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    "slug": "olgd-2015-08-13-i-6-u-18214",
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        "name": "Oberlandesgericht Düsseldorf",
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    "file_number": "I-6 U 182/14",
    "date": "2015-08-13",
    "created_date": "2019-01-16T10:27:07Z",
    "updated_date": "2020-12-10T14:35:04Z",
    "type": "Urteil",
    "ecli": "ECLI:DE:OLGD:2015:0813.I6U182.14.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Auf die Berufung der Beklagten wird das am 25. Juni 2014 verk&#252;ndete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts D&#252;sseldorf (12 O 273/13) teilweise abge&#228;ndert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:</p>\n<p><strong>I.</strong> Die Beklagte wird unter Abweisung der Klage im &#220;brigen verurteilt, es bei Vermeidung eines f&#252;r jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 &#8364;, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, nachfolgende oder mit diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in Vertr&#228;ge &#252;ber das &#220;berlassen von Wohnraum in Verbindung mit dem Erbringen von Pflegeleistungen mit Verbrauchern (Heimvertr&#228;ge) einzubeziehen, sowie sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Vertr&#228;ge, geschlossen nach dem 1. April 1977, zu berufen:</p>\n<p><strong>1.</strong>&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Mit Blick auf den von Heimtr&#228;ger &#252;bernommenen W&#228;schedienst gilt, dass f&#252;r solche Kleidungsst&#252;cke, die nicht namentlich gekennzeichnet worden sind, keinerlei Haftung wegen Abhandenkommens &#252;bernommen werden kann. (Ziffer 2.4.2)</p>\n<p><strong>2.</strong>&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Der Bewohner bevollm&#228;chtigt unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs den Heimtr&#228;ger zum Stellen von Antr&#228;gen und zur Abgabe der Erkl&#228;rungen mit Blick auf Leistungen der Sozialhilfe und Neueinstufungen im Sinne der &#167;&#167; 14 und 15 SGB XI. (Ziffer 13.2)</p>\n<p><strong>3.</strong>&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Sollte eine Regelung dieses Vertrages, auf dessen Charakter als allgemeine Gesch&#228;ftsbedingungen hiermit ausdr&#252;cklich hingewiesen wird, von der Rechtsprechung als unwirksam erachtet werden, so werden die Parteien gegebenenfalls im Einzelfall eine Erg&#228;nzungsvereinbarung treffen (Ziffer 17.1).</p>\n<p><strong>II.</strong> Die Beklagte wird verurteilt, an den Kl&#228;ger 214,00 &#8364; nebst Zinsen in H&#246;he von 5 Prozentpunkten &#252;ber dem Basiszinssatz seit dem 16.06.2013 zu zahlen.</p>\n<p><strong>III.</strong> Die Kosten des ersten Rechtszuges werden dem Kl&#228;ger zu 2/7 und der Beklagten zu 5/7 auferlegt. Die Kosten des zweiten Rechtszuges tr&#228;gt der Kl&#228;ger.</p>\n<p><strong>IV.</strong> Dieses Urteil ist vorl&#228;ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H&#246;he von 5.000,00 &#8364;. Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in H&#246;he von 110 % des vollstreckbaren Betrages anzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgl&#228;ubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in H&#246;he von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.</p>\n<p><strong>V.</strong> Die Revision wird zugelassen.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\">&#160;<strong><span style=\"text-decoration:underline\">G r &#252; n d e :</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>I.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger, der nach seiner Satzung bundesweit Verbraucherinteressen wahrnimmt und ein in die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach &#167; 4 UKlaG eingetragener Verbraucherschutzverein ist, nimmt die Beklagte, die eine Altenpflegeeinrichtung betreibt, auf Unterlassung der Verwendung verschiedener in deren Vertragsformularen enthaltener Regelungen in Anspruch. Die von der Beklagten verwendeten Heimvertr&#228;ge (Anlage B 5, Bl. 181 ff. GA), beinhalten u.a. die folgenden Bestimmungen:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">&#8222;6. Die Ermittlung der Entgelte und ihre Anpassung</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">6.1 Die H&#246;he der Pflegeverg&#252;tung gem. &#167; 82 Abs. 2 SGB XI sowie der Entgelte f&#252;r Unterkunft und Verpflegung wird im Rahmen von <strong>Verg&#252;tungsvereinbarungen gem. &#167;&#167; 85 &#8211; 87 SGB XI</strong> festgelegt. Die Entgelte k&#246;nnen also nicht durch eine Vereinbarung zwischen dem in der Pflegeversicherung versicherten, Leistungen beziehenden Bewohner und uns vereinbart werden. Wir sind durch gesetzliche Anordnung an den Inhalt der genannten Verg&#252;tungsvereinbarungen gebunden. Die mit den Kostentr&#228;gern getroffenen Verg&#252;tungsvereinbarungen gelten auch im Verh&#228;ltnis zwischen uns und den Bewohnern als vereinbart und angemessen, vgl. &#167; 7 Abs. 2 S. 2 WBVG und &#167; 85 Abs. 6 S. 1, 2. Halbsatz SGB XI. Ungeachtet dessen wird der Heimtr&#228;ger Entgelterh&#246;hungen entsprechend &#167; 9 WBVG mitteilen und begr&#252;nden:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Der Heimtr&#228;ger kann eine Erh&#246;hung des Entgelts verlangen, wenn sich die bisherige Berechnungsgrundlage ver&#228;ndert. Neben dem erh&#246;hten Entgelt muss auch die Erh&#246;hung selbst angemessen sein. Die beabsichtigte Erh&#246;hung wird schriftlich mitgeteilt und begr&#252;ndet; sie muss den Zeitpunkt erkennen lassen, zu dem die Entgelterh&#246;hung verlangt wird. Die Begr&#252;ndung muss diejenigen Positionen benennen, f&#252;r die sich durch die ver&#228;nderte Berechnungsgrundlage Kostensteigerungen ergeben und den entsprechenden Umlagema&#223;stab angeben. Die Begr&#252;ndung muss dar&#252;ber hinaus die bisherigen Entgeltbestandteile den vorgesehenen neuen Entgeltbestandteilen gegen&#252;ber stellen. Die Erh&#246;hung tritt gegen&#252;ber dem Bewohner fr&#252;hestens vier Wochen nach Zugang des hinreichend begr&#252;ndeten Erh&#246;hungsverlangens ein. Der Bewohner erh&#228;lt rechtzeitig Gelegenheit, die Angaben des Heimtr&#228;gers durch Einsichtnahme in dessen Kalkulationsunterlagen zu &#252;berpr&#252;fen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Tritt eine Erm&#228;&#223;igung von Kostenbestandteilen ein, so ist der Heimtr&#228;ger zur Vornahme einer entsprechenden Absenkung der Entgelte verpflichtet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\"><em>In den F&#228;llen einer zul&#228;ssigen Entgeltver&#228;nderung nach Punkt 6.1 dieses Vertrages beh&#228;lt sich der Heimtr&#228;ger vor, diese Ver&#228;nderung durch einseitige Erkl&#228;rung herbeizuf&#252;hren.</em> Die Ausf&#252;hrungen dieses Absatzes (Punkt 6.1) gelten sinngem&#228;&#223; auch hinsichtlich der Entgelte f&#252;r Unterkunft und f&#252;r Verpflegung.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Die Entgelte f&#252;r die Pflegestufe/Pflegeklasse 0/G bestimmen sich nach der <strong>Verg&#252;tungsvereinbarung des Heimtr&#228;gers gem. &#167;&#167; 75 ff. SGB XII</strong>.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Die nach diesem Vertrag vorgesehenen Entgelte sind auch im Verh&#228;ltnis zu <strong>privatversicherten und unversicherten Bewohnern</strong> wirksam vereinbart. Erh&#246;hungen der Entgelte sind f&#252;r privatversicherte und unversicherte Bewohner nur nach Ma&#223;gabe der Vertragspunkte 6.1 und 6.2 verbindlich.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">6.2 <strong>Betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen</strong> werden gegen&#252;ber dem Bewohner gesondert berechnet, vgl. 5.2.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Die H&#246;he der gesondert gegen&#252;ber dem Bewohner berechenbaren Investitionsaufwendungen bedarf gem. &#167; 82 Abs. 3 SGB XI und nach sonstigen landesrechtlichen Regelungen der Zustimmung der zust&#228;ndigen Landesbeh&#246;rde. Der Heimtr&#228;ger versichert, dass eine Zustimmung im Hinblick auf die von ihm gesondert berechneten Investitionsaufwendungen vorliegt. &#196;ndert sich die H&#246;he der gesondert berechenbaren Aufwendungen, so wird diese &#196;nderung ab dem in der Zustimmung der zust&#228;ndigen Landesbeh&#246;rde genannten Zeitpunkt auch im Verh&#228;ltnis zwischen den Parteien dieses Vertrages wirksam.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Der Heimtr&#228;ger darf eine Erh&#246;hung der gesondert berechenbaren investiven Aufwendungen verlangen, wenn sich die bisherige Berechnungsgrundlage ver&#228;ndert. Neben dem erh&#246;hten Entgelt muss auch die Erh&#246;hung selbst angemessen sein, wobei insoweit erg&#228;nzend gilt, dass Erh&#246;hungen aufgrund von Investitionsaufwendungen nur zul&#228;ssig sind, soweit sie nach der Art des Heimbetriebs notwendig sind und nicht durch eine &#246;ffentliche F&#246;rderung gedeckt sind. F&#252;r die Begr&#252;ndung des Erh&#246;hungsverlangens gilt der Vertragspunkt 6.1, zweiter Absatz, entsprechend.