List view for cases

GET /api/cases/163404/
HTTP 200 OK
Allow: GET, PUT, PATCH, DELETE, HEAD, OPTIONS
Content-Type: application/json
Vary: Accept

{
    "id": 163404,
    "slug": "ovgnrw-2015-08-18-15-a-9713",
    "court": {
        "id": 823,
        "name": "Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen",
        "slug": "ovgnrw",
        "city": null,
        "state": 12,
        "jurisdiction": "Verwaltungsgerichtsbarkeit",
        "level_of_appeal": null
    },
    "file_number": "15 A 97/13",
    "date": "2015-08-18",
    "created_date": "2019-01-16T10:26:02Z",
    "updated_date": "2020-12-10T14:35:01Z",
    "type": "Urteil",
    "ecli": "ECLI:DE:OVGNRW:2015:0818.15A97.13.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Die Berufung wird zur&#252;ckgewiesen.</p>\n<p>Der Kl&#228;ger tr&#228;gt die Kosten des Berufungsverfahrens einschlie&#223;lich der au&#223;ergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.</p>\n<p>Das Urteil ist wegen der Kosten vorl&#228;ufig vollstreckbar. Der Kl&#228;ger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in H&#246;he des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgl&#228;ubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender H&#246;he leistet.</p>\n<p>Die Revision wird nicht zugelassen.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">Tatbestand:</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger begehrt von der beklagten Universit&#228;t eine Auskunft nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Am 18. November 2008 beantragte der Kl&#228;ger, der Gesch&#228;ftsf&#252;hrer des Vereins Coordination gegen C.-Gefahren e. V. ist, bei der Beklagten, den Kooperationsvertrag ihrer Universit&#228;tsklinik mit der Beigeladenen vom 26. M&#228;rz 2008 offenzulegen. Die Beklagte sollte dazu im Einzelnen formulierte Fragen - wie z. B. &#8222;Wie wird sichergestellt, dass Konzeption und Auswertung pharmakologischer Studien nicht allein durch &#246;konomische Interessen beeinflusst werden?&#8220; oder &#8222;Wie sind die Rechte an Arznei-Entwicklungen geregelt?&#8220; - beantworten. Es solle &#246;ffentlich diskutiert werden, wie viele Rechte eine staatliche Einrichtung wie die Beklagte an ein privatwirtschaftliches Unternehmen wie die Beigeladene abtreten d&#252;rfe.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Schreiben vom 30. M&#228;rz 2009 teilte die Beklagte dem Kl&#228;ger mit, ein Informationsanspruch bestehe mit Blick auf &#167; 2 Abs. 3 IFG NRW nicht. Die Kooperationsvereinbarung mit der Beigeladenen falle in den Bereich von Forschung und Lehre, der vom Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes NRW ausgenommen sei. Da die Kooperationsvereinbarung mediale Beachtung gefunden habe, sei die Beklagte jedoch bereit, nach R&#252;cksprache mit der federf&#252;hrenden Medizinischen Fakult&#228;t eine detaillierte Auskunft zu erteilen. Die Rahmenvereinbarung zwischen dem Klinikum der Beklagten und der Beigeladenen zur Schaffung der Voraussetzungen f&#252;r eine &#8222;pr&#228;ferierte Partnerschaft&#8220; im Bereich der Forschung und Entwicklung innovativer Therapien diene der bundesweiten, vom Wissenschaftsrat und von der Deutschen Forschungsgemeinschaft formulierten Zielsetzung, durch &#8222;Entwicklungspartnerschaften&#8220; oder &#8222;strategische Allianzen&#8220; die deutsche Hochschulmedizin und die international ins Hintertreffen geratene klinische Forschung wieder nachhaltig zu st&#228;rken. Zugleich werde die Unabh&#228;ngigkeit der &#246;ffentlichen universit&#228;ren und der privaten wirtschaftlichen Forschungsinteressen voneinander sichergestellt. &#8222;Bevorzugte Partnerschaft&#8220; bedeute in dieser Rahmenvereinbarung, dass man auf Seiten des Unternehmens bei der anstehenden klinischen Testung neuer Substanzen und umgekehrt auf der Seite des Universit&#228;tsklinikums bei der Verfolgung neuer aus der Grundlagenwissenschaft stammender Entwicklungsvorhaben m&#246;glicherweise therapeutisch wirksamer Substanzen immer zuerst pr&#252;fe, ob sich die hierf&#252;r erforderlichen Forschungsarbeiten erfolgversprechend in Zusammenarbeit mit dem jeweiligen Partner durchf&#252;hren lie&#223;en, bevor andere sich anbietende Kooperationsbeziehungen f&#252;r die Verwirklichung der Projekte gesucht und eingegangen w&#252;rden. Inhaltlich solle sich die Kooperation nach dem derzeitigen Stand der beidseitigen klinischen Forschungs- und Entwicklungsvorhaben auf die Gebiete der Kardiologie, der Onkologie, der Augenheilkunde, der Neurologie und Psychiatrie sowie der Kinderheilkunde erstrecken. Ein gemeinsamer Lenkungsausschuss (&#8222;Steering Committee&#8220;) mit parit&#228;tischer Besetzung treffe die Auswahl unter den in Frage kommenden Einzelprojekten, erstelle den Forschungsplan und kontrolliere in einem geregelten Verfahren die planungsad&#228;quate Umsetzung der Projekte. Die organisatorische Vorbereitung und Sicherstellung aller hierf&#252;r erforderlichen Verfahrensschritte obliege dem Gesch&#228;ftsf&#252;hrer des Lenkungsausschusses (&#8222;Liaison Officer&#8220;). Diese zentrale Funktion &#252;bernehme der Leiter des Zentrums f&#252;r klinische Studien der Medizinischen Fakult&#228;t der Beklagten. Als neue partnerschaftlich konzipierte und organisierte Struktur schlie&#223;e das Kooperationsabkommen ein Graduiertenkolleg f&#252;r &#8222;Pharmakologie und Therapieforschung&#8220; mit ein. Darin w&#252;rden Graduierten der F&#228;cher Medizin, Chemie, Biologie, Biochemie und Pharmazie zwei- und dreij&#228;hrige Promotionspfade an der Medizinischen sowie an der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakult&#228;t zur Verf&#252;gung gestellt. Inhaltlich sollten die Doktorarbeiten aus den Forschungsgebieten der Toxikologie, Tiermodell-Entwicklung und Identifikation von Biomarkern bei internistischen und neurologischen Erkrankungen im Vordergrund stehen. Die Einrichtung des Kollegs erfolge nach den etablierten Strukturvorgaben und G&#252;tekriterien unter dem Dach der &#8222;Graduate School of Biological Science&#8220; der Beklagten, so dass auch f&#252;r diesen Bestandteil der Kooperation die Unabh&#228;ngigkeit von rein wirtschaftlichen Interessen sichergestellt sei. Nach alledem sei gew&#228;hrleistet, dass die Entscheidungen &#252;ber die Aufnahme von innovativen Vorhaben oder Dissertationsprojekten frei nach den jeweiligen Entwicklungsperspektiven erfolgten. Sie w&#252;rden weder direkt noch indirekt durch wirtschaftliche Interessen beeinflusst. Die Vereinbarung enthalte keinerlei Bedingungen, die der f&#252;r Drittmittelforschung &#252;blichen Publikationsverpflichtung gem&#228;&#223; &#167; 71 HG NRW entgegenst&#252;nden. Aus der Rahmenvereinbarung erg&#228;ben sich keine Einschr&#228;nkungen des freien akademischen Austauschs im Allgemeinen und der Publikationsfreiheit im Besonderen. Publikationsentscheidungen, die den Gegenstand und die Ergebnisse der Zusammenarbeit betr&#228;fen, w&#252;rden nach Beratung im Lenkungsausschuss herbeigef&#252;hrt. Die Eigentumsverh&#228;ltnisse hinsichtlich s&#228;mtlicher schutzrechtsf&#228;higer und nicht schutzrechtsf&#228;higer Ergebnisse richte sich nach der Sponsoreneigenschaft i.S.v. &#167; 4 Abs. 24 AMG. Sollten gemeinsame Entwicklungserfolge zur Vermarktung von patentrechtlich gesch&#252;tzten Produkten aufgrund von Patenten f&#252;hren, die im Rahmen der Kooperationsvereinbarung angemeldet und erteilt worden seien, erhielten die jeweils Beteiligten ab Vermarktungsbeginn und f&#252;r die Laufzeit der betreffenden Patente eine angemessene Verg&#252;tung nach den Vorgaben den Arbeitnehmererfindergesetzes. Der Umgang mit Informationen aus der Forschungs- und Entwicklungskooperation unterliege Geheimhaltungs- und Nichtverwendungspflichten, die beide Partner wechselseitig eingegangen seien. Industrielle Drittmittel f&#252;r die Entwicklung und Erprobung neuer Medikamente w&#252;rden in der Regel nur dann in Anspruch genommen, wenn die betreffenden klinischen Studien mit den Zielsetzungen der f&#252;nf an der Medizinischen Fakult&#228;t und dem Klinikum der Beklagten etablierten und von unabh&#228;ngigen wissenschaftlichen Expertenkommissionen fortlaufend evaluierten Forschungsschwerpunkten &#252;bereinstimmten. Daf&#252;r sorge die Zielvereinbarung der Beklagten mit dem zust&#228;ndigen Landesministerium. Auftragsforschung au&#223;erhalb der Zielgebiete w&#252;rde Nachteile bei der leistungsorientierten Mittelvergabe des Landeszuschusses und vielen anderen Strukturierungsma&#223;nahmen der Medizinischen Fakult&#228;t mit sich bringen. Die Einwerbung &#246;ffentlicher Drittmittel vor allem von Seiten der Deutschen Forschungsgemeinschaft, des Bundesministeriums f&#252;r Bildung und Forschung und der Europ&#228;ischen Kommission stelle ein ungleich h&#246;herwertigeres G&#252;tekriterium f&#252;r die leistungsorientierte Mittelvergabe dar. Schlie&#223;lich &#252;berpr&#252;fe die Ethikkommission der Medizinischen Fakult&#228;t jedes klinische Forschungs- und Entwicklungsvorhaben vor seiner Einleitung. Die juristische Seite des Abschlusses aller Vertr&#228;ge &#252;berpr&#252;fe das Rektorat der Beklagten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Unter dem 30. Juni 2009 teilte die Beigeladene der Beklagten mit, dass der Rahmenvertrag aus ihrer Sicht Gesch&#228;fts- und Betriebsgeheimnisse beinhalte. Bei einer Ver&#246;ffentlichung der individuell ausgehandelten Vertragskonditionen w&#252;rde der Wettbewerb unter den pharmazeutischen Unternehmen um kooperierende Kliniken sowie der Wettbewerb unter den Kliniken um derartige Kooperationen beeintr&#228;chtigt. Gerade im Bereich der Forschungs- und Entwicklungsvertr&#228;ge seien die in Rede stehenden Vertragsregelungen wichtige Elemente der Zusammenarbeit. Zudem er&#246;ffne eine detaillierte Ver&#246;ffentlichung der Forschungskooperation, ihrer Ziele und der exakten Vorgehensweise zur Erreichung dieser Ziele Wettbewerbern Hinweise auf m&#246;gliche k&#252;nftige Forschungs- und Gesch&#228;ftsfelder. Dadurch entst&#252;nden der Beigeladenen Wettbewerbsnachteile. Um diese zu vermeiden, seien Verschwiegenheitsklauseln in Bezug auf alle Informationen im Zusammenhang mit der Kooperation Vertragsbestandteil.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Nachdem der Kl&#228;ger mit Schreiben an die Beklagte vom 26. Mai 2009 und vom 15. Juli 2010 - u. a. gest&#252;tzt auf eine Stellungnahme des Landesbeauftragten f&#252;r Datenschutz und Informationsfreiheit NRW vom 16. Juni 2010 - an seinem Informationsbegehren festhielt, weil &#167; 2 Abs. 3 IFG NRW nicht einschl&#228;gig sei und etliche Fragen trotz der Antwort der Beklagten vom 30. M&#228;rz 2009 offengeblieben seien, lehnte die Beklagte den Antrag mit Bescheid vom 20. August 2010 ab. Zur Begr&#252;ndung f&#252;hrte die Beklagte aus, ein Informationszugangsanspruch aus &#167; 4 Abs. 1 IFG NRW bestehe nicht. Da das kl&#228;gerische Begehren den Bereich von Forschung und Lehre betreffe, sei das Informationsfreiheitsgesetz NRW gem&#228;&#223; &#167;&#160;2 Abs. 3 IFG NRW unanwendbar. Diese Regelung wolle sicherstellen, dass das Informationsfreiheitsgesetz NRW nicht in den Schutzbereich des Grundrechts der Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG eingreife. Dieses sch&#252;tze auch unmittelbar wissenschaftsrelevante Angelegenheiten, die sich nicht auf bestimmte Forschungs- und Lehrvorhaben bez&#246;gen. In diesem Bereich m&#252;sse die Entscheidungs- und Handlungsfreiheit der Universit&#228;ten vor &#228;u&#223;erem Druck - etwa durch unkontrollierte Informationsverbreitung - gesch&#252;tzt werden. Auch der in Rede stehende Vertrag behandle unmittelbar wissenschaftsrelevante Angelegenheiten. Sein Regelungsgehalt - sachliche und organisatorische Beitr&#228;ge zur Findung und Durchf&#252;hrung von Einzelprojekten, Aufbau eines Graduiertenkollegs, finanzielle Kompensation einzelner Leistungen, Umgang mit Ergebnissen und Verteilung der Nutzungsrechte, Vertraulichkeit, Exklusivit&#228;t der Kooperation in den Einzelprojekten, Verfahren bei der wissenschaftlichen Ver&#246;ffentlichung aus Einzelprojekten, Haftung, Laufzeit, vertragstechnische Formalia - entspreche demjenigen jedes anderen Drittmittelvertrags. Unabh&#228;ngig davon sch&#252;tze Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG die Universit&#228;t im wissenschaftlichen Wettbewerb. W&#252;rde das Informationsfreiheitsgesetz NRW f&#252;r diesen Rahmenvertrag gelten und einen Auskunftsanspruch gew&#228;hren, k&#246;nnten Wettbewerber die genaue Positionierung der Beklagten erfahren, ohne selbst ihre Positionierung &#246;ffentlich machen zu m&#252;ssen. Sie k&#246;nnten ihr eigenes Verhalten im wissenschaftlichen Wettbewerb um Forschungsgelder darauf einstellen und damit ihre Position einseitig st&#228;rken. Dies k&#246;nnten die Zugangsbeschr&#228;nkungen der &#167;&#167; 8, 9 IFG NRW allein nicht wirksam verhindern.