;gerin bereits aus Vertrag.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Mit dem Einwand, die Eintragung auf seiner Internetseite sei nicht wettbewerbswidrig, sei der Beklagte infolge des strafbewehrten vertraglichen Anspruchs ausgeschlossen. Soweit die Unterlassungsverpflichtungserkl&#228;rung den Zusatz enthalte &#8222;soweit die Leistung nicht zul&#228;ssigerweise angeboten wird&#8220;, k&#246;nne dies nur so verstanden werden, dass eine Werbung des Beklagten mit dem Hinweis &#8222;T&#220;V-Sondereintragung&#8220; von dem Unterlassungsgebot lediglich dann nicht erfasst sein sollte, wenn sich der Beklagte infolge einer nachtr&#228;glichen, tats&#228;chlichen &#196;nderung seines Verhaltens nicht mehr wettbewerbswidrig verhalte. Dass der Beklagte dies in genau dieser Weise verstanden habe, ergebe sich aus seinem nachvertraglichen Verhalten. Er habe n&#228;mlich in der Folgezeit selbst Anstrengungen unternommen, entsprechende Eintragungen l&#246;schen zu lassen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Der Beklagte habe gegen die ihn treffende Unterlassungsverpflichtung jedenfalls bezogen darauf, dass die Suchmaschine Google noch am 11.02.2013 den streitgegenst&#228;ndlichen Hinweis auf die &#8222;T&#220;V-Sondereintragung&#8220; enthalten habe, schuldhaft versto&#223;en. Aus der Unterlassungsverpflichtungserkl&#228;rung vom 05.01.2012 folge auch die Verpflichtung zum positiven Handeln in Form der schnellen und zuverl&#228;ssigen Entfernung der Daten des Beklagten aus dem Internet. Es h&#228;tte dem Beklagten oblegen, alles Erforderliche zu tun, um eine erneute Zuwiderhandlung mit Sicherheit auszuschlie&#223;en, wozu auch geh&#246;re, dass er &#252;ber die &#252;bernommene Verpflichtung informiere und entsprechende Anordnungen zur Sicherstellung der Einhaltung der Verpflichtung treffe und diese dann &#252;berwache. Hinsichtlich Google habe der Beklagte indessen nicht einmal den Versuch vorgetragen, die Werbung zu beenden. Es h&#228;tte ihm jedoch auch oblegen, auf Dritte einzuwirken. Das Gericht sei auch davon &#252;berzeugt, dass entsprechende Hinweise im Internet jedenfalls am 11.02.2013 noch zu finden gewesen seien. Die Kl&#228;gerin habe entsprechende Screenshots zur Gerichtsakte gereicht, die dieses Datum und eine Paraphe aufwiesen. Bei den Interneteintragungen handele es sich auch um Werbung im Sinne der Unterlassungsverpflichtungserkl&#228;rung, da sie den Absatz von Waren des Beklagten schon dadurch f&#246;rderten, dass durch den Hinweis die Aufmerksamkeit des Betrachters der Internetseite auf ihn gelenkt werde.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Bez&#252;glich der H&#246;he der Vertragsstrafe erscheine dem Gericht schon hinsichtlich des Hinweises auf die &#8222;T&#220;V-Sondereintragungen&#8220; in der Suchmaschine Google ein Betrag in H&#246;he von 4.000,00 &#8364; auch unter Ber&#252;cksichtigung der vom Beklagten zu seiner finanziellen Situation und zu seinem Gesundheitszustand vorgetragenen Umst&#228;nde als angemessen. Es sei insbesondere zu ber&#252;cksichtigen, dass der Beklagte im Internet hinsichtlich der bedeutenden Suchmaschine Google gegen das vereinbarte Unterlassungsgebot versto&#223;en habe. Da das Internet aber per se auf eine weitreichende Verbreitung von Informationen angelegt sei, k&#246;nne von einem geringf&#252;gigen Versto&#223; keine Rede sein.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Mit der dagegen form- und fristgerecht eingelegten Berufung verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klageabweisung weiter. Unter Bezugnahme und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrages tr&#228;gt er im Wesentlichen vor:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin sei nicht aktiv legitimiert. Sie sei zu keiner Zeit berechtigt gewesen, Marken- und Namensrechte der T&#220;V-Firmengruppe T&#220;V geltend zu machen. Insofern st&#252;nden ihr keine markenrechtlichen Anspr&#252;che zu. Sie verfolge, wie sie selbst klargestellt habe, zudem auch keinerlei wettbewerbsrechtliche Anspr&#252;che. Mangels Geltendmachung entsprechender Rechte komme es auf eine eventuelle Verbandsklagebefugnis der Kl&#228;gerin, die bestritten werde, nach ihrer eigenen Argumentation gar nicht mehr an. Wenn die Kl&#228;gerin weder markenrechtliche noch wettbewerbsrechtliche Anspr&#252;che verfolge, erg&#228;be sich allerdings die Frage, wieso es sodann zu einer Zust&#228;ndigkeit des 15. Zivilsenats k&#228;me. Auch aus dem vermeintlichen Unterlassungsvertrag k&#246;nnten solche Rechte nicht geltend gemacht werden. Dieser w&#228;re insofern nichtig und unwirksam, w&#228;re er doch unter Vorspiegelung falscher Tatsachen erlangt worden. Insbesondere nach &#167; 8 Abs. 4 UWG w&#228;re somit auch ein vermeintlicher Unterlassungsvertrag unbeachtlich.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">Ein Unterlassungsvertrag sei nicht geschlossen worden. Einen Verzicht auf den Zugang der Annahme der von ihm abgegebenen Unterlassungsverpflichtungserkl&#228;rung sei nicht gegeben. Das Schreiben vom 11.01.2012, dessen Diktat, Unterzeichnung und Absendung er mit Nichtwissen bestreite, sei ihm nie zugegangen. Dar&#252;ber hinaus fehle es bereits an einem unzweideutigen, nach au&#223;en hervortretenden Verhalten bez&#252;glich eines angeblichen Annahmewillens. Das Diktat und das Absenden des Schreibens sei im &#220;brigen nicht durch die Aussage des Zeugen Dr. H. bewiesen worden. Eine Beweisw&#252;rdigung seitens des Landgerichts sei nicht erfolgt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">Ein Unterlassungsvertrag sei auch nicht mittels des Schreibens vom 11.02.2013 geschlossen worden. Das Schreiben sei keine Annahme einer Unterlassungserkl&#228;rung, sondern ausschlie&#223;lich die Geltendmachung vermeintlicher Zahlungsanspr&#252;che. Zudem h&#228;tte hierdurch eine Vertragsstrafe nicht verwirkt werden k&#246;nnen, denn die Annahme h&#228;tte erst mit Zugang des Schreibens erfolgen k&#246;nnen, also fr&#252;hestens am Folgetag. Die seitens der Kl&#228;gerin behaupteten Verst&#246;&#223;e mit Datum vom 11.02.2013 h&#228;tten somit zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits in der Vergangenheit gelegen und k&#246;nnten folglich keine Vertragsstrafe ausl&#246;sen. Eine Annahme des Angebots nach mehr als 13 Monaten sei &#252;berdies gar nicht mehr m&#246;glich. Es sei nicht mehr zeitnah; die Kl&#228;gerin sei in dieser Zeit komplett unt&#228;tig gewesen. Ein Angebot k&#246;nne nur solange gelten, wie noch eine aktuelle Behandlung der Sache vorliege und sich die Parteien um die Problematik k&#252;mmerten. Allenfalls k&#246;nne es so lang Geltung beanspruchen, wie der Gl&#228;ubiger seine (vermeintlichen) Unterlassungsanspr&#252;che durchsetzen k&#246;nne. Seien diese verj&#228;hrt, l&#228;ge der Abschluss eines Unterlassungsvertrages nicht mehr im Interesse der Parteien. Nach 13 Monaten w&#228;re jedenfalls ein Anspruch der Kl&#228;gerin auf Annahme des Angebots verj&#228;hrt, jedenfalls verwirkt. Dar&#252;ber hinaus w&#228;re davon auszugehen, dass ein entsprechendes Angebot der Kl&#228;gerin auch bereits verj&#228;hrt gewesen w&#228;re, so dass insofern auch die Einrede der Verj&#228;hrung erhoben werde.