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Zur Begr&#252;ndung kann der Heimtr&#228;ger auf einen evtl. mit dem zust&#228;ndigen Tr&#228;ger der Sozialhilfe bestehenden Vertrag gem. &#167;&#167; 75, 76 und 77 SGB XII sowie Bescheide der zust&#228;ndigen Landesbeh&#246;rde im Sinne von Punkt 6.2 Bezug nehmen; durch einen derartigen Vertrag ist der Heimtr&#228;ger allerdings nicht in der H&#246;he der gesondert berechenbaren Aufwendungen beschr&#228;nkt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Ergeben sich Kostensenkungen im Bereich der Investitionsaufwendungen, so wird der Heimtr&#228;ger die H&#246;he der gesondert berechenbaren Aufwendungen entsprechend anpassen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\"><em>In den F&#228;llen einer zul&#228;ssigen Entgeltver&#228;nderung nach Punkt 6.2 dieses Vertrages beh&#228;lt sich der Heimtr&#228;ger vor, diese Ver&#228;nderung durch einseitige Erkl&#228;rung herbeizuf&#252;hren.&#8220;&#160;</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen des Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Antr&#228;ge wird auf die tats&#228;chlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen, &#167; 540 Abs. 1 ZPO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">Das Landgericht hat die Klage, soweit &#252;ber sie nach der Abgabe &#252;bereinstimmender Erledigungserkl&#228;rungen noch zu entscheiden war, als begr&#252;ndet angesehen und die Beklagte unter Zuerkennung vorgerichtlicher Abmahnkosten in H&#246;he von 214,00 &#8364; nebst Zinsen verurteilt, es zu unterlassen, nachfolgende oder mit diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in Vertr&#228;ge &#252;ber das &#220;berlassen von Wohnraum in Verbindung mit dem Erbringen von Pflegeleistungen mit Verbrauchern (Heimvertr&#228;ge) einzubeziehen sowie sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Vertr&#228;ge, geschlossen nach dem 1. April 1977, zu berufen:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>1.</strong> Mit Blick auf den von Heimtr&#228;ger &#252;bernommenen W&#228;schedienst gilt, dass f&#252;r solche Kleidungsst&#252;cke, die nicht namentlich gekennzeichnet worden sind, keinerlei Haftung wegen Abhandenkommens &#252;bernommen werden kann. (Ziffer 2.4.2)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>2.</strong> [Der Heimtr&#228;ger kann eine Erh&#246;hung des Entgeltes verlangen, wenn sich die bisherige Berechnungsgrundlage ver&#228;ndert. &#8230;]</p>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">In den F&#228;llen der zul&#228;ssigen Entgelterh&#246;hung nach Punkt 6.1 dieses Vertrages beh&#228;lt sich der Heimtr&#228;ger vor, diese Ver&#228;nderung durch einseitige Erkl&#228;rung herbeizuf&#252;hren. (Ziffer 6.1)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>3.</strong> [&#8230; Der Heimtr&#228;ger darf eine Erh&#246;hung der gesondert berechenbaren investiven Aufwendungen verlangen, wenn sich die bisherige Berechnungsgrundlage ver&#228;ndert. &#8230;]</p>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">In den F&#228;llen einer zul&#228;ssigen Entgelterh&#246;hung nach Punkt 6.2 dieses Vertrages beh&#228;lt sich der Heimtr&#228;ger vor, diese Ver&#228;nderung durch einseitige Erkl&#228;rung herbeizuf&#252;hren. (Ziffer 6.2)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>4.</strong> Der Bewohner bevollm&#228;chtigt unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs den Heimtr&#228;ger zum Stellen von Antr&#228;gen und zur Abgabe der Erkl&#228;rungen mit Blick auf Leistungen der Sozialhilfe und Neueinstufungen im Sinne der &#167;&#167; 14 und 15 SGB XI. (Ziffer 13.2)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>5.</strong> Sollte eine Regelung dieses Vertrages, auf dessen Charakter als allgemeine Gesch&#228;ftsbedingungen hiermit ausdr&#252;cklich hingewiesen wird, von der Rechtsprechung als unwirksam erachtet werden, so werden die Parteien gegebenenfalls im Einzelfall eine Erg&#228;nzungsvereinbarung treffen (Ziffer 17.1).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">Zur Begr&#252;ndung hat das Landgericht - soweit f&#252;r das Berufungsverfahren von Bedeutung - ausgef&#252;hrt, der Kl&#228;ger habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung der Verwendung der Klauseln unter 6.1 und 6.2, da diese wegen eines Versto&#223;es gegen &#167;&#167; 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, &#167;&#167; 9 Abs. 1, 16 WBVG unwirksam seien. Nach &#167; 9 WBVG sei der Heimtr&#228;ger nicht zur Anpassung durch einseitige Erkl&#228;rung berechtigt, so dass eine unangemessene Benachteiligung gegeben sei. Zwar sei in &#167; 9 WBVG nicht ausdr&#252;cklich festgelegt, dass der Verbraucher dem Erh&#246;hungsverlangen zustimmen m&#252;sse und k&#246;nne der Unternehmer nach dieser Regelung &#8222;eine Erh&#246;hung des Entgeltes verlangen, wenn sich die bisherige Berechnungsgrundlage ver&#228;ndert.&#8220; Jedoch sei nach allgemeinen Grunds&#228;tzen davon auszugehen, dass einmal geschlossene Vertr&#228;ge f&#252;r beide Seiten bindend seien und nur mit wechselseitiger Zustimmung ge&#228;ndert werden d&#252;rften. Anders als die alte Regelung in &#167; 7 HeimG enthalte &#167; 9 WBVG keine Erm&#228;chtigung zur Regelung eines Rechts zur einseitigen Entgelterh&#246;hung im Heimvertrag. Auch das Heimgesetz sei grunds&#228;tzlich davon ausgegangen, dass eine Entgelterh&#246;hung der Zustimmung des Bewohners bed&#252;rfe. Mit dem WBVG habe ein erh&#246;hter Verbraucherschutz gew&#228;hrleistet werden sollen. Das WBVG solle gerade einen Ausgleich zwischen der Ungleichheit der Verhandlungspositionen schaffen. Ein einseitiges Recht zur Erh&#246;hung des Entgelts durch den Unternehmer wiederspreche insoweit dem Schutzzweck, da dem Verbraucher nur die M&#246;glichkeit bleibe, das erh&#246;hte Entgelt zu zahlen oder von seinem (Sonder-) K&#252;ndigungsrecht Gebrauch zu machen. Im Falle der unangemessenen Erh&#246;hung obl&#228;ge es daher ihm, gegen die Erh&#246;hung gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">Hiergegen wendet sich die Beklagte, die mit ihrer Berufung ihren Klageabweisungsantrag in Bezug auf die Klauseln unter 6.1 und 6.2 ihrer Heimvertr&#228;ge (Tenor zu I. 2 und I. 3 LGU) weiterverfolgt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag und macht geltend, im Gegensatz zu F&#228;llen aus dem Mietrecht oder zu Dauerbezugsvertr&#228;gen gehe es hier nicht um eine mehr oder weniger freie Preisfindung und -festsetzung, sondern um die Umsetzung nach &#246;ffentlich-rechtlichen Vorschriften &#8222;centgenau&#8220; als verbindlich festgesetzter Preise. Diese k&#246;nnten nicht wirksam zwischen Bewohner und Heimtr&#228;ger festgelegt werden. Angesichts dieser Ausgangsposition k&#246;nne schon nicht von einer &#8222;Ungleichheit der Verhandlungspositionen&#8220; gesprochen werden, wie es das Landgericht getan habe. &#167; 7 Abs. 2 Satz 2 WBVG fingiere die Angemessenheit der nach dem SGB XI und SGB XII vereinbarten Verg&#252;tungen. Andere Verg&#252;tungen als diese w&#252;rden in ihrer Einrichtung nicht verlangt. Zu untersuchen sei, ob &#167; 9 WBVG die Vereinbarung einer einseitigen Verg&#252;tungserh&#246;hung im Heimvertrag verbiete oder zulasse bzw. sogar von einer solchen ausgehe. Entscheidend sei letztlich aber, dass &#167; 9 WBVG eine solche abweichende Regelung jedenfalls nicht ausschlie&#223;e.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">Zweifelhaft sei zudem schon, ob &#167; 311 BGB eine gesetzgeberische Grundentscheidung enthalte, von welcher abgewichen werde, zumal in &#167;&#167; 85 Abs. 6 Satz 1 i.V.m. 84 Abs. 3 und 4 SGB XI vorgeschrieben werde, dass die entsprechend diesen Vorschriften festgelegten Verg&#252;tungen allseits und unabh&#228;ngig vom Versichertenstatus verbindlich seien. Der Gesetzgeber gehe also mit Blick auf die Verg&#252;tungen selbst von einer von vorneherein lediglich rudiment&#228;ren Vertragsfreiheit aus. Zwischen Verbrauchern und Heimtr&#228;gern f&#228;nden auch keine Vertragsverhandlungen statt. Die zu zahlenden Pfleges&#228;tze seien der Festlegung in diesem Verh&#228;ltnis entzogen. Weder der Gesetzgeber noch der Verfasser der Entwurfsbegr&#252;ndung seien davon ausgegangen, dass der Heimtr&#228;ger die Entgeltver&#228;nderung gegen&#252;ber den Bewohnern gegebenenfalls im Prozesswege durchsetzen m&#252;sse. Die vom Kl&#228;ger favorisierte Vereinbarungsl&#246;sung bringe f&#252;r die Bewohnerschaft keinen erweiterten Schutz mit sich, da in einem auf Durchsetzung des Erh&#246;hungsverlangens gerichteten Klageverfahren nichts anderes verhandelt w&#252;rde, als Inhalt und Ergebnis des Pflegesatzverfahrens mit den Kostentr&#228;gern. Die Pfleges&#228;tze w&#252;rden j&#228;hrlich neu verhandelt und festgesetzt, die gesondert berechenbaren investiven Aufwendungen alle zwei Jahre. Angesichts dessen stehe noch nicht einmal das &#8222;Ob&#8220; in ihrem Belieben, zumal das Nachholen zwischenzeitlich unterlassener Anpassungen unzul&#228;ssig sei. Ersichtlich habe auch der Gesetzgeber ein gerichtliches Verfahren wie f&#252;r das Mieterh&#246;hungsverlangen (&#167; 558b BGB) nicht gewollt, da er andernfalls eine vergleichbare Regelung aufgenommen h&#228;tte.