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Der Ablehnungsbescheid vom 20. August 2010 war nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger hat am 8. Mai 2011 Klage erhoben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Zur Begr&#252;ndung hat er im Wesentlichen vorgetragen, ihm stehe der geltend gemachte Informationszugangsanspruch nach &#167; 4 Abs. 1 IFG NRW als Privatperson zu, auch wenn er Gesch&#228;ftsf&#252;hrer eines konzernkritischen Vereins sei. &#167; 2 Abs. 3 IFG NRW schlie&#223;e die Anwendung des Informationsfreiheitsgesetzes NRW vorliegend nicht aus. Die Rahmenvereinbarung sei keine Forschung im engeren Sinn. Sie enthalte ausschlie&#223;lich organisatorische Regelungen f&#252;r zuk&#252;nftige und derzeit noch nicht konkret festgelegte Forschungsprojekte. Nicht unmittelbar wissenschaftsrelevante Angelegenheiten wie z. B. die Planung wissenschaftlicher Vorhaben, die Koordinierung wissenschaftlicher Arbeit, die organisatorische Betreuung und Sicherung der Durchf&#252;hrung von Forschungsvorhaben, d.&#160;h. insbesondere die haushaltsm&#228;&#223;ige Betreuung einschlie&#223;lich der Mittelvergabe, sowie die Errichtung und der Einsatz von wissenschaftlichen Einrichtungen und Arbeitsgruppen seien nicht von dem Informationsfreiheitsgesetz NRW ausgenommen. Der Freiraum wissenschaftlicher Einrichtungen vor staatlicher Einflussnahme sei insoweit durch &#167;&#167; 6 ff. IFG NRW hinreichend gesch&#252;tzt. Abgesehen davon behandle die Rahmenvereinbarung keine unmittelbar wissenschaftsrelevanten Angelegenheiten. Der Rahmenvertrag ber&#252;hre die Forschung nicht unmittelbar. Er bestimme nur in allgemeiner Form, wie zuk&#252;nftig neue Forschungsfelder ausgew&#228;hlt und neue Forschungsvorhaben nachfolgend organisatorisch umgesetzt w&#252;rden. Sobald sich ein Forschungsvorhaben hinreichend konkretisiert habe, m&#252;ssten die Einzelheiten des jeweiligen Vorhabens also erst noch in einer weiteren gesonderten Vereinbarung ausgehandelt werden. Die Forschungsplanung beginne nicht bereits mit der Schaffung eines allgemeinen Regelungsger&#252;sts f&#252;r noch nicht benannte Forschungsprojekte, sondern allenfalls mit der Konkretisierung einzelner Forschungsthemen und -projekte. Es w&#252;rden auch keine Forschungsstrategien offengelegt. Eine andere Betrachtungsweise w&#252;rde dem Grundrecht auf freien Informationszugang aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 GG, dem Willk&#252;rverbot der Art. 3 Abs. 1 GG einschlie&#223;lich des Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeitsgrundsatzes sowie dem Demokratieprinzip des Art. 20 Abs. 1, Abs. 2 GG nicht gerecht. &#167; 2 Abs. 3 IFG NRW sei demgem&#228;&#223; zumindest verfassungskonform auszulegen, wobei diese M&#246;glichkeit in Anbetracht der genannten verfassungsrechtlichen Vorgaben als letztlich nicht gegeben erscheine. Dies gelte gerade auch in dem hier betroffenen Bereich der Forschung und Lehre an Hochschulen, in dem eine weitestgehende Transparenz herzustellen sei. Eine Beschr&#228;nkung des Informationszugangs gem&#228;&#223; dem voraussetzungslosen &#167; 4 Abs.&#160;1 IFG NRW auf die klassische staatliche Eingriffsverwaltung gebe es nicht. Nach dem Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeitsgrundsatz setze daher auch &#167; 2 Abs. 3 IFG NRW eine Gefahr der Beeintr&#228;chtigung &#246;ffentlicher Belange bzw. einen mehr als geringf&#252;gigen Schaden voraus, der dem Interesse der Allgemeinheit an der Gew&#228;hrung des Informationszugangs nach einer umfassenden G&#252;terabw&#228;gung &#228;hnlich der in &#167; 8 Satz 3 IFG NRW vorgesehenen vorgehe. Diese Gef&#228;hrdungslage sei konkret darzulegen, weil andernfalls die Begr&#252;ndungslast f&#252;r Informationszugangsanspr&#252;che gesetzeswidrig umgekehrt w&#252;rde. Ausnahmen vom Informationszugang seien ohnehin eng zu interpretieren. &#167; 2 Abs. 3 IFG NRW verletze auch deshalb ohne sachlichen Grund das Regel-Ausnahme-Prinzip. Abstrakte Auswirkungen auf Forschung und Lehre, wie sie von der Beklagten eingewandt w&#252;rden, f&#252;llten &#167; 2 Abs. 3 IFG NRW nicht aus. Weder aus den Landtagsprotokollen noch aus dem Gesetzestext lie&#223;en sich Hinweise darauf entnehmen, dass im Gesetzgebungsverfahren &#220;berlegungen dazu angestellt worden seien, von welcher Art die Gef&#228;hrdungen f&#252;r Forschung und Lehre durch einen Informationszugang sein d&#252;rften und warum man solchen Gef&#228;hrdungen ausschlie&#223;lich und speziell mit der gesetzlichen Ausnahme einer absoluten Geheimhaltung gerecht zu werden versuche, anstatt dem ansonsten im Informationsfreiheitsgesetz NRW geregelten Prinzip eines freien und voraussetzungslosen Informationszugangs den Vorrang zu geben. Die Informationsfreiheit gem&#228;&#223; &#167; 5 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 GG und das Demokratieprinzip forderten eine umfassende Publizit&#228;t staatlichen Handelns. Dem komme &#167; 2 Abs. 3 IFG NRW nicht nach. Er sei in mehrerlei Hinsicht unverh&#228;ltnism&#228;&#223;ig. Bei alledem sei zu ber&#252;cksichtigen, wie sich die Hochschullandschaft allgemein in Richtung einer zunehmenden &#214;konomisierung ver&#228;ndere. Eine &#8222;Flucht ins Privatrecht&#8220; d&#252;rfe den gesetzlichen Informationsanspruch nicht aushebeln. Dies zeige auch der Blick auf die Rechtslage in Bundesl&#228;ndern, die in Bezug auf Hochschulen einen unbeschr&#228;nkten Informationszugang er&#246;ffneten. Auch dies erfordere eine verfassungsrechtliche &#220;berpr&#252;fung von &#167; 2 Abs. 3 IFG NRW. Im Ergebnis bleibe festzuhalten, dass den besonderen Gefahren, die im Zusammenhang mit dem Reformkonzept der sog. unternehmerischen Hochschule sowie der damit verbundenen industrienahen Forschung auf der Grundlage von geheimen Kooperationsvertr&#228;gen drohten, nur dadurch wirksam begegnet werden k&#246;nne, dass man zwecks hinreichender Kontrolle auch in diesem durch Art. 5 Abs. 3 GG gesch&#252;tzten Bereich von Gesetzes wegen und ganz allgemein mehr Transparenz und &#214;ffentlichkeit verlange. Es werde deswegen beantragt, das Verfahren auszusetzen und gem&#228;&#223; Art. 100 Abs. 1 GG eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts dar&#252;ber einzuholen, ob &#167; 2 Abs. 3 IFG NRW mit dem Grundgesetz vereinbar sei. Ein Verweigerungsrecht nach &#167; 8 IFG NRW bestehe ebenfalls nicht. Die Beigeladene habe nicht substantiiert dargelegt, woraus sich eine Beeintr&#228;chtigung im Wettbewerb pharmazeutischer Unternehmen erg&#228;be, wenn die Rahmenvereinbarung &#246;ffentlich gemacht w&#252;rde. Die einzelnen Forschungs- und Gesch&#228;ftsfelder m&#252;ssten aufgrund der Rahmenvereinbarung erst noch durch eine Kommission ausgehandelt werden. Es sei nach erfolgtem Vertragsschluss kaum denkbar, inwieweit m&#246;gliche Konkurrenten einen wirtschaftlichen Nutzen aus der Offenlegung der begehrten Informationen ziehen k&#246;nnten und der Beigeladenen dadurch ein messbarer Schaden entstehe. Ein hinreichender Schutz der Beigeladenen k&#246;nne insoweit durch die Schw&#228;rzung einzelner Passagen gew&#228;hrt werden. Demgegen&#252;ber habe der Kl&#228;ger sein &#252;berwiegendes Interesse an dem Informationszugang dargetan. Er habe darauf hingewiesen, dass die European Medicines Agency mehr unabh&#228;ngige Pharma-Forschung fordere, die mit &#246;ffentlichen Mitteln finanziert werde. Da die Beklagte nun eine Kooperation mit der Industrie begonnen habe, m&#252;sse &#246;ffentlich diskutiert werden, wie viele Rechte sie an ein privatwirtschaftliches Unternehmen abgetreten habe. Um die Geheimhaltungsbed&#252;rftigkeit des Rahmenvertrags abschlie&#223;end zu kl&#228;ren, m&#252;sse ggf. ein in-camera-Verfahren nach &#167; 99 Abs. 2 VwGO eingeleitet werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger hat beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">die Beklagte unter Aufhebung ihres ablehnenden Bescheids vom 20. August 2010 zu verpflichten, ihm eine Kopie der Rahmenvereinbarung mit der Beigeladenen &#252;ber Forschungsprojekte und die Errichtung eines Graduiertenkollegs zu &#252;berlassen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte hat beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">die Klage abzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Sie hat vorgetragen, &#167; 2 Abs. 3 IFG NRW sei einschl&#228;gig und schlie&#223;e einen Informationszugangsanspruch des Kl&#228;gers aus. Das Gesetz verwende bewusst eine weite Formulierung, um eine Gef&#228;hrdung der Grundrechtspositionen von Wissenschaft und Forschung zu vermeiden. &#167; 2 Abs. 3 IFG NRW gehe &#252;ber den Regelungsgehalt der &#167;&#167; 6 ff. IFG NRW hinaus. W&#252;rden nicht auch die unmittelbar wissenschaftsrelevanten Angelegenheiten von &#167; 2 Abs. 3 IFG NRW umfasst, w&#228;re er &#252;berfl&#252;ssig, weil der Schutzbereich des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG au&#223;erhalb der unmittelbar wissenschaftsrelevanten Angelegenheiten erst recht den Ausnahmetatbest&#228;nden der &#167;&#167; 6 ff. IFG NRW zuzuordnen w&#228;re. Die &#167;&#167; 6 ff. IFG gen&#252;gten allerdings nicht einmal zur Vermeidung eines Eingriffs in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG. Der Rahmenvertrag beziehe sich auf Forschung und Lehre bzw. auf unmittelbar wissenschaftsrelevante Angelegenheiten. Dies sei im Schreiben vom 30. M&#228;rz 2009 und im Ablehnungsbescheid vom 20. August 2010 umfangreich ausgef&#252;hrt worden. Darauf werde Bezug genommen. Namentlich sei Forschungsplanung die Planung wissenschaftlicher Vorhaben. Diese sei wesentlicher Gegenstand der Rahmenvereinbarung. An der Unmittelbarkeit dieser Regelungen fehle es nicht. Die Rahmenvereinbarung sei verbindlich. Sie steuere unmittelbar die Auswahl und Vorbereitung von Forschungsvorhaben. Dies sei bei typisierender und wertender Betrachtung unmittelbar wissenschaftsrelevant. Die Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 GG und das Demokratieprinzip des Art. 20 Abs. 1, Abs. 2 GG beeinflussten die Auslegung von &#167; 2 Abs. 3 IFG NRW nicht. &#220;berdies sei systematisch zwischen der Bereichsausnahme des &#167; 2 Abs. 3 IFG NRW und den Ausschlusstatbest&#228;nden der &#167;&#167; 6 ff. IFG NRW zu unterscheiden. Das Tatbestandsmerkmal einer konkreten Gef&#228;hrdung k&#246;nne in &#167; 2 Abs. 3 IFG NRW ebenso wenig hineingelesen werden wie eine Interessenabw&#228;gung. Die abweichende Rechtslage in anderen Bundesl&#228;ndern bzw. im Bund sei daf&#252;r irrelevant. Dass eine Offenbarung des Rahmenvertrags gleichbedeutend mit einer Offenlage von Betriebs- und Gesch&#228;ftsgeheimnissen i.S.v. &#167; 8 IFG NRW w&#228;re und ihr dadurch ein wirtschaftlicher Schaden entstehen w&#252;rde, habe die Beigeladene hinreichend konkret dargelegt. Der Rahmenvertrag verhalte sich umfangreich zu Verg&#252;tungen, finanziellen Beteiligungen und zur Nutzung von Forschungsergebnissen. Durch das Bekanntwerden dieser Informationen