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">Sofern doch der Abschluss eines Unterlassungsvertrages unterstellt w&#252;rde, w&#228;re zu beachten, dass nach dessen eindeutigem Wortlaut ein Unterlassen der Werbung mit dem Begriff &#8222;T&#220;V-Sondereintragungen&#8220; nur geschuldet w&#228;re, sofern &#8222;diese Leistungen nicht zul&#228;ssigerweise angeboten&#8220; werden. Von letzterem sei indes auszugehen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">Mit der Unterlassungsverpflichtungserkl&#228;rung habe er das Bestehen einer gesetzlichen Unterlassungspflicht nicht anerkannt, einen Versto&#223; nicht akzeptiert und erst recht nicht einger&#228;umt. Eine abschlie&#223;ende Kl&#228;rung sei in der Unterlassungsvereinbarung nicht zu sehen. Die Vertragsstrafe solle nach der (unterstellten) Vereinbarung nur dann anfallen, wenn eine konkret angebotene Leistung sich tats&#228;chlich als rechtswidrig angeboten herausstelle, was gerichtlich zu kl&#228;ren sei. Die von ihm aufgestellte Bedingung sei eindeutig und unmissverst&#228;ndlich; die Wiederholungsgefahr sei durch die Erkl&#228;rung somit erkennbar nicht entfallen. Mittels der Unterlassungsverpflichtung sei lediglich die Beweislast f&#252;r die Rechtm&#228;&#223;igkeit seines Handelns auf den Beklagten verlagert worden. Die von ihm vorgenommene Auslegung sei erstinstanzlich nie bestritten worden, so dass die Kl&#228;gerin die Tatsache der Auslegung der Erkl&#228;rung durch die Parteien ausdr&#252;cklich unstreitig gestellt habe. Wenn allerdings zwischen den Parteien unstreitig sei, wie die Auslegung zu erfolgen habe, handele das Gericht rechtswidrig, wenn es erstmals und sogar ohne vorherigen Hinweis an die Parteien eine Auslegung der Vertr&#228;ge zugrundelege, die nicht nur seitens keiner der Parteien behauptet werde, sondern dem unstreitigen Vortrag des Beklagten sogar ausdr&#252;cklich widerspreche. Wenn die Kl&#228;gerin nun die Sichtweise des Gerichts &#252;bernehme, sei dies ein neuer Vortrag, der versp&#228;tet sei.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">Dar&#252;ber hinaus l&#228;ge eine Werbung des Beklagten nicht vor. Bez&#252;glich der mit der Klageschrift vorgetragenen Verst&#246;&#223;e bestreitet er, dass auf Internetseiten Dritter Hinweise bez&#252;glich &#8222;T&#220;V-Sondereintragungen&#8220; erfolgt seien. Die behaupteten Ergebnisse seien f&#252;r ihn nicht reproduzierbar. Die vermeintliche Echtheit der vorgelegten Internetausdrucke werde bestritten. Selbst bei unterstellter Richtigkeit der Suchergebnisse l&#228;ge keine Werbung, sondern nur ein Information vor. Das Suchergebnis sei ferner augenscheinlich veraltet. Veralteten Anzeigen und Links messe der Benutzer keine Bedeutung zu. Die von der Kl&#228;gerin eingegebene Suchanfrage sei dar&#252;ber hinaus realit&#228;tsfern und lebensfremd. Bei einer realistischen Eingabe des Begriffs &#8222;T&#220;V Sondereintragungen&#8220; werde kein Treffer in Verbindung mit der Internetseite des Beklagten erzielt. Er habe die Eintragungen auch nicht veranlasst. Eine Verantwortung f&#252;r die vermeintlich von den Betreibern der Seiten &#8222;F..de&#8220; bzw. &#8222;E..de&#8220; vom Beklagten selbst &#252;bernommenen Angaben, was mit Nichtwissen bestritten werde, bestehe nicht. Die Seiten &#8222;F..de&#8220; und &#8222;E..de&#8220; seien keine allgemein bekannten Branchenverzeichnisse, sondern dem normalen Nutzer v&#246;llig unbekannt. Bei Google sei im Zeitpunkt der Abgabe der Unterlassungsverpflichtungserkl&#228;rung ein entsprechendes Ergebnis nicht auffindbar gewesen. Eine Verpflichtung dahingehend, zu &#252;berpr&#252;fen, ob ein solches unrichtiges Ereignis nachtr&#228;glich von Google aufgef&#252;hrt werde, bestehe nicht. Eine Relevanz des angeblichen Versto&#223;es sei nicht vorhanden. Die H&#246;he der Vertragsstrafe bleibe vorsorglich angegriffen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">Mittels der von der Kl&#228;gerin in der m&#252;ndlichen Verhandlung erstmals &#252;berreichten Ausdrucke (Anlagen zum Protokoll der m&#252;ndlichen Verhandlung vom 30.07.2015, Bl. 420 ff. d. GA) sei ebenfalls keine Vertragsstrafe verwirkt. Es sei zun&#228;chst darauf hinzuweisen, dass er nur die Verpflichtung habe, die Betreiber der g&#228;ngigsten Dienste, u. a. Google Maps zu veranlassen, Eintr&#228;ge zu entfernen. Die in den Ausdrucken genannte Seite www.I..de sei jedoch kaum auffindbar, v&#246;llig unbedeutend und werde zudem von einer Briefkastenfirma unterhalten. Auf dieser Seite seien nicht einmal ausreichende Kontaktdaten angegeben, um durch diese den Beklagten auffinden zu k&#246;nnen. Die (vermeintliche) Anzeige bei www.I..de habe er nicht veranlasst. Am 03.05.2014 habe er, nachdem er bei einer routinem&#228;&#223;igen &#220;berpr&#252;fung und intensivem Suchen erstmals auf die vermeintliche Anzeige aufmerksam geworden sei, zur L&#246;schung der Anzeige aufgefordert. Ihm sei darauf hin best&#228;tigt worden, dass dies geschehen sei (Anlage B 20). Abgesehen von alledem handele es sich bei den seitens der Kl&#228;gerin nachgereichten Seiten um einen v&#246;llig anderen Streitgegenstand.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">Der Beklagte beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">unter Ab&#228;nderung des Urteils des Landgerichts Duisburg vom 14.08.2014 die Klage zur&#252;ckzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">die Berufung zur&#252;ckzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages als zutreffend. Dar&#252;ber hinaus f&#252;hrt sie im Wesentlichen aus:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">Sie mache allein vertragliche Anspr&#252;che aus dem zwischen ihnen geschlossenen Unterlassungsvertrag geltend. Das Angebot des Beklagten vom 05.01.2012 habe sie jedenfalls mit Schreiben vom 11.02.2013 angenommen, das dem Beklagten unstreitig zugegangen ist. In der Aufforderung an den Beklagten zur Zahlung der Vertragsstrafe sei eine konkludente Annahme zu sehen, so dass der Unterlassungsvertrag damit sp&#228;testens an diesem Tage zustande gekommen sei. Da ein Schuldner daran interessiert sei, dass sein Angebot auch nach der &#252;blichen Annahmefrist angenommen werden k&#246;nne, sei sein Angebot unbefristet mit der Folge, dass es vom Gl&#228;ubiger jederzeit angenommen werden k&#246;nne.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">Der Beklagte habe gegen den Unterlassungsvertrag versto&#223;en. Der Einwand mangelnder Wettbewerbswidrigkeit der angegriffenen Werbung sei ihm mit Blick auf den vertraglichen Unterlassungsanspruch versagt. Nichts anderes folge aus dem Zusatz in der Unterlassungsverpflichtungserkl&#228;rung vom 05.01.2012 &#8222;soweit diese Leistung nicht zul&#228;ssigerweise angeboten werde&#8220;, da damit lediglich gesagt sei, dass eine Werbung mit dem Hinweis &#8222;T&#220;V-Sondereintragungen&#8220; in Zukunft nicht mehr erfasst sein solle, wenn diese Werbung infolge einer nachtr&#228;glichen tats&#228;chlichen &#196;nderung des Sachverhalts nicht mehr wettbewerbswidrig w&#228;re. W&#252;rde man der Auslegung des Beklagten folgen, w&#228;re seine Unterlassungserkl&#228;rung sinn- und wertlos, da sich die Parteien jedes Mal erneut darum streiten m&#252;ssten, ob es sich bei der Werbung des Beklagten um einen Wettbewerbsversto&#223; handelt oder nicht. Dies solle durch die Unterlassungsverpflichtungserkl&#228;rung jedoch gerade vermieden werden. Die Auffassung des Beklagten, ihr Vortrag zur Auslegung sei versp&#228;tet, sei nicht nachvollziehbar, da es