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte beantragt (sinngem&#228;&#223;) zuletzt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">die Klage unter teilweiser Ab&#228;nderung des am 25.06.2104 verk&#252;ndeten Urteils des Landgerichts D&#252;sseldorf (12 O 273/13) hinsichtlich der Antr&#228;ge zu I. Nr. 2 und I. Nr. 3 jeweils mit ihrem aktualisierten Wortlaut (statt &#8222;Entgelterh&#246;hung&#8220; &#8222;<strong>Entgeltver&#228;nderung</strong>&#8220;) abzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger beantragt (sinngem&#228;&#223;),</p>\n<span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">die Berufung mit der Ma&#223;gabe zur&#252;ckzuweisen, dass es im Urteilstenor I. 2 und I. 3 jeweils <strong>&#8222;Entgeltver&#228;nderung&#8220;</strong> statt Entgelterh&#246;hung hei&#223;en muss.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger verteidigt das landgerichtliche Urteil gegen die Angriffe der Beklagten und wiederholt unter Bezugnahme auf ein am 22.08.2014 verk&#252;ndetes Urteil des OLG Hamm (I-12 U 127/13, Anlage BE 1, Bl. 448 ff. GA) seine Auffassung, die beanstandeten Klauseln hielten einer Inhaltskontrolle nicht stand.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">Der Senat hat den Parteien im Rahmen der Terminsvorbereitung mit Beschluss vom 11.06.2015 (Bl. 478 ff. GA) Hinweise erteilt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger hat daraufhin erg&#228;nzend ausgef&#252;hrt, es sei zu ber&#252;cksichtigen, dass sich &#167; 9 WBVG auf alle Entgelterh&#246;hungen und alle Kostenarten, die zu einer Entgelterh&#246;hung f&#252;hren k&#246;nnten, beziehe. Es sei zwar zu konstatieren, dass f&#252;r die Beklagte aufgrund der Struktur der Bewohnerschaft und der Rechtsgestaltung in Nordrhein-Westfalen faktisch keine M&#246;glichkeit bestehe, &#252;ber eine Entgelterh&#246;hung zu disponieren. Die Auslegung von &#167; 9 WBVG k&#246;nne sich jedoch nicht ausschlie&#223;lich an der Situation der Beklagten orientieren, es m&#252;sse der gesamte Anwendungsbereich erfasst werden. Insofern k&#246;nne nicht die Verzahnung mit den sozialrechtlichen Vorschriften als ausschlaggebendes Argument herangezogen werden. Aus seiner, des Kl&#228;gers, Sicht erlaube &#167; 16 WBVG keine gesonderte inhaltliche Bewertung einer Vertragsbestimmung. Da die Normen des WBVG halbzwingend ausgestaltet seien, k&#246;nnten Abweichungen von der gesetzlichen Regelung nur dann zugelassen werden, wenn sich diese zu Gunsten des Verbrauchers auswirkten. Verfehlt w&#228;re es hingegen, in die Vorschrift eine Art zus&#228;tzliche Angemessenheitsbewertung entsprechend &#167; 307 BGB hineinzulesen. Zu pr&#252;fen w&#228;re folglich, welche Vorteile das einseitige Preiserh&#246;hungsrecht f&#252;r den Verbraucher h&#228;tte. Das Oberlandesgericht Hamm sei also f&#252;r &#167; 16 WBVG zutreffend vom Konsensualprinzip ausgegangen und habe gemeint, es bed&#252;rfe einer konkreten Begr&#252;ndung der Vorteile eines einseitigen Preiserh&#246;hungsrechts. Derartige Interessen der Heimbewohner f&#252;hre die Beklagte selbst nicht an, es sei daher von einem Versto&#223; gegen zwingendes Recht auszugehen. Zu &#167; 9 WBVG habe das Oberlandesgericht Hamm den Willen des Gesetzgebers zutreffend analysiert und gemeint, dass der Gesetzgeber sich ausdr&#252;cklich h&#228;tte erkl&#228;ren m&#252;ssen, wenn er die Grundlage des zivilrechtlichen Prinzips im Recht der Schuldverh&#228;ltnisse, die Konsensbildung, h&#228;tte verlassen wollen. Allein die These von der Verzahnung von Zivilrecht und Sozialrecht k&#246;nne dieser Analyse nicht entgegengehalten werden, da der Gesetzgeber dies nicht im Zusammenhang mit der formalen Umsetzung, sondern im Rahmen der Angemessenheitspr&#252;fung von Entgeltver&#228;nderung klar geregelt h&#228;tte und die Verzahnung nicht f&#252;r alle Fallgestaltungen des WBVG ma&#223;geblich sei.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\">Auch seien die Ziele des WBVG-Gesetzgebers zu ber&#252;cksichtigen. Dessen Anliegen sei es, aus Bewohnern &#8222;Verbraucher&#8220; zu machen. Diese sollten daher nicht Adressat einseitiger Erkl&#228;rungen bleiben, sondern dem Heimtr&#228;ger als Subjekte eines Vertrages unter Ber&#252;cksichtigung ihres Rechts auf Selbstbestimmung gegen&#252;berstehen. Die Kommunikationsanforderungen eines Heimbetreibers, der auf eine Zustimmung des Bewohners angewiesen sei, seien erheblich h&#246;her als im Falle des einseitigen Bestimmungsrechts. Nehme man den Gedanken des Bewohners als Rechtssubjekt ernst, verbiete es sich, ihn zum Empf&#228;nger von &#8222;Erh&#246;hungsanordnungen&#8220; zu degradieren. Schlie&#223;lich fehle es den Regelungen an der n&#246;tigen Transparenz, da sich die Beklagte nur vorbehalte, eine Ver&#228;nderung einseitig herbeizuf&#252;hren, aber unklar sei, ob und wann sie hiervon Gebrauch mache.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte hat sich zur weiteren St&#252;tzung ihres Rechtsstandpunktes auf die Antwort des Bundesfamilienministeriums auf eine entsprechende Anfrage des Verbandes XY e.V., dem sie angeh&#246;rt, zum Verst&#228;ndnis u.a. von &#167; 9 WBVG bezogen (Anlage B 9, Bl. 511-515 GA).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\">Zur Vervollst&#228;ndigung des Vorbringens der Parteien zum Sach- und Streitstand wird auf die gewechselten Schrifts&#228;tze, den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom25. Juni 2015 und die in diesem Urteil getroffenen Feststellungen verwiesen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\">&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; <strong>II.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\">Die Berufung der Beklagten ist begr&#252;ndet. Dem Kl&#228;ger steht ein Anspruch gegen die Beklagte, es zu unterlassen, die in den (aktualisierten) Klageantr&#228;gen zu I. 2. und I. 3 genannten Bestimmungen zu verwenden, nicht zu. Die Regelungen unter 6.1 und 6.2 des Heimvertrages der Beklagten sind wirksam. Sie sind mit &#167; 9 WBVG vereinbar (dazu unter <strong>3.</strong>) und halten auch einer Inhaltskontrolle gem&#228;&#223; &#167; 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. &#167; 2 Abs. 2 Nr. 10 UKlaG, &#167;&#167; 9, 16 WBVG stand (dazu unter <strong>4.</strong>). Die Unwirksamkeit der Regelungen ergibt sich auch nicht aus einem Versto&#223; gegen das Transparenzgebot, &#167; 307 Abs. 1 S. 2 BGB (dazu unter <strong>5.</strong>).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">42</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>1.</strong> Der Kl&#228;ger ist kraft Eintragung in die beim Bundesamt f&#252;r Justiz gef&#252;hrte Liste qualifizierter Einrichtungen gem&#228;&#223; &#167;&#167; 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. &#167; 4 UKlaG aktivlegitimiert.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">43</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>2.</strong> Der Anwendungsbereich von &#167; 1 UKlaG ist er&#246;ffnet. Bei den vom Kl&#228;ger beanstandeten auf eine Vielzahl von Einzelvertr&#228;gen anwendbaren Bestimmungen in den Heimvertragsformularen der Beklagten handelt es sich um der Inhaltskontrolle unterliegende Allgemeine Gesch&#228;ftsbedingungen i.S.d. &#167; 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. Heimvertragliche Regelungen unterliegen, soweit hier von Interesse, zwar in erster Linie einer rechtlichen Kontrolle nach &#167; 9 WBVG. Es ist jedoch anerkannt, dass der Unterlassungsanspruch nach &#167; 1 UKlaG nicht nur auf eine Unwirksamkeit nach den &#167;&#167; 307 - 309 BGB gest&#252;tzt werden kann, sondern auch auf einen Versto&#223; gegen ein gesetzliches Verbot oder (halb-)zwingendes Recht, zumal dann, wenn die verletzte Norm (wie in der Regel) die gleiche Schutzrichtung hat wie die &#167;&#167; 307 ff. BGB (Palandt/Bassenge, UKlaG, 74. Auflage, &#167; 1 UKlaG Rn. 6 m.N.). Bei den Bestimmungen des WBVG handelt es sich durchweg um Verbraucherschutzvorschriften, &#167; 2 Abs. 2 Nr. 10 UKlaG. Hinzu kommt, dass das WBVG - wie schon das Heimgesetz - keine abschlie&#223;ende Regelung der zivilrechtlichen Elemente des Heimvertrages enth&#228;lt, weswegen eine Kontrolle am Ma&#223;stab der allgemein geltenden zivilrechtlichen Normen und derjenigen Bestimmungen, die bei einem gemischten Vertragstyp wie dem Heimvertrag den Schwerpunkt bilden, in Betracht kommt (so zum HeimG: BGH, Urt. v. 08.11.2001 - III ZR 14/01, BGHZ 149, 146 ff./juris Tz. 4).