w&#252;rde der Beigeladenen ein wirtschaftlicher Schaden entstehen. Sie habe ein schutzw&#252;rdiges Interesse daran, dass diese Regelungen ihren Konkurrenten nicht bekannt w&#252;rden, um die Exklusivit&#228;t der Rahmenvereinbarung zu sichern. Diese werde deswegen durch eine besondere Geheimhaltungsvereinbarung erg&#228;nzt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beigeladene hat ebenfalls beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">die Klage abzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Sie hat vorgetragen, der Kl&#228;ger sei schon nicht i.S.v. &#167; 4 Abs. 1 IFG NRW antragsbefugt. Er werde von dem Verein, dessen Gesch&#228;ftsf&#252;hrer er sei, lediglich mit seinem Informationsbegehren vorgeschoben. Das Informationsbegehren sei auch unbegr&#252;ndet. Der Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes NRW sei nach &#167; 2 Abs. 3 IFG NRW nicht er&#246;ffnet. Dieser wolle bereits Gef&#228;hrdungen der Grundrechtspositionen von Wissenschaft und Forschung vorbeugen. Diese lie&#223;en sich &#252;ber die Ausschlussgr&#252;nde der &#167;&#167; 6 ff. IFG NRW nicht ebenso effektiv und nachhaltig vermeiden. Nur so k&#246;nne der grundrechtlichen Gew&#228;hrleistung des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG Rechnung getragen werden. Eine Differenzierung zwischen Forschung und Lehre sowie unmittelbar wissenschaftsrelevanten Angelegenheiten habe keine St&#252;tze im Gesetz. Dies best&#228;tige der Sinn und Zweck des Informationsfreiheitsgesetzes NRW. Es sei auf die Aus&#252;bung der Wissenschaftsfreiheit durch die Hochschule nicht zugeschnitten, welche keine klassischen staatlichen Aufgaben wahrnehme. Die Rahmenvereinbarung betreffe Forschung und Lehre i.S.d. &#167; 2 Abs. 3 IFG NRW. Der Forschungsbegriff sei weit zu verstehen. Den durch ihn vermittelten Schutz genie&#223;e die gesamte praktische Durchf&#252;hrung eines Forschungsprojekts, die Organisation und Planung der Forschung sowie die Auftrags- und Industrieforschung. Der Schutz erstrecke sich auch auf die administrativ notwendige Akzessoriet&#228;t zu Forschung und Lehre und somit auch auf den Rahmenvertrag. Dieser gebe den Rahmen f&#252;r die Forschungskooperation der Vertragsparteien verbindlich vor. Er ber&#252;hre die Forschung unmittelbar, indem er allgemeing&#252;ltige forschungsrelevante Rahmenbedingungen aufstelle. Die Kooperationspartner z&#246;gen nicht zuletzt aus Praktikabilit&#228;tsgr&#252;nden f&#252;r eine Vielzahl von Projekten bedeutsame Fragen gleichsam vor die Klammer. Ohne eine solche Rahmenvereinbarung sei eine Forschungskooperation der Beklagten mit Dritten rechtlich gar nicht m&#246;glich. &#167; 2 Abs. 3 IFG NRW sei eine Bereichsausnahme. Diese sei nicht verfassungskonform erweiternd auszulegen. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 GG und Art. 20 Abs. 1, Abs. 2 GG h&#228;tten auf seine Anwendung keinen Einfluss. Der streitgegenst&#228;ndliche Rahmenvertrag sei schon keine allgemein zug&#228;ngliche Quelle. Andere informationsfreiheitsrechtliche Bestimmungen der Bundesl&#228;nder bzw. des Bundes seien f&#252;r diese Frage unergiebig. &#167; 2 Abs. 3 IFG NRW biete auch keinen Raum f&#252;r eine umfassende G&#252;terabw&#228;gung. Hilfsweise werde die Verletzung von Betriebs- und Gesch&#228;ftsgeheimnissen i.S.v. &#167; 8 IFG NRW geltend gemacht. Bei einer Offenbarung der Rahmenvereinbarung w&#252;rden die Konkurrenten der Beigeladenen in die Lage versetzt, die einzelnen Kautelen der Zusammenarbeit zwischen der Beklagten und der Beigeladenen genau zu studieren. Sie w&#252;rden dadurch Kenntnis von wirtschaftlichen und strategischen &#220;berlegungen der Beigeladenen erhalten. Dies h&#228;tte unmittelbare negative Konsequenzen f&#252;r deren Situation am Markt und w&#252;rde die Wettbewerbsf&#228;higkeit der Konkurrenten entsprechend st&#228;rken. Dies gelte umso mehr, als die Rahmenvereinbarung die Bedingungen f&#252;r eine Vielzahl k&#252;nftiger Forschungsprojekte festlegen solle. Au&#223;erdem gebe es keinen Marktstandard f&#252;r derartige Kooperationsvertr&#228;ge. Diese seien immer Gegenstand intensiver Verhandlungen. W&#252;rde der streitige Rahmenvertrag &#246;ffentlich, w&#252;sste die gesamte Branche, zu welchen Bedingungen die Beklagte und die Beigeladene Forschungskooperationen eingingen. Beide Vertragsparteien h&#228;tten darunter auf Jahre hinaus zu leiden. Diese Informationen k&#246;nnten von Wettbewerbern dazu genutzt werden, um zu Lasten der Beigeladenen bei k&#252;nftigen Kooperationen mit Hochschulen bessere Angebote vorzulegen und die Beigeladene somit im Wettbewerb um besonders qualifizierte Kooperationspartner auszustechen. Umgekehrt w&#252;rden potentielle Partner der Beigeladenen in die Lage versetzt, mindestens ein Angebot zu verlangen, das den mit der Beklagten vereinbarten Rahmenbedingungen entspreche. Auch dies w&#252;rde die wirtschaftliche Situation der Beigeladenen nachteilig beeinflussen. Besonders die Regelungen &#252;ber die Kompensation lie&#223;en R&#252;ckschl&#252;sse darauf zu, welchen finanziellen Wert die Beigeladene der Kooperation mit der Beklagten beimesse. Angaben dar&#252;ber k&#246;nnten signifikant nachteilige Auswirkungen auf die Beigeladene haben. Denn Informationen &#252;ber Forschungsausgaben seien h&#246;chst sensibel. Sie erlaubten konkrete Schlussfolgerungen auf die konkreten Aktivit&#228;ten der Betroffenen. Es sei davon auszugehen, dass Wettbewerber diese Erkenntnisse im eigenen Interesse verwerten w&#252;rden. Dasselbe gelte f&#252;r die Klauseln des Rahmenvertrags &#252;ber die Verwertung und Ver&#246;ffentlichung, die Ziele der Zusammenarbeit und die Haftung. Nach alledem w&#252;rde der Beigeladenen durch den Informationszugang ein wirtschaftlicher Schaden entstehen, weil sich ihre Situation am Markt erheblich verschlechtern w&#252;rde. Die blo&#223;e Schw&#228;rzung der Zahlenangaben im Rahmenvertrag k&#246;nne diesen Schadenseintritt nicht verhindern. Auch aus den nicht unkenntlich gemachten Informationen &#252;ber die Einzelheiten der Zusammenarbeit zwischen der Beigeladenen und der Beklagten k&#246;nnten Erkenntnisse &#252;ber die wirtschaftlichen und strategischen &#220;berlegungen der Beigeladenen gewonnen werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Urteil vom 6. Dezember 2012 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begr&#252;ndung hat es im Wesentlichen ausgef&#252;hrt, der Kl&#228;ger habe keinen Anspruch aus &#167; 4 Abs. 1 IFG NRW darauf, dass ihm die Beklagte den Inhalt der Rahmenvereinbarung mit der Beigeladenen zur Verf&#252;gung stelle. Die Beklagte sei bei Abschluss der Rahmenvereinbarung zumindest weitgehend im Bereich der Forschung t&#228;tig geworden. Daher gelte das Informationsfreiheitsgesetz NRW gem&#228;&#223; &#167; 2 Abs. 3 IFG NRW nicht. Diese Vorschrift, die nicht aus verfassungsrechtlichen Gr&#252;nden einschr&#228;nkend auszulegen sei, beziehe sich auf das verfassungsrechtliche Begriffsverst&#228;ndnis des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG. Der Schutzbereich des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG umfasse auch vorbereitende und begleitende T&#228;tigkeiten, die einen wesentlichen Teil des Forschungsprozesses darstellten. Dazu z&#228;hlten die Forschungsplanung und das Einwerben von Drittmitteln, die dem einzelnen Wissenschaftler die Durchf&#252;hrung konkreter Forschungsvorhaben erm&#246;glichten. Dieser Bereich sei vorliegend betroffen. Soweit der Rahmenvertrag Regelungen enthalte, die ausschlie&#223;lich die wirtschaftliche Verwertung etwaiger Forschungsergebnisse betr&#228;fen, k&#246;nne der Antrag auf Informationszugang nach &#167; 8 IFG NRW abgelehnt werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">Das Verwaltungsgericht hat die Berufung zugelassen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger hat am 21. Dezember 2012 Berufung gegen das ihm am 13. Dezember 2012 zugestellte Urteil eingelegt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">Zur Begr&#252;ndung seiner Berufung tr&#228;gt der Kl&#228;ger erg&#228;nzend im Wesentlichen vor, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt fehlerhaft ermittelt. Um den Inhalt der Rahmenvereinbarung gem&#228;&#223; &#167; 86 Abs. 1 VwGO aufzukl&#228;ren, h&#228;tte das Verwaltungsgericht ein in-camera-Verfahren nach &#167; 99 Abs. 2 VwGO durchf&#252;hren m&#252;ssen. Nur so k&#246;nne der Vertragsgegenstand rechtlich bewertet werden. Dies gelte umso mehr, als die Beklagte sich im Hinblick auf die Geheimhaltungsbed&#252;rftigkeit des Rahmenvertrags widerspr&#252;chlich verhalten habe. So habe eine Pressesprecherin der Beklagten in einem Zeitungsinterview am 21. November 2012 erkl&#228;rt, der Rahmenvertrag enthalte keine geheimhaltungspflichtigen (&#8222;kritischen&#8220;) Informationen. Das Verwaltungsgericht habe in der Konsequenz auch die materielle Rechtslage unzutreffend beurteilt. Es h&#228;tte sich mit der Verfassungsm&#228;&#223;igkeit des &#167; 2 Abs. 3 IFG NRW auseinandersetzen m&#252;ssen. Das Informationsfreiheitsgesetz NRW diene wie die Informationsfreiheitsgesetze der anderen Bundesl&#228;nder und des Bundes dazu, dem Informationsfreiheitsrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 GG und dem Demokratieprinzip aus Art. 20 Abs. 1, Abs. 2 GG umfassend Rechnung zu tragen. Daran m&#252;sse sich die Bereichsausnahme des &#167; 2 Abs. 3 IFG NRW messen lassen. Die Freiheit von Forschung und Lehre werde in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG vorbehaltlos gew&#228;hrleistet. Sie k&#246;nne aber aufgrund von kollidierendem Verfassungsrecht eingeschr&#228;nkt werden. Dazu m&#252;sse allgemein eine Abw&#228;gung aller Einzelfallumst&#228;nde erfolgen, wobei insbesondere Grad und Schwere der jeweils festzustellenden Grundrechtsbeeintr&#228;chtigung den Ausschlag g&#228;ben. Dabei sei auch das Willk&#252;rverbot des Art. 3 Abs. 1 GG zu ber&#252;cksichtigen, zumal sich die Drittmittelfinanzierung immer weiter ausweite. Es sei nicht nachvollziehbar, warum durch die Bereichsausnahme des &#167; 2 Abs. 3 IFG NRW eine vergleichbare Geheimhaltungspflicht sowie eine darauf beruhende Begrenzung des Anspruchs auf voraussetzungslosen Informationszugang G&#252;ltigkeit haben solle wie bei anderen verfassungsrechtlich gesch&#252;tzten &#246;ffentlichen Belangen z. B. der Landesverteidigung, des Verfassungsschutzes und der &#246;ffentlichen Ordnung nach &#167; 6 IFG NRW. Der Rahmenvertrag zwischen der Beklagten und der Beigeladenen versto&#223;e seinerseits gegen Art. 5 Abs. 3 GG, weil die insoweit eingebundenen Wissenschaftler mit hoher Wahrscheinlichkeit Regeln unterworfen w&#252;rden, die ihnen die f&#252;r ihre T&#228;tigkeit elementare Freiheit der Bewertung der erzielten Forschungsergebnisse ebenso entz&#246;gen wie die Freiheit der Methodenwahl und der Publikation. Einer derartigen Gefahr lasse sich nur durch ein Mehr an Transparenz begegnen. Im Interesse eines Mindestma&#223;es an Sicherheit und zur Vereinheitlichung der Gesetzeslage erscheine es als unverzichtbar, f&#252;r die Informationsverweigerung generell die Darlegung einer konkreten Gef&#228;hrdung f&#252;r das betreffende Schutzgut zu verlangen. Ausnahmetatbest&#228;nde seien eng auszulegen. Allgemeine Verweise auf eine angebliche Gef&#228;hrdung der Grundrechtspositionen von Wissenschaft und Forschung reichten nicht aus. &#167; 2 Abs. 3 IFG NRW versto&#223;e weiterhin gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeit. Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens sei ohne jede nachvollziehbare Begr&#252;ndung und damit willk&#252;rlich von einer Gef&#228;hrdung der Wissenschaftsfreiheit durch den freien Informationszugang ausgegangen worden. Ein Geheimnisschutz im Wege der Ausschlusstatbest&#228;nde der &#167;&#167; 6 ff. IFG NRW habe ohne Weiteres ausgereicht. Auch ansonsten sei &#167; 2 Abs. 3 IFG NRW nicht verh&#228;ltnism&#228;&#223;ig. Dies gebiete eine Vorlage der Rechtssache an das Bundesverfassungsgericht gem&#228;&#223; Art. 100 Abs. 1 GG. Schlie&#223;lich greife der Ablehnungsgrund des &#167; 8 IFG NRW nach wie vor nicht ein.