sich hierbei um Rechtsausf&#252;hrungen handele. Mittels der Hinweise am 11.02.2013 auf den genannten Internetseiten, bei denen es sich um Werbung handele, sei folglich die Vertragsstrafe verwirkt. Der Unterlassungsanspruch ersch&#246;pfe sich nicht in einem blo&#223;en Nichtstun. Der Beklagte schulde vielmehr neben dem Unterlassen auch die Beseitigung der St&#246;rungsquelle. Stelle der Beklagte vor dem Zustandekommen des Vertrages begonnene fortdauernde Verletzungshandlungen nicht ab, handle er seiner Unterlassungspflicht zuwider. Der Beklagte sei auch gehalten, auf Dritte, deren Handeln ihm wirtschaftlich zugutekomme, einzuwirken, wenn er mit einem Versto&#223; ernstlich rechnen muss und zudem rechtliche und tats&#228;chliche Einwirkungsm&#246;glichkeiten auf das Verhalten der Dritte habe. Er h&#228;tte angesichts dessen sowohl die Branchenverzeichnisse &#8222;F..de&#8220; und &#8222;E..de&#8220; als auch den Betreiber der Suchmaschine Google auffordern m&#252;ssen, die streitgegenst&#228;ndlichen Eintr&#228;ge (auch aus dem Cache) zu l&#246;schen. Der Beklagte sei jedoch insoweit &#8211; unstreitig &#8211; unt&#228;tig geblieben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">Die H&#246;he der Vertragsstrafe sei nicht zu beanstanden. Sie bewege sich unterhalb des an sich bei Gewerbetreibenden &#220;blichen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">Die Verwirkung der Vertragsstrafe erg&#228;be sich, so der Vortrag der Kl&#228;gerin erstmals in der m&#252;ndlichen Verhandlung, auch daraus, dass zwei Tage vor der m&#252;ndlichen Verhandlung am 28.07.2015 der Beklagte bei einer Google-Recherche mit dem Stichwort &#8222;T&#220;V-Sondereintragung&#8220; bei dem Portal www.I..de zu finden gewesen sei, wie die &#252;berreichten Screenshots mit Datum von diesem Tage belegten (Anlagen zum Protokoll der m&#252;ndlichen Verhandlung vom 30.07.2015, Bl. 420 ff. d. GA).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen des Parteivorbringens im &#220;brigen wird auf die gewechselten Schrifts&#228;tze nebst Anlagen Bezug genommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>II.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">Die zul&#228;ssige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass der Kl&#228;gerin gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe aus &#167; 339 S. 2 BGB i. V. m. der strafbewehrten Unterlassungserkl&#228;rung vom 05.01.2012 in H&#246;he von 4.000,00 &#8364; nebst Zinsen in H&#246;he von 5 Prozentpunkten &#252;ber dem Basiszinssatz seit dem 08.05.2013 zusteht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>1.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\">Der Senat ist ungeachtet der Frage, ob es sich bei dem von der Kl&#228;gerin allein geltend gemachten Anspruch auf Vertragsstrafe um eine Streitigkeit &#8222;aus dem unlauteren Wettbewerb&#8220; gem&#228;&#223; der Bestimmung in Teil A. des Gesch&#228;ftsverteilungsplanes des Oberlandesgerichts D&#252;sseldorf f&#252;r das Jahr 2015, 15. Zivilsenat Nr. 2, handelt, zust&#228;ndig. Die Zust&#228;ndigkeit ergibt sich jedenfalls aus Teil B. Nr. 4 des Gesch&#228;ftsverteilungsplanes, wonach der Senat, der in der Sache Termin zur m&#252;ndlichen Verhandlung bestimmt hat, zust&#228;ndig ist/bleibt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>2.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\">Die Feststellung des Landgerichts, dass zwischen den Parteien eine wirksame Vertragsstrafevereinbarung zustande gekommen ist, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>a)</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">42</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin ist aktivlegitimiert. Da sie allein vertragliche Anspr&#252;che geltend macht, bedarf es, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, nicht der Feststellung, dass die Voraussetzungen des &#167; 8 Abs. 2 Nr. 2 UWG gegeben sind.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">43</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>b)</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">44</span><p class=\"absatzLinks\">Die Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe wird, wovon das Landgericht ebenso zu Recht ausgegangen ist, nicht schon durch eine einseitige Erkl&#228;rung des Schuldners begr&#252;ndet, sondern setzt den Abschluss eines Vertrages zwischen dem Gl&#228;ubiger und dem Schuldner voraus. F&#252;r das Zustandekommen eines solchen Vertrages gelten die allgemeinen Vorschriften &#252;ber Vertragsschl&#252;sse (BGH GRUR 2010, 355 &#8211; Testfundstelle; BGH GRUR 2006, 878 &#8211; Vertragsstrafevereinbarung).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">45</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>aa)</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">46</span><p class=\"absatzLinks\">Bei der Unterlassungsverpflichtungserkl&#228;rung des Beklagten vom 05.01.2012 handelt es sich unstreitig, wie das Landgericht ebenfalls zutreffend festgestellt hat, um ein modifiziertes Angebot im Sinne des &#167; 150 Abs. 2 BGB. Ob auch der weiteren Annahme des Landgerichts, dieses Angebot habe die Kl&#228;gerin durch Diktat des Schreibens vom 11.01.2012 angenommen und ein Zugang der Annahmeerkl&#228;rung bei dem Beklagten sei gem. &#167; 151 BGB f&#252;r das Zustandekommen des Unterlassungsvertrages nicht erforderlich, zuzustimmen ist, kann dahinstehen. Auf das Diktat und das Schreiben vom 11.01.2012 kommt es nicht an. Die Kl&#228;gerin hat das modifizierte Angebot des Beklagten jedenfalls mit Schreiben vom 11.02.2013 angenommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">47</span><p class=\"absatzLinks\">In dem Schreiben vom 11.02.2013 hat sie zwar nicht ausdr&#252;cklich erkl&#228;rt, die vom Beklagten abgegebene Unterlassungsverpflichtungserkl&#228;rung vom 05.01.2012 annehmen zu wollen &#8211; was nach ihrem Vortrag auch nicht erforderlich gewesen w&#228;re, da hiernach eine Annahme bereits mit Schreiben vom 11.01.2012 erfolgt w&#228;re &#8211;, sie hat in dem Schreiben vom 11.02.2013 indes unter ausdr&#252;cklicher Bezugnahme auf die Unterlassungsverpflichtungserkl&#228;rung vom 05.01.2012 die Zahlung einer Vertragsstrafe gefordert. Mit dieser Zahlungsaufforderung wegen Verwirkung der Vertragsstrafe hat die Kl&#228;gerin ihren Annahmewillen konkludent in eindeutiger Weise bekundet, so dass von einer, auch f&#252;r den Abschluss einer Vertragsstrafevereinbarung ausreichenden, konkludenten Annahme auszugehen ist (vgl. BGH NJW 1999, 2179, wonach selbst in einer Klageerhebung eine konkludente Annahme liegen kann. Siehe auch OLG Karlsruhe 14 U 66/08 BeckRs 2009, 25705).