List view for cases

GET /api/cases/163069/
HTTP 200 OK
Allow: GET, PUT, PATCH, DELETE, HEAD, OPTIONS
Content-Type: application/json
Vary: Accept

{
    "id": 163069,
    "slug": "lg-detmold-2015-08-31-1-o-4215",
    "court": {
        "id": 805,
        "name": "Landgericht Detmold",
        "slug": "lg-detmold",
        "city": 404,
        "state": 12,
        "jurisdiction": "Ordentliche Gerichtsbarkeit",
        "level_of_appeal": "Landgericht"
    },
    "file_number": "1 O 42/15",
    "date": "2015-08-31",
    "created_date": "2019-01-16T10:22:32Z",
    "updated_date": "2022-10-18T13:33:31Z",
    "type": "Urteil",
    "ecli": "ECLI:DE:LGDT:2015:0831.1O42.15.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Die Klage wird abgewiesen.</p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kl&#228;ger.</p>\n<p>Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H&#246;he von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorl&#228;ufig vollstreckbar.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<h1>&#160;</h1>\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><table class=\"absatzLinks\" cellpadding=\"0\" cellspacing=\"0\"><tbody><tr><td></td><td></td>\n<td></td></tr>\n</tbody>\n</table>\n<h4>&#160;</h4>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><table class=\"absatzLinks\" cellpadding=\"0\" cellspacing=\"0\"><tbody><tr><td></td>\n</tr>\n</tbody>\n</table>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><table class=\"absatzLinks\" cellpadding=\"0\" cellspacing=\"0\"><tbody><tr><td></td>\n<td></td>\n</tr>\n</tbody>\n</table>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;ger begehren von der Beklagten die R&#252;ckabwicklung zweier von ihnen im Jahr 2009 zur Finanzierung ihres Eigenheims aufgenommen Darlehen. Die Parteien streiten im Wesentlichen &#252;ber die Frage, ob die Kl&#228;ger die beiden Darlehensvertr&#228;ge durch Widerrufserkl&#228;rungen aus September 2014 wirksam haben widerrufen k&#246;nnen.</p>\n <span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Mit notariellem Kaufvertrag vom 19.1.2009 erwarben die Kl&#228;ger eine Doppelhaush&#228;lfte als Eigenheim, in dem sie seitdem wohnen. Zur Finanzierung nahmen sie bei der Beklagten zwei Darlehen auf, n&#228;mlich das Darlehen mit der Nr. 6411&#8230; vom 9./16.2.2009 &#252;ber 40.000,- &#8364; und das Darlehen mit der Nr. 6412&#8230; &#252;ber 55.000,- &#8364;. Insoweit wird im Einzelnen auf die in Ablichtung als Anlagen K 1 (Bl. 8 d.A.) und K 2 (Bl. 11 d.A.) zu den Akten gereichten Darlehensvertr&#228;ge Bezug genommen. Zu beiden Darlehensvertr&#228;gen geh&#246;rt eine jeweils wortgleiche Widerrufsbelehrung vom 16.2.2009 (im Einzelnen Anlagen K 3, Bl. 14 d.A., und K 4, Bl. 15 d.A.). Diese hat folgenden Wortlaut:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">&#8222;<strong>Widerrufsrecht</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Sie k&#246;nnen Ihre Vertragserkl&#228;rung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gr&#252;nden in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht, bevor Ihnen auch eine Vertragsurkunde, ihr schriftlicher Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrages zur Verf&#252;gung gestellt worden ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist gen&#252;gt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">&#8230;&#8220;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Im Einzelnen wird auf den Text der Anlagen K 3 und K 4 Bezug genommen. Hinsichtlich des Standes der Darlehen per 31.12.2014 wird auf die zu den Akten gereichten Jahreskontoausz&#252;ge Anlage K 5 (Bl. 16 d.A.) und Anlage K 6 (Bl. 17 d.A.) Bezug genommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Schreiben vom 25.9.2014, aber auch zus&#228;tzlich in der Klageschrift, erkl&#228;rten die Kl&#228;ger den Widerruf der Darlehensvertr&#228;ge. Zur Begr&#252;ndung beriefen sie sich auf eine Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrungen und daraus folgend auch der Darlehensvertr&#228;ge. Darauf fu&#223;end verlangten sie die R&#252;ckabwicklung der Darlehensvertr&#228;ge.