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">44</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>3.</strong> &#167; 9 Abs. 1 WBVG verbietet es dem Unternehmer nicht, eine Entgelt- oder Verg&#252;tungsver&#228;nderung durch einseitige Erkl&#228;rung herbeizuf&#252;hren, wenn in dem Heimvertrag mit den Bewohnern die Verbindlichkeit der nach dem Elften und dem Zw&#246;lften Buch Sozialgesetzbuch ausgehandelten und festgelegten Entgelte und Verg&#252;tungen vereinbart ist und andere Entgelte und Verg&#252;tungen, auch soweit Bewohner privatversichert oder unversichert sind, nicht verlangt werden k&#246;nnen. Dies folgt f&#252;r den unter &#167; 7 Abs. 2 S. 2 und 3 WBVG fallenden Personenkreis bereits aus dem WBVG selbst [dazu unter <strong>a)</strong>]. F&#252;r privatversicherte oder unversicherte Bewohner gilt dies dann, wenn sie nicht nur kraft gesetzlicher Anordnung, &#167; 84 Abs. 3 SGB XI, sondern auch gem&#228;&#223; heimvertraglicher Vereinbarung dem unter &#167; 7 Abs. 2 S. 2 und 3 WBVG unterfallenden Personenkreis gleichgestellt sind [dazu unter <strong>b)</strong>], was bei dem Heimvertrag der Beklagten nach deren unwidersprochen gebliebenem und durch den Inhalt des Heimvertrages (Anlagen K 1, Bl. 17 ff. GA; B 4 und B 15, Bl. 152 ff. GA und Bl. 181 ff. GA;) belegten Sachvortrag der Fall ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">45</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>a)</strong> Die Regelungen unter 6.1 und 6.2 des Heimvertrages der Beklagten versto&#223;en nicht gegen ein gesetzliches Verbot oder (halb-)zwingendes Recht, weil &#167; 9 Abs. 1 WBVG - auch im Wege der Auslegung - nicht zu entnehmen ist, dass eine Entgeltver&#228;nderung durch eine vertragliche Einigung zwischen dem Heimtr&#228;ger und dem unter &#167; 7 Abs. 2 S. 2 und 3 WBVG fallenden Bewohner zustande kommen muss.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">46</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>aa)</strong> &#167; 9 Abs. 1 WBVG verbietet nach seinem Wortlaut, der Ausgangspunkt jeder Gesetzesauslegung ist, Entgelterh&#246;hungen wegen einer Ver&#228;nderung der&#160; bisherigen Berechnungsgrundlage (&#167; 9 Abs. 1 S. 1 WBVG) oder aufgrund von Investitionsaufwendungen (&#167; 9 Abs. 1 S. 4 WBVG) durch einseitige Erkl&#228;rung des Unternehmers nicht. Ein diesbez&#252;gliches Verbot enth&#228;lt das WBVG auch an anderer Stelle nicht. Zwar erlaubt &#167; 9 WBVG die Anpassung der Entgeltabreden durch einseitige Erkl&#228;rung des Unternehmers nicht ausdr&#252;cklich. Darauf lassen sich jedoch weder ein gesetzliches Verbot noch eine prozedurale Vorgabe st&#252;tzen. Der Unternehmer &#8222;kann&#8220; nach &#167; 9 WBVG unter den genannten Voraussetzungen und bei Einhaltung der Verfahrensregeln eine Entgelterh&#246;hung &#8222;verlangen&#8220;. Auf welche Weise die verlangte Entgelterh&#246;hung zum Bestandteil des zwischen den Parteien bestehenden Heimvertrages zu machen ist, regelt &#167; 9 WBVG gerade nicht. Die Vorschrift enth&#228;lt also keine vollst&#228;ndige Regelung des Erh&#246;hungsverfahrens. Zweifel daran, dass die Vorschrift &#252;berhaupt Verbotscharakter haben soll, ergeben sich des Weiteren daraus, dass zwar &#167; 9 Abs. 1 WBVG selbst keine Regelung dazu enth&#228;lt, auf welche Weise die Entgelterh&#246;hung zwischen den Parteien zu vereinbaren ist, sondern nur auf &#167; 7 Abs. 2 S. 2 und 3 WBVG verweist, aber, soweit Regelungen zum Verfahren getroffen werden, ausdr&#252;cklich Rechtsfolgen anordnet. So ist &#167; 9 Abs. 2 WBVG zu entnehmen, dass ein Erh&#246;hungsverlangen des Unternehmers, welches dessen Voraussetzungen nicht einh&#228;lt, unwirksam ist. Hieran kann nach dem klaren Wortlaut dieser Regelungen (&#8222;Der Unternehmer <span style=\"text-decoration:underline\">hat</span> &#8230;schriftlich mitzuteilen und zu begr&#252;nden. Aus der Mitteilung <span style=\"text-decoration:underline\">muss</span> &#8230;hervorgehen. In der Begr&#252;ndung <span style=\"text-decoration:underline\">muss</span>&#8230;) kein Zweifel bestehen. Vorgaben enth&#228;lt auch &#167; 9 Abs. 1 WBVG, n&#228;mlich in Bezug auf die materiellen Voraussetzungen der Entgelterh&#246;hung. Diese muss der doppelten Angemessenheitspr&#252;fung nach &#167; 9 Abs. 1 S. 2 WBVG standhalten und ist, soweit sie aufgrund von Investitionsaufwendungen erfolgen soll, nur zul&#228;ssig, soweit diese notwendig sind und nicht durch &#246;ffentliche F&#246;rderung gedeckt werden, &#167; 9 Abs. 1 S. 4 WBVG. Des Weiteren hat der Gesetzgeber, anders als in &#167; 9 Abs. 1 WBVG, eine Vielzahl von Regelungen zur Unzul&#228;ssigkeit oder Unwirksamkeit getroffen, so zum Beispiel in &#167;&#167; 3 Abs. 4, 4 Abs. 1 S. 3, 6 Abs. 2 S. 1, 8 Abs. 4 S. 2 und S. 4 und &#167; 14 Abs. 1 S. 2 und Abs. 4 WBVG. Nicht zuletzt ordnet &#160; &#167; 15 WBVG an, dass in Vertr&#228;gen mit Verbrauchern, die Leistungen nach dem Elften und/oder dem Zw&#246;lften Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen, die heimvertraglichen Vereinbarungen den Regelungen des Siebten und Achten Kapitals des Elften Buches Sozialgesetzbuch und den aufgrund des Siebten und Achten Kapitels des Elften Buches Sozialgesetzbuch bzw. den aufgrund des Zehnten Kapitels des Zw&#246;lften Buches Sozialgesetzbuch getroffenen Regelungen entsprechen <span style=\"text-decoration:underline\">m&#252;ssen</span>, und dass Vereinbarungen, die <span style=\"text-decoration:underline\">diesen Regelungen</span> nicht entsprechen, <span style=\"text-decoration:underline\">unwirksam sind</span> (Hervorhebungen durch den Senat). Schon weil, wie sogleich n&#228;her begr&#252;ndet werden wird, die strittigen Bestimmungen unter Ber&#252;cksichtigung ihres Kontextes den sozialrechtlichen Regelungen entsprechen, k&#246;nnen sie nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Rechtsordnung an sich nicht gleichzeitig gegen &#167; 9 Abs. 1 WBVG versto&#223;en.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">47</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>bb)</strong> Eine Verletzung (halb-)zwingenden Rechts l&#228;sst sich auch nicht bei einer an den anerkannten Grunds&#228;tzen orientierten Auslegung von &#167; 9 Abs. 1 WBVG feststellen. &#167; 9 Abs. 1 WBVG sieht jedenfalls dann, wenn ausschlie&#223;lich in den Verfahren nach dem Elften und Zw&#246;lften Buch Sozialgesetzbuch ausgehandelte und festgelegte Entgelte gegen&#252;ber Verbrauchern, die Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen oder denen Hilfe in Einrichtungen nach dem Zw&#246;lften Buch Sozialgesetzbuch gew&#228;hrt wird, &#167; 7 Abs. 2 S. 2 und S. 3 WBVG, in Betracht kommen, nicht vor, dass eine Entgelterh&#246;hung durch eine vertragliche Vereinbarung der Parteien des Heimvertrages im Sinne eines entsprechenden Erh&#246;hungsverlangens des Heimtr&#228;gers und einer hierauf bezogenen Zustimmungserkl&#228;rung des Bewohners zustande kommen soll (anders OLG Hamm, Urt. v. 22.08.2014 - I-12 U 127/13, Anlage BE 1, Bl. 448 ff., dort S. 12 = Bl. 459 GA).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">48</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>aaa)</strong> Dass zivilrechtliche Vertr&#228;ge, also auch der Heimvertrag, grunds&#228;tzlich und ohne dass dies einer gesonderten Erw&#228;hnung bed&#252;rfte, nach &#167; 311 Abs. 1 Alt. 2&#160; BGB nur durch vertragliche Vereinbarung abge&#228;ndert werden k&#246;nnen, steht dem nicht entgegen. Die allgemeinen Vorschriften des Zivilrechts sind nur insofern anzuwenden, als das WBVG keine speziellen Regelungen getroffen hat. Vorliegend existieren solche Regelungen aber gerade, weil die &#167;&#167; 82 ff. SGB XI und die &#167;&#167; 75 ff. SGB XII auf die zivilrechtlichen Beziehungen zwischen dem Heimtr&#228;ger und dem Bewohner in Bezug auf die Verg&#252;tungsanspr&#252;che der Einrichtung einwirken und das WBVG hierauf verweisende Bestimmungen (&#167; 7 Abs. 2 S. 2 und 3, &#167; 15) enth&#228;lt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">49</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>(1)</strong> Der Verbraucher hat nach &#167; 7 Abs. 2 S. 1 WBVG das vereinbarte Entgelt zu zahlen, soweit dieses insgesamt und nach seinen Bestandteilen im Verh&#228;ltnis zu den Leistungen angemessen ist. Das Entgelt kann demnach nicht frei vereinbart werden, vor allem wird es nicht zwischen den Parteien des Heimvertrages ausgehandelt, sondern, wie sogleich dargestellt wird, nach Ma&#223;gabe sozialrechtlicher Vorschriften zwischen den Parteien der Pflegesatzvereinbarung (&#167; 85 Abs. 2 SGB XI). Die Entgelth&#246;he ist hierbei nach objektiven Kriterien zu ermitteln. Ma&#223;gebend ist der objektive Wert der Leistungen des Unternehmers bei Vertragsschluss. Bei der Pr&#252;fung sind die Leistungen &#228;hnlicher Einrichtungen von vergleichbaren Unternehmern heranzuziehen und alle f&#252;r die Entgelth&#246;he ma&#223;gebenden Umst&#228;nde zu ber&#252;cksichtigen, insbesondere bauliche und technische Ausstattung der Einrichtung, Gr&#246;&#223;e des Wohnraums, Umfang und Qualit&#228;t der Pflege oder Betreuung und der Verpflegung, mit der Errichtung oder Sanierung der Einrichtung zusammenh&#228;ngende Kapitaldienste sowie die Lage der Einrichtung (Palandt/Weidenkaff, WBVG, 74. Auflage, &#167; 7 Rn. 4 m.N.).