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">48</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>bb)</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">49</span><p class=\"absatzLinks\">Die Annahme des Angebots ist fristgerecht erfolgt, obgleich zwischen der Unterlassungsverpflichtungserkl&#228;rung des Beklagten vom 05.01.2012 und dem Schreiben vom 11.02.2013 ein Zeitraum von ca. 13 Monaten liegt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">50</span><p class=\"absatzLinks\">Ein Vertragsangebot kann nach &#167; 147 Abs. 2 BGB zwar grunds&#228;tzlich nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelm&#228;&#223;igen Umst&#228;nden erwarten darf. Der ma&#223;gebliche Zeitraum beginnt nicht erst mit dem Zugang des Angebots beim Empf&#228;nger, sondern bereits mit Abgabe der Erkl&#228;rung. Bei einer auf Abschluss eines Unterlassungsvertrages gerichteten Unterwerfungserkl&#228;rung ist aber, wie der BGH in der Entscheidung &#8222;Testfundstelle&#8220; (GRUR 2010, 355) ausgef&#252;hrt hat, in der Regel davon auszugehen, dass der Schuldner sein Angebot unbefristet abgegeben hat mit der Folge, dass es vom Gl&#228;ubiger <span style=\"text-decoration:underline\">jederzeit</span> angenommen werden kann. Die dispositive Vorschrift des &#167; 147 Abs. 2 BGB steht, so f&#252;hrt der BGH weiter aus, dem nicht entgegen: Eine vom Schuldner abgegebene einseitige strafbewehrte Unterlassungserkl&#228;rung l&#228;sst, wenn sie ernsthaft ist und auch inhaltlich den an eine solche Erkl&#228;rung zu stellenden Anforderungen entspricht, die Wiederholungsgefahr unabh&#228;ngig von einer Annahmeerkl&#228;rung des Gl&#228;ubigers und daher gegebenenfalls auch schon vor einer solchen entfallen. Anspr&#252;che aus der strafbewehrten Unterlassungserkl&#228;rung auf Zahlung der Vertragsstrafe kann der Gl&#228;ubiger aber grunds&#228;tzlich allein f&#252;r ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses begangene Verst&#246;&#223;e geltend machen. Da der Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe einen Vertragsschluss zwischen Gl&#228;ubiger und Schuldner voraussetzt, hat der Gl&#228;ubiger ein auch f&#252;r den Schuldner erkennbares Interesse daran, dass das auf Abschluss eines Unterlassungsvertrags gerichtete Angebot unbedingt und unbefristet erfolgt. Es muss auch noch nach der &#252;blichen Annahmefrist bindend sein, damit der Gl&#228;ubiger es jederzeit annehmen und die Vertragsstrafeverpflichtung begr&#252;nden kann. Nur dann ist die erforderliche Abschreckungswirkung gegeben, die den Wegfall der Wiederholungsgefahr schon mit Zugang der strafbewehrten Unterlassungserkl&#228;rung rechtfertigt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">51</span><p class=\"absatzLinks\">Auch wenn dem Beklagten zuzugestehen ist, dass bei dem vom BGH entschiedenen Sachverhalt ein deutlich geringerer Zeitraum (11 Tage) zur Diskussion stand, l&#228;sst sich der Entscheidung kein Anhalt daf&#252;r entnehmen, dass der BGH die vorgenannten Grunds&#228;tze lediglich f&#252;r F&#228;lle aufstellen wollte, in denen es um einen &#228;hnlichen Zeitraum geht. Ebenso wenig spricht etwas f&#252;r die weitere Interpretation des Beklagten. Der BGH hat zur Begr&#252;ndung der Nichtbefristung weder darauf abgestellt, ob die Parteien die Sache aktuell behandeln und sich um die Problematik k&#252;mmern, noch darauf, ob im Zeitpunkt der Annahme der (vermeintliche) Unterlassungsanspruch noch gerichtlich durchsetzbar oder verj&#228;hrt w&#228;re. Der BGH hat vielmehr Gr&#252;nde f&#252;r die Nichtbefristung angef&#252;hrt, die grunds&#228;tzlich unabh&#228;ngig von dem zwischen Angebot und Annahme liegenden Zeitraum sind. Ma&#223;geblich ist nach der Ansicht des BGH, der sich der Senat anschlie&#223;t, allein die Interessenslage der Parteien. Nur dann, wenn sich diese im Zeitpunkt der Abgabe des Angebots &#8211; nur auf diesen Zeitpunkt kann es hinsichtlich der Beurteilung, ob ausnahmsweise eine zeitliche Befristung anzunehmen ist, ankommen &#8211; anders als im Regelfall darstellt, mag im Einzelfall von einer zeitlichen Begrenzung eines Angebots auszugehen sein.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">52</span><p class=\"absatzLinks\">Vorliegend ist dies indes nicht der Fall. Der Beklagte hat keine Umst&#228;nde dargetan und es sind auch sonst keine ersichtlich, die daf&#252;r streiten, dass die von ihm abgegebene Unterlassungsverpflichtungserkl&#228;rung vom 05.01.2012 (ausnahmsweise) befristet war. Die Erkl&#228;rung selbst enth&#228;lt keine Befristung; folglich auch nicht eine solche, die eine etwaige Verj&#228;hrung des mit der Abmahnung geltend gemachten gesetzlichen Unterlassungsanspruchs wegen des behaupteten Wettbewerbsversto&#223;es ber&#252;cksichtigt. Im Zeitpunkt der Abgabe der Unterlassungserkl&#228;rung entsprach die Interessenslage zudem derjenigen, die der BGH seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">53</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit der Beklagte vortr&#228;gt, die Unterlassungsverpflichtungserkl&#228;rung vom 05.01.2012 habe eine Bedingung enthalten, die dazu f&#252;hre, dass diese Erkl&#228;rung die Wiederholungsgefahr in keinem Fall h&#228;tte beseitigt k&#246;nnen, ist dem zu widersprechen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">54</span><p class=\"absatzLinks\">Zwar geht der Beklagte richtigerweise davon aus, dass eine vermutete Wiederholungsgefahr grunds&#228;tzlich nur durch eine uneingeschr&#228;nkte, bedingungslose, unwiderrufliche und eine angemessene Vertragsstrafe versprechende Unterlassungsverpflichtungserkl&#228;rung beseitigt werden kann (BGH GRUR 2008, 815 &#8211; Buchf&#252;hrungsb&#252;ro; BGH GRUR 1993, 677 &#8211; Bedingte Unterwerfung; BGH GRUR 1983, 127 &#8211; Vertragsstrafeversprechen; GK-UWG/Paal &#167; 8 Rn. 24 ff.; K&#246;hler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl., &#167; 12 Rn. 1.101). Ebenso zutreffend ist, dass die Unterlassungsverpflichtungserkl&#228;rung des Beklagten vom 05.01.2012 eine Abweichung zur von der Kl&#228;gerin vorgeschlagenen Unterlassungserkl&#228;rung enthielt. In ihr findet sich n&#228;mlich bez&#252;glich der Unterlassungsverpflichtung (Ziffer 1) der Zusatz: &#8222;soweit diese Leistung nicht zul&#228;ssigerweise angeboten wird.&#8220; Bei diesem Zusatz handelt es sich jedoch (nur) um eine unsch&#228;dliche, der materiellen Rechtslage entsprechende Bedingung (vgl. BGH GRUR 2008, 815 &#8211; Buchf&#252;hrungsb&#252;ro), die der Unterlassungsverpflichtungserkl&#228;rung nicht ihre Ernsthaftigkeit nimmt. Mit ihrer Abgabe wurde die Wiederholungsgefahr ausger&#228;umt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">55</span><p class=\"absatzLinks\">Wie dieser Zusatz zu verstehen ist, hat das Landgericht unter Anwendung der geltenden Auslegungsregeln zutreffend festgestellt. Ma&#223;geblich f&#252;r die Auslegung eines Unterlassungsverpflichtungsvertrags (und einer empfangsbed&#252;rftigen Willenserkl&#228;rung) ist der wirkliche Wille der Vertragsparteien (&#167;&#167; 133, 157 BGB), bei dessen Ermittlung neben dem Erkl&#228;rungswortlaut die beiderseits bekannten Umst&#228;nde wie insbesondere die Art und Weise des Zustandekommens der Vereinbarung, deren Zweck sowie die Interessenlage der Vertragsparteien heranzuziehen sind (BGH GRUR 2015, 190 &#8211; Ex-RAF-Terroristin; BGH GRUR 2010, 167 &#8211; Unrichtige Aufsichtsbeh&#246;rde; BGH GRUR 2006, 878 &#8211; Vertragsstrafevereinbarung; BGH GRUR 2003, 899 &#8211; Olympiasiegerin; BGH GRUR 1997, 931 &#8211; Sekundenschnell; BGH GRUR 1992, 61 &#8211; Preisvergleichsliste). Dies zugrundegelegt besagt der Zusatz lediglich, dass eine Werbung des Beklagten mit dem Hinweis &#8222;T&#220;V-Sondereintragung&#8220; von dem Unterlassungsgebot in Zukunft dann nicht mehr erfasst sein soll, wenn diese Werbung infolge einer nachtr&#228;glichen tats&#228;chlichen &#196;nderung des Sachverhalts nicht mehr wettbewerbswidrig ist. Zur Begr&#252;ndung kann auf die Ausf&#252;hrungen des Landgerichts verwiesen werden. Erw&#228;hnenswert ist dar&#252;ber hinaus lediglich