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;ger sind der Auffassung infolge der Widerruferkl&#228;rungen der Beklagten nicht die in den Darlehensvertr&#228;gen fixierten Zinsen, sondern lediglich die (niedrigeren) Marktzinsen zu schulden. Die Widerrufserkl&#228;rungen seien unwirksam, weil diese in Abweichung von der Dritten Verordnung zur &#196;nderung der BGB-Informationspflichten-Verordnung vom 4.3.2008, BGBl. 2008 I, Nr. 8 vom 12.3.2008 in unzul&#228;ssiger Weise abwichen, da die Beklagte f&#252;r den Beginn des Laufes der Widerrufsfrist mit der Formulierung &#8222;jedoch nicht, bevor Ihnen auch eine Vertragsurkunde, ihr schriftlicher Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrages zur Verf&#252;gung gestellt worden ist&#8220; eine nicht der gesetzlichen Formulierung entsprechende Erg&#228;nzung vorgenommen habe. Danach solle es auf drei Urkunden ankommen, so dass Unklarheiten dar&#252;ber entstehen k&#246;nnten, wann der Lauf der Widerrufsfrist begonnen habe. Diese Gefahr von Unklarheiten sei auch offensichtlich von der Beklagten erkannt worden, da sie am Fu&#223;e der Widerrufsbelehrungen einen &#8222;Bearbeiterhinweis&#8220; mit dem Inhalt &#8222;Bitte Widerrufsfrist im Einzelfall pr&#252;fen&#8220; aufgenommen habe.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;ger beantragen,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">die Beklagte kostenpflichtig zu verurteilen,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">1.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">ihnen eine Abrechnung zu erteilen hinsichtlich folgender Darlehen</p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">a)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Nr. 6412&#8230;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">b)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">Nr. 6412&#8230;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">und zwar jeweils zum 30.1.2015 des Inhalts, dass statt der Vertragszinsen lediglich die markt&#252;blichen Zinsen geschuldet werden;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">2.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">nach Erteilung dieser Abrechnung den zu ihren Gunsten sich ergebenden Betrag an die Kl&#228;ger auszuzahlen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">die Klage abzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">Sie ist der Auffassung, dass bereits die Antragstellung der Kl&#228;ger in Ermangelung hinreichender Bestimmtheit unzul&#228;ssig sei. Im &#220;brigen vertritt sie die Auffassung, dass die von ihr gew&#228;hlte Belehrung &#252;ber das Widerrufsrecht gegen&#252;ber der gesetzlichen Vorgabe keine inhaltliche Bearbeitung beinhalte. Davon abgesehen h&#228;tten die vertraglich vereinbarten Zinsen den Marktzinsen entsprochen. Dar&#252;ber hinaus beruft sich die Beklagte hinsichtlich der Widerrufserkl&#228;rungen auf die Einrede der Verwirkung und die Einrede der unzul&#228;ssigen Rechtsaus&#252;bung. Insoweit wird auf den Inhalt der Klageerwiderung Bl. 39 f. d.A. Bezug genommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schrifts&#228;tze einschlie&#223;lich der beigef&#252;gten Anlagen Bezug genommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>Entscheidungsgr&#252;nde</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">Die Klage ist zul&#228;ssig, insbesondere auch hinsichtlich der Formulierung der Antr&#228;ge, in der Sache aber nicht begr&#252;ndet. Den Kl&#228;gern steht f&#252;r ihr Begehren keine Anspruchsgrundlage zur Verf&#252;gung, und zwar auch nicht aus &#167;&#167; 355 Abs. 3, 357 BGB. Die Darlehensvertr&#228;ge