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">50</span><p class=\"absatzLinks\">Ein Unternehmer wie die Beklagte kann das Entgelt f&#252;r station&#228;re Pflegeleistungen&#160; auch nur durch die Vereinbarung neuer Pfleges&#228;tze erh&#246;hen, weil die H&#246;he des Entgelts stets nach den ma&#223;geblichen Regelungen des Elften und des Zw&#246;lften Buches Sozialgesetzbuch bestimmt wird, &#167; 7 Abs. 2 S. 2 und 3 WBVG. Auch die zum Abschluss der Vereinbarungen neuer Pfleges&#228;tze f&#252;hrenden Verhandlungen sind nicht zwischen den Parteien des zivilrechtlichen Heimvertrages zu f&#252;hren, sondern zwischen den Parteien der Pflegesatzvereinbarung. Dies sind der Tr&#228;ger des einzelnen zugelassenen Pflegeheimes sowie die Pflegekassen oder sonstige Sozialversicherungstr&#228;ger, die f&#252;r die Bewohner des Pflegeheimes zust&#228;ndigen Tr&#228;ger der Sozialhilfe bzw. ggf. die Arbeitsgemeinschaften der jeweiligen Tr&#228;ger, &#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#167; 85 Abs. 2 SGB XI.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">51</span><p class=\"absatzLinks\">Pflegesatzvereinbarungen - bzw. Schiedsstellenentscheidungen nach &#167; 85 Abs. 5 SGB XI - sind f&#252;r das Pflegeheim und die in dem Heim versorgten Pflegebed&#252;rftigen und deren Kostentr&#228;ger unmittelbar verbindlich, &#167; 85 Abs. 6 S. 1 SGB XI. Die Pflegebed&#252;rftigen sind an diesem Verfahren nicht unmittelbar beteiligt, obwohl die vereinbarten Pfleges&#228;tze ihre Zahlungspflichten gegen&#252;ber dem Heimtr&#228;ger bestimmen. Der Gesetzgeber und die Rechtsprechung gehen davon aus, dass die beteiligten Kostentr&#228;ger (Pflegekassen und Sozialhilfetr&#228;ger) auch die Interessen der Pflegebed&#252;rftigen wahrnehmen (&#8222;Treuhandprinzip&#8220;) [jurisPK-SGB XI Schlegel/Voelzke-O&#8217;Sullivan, 1. Auflage 2014 &#167; 85 SGB XI Rz. 4 m.w.N.]. Sie bed&#252;rfen lediglich einer Implementierung in das zivilrechtliche Vertragsverh&#228;ltnis, weil nur dieses die im Verh&#228;ltnis zwischen der Beklagten und dem jeweiligen Bewohner geltenden Bestimmungen enth&#228;lt. Die beschriebene enge Verzahnung mit den Bestimmungen des Elften und des Zw&#246;lften Buches Sozialgesetzbuch war schon zu den Zeiten des Heimgesetzes eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers (BGH, Urt. v. 08.11.2001 &#8211; III ZR 14/01, BGHZ 149, 146 ff./juris Tz. 6). Bereits nach der Vorstellung des HeimG sollten Art und Umfang der allgemeinen Pflegeleistungen und die H&#246;he des hierf&#252;r zu entrichtenden Entgelts zum Schutz der Heimbewohner nicht individuell, sondern mit den Leistungstr&#228;gern ausgehandelt werden und das Heimgesetz sicherstellen, dass die von den Pflegesatzparteien ausgehandelten oder mit Zustimmung der Pflegekassen zustande gekommen Vereinbarungen nicht durch die Heimvertr&#228;ge zwischen den Heimtr&#228;gern und den Heimbewohnern unterlaufen werden k&#246;nnen (BGH a.a.O.). Dass sich an dieser Grundentscheidung des Gesetzgebers bei Einf&#252;hrung des WBVG etwas ge&#228;ndert hat, ist nicht erkennbar. Die Verzahnung ist sogar enger geworden, wie &#167; 15 WBVG zeigt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">52</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>(a)</strong> Unter den Entgeltbegriff des &#167; 7 Abs. 1 WBVG fallen sowohl die Pflegeverg&#252;tung, also das Entgelt f&#252;r die allgemeinen Pflegeleistungen, im station&#228;ren Bereich als &#8222;Pflegesatz&#8220; bezeichnet (&#167; 82 Abs. 1 S.1 Nr. 1 i.V.m. S. 3, 84 Abs. 1 SGB XI), als auch das Entgelt f&#252;r Unterkunft und Verpflegung (&#167; 82 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB XI). Gem&#228;&#223; &#167; 85 Abs. 6 S. 1 HS. 2 SGB XI sind die in den Pflegesatzverfahren nach &#167; 85 SGB XI aufgrund entsprechender Rahmenvertr&#228;ge nach &#167; 75 Abs. 1 SGB XI - wie zum Beispiel der Rahmenvereinbarung vom 10.06.1999 (Anlage K 2, Bl. 43 &#8211; 87 GA) - festgelegten Pfleges&#228;tze, wie schon erw&#228;hnt, f&#252;r das Pflegeheim sowie f&#252;r die in dem Heim versorgten Pflegebed&#252;rftigen und deren Kostentr&#228;ger unmittelbar verbindlich. Gleiches gilt im &#220;brigen f&#252;r die nach &#167; 82 Abs. 1 S. 4 SGB XI von den Bewohnern selbst zu tragenden Entgelte f&#252;r Unterkunft und Verpflegung (&#167; 87 S. 1 und 3 SGB XI). Dementsprechend bestimmt &#167; 7 Abs. 2 WBVG in S. 2 und 3, dass die in diesen Verfahren festgelegte H&#246;he des jeweiligen Entgelts zivilrechtlich als vereinbart und angemessen gilt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">53</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>(b)</strong> Von Bedeutung ist in Bezug auf die Regelung unter 6.2 des Heimvertrages zudem, dass zwar nach &#167; 82 Abs. 2 SGB XI die dort im Einzelnen aufgelisteten Investitionskosten des Tr&#228;gers weder in die Pflegeverg&#252;tung noch in die Entgelte f&#252;r Unterkunft und Verpflegung eingerechnet werden d&#252;rfen, &#167; 82 Abs. 3 und Abs. 4 SGB XI, jedoch unter den dort jeweils genannten Voraussetzungen eine zumindest anteilige Berechnung gegen&#252;ber den Heimbewohnern respektive ihren Kostentr&#228;gern zulassen. Dies beruht&#160; darauf, dass die Investitionskosten nach &#167; 9 SGB XI eigentlich durch landesrechtliche F&#246;rderung abgegolten werden, diese F&#246;rderung aber zunehmend nicht stattfindet und die L&#228;nder zu ihr rechtlich auch nicht bindend verpflichtet sind (O`Sullivan in jurisPK-SGB XI, Hrsg. Schlegel/Voelzke, Stand: 12.08.20013 &#167; 82 SGB XI Rn. 46).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">54</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>(aa)</strong> Diese Investitionsaufwendungen werden in Nordrhein-Westfalen zum Teil durch den &#8222;Bewohnerorientierten Aufwendungszuschuss f&#252;r Investitionskosten vollstation&#228;rer Dauerpflegeeinrichtungen (Pflegewohngeld) nach &#167; 12 Landespflegegesetz (PfG NW) gef&#246;rdert. Das Pflegewohngeld stellt eine F&#246;rderung i.S.v. &#167; 9 SGB XI dar, was die Genehmigungspflichtigkeit der gesondert berechenbaren investiven Aufwendungen gem&#228;&#223; &#167; 82 Abs. 3 SGB XI bzw. &#167; 13 Abs. 2 PfG NW i.d.F. des &#196;nderungsgesetzes vom 01.08.203 (GV NRW Ausgabe 2003 Nr. 34, S. 379 &#8211; 408) zur Folge hat. In Nordrhein-Westfalen werden die Zustimmungen nach &#167; 13 Abs. 2 PfG NW von den Landschaftsverb&#228;nden erkl&#228;rt, im Fall der Beklagten von dem Landschaftsverband Rheinland.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">55</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>(bb)</strong> Nach unwidersprochen gebliebenem Vortrag der Beklagten handelt es sich bei ihrer Altenpflegeeinrichtung infolge des Bezugs von Pflegewohngeld um eine gef&#246;rderte Einrichtung nach &#167; 82 Abs. 3 SGB XI und w&#228;ren die investiven Aufwendungen in Nordrhein-Westfalen auch unabh&#228;ngig von dem Bezug des Pflegewohngeldes schon nach &#167; 13 PfG NW genehmigungspflichtig. Fest steht dar&#252;ber hinaus aufgrund der unbestritten gebliebenen Darstellung der Beklagten, dass sie - wie in 6.2 des Heimvertrages erw&#228;hnt - &#252;ber die jeweils f&#252;r zwei Jahre geltende Zustimmung des zust&#228;ndigen Landschaftsverbandes verf&#252;gt, zuletzt in Form des Investitionskostenbescheides vom 25.10.2012 f&#252;r den Zeitraum vom 01.01.2013 bis zum 31.12.2014 (Anlage B 7, Bl. 434 f. GA).