Folgendes: Der Wortlaut der Unterlassungserkl&#228;rung ist in diesem Punkt offen. In dem Zusatz ist nicht ausdr&#252;cklich gesagt, was unter &#8222;zul&#228;ssigerweise&#8220; zu verstehen ist. Es fehlt eine Definition. Der Wortlaut besagt insbesondere auch nicht, dass stets eine (gerichtliche) &#220;berpr&#252;fung der Zul&#228;ssigkeit vorzunehmen ist. Der Raum zur Auslegung ist folglich er&#246;ffnet. Dass der Beklagte nicht die vorformulierte Erkl&#228;rung der Kl&#228;gerin unterzeichnet hat, sondern eine eigene Formulierung verwendet hat, f&#252;hrt f&#252;r sich genommen auch nicht weiter. Daraus allein l&#228;sst sich nicht das vom Beklagten vorgetragene Verst&#228;ndnis ableiten. Der Zusatz kann vielmehr zwanglos auch so verstanden werden, wie das Landgericht dies in zutreffender Weise getan hat. Der Zusatz ist mit diesem Verst&#228;ndnis nicht &#252;berfl&#252;ssig oder ohne Sinn. Mit ihm wird klargestellt, dass der Beklagte (entsprechend der materiellen Rechtslage) die streitgegenst&#228;ndliche Werbung verwenden darf, wenn sich die tats&#228;chlichen Umst&#228;nde zuk&#252;nftig in der genannten Weise ver&#228;ndern, das Unterlassungsgebot dann also nicht gilt, und dass wegen der Zul&#228;ssigkeit der Werbung in diesem Fall auch keine Vertragsstrafe geschuldet ist. Soweit der Beklagte im Rahmen der Auslegung des Vertrages vorbringt, dass er (bereits) in der Vergangenheit mittels Subunternehmen entsprechende Leistungen zul&#228;ssigerweise h&#228;tte erbringen lassen und lassen k&#246;nnen, was in der ersten Instanz unstreitig gewesen sei, weshalb er Versp&#228;tung r&#252;ge, wenn und soweit die Kl&#228;gerin in der Berufungsinstanz ein dem widersprechendes Verst&#228;ndnis vom Inhalt der Erkl&#228;rung bzw. einen davon abweichenden Parteiwillen behaupte, verf&#228;ngt auch dies nicht. Versp&#228;tung liegt nicht vor. Die Kl&#228;gerin hat stets die Auffassung vertreten, das beanstandete Handeln des Beklagten sei wettbewerbswidrig. Dem Verst&#228;ndnis des Beklagten zum Inhalt des Zusatzes ist sie nie beigetreten. In diesem Zusatz kommt schlie&#223;lich auch nicht &#8211; weder direkt noch mittelbar &#8211; zum Ausdruck, dass nur eine Beweislastverlagerung zu Ungunsten des Beklagten erfolgen soll. Daf&#252;r spricht weder der Wortlaut des Zusatzes noch die erkennbare Interessenslage der Parteien. In ihrer Abmahnung vom 19.11.2011 hat die Kl&#228;gerin deutlich ausgef&#252;hrt, dass der Unterlassungsanspruch nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl&#228;rung ausger&#228;umt werden kann, die den oben dargelegten Grunds&#228;tzen entspricht. Von einer Erkl&#228;rung, die den &#8222;Nachweis&#8220; des Versto&#223;es lediglich f&#252;r die Kl&#228;gerin erleichtern soll, ist nicht die Rede. Hierf&#252;r besteht seitens der Kl&#228;gerin erkennbar auch kein Interesse, denn damit wird weder ein Rechtsstreit vermieden noch ist sichergestellt, dass der Beklagte das beanstandete Handeln zuk&#252;nftig unterl&#228;sst. Der Zweck der Unterlassungsverpflichtungserkl&#228;rung w&#228;re damit augenscheinlich nicht erreicht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">56</span><p class=\"absatzLinks\">Angesichts dessen ist festzustellen, dass das in der Unterlassungsverpflichtungserkl&#228;rung vom 05.01.2012 liegende Angebot des Beklagten unbefristet war und somit von der Kl&#228;gerin auch noch mit einem Schreiben, das ca. 13 Monate sp&#228;ter verfasst wurde, angenommen werden konnte. Da vorliegend kein &#8222;Anspruch&#8220; der Kl&#228;gerin auf Annahme im Raum steht, geht der Einwand des Beklagten, ein solcher sei verj&#228;hrt oder verwirkt, von vornherein ins Leere. Gleiches gilt f&#252;r die erhobene Einrede der Verj&#228;hrung mit Blick auf ein &#8222;entsprechendes Angebot&#8220; der Kl&#228;gerin. Da zudem f&#252;r die Auslegung der Unterlassungsverpflichtungserkl&#228;rung auf den Zeitpunkt der Abgabe der Erkl&#228;rung abzustellen ist, er&#252;brigen sich auch weitere &#220;berlegungen dazu, ob &#8211; wie der Beklagte meint &#8211; etwaige gesetzliche Anspr&#252;che der Kl&#228;gerin zwischenzeitlich verj&#228;hrt sind. Sie waren es am 05.01.2012 unstreitig jedenfalls nicht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">57</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>cc)</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">58</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit der Beklagte einwendet, die Geltendmachung eines Zahlungsanspruchs scheitere daran, dass der Unterlassungsvertrag nichtig und unwirksam sei, weil der Vertrag unter Vorspiegelung falscher Tatsachen erlangt worden sei, n&#228;mlich unter Vorspiegelung der Behauptung der Kl&#228;gerin in dem Abmahnschreiben, markenrechtliche Anspr&#252;che der Firmengruppe T&#220;V geltend zu machen, obgleich die Kl&#228;gerin selbst nicht in Abrede stelle, dass es ihr hierzu an jeglicher Berechtigung fehle, weshalb der Unterlassungsvertrag insbesondere nach &#167; 8 Abs. 4 UWG unbeachtlich und als Anspruchsgrundlage untauglich w&#228;re, verf&#228;ngt dies bereits im Ansatz nicht. Die Kl&#228;gerin hat weder in der Abmahnung vom 19.12.2011 noch zu einem anderen Zeitpunkt behauptet, Anspr&#252;che aus Markenrecht und/oder Anspr&#252;che f&#252;r die T&#220;V-Firmengruppe geltend zu machen. Sie hat insbesondere ihre Abmahnung allein auf einen ihrer Ansicht nach gegebenen Wettbewerbsversto&#223; gem&#228;&#223; &#167; 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG gest&#252;tzt. Auch ihre weiteren Schreiben und ihr Vortrag im Prozess bieten f&#252;r die Behauptung des Beklagten keinerlei Anhaltspunkte. Es ist mithin weder ein Nich-tigkeitsgrund bzw. ein Unwirksamkeitsgrund ersichtlich oder dargetan noch stellt sich die Geltendmachung eines Vertragsstrafenanspruchs als eine unzul&#228;ssige Rechtsaus&#252;bung gem. &#167; 8 Abs. 4 UWG dar, wobei im Falle einer solchen im &#220;brigen der Kl&#228;gerin (bereits) die Prozessf&#252;hrungsbefugnis zu versagen w&#228;re.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">59</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>c)</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">60</span><p class=\"absatzLinks\">Das Landgericht hat des Weiteren zutreffend festgestellt, dass der Beklagte die Vertragsstrafe verwirkt hat, weil die Internetrecherche mittels der Suchmaschine Google f&#252;r den Beklagten den Hinweis &#8222;T&#220;V-Sondereintragungen&#8220; enth&#228;lt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">61</span><p class=\"absatzLinks\">Nach &#167; 339 S. 2 BGB wird die Vertragsstrafe mit der Zuwiderhandlung verwirkt, wobei die Parteien im Rahmen der Vertragsfreiheit im Einzelnen regeln k&#246;nnen, unter welchen Voraussetzungen die Vertragsstrafe verwirkt sein soll (BGH, GRUR 2001, 758, 759 &#8211; Trainingsvertrag). Es gelten die allgemeinen Grunds&#228;tze der Vertragsauslegung nach &#167;&#167; 133, 157 BGB. In der Regel ist eine Vertragsstrafe f&#252;r jeden Fall der (schuldhaften) Zuwiderhandlung zu zahlen (BGH GRUR 2001, 758, 759 &#8211; Trainingsvertrag; Br&#252;ning, in: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 3. A., 2013, &#167; 12 Rn. 214 m. w. N.), wobei regelm&#228;&#223;ig nur solche Zuwiderhandlungen einen Anspruch auf Zahlung der Vertragsstrafe ausl&#246;sen, die ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses begangen wurden (BGH GRUR 2006, 878 &#8211; Vertragsstrafevereinbarung; BGH GRUR 1993, 34 &#8211; Bedienungsanweisung). Etwas anderes gilt nur, wenn die Parteien vereinbart haben, dass die Vertragsstrafe auch r&#252;ckwirkend, d. h. ab Zeitpunkt der Abgabe des Vertragsangebotes durch den Beklagten begangene Verst&#246;&#223;e erfassen soll.