sind nicht wirksam widerrufen worden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">Bereits aufgrund des Vorbringens der Kl&#228;ger l&#228;sst sich nicht feststellen, dass ein wirksamer Widerruf der beiden Darlehensvertr&#228;ge erfolgt w&#228;re. Ein Versto&#223; gegen das in &#167; 355 Abs. 2 BGB a.F. normierte Deutlichkeitsgebot liegt nicht vor. Die Beklagte kann sich zu Recht auf die Schutzwirkung des &#167; 14 BGB-InfoV a.F. berufen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">Die streitgegenst&#228;ndlichen Darlehensvertr&#228;ge wurden im Jahr 2009 geschlossen. &#167; 14 Abs. 1 BGB-InfoV in der seinerzeit g&#252;ltigen Fassung (2.9.2002 &#8211; 10.6.2010) besagte, dass die Belehrung &#252;ber das Widerrufsrcht den Anforderungen des &#167; 355 Abs. 2 BGB a.F. und den diesen erg&#228;nzenden Vorschriften des B&#252;rgerlichen Gesetzbuches gen&#252;gt, wenn das Muster der Anlage 2 in Textform verwandt wird. Verwendet der Unternehmer f&#252;r die Belehrung das Muster der Anlage 2 oder 3, darf er in Format und Schriftgr&#246;&#223;e von dem Muster abweichen und Zus&#228;tze wie die Firma oder ein Kennzeichen des Unternehmens anbringen (&#167; 14 Abs. 3 BGB-InfoV). Das Muster sah in dem hier ma&#223;geblichen Zeitraum (1.4.2008 &#8211; 3.8.2009; vgl. BGBl. 2008 I, Nr. 8 vom 12.3.2008) wie folgt aus:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">31</span><table class=\"absatzLinks\" cellpadding=\"0\" cellspacing=\"0\"><tbody><tr><td><p><strong>Widerrufsbelehrung</strong></p>\n<p><strong>Widerrufsrecht</strong></p>\n<p>Sie k&#246;nnen Ihre Vertragserkl&#228;rung innerhalb von [zwei Wochen] (1) ohne Angabe von Gr&#252;nden in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) [oder &#8211;wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf &#252;berlassen wird- durch R&#252;cksendung der Sache] (2) widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform (3). Zur Wahrung der Widerrufsfrist gen&#252;gt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs [oder der Sache] (2). Der Widerruf ist zu richten an: (4)</p>\n<p><strong>Widerrufsfolgen</strong></p>\n<p>Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zur&#252;ckzugew&#228;hren und ggf. (5) gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. K&#246;nnen Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zur&#252;ckgew&#228;hren, m&#252;ssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. (6) [Bei der &#220;berlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschlie&#223;lich auf deren Pr&#252;fung &#8211; wie sie Ihnen etwa im Ladengesch&#228;ft m&#246;glich gewesen w&#228;re &#8211; zur&#252;ckzuf&#252;hren ist. Im &#220;brigen k&#246;nnen Sie die Pflicht zum Wertersatz f&#252;r eine durch die bestimmungsgem&#228;&#223;e Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie Ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeintr&#228;chtigt. (7). Paketversandf&#228;hige Sachen sind auf unsere [Kosten und] (8) Gefahr zur&#252;ckzusenden. Nicht paketversandf&#228;hige Sachen werden bei Ihnen abgeholt.] (2) Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen m&#252;ssen innerhalb von 30 Tagen erf&#252;llt werden. Die Frist beginnt f&#252;r Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserkl&#228;rung [oder der Sache] (2), f&#252;r uns mit deren Empfang.