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">das angefochtene Urteil zu &#228;ndern und die Beklagte unter Aufhebung ihres ablehnenden Bescheids vom 20. August 2010 zu verpflichten, ihm eine Kopie der Rahmenvereinbarung mit der Beigeladenen vom 26. M&#228;rz 2008 &#252;ber Forschungsprojekte und die Errichtung eines Graduiertenkollegs zu &#252;berlassen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">die Berufung zur&#252;ckzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">Sie verteidigt das angefochtene Urteil und tr&#228;gt erg&#228;nzend vor, der ger&#252;gte Verfahrensfehler liege nicht vor. Der Pressebericht vom 21. November 2012, auf den der Kl&#228;ger verweise, enthalte keine zutreffende Wiedergabe der Erkl&#228;rung der Pressesprecherin der Beklagten. Dass die Offenlegung des Rahmenvertrags dem Kl&#228;ger Gesch&#228;ftsgeheimnisse der Beigeladenen zug&#228;nglich machen w&#252;rde, habe das Verwaltungsgericht auf der Grundlage u. a. der Beschreibungen der Beklagten erkennen k&#246;nnen. Im Einzelnen lasse sich der Inhalt der Rahmenvereinbarung wie folgt umschreiben: Die Pr&#228;ambel beschreibe in allgemeiner Form die auf die Herstellung einer pr&#228;ferierten Partnerschaft gerichteten Zielsetzung. Abschnitt 1 benenne als Gegenstand der Vereinbarung die Kooperation bei Forschungs- und Entwicklungsvorhaben insbesondere auf beispielhaft bezeichneten medizinischen Gebieten sowie die F&#246;rderung der wissenschaftlichen Ausbildung junger Wissenschaftler. Au&#223;erdem werde das &#8222;Steering Committee&#8220; geregelt, dessen Mitglieder in einem Anhang namentlich bezeichnet seien und dass f&#252;r bestimmte Entscheidungen zust&#228;ndig sei. Abschnitt 2 regle Einzelheiten der Durchf&#252;hrung der Zusammenarbeit. Dazu geh&#246;rten die Gr&#252;ndung des Graduiertenkollegs und die Bestimmung, dass die Beklagte den &#8222;Liaison Officer&#8220; benenne und welche Aufgaben diesem obl&#228;gen. Abschnitt 3 verhalte sich zur Information der Beigeladenen &#252;ber den Fortgang der Zusammenarbeit, insbesondere die laufenden Einzelprojekte. Abschnitt 4 normiere die finanzielle Kompensation der Zusammenarbeit durch die Beigeladene. Abschnitt 5 treffe Regelungen zu der Verwendung der Forschungsergebnisse und zu den Nutzungsrechten. Abschnitt 6 beziehe sich unter Verweis auf eine als Anlage beigef&#252;gte Geheimhaltungsvereinbarung auf die Geheimhaltungspflichten. Abschnitt 7 regle in einem Satz die Informationspflicht der Beklagten gegen&#252;ber der Beigeladenen bei einer Zusammenarbeit mit Dritten &#252;ber vereinbarte Einzelprojekte, wenn dadurch Interessenkollisionen entstehen k&#246;nnten. Abschnitt 8 betreffe die Ver&#246;ffentlichung von Forschungsergebnissen. Abschnitt 9 regle Haftung und Garantie, Abschnitt 10 Laufzeit und K&#252;ndigung der Vereinbarung, Abschnitt 11 enthalte sonstige Bestimmungen wie z.B. die Anwendung deutschen Rechts und die Schriftformklausel. &#167;&#160;2 Abs. 3 IFG NRW sei verfassungsgem&#228;&#223;. Aus dem Demokratieprinzip ergebe sich keine Verpflichtung des Staates zur Offenlegung von Verwaltungsvorg&#228;ngen. Bei der Gestaltung gesetzlicher Regelungen habe der Gesetzgeber einen weiten Spielraum. Ein Verfassungsversto&#223; folge auch nicht aus Art. 3 Abs. 1 GG oder dem Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeitsgrundsatz. &#167; 2 Abs. 3 IFG NRW bewirke keinen Grundrechtseingriff, sondern sch&#252;tze im Gegenteil das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG. Die Erw&#228;gungen des Kl&#228;gers zur Transparenz als verbindlichem Grundprinzip in der &#246;ffentlich finanzierten Wissenschaft seien rechtspolitischer Natur. Zu &#167; 8 IFG NRW trage die Berufung nichts vor, was der Entscheidung des Verwaltungsgerichts widerspreche. Erg&#228;nzend werde auf &#167; 71a HG NRW hingewiesen. Dieser enthalte eine abschlie&#223;ende Normierung der Unterrichtung der &#214;ffentlichkeit &#252;ber Forschungen der Hochschule mit Drittmitteln. Seine spezifisch auf die Hochschule bezogenen Regelungen tr&#252;gen dem Ausschluss der Anwendung des Informationsfreiheitsgesetzes NRW nach Ma&#223;gabe von &#167; 2 Abs. 3 IFG NRW Rechnung.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beigeladene beantragt ebenfalls,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">die Berufung zur&#252;ckzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">Sie verteidigt das angefochtene Urteil und tr&#228;gt erg&#228;nzend vor, die Verfahrensr&#252;ge greife nicht durch. Wie die Beklagte in ihrer Berufungserwiderung zutreffend ausgef&#252;hrt habe, habe das Verwaltungsgericht nicht gegen &#167;&#167; 86 Abs. 1, 99 Abs.&#160;2 VwGO versto&#223;en. Das vom Kl&#228;ger behauptete Prinzip des freien Informationszugangs gebe es nicht. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 GG begr&#252;nde keine Pflicht des Gesetzgebers, einen allgemeinen Zugang zu Beh&#246;rdenakten zu erm&#246;glichen. Der Kl&#228;ger k&#246;nne sich nicht auf &#167; 2 Abs. 3 IFG NRW, Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG berufen. Diese Vorschriften sch&#252;tzten die Beklagte. Der nordrhein-westf&#228;lische Landesgesetzgeber habe im &#220;brigen gerade durch &#167; 2 Abs. 3 IFG NRW den Grundrechtspositionen von Wissenschaft und Forschung Gen&#252;ge getan. Auch ein Versto&#223; gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG liege nicht vor. Der Gesetzgeber habe mit &#167; 2 Abs. 3 IFG NRW nicht Gleiches ungleich behandelt. Im f&#246;deralen Bundesstaat seien abweichende Rechtslagen unbedenklich, soweit der jeweilige Gesetzgeber im Rahmen seiner Gesetzgebungskompetenz t&#228;tig werde. Es bleibe auch dabei, dass der Ablehnungsgrund des &#167; 8 IFG NRW vorliege.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Inhalt des von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">E n t s c h e i d u n g s g r &#252; n d e :</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">Die Berufung des Kl&#228;gers ist zul&#228;ssig, aber unbegr&#252;ndet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 20. August 2010 ist rechtm&#228;&#223;ig und verletzt den Kl&#228;ger nicht in seinen Rechten (&#167; 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kl&#228;ger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte aus &#167; 4 Abs. 1 IFG NRW, ihm eine Kopie der Rahmenvereinbarung mit der Beigeladenen vom 26. M&#228;rz 2008 &#252;ber Forschungsprojekte und die Errichtung eines Graduiertenkollegs zu &#252;berlassen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">Zwar ist der Kl&#228;ger grunds&#228;tzlich nach &#167;&#160;4 Abs. 1 IFG NRW anspruchsberechtigt (dazu I.). Allerdings ist das Informationsfreiheitsgesetz NRW nicht anwendbar. Die streitgegenst&#228;ndliche Rahmenvereinbarung zwischen der Beklagten und der Beigeladenen f&#228;llt in den Bereich von Forschung und Lehre i.S.v. &#167; 2 Abs. 3 IFG NRW. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Vorschrift bestehen nicht (dazu II.). Einzelne Regelungen der Rahmenvereinbarung enthalten zudem Betriebs- und Gesch&#228;ftsgeheimnisse der Beigeladenen. Dies rechtfertigt die Ablehnung des Informationszugangsgesuchs des Kl&#228;gers insoweit auch gem&#228;&#223; &#167; 8 Satz 1 IFG NRW (dazu III.). Um zu diesem Ergebnis zu gelangen, bedarf es weder der von dem Kl&#228;ger angeregten Zeugenvernehmung einer Pressesprecherin der Beklagten noch eines in-camera-Verfahrens gem&#228;&#223; &#167; 99 Abs. 2 VwGO (dazu IV.). Schlie&#223;lich kann der Kl&#228;ger den zur Entscheidung gestellten Informationsanspruch auch nicht aus &#167; 71a HG NRW ableiten (dazu V.).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">I. Der Kl&#228;ger ist grunds&#228;tzlich nach &#167;&#160;4 Abs. 1 IFG NRW anspruchsberechtigt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\">Nach dieser Vorschrift hat jede nat&#252;rliche Person nach Ma&#223;gabe dieses Gesetzes gegen&#252;ber den in &#167; 2 IFG NRW genannten Stellen Anspruch auf Zugang zu den bei der Stelle vorhandenen amtlichen Informationen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger ist eine nat&#252;rliche Person im Sinne dieser Bestimmung. Er wird trotz seiner Eigenschaft als Gesch&#228;ftsf&#252;hrer eines Vereins, welcher der Beigeladenen kritisch gegen&#252;bersteht, als solche t&#228;tig. Der Kl&#228;ger handelt bei der Verfolgung seines Informationsbegehrens im eigenen Namen und nicht nur als Vertreter bzw. Organwalter des Vereins.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 28. Juli 2008 - 8 A 1548/07 -, juris Rn. 1 (hinsichtlich eines Insolvenzverwalters); Fran&#223;en/Seidel, IFG NRW, 2007, &#167; 4 Rn. 384 f.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\">Es bestehen keine Anhaltspunkte daf&#252;r, dass der Kl&#228;ger von dem Verein lediglich vorgeschoben wird und an den begehrten Informationen keinerlei pers&#246;nliches Interesse hat. Von einem Rechtsmissbrauch kann vor diesem Hintergrund keine Rede sein.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. zu diesem Problemkreis VG D&#252;sseldorf, Beschluss vom 27. August 2014 - 26 K 3308/14 -, juris Rn. 12 ff.; Fran&#223;en/Seidel, IFG NRW, 2007, &#167; 4 Rn. 403 ff.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">42</span><p class=\"absatzLinks\">II. Allerdings ist der Anspruch des Kl&#228;gers nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW nicht begr&#252;ndet, weil die streitgegenst&#228;ndliche Rahmenvereinbarung i.S.v. &#167; 2 Abs. 3 IFG NRW den Bereich von Forschung und Lehre betrifft. F&#252;r eine einschr&#228;nkende Auslegung, die unmittelbar wissenschaftsrelevante Angelegenheiten aus der Bereichsausnahme des &#167; 2 Abs. 3 IFG NRW ausklammert, ist kein Raum (dazu 1.). &#167; 2 Abs. 3 IFG NRW ist sowohl abstrakt als auch in dieser Interpretation verfassungsgem&#228;&#223; (dazu 2.). Einer Vorlage der Bestimmung an das Bundesverfassungsgericht gem&#228;&#223; Art. 100 Abs. 1 GG zur &#220;berpr&#252;fung ihrer Grundgesetzkonformit&#228;t bedarf es somit nicht (dazu 3.).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">43</span><p class=\"absatzLinks\">1. a) Gem&#228;&#223; &#167; 2 Abs. 3 IFG NRW gilt das Informationsfreiheitsgesetz NRW f&#252;r Forschungseinrichtungen, Hochschulen und Pr&#252;fungseinrichtungen nur, soweit sie nicht im Bereich von Forschung, Lehre, Leistungsbeurteilungen und Pr&#252;fungen t&#228;tig werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">44</span><p class=\"absatzLinks\">Diese Bereichsausnahme greift im Hinblick auf die Rahmenvereinbarung zwischen der Beklagten und der Beigeladenen vom 26. M&#228;rz 2008 &#252;ber Forschungsprojekte und die Errichtung eines Graduiertenkollegs ein.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">45</span><p class=\"absatzLinks\">Mit den Begriffen Forschung und Lehre bezieht sich &#167; 2 Abs. 3 IFG NRW auf das verfassungsrechtliche Begriffsverst&#228;ndnis des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG. Durch den Zugang zu amtlichen Informationen soll es insbesondere nicht dazu kommen, dass die Grundrechtspositionen von Wissenschaft und Forschung gef&#228;hrdet werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">46</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. die Begr&#252;ndung des Gesetzentwurfs LT-Drs. 13/1311, S. 10; Fran&#223;en/Seidel, IFG NRW, 2007, &#167; 2 Rn. 286.