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">62</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>aa)</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">63</span><p class=\"absatzLinks\">Ausgehend hiervon ist zun&#228;chst festzustellen, dass nur Zuwiderhandlungen, die nach dem Zustandekommen des Vertrages begangen wurden, zur Verwirkung einer Vertragsstrafe f&#252;hren. Eine R&#252;ckwirkung ist dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag nicht zu entnehmen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">64</span><p class=\"absatzLinks\">Der Wortlaut der Unterlassungsverpflichtungserkl&#228;rung vom 05.01.2012 gibt f&#252;r dieses Verst&#228;ndnis nichts her. In Ziffer 2. wird vielmehr &#8222;f&#252;r jeden Fall <span style=\"text-decoration:underline\">zuk&#252;nftiger</span> schuldhafter Zuwiderhandlungen&#8220; eine Vertragsstrafe versprochen. Gleiches gilt f&#252;r die von der Kl&#228;gerin vorgeschlagene, der Abmahnung beigef&#252;gten Unterlassungserkl&#228;rung vom 19.11.2011, in der es in Ziffer 2. ebenfalls hei&#223;t, dass &#8222;f&#252;r jeden Fall <span style=\"text-decoration:underline\">zuk&#252;nftiger</span> schuldhafter Zuwiderhandlungen&#8220; eine Vertragsstrafe zu zahlen ist. Auch dem weiteren Schriftverkehr der Parteien (Bl. 132 ff. d GA) ist nichts f&#252;r eine R&#252;ckwirkung zu entnehmen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">65</span><p class=\"absatzLinks\">F&#252;r die Erfassung der vor Abschluss der Vereinbarung liegenden Verst&#246;&#223;e spricht auch nicht die Interessenslage der Parteien. Aus der Sicht des Schuldners soll eine durch ein Vertragsstrafeversprechen gesicherte Unterlassungsverpflichtung in der Regel sicherstellen, dass f&#252;r von ihr erfasste Handlungen weder eine Wiederholungsgefahr noch eine Erstbegehungsgefahr besteht. Aus der Sicht des Gl&#228;ubigers geht es in erster Linie um die Sicherung seines als schutzw&#252;rdig angesehenen Interesses am Unterbleiben weiterer Zuwiderhandlungen. Au&#223;erdem dient die strafbewehrte Unterlassungserkl&#228;rung aus der Sicht des Gl&#228;ubigers dazu, einen gerichtlichen Unterlassungstitel zu ersetzen. Es wird deshalb im Allgemeinen weder dem Interesse des Gl&#228;ubigers noch dem Interesse des Schuldners entsprechen, durch die Unterlassungsverpflichtung schlechter gestellt zu werden als durch ein entsprechendes Urteil (BGH GRUR 2006, 878 &#8211; Vertragsstrafevereinbarung; BGH GRUR 2001, 758 &#8211; Trainingsvertrag). Eine Vertragsstrafe f&#252;r r&#252;ckwirkende Verst&#246;&#223;e stellt einen Schuldner jedoch schlechter, denn im Falle des Erwirkens eines Unterlassungstitels w&#252;rden ihm nur zuk&#252;nftige Verst&#246;&#223;e untersagt. Dass sich die Interessenslage der Parteien im vorliegenden Fall anders darstellt, ist nicht festzustellen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">66</span><p class=\"absatzLinks\">Demzufolge kann nur das Auffinden des Hinweises &#8222;T&#220;V-Sondereintragungen&#8220; bei der Internetrecherche mit der Suchmaschine Google als Zuwiderhandlung in Betracht kommen. Nur insoweit hat die Kl&#228;gerin mittels des in der m&#252;ndlichen Verhandlung &#252;berreichten Ausdrucks des Screenshots vom 28.07.2015 (Anlage zum Protokoll der m&#252;ndlichen Verhandlung vom 30.07.2015, Bl. 420 d. GA) einen Versto&#223; dargetan, der nach dem Vertragsschluss liegt, wobei dahin stehen kann, wann genau der Vertrag zustande kommen ist, an welchem Tag das Schreiben vom 11.02.2013 dem Beklagten zugegangen ist und ob der Beklagte auf den Zugang dieses Annahmeschreibens verzichtet hat. Selbst wenn der Zugang des Schreibens vom 11.02.2013 zum Vertragsschluss notwendig war, ist dieser Zugang, der als solches unstreitig ist, jedenfalls vor dem 28.07.2015 erfolgt. Das Schreiben ist unstreitig auf dem Postwege an den Beklagten versandt worden und ist diesem, wie sein Schreiben vom 07.05.2013 (Bl. 20 d. GA) belegt, jedenfalls vor Mai 2013 zugegangen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">67</span><p class=\"absatzLinks\">Dass die von der Kl&#228;gerin mit der Klageschrift vorgetragenen Verst&#246;&#223;e auf den Internetseiten &#8222;www.E..de&#8220; und &#8222;www.F..de&#8220; nach Abschluss des Vertrages erfolgt sind, ist demgegen&#252;ber nicht feststellbar. Die Kl&#228;gerin selbst tr&#228;gt vor, dass die insoweit vorgelegten Ausdrucke der Internetseiten dem Schreiben vom 11.02.2013 beilagen und diese das Datum desselben Tages tragen. Die behaupteten Verst&#246;&#223;e w&#228;ren auch danach vor dem Zugang des Schreibens vom 11.02.2013 beim Beklagten erfolgt und l&#228;gen damit vor Vertragsschluss. Sofern von einem Verzicht des Zugangs der Annahmeerkl&#228;rung auszugehen w&#228;re, w&#252;rde dies zu keinem anderen Ergebnis f&#252;hren. Dann w&#228;re nur dargetan, dass die behaupteten Zuwiderhandlungen &#8222;zeitgleich&#8220; mit Abgabe der Erkl&#228;rung erfolgt sind.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">68</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>bb)</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">69</span><p class=\"absatzLinks\">Dem Beklagten war es aufgrund der Unterlassungsverpflichtungserkl&#228;rung vom 05.01.2012 untersagt, mit dem Hinweis &#8222;T&#220;V-Sondereintragungen&#8220; zu werben, sofern diese Werbung nicht infolge einer nachtr&#228;glichen tats&#228;chlichen &#196;nderung des Sachverhalts zul&#228;ssig wird. Infolge dessen stellt es einen schuldhaften Versto&#223; gegen die Unterlassungsverpflichtung dar, wenn am 28.07.2015 die Internetrecherche mit der Suchmaschine Google auf der ersten Seite einen &#8222;Treffer&#8220; anzeigt, in dem der Beklagte mit dem streitgegenst&#228;ndlichen Hinweis wirbt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">70</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>aaa)</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">71</span><p class=\"absatzLinks\">Eine nachtr&#228;gliche &#196;nderung der Umst&#228;nde ist unstreitig nicht eingetreten. Mit dem Einwand, es habe &#252;berhaupt kein abmahnf&#228;higer Versto&#223; vorgelegen, weil der von ihm auf seiner Internetseite verwendete Hinweis zul&#228;ssig gewesen sei, ist der Beklagte infolge des Unterlassungsverpflichtungsvertrages ausgeschlossen. Insoweit kann auf die zutreffenden Ausf&#252;hrungen des Landgerichts verwiesen werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">72</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>bbb)</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">73</span><p class=\"absatzLinks\">Mit dem von der Kl&#228;gerin in der m&#252;ndlichen Verhandlung vorgetragenen Ergebnis der mit der Suchmaschine Google durchgef&#252;hrten Internetrecherche am 28.07.2015 hat die Kl&#228;gerin keinen neuen bzw. anderen Streitgegenstand in den Prozess eingef&#252;hrt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">74</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin hat ihren Klageantrag stets auch mit dem Ergebnis einer