</p>\n<p><strong>Besondere Hinweise</strong> (9)</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td><p><strong>Finanzierte Gesch&#228;fte</strong> (10)</p>\n<p>(Ort), (Datum), (Unterschrift des Verbrauchers) (11)</p>\n</td>\n</tr>\n</tbody>\n</table>\n<span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>Gestaltungshinweise:</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">&#8230;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">(3) Liegt einer der nachstehenden Sonderf&#228;lle vor, ist Folgendes einzuf&#252;gen:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">a) bei schriftlich abzuschlie&#223;enden Vertr&#228;gen: &#8222;,jedoch nicht, bevor Ihnen auch eine Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verf&#252;gung gestellt worden ist&#8220;;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">&#8230;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\">(8) Die nachfolgenden Hinweise f&#252;r finanzierte Gesch&#228;fte k&#246;nnen entfallen, wenn ein verbundenes Gesch&#228;ft nicht vorliegt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\">Wenn f&#252;r das finanzierte Gesch&#228;ft belehrt werden soll, lautet der Hinweis wie folgt:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\">&#8222;Haben Sie diesen Vertrag durch ein Darlehen finanziert und widerrufen Sie den finanzierten Vertrag, sind Sie auch an den Darlehensvertrag nicht mehr gebunden, wenn beide Vertr&#228;ge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn wir gleichzeitig Ihr Darlehensgeber sind oder wenn sich Ihr Darlehensgeber im Hinblick auf die Finanzierung unserer Mitwirkung bedient. Wenn uns das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs oder der R&#252;ckgabe bereits zugeflossen ist, tritt Ihr Darlehensgeber im Verh&#228;ltnis zu Ihnen hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs oder der R&#252;ckgabe in unsere Rechte und Pflichten aus dem finanzierten Vertrag ein. Letzteres gilt nicht, wenn der vorliegende Vertrag den Erwerb von Wertpapieren, Devisen, Derivaten der Edelmetallen zum Gegenstand hat.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\">Wollen Sie eine vertragliche Bindung so weitgehend wie m&#246;glich vermeiden, widerrufen Sie beide Vertragserkl&#228;rungen gesondert.&#8220;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\">Wenn f&#252;r den Darlehensvertrag belehrt werden soll, lautet der Hinweis wie folgt:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">42</span><p class=\"absatzLinks\">&#8222;Widerrufen Sie diesen Darlehensvertrag, mit dem Sie Ihre Verpflichtungen aus einem anderen Vertrag finanzieren, so sind Sie auch an den anderen Vertrag nicht gebunden, wenn beide Vertr&#228;ge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn wir zugleich auch Ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrags sind oder wenn wir uns bei Vorbereitung und Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung Ihres Vertragspartners bedienen. Steht Ihnen in Bezug auf den anderen Vertrag ein Widerrufsrecht nach &#167; 355 BGB zu, ist der Widerruf gegen&#252;ber Ihrem diesbez&#252;glichen Vertragspartner zu erkl&#228;ren. Widerrufen Sie dennoch diesen Darlehensvertrag, gilt dies als Widerruf des anderen Vertrags. Wenn Ihrem Vertragspartner das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs oder der R&#252;ckgabe bereits zugeflossen ist, treten wir im Verh&#228;ltnis zu Ihnen hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs oder der R&#252;ckgabe in die Rechte und Pflichten Ihres Vertragspartners aus dem finanzierten Vertrag ein.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">43</span><p class=\"absatzLinks\">Wollen Sie eine vertragliche Bindung so weitgehend wie m&#246;glich vermeiden, widerrufen Sie beide Vertragserkl&#228;rungen gesondert.&#8220;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">44</span><p class=\"absatzLinks\">Wird mit diesem Darlehensvertrag die &#220;berlassung einer Sache finanziert, gilt Folgendes: Wenn Sie diese Sache im Falle des Widerrufs ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zur&#252;ckgeben k&#246;nnen, haben Sie daf&#252;r ggf. Wertersatz zu leisten. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschlie&#223;lich auf deren Pr&#252;fung &#8211; wie sie Ihnen etwa im Ladengesch&#228;ft m&#246;glich gewesen w&#228;re &#8211; zur&#252;ckzuf&#252;hren ist. Im &#220;brigen k&#246;nnen Sie die Pflicht zum Wertersatz f&#252;r eine durch die bestimmungsgem&#228;&#223;e Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie Ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeintr&#228;chtigt. (7) Paketversandf&#228;hige Sachen sind auf [Kosten und] (8) Gefahr Ihres Vertragspartners zur&#252;ckzusenden. Nicht paketversandf&#228;hige Sachen werden bei Ihnen abgeholt.&#8220;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">45</span><p class=\"absatzLinks\">Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundst&#252;cks oder eines grundst&#252;cksgleichen Rechts sind die vorstehenden Hinweise wie folgt zu &#228;ndern:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">46</span><p class=\"absatzLinks\">Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">47</span><p class=\"absatzLinks\">&#8222;Die ist nur anzunehmen, wenn die Vertragspartner in beiden Vertr&#228;gen identisch sind oder wenn der Darlehensgeber &#252;ber die Zurverf&#252;gungstellung von Darlehen hinausgeht und Ihr Grundst&#252;cksgesch&#228;ft durch Zusammenwirken mit dem Ver&#228;u&#223;erer f&#246;rdert, indem er sich dessen Ver&#228;u&#223;erungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchf&#252;hrung des Projekts Funktionen des Ver&#228;u&#223;erers &#252;bernimmt oder den Ver&#228;u&#223;erer einseitig beg&#252;nstigt.&#8220;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">48</span><p class=\"absatzLinks\">Au&#223;erdem entfallen in dem Hinweis f&#252;r den Darlehensvertrag die S&#228;tze 11 und 12 sowie der Zusatz in Gedankenstrichen in Satz 9.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">49</span><p class=\"absatzLinks\">&#8230;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">50</span><p class=\"absatzLinks\">Nach st&#228;ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs greift die Schutzwirkung des &#167; 14 Abs. 1, Abs. 3 BGB-InfoV a.F. grunds&#228;tzlich nur, wenn der Verwender ein Formular verwendet, das dem Muster sowohl inhaltlich als auch in der &#228;u&#223;eren Gestaltung vollst&#228;ndig entspricht. Eine Abweichung von dem Muster steht einer Anwendung des &#167; 14 Abs., 1, Abs. 3 BGB-InfoV a.F. dann nicht entgegen, wenn die Abweichung unerheblich ist. Das ist etwa dann der Fall, wenn die Beklagte damit nur weitere zutreffende Zusatzinformationen aufgenommen hat und nur zu Gunsten des Belehrungsempf&#228;ngers vom Muster abgewichen ist (BGH, Urteil vom 18.3.2014; Az. II ZR 109/13).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">51</span><p class=\"absatzLinks\">Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Beklagte in der Gestaltung ihrer Widerrufsbelehrung den Vorgaben des Musters entsprochen hat.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">52</span><p class=\"absatzLinks\">Die von den Kl&#228;gern ger&#252;gte Textpassage &#8222;, jedoch nicht,&#8230;&#8220; entspricht w&#246;rtlich dem Gestaltungshinweis Nr. 3 a).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">53</span><p class=\"absatzLinks\">Der von den Kl&#228;gern angesprochene (inhaltlich jedoch nicht ger&#252;gte) und am Ende des Widerrufsformulars befindliche Text &#8222;Bearbeiterhinweise: Bitte Widerrufsfrist im Einzelfall pr&#252;fen. &#8230;&#8220;, stellt eine unwesentliche Abweichung von den Mustervorgaben dar und ist ersichtlich an den Sparkassenmitarbeiter gerichtet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">54</span><p class=\"absatzLinks\">Im Ergebnis liegt hier eine wirksame Widerrufsbelehrung vor. Die Zweiwochenfrist zum Widerruf war im Zeitpunkt der Widerrufserkl&#228;rungen der Kl&#228;ger am 25.9.2014 abgelaufen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">55</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung st&#252;tzt sich auf &#167; 91ZPO. Die Entscheidung &#252;ber die vorl&#228;ufige Vollstreckbarkeit folgt aus &#167; 709 ZPO.</p>\n      "
}