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">47</span><p class=\"absatzLinks\">Das von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gew&#228;hrleistete Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit regelt als wertentscheidende Grundsatznorm das Verh&#228;ltnis der Wissenschaft zum Staat und sch&#252;tzt als Abwehrrecht die freie wissenschaftliche Bet&#228;tigung gegen staatliche Eingriffe. Wissenschaft ist ein grunds&#228;tzlich von Fremdbestimmung freier Bereich autonomer Verantwortung. Diesem Freiheitsrecht liegt der Gedanke zugrunde, dass eine von gesellschaftlichen N&#252;tzlichkeits- und politischen Zweckm&#228;&#223;igkeitsvorstellungen freie Wissenschaft Staat und Gesellschaft im Ergebnis am besten dient. Den Kernbereich wissenschaftlicher Bet&#228;tigung stellen die auf wissenschaftlicher Eigengesetzlichkeit beruhenden Prozesse, Verhaltensweisen und Entscheidungen bei der Suche nach Erkenntnissen, ihrer Deutung und Weitergabe dar. Zur Sicherung dieses Bereichs gew&#228;hrleistet Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG nicht nur die Freiheit von staatlichen Geboten und Verboten, sondern verpflichtet den Staat auch zu Schutz und F&#246;rderung und gew&#228;hrt den in der Wissenschaft T&#228;tigen Teilhabe an &#246;ffentlichen Ressourcen und an der Organisation des Wissenschaftsbetriebs.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">48</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. BVerfG, Urteil vom 24. November 2010 - 1 BvF 2/05 -, BVerfGE 128, 1 = DVBl. 2011, 100 = juris Rn. 143, Beschl&#252;sse vom 28. Oktober 2008 - 1 BvR 462/06 -, BVerfGE 122, 89 = NJW 2009, 2190 = juris Rn. 40, und vom 26. Oktober 2004 - 1 BvR 911/00, 1 BvR 927/00, 1 BvR 928/00 -, BVerfGE 111, 333 = DVBl. 2005, 109 = juris Rn. 136, Urteil vom 29. Mai 1973 - 1 BvR 424/71, 1 BvR 325/72 -, BVerfGE 35, 79&#160; = NJW 1973, 1176 = juris Rn. 92 und 98.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">49</span><p class=\"absatzLinks\">Forschung i.S.d. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ist als Unterfall von Wissenschaft jede geistige T&#228;tigkeit mit dem Ziel, in methodischer, systematischer und nachpr&#252;fbarer Weise neue Erkenntnisse zu gewinnen. Grundrechtlich gesch&#252;tzte Forschung ist auch die Zweck-, Auftrags- oder Ressortforschung, wenn die T&#228;tigkeit nach den Kriterien der Wissenschaftlichkeit und mit wissenschaftlichen Methoden ausgef&#252;hrt wird. F&#252;r den Grundrechtsschutz ist gleichg&#252;ltig, wer die Vertragspartner einer Auftragsforschung sind, also wer den Auftrag erteilt (Staat, Private) und wo geforscht wird (Universit&#228;t, au&#223;eruniversit&#228;re staatliche Einrichtung, private Einrichtung).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">50</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. BAG, Urteil vom 19. M&#228;rz 2008 - 7 AZR 1100/06 -, BAGE 126, 211 = NZA 2009, 84 = juris Rn. 34 unter Hinweis auf BVerfG, Urteil vom 29. Mai 1973 - 1 BvR 424/71, 1 BvR 325/72 -, BVerfGE 35, 79&#160; = NJW 1973, 1176 = juris; Jarass/Pieroth, GG, 13. Aufl. 2014, Art. 5 Rn. 137; Starck, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Band 1, 6. Aufl. 2010, Art. 5 Abs. 3 Rn. 355 und 361; Odendahl, in: Schmidt-Bleibtreu/Klein/Hofmann/ Henneke, GG, 13. Aufl. 2014, Art. 5 Rn. 45; Britz, in: Dreier, GG, Band I, 3. Aufl. 2013, Art. 5 Abs. 3 Rn. 19 ff.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">51</span><p class=\"absatzLinks\">Die Forschungsfreiheit umfasst die Fragestellung und die Grunds&#228;tze der Methodik sowie die Bewertung des Forschungsergebnisses und seine Verbreitung. Daraus ergibt sich zum einen, dass auch im Bereich der Teilhabe am &#246;ffentlichen Wissenschaftsbetrieb jedenfalls der oben umschriebene Kernbereich wissenschaftlicher Bet&#228;tigung grunds&#228;tzlich der Selbstbestimmung des einzelnen Grundrechtstr&#228;gers vorbehalten bleiben muss. Dem einzelnen Tr&#228;ger des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG erw&#228;chst aus der Wertentscheidung aber zum anderen auch ein Recht auf solche staatlichen Ma&#223;nahmen auch organisatorischer Art, die zum Schutz seines grundrechtlich gesicherten Freiheitsraums unerl&#228;sslich sind, weil sie ihm freie wissenschaftliche Bet&#228;tigung &#252;berhaupt erst erm&#246;glichen. W&#228;re dies nicht der Fall, so w&#252;rde die wertentscheidende Grundsatznorm ihrer Schutzwirkung weitgehend beraubt. Diese Befugnis des einzelnen Grundrechtstr&#228;gers, gegen&#252;ber der &#246;ffentlichen Gewalt die Beachtung der wertentscheidenden Grundsatznorm durchsetzen zu k&#246;nnen, geh&#246;rt zum Inhalt des Individualgrundrechts, dessen Wirkungskraft dadurch verst&#228;rkt wird. Ein effektiver Grundrechtsschutz erfordert ad&#228;quate organisationsrechtliche Vorkehrungen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">52</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. BVerfG, Urteil vom 29. Mai 1973 - 1 BvR 424/71, 1 BvR 325/72 -, BVerfGE 35, 79&#160; = NJW 1973, 1176 = juris Rn. 92 und 97 f. und 110.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">53</span><p class=\"absatzLinks\">Die gesetzgeberische Gestaltungsfreiheit ist deshalb auch im Bereich derjenigen Angelegenheiten, die als &#8222;wissenschaftsrelevant&#8220; angesehen werden m&#252;ssen, d.&#160;h. die Forschung und Lehre unmittelbar ber&#252;hren, durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG begrenzt. Gleicherma&#223;en gesch&#252;tzt sind mit anderen Worten alle Aktivt&#228;ten der Forschung mit allen vorbereitenden und unterst&#252;tzenden T&#228;tigkeiten. Dazu z&#228;hlen insbesondere die Planung wissenschaftlicher Vorhaben, d. h. die Forschungsplanung, das Aufstellen von Lehrprogrammen und die Planung des Lehrangebotes, die Koordinierung der wissenschaftlichen Arbeit, also das Abstimmen der Forschungsvorhaben und der Lehrangebote aufeinander, die Harmonisierung der Lehraufgaben mit den Forschungsvorhaben, ferner die organisatorische Betreuung und Sicherung der Durchf&#252;hrung von Forschungsvorhaben und Lehrveranstaltungen, insbesondere ihre haushaltsm&#228;&#223;ige Betreuung einschlie&#223;lich der Mittelvergabe, die Errichtung und der Einsatz von wissenschaftlichen Einrichtungen und Arbeitsgruppen, die Festsetzung der Beteiligungsverh&#228;ltnisse bei wissenschaftlichen Gemeinschaftsaufgaben, die Festlegung und Durchf&#252;hrung von Studien- und Pr&#252;fungsordnungen. Schlie&#223;lich sind hierher auch die Personalentscheidungen in Angelegenheiten der Hochschullehrer und ihrer wissenschaftlichen Mitarbeiter zu rechnen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">54</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. BVerfG, Urteile vom 24. November 2010 - 1 BvF 2/05 -, BVerfGE 128, 1 = DVBl. 2011, 100 = juris Rn. 240, und vom 29. Mai 1973 - 1 BvR 424/71, 1 BvR 325/72 -, BVerfGE 35, 79&#160; = NJW 1973, 1176 = juris Rn. 115; Jarass/Pieroth, GG, 13. Aufl. 2014, Art. 5 Rn. 138; Odendahl, in: Schmidt-Bleibtreu/Klein/Hofmann/Henneke, GG, 13. Aufl. 2014, Art. 5 Rn. 45; Starck, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Band 1, 6. Aufl. 2010, Art.&#160;5 Abs. 3 Rn. 370 f.; Britz, in: Dreier, GG, Band I, 3. Aufl. 2013, Art. 5 Abs. 3 Rn. 25.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">55</span><p class=\"absatzLinks\">Dies zugrunde gelegt, ist die streitige Rahmenvereinbarung insgesamt dem Bereich von Forschung und Lehre im Verst&#228;ndnis des &#167; 2 Abs. 3 IFG NRW zuzurechnen. Sie ist in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG einbezogen, der mit der Bereichsausnahme des &#167; 2 Abs. 3 IFG NRW deckungsgleich ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">56</span><p class=\"absatzLinks\">Der Rahmenvertrag regelt Forschungs- und Lehrangelegenheiten jedenfalls in Gestalt von unmittelbar wissenschaftsrelevanten Angelegenheiten. Dies geht aus der hinreichend konkreten Schilderung des Vertragsinhalts durch die Beklagte namentlich in ihrem Schreiben an den Kl&#228;ger vom 30. M&#228;rz 2009 und pr&#228;zisiert durch ihren Schriftsatz vom 17. August 2015 hervor. Darin hat die Beklagte zum Regelungsgehalt Folgendes ausgef&#252;hrt: Das Kooperationsabkommen betreffe zum einen im Wesentlichen die Organisation und die Auswahl von pharmazeutischen Forschungsvorhaben, die Strukturbedingungen von deren Finanzierung sowie die Verwertung von deren Ergebnissen. Im Einzelnen solle sich die Zusammenarbeit zwischen der Beklagten und der Beigeladenen auf die Gebiete der Kardiologie, der Onkologie, der Augenheilkunde, der Neurologie und Psychatrie sowie der Kinderheilkunde erstrecken. Ein gemeinsamer Lenkungsausschuss (&#8222;Steering Committee&#8220;) mit parit&#228;tischer Besetzung treffe die Auswahl unter den in Frage kommenden Einzelprojekten, erstelle den Forschungsplan und kontrolliere in einem geregelten Verfahren die planungsad&#228;quate Umsetzung der Projekte. Die organisatorische Vorbereitung und Sicherstellung aller hierf&#252;r erforderlichen Verfahrensschritte obliege dem Gesch&#228;ftsf&#252;hrer des Lenkungsausschusses (&#8222;Liaison Officer&#8220;). Diese zentrale Funktion &#252;bernehme der Leiter des Zentrums f&#252;r klinische Studien der Medizinischen Fakult&#228;t der Beklagten. Zum anderen schlie&#223;e der Kontrakt ein Graduiertenkolleg f&#252;r &#8222;Pharmakologie und Therapieforschung&#8220; ein. Darin w&#252;rden Graduierten der F&#228;cher Medizin, Chemie, Biologie, Biochemie und Pharmazie zwei- und dreij&#228;hrige Promotionspfade an der Medizinischen sowie an der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakult&#228;t zur Verf&#252;gung gestellt. Inhaltlich sollten die Doktorarbeiten aus den Forschungsgebieten der Toxikologie, Tiermodell-Entwicklung und Identifikation von Biomarkern bei internistischen und neurologischen Erkrankungen im Vordergrund stehen. Die Einrichtung des Kollegs erfolge nach den etablierten Strukturvorgaben und G&#252;tekriterien unter dem Dach der &#8222;Graduate School of Biological Science&#8220; der Beklagten. Auch diese wissenschaftsbezogene Organisationsentscheidung stellt Forschung und Lehre i.S.d. &#167; 2 Abs. 3 IFG NRW, Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG dar.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">57</span><p class=\"absatzLinks\">Dass die Auswahl der einzelnen Forschungsprojekte auf der Grundlage der Rahmenvereinbarung erst sp&#228;ter erfolgt, ist f&#252;r die Qualifizierung als unmittelbar wissenschaftsrelevante Angelegenheit und damit die Anwendung des &#167; 2 Abs. 3 IFG NRW unerheblich. Ungeachtet dieses Umstands stellt der Vertrag verbindlich strukturell die Weichen f&#252;r das Ob und das Wie der Durchf&#252;hrung von Forschungsprojekten und damit f&#252;r die Gewinnung von Forschungsergebnissen einschlie&#223;lich deren nachfolgender Verwertung innerhalb der vereinbarten Forschungspartnerschaft. Von derartigen organisatorischen Grundentscheidungen ist der Erfolg jeder Forschungsarbeit im universit&#228;ren Bereich oder an au&#223;eruniversit&#228;ren Forschungsinstituten abh&#228;ngig oder wird von ihr doch erheblich beeinflusst. Ihr Bezug zu Forschung und Lehre ist unmittelbar.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">58</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit einzelne Regelungen der Rahmenvereinbarung f&#252;r sich gesehen keine unmittelbar wissenschaftsrelevanten Angelegenheiten betreffen (etwa Laufzeit, K&#252;ndigungsfrist), unterfallen sie trotzdem der Bereichsausnahme des &#167; 2 Abs. 3 IFG NRW, weil die Beklagte mit dem Vertragswerk insgesamt im Bereich Forschung und Lehre t&#228;tig wird. Eine isolierte Einordnung dieser Nebenregelungen wird dem Gesamtzweck der Vereinbarung nicht gerecht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">59</span><p class=\"absatzLinks\">b) F&#252;r eine einschr&#228;nkende Auslegung, die unmittelbar wissenschaftsrelevante Angelegenheiten jenseits des Kernbereichs des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG aus dem Anwendungsbereich des &#167; 2 Abs. 3 IFG NRW ausklammert, ist kein Raum.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">60</span><p class=\"absatzLinks\">Anders Fran&#223;en/Seidel, IFG NRW, 2007, &#167; 2 Rn. 298 ff.