Internetrecherche mittels der Suchmaschine Google begr&#252;ndet. Bereits in der Klageschrift hat sie insoweit den Versto&#223; darin gesehen, dass der Beklagte keine L&#246;schung seiner Eintr&#228;ge bei Google vorgenommen oder veranlasst hat, sondern insoweit unt&#228;tig geblieben ist. Es geht mithin darum, dass ein bereits bestehender rechtswidriger Zustand aufrecht erhalten wird, weil der Beklagte eine einzige zur Abstellung des rechtswidrigen Zustandes obliegende Handlung unterlassen hat. Diesem Unterlassen lag allein ein Entschluss des Beklagten zugrunde. Demzufolge f&#252;hrt nicht jede Google-Recherche, die als Ergebnis den Beklagten und die untersagte Werbung zu Tage f&#246;rdert, zu einem eigenst&#228;ndigen Versto&#223;, der als neuer Streitgegenstand zu betrachten w&#228;re und gegebenenfalls jeweils eine (weitere) Vertragsstrafe nach sich ziehen w&#252;rde. Vielmehr handelt es sich insoweit um ein und denselben Lebenssachverhalt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">75</span><p class=\"absatzLinks\">Die von der Kl&#228;gerin in der Klageschrift vorgelegten Screenshots mit Datum vom 11.02.2013 und der in der m&#252;ndlichen Verhandlung vorgelegte Screenschot vom 28.07.2015 von den Ergebnissen der Internetrecherche mittels Google dienen allein beispielhaft zum Beleg der Zuwiderhandlung in Form des Unterlassens.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">76</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>ccc)</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">77</span><p class=\"absatzLinks\">Dass am 28.07.2015 die Internetrecherche bei Google das Ergebnis wie auf dem in der m&#252;ndlichen Verhandlung &#252;berreichten Screenshot (Anlage zum Protokoll der m&#252;ndlichen Verhandlung vom 30.07.2015, Bl. 420 d. GA) erbracht hat, hat der Beklagte nicht in Abrede gestellt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">78</span><p class=\"absatzLinks\">Die mit nachgelassenem Schriftsatz vorgebrachten Einw&#228;nde und das dortige Bestreiten beziehen sich allein auf die Internetseite www.I..de auf die der Treffer der Google-Recherche verweist. Auf diese Internetseite bzw. Adresse kommt es vorliegend indes nicht an, weil bereits das Anzeigen des Hinweises &#8222;T&#220;V-Sondereintragungen&#8220; f&#252;r den Beklagten als Treffer bei der Internetrecherche mittels Googles als Werbung zu verstehen und damit als Zuwiderhandlung anzusehen ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">79</span><p class=\"absatzLinks\">Werbung im Sinne des Unterlassungsvertrages ist nach dem insoweit &#252;bereinstimmenden Vortrag der Parteien jede &#196;u&#223;erung bei der Aus&#252;bung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschlie&#223;lich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen zu f&#246;rdern. Der Begriff umfasst folglich die unterschiedlichsten Werbeformen. Da die Treffer der Recherche mit der Suchmaschine Google sowohl den Namen des Beklagten, seinen Standort als auch die von ihm angebotenen Dienstleistungen angeben, dienen sie der F&#246;rderung des Dienstleistungsabsatzes.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">80</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>ddd)</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">81</span><p class=\"absatzLinks\">Der Beklagte war aufgrund der Unterlassungsverpflichtungserkl&#228;rung vom 05.01.2012 auch verpflichtet, die Suchmaschine Google zur L&#246;schung der streitgegenst&#228;ndlichen Eintr&#228;ge, auch aus dem Cache, aufzufordern.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">82</span><p class=\"absatzLinks\">Die Verpflichtung zur Unterlassung einer Handlung, durch die ein fortdauernder St&#246;rungszustand geschaffen wurde, ist mangels abweichender Anhaltspunkte regelm&#228;&#223;ig dahin auszulegen, dass sie nicht nur die Unterlassung derartiger Handlungen, sondern auch die Vornahme m&#246;glicher und zumutbarer Handlungen zur Beseitigung des St&#246;rungszustands umfasst (BGH GRUR 2015, 258 &#8211; CT-Paradies). Hat eine Verletzungshandlung einen andauernden rechtswidrigen Verletzungszustand hervorgerufen, besteht neben dem Unterlassungsanspruch ein Beseitigungsanspruch (BGH GRUR 2015, 258 &#8211; CT-Paradies; BGH GRUR 1977, 814 &#8211; Geb&#228;udefassade). Dabei handelt es sich um selbstst&#228;ndige Anspr&#252;che mit grunds&#228;tzlich unterschiedlicher Zielrichtung. Der Gl&#228;ubiger hat es in der Hand, ob er den einen oder den anderen Anspruch oder aber beide Anspr&#252;che geltend macht. Er kann bei einer solchen Fallgestaltung allerdings auch bereits mit dem Unterlassungsanspruch die Beseitigung des Verletzungszustands verlangen. Das folgt daraus, dass bei einer Dauerhandlung die Nichtbeseitigung des Verletzungszustands gleichbedeutend mit der Fortsetzung der Verletzungshandlung ist (BGH GRUR 2015, 258 &#8211; CT-Paradies; BGH GRUR 1977, 814 &#8211; Geb&#228;udefassade). Vereinbaren die Parteien in einem solchen Fall eine Unterlassungsverpflichtung, ist regelm&#228;&#223;ig davon auszugehen, dass diese auch die Verpflichtung zur Beseitigung des Verletzungszustands umfasst, wenn keine Anhaltspunkte daf&#252;r bestehen, dass sie allein die Verpflichtung zur Unterlassung zuk&#252;nftiger Verletzungshandlungen erfassen soll.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">83</span><p class=\"absatzLinks\">Danach ist die Unterlassungsverpflichtungserkl&#228;rung des Beklagten vom 05.01.2012 dahin auszulegen, dass sie auch die Verpflichtung umfasst, den durch die urspr&#252;ngliche Verwendung des Hinweises &#8222;T&#220;V-Sondereintragungen&#8220; auf der eigenen Internetseite geschaffenen St&#246;rungszustand zu beseitigen, soweit es ihm m&#246;glich und zumutbar ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">84</span><p class=\"absatzLinks\">Vorliegend bestehen n&#228;mlich keine Anhaltspunkte daf&#252;r, dass sich die Unterlassungsverpflichtungserkl&#228;rung ausnahmsweise nicht auf die Verpflichtung zur Beseitigung des Verletzungszustands erstreckt. Das Vertragsstrafeversprechen bezieht sich zwar nur auf &#8222;zuk&#252;nftige&#8220; Zuwiderhandlungen, also solche, die nach Zustandekommen der Vereinbarung liegen. Jedoch stellt auch eine fortdauernde Beeintr&#228;chtigung eine zuk&#252;nftige Zuwiderhandlung dar.