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">56</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>(2)</strong> Die zivilrechtliche Grundlage f&#252;r die in der jeweiligen Verg&#252;tungsvereinbarung festgelegten Entgelte f&#252;r die allgemeinen Pflegeleistungen, Unterkunft und Verpflegung sowie die gesondert berechenbaren investiven Aufwendungen und damit f&#252;r den Verg&#252;tungsanspruch des Unternehmers bildet der Heimvertrag, &#167;&#167; 611 Abs. 1 Alt. 2, 612 BGB, wobei f&#252;r den hier in Rede stehenden station&#228;ren Bereich mit &#167; 7 Abs. 2 WBVG eine speziellere Anspruchsgrundlage existiert. Nach &#167; 7 Abs. 2 S. 2 und 3 WBVG <span style=\"text-decoration:underline\">gilt</span> - wie schon erw&#228;hnt - f&#252;r den betreffenden Personenkreis die aufgrund der Bestimmungen des Elften und/oder des Zw&#246;lften Buches Sozialgesetzbuch festgelegte H&#246;he des Entgelts nicht nur als angemessen, sondern auch <span style=\"text-decoration:underline\">als vereinbart</span>. Die in der Verg&#252;tungsvereinbarung ausgehandelten Entgelte stellen also, vorausgesetzt es liegt ein wirksames Erh&#246;hungsverlangen nach &#167; 9 WBVG vor, schon aufgrund gesetzlicher Anordnung ab dem Zeitpunkt ihres in Kraft Tretens die von dem Bewohner gem&#228;&#223; &#167; 7 Abs. 2 S. 1 WBVG geschuldete Verg&#252;tung dar. Die H&#246;he des Entgelts steht damit gar nicht zur Disposition der Vertragsparteien und ist in der festgelegten H&#246;he stets als angemessen anzusehen (BT-Drs. 16/12409 S. 21). Dementsprechend ist in &#167; 9 Abs. 1 S. 3 WBVG geregelt, dass die doppelte Angemessenheitspr&#252;fung bei Vertr&#228;gen mit Verbrauchern, die Leistungsempf&#228;nger der Pflegeversicherung sind oder denen Hilfe nach dem Zw&#246;lften Buch Sozialgesetzbuch gew&#228;hrt wird, entbehrlich ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">57</span><p class=\"absatzLinks\">Dass sich dieser gesetzliche Verweis nur auf die Fiktion der Angemessenheit bezieht, nimmt der Senat nicht an [so aber OLG Hamm a.a.O. unter 1. bb) (1)]. Gegen dieses Verst&#228;ndnis spricht, dass es zu einem in sich widerspr&#252;chlichen und vom Gesetzgeber auch nicht gewollten Ergebnis f&#252;hren w&#252;rde, weil sich dann - trotz der gesetzlichen Anordnung der Verbindlichkeit (&#167;&#167; 85, 87 SGB XI) - die Fiktion der Vereinbarung des Entgelts nur auf das anf&#228;nglich vereinbarte Entgelt, nicht aber auf das den Vorgaben von &#167; 9 WBVG entsprechend erh&#246;hte Entgelt beziehen w&#252;rde. Offenkundig hat der Gesetzgeber aber beabsichtigt, beide F&#228;lle gleich zu behandeln. Zwar nimmt &#167; 9 Abs. 1 S. 3 WBVG nach seinem Wortlaut die in &#167; 7 Abs. 2 WBVG genannten F&#228;lle nur von den Anforderungen der sog. doppelten Angemessenheitspr&#252;fung aus. Ausdr&#252;cklich darauf zu verweisen, dass auch die Fiktion gelten soll, das erh&#246;hte Entgelt sei als vereinbart anzusehen, ist aber deshalb entbehrlich, weil das WBVG ohnehin davon ausgeht, dass der Unternehmer das Entgelt &#252;berhaupt nur durch die Vereinbarung neuer Pfleges&#228;tze in dem Verfahren nach &#167;&#167; 85 ff. SGB XI erh&#246;hen <span style=\"text-decoration:underline\">kann</span>, was sich schon aus &#167; 7 Abs. 2 S. 2 WBVG ergibt (so auch BT-Drs. 16/12409 S. 24). Nur deshalb h&#228;tte auch der Unternehmer selbst bei einem den Anforderungen des &#167; 9 Abs. 2 WBVG gen&#252;genden Erh&#246;hungsverlangen einen Verg&#252;tungsanspruch stets nur in H&#246;he der im Pflegesatzverfahren festgesetzten Betr&#228;ge. Die mit alldem verbundene Beschr&#228;nkung der Vertragsfreiheit, die sich indes in erster Linie zu Lasten des Unternehmers auswirkt, der nur ein insgesamt angemessenes und angemessen erh&#246;htes Entgelt verlangen darf, ist dem Gesetzgeber bewusst, aber&#160; mit dem Bemerken als gerechtfertigt erachtet worden, dass der einzelne Verbraucher in der Regel keinen Einfluss auf die Entgeltgestaltung hat (BT-Drs. 16/12409 S. 20).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">58</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>bbb)</strong> Anderes l&#228;sst sich auch nicht daraus herleiten, dass in &#167; 9 Abs. 1 WBVG, anders als in &#167; 7 HeimG und &#167; 8 Abs. 2 WBVG, die M&#246;glichkeit, die &#196;nderung auch durch einseitige Erkl&#228;rung herbeizuf&#252;hren, nicht ausdr&#252;cklich erw&#228;hnt ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">59</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>(1)</strong> Abgesehen davon, dass nach dem soeben Gesagten die (jeweils) festgelegte H&#246;he des Entgelts ohnehin als vereinbart und angemessen gilt, sodass es keiner Zustimmung des Bewohners bedarf, ist anzumerken, dass &#167; 9 WBVG, anders als &#167; 7 Abs. 2 S. 2 HeimG, konsequenterweise auch nicht mehr Entsprechendes vorsieht (&#167; 7 Abs. 2 S. 1 HeimG), wodurch die Aussagekraft des genannten Umstandes bereits relativiert wird. Ein Verbot der einseitigen Herbeif&#252;hrung einer Entgelt&#228;nderung l&#228;sst sich aber auch schon deshalb nicht mit den Formulierungen von &#167; 7 HeimG begr&#252;nden, weil f&#252;r den hier betroffenen Personenkreis der Ansatz, das HeimG sei grunds&#228;tzlich davon ausgegangen, dass eine Entgelterh&#246;hung der Zustimmung des Bewohners bedarf, fehl geht. Denn das Zustimmungserfordernis des &#167; 7 Abs. 2 S. 1 HeimG, von dem gem&#228;&#2016; &#167; 7 Abs. 2 S. 2 HeimG im Sinne einer zu vereinbarenden Berechtigung des Tr&#228;gers, das Entgelt durch einseitige Erkl&#228;rung zu erh&#246;hen, in dem Heimvertrag abgewichen werden konnte, galt hier gerade nicht. Nach &#167; 7 Abs. 4 S. 2 HeimG fand bei Leistungsempf&#228;ngern der Pflegeversicherung das Zustimmungserfordernis des &#160; &#167; 7 Abs. 2 S. 1 HeimG keine Anwendung, deren Zustimmung bedurfte es <span style=\"text-decoration:underline\">nicht</span>. Gleiches galt nach der Verweisung in &#167; 7 Abs. 5 S. 3 HeimG bei Personen, denen Hilfe in Einrichtungen nach dem Bundessozialhilfegesetz gew&#228;hrt wurde. Eine Zustimmung des Bewohners war mithin schon nach dem HeimG und ist, wie aufgezeigt, auch nach dem WBVG nicht notwendig.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">60</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>(2)</strong> Auch der Umstand, dass nach &#167; 8 Abs. 2 S. 1 WBVG die Berechtigung des Unternehmers, den Vertrag bei einer &#196;nderung des Pflege- oder Betreuungsbedarfs des zum Personenkreis des &#167; 7 Abs. 2 S. 2 und 3 WBVG geh&#246;renden Verbrauchers durch einseitige Erkl&#228;rung anzupassen, gibt bei n&#228;herer Betrachtung nicht allzu viel her. &#167; 8 WBVG regelt F&#228;lle f&#252;r beide Vertragsparteien bedeutsamer Vertrags&#228;nderungen, n&#228;mlich solchen, die auf einem ge&#228;nderten Betreuungsbedarf des Bewohners beruhen, eine Anpassungspflicht des Unternehmers ausl&#246;sen, M&#246;glichkeiten der nur teilweisen Annahme dieses Angebotes durch den Bewohner vorsehen und die demzufolge auch einer umfassenderen Regelung bed&#252;rfen. Die &#167; 9 WBVG zugrunde liegende Fallgestaltung ist indes eine g&#228;nzlich andere (so schon zu &#167;&#167; 6, 7 HeimG: BGH, Urt. v. 2.10.2007 &#8211; III ZR 16/07, NJW 2008, 1818 f./juris Tz. 8). Diese Vorschrift betrifft einen Anspruch des Unternehmers auf Anpassung des Entgelts lediglich aufgrund einer Ver&#228;nderung der Berechnungsgrundlage, der nicht einmal zwischen den Parteien des Heimvertrages auszuhandeln ist, weil er nicht zu deren Disposition steht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">61</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>ccc)</strong> Nach alldem w&#228;re ein Versto&#223; gegen (halb-)zwingendes Recht auch dann nicht festzustellen, wenn unterstellt wird, in &#167; 9 Abs. 1 WBVG werde das Verfahren der Entgelterh&#246;hung im Sinne einer vertraglichen Einigung auf das erh&#246;hte Entgelt zwischen den Parteien des Heimvertrages geregelt. Weder ordnet &#167; 9 WBVG an, dass die wirksame Entgelterh&#246;hung einer ausdr&#252;cklichen vertraglichen Einigung &#252;ber eine entsprechende Vertrags&#228;nderung bedarf, noch sieht die Vorschrift vor, dass die Entgelterh&#246;hung bei Fehlen einer derartigen Vertrags&#228;nderungsabrede unwirksam ist. Richtig ist zwar, dass &#167; 9 Abs. 1 WBVG keine ausdr&#252;ckliche Erm&#228;chtigung des Unternehmers mehr enth&#228;lt, bei Vorliegen der Voraussetzungen das Entgelt durch einseitige Erkl&#228;rung zu erh&#246;hen. Es kann aber mangels entgegenstehender Anhaltspunkte davon ausgegangen werden, dass mit Einf&#252;hrung des WBVG sachliche &#196;nderungen nicht eingetreten sind (so auch Weidenkaff Palandt/WBVG, 74 Auflage, &#167; 9 Rn. 3). Wenn eine Zustimmung zu der Entgelterh&#246;hung schon zu Zeiten des HeimG nicht erforderlich war und auch nach &#167; 9 WBVG nicht notwendig ist, kann der Vorschrift ein Verbot der einseitigen Vertrags&#228;nderung nicht entnommen werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">62</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>ddd)</strong> Die Beklagte vereinbart mit ihren Bewohnern in den Heimvertr&#228;gen den genannten gesetzlichen Bestimmungen entsprechend, dass auch im Verh&#228;ltnis der Vertragsparteien die mit den Kostentr&#228;gern getroffenen Verg&#252;tungsvereinbarungen als vereinbart und angemessen gelten (6.1) sowie eine etwaig ge&#228;nderte H&#246;he der gesondert berechenbaren Aufwendungen ab dem in der Zustimmung der zust&#228;ndigen Landesbeh&#246;rde genannten Zeitpunkt wirksam wird (6.2). Damit entsprechen die heimvertraglichen Regelungen in ihrer Gesamtheit exakt dem vom Gesetzgeber vorgegebenen Ergebnis. Nach unwidersprochen gebliebenem Vortrag der Beklagten verlangt sie von den Bewohnern ihrer Altenpflegeeinrichtung Entgelte nur nach Ma&#223;gabe der jeweiligen Verg&#252;tungsvereinbarungen, zuletzt in Form der Vereinbarung f&#252;r das Jahr 2014 vom 28.11.2013 (Anlage B 6, Bl. 429 - 433 GA) und des Investitionskostenbescheides vom 25.10.2012 (Anlage B 7, Bl. 434 f. GA). Nach alldem sind die vom Kl&#228;ger beanstandeten Bestimmungen unter 6.1 und 6.2 des Heimvertrages wirksam, soweit sie gegen&#252;ber dem unter &#167; 7 Abs. 2 S. 2 und 3 WBVG fallenden Personenkreis Verwendung finden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">63</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>b)</strong> F&#252;r Verbraucher, die keine Leistungen und/oder Hilfe nach dem Elften und/oder Zw&#246;lften Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen, also nicht unter &#167; 7 Abs. 2 S. 2 und 3 WBVG fallen, kann wegen des f&#252;r alle Entgeltbestandteile geltenden gesetzlichen Differenzierungsverbots (&#167; 7 Abs. 3 S. 1 WBVG, &#167; 84 Abs. 3, Abs. 4 SGB XI), welches in den Heimvertr&#228;gen der Beklagten unter Ziffern 6.1 und 6.2 in der oben w&#246;rtlich wiedergegebenen Form verankert ist, insbesondere aber nach den mit ihnen bestehenden heimvertraglichen Abreden nichts anderes gelten. Danach werden die gegen&#252;ber dem unter &#167; 7 Abs. 2 S. 2 und 3 WBVG fallenden Personenkreis kraft Gesetzes als angemessen und vereinbart anzusehenden Entgelte auch im Verh&#228;ltnis zu den privatversicherten und unversicherten Bewohnern als wirksam vereinbart und sind Erh&#246;hungen nur nach Ma&#223;gabe der Bestimmungen unter 6.1 und 6.2 verbindlich. Hierdurch ist sichergestellt, dass die privatversicherten oder unversicherten Bewohner der Altenpflegeeinrichtung der Beklagten kraft vertraglicher Vereinbarung ausschlie&#223;lich, aber - wie die unter &#167; 7 Abs. 2 S. 2 und 3 WBVG fallenden Bewohner - auch jeweils nur die in den Pflegesatzverhandlungen festgelegten Entgelte einschlie&#223;lich der gesondert berechenbaren investiven Aufwendungen nach Ma&#223;gabe der jeweiligen Investitionskostenbescheide des Landschaftsverbandes, zu zahlen haben, sodass es auch auf deren Zustimmung zu dem Erh&#246;hungsverlangen nicht ankommt und &#167; 9 Abs. 1 WBVG nicht verbietet, die Erh&#246;hung durch einseitige Erkl&#228;rung des Unternehmers herbeizuf&#252;hren.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">64</span><p class=\"absatzLinks\">Was die Begr&#252;ndung anbelangt, wird zun&#228;chst auf die Ausf&#252;hrungen unter 3. a) verwiesen, die hier sinngem&#228;&#223; gleicherma&#223;en gelten. Insbesondere hat auch der nunmehr in Rede stehende Personenkreis das jeweils angemessene Entgelt zu zahlen, &#167; 7 Abs. 2 S. 1 WBVG, dessen H&#246;he aber nicht selbst mit dem Unternehmer auszuhandeln. Die an den Verg&#252;tungsvereinbarungen beteiligten Kostentr&#228;ger nehmen in Bezug auf die Angemessenheit des Entgelts vielmehr auch die Interessen der Selbstzahler wahr, obwohl ihnen entsprechende (Erstattungs-)Anspr&#252;che nicht zustehen. Entsprechendes gilt f&#252;r die Feststellung der gesondert berechenbaren Investitionsaufwendungen der Unternehmer durch den Landschaftsverband.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">65</span><p class=\"absatzLinks\">Die vertragliche Konstruktion in 6.1 und 6.2 des Heimvertrages, durch welche f&#252;r Selbstzahler auch in Bezug auf die Vereinbarungsfiktion die gleiche Situation geschaffen wird, wie sie f&#252;r Versicherte und Leistungsempf&#228;nger nach &#167; 7 Abs. 2 S. 2 und 3 WBVG besteht, verst&#246;&#223;t nicht gegen &#167; 9 WBVG.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">66</span><p class=\"absatzLinks\">Nach &#167; 9 Abs. 1 WBVG kann der Unternehmer eine Erh&#246;hung des Entgelts (f&#252;r die vereinbarten Pflege- und Betreuungsleistungen i.S.v. &#167; 7 WBVG) verlangen, wenn sich die bisherige Berechnungsgrundlage ver&#228;ndert. Hierbei muss neben dem erh&#246;hten Entgelt auch die Erh&#246;hung selbst angemessen sein, &#167; 9 Abs. 1 S. 2 WBVG (sog. doppelte Angemessenheitspr&#252;fung). Erh&#246;hungen des Entgelts aufgrund von Investitionsaufwendungen sind gem&#228;&#223; &#167; 9 Abs. 1 S. 4 WBVG nur zul&#228;ssig, soweit sie nach der Art des Betriebes notwendig sind und nicht durch &#246;ffentliche F&#246;rderung gedeckt sind. Entgelterh&#246;hungen der in Rede stehenden Art sind nur bei Vorliegen dieser strengen Voraussetzungen zul&#228;ssig, wodurch der Verbraucher vor willk&#252;rlichen Preiserh&#246;hungen gesch&#252;tzt werden soll (vgl. Begr&#252;ndung des Gesetzesentwurfs der Fraktionen der CDU/CSU und SPD, BT-Drs. 16/12409, S. 23).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">67</span><p class=\"absatzLinks\">In &#167; 9 Abs. 2 WBVG sind Verfahren und Form von Entgelterh&#246;hungen, insbesondere das Schriftformerfordernis und die Verpflichtung des Unternehmers, sein Verlangen den Anforderungen des &#167; 9 Abs. 2 S. 3 WBVG entsprechend zu begr&#252;nden, geregelt, wenn auch nicht vollst&#228;ndig. H&#228;lt der Unternehmer <span style=\"text-decoration:underline\">diese</span> Voraussetzungen nicht ein, ist die Entgelterh&#246;hung <span style=\"text-decoration:underline\">unwirksam</span> (BT-Drs. 16/12409 a.a.O.). Bei den Vorgaben in &#167; 9 Abs. 2 WBVG handelt es sich, wie schon erw&#228;hnt, um zwingendes Recht, von welchem folglich selbst durch Individualvereinbarung zum Nachteil des Verbrauchers nicht abgewichen werden darf, &#167; 16 WBVG.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">68</span><p class=\"absatzLinks\">Die Anordnungen in &#167; 9 WBVG sind im Zusammenhang damit zu sehen, dass die Ziele des Gesetzgebers bei der Weiterentwicklung der Vorschriften des Heimgesetzes durch St&#228;rkung der Selbstbestimmung des betroffenen Personenkreises durch &#8222;Information und Transparenz&#8220; umgesetzt werden sollen (BT-Drs. 16/12409 S. 11). Dabei spielt aber vor allem die St&#228;rkung der <span style=\"text-decoration:underline\">vor</span>vertraglichen Informationspflichten des Unternehmers eine bedeutsame Rolle, weil der Verbraucher nur dann zwischen verschiedenen Angeboten w&#228;hlen und die f&#252;r ihn beste Entscheidung treffen kann, wenn er schon vor dem Abschluss des Heimvertrages das allgemeine Leistungsangebot des Unternehmers und die f&#252;r ihn in Betracht kommenden Leistungen kennt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">69</span><p class=\"absatzLinks\">Eine Rolle spielen die Informationspflichten des Unternehmers selbstverst&#228;ndlich auch, soweit es um die in Rede stehenden Entgelterh&#246;hungen geht, was in der Ausf&#252;hrlichkeit der diesbez&#252;glichen Gesetzesbegr&#252;ndung zum Ausdruck kommt (BT-Drs. 16/12409 S. 24). Dabei macht der Gesetzgeber aber die aus seiner Sicht entscheidenden Unterschiede sehr deutlich. W&#228;hrend die Informationspflichten nach &#167; 3 WBVG dem Verbraucher eine informierte Entscheidung dar&#252;ber erm&#246;glichen sollen, ob er &#252;berhaupt eine vertragliche Bindung zu dem konkreten Anbieter eingehen oder hiervon Abstand nehmen und sich stattdessen f&#252;r ein anderes Angebot entscheiden will, geht es bei den Begr&#252;ndungspflichten im Rahmen des Verfahrens gem&#228;&#223; &#167; 9 Abs. 2 WBVG gerade nicht darum, dem Verbraucher die Informationen f&#252;r die Entscheidung dar&#252;ber, ob er dem Erh&#246;hungsverlangen des Unternehmers zustimmt, zu verschaffen. Es geht nach der Konzeption des Gesetzes vielmehr allein um die informierte Entscheidung des Verbrauchers dar&#252;ber, ob er auch zu den ge&#228;nderten Konditionen an dem Vertrag festhalten oder sich hiervon l&#246;sen m&#246;chte. Denn gem&#228;&#223; &#167; 11 Abs. 1 S. 2 WBVG steht dem Verbraucher bei einer Entgelterh&#246;hung lediglich ein au&#223;erordentliches K&#252;ndigungsrecht f&#252;r den Zeitpunkt zu, zu dem die beabsichtigte Entgelterh&#246;hung wirksam werden soll (BT-Drs. 16/12409 S. 24), wohingegen eine Regelung dazu, wie die