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">61</span><p class=\"absatzLinks\">Der Wortlaut des &#167; 2 Abs. 3 IFG NRW unterscheidet nicht zwischen dem Kernbereich und Randbereichen von Forschung und Lehre. Auch die Gesetzesbegr&#252;ndung differenziert mit Blick auf &#167; 2 Abs. 3 IFG NRW nicht nach verschiedenen Graden der Schutzw&#252;rdigkeit von grundrechtlich gesch&#252;tzten wissenschaftlichen Forschungs- und Lehrvorhaben. Der Gesetzgeber hat die Norm - wie schon angesprochen - unumschr&#228;nkt damit begr&#252;ndet, dass der Informationszugang nicht dazu f&#252;hren soll, dass die Grundrechtspositionen von Wissenschaft und Forschung gef&#228;hrdet werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">62</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. nochmals die Begr&#252;ndung des Gesetzentwurfs LT-Drs. 13/1311, S. 10.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">63</span><p class=\"absatzLinks\">Darin kommt die bewusste gesetzgeberische Entscheidung zugunsten einer dem Informationsfreiheitsgesetz NRW vorgelagerten Bereichsausnahme und zulasten eines in das System des Informationsfreiheitsgesetzes NRW integrierten Ausschlussgrundes gem&#228;&#223; &#167;&#167; 6 ff. IFG NRW zum Ausdruck. Diese Konstruktion des &#167; 2 Abs. 3 IFG NRW gepaart mit seinem Wortlaut und seiner systematischen Stellung im Gesetz versperrt Interpretationsans&#228;tze, die ihn einem der Ablehnungsgr&#252;nde der &#167;&#167; 6 ff. IFG NRW angleichen oder nach dem Vorbild des &#167; 8 Satz 3 IFG NRW contra legem um eine Abw&#228;gungsklausel anreichern wollen. Die generelle Beobachtung, dass informationsfreiheitsrechtliche Ausnahmetatbest&#228;nde regelm&#228;&#223;ig eng zu verstehen sind,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">64</span><p class=\"absatzLinks\">vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 15. November 2012 - 7 C 1.12 -, NVwZ 2013, 431 = juris Rn. 39, Beschluss vom 9. November 2010 - 7 B 43.10 -, NVwZ 2011, 235 = juris Rn. 12; OVG NRW, Urteile vom 2. Juni 2015 - 15 A 1997/12 - juris Rn. 85, und vom 19. M&#228;rz 2013 - 8 A 1172/11 -, DVBl. 2013, 981 = juris Rn. 52,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">65</span><p class=\"absatzLinks\">&#228;ndert an diesem speziellen Befund nichts.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">66</span><p class=\"absatzLinks\">Die gesetzgeberische Entscheidung zugunsten einer informationsfreiheitsrechtlichen Bereichsausnahme wird zus&#228;tzlich durch den durch Art. 1 des Hochschulzukunftsgesetzes NRW vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547) in das Hochschulgesetz NRW neu eingef&#252;gten &#167; 71a HG NRW unterstrichen, der Regelungen zur Transparenz bei der Forschung mit Drittmitteln statuiert. Gem&#228;&#223; &#167; 71a Abs. 1 HG NRW informiert das Rektorat die &#214;ffentlichkeit in geeigneter Weise &#252;ber abgeschlossene Forschungsvorhaben, die aus Mitteln Dritter finanziert werden. Hinsichtlich des Schutzes personenbezogener Daten gelten die &#167;&#167; 9 und 10 IFG NRW entsprechend (&#167; 71a Abs. 2 HG NRW); eine Information findet nicht statt, soweit durch die &#220;bermittlung der Information ein Betriebs- oder Gesch&#228;ftsgeheimnis offenbart wird und dadurch die Gefahr des Eintritts eines wirtschaftlichen Schadens entsteht (&#167; 71a Abs. 3 Satz 1 HG NRW). Der nordrhein-westf&#228;lische Landesgesetzgeber hat sich damit auch in der neuesten gesetzgeberischen Entwicklung dagegen entschieden, universit&#228;re Forschungs-, Entwicklungs- und Lehrvorhaben mit subjektiv-rechtlich ausgestalteten Informationszugangsanspr&#252;chen Dritter nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW zu konfrontieren. Vielmehr hat der Gesetzgeber es bei einer blo&#223;en (objektiv-rechtlichen) Informationsverpflichtung der Hochschule belassen, die im Hinblick auf den Schutz personenbezogener Daten und von Betriebs- und Gesch&#228;ftsgeheimnissen Schutzmechanismen &#228;hnlich den im Informationsfreiheitsgesetz NRW vorgesehenen unterliegt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">67</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. insoweit die Begr&#252;ndung des Gesetzentwurfs der Landesregierung LT-Drs 16/5410, S.&#160;375.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">68</span><p class=\"absatzLinks\">2. Eine restriktive Lesart des &#167; 2 Abs. 3 IFG NRW, wie sie der Kl&#228;ger bef&#252;rwortet, ist auch verfassungsrechtlich nicht geboten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">69</span><p class=\"absatzLinks\">a) Dies gilt zun&#228;chst mit Blick auf Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">70</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit neben den Kernbereich der Forschungs- und Lehrfreiheit ein Sektor unmittelbar wissenschaftsrelevanter Angelegenheiten gestellt wird, genie&#223;t auch dieser den umfassenden Schutz des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG; er ist nicht vom Schutzbereich des Grundrechts ausgenommen. Dies hat zur Konsequenz, dass auch diesbez&#252;glich das allgemeine Eingriffs- und verfassungsrechtliche Rechtfertigungsregime gilt. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG sch&#252;tzt gegen jegliche Eingriffe in die Autonomie von Wissenschaft und Hochschulen. Der Staat muss die Wissenschaftsfreiheit ggf. auch vor St&#246;rungen durch Dritte sch&#252;tzen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">71</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. BVerfG, Beschl&#252;sse vom 26. Oktober 2004 - 1 BvR 911/00, 1 BvR 927/00, 1 BvR 928/00 -, BVerfGE 111, 333 = DVBl. 2005, 109 = juris Rn. 134 ff., und vom 7. Oktober 1980 - 1 BvR 1289/78 -, BVerfGE 55, 37 = NJW 1981, 741 = juris Rn. 117; Jarass/Pieroth, GG, 13. Aufl. 2014, Art. 5 Rn. 142 und 145; Starck, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Band 1, 6. Aufl. 2010, Art. 5 Abs. 3 Rn. 413; Britz, in: Dreier, GG, Band I, 3. Aufl. 2013, Art. 5 Abs. 3 Rn. 35 ff.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">72</span><p class=\"absatzLinks\">Bei der Umsetzung dieses grundrechtlichen Auftrags hat er einen erheblichen Gestaltungsspielraum.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">73</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 1995 - 1 BvR 1379/94, 1 BvR 1413/94 -, BVerfGE 93, 85 = DVBl. 1995, 1076 = juris Rn. 38, Urteil vom 29. Mai 1973 - 1 BvR 424/71, 1 BvR 325/72 -, BVerfGE 35, 79&#160; = NJW 1973, 1176 = juris Rn. 90; Jarass/Pieroth, GG, 13. Aufl. 2014, Art. 5 Rn. 146; Odendahl, in: Schmidt-Bleibtreu/Klein/Hofmann/Henneke, GG, 13. Aufl. 2014, Art. 5 Rn. 47; Starck, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Band 1, 6. Aufl. 2010, Art. 5 Abs. 3 Rn. 413; Britz, in: Dreier, GG, Band I, 3. Aufl. 2013, Art. 5 Abs. 3 Rn. 42 ff.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">74</span><p class=\"absatzLinks\">Hiervon ausgehend ist nicht ersichtlich, dass einer Tangierung der Wissenschaftsfreiheit in einzelnen F&#228;llen der Drittmittelforschung nur durch Er&#246;ffnung eines subjektiven Informationsanspruchs f&#252;r jedermann begegnet werden kann. Vielmehr ist es angesichts der grundgesetzlichen Wertentscheidung, die der Autonomie von Forschung und Lehre gegen&#252;ber dem Staat und ggf. auch privaten Dritten einen hohen Stellenwert beimisst, nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber mit &#167; 2 Abs. 3 IFG NRW Forschung und Lehre gegen&#252;ber allgemeinen Informationszugangsanspr&#252;chen immunisiert, indem er die Bereichsausnahme mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG parallelisiert hat.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">75</span><p class=\"absatzLinks\">&#196;hnlich argumentieren das VG Mainz, Beschluss vom 7. September 2009 - 3 L 762/09.MZ -, juris Rn. 4 (zu &#167; 2 IFG Rh.-Pf.); sowie das VG Braunschweig, Urteil vom 26. Juni 2013 - 5 A 33/11 -, juris Rn. 21 (zu &#167; 6 Satz 1 IFG).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">76</span><p class=\"absatzLinks\">b) &#167; 2 Abs. 3 IFG NRW verst&#246;&#223;t weder abstrakt noch in dieser konkretisierenden Auslegung gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 GG, dem zufolge jeder das Recht hat, sich aus allgemein zug&#228;nglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">77</span><p class=\"absatzLinks\">&#167; 2 Abs. 3 IFG NRW greift schon nicht in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 GG ein.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">78</span><p class=\"absatzLinks\">Aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 GG ergibt sich kein verfassungsunmittelbares Recht auf Er&#246;ffnung einer Informationsquelle. Erst nach Herstellung der allgemeinen Zug&#228;nglichkeit und nur in ihrem Umfang kann der grundrechtliche Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG betroffen sein. Hoheitliche Beeintr&#228;chtigungen dieses Zugangs sind Grundrechtseingriffe. Allgemein zug&#228;nglich ist eine Informationsquelle, wenn sie geeignet und bestimmt ist, der Allgemeinheit, also einem individuell nicht bestimmbaren Personenkreis, Informationen zu verschaffen. Geeignet als Informationsquellen sind alle Tr&#228;ger von Informationen, darunter auch Ereignisse und Vorg&#228;nge. Gesch&#252;tzt ist daher nicht nur die Unterrichtung aus der Informationsquelle, sondern auch die Informationsaufnahme an einer Quelle. Das Grundrecht gew&#228;hrleistet aber nur das Recht, sich ungehindert aus einer schon f&#252;r die allgemeine Zug&#228;nglichkeit bestimmten Quelle zu unterrichten. Fehlt es an dieser Bestimmung, ist die Informationsbeschaffung nicht vom Grundrecht der Informationsfreiheit gesch&#252;tzt. Das Grundrecht umfasst allerdings ein gegen den Staat gerichtetes Recht auf Zugang in F&#228;llen, in denen eine im staatlichen Verantwortungsbereich liegende Informationsquelle aufgrund (einfach-)rechtlicher Vorgaben zur &#246;ffentlichen Zug&#228;nglichkeit bestimmt ist, der Staat den Zugang aber verweigert.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">79</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. BVerfG, Urteil vom 24. Januar 2001 - 1 BvR 2623/95, 1 BvR 622/99 -, BVerfGE 103, 44 = DVBl 2001, 456 = juris Rn. 55 f.; OVG NRW, Beschluss vom 27. Juni 2012 - 5 B 1463/11 -, DVBl. 2012, 1113 = juris Rn. 26; Jarass/Pieroth, GG, 13. Aufl. 2014, Art. 5 Rn. 24 f. und 28; Schulze-Fielitz, in: Dreier, GG, Band I, 3. Aufl. 2013, Art. 5 Abs. 1, Abs. 2 Rn. 244; Odendahl, in: Schmidt-Bleibtreu/Klein/Hofmann/Henneke, GG, 13. Aufl. 2014, Art. 5 Rn. 15; Starck, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Band 1, 6. Aufl 2010, Art. 5 Abs. 1, 2 Rn. 50; Bethge, in: Sachs, GG, 7. Aufl. 2014, Art. 5 Rn. 59a ff.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">80</span><p class=\"absatzLinks\">Ausgehend davon ist ein Eingriff durch &#167; 2 Abs. 3 IFG NRW in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 GG zu verneinen. &#167; 2 Abs. 3 IFG NRW nimmt amtliche Informationen im Bereich von Forschung und Lehre gerade von der allgemeinen Zug&#228;nglichkeit aus. Einen Anspruch, den Informationszugang auch auf diesen Typ von Informationen auszudehnen, verschafft Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 GG nicht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">81</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. dazu auch VG Braunschweig, Urteil vom 26.&#160;Juni 2013 - 5 A 33/11 -, juris Rn. 27 (im Hinblick auf &#167; 6 Satz 1 IFG); genauso f&#252;r die Pressefreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. August 2014 - OVG 12 B 14.12 -, NVwZ-RR 2015, 123 = juris Rn. 25.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">82</span><p class=\"absatzLinks\">c) &#167; 2 Abs. 3 IFG NRW steht nicht im Widerspruch zu dem Demokratieprinzip aus Art. 20 Abs. 1, Abs. 2 GG.