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">85</span><p class=\"absatzLinks\">Die Unterlassungsverpflichtung umfasst die Pflicht des Beklagten, im Rahmen des ihm M&#246;glichen und Zumutbaren beim Betreiber der Suchmaschine Google auf eine L&#246;schung des streitgegenst&#228;ndlichen Eintrages hinzuwirken, wobei sich diese Verpflichtung auch auf die Entfernung aus dem Cache erstreckt. Zwar hat ein Schuldner f&#252;r das selbstst&#228;ndige Handeln Dritter grunds&#228;tzlich nicht einzustehen. Er ist jedoch gehalten, auf Dritte, deren Handeln ihm wirtschaftlich zugutekommt, einzuwirken, wenn er mit einem Versto&#223; ernstlich rechnen muss und zudem rechtliche und tats&#228;chliche Einwirkungsm&#246;glichkeiten auf das Verhalten der Dritten hat. Insoweit kann sich der Schuldner nicht darauf berufen, dass der Versto&#223; ohne sein Zutun erfolgt ist (BGH GRUR 2014, 595 &#8211; Vertragsstrafenklausel). Die streitgegenst&#228;ndlichen Eintr&#228;ge bzw. Treffer bei Google beruhten letztlich auf der eigenen Internetseite des Beklagten. Damit, dass eine allseits bekannte und g&#228;ngige Suchmaschine die Eintr&#228;ge auf seiner Internetseite auffinden und seine Angaben bei einer Suchanfrage ausweisen wird, musste der Beklagte rechnen. Es kam ihm auch wirtschaftlich zugute. Folglich war er aufgrund der von ihm &#252;bernommenen Unterlassungsverpflichtung gehalten, unverz&#252;glich eigene Recherchen &#252;ber die Verwendung des ihm untersagten Hinweises durchzuf&#252;hren und jedenfalls den Betreiber der Suchmaschine Google aufzufordern, den streitgegenst&#228;ndlichen Eintrag zu entfernen. Da Google zudem unstreitig ein Webmaster-Tool bereit h&#228;lt, &#252;ber das die L&#246;schung im Cache gespeicherter veralteter oder gel&#246;schter Informationen beantragt und damit ihre Anzeige verhindert werden kann, war es dem Beklagten auch m&#246;glich und zumutbar, die Entfernung des streitgegenst&#228;ndlichen Hinweises aus dem Cache zu beantragen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">86</span><p class=\"absatzLinks\">Dass das Herantreten an den Betreiber einer Suchmachine verbunden mit der Aufforderung bestimmte Eintr&#228;ge zu l&#246;schen m&#246;glich und zumutbar ist, sieht der Beklagte, der dies bez&#252;glich Google konkret nicht in Abrede gestellt hat, an sich ebenso wie seine Korrespondenz mit den Betreibern der Seiten www.B..de, www.C..de, www.D..de und www.I..de best&#228;tigt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">87</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit der Beklagte behauptet, bei Google sei im Zeitpunkt der Abgabe der Unterlassungsverpflichtungserkl&#228;rung ein entsprechendes Ergebnis nicht auffindbar gewesen, kann dahin stehen, ob dies zutrifft. Selbst wenn dies zugunsten des Beklagten unterstellt w&#252;rde, kann nicht au&#223;er Acht gelassen werden, dass nach seinem Vortrag jedenfalls bei den Betreibern der oben genannten Internetseiten der entsprechende Eintrag nach Abgabe der Erkl&#228;rung vorhanden war. Jedenfalls auf den Seiten www.B..de, www.C..de und www.D..de fand sich die streitgegenst&#228;ndliche Werbung auch auf Veranlassung des Beklagten. Damit, dass die Suchmaschine Google diese Eintr&#228;ge solange (also auch noch nach Abgabe der Unterlassungsverpflichtungserkl&#228;rung) auffinden und bei einer Recherche anzeigen wird, wie sie im Internet auf diesen Seiten zu finden sind, musste der Beklagte rechnen. Also selbst dann, wenn eine Recherche mittels Google erst nach Abgabe der Unterlassungsverpflichtungserkl&#228;rung die streitgegenst&#228;ndliche Werbung aufgezeigt h&#228;tte, w&#252;rde sie (mittelbar) auf der eigenen Internetwerbung des Beklagten beruhen. Gerade wegen dieses Umstandes besteht die oben genannte Pflicht, auf die L&#246;schung hinzuwirken.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">88</span><p class=\"absatzLinks\">Gegen diese ihm obliegende Verpflichtung hat der Beklagte schuldhaft versto&#223;en. Er ist unterstreitig gegen&#252;ber Google nicht t&#228;tig geworden; er hat Google nicht einmal aufgefordert, den streitgegenst&#228;ndlichen Eintrag zu l&#246;schen. Er hat sich vielmehr auf den Standpunkt gestellt, die Kl&#228;gerin solle sich selbst an den Betreiber der Suchmaschine wenden (Schreiben vom 07.05.2013, Bl. 20 d. GA).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">89</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>eee)</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">90</span><p class=\"absatzLinks\">Mit dem Einwand, die Kl&#228;gerin habe eine lebensfremde und unrealistische Suchanfrage durchgef&#252;hrt, weil sie &#8222;t&#252;v sondereintragung J. oberhausen&#8220; (oder Teile davon) in die Suchmaske eingegeben habe, und dem weiteren Einwand, dem Versto&#223; sei keine wettbewerbliche Relevanz zu entnehmen, dringt der Beklagte gleichfalls nicht durch.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">91</span><p class=\"absatzLinks\">Zum einen gibt es auch Verbraucher, denen der Beklagte bereits bekannt ist und/oder die bei ihm bereits in der Vergangenheit Kunde waren. Diese Verbraucher werden, wenn sie nach dem Beklagten und seinen Dienstleistungsangeboten im Internet mittels der Suchmaschine Google recherchieren, die Suche entsprechend der Suchanfrage der Kl&#228;gerin eingrenzen, und somit die Werbung auffinden. Zum anderen setzt die Verwirkung der Vertragsstrafe ohne eine ausdr&#252;ckliche oder konkludente Einschr&#228;nkung der Unterwerfungserkl&#228;rung nicht voraus, dass der Versto&#223; gegen das Unterlassungsgebot geeignet ist, den Wettbewerb auf dem relevanten Markt wesentlich zu beeintr&#228;chtigen (BGH GRUR 2010, 167 &#8211; Unrichtige Aufsichtsbeh&#246;rde). Eine derartige Einschr&#228;nkung sieht der Wortlaut der Unterlassungsverpflichtungserkl&#228;rung vom 05.01.2012 nicht vor; sie ergibt sich im vorliegenden Fall auch nicht aus anderen Umst&#228;nden. Auch der Beklagte hat zu einer entsprechenden Einschr&#228;nkung nichts vorgetragen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">92</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>d)</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">93</span><p class=\"absatzLinks\">Der vorliegende Versto&#223; rechtfertigt, wie das Landgericht zu Recht festgestellt hat, eine Vertragsstrafe in H&#246;he von 4.000,00 &#8364;. Insoweit wird auf die &#252;berzeugenden Ausf&#252;hrungen des Landgerichts Bezug genommen. Der Beklagte hat nichts Neues vorgetragen, was zu einer Abweichung Veranlassung gibt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">94</span><p class=\"absatzLinks\">Auf die weiteren von der Kl&#228;gerin behaupteten Verst&#246;&#223;e kommt es, wie auch das Landgericht erkannt hat, demzufolge nicht an. Die diesbez&#252;glichen Streitfragen der Parteien bed&#252;rfen keiner Kl&#228;rung.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">95</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>III.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">96</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung folgt aus &#167; 97 Abs. 1 ZPO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">97</span><p class=\"absatzLinks\">Die Anordnungen zur vorl&#228;ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den &#167;&#167; 708 Nr.&#160;10, 711, 108 ZPO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">98</span><p class=\"absatzLinks\">Die Revision ist nicht zuzulassen. Es handelt sich um eine reine Einzelfallentscheidung ohne grunds&#228;tzliche Bedeutung, mit der der Bundesgerichtshof auch nicht im Interesse einer Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung befasst werden muss (&#167; 543 Abs. 2 ZPO).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">99</span><p class=\"absatzLinks\">Der Streitwert f&#252;r das Berufungsverfahren wird auf 4.000,00 &#8364; festgesetzt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">100</span><p class=\"absatzLinks\">Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Kl&#228;gerin vom 11.08.2015 ist unber&#252;cksichtigt geblieben. Eine Wieder&#246;ffnung der m&#252;ndlichen Verhandlung gem. &#167; 156 ZPO ist nicht veranlasst.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">101</span><p class=\"absatzLinks\">X.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Y.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Z.</p>\n      "
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