Entgelterh&#246;hung zu vereinbaren ist und welche Rechtsfolgen eine fehlende Zustimmung des Verbrauchers h&#228;tte, wie bereits ausgef&#252;hrt, gerade fehlt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">70</span><p class=\"absatzLinks\">Bei der Auslegung von &#167; 9 WBVG kann nicht au&#223;er Acht gelassen werden, dass der Gesetzgeber ein modernes Verbraucherschutzgesetz schaffen wollte, welches aber nach dem <span style=\"text-decoration:underline\">tats&#228;chlichen</span> Schutzbedarf differenziert (BT-Drs. 16/12409 S. 10). Der Schutzbedarf des Verbrauchers ist bei der Entgelterh&#246;hung nach &#167; 9 WBVG aber unterschiedlich stark ausgepr&#228;gt. W&#228;hrend - ausgehend von dem &#8222;Leitbild der Weiterentwicklung&#8220; (St&#228;rkung der Selbstbestimmung durch Information und Transparenz) - der Schutzbedarf des Verbrauchers in Bezug auf seine Information &#252;ber die materiellen Voraussetzungen des Erh&#246;hungsanspruchs des Unternehmers hoch ist, was in den Regelungen in &#167; 9 Abs. 2 WBVG zum Ausdruck kommt, ist sein Schutzbedarf in Fragen der Verg&#252;tungsh&#246;he, auch im Rahmen von Entgelterh&#246;hungen, nach der ebenfalls deutlich zum Ausdruck kommenden Vorstellung des Gesetzgebers aufgrund der diesbez&#252;glichen treuh&#228;nderischen Interessenwahrnehmung durch die Kostentr&#228;ger auch im Interesse der Selbstzahler deutlich niedriger. In diesem Zusammenhang gewinnt ein weiteres Ziel des Gesetzes an Bedeutung, n&#228;mlich die Harmonisierung mit den Regelungen der Sozialen Pflegeversicherung (SGB XI), das bezogen auf das Verh&#228;ltnis zwischen vertraglichen Vereinbarungen des Unternehmers mit dem unter &#167; 7 Abs. 2 S. 2 und 3 WBVG fallenden Verbraucher und den Normen des Sozialgesetzbuches mit &#167; 15 WBVG umgesetzt worden ist. Die heimvertraglichen Regelungen <span style=\"text-decoration:underline\">m&#252;ssen</span> danach dem Sozialrecht entsprechen. Mit Blick auf das gesetzliche Differenzierungsverbot kann indes f&#252;r die Selbstzahler nichts hiervon Abweichendes gelten. Zu bedenken ist insofern nicht zuletzt auch, dass die Wirkung des &#167; 7 Abs. 2 S. 2 und 3 WBVG gleichfalls nicht etwa auf die Entgeltbestandteile beschr&#228;nkt ist, f&#252;r welche der Bewohner nicht kostenpflichtig bzw. Inhaber eines Erstattungsanspruchs gegen seine private Pflegeversicherung ist, sondern auch f&#252;r diejenigen Entgeltbestandteile, f&#252;r die er selbst einzustehen hat, n&#228;mlich Unterkunft und Verpflegung, &#167; 82 Abs. 1 S. 4, 87 SGB XI. Denn auch die insoweit g&#252;ltigen S&#228;tze werden von den Kostentr&#228;gern f&#252;r diese Bewohner ausgehandelt, &#167; 87 S. 1 und 3 i.V.m. &#167; 85 SGB XI.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">71</span><p class=\"absatzLinks\">Dass in Bezug auf die Altenpflegeeinrichtung der Bewohnern Ausnahmetatbest&#228;nde i.S.v. &#167; 7 Abs. 3 S. 2 und 3 WBVG vorliegen, ist weder dargetan noch ersichtlich. Die Beklagte hat au&#223;erdem unwidersprochen ausgef&#252;hrt, dass eine Differenzierung nach Kostentr&#228;gern generell unzul&#228;ssig ist und dies von ihr durchweg beachtet wird.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">72</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>4.</strong> Die Regelungen unter 6.1 und 6.2 des Heimvertrages der Beklagten sind auch nicht gem&#228;&#223; &#167; 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. &#167; 16 WBVG unwirksam. Eine wirksame Entgelterh&#246;hung gem&#228;&#223; &#167; 9 Abs. 1 WBVG setzt eine Zustimmung des unter &#167; 7 Abs. 2 S. 2 und 3 WBVG fallenden Bewohners eindeutig nicht voraus. Selbst wenn dies trotz der vertraglichen Abreden in dem Heimvertrag f&#252;r privatversicherte oder unversicherte Bewohner anders zu beurteilen w&#228;re, also deren Zustimmung zu der verlangten Erh&#246;hung grunds&#228;tzlich notwendig w&#228;re, w&#228;ren die beanstandeten Regelungen wirksam, weil sie in diesem Fall nicht zum Nachteil der Selbstzahler von &#167; 9 Abs. 1 WBVG abwichen und es an einer unangemessenen Benachteiligung i.S.d. &#167; 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB fehlen w&#252;rde. Die Unwirksamkeit der Regelungen l&#228;sst sich mit dem Eingriff in die Vertragsschlie&#223;ungsfreiheit der Verbraucher nicht begr&#252;nden. Auch wenn ber&#252;cksichtigt wird, dass Vertr&#228;ge einzuhalten sind und in der Regel nur im Einvernehmen der Vertragsparteien ver&#228;ndert werden k&#246;nnen, ergibt sich nichts Anderes. Darin ist eine nachteilige Abweichung hier schon deshalb nicht zu sehen, weil die allgemeine Verbindlichkeit der im sozialrechtlichen Verfahren festgelegten Entgelte auf einer Entscheidung des Gesetzgebers beruht, der wiederum zugrundeliegt, dass den Pflegekassen und den &#252;brigen Kostentr&#228;gern insoweit eine Sachwalterstellung f&#252;r die Interessen der Pflegebed&#252;rftigen zukommt. Dass das WBVG in &#167; 9 eine einseitige Herbeif&#252;hrung der Vertrags&#228;nderung nicht ausdr&#252;cklich erlaubt, rechtfertigt aus den schon genannten Gr&#252;nden kein anderes Ergebnis. &#167; 16 WBVG verbietet nur nachteilige Abweichungen, Abweichungen ohne Benachteiligung sind zul&#228;ssig (so auch Palandt/Weidenkaff, &#167; 16 WBVG Rn. 1). Die Vertragsfreiheit der Parteien des Heimvertrages existiert in Bezug auf die hier strittigen Sachverhalte, also die Entgelth&#246;he, in allenfalls marginaler Auspr&#228;gung, da die Entgelte ohnehin nicht deren Disposition unterliegen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">73</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>5.</strong> Die beanstandeten Regelungen halten schlie&#223;lich auch den Anforderungen an die Transparenz gem&#228;&#223; &#167; 307 Abs. 1 S. 2 BGB stand. Sie vermitteln dem aufmerksamen und sorgf&#228;ltigen Leser ein klares und verst&#228;ndliches Bild von den Rechten und Pflichten beider Parteien des Heimvertrages. Der Bewohner wird bei sorgf&#228;ltiger Lekt&#252;re der Bestimmungen insbesondere erkennen, dass die jeweils mit den Kostentr&#228;gern in seinem Interesse ausgehandelten Entgelte sowohl f&#252;r ihn als auch f&#252;r die Beklagte verbindlich sind. Er wei&#223; daher insbesondere auch, dass ein Entgelterh&#246;hungsverlangen, dem eine entsprechende Verg&#252;tungsvereinbarung und/oder ein Investitionskostenbescheid beigef&#252;gt sind oder ggf. zur Einsichtnahme bereit liegen, in der Sache gerechtfertigt ist. Eine Verletzung des Bestimmtheitsgebots sieht der Senat auch nicht darin, dass den Regelungen unter 6.1 und 6.2 nicht n&#228;her entnommen werden kann, ob und unter welchen Voraussetzungen die Beklagte das Recht zur einseitigen Herbeif&#252;hrung in Anspruch nehmen wird. In Bezug auf das &#8222;ob&#8220; liegt auf der Hand, dass sie dieses Recht immer dann aus&#252;ben kann, wenn sie das Entgelt erh&#246;hen will, womit gleichzeitig auch die Voraussetzungen, unter denen dies geschehen kann, klar sind. Dass die Aus&#252;bung eines Rechts jeweils im Ermessen des Berechtigten steht, versteht sich von selbst und bedarf demzufolge keiner Erl&#228;uterung.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">74</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">III.</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">75</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung beruht auf &#167; 92 Abs. 1, 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidungen zur vorl&#228;ufigen Vollstreckbarkeit folgen aus &#167;&#167; 708 Nr. 10, 711 ZPO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">76</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>Streitwert des Berufungsverfahrens: 5.000,- &#8364;.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">77</span><p class=\"absatzLinks\">Mit 2.500,- &#8364; pro Klausel bemisst der Senat regelm&#228;&#223;ig den Streit um deren Wirksamkeit in Verfahren nach &#167; 5 UKlaG. Besondere Umst&#228;nde, die eine hiervon abweichende Streitwertfestsetzung rechtefertigen k&#246;nnten, liegen nicht vor.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">78</span><p class=\"absatzLinks\">Die Revision wird zugelassen, &#167; 543 Abs. 2 ZPO. Die Wirksamkeit inhaltsgleicher Klauseln ist vom OLG Hamm in dem Urteil vom 22.08.2014 (I-12 U 127/13) unter Bildung anderslautender Rechtss&#228;tze abweichend beurteilt worden. Dies ist zwar der Entscheidung selbst nicht zu entnehmen, da die Regelungen nicht vollst&#228;ndig im Wortlaut wiedergegeben sind, ergibt sich jedoch aus der &#252;bereinstimmenden Darstellung der Parteien, wonach Gegenstand des Verfahrens (LG Dortmund 25 O 135/13 = OLG Hamm I-12 U 127/13) ein identischer Heimvertrag gewesen ist.</p>\n      "
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