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">83</span><p class=\"absatzLinks\">Auch die &#214;ffentlichkeit der staatlichen Beratungs- und Entscheidungsprozesse ist Bestandteil des demokratischen Prinzips. Als Kontrollinstrument staatlicher Machtaus&#252;bung ist sie zugleich ein rechtsstaatliches Anliegen. Das &#214;ffentlichkeitsgebot gilt abgeschw&#228;cht auch f&#252;r die Exekutive. Insbesondere ist die Regierung verpflichtet, der &#214;ffentlichkeit ihre Politik, ihre Ma&#223;nahmen und Vorhaben sowie die k&#252;nftig zu l&#246;senden Fragen darzulegen und zu erl&#228;utern. Daher ist die &#214;ffentlichkeitsarbeit der Regierung nicht nur zul&#228;ssig, sondern auch notwendig, um den Grundkonsens im demokratischen Gemeinwesen lebendig zu erhalten. Konkrete Publizit&#228;tspflichten vermag das Demokratieprinzip aber weder f&#252;r die Regierung noch f&#252;r die Verwaltung zu begr&#252;nden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">84</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. zum Ganzen BVerfG, Urteil vom 4. Juli 2007 - 2 BvE 1/06, 2 BvE 2/06, 2 BvE 3/06, 2 BvE 4/06 -, BVerfGE 118, 277 = NVwZ 2007, 916 = juris Rn. 270, Beschluss vom 23. Februar 1983 - 2 BvR 1765/82 -, BVerfGE 63, 230 = NJW 1983, 1105 = juris Rn. 53; Jarass/Pieroth, GG, 13. Aufl. 2014, Art. 20 Rn. 11 ff., jeweils m.w.N.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">85</span><p class=\"absatzLinks\">Aus diesem Grund gebietet das Demokratieprinzip dem Gesetzgeber nicht, den Informationszugang auch hinsichtlich des Bereichs von Forschung und Lehre einzuf&#252;hren. Ein solcher ist auch nicht zwingend vonn&#246;ten, um die im demokratischen Gemeinwesen notwendige politische Publizit&#228;t herzustellen. Eine substantielle &#246;ffentliche Diskussion &#252;ber und eine effektive &#246;ffentliche Kontrolle von Forschungsvorhaben - einschlie&#223;lich unmittelbar wissenschaftsrelevanter Angelegenheiten -, die gleichzeitig das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG respektiert, kann auch ohne einen korrespondierenden Informationszugangsanspruch durch das Informationsfreiheitsgesetz NRW stattfinden. Diskussionen &#252;ber die Richtung und die M&#246;glichkeitsbedingungen von Forschung und Lehre k&#246;nnen im &#246;ffentlichen, d. h. auch parlamentarischen Raum gef&#252;hrt werden. Auch auf diese Weise erscheint das Verh&#228;ltnis zwischen einer politisch-rechtlichen Einflussnahme auf Forschung und Lehre einerseits und deren verfassungsrechtlich garantierter Autonomie andererseits als vertretbar austariert.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">86</span><p class=\"absatzLinks\">d) &#167; 2 Abs. 3 IFG NRW steht mit dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG im Einklang.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">87</span><p class=\"absatzLinks\">Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Aus ihm ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen f&#252;r den Gesetzgeber, die von gelockerten, auf das Willk&#252;rverbot beschr&#228;nkten Bindungen bis hin zu strengen Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeitserfordernissen reichen k&#246;nnen. Differenzierungen bed&#252;rfen stets der Rechtfertigung durch Sachgr&#252;nde, die dem Differenzierungsziel und dem Ausma&#223; der Ungleichbehandlung angemessen sind. Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen k&#246;nnen. Art. 3 Abs. 1 GG verlangt nicht, unter allen Umst&#228;nden Gleiches gleich und Ungleiches ungleich zu behandeln. Der allgemeine Gleichheitssatz ist nicht schon verletzt, wenn der Gesetzgeber Differenzierungen, die er vornehmen darf, nicht vornimmt. Es bleibt grunds&#228;tzlich ihm &#252;berlassen, diejenigen Sachverhalte auszuw&#228;hlen, an die er dieselbe Rechtsfolge kn&#252;pft, die er also im Rechtssinn als gleich ansehen will. Allerdings muss er die Auswahl sachgerecht treffen. Zu einer Differenzierung bei ungleichen Sachverhalten ist der Gesetzgeber danach nur verpflichtet, wenn die tats&#228;chliche Ungleichheit so gro&#223; ist, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht unber&#252;cksichtigt bleiben darf.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">88</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. BVerfG, Beschl&#252;sse vom 7. Mai 2013 - 2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06, 2 BvR 288/07 -, BVerfGE 133, 377 = DVBl. 2013, 909 = juris Rn. 86, und vom 16. Juli 2012 - 1 BvR 2983/10 -, NVwZ 2012, 1535 = juris Rn. 41 ff., jeweils m.w.N.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">89</span><p class=\"absatzLinks\">Dabei gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeit orientierter verfassungsrechtlicher Pr&#252;fungsma&#223;stab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen. Eine strengere Bindung des Gesetzgebers ist insbesondere anzunehmen, wenn die Differenzierung an Pers&#246;nlichkeitsmerkmale ankn&#252;pft, wobei sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen umso mehr versch&#228;rfen, je weniger die Merkmale f&#252;r Einzelne verf&#252;gbar sind. Eine strengere Bindung des Gesetzgebers kann sich auch aus den jeweils betroffenen Freiheitsrechten ergeben. Im &#220;brigen h&#228;ngt das Ma&#223; der Bindung u. a. davon ab, inwieweit die Betroffenen in der Lage sind, durch ihr Verhalten die Verwirklichung der Kriterien zu beeinflussen, nach denen unterschieden wird.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">90</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2012 - 1 BvL 18/11 -, BVerfGE 133, 1 = NJW 2013, 1418 = juris Rn. 45, m.w.N.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">91</span><p class=\"absatzLinks\">Zieht man diese Grunds&#228;tze heran, scheidet die Annahme aus, dass &#167; 2 Abs. 3 IFG NRW dem Gleichheitssatz zuwiderl&#228;uft.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">92</span><p class=\"absatzLinks\">Es fehlt schon an einer Ungleichbehandlung vergleichbarer Personen und Sachverhalte. &#167; 2 Abs. 3 IFG NRW behandelt alle von ihm betroffenen Normadressaten gleich. Wie die informationsfreiheitsrechtliche Rechtslage im Bund oder in anderen Bundesl&#228;ndern ist, ist f&#252;r diese Bewertung unerheblich. Dies sind andere Normgeber mit anderen Normadressaten. Wird der Landesgesetzgeber - wie hier - innerhalb seiner Gesetzgebungskompetenz t&#228;tig, k&#246;nnen sich die davon Betroffenen zur Begr&#252;ndung eines Versto&#223;es gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht auf abweichende Regelungen im Bund und in anderen L&#228;ndern berufen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">93</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 7. November 2002 - 2 BvR 1053/98 -, BVerfGE 106, 225 = NVwZ 2003, 720 = juris Rn. 48, m.w.N.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">94</span><p class=\"absatzLinks\">Dass der Gesetzgeber sich mit &#167; 2 Abs. 3 IFG NRW f&#252;r das Modell der Bereichsausnahme - und anders als etwa bei der vom Kl&#228;ger angef&#252;hrten Landesverteidigung gegen eine Ausgestaltung als nachgelagerter Ablehnungsgrund, der in &#167;&#167; 6 ff. IFG NRW eingegliedert w&#228;re - entschieden hat, liegt innerhalb seines oben erw&#228;hnten weiten Gestaltungsspielraums und ist ebenfalls mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG bedenkenfrei.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">95</span><p class=\"absatzLinks\">3. Einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gem&#228;&#223; Art. 100 Abs. 1 GG zur &#220;berpr&#252;fung der Grundgesetzkonformit&#228;t von &#167; 2 Abs. 3 IFG NRW bedarf es somit nicht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">96</span><p class=\"absatzLinks\">H&#228;lt ein Gericht ein Gesetz, auf dessen G&#252;ltigkeit es bei der Entscheidung ankommt, f&#252;r verfassungswidrig, so ist das Verfahren gem&#228;&#223; Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des f&#252;r Verfassungsstreitigkeiten zust&#228;ndigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt (Art. 100 Abs. 1 Satz 2 GG).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">97</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. zu den inhaltlichen Anforderungen an einen Vorlagebeschluss im Einzelnen etwa BVerfG, Beschl&#252;sse vom 12. Februar 2014 - 1 BvL 7/11 -, juris Rn. 9, und vom 2. Mai 2012 - 1 BvL 20/09 -, BVerfGE 131, 1 = NJW 2012, 2176 = juris Rn. 66 ff., jeweils m.w.N.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">98</span><p class=\"absatzLinks\">Danach kommt eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG nicht in Betracht, weil &#167; 2 Abs. 3 IFG NRW aus den genannten Gr&#252;nden verfassungsgem&#228;&#223; ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">99</span><p class=\"absatzLinks\">III. Soweit einzelne Regelungen der Rahmenvereinbarung zwischen der Beklagten und der Beigeladenen vom 26. M&#228;rz 2008 Betriebs- und Gesch&#228;ftsgeheimnisse der Beigeladenen enthalten, ist insofern zudem die Ablehnung des Informationszugangsgesuchs des Kl&#228;gers gem&#228;&#223; &#167; 8 Satz 1 IFG NRW gerechtfertigt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">100</span><p class=\"absatzLinks\">Der Antrag auf Informationszugang ist gem&#228;&#223; &#167; 8 Satz 1 IFG NRW abzulehnen, soweit durch die &#220;bermittlung der Information ein Betriebs- oder Gesch&#228;ftsgeheimnis offenbart wird und dadurch ein wirtschaftlicher Schaden entstehen w&#252;rde.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">101</span><p class=\"absatzLinks\">Gesch&#228;ftsgeheimnisse i.S.v. &#167; 8 Satz 1 IFG NRW betreffen den kaufm&#228;nnischen Teil eines Gewerbebetriebes, der nur einem begrenzten Personenkreis bekannt ist und mit Blick auf die berechtigten wirtschaftlichen Interessen nach dem Willen des Unternehmers geheim gehalten werden soll. Hierzu z&#228;hlen Preiskalkulationen, Bezugsquellen, Ertragslage, Kreditw&#252;rdigkeit, Gesch&#228;ftsverbindungen, Marktstrategien sowie Kundenlisten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">102</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. OVG NRW, Urteile vom 2. Juni 2015 - 15 A 1997/12 -, juris Rn. 115, und vom 17. Mai 2006 - 8 A 1642/05 -, NWVBl. 2006, 292 = juris Rn. 64; zu &#167; 6 Satz 2 IFG Bund: OVG NRW, Urteil vom 19. M&#228;rz 2013 - 8 A 1172/11 -, DVBl. 2013, 981= juris Rn. 125 ff.,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">103</span><p class=\"absatzLinks\">Ein wirtschaftlicher Schaden ist anzunehmen, wenn die in Anspruch genommene &#246;ffentliche Stelle oder der betroffene Dritte, auf den sich die begehrte amtliche Information bezieht, konkret und substantiiert deutlich machen, dass sich ihre Wettbewerbssituation durch die Offenbarung des Betriebs- oder Gesch&#228;ftsgeheimnisses nachhaltig verschlechtern wird.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">104</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Juni 2015 - 15 A 1997/12 -, juris Rn. 119; Fran&#223;en/Seidel, IFG NRW, 2007, &#167; 8 Rn.&#160;878 f.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">105</span><p class=\"absatzLinks\">Diese Voraussetzungen sind im konkreten Fall gegeben. Namentlich haben die Beigeladene in ihrem Schreiben an die Beklagte vom 30. Juni 2009 sowie im Zuge des gerichtlichen Verfahrens die Beklagte mit ihrem den Vertragsinhalt konkretisierenden Schriftsatz vom 17. August 2015 hinreichend konkret dargelegt, dass ein Betriebs- und Gesch&#228;ftsgeheimnis offenbart w&#252;rde, wenn der Kl&#228;ger den streitbefangenen Informationszugang erhielte. Die Beigeladene und die Beigeladenen haben damit auch hinreichend substantiiert aufgezeigt, dass der Beigeladenen durch die Gew&#228;hrung des Informationszugangs ein wirtschaftlicher Schaden entstehen w&#252;rde.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">106</span><p class=\"absatzLinks\">Nach dem plausiblen Vorbringen der Beklagten und der Beigeladenen enth&#228;lt der Rahmenvertrag Gesch&#228;fts- und Betriebsgeheimnisse, weil er die Forschungskooperation der Beigeladenen mit der Beklagten, ihre Ziele und die exakte Vorgehensweise zur Erreichung dieser Ziele - insbesondere in den Abschnitten 1 und 2 der Vereinbarung - detailliert beschreibt. Daraus lassen sich f&#252;r Wettbewerber R&#252;ckschl&#252;sse auf Marktstrategien und aktuelle sowie zuk&#252;nftige Forschungsprojekte der Beigeladenen im pharmazeutischen Bereich ziehen. Es lie&#223;e sich ferner anhand der individuell ausgehandelten Vertragskonditionen - etwa in den Abschnitten 4 und 5 des Vertragswerks zur finanziellen Kompensation, zur Verwendung der Forschungsergebnisse und der Nutzungsrechte - erkennen, unter welchen Bedingungen die Beigeladene augenscheinlich bereit ist, die Gesch&#228;ftsbeziehung einer Forschungskooperation mit einer Universit&#228;t einzugehen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">107</span><p class=\"absatzLinks\">Es ist im Weiteren nachvollziehbar, dass der Beigeladenen ein wirtschaftlicher Schaden entst&#252;nde, wenn der Rahmenvertrag im Detail publik w&#252;rde. Dadurch w&#252;rde sich ihre Marktsituation in der Pharma-Branche absehbar nachhaltig verschlechtern. Konkurrenten der Beigeladenen w&#252;rden durch eine Kenntnis der Vertragsklauseln in die Lage versetzt, die erkennbaren Marktstrategien der Beigeladenen zu durchkreuzen oder ihr beim Abschluss von Forschungskooperationen zuvorzukommen, indem sie bessere Vertragsbedingungen anb&#246;ten als die Beigeladene. W&#252;rde der Beigeladenen der Wettbewerb um besonders qualifizierte (universit&#228;re) Kooperationspartner erschwert, w&#252;rde ihre Forschungsarbeit, ihre Innovationsf&#228;higkeit und damit ihre Marktbest&#228;ndigkeit Schaden nehmen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">108</span><p class=\"absatzLinks\">Es ist auch &#252;berzeugend, dass eine blo&#223;e Schw&#228;rzung einzelner Zahlenangaben im Rahmenvertrag diesen Schadenseintritt nicht verhindern k&#246;nnte. Auch aus den nicht unkenntlich gemachten Informationen &#252;ber die Einzelheiten der Zusammenarbeit zwischen der Beigeladenen und der Beklagten k&#246;nnen Schlussfolgerungen im Hinblick auf die wirtschaftlichen und strategischen (Forschungs&#8209;)&#220;berlegungen der Beigeladenen gezogen werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">109</span><p class=\"absatzLinks\">Der Ablehnungsgrund des &#167; 8 Satz 1 IFG NRW ist nicht gem&#228;&#223; &#167; 8 Satz 3 IFG NRW ausgeschlossen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">110</span><p class=\"absatzLinks\">Nach dieser Vorschrift gilt &#167; 8 Satz 1 IFG NRW nicht, wenn die Allgemeinheit ein &#252;berwiegendes Interesse an der Gew&#228;hrung des Informationszugangs hat und der eintretende Schaden nur geringf&#252;gig w&#228;re.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">111</span><p class=\"absatzLinks\">Das Interesse der Allgemeinheit ist entsprechend dem Zweck des Gesetzes &#8209;&#160;interessierten Personen Zugang zu einer bestimmten amtlichen Information zu verschaffen - anhand des Kreises der von einem Verwaltungshandeln im weitesten Sinne Betroffenen zu bestimmen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">112</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. VG D&#252;sseldorf, Urteil vom 9. Juli 2004 - 26 K 4163/03 -, juris Rn. 26; Fran&#223;en/Seidel, IFG NRW, 2007, &#167; 8 Rn.&#160;910.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">113</span><p class=\"absatzLinks\">Ist ein Interesse der Allgemeinheit festzustellen und der zu erwartende wirtschaftliche Schaden geringf&#252;gig, f&#228;llt die Abw&#228;gung regelm&#228;&#223;ig zugunsten der Informationsfreiheit aus. Ob ein Schaden geringf&#252;gig ist, ist jedoch im Lichte des Eigentumsgrundrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG zu beurteilen, unter dessen Schutz Betriebs- und Gesch&#228;ftsgeheimnisse stehen. Dieser verfassungsrechtliche Schutz indiziert wiederum, dass die Geringf&#252;gigkeit eines wirtschaftlichen Schadens grunds&#228;tzlich nur ausnahmsweise anzunehmen ist und ein Informationszugang demgegen&#252;ber nur in Frage kommt, wenn er zum Schutz eindeutig h&#246;herrangiger Rechtsg&#252;ter der Allgemeinheit erforderlich ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">114</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. OVG S.-H., Beschluss vom 22. Juni 2005 - 4 LB 30/04 -, juris Rn. 62 (zu &#167; 11 IFG S.-H.); Fran&#223;en/Seidel, IFG NRW, 2007, &#167; 8 Rn.&#160;912 ff.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">115</span><p class=\"absatzLinks\">Vorliegend ist dies nicht der Fall.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">116</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte und die Beigeladene haben - wie ausgef&#252;hrt - verdeutlicht, dass sich die Marktposition der Beigeladenen im Pharma-Bereich im Falle einer Offenlegung des Rahmenvertrags - in seiner unteilbaren Gesamtheit - erheblich verschlechtern kann. Dies ist keine geringf&#252;gige Schadensposition, weil die Wettbewerbsf&#228;higkeit der Beigeladenen nicht zuletzt von einer innovativen und qualifizierten Forschungsarbeit abh&#228;ngt. Dagegen fallen keine eindeutig &#252;berwiegenden Allgemeininteressen ins Gewicht. Der Rahmenvertrag betrifft nur die Forschungszusammenarbeit zwischen der Beklagten und der Beigeladenen. Eigene Interessen Dritter werden durch ihn nicht unmittelbar ber&#252;hrt. Au&#223;erdem informieren die Angaben, welche die Beklagte in ihrem Schreiben an den Kl&#228;ger vom 30.&#160;M&#228;rz 2009 und in ihrem Schriftsatz vom 17. August 2015 zu dem Vertragsinhalt gemacht haben, so eingehend &#252;ber diesen, dass schon auf dieser Grundlage eine substantielle Debatte &#252;ber Forschungspartnerschaften von Universit&#228;ten und Pharmaunternehmen oder dar&#252;ber, wie viele Rechte eine staatliche Einrichtung wie die Beklagte an ein privatwirtschaftliches Unternehmen abtreten darf, stattfinden kann.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">117</span><p class=\"absatzLinks\">IV. Um zu dieser &#220;berzeugung zu gelangen, bedarf es weder der von dem Kl&#228;ger angeregten Zeugenvernehmung einer Pressesprecherin der Beklagten (dazu 1.) noch eines in-camera-Verfahrens gem&#228;&#223; &#167; 99 Abs. 2 VwGO (dazu 2.).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">118</span><p class=\"absatzLinks\">1. Wie die Pressesprecherin der Beklagten den Vertragsinhalt in einem Pressegespr&#228;ch eingestuft hat, ist f&#252;r dessen informationsfreiheitsrechtliche Qualifizierung ohne Belang. Abgesehen davon hat die Pressesprecherin in dem von dem Kl&#228;ger vorgelegten Zeitungsartikel vom 21. November 2012 lediglich kundgetan, sie sehe keine kritischen Vertragsinhalte, die &#8222;einer Ver&#246;ffentlichung nach entsprechendem Richterspruch&#8220; entgegenst&#252;nden. Damit ist letztlich nur erkl&#228;rt, die Beklagte werde sich nach Beendigung des gerichtlichen Verfahrens im Falle ihres Unterliegens rechtskonform verhalten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">119</span><p class=\"absatzLinks\">2. Auf der nach &#167;&#167; 86 Abs. 1, Abs. 2, 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu beurteilenden Ebene der informationsfreiheitsrechtlichen Sachverhaltsfeststellung und &#8209;w&#252;rdigung ist zu pr&#252;fen, ob anhand des konkreten Inhalts der zur Verf&#252;gung stehenden Akten bzw. mittels der dazu gemachten beh&#246;rdlichen Angaben verifiziert werden kann, dass ein Ablehnungsgrund (auch) hinsichtlich der nicht zur Verf&#252;gung stehenden (Teile der) Information vorliegt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">120</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2013 - 7 A 15.10 -, NVwZ 2013, 1285 = juris Rn. 20, m.w.N; OVG NRW, Urteil vom 2. Juni 2015 - 15 A 2062/12 -, juris Rn. 89.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">121</span><p class=\"absatzLinks\">Allein aus dem Umstand, dass Streitgegenstand des Verfahrens zur Hauptsache die Pflicht zur Vorlage der Beh&#246;rdenakten ist, folgt nicht, dass es zwingend der Einsicht in die zur&#252;ckgehaltenen Akten bedarf. Streitigkeiten um Informationszugangsrechte f&#252;hren nicht gleichsam automatisch zur Verlagerung in das in-camera-Verfahren des &#167; 99 Abs. 2 VwGO. Dies gilt sowohl mit Blick auf prozedurale als auch hinsichtlich materieller Geheimhaltungsgr&#252;nde. Auch f&#252;r deren Feststellung muss der konkrete Akteninhalt nicht zwingend rechtserheblich sein. Das Hauptsachegericht muss zun&#228;chst die ihm nach dem Amtsermittlungsgrundsatz zur Verf&#252;gung stehenden Mittel aussch&#246;pfen, um den Sachverhalt aufzukl&#228;ren. Je nach Fallkonstellation fordert es vor Erlass eines Beweisbeschlusses die aktenverweigernde Stelle ggf. auf, weitere Angaben mit abstrakter Umschreibung zur Kategorisierung der einzelnen in den zur&#252;ckgehaltenen Akten befindlichen Schriftst&#252;cke einschlie&#223;lich der Anlagen etwa in Form eines mit (paginierten) Blattzahlen spezifizierten Inhaltsverzeichnisses zu machen. Auch die Durchf&#252;hrung einer m&#252;ndlichen Verhandlung oder eines Er&#246;rterungstermins kann hinreichende Grundlage f&#252;r die Feststellung sein, dass eine Einsicht in die zur&#252;ckgehaltenen Unterlagen entscheidungserheblich ist, weil die Angaben der Beh&#246;rde - unter Ber&#252;cksichtigung des Ergebnisses der Er&#246;rterung der Sach- und Rechtslage - nicht ausreichen, um zu pr&#252;fen, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen der geltend gemachten fachgesetzlichen Ausnahmegr&#252;nde vorliegen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">122</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. BVerwG, Beschl&#252;sse vom 6. April 2011 - 20 F 20.10 -, NVwZ 2011, 880 = juris Rn. 8, vom 2. November 2010 - 20 F 2.10 -, NVwZ 2011, 233 = juris Rn. 12 f., vom 25. Juni 2010 - 20 F 1.10 -, NVwZ 2010, 1495 = juris Rn. 7; OVG NRW, Urteil vom 2. Juni 2015 - 15 A 2062/12 -, juris Rn. 91.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">123</span><p class=\"absatzLinks\">Gemessen daran ist ein in-camera-Verfahren nach &#167; 99 Abs. 2 VwGO nicht veranlasst. Bereits mit Hilfe des vorliegenden Akteninhalts und des - ausf&#252;hrlichen - Vortrags der Beklagten und der Beigeladenen zu der Bereichsausnahme des &#167; 2 Abs. 3 IFG und zu dem Ausschlussgrund des &#167; 8 IFG NRW l&#228;sst sich hinreichend sicher beurteilen, dass diese Bestimmungen eingreifen und einem Informationszugangsanspruch des Kl&#228;gers entgegenstehen. Die Beklagte und die Beigeladene haben die Rahmenvereinbarung vom 26. M&#228;rz 2008 - zuletzt mit dem Schriftsatz der Beklagten vom 17. August 2015 - genau genug umschrieben, um dem erkennenden Senat eine inhaltliche Pr&#252;fung dieser Ausnahmen von dem Informationsanspruch zu erm&#246;glichen. Diese Pr&#252;fung f&#252;hrt zu dem beschriebenen Ergebnis.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">124</span><p class=\"absatzLinks\">V. Schlie&#223;lich kann der Kl&#228;ger den zur Entscheidung gestellten Informationsanspruch auch nicht aus &#167; 71a HG NRW ableiten. Dies ergibt sich aus den Ausf&#252;hrungen unter II. 1. b), wonach diese Bestimmung lediglich einen objektiven Informationsauftrag an die Hochschule enth&#228;lt, nicht aber ein subjektives, anspruchsf&#246;rmiges Informationsrecht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">125</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung beruht auf &#167;&#167; 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">126</span><p class=\"absatzLinks\">Die Entscheidung &#252;ber die vorl&#228;ufige Vollstreckbarkeit folgt aus &#167; 167 VwGO i.V.m. &#167;&#167; 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">127</span><p class=\"absatzLinks\">Die Voraussetzungen f&#252;r die Zulassung